Überbrückungshilfe I (Stand 04.05.2023)

(Fördermonate 06-08/2020; bereits abgelaufen) Die Frist zur Einreichung von Erstanträgen der ersten Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) ist bereits abgelaufen.

Grundsätzlich sind staatliche Mittel, die die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, als staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden und müssen von der EU-Kommission genehmigt werden. Von diesem Grundsatz gelten jedoch Ausnahmen, etwa für den Fall, dass die Europäische Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat (z.B. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) und Einzelbeihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Beihilferegelung erfüllen. Auch Hilfen, die den Vorgaben der einschlägigen De-minimis-Verordnung unterfallen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, auf welche beihilferechtlichen Regelungen sich die dort aufgeführten Corona-Hilfsprogramme des Bundes (wegen Beschluss der EU vom 21.01.2021 sowie teilweiser Anpassung der Höchstbeträge keine finale/abschließende Aufzählung; EU-Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen von bislang 800.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro und EU-Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfen von bislang 3 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro) stützen.

 

Corona-Hilfe Bundes-regelung Kleinbeihilfen 2020 bis zu 
1,8 Mio. Euro je nach Programm
De-minimis-Verordnung
200.000 Euro
Bundes-regelung Fixkostenhilfe
2020 bis zu 
10,0 Mio. Euro je nach Programm
Bundesregelung Art.107 Abs.  2 lit.  B
unbegrenzt
(Schaden)
Bundes-regelung Messen
Art. 107
Abs.2litB
Soforthilfe des Bundes           x        
Überbrückungshilfe I          x             x      
Überbrückungshilfe II          x
(mit Schluß- Abrechnung)
               x    
Überbrückungshilfe III          x              x              x    
Novemberhilfe gesamt          x             x             x              x  
Dezemberhilfe gesamt           x           x             x              x  
Messe- und Kongress-
Infrastruktur
             x
Neustarthilfe          x        

Quelle: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in Anlehnung an Bundeswirtschaftsministerium 

Aktuelle Änderungen                                       

NEU: 26.05.2021BMWi überarbeitet  FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums zu der Überbrückungshilfe (Stand:25. Mai 2021)

3.11 Wie funktioniert die Schlussabrechnung?

Eine Nachzahlung im Zuge der Schlussabrechnung wird grundsätzlich nicht möglich sein (vgl. 3.13). Abweichend hiervon ist eine Nachzahlung jedoch für den Fall möglich, dass beim Antrag auf Überbrückungshilfe die ursprünglich erhaltene Soforthilfe anteilig angerechnet wurde (vgl. 4.6), die angerechnete Soforthilfe aber zwischenzeitlich zurückgezahlt wurde. Die Rückzahlung der Soforthilfe muss hierfür spätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung nachweislich erfolgt sein.

Besonderheiten bei verbundenen Unternehmen

Im Falle verbundener Unternehmen kann nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen.

Die Auszahlung der Hilfen, die dem Grunde nach als Beitrag zur Deckung betrieblicher Fixkosten der operativ tätigen Unternehmen anzusehen ist, wird in voller Höhe an dieses beantragende Unternehmen des Verbunds vorgenommen, was bilanziell bei diesem zu einem steuerpflichtigen Ertrag führt.

Da sowohl die durch die Auszahlung gewonnene Liquidität als auch der entstehende Ertrag auch bei den anderen Unternehmen des Verbundes wirtschaftlich benötigt wird und diesen auch – zumindest teilweise – tatsächlich zuzurechnen ist, ist anzunehmen, dass das beantragende Unternehmen die erhaltenen Hilfen an die verbundenen Unternehmen weiterleitet.

Diese Weiterleitung ist nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen als betrieblich veranlasst anzusehen, soweit die Auszahlung der Hilfen auf den Umständen des jeweiligen Unternehmens beruht.

Demzufolge gelangt die Hilfe über einen bilanziellen Aufwand bei dem beantragenden und einen entsprechenden bilanziellen Ertrag an das verbundene Unternehmen, welches die Umsatzeinbußen erlitten hat, die zur Antragsberechtigung geführt haben, ohne dass ein Beteiligter negative steuerliche Konsequenzen erleidet.

