Novemberhilfe/ Dezemberhilfe gesamt (Stand 09.06.2023)
Antragsfrist ist am 30.04.2021 abgelaufen

Novemberhilfe  war ab 25.11.2020 – 30.04.2021 über StB beantragbar
Dezemberhilfe  war ab 23.12.2020 – 30.04.2021 über StB beantragbar
 
November-/ Dezemberhilfe mit Beträgen ab 1 Million Euro (hat EU am 21.01.2021 genehmigt) 

 

Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 30. April 2021. Änderungsanträge konnten bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden. Die Korrektur der IBAN ist bis zum 31. Juli 2021 möglich.

Das Zurückziehen/ Stornierung bereits final bewilligter Novemberhilfe/ Dezemberhilfe-Anträge ist leider bisher noch möglich. Dies ist bisher leider nur für noch nicht bewilligte Anträge möglich. Voraussichtlich ab Ende Mai 2021/ Anfang Juni 2021 können die Bewilligungsstellen dann technisch Aufhebungsbescheide erstellen.

Übersicht:

1.) Aktuelle Änderungen zur Novemberhilfe  und Dezemberhilfe 
2.) Unterstützung mit Fragen-Antwort-Katalog, Checklisten und Leitfaden zur  Novemberhilfe  und Dezemberhilfe 
3.) Übersicht für Änderungen aus den FAQ`s
4.) Beschluss vom 28.10.2020 für den 02.11.2020
5.) Programmdaten

Fotos: Bundesfinanzministerium

Foto: Bundeswirtschaftsministerium

 

Grundsätzlich sind staatliche Mittel, die die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, als staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden und müssen von der EU-Kommission genehmigt werden. Von diesem Grundsatz gelten jedoch Ausnahmen, etwa für den Fall, dass die Europäische Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat (z.B. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) und Einzelbeihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Beihilferegelung erfüllen. Auch Hilfen, die den Vorgaben der einschlägigen De-minimis-Verordnung unterfallen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, auf welche beihilferechtlichen Regelungen sich die dort aufgeführten Corona-Hilfsprogramme des Bundes (wegen Beschluss der EU vom 21.01.2021 sowie teilweiser Anpassung der Höchstbeträge keine finale/abschließende Aufzählung; EU-Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen von bislang 800.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro und EU-Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfen von bislang 3 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro) stützen.

Corona-Hilfe Bundes-regelung Kleinbeihilfen 2020 bis zu
1,8 Mio. Euro je nach Programm
De-minimis-Verordnung
200.000 Euro
Bundes-regelung Fixkostenhilfe
2020 bis zu
10,0 Mio. Euro je nach Programm
Bundesregelung Art.107 Abs.  2 lit.  B
unbegrenzt
(Schaden)
Bundes-regelung Messen
Art. 107
Abs.2litB
Soforthilfe des Bundes           x        
Überbrückungshilfe I          x             x      
Überbrückungshilfe II          x
(mit Schluß- Abrechnung)
               x    
Überbrückungshilfe III          x              x              x    
Novemberhilfe gesamt          x             x             x              x  
Dezemberhilfe gesamt           x           x             x              x  
Messe- und Kongress-
Infrastruktur
             x
Neustarthilfe          x        

Quelle: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in Anlehnung Bundeswirtschaftsministerium 

 

Wahl- /Kombinationsmöglichkeiten zur November-/ Dezemberhilfe

   

 

Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der De-minimis -Verordnung)

 

Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

 

 

Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich)

Variante 1

x

   
Variante 2

x

 

x

Variante 3    

x

Variante 4

x

x

 
Variante 5

 

x

 

 

Wir danken den Steuerberatern Sachsen-Anhalts hiermit nochmal ausdrücklich für Ihre Arbeit während der Pandemie! Wir werden weiterhin engagiert versuchen, Sie auf Ihrem schwierigen Weg zu unterstützen.

1.) Aktuelle Änderungen

 

NEU: 09.06.2023 Aufforderung zur Neubearbeitung der November- und Dezemberhilfe-Schlussabrechnung
In zahlreichen Anträgen wurde in der Schlussabrechnung der tatsächlich erzielte Umsatz zur November- und Dezemberhilfe höher angegeben, als dieser ursprünglich im Antrag angegeben war. Deswegen eine höhere November- oder Dezemberhilfe zu erhalten,  ist aber laut diesbezüglich damaligen und aktuellem FAQ zur November- und Dezemberhilfe nicht vorgesehen. Es gab eine interne technische Umstellung, da dieses Problem der in der SAR zu hoch beantragten Förderung jetzt bei der Schlussabrechnungsbearbeitung der eingereichten November- und Dezemberhilfe-Anträge identifiziert wurde:
Der FAQ vom 26.01.2021 führt nämlich aus:

„Umsatz im Vergleichszeitraum: Sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine endgültigen Umsatzzahlen für den Vergleichszeitraum vorlagen, werden auch diese im Rahmen der Schlussabrechnung durch einen prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Sollte der tatsächliche Vergleichsumsatz geringer ausfallen als der bei der Antragstellung angegebene Vergleichsumsatz, wird die Höhe der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe entsprechend nach unten korrigiert. Sollte der tatsächliche Vergleichsumsatz höher ausfallen als bei der Antragstellung angegeben (zum Beispiel aufgrund einer nachträglichen Berichtigung der Umsatzsteueranmeldung), bleibt die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe unverändert.“
Es liegt also KEINE Änderung der FAQ vor, sondern bereits im/ ab dem FAQ vom 26.01.2021 stand dies so immer so drin, dass bei der November- und Dezemberhilfe eine nachträgliche Änderung des Referenzumsatzes zum Vorteil des Antragstellers im Rahmen der SAR NICHT zu einer Zuschusserhöhung führt.
Lösung:
Technisch geht es leider wohl  an der Stelle nicht anders, als in den Fällen den ursprünglichen Referenzumsatz in der Schlussabrechnung unverändert zu belassen.
Bei den November/ Dezember-Anträgen, die bereits bei der BWS in Bearbeitung waren, wurde der Zuschuss regelmäßig manuell durch die BWS ermittelt und manuell gekürzt.
Die offenen Fälle jedoch, die noch nicht von einem Bearbeiter der BWS angearbeitet wurden, wurden bundesweit am Dienstag/ Mittwoch maschinell zur Anpassung an die prüfenden Dritten zurückgesendet, was auch unter Kosten/ Nutzen-Gesichtspunkten unbefriedigend ist.

NEU: 09.06.2023 Corona-Hilfen: Informationspflichten und Rückzahlungen im Falle von Betriebsschließungen
Grundsätzlich gilt, dass eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem jeweiligen Förderzeitraum, jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt. Es bestehen Informationspflichten seitens der betroffenen Unternehmen, die sie in direkter schriftlicher Kommunikation mit der Bewilligungsstelle erfüllen können oder die sie alternativ über die prüfenden Dritten beauftragen müssen.  Prüfende Dritten müssen im Antragsportal aufpassen, entsprechende  Angaben und Hinweise zu machen. Folgende Varianten sind aus unserer Sicht bei Betriebsschließungen  zu unterscheiden:

2. Betriebsschließung nach dem Förderzeitraum
2a.) Betriebsschließung nach dem Förderzeitraum UND Einhalten der Informationspflicht:

Die Corona-Hilfe-Förderung kann dem betroffenen Unternehmen belassen werden.

NEU: 09.06.2023 Übernahme von Schlussabrechnungen in Sachsen-Anhalt
Wir gehen davon aus, dass derzeit viele Kanzleikapazitäten gebunden sind, die restlichen Steuererklärungen des VZ 2021 bis 31.08.2023 fertigzustellen. Wir haben bereits bei Sonderfällen (zum Beispiel Wechsel des steuerlichen Berater, Fristverlängerungen bei Mandatsübernahme) für schnellere und pragmatischere Lösungen bei den zuständigen Behörden geworben. Sofern Kapazitäten bestehen sollten, wäre es zur Stärkung der betroffenen Unternehmen/ Wirtschaft hilfreich, wenn im Einzelfall die Schlussabrechnung auch bisher nicht mandatierter Unternehmen – ggf. nach Ende der Steuererklärungsfrist 31.08.2023 – mit unterstützt werden könnte.        

NEU: 09.06.2023 neue Fixkostenpositionen/Wahlrechtsausübung, Kosten prüfende Dritte, Fälligkeit  und sonstige Sachverhalte zur Schlussabrechnung  
Die berufsständischen Organisationen BStBK und DStV sind bekanntlich an der Klärung noch offener Restfragen dran und setzen sich ein. Wir werden schnellstmöglich informieren. Bitte haben Sie Verständnis, das die berufsständischen (Bundes-)-Organisaionen nicht ständig aus laufenden Gesprächen (zum Beispiel aktuell zur Abwicklung der SAR bei Insolvenz, verbundene Unternehmen, Jahresumsatzprivileg bzw. 1/12-Regelung usw. ) unabgestimmte Zwischenstände kommunizieren können.
Soweit es relevante Änderungen betrifft, sind nach Freigabe des geänderten Schlussabrechnungs-FAQ die dortigen Ausführungen zu berücksichtigen.
Aus aktuellem Anlass möchten wir hiermit nochmal auf die bisherigen Ausführungen (siehe Kammermedien bzw. die diesbezüglichen Beiträge auf dieser Homepage; zuletzt u.a. vom 04.05.2023 oder  19.05.2023) zu den aktuellen Besonderheiten und Lösungen zur Schlussabrechnung hinweisen:

Es wird im Rahmen der Schlussabrechnung verstärkt geprüft, inwieweit die Schlussabrechnung/ die dort eingegebenen Daten und Wahlrechte lediglich eine nachträgliche Optimierung darstellen, die aus Sicht des Bundes nicht präferiert werden. Hierbei scheint auch die Bedürftigkeit (mittlerweile Pandemieende) und das Ermessen bei der Gewähreung der Billigkeitsleistung mehr eine Rolle zu spielen, was wir wegen dem Vertrauensschutz/ Verwaltungspraxis und FAQ und Verlautbarungen trotz einiger Verwaltungsgerichtsentscheidungen nur teilweise teilen.
Wie bereits mitgeteilt, wird es hierzu insbesondere auf die Begründung des betroffenen Unternehmens!! in der Schlussabrechnung bei Rückfragen und die jeweilige Überbrückungshilfe ankommen, da dies dort unterschiedlich zu betrachten ist/ war.  Bei Angaben zu einem vorgehaltenem verpflichtenden Änderungsantrag sollte – wie bereits unsererseits mehrfach ausführlich in den Kammermedien ausgeführt – mit den dort aufgeführten Inhalten bzw. FAQ, Vertrauensschutz und damaligem ständigen Verweis auf die Schlussabrechnungsabrechnung (siehe unten) argumentiert werden.
Im Regelfall wird auch bei der Schlussabrechnung weiterhin die zu Beginn der Überbrückungshilfen vorausgesetzte ausschliessliche Coronabedingheit der Umatzausfälle eingefordert, was bei den Unternehmen mit der amerikanischen Schweinepest ja zu dem Verweis auf die Härtefallhilfe geführt hat. 

In den aktuellen Schlussabrechnungen werden bekanntlich unter anderem:
– die nachträgliche Neuausübung von verschiedenen Wahlrechten (wie das Jahresumsatzprivileg) 
– oder völlig neue  Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung 
– oder Anträge mit plötzlichen größeren Nachzahlungen zu Gunsten der Unternehmen in der Schlussabrechnung 
kritisch gesehen.

Im Regelfall wird es von den Bewilligungsstelen zwischenzeitlich bundesweit so betrachtet, dass die Optimierungs-/  Wahlrechtsausübungsmöglichkeit verbraucht und damit eingeschränkt ist bzw. damals ein Änderungsantrag wegen wesentlicher Änderungen (neue Fixkostenposition bzw. höhere Nachzahlung) hätte gestellt werden müssen. 

