Umbau-, Hygiene- und Digitalisierungskosten,  Transparenzregister, Honorar, Tipps, Haftung (Stand 04.05.2023)

 

Übersicht
1.) Warnhinweise Umbau-, Hygiene- und Digitalisierungskosten
2.) Hinweis Transparenzregister
3.) Hinweis Honorar
4.) Hinweise Tipps
5.) Haftung

 

1.) Warnhinweise zur Überbrückungshilfe III  und III Plus zu
Umbau-,  Hygiene- und Digitalisierungskosten  

Bei den Umbau- Hygiene- und Digitalisierungskosten ist – ungeachtet der aus unserer Sicht unverbindlichen Positivlisten (Einordnung dieser Listen : siehe unten) – Folgendes zu beachten:

NEU: 16.08.2021 Umbau-,  Hygiene- und Digitalisierungskosten

Bekanntlich hatte das BMWi am 29.06.2021 (siehe unten) und damit für die Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus  die Umbau-,  Hygiene- und Digitalisierungskosten – wie hier auf der Homepage davor mehrfach anvisiert – präzisiert.  Diese oder gleichwertige Maßnahmen sind spätestens seitdem nur förderfähig, wenn sie den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein (das heißt Maßnahmen, die bereits vor Beginn der Pandemie angestanden hätten und durch diese nicht bedingt sind). Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht und so weiter) entstehen beziehungsweise entstanden sind. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich, wenn die geltend gemachten Kosten für Nummer 14, 16 und 17 im Förderzeitraum insgesamt 10.000 Euro überschreiten.

NEU: 14.07.2021 Corona-Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zu Hygienekonzepten sowie Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmekosten
Bezüglich der zeitlichen Zuordnung und insbesondere wenn Maßnahmen im 1. Halbjahr begonnen, aber nicht beendet werden konnten (z.B. wegen Lieferschwierigkeiten der Lieferanten/ Handwerker) besteht aus unserer Sicht weiterhin dringender Klärungsbedarf, zu dem wir uns auch einbringen.  
Solange keine Verpflichtung besteht, Belege zu einzelnen Fixkostenpositionen hochzuladen, bitten wir unserer seit Anfang an nahegelegten Empfehlung und Handhabung in Sachsen-Anhalt weiterhin zu folgen und alle Belege und Erläuterungen – zu mindestens zu den Umbau-, Hygiene- und Digitalisierung-  im Antragsportal hochzuladen.  Hierüber kann unter Umständen (in Sachsen-Anhalt) Vertrauensschutz erzeugt werden (siehe hier Punkt4). 

NEU: 29.06.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht   hier den aktualisierten BMWi-FAQ zur Überbrückungshilfe III 
im FAQ vom BMWi zur Überbrückungshilfe III gibt es folgende Klarstellungen (hier: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt Seite mit neuem FAQ Überbrückungshilfe III )

Nachfolgende als Klarstellungen bezeichnete Präzisierungen gelten wohl für alle Anträge, die mit Veröffentlichung der Neuregelung im FAQ noch nicht bewilligt sind (wohl abstellend auf Bewilligungsbescheid der Bewilligungsstelle und nicht nur der Bewilligung der Abschlagszahlung durch BMWi / Dunkelverfahren).
Die als Klarstellung bezeichneten Präzisierungen werden die Bewilligungsstellen dann später wohl auch in der Schlussabrechnung im Blick haben und in Sachsen-Anhalt dahingehend zu Gunsten der Antragsteller beachten, da die bereits bewilligten Anträge ja nach unserer Auffassung zwischenzeitlich Vertrauensschutz genießen. (Es  sei denn, es wurden die Unterlagen nicht vollumfänglich eingereicht ODER es wurde eine entsprechende Auflage in dem Bewilligungsbescheid der Bewilligungsbescheid aufgenommen.)
Hinweis:
Die nachfolgenden nachträglichen Klarstellungen sehen wir insgesamt kritisch und sehen dies zudem auch bei bereits vorgenommenen Bestellungen, die wegen Lieferschwierigkeiten /fehlender Abrechnung nicht bis 30.06.2021 realisiert/ fällig sind, als problematisch an, zumal ggf. mangels Umsatzeinbruch eine Förderfähigkeit auch in der Überbrückungshilfe III PLUS nicht in allen Fällen gewährleistet ist
Wir versuchen hier uns weiterhin/ noch einzubringen, da die Änderung der Spielregeln nicht akzeptabel ist, wenn man als prüfender Dritte den Mandanten vorher andere Spielregeln erklärt hat und dieser daraufhin investiert hat.      

  • Reparaturen im Anlagevermögen (Pos. 6): 
    a.) Es muss einen Coronabezug geben, wobei u.E. strittig ist, was darunter fällt
    b.) Ein Investitionsstau, der bereits vorher bestand, ist nicht in der Überbrückungshilfe III förderfähig. Entsprechend sind unterlassene Instandhaltungsarbeiten also nicht förderfähig.
    c.) Explizit nicht förderfähig:
       Sanierung von Sanitäreinrichtungen
       Austausch Zimmertüren
       Parkplatzflächen
       Wasserleitungen
       Maßnahmen zum allgemeinen Arbeitsschutz
  • Bauliche Investitionsmaßnahmen:
    Wie der FAQ in der Hauptspalte bereits aussagt: Es muss ein Hygienekonzept vorliegen: Konkreter Verweis auf Hygienekonzepte
  • Kosten der Digitalisierung:
    • Bis zu 20.000 Euro im Förderzeitraum, d. h. bei künftigen Bewilligungen MÜSSEN die Kosten in dem Monat angesetzt werden, in dem die Rechnungen FÄLLIG werden.
    • Rechnungen, die nach dem 30.06.2021 fällig werden, können nicht (mehr) berücksichtigt werden.
    • Tipp:
      Die Rechnung muss somit nun bis zum 30.06.2021 fällig sein, um über die Überbrückungshilfe III förderfähig sein und eine Zuordnung erfolgt in allen noch nicht bewilligten Fällen zwingend in dem Monat, in dem die jeweilige Rechnung fällig ist.

      (Bisher wurde für Sachsen-Anhalt eine Auslegung getroffen, dass ein Digitalisierungskonzept vorliegen muss und die Maßnahme mindestens bis Juni begonnen und angezahlt sein muss, um förderfähig zu sein. Der Ansatz konnte bisher wahlweise in einem Fördermonat erfolgen. Die bereits bewilligten Anträge genießen  ja zwischenzeitlich nach unserer Auffassung Vertrauensschutz. Es sei denn, es wurden die Unterlagen nicht vollumfänglich eingereicht ODER es wurde eine entsprechende Auflage in die Bescheide aufgenommen.)

NEU 12.06.2021: Klärung zu Umbau- Hygiene- und Digitalisierungskosten
Wir habe uns bezüglich nachfolgender Fragestellungen zu den Umbau- Hygiene- und Digitalisierungskosten an die regionalen Stellen gewendet und stellen Ihnen unten unverbindlich die entsprechenden Antworten (rot markiert) dar, wobei die Entscheidungshoheit und letztes Ermessensausübung immer bei der jeweiligen Bewilligungsstelle liegt (beachten Sie bitte auch unbedingt die hier auf der Seite zusätzlich dargestellten Inhalte/ Stellungnahmen zum Thema):

Die neu aufgenommene Positivliste zu den Umbau- Hygiene- und Digitalisierungskosten im offiziellem FAQ zur Überbrückungshilfe III ist unstrittig ein Fortschritt.  In verschiedenen Fällen haben/ hatten die Mandanten den Steuerberater als prüfenden Dritten angefragt, der sich jetzt aus unserer Sicht mit den neuen Begrifflichkeiten ggf. eventuellen Rückforderungen / Haftungsansprüchen durch die Mandanten ausgesetzt sieht. Neu aufgenommen wurde am 28.05.2021 im FAQ zur ÜHIII Präzisierungen zu den Umbau-,  Hygiene- und Digitalisierungskosten, wobei es nur noch knapp 30 Tage zum Programmende sind und gleichzeitig diverse Lockerungen zu verzeichnen sind, die ggf. bei der  Förderfähigkeit/ Investition zu prüfen sind:

Diese oder ähnliche Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie:
▶den FAQ entsprechen und
▶die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen.
▶Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen
▶Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. 
▶Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich.

Dazu ergeben sich folgende Fragen:

Frage: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
1.) Wann stehen die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen? 

Was passiert, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass die Maßnahme nicht den gewünschten Effekt brachte?

Antwort:
Die Ziele der Maßnahme sind hier NICHT im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen.

Beispiel 1: Die Friseure haben im vergangenen Jahr Geld in die Hand genommen um Hygienemaßnahmen umzusetzen. Dennoch mussten sie wieder schließen. Umsatzziel wurde also nicht erreicht. Dennoch wurden mit den umgesetzten Maßnahmen die Hygieneziele erreicht.

Beispiel 2: Ein Hotel beantragt eine sehr teure Geschirrspülmaschine, bei der 99 % der Viren vernichtet werden. Das mag gut sein, aber wäre nach der Konkretisierung nicht förderfähig, da das jede Geschirrspülmaschine kann.

Beispiel 3 aus der Praxis der Bewilligungsstellen: Ein Hotel beantragt mit der Begründung/ Konzept der Digitalisierung der Betriebsabläufe die F.rderung mehrerer PC. Ein Rechner ist auffallend, zumal er deutlich teurer ist, als die anderen. Wenn die Nachprüfung ergibt, dass es sich hier um einen Gaming-Rechner handelt, der offensichtlich nicht dem Ziel der Digitalisierung der Betriebsabläufe dient, wäre dies sehr kritisch. 

Fragen Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
2.) Existenzsicherung

Fragen Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
2a.) Wie definiert man eine Existenzsicherung des Unternehmens?

Dies ist ein relativ unbestimmter Rechtsbegriff und erinnert an Liquiditätsengpass der Soforthilfe…
Hier bedarf es einer Präzisierung/ Klarstellung, wenngleich Luxussanierungen auf Kosten der Allgemeinheit ebenso deutlich abzulehnen sind. Nicht nur bei letzterem sind wir uns ja aber einig und haben dies – wie auch die Durchlauf-/ Bearbeitungszeiten – in Sachsen-Anhalt sehr gut gelöst.   

Antwort:
An sich ist der Begriff relativ klar und eine Insolvenz soll abgewendet werden. Mit Blick auf die zugelassenen Investitionen ist aber eine zusätzliche Komponente dazugekommen.

Hier muss man zwischen Digitalisierung und Umbau-/Hygienemaßnahmen differenzieren:

Umbau-/Hygienemaßnahmen: Bei den Umbau-/Hygienemaßnahmen liegt der Fokus darauf, dass die Unternehmen überhaupt wieder öffnen können, um Umsätze zu generieren.

Digitalisierungsmaßnahmen: Bei den Digitalisierungsmaßnahmen geht der Fokus darüber hinaus.

Beispiel 1: Die Anschaffung eines Smartphone für sich ist noch keine Digitalisierung. Es bedarf eines Kontextes.

Beispiel 2: So sollen z. B. Einzelhändler gestärkt werden, gegen die Online-Konkurrenz. Hier soll die Möglichkeit eröffnet werden, sich breiter aufzustellen, um im Falle weiterer Lockdowns alternative Möglichkeiten der Umsatzerzielung zu schaffen.

Aber auch andere Branchen sollen hierdurch einen Digitalisierungsschub erfahren, um zukunftsfähig zu bleiben.
Wichtig hierbei: Die Maßnahmen müssen dazu dienen, die Geschäftsprozesse zu digitalisieren. Wobei eben die Anschaffung eines Smartphone für sich alleine  genommen, noch keine Digitalisierung vin Betriebsabläufen darstellt.  


Fragen Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
2b.) Förderung nur, wenn Maßnahme primär in der Pandemie dienen muss?
2ba.) Es wird einerseits gefordert, dass das Unternehmen nicht insolvenzgefährdet ist. Andererseits erweckt die Formulierung „Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen“ den Eindruck, dass  eine Förderung von Umbau- Hygiene- und Digitalisierungskosten nunmehr nur!! noch in Frage kommt, wenn die Existenz des Unternehmens (durch Corona?) gefährdet ist.
2bb) Wenn die Maßnahme „NUR?“ zur Existenzsicherung IN der Pandemie dienen soll, stellt sich die Frage, welche Förderung in Anbetracht der Lockerungsmaßnahmen überhaupt noch gefördert werden können. 

Antwort:
In den vergangenen Wochen und Monaten wurden Lockerungen vielfach an die Umsetzung von Hygienemaßnahmen gekoppelt. Insofern tragen geeignete Maßnahmen dazu bei, dass die Unternehmen wieder öffnen können.
Ähnlich ist dies bei den Digitalisierungsmaßnahmen zu sehen. Wenn sich Unternehmen dadurch breiter aufstellen, können sie flexibler auf Verordnungen reagieren.

Hier ist tatsächlich immer eine jeweilige Einzelfallprüfung erforderlich.

Mit der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt besteht ja die unten bereits aufgeführte Vereinbarung,  dass die Hygiene- und Digitalisierungskonzepte der Mitglieder bereits bereits VOR Antragstellung mit der Investitionsbank  abgestimmt werden (siehe Kammernachricht vom 03.06.2021: „Nach Erörterung mit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt wurde uns von dieser zur Unterstützung der Steuerberater in Sachen-Anhalt nunmehr testweise angeboten – dass für nicht mit der BMWi-Hotline klärbare Zweifelsfälle/ Hygienekonzepte zur Überbrückungshilfe III  – unter beratung@ib-lsa.de für Steuerberater aus SACHSEN-ANHALT die Möglichkeit besteht, Überbrückungshilfe III-Zweifelsfragen zu betroffenen Unternehmen aus SACHSEN-ANHALT zu zusenden.“)
Dies schafft auch für die prüfenden Dritten eine hohe Sicherheit, dass die bereits vorgeprüften Konzepte auch im Rahmen der Antragstellung und Schlussabrechnung anerkannt werden.

 

Fragen Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
2c.) Sind positive Kassen-/Bankbestände schädlich? 

Wenn coronabetroffene Unternehmen (wie Gaststätten) noch Kassen- oder positive Bankbestände aufweisen, sollen diese jetzt tatsächlich (nachträglich!) durch die Verschärfung per se von der Förderung der  Umbau- Hygiene- und Digitalisierungskostenausgeschlossen werden?

Antwort:
Dieser Ausschluss wäre nicht durch den FAQ gedeckt. Ziffer 4.13 ist hier ziemlich klar.

Fragen Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
2d.) Welche Parameter müssen mit der jeweiligen Maßnahme erreicht werden?

Wenn jede Maßnahme primär der Existenzsicherung dienen muss, stellt sich die Frage, wie zum Beispiel mit Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten oder dem Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, wo erst allmählich Mehr-Umsätze generiert werden, die Vorgaben des verschärften FAQ erfüllt werden können.  

Antwort:
Da die Pandemie noch nicht überstanden ist (auch wenn die Inzidenzen gerade sehr niedrig sind), dienen die Maßnahmen auch dazu, bei einem erneuten Anstieg der Inzidenzen schnell reagieren zu können und somit perspektivisch nicht mehr auf staatliche Hilfen angewiesen zu sein. Auch hier bedarf es aber immer der Betrachtung des Einzelfalls.

Fragen Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
 3.) Es wurden bundesweit  diverse Maßnahmen zu Umbau-, Hygiene- und Digitalisierung bis Ende Mai getätigt UND von den Bewilligungsstellen (also nicht nur der IB) bewilligt/ beschieden.
Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt ist der Auffassung, dass wenn der Bewilligungsstelle Unterlagen mit der Antragstellung -wie von uns immer empfohlen – oder auf Nachfrage zugesendet worden sind und damit ihr vorliegen, dass aus Vertrauensschutzgründen eine Rückforderung in der Schlussabrechnung alleine wegen der Existenzsicherung nicht erfolgen darf.    
3a.) Besteht eine Korrekturverpflichtung in folgenden Fällen, wenn 
3aa.)  eine Antragstellung ohne Übersendung zusätzlicher Unterlagen  (wie Hygienekonzept, Rechnungen usw.) erfolgte?
3ab.)  eine Antragstellung mit Übersendung zusätzlicher Unterlagen  (wie Hygienekonzept, Rechnungen usw.) erfolgte?
3ac.)  eine Antragstellung auf Grund von ausdrücklichen Nachfragen der Bewilligungsstelle zur Übersendung zusätzlicher Unterlagen  (wie Hygienekonzept, Rechnungen usw.) führte?

Antwort:
Vertrauensschutz: Sofern im Rahmen der Antragstellung bereits eine Überprüfung der Konzepte und detaillierter Kostenaufstellungen erfolgt ist und die Maßnahmen in der Folge auch entsprechend der geprüften Unterlagen umgesetzt werden, erlangt das Unternehmen in Sachsen-Anhalt einen Vertrauensschutz und muss nachträglich keinen Widerruf der Maßnahmen befürchten.

Widerruf: Ein möglicher Widerruf hinsichtlich der Förderfähigkeit der Maßnahmen steht dann im Raum, wenn der Bescheid bzgl. der Maßnahmen eine Nebenbestimmung enthält, welche die abschließende Prüfung auf die Schlussabrechnung verlagert ODER wenn im Rahmen der Antragstellung keine Tiefenprüfung der Maßnahmen vorgenommen wurde (eher Ausnahmefall).

Fragen Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
3b.) Besteht die Gefahr einer Rückzahlung jetzt oder im Rahmen der Schlussabrechnung bereits gewährter Überbrückungshilfe III-Abschlags- und/ oder der Restzahlung  III in folgenden Fällen, wenn 

3ba.) eine Antragstellung ohne Übersendung zusätzlicher Unterlagen  (wie Hygienekonzept, Rechnungen usw.) erfolgte?
3bb.) eine Antragstellung mit Übersendung zusätzlicher Unterlagen  (wie Hygienekonzept, Rechnungen usw.) erfolgte?
3bc.)  eine Antragstellung auf Grund von ausdrücklichen Nachfragen der Bewilligungsstelle zur Übersendung zusätzlicher Unterlagen  (wie Hygienekonzept, Rechnungen usw.) führte?

Antwort:
siehe Antwort zu 3a


Fragen Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
4.) Welche Zahlungs- und Rechnungslegungsdaten sind für die Förderung der 20.000 Euro bei Digitalisierungsmaßnahmen einzuhalten?

Antwort: 
Für die Digitalisierungsmaßnahmen ist ja festgelegt, dass diese einmalig im Förderzeitraum geltend gemacht werden können. Da sich Digitalisierungsmaßnahmen in der Regel aber über mehrere Monate erstrecken, funktioniert hier die Geltendmachung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnungen nicht und würde hier teilweise zu einer Nichtförderung führen.

ALte – zwischenzeitlich überholte Billigkeitslösung: Für Sachsen-Anhalt wurde insoweit ja (ausschließlich für Digitalisierungsmaßnahmen) folgende Festlegung zur praktischen Lösung des Problems und für die Wirtschaft getroffen:
Die Maßnahmen in Sachsen-Anhalt sind förderfähig, wenn die Bestellung UND mindestens EINE Abschlagszahlung bis 30.06.2021 erfolgt sind. Der Ansatz der Maßnahme erfolgt dann in Sachsen-Anhalt WAHLWEISE in einem frei wählbaren Monat im Förderzeitraum.

 

 

 

NEU: 03.06.2021 Abstimmung mit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt:
Nach Erörterung mit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt wurde uns von dieser zur Unterstützung der Steuerberater in Sachen-Anhalt nunmehr testweise angeboten – dass für nicht mit der BMWi-Hotline klärbare Zweifelsfälle/ Hygienekonzepte zur Überbrückungshilfe III  – unterberatung@ib-lsa.de für Steuerberater aus SACHSEN-ANHALT die Möglichkeit besteht, Überbrückungshilfe III-Zweifelsfragen zu betroffenen Unternehmen aus SACHSEN-ANHALT zu zusenden. Bitte prüfen Sie aber vorher, dass sich die Beantwortung Ihrer Anfrage nicht bereits aus dem FAQ (hier Link) ergibt und nutzen Sie diese testweise eingerichtete Chance verantwortungsvoll und ohne polemische Kommentare.
Diese Ausnahme der Stellung von konkreten Anfragen von Einzelfällen für Sachsen-Anhalt an obige E-Mail-Adresseberatung@ib-lsa.de wird dann zwar wegen der zu erwartenden Anzahl der Anfragen je nach Arbeitslage bearbeitet und damit nicht zwangsläufig  taggleich beantwortet.  Gleichwohl besteht aber damit für Sie u.a. neben der Expertenhotline des BMWi, der Telefon-Hotline der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt (montags 0345/68135270 von 16.00-17.00 Uhr) eine weitere Möglichkeit, Zweifelsfragen vor Antragstellung zu klären. Bitte verzichten Sie jedoch im Gegenzug auf Nachfragen per Telefon/ E-Mail nach dem Bearbeitungsstand von elektronisch gestellten Überbrückungshilfe-Anträgen. Solche Bearbeitungsstandrückfragen beschleunigen NICHT  die Bearbeitung, binden jedoch die außerplanmäßig nun für die E-Mail-Anfragen eingesetzten Mitarbeiter und führen zur Verzögerung in der Bearbeitung der Anträge/ Anfragen. 

NEU: 28.05.2021 Überbrückungshilfe III
Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht  hier den aktualisierten BMWi-FAQ (5. Version) zur Überbrückungshilfe III 
1.) im FAQ vom BMWi zur Überbrückungshilfe III gibt es folgende Klarstellungen:
FAQ-Version 5 hier: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt Seite mit neuem FAQ Überbrückungshilfe III 
– auf Drängen der berufsständischen Organisationen BStBK und DStV und unserer Steuerberaterkammer gibt es in der 5. Version des FAQ zur ÜHIII nun doch mit dem Anhang 4 eine offizielle Konkretisierung, Abgrenzung und allgemeine Beispiele für Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen (als Ersatz  zu den von anderen!!! Stellen/ Interessengruppen unzulässigerweise und zum Lasten der prüfenden Dritten veröffentlichten unverbindlichen/ unzutreffenden  Zwischenständen  zu Positivlisten)
Ergänzung Digitalisierungskosten um (eine Begründung – ggf. zum Beispiel in Form eines Digitalisierungskonzeptes – und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich; zudem Ermessenentscheidung der regionalen Bewilligungsstellen!!):

  • Bearbeitung/Aktualisierung des Internetauftritts/der Homepage zur Umsetzung von Click-and-Collect oder Click-and-Meet Konzepten
  • Anschaffung von Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen 
  • Investitionen digitales Marketing (Social Media, SEO, SEA, e-Mail Marketing, etc.) 
  • Weiterbildungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
  • Update von Softwaresystemen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
  • Implementierung von digitalen Buchungs-, Reservierungs- und Warenwirtschaftssystemen
  • Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen z. B. „am Tisch per Handy ordern“
  • Entwicklung oder Anpassung App für Kundenregistrierung
  • Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service Angebote (Kamera, Mikrofon, etc.)

Ergänzung bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen um (ein Hygienekonzept sowie eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich; zudem Ermessenentscheidung der regionalen Bewilligungsstellen!!):

  • Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im To-Go-Geschäft vorzubeugen (zweite Theke)
  • Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände (z. B. Elektroinstallationsarbeiten zur Verlegung von Lampen über den Tischen)
  • Umrüstung von Türschließanlagen auf kontaktlos
  • Bauliche Erweiterung des Außenbereichs
  • Bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (bspw. Überdachung)

Hygienemaßnahmen bzw. Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche (eine Hygienekonzept sowie eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich; zudem Ermessenentscheidung der regionalen Bewilligungsstellen!!):

  • Anschaffung Handtrockner bspw. mit Hepafilter oder UVC-Licht
  • Anschaffung Dampfreiniger mit UVC-Licht zur Oberflächen- und Bodenreinigung
  • Anschaffung mobiler Raumteiler
  • Nicht-bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (Heizpilz, Sonnenschirm, etc.)

▶es bleibt – wie hier vorab mehrfach beschrieben – dabei, dass eine Begründung und Einzelfallprüfung in jedem Fall erforderlich ist. 
▶ Maßnahmen müssen dem FAQ-Inhalten/ Zielen entsprechen UND 
▶ die Kosten müssen in einem angemessenem Verhältnis zu den Zielen stehen, was es für prüfende Dritte schwer zu beurteilen macht, eine Überförderung ausschließt, aber zu Ermessen der Bewilligungsstellen führt
▶Hygienemaßnahmen müssen zudem Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein 
▶ eventuelle Beispiele von Fördergegenständen führen – wie hier vorab mehrfach beschrieben – nicht automatisch zu einer Förderfähigkeit, da diese Förderfähigkeit immer vom Einzelfall/ Angemessenheit und Begründetheit abhängig ist und die Entscheidung  darüber trifft ausschließlich die Bewilligungsstelle
▶ die schwer zu treffende Entscheidung was im letzten FAQ eine Neuinvestition in digitales Marketing ist, wird ggf. zurückgenommen 
▶- auch bei Hygienemaßnahmen auch mindestens Zwischenrechnungen erforderlich!

 

 

 

 

NEU: 27.05.2021  BMWi Positivlisten Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen
Wir werden in Kürze hier eine offizielle Liste der mit dem BMWi abgestimmten Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen veröffentlichen. 

Aus nachfolgenden Gründen und auf Aufforderung des BMWi nehmen wir den Verweis  zu den von anderen!!! Stellen unzulässigerweise veröffentlichten unverbindlichen/ unzutreffenden  Zwischenständen  zu Positivlisten heraus und werden Ihnen in Kürze die beispielhafte Aufzählung aus dem Anhang 4 zur Überbrückungshilfe III zur Verfügung stellen! 
„Im Internet und auf den Seiten verschiedener Verbände kursieren sogenannte „Positivlisten Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen“, die Hinweise enthalten sollen, welche Maßnahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III förderfähig seien. Die isolierte und unkommentierte Widergabe dieser Listen erweckt vielfach falsche Vorstellungen, welche Maßnahmen in der Überbrückungshilfe III förderfähig sind.
…………… 
Es handelt sich bei diesen Listen um interne Dokumente, die den Bewilligungsstellen der Länder zur Verfügung gestellt wurden, um eine einheitliche Verwaltungspraxis herzustellen. Die Listen waren ausdrücklich nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Die dort beispielhaft aufgeführten Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Sie müssen den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich.Um antragstellenden Unternehmen und prüfenden Dritten klare Orientierung zu geben, welche Maßnahmen förderfähig sind, wird im Rahmen einer für diese Woche geplanten Aktualisierung der FAQ zur Überbrückungshilfe III ein neuer Anhang 4 aufgenommen, der Beispiele für förderfähige Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen enthält. Zwar ist auch hier die Förderfähigkeit nur nach Einzelfallprüfung gegeben, die dort aufgeführten Maß-nahmen werden aber im Regelfall für eine Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III in Betracht kommen.
Bitte verweisen Sie deshalb bei Fragen zur Förderfähigkeit von Maßnahmen auf Anhang 4 der FAQ.“

NEU: 25.05.2021 FAQ zur Überbrückungshilfe III mit gesondertem Anhang in dieser Woche  
▶ Konkretisierung, Abgrenzung und allgemeine Beispiel für Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen
▶es bleibt – wie hier auf dieser Steuerberaterkammerhomepage vorab mehrfach beschrieben – dabei, dass eine Begründung und Einzelfallprüfung in jedem Fall erforderlich ist. 
▶ Maßnahmen müssen dem FAQ-Inhalten/ Zielen entsprechen UND 
▶ die Kosten müssen in einem angemessenem Verhältnis zu den Zielen stehen, was es für prüfende Dritte schwer zu beurteilen macht, eine Überförderung ausschließt, aber zu Ermessen der Bewilligungsstellen führt
▶Hygienemaßnahmen müssen zudem Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein 
▶ eventuelle Beispiele von Fördergegenständen führen – wie hier auf der Steuerberaterkammerhomepage vorab mehrfach beschrieben – nicht automatisch zu einer Förderfähigkeit, da diese Förderfähigkeit immer vom Einzelfall/ Angemessenheit und Begründetheit abhängig ist und die Entscheidung  darüber trifft ausschließlich die Bewilligungsstelle

0b.) Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer
0a.) Wie sind die Listen entstanden?
Als die Bundesregierung den Punkt 14 im Fixkostenkatalog aufgenommen hat, kamen bei den Wirtschaftsverbänden viele Fragen von Unternehmen an, wie diese Modernisierungs-, Umbau- und Renovierungsmaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierungsmaß-nahmen zu definieren seien. In Absprache mit dem BMWi wurde schnell klar, dass es viele Beispiele gibt. Aus dem BMWi kam die Bitte, einige der angefragten Beispiele zu sammeln und zum BMWi zu senden, damit man sich dort ein Bild über die Anfragen verschaffen könne. Etwa Mitte März übermittelte der DIHK dem BMWi eine entsprechende Liste und erhielt die Antwort per Mail, dass dies alles positive Beispielsfälle für den Fixkostenpunkt 14 seien.

0b.) Was beinhalten die Listen?
Die Listen sind damit NICHT vom BMWi selbst erstellt worden, sind aber mit ihm abgestimmt. Sie enthalten Beispiele für Fragen, die in einem bestimmten Zeitraum gestellt worden sind. Die Liste ist damit NICHT abschließend. Wenn eine Maßnahme nicht auf den Listen erscheint, heißt das nicht, dass sie nicht unter den Punkt 14 im Fixkostenkatalog fallen kann. Umgekehrt MUSS auch NICHT jede Maßnahme, die auf den Listen erscheint, im konkreten Einzelfall GEFÖRDERT WERDEN. Es ist immer zu würdigen, ob die Maßnahme für das durchführende Unternehmen sinnvoll und im Zuge der Corona-Krise erforderlich ist. Nicht gedacht ist die Förderung für Maßnahmen, die allgemein immer schon wünschenswert gewesen wären. Entscheidungsbefugt sind wie immer die Bewilligungsstellen.

0c.) Wer kann die Listen zu Rate ziehen?
Das BMWi hat die Liste an Organisationen der prüfenden Dritten und an die Bewilligungsstellen in den Bundesländern übermittelt. Sie sollen eine Orientierungshilfe bieten und eine möglichst einheitliche Handhabung ermöglichen.
Die Listen werden nicht in den FAQ-Katalog integriert oder sonst durch das BMWi veröffentlicht, weil sie, wie oben gesagt, lediglich Beispiele enthalten, aber nicht abschließend sein können. Würden diese Beispiele in den FAQ-Katalog aufgenommen, müsste er ggf. immer weiter um neue Fälle ergänzt werden.

1.1.) Ablaufplan für  bauliche Corona-Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zu Hygienekonzepten, Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmekosten

Ausgangslage:
Es gibt derzeit viele Interessenverbände und auch Anbieter von Investitionen, die anderen Unternehmern mit teilweise  fragwürdigen Methoden eine angebliche 100% Förderung von Investitionen durch den Staat suggerieren oder Digitalisierungskonzepte/ Honorarrechnungen per Video von knapp unter 20.000 Euro anbieten. Die Steuerberater als prüfende Dritte bewegen sich dabei leider im Spannungsfeld der Haftung/ Schadensersatz  (bei Nichtansatz von berechtigten und prüfbaren Kosten in der Schlussabrechnung) und der Beihilfe zum Subventionsbetrug (bei ungeprüftem oder unberechtigten Ansatz von Kosten). Die Hotline löst dies dabei bei Unklarheiten nur bedingt und verweist viel zu häufig an die prüfenden Dritten zurück.

Wichtig ist:

Die regionale Bewilligungsstelle übt – gerade bei den baulichen Corona-Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zu Hygienekonzepten, Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmekosten eine Ermessensentscheidung aus. Hier handelt es sich um ein 100%-Ermessensentscheidung.
Die Bundesländer können hier jeweils andere Schwerpunkte setzen, so dass die Bewertungen regional punktuell anders ausfallen können. 

Unverbindliche Empfehlung der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt für die Behandlung der Maßnahmen VOR dem Hochladen des Antrags:

Es ist aus unserer Sicht – trotz und gerade wegen der unverbindlichen Positivlisten   – unverändert  folgende Verfahrensweise – insbesondere bei Investitionen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen sowie Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen unverbindlich zu empfehlen, da hierbei ja nicht wahllos und ungeprüft  irgendwelche Umbau-oder Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen angesetzt werden können:

1.) VOR Massnahmebeginn der Unternehmer ein fundiertes Pandemie-/Corona-/Hygienekonzept bzw. Digitaliserungskonzept erstellt / vorlegt
2.) schriftliche Begründung des Unternehmers für JEDE einzelne Maßnahme eingeholt/ dokumentiert wird
3.) das es sich dann tatsächlich um bauliche Corona-Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zu Hygienekonzepten, Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmekosten handelt
4.) das mehrere Angebote ( 3 Angebote je Maßnahme/ Investition/ Konzept sind zu empfehlen) für die jeweilige Maßnahme vorliegen, da nur so die wirtschaftlichste Lösung vom Unternehmer nachgewiesen werden kann 
5.) dass die vorgenannten Maßnahmen eindeutig vom aufgestellten/ vorgelegten Corona-Hygiene-Konzept gedeckt/ dort mit ausreichender Begründung für erfolgreiche Umsetzung einer Corona-Hygienemaßnahme aufgeführt sind
6.) die Rechnungen der Firmen auch inhaltlich und fachlich mit dem Corona-Hygienekonzept/ Digitalisierungskonzept  übereinstimmen
7.) für jeden einzelnen Monat (bei bauliche Corona-Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen) bzw. einmalig (bei Digitalisierungskosten) die förderfähige Höchstgrenze von 20.000 Euro beachtet wird
8.) Dokumentation erstellen, um dort die Übereinstimmung und erfolgreiche Umsetzung des Corona- Hygienekonzeptes/ Digitalisierungskonzeptes  nachzuweisen („Nur wer schreibt, der bleibt“)
9.) Das Hygiene- und Digitalisierungskonzept
      UND die Begründung
      UND die Angebote + Nachweis Abschlagszahlung
       UND – soweit schon vorhanden – Rechnungen/ Zahlungsnachweise
     MIT dem Antrag in einer Datei bei der Beantragung in das Antragsportal hochzuladen.

Für die Antragstellung ist in jedem Fall also wichtig, dass Angebote vorliegen und hinreichend sicher ist, dass die Bestellauslösung erfolgte und die Vornahme mindestens einer (angemessenen) Abschlagszahlung im Förderzeitraum hinreichend sicher ist.

In Sachsen-Anhalt wird das Hochladen mit dem Antrag dringend empfohlen (Fehlen führt ansonsten zu Nachfragen und damit zu vermeidbaren Verzögerungen in der Bewilligung), auch wenn das Hochladen der vorgenannten Unterlagen momentan noch nicht Verpflichtung ist. 
Das von uns empfohlene Hochladen dient aber auch dem strafrechtlichen Eigenschutz als prüfender Dritte!!

10.) Bei den baulichen Corona-Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zu Hygienekonzepten, Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmekosten empfehlen wir den SteuerberaterInnen aufzupassen und genau zu prüfen, damit keine Beihilfe zum Subventionsbetrugs entsteht, wenn etwas offensichtlich, d.h. nicht für ein Hygienekonzept vorgesehenes Vorhaben gefördert werden soll (Beispiel: Kaminsanierung, unbegründete Fenstererneuerung)

 

1.2.) Zeitpunkt Rechnung/Fälligkeit:
lt. FAQ „Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Das Fehlen einer Schlussrechnung steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen; eine reine Beauftragung der baulichen Maßnahmen reicht hingegen nicht aus (mindestens Zwischenrechnungen erforderlich).“
Es sollte davon ausgegangen werden – da der Begriff Zwischenrechnung im Steuerrecht und im FAQ nicht definiert ist, dass entsprechende Rechnungen mit Fälligkeit innerhalb des Förderzeitraums (bis 30.06.2020) über erbrachte Leistungen vorgelegt werden sollten, da bisher noch nicht bestätigt wurde, dass reine Anzahlungs-/Vorschussrechnungen wirklich ausreichen. Gerade bei den Umbaukosten muss – um die Fördersumme vollumfänglich zu gewährleisten – zudem auf monatliche Zwischenrechnungen geachtet/ bestanden werden.

1.3.) Positivlisten
zu Digitalisierungskosten, Hygienemaßnahmen und Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche des BMWi:

Es gibt einen unverbindlichen vorläufigen Zwischenstand einer Ergänzungsliste für die Bewilligungsstellen zu Digitalisierungskosten und zu Umbaukosten des BMWi im Umlauf (offen veröffentlicht durch die Dehoga Hessen), obwohl dies so ausdrücklich (noch) nicht vorgesehen war!

EMPFEHLUNG und Einordnung der unverbindlichen Positivlisten der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:
Wir halten diese Positivlisten für unzutreffend und sehen zudem teilweise auch Abgrenzungsungenauigkeiten zwischen Digitalisierungskosten, Hygienemaßnahmen, Umbaukosten und Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche.
Ausdrücklich nur um die Mitglieder auf die nun definitiv folgenden und zwischenzeitlich ständig passierten Mandantenanfragen vorzubereiten und zu vermeiden, dass unsere Mitglieder Anfragen zu etwas bekommen, was sie als prüfende Dritte nicht vorliegen haben, was die Mandanten aber vorliegen haben, stellen wir  – ausdrücklich mit der nachfolgenden Einordnung – exakt den vorläufigen Zwischenstand genau der Positivlisten, die da durch die DEGOGA im Umlauf sind, hier ein:
unverbindlicher – aus unserer Sicht unzutreffender – Zwischenstand Digitalisierungskosten und Hygienemaßnahmen bzw. Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche 
Die unverbindlichen Zwischenstände der Positivlisten der Bewilligungsstellen täuschen in Bezug auf einzelne Positionen eher eine Scheinsicherheit vor und stellen insoweit auch ein Risiko bei ungeprüfter Übernahme in den Antrag dar.

Wir empfehlen unseren Mitgliedern dringend, für die jeweilige Maßnahme/ Investition eine entsprechende tatsächliche Begründung und ein entsprechenden Hygiene-/Digitalisierungskonzept vom Unternehmen als eine erste Grundlage für die Prüfung des Ansatz einzufordern und ggf. gleich mit dem Antrag hochzuladen, da diese Begründung und das Konzept  der Bewilligungsstelle im Regelfall vorzulegen ist!
In Sachsen-Anhalt wird dies in jedem Fall erforderlich sein. Selbst wenn jetzt im Massenverfahren diese Antragsposition ausnahmsweise mal nicht komplett hinterfragt werden sollte, wird dies dann im Rahmen der Schlussabrechnung zu Problemen führen. 
Auf Grund diverser Abgrenzungsfragen hat das BMWi zu diesen Positionen sogenannte Positivleistungen für die Bewilligungsstellen zusammengetragen, damit diese Kosten zukünftig bundesweit einheitlich behandelt werden, jedoch diese vorläufigen Auflistungen erstmal nicht im FAQ aufgenommen werden. Diese jetzigen vorläufigen und unverbindlichen Positivlisten sollten zur ersten Orientierung/ Abstimmung dienen, spiegeln nicht zwangsläufig den aktuellen Stand wieder und führen nicht per se/ automatisch zu einem Rechtsanspruch. Und ebenso ergibt sich daraus nicht, dass dort nicht aufgeführte Kosten per se/ automatisch nicht anerkannt werden würden.
In einigen Punkten dieser vorläufigen Listen sehen wir für die Steuerberater als prüfende Dritte erhebliche Schwierigkeiten in der Abgrenzung/ Prüfung/ Plausibilisierung sowie Argumentation auch gegenüber den Mandanten/ Bewilligungsstellen und haben diese Bedenken auch gegenüber den zuständigen Behörden geltend gemacht.  

Unverbindliche Hinweise zu Digitalisierungskosten sowie baulichen Corona-Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zu Hygienekonzepten:
Viele Lieferanten werben derzeit sehr aggressiv damit, dass die  bei ihnen zu erwerbenden vorgenannten Aufwendungen zu 100% vom Gesetzgeber gefördert würden. Hierbei sollte von dem Unternehmer/ Steuerberater beachtet  werden, dass diesbezügliche Kosten/ Investitionen entsprechend dem FAQ/ Fälligkeit noch in einem Förderzeitraum mit ggf. bis zu 100% Förderhöhe fallen. Zudem erscheinen nach vorläufiger Einschätzung nicht alle der beworbenen Kosten/ Investitionen förderungsfähig/ der Positivliste/ Zielrichtung des FAQ zu entsprechen. Bei den Umbaukosten und den Digitalisierungskosten empfehlen wir den SteuerberaterInnen aufzupassen und genau zu prüfen, damit keine Beihilfe zum Subventionsbetrugs durch die SteuerberaterInnen entsteht, wenn für etwas offensichtlich, d.h. zum Beispiel für die Umbaukosten nicht für ein Hygienekonzept vorgesehenes Vorhaben eