Steuerberaterinnen und Steuerberater werden tätig, wenn sie einen entsprechenden Auftrag erhalten. Der Auftrag definiert die zu erbringenden Leistungen, die die Steuerberaterin / der Steuerberater dem Mandanten in Rechnung stellen kann. Der Umfang des Auftrags sollte möglichst in schriftlicher Form klar und eindeutig festgelegt werden.
Anforderungen an den Steuerberater
Berufsrecht
Verbraucherschutz
Berufsrechtliche Vorschrift und Inhalt |
Gewährung von Verbraucherschutz |
§§ 2 – 5 StBerG Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen§§ 2 – 5 StBerG regeln, welche Personen in welchem Umfang zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (Vorbehaltsaufgabe) |
§§ 2 – 5 StBerG gewähren Verbraucherschutz, da der Verbraucher hierdurch vor einer Falschberatung durch unqualifizierte Berater/-innen geschützt wird. |
§§ 35 – 39 a StBerG Ablegung der Steuerberaterprüfung als Voraussetzung für die Bestellung als Steuerberater/-in |
Die hohen Anforderungen in der Steuerberaterprüfung sichern die überdurchschnittliche Fachkompetenz des/der Steuerberaters/-in und garantieren zugleich das hohe Qualitätsniveau der Steuerberatung durch den/die Steuerberater/-in. Auch die Steuerberaterprüfung dient somit dem Verbraucherschutz. |
§ 43 Abs. 4 Satz 1 StBerG gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung „Steuerberater“ |
Der gesetzliche Schutz der Berufsbezeichnung gewährleistet insofern Verbraucherschutz, dass der Verbraucher darauf vertrauen kann, dass es sich bei dem/der Berater/-in tatsächlich um eine/-n Steuerberater/-in handelt, der die Anforderungen, die das Steuerberatungsgesetz aufstellt, erfüllt. |
§ 57 StBerG, §§ 2 – 8 BOStB gesetzlich geregelte Berufspflichten (Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheitspflicht) |
Die Bindung an gesetzlich geregelte Berufspflichten, über deren Einhaltung die Steuerberaterkammer im Rahmen der Berufsaufsicht wacht, dient dem Verbraucherschutz, da hierdurch sowohl die Qualität der steuerberatenden Dienstleistung gesichert wird als auch die Rechte des Mandanten geschützt werden. |
§ 57 a StBerG, § 9 BOStB Regelungen zur Werbung (sachliche Informationsauswertung, Verbot der Einzelfallwerbung) |
Die Beschränkung der Werbung auf eine sachliche Informationswerbung und das Verbot der Einzelfallwerbung gewährleisten Verbraucherschutz, weil hierdurch eine objektive Information des Verbrauchers sichergestellt ist und dieser vor einer reklamehaften und selbstanpreisenden Werbung, deren Richtigkeit er nicht überprüfen kann, geschützt wird. |
§ 64 StBerG, Bindung des/der Steuerberaters/-in an die StBVV |
Die Bindung an die StBVV schützt den Verbraucher vor einem Preiswettlauf und dient zugleich der Qualitätssicherung, indem Preisdumping verhindert wird. Hinzu kommt, das der Verbraucher durch die festgelegten Gebührensätze genau abschätzen kann, mit welchen Kosten der Steuerberatung er zu rechnen hat. |
§ 67 StBerG, Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung |
Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung dient dem Verbraucherschutz, da durch die Berufshaftpflichtversicherung des/der Steuerberaters/-in der Verbraucher in einem eventuellen Schadensfall hinreichend abgesichert ist. |
§§ 73 – 88 StBerG Kammerorganisation (Verkammerung) Pflichtmitgliedschaft des Steuerberaters/der Steuerberaterin bei der Steuerberaterkammer; Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammer |
Durch die von der Steuerberaterkammer zu führende Berufsaufsicht über die Steuerberater/-innen als deren Pflichtmitglieder wird die Einhaltung der Berufspflichten durch die Berufsangehörigen überwacht. Dies dient ebenfalls dem Verbraucherschutz, da hierdurch die Beachtung der berufsrechtlichen Vorschriften durch den/die Steuerberater/-in sichergestellt wird. |
Qualität und Sicherheit
Die gesetzlichen Regelungen des Berufsrechtes der Steuerberater gewährleisten Qualität und Sicherheit. Steuerberater/-innen üben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft aus:
- Sie verzichten auf berufswidrige Werbung.
- Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet.