Da sich diesbezüglich manches, aber eben nicht alles von den FAQ, Verlautbarungen bzw. der bisherigen Verwaltungs-/ Vergabepraxis ableiten lässt, sind die berufsständischen Organisationen auch hierzu in intensiven Erörterungen mit dem BMWK.
Bezüglich einiger Punkte – wie die Fälligkeit der  Kosten der prüfenden Dritten – wurden dabei auch bereits Ergebnisse erzielt. 

Die Prüfungsintension der Coronabedingtheit – insbesondere natürlich auch in Überbrückungshilfe III bis IV – mit der ausschließlichen Coronabedingtheit (beispielhaft dadurch teilweise damals Verweis auf die Härtefallhilfe bei der ASP) wird dabei weiter unverändert wie bisher zu Anwendung gebracht. 

1.) Wahlrechtsausübungen in der Schlussabrechnung
Auch wenn wir massiv gegenhalten, besteht derzeit die Auffassung, dass man vermeiden/ ausschließen möchte, dass im Rahmen der Schlussabrechnungen so umfangreiche Änderungen/ Nachforderungen geltend gemacht werden, dass ein neuer Antrag entsteht. Über das Schlussabrechnungsportal soll keine Möglichkeit gegegeben werden, neue Anträge zu stellen. Aus unserer Sicht ist bis jetzt und somit erst Recht in den Jahren 2020-2022 nicht hinreichend bestimmbar,  was umfangreich ist und ab welcher Überbrückungshilfe bzw. welchem Zeitpunkt als prüfender Dritter ein Änderungsantrag geboten gewesen wäre.
1a.) neue oder wesentlich erhöhte Fixkostenpositionen

Das BMWK sieht derzeit bei höheren Nachzahlungen auf Grund völlig neuer oder erhöhter Fixkostenpositionen eine Notwendigkeit zur damaligen – und jetzt nicht mehr möglichen – Stellung eines Änderungsantrages. Dem FAQ lässt sich eine solche jetzt angewandte Verpflichtung zu einem Änderungsantrag nicht ohne weiteres entnehmen, zumal in den ersten Hilfen immer auf die Schlussabrechnung zum Spitzenausgleich verwiesen wurde. Zudem ändert die zeitliche Vorverlagerung dieses Nachforderungsbetrages nichts, wenn der Mandant dies damals bereits über einen Änderungsantrag geltend gemacht hat oder erst jetzt im Spitzenausgleich über die Schlussabrechnung.  

Lösung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bis zur einvernehmlichen oder Ihrer gerichtlichen Klärung:
Gerade bei neuen oder wesentlich erhöhten Fixkostenpositionen wird es eine Rolle spielen und sollte Ihrerseits gut begründet werden:
– wie hoch ist der tatsächliche prozentuale Nachzahlungsbetrag bezogen auf den ursprünglichen Antrag
– warum konnten die Fixkosten nicht vorher/ im Erstantrag geltend gemacht werden
– wann ist dem prüfendem Dritten oder dem betroffenen Unternehmen erstmals diese Fixkostenposition bewusst geworden 
– wann wurde der Erstantrag vorbereitet, erstellt und wann – vermutlich zeitverzögert – eingereicht
– handelt es sich bei dem Erstantrag um einen Antrag mit geschätzten Zahlen oder einen Antrag mit Istzahlen
– wann begann zeitlich zum Erstantrag bereits die nächste Corona-Hilfe 
–  weshalb war ein Änderungsantrag nicht möglich oder nicht sinnvoll (noch keine Freischaltung; Änderungsumfang gering usw.) 
– für welche/ wieviele Monate gibt es Änderungsbedarf und waren diese Fixkostenänderungen bei Erst- oder Änderungs-Antragstellung bekannt?
– wurde eventuell in der Kommunikation mit der Bewilligungsstelle bereits Änderungsbedarf angezeigt? 
– hat die Bewilligungsstelle in der Kommunikation bei Änderungen zu Gunsten des Unternehmens auf die Schlussabrechnung verwiesen und ggf. Vertrauensschutz bereits auch darüber erweckt? 

1b.) Wahlrechtsausübung
Die Wahlrechtsausübung insbesondere für das  Jahresumsatzwahlrecht (statt der monatsweisen Betrachtung) bei kleinen Unternehmen ist derzeit nur für den Erstantrag/Änderungsantrag vorgesehen. Wir halten dies – gelinde gesagt – nicht für „glücklich“. Die Schlussabrechnung stellt aus Sicht des Bundes jedoch weiterhin keine adequate Möglichkeit dar, einen neuen Antrag zu stellen oder eine Optimierung der Förderung nach Ablauf des Förderzeitraums und der Pandemie/ Bedürftigkeit vorzunehmen.  Somit erfolgt die Abrechnung/ Ermittlung des Förderbetrages in der Schlussabrechnung auf Basis der vorher bewilligten Anträge (d.h. insbesondere mit dem dort ausgeübten Wahlrecht). Dies dürfte im Sinne einer Verwaltungspraxis bundesweit so von den Bewilligungsstellen vorerst gehandhabt werden, ohne dass wir diese Auffassung teilen.  

2.) Neuauslegungen durch einzelne Bewilligungsstellen 3 Jahre nach Beginn der Überbrückungshilfe
Wie in den Kammerinfos dargestellt, haben sich – wie in den letzten Monaten auch – wegen diverser Auslegungen – in den letzten Wochen die berufsständischen Organisationen nochmals bei den Ministerien zu obigen Sachverhalten eingesetzt, verdeutlicht, was Vertrauensschutz ist und andererseits die Konsequenz wäre und Lösungen gefunden. Die Kommunikation des Ergebnisses ist an die Bewilligungstellen erfolgt.  

3.) Kosten der prüfenden Dritten
Durch die berufsständischen Bundesorganisationen BStBK und DStV wurde bekanntlich dabei u.a. (siehe unsere Kammerinfos bzw. Beiträge auf dieser Homepage zum Beispiel vom 24.04.2023) nochmals ausdrücklich geklärt/ dafür gesorgt, dass die Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten im Sinne der FAQ zu beantworten ist:).
Dies bedeutet, dass die berufsständischen Bundesorganisationen im Sinne der Steuerberater UND Rechtssicherheit geklärt haben, dass BUNDESWEIT die Kosten für die prüfenden Dritten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung ODER/ UND Schlussabrechnung berechnet werden, auch dann berücksichtigungsfähig sind, wenn sie erst nach dem Förderzeitraum der jeweiligen Überbrückungshilfe in Rechnung gestellt/fällig geworden sind.   
Wir empfehlen trotzdem auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder SAR VOR der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen. Bei bereits unter anderer Maßgabe elektronisch eingereichten Schlussabrechnungen sollte auf die ggf. erfolgte Anfrage der Bewilligungsstelle zugewartet werden.

4.) Sichtweise des BMWK/ der Bewilligungsstellen zur Schlussabrechnung
*Es ist – gerade bei konservativem Ansatz von Fixkosten in der Antragsphase – zu erwarten, dass die eingereichten Schlussabrechnungen teilweise zu Nachzahlungen an die Unternehmen führen, während die Bewilligungsstellen zusätzlichen Fixkosten-/ Erhöhungen wegen möglichem Missbrauch teilweise kritisch gegenüber stehen  und einen fehlenden Änderungsantrag bemängeln.
*Wir sehen zur Zeit, dass aus Sicht einiger Bewilligungsstellen auch die zusätzliche neue Angabe von Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe im Vergleich zum Erstantrag einen erheblichen Änderungsbedarf darstellen könnte. Da diese Fixkostenpositionen im Erstantrag nicht beantragt wurden und der Bewilligungsstelle kein entsprechender Änderungsantrag vorliegt, würden aus Sicht einiger Bewilligungsstellen auch die neuen Kosten der Fixkostenpositionen in der Überbrückungshilfe eventuell gekürzt werden.
*Wenn bei der Antragsberechtigung der Überbrückungshilfe im Erstantrag als Vergleichsumsatz der monatliche Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 gewählt wurde und in der Schlussabrechnung zu jedem Fördermonat den gleichen Monat aus dem Jahr 2019 als Vergleichsumsatz gewählt wurde, sehen einige Bewilligungsstellen dies als Änderungsbedarf. Hierbei handelt es sich gemäß einigen Bewilligungsstellen nach geltenden FAQ der Überbrückungshilfe (zum Beispiel ÜH III Ziffer 3.16) um einen erheblichen Änderungsbedarf, welcher in Form eines Änderungsantrages (bei der ÜHIII zum Beispiel bis zum 31. Oktober 2021) hätte gestellt werden müssen.

5.) Bezahlung der Fixkosten bis zur Schlussabrechnungseinreichung
Hier wird es gerade bei Schätzungsfällen oder unerwarteten Kosten (zum Beispiel für Reparaturen) auf eine eindeutige Argumentation ankommen.  Bitte beachten Sie, dass alle Fixkosten (bei den Kosten für den prüfenden Dritten vertraten die BWS teilweise unterschiedliche Auffassungen) allerspätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung fällig und bezahlt sein müssen. Sichern Sie sich also gegenüber den Mandanten ab, dass dieser alle Rechnungen vorher fällig gestellt erhalten und ausgeglichen hat. Wir empfehlen deshalb auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder SAR vor der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen. 

6.) Auswahl einiger aktuell diskutierter Probleme mit dem BMWK
Bekanntlich wurden bisher und werden aktuell auf Grund der Erfahrungen zur Unterstützung unserer Mitglieder unter anderem auch folgende Probleme diskutiert und versuchen wir zu klären, wobei wir hier vielfach Vertrauensschutz und die damalige FAQ-Lage sehen und geltend machen: 
*ständige nachträgliche Auslegungen einzelner Bewilligungsstellen (zum Beispiel zur Fälligkeit von Fixkosten)
*Fälligkeit der Fixkosten im Sinne des FAQ beibehalten und nachträgliche oder der Verwaltungspraxis widersprechende Einzelauslegungen einzelner BWS vermeiden
*Soloselbständige/ Zuschlag
*Wechselmöglichkeit der Jahresumsatzregelung statt monatsweise Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatz/ Ausschluß von Einzel-/ Sonderfällen der Jahresumsatzregelung (Surfschule, Eisdiele usw.) statt monatsweiser Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatzmöglichkeit von neuen Fixkostenpositionen, die bisher in den Anträgen noch nicht erfasst werden
*Grenze, welche Anzahl oder Höhe einer/ mehreren Fixkostenposition/en führt zu einem neuem Antrag im Sinne der Bewilligungsstelle, der unzulässig ist, weil es eines vorherigen Änderungsantrags bedurft hätte  
*verbundene Unternehmen

 

NEU: 08.06.2023 Versäumnis der Frist 30.06.2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung/ Antrag auf Fristverlängerung
In Anbetracht  des bereits ausführlich in den Kammermedien kommunizierten Dialogs/ Ergebnis zu verbleibenden/ aktuell in Klärung befindlichen Restfragen bei der Schlussabrechnung kann es aus Sicht der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zweckmässig sein, vorsorglich eine Fristverlängerung zu beantragen.
Hinweis:
Wer die Frist vom 30.06.2023 für die Beantragung der Schlussabrechnung oder des Fristverlängerungsantrages versehentlich verpasst hat, dem empfehlen wir dringend auf jeden Fall die Beantragung der  Fristverlängerung in solchen Fällen dann spätestens in den Monaten Juli und August 2023 nachzuholen/zu probieren:)
(siehe Nachricht auf dieser Homepage vom 07.06.2023).

