Überbrückungshilfe III Stand 04.05.2023
(beantragbar: 10.02.2021 bis NEU: bis 31.10.2021)

 

Steuerberater (aus Sachsen-Anhalt), die freie Kapazitäten für die Bearbeitung von Corona-Hilfen (zum Beispiel Überbrückungshilfe III-IV oder Neustarthilfe ) haben, senden bitte ihre Bereitschaft und die Bereitschaft zur Weitergabe/ Veröffentlichung der Kanzleidaten für diesbezüglich anfragende Unternehmen zur Kontaktaufnahme mit dem Betreff  „Bereitschaft Corona-Hilfen“ – ausschließlich per E-Mail – an     info@stbk-sachsen-anhalt.de .
Wir danken den Steuerberatern Sachsen-Anhalts hiermit nochmal ausdrücklich für Ihre Arbeit sowie die Unterstützung durch das Wirtschafts- und Finanzministerium, der Investitionsbank und der Bundesagentur für Arbeit SAT während der Pandemie ! Wir werden weiterhin engagiert versuchen, Sie als Steuerberater auf Ihrem schwierigen Weg zu unterstützen.
Alle hier nachstehend eingestellten Inhalte sind ein kostenfreier Service der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt (ausschließlich zur Information für die Mitglieder) die neben den Verlautbarungen, Eigenrecherchen und Vikos/Telkos auch auf Grundlage von vorläufigen  Informationen der Bundessteuerberaterkammer, der Investitionsbank Sachsen-Anhalt, der Geschäftsstelle und der verschiedenen Ministerien beruhen, denen wir für Ihre Bemühungen/ Unterstützung bei den Programmen ausdrücklich danken. Die Programme und FAQ werden von den Richtliniengebern derzeit laufend präzisiert/ verändert oder gerade erst final abgeschlossen (wie bei der Neustarthilfe, Novemberhilfe, Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III), die Inhalte hier erfolgen insoweit ausdrücklich ohne Gewähr auf Richtigkeit, Unveränderbarkeit und Vollständigkeit. Sie dienen ausdrücklich lediglich der kostenfreien Erstinformation der Steuerberater aus Sachsen-Anhalt und stellen keine Grundlage für eine Entscheidung/ Investition/ Antragstellung dar und bilden bewusst auf Grund der Unterschiedlichkeit nicht die länderspezifischen Inhalte/ Programme der/anderer Bundesländer ab.
Für Rückfragen und Unklarheiten zu den Programmen ist alleine der Bund (und nicht die Bundessteuerberaterkammer oder Steuerberaterkammer) verantwortlich bzw. sind ausschließlich die Hotline des BMWi zu nutzen.   

Zusammenfassung Grundlagen für die Überbrückungshilfe III – Beantragung seit 10.02.2021 möglich – mit Wahlrecht zu der erhöhten Kleinbeihilfen-Obergrenze im EU-Beihilferecht und mit den Bestandteilen:

1.) Überbrückungshilfe III mit Fixkostenhilfe für Förderzeitraum 11/2020-06/2021
(u.a. Voraussetzung: Umsatzausfall von 30% gegenüber einem Referenzmonat 2019)
letztes Term Sheet: Term Sheet 09.06.2021 
vorletztes Term Sheet: Term Sheet 04.02.2021 
vorletzte Anlage zum Term Sheet: Anlage Term Sheet 04.02.2021
aktueller FAQ Bundeswirtschaftsministerium zu Beihilferegelungen (für alle Programme): hier
aktueller FAQ Bundessteuerberaterkammer zu Beihilferegelungen (für alle Programme): hier
aktueller FAQ Bundeswirtschaftsministerium: Verlinkung hier
aktuelle Kurzanleitung Bundeswirtschaftsministerium zur Erstellung eines Änderungsantrags:  hier
aktueller Leitfaden des Bundeswirtschaftsministeriums zu Verbundunternehmen: hier
  (einige aufgeführte Beispiele sind noch strittig; u.a. Seite 6 Nr. 4b) 
aktueller FAQ Bundessteuerberaterkammer: hier 
Mustervereinbarung zur Beantragung: hier
Leitfaden für Antragserfassende: hier
aktuelle Vollzugshinweise: hier
Pressemitteilung des BMWi/ BMF zur Überbrückungshilfe III PLUS: hier
„Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“: hier

2.) Neustarthilfe und Neustarthilfe PLUS (auch durch prüfende Dritte beantragbar) ; Förderzeitraum 01-06/2021
Information: hier Informationsseite der Steuerberaterkammer zur Neustarthilfe/ Neustarthilfe Plus

 

Pressestatement von Bundeswirtschaftsminister Altmaier zu Verlängerung der Corona-Hilfen

Kurzübersicht letzter Änderungen bei der ÜBERBRÜCKUNGSHILE III 

Aktuelle Informationen, die Ergänzungslisten und Warnhinweise zu baulichen Corona-Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zu Hygienekonzepten, Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmekosten zur Überbrückungshilfe III finden Sie: hier

 

NEU: 30.06.2021 Einschränkung der Fixkosten-Position 6 zur Überbrückungshilfe III (Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen einschließlich der EDV im FAQ zur Überbrückungshilfe III (siehe unten unsere ausführliche FAQ-Änderung vom 30.06.2021)
Gemäß neuem FAQ-Text sind nicht begünstigt:
„Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (z.B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen).“

Nach unserem Verständnis und nach der von uns eingeholten Auskunft bei den zuständigen Behörden ist der Ansatz von zum Beispiel notwendigen Kfz-Reparaturen weiterhin möglich. Es soll aber mit der neuen Einschränkung vermieden werden, dass nur mit der Behauptung, es gibt Corona-/ Hygienevorschriften, jetzt plötzlich im Förderzeitraum jahrzehntelange nicht vorgenommene Instandhaltungen nun wegen der Förderungsmöglichkeit zu Lasten der Steuerzahler beantragt/ nachgeholt werden. 
Wir sind (u.a.) an dem Thema dran.   

NEU: 30.06.2021 Antragstellung für die Überbrückungshilfe III mit dem erweiterten Beihilferahmen Schadensausgleich/ max. 40 Millionen Euro Obergrenze ist ab sofort möglich
Dadurch aber auch gleichzeitig für alle noch nicht versendeten ÜHIII Anträge zusätzliche Fragen zur Überbrückungshilfe III im Antragsportal.
Einen Tag vor Beendigung der Abschlagszahlungen wurde das Portal für die neue „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19“ umprogrammiert. Leider wurden dabei auch bestehende Anträge um zusätzliche Checkboxen ergänzt, die bisher nicht abgefragt worden sind (in vielen Fällen auch nicht relevant sind), aber in den von den Mandanten derzeit gegengezeichneten Anträgen nicht enthalten sind.  Wir sind am Klären. 

NEU: 30.06.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier den aktualisierten BMWi-FAQ zur Überbrückungshilfe III
im FAQ vom BMWi zur Überbrückungshilfe III gibt es folgende Klarstellungen (hier: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt Seite mit neuem FAQ Überbrückungshilfe III )

Wie gestern unsererseits bereits hier angekündigt, gelten nachfolgende als Klarstellungen bezeichnete Präzisierungen für alle Anträge, die mit Veröffentlichung der Neuregelung im FAQ noch nicht bewilligt sind (abstellend auf Bewilligungsbescheid der Bewilligungsstelle und nicht nur der Bewilligung der Abschlagszahlung durch BMWi / Dunkelverfahren). Die als Klarstellung bezeichneten Präzisierungen werden die Bewilligungsstellen dann später auch in der Schlussabrechnung im Blick haben und in Sachsen-Anhalt dahingehend zu Gunsten der Antragsteller beachten, da die bereits bewilligten Anträge ja nach unserer Auffassung zwischenzeitlich Vertrauensschutz genießen. (Es  sei denn, es wurden die Unterlagen nicht vollumfänglich eingereicht ODER es wurde eine entsprechende Auflage in dem Bewilligungsbescheid der Bewilligungsbescheid aufgenommen.)
Hinweis:
Die nachfolgenden nachträglichen Klarstellungen sehen wir insgesamt kritisch und sehen dies zudem auch bei bereits vorgenommenen Bestellungen, die wegen Lieferschwierigkeiten /fehlender Abrechnung nicht bis 30.06.2021 realisiert/ fällig sind, als problematisch an, zumal ggf. mangels Umsatzeinbruch eine Förderfähigkeit auch in der Überbrückungshilfe III PLUS nicht in allen Fällen gewährleistet ist
Wir versuchen hier uns weiterhin/ noch einzubringen, da die Änderung der Spielregeln nicht akzeptabel ist, wenn man als prüfender Dritte den Mandanten vorher andere Spielregeln erklärt hat und dieser daraufhin investiert hat.     
  1.) Digitalisierungs- oder #Hygienemaßnahmen
Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein (d.h. Maßnahmen, die bereits vor Beginn der Pandemie angestanden hätten und durch diese nicht bedingt sind). Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (z.B. Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht etc.) entstehen bzw. entstanden sind.Digitalisierungskosten:
Bis zu 20.000 Euro im Förderzeitraum, d. h. bei künftigen Bewilligungen MÜSSEN die Kosten in dem Monat angesetzt werden, in dem die Rechnungen FÄLLIG werden. Rechnungen, die nach dem 30.06.2021 fällig werden, können nicht (mehr) in der Überbrückungshilfe III berücksichtigt werden.
Tipp:
Die Rechnung muss somit nun bis zum 30.06.2021 fällig sein, um über die Überbrückungshilfe III förderfähig sein und eine Zuordnung erfolgt in allen noch nicht bewilligten Fällen zwingend in dem Monat, in dem die jeweilige Rechnung fällig ist.

(Bisher wurde für Sachsen-Anhalt eine Auslegung getroffen, dass ein Digitalisierungskonzept vorliegen muss und die Maßnahme mindestens bis Juni begonnen und angezahlt sein muss, um förderfähig zu sein. Der Ansatz konnte bisher wahlweise in einem Fördermonat erfolgen. Die bereits bewilligten Anträge genießen  ja zwischenzeitlich nach unserer Auffassung Vertrauensschutz. Es sei denn, es wurden die Unterlagen nicht vollumfänglich eingereicht ODER es wurde eine entsprechende Auflage in die Bescheide aufgenommen.)2.) Betriebsaufspaltung
Wie unsererseits bereits am 12.05.2021 hier mitgeteilt, werden Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) nur dann als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig, sofern es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschafter/innen nicht um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe handelt (z.B. in Form einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung, vgl. 5.2).3.) Reparaturen
Nicht begünstigt sind:
Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (z.B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. 
Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie steht.Anmerkung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt: Auslegung wird schwierig4.) Umbaumassnahmen
Nicht begünstigt sind:
Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind. 
Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.

5.) Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19
Neu im FAQ: Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19 für Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb oder wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer Corona-bedingten Schließungsanordnung zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 eingestellt werden musste.

6.) Vorgaben des europäischen Beihilferechts
Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d. h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses oder der Anschubhilfe) einzuhalten. 7.) Nur Neuanträge auf Überbrückungshilfe III, die bis 30. Juni 2021 eingehen, können eine Abschlagszahlung erhalten. 

 

NEU: 29.06.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht in Kürze  hier den aktualisierten BMWi-FAQ zur Überbrückungshilfe III 
im FAQ vom BMWi zur Überbrückungshilfe III gibt es folgende Klarstellungen (hier: in Kürze Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt Seite mit neuem FAQ Überbrückungshilfe III )

Nachfolgende als Klarstellungen bezeichnete Präzisierungen gelten wohl für alle Anträge, die mit Veröffentlichung der Neuregelung im FAQ noch nicht bewilligt sind (wohl abstellend auf Bewilligungsbescheid der Bewilligungsstelle und nicht nur der Bewilligung der Abschlagszahlung durch BMWi / Dunkelverfahren). Die als Klarstellung bezeichneten Präzisierungen werden die Bewilligungsstellen dann später wohl auch in der Schlussabrechnung im Blick haben und in Sachsen-Anhalt dahingehend zu Gunsten der Antragsteller beachten, da die bereits bewilligten Anträge ja nach unserer Auffassung zwischenzeitlich Vertrauensschutz genießen. (Es  sei denn, es wurden die Unterlagen nicht vollumfänglich eingereicht ODER es wurde eine entsprechende Auflage in dem Bewilligungsbescheid der Bewilligungsbescheid aufgenommen.)
Hinweis:
Die nachfolgenden nachträglichen Klarstellungen sehen wir insgesamt kritisch und sehen dies zudem auch bei bereits vorgenommenen Bestellungen, die wegen Lieferschwierigkeiten /fehlender Abrechnung nicht bis 30.06.2021 realisiert/ fällig sind, als problematisch an, zumal ggf. mangels Umsatzeinbruch eine Förderfähigkeit auch in der Überbrückungshilfe III PLUS nicht in allen Fällen gewährleistet ist
Wir versuchen hier uns weiterhin/ noch einzubringen, da die Änderung der Spielregeln nicht akzeptabel ist, wenn man als prüfender Dritte den Mandanten vorher andere Spielregeln erklärt hat und dieser daraufhin investiert hat.      

  • Reparaturen im Anlagevermögen (Pos. 6): 
    a.) Es muss einen Coronabezug geben, wobei u.E. strittig ist, was darunter fällt
    b.) Ein Investitionsstau, der bereits vorher bestand, ist nicht in der Überbrückungshilfe III förderfähig. Entsprechend sind unterlassene Instandhaltungsarbeiten also nicht förderfähig.
    c.) Explizit nicht förderfähig:
       Sanierung von Sanitäreinrichtungen
       Austausch Zimmertüren
       Parkplatzflächen
       Wasserleitungen
       Maßnahmen zum allgemeinen Arbeitsschutz
  • Bauliche Investitionsmaßnahmen:
    Wie der FAQ in der Hauptspalte bereits aussagt: Es muss ein Hygienekonzept vorliegen: Konkreter Verweis auf Hygienekonzepte
  • Kosten der Digitalisierung:
    • Bis zu 20.000 Euro im Förderzeitraum, d. h. bei künftigen Bewilligungen MÜSSEN die Kosten in dem Monat angesetzt werden, in dem die Rechnungen FÄLLIG werden.
    • Rechnungen, die nach dem 30.06.2021 fällig werden, können nicht (mehr) berücksichtigt werden.
    • Tipp:
      Die Rechnung muss somit nun bis zum 30.06.2021 fällig sein, um über die Überbrückungshilfe III förderfähig sein und eine Zuordnung erfolgt in allen noch nicht bewilligten Fällen zwingend in dem Monat, in dem die jeweilige Rechnung fällig ist.

      (Bisher wurde für Sachsen-Anhalt eine Auslegung getroffen, dass ein Digitalisierungskonzept vorliegen muss und die Maßnahme mindestens bis Juni begonnen und angezahlt sein muss, um förderfähig zu sein. Der Ansatz konnte bisher wahlweise in einem Fördermonat erfolgen. Die bereits bewilligten Anträge genießen  ja zwischenzeitlich nach unserer Auffassung Vertrauensschutz. Es sei denn, es wurden die Unterlagen nicht vollumfänglich eingereicht ODER es wurde eine entsprechende Auflage in die Bescheide aufgenommen.)

 

NEU: 26.06.2021 BMWi veröffentlicht neuen FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme hier: BMWi FAQ Beihilferecht)
               in Kürze BStBK veröffentlicht FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme hier: BStBK FAQ Beihilferecht)       
Bei den Beihilfe-FAQ (hier: Seite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt EU-Beihilferecht) beziehen sich die Neuerungen vom 25.06.2021 insbesondere auf die Erläuterung und Anwendungsbeispiele zu der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19“.
Wird bis Ende Juni  2021 ins Antragsportal implementiert. 

Was bedeutet die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19 für die Praxis der Steuerberater in Sachsen-Anhalt tatsächlich?

Diese neue „Allgemeine  Bundesregelung Schadensausgleich COVID -19“ ergänzt die bisherigen Bundesregelungen Kleinbeihilfen und die Bundesregelung Fixkostenhilfe und führt bei der Überbrückungshilfe III zwar zur einer erhöhten Förderung von in Summe bis zu 52 Millionen Euro je Unternehmen im beihilferechtlichen Zeitraum für alle Wirtschafts- und Überbrückungshilfen sowie für die Überbrückungshilfe III auf bis zu zehn Millionen Euro pro Monat im beihilferechtlichen Zeitraum der Überbrückungshile III.  Das bezieht sich auch auf die Überbrückungshilfe III plus.
 Auf der Grundlage dieser „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19“ können nämlich optional!!! und INSBESONDERE bei größeren Fördervolumina!! Anträge auf Überbrückungshilfe III ab Ende Juni 2021 beantragt werden. Vorteilhaft könnte diese neue Variante der Bundesregelung also für Antragssteller sein, die wegen einer langen Schließungszeit während der Corona-Pandemie einen hohen Schaden geltend machen können, einen sehr hohen Finanzbedarf haben und die die beihilferechtlichen Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung sowie der Bundesregelung Fixkostenhilfe entweder bereits ausgeschöpft haben oder für andere Förderprogramme (z.B. die im Juli über das Antragportal beantragbare Überbrückungshilfe III plus) aufsparen möchten.
ABER:
Es gibt Einiges zu beachten, sehr komplex zu berechnen und strategisch zu überlegen und bestimmte Sonderkonstellationen sind nicht geklärt:

  • ▶Individuelle Berechnung
    Antragsteller mit einem ermittelten Schadensvolumen von durchschnittlich über 4 Millionen Euro im Monat! („Antragsvolumen“ im Sinne des § 3 Abs. 9 der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich) während des Schließungszeitraums des beihilfefähigen Zeitraums müssen gemäß den Vorgaben der EU-Kommission für den über 4 Millionen Euro hinausgehenden Betrag das kontrafaktische Betriebsergebnis:)  individuell berechnen. 
  • ▶Wie bereits durch die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt angekündigt, gibt es eine Einschränkung von Sonderzahlungen an Gesellschafter/Aktionäre:
         Unternehmen, deren kumulierte Förderung mehr als 12 Mio. Euro beträgt, müssen für das Jahr 2021 folgende Bedingungen erfüllen:
    – Keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen sowie keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter sowie keine Rückführung oder Zinszahlung von Gesellschafterdarlehen.
    -Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse. Ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen und fällige Steuerzahlungen der Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren.
    – Zudem dürfen Organmitgliedern und Geschäftsleitern keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen.
    – Soweit entsprechende Zahlungen bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 bereits geleistet und noch nicht auf die Überbrückungshilfe III angerechnet wurden, werden diese auf die Förderung angerechnet.
  • ▶Anwendung/ Anpassung beihilferechtlicher Rahmen und Regelung Schadensausgleich / „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“:hier
    – Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
    -Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Auf die Schadensausgleichsregelung (hier: Regelung) können sich Unternehmen stützen, die durch eine zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Bund und Ländern angeordnete Schließungsmaßnahme direkt oder indirekt betroffen sind. Indirekt betroffen bedeutet, dass mindestens 80% des Umsatzes mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt worden sein muss. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

NEU: 22.06.2021 Keine Verlängerung der Abschlagszahlungen:
Die durch die berufsständische Bundesorganisationen BStBK und DStV und auch unserer Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt an das BMWi herangetragene Bitte um Verlängerung der Abschlagszahlungen über den 30.06.2021 hinaus wurde nun vom BMWi – trotz der Portalprobleme – gemäß BStBK leider aus technischen Gründen abgelehnt, was für uns nicht zufriedenstellend ist
„Um nach dem Beginn der Laufzeit der Überbrückungshilfe III Plus am 1. Juli 2021 für die Auszahlung der bisherigen Überbrückungshilfe parallel Abschlagszahlungen zu ermöglichen, wären zusätzliche Programmierungsmaßnahmen im Antragsportal nötig, die nicht nur zu Verzögerungen, sondern vor allem die Komplexität und Fehleranfälligkeit des Antragssystems und damit auch der Abschlagszahlungen erhöhen würden.“

NEU: 22.06.2021 Überbrückungshilfe III PLUS: Den bisherigen Stand finden Sie unter:  hier: Seite Überbrückungshilfe  III Plus (12.06.2021)
           Bezüglich einiger Punkte haben wir gegenüber den zuständigen Behörden Klarstellungen/ Präzisierungen gefordert und Alternativen dargestellt. 

NEU: 22.06.2021 Berücksichtigung von Kostenoptimierern:
Immer öfter lassen Mandanten die von prüfenden Dritten vorbereiteten Anträge/Ansätze zur Überbrückungshilfe III von sogenannten/ selbsterklärten Kosten-Optimierern prüfen, die keine Steuerberater, Rechtsanwälte usw. sind, aber sehr hohe Versprechen machen, was die Abzugsfähigkeit von Kosten betrifft. Die Mandanten wollen die Kosten dieser Optimierer auf Grund deren Empfehlung hin als Fixkosten ansetzen:
Beachten Sie bitte, dass zu Antragskosten von nicht als prüfende Dritte definierten/ zugelassenen Personen: Da es sich bei den Kostenoptimieren nicht um prüfende Dritte handelt (der Kreis der prüfenden Dritten ist abschließend definiert), sind diese Kosten unter Ziffer 11 nicht förderfähig. Auch eine Zuordnung zu anderen Positionen kann nicht erfolgen, da es sich nicht um Fixkosten im Sinne der Definitionen in den FAQ handelt. (Bitte versuchen Sie insoweit auch nicht, dies durch eine Weiterberechnung dieser nicht zugelassenen Kosten über Ihre Rechnung!)

NEU: 22.06.2021 Videokonferenz  der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt und Init zu den Fehlern im Antragsportal:
– es fand am 18.06.2021 ein kurzfristige einberufene Sondervideokonferenz der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt und Init zu den Fehlern im Antragsportal-  unter Unterstützung des Wirtschaftsministeriums Sachsen-Anhalt/ der Investitionsbank Sachsen-Anhalt – statt, da die Antwort der Hotline auf unsere Beschwerde (siehe unten) nicht ausreichend war
Zusammenfassung der Sondervideokonferenz:
– war ein sehr konstruktives Gespräch
– haben auf die Probleme (Zeit, Abschlagsfristen und Technik) der Steuerberater hingewiesen
– Entwickler/ Programmierer von Init waren sehr bemüht
– einige der angegebenen und untersuchten Fehler sind nicht gut reproduzierbar, so dass eine Reparatur schwer fällt und man auf die Mithilfe der prüfenden Dritten angewiesen ist
– wenn es technische Probleme im Portal gibt, dann bitte unter       kammer@speck.info melden und wann Sie erreichbar sind
– es wird in einigen Sonderfällen Überbrückungshilfe I und III  im Antrag zur ÜH III nicht getrennt (sondern gemischt), was teilweise zu den nicht nachvollziehbaren Eingaben führt
– manche der Fehler ergaben sich, wenn die im Antragsportal intern (bzw. im Leitfaden) vorgegebene Reihenfolge bei der Eingabe nicht eingehalten wird

– ursprüngliche Antwort der Hotline kontakt-ueberbrueckungshilfe-unternehmen@init.de auf die Beschwerde der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:
„………
vielen Dank für Ihren Hinweis. Ihre Unannehmlichkeiten bedauern wir und möchten uns entschuldigen.  Die Steuerberater sind im Moment sehr herausgefordert und stehen unter großem Druck. Die technischen Voraussetzungen sind nicht immer so wie sie sein sollten. Vieles ist natürlich auch der besonderen Situation geschuldet. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die Steuerberatern bei allen fachlichen und technischen Fragen Hilfestellung zu geben. Grundsätzlich möchten wir Sie bitten, die Steuerberater an diese Email Adresse zu verweisen. Unsere Experten haben viel Erfahrung mit den Problemen, die sich vor allem in technischer Hinsicht auftun und können Lösungsmöglichkeiten anbieten. Wenn eine Frage nicht sofort beantwortet werden kann, wird ein Ticket erstellt und die Kollegen melden sich kurzfristig zurück…….!
Wir hoffen auf Ihr Verständnis auch angesichts der Situation, die für uns alle herausfordernd ist.