Dagegen ist bei Körperschaften eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung anzunehmen, soweit von der beantragenden Gesellschaft höhere oder niedrigere Beträge an die verbundenen Unternehmen weitergeleitet werden, als auf diese nach dem Antrag entfällt. Insoweit ist nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze das Vorliegen verdeckter Einlagen bzw. verdeckter Gewinnausschüttungen zu prüfen.

Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung

Der Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung ist von der Art der Gewinnermittlung des jeweiligen Unternehmens abhängig:

Einnahmenüberschussrechnung: Wird der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist die Überbrückungshilfe zu dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließt.

Bilanzierung: Der Anspruch auf Überbrückungshilfe stellt eine Forderung dar. Forderungen sind zu aktivieren, wenn sie entweder rechtlich bereits entstanden sind oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gesetzt worden sind und der Steuerpflichtige mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. Da es sich bei der Überbrückungshilfe um eine Billigkeitsleistung handelt, besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Gewährung. Insofern ist für die Aktivierung des Anspruchs entscheidend, ob der Steuerpflichtige durch die Antragstellung in eine Rechtsposition versetzt wird, die ihn mit einer Gewährung der Überbrückungshilfe fest rechnen lässt. Soweit der Steuerpflichtige bei der Beantragung auch mit einer antragsgemäßen Bescheidung rechnen kann, ist die Überbrückungshilfe wirtschaftlich zum Wirtschaftsjahr 2020 zuzuordnen und daher auch in der Gewinnermittlung für dieses Jahr zu berücksichtigen.

 

NEU: 04.03.2021 BMWi veröffentlicht Leitfaden zu Verbundunternehmen für die Überbrückungshilfe I-III sowie zur November- und Dezemberhilfe  hier: Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen
  (einige aufgeführte Beispiele sind noch strittig; u.a. Seite 6 Nr. 4b) 
NEU: 03.03.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier: aktualisierten BMWi-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme) 
NEU: 23.02.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht hier: aktualisierten BStBK-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme) 
NEU: 18.02.2021 Bundessteuerberaterkammer nimmt Stellung zur Hotline: Interview hier: Steuerberater über Corona-Hilfen: „Die Hotline ist leider eine Katastrophe“

 

Ab 10.09.2020 bis 30.10.2020 war es möglich, Änderungsanträge (Anleitung hier:)  zu einem aktuellen Antrag mit Status „bewilligt“ zur Erhöhung der Fördersumme zu stellen.
Die funktioniert derzeit nicht bei Anträgen mit dem Status „abgeschlossen“ und auch nicht bei noch nicht beschiedenen Anträgen. Mit dem Versenden eines Änderungsantrags wird aufgrund der neuen Angaben ein neuer Bescheid erstellt, der den vorhergehenden Bescheid vollständig ersetzt. Es gibt aber leider zudem die Einschränkung, dass alle Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen, derzeit nicht angenommen werden können.
Für Änderungen, die die Förderhöhe wegen versehentlicher überhöhter Schätzung also verringern, ist momentan weiterhin die Schlussabrechnung abzuwarten.  

 

2.) Fragen-Antwort-Katalog, Checklisten und Leitfaden zur Überbrückungshilfe I 

2a.) Bundeswirtschaftsministerium (BMWi verantwortlich für die Überbrückungshilfe/ die Umsetzung, Technik und das Portal) 

Folgende Unterstützungsangebote zur Überbrückungshilfe des BMWi
finden Sie unter:  Unterstützungsmaterial des Bundeswirtschaftsministeriums

2b.) Bundessteuerberaterkammer/ Steuerberaterkammern (als Service zur Unterstützung der Mitglieder)

Folgende Unterstützungsangebote zur Überbrückungshilfe der BStBK zur Überbrückungshilfe I
finden Sie unter: Unterstützungsmaterial der Bundessteuerberaterkammer

Der FAQ wurde am 11.09.2020 letztmalig aktualisiert und der FAQ zur Überbrückungshilfe I NICHT mehr weiter aktualisiert wird.

 

    3) Nachweisphase /Frist für das Nachweisverfahren
Voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2021 muss dann das Nachweisverfahren durchgeführt werden. Dies soll auch wieder     
vollelektronisch über das Portal erfolgen und nach derzeitiger Überlegung wohl die Einreichung aller Belege erfordern.