Corona-Soforthilfe in Sachsen-Anhalt 03/2020-07/2020 (Stand 04.05.2023)
https://www.youtube.com/watch?v=z_8rfvqkifs
Informationen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zur Corona-Soforthilfe:
hier: allgemeine Informationen
hier: Musterantrag Sachsen-Anhalt
hier: Video zur Corona-Soforthilfe: https://www.youtube.com/watch?v=z_8rfvqkifs
hier: Antrag zum Zuschuss über die Investitionsbank
hier: zur Rückzahlung/ Überkompensation –> siehe auf dieser Kammerseite
hier: FAQ zum Antrag zum Zuschuss über die Investitionsbank
hier: Kalkulationshilfe für die Berechnung der förderfähigen Kosten
hier: allg. Merkblatt zum Antrag zum Zuschuss über die Investitionsbank
hier: Merkblatt zu Kleinbeihilfen zum Antrag zum Zuschuss über die Investitionsbank
hier: Richtlinie vom Land zum Zuschuss über die Investitionsbank
hier: Merkblatt zur Reihenfolge/ Ablauf der Beantragung des Zuschusses über die Investitionsbank
hier: Internetseite Ministerium: https://mw.sachsen-anhalt.de/
hier: Anmeldung zum Newsletter der IB-Bank, um über Zuschuss Infos zu erhalten: Newsletter
Grundsätzlich sind staatliche Mittel, die die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, als staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden und müssen von der EU-Kommission genehmigt werden. Von diesem Grundsatz gelten jedoch Ausnahmen, etwa für den Fall, dass die Europäische Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat (z.B. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) und Einzelbeihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Beihilferegelung erfüllen. Auch Hilfen, die den Vorgaben der einschlägigen De-minimis-Verordnung unterfallen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, auf welche beihilferechtlichen Regelungen sich die dort aufgeführten Corona-Hilfsprogramme des Bundes (wegen Beschluss der EU vom 21.01.2021 sowie teilweiser Anpassung der Höchstbeträge keine finale/abschließende Aufzählung; EU-Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen von bislang 800.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro und EU-Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfen von bislang 3 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro) stützen.
Aktuelle Änderungen:
NEU: 28.11.2022 Überprüfung Antragsberechtigung der Soforthilfe
Wir schließen nicht aus, dass in Kürze in Sachsen-Anhalt und bundesweit bisher noch nicht überprüfte Soforthilfe-Anträge einer Überprüfung unterzogen werden könnten. Die Mandanten haben im Regelfall die Soforthilfe-Anträge eigenständig gestellt und dabei die Antragsberechtigung sowie die voraussichtlichen Betriebsausgaben/ Liquiditätsengpass auch eigenständig angegeben. Die monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen 2020 und der Jahresabschluss/ Gewinnermittlung 2020 liegt allen Mandanten vor. Zur Vermeidung von Zinsen oder rechtlichen Folgerungen empfehlen wir Ihnen nochmals ALLGEMEIN – und damit ohne individuelle Überprüfung – die Soforthilfe-Mandanten dokumentiert zu informieren, dass sie – sofern noch nicht geschehen – eigenständig nochmals die Antragsberechtigung sowie die tatsächlichen Betriebsausgaben/ Liquiditätsengpass überprüfen und sich bei unzureichender Antragsberechtigung/ Betriebsausgaben/ Liquiditätsengpass ggf. mit einem darauf spezialisierten Rechtsanwalt abstimmen sollten. Machen Sie sich dabei – als Nichtantragsteller – die Baustelle des Mandanten nicht zu Ihrer Baustelle. Die Mandanten haben in 2020 die Soforthilfe eigenständig beantragt.
NEU: 09.08.2022 vorsorgliche Erinnerung Versteuerung/Ermittlung der Rückzahlung der Soforthilfe in Sachsen-Anhalt
1.) Versteuerung
Bitte fragen Sie Ihre Mandanten bezüglich der Versteuerung der Soforthilfe für den VZ 2020 nochmal an. Manche Mandanten haben dies Auszahlung auf dem Privatkonto oder auf Vermietungskonten erhalten.