NEU: 21.06.2021 Das Antragsportal ist derzeit von der Performance her verlangsamt, was in Anbetracht der beabsichtigten Einstellung der Abschlusszahlungen zum 30.06.2021 nicht zufriedenstellen ist. 
– bei technischen Problemen im Antragsportal nutzen Sie bitte die Expertenhotline des BMWi bzw. Steuerberater aus Sachsen-Anhalt ggf. die heutige Telefonsprechstunde ab 16.00 Uhr  unter 0345/68135270. 
für nicht mit der BMWi-Expertenhotline klärbare fachliche Zweifelsfälle/ Hygienekonzepte zur Überbrückungshilfe III  haben Steuerberater aus SACHSEN-ANHALT auf Grund gesonderter Vereinbarung der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalts mit der Bewilligungsstelle in SACHSEN-ANHALT unter beratung@ib-lsa.de die Möglichkeit, Überbrückungshilfe III-Zweifelsfragen/ Hygiene- Digitailisierungskonzepte zu betroffenen Unternehmen aus SACHSEN-ANHALT vorab der Bewilligungsstelle einzureichen.

NEU: 18.06.2021 Fristverlängerung für Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe: 
Es ist gelungen! Danke insbesondere an Wirtschaftsministerium/ Investitionsbank Sachsen-Anhalt und Bundessteuerberaterkammer und DStV: Überbrückungshilfe III kann bis zu 31.10.2021 beantragt werden. 
Damit soll gemäß BStBK sichergestellt werden, dass die Unternehmen ausreichend Zeit erhalten, Anträge auf Basis des erweiterten beihilferechtlichen Rahmens unter Einbeziehung der Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich stellen zu können.

NEU: 18.06.2021 technische Probleme beim elektronischen Antragsportal beim BMWi
Update: Am 16.06.2021 Abend wurden wir auf unsere Schreiben hin nochmal ausführlich informiert. Das BMWi und der Dienstleister des Bundes (init) sind am Beseitigen der Bugs dran.  Wir hoffen jetzt, dass die Probleme zeitnah behoben werden oder der Einsatz des Release geprüft wird. 

Das elektronische Antragsportal beim BMWi wird für die Überbrückungshilfe III Plus umprogrammiert und hat leider immer noch erhebliche technische Probleme/ Bugs (siehe letzten Beitrag dazu u.a. vom 15.06.2021 weiter unten). In einigen Fällen werden in der Überbrückungshilfe III-Maske zeitweise die Höhe des Eigenkapitalzuschusses, der XML-Uploaud und die neuen Fixkosten der Überbrückungshilfe III nicht, nicht mehr  bzw. nicht korrekt angezeigt bzw. kommt man nicht mehr aus der Eingabemaske heraus.). Wir haben nunmehr sehr deutlich u.a. nochmal beim BMWi eine Behebung der Bugs und Fristverlängerung der Antragsfrist zur Überbrückungshilfe III gefordert, zumal es bei Antragstellung ab dem 01.07.2021 zur Überbrückungshilfe III nur noch eine Zahlung, aber keine Abschlagszahlung gibt. Wir versuchen aktuell noch eine Verlängerung für die Abschlagszahlungen über den 30.06.2021 bis zum 31.07.2021 zu erwirken. 

Bitte dokumentieren Sie vorsorglich nachweislich eventuelle technische Probleme  – am besten mit Screenshots -, um mögliche spätere einschlägige Haftungsfragen belegen zu können. 
 
Folgende Maßnahmen haben wir selber ausprobiert bzw. von/ mit Kollegen im Einzelfall als brauchbar ermittelt. Bitte auf eigene Gefahr probieren,
wobei aktuell seit 12.05.2021 nach dem Release ein grundlegendes technisches Problem im Portal und damit nicht bei Ihnen vorliegt: 

▶ bei Altanträgen
wo jetzt Fehler angezeigt oder leere Felder bemängelt werden bzw. die Fixkosten fehlerhaft sind:
     1.) Ausloggen
      2.) anderen Browser nutzen und in den Private-Modus wechseln
      3.) Browser Webseiten-Cache leeren
          (Drücken Sie dazu die Tasten „STRG + F5“  oder „CRTL + F5“ oder „STRG + SHIFT + ENTF“ oder „STRG + UMSCHALT + ENTF“)
     4.) wieder einloggen
     5.) die fehlerhaften Fixkosten-Felder über die Auswahl/ … löschen
     6.) Fixkosten  neu eingeben
     7.) Speichern und ausloggen    

▶ Bei allgemeinen Fehlern:
Bitte versuchen Sie nacheinander folgende Maßnahmen (siehe auch unsere Hinweise zur Überbrückungshilfe I bzw. zur Registrierung….),
1.) Ausloggen, PC herunterfahren und PC hochfahren und wieder im elektronischen Portal anmelden/einloggen. 
2.) anderes Gerät nutzen bzw. wechseln, d.h. an einen anderen Computer, Handy, PC, Tablet gehen
3.) anderen Browser nutzen bzw. wechseln (zum Beispiel Firefox, Google-Chrome, Edge, Internet Explorer)
4.) bei bestehenden Altanträgen, die lediglich noch nicht versendet worden sind (analog wie mal beim Problem zur ÜHII):
       auf die erste Seite der Eingabemaske gehen und nacheinander alle Seiten durchklicken
5.) Verlauf löschen bzw. Taste F5 oder „STRG+R“ am PC drücken, damit die Seite aktualisiert wird
6.) Einstellungen/ Schärfegrad der Firewall, Datenschutzeinstellungen oder Fremdinternetverkehr  prüfen (es könnte auf eigenes Risiko helfen, diese kurzzeitig zu verändern)
7.)  Cookies leeren
8.) Browser Webseiten-Cache leeren / löschen. Drücken Sie die Tasten „STRG + F5“  oder „CRTL + F5“ oder „STRG + SHIFT + ENTF“ oder „STRG + UMSCHALT + ENTF“
9.) Neues Fenster öffnen um zwischen/ in den InPrivate-Browsen zu wechseln „STRG+ALT+D“ oder „STRG + ALT + N“ oder „STRG + UMSCHALT + P“ (ggf. dort Antrag neu anlegen)
10.) andere App nutzen bzw. wechseln FreeOTP (für Android und iOS), Google Authenticator (für Android und iOS),
alternativ OTP Auth (für iOS) oder andOTP (für Android) oder Authy (für Desktopanwendung für Windows, Linux, Mac)   

oder ▶ -wenn der Antrag drängt – oder eine Abschlagszahlung noch gewährleistet werden soll (geht nur bis 30.06.2021):  in vorheriger Abstimmung mit der Bewilligungsstelle (für Sachsen-Anhalt haben wird dies der Bewilligungsstelle bereits anvisiert) die Kosten einer anderen Fixkostenposition zuzuordnen UND eine schriftliche Erläuterung mit dem Antrag hochzuladen   

oder ▶ im worst case: Antrag neu stellen 

 

NEU: 17.06.2021 Steuerliche Betriebsaufspaltung/ natürliche Personen:
Wir hatten uns als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bekanntlich Anfang Mai an das Wirtschaftsministerium bzw. an das BMWi gewandt und eine Bestätigung unserer Rechtsauffassung (bei steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltungen sind Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht förderfähig) eingeholt, da einige nicht steuerliche Interessengruppen mit irreführenden/ falschen Förderungs-Auslegungen zur steuerlichen Betriebsaufspaltung zu Verwirrung bei unseren Mitgliedern und deren Mandanten geführt hatten. Die mit Datum vom 12.05.2021 hier auf dieser Homepageseite  von uns vom BMWi eingeholte Bestätigung unserer Rechtsauffassung wird aktuell nochmals durch das BMWi bestätigt:

Es ist danach tatsächlich NICHT korrekt, dass Mietzahlungen an Gesellschafter grundsätzlich förderfähig sind, sofern die Miete an den Gesellschafter als natürliche Person gezahlt wird.
Sondern:
„Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt.“ (ÜH III FAQ Ziffer 5.2)
Mieten oder Pachten innerhalb eines Unternehmensverbundes stellen für den Unternehmensverbund KEINE Liquiditätsabflüsse dar und werden insoweit NICHT bezuschusst.
Dabei wird aus Gleichbehandlungsgründen auch nicht unterschieden, ob es sich bei dem Besitzunternehmen um eine natürliche Person, eine juristische Person oder um eine Personengesellschaft/-gemeinschaft handelt.
Dies bedeutet, dass im Falle von steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen, Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes NICHT förderfähig sind (UNABHÄNGIG davon, ob es sich um Zahlungen an eine natürliche Person handelt oder nicht).
Die in den FAQ enthaltene Aussage, dass Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) als Fixkosten anerkannt werden und damit förderfähig sind, ist lediglich eine Ergänzung und NICHT als Ausnahme zu verstehenDemzufolge sind bspw. Mietzahlungen von einem Unternehmen an einzelne Gesellschafter NUR DANN förderfähig, WENN im konkreten Fall KEINE Betriebsaufspaltung und somit auch KEIN verbundenes Unternehmen vorliegen.
Da im Falle einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung IMMER verbundene Unternehmen vorliegen, steht es den Antragstellenden jedoch frei, die förderfähigen Kosten des gesamten Verbundes mit zu berücksichtigen. Anstatt der verbundinternen Miet- bzw. Pachtzahlungen können in solchen Konstellationen also bspw. die Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als Fixkosten angesetzt werden (in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, vgl. ÜHIII FAQ  Ziffer 2.4).

Unser Tipp:
Bitte prüfen/ korrigieren Sie bereits eingereichte Anträge in der Schlussabrechnung und beachten Sie die Ausführungen unbedingt für Neuanträge.

Ursprünglicher TEXT der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt vom 12.05.2021):
12.05.2021 Steuerliche Betriebsaufspaltung/ natürliche Personen: 
Einige nicht steuerliche Interessengruppen haben mit irreführenden Auslegungen zur steuerlichen Betriebsaufspaltung zu Verwirrung bei unseren Mitgliedern und deren Mandanten geführt, weshalb wir als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt diesbezüglich mit den zuständigen Stellen die Ursache und Auswirkungen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung und die Förderfähigkeit im Rahmen der Überbrückungshilfe III erörtert haben.
Ergebnis: Es gibt Einzelfälle/ Konstellationen, wo Gesellschafter eines Unternehmens eine natürliche Person ist und keine Betriebsaufspaltung vorliegt (zum Beispiel Minderheitsgesellschafter wo keine Beherrschung der beiden Unternehmen vorliegt).
▶Nachvollziehbar sind DORT beispielsweise Mietzahlungen von Unternehmen an den Gesellschafter im Regelfall dann förderfähig—-> SOFERN es sich NICHT um eine Betriebsaufspaltung handelt! (Und insbesondere nur hierauf bezieht sich die nachfolgende Aussage im FAQ: 
„….Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig (vgl. 2.4)….“.

Um es insoweit aber noch einmal zu betonen und abzugrenzen (derzeitige Auffassung):
Laut FAO „Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt…….Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten.“
▶Wenn es sich also stattdessen um eine (anerkannte) Betriebsaufspaltung handelt (d.h. es liegt zum Beispiel einer Betriebsaufspaltung mit einem BesitzUNTERNEHMEN und einer BesitzGESELLSCHAFT vor), HANDELT es sich auch bei dem EinzelUNTERNEHMEN um ein verbundenes Unternehmen und die Ausführungen im FAQ zur Überbrückungshilfe III  bzw. im Leitfaden zur Verbundunternehmen gelten uneingeschränkt.   

 

 

NEU: 13.06.2021 Umbau-, Digitalisierungs- und Hygienemaßnahme: bitte beachten Sie dafür auch die gesonderte Homepageseite: hier
auszugsweise: 
– Zwischen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt und der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt besteht ja die Vereinbarung, dass die Hygiene- und Digitalisierungskonzepte der Mitglieder bereits VOR Antragstellung mit der Investitionsbank  abgestimmt werden (siehe Kammernachricht vom 03.06.2021 auf dieser Homepage: „Nach Erörterung mit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt wurde uns von dieser zur Unterstützung der Steuerberater in Sachen-Anhalt nunmehr testweise angeboten – dass für nicht mit der BMWi-Hotline klärbare Zweifelsfälle/ Hygienekonzepte zur Überbrückungshilfe III  – unter beratung@ib-lsa.de für Steuerberater aus SACHSEN-ANHALT die Möglichkeit besteht, Überbrückungshilfe III-Zweifelsfragen zu betroffenen Unternehmen aus SACHSEN-ANHALT zu zusenden.“)
Dies schafft auch für die prüfenden Dritten eine hohe Sicherheit, dass die bereits vorgeprüften Konzepte auch im Rahmen der Antragstellung und Schlussabrechnung anerkannt werden.
Für die Digitalisierungsmaßnahmen ist ja festgelegt, dass diese einmalig im Förderzeitraum geltend gemacht werden können. Da sich Digitalisierungsmaßnahmen in der Regel aber über mehrere Monate erstrecken, funktioniert hier die Geltendmachung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnungen nicht und würde hier teilweise zu einer Nichtförderung führen.
Für Sachsen-Anhalt wurde insoweit ja (ausschließlich für Digitalisierungsmaßnahmen) folgende Festlegung zur praktischen Lösung des Problems und für die Steuerberater/Wirtschaft getroffen:
veraltet: Die Maßnahmen sind in Sachsen-Anhalt förderfähig, wenn die Bestellung UND mindestens EINE Abschlagszahlung bis 30.06.2021 erfolgt sind. Der Ansatz der Maßnahme erfolgt dann in Sachsen-Anhalt WAHLWEISE in einem frei wählbaren Monat im Förderzeitraum.
neu: K
osten der Digitalisierung:
Bis zu 20.000 Euro im Förderzeitraum, d. h. bei künftigen Bewilligungen MÜSSEN die Kosten in dem Monat angesetzt werden, in dem die Rechnungen fällig werden. Rechnungen, die nach dem 30.06.2021 fällig werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.

    • (Bisher wurde für Sachsen-Anhalt eine Auslegung getroffen, dass ein Digitalisierungskonzept vorliegen muss und die Maßnahme mindestens bis Juni begonnen und angezahlt sein muss, um förderfähig zu sein. Der Ansatz konnte bisher wahlweise in einem Fördermonat erfolgen. Die bereits bewilligten Anträge genießen  ja zwischenzeitlich Vertrauensschutz. Es es sei denn, es wurden die Unterlagen nicht vollumfänglich eingereicht ODER es wurde eine entsprechende Auflage in die Bescheide aufgenommen.)


NEU: 12.06.2021
Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III PLUS und Neustarthilfe PLUS
Neues Term-Sheet zur Überbrückungshilfe III: hier
Term-Sheet zur Überbrückungshilfe III PLUS: hier
Pressemitteilung des BMWi/ BMF zur Überbrückungshilfe III PLUS: hier
„Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“: hier

 

NEU 12.06.2021: Klärung zu Umbau- Hygiene- und Digitalisierungskosten
Wir habe uns bezüglich nachfolgender Fragestellungen zu den Umbau- Hygiene- und Digitalisierungskosten an die regionalen Stellen gewendet und stellen Ihnen unten unverbindlich die entsprechenden Antworten (rot markiert) dar, wobei die Entscheidungshoheit und letztes Ermessensausübung immer bei der jeweiligen Bewilligungsstelle liegt (beachten Sie bitte auch unbedingt die hier auf der Seite zusätzlich dargestellten Inhalte/ Stellungnahmen zum Thema):

Die neu aufgenommene Positivliste zu den Umbau- Hygiene- und Digitalisierungskosten im offiziellem FAQ zur Überbrückungshilfe III ist unstrittig ein Fortschritt.  In verschiedenen Fällen haben/ hatten die Mandanten den Steuerberater als prüfenden Dritten angefragt, der sich jetzt aus unserer Sicht mit den neuen Begrifflichkeiten ggf. eventuellen Rückforderungen / Haftungsansprüchen durch die Mandanten ausgesetzt sieht. Neu aufgenommen wurde am 28.05.2021 im FAQ zur ÜHIII Präzisierungen zu den Umbau-,  Hygiene- und Digitalisierungskosten, wobei es nur noch knapp 30 Tage zum Programmende sind und gleichzeitig diverse Lockerungen zu verzeichnen sind, die ggf. bei der  Förderfähigkeit/ Investition zu prüfen sind:

Diese oder ähnliche Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie:
▶den FAQ entsprechen und
▶die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen.
▶Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen
▶Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. 
▶Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich.

Dazu ergeben sich folgende Fragen:

Frage: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
1.) Wann stehen die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen? 

Was passiert, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass die Maßnahme nicht den gewünschten Effekt brachte?

Antwort:
Die Ziele der Maßnahme sind hier NICHT im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen.

Beispiel 1: Die Friseure haben im vergangenen Jahr Geld in die Hand genommen um Hygienemaßnahmen umzusetzen. Dennoch mussten sie wieder schließen. Umsatzziel wurde also nicht erreicht. Dennoch wurden mit den umgesetzten Maßnahmen die Hygieneziele erreicht.

Beispiel 2: Ein Hotel beantragt eine sehr teure Geschirrspülmaschine, bei der u.a. auch 99 % der Viren vernichtet werden. Das mag gut sein, aber wäre nach der Konkretisierung nicht förderfähig, da das fast jede Geschirrspülmaschine kann.

Beispiel 3 aus der Praxis der Bewilligungsstellen: Ein Hotel beantragt mit der Begründung/ Konzept der Digitalisierung der Betriebsabläufe die Förderung mehrerer PC. Ein Rechner ist auffallend, zumal er deutlich teurer ist, als die anderen. Wenn die Nachprüfung ergibt, dass es sich hier um einen Gaming-Rechner handelt, der offensichtlich nicht dem Ziel der Digitalisierung der Betriebsabläufe dient, wäre dies sehr kritisch. 

Fragen Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
2.) Existenzsicherung

Fragen Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
2a.) Wie definiert man eine Existenzsicherung des Unternehmens?

Dies ist ein relativ unbestimmter Rechtsbegriff und erinnert an Liquiditätsengpass der Soforthilfe…
Hier bedarf es einer Präzisierung/ Klarstellung, wenngleich Luxussanierungen auf Kosten der Allgemeinheit ebenso deutlich abzulehnen sind. Nicht nur bei letzterem sind wir uns ja aber einig und haben dies – wie auch die Durchlauf-/ Bearbeitungszeiten – in Sachsen-Anhalt sehr gut gelöst.   

Antwort:
An sich ist der Begriff relativ klar und eine Insolvenz soll abgewendet werden. Mit Blick auf die zugelassenen Investitionen ist aber eine zusätzliche Komponente dazugekommen.

Hier muss man zwischen Digitalisierung und Umbau-/Hygienemaßnahmen differenzieren:

Umbau-/Hygienemaßnahmen: Bei den Umbau-/Hygienemaßnahmen liegt der Fokus darauf, dass die Unternehmen überhaupt wieder öffnen können, um Umsätze zu generieren.

Digitalisierungsmaßnahmen: Bei den Digitalisierungsmaßnahmen geht der Fokus darüber hinaus.

Beispiel 1: Die Anschaffung eines Smartphone für sich ist noch keine Digitalisierung. Es bedarf eines Kontextes.

Beispiel 2: So sollen z. B. Einzelhändler gestärkt werden, gegen die Online-Konkurrenz. Hier soll die Möglichkeit eröffnet werden, sich breiter aufzustellen, um im Falle weiterer Lockdowns alternative Möglichkeiten der Umsatzerzielung zu schaffen.

Aber auch andere Branchen sollen hierdurch einen Digitalisierungsschub erfahren, um zukunftsfähig zu bleiben.
Wichtig hierbei: Die Maßnahmen müssen dazu dienen, die Geschäftsprozesse zu digitalisieren. Wobei eben die Anschaffung eines Smartphone für sich alleine  genommen, noch keine Digitalisierung vin Betriebsabläufen darstellt.  


Fragen Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
2b.) Förderung nur, wenn Maßnahme primär in der Pandemie dienen muss?
2ba.) Es wird einerseits gefordert, dass das Unternehmen nicht insolvenzgefährdet ist. Andererseits erweckt die Formulierung „Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen“ den Eindruck, dass  eine Förderung von Umbau- Hygiene- und Digitalisierungskosten nunmehr nur!! noch in Frage kommt, wenn die Existenz des Unternehmens (durch Corona?) gefährdet ist.
2bb) Wenn die Maßnahme „NUR?“ zur Existenzsicherung IN der Pandemie dienen soll, stellt sich die Frage, welche Förderung in Anbetracht der Lockerungsmaßnahmen überhaupt noch gefördert werden können. 

Antwort:
In den vergangenen Wochen und Monaten wurden Lockerungen vielfach an die Umsetzung von Hygienemaßnahmen gekoppelt. Insofern tragen geeignete Maßnahmen dazu bei, dass die Unternehmen wieder öffnen können.
Ähnlich ist dies bei den Digitalisierungsmaßnahmen zu sehen. Wenn sich Unternehmen dadurch breiter aufstellen, können sie flexibler auf Verordnungen reagieren.

Hier ist tatsächlich immer eine jeweilige Einzelfallprüfung erforderlich.

Mit der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt besteht ja die Vereinbarung, dass die Hygiene- und Digitalisierungskonzepte der Mitglieder bereits bereits VOR Antragstellung mit der Investitionsbank  abgestimmt werden (siehe Kammernachricht vom 03.06.2021 auf dieser Homepage: „Nach Erörterung mit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt wurde uns von dieser zur Unterstützung der Steuerberater in Sachen-Anhalt nunmehr testweise angeboten – dass für nicht mit der BMWi-Hotline klärbare Zweifelsfälle/ Hygienekonzepte zur Überbrückungshilfe III  – unter beratung@ib-lsa.de für Steuerberater aus SACHSEN-ANHALT die Möglichkeit besteht, Überbrückungshilfe III-Zweifelsfragen zu betroffenen Unternehmen aus SACHSEN-ANHALT zu zusenden.“)
Dies schafft auch für die prüfenden Dritten eine hohe Sicherheit, dass die bereits vorgeprüften Konzepte auch im Rahmen der Antragstellung und Schlussabrechnung anerkannt werden.

 

Fragen Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
2c.) Sind positive Kassen-/Bankbestände schädlich? 

Wenn coronabetroffene Unternehmen (wie Gaststätten) noch Kassen- oder positive Bankbestände aufweisen, sollen diese jetzt tatsächlich (nachträglich!) durch die Verschärfung per se von der Förderung der  Umbau- Hygiene- und Digitalisierungskostenausgeschlossen werden?

Antwort:
Dieser Ausschluss wäre nicht durch den FAQ gedeckt. Ziffer 4.13 ist hier ziemlich klar.

Fragen Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
2d.) Welche Parameter müssen mit der jeweiligen Maßnahme erreicht werden?

Wenn jede Maßnahme primär der Existenzsicherung dienen muss, stellt sich die Frage, wie zum Beispiel mit Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten oder dem Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, wo erst allmählich Mehr-Umsätze generiert werden, die Vorgaben des verschärften FAQ erfüllt werden können.  

Antwort:
Da die Pandemie noch nicht überstanden ist (auch wenn die Inzidenzen gerade sehr niedrig sind), dienen die Maßnahmen auch dazu, bei einem erneuten Anstieg der Inzidenzen schnell reagieren zu können und somit perspektivisch nicht mehr auf staatliche Hilfen angewiesen zu sein. Auch hier bedarf es aber immer der Betrachtung des Einzelfalls.

Fragen Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
 3.) Es wurden bundesweit  diverse Maßnahmen zu Umbau-, Hygiene- und Digitalisierung bis Ende Mai getätigt UND von den Bewilligungsstellen (also nicht nur der IB) bewilligt/ beschieden.
Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt ist der Auffassung, dass wenn der Bewilligungsstelle Unterlagen mit der Antragstellung -wie von uns immer empfohlen – oder auf Nachfrage zugesendet worden sind und damit ihr vorliegen, dass aus Vertrauensschutzgründen eine Rückforderung in der Schlussabrechnung alleine wegen der Existenzsicherung nicht erfolgen darf.    
3a.) Besteht eine Korrekturverpflichtung in folgenden Fällen, wenn 
3aa.)  eine Antragstellung ohne Übersendung zusätzlicher Unterlagen  (wie Hygienekonzept, Rechnungen usw.) erfolgte?
3ab.)  eine Antragstellung mit Übersendung zusätzlicher Unterlagen  (wie Hygienekonzept, Rechnungen usw.) erfolgte?
3ac.)  eine Antragstellung auf Grund von ausdrücklichen Nachfragen der Bewilligungsstelle zur Übersendung zusätzlicher Unterlagen  (wie Hygienekonzept, Rechnungen usw.) führte?