NEU: 08.06.2023 Fälligkeit der Fixkosten  
a.) Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten in Sachsen-Anhalt
Die Fälligkeit/ Rechnungsstellung der Kosten der prüfenden Dritten ist aus unserer Sicht nicht strittig!
Die Regelung, dass Steuerberatungskosten bis zum Schlussabrechnungstermin abgerechnet sein müssen legt fest, dass in dem Moment, in dem die prüfenden Dritten die Schlussabrechnung an die Bewilligungsstelle elektronisch absenden, die Abrechnung der Leistungen (für Antragstellung und Schlussabrechnung) des prüfenden Dritten erfolgt sein muss.
Der 30.06.2023 und der 31.12.2023 legen nur/ lediglich die Zeitpunkte der spätesten Einreichung der Schlussabrechnung als Paket fest.
Anders  – bezogen auf die Kosten der prüfenden Dritten in Sachsen-Anhalt – ausgedrückt:
Beispiel: 1: Wenn eine Schlussabrechnung elektronisch bei der Bewilligungsstelle Investitionsbank Sachsen-Anhalt zum 01.05.2023 eingereicht wurde, mussten auch die Steuerberatungskosten spätestens zu diesem Tag (01.05.2023) fällig in Rechnung gestellt worden sein.
Beispiel 2: Reicht jemand am 10.09.2023 elektronisch bei der Bewilligsstelle Investitionsbank Sachsen-Anhalt die Schlussabrechnung ein, muss auch die Abrechnung/ Fälligkeit der Steuerberatungskosten für die Schlussabrechnung spätestens zum 10.09.2023 erfolgt sein.
(einzelne Bewilligungsstellen fordern auch die Bezahlung bis zu diesem Tag, so das man grundsätzlich vorsorglich bundesweit auch eine Bezahlung bis zum Einreichungstag der Schlussabrechnung empfehlen kann) 

b.) Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten allgemein
Durch die berufsständischen Bundesorganisationen BStBK und DStV wurde bekanntlich dabei u.a. (siehe unsere Kammerinfos bzw. Beiträge auf dieser Homepage zum Beispiel vom 24.04.2023) nochmals ausdrücklich geklärt/ dafür gesorgt, dass die Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten im Sinne der FAQ zu beantworten ist:).
Dies bedeutet, dass die berufsständischen Bundesorganisationen im Sinne der Steuerberater UND Rechtssicherheit geklärt haben, dass BUNDESWEIT die Kosten für die prüfenden Dritten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung ODER/ UND Schlussabrechnung berechnet werden, auch dann berücksichtigungsfähig sind, wenn sie erst nach dem Förderzeitraum der jeweiligen Überbrückungshilfe in Rechnung gestellt/fällig geworden sind.  Wir empfehlen deshalb auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder vor der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen. Bei bereits unter anderer Maßgabe elektronisch eingereichten Schlussabrechnungen sollte auf die ggf. erfolgte Anfrage der Bewilligungsstelle zugewartet werden.

c.) Fälligkeit sonstiger Fixkosten in Sachsen-Anhalt
Die aus unserer Steuerberaterkammersicht gebotenen Varianten und pragmatischen Lösungen zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt haben wir in den Kammermedien mehrfach kommuniziert und wir werden selbstverständlich weiterhin darauf achten/ drängen, dass diese praktikable Lösung hier in Sachsen-Anhalt weiterhin – und im Idealfall – endlich bundesweit ähnlich umgesetzt wird.

bisheriger/ und weiterhin geltender Stand (siehe unsere Nachricht zuletzt u.a. vom 17.02.2023) zum Fälligkeitsbegriff der Fixkosten in Sachsen-Anhalt
Pauschal auf das Rechnungsdatum abzustellen – wie das einzelne Bewilligungsstellen nachträglich vornehmen/ vor hatten , ist aus unserer Sicht keine von uns akzeptierte Lösung und haben wir auch entsprechend kommuniziert. In Anbetracht der jedoch unterschiedlichen länderspezifischen Verwaltungspraxis erlauben wir uns nochmal auch hier zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt zu äußern und bleiben bei unserer bisherigen und unten nochmals aufgeführten unverbindlichen Auffassung.   

Hier gibt es aus unserer Sicht – soweit nicht missbräuchlich/ gestaltend genutzt – für die Anträge in Sachsen-Anhalt die sechs folgenden Konstellationen, von denen wir auf Grund praktischer Überlegung ausgehen, das die Bewilligungsstelle in Sachsen-Anhalt als Verwaltungspraxis dies (unverbindlich) analog – weiter wie bisher – sehen sollte:

1.) Wenn auf der Rechnung KEIN Fälligkeitsdatum angegeben ist
Dann ist die Rechnung – auch unstrittig lt. FAQ –  sofort fällig, also gilt das Rechnungsdatum als Fälligkeitsdatum.

2.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angegeben ist, OHNE das zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden
Dann gilt dieses Datum verständlicherweise als Fälligkeitsdatum.

3.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angeben ist UND zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden kann
Dann gilt dennoch das Datum, wann die Rechnung ohne Skonto fällig wäre.

4.) Wenn die Zahlung VOR dem Fälligkeitsdatum/ Fälligkeitsmonat erfolgt
Wenn vorher gezahlt wird, würden wir tatsächlich eine Wahlmöglichkeit sehen.  
Es kann das Fälligkeitsdatum nach Ziffer 2 herangezogen werden ODER aber auch das frühere Zahlungsdatum.

5.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird erst zum Stundungszeitpunkt gezahlt 
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt, wann die Stundung ausläuft

6.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird vor Auslaufen der Stundungs-/ Zahlungsfrist gezahlt
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt der Zahlung vor Auslaufen der Stundungs-/Zahlungsfrist.

 

NEU: 26.05.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier: überarbeiteten BMWi-FAQ zur Novemberhilfe / Dezemberhilfe 

3.15 Was passiert bei falschen Angaben?:

Wenn Sie die November bzw. Dezemberhilfe bereits erhalten haben, überweisen Sie diese bereits erhaltene November- bzw. Dezemberhilfe bitte in voller Höhe an die IBAN zurück, von der die Zahlung angewiesen wurde. Verwenden Sie dabei exakt denselben Verwendungszweck und überweisen Sie das Geld von dem Konto, auf welches das Geld eingezahlt wurde. Nur so können wir Ihre Rückbuchung eindeutig zuordnen. Sollten Sie diesen Verwendungszweck nicht haben, geben Sie stattdessen bitte Ihre Antragsnummer, Steuernummer bzw. Steuer-ID sowie Ihren vollen Namen und das Stichwort Coronahilfe mit an.

Ihre Rückzahlung wird dann von der zuständigen Bewilligungsstelle bearbeitet und Ihr Bescheid kann aufgehoben werden. Hierüber werden Sie dann von der Bewilligungsstelle informiert.

Bitte beachten Sie, dass es in Ihrer Verantwortung liegt, den Nachweis zu erbringen, dass eine Rückzahlung erfolgt ist. Zweifel gehen zu Ihren Lasten und verhindern möglicherweise die vollständige Aufhebung des Bescheids. Wenn Sie unsicher sind, kontaktieren Sie daher bitte vorab Ihre zuständige Bewilligungsstelle. 

 

Zahlungen der November- und Dezemberhilfe können nicht gepfändet werden, wenn ein Pfändungsschutz besteht. Grundsätzlich kann bei der November- und Dezemberhilfe ein Pfändungsschutz aufgrund ihrer Zweckbindung (Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch Kompensation des Umsatzausfalls) bestehen (siehe hierzu auch den Beschluss des BGH vom 10. März 2021). Ob eine Unpfändbarkeit im Einzelfall vorliegt, muss durch das zuständige Vollstreckungsgericht festgestellt werden.

Wurden die zugrunde liegenden Angaben vorsätzlich oder leichtfertig falsch oder unvollständig gemacht und die November- bzw. Dezemberhilfe daher womöglich zu Unrecht beantragt bzw. bewilligt, muss dies der Bewilligungsstelle mitgeteilt und die eventuell bereits erhaltene Hilfe zurückgezahlt werden (vgl. 3.15).
Sollte eine Rückzahlung notwendig sein, überweisen Sie die bereits erhaltene November- bzw. Dezemberhilfe bitte in voller Höhe an die IBAN zurück, von der die Zahlung angewiesen wurde. Verwenden Sie dabei exakt denselben Verwendungszweck und überweisen Sie das Geld von dem Konto, auf welches das Geld eingezahlt wurde. Nur so können wir Ihre Rückbuchung eindeutig zuordnen. Sollten Sie diesen Verwendungszweck nicht haben, geben Sie stattdessen bitte Ihre Antragsnummer, Steuernummer bzw. Steuer-ID sowie Ihren vollen Namen und das Stichwort Coronahilfe mit an.

Ihre Rückzahlung wird dann von der zuständigen Bewilligungsstelle bearbeitet und Ihr Bescheid kann aufgehoben werden. Hierüber werden Sie dann von der Bewilligungsstelle informiert.

Bitte beachten Sie, dass es in Ihrer Verantwortung liegt, den Nachweis zu erbringen, dass eine Rückzahlung erfolgt ist. Zweifel gehen zu Ihren Lasten und verhindern möglicherweise die vollständige Aufhebung des Bescheids. Wenn Sie unsicher sind, kontaktieren Sie daher bitte vorab Ihre zuständige Bewilligungsstelle.

Anpassung der Antragsdaten, die ggf. einen niedrigeren Förderbetrag zur Folge haben (z.B. Korrektur der Angaben zu erzielten Umsätzen im Förderzeitraum), werden im Rahmen der Schlussabrechnung mitgeteilt (vgl. 3.12). Sofern die November- bzw. Dezemberhilfe nicht zu Unrecht beantragt bzw. bewilligt wurde, ist in solchen Fällen keine Rückzahlung im Vorfeld der Schlussabrechnung notwendig

Besonderheiten bei verbundenen Unternehmen

Im Falle verbundener Unternehmen kann nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen. Die Auszahlung der Hilfen, die dem Grunde nach als Ersatz für die entgangenen Umsätze der operativ tätigen Unternehmen anzusehen ist, wird in voller Höhe an dieses beantragende Unternehmen des Verbunds vorgenommen, was bilanziell bei diesem zu einem steuerpflichtigen Ertrag führt.

Da sowohl die durch die Auszahlung gewonnene Liquidität als auch der entstehende Ertrag auch bei den anderen Unternehmen des Verbundes wirtschaftlich benötigt wird und diesen auch – zumindest teilweise – tatsächlich zuzurechnen ist, ist anzunehmen, dass das beantragende Unternehmen die erhaltenen Hilfen an die verbundenen Unternehmen weiterleitet.

Diese Weiterleitung ist nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen als betrieblich veranlasst anzusehen, soweit die Auszahlung der Hilfen auf den Umständen des jeweiligen Unternehmens beruht.

Demzufolge gelangt die Hilfe über einen bilanziellen Aufwand bei dem beantragenden und einen entsprechenden bilanziellen Ertrag an das verbundene Unternehmen, welches die Umsatzeinbußen erlitten hat, die zur Antragsberechtigung geführt haben, ohne dass ein Beteiligter negative steuerliche Konsequenzen erleidet.

Dagegen ist bei Körperschaften eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung anzunehmen, soweit von der beantragenden Gesellschaft höhere oder niedrigere Beträge an die verbundenen Unternehmen weitergeleitet werden, als auf diese nach dem Antrag entfällt. Insoweit ist nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze das Vorliegen verdeckter Einlagen bzw. verdeckter Gewinnausschüttungen zu prüfen.

 

 

NEU: 03.05.2021 Novemberhilfe und Dezemberhilfe: Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 30. April 2021. Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden. Die Korrektur der IBAN ist bis zum 31. Juli 2021 möglich. Das Zurückziehen/ Stornierung bereits final bewilligter Novemberhilfe/ Dezemberhilfe-Anträge ist leider bisher noch möglich. Dies ist bisher leider nur für noch nicht bewilligte Anträge möglich. Voraussichtlich ab Ende Mai 2021/ Anfang Juni 2021 können die Bewilligungsstellen dann technisch Aufhebungsbescheide erstellen.