2.) Ermittlung der Rückzahlung der Soforthilfe in Sachsen-Anhalt
Allerspätestens mit Freigabe der Steuererklärungen 2020 muss bei den betroffenen Unternehmen das Bewusstsein vorhanden sein, die Voraussetzungen für den Behalt der damaligen Soforthilfe prüfen zu müssen.
Tipp: Es ist zu empfehlen, den Mandanten dokumentiert darauf hinzuweisen, die Voraussetzungen spätestens mit der Freigabe der Steuererklärungen 2020 nochmals zu prüfen. Gegebenenfalls erinnern Sie ihn nochmal mit der Freigabe der Steuererklärung 2021 an die Prüfung der Voraussetzung. Hauptproblem – für den Mandanten – sind neben strafrechtlichen Konsequenzen die ungerechtfertigte Beantragung und hohe Zinsnachzahlungen für die Rückforderung.
In Abstimmung mit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt wird in Sachsen-Anhalt in zwei Schritten ermittelt, ob und in welcher Höhe eine Rückzahlung der Soforthilfe erfolgen muss:
1. Schritt:
- Nehmen Sie als Grundlage monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA)
- Übersteigen die addierten betrieblichen Einnahmen (ohne Berücksichtigung der Soforthilfe) in dem Dreimonatszeitraum die addierten betrieblichen Ausgaben (Hinweis: Dreimonatszeitraum entspricht zumeist April, Mai und Juni 2020)?
- JA: Soforthilfe muss vollständig zurückgezahlt werden
- NEIN: Errechnen Sie die Höhe der Ihnen zustehenden Soforthilfe (siehe Schritt 2)
2. Schritt:
- Ist der laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand in dem Dreimonatszeitraum größer als die erhaltene Soforthilfe -> Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden
- Ist der laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand in dem Dreimonatszeitraum kleiner als die erhaltene Soforthilfe –> Soforthilfe muss anteilig zurückgezahlt werden (sie darf den laufenden Sach- und Finanzaufwand nicht überschreiten)
- Hinweis: laufender betrieblicher Sach- und Finanzaufwand = z. B. auf die unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit bezogene Miete inkl. Nebenkosten, Pachten, Prämien für betrieblich veranlasste Versicherungen, Leasingaufwendungen, Energie- und Instandhaltungskosten
WICHTIG: Die betroffenen Unternehmer sind verpflichtet, zu Unrecht gewährte Hilfen zurückzuzahlen. Dies sollten dies formlos unter Angabe Ihrer Vorgangsnummer und des Betrags per E-Mail an beratung@ib-lsa.de mitteilen. Die betroffenen Unternehmen erhalten dann von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt ein Schreiben mit Angabe der Kontonummer und des Verwendungszwecks.
NEU: 05.01.2022 vorsorgliche Erinnerung Ermittlung der Rückzahlung der Soforthilfe in Sachsen-Anhalt
Allerspätestens mit Freigabe der Steuererklärungen 2020 muss bei den betroffenen Unternehmen das Bewusstsein vorhanden sein, die Voraussetzungen für den Behalt der damaligen Soforthilfe prüfen zu müssen.
Tipp: Es ist zu empfehlen, den Mandanten dokumentiert darauf hinzuweisen, die Voraussetzungen spätestens mit der Freigabe der Steuererklärungen nochmals zu prüfen.
So wird in Sachsen-Anhalt in zwei Schritten ermittelt, ob und in welcher Höhe eine Rückzahlung der Soforthilfe erfolgen muss:
1. Schritt:
- Nehmen Sie als Grundlage monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA)
- Übersteigen die addierten betrieblichen Einnahmen (ohne Berücksichtigung der Soforthilfe) in dem Dreimonatszeitraum die addierten betrieblichen Ausgaben (Hinweis: Dreimonatszeitraum entspricht zumeist April, Mai und Juni 2020)?