Antwort:
Vertrauensschutz: Sofern im Rahmen der Antragstellung bereits eine Überprüfung der Konzepte und detaillierter Kostenaufstellungen erfolgt ist und die Maßnahmen in der Folge auch entsprechend der geprüften Unterlagen umgesetzt werden, erlangt das Unternehmen in Sachsen-Anhalt einen Vertrauensschutz und muss nachträglich keinen Widerruf der Maßnahmen befürchten.

Widerruf: Ein möglicher Widerruf hinsichtlich der Förderfähigkeit der Maßnahmen steht dann im Raum, wenn der Bescheid bzgl. der Maßnahmen eine Nebenbestimmung enthält, welche die abschließende Prüfung auf die Schlussabrechnung verlagert ODER wenn im Rahmen der Antragstellung keine Tiefenprüfung der Maßnahmen vorgenommen wurde (eher Ausnahmefall).

Fragen Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
3b.) Besteht die Gefahr einer Rückzahlung jetzt oder im Rahmen der Schlussabrechnung bereits gewährter Überbrückungshilfe III-Abschlags- und/ oder der Restzahlung  III in folgenden Fällen, wenn 

3ba.) eine Antragstellung ohne Übersendung zusätzlicher Unterlagen  (wie Hygienekonzept, Rechnungen usw.) erfolgte?
3bb.) eine Antragstellung mit Übersendung zusätzlicher Unterlagen  (wie Hygienekonzept, Rechnungen usw.) erfolgte?
3bc.)  eine Antragstellung auf Grund von ausdrücklichen Nachfragen der Bewilligungsstelle zur Übersendung zusätzlicher Unterlagen  (wie Hygienekonzept, Rechnungen usw.) führte?

Antwort:
siehe Antwort zu 3a


Fragen Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
4.) Welche Zahlungs- und Rechnungslegungsdaten sind für die Förderung der 20.000 Euro bei Digitalisierungsmaßnahmen einzuhalten?

Antwort: 
Für die Digitalisierungsmaßnahmen ist ja festgelegt, dass diese einmalig im Förderzeitraum geltend gemacht werden können. Da sich Digitalisierungsmaßnahmen in der Regel aber über mehrere Monate erstrecken, funktioniert hier die Geltendmachung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnungen nicht und würde hier teilweise zu einer Nichtförderung führen.

Für Sachsen-Anhalt wurde insoweit ja (ausschließlich für Digitalisierungsmaßnahmen) folgende Festlegung zur praktischen Lösung des Problems und für die Wirtschaft getroffen:
Die Maßnahmen sind in Sachsen-Anhalt förderfähig, wenn die Bestellung UND mindestens EINE Abschlagszahlung bis 30.06.2021 erfolgt sind. Der Ansatz der Maßnahme erfolgt dann in Sachsen-Anhalt WAHLWEISE in einem frei wählbaren Monat im Förderzeitraum.

 

NEU: 11.06.2021: Schlussabrechnung:
Auf Grund diverser Anfragen in der Hotline der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt und bei der Geschäftsstelle: Derzeit wird immer noch an der Umsetzung der Schlussabrechnung gearbeitet. In Anbetracht der Komplexität der Schlussabrechnung Paket 1 (für die ÜHI-ÜHIII) und auch unserer gegenüber den zuständigen Behörden vorgetragenen Forderung für eine programmübergreifende Stammdatenverwaltung bitten wir Sie, mit einer Schlussabrechnung noch nicht im 3. Quartal zu rechnen.

NEU: 10.06.2021 Fristverlängerung Antragsfrist und Frist für Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe III:
Wir setzen wir uns im Hintergrund für Sie sehr massiv ein, die Antragsfrist zur Überbrückungshilfe III und die Frist für Änderungsanträge über den 31.08.2021 hinaus verlängert zu bekommen. Wir berichten und auch die berufsständischen Organisationen BStBK und DStV sind dran.
  
NEU: 10.06.2021 Neues Term-Sheet zur Überbrückungshilfe III: hier

NEU: 09.06.2021  Empfehlung: Bitte stellen Sie bis zum 30.06.2021 die Anträge zur Überbrückungshilfe III für die Unternehmen. 
–>Da am 30.06.2021 der Zeitraum der Überbrückungshilfe III endet, werden nach diesem Datum auch die Abschlagszahlungen eingestellt und es somit nur eine Zahlung nach Bearbeitung geben.  Anträge auf Überbrückungshilfe III  können über das Programmende natürlich hinaus bis zum 31. August 2021 gestellt werden, auf diese werden dann aber keine Abschläge mehr geleistet. Das BMWi geht davon aus, dass die Entscheidung zur Einstellung der Abschläge am 30. Juni  in der Praxis kaum Bedeutung haben wird. Abschlagszahlungen sind als schnelle Hilfe gedacht und Unternehmen, die  erst nach Programmende einen Antrag stellen,  werden in der Regel keinen dringenden Liquiditätsbedarf haben und deshalb nicht auf Abschlagszahlungen angewiesen sein.

 

NEU: 09.06.2021 lt. BMWi vom 09.06.2021: „Ergänzende Informationen zur Fortführung der Überbrückungshilfe III:
            Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der                     
            Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das
             Corona-Portal des Bundes beantragt.

        Für beide Programme (Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III+) gemeinsam gilt künftig:

  • Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

 

NEU: 28.05.2021 Wir als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt möchten hiermit nochmals ausdrücklich den Steuerberatern Sachsen-Anhalts für ihre Arbeit danken:
Dank und Aufruf des Wirtschaftsministers Sachsen-Anhalt Prof. Willingmann und der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt für die Überbrückungshilfe III + Verlängerung + Härtefallhilfe vom 25.05.2021

NEU: 28.05.2021 im FAQ vom BMWi zur Überbrückungshilfe III gibt es folgende Klarstellungen:
Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht  hier den aktualisierten BMWi-FAQ (5. Version) zur Überbrückungshilfe III 
FAQ-Version 5 hier: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt Seite mit neuem FAQ Überbrückungshilfe III 
– auf Drängen der berufsständischen Organisationen BStBK und DStV und unserer Steuerberaterkammer gibt es in der 5. Version des FAQ zur ÜHIII nun doch mit dem Anhang 4 eine offizielle Konkretisierung, Abgrenzung und allgemeine Beispiele für Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen (als Ersatz  zu den von anderen!!! Stellen/ Interessengruppen unzulässigerweise und zum Lasten der prüfenden Dritten veröffentlichten unverbindlichen/ unzutreffenden  Zwischenständen  zu Positivlisten)
Ergänzung Digitalisierungskosten um (eine Begründung – ggf. zum Beispiel in Form eines Digitalisierungskonzeptes – und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich; zudem Ermessenentscheidung der regionalen Bewilligungsstellen!!):

  • Bearbeitung/Aktualisierung des Internetauftritts/der Homepage zur Umsetzung von Click-and-Collect oder Click-and-Meet Konzepten
  • Anschaffung von Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen 
  • Investitionen digitales Marketing (Social Media, SEO, SEA, e-Mail Marketing, etc.) 
  • Weiterbildungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
  • Update von Softwaresystemen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
  • Implementierung von digitalen Buchungs-, Reservierungs- und Warenwirtschaftssystemen
  • Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen z. B. „am Tisch per Handy ordern“
  • Entwicklung oder Anpassung App für Kundenregistrierung
  • Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service Angebote (Kamera, Mikrofon, etc.)

Ergänzung bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen um (ein Hygienekonzept sowie eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich; zudem Ermessenentscheidung der regionalen Bewilligungsstellen!!):

  • Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im To-Go-Geschäft vorzubeugen (zweite Theke)
  • Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände (z. B. Elektroinstallationsarbeiten zur Verlegung von Lampen über den Tischen)
  • Umrüstung von Türschließanlagen auf kontaktlos
  • Bauliche Erweiterung des Außenbereichs
  • Bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (bspw. Überdachung)

Hygienemaßnahmen bzw. Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche (eine Hygienekonzept sowie eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich; zudem Ermessenentscheidung der regionalen Bewilligungsstellen!!):

  • Anschaffung Handtrockner bspw. mit Hepafilter oder UVC-Licht
  • Anschaffung Dampfreiniger mit UVC-Licht zur Oberflächen- und Bodenreinigung
  • Anschaffung mobiler Raumteiler
  • Nicht-bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (Heizpilz, Sonnenschirm, etc.)

▶es bleibt – wie hier auf der gesonderten Steuerberaterkammerhomepage vorab mehrfach beschrieben – dabei, dass eine Begründung und Einzelfallprüfung in jedem Fall erforderlich ist. 
▶ Maßnahmen müssen dem FAQ-Inhalten/ Zielen entsprechen UND 
▶ die Kosten müssen in einem angemessenem Verhältnis zu den Zielen stehen, was es für prüfende Dritte schwer zu beurteilen macht, eine Überförderung ausschließt, aber zu Ermessen der Bewilligungsstellen führt
▶Hygienemaßnahmen müssen zudem Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein 
▶ eventuelle Beispiele von Fördergegenständen führen – wie hier auf der gesonderte Steuerberaterkammerhomepage vorab mehrfach beschrieben – nicht automatisch zu einer Förderfähigkeit, da diese Förderfähigkeit immer vom Einzelfall/ Angemessenheit und Begründetheit abhängig ist und die Entscheidung  darüber trifft ausschließlich die Bewilligungsstelle
▶ die schwer zu treffende Entscheidung was im letzten FAQ eine Neuinvestition in digitales Marketing ist, wird ggf. zurückgenommen 
– Konkretisierung/ Festlegung, dass die 100% Kosten für Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft sowie Pyrotechnik – abweichend von den allgemeinen Erstattungssätzen – mit einem Erstattungssatz von bis zu zu 90% gefördert werden
– auch bei Hygienemaßnahmen auch mindestens Zwischenrechnungen erforderlich!
– je Unternehmen/ Unternehmensgruppe nur eine Branchenregelung möglich (die mit Schwerpunkt der wirtschaftlichen Aktivitäten)
– bei Reisebranche sind nicht förderfähig die Reiseleistungen, die das Unternehmen durch eigene Sach- oder Personalmittel (z.B. Betreuung durch angestellte Mitarbeiter/ Reiseleiter*Innen, eigene Pension/ Hotel oder eigene Beförderungsmittel) erbringt.
– Erläuterung bilanzieller Darstellung/ Aufteilung der Hilfen im Verbund (analog FAQ vom 26.05.2021 für die November-/Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe I-II)
– Präzisierung der Wirtschaftszweige bei Reisewirtschaft (79.11, 79.12 und 79.09) und verbundene Unternehmen dann zugehörig, wenn der Schwerpunkt auf einem der Wirtschaftszweige liegt
  – Präzisierung Anschubhilfe: Beispiel, wenn 80% des Umsatzes mit Veranstaltungen erzielt werden, erhält man 80% (konkret: 80% von 20% der Lohnsumme des Referenzmonats)
– Sonderregelung Veranstaltung/ Kultur auch – wenn nicht genannt – antragsberechtigt, wenn mindestens 20% der Umsätze mit Veranstaltungen erzielt werden 
-Soloselbständige erhalten SPÄTESTENS zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe und Neustarthilfe
– Ergänzungen zu ertragsteuerlichen Behandlung der Hilfen bei verbundenen Unternehmen; Weiterleitung wird grundsätzlich als betrieblich unterstellt; Aufteilung muss sachgerecht sein, sonst vGA oder Einlage 

NEU: 27.05.2021 Schlussabrechnung
Das Bundeswirtschaftsministerium prüft derzeit immer noch die technische Umsetzung und den Umfang der Schlussabrechnungen. Soweit hierzu finale Ergebnisse vorliegen und freigegeben werden, erhalten Sie hier – wie gewohnt – die diesbezüglichen Informationen. 


NEU: 27.05.2021 Aktuelle Probleme im Antragsverfahren/ Bescheide/ elektronisches Antragsportal
Die E-Mailbenachrichtigung/ Kommunikation im elektronischem Antragsportal ist teilweise leider immer noch fehlerhaft
a.) Aufforderung nicht existenten Bescheid abzurufen
Die prüfenden Dritten erhalten eine Aufforderung,  einen Bescheid abzurufen, der aber gar nicht existiert. Es  besteht insoweit seit einigen Tagen das Problem, dass diese Mail generiert wird, obwohl kein Bescheid (mehr) zum Abruf bereitsteht, der nicht existiert bzw. bereits per E-Mail zugesendet worden ist. Der Dienstleister des Bundes ist dran und wird  zu dem Programmfehler  eine Rundmail an alle betroffenen prüfenden Dritten senden.

b.) Text Abschlagszahlung
Die Bescheide (zum Beispiel für die Neustarthilfe) werden direkt per Mail an die prüfenden Dritten versandt und die Auszahlungen laufen auch korrekt. Teilweise wird der Begriff Abschlagszahlung verwendet,  obwohl es keinen weiteren finalen Endbescheid gibt.  

c.)  Änderungsantrag
– Wir gehen davon aus, dass in den nächsten Wochen zeitnahe eine Änderungsmöglichkeit besteht, Änderungsanträge bereits vor Bewilligung stellen zu können   
– Bitte beachten Sie, dass ein Änderungsantrag zur Überbrückungshilfe III keine neue Abschlagszahlung zur Überbrückung auslöst. Diese Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe III gehen derzeit vermehrt bei den Bewilligungsstellen ein. Sie sind auf Grund der Vorgaben fast alle einer Komplettprüfung (insoweit ist die verwendete Begrifflichkeit „Stichprobenprüfung“ nicht ganz passend) händisch von den Sachbearbeitern der Bewilligungsstellen zu unterziehen/prüfen. Der Mailtext, den prüfende Dritte nach dem Stellen von Änderungsanträgen erhalten, ist sehr unglücklich gewählt, da hier auf eine Tiefenprüfung/Stichprobenprüfung verwiesen wird. Der Text wird ausgelöst, da bei Änderungsanträgen kein erneuter Abschlag gezahlt wird, vermittelt den prüfenden Dritten aber jedoch unzutreffender Weise, etwas sei nicht in Ordnung. Wir hatten dies den zuständigen Behörden weitergeleitet. Hier wird in Kürze nun eine Anpassung erfolgen.
. (siehe auch Ausführungen unten vom 21.05.2021 oder den offenen Brief der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein)

d.) Prüfender Dritter erhält nicht die Benachrichtigung über eine Nachfrage im Portal per E-Mail
Die Bewilligungsstellen bekommen teilweise keine Reaktion auf die Nachfragen durch die prüfenden Dritten. Dabei ist festzustellen, dass in manchen Fällen ein technisches Problem im Antragsportal vorlag/ vorliegt, da der prüfende Dritte gar nicht die Benachrichtigung über die Rückfrage per E-Mail erhalten hat. Dieses Problem wurde lokalisiert und sollte in Kürze in Griff zu bekommen sein. 

 

 

NEU: 27.05.2021 FAQ-Klarstellung/ in Kürze werden folgende FAQ vom BMWi neu zur Verfügung gestellt:
FAQ-Version 5 hier: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt Seite mit in Kürze neuem FAQ Überbrückungshilfe III 
– auf Drängen der berufsständischen Organisationen BStBK und DStV und unserer Steuerberaterkammer wird es in der 5. Version des FAQ zur ÜHIII nun doch mit dem Anhang 4 einen offizielle Konkretisierung, Abgrenzung und allgemeine Beispiele für Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen (als Ersatz  zu den von anderen!!! Stellen/ Interessengruppen unzulässigerweise und zum Lasten der prüfenden Dritten veröffentlichten unverbindlichen/ unzutreffenden  Zwischenständen  zu Positivlisten) geben
▶es bleibt – wie hier auf der Steuerberaterkammerhomepage vorab mehrfach beschrieben – dabei, dass eine Begründung und Einzelfallprüfung in jedem Fall erforderlich ist. 
▶ Maßnahmen müssen dem FAQ-Inhalten/ Zielen entsprechen UND 
▶ die Kosten müssen in einem angemessenem Verhältnis zu den Zielen stehen, was es für prüfende Dritte schwer zu beurteilen macht, eine Überförderung ausschließt, aber zu Ermessen der Bewilligungsstellen führt
▶Hygienemaßnahmen müssen zudem Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein 
▶ eventuelle Beispiele von Fördergegenständen führen – wie hier auf der Steuerberaterkammerhompage vorab mehrfach beschrieben – nicht automatisch zu einer Förderfähigkeit, da diese Förderfähigkeit immer vom Einzelfall/ Angemessenheit und Begründetheit abhängig ist und die Entscheidung  darüber trifft ausschließlich die Bewilligungsstelle
▶ die schwer zu treffende Entscheidung was im letzten FAQ eine Neuinvestition in digitales Marketing ist, wird ggf. zurückgenommen 
– Konkretisierung/ Festlegung, dass die 100% Kosten für Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft sowie Pyrotechnik – abweichend von den allgemeinen Erstattungssätzen – mit einem Erstattungssatz von bis zu zu 90% gefördert werden
– auch bei Hygienemaßnahmen auch mindestens Zwischenrechnungen erforderlich!
– je Unternehmen/ Unternehmensgruppe nur eine Branchenregelung möglich (die mit Schwerpunkt der wirtschaftlichen Aktivitäten)
– bei Reisebranche sind nicht förderfähig die Reiseleistungen, die das Unternehmen durch eigene Sach- oder Personalmittel (z.B. Betreuung durch angestellte Mitarbeiter/ Reiseleiter*Innen, eigene Pension/ Hotel oder eigene Beförderungsmittel) erbringt.
– Erläuterung bilanzieller Darstellung/ Aufteilung der Hilfen im Verbund (analog FAQ vom 26.05.2021 für die November-/Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe I-II)
– Präzisierung der Wirtschaftszweige bei Reisewirtschaft (79.11, 79.12 und 79.09) und verbundene Unternehmen dann zugehörig, wenn der Schwerpunkt auf einem der Wirtschaftszweige liegt
  – Präzisierung Anschubhilfe: Beispiel, wenn 80% des Umsatzes mit Veranstaltungen erzielt werden, erhält man 80% (konkret: 80% von 20% der Lohnsumme des Referenzmonats)
– Sonderregelung Veranstaltung/ Kultur auch – wenn nicht genannt – antragsberechtigt, wenn mindestens 20% der Umsätze mit Veranstaltungen erzielt werden 
-Soloselbständige erhalten SPÄTESTENS zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe und Neustarthilfe
– Ergänzungen zu ertragsteuerlichen Behandlung der Hilfen bei verbundenen Unternehmen; Weiterleitung wird grundsätzlich als betrieblich unterstellt; Aufteilung muss sachgerecht sein, sonst vGA oder Einlage 

NEU: 27.05.2021  BMWi Positivlisten Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen
Aus nachfolgenden Gründen und auf Aufforderung des BMWi nehmen wir den Verweis  zu den von anderen!!! Stellen unzulässigerweise veröffentlichten unverbindlichen/ unzutreffenden  Zwischenständen  zu Positivlisten heraus und werden Ihnen in Kürze die beispielhafte Aufzählung aus dem Anhang 4 zur Überbrückungshilfe III zur Verfügung stellen! 
„Im Internet und auf den Seiten verschiedener Verbände kursieren sogenannte „Positivlisten Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen“, die Hinweise enthalten sollen, welche Maßnahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III förderfähig seien. Die isolierte und unkommentierte Widergabe dieser Listen erweckt vielfach falsche Vorstellungen, welche Maßnahmen in der Überbrückungshilfe III förderfähig sind.
…………… 
Es handelt sich bei diesen Listen um interne Dokumente, die den Bewilligungsstellen der Länder zur Verfügung gestellt wurden, um eine einheitliche Verwaltungspraxis herzustellen. Die Listen waren ausdrücklich nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Die dort beispielhaft aufgeführten Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Sie müssen den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich.Um antragstellenden Unternehmen und prüfenden Dritten klare Orientierung zu geben, welche Maßnahmen förderfähig sind, wird im Rahmen einer für diese Woche geplanten Aktualisierung der FAQ zur Überbrückungshilfe III ein neuer Anhang 4 aufgenommen, der Beispiele für förderfähige Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen enthält. Zwar ist auch hier die Förderfähigkeit nur nach Einzelfallprüfung gegeben, die dort aufgeführten Maß-nahmen werden aber im Regelfall für eine Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III in Betracht kommen.
Bitte verweisen Sie deshalb bei Fragen zur Förderfähigkeit von Maßnahmen auf Anhang 4 der FAQ.“

NEU: 26.05.2021 Änderungsantrag
Bitte beachten Sie, dass ein Änderungsantrag zur Überbrückungshilfe III keine neue Abschlagszahlung zur Überbrückung auslöst. Diese Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe III gehen derzeit vermehrt bei den Bewilligungsstellen ein. Sie sind auf Grund der Vorgaben fast alle einer Komplettprüfung (insoweit ist die verwendete Begrifflichkeit „Stichprobenprüfung“ nicht ganz passend) händisch von den Sachbearbeitern der Bewilligungsstellen zu unterziehen/prüfen. Bitte haben Sie insoweit etwas Geduld, wir sind hierzu in Gesprächen. (siehe auch Ausführungen unten vom 21.05.2021 oder den offenen Brief der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein)

 

NEU: 21.05.2021 Ergänzung unsers Hinweises vom 11.05.2021 (siehe unten) zur Bearbeitungsdauer und Prüfverfahren bei der Überbrückungshilfe III: 

Ablauf der Risikoprüfung:
Die Überbrückungshilfe III unterliegt einer stärkeren risikobasierten Prüfung und erfolgt mittels eines Ampelmodels. Rote und gelbe Fälle können – und müssen – die Bewilligungsstellen erst auf grün bringen.

Sie bzw. der Mandant erhält in einzelnen Fällen (derzeit zu vielen!) folgenden Hinweis (so oder so ähnlich):
„Ihr Antrag auf ….. Überbrückungshilfe III wird im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen. Daher kann nicht sofort eine Abschlagszahlung ausgezahlt werden…“
Hierbei ist zu beachten dass der Antrag dabei in der Stufe 1 beim BMWi automatisiert bzw. durch PWC geprüft wird. In der 2. Stufe prüfen dann die Bewilligungsstellen, was in Sachsen-Anhalt durch die Investitionsbank zwar auch tiefgründig, aber trotzdem relativ schnell innerhalb weniger Tage erfolgt. Generell erhalten die Länder aber eben dafür erst verzögert (in Sachsen-Anhalt erst frühestens nach 2-3 Wochen) oder erst wesentlich später (wenn der Antrag einer Stichproben- oder Tiefenprüfung unterzogen wurde) den Antrag zur Erledigung der Stufe 2.

Die Punkte, warum sich in Stufe 1 der Antrag verzögert, sind im Übrigen im Regelfall (bis auf den Punkt 7 unten) keine Punkte, die grundsätzlich problematisch sind. Die meisten Punkte (bis auf Punkt 7 und die Stichproben-/ Tiefenprüfung) lassen sich zudem im Zuge der Antragstellung vermeiden, so dass es gar nicht erst zu einer Verzögerung kommt.