NEU: 26.03.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht   hier in Kürze überarbeiteten BStBK-FAQ zur Novemberhilfe / Dezemberhilfe
Klarstellung der von uns geforderten Transparenzregisterproblematik durch Ergänzung von Punkt 3.26 des FAQ Novemberhilfe/ Dezemberhilfe
„Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1-4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich.
Es ist ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann. Es ist nicht notwendig, den Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu übermitteln oder ungefragt der Bewilligungsstelle zuzusenden.

Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind. Dies gilt beispielsweise für ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, nicht aber für natürliche Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.

Auf der für die Eintragung vorgesehenen Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) besteht die Möglichkeit, die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Pflicht der antragstellenden Unternehmen im Sinne des Antragsverfahrens ist mit der Übermittlung abgeschlossen, worüber diese auch sofort und automatisch einen Nachweis erhalten. Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister SPÄTESTENS zu dem Zeitpunkt ERFOLGT SEIN, zu dem die SCHLUSSABRECHNUNG vorgelegt wird.“

Diese Verfahrensweise gilt für ALLE Programme!

NEU: 26.03.2021 Schlussabrechnung Dadurch das derzeit weitere Programme entwickelt werden, hat die Schlussabrechnung leider momentan nicht die oberste Priorität. Insoweit ist frühestens leider erst ab dem 2. Halbjahr 2021 mit der technischen Möglichkeit einer Schlussabrechnung zu rechnen. 
NEU: 26.03.2021
Bundessteuerberaterkammer:
Bundeseinheitliche Lösung für TRANSPARENZREGISTER erreicht!!!
„1. Zur Frage der „Beifügung“ des Nachweises:
Es ist ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann. Es ist nicht notwendig, den Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu übermitteln oder ungefragt der Bewilligungsstelle zuzusenden.
2. Zur Frage des Zeitpunkts der Eintragung ins Transparenzregister:
Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird. So lange die Bewilligungsstellen nichts anfordern, müssen also keine entsprechenden Nachweise hochgeladen oder verschickt werden.“
3. Ergänzender Hinweis der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:
3a.) Nachweis wirtschaftliche Berechtigter
Mit der vorbezeichneten Lösung (Nachweisvorhalteverpflichtung) wurde geheilt und erreicht, dass keine Anträge rückwirkend alleine/ nur deswegen abgelehnt werden, weil versehentlich/ in Unkenntnis die wirtschaftlich Berechtigten nicht mit dem Antrag hochgeladen worden sind. Die Steuerberater sollten die Mandanten – sofern noch nicht geschehen – darüber informieren, dass diese umgehend  für die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten im Handelsregister und Transparenzregister sorgen. Anschließend sollte der Steuerberater die Nachweise der wirtschaftliche Berechtigten zu Dokumentationszwecken zu den Corona-Hilfe-Antragsunterlagen des jeweiligen Mandanten nehmen. 
3b.) Eintragung im Transparenzregister
Sollte eine erforderliche Eintragung einer Gesellschaft nicht – wie in den Vollzugshinweisen gefordert – im Transparenzregister vorgenommen worden und auch noch keine Aufforderung durch die Bewilligungsstelle erfolgt sein,  muss allerspätestens vor Schlussabrechnung die Eintragung unaufgefordert selbständig nachgeholt werden, da andernfalls die Corona-Hilfe vollumfänglich zurückzuzahlen ist. Zur Vermeidung einer Haftungsfalle empfehlen wir eine sorgfältige Prüfung der Erfüllung aller im Antrag gemachten Erklärungen VOR Versand der Schlussabrechnung an die Bewilligungsstelle. Die Abgabe von Schlussabrechnungen ist technisch frühestens ab dem 2. Halbjahr 2021 möglich.

NEU: 25.03.2021 Hinweise zur Handhabung im Transparenzregister für die Corona-Hilfen bitten wir für Sachsen-Anhalt zu beachten: hier auf Transparenzregister-Kammerhomepage der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt  

Es findet eine länderübergreifende Abstimmung statt, dass u.a. Gesellschafterlisten nur noch auf Aufforderung nachgereicht werden müssen

Zwischenstand: Wir hatten uns ja bekanntlich an die zuständigen Behörden gewendet, um eine Lösung für die Gesamtproblematik zu erreichen: Für Anträge an die Bewilligungsstelle Sachsen-Anhalt gilt auf Grund unserer Abstimmung mit der und FÜR DIE Bewilligungsstelle in Sachsen-Anhalt bis dahin:

– dass es nicht beanstandet wird, wenn für die bisher gestellten Corona-Hilfe-Anträge der Nachweis zum wirtschaftlich Berechtigten – analog wie bei der Belegvorhalteverpflichtung – beim Steuerberater in der Kanzlei vorliegt und der Nachweis auf Aufforderung von der  Investitionsbank Sachsen-Anhalt unverzüglich dieser vom Steuerberater zur Verfügung gestellt wird/ werden kann. Insoweit wird es für die bisher gestellten Anträge nicht beanstandet, dass der obige Nachweis – entgegen der Vollzugshinweise – nicht mit der Beantragung übersandt wurde. Auf Anforderung der Bewilligungsstelle hat die/der Antragstellende bzw. die/ der zu prüfende Dritte (Steuerberater) also den Nachweis zu belegen. Alleine deswegen Anträge zurückzuziehen oder zu ändern ist also – ebenso wie nachträgliche Zusendung des Nachweises an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ohne ausdrückliche Aufforderung – entbehrlich!!

– sollte eine erforderliche Eintragung einer Gesellschaft nicht – wie in den Vollzugshinweisen gefordert – im Transparenzregister vorgenommen worden und auch noch keine Aufforderung durch die Bewilligungsstelle erfolgt sein,  muss allerspätestens vor Schlussabrechnung die Eintragung unaufgefordert selbständig nachgeholt werden, da andernfalls die Corona-Hilfe vollumfänglich zurückzuzahlen ist. Zur Vermeidung einer Haftungsfalle empfehlen wir eine sorgfältige Prüfung der Erfüllung aller im Antrag gemachten Erklärungen VOR Versand der Schlussabrechnung an die Bewilligungsstelle. Die Abgabe von Schlussabrechnungen ist technisch frühestens ab dem 2. Halbjahr 2021 möglich

NEU: 19.03.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier: überarbeiteten BMWi-FAQ zur Novemberhilfe / Dezemberhilfe 
1.) Neuregelung der Gaststätten 
Für Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte wird der Zugang zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen für den Monat November und Dezember verbessert und vereinfacht. Künftig ist der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt! Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften. Gaststätten, die an ein Unternehmen, wie beispielsweise an eine Brauerei angeschlossen sind, werden bei der Antragsberechtigung für die November- und Dezemberhilfe so behandelt, als handele es sich um eigenständige Unternehmen. Der Gaststättenteil ist unabhängig vom restlichen Unternehmen und damit ebenso wie andere Gaststätten antragsberechtigt. Diese erweiterte Antragsberechtigung greift für die November- und Dezemberhilfe.
2.) BMWi-Hinweis zu Transparenzregister 
(wir setzen uns nun erst Recht bezüglich einer Klarstellung und Handling für die bisherigen Corona-Hilfen ein, da dies im Ergebnis  ALLE Corona-Hilfe betrifft und damit weiterhin die vom BMWi geforderte Eintragung im Transparenzregister VOR Antragstellung erforderlich ist – außer bereits eingetragene Gesellschaften und natürliche Person/GbR UND vor allem weiterhin zwingend die Gesellschafterlisten MIT dem jeweiligem Corona-Hilfeantrag einzureichen sind)
siehe auch hier: gesonderte Transparenzregisterseite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
„Im Rahmen des Antrags auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe ist unter anderem zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) offengelegt sind. Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1-4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister,  jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. ….Auf der für die Eintragung vorgesehenen Internetseite des Transparenzregisters besteht die Möglichkeit, die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Pflicht der antragstellenden Unternehmen im Sinne des Antragsverfahrens ist mit der Übermittlung abgeschlossen, worüber diese auch sofort und automatisch einen Nachweis erhalten“
NEU: 19.03.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht   hier in Kürze: überarbeiteten BStBK-FAQ zur Novemberhilfe / Dezemberhilfe 
NEU: 19.03.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier: aktualisierten BMWi-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme) 
NEU: 19.03.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht   hier in Kürze : aktualisierten BStBK-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme)
NEU 17.03.2021
Verbesserungen bei der November- und Dezemberhilfe: laut BMWi
Für Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte wird der Zugang zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen für den Monat November und Dezember verbessert und vereinfacht. Künftig ist der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt. Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften.Gaststätten, die an ein Unternehmen, wie beispielsweise an eine Brauerei angeschlossen sind, werden bei der Antragsberechtigung für die November- und Dezemberhilfe so behandelt, als handele es sich um eigenständige Unternehmen. Der Gaststättenteil ist unabhängig vom restlichen Unternehmen und damit ebenso wie andere Gaststätten antragsberechtigt. Diese erweiterte Antragsberechtigung greift für die November- und Dezemberhilfe und wird entsprechend angepasst.
NEU: 16.03.2021 Nach unseren Erkenntnissen scheinen einige Auszahlungen zu bewilligten Abschlagszahlungen der 9. KW 2021 noch nicht bei den Unternehmen angekommen zu sein. Wir haben das BMWi bereits um Prüfung des Problems und umgehende Auszahlung gebeten.
NEU: 16.03.2021
Der Handelsverband HDE hatte in einem Leitfaden bekanntlich seine Handelsunternehmen aufgefordert, über Steuerberater die Dezemberhilfe beantragen zu lassen. Dies ist von den diesbezüglich eindeutigen Vollzugshinweisen und FAQ zur Dezemberhilfe nicht gedeckt und kann unseres Erachtens deswegen bei der Subventionsbeantragung auch zu erheblichen Konsequenzen für die Steuerberatern in dem vollelektronischem Verfahren führen, selbst wenn man eine erläuternde Einschätzung mit dem Antrag hochlädt. Wir haben dieses Problem für die Steuerberater den Bundes-/Ministerien und der Bundessteuerberaterkammer kommuniziert und um Lösung auf Bundesebene gebeten. Die Bundessteuerberaterkammer hat sofort den Kontakt mit dem HDE gesucht und Folgendes erreicht:
1.) Die Steuerberater werden über den Leitfaden nicht mehr per se aufgefordert, solche mit den Vollzugshinweisen und FAQ unzulässigen Anträge zu stellen, wenngleich der HDE weiterhin kommuniziert:
Auszug aus dem überarbeitetem Leitfaden des HDE:
Sollte Ihr Steuerberater ablehnen, den Antrag für Sie zu stellen, empfehlen wir Ihnen, sich von Ihrem Steuerberater die Antragsunterlagen (ggf. Ausdrucke von Screenshots) sowie die für die Antragstellung erforderlichen Dokumente bzw. Nachweise übergeben zu lassen und damit den Antrag selbst per Post bei Ihrer Bewilligungsstelle (s. o.) zu stellen. Bei Antragstellung sollte darauf hingewiesen werden, dass und warum eine Antragstellung über das Portal bzw. durch Ihren Steuerberater nicht möglich war.“

2.) Hinweis der Bundessteuerberaterkammer bezüglich Leitfaden des HDE:
„Damit ist keine direkte Empfehlung an den Steuerberater mehr enthalten. Unproblematisch sind die Aussagen jedoch nach wie vor nicht. Ein Steuerberater muss es u. E. ablehnen, einen Antrag auf November- oder Dezemberhilfe für Einzelhändler zu stellen, da diese definitionsgemäß nicht antragsberechtigt sind. Wenn er seinem Mandanten Ausdrucke überlässt, damit dieser sie postalisch an die Bewilligungsstelle versendet, ist fraglich, ob damit überhaupt ein Antrag wirksam abgegeben werden kann, da explizit nur die elektronische Antragstellung über das Portal vorgesehen ist. Diese Frage ist aber letztlich nicht mehr vom Steuerberater zu lösen oder zu verantworten.“

3.) Hinweis der Steuerberaterkammer:
Eine Beantragung von Dezemberhilfe für Handelsunternehmen, die laut den Vollzugshinweisen /FAQ von der Dezemberhilfe ausgeschlossen sind, halten wird für sehr problematisch.
Die Zusendung eines Antrags per Post – ähnliche wie die BStBK – für wenig erfolgversprechend, da eine elektronische Antragstellung vorgeschrieben ist und eine postalische Zusendung von den Bewilligungsstellen per Post mit großer Wahrscheinlichkeit mit Ablehnungsbescheid abgelehnt wird. Dies wird dann um so kritischer, wenn der postalische Antrag erst kurz vor Beantragungsfristende (30.04.2021 ) bei der Bewilligungsstelle eingeht, und somit eine anderweitige Beantragung/ rechtliche Auseinandersetzung zeitlich nur noch erschwert möglich ist. 