- JA: Soforthilfe muss vollständig zurückgezahlt werden
- NEIN: Errechnen Sie die Höhe der Ihnen zustehenden Soforthilfe (siehe Schritt 2)
2. Schritt:
- Ist der laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand in dem Dreimonatszeitraum größer als die erhaltene Soforthilfe -> Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden
- Ist der laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand in dem Dreimonatszeitraum kleiner als die erhaltene Soforthilfe –> Soforthilfe muss anteilig zurückgezahlt werden (sie darf den laufenden Sach- und Finanzaufwand nicht überschreiten)
- Hinweis: laufender betrieblicher Sach- und Finanzaufwand = z. B. auf die unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit bezogene Miete inkl. Nebenkosten, Pachten, Prämien für betrieblich veranlasste Versicherungen, Leasingaufwendungen, Energie- und Instandhaltungskosten
WICHTIG: Die betroffenen Unternehmer sind verpflichtet, zu Unrecht gewährte Hilfen zurückzuzahlen. Dies sollten dies formlos unter Angabe Ihrer Vorgangsnummer und des Betrags per E-Mail an beratung@ib-lsa.de mitteilen. Die betroffenen Unternehmen erhalten dann von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt ein Schreiben mit Angabe der Kontonummer und des Verwendungszwecks.
NEU: 24.08.2021 Soforthilfe in Sachsen-Anhalt
Nach aktueller Information der Investitionsbank Sachsen-Anhalt ist die Soforthilfe in Sachsen-Anhalt (von den Unternehmen regelmäßig eigenständig selbst beantragt) komplett zurückzuzahlen, wenn die Einnahmen (ohne Soforthilfe) die Ausgaben überschreiten. Eine nur anteilige Rückzahlung soll in diesen Fällen nicht mehr zugestanden werden.
NEU: 09.08.2021 Ermittlung Überkompensation der Corona-Soforthilfe in Sachsen-Anhalt
Um Ihnen auch für die Corona-Soforthilfe in der Pandemiezeit behilflich zu sein, haben wir nochmal Beispiele zur Ermittlung der Überkompensation in Sachsen-Anhalt eingeholt. Es wird aber hiermit ausdrücklich hingewiesen, dass mangels Eingebundenheit in die Beantragung/ FAQ die Ermittlung und mögliche Schlussfolgerungen nicht Aufgabe des Steuerberaters, sondern Aufgabe des Mandanten/ seines Rechtsanwaltes in Abstimmung mit der Investitionsbank sein sollten.
Es erfolgt in Sachsen-Anhalt nach dem Liquiditätsengpass eine zweistufige Berechnung der Überkompensation.
Siehe: hier gesonderte Homepageseite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zur Überkompensation.
1. Höhe der Sachkosten im Verhältnis zur Soforthilfe:
Hierfür nutzt die Investitionsbank das anhängende Template Berechnung Finanzbedarf.
Hinweis: Wareneinsätze, Personalkosten, Privatentnahmen(inkl. Krankenkasse, Rentenversicherung), Tilgungen von Krediten sind nicht förderfähig! |
Wenn sich aus dieser Aufstellung ergibt, dass die Sachkosten im Förderzeitraum geringer sind als die Soforthilfe, ist die Differenz die Überkompensation 1.
Beispiele: 1 2
Sachaufwand: 7.500,00 7.500,00
Soforthilfe: 9.000,00 6.500,00
Überkompensation 1: 1.500,00 0,00
2. Höhe der Überkompensation Einnahmen vs. Gesamtkosten:
Hierfür werden die Einnahmen des Unternehmens im Förderzeitraum laut BWA herangezogen. Die vereinnahmte Soforthilfe selbst bleibt hierbei unberücksichtigt.
Dem werden die Gesamtkosten im Förderzeitraum gegenübergestellt. Verbleibt ein Überschuss, ist dies – wenn die Ausgaben höher sind als die Einnahmen – die Überkompensation 2.