Folgende Punkte können im Einzelfall nämlich bereits zu Verzögerungen führen:
1.) falsche Steuernummer/ falsche Bankverbindung
Ursachen: Die Steuernummer und die Bankverbindung werden zur Betrugsvermeidung automatisch vom BMWi vor Auszahlung des Abschlags überprüft, damit die Zahlungen (Abschlagszahlung und Endzahlung) wirklich auf das beim Finanzamt zu der angegebenen Steuernummer hinterlegte Bankkonto überwiesen werden. Sollte nur eine Angabe falsch sein, wird in diesem Fall die automatisierte Bearbeitung des Antrags sowie die Abschlagszahlung  durch das BMWi abgebrochen und der Antrag wird vom BMWi (nach einiger Zeit!)  an die regionale Bewilligungsstelle weitergeleitet und dort im Fachverfahren manuell summarisch geprüft, was zu erheblicher Verzögerung bei der Auszahlung des ersten Abschlags führt.
Empfehlung: Steuernummer und Bankverbindung mit einem aktuellen Erstattungsbescheid des Finanzamtes vor Antragsversand abgleichen
2.) Auffälligkeiten beim Antrag
Ursache: Bereits bei Antragstellung erfolgt vor Zahlung der Abschlagzahlung automatisiert eine FRAUD-/Plausibilitätsprüfungen durch den BMWi
Empfehlung: Prüfen Sie, dass der jeweilige Antrag auch für Dritte in sich plausibel/ schlüssig ist  
3.) der Höhe des Antrages 
Ursache: Anträge über 100.000 Euro (damit Abschlagszahlung über 50.000 Euro) werden bezüglich der Abschlagszahlung nicht automatisiert geprüft, sondern unterliegen einer besonderen Vorprüfung. Die Vorprüfung erfolgt durch eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC. 
Empfehlung: keine, aber momentan erhebliche Zeitverzögerungen, was unzufriedenstellend ist, was wir bereits kommuniziert und um umgehende Änderung gebeten haben
4.) bestimmten Kosten-/Antragspositionen (Digitalisierungskosten, Umbaukosten usw.)
Unsere Empfehlung: Erläuterungen, Digitalisierungs- und Hygienekonzept sowie Rechnung zusammen mit dem Antrag (in einer Datei!) hochladen, damit der Bearbeiter in der Bewilligungsstelle zu mindestens die theoretische Chance hat, sich diese Belege anzuschauen, bevor er eine Nachfrage auslöst  
5.) Höhe einzelner Kostenpositionen (bestimmte Kosten stehen zum Beispiel im Missverhältnis zu den Gesamtantragskosten)
6.) Tiefenprüfung der Bewilligungsstellen wegen vom BMWi vorgegebener Stichproben
7.) Tiefenprüfung wegen Verdacht gegen den Unternehmer.
8.) vorgelagerter Corona-Hilfeantrag
In manchen Fällen gibt es noch im vorgelagerten Corona-Hilfevorgang (z.Bsp. Soforthilfevorgang) Probleme/ Nachfragen. Daher wurde dort eventuell ein Verwendungsnachweis angefordert. In solchen Fällen können die Bewilligungsstellen  die nachgelagerte Überbrückungshilfe I-III erst abschließend bearbeiten, wenn die Verwendungsnachweis-Prüfung bei der vorgelagerten Corona-Hilfe (z.Bsp. Soforthilfe) ohne Beanstandung umgesetzt/ geklärt wurde.

NEU: 12.05.2021 Steuerliche Betriebsaufspaltung/ natürliche Personen: Einige nicht steuerliche Interessengruppen haben mit irreführenden Auslegungen zur steuerlichen Betriebsaufspaltung zu Verwirrung bei unseren Mitgliedern und deren Mandanten geführt, weshalb wir als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt diesbezüglich mit den zuständigen Stellen die Ursache und Auswirkungen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung und die Förderfähigkeit im Rahmen der Überbrückungshilfe III erörtert haben.
Ergebnis: Es gibt selbstverständlich Einzelfälle/ Konstellationen, wo Gesellschafter eines Unternehmens eine natürliche Person ist und keine Betriebsaufspaltung vorliegt (zum Beispiel Minderheitsgesellschafter wo keine Beherrschung der beiden Unternehmen vorliegt).
▶Nachvollziehbar sind DORT beispielsweise Mietzahlungen von Unternehmen an den Gesellschafter im Regelfall dann förderfähig—-> SOFERN es sich NICHT um eine Betriebsaufspaltung handelt! (Und insbesondere nur hierauf bezieht sich die nachfolgende Aussage im FAQ: „….Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig (vgl. 2.4)….“.

Um es insoweit aber noch einmal zu betonen und abzugrenzen (derzeitige Auffassung):
Laut FAO „Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt…….Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten.“
▶Wenn es sich also stattdessen um eine (anerkannte) Betriebsaufspaltung handelt (d.h. es liegt zum Beispiel einer Betriebsaufspaltung mit einem BesitzUNTERNEHMEN und einer BesitzGESELLSCHAFT vor), HANDELT es sich auch bei dem EinzelUNTERNEHMEN um ein verbundenes Unternehmen und die Ausführungen im FAQ zur Überbrückungshilfe III  bzw. im Leitfaden zur Verbundunternehmen gelten uneingeschränkt.    

NEU: 12.05.2021 elektronische Antragsportal:
Überbrückungshilfe III:
Das elektronische Antragsportal wurde überarbeitet. Es sollten nun der Förderbetrag für branchenspezifische Fixkosten und der monatliche Förderbetrag stimmen. Dafür gibt es separate Spalten. Leider wird in einigen Fällen bei bereits angefangenen Anträgen die nochmalige Bestätigung der Fixkosten und weiterer Angaben erforderlich sein.

Corona-Hilfen: Es gibt weiteren Anpassungsbedarf in den FAQ`s, dessen Veröffentlichung  derzeit aber noch nicht absehbar ist.

Im Hintergrund wird noch an einer Möglichkeit gearbeitet, kurz nach Versand bemerkte Flüchtigkeits-/Eintragungs- oder sonstige Fehler zu den Anträgen zur Überbrückungshilfe III noch vor Bewilligung zu ändern. 

NEU: 11.05.2021 Rückfragen der regionalen Bewilligungsstelle: Bei Rückfragen ist die bisherige Begrenzung auf 2048 Zeichen durch den prüfenden Dritten abgeschafft worden. Es dürfte nunmehr mehr Platz für eine Rückantwort vorhanden sein. 

NEU: 11.05.2021 Überbrückungshilfe III Ablauf der Risikoprüfung:
Die Überbrückungshilfe III unterliegt einer stärkeren risikobasierten Prüfung und erfolgt mittels eines Ampelmodels. Rote und gelbe Fälle können – und müssen – die Bewilligungsstellen erst auf grün bringen.

Sie bzw. der Mandant erhält in einzelnen Fällen folgenden Hinweis (so oder so ähnlich):
„… Überbrückungshilfe III wird im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen. Daher kann nicht sofort eine Abschlagszahlung ausgezahlt werden…“

Dies sind im Übrigen im Regelfall (bis auf den Punkt 7 unten) keine Punkte, die grundsätzlich problematisch sind. Die meisten Punkte lassen sich zudem im Zuge der Antragstellung vermeiden, so dass es gar nicht erst zu einer Verzögerung kommt.

Folgende Punkte können im Einzelfall nämlich bereits zu Verzögerungen führen:
1.) falsche Steuernummer/ falsche Bankverbindung
Ursachen: Die Steuernummer und die Bankverbindung werden zur Betrugsvermeidung automatisch vom BMWi vor Auszahlung des Abschlags überprüft, damit die Zahlungen (Abschlagszahlung und Endzahlung) wirklich auf das beim Finanzamt zu der angegebenen Steuernummer hinterlegte Bankkonto überwiesen werden. Sollte nur eine Angabe falsch sein, wird in diesem Fall die automatisierte Bearbeitung des Antrags sowie die Abschlagszahlung  durch das BMWi abgebrochen und der Antrag wird vom BMWi (nach einiger Zeit!)  an die regionale Bewilligungsstelle weitergeleitet und dort im Fachverfahren manuell summarisch geprüft, was zu erheblicher Verzögerung bei der Auszahlung des ersten Abschlags führt.
Empfehlung: Steuernummer und Bankverbindung mit einem aktuellen Erstattungsbescheid des Finanzamtes vor Antragsversand abgleichen
2.) Auffälligkeiten beim Antrag
Ursache: Bereits bei Antragstellung erfolgt vor Zahlung der Abschlagzahlung automatisiert eine FRAUD-/Plausibilitätsprüfungen durch den BMWi
Empfehlung: Prüfen Sie, dass der jeweilige Antrag auch für Dritte in sich plausibel/ schlüssig ist  
3.) der Höhe des Antrages 
Ursache: Anträge über 100.000 Euro (damit Abschlagszahlung über 50.000 Euro) werden bezüglich der Abschlagszahlung nicht automatisiert geprüft, sondern unterliegen einer besonderen Vorprüfung. Die Vorprüfung erfolgt durch eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 
Empfehlung: keine
4.) bestimmten Kosten-/Antragspositionen (Digitalisierungskosten, Umbaukosten usw.)
Unsere Empfehlung: Erläuterungen, Digitalisierungs- und Hygienekonzept sowie Rechnung zusammen mit dem Antrag hochladen, damit der Bearbeiter in der Bewilligungsstelle zu mindestens die theoretische Chance hat, sich diese Belege anzuschauen, bevor er eine Nachfrage auslöst  
5.) Höhe einzelner Kostenpositionen (bestimmte Kosten stehen zum Beispiel im Missverhältnis zu den Gesamtantragskosten)
6.) Tiefenprüfung der Bewilligungsstellen wegen vom BMWi vorgegebener Stichproben
7.) Tiefenprüfung wegen Verdacht gegen den Unternehmer.
8.) vorgelagerter Corona-Hilfeantrag
In manchen Fällen gibt es noch im vorgelagerten Corona-Hilfevorgang (z.Bsp. Soforthilfevorgang) Probleme/ Nachfragen. Daher wurde dort eventuell ein Verwendungsnachweis angefordert. In solchen Fällen können die Bewilligungsstellen  die nachgelagerte Überbrückungshilfe I-III erst abschließend bearbeiten, wenn die Verwendungsnachweis-Prüfung bei der vorgelagerten Corona-Hilfe (z.Bsp. Soforthilfe) ohne Beanstandung umgesetzt/ geklärt wurde.

NEU: 10.05.2021 BMWi-Steuernummern-Rechner: Wie wir berichtet hatten, hatte das Antragsportal  seit dem letzten Update eine neue Erfassung der Steuernummern erfordert. Wie die Bundessteuerberaterkammer auch haben wir die zuständigen Behörden auf die erhebliche Schwierigkeit der Steuernummernfindung hingewiesen. 
Zur Lösung gibt es jetzt: hier einen Steuernummern-Konverter.
Mit dem Umrechner können Sie aus dieser landesspezifischen Steuernummer (nicht Id.Nr.) ganz einfach die bundeseinheitliche 13-stellige ELSTER-Steuernummer berechnen.
DSGVO-Datenschutzhinweis: Die Umrechnung findet mittels JavaScript nur in Ihrem Browser auf Ihrem Rechner statt, es werden dabei keine Daten über das Internet an die BMWi-Server übertragen!

NEU: 10.05.2021 Überbrückungshilfe III Umbau- und Digitalisierungskosten:
Bei den Umbau- und Digitalisierungskosten ist – ungeachtet der aus unserer Sicht immer noch bestehenden Unklarheiten auch zu den unverbindlichen Ergänzungslisten          (Einordnung dieser Listen : siehe unten) – Folgendes zu beachten:
lt. FAQ „Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Das Fehlen einer Schlussrechnung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich).“
Es sollte davon ausgegangen werden – da der Begriff Zwischenrechnung im Steuerrecht und im FAQ nicht definiert ist, dass entsprechende Rechnungen mit Fälligkeit innerhalb des Förderzeitraums (bis 30.06.2020) über erbrachte Leistungen vorgelegt werden sollten, da bisher noch nicht bestätigt wurde, dass reine Anzahlungs-/Vorschussrechnungen wirklich ausreichen. Gerade bei den Umbaukosten muss – um die Fördersumme vollumfänglich zu gewährleisten – zudem auf monatliche Zwischenrechnungen geachtet/ bestanden werden.

NEU: 10.05.2021 Neustarthilfe: Die bereits seit rund 2 Wochen im Antragsportal auftretenden Probleme bei der Neustarthilfe sind nur teilweise beseitigt und bestehen insoweit zum Teil noch weiter. Der Dienstleister des Bundes arbeitet immer noch an der Fehlerbeseitigung. Ggf. ist bei nicht sichtbaren Bescheiden zu empfehlen, die jeweilige Bewilligungsstelle eine E-Mail mit der Antragsnummer zu senden.
Für Mitglieder in Sachsen-Anhalt kann für weitere Probleme / ggf. mal im Einzelfall länger offen stehenden Bescheiden der Investitionsbank auch die bekannte E-Mail-Adresse  kammer@speck.info genutzt werden.   
Wir haben das andauernde und erheblichen Arbeitsaufwand verursachende Problem mit der Aufforderung um umgehende Lösung und Stabilität des Antragsportals nochmals an das BMWi mitgeteilt.

NEU: 10.05.2021 Datev: Datev wird voraussichtlich in dieser Woche (=19.KW 2021 ) das aktualisierte Exceltool zur Überbrückungshilfe III zur Verfügung stellen 

NEU: 07.05.2021 Aktuelle Hinweise zu den Voraussetzungen zum Härtefallfonds hier: Seite Härtefallfonds – als Sonderteil der Überbrückungshilfe III

NEU: 05.05.2021 Antragsportal / FAQ
Wir sind derzeit noch am abklären einiger Positionen im FAQ, da aus unserer Sicht momentan immer noch Unklarheiten bei einzelnen Positionen bestehen.

Laut  FAQ – Stand 16.04.2021 – gilt bisher:
„…..Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten. Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig (vgl. 2.4)…“

In abschließender Klärung – die wir immer noch mit den Behörden diskutieren – ist insoweit aktuell noch, inwieweit Pachtzahlungen wirklich weiterhin von der ÜHIII-Förderung (und frühere Überbrückungshilfen??) ausgeschlossen sind, wenn eine NATÜRLICHE Person (damit aus unserer Sicht Einzelunternehmen als Besitzunternehmen) zum Beispiel eine wesentliche Betriebsgrundlage  (zum Beispiel Grundstück) an seine eigene gewerbliche Betriebs-/ Betreibergesellschaft (zum Beispiel Betriebs-GmbH) verpachtet, und zugleich eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen vorliegt. Auch wenn wir den   Corona-Beihilfen-Leitfaden zu Verbundunternehmen teilweise unzutreffend halten, haben wir bisher ein künstliche Absehen von der Betriebsaufspaltung nur von natürlichen Personen (=gewerbliches Einzelunternehmern) ausschließlich für Förderungszwecke der Corona-Hilfen für nicht unproblematisch gehalten.

Maßgebend war nämlich zu verbundenen Unternehmen nach bisherigem Verständnis der Corona-Beihilfen-Leitfaden zu Verbundunternehmen  (Richtlinien Bayern und Hinweise des Bundes (FAQ) zu Ziffer 1.1., 2.4. und 5.2), welcher im Sternverfahren zwischen den Bewilligungsstellen der Länder und dem BMWi abgestimmt wurde und für die Überbrückungshilfe 1‐3 sowie die November‐ und Dezemberhilfe galt/ gilt. Die bisherigen Beispiele bei Beteiligung von juristischen Personen bzw. Personengesellschaften bei Beteiligung von natürlichen Personen oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen lauteten wie folgt und gingen aus unserer Sicht in vielen Fällen zu weit, wobei als Grundsatz gilt:
Der prüfende DRITTE hat zu prüfen und zu bestätigen, dass keine verbundenen Unternehmen vorliegen. Die Bewilligungsstelle darf auf die im Antrag gemachten Angaben vertrauen und muss diese nur bei Anhaltspunkten für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit prüfen. Hierzu sind ggf. Handelsregisterauszüge mit Gesellschafterlisten und Organigramme einzuholen.

Beispiel 4 Ein Unternehmen A (Besitzgesellschaft) vermietet das gesamte Betriebsgebäude an das Unternehmen B (Betriebsgesellschaft). Die beherrschenden Gesellschafter von A und B sind die gleichen Personen.
‐> Verbund beider Unternehmen.
Begründung: Es handelt sich zwar um verschiedene Märkte. Das Betriebsgebäude ist jedoch eine wesentliche Betriebsgrundlage und die Vermietung ist alleiniger Unternehmensgegenstand der Besitzgesellschaft; zudem sind die Gesellschafter identisch.

 Beispiel 10  Die GbR mit den Gesellschaftern A und B verpachtet ein Gebäude an die Hotel‐Betriebs‐GmbH, an der A und B zu jeweils 25 % und C zu 50 % beteiligt sind.
‐> Verbundene Unternehmen.
Begründung: Die Gesellschafter A und B haben zusammen zwar nur 50 % der Anteile an der Betriebs‐GmbH. Allerdings stellen sie als Verpächter eine wesentliche Betriebsgrundlage, so dass sie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Betriebs GmbH dominieren können.


b.) Fördersatz 90% / 100% Überbrückungshilfe III:
Fördersatz 90%/ 100% bei Überbrückungshilfe III: In den Branchenregelungen steht teilweise ein Fördersatz von 100%, während das Portal nur mit einem Fördersatz 90% rechnet.  Die Datev orientiert sich derzeit bei ihren Berechnungen folgerichtig am Antragsportal, wo nur 90%  gewährt. Wir klären derzeit die Sachlage mit dem BMWi. 

c.) Unklarheiten zum  FAQ zur Überbrückungshilfe III
Wir sind derzeit auch  noch am abklären einiger anderer Positionen im FAQ, da aus unserer Sicht momentan immer noch Unklarheiten bei einzelnen Kosten bestehen.
So zum Beispiel bei den Digitalisierungskosten („Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung ….einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.“). Unabhängig von unserer Auffassung der unverbindlichen Ergänzungslisten bestehen bei den Digitalisierungskosten immer noch sowohl bei der Begrifflichkeit „denselben Voraussetzungen“ als auch „einmalig“ aus unserer Sicht Klärungsbedarf, wie diese Kosten anzusetzen sind (nur wenn alle in einem Monat anfallen?, welcher Begünstigungszeitraum, Wahlrechtsansatz; Abgrenzung einmalig im Unterschied zu Umbaumaßnahmen). Wir haben unsere Auffassung und die Unklarheiten an die zuständigen Behörden mit der Bitte um umgehende Klärung formuliert.  (Das auf die Wiederholung bezogene Wort „einmalig“ kann mit dem beabsichtigten Regelungszweck nicht bedeuten, dass nur eine Großinvestition in einem Monat gefördert werden soll.)

d.)  Überbrückungshilfe III: Seit dem 27.04.2021 sind Änderungsanträge – zu bereits bewilligten Bescheiden – über das elektronische Antragsportal des BMWi möglich und damit ist die Nachbeantragung von Eigenkapitalzuschuss und Co. eröffnet!! Die regionalen Bewilligungsstellen können diese Änderungen Anträge dann am Mitte Mai 2021 bearbeiten und anschließend bewilligen. Änderungen der Bankverbindungen sind in Kürze möglich.

NEU: 28.04.2021 Steuernummernproblematik:
HIER finden Angaben zu Vorgaben zur Steuernummerneingabe im elektronischem Portal.
Bei der Darstellung eines Schemas werden folgende Bezeichnungen verwendet:
F = Ziffer der Finanzamtsnummer,
B= Ziffer der Bezirksnummer,
U = Ziffer aus der persönlichen Unterscheidungsnummer,
P = Prüfziffer

                                   12345678910111213
Sachsen-Anhalt: 3FFF0BBBUUUUP

Sowohl Datev im Upload, als auch das BMWi im elektronischem Antragsportal haben bzw. werden in Kürze jeweils einen Konverter für die Steuernummer-Problematik zur Verfügung stellen. 

NEU: 23.04.2021 Datev e.G.: Die Datev e.G. wird heute den XML-Upload programmseitig unter Einbindung des Eigenkapitalzuschusses im elektronischen Antragsportal mit einem Programmupdate (Hotfix) für die Mitglieder freigeben!. Dies funktioniert nur über Kanzlei-Rechnungswesen.

NEU: 22.04.2021 Stabilität Antragsportal:

Derzeit bestehen noch Probleme bei der Stabilität des Antragsportals bezüglich Ermittlung der Höhe des Eigenkapitalzuschuss und der ID-Nummer. 
Steuernummer:
* neu: Eingabe 13-stellige Steuernummer: hier: Steuernummernaufbau 
Es muss je nach Steuernummer/ Bundesland die Landeskennziffer (und ggf. die Finanzamtsnummer) zusätzlich vorangestellt werden,
Sachsen-Anhalt üblich:     123/456/78910
                              Portal:    31 123 456 78910

Sachsenhalt also die 31 und in einigen Fällen noch  die Finanzamtsnummer 08 ergibt folgende zusätzlich voranzustellende: 31  (zuzüglich manchmal die 08 und zusätzlich einer 0) so dass vor der Steuernummer einzugeben ist: 31      und in manchen Fällen die 080.
* Lösung, wenn Mandant schon unterschrieben hat:
Sollte sich lediglich die Steuernummer geändert haben (Antragsnummer dürfte eigentlich gleich bleiben) und hat der Mandanten den ursprünglichen Antrag bereits unterschrieben, haben wir – zum Hochladen des Dokuments – für Sachsen-Anhalt folgende Verfahrensweise mit der Bewilligungsstelle abgestimmt: Der Steuerberater ändert handschriftlich die auf den Erklärungen angegebenen Angaben (Steuernummer) und bestätigt, dass der neue Antrag inhaltlich identisch zu dem ursprünglich erfassten Antrag ist. Im Zweifelsfall würde evtl. eine aktualisierte Erklärung abgefordert werden. Einen Ablehnungsgrund alleine wegen der nachträglich implementierten Steuernummernprüfung wird nicht gesehen. 

NEU: 20.04.2021 Elektronisches Antragsportal
Update Steuernummer:
Es wird zwar in den Erfassungshinweisen auf die veränderte Steuernummerneingabe hingewiesen, ansonsten jedoch leider noch nicht. In der Mouseover-Funktion wird dies aber nun ebenfalls kurzfristig nachgeholt.

Update Eigenkapitalzuschuss:
Die im elektronischen Portal fehlende Funktion des Eigenkapitalzuschusses in Kombination mit der November-/ Dezemberhilfe wurde nunmehr bereitgestellt.

Ab Dienstag, den 20. April 2021 kann über das elektronische Antragsportal die neue Überbrückungshilfe III als Neuantrag,  der bereits den Eigenkapitalzuschusses enthält gestellt werden. Noch nicht abgeschickte Anträge werden automatisch aktualisiert, wenn man nochmal den Antrag von vorne aufruft (diesmal ohne Fixkostenlöschung), wobei u.a. die Steuernummernprüfung und der Eigenkapitalzuschuss noch Probleme bereiten. Bereits versendete Anträge können nunmehr im April 2021 über eine neue/ erweiterte Änderungsfunktion geändert werden.

Eigenkapitalzuschuss
„Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger das Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten hat.“ Aus unserer Sicht müssten die Monate November und Dezember 2020 angerechnet werden, was im Portal derzeit aber nicht immer so abgebildet wird. Wir haben als Steuerberaterkammer das BMWi zur Korrektur dieses Problems am 20.04.2021 früh aufgefordert.  

NEUANTRÄGE:

Neuanträge auf Überbrückungshilfe III, die bereits den Eigenkapitalzuschusses enthalten können/ sollen, können voraussichtlich ab Dienstag, den 20. April 2021 gestellt werden.


ÄNDERUNGSANTRÄGE:

Eigenkapitalzuschuss: Voraussichtlich noch im April 2021 können zu den bereits gestellten Anträgen auf Überbrückungshilfe III Änderungsanträge für den Eigenkapitalzuschuss gestellt werden.

Bankverbindung: Voraussichtlich noch im Mai 2021 können Änderungsanträge bezüglich der Bankverbindung gestellt werden.

NEU: 16.04.2021 Überbrückungshilfe III:
a.) Freischaltung Antragsportal mit neuem FAQ
Das elektronische Antragsportal mit den neuen – nachstehend aufgeführten – Programmbestandteilen zur Überbrückungshilfe III (u.a. teilweise bis zu 100% Fixkosten, Gründer antragsberechtigt bis 01.10.2021, Eigenkapitalzuschuss usw.) wird voraussichtlich ab dem 20.04.2021 freigeschalten.

b.) FAQ zur Überbrückungshilfe III
Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier bereits vorab den aktualisierten BMWi-FAQ zur Überbrückungshilfe III
–  mit Eigenkapitalzuschuss
– antragsberechtigt sind Unternehmen die bis zum 31.10.2020 gegründet worden sind
– Härtefallregelungen für Umbau oder Elternzeit ist nun im FAQ eingearbeitet
– Abschreibung für verderbliche Ware auch für bestimmte Anwender (z.B. Gasstätte, Kosmetikstudio usw.)
– Hinweis zur Einordnung zum vorläufigen unverbindlichen Zwischenstand der Positivlisten zu Digitalisierungskosten und zu Umbaukosten – siehe unten

c.) Positivlisten zu Digitalisierungskosten, Hygienemaßnahmen und Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche des BMWi:

NEU: 08.04.2021 WARNHINWEIS Mehrfachanträge zur Überbrückungshilfe III:
In den Bewilligungsstellen ist aufgefallen, dass einige Steuerberater Mehrfachanträge auf Überbrückungshilfe III gestellt haben, da sie für ihre Mandanten monatsweise – in getrennten Anträgen – die Überbrückungshilfe III beantragen wollen/wollten. Dies ist falsch und unzulässig und führt zur Nichtbearbeitung der Mehrfachanträge, da auch für die Überbrückungshilfe III  mit dem Förderzeitraum 11/2020-06/2021 generell nur EIN Antrag für den gesamten Förderzeitraum gestellt werden darf. Sinnvoll ist es, für die Monate 04-06/2021, bei denen noch keine Istzahlen vorliegen, gleich vorsichtige Prognosen anzustellen und die Monate mit zu beantragen. Zwar können diese geschätzten Monate 04-06/2021 später auch über Änderungsanträge noch nachbeantragt werden. Da aber derzeit noch nicht erkennbar ist, wann genau Änderungsanträge gestellt und dann auch von den Bewilligungsstellen vor Ort bearbeitet werden können, warten die Mandanten dann länger auf das Geld. Stellen Sie also bitte für den Zeitraum  11/2020-06/2021 insgesamt nur einen Antrag auf Überbrückungshilfe III und stellen Sie für die Monate 04-06/2021 dabei vorsichtige Prognosen an. 
Bitte beachten Sie unbedingt bei der Antragstellung die unten am 23.03.2021 aufgeführten unverbindliche Hinweise zu Digitalisierungskosten sowie baulichen Corona-Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zu Hygienekonzepten und die unten aufgeführten Hinweise vom 25.03.2021 zur Handhabung im Transparenzregister für die Corona-Hilfen in Sachsen-Anhalt.

NEU: 06.04.2021 DATEV e.G. Die Datev wird am 09.04.2021 ein Hotfix für Kanzlei-Rechnungswesen bereitstellen, der die Änderungen bei der Neustarthilfe und der Änderungen im Antragsportal (branchenabhängige Fixkosten) umsetzt. Die technische Umsetzung zum Eigenkapitalzuschuss, Veränderungen in der Überbrückungshilfe III und des ausstehenden XML-Uploads hängt davon ab, wann das BMWI den neuen Überbrückungshilfe III -FAQ zur Veröffentlichung freigibt und wann das BMWI die XML-Upload freigibt/ umsetzt. 

NEU: 06.04.2021 BMWi veröffentlicht hier: aktualisierten Entscheidungsfinder für Corona-Hilfen

NEU: 06.04.2021 Momentan sind die neuen Programmvorgaben (u.a. 100% Fixkosten bzw. Eigenkapitalzuschuss) im Antragsportal noch nicht freigegeben. Ggf. sollte man prüfen, ob man Neuanträge wenige Tage zurückstellen kann, zumal bisher eingegebene Überbrückungshilfe III-Anträge teilweise gelöscht werden/ temporär nicht zuordenbar sind. Derzeit findet in der 14. KW 2021 immer noch die Finalisierung der FAQ zur veränderten Überbrückungshilfe III (siehe 01.04.2021) statt. Erst anschließend (voraussichtlich frühestens 15.KW) kann nach der bereits begonnenen Programmierung im Antragsportal die Programmfreigabe zur veränderten Überbrückungshilfe III erfolgen und  entschieden werden, wie für Altanträge zur Überbrückungshilfe III bezüglich des Eigenkapitalzuschusses und der 100% Fixkosten verfahren werden kann.


NEU: 01.04.2021 Überbrückungshilfe III wird angepasst hier BMF-Freigabe vom 0.04.2021
lt. BMF Ergänzende Informationen zum neuen Eigenkapitalzuschuss und zu den Verbesserungen der Überbrückungshilfe III:

Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III  (d.h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Die Überbrückungshilfe III stützt sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die Deminimis-Verordnung und die Bundesregelung Fixkostenhilfe. Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.

1. Neuer Eigenkapitalzuschuss

Der Eigenkapitalzuschuss im Überblick:

a) Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.

b) Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt (vgl. FAQ zur Überbrückungshilfe III). Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat. Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze:

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent Höhe des Zuschlags
1. und 2. Monat Kein Zuschlag
3. Monat 25 Prozent
4. Monat 35 Prozent
5. und jeder weitere Monat 40 Prozent

 

Beispiel: Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 Prozent. Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von jeweils 6000 Euro für Januar, Februar und März (60 Prozent von 10.000 Euro). Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1500 Euro (25 Prozent von 6000 Euro).

c) Der neue Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

2. Weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III

  • Neben dem neuen Eigenkapitalzuschuss wird die Überbrückungshilfe auch insgesamt nochmal verbessert: Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.
  • Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
  • Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
  • Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.
  • Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen:
    Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
  • Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt. Damit wird eine zügige Umsetzung gewährleistet. Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht, darin wird das Verfahren zur Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses erläutert. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgt in der Verantwortung der Länder.

NEU: 26.03.2021 Das BMWi konnte noch kein Datum für den Abschluss der Schnittstellenprogrammierung zur Überbrückungshilfe III mitteilen. 
NEU: 26.03.2021 Dadurch das derzeit weitere Programme entwickelt werden, hat die Schlussabrechnung leider momentan nicht die oberste Priorität. Insoweit ist frühestens leider erst ab dem 2. Halbjahr 2021 mit der technischen Möglichkeit einer Schlussabrechnung zu rechnen.  
NEU: 26.03.2021 Bundessteuerberaterkammer: Bundeseinheitliche Lösung für Transparenzregister erreicht!!!
1. Zur Frage der „Beifügung“ des Nachweises:
Es ist ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann. Es ist nicht notwendig, den Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu übermitteln oder ungefragt der Bewilligungsstelle zuzusenden.
2. Zur Frage des Zeitpunkts der Eintragung ins Transparenzregister:
Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird. So lange die Bewilligungsstellen nichts anfordern, müssen also keine entsprechenden Nach-weise hochgeladen oder verschickt werden.
NEU: 25.03.2021 Hinweise zur Handhabung im Transparenzregister für die Corona-Hilfen in Sachsen-Anhalt
Bitten beachten: hier auf Transparenzregister-Kammerhomepage-Seite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
 Es findet eine länderübergreifende Abstimmung statt, dass u.a. Gesellschafterlisten nur noch auf Aufforderung nachgereicht werden müssen

Zwischenstand: Wir hatten uns ja bekanntlich an die zuständigen Behörden gewendet, um eine Lösung für die Gesamtproblematik zu erreichen: Für Anträge an die Bewilligungsstelle Sachsen-Anhalt gilt auf Grund unserer Abstimmung mit der und FÜR DIE Bewilligungsstelle in Sachsen-Anhalt bis dahin:

– dass es nicht beanstandet wird, wenn für die bisher gestellten Corona-Hilfe-Anträge der Nachweis zum wirtschaftlich Berechtigten – analog wie bei der Belegvorhalteverpflichtung – beim Steuerberater in der Kanzlei vorliegt und der Nachweis auf Aufforderung von der  Investitionsbank Sachsen-Anhalt unverzüglich dieser vom Steuerberater zur Verfügung gestellt wird/ werden kann. Insoweit wird es für die bisher gestellten Anträge nicht beanstandet, dass der obige Nachweis – entgegen der Vollzugshinweise – nicht mit der Beantragung übersandt wurde. Auf Anforderung der Bewilligungsstelle hat die/der Antragstellende bzw. die/ der zu prüfende Dritte (Steuerberater) also den Nachweis zu belegen. Alleine deswegen Anträge zurückzuziehen oder zu ändern ist also – ebenso wie nachträgliche Zusendung des Nachweises an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ohne ausdrückliche Aufforderung – entbehrlich!!

– sollte eine erforderliche Eintragung einer Gesellschaft nicht – wie in den Vollzugshinweisen gefordert – im Transparenzregister vorgenommen worden und auch noch keine Aufforderung durch die Bewilligungsstelle erfolgt sein,  muss allerspätestens!!! vor Schlussabrechnung die Eintragung unaufgefordert selbständig nachgeholt werden, da andernfalls die Corona-Hilfe vollumfänglich zurückzuzahlen ist. Zur Vermeidung einer Haftungsfalle empfehlen wir eine sorgfältige Prüfung der Erfüllung aller im Antrag gemachten Erklärungen VOR Versand der Schlussabrechnung an die Bewilligungsstelle. Die Abgabe von Schlussabrechnungen ist technisch frühestens ab dem 2. Halbjahr 2021 möglich


NEU: 24.03.2021  Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier: aktualisierten BMWi-FAQ zur Überbrückungshilfe III
– viele redaktionelle Änderungen und teilweise inhaltliche Änderungen:
1.1.  Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben, sind antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes in einer der im vorherigen Satz genannten Branchen erzielt haben.
1.2. Alternativ können beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten, der Auf- bzw. Ausbau eines Online-Handels oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 zur Nachvollziehbarkeit der Abwesenheit eines Umsatzeinbruchs in 2020 trotz Corona-Betroffenheit angeführt werden. Darüber hinaus können Faktoren für einen temporär geringeren Jahresumsatz 2019 angeführt werden. Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch Corona-bedingt.

Der prüfende Dritte prüft bei allen Anträgen die Angaben des Antragsstellers zur Begründung der Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.

2.4 Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation sind Hygiene-maßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen entgegen der sonst gültigen Vorgaben auch förderfähig, wenn sie nach dem 1. Januar 2021 begründet sind.

Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen, Lizenzen für Videokonferenzsysteme, SEO-Maßnahmen, Website-Ausbau, Social Media Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.

Zahlungen der Überbrückungshilfe III können nicht gepfändet werden, wenn ein Pfändungsschutz besteht. Grundsätzlich kann bei der Überbrückungshilfe III ein Pfändungsschutz aufgrund ihrer Zweckbindung (Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten) bestehen. Ob eine Unpfändbarkeit im Einzelfall vorliegt, muss durch das zuständige Vollstreckungsgericht festgestellt werden

– Unternehmen sind nicht verpflichtet Click & Collect oder Click & Meet anzubieten (im Sinne einer Schadensbegrenzungspflicht)

NEU: 22.03.2021 Wechsel zwischen Programmen/Schlussabrechnung
Wir setzen uns mit Nachdruck dafür ein, dass mit dem Härtefallfonds, spätestens aber mit der Schlussabrechnung ein Wechsel zwischen den Programmen bzw. eine Günstigerprüfung – auch des beihilferechtlichen Rahmens  – für aller Corona-Hilfen insgesamt betrachtet möglich ist. Hier sind und bleiben wir dran! (diese Bemühungen gelten auch bezüglich des Ausschlusskriteriums -entweder Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe- )!
– eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe ist zwar leider weiterhin nicht möglich.
– aber auch wenn weiterhin der von uns geforderte Wechsel von der Überbrückungshilfe III zur Neustarthilfe derzeit noch nicht vorgesehen/möglich ist, wird nunmehr zu mindestens geprüft, ob eine diesbezügliche Möglichkeit in der Schlussabrechnung geschaffen wird


NEU: 22.03.2021 Aktuell ganz NEUE Hinweise zur Handhabung im Transparenzregister für die Corona-Hilfen  bitten beachten: hier auf Transparenzregister-Kammerhomepage der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
(Fristsache, da die Antragsfrist (zum Beispiel für die Überbrückungshilfe II am 31.03.2021) abläuft und entweder Eintragungen im Transparenzregister vorgenommen werden müssen oder sofort Unterlagen im elektronischem Corona-Hilfe-Antragsportal nachgereicht werden müssen.
Die Vollzugshinweise für ALLE Corona-Hilfen sehen (bereits ab der Überbrückungshilfe I  !!) vor, dass VOR Antragstellung der jeweiligen Corona-Hilfe eine Eintragung des Unternehmens UND der wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens im Transparenzregister erfolgt sein muss bzw. die Einreichung der Gesellschafterliste MIT der Antragstellung bei der Bewilligungsstelle vorgenommen worden ist. In vielen Fällen sind die Unternehmen UND/ODER die wirtschaftliche Berechtigten nicht im Handelsregister eingetragen, so dass dies im Transparenzregister nachzuholen ist.  Zwischenzeitlich konnte durch die  Steuerberaterkammer und die Bundessteuerberaterkammer bereits erreicht werden, dass ausnahmsweise natürliche Personen und GbR`s NICHT einzutragen sind, so dass bei diesen Unternehmensformen das Problem nicht mehr besteht.
Bei (anderen) Gesellschaften; insbesondere auch Kapitalgesellschaften besteht das Problem jedoch unverändert fort. 
Die Nachholung der Eintragung von den ebenfalls UND weiterhin/ immer noch betroffenen Gesellschaften (insbesondere GmbH, UG, SE, OHG, KGaA) bzw. deren wirtschaftlichen Berechtigten ist in der Praxis vielfach bisher auch nicht im Handelsregister/ Transparenzregister geschehen und auch das in den Vollzugshinweisen/ Anträgen vorgesehene/ erklärte Hochladen der Gesellschafterlisten an die Bewilligungsstelle ist versehentlich vielfach nicht erfolgt.–>Zumal eine Zusendung an die Bewilligungsstelle praktisch nur mit gleichzeitigem Hochladen des Antrags möglich gewesen wäre.
Hier bzw. zur Heilung sollten Sie die nachstehend aufgeführten Lösungsmöglichkeiten/ Hinweise nutzen bzw. sollten Sie zur Vermeidung von Haftungsfällen nicht den Ablauf der jeweiligen Antragsfrist abwarten und auch nicht abwarten, ob eventuelle Abstimmungen mit dem BMWi tatsächlich helfen, dieses EU-Problem zu heilen.


NEU: 15.03.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht veränderten BMWi-FAQ Neustarthilfe: hier
Ab sofort Beantragung der Neustarthilfe über prüfende Dritte möglich:
Wenn man nur freiberufliche und/oder gewerbliche Einkünfte und keine Einkünfte aus einer Personengesellschaft geltend macht, kann man entweder einen Neustarthilfe-Direktantrag oder einen Antrag über prüfende Dritte stellen. Möchte man auch Umsätze aus Personengesellschaften geltend machen oder soll der Neustarthilfe-Antrag für eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft gestellt werden, dann IST der Antrag über einen prüfenden Dritten zu stellen.
Auch wenn wir uns dafür einsetzen, dass in der Schlussabrechnung/ Härtefallfond eine nochmalige Prüfung der Hilfen/ Wahlrechte stattfindet, sollte derzeit unbedingt vor der Antragstellung der Neustarthilfe/ Überbrückungshilfe III eine Vergleichsberechnung vorgenommen werden. 
Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Neustarthilfe auch von Kapitalgesellschaften mit bis zu vier Gesellschaftern beantragt werden, sofern mindestens ein Gesellschafter mindestens 25% der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird. Das BMWi bittet noch um etwas Geduld bis zur Öffnung der Antragstellung für solche Kapitalgesellschaften.
NEU: 12.03.2021 Das BMWi programmiert derzeit immer noch die Upload-Schnittstelle für die Rechnungswesenprogramme zur Überbrückungshilfe III und wird diese nach Fertigstellung zur Verfügung stellen. Danach können die Software-Anbieter ihre Schnittstellen darauf anpassen/ freigeben. 
NEU: 12.03.2021 Seit heute steht den Bewilligungsstellen das Fachverfahren ÜH III zur Verfügung. Durch die Missbrauchsfälle wurden die Prüfroutinen und die Registrierung im Antragsportal verschärft. Die regionalen Bewilligungsstellen können dann Bewilligungen der Restzahlungen der Überbrückungshilfe III  nun schon wohl ab ab Ende 11. KW. 2021 (19.03.2021) vornehmen.
NEU: 11.03.2021 Es werden ab sofort wieder Abschlagszahlungen vorgenommen, auch zur Überbrückungshilfe III. Danke allen Beteiligten für die schnelle Identifizierung der Betrüger!!
NEU: 11.03.2021 Es werden ab sofort wieder Abschlagszahlungen vom Bund vorgenommen, auch zur Überbrückungshilfe III. Danke allen Beteiligten für die schnelle Freischaltung und Lösung! 
NEU: 10.03.2021 Das BMWi prüft derzeit einige Missbrauchsfälle/Registrierungsmissbrauch (bei Abschlagszahlungen und Restauszahlungen) zu Lasten prüfender Dritte/ Unternehmen (Übernahme/ Vortäuschung der Identität von prüfenden  Dritten) in mehreren Bundesländern insbesondere bei der Überbrückungshilfe III, was derzeit noch zu Verzögerungen bei der Auszahlung der Corona-Hilfen (insbesondere bei den Abschlagszahlungen vom BMWi, die derzeit kurzzeitig angehalten worden sind) führt. Wir setzen uns dafür ein, dass die Auszahlung der Abschläge in den nächsten Tagen wieder aufgenommen wird. Corona-Hilfe-Anträge können und sollten aus unserer Sicht unverändert weiterhin gestellt werden. Manuell von den Bewilligungsstellen der Länder vor Ort bearbeitete/ geprüfte Anträge zur Überbrückungshilfe II sowie der November- und Dezemberhilfen im regulären Fachverfahren finden weiterhin statt und werden auch weiterhin ausgezahlt. Insoweit geht es derzeit um offene ABSCHLAGSzahlungen für neue/ offene Anträge. Das BMWi arbeitet fieberhaft an dem Problem und verstärkt/ modifiziert dazu zudem die Vorprüfungsfälle und Stichproben.
Wir sind als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt – auch gestern vom 09.-.10.03.2021 die gesamte Nacht! – zusammen mit der BStBK und der Datev dabei, Informationen vom BMWi zu bekommen und weitere Maßnahmen – soweit es jetzt mit der Datenlage/ unseren Mitteln möglich/ erkennbar – zu veranlassen und den Berufsstand zu unterstützen.  Da es wohl Registrierungsmissbräuche/ Sobald weitere verlässliche Informationen zum Umfang und zur Vorgehensweise vorliegen, werden wir unsere Mitglieder – wie gehabt – weiter informieren.
PM BMWi „Es besteht in einigen Fällen der Verdacht, dass unrechtmäßig staatliche Hilfsgelder bei den Corona-Hilfen erschlichen wurden. Unmittelbar nach Kenntnis von Unregelmäßigkeiten wurden die zuständigen Stellen und strafrechtlichen Ermittlungsbehörden informiert. Diese haben – wie bereits am 5. März mitgeteilt – bereits Ermittlungen aufgenommen. Daher werden die Abschlagszahlungen derzeit einer Prüfung unterzogen und sind kurzfristig angehalten. Sie stehen in Kürze wieder zur Verfügung. Die Bearbeitung und Auszahlung der Überbrückungshilfe II sowie der November- und Dezemberhilfen im regulären Fachverfahren durch die Bewilligungsstellen der Länder findet weiterhin statt. Nähere Einzelheiten zu den Betrugsverdachtsfällen können wir angesichts der aktuell laufenden Ermittlungen nicht mitteilen. Es ist schade und bedauerlich, dass hier versucht wird, die Not unserer Unternehmen in der Coronakrise auszunutzen und sich die von vielen dringend benötigte staatliche Hilfe zu erschleichen.“
NEU: 09.03.2021 Es ist erreicht: Das BMWi wird für die Überbrückungshilfe III in Kürze eine medienbruchfreie Schnittstelle für die Rechnungswesenprogramme programmieren/freischalten.
NEU: 08.03.2021 Datev wird das überarbeitete Excel-Tool zur Überbrückungshilfe III am 08.03.2021 um 19.00 Uhr bereitstellen 
NEU: 08.03.2021 Derzeit wird im März 2021 das Fachverfahren für die Überbrückungshilfe III programmiert, damit – wenn alles klappt und für die Länder  freigegeben/ übermittelt wird  – anschließend ab frühestens 11. KW 2021  die regionalen Bewilligungsstellen Einsicht  in die Anträge und erste Anfragen an die Steuerberater stellen können. Eine Bewilligung/ Bescheiderteilung ist damit aber technisch noch nicht möglich. Die regionalen Bewilligungsstellen können dann Bewilligungen der Restzahlungen der Überbrückungshilfe III wohl ab ca. Ende März 2021  (ab ca. 13./14. KW 2021) vornehmen. 
NEU: 05.03.2021  Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier: aktualisierten BMWi-FAQ zur Überbrückungshilfe III  (wegen förderfähiger Kosten)
NEU: Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt: Finanzämter in Sachsen-Anhalt versuchen aktuell weiterhin, die Steuerbescheide mit Solidaritätszuschlag zu identifizieren/ herabzusetzen
hier: Schreiben vom 04.03.2021 des Ministeriums der Finanzen zum Solidaritätszuschlag 
NEU: 05.03.2021 Bundesrat billigte soeben diverse steuerliche Entlastungen und Änderungen hier
NEU: 05.03.2021  Hinweis zu baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Überbrückungshilfe III: Es ist aus unserer Sicht – so lange keine Präzisierung vorliegt – folgende Verfahrensweise – insbesondere bei Investitionen ab 03/2021 – unverbindlich zu empfehlen, da hierbei ja nicht wahllos irgendwelche Umbaumaßnahmen angesetzt werden können.
Wichtig ist:
1.) das VOR Maßnahmebeginn ein fundiertes Pandemie-/Hygienekonzept erstellt / vorgelegt wird
2.) das es sich dann tatsächlich um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen handelt
3.) dass die vorgenannten Maßnahmen eindeutig vom aufgestellten/ vorgelegten Hygienekonzept gedeckt/ dort mit ausreichender Begründung für erfolgreiche Umsetzung einer Hygienemaßnahme aufgeführt sind
4.) die Rechnungen der Firmen auch inhaltlich und fachlich mit dem Hygienekonzept übereinstimmen
5.) für jeden einzelnen Monat die förderfähige Höchstgrenze von 20.000 Euro beachtet wird
6.) Dokumentation erstellen, um dort die Übereinstimmung und erfolgreiche Umsetzung des Hygienekonzeptes nachzuweisen („Nur wer schreibt, der bleibt“)
NEU: 04.03.2021 BMWi veröffentlicht Kurzanleitung zur Erstellung eines Änderungsantrags zur Überbrückungshilfe II und November-/Dezemberhilfe hier Kurzableitung zum Änderungsantrag
NEU: 04.03.2021 BMWi veröffentlicht Leitfaden zu Verbundunternehmen für die Überbrückungshilfe I-III sowie zur November- und Dezemberhilfe  hier: Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen
  (einige aufgeführte Beispiele sind noch strittig; u.a. Seite 6 Nr. 4b) 
NEU: 04.03.2021- Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier: aktualisierten BMWi-FAQ zur Überbrückungshilfe III  wegen einiger Klarstellungen und wegen Öffnung auf über 750 Millionen Euro:
– 1.) Wegfall der 750 Millionen Euro-Umsatzgrenze, damit Antragsberechtigung auch für Unternehmen mit mehr als 750 Millionen Euro Umsatz
– 2.) Punkt 1.1 Absatz 2 Neuformulierung
„Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro erzielt haben.“

3.) Fußnotenpräzisierungen (Hinweise, Änderungen und Ergänzungen)
3a.) Ergänzung zu Fußnote 1
          – „Als Soloselbstständige gelten Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2020 weniger als einen
              Vollzeitmitarbeiter beschäftigten.“ (lediglich Abbildung der Vollzugshinweise)
           – Der Nachweis der Soloselbstständigkeit im Haupterwerb ist auch anhand des Februar 2020 möglich (Anpassung 
              an die bisherige Regelung zur Überbrückungshilfe I-II) 

3b.) Hinweis zu Fußnote 3 
Es wird hingewiesen, dass die Regelung, dass  ein Umsatzrückgang von zumindest 30 Prozent erforderlich ist,  von der EU beihilferechtlich vorgegeben ist und somit keine individuelle Verringerung für das BMWi möglich ist

3c.) Ergänzung und Änderung zu Fußnote 7  zu Punkt 1.1 Absatz 2
Durch Wegfall der 750 Millionen Euro Umsatzgrenze ist eine Präzisierung vorgenommen worden, dass die unter obigen Punkt 1.1 Absatz 2 aufgeführten Unternehmen auch dann antragsberechtigt sind, wenn sie Teil einer internationalen Unternehmensgruppe sind, deren Umsatz 750 Millionen Euro übersteigt.