 

NEU: 15.03.2021 Wir setzen uns mit Nachdruck dafür ein, dass spätestens mit der Schlussabrechnung ein Wechsel zwischen den Programmen bzw. eine Günstigerprüfung – auch des beihilferechtlichen Rahmens  – für aller Corona-Hilfen insgesamt betrachtet möglich ist. Hier sind und bleiben wir dran! (diese Bemühungen gelten auch bezüglich des Ausschlusskriteriums -entweder Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe)
NEU: 12.03.2021  Durch die Missbrauchsfälle wurden die Prüfroutinen und die Registrierung im Antragsportal verschärft. 
NEU: 11.03.2021 Es werden ab sofort wieder Abschlagszahlungen vom Bund vorgenommen, auch zur Überbrückungshilfe III. Danke allen Beteiligten für die schnelle Freischaltung und Lösung! 
NEU: 10.03.2021 Das BMWi prüft derzeit einige Missbrauchsfälle/Registrierungsmissbrauch (bei Abschlagszahlungen und Restauszahlungen) zu Lasten prüfender Dritte/ Unternehmen (Übernahme/ Vortäuschung der Identität von prüfenden  Dritten) in mehreren Bundesländern insbesondere bei der Überbrückungshilfe III, was derzeit noch zu Verzögerungen bei der Auszahlung der Corona-Hilfen (insbesondere bei den Abschlagszahlungen vom BMWi, die derzeit kurzzeitig angehalten worden sind) führt. Wir setzen uns dafür ein, dass die Auszahlung der Abschläge in den nächsten Tagen wieder aufgenommen wird. Corona-Hilfe-Anträge können und sollten aus unserer Sicht unverändert weiterhin gestellt werden. Manuell von den Bewilligungsstellen der Länder vor Ort bearbeitete/ geprüfte Anträge zur Überbrückungshilfe II sowie der November- und Dezemberhilfen im regulären Fachverfahren finden weiterhin statt und werden auch weiterhin ausgezahlt. Insoweit geht es derzeit um offene ABSCHLAGSzahlungen für neue/ offene Anträge. Das BMWi arbeitet fieberhaft an dem Problem und verstärkt/ modifiziert dazu zudem die Vorprüfungsfälle und Stichproben.
Wir sind als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt – auch gestern vom 09.-.10.03.2021 die gesamte Nacht! – zusammen mit der BStBK und der Datev dabei, Informationen vom BMWi zu bekommen und weitere Maßnahmen – soweit es jetzt mit der Datenlage/ unseren Mitteln möglich/ erkennbar – zu veranlassen und den Berufsstand zu unterstützen.  Da es wohl Registrierungsmissbräuche/ Identitätsdiebstähle waren, ist aber nicht auszuschließen, dass es durch das BMWi auch an diesem kritischen Punkt der Registrierung eine nochmalige Korrektur/ Ansatzpunkt für die zu prüfenden Dritten gibt.  
Sobald weitere verlässliche Informationen zum Umfang und zur Vorgehensweise vorliegen, werden wir unsere Mitglieder – wie gehabt – weiter informieren.
PM BMWi „Es besteht in einigen Fällen der Verdacht, dass unrechtmäßig staatliche Hilfsgelder bei den Corona-Hilfen erschlichen wurden. Unmittelbar nach Kenntnis von Unregelmäßigkeiten wurden die zuständigen Stellen und strafrechtlichen Ermittlungsbehörden informiert. Diese haben – wie bereits am 5. März mitgeteilt – bereits Ermittlungen aufgenommen. Daher werden die Abschlagszahlungen derzeit einer Prüfung unterzogen und sind kurzfristig angehalten. Sie stehen in Kürze wieder zur Verfügung. Die Bearbeitung und Auszahlung der Überbrückungshilfe II sowie der November- und Dezemberhilfen im regulären Fachverfahren durch die Bewilligungsstellen der Länder findet weiterhin statt. Nähere Einzelheiten zu den Betrugsverdachtsfällen können wir angesichts der aktuell laufenden Ermittlungen nicht mitteilen. Es ist schade und bedauerlich, dass hier versucht wird, die Not unserer Unternehmen in der Coronakrise auszunutzen und sich die von vielen dringend benötigte staatliche Hilfe zu erschleichen.“
NEU: 10.03.2021 lt. BMF versuchen derzeit Unbekannte telefonisch oder per E-Mail vermeintliche Anträge auf Cornahilfen oder ähnlich anzubieten und dabei auch Daten oder Zahlungen anzufordern. Diese Anrufe oder Schreiben stammen nicht vom Bundeswirtschaftsministerium, nicht vom Bundesfinanzministerium und auch nicht von der regionalen Bewilligungsstelle. Reagieren Sie nicht darauf!  
NEU: 04.03.2021 BMWi veröffentlicht Kurzanleitung zur Erstellung eines Änderungsantrags zur Überbrückungshilfe II und November-/Dezemberhilfe hier Kurzanleitung zum Änderungsantrag
NEU: 04.03.2021 BMWi veröffentlicht Leitfaden zu Verbundunternehmen für die Überbrückungshilfe I-III sowie zur November- und Dezemberhilfe  hier: Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen
  (einige aufgeführte Beispiele sind noch strittig; u.a. Seite 6 Nr. 4b) 

NEU: 03.03.2021 Seit 03.03.2021 können große Unternehmen bei der Überbrückungshilfe III bis zu 1,5 Millionen monatlich erhalten. Die bisherige Grenze für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter 750 Millionen Euro ist weggefallen. Verbundene Unternehmen Unternehmen können bis zu 3 Millionen bei der Überbrückungshilfe III erhalten.   
NEU: 03.03.2021 Nochmalige Phishing-Warnung der Europäischen Union vom 24.02.2021 wegen der Corona-Hilfen: hier „Betrüger zielen erneut mit angeblichen Corona-Überbrückungshilfen auf T-Online-Nutzer. Erneut kursieren massenhaft Emails mit einem falschen Antragsformular für eine Corona-„Überbrückungshilfe Teil 3“ der Bundesregierung für Unternehmen. Die Absender geben sich in betrügerischer Absicht als Mitarbeiter der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland aus. Betroffen sind wieder Nutzerinnen und Nutzer des Email-Dienstes von T-Online. Öffnen Sie diese Emails nicht! Die Emails kommen nicht von der Europäischen Kommission. Es handelt sich um den Versuch böswilliger Akteure, an sensible Unternehmensdaten zu kommen. Die Polizei ist informiert.“
Seit der 8. KW 2021 sind Änderungsanträge bei der Novemberhilfe und Dezemberhilfe möglich.
Seitdem können zudem Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf, also Beträgen von über zwei Millionen Euro, Wirtschaftshilfen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe beantragen. Dabei können die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige unternehmerische Situation zu nutzen. Die diesbezüglichen technischen Neuerungen wurden nun im FAQ abgebildet. Die vorgenommenen Ergänzungen beschränken sich auf die neuen Antragsmöglichkeiten und sind somit rein technischer Natur.

NEU: Ab 26.02.2021 besteht die Möglichkeit, Änderungsanträge zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe zu stellen
NEU: Ab 26.02.2021 ist die Beantragung der erweiterten Novemberhilfe und Dezemberhilfe mit höheren Millionenbeträgen möglich.
NEU: 23.02.2021 Anträge in Sachsen-Anhalt, bei denen im Abgleich mit der Finanzverwaltung die im Antrag angegebene IBAN des Unternehmens als nicht bekannt zurückgemeldet wird, wurden bisher sehr pragmatisch von der Investitionsbank gelöst, indem diese den Antragstellern als eine Option empfohlen hat, die im Antrag angegebene IBAN dem Finanzamt nachzumelden. Einige Antragsteller haben dabei die im Antrag angegebene IBAN dem Finanzamt zwar nachgemeldet, dies aber mit der Weisung, die Meldung der Investitionsbank zu bestätigen, aber die IBAN nicht zu speichern, da diese ausschließlich für die Zahlung der Überbrückungshilfen gemeldet wurde.  Dieser „Lösungsansatz“ wird nicht akzeptiert.  Wenn die Investitionsbank also eine IBAN im Antrag erkennt, die dem Finanzamt nicht bekannt ist, erfolgt keine Auszahlung (mehr). Wenn zukünftig die Investitionsbank dann auf Nachfrage nicht die dem Finanzamt bekannte Bankverbindung benannt bekommt, muss die Investitionsbank künftig derartige Anträge mangels Mitwirkung ablehnen.
NEU: 23.02.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier: aktualisierten BMWi-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme) 
NEU: 23.02.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht hier: aktualisierten BStBK-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme) 
NEU: 05.02.2021 BMWI gibt beihilferechtliches Wahlrecht für November-/ Dezemberhilfe frei: hier

Insbesondere Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf können bei der November- und Dezemberhilfen nun wählen, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie diese Hilfen beantragen. In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelung, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können:

  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Millionen Euro.
  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Millionen Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse, beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70% (bzw. 90% bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
  • Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.Die Unternehmen können frei entscheiden, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes:
    • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 800.000 Euro und De-Minimis bis 200.000 Euro) die volle Fördersumme in Höhe von 75% des November- oder Dezemberumsatzes erhalten, muss er nichts weiter veranlassen.
    • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.
    • Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes). Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.
    • Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er einen höheren Förderbedarf als die bisher maximal zulässigen 1 Millionen Euro hat, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes) und den noch ausstehenden Betrag beantragen. Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.