Beispiele: 1 2
Vorläufiges Ergebnis inkl. Soforthilfe: 5.000,00 10.000,00
abzgl. Soforthilfe: 6.500,00 6.500,00
Verbleibender Überschuss (ÜK 2): 0,00 3.500,00
Der höhere Betrag aus Überkompensation 1 und 2 entspricht dann dem zurückzuzahlenden Betrag, wobei es einen Ausnahmefall zu Lasten der Unternehmer gibt: Die Soforthilfe ist komplett zurückzuzahlen ist (und nicht nur anteilig!), wenn die Einnahmen (ohne Soforthilfe) die Ausgaben überschreiten.
Also im Beispiel 1 = 1.500,00 EUR aus Überkompensation 1 und im Beispiel 2 = 6.500,00 EUR aus Überkompensation 2 (da die Einnahmen die Ausgaben überschreiten).
NEU: 03.08.2021 FAQ zum Beihilferecht für alle Programme aktualisiert: hier
NEU: 31.12.2020 der Bund gesteht den Ländern seit 12/2020 nunmehr Handlungsspielraum bei der Abprüfung der Schlussabrechnung sowie Rückzahlungsfrist und Zinserhebung vor
NEU: 31.12.2020 Schlussabrechnung/ Nachweisverfahren zur Corona-Soforthilfe (03-06/2020) in Sachsen-Anhalt: es gilt lt. Investitionsbank Sachsen-Anhalts Folgendes:
Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist nachzuweisen, WENN die Investitionsbank Sachsen-Anhalt als Bewilligungsbehörde diese anfordert. Von daher ist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ERST DANN nachzuweisen, wenn dieses von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als Bewilligungsbehörde gefordert wird. Die Einreichung eines Verwendungsnachweises oder von Belegen, ohne dass diese durch die Investitionsbank angefordert wurden, ist nicht notwendig.
ABER: Im Fall einer Überkompensation (Überförderung) durch die Billigkeitsleistung ist diese (teilweise) unaufgefordert/ selbständig vom Antragsteller zurückzuzahlen. Sollten der Antragsteller also feststellen, dass sich eine Überkompensation ergibt, ist dieser verpflichtet, der IB diese unter Angabe des Betrages (in aller Regel formlos per Mail) mitzuteilen. Der Antragsteller würde dann einen (Teil-) Aufhebungsbescheid unter Angabe der Kontonummer und des Verwendungszwecks erhalten und müssten den Betrag dann begleichen.
Die Überkompensation errechnet sich aus der Differenz der betrieblichen Einnahmen abzüglich der betrieblichen Ausgaben!! in dem in Ihrem Bescheid festgelegten Dreimonatszeitraum. Überschreiten die Einnahmen die Ausgaben, ist wohl nur der Differenzbetrag!!! zu erstatten. Darüber hinaus muss in der Stufe 2 der in diesem Zeitraum entstandene laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand (also keine Personalausgaben, private Versicherungen und Privatentnahmen etc.) mindesten so hoch sein wie die gewährte Soforthilfe. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass unabhängig davon alle Unterlagen bis zum 31.12.2030 aufzubewahren sind vergl. Ziffer 8.1 Ihres Bescheides.
Nachweisverfahren zur ursprünglichen Corona-Soforthilfe in NRW
bezüglich des Überbrückungshilfe-Vorgängers (der Corona-Soforthilfe) hat das Land Nordrhein-Westfalen zum Nachweisverfahren folgende Pressemitteilung Land NRW vom 19.08.2020 herausgebracht, die in NRW Benachteiligungen für die Personalkosten bei KUG-Erstattung, gestundeten Zahlungen, Zuflussprinzip bei Umsatzverschiebungen und Einmalumsatzzahlungen (nun zeitanteilige Verteilung der Umsätze von der GEMA oder VG-Wort) vorsieht. An dem Problem des fehlenden Liquiditätsengpasses für die ab 05/2020 wieder geöffneten Unternehmen (Gaststätten, Frisöre usw.) dürfte diese NRW-Regelung – wenn sie denn bundesweit übertragen werden würde – jedoch leider weiterhin nichts ändern.
- weitere Rückmeldungen liege noch nicht vor