- Sie sind von Gesetz wegen verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die den/die einzelne/-n Steuerberater/-in gegen mögliche Pflichtverletzungen im Rahmen der Berufsausübung versichert. Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen als auch die weiteren Leistungen, die der/die Steuerberater/-in im Rahmen der vereinbaren Tätigkeiten erbringen kann.
- Sie unterliegen der Berufsaufsicht der Steuerberaterkammern.
Die Steuerberaterkammern stehen darüber hinaus als objektive und neutrale Körperschaft des öffentlichen Rechts bei Streitigkeiten zwischen Mandant und Steuerberater/-in als Vermittlungsstelle zur Verfügung und fördern im Streitfall das Zustandekommen von außergerichtlichen, gütlichen Einigungen zwischen Steuerberater/-in und Mandant.
Leistungen des Steuerberaters
Steuerliche Leistungen
- Beratung und Vertretung ihrer Mandanten in Steuersachen
- Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und Hilfeleistung bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Mandanten
- Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten des Mandanten
- Aufstellung von Bilanzen
- steuerrechtliche Beurteilung von Bilanzen
- Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldangelegenheiten
- Finanzamt
- Steuererklärungen
- Lohnbuchführung
- Rechnungswesen
- Beratung und Vertretung
Vereinbare Leistungen
- Schiedsrichter
- Sachverständigentätigkeit
- Nachlassverwaltung
- Mediation
- Vermögensberatung
- Insolvenzwesen
- Unternehmensnachfolge
- Unternehmensberatung
Vergütung des Steuerberaters
Honorarmethoden
Honorarmethoden bei Vergütung des Steuerberaters gemäß §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB
Erbringt der/die Steuerberater/-in Leistungen, für die er/sie eine angemessene Gebühr im Sinne der in den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen „üblichen Vergütung“ verlangen kann, so richtet sich seine/ihre Vergütung häufig nach der Zeitgebühr. Zeitgebühren werden in der Regel angesetzt, wenn die Vermittlung von Expertenwissen im Vordergrund der Leistung steht. Es können Stunden- oder Tagessätze vereinbart werden. Stundensätze eignen sich insbesondere für die Abrechnung von einzelnen Beratungsleistungen oder von regelmäßig wiederkehrenden Beratungsleistungen. Tagessätze werden vielfach bei längerfristigen Projekten vereinbart. Ein Tagessatz umfasst in der Regel sechs effektive Arbeitsstunden zuzüglich der Vorbereitungszeiten und Wegezeiten. Die Höhe des Stunden- bzw. Tagessatzes richtet sich nach der Komplexität der Aufgabe und der Bedeutung der Leistung sowie nach den individuellen Umständen. Wird die Tätigkeit auch von anderen Personen am Markt angeboten, so kann die übliche Vergütung dieser Berufsgruppe bei der Bemessung des Stunden- bzw. Tagessatzes zugrunde gelegt werden. Bei größeren Projekten wird häufig eine Höchststundenzahl oder ein Höchsthonorar vereinbart. Dies kommt dem Pauschalhonorar nahe.
Die Vereinbarung eines festen, pauschalierten Honorars kommt dann in Betracht, wenn das gesamte Werk im Vordergrund steht. Höchstbegrenzungen oder Pauschalhonorare haben für den Mandanten den Vorteil, dass die Beratungskosten vorab kalkulierbar sind. Es ist jedoch zu bedenken, dass der/die Steuerberater/-in den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Leistung im vorhinein häufig nur eingeschränkt beurteilen kann. Daher sind die Möglichkeiten des/der Steuerberaters/-in, die Höhe der Vergütung im vorhinein festzulegen, sehr begrenzt.
Wertgebühren eignen sich für Beratungsgebiete, bei denen der Wert des Objektes im Vordergrund steht und nicht die Dauerleistung. Die Wertgebühr kommt z. B. zur Anwendung, wenn durch die Beratung konkrete Vermögensgegenstände gestaltet oder verändert werden sollen.
Hinsichtlich der Vergütung kann auch eine Kombination aus Zeit- und Wertgebühr oder aus Zeit- und Höchstgebühr vereinbart werden. Bei der Kombination aus Zeit- und Wertgebühr erhält der/die Steuerberater/-in für die Durchführung eines bestimmten Projektes die Wertgebühr und für darüber hinausgehende weitere Arbeiten, wie z. B. Erläuterungen, die Zeitgebühr. Bei der Kombination aus Zeit- und Höchstgebühr wird der Anspruch des/der Steuerberaters/-in auf Vergütung von vornherein nach oben begrenzt.
Vergütung der steuerlichen Tätigkeiten
Gebührenübersicht
Tätigkeiten im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen werden auch als Vorbehaltsaufgaben bzw. originäre gesetzliche Aufgaben bezeichnet. Die Höhe der Vergütung für einzelne Leistungen des/der Steuerberaters/-in auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben richtet sich nach der vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Für Leistungen auf dem Gebiet der Vorbehaltsaufgaben kann der/die Steuerberater/-in nur dann eine höhere Gebühr, als sie sich aus der StBVV ergibt, fordern, wenn dies schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist (§ 4 Abs. 1 StBVV).
Die StBVV sieht Wertgebühren, Betragsrahmengebühren und Zeitgebühren vor.
Die Wertgebühren (§ 10 StBVV) bestimmen sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatervergütungsverordnung. Sie richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat, dem so genannten Gegenstandswert. Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich aus
a) dem Gegenstandswert der Tätigkeit des/der Steuerberaters/-in
Beispiel:
– Buchführung:
Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
– Aufstellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung:
Gegenstandswert ist das Mittel zwischen berichtigter Bilanzsumme (entspricht etwa Summe der Aktivseite) und der betrieblichen Jahresleistung (entspricht etwa Jahresumsatz) bzw. der betriebliche Jahresaufwand, wenn dieser höher ist als die Jahresleistung.
– Einkommensteuererklärung:
Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 EUR.
und
b) der Anwendung eines Zehntelsatzes für diese Tätigkeit
und
c) der entsprechenden Gebührentabelle der StBVV.
Bei der Festlegung des Zehntelsatzes ist der/die Steuerberater/-in an den in der StBVV vorgegebenen Rahmen gebunden. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der/die Steuerberater/-in die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades der im konkreten Fall vom/von der Steuerberater/-in erbrachten Leistungen (§ 11 StBVV).
Während bei den Wertgebühren der Gebührenrahmen durch einen unteren und einen oberen Zehntelsatz vorgegeben wird, ist bei den Betragsrahmengebühren ein oberer und ein unterer EUR-Betrag vorgegeben. Sie kommen nur bei Rat oder Auskunft in steuerstrafrechtlichen, bußgeldrechtlichen oder ähnlichen Angelegenheiten (§ 21 Abs. 1 Satz 3 StBVV) und bei der Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) vor.
Die Zeitgebühr (§ 13 StBVV) berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Zeitaufwand und beträgt, sofern nicht ein höherer Betrag gesondert vereinbart ist, zwischen 30 EUR bis 70 EUR je angefangene halbe Stunde.
Anstelle der Einzelabrechnung sieht die Steuerberatervergütungsverordnung auch die Möglichkeit vor, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren (§ 14 StBVV). Sie kann nur schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr für laufend auszuführende Tätigkeiten (z. B. Buchhaltung, Beratung) vereinbart werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Gebührenart, sondern lediglich um eine Vereinfachungsregelung.
Zusätzlich zu den sich aus der Art des Auftrags ergebenen Gebühren gemäß StBVV hat der/die Steuerberater/-in Anspruch auf:
- Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte: Der/die Steuerberater/-in kann anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz i. H. v. 20 % der sich nach der StBVV ergebenden Gebühr fordern, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 EUR (§ 16 StBVV)
- Ersatz der Schreibauslagen für bestimmte Abschriften und Fotokopien (§ 17 StBVV)
- Erstattung der Fahrtkosten und Übernachtungskosten als Reisekosten sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen (§ 18 StBVV) und
- die auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer (§ 15 StBVV), es gilt der Normalsteuersatz von zurzeit 19 %.
Erbringt der/die Steuerberater/-in Leistungen, für die er/sie eine angemessene Gebühr im Sinne der in den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen „üblichen Vergütung“ verlangen kann, so richtet sich seine/ihre Vergütung häufig nach der Zeitgebühr. Zeitgebühren werden in der Regel angesetzt, wenn die Vermittlung von Expertenwissen im Vordergrund der Leistung steht. Es können Stunden- oder Tagessätze vereinbart werden. Stundensätze eignen sich insbesondere für die Abrechnung von einzelnen Beratungsleistungen oder von regelmäßig wiederkehrenden Beratungsleistungen. Tagessätze werden vielfach bei längerfristigen Projekten vereinbart. Ein Tagessatz umfasst in der Regel sechs effektive Arbeitsstunden zuzüglich der Vorbereitungszeiten und Wegezeiten. Die Höhe des Stunden- bzw. Tagessatzes richtet sich nach der Komplexität der Aufgabe und der Bedeutung der Leistung sowie nach den individuellen Umständen. Wird die Tätigkeit auch von anderen Personen am Markt angeboten, so kann die übliche Vergütung dieser Berufsgruppe bei der Bemessung des Stunden- bzw. Tagessatzes zugrunde gelegt werden. Bei größeren Projekten wird häufig eine Höchststundenzahl oder ein Höchsthonorar vereinbart. Dies kommt dem Pauschalhonorar nahe.
Die Vereinbarung eines festen, pauschalierten Honorars kommt dann in Betracht, wenn das gesamte Werk im Vordergrund steht. Höchstbegrenzungen oder Pauschalhonorare haben für den Mandanten den Vorteil, dass die Beratungskosten vorab kalkulierbar sind. Es ist jedoch zu bedenken, dass der/die Steuerberater/-in den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Leistung im vorhinein häufig nur eingeschränkt beurteilen kann. Daher sind die Möglichkeiten des/der Steuerberaters/-in, die Höhe der Vergütung im vorhinein festzulegen, sehr begrenzt.
Wertgebühren eignen sich für Beratungsgebiete, bei denen der Wert des Objektes im Vordergrund steht und nicht die Dauerleistung. Die Wertgebühr kommt z. B. zur Anwendung, wenn durch die Beratung konkrete Vermögensgegenstände gestaltet oder verändert werden sollen.
Hinsichtlich der Vergütung kann auch eine Kombination aus Zeit- und Wertgebühr oder aus Zeit- und Höchstgebühr vereinbart werden. Bei der Kombination aus Zeit- und Wertgebühr erhält der/die Steuerberater/-in für die Durchführung eines bestimmten Projektes die Wertgebühr und für darüber hinausgehende weitere Arbeiten, wie z. B. Erläuterungen, die Zeitgebühr. Bei der Kombination aus Zeit- und Höchstgebühr wird der Anspruch des/der Steuerberaters/-in auf Vergütung von vornherein nach oben begrenzt.
Vergütung der vereinbaren Tätigkeiten
Die Steuerberatervergütungsverordnung findet keine Anwendung auf die vereinbarten Tätigkeiten; es sei denn, die Tätigkeit umfasst auch einzelne Leistungen aus dem Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen (z. B. Steuerplanung im Rahmen einer Unternehmensberatung).
Für die Vergütung der vereinbaren Tätigkeiten gelten die folgenden Grundsätze:
1. Grundsatz
Wird der/die Steuerberater/-in in einem Bereich tätig, in dem eine andere Gebührenordnung gilt, so richtet sich die Vergütung des/der Steuerberaters/-in nach dieser Gebührenordnung.
Beispiel:
Als Sachverständiger im gerichtlichen Bereich erhält der/die Steuerberater/-in eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Wird der/die Steuerberater/-in als Insolvenzverwalter tätig, richtet sich seine/ihre Vergütung nach den Vorschriften der Insolvenzverwaltervergütungsordnung (InsVV).
2. Grundsatz
Wird der/die Steuerberater/-in in Bereichen tätig, in denen die Vergütung nicht durch eine Gebührenordnung geregelt ist, gilt Folgendes: Der/die Berater/-in kann für diese Leistungen eine angemessene Gebühr im Sinne der in den §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen „üblichen Vergütung“ verlangen. Für die Festsetzung des konkreten Betrags der Vergütung wird regelmäßig auf die §§ 315, 316 BGB verwiesen.
Beispiel:
Wird der/die Steuerberater/-in auf dem Gebiet der Existenzgründungsberatung tätig, so gelten hinsichtlich der Vergütung die genannten allgemeinen Vorschriften des BGB.
Aus Gründen der Beweisbarkeit und Transparenz sollte die Honorarvereinbarung in schriftlicher Form und unter Nennung der einzelnen Leistungen des/der Steuerberaters/-in erfolgen.
Der Stundensatz wird mit dem Mandanten in einem persönlichen Gespräch vereinbart. Er kann ein Mehrfaches der in der Steuerberatervergütungsverordnung festgelegten Stundensätze betragen und richtet sich nach den bereits erbrachten Vorarbeiten des Mandanten sowie nach dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des Auftrags. In der Regel wird dem/der Steuerberater/-in erst nach einer Probephase von ca. drei Monaten eine endgültige Kostenabschätzung möglich sein.
Es sollte vorab geklärt werden, ob die Umsatzsteuer in dem vereinbarten Honorar enthalten oder zusätzlich zu entrichten ist.
Gemäß § 670 BGB können Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten gesondert in Ansatz gebracht werden.