3d.) Ergänzung zu Fußnote 20
Durch Wegfall der 750 Millionen Euro Umsatzgrenze ist eine Präzisierung vorgenommen worden, dass die obigen  aufgeführten größeren Unternehmen auch dann antragsberechtigt sind, wenn sie Teil einer internationalen Unternehmensgruppe sind, deren Umsatz 750 Millionen Euro übersteigt.

NEU: 03.03.2021 Die Beantragung der Neustarthilfe für prüfende Dritte (Steuerberater) wird im März 2021  programmiert und voraussichtlich bis Ende März 2021 auch freigeschaltet werden.
NEU: 03.03.2021 Seit 03.03.2021 können große Unternehmen bei der Überbrückungshilfe III bis zu 1,5 Millionen monatlich erhalten. Die bisherige Grenze für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter 750 Millionen Euro ist weggefallen. Verbundene Unternehmen Unternehmen können bis zu 3 Millionen bei der Überbrückungshilfe III erhalten.   
NEU: 03.03.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier: aktualisierten BMWi-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme) 
NEU: 03.03.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht   hier in Kürze : aktualisierten BStBK-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme)
NEU: 03.03.2021 Derzeit wird im März 2021 das Fachverfahren für die Überbrückungshilfe III programmiert, damit – wenn alles klappt und für die Länder  freigegeben/ übermittelt wird  – anschließend die regionalen Bewilligungsstellen die Bearbeitung und Bewilligung der Restzahlung der Überbrückungshilfe III vornehmen können.  
NEU: 03.03.2021 Nochmalige Phishing-Warnung der Europäischen Union vom 24.02.2021 wegen der Corona-Hilfen: hier „Betrüger zielen erneut mit angeblichen Corona-Überbrückungshilfen auf T-Online-Nutzer. Erneut kursieren massenhaft Emails mit einem falschen Antragsformular für eine Corona-„Überbrückungshilfe Teil 3“ der Bundesregierung für Unternehmen. Die Absender geben sich in betrügerischer Absicht als Mitarbeiter der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland aus. Betroffen sind wieder Nutzerinnen und Nutzer des Email-Dienstes von T-Online. Öffnen Sie diese Emails nicht! Die Emails kommen nicht von der Europäischen Kommission. Es handelt sich um den Versuch böswilliger Akteure, an sensible Unternehmensdaten zu kommen. Die Polizei ist informiert.“
NEU: 01.03.2021 – wir setzen uns derzeit dafür ein, dass doch wieder eine Schnittstelle vom Buchführungsprogramm ins Antragsportal implementiert wird; der Bund prüft nun die Umsetzung einer solchen Schnittstelle in das Antragsportal  
NEU: 01.03.2021 Die Höhe der Abschlagszahlungen zur Überbrückungshilfe III wurden auf 800.000 Euro (statt bisher 400.000 Euro: bisher 4 Monate * mtl. 100.000 Euro je Fördermonat = 400.000 Euro) erhöht.
NEU: 01.03.2021 Es wird in Kürze (ab ca. Mitte März 2021)  die Möglichkeit geben, Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe III geben.
NEU:  01.03.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht   hier: aktualisierten BStBK-FAQ zur Überbrückungshilfe III
NEU: Änderungen im FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums vom 01.03.2021:
a.) Antragsberechtigung:
– auch der Auf- bzw. Ausbau eines Online-Handels kann die erhöhten Umsätze von 2020 im Vergleich zu 2019 begründen
Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. 
– Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.

Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenten Schwankungen auftreten. Ausgenommen von diesem Ausschluss sind kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen.

b.) Präzisierung Umsatzdefinition
c.) Präzisierung Förderungshöhe
d.) Präzisierung Bedeutung der Beschäftigtenzahl
e.) Beschäftigtenzahl
In Branchen, deren Beschäftigung saisonal stark schwankt, kann zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl alternativ auch einer der beiden folgenden Bezugspunkte herangezogen werden
1. der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019 oder
2. Beschäftigte im jeweiligen Monat des Jahres 2019 oder eines anderen Monats des Jahres 2019 im Rahmen der Fördermonate.
f.) Fixkosten
Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 (Nr. 15 ist hier nicht mehr aufgeführt!) sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 privatrechtlich bzw. hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (z.B. Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (z.B. Fahrzeug) durch ein neues ersetzen. Dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar
Positivliste:
Afa:  Planmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Corona-bedingte außerplanmäßige handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen:

  • Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden hier auch Hygienemaßnahmen einschließlich investive Maßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1. Januar 2021 begründet sind (z.B. die Anschaffung mobiler Luftreiniger durch Hepafilter oder UVC-Licht und die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger durch Hepafilter oder UVC-Licht, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche).
  • Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen u.a. Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.
  • Dazu rechnet auch die Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen
  • Besucher-/Kundenzählgeräte
  • Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen nicht variable Kosten, z.B. Anbietung zusätzlicher Fahrzeuge bei Reiseunternehmen.

Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro.

Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Das Fehlen einer Schlussrechnung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich).

Die Kosten, die AB November 2020 anfallen, SIND dem jeweiligen Fördermonat zuzuordnen.
Die Kosten März 2020 bis Oktober 2020 KÖNNEN  FREI auf den Förderzeitraum verteilt werden. Dabei ist für jeden einzelnen Monat die Höchstgrenze von 20.000 Euro zu beachten. 
(Anmerkung: Dies dürfte in der Praxis bedeuten:
– dass ein Hygienekonzept vor dem Maßnahmebeginn vorliegen muss
– dass der prüfende Dritte dieses Maßnahmen/ Kosten mit diesem Hygienekonzept abprüfen muss
– dass unbedingt Zwischenrechnungen monatlich geschrieben werden sollten 
– dass höhere Beträge in einem Monat auf 20.000 Euro gedeckelt werden).

Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen umfassen z. B. Abtrennungen, Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder.

Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden. Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig. 

g.) Sonderregelung für Reisebranche

h.)  Sonderreglung für die Veranstaltungs- und Kulturbranche 
Erweiterung der Wirtschaftszweige

i.)Beantragung Überbrückungshilfe III 

Bei der Überbrückungshilfe III ist für jede Antragstellerin bzw. jeden Antragsteller maximal eine Antragstellung möglich. Diese kann durch einen Änderungsantrag ergänzt werden, sobald diese Funktion verfügbar ist (vgl. 3.7 und 3.16).

Bei der Überbrückungshilfe III ist es möglich, einen Antrag über die vollen acht Fördermonate (November 2020 bis Juni 2021) zu stellen. Das ist auch sinnvoll, da die Höhe der Abschlagszahlung auch von der Anzahl der beantragten Fördermonate abhängt. Würde man für einen kürzeren Zeitraum beantragen, würde auch die Abschlagszahlung entsprechend geringer ausfallen. Ebenso werden so Verzögerungen bei der Auszahlung vermieden.

Bei einer Beantragung bis Juni 2021 sind für die Monate nach Antragstellung Prognosen anzustellen. Um den Antragsteller vor hohen Rückzahlungsforderungen zu schützen, ist es nachvollziehbar, wenn die Prognose eher vorsichtig ausfällt. Sollte sich zeigen, dass der tatsächliche Umsatzeinbruch höher liegt als der prognostizierte, kann ein Änderungsantrag gestellt werden, sobald diese Funktion verfügbar ist.

Eine Beantragung für einen kürzeren Zeitraum als acht Monate (z.B. November 2020 bis Februar 2021) ist grundsätzlich möglich.

Dann fallen die Abschlagszahlungen entsprechend geringer aus. Weitere Monate können dann per Änderungsantrag beantragt werden, sobald diese Funktion verfügbar ist. In diesem Fall können sich abhängig von der Bearbeitung durch die Bewilligungsstellen in den einzelnen Ländern Verzögerungen zwischen der Stellung von Änderungsanträgen und der Auszahlung ergeben.

j.) Verhältnis Überbrückungshilfe III zu Überbrückungshilfe I-II/ November-/ Dezemberhilfe 
Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind entsprechend für November- und/oder Dezember für die Überbrückungshilfe III nicht antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfe III kann in solchen Fällen nur dann beantragt werden, wenn die Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe zuvor zurückgenommen wurden. An der genauen Ausgestaltung und der technischen Umsetzung wird gearbeitet.

k.) Verhältnis Überbrückungshilfe und weitere nicht Corona-bedingte Hilfen?
Kosten können nur einmal erstattet werden

l.) Beihilferecht
Anpassung der Höchstbeträge/ Wahlrechte

m.) Ergänzung Punkt 5.4 bei neu gegründeten Unternehmen 

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den jeweiligen Monat im Jahr 2019 heranziehen, den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. 

n.) Präzisierung Punkt 5.6 bei Änderung der Struktur des Unternehmens 
….Bei Unternehmensfortführung im geringeren Umfang sind entsprechende Kürzungen vorzunehmen. Dies gilt analog auch für Spaltung/Realteilung/Verkauf eines Teilbetriebs zwischen 1. Januar 2019 und Dezember 2020. Analog können entsprechende Kürzungen vorgenommen werden bei Neugründung oder Kauf eines Unternehmens oder einer eindeutig abgrenzbaren Betriebsstätte zwischen 1. Januar 2019 und 30. Juni 2021 (Wahlrecht). Das bedeutet: Fallen Betriebsstätten oder verbundene Unternehmen zwischen 1. Januar 2019 und 30. Juni 2021 weg, so sind deren Umsätze und Kosten herauszurechnen; kommen verbundene Unternehmen oder Betriebsstätten zwischen 1. Januar 2019 und 30. Juni 2020 hinzu, so können deren Umsätze und Kosten wahlweise beide mit berücksichtigt oder beide herausgerechnet werden (bei Kauf auf Basis der Unterlagen des Vorgängers). Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn der Antragssteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2021 dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen

o.) Berechnung der rückwirkenden Kosten der Veranstaltungs- und Kulturbranche
Präzisierungen, aber an der technischen Umsetzung wird noch weiter gearbeitet.

p.) Sonderregelung für de Einzelhandel zu Abschreibungen

Für Einzelhändler wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Ziffer 4 der förderfähigen Maßnahmen unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware[1] oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) handelt.

Die Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden von Unternehmen des Einzelhandels. Das gilt auch für Kooperationen von Einzelhändlern. Dabei darf die Sonderregelung entweder von der Einkaufskooperation oder von dem Einzelhändler in Anspruch genommen werden. Eine Abschreibung derselben Ware sowohl beim Einzelhändler als auch bei der Einkaufskooperation ist nicht zulässig. Hersteller und Großhändler von verderblicher Ware für die Gastronomie und den Garten- und Gemüsebau (Zierpflanzenerzeuger) können die Sonderregelung für Einzelhändler ebenfalls in Anspruch nehmen. Eine Abschreibung derselben Ware bei verschiedenen Unternehmen ist nicht gestattet. Unternehmen, die im Vergleichsmonat in 2019 mindestens 70 % ihres Umsatzes mit stationärem Handel erzielten, gelten für Zwecke dieser Regelung als antragsberechtigt.

 

Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können ausschließlich aktuelle Wintersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft wurden und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Wintersaisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Wintersaison 2019/2020 oder davor zum Verkauf angeboten wurde. Wintersaisonware ist Ware, die nicht saisonübergreifend im Sortiment des Händlers bzw. der Einkaufskooperation vorhanden ist und stark überdurchschnittlich in den Wintermonaten abgesetzt wird. Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen.

Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Die gesamte betrachtete Ware bezieht sich hierbei auf förderfähige Ware im Sinne dieser Sonderregelung (d.h. verderbliche Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegende Ware). Sonstige Ware, die nicht als förderfähig im Sinne dieser Sonderregelung gilt, bleibt bei der Berechnung der Warenwertabschreibung unberücksichtigt.

Für die Ermittlung der kumulierten Einkaufspreise sind auch aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Abs. 1 HGB zu berücksichtigen. Sonstiger Aufwand bleibt unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den sonstigen Einkaufs- und Verkaufsaufwand.

Für die Ermittlung der kumulierten Abgabepreise kann das Unternehmen Wertberichtigungen nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ermittlung der Warenwertabschreibung heranziehen. Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. Als Stichtag, ab dem die Kumulierung der Abgabepreise vorgenommen wird, gilt der 31. Dezember 2020 oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl des Antragstellers. Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. Stichtag für diese Bewertung ist der 30. Juni 2021.

Eine Vernichtung von einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware ist zu vermeiden. Deshalb sind für die Ermittlung des förderfähigen Betrags die kumulierten Abgabepreise mit wenigstens 10 % der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. Wird unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet, kann ein Abgabepreis von Null angesetzt werden.

Die summierten förderfähigen Kosten (für die gesamte betrachtete Ware) können frei auf die Fördermonate der Laufzeit der Überbrückungshilfe aufgeteilt werden, für die der Antragsstellende antragsberechtigt ist. Eine monatliche Höchstgrenze für die ansatzfähigen Abschreibungen pro Fördermonat existiert nicht, allerdings sind bei der Aufteilung der förderfähigen Fixkosten auf die Fördermonate die allgemeinen Obergrenzen für die Zuschüsse pro Fördermonat zu beachten (vgl. 2.1). Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summe erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Fördermonat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat. Antragsstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen.

Dabei sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. des Restwerts der Waren zum Zeitpunkt des Programmendes (30. Juni 2021) zu erfüllen. Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden. Eine Erklärung des Antragstellers zu Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ist mit der Schlussabrechnung vorzulegen.

Die Regelung kann auch von Unternehmen, die nicht bilanzierungspflichtig sind, in Anspruch genommen werden.

Beispiele:

Ein Textileinzelhändler hat 2020 für 150.000 Euro (netto, einschl. zu aktivierender Anschaffungsnebenkosten) Saisonware (Wintermode) verbindlich geordert. Es wurde geliefert im Oktober 2020 Ware für 100.000 Euro und im Januar 2021 Ware für 50.000 Euro. Bis zum Beginn des Corona-bedingten Lockdown am 16.12. 2020 konnte er einen Teil der Ware (Einkaufspreis von 50.000 Euro) verkaufen, und damit einen Umsatz in Höhe von 150.000 Euro erzielen (Handelsspanne 200 %). Der Rest der Ware (Einkaufspreis von 100.000 Euro) konnte wegen der Schließung der Geschäfte noch nicht abgesetzt werden.

Um bei der Überbrückungshilfe III den Wertverlust der Saisonware als förderfähige Kosten geltend machen zu können, nimmt der Händler zu einem selbst gewählten Stichtag, z.B. dem Zeitpunkt der Antragstellung, eine Bewertung seines Bestands an Saisonware nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vor. Er muss dazu keine Einzelwertberechnung vornehmen, sondern kann den Wertverlust pauschaliert berechnen. Zu bewerten ist also ein Warenbestand mit einem Einkaufspreis von 100.000 Euro. Der bereits verkaufte Teil der Ware (Einkaufspreis von 50.000 Euro) bleibt hingegen unberücksichtigt. Der Händler bewertet

  • einen Teil des Warenbestands mit einem EK von 50.000 Euro mit einem Restwert von 25.000 Euro (pauschaler Abschlag 50 %)
  • einen Teil des Warenbestands mit einem EK von 30.000 Euro mit einem Restwert von 6.000 Euro (Abschlag 80 %)
  • einen Teil des Warenbestands mit einem EK von 20.000 Euro als unverkäuflich. Er setzt ihn deshalb mit einem Restwert von 2.000 Euro an (Mindestrestwert: 10 %).

Der gesamte Warenbestand an Saisonware mit einem EK von 100.000 Euro hat einen Restwert von 33.000 Euro (25.000 + 6.000 + 2.000 Euro). Der Wertverlust beträgt

100.000 Euro – 33.000 Euro = 67.000 Euro.

Der Händler kann diesen Betrag zu 100 % als förderfähige Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen. Dabei ist er frei, den Wertverlust in einem Monat im Förderzeitraum geltend zu machen, oder auf mehrere Monate zu verteilen. Es ist nicht notwendig, dass die Erstattung in einem Monat geltend gemacht wird, an dem die Ware vollständig geliefert wurde.

Hat zum Beispiel der Händler im November 2020 einen Umsatzeinbruch von 50 % (Erstattungssatz: 60 %) und im Februar 2021 einen Umsatzeinbruch von 80 % (Erstattungssatz: 90 %), ist es zulässig, den Wertverlust vollständig im Monat Februar 2021 geltend zu machen. Im obigen Beispiel könnte der Händler deshalb eine Förderung von 60.300 Euro (90 % von 67.000) für Wertverluste seiner Saisonware erhalten.

Nach Beendigung des Lockdown gelingt es dem Händler aus seinem Warenbestand an Saisonware noch

  • einen Teil des Warenbestands mit einem EK von 50.000 Euro zu einem VK von 000 Euro
  • einen Teil des Warenbestands mit einem EK von 20.000 Euro mit einem Restwert von 5.000 Euro verkaufen.

Der verbleibende Teil des Warenbestands mit einem EK von 30.000 Euro konnte nicht verkauft werden. Der Händler geht davon aus, diesen Warenbestand auch im nächsten Winter nicht mehr absetzen zu können und bewertet ihn mit dem Mindestrestwert von 3.000 Euro. Der prüfende Dritte bestätigt die Plausibilität dieser Angaben.

Für die Schlussabrechnung (Stichtag Programmende 30.06.) hat der Händler deshalb für seine Saisonware

Kumulierte Einkaufspreise in Höhe von 100.000 Euro

Kumulierte Abgabepreise und Restwerte in Höhe von 28.000 Euro

zugrunde zu legen. Der tatsächliche Wertverlust beträgt deshalb 72.000 Euro und damit 5.000 Euro höher als bei Antragstellung geschätzt. Der Händler kann deshalb eine Nachzahlung in Höhe von 4.500 Euro (90 % von 5.000 Euro) erhalten. Im Ergebnis hat er für die durch den Lockdown schwer oder nicht verkäufliche Saisonware zum EK von 100.000 Euro  einen Betrag von 92.800 Euro (28.000 VK und 64.800  Förderung) erhalten.

Stellt sich in der Schlussabrechnung heraus, dass der Umsatzeinbruch des Händlers im Erstattungsmonat nicht bei 80 %, sondern nur bei 50 % lag, reduziert sich entsprechend auch der Erstattungssatz auf den Wertverlust von 90 % auf 60 % und die Nachzahlung fällt geringer aus. Bei der Wahl des Monats, in dem der Händler den Wertverlust geltend macht, ist es deshalb empfehlenswert, einen der Lockdown-Monate zu wählen, in denen der Umsatzeinbruch besonders hoch lag.

Die Bewertung erfolgt zum Programmende (30.06.2021). Nach dieser muss der Wertverlust der Saisonware nicht weiter nachgehalten werden.

Variante 1: Im obigen Beispiel macht der Händler bei Antragstellung einen Wertverlust von 67.000 Euro geltend und erhält eine Förderung in Höhe von 60.300 Euro. Während des Lockdown betreibt der Händler einen Online-Shop über den er von dem gesamten Warenbestand mit einem EK von 100.000 Euro einen Teil mit einem EK von 20.000 Euro zu einem VK von 25.000 Euro absetzt. Nach Beendigung des Lockdown gelingt es dem Händler aus seinem Warenbestand an Saisonware noch

  • einen Teil des Warenbestands mit einem EK von 30.000 Euro zu einem VK von 000 Euro
  • einen Teil des Warenbestands mit einem EK von 20.000 Euro mit einem Restwert von 5.000 Euro verkaufen.

Der verbleibende Teil des Warenbestands mit einem EK von 30.000 Euro konnte nicht verkauft werden. Der Händler geht davon aus, diesen Warenbestand auch im nächsten Winter nicht mehr absetzen zu können und bewertet ihn mit dem Mindestrestwert von 3.000 Euro. Der prüfende Dritte bestätigt die Plausibilität dieser Angaben.  

In diesem Fall ergibt sich als Differenz

der kumulierten Einkaufspreise von 100.000 Euro und

der kumulierten Abgabepreise und Restwerte von 45.000 Euro (25.000 + 12.000 + 5.000 + 3.000)

ein Betrag von 55.000 Euro. Der Händler hat deshalb Anspruch auf eine Förderung von 49.500 Euro (90 % von 55.000). Da er bei Antragstellung eine Förderung von 60.300 Euro erhalten hatte, muss er die Differenz von 10.800 Euro bei der Schlussabrechnung zurückzahlen.

Im Ergebnis hat der Händler diesmal hat für die durch den Lockdown schwer oder nicht verkäufliche Saisonware zum EK von 100.000 Euro einen Betrag von 94.500 Euro (45.000 VK und 49.500 Förderung) erzielt. Obwohl die Förderung in dieser Variante niedriger ausfiel, steht der Händler finanziell besser als in dem Beispiel ohne Online-Shop.

Variante 2: Im Unterschied zu Variante 1 entscheidet sich der Händler den unverkäuflichen Teil der Ware mit einem EK von 30.000 Euro für eine Sammlung von Winterkleidung für Obdachlose zu spenden. Die Spende muss bis spätestens zum Stichtag, an dem die Bewertung des Warenbestands für die Schlussrechnung vorgenommen wird, erfolgt sein.

In diesem Fall kann der Händler den Restwert der gespendeten Ware mit dem Restwert = 0 bewerten. Damit reduziert sich die Summe der kumulierten Abgabepreise und Restwerte im obigen Beispiel von 45.000 Euro auf 42.000 Euro.  In diesem Fall erhält der Händler sogar eine Förderung von 52.200 Euro statt 49.500 Euro in Variante 1. 

Variante 3: Eine Gärtnerei hatte frische Blumen, Wintersterne, Materialien für Weihnachtskränze und Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ im Herbst 2020 bestellt und frühzeitig erhalten. Die kumulierten Einkaufspreise für die förderfähigen Waren (die frischen Blumen, die Wintersterne und die Materialien für Weihnachtskränze) belaufen sich auf 50.000 Euro. Die kumulierten Einkaufspreise für die Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ belaufen sich auf 5.000 Euro. Die Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ sind nicht förderfähig im Sinne der Sonderregelung und werden deshalb bei der Berechnung der ansetzbaren Fixkosten im Folgenden nicht berücksichtigt. Die Gärtnerei hat die förderfähigen verderblichen Waren teilweise vernichtet, an Kliniken gespendet und hält die Materialien noch im Bestand. Einen Verkaufserlös hat sie nicht erzielt. Die vernichtete Ware wird zu 10 %, die gespendete Ware zu einem Wert von null Euro angesetzt. Die Materialien für Weihnachtskränze sind auch nächstes Jahr noch einsetzbar und werden wertstabil gebucht. Damit kann die Gärtnerei 38.000 Euro als Fixkosten zum Ansatz bringen.

 

  Einkaufspreis Verkaufspreis, Spende, Abschreibung Als Fixkosten ansetzbar
Waren 50.000    
darunter:      
– Blumen 20.000 vernichtet, 10% werden angesetzt

2.000

18.000
– Wintersterne 20.000 gespendet, 0 Euro 20.000
– Materialien 10.000 Verbleibt im Bestand, wertstabil = 10.000 Euro 0
Summe 50.000 12.000 38.000
[1] Der (bevorstehende) Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist ein Indikator für verderbliche Ware. Schnittblumen und (Topf-)Pflanzen im Garten- und Gemüsebau gelten auch als verderbliche Waren im Sinne dieser Regelung.

o.) Sonderregelung für Pyrotechnikbranche 

Hinweis: Es ist beabsichtigt, diese Kosten zukünftig pauschal mit dem Höchstfördersatz von 90 Prozent zu bezuschussen. An der technischen Umsetzung wird gearbeitet.

NEU: 26.02.2021 DATEV veröffentlicht am Nachmittag des 26.02.2021 die EXCEL-Berechnungshilfe zur Überbrückungshilfe III hier: Link-Download    hier Datevmitteilung
NEU: 26.02.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht in Kürze veränderten FAQ Neustarthilfe: hier     
weitere Neustart-Informationen (+ Hinweise zur Möglichkeit der Beantragung der Neustarthilfe für Steuerberater) auf gesonderter Neustart-Homepageseite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt: hier
NEU: 23.02.2021 Eine Übernahme der Bearbeitung der Überbrückungshilfe III-Anträge mit anschließender Restauszahlung wird den regionalen Bewilligungsstellen (hier in Sachsen-Anhalt die Investitionsbank) voraussichtlich ab frühestens Mitte März 2021 möglich sein
NEU: 23.02.2021 Die Antragstellung für die Neustarthilfe wird zukünftig auch durch prüfende Dritten möglich sein. Diese zu programmieren dürfte noch etwas dauern.
NEU: 23.02.2021 Anträge in Sachsen-Anhalt, bei denen im Abgleich mit der Finanzverwaltung die im Antrag angegebene IBAN des Unternehmens als nicht bekannt zurückgemeldet wird, wurden bisher sehr pragmatisch von der Investitionsbank gelöst, indem diese den Antragstellern als eine Option empfohlen hat, die im Antrag angegebene IBAN dem Finanzamt nachzumelden. Einige Antragsteller haben dabei die im Antrag angegebene IBAN dem Finanzamt zwar nachgemeldet, dies aber mit der Weisung, die Meldung der Investitionsbank zu bestätigen, aber die IBAN nicht zu speichern, da diese ausschließlich für die Zahlung der Überbrückungshilfen gemeldet wurde.  Dieser „Lösungsansatz“ wird nicht akzeptiert.  Wenn die Investitionsbank also eine IBAN im Antrag erkennt, die dem Finanzamt nicht bekannt ist, erfolgt keine Auszahlung (mehr). Wenn zukünftig die Investitionsbank dann auf Nachfrage nicht die dem Finanzamt bekannte Bankverbindung benannt bekommt, muss die Investitionsbank künftig derartige Anträge mangels Mitwirkung ablehnen.
NEU: bitte bei Anträgen mit beihilferechtlicher Summe von über 1,8 Mio (im Zeitraum vom 01.03.2020-30.06.2021) die Antragstellung/ Wahlrecht zur Beihilferegelung sehr sorgfältig überlegen, damit keine unbeabsichtigte Bindungswirkung einer Bundesregelung/EU/Schadensregelung eintritt
NEU: 23.02.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier: aktualisierten BMWi-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme) 
NEU: 23.02.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht hier: aktualisierten BStBK-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme) 
NEU: 18.02.2021 DATEV veröffentlichte das Service-Release   
Die EXCEL-Berechnungshilfe zur Überbrückungshilfe III soll dann nächste Woche folgen hier Datev
NEU: 18.02.2021 Wir setzen uns als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt derzeit auf mehreren Ebenen dafür ein, dass massiv die Hotline verbessert wird, eine Härtefallregelung eingeführt wird und die Regelungen zur Überbrückungshilfe III (Einzelhändlerabschreibung, insbesondere Günstigerprüfung Neustarthilfe, Hygienemaßnahmen mit  investiven und stationären Maßnahmen, Digitalisierung) klargestellt/ verbessert werden.
Derzeit laufen auch Gespräche der Bundessteuerberaterkammer mit BMWi/BMF zur Klarstellung bei der Überbrückungshilfe III.  
NEU: 18.02.2021 Bundessteuerberaterkammer nimmt Stellung zur Hotline: Interview hier: Steuerberater über Corona-Hilfen: „Die Hotline ist leider eine Katastrophe“

NEU: 17.02.2021 Hinweise zu Gefahr der Beantragung Neustarthilfe in Bezug auf Überbrückungshilfe III
Die Bundessteuerberaterkammer war nicht an der Entwicklung des FAQ Neustarthilfe beteiligt.

Der Antrag auf Neustarthilfe kann derzeit nicht durch einen Steuerberater gestellt werden. Der Antrag kann und muss derzeit durch das Unternehmen selbst mittels eines beim Unternehmen vorhandenen bzw. andernfalls vom Unternehmen neu zu beantragenden Elsterzertifikat gestellt werden. Das Elsterzertifikat des Steuerberaters kann dazu NICHT verwendet werden. 
Hier müssen die Unternehmen/ Mandanten stark aufpassen, weil es sich derzeit um ein unumkehrbar ausgeübtes Wahlrecht für eines der beiden Hilfen  handelt. Wenn Steuerberater in der Vorbereitung des Antrages auf Neustarthilfe eingebunden werden (auf Grund Anfragen, Registrierung, Datenmaterial, FAQ, Komplexität, Günstigerprüfung mit der  Überbrückungshilfe III usw.) empfiehlt sich unbedingt eine gesonderte vertragliche Vereinbarung zur Haftung und auch zum  Honorar.

 Soloselbständige können ENTWEDER die Neustarthilfe in Anspruch nehmen ODER die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich:

  • Soloselbständige, die die Neustarthilfe beantragt oder erhalten haben, können keinen Antrag (mehr) auf Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III stellen! Auch nicht über den Steuerberater!
  • Soloselbständige, die die Überbrückungshilfe III beantragt oder erhalten haben, sind somit nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe.

NEU: 16.02.2021 Lt. BMWI sollen auch Konzerne (durch Wegfall bestimmter Höchstgrenzen; insbesondere der 750 Mio. Grenze) und Unternehmen, die bisher durchs Raster gefallen sind, in Kürze eine gesonderte Förderungsmöglichkeit bekommen 

NEU: 12.02.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht Zusatzvereinbarung zur Beantragung der Überbrückungshilfe III: hier Mustervereinbarung zur Überbrückungshilfe III
NEU: 12.02.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht BStBK-FAQ zur Überbrückungshilfe III mit vielen hilfreichen Tipps!!! hier: BStBK-FAQ zur Überbrückungshilfe III
NEU: 12.02.2021 Bundesrat zum Corona-Steuerhilfegesetz/ Bundesrat hat Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2019 bis 31.08.2021 und Aussetzung der Insolvenzantragspflciht bis 30.04.2021 unter bestimmten Voraussetzungen zugestimmt. hier Mitteilung 
NEU: 12.02.2021 Es wurden wieder versehentlich Corona-Hilfe-Bescheide in der Währung von Dollar ausgestellt
NEU: 12.02.2021 finaler Beschluss MPK 10.02.2021 zu den Lockdown-Verlängerungen bis 07.03.2021
                                   (Sachsen-Anhalt hat Verlängerung bis 10.03.2021 beschlossen)           
NEU: 10.02.2021 ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III ist seit 10.02.2021 freigeschalten worden
BMWi veröffentlicht zur Überbrückungshilfe III:
FAQ
Term Sheet 04.02.2021
Anlage Term Sheet 04.02.2021
– die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann NUR direkt, d.h. „NEUSTARTHILFE“ kann nur über einen  Eigenantrag durch das Unternehmen selbst beantragt werden; Neben Soloselbständigen und unselbständig Beschäftigten sind nunmehr auch die kurz befristeten Beschäftigten in den darstellenden Künsten hilfeberechtigt 

 – Wesentliche Änderungen bei der Überbrückungshilfe III zu bisherigen Hilfen:

  • Förderzeitraum 01.11.2020-30.06.2021
  • Antrag ist ein Sammelantrag für alle Monate zusammen; es muss für alle Monate über eine Prognose bis 30.06.2021 gestellt werden 
  • für 11/2020 bzw. 12/2020 nicht begünstigt, wenn bereits Förderung über Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe
  • bestimmte Soloselbständige und Kleinstunternehmen können den Jahresumsatz als Basis heranziehen
  • Ein Unternehmen ist nur dann antragsberechtigt, wenn es zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest einen Beschäftigten hatte. Soloselbständige (Einzelunternehmen) gelten als antragsberechtigt, wenn im Haupterwerb geführt 
  • Arbeitnehmeranzahl zum 31.12.2020 und ohne Umrechnung auf VZÄ!
  • auch Ehrenamtler zählen als Beschäftigte (wichtig für Antragsberechtigung Vereine)
  • Gründung muss vor dem 01.05.2020 erfolgt sein
  • Förderfähige Koste müssen vor dem 31.12.2020 begründe sein
  • Begünstigung von Unternehmen die sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfond qualifizieren
  • Umsatz und Vergleichszeitraum:
  • nicht zum Umsatz zählt private Vermögensverwaltung; Mitgliedsbeiträge für spätere Zeiträume, Einfuhren nach § 1 Abs.1 Nr. 4 UStG
  • Jahresumsatzprüfung: Jahresumsatzprüfung 2020 muss niedriger sein als Jahresumsatz im Jahr 2019; ansonsten muss der prüfende Dritte prüfen, ob ausnahmsweise doch ein coronabedingter Umsatzausfall vorlag (z.B. wegen Unternehmenszukauf; siehe unten) 
  • Neugründungen vom 01.01.201-30.04.2020 haben verschiedene Wahlrechte zum Umsatz (u.a. aus Fragebogen zur steuerlichen Erfassung!) 
  • Als Vergleichszeitraum wird immer der Monat aus dem Vorkrisenjahr 2019 herangezogen. Ausnahmen gibt es für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden.
    Diese (Gründung 01.01.2019-30.04.2020) können als Vergleichsumsatz wahlweise heranziehen:
  • den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019
  • den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Januar und Februar 2020
  • den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020
  • unter bestimmten Voraussetzungen den 
  • Vergleichsrechnung mit Novemberhilfe/ Dezemberhilfe in Einzelfällen sinnvoll
     Es kann im Einzelfall (zum Beispiel bei hohen ausländischen Umsätzen) sinnvoller sein, die  Überbrückungshilfe III für 11-12/2020 zu beantragen, statt Novemberhilfe oder Dezemberhilfe.
  • Messeförderung Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen zugunsten von
       Messe- und Kongressinfrastruktur  hier: Entwurf Bundesrahmenregelung Beihilfen für Messen
  • Sonderfond für die Kulturbranche – aus derzeit 2 Bestandteilen – nimmt weiter Gestalt an:
     es wird Bonuszahlungen für kleine Kulturveranstaltungen geben, die wegen Abstandsregeln/
     Pandemievorgaben sonst nicht wirtschaftlich sind
     es wird eine Fonds als Art Risikoversicherung für geplante größere Kulturveranstaltungen geben, der dann
     genutzt werden kann, wenn diese geplanten Veranstaltungen wegen Corona/ Lockdown wieder abgesagt
     werden müssen    
    – es bestehen aus unserer Sicht noch diverse zu klärende Sachverhalte zum FAQ vom 10.02.2021, für die wir uns gerade für eine Klarstellung einsetzen.: 
    (u.a. zum
    Umsatz
    Definition/ Zeitaufteilung
    Umfang Modernisierungs-/ Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zu Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro mtl.
    Umfang Digitalinvestitionen (was umfasst IT-Hardware: zum Beispiel u.a . auch VoIP-Telefonanlage?) einmalig 20.000 Euro 03/2020-06/2021
    Einzelhändlerlösung ist mit der Bewertung viel zu kompliziert und Auslieferung der wertgeminderten Ware bis 28.02.2021 für kleinere Einzelhändler praktisch nicht möglich
    Marketing-/Werbekosten (zum Beispiel: gilt dies für Telefonbucheinträge?
    Dauerthema Ein-Mann GmbH k(ein) Soloselbständiger
    Unternehmen in Schwierigkeiten im Beihilferechts-FAQ widerspricht de Programm-FAQ mit der Kleinstunternehmenregelung bis 50AN 

NEU: 09.02.2021 Experten-Hotline für Überprüfungshilfe und außerordentliche Wirtschaftshilfe für STEUERBERATER ist unter der neuen Telefonnummer  030 530 199 322 zu erreichen (Unsere Anrufe haben noch keine Anruf-/Qualitätsänderung gezeigt. Abprüfung erfolgt auf Basis des FAQ. Spezialfragen werden weiterhin weitergeleitet.) 

NEU: 05.02.2021 BMWI veröffentlicht Maßnahmenpaket für Unternehmen gegen die Folgen des Corona-Virus : hier Maßnahmenpaket für Unternehmen  
NEU: 28.01.2021 EU-Kommission verlängert und weitet vorübergehenden Rahmen zur Unterstützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus weiter aus: hier und weitere Informationen auf gesonderter Kammerseite hier
• Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. Euro (bislang 800.000 Euro)
• Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfen auf 10 Mio. Euro (bislang 3 Mio. Euro)
• Verlängerung des Befristeten Rahmens einheitlich bis 31.12.2021 (bislang Befristung bis 30.06.2021, für größere Rekapitalisierungen bis 30.09.2021)

NEU: 28.01.2021 Voraussichtlich Mitte Februar 2021 weitere Funktionen im elektronischem Antragsportal geben (u.a. Korrekturmöglichkeit zu Novemberhilfe-Anträgen)  

NEU: 21.01.2021 Überbrückungshilfe III Details (Achtung: Beträge wurden nach dem 22.01.2021 nochmals erhöht): siehe unten
                                   – „Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die
                                  Überbrückungshilfe III beantragen. Wenn dies auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe
                                    geschieht (Zuschusshöhe nach altem EU-Beträgen  1 bis 4 Millionen Euro), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen
                                    Beihilferechts entsprechende Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach
                                    Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich.
                                    – Bei staatlichen Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Million Euro kann die
                                   Kleinbeihilfen-Regelung genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten. Das ist
                                   ein wichtiger Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der
                                   Fixkostenregelung basiert.“
NEU: 20.01.2021 BMWi-Merkblatt zur Überbrückungshilfe III (Stand 20.01.2021)
NEU: 19.01.2021
BMF-Merkblatt zur Überbrückungshilfe III (Stand 19.01.2021)
NEU: 19.01.2021
Beschluss MPK-Konferenz 19.01.2021 
NEU: 19.01.2021 Überbrückungshilfe III ab Februar 2021 und Restzahlungen ab März 2021
NEU: 19.01.2021
Bundeswirtschaftsministerium und Bundesfinanzministerium einigen sich zur Reformierung der Überbrückungshilfe III (Abstimmung mit EU aber noch erforderlich) Details siehe unten
NEU: hier BMWi verbessert Überbrückungshilfe III am 23.12.2020 (Förderung wegen Lockdown ab 16.12.2020); dadurch aber auch komplexer
hier: MPK-Beschluß vom 05.01.2021 mit Lockdownverlängerung bis 31.01.2021
hier: MPK-Beschluß vom 25.11.2020 zur Überbrückungshilfe III
hier: Erweiterung der vorläufigen Eckpunkte für Überbrückungshilfe III (regulär 01-06/2021 & zusätzlich 11-12/2020)     hier: Erste Eckpunkte für „Neustarthilfe“ für Soloselbständige (12/2020-06/2021) als Bestandteil der Überbrückungshilfe III
hier: BMWi-Zusammenstellung der BMWi-FAQ`s und der Vollzugshinweise zu den Hilfen des Bundes    
 

Foto: Bundesfinanzministerium

Foto: Bundeswirtschaftsministerium 

Die folgende Tabelle gibt einen groben Überblick, auf welche beihilferechtlichen Regelungen sich die dort aufgeführten Corona-Hilfsprogramme des Bundes (wegen Beschluss der EU vom 21.01.2021 sowie teilweiser Anpassung der Höchstbeträge keine finale/abschließende Aufzählung; EU-Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen von bislang 800.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro und EU-Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfen von bislang 3 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro) stützen. 

Corona-Hilfe Bundes-regelung Kleinbeihilfen 2020 je nach Programm bis
1,8 Mio. Euro
De-minimis-Verordnung
200.000 Euro
Bundes-regelung Fixkostenhilfe
2020 je nach Programm bis
10,0 Mio. Euro
Bundesregelung Art.107 Abs.  2 lit.  B
unbegrenzt
(Schaden)
Bundes-regelung Messen
Art. 107
Abs.2litB
Soforthilfe des Bundes           x        
Überbrückungshilfe I          x             x      
Überbrückungshilfe II          x
(mit Schluß- Abrechnung)
               x    
Überbrückungshilfe III          x              x              x    
Novemberhilfe gesamt          x             x             x              x  
Dezemberhilfe gesamt           x           x             x              x  
Messe- und Kongress-
Infrastruktur
             x
Neustarthilfe          x        

Quelle: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in Anlehnung an BMWi-FAQ zur Beihilferegelung

 

Wahl-/ Kombinationsmöglichkeiten zur Überbrückungshilfe III

 

 

Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020

(ggf. optional kumuliert mit der De-minimis Verordnung)

Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

Variante 1                             x  
 Variante 2                             x                            x
Variante 3                              x

Quelle: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in Anlehnung an BMWi-FAQ zur Beihilferegelung

 

 

 

 

Inclusive Änderungen durch die MPK vom 19.01.2021

ZIEL der Überbrückungshilfe III?

Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen mit bis zu 750 Mio. Euro jährlichem Umsatz in Deutschland im Jahr 2020, die unmittelbar und mittelbar Corona-bedingte erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

WAS für Unternehmen bei der Überbrückungshilfe III? 

Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten für Unternehmen, Soloselbständige, selbständige Angehörige der freien Berufe (im folgenden „Unternehmen“) bis zu 750 Mio. Euro jährlichen Umsatz in Deutschland mit hohem Corona-bedingten Umsatzausfall.

WANN und WIE geht es los mit der Überbrückungshilfe III?

Beantragung der Überbrückungshilfe III (01-06/2021 und einige für 11-12/2020) ist ab 10. Februar 2021  möglich. 
2 Varianten des Antragsverfahrens zu unterscheiden:

a.) über Steuerberater
– Beantragung über das bekannte elektronische Antragsportal der Steuerberater ab 10.Februar 2021 
– nach Antragstellung durch Steuerberater Prüfung des Antrags und Auszahlung 
– Nachweisverfahren wie bei ÜHI-ÜHII

b.) Eigenantrag – nur für die Neustarthilfe!!!  – durch Soloselbständige selber (d.h. für Anträge von Soloselbständigen bis 7.500 Euro Fördersumme bei Neustarthilfe)  
– Soloselbständige (=Antragsteller) müssen den Antrag wohl selbst stellen – ohne einen zu prüfenden Dritten.
– zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat.
– Sollte der Antragsteller noch kein Elster-Zertifikat besitzen, kann dieser dieses über das ELSTER-Portal www.elsteronline.de beantragen
– Beantragung geplant ab voraussichtlich Ende Februar 2021 
– nach Antragstellung durch den Soloselbständigen  wird Antrag durch das elektronische Portal sofort geprüft
– ggf. werden Nachweise vom Antragsteller durch die Bewilligungsstellen angefordert oder eine Tiefenprüfung veranlasst
– Auszahlung der maximal 7.500 Euro
– Nachweisverfahren in Abhängigkeit von den Erfahrungen mit der Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) noch zu klären

WIE ist die Laufzeit bei der Überbrückungshilfe III?
1. November 2020 bis 30. Juni 2021.
Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, sind für diese beiden Monate NICHT Überbrückungshilfe III -antragsberechtigt.
Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.

Betriebliche Fixkosten, bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt, die bereits vor dem 1. Januar 2021 bestand und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden (auch bei Stundung). Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig. Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch (z.B. jährlich oder quartalsweise) anfallende Kosten.

Zahlungen, die Corona-bedingt gestundet wurden und nun im Förderzeitraum fällig sind, dürfen angesetzt werden, falls sie nicht bereits im Rahmen anderer Zuschüsse erstattet wurden (insbesondere Corona-Soforthilfe und 1. und 2. Phase der Corona-Überbrückungshilfe). Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).

Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind11, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Nr. 1 bis 11 der in Frage 2.4. aufgeführten Tabelle berücksichtigt. Kosten für Auszubildende sind förderfähig. Darüber hinaus sind Personalkosten und Unternehmerlöhne nicht förderfähig. Dies gilt auch für fiktive/kalkulatorische Unternehmerlöhne sowie Geschäftsführergehälter von Gesellschaftern, die sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft werden.

———————————————–

11 Dem Unternehmen müssen Personalkosten entstehen (es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein).

WELCHE Antragsberechtigung bei der Überbrückungshilfe III?  

Der Antragsteller hat zu versichern und soweit möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, Corona-bedingt sind. Der prüfende Dritte hat die Angaben des Antragstellers auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu prüfen und zu bestätigen, dass ein Corona-bedingter Umsatzrückgang vorliegt. Auf Verlangen ist das Ergebnis dieser Prüfung mit den wichtigsten Gründen der Bewilligungsstelle vorzulegen.

Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind. Dies gilt nicht, wenn der prüfende Dritte bestätigt, dass der Antragsteller individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen ist und sonstige Gründe darlegen kann, die eine gleichwohl positive Umsatzentwicklung im Jahr 2020 nachvollziehbar erscheinen lassen. Das kann beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 sein.

Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 nicht mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 betrug oder dass ein Nachweis geführt wird, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich Corona-bedingt sind.

nur noch EIN coronabedingtes Antragsberechtigungs-Kriterium: Umsatzausfall in einem Monat von mindestens 30%  
d.h. alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt zudem: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
– auch größere Unternehmen berechtigt: Aufstockung Jahresumsatzgrenze von 500 Millionen auf 750 Millionen (dazu bedarf es Genehmigung der EU) 

Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen.
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September in Ansatz bringen.

Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen
Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.
Für solche jungen Unternehmen ist die Gesamtsumme der Förderung in den Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung auf max. 800.000 Euro begrenzt.

WAS für förderfähige Kosten gibt es bei der Überbrückungshilfe III?

 

  Enthält u. a. Enthält nicht:
1. Mieten und Pachten ·         Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nr. 7 dieser Tabelle erfasst).

·         Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind/werden (volle steuerlich absetzbare Kosten, anteilig für die Fördermonate).

·      Sonstige Kosten für Privaträume

·      Variable Miet- und Pachtkosten (z.B. nach dem 1. Januar 2021 begründete Standmieten)

2. Weitere Mietkosten ·         Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils (inkl. Operating Leasing / Mietkaufverträge; siehe 5. )

·         Miete für Geldspielgeräte (bspw. in der Gastronomie)

·      Sonstige Kosten für Privaträume
3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen ·         Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung

·         Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist (z.B. für Bankkredite)

·         Kontokorrentzinsen

·      Tilgungsraten

·      Negativzinsen und Verwahrentgelte (außer es handelt sich um fixe Kontoführungsgebühren, dann unter Ziffer 10 ansetzbar)

4.  Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind. Vgl. 2.8 und Anhang 2  
5.  Finanzierungskostenanteil von Leasingraten ·         Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge

(Wenn keine vertragliche Festlegung oder keine Information der Leasinggesellschaft vorliegen, kann der Finanzierungskostenanteil durch die Zinszahlenstaffelmethode ermittelt werden. Alternativ können pauschal 2 % der Monatsraten erfasst werden.)

·         Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand dem Vermieter bzw. Leasinggeber zugerechnet wird (Operating Leasing), sind als reine Mieten in Nr. 2 dieser Tabelle zu erfassen.

 

6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV ·         Zahlungen für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV, sofern diese aufwandswirksam sind (= Erhaltungs­aufwand), abgerechnet wurden (Teil-)Rechnung liegt vor) und nicht erstattet werden (z.B. durch Versicherungsleistungen). ·         Nicht aufwandswirksame Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV (z.B. Erstellung neuer Wirtschaftsgüter).

·         Ausgaben für Renovierungs- und Umbauarbeiten (Ausnahme sind Corona-bedingte Hygienemaßnahmen, vgl. Ziffer 7)

7.  Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen ·         Inklusive Kosten für Kälte und Gas

·         Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden hier auch Hygienemaßnahmen einschließlich investive Maßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1. Januar 2021 begründet sind (z.B. die Anschaffung mobiler Luftfilteranlagen und die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftfilteranlagen, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche).

·         Dazu rechnet auch die Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen

·         Zählgeräte

 
8. Grundsteuern    
9. Betriebliche Lizenzgebühren z. B. für IT-Programme

·         Zahlungen für Lizenzen für die Nutzung von gewerblichen Schutzrechten, Patenten, etc.

 
10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben ·         Kosten für Telekommunikation (Telefon- und Internet, Server, Rundfunkbeitrag etc.)

·         Gebühren für Müllentsorgung, Straßenreinigung etc.

·         Kfz-Steuer für gewerblich genutzte PKW und andere in fixer Höhe regelmäßig anfallende Steuern

·         Betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, z. B. Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, IT-Dienstleister/inne, Hausmeisterdienste

·         IHK-Beitrag und weitere Mitgliedsbeiträge

·         Kontoführungsgebühren

·         Zahlungen an die Künstlersozialkasse für beauftragte Künstler/innen

·         Franchisekosten

·         Tierfutter und Tierarztkosten für betrieblich notwendige Tiere (z.B. im Falle landwirtschaftlicher Nutztierhalter oder von Zirkus- und Zoounternehmen), maximal in Höhe der Kosten im Vorjahreszeitraum

·         Private Versicherungen

·         Eigenanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung

·         Beiträge des Antragstellenden zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse. Entsprechende Beiträge des antragstellenden Unternehmens für Mitarbeiter/innen sind als Personalkosten zu betrachten und werden von der Personalkostenpauschale miterfasst.

·         Gewerbesteuern und andere in variabler Höhe anfallende Steuern

·         Kosten für freie Mitarbeiter/innen, die auf Rechnung/Honorarbasis arbeiten

·         Leibrentenzahlungen

·         Wareneinsatz

·         Treibstoffkosten und andere variable Transportkosten

   

11.Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen. ·         Kosten in Zusammenhang mit der Antragstellung (u. a. Kosten für die Plausibilisierung der Angaben sowie Erstellung des Antrags) und Schlussabrechnung (Schätzung)

·         Kosten für Beratungsleistungen in Zusammenhang mit Überbrückungshilfe (3. Phase) (Schätzung)

·         Kosten für weitere Leistungen in Zusammenhang mit Corona-Hilfen, sofern diese im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen (z.B. Abgrenzungsfragen bei der Beantragung von Überbrückungskrediten). (Schätzung)

 
12. Personalaufwendungen

[Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 20% der Fixkosten der Nr. 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt]
Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Nr. 1 bis 11 dieser Tabelle berücksichtigt. Dem Unternehmen müssen hierfür Personalkosten entstehen (es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein). ·      Vom Kurzarbeitergeld erfasste Personalkosten

·      Lebenshaltungskosten oder ein (fiktiver/kalkulatorischer) Unternehmerlohn

·      Geschäftsführer/innen-Gehalt eines/r Gesellschafters/in, der sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft wird.

13. Kosten für Auszubildende ·         Lohnkosten inklusive Sozialversicherungsbeiträgen

·         Unmittelbar mit der Ausbildung verbundene Kosten wie z. B. Berufsschulkosten

·         Kosten für FSJ’ler, FÖJ‘ler und BFD’ler (nur Eigenanteil)

·         Kosten für Dual Studierende (Voraussetzung: Ausbildungsvertrag für gesamte Dauer der Ausbildung mit Ausbildungsvergütung)

·      Weitere Kosten, die nur indirekt mit der Beschäftigung verbunden sind wie z.B. für Ausstattung

·      Kosten für Praktikanten

14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten.

Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro

 

Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Das Fehlen einer Schlussrechnung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich).

Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden. Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.

 
15. Marketing- und Werbekosten

 

Maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.

 

 
     

 

 

WIE viel wird erstattet?
Die monatliche Förderhöchstgrenze wird noch einmal deutlich erhöht. Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt der bisher vorgesehenen 200.000 bzw. 500.000 Euro). Allerdings gelten hier die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Das bedeutet: Der beihilferechtliche Rahmen, auf den die Überbrückungshilfe III gestützt ist, lässt nach den derzeit geltenden Obergrenzen einen Zuschuss von insgesamt max. 4 Millionen Euro für ein Unternehmen zu, soweit dieses Unternehmen seine beihilferechtlichen Obergrenzen
noch nicht verbraucht hat. Die Bundesregierung setzt sich weiterhin bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) ein.

Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

– bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,

– bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
– bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

 

MUSS man wieder EU-Beihilferecht („4.16“) beachten oder Verluste nachweisen?
Das hängt von der Höhe der beantragten Förderung und dem relevanten Beihilferegime ab. 
Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen.
Wenn dies auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe geschieht (max. 10 Millionen Euro pro Unternehmen), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90
Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich.
Bei Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Million Euro kann die Bundesregelung Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De minimis Verordnung genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert und bei der stets ein Verlustnachweis erfolgen muss.

Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden.

 

WIE hoch ist die maximale Förderung für die Überbrückungshilfe III?
Der maximale Zuschuss beträgt 1,5 Millionen Euro pro Monat, sofern die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts dies zulassen. Die Obergrenze nach EU-Recht liegt derzeit bei maximal vier Millionen Euro Zuschüsse insgesamt aus allen staatlichen Förderprogrammen  (z.B. KfW-Schnellkredit, Soforthilfe, Überbrückungshilfe und November-
/Dezemberhilfe).
Die Bundesregierung setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass die Europäische Kommission den Rahmen deutlich erweitert um die verbesserten Bedingungen der Überbrückungshilfe III auch für größere Antragsfälle vollständig umsetzen zu können. (EU hat am 21.01.2021 bestimmten Hilfen über 4 Mio € zugestimmt).

 

WIE hoch sind die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe?
Antragsberechtigte der Überbrückungshilfe III, die ihren Antrag über eine/n Prüfende/n Dritte/n stellen, erhalten bei ihrem Erstantrag als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung durch die Bewilligungsstelle eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100.000 Euro für einen Monat. Für die Gesamthöhe der Abschlagszahlungen sind die einschlägigen Bestimmungen des Haushalts- und Kassenrechts zu beachten.

 

WELCHE Branchenlösungen gibt es? 

Für Einzelhändler wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Frage 2.4 Nr. 4 unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) handelt.

Näheres zur Kalkulation und die Beantragung erläutert Anhang 2 zu diesen FAQ.

Für Einzelhändler wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Ziffer 4 der förderfähigen Maßnahmen unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) handelt.

Die Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden von Unternehmen des Einzelhandels. Das gilt auch für Kooperationen von Einzelhändlern. Dabei darf die Sonderregelung entweder von der Einkaufskooperation oder von dem Einzelhändler in Anspruch genommen werden. Eine Abschreibung derselben Ware sowohl beim Einzelhändler als auch bei der Einkaufskooperation ist nicht zulässig.

Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können ausschließlich aktuelle Wintersaisonwaren und verderbliche Waren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft wurden und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Wintersaisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Wintersaison 2019/2020 oder davor zum Verkauf angeboten wurde. Wintersaisonware ist Ware, die nicht saisonübergreifend im Sortiment des Händlers bzw. der Einkaufskooperation vorhanden ist und stark überdurchschnittlich in den Wintermonaten abgesetzt wird. Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen.

Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware.

Für die Ermittlung der kumulierten Einkaufspreise sind auch aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Abs. 1 HGB zu berücksichtigen. Sonstiger Aufwand bleibt unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den sonstigen Einkaufs- und Verkaufsaufwand.

Für die Ermittlung der kumulierten Abgabepreise kann das Unternehmen Wertberichtigungen nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ermittlung der Warenwertabschreibung heranziehen. Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. . Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen.

Eine Vernichtung von einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware ist zu vermeiden. Deshalb sind für die Ermittlung des förderfähigen Betrags die kumulierten Abgabepreise mit wenigstens 10 % der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. Wird unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet, kann ein Abgabepreis von Null angesetzt werden.

Dabei sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren bis zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung zu erfüllen. Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden. Eine Erklärung des Antragstellers zu Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ist mit der Schlussabrechnung vorzulegen.

 

Reisebranche:

Förderfähig sind Provisionen bzw. Serviceentgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen (Pauschalreisen oder Reiseeinzelleistungen), die seit dem 18. März 2020 storniert wurden (Rücktritt eines Teils vom Vertrag) und im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 angetreten worden wären. Diese Regelung gilt entsprechend für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten. Diese Provisionen/Serviceentgelte sowie kalkulierte Margen sind bei der Antragstellung den Fördermonaten (November 2020 bis Juni 2021) zu gleichen Teilen zuzuschlagen oder in einem beliebig zu wählenden Fördermonat anzusetzen (Wahlrecht).

Es wird unwiderleglich vermutet, dass aufgrund einer Corona-bedingten Stornierung der Reise die Provisionen bzw. Serviceentgelte zurückgezahlt werden bzw. ausbleiben oder die kalkulierten Margen nicht realisiert werden.

Reisebüros sind alle Vermittler von Reiseleistungen, unabhängig davon, ob die Vermittlung im stationären Vertrieb erfolgt. Soweit Reisebüros nicht als Vermittler, sondern im eigenen Namen tätig werden, gelten sie als Reiseveranstalter.

Die kalkulierte Reiseveranstalter-Marge ist um die kalkulierte Reisebüro-Provision zu vermindern, wenn die Reise über ein Reisebüro verkauft wurde.

Beispiel:
Kunde hat am 20.2.2020 Südafrika-Rundreise (Pauschalreise) mit Abreise am 23.1.2021 gebucht. Der Kunde tritt vom Pauschalreisevertrag zurück bzw. der Reiseveranstalter sagt die Reise ab. Der Reiseveranstalter kann seine kalkulierte Marge für diese Reise geltend machen, sowohl bei Direktvertrieb als auch bei Vertrieb über Reisebüros. Im letzteren Fall hat er die für den Vertriebsweg Reisebüro kalkulierte Provision von seiner Marge abzuziehen, um sie dann geltend machen zu können. Das Reisebüro kann seinerseits die vereinbarte Provision geltend machen.

Bei der Antragstellung sind die Provisionen/Serviceentgelte bzw. die kalkulierten Margen für stornierte Reisen im Monat des Reiseantritts geltend zu machen.

Nicht erfasst sind Buchungen im Förderzeitraum (November 2020 – Juni 2021), wenn der Stornierungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Buchung vorlag und ununterbrochen bis zum geplanten Reiseantritt fortbesteht. Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Stornierungsgrund nicht ununterbrochen vorlag, wenn zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt mehr als vier Wochen liegen.

Beispiel:
Kunde bucht am 20.2.2021 Reise an die Algarve mit Reiseantritt 14.6.2021. Reisebüro kann die Provision bei Stornierung/Absage ohne Weiteres geltend machen. Anders bei Buchung am 1.6.2021, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine Reisewarnung vorliegt und bis zum 14.6.2021 fortbesteht.

Nicht erfasst sind Options- und Umbuchungen.

Förderfähig sind zudem für die Reisewirtschaft externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie eine Personalkostenpauschale für Reisen, die im Zeitraum März bis Dezember 2020 hätten stattfinden sollen.

Die Reisewirtschaft umfasst Reiseveranstalter, Reisebüros, Incoming-Unternehmen und IT- und sonstige Dienstleister mit Schwerpunkt Tourismus.

Es dürfen nur Ausfall- und Vorbereitungskosten für Monate angesetzt werden, in denen ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat in 2019 realisiert wurde,

Externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sind insbesondere geleistete und nicht rückerstattete Zahlungen an Vertragspartner des Antragsstellers außerhalb des Unternehmens zur Vorbereitung und Durchführung von nicht durchgeführten Reisen oder für die Stornierung. Zu den externen Ausfall- und Vorbereitungskosten zählen auch Zahlungen an Leistungsträger für fest eingekaufte Kontingente. Soweit die Leistung in Fremdwährung eingekauft wurde, sollten auch etwaige Währungsgewinne oder -verluste berücksichtigt werden (Differenz aus Zahlung und Erstattung durch Kursschwankungen).

Beispiel:
Ein Reiseveranstalter hat Übernachtungskontingent für 20 Personen, je 14 Nächte, bei einem Hotel in Berchtesgaden für 80 Euro pro Nacht (14.-28.01.2021) eingekauft. Übernachtungen sind aufgrund der innerdeutschen Schließungsmaßnahmen nicht möglich. Rückerstattung des Hotels bleibt aus. Der Reiseveranstalter kann 22.400 EUR als externe Kosten ansetzen.

Die Personalkostenpauschale für die Reisewirtschaft wird unabhängig von der allgemeinen Personalkostenpauschale nach Ziffer 2.4. Nummer 12 gewährt. Die Personalkostenpauschale für die Reisewirtschaft beträgt 50 Prozent der tatsächlichen Ausfall- und Vorbereitungskosten. Die Antragssteller haben ein Wahlrecht, ob die Pauschale anhand der nachgewiesenen externen Ausfall- und Vorbereitungskosten oder anhand der nachgewiesenen tatsächlich angefallenen Personalmehrkosten geltend gemacht wird.

Bei der Antragstellung können die Ausfall- und Vorbereitungskosten frei auf die Monate November 2020 bis Juni 2021 verteilt werden, für die das Unternehmen antragsberechtigt ist. Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summen erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Monat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat (November 2020 bis Juni 2021). Antragstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen. Dies gilt entsprechend für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten.

Gleichartige Leistungen aus der Überbrückungshilfe I und II (d.h. für die Monate Juni bis Dezember), Zahlungen der November- und Dezemberhilfe, das Kurzarbeitergeld sowie Versicherungsleistungen werden für den jeweils entsprechenden Monat angerechnet. Für Reisen, die in den Fördermonaten (November 2020 – Juni 2021) dieser FAQ angetreten werden sollten, gilt: Für dieselbe Reise dürfen nur entweder externe Ausfall- und Vorbereitungskosten oder Provision/Serviceentgelt bzw. kalkulierte Margen im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden.

Beispiel:
In einem Reisebüro sind im Förderzeitraum Personalkosten iHv. 100.000 EUR angefallen; für die Ermittlung des Gesamtbetrags ist die Lohn- und Finanzbuchhaltung des Unternehmens heranzuziehen. Dieser Betrag ist um das erhaltene Kurzarbeitergeld (KUG) und um die erhaltenen Zuschüsse für Personalkosten aus den Überbrückungshilfen I und II (Ü1 und Ü2) zu kürzen. Ebenfalls abzuziehen sind erwirtschaftete Erträge etwa durch Serviceentgelte, die auch bei Stornierung oder Umbuchung beim Reisebüro verbleiben (= Provisionen bei der Buchung von Flug-/Bahntickets etc.). Nach Abzug KUG/Ü1+Ü2 verbleiben im konkreten Beispielsfall 60.000 EUR Personalkosten für insgesamt 4.000 Buchungsvorgänge, davon corona-bedingte Stornos/Umbuchungen etc.: 3.000 Vorgänge (75%), so dass 45.000 EUR Personalkosten förderfähig wären. Die Personalkostenpauschale beträgt 50% der förderfähigen Summe, mithin 22.500 EUR. Die Zuordnung, ob es sich bei der Buchung um einen förderfähigen Vorgang handelt, ist aus den Mid- und Backoffice-Systemen abzuleiten.

Die prüfenden Dritten ermitteln die förderfähigen Kosten auf Basis der touristischen Buchungssysteme.

Beispiel:
Für die Ermittlung der Margen legen die Unternehmen dem prüfenden Dritten die Einkaufspreise (für die Reisevorleistungen) und die ursprünglichen Verkaufspreise der jeweiligen Pauschalreisen vor und lassen sich die Marge testieren. Die zugrundeliegenden Informationen sind in den touristischen Buchungssystemen verfügbar.

Unternehmen, die Überbrückungshilfe III nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ erhalten, haben darüber hinaus folgendes zu beachten: Sofern die Verluste eines bestimmten Monats seit März 2020 bereits für die Geltendmachung von anderen Hilfen wie der ÜH II, Novemberhilfe plus oder Dezemberhilfe plus genutzt werden, sind diese Verluste für die ÜH III in der Tat „verbraucht“ und verringern den nach der ÜH III auf Basis der Fixkostenhilferegelung erstattungsfähigen Betrag für diesen Monat.

 

 

Kultur- und Veranstaltungswirtschaft:

Zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten werden für die Veranstaltungs- und Kulturbranche auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v. a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte (z. B. Grafiker/in) förderfähig.

Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.

Näheres zur Kalkulation und die Beantragung erläutert Anhang 1 zu diesen FAQ.
Unternehmen folgender Wirtschaftszweige sind antragsberechtigt.

Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet. Dabei sind sowohl interne projektbezogene wie externe Kosten förderfähig. Bereits erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen. Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet.

Es soll darüber hinaus außerhalb der Überbrückungshilfe III ein Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geschaffen werden, der einen Wirtschaftlichkeitsbonus für Corona-bedingt niedrig frequentierte Kulturveranstaltungen und für sowohl in Präsenzform als auch online angebotene Kulturveranstaltungen („hybride Veranstaltungen“) ermöglicht. Hinzu kommen soll ein Ausfallfonds für Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab Sommer 2021 geplant werden, aber Corona-bedingt abgesagt werden müssen (BMF erarbeitet dazu die Details).

Für Veranstaltungen im Zeitraum von März bis Dezember 2020, die sich an ein externes Publikum richten, öffentlich zugänglich sind, und sich maßgeblich über Eintrittsgelder finanzieren, und welche -Corona-bedingt abgesagt werden mussten, können tatsächlich angefallene Ausfall- und Vorbereitungskostenkosten erstattet werden. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Planung nicht von einer Corona-bedingten Absage auszugehen war. Zusätzliche Kosten, die erfolgt sind, weil eine Veranstaltung nicht spätestens abgesagt wurde, als die Nicht-Durchführbarkeit offensichtlich war, können nicht geltend gemacht werden.

 

Die Antragsberechtigung ist begrenzt auf Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche, welche den in 2.7 genannten WZ-Codes angehören.

Antragsberechtigt sind Veranstalter förderbarer Veranstaltungen. Veranstalter ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Veranstaltung trägt, unabhängig von seiner Rechtsform. Vom Veranstalter beauftragte Dienstleister sind im Normalfall nicht antragsberechtigt. Diese sind – im Rahmen der Vereinbarungen, die diese mit dem Veranstalter getroffen haben – vom Veranstalter zu entschädigen.

Ausnahmen: Wer kein Veranstalter ist, ist antragsberechtigt, wenn eine der beiden Bedingungen vorliegt:

  • Rücktritt des Veranstalters auf Grund von Force Majeure/Corona: wenn der Veranstalter von seinem Vertrag zurückgetreten ist, ist auch der Dienstleister antragsberechtigt und kann tatsächliche, veranstaltungsbezogene Kosten geltend machen.
  • Beteiligte Dienstleister/Schausteller auf eigene Rechnung: Wenn das Unternehmen nachweislich an der Veranstaltung beteiligt gewesen, und dort auf eigene Rechnung Dienstleistungen an Teilnehmer verkauft hätte, können die entstandenen und förderfähigen Kosten geltend gemacht werden.

Förderfähig sind Veranstaltungen, die für den Zeitraum März bis Dezember 2020 geplant wurden. Kosten in Zusammenhang mit förderfähigen Veranstaltungen sind erstattungsfähig, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem diese Kosten angefallen sind.

Für den Zeitraum März 2020 bis Dezember 2020 können von berechtigten Unternehmen angefallene Ausfallkosten entsprechend des Obenstehenden angesetzt werden.

Bei der Summierung der Kosten sind folgende Punkte zu beachten:

  • Es dürfen nur Monate angesetzt werden, in denen ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat in 2019 realisiert wurde,
  • Es wird jeweils der tatsächlich angefallenen Betrag eines Monats addiert
  • Bereits durch die Überbrückungshilfe oder Versicherungsleistungen erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen,
  • Zahlungen der November- und Dezemberhilfe sind für die Monate November bzw. Dezember in Abzug zu bringen
  • Unternehmen, die Überbrückungshilfe III nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ erhalten, haben darüber hinaus folgendes zu beachten: Sofern die Verluste eines bestimmten Monats seit März 2020 bereits für die Geltendmachung von anderen Hilfen wie der ÜH II, Novemberhilfe plus oder Dezemberhilfe plus genutzt werden, sind diese Verluste für die ÜH III in der Tat „verbraucht“ und verringern den nach der ÜH III auf Basis der Fixkostenhilferegelung erstattungsfähigen Betrag für diesen Monat.

Die so aufsummierten anzusetzenden Kosten können dann frei auf die Monate November 2020 bis Juni 2021 verteilt werden, für die das Unternehmen antragsberechtigt ist. Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summen erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Monat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat (November 2020 bis Juni 2021). Antragstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen.

Veranstaltungsbezogene und tatsächlich angefallene Kosten in maximal branchenüblicher Höhe sind zu 100% förderfähig. Kosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal beim Veranstalter) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind.

Folgende Kosten sind förderfähig:

Externe Kosten:

# Kostenart
1. Miet- und Pachtkosten
1.1 Veranstaltungsstätten
1.2 Sonstige Gebäude und bauliche Anlagen
1.3 Sonstige erforderliche Nutzflächen (z.B. landwirtschaftliche Flächen)
1.4 Veranstaltungstechnik
1.5 Veranstaltungsausstattung
1.6 Mobile Infrastruktur
1.7 Mobile Sanitäranlagen
1.8 Ver- und Entsorgung Strom, Wasser, Abwasser, IT & TK
1.9 Absperrsysteme
1.10 Transport und Logistik
1.11 Werbekosten
1.12 Mietfahrzeuge- und Maschinen
2. Sonstige Kosten
2.1 Veranstaltungs-/Produktionsplanung und -leitung
2.2 Personal, Dienstleister und Subunternehmer
2.3 Veranstaltungsordnungsdienst
2.4 Sicherheit
2.5 Sanitätsdienst
2.6 Feuerwehr/Brandwache
2.7 Polizei
2.8 Übersetzungs- und Dolmetscherleistungen
2.9 Programmkosten
2.10 Agenturkosten
2.11 Marketing und Kommunikation
2.12 Redner, Referenten, Moderatoren
2.13 Reise- und Unterbringungskosten
2.14 Transport und Logistik
2.15 Standbau/Messebau
2.16 Catering
2.17 Versicherungen
2.18 Genehmigungen und Abgaben
2.19 Ticketingkosten
2.20 Reinigung und Entsorgung
2.21 Teilnehmer Sachkosten

Interne Kosten

# Kostenart
1. Personalkosten
1.1 Planungskosten
1.2 Abwicklung der Absage/Verschiebung

 

 

Sonderfonds für Kulturveranstaltungen:

Es soll darüber hinaus außerhalb der Überbrückungshilfe III ein Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geschaffen werden, der einen Wirtschaftlichkeitsbonus für Corona-bedingt niedrig frequentierte Kulturveranstaltungen und für sowohl in Präsenzform als auch online angebotene Kulturveranstaltungen („hybride Veranstaltungen“) ermöglicht. Hinzu kommen soll ein Ausfallfonds für Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab Sommer 2021 geplant werden, aber
Corona-bedingt abgesagt werden müssen (BMF erarbeitet dazu die Details).

  – es wird Bonuszahlungen für kleine Kulturveranstaltungen geben, die wegen Abstandsregeln/
                Pandemievorgaben sonst nicht wirtschaftlich sind
– es wird eine Fonds als Art Risikoversicherung für geplante größere Kulturveranstaltungen geben, der dann
                 genutzt werden kann, wenn diese geplanten Veranstaltungen wegen Corona/ Lockdown wieder abgesagt
                  werden müssen  

 

Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe III verteilt werden kann. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen berücksichtigt, d.h. die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2020 unmittelbar betroffen sind.
Berechnung:

Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die unmittelbar vom Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2020 betroffen sind und einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent ggü. dem Vorjahresmonat erlitten haben, können entsprechend des Obenstehenden zusätzliche Kosten zum Ansatz bringen.

Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • In den Monaten Dezember 2020 bis Juni 2021 können diese Unternehmen Lager- und Transportkosten zum Ansatz bringen, ohne die allgemeinen Umsatzeinbruch-Antragsvoraussetzung der Überbrückungshilfe III für diese Monate zu erfüllen (vgl. 1.2).
  • Für die Monate März bis Dezember 2020 können diese Unternehmen zusätzlich eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III beantragen. Die so aufsummierten anzusetzenden Kosten können dann frei auf die Monate der Laufzeit der Überbrückungshilfe III verteilt werden. Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summen erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Monat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat. Antragstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen. Der allgemeine monatliche Förderhöchstbetrag ist zu beachten.