NEU:  01.02.2021 Die Bearbeitung der Dezemberhilfe durch die Bewilligungsstellen der Länder vor Ort mit anschließender Restauszahlung ist angelaufen. Bitte beachten Sie die unten aufgeführten Hinweise zur Beschleunigung der Bearbeitung der Anträge. 
NEU: 28.10.2021 EU-Kommission verlängert und weitet vorübergehenden Rahmen zur Unterstützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus weiter aus hier und gesonderte Kammerseite hier
• Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. Euro (bislang 800.000 Euro)
• Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfen auf 10 Mio. Euro (bislang 3 Mio. Euro)
• Verlängerung des Befristeten Rahmens einheitlich bis 31.12.2021 (bislang Befristung bis 30.06.2021, für größere Rekapitalisierungen bis 30.09.2021)

NEU: 21.01.2021
Empfehlung zur Beschleunigung bereits eingereichter November- und Dezemberhilfeanträge:
Zur Beschleunigung der Novemberhilfe-Anträge und deren Auszahlung, die jetzt oberste Priorität hat (bevor Dezemberhilfe-Anträge oder Neuanträge durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt bearbeitet werden):
Das größte Potential für eine Beschleunigung besteht darin, dass die Beantwortung von Rückfragen für bereits eingereichten Anträge aus November (und ggf. Dezember) bei den Steuerberatern Vorrang haben sollte, —>vor der Neu-Antragstellung für weitere Mandanten, insbesondere aber vor der Antragstellung auf Dezemberhilfe. 
Momentan befindet man sich bei der Investitionsbank in der akuten und finalen Phase der Abarbeitung, so das Steuerberater  als prüfende Dritte, welche noch auf Entscheidungen/ Anfragen zu Anträgen warten, darauf achten sollten, dass TÄGLICH/ STÜNDLICH etwas eingehen könnte. Da das System nicht immer stabil ist und nicht sicher ist, ob die Info-E-Mails beim Steuerberater eingehen, wäre es zu empfehlen, dass sich die Steuerberater zu mindestens täglich einmal ins elektronische Antragsportal einloggen und in den Arbeitsvorrat sowohl von der Überbrückungshilfe II, aber insbesondere auch der außerordentlichen Wirtschaftshilfe schauen. Entsprechende Anfragen müssten sich relativ schnell beantworten lassen. Damit die Auszahlung an dass Unternehmen in Sachsen-Anhalt schnell vorgenommen werden kann, wäre es gut, wenn zeitnahe die Rückantwort erfolgt und die eingeräumte Bearbeitungsdauer für die Rückantwort nicht bis zum Ende ausgeschöpft wird.   

NEU: 21.01.2021 Einzelunternehmen mit 2 Branchen: es kann regelmäßig nur insgesamt ein Antrag gestellt werden! Ein Einzelunternehmer ist (egal in wie vielen Branchen tätig) regelmäßig immer EIN Unternehmen. Die Unterscheidung nach den unterschiedlichen Märkten gilt praktisch nur bei dann auch unterschiedlichen juristischen Personen.
TIP: Sichern Sie sich als Steuerberater bitte vorsorglich über eine Anfrage zu Ihrem konkreten Fall mit der Hotline ab.
NEU: 20.01.2021 Eintragungspflicht von GbR`s ins Transparenzregister entfällt! (u.a. nicht eingetragene Einzelunternehmen + Gesellschafterliste usw. aus unserer Sicht noch offen)

NEU: Bitte prüfen Sie die Antragsberechtigung und die Eingaben im Antragsportal sehr genau. Anträge auf Dezemberhilfe  die auf Basis der  Schließungsverordnung vom 15.12.2020 für Unternehmensschließungen ab 16.12.2020 gestellt werden, sind NICHT zulässig! Für diese Unternehmen ist die in Kürze auch für 12/2020 geltende Überbrückungshilfe III (oder ggf. Überbrückungshilfe II) gedacht. 
Übersicht der bundesweiten Anordnungen zu Schließungen: hier
NEU: 15.01.2021 BMWi-Informationen zur Verlustrechnung / ungedeckte Fixkosten (nur relevant für Programme Überbrückungshilfe II)  
NEU: 14.01.2021 Datev erläutert praktische Umsetzung Fixkostenhilfe in Datev-Programm (nur relevant für Programme Überbrückungshilfe II
NEU: 14.01.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht Facesheet mit Hinweisen für Steuerberater zum Beihilferecht! (nur relevant für Programme Überbrückungshilfe II)
Wir danken allen daran Beteiligten für die Erreichung der folgenden Fristverlängerungen. Danke! 
NEU: Antragsfrist für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe wird bis zum 30.04.2021 verlängert.
NEU: Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (analog 2020) ist in Planung 
NEU: 05.01.2021 MPK-Beschluss mit Lockdownverlängerung bis 31.01.2021

NEU DATEV: Kalkulation der Dezemberhilfe in Kanzlei-Rechnungswesen mit dem DATEV-Hotfix am 08.01.2021 (Version 9.21). Tool Rechnungslegungspflicht mit Prüfung November- oder Dezemberhilfe ebenfalls am 08.01.2021.
NEU: Eintragung von Einzelunternehmen im Transparenzregister unbedingt überprüfen: siehe hier Verlinkung zur gesonderten Homepageseite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt 
NEU: BMWI hier: Corona-Verordnungen und weitere Rechtsgrundlagen der Bundesländer 
NEU: Auch wenn für die Novemberhilfe I und Dezemberhilfe I die gesonderte „Dritte geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020″gilt: behalten Sie bitte die Wechselwirkung des EU-Beihilferechts im Auge –> siehe Kammerhomepage-Seite zum EU-Beihilferecht
– Aktuelle Programmfehler im Antragsportal: Bitte vermeiden Sie im Antragsportal unbedingt Sonderzeichen für den Firmennamen des Mandanten und verwenden Sie nur eine kurze Bezeichnung (maximal 7 bis 8 Buchstaben)- ebenfalls ohne Sonderzeichen – für den Namen des hochzuladenden PDF-Antrags, da es sonst im Portal zu Fehlern kommen kann. 
NEU: Antragsberechtigungs- und Berechnungstool der BStBK zur November-/Dezemberhilfe I vom 23.12.2020 hier
NEU: hier: Das BMWi wird NICHT Unternehmen (zum Beispiel den Handel) mit Dezemberhilfe zu fördern, die „nur“ von regionalen oder lokalen Schließungen betroffen sind (aber ggf. Kredite oder die Förderung über der Fixkosten über die Überbrückungshilfe II oder rückwirkend über die Überbrückungshilfe III für 11-12/2020).

NEU: hier: BMWi mit ersten konkreteren Eckpunkten zur Dezemberhilfe veröffentlicht; mit EU-Vorbehalt
(d.h. bleibt der Genehmigung der EU über die bereits erteilte EU-Kommissions-Rahmenregelung vorbehalten)
hier: ursprünglicher Termin Sheet zur „Novemberhilfe 

 

2.) Unterstützung mit Fragen-Antwort-Katalog, Checklisten und Leitfaden zur  Novemberhilfe I und Dezemberhilfe I 

2a.) Bundeswirtschaftsministerium (BMWi verantwortlich für die Corona-Hilfen/ die Umsetzung, Technik und das Portal) 

Folgende Unterstützungsangebote zur Überbrückungshilfe des BMWi
finden Sie unter:  Unterstützungsmaterial des Bundeswirtschaftsministeriums

 

2b.) Bundessteuerberaterkammer (als Service zur Unterstützung der Mitglieder)

Folgende Unterstützungsangebote zur Überbrückungshilfe der BStBK zur Novemberhilfe I und Dezemberhilfe I
finden Sie unter teilweise : Unterstützungsmaterial der Bundessteuerberaterkammer

 2c.) Weitere wichtige Verordnungen/ Regelungen zur Novemberhilfe I und Dezemberhilfe I 

 

 2d.) Datev e.G. Genossenschaft der Steuerberater

Folgende Unterstützungsangebote zu Corona/ der Überbrückungshilfe der Datev e.G. finden Sie zu/r:

 

 

3.) Übersicht für Änderungen aus den FAQ`s

3.2)     7.FAQ-Update zur Novemberhilfe und zur Dezemberhilfe 23.01.2021 (Stand 23.02.2021)

3.2)     6.FAQ-Update zur Novemberhilfe und zur Dezemberhilfe 19.01.2021 (Stand 19.02.2021)

 

Novemberhilfe/ Dezemberhilfe

2.3 Wie ist der Umsatz definiert?

Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz bzw. Voranmeldungszeitraum im Sinne des § 18 Absatz 2 und 2a Umsatzsteuergesetz.

4.8 Was ist beihilferechtlich bei „kleineren“ Anträgen zu beachten?

Die Novemberhilfe und Dezemberhilfe fallen seit Programmbeginn standardmäßig unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, ggf. kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung:

  • Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis zu 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (bzw. nachfolgender Änderungsfassungen) voll angerechnet werden (u.a. die Soforthilfen des Bundes sowie die erste Phase der Überbrückungshilfe).
  • Nach der allgemeinen De-Minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro gewährt werden.

 

4.9 Was ist beihilferechtlich bei „größeren“ Anträgen zu beachten?

Für Fälle, in denen der durch die geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und De-Minimis-Verordnung gegebene beihilferechtliche Rahmen nicht ausreicht, ermöglicht die Bundesregierung den Unternehmen durch eine Programmergänzung der November- und Dezemberhilfe neue beihilferechtliche Spielräume.

4.10 Was ist beihilferechtlich bei neu gegründeten Unternehmen zu beachten?

Bei Unternehmen und Selbständigen, die ihren Geschäftsbetrieb erst nach dem 1. November 2019 (im Falle der Novemberhilfe) bzw. 1. Dezember 2019 (im Falle der Dezemberhilfe) aufgenommen haben, kann der Antrag auf November- bzw. Dezemberhilfe ausschließlich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (ggf. kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung) gestellt werden.

 

1.9 Gilt auch als betroffen, wer im November bzw. Dezember 2020 erhebliche Umsatzeinbrüche erlitten hat, jedoch nicht per Verordnung geschlossen wurde und nicht in die vorstehenden Kategorien fällt?

Sollten die Corona-bedingten Umsatzeinbußen im November oder im Dezember 2020 oder in einem anderen Monat bis einschließlich Juni 2021 mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Referenzmonat im Jahr 2019 betragen, ist im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine nochmals großzügigere Unterstützung von bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat vorgesehen (in einem späteren Release bis zu 3 Millionen Euro pro Fördermonat für verbundene Unternehmen, jeweils innerhalb der Grenzen des europäischen Beihilferechts), die auch rückwirkend für November und Dezember 2020 greift. Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind entsprechend für November und/oder Dezember für die Überbrückungshilfe III nicht antragsberechtigt. Für Einzelhändler (und Kooperationen von Einzelhändlern) werden in diesem Rahmen auch Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt. Zudem können bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in die Digitalisierung als förderfähige Fixkosten zum Ansatz gebracht werden (wie z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops)

 

3.3     5.FAQ-Update zur Novemberhilfe und zur Dezemberhilfe 27.01.2021

1.) #Kosmetikstudio/ Mischbetrieb
2.) #Friseur keine Antragsberechtigung wenn ab 16.12. geschlossen
3.) #Taxiunternehmen welches regelmäßig von (privaten) Fahrgästen beauftragt wird: keine Antragsberechtigung
4.) #Sonderfall der Nichtantragsberechtigung: statt #Regelinsolvenzverfahren nun allgemein #Insolvenzverfahren
5.) Ein #Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2019 ist der erstmaligen Aufnahme der gewerblichen / freiberuflichen Tätigkeit gleichgestellt.
6.) Die digitale #Schlussabrechnung wird erst nach Ende des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III möglich sein, also nicht vor Juli 2021.
7.) „Sollte nach erfolgter Antragstellung bekannt werden, dass die zugrunde liegenden Angaben vorsätzlich oder leichtfertig falsch oder unvollständig gemacht wurden und die November- bzw. Dezemberhilfe daher womöglich zu Unrecht beantragt bzw. bewilligt wurde, wenden Sie sich bitte an die zuständige Bewilligungsstelle“

 

3.4. FAQ-Update zur Novemberhilfe und zur Dezemberhilfe 17.12.2020

Ergänzungen auf die Begrifflichkeit Dezemberhilfe
Klarstellung, dass nur Unternehmen im Dezember begünstigt sind, die schon seit 02.11.2020 einer Schließung unterlagen

 

3.5. FAQ-Update zur Novemberhilfe 11.12.2020

1.)Klarstellung der bestehenden Öffnungsklausel zu Gastronomieunternehmen mit angeschlossenem Cafè, wie zum Beispiel Metzger mit 80%

 

2.) Ermittlung der Tag für die Novemberhilfe (Vorgabe: es können die Tage des Wochenendes und andere Ruhetage mitgezählt werden)

3.) Klarstellung, dass als Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit SPÄTESTENS der Tag, an welchem die ersten Umsätze erzielt wurden, zählt. 

 

4.) Klarstellung bei der Anrechnung von Umsätzen. Werden im November 2020 Mitgliedsbeiträge eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt, erfolgt keine Anrechnung auf die Novemberhilfe. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Mitgliedschaft beitragsfrei um einen Monat verlängert wird. Eine Anrechnung erfolgt ebenfalls nicht, falls die Mitgliedsbeiträge nachweisbar zurückerstattet werden oder nachweisbar Mehrzweckgutscheine in Höhe der Mitgliedsbeiträge ausgegeben werden. 

5.) Klarstellung der Behandlung von Anzahlungen: Sind als Umsatz zu berücksichtigen. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG bleibt bei der Umsatzermittlung unberücksichtigt.

 

6.) Klarstellung Soll- und Istversteuerung und nachträglicher Wechsel des Besteuerungsregime

Im Falle der Ist-Versteuerung ist bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung im Vergleichszeitraum (2019) also auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abzustellen. Für die Ermittlung der Umsätze in 2019 ist dabei das Besteuerungsregime maßgebend, welches in 2019 angewendet worden ist. Wenn für 2019 eine Änderung des Besteuerungsregimes beantragt wurde, ist diese für die Novemberhilfe nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum 27.10.2020 dem Finanzamt gegenüber erklärt worden ist. Spätere Änderungen führen zu keiner Erhöhung der Novemberhilfe.

7.) Begründung für Ausschluss Auslandsumsätze

Die Novemberhilfe ersetzt ausschließlich solche Umsätze, die aufgrund des Teil-Lockdowns in Deutschland nicht realisiert werden konnten, da die entsprechenden Aktivitäten per Landesverordnung im November 2020 untersagt waren. Dienstleistungen, die gemäß § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt sind und in Deutschland nicht umsatzsteuerbar sind, sowie übrige nicht umsatzsteuerbare Umsätze (deren Leistungsort nicht im Inland liegt) sind nicht Teil des Umsatzes im Sinne der Novemberhilfe. 

8.) Präzisierung, dass Umsätze aus dauerhafter gewerblicher Vermietung, die optional der Umsatzbesteuerung unterliegen nicht zum Umsatz zählen

 

9.) Behandlung von Mehrzweck- und Einzweckgutscheinen

Über den steuerbaren Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz hinausgehende Posten sind ja nicht als Umsatz anzugeben. Dies gilt auch für den Verkauf von Mehrzweckgutscheinen, soweit sie nicht im Vergleichszeitraum eingelöst werden.

Wenn keine monatliche Abrechnung der Umsätze erfolgt, sind bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen. Umsätze aus dem Verkauf von Einzweckgutscheinen, Abo-Karten und (aufladbaren) Geldwertkarten (z.B. Mehrfachtickets für den Schwimmbadbesuch), die ohne weitere Konkretisierung einlösbar sind, sind dem Verkaufszeitpunkt zuzuordnen.

10.) Was ist beihilferechtlich zu beachten?

a.) Bei einer durch einen KfW-Schnellkredit „ausgeschöpften“ Beihilfeobergrenze nach der Kleinbeihilfenregelung17 ist es grundsätzlich möglich, die Novemberhilfe ebenfalls unter der Kleinbeihilfenregelung zu gewähren, wenn die gewährte Kleinbeihilfe (z.B. KfW-Schnellkredit) vor der Gewährung von Novemberhilfe (vollständig oder teilweise) zurückgezahlt wird.

b.) Beihilferechtlich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen vergeben werden der KfW-Schnellkredit sowie weitere Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm (z.B. KfW-Unternehmerkredit) mit einer Laufzeit über sechs Jahre und einem Kreditvolumen bis zu 800.000 EUR. Bei Darlehen ist dabei auf den gesamten Nennbetrag abzustellen (vgl. § 2 Abs. 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfen). Das heißt, dass Zuschüsse und Darlehen nach der Kleinbeihilfenregelung (trotz der ökonomischen Unterschiede) gleichermaßen auf die Beihilfeobergrenze angerechnet werden müssen. Dies geht zurück auf die Vorgaben der Europäischen Kommission im Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, auf dem die Bundesregelung Kleinbeihilfen beruht. 

 

11.) Arbeitnehmeranzahl von Vereinen!

Auch nicht wirtschaftliche Vereine sind auf dieser Grundlage als gemeinnützige Unternehmen antragsberechtigt, sofern sie zum Stichtag 29.02.2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatten und in einem nachgewiesenen unternehmerischen Bereich des Vereins dauerhaft steuerlich begünstigte Einkünfte aus Tätigkeiten eines Zweckbetriebes und/oder Einkünfte aus Tätigkeiten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes außerhalb eines Zweckbetriebes generieren, die weder im ideellen Bereich noch im Rahmen der Vermögensverwaltung anfallen. Dabei ist es unerheblich, ob vom Verein tatsächlich Steuern (Körperschafts-, Gewerbe- oder Umsatzsteuer) gezahlt werden. Sofern in nicht wirtschaftlichen Vereinen ausschließlich (umsatzsteuerbefreite) Einnahmen im ideellen Bereich aus Aufgaben des Vereins eingenommen werden, die von der Satzung abgedeckt sind, ist der Verein nicht antragsberechtigt. Für Einkünfte aus Vermögensverwaltung besteht ebenfalls keine Antragsberechtigung (z.B. langfristige Vermietung und Verpachtung von Immobilien, Zinsen, Wertpapiererträge, Übertragung von Werberechten).

 

3.4. FAQ Update -Novemberhilfe vom 04.12.2020

  • Teilweise Begünstigung von Ein-Personen-Gesellschaften, insbesondere Ein-Personen-GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co. KG, deren einziger Beschäftigter der Anteilsinhaber als sozialversicherungsfreier Geschäftsführer
  • Berücksichtigung von Speisen und Getränken bei Schaustellern/ Weihnachtsmarkt
  • Begrifflichkeit der Nachweisführung bei indirekt/ indirekt über Dritten Betroffenen
  • Zugehörigkeit der Tätigkeitsfelder zur Novemberhilfe, wenn Zugang zum Unternehmen faktisch nicht möglich ist bei Mischbetrieben
  • Klarstellung Wahlrecht Istversteuerung im Monat 11/2020 , wobei ein Wahlrecht zur Bestimmung des Vergleichsumsatzes im Vorjahr nicht besteht
  • Sonderumsätze insoweit präzisiert, als dass nicht zum laufendem Geschäftsbetrieb gehörende Umsätze herausgerechnet werden müssen
  • Behandlung (halb-) Jährliche Mitgliedsbeiträge im Vergleichs- und Förderzeitraum
  • werden im November 2020 Mitgliedsbeiträge eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt, erfolgt keine Anrechnung auf die Novemberhilfe. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Mitgliedschaft beitragsfrei um einen Monat verlängert wird. Eine Anrechnung erfolgt ebenfalls nicht, falls die Mitgliedsbeiträge nachweisbar zurückerstattet werden.
  • Behandlung/ Vergleichsumsatz Soloselbständige mit Eltern-/ Pflegezeit

 

4.) MÜK-Beschluss vom 28.10.2020 und 25.11.2020:

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind sich einig, dass die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen fortgeführt wird. Die Novemberhilfe wird in den Dezember auf Basis der Novemberhilfe verlängert und das Regelwerk der Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst. Diese Hilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sind für Unternehmen und Beschäftigte essentiell und ein wichtiges Element für die hohe Akzeptanz der notwendigen Schutzmaßnahmen bei den Bürgerinnen und Bürgern. Gleichzeitig sind diese Hilfen mit hohen Kosten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verbunden – alleine die Hilfen des Bundes für den November werden einen Umfang von 15 Milliarden Euro haben. Diese Hilfen sollen im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts für den Zeitraum der temporären Schließungen im Dezember durch den Bund fortgeführt werden. In die entsprechenden Förderprogramme sind ausdrücklich auch Schausteller und Marktkaufleute einzubeziehen. Aufgrund der Dauer der Einschränkungen wurde der Beihilferahmen für einfache pauschale Regelungen von vielen Unternehmen bereits umfassend in Anspruch genommen. Die Bundesregierung wird dazu mit der Europäischen Kommission das Gespräch aufnehmen. Die beihilferechtlichen Fragen werden vom Bund unverzüglich geklärt.

 

Für Fälle, in denen der durch die geänderte Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung gegebene beihilferechtliche Rahmen nicht ausreicht, arbeitet die Bundesregierung derzeit an einer Programmergänzung. Ziel ist, zu einem späteren Zeitpunkt eine Antragstellung auf Grundlage eines anderen beihilferechtlichen Rahmens zu ermöglichen („Novemberhilfe plus“ Beihilfen bis 4 Millionen Euro: gestützt auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (bis zu 3 Mio. Euro), ggf. kumuliert mit der Novemberhilfe (bis zu 1 Mio. Euro); Beihilfen über 4 Millionen Euro: nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b AEUV). Aufgrund der Vorgaben der Bundesregelung Fixkostenhilfe sowie der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens können für die „Novemberhilfe plus“ inhaltliche Anpassungen an der Novemberhilfe erforderlich werden.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes („Novemberhilfe“) ist gedacht für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen durch MPK-Beschluss vom 28.10.2020 ab 02.11.2020 zur Novemberhilfe und MPK-Beschluß vom 25.11.2020 zur Dezemberhilfe temporär geschlossen wird, in Form einer einmaligen Kostenpauschale.

 

5.) Programmdaten zur Novemberhilfe I und Dezemberhilfe I

WANN und WIE geht es los mit der Novemberhilfe?

– 2 Varianten zu unterscheiden:

a.) über Steuerberater (d.h. für Anträge ab 5.000 Euro Fördersumme)
– Beantragung über das bekannte elektronische Antragsportal der Steuerberater ab 25.11.2020
– nach Antragstellung durch Steuerberater wird ein bestimmter Prozentsatz von der Antragssumme, jedoch maximal 50.000 Euro als Aconto-Zahlung von der Bundeskasse an den Antragsteller gezahlt
– danach Prüfung des Antrags und ggf. Restzahlung 
– Nachweisverfahren wie bei ÜHI-ÜHII

 

b.) Eigenantrag durch Soloselbständige selber (d.h. für Anträge von Soloselbständigen bis 5.000 Euro Novemberhilfe-Fördersumme)  
– Soloselbständige (=Antragsteller) können den Antrag selbst stellen – ohne einen zu prüfenden Dritten.
– zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat.
– Sollte der Antragsteller noch kein Elster-Zertifikat besitzen, kann dieser dieses über das ELSTER-Portal www.elsteronline.de beantragen
– Beantragung geplant ab voraussichtlich ab 25.11.2020
– nach Antragstellung durch den Soloselbständigen  wird Antrag durch das elektronische Portal sofort im Dunkelverfahren (Schnellverfahren) geprüft
– ggf. werden Nachweise vom Antragsteller durch die Bewilligungsstellen angefordert oder eine Tiefenprüfung veranlasst
– die 75% des Vorjahresumsatzes (ggf. erstmal auf Grundlage von Umsatzbestätigungen von Dritten/ Finanzämtern), jedoch maximal 5.000 Euro, werden dann ab 27.11.2020 von der Bundeskasse an den Antragsteller gezahlt

 

BIS wann beantragbar?

Novemberhilfe bis 31.01.2021 beantragbar. 

Dezemberhilfe bis 31.03.2021 beantragbar.

 

WER ist antragsberechtigt bei der Novemberhilfe?

Es wird bei der Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) zwischen direkt und indirekt Betroffenen unterschieden. Laut Wirtschaftsministerium zählen dazu auch Clubs, Diskotheken und Künstler.
Es muss noch deutlich klargestellt werden, dass auch Schausteller/ Weihnachtsmarktaussteller da drunter fallen. 

Exemplarisch könnte folgendes unverbindliches Beispiel aus der Praxis anzutreffen sein, wobei für den jeweiligen Einzelfall immer ausschließlich die konkreten aktuell geltenden Vollzugshinweise, FAQ, Verträge, Schließungen und Anordnungen relevant sind:

Beispiel: direkt betroffenes Unternehmen:       von Schließung betroffenes Theater; Messehalle o.ä.
 
Beispiel: indirekt betroffenes Unternehmen:    Veranstalter/Agentur, welche für Veranstaltungen die erforderlichen Räume nachweislich und regelmäßig zu 80 Prozent seiner Umsätze im Theater, der Messehalle o.ä. bucht

Beispiel: indirekt über einen Dritten betroffen (=mittelbar betroffen): Künstlerin, mit zweifelsfrei nachgewiesenem Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten MPK-Beschlusses vom 28.10.2020 UND die Künstlerin muss regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze über Dritte (zum Beispiel! ihren Veranstalter/ ihre Agentur) erzielt haben, wobei diese Unternehmen (das Theater/die Messehalle) direkt von den obigen Maßnahmen betroffene Unternehmen sein müssen.

 

– DIREKT betroffene Unternehmen:

Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der auf Grundlage des MPK-Beschlusses vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder (vorläufig!! erstmal für den Zeitraum vom 02.11.-30.11.2020) den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (d.h. das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund diesbezüglicher bestehender Anordnung bereits untersagt ist).

Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als Ausnahme als direkt betroffene Unternehmen angesehen. 

Mischbetrieb:
Wenn ein Unternehmen mehrere unterschiedliche Tätigkeiten ausübt, ist wichtig, dass der Vergleichsumsatz sich zu MINDESTENS 80% konkret EINER wirtschaftlichen Tätigkeit („wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt“) zuordnen lässt, DIE direkt oder indirekt auf Grund einer behördlichen Anordnung/Schließung betroffen ist. Für einige Bereiche des Lebensmittelhandwerks wird es Ausnahmen geben, da diese im Regelfall bei Erreichen der Umsatzgrenze als direkt betroffene eingestuft werden. 

 

– INDIREKT betroffene Unternehmen: 
(eine eventuelle Präzisierung und die Nachweisführung bleibt den FAQ vorbehalten)
Entweder: 
a.) Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den o. g. Maßnahmen (MPK Beschluss vom 28.10.2020) betroffenen Unternehmen erzielen, zum Beispiel eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die von der Schließungsanordnung direkt betroffen sind.

Oder MITTELBAR betroffene Unternehmen:
b.) Antragsberechtigt sind (als ebenso indirekt betroffene Unternehmen; hierunter dürften über eine Künstleragentur gebundene Künstler fallen) aber zusätzlich auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel über Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen (zum Beispiel Künstler) müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten MPK-Beschlusses vom 28.10.2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.

 

Wozu dann Überbrückungshilfe II, wenn es die Novemberhilfe gibt?

Die Überbrückungshilfe II gibt es für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020. Durch den Lockdown light sind verschiedene Unternehmen stärker betroffen, so dass mit der Novemberhilfe im Einzelfall für den Lockdownmonat November 2020 unter Umständen eine höhere Förderung gezahlt wird, als mit der Überbrückungshilfe II. 

Die Antragstellung der Novemberhilfe erfolgt unabhängig von der Überbrückungshilfe.

 

WER kann den Antrag (elektronisch) stellen für die Novemberhilfe?

– Soloselbständige können den Antrag für die außerordentliche Wirtschaftshilfe bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten (Elsterzertifizierung – siehe www.elsteronline.de) selber stellen. 

– der Antrag für die außerordentliche Wirtschaftshilfe ab 5.000 Euro Förderung kann für einen Antragsteller ansonsten ausschließlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte ab 25.11.2020 über das bereits bestehende elektronische Antragsportal unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. 

 

WO erfolgt Beantragung der Novemberhilfe?

– die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen die Steuerberater frühestens ab 25.11.20202) über das bereits bestehende und bekannte elektronische Antragsportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

 

WIE hoch sind die Antragskosten der Novemberhilfe?

– mit Pauschalierung auf Grundlage der Umsätze soll unbürokratisch eine Auszahlung für Fixkosten möglich sein; was aber lt. BMWi auch Auswirkung auf die unterstellten Antragskosten haben dürfte
– bei der Ausübung des Ermessens der Steuerberater für die Antragskosten müssen – wie bei den Überbrückungshilfen – die Wahlrechte, Bearbeitungsaufwand und die Komplexität der Besonderheiten Berücksichtigung finden


WELCHE Deckelung bei der Förderung der Novemberhilfe? 

Besonderheiten ergeben sich auf Grund der noch ausstehenden Genehmigung durch die  EU. Die Förderhöchstgrenze bildet der beihilferechtliche Rahmen:
– Beihilfen bis 1 Mio. Euro (gestützt auf Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-VO)
– Beihilfen bis 4 Mio. Euro (gestützt auf Bundesregelung Fixkostenhilfe sowie vorgenannte Novemberhilfe)
– Beihilfen über 4 Mio. Euro (nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b AEUV).

 

WOFÜR erfolgt Anrechnung/Kürzung, Lieferdienste bei der Novemberhilfe?

Anrechnung von staatlichen Leistungen: 
Außer Darlehen werden alle anderen Hilfen in Form eines Zuschusses die im Förderzeitraum liegen, angerechnet.

Es erfolgt somit – sofern für den gleichen Förderzeitraum – eine Anrechnung von gleichartigen Leistungen wie von bereits erhaltenem KUG, Überbrückungshilfe oder späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe und andere staatlichen Hilfen auf diese Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“). Reine Darlehen (Liquiditätshilfen), wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden ausdrücklich NICHT angerechnet.

Anrechnungs-Grundsatz von Zusatzumsätzen innerhalb des Förderzeitraums:
Umsätze von mehr als 25 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat werden – bis auf die unten aufgeführte Ausnahme bei Restaurants – auf die Umsatzerstattung („Novemberhilfe“) angerechnet. Die erfolgt, damit es keine Überförderung von mehr als 100-Prozent des Vergleichs-Umsatzes gibt. 

Ausnahme für Zusatzumsätze bei Restaurants: 
Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Umsatzsteuersatz begrenzt.
Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Umsatzsteuersatz bei der Novemberhilfe sowohl im November 2019, als auch im während der Schließung November 2020 herausgerechnet. 
Ziel: Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. 

Beispiel des BMF:
Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

 

WIEVIEL Novemberhilfe und auf WELCHER Basis wird die Novemberhilfe gezahlt?

Grundsätze:
-Der Erstattungsbetrag der Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) beträgt pro Woche der Schließung 75% des entsprechenden durchschnittlichen täglichen  UMSATZES des Vorjahresmonats November 2019, womit pauschal die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden.

Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum bzw. Voranmeldezeitraum i. S. d. § 13 Umsatzsteuergesetz.9 Ein Umsatz wurde danach grundsätzlich in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung oder anders herum vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 und 2019 jeweils eine Berechnung auf Basis des gleichen Besteuerungsregimes zu erfolgen.

Die Novemberhilfe ersetzt ausschließlich solche Umsätze, die aufgrund des Teil-Lockdowns in Deutschland nicht realisiert werden konnten, da die entsprechenden Aktivitäten per Landesverordnung im November bzw. Dezember 2020 untersagt waren (vgl. 1.2). Anders als bei der Überbrückungshilfe sind
Dienstleistungen, die gemäß § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt sind und nicht steuerbar sind, sowie übrige nicht steuerbare Umsätze (deren Leistungsort nicht im Inland liegt) nicht Teil des Umsatzes.

Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind zudem:
• Unentgeltliche Wertabgaben,
• Innergemeinschaftliche Erwerbe,
• Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des
Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des
Unternehmensverbundes),
• Umsätze aus dauerhafter gewerblicher Vermietung, die optional der Umsatzbesteuerung
unterliegen und
• Umsätze, die nicht zum laufenden Geschäftsbetrieb gehören (z.B. Umsätze aus Anlageverkäufen).
Über den steuerbaren Umsatz nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als Umsatz anzugeben (z.B. Corona-Überbrückungshilfe, Versicherungsleistungen, Stipendien). Dies gilt auch für den Verkauf von Mehrzweckgutscheinen, soweit sie nicht im Vergleichszeitraum eingelöst werden. 

Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (z. B. bei Dauerleistungen), ist im Vergleichs- und Förderzeitraum konsistent von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen (z. B. bei halbjährlicher oder jährlicher Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder
Dauerkarten). Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen. Umsätze aus dem Verkauf von Einzweckgutscheinen, Abo-Karten und (aufladbaren) Geldwertkarten (z.B. Mehrfachtickets für den Schwimmbadbesuch), die ohne
weitere Konkretisierung einlösbar sind, sind dem Verkaufszeitpunkt zuzuordnen

Über den steuerbaren Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als Umsatz anzugeben (u. a. Corona-Soforthilfe, Versicherungsleistungen und Schutzschirmzahlungen (z. B. bei Ärzten)).

Wenn aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon ausgegangen werden kann, dass ein erfasster Umsatz nach den Grundsätzen des § 17 UStG berichtigungsfähig ist, kann dieser Umsatz im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückganges in den Monaten April bis Dezember 2020 und den entsprechenden Vergleichsmonaten im Jahr 2019 neutralisiert werden. Andererseits können Umsatzsteuerkorrekturen (negative Umsätze) aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlage gem. § 17 UStG, die in den relevanten Monaten (April bis Dezember 2019 und April bis Dezember 2020) in der Umsatzsteuer-Voranmeldung enthalten sind, bei der Umsatzermittlung nicht berücksichtigt werden.

 

Ausnahmen:
a.) Restaurants: Grundlage ist hier laut einer vorläufigen Planung sowohl für 11/2019, als auch für 11/2020 ausschließlich der Umsatz mit vollem Umsatzsteuersatz, so dass Umsätze außer Haus in beiden Monaten komplett herausgerechnet werden und nicht schädlich, aber auch nicht förderungsfähig sind. (siehe Unterpunkt Anrechnung)

b.) Soloselbstständige: Bei diesen werden erheblich Schwankungen befürchtet. Diese können deshalb als Einzigste  als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.

c.) Gründer ab 01.11.2019: Wahlrecht–> Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche/ wöchentliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

 

WAS ist mit Soloselbständigen zur Novemberhilfe?

– auch und insbesondere Soloselbständige sollen begünstigt sein (siehe auch Anrechnung und WIEVIEL Novemberhilfe und auf WELCHER Basis).

– Soloselbständige haben bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe) ein Wahlrecht; sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz statt dem November 2019 auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen. 

– Eigenantrag bis 5.000 Euro möglich 
  

 

WELCHES Gründungsdatum für Novemberhilfe?

– grundsätzlich sind nur Unternehmen begünstigt, die im November 2019 bereits existierten
– Wenn aber nach dem 31. Oktober 2019 erst die Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde, kann als Vergleichsumsatz auch der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche/ wöchentliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

 

WARUM Besonderheiten gibt es bei der Novemberhilfe?

– Wirtschaftshilfe ist ertragsteuerlich als steuerbare Einnahme zu erfassen
– Wirtschaftshilfe ist nicht zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden (=Zuschuss)

 

WESHALB verbundene Unternehmen bei der Novemberhilfe?

-Antragsberechtigung, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene
Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.

Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

 

WAS ist u.a. noch zu klären bei der Novemberhilfe?  

 – im Detail setzen wir uns dafür ein, dass u.a. für folgende Sachverhalte eine pragmatische und unkomplizierte Regelung gefunden wird: 

a.) wann/wird Grenze von 1 Mill. auf 3 oder 4 Mill. erhöht; wird neue Richtlinie verabschiedet?
b.) wie KfW-Darlehn von Soforthilfe und Darlehen für Beihilferahmen berücksichtigt?   –>geht nur die Rückzahlung des Darlehens zur Einhaltung der Grenze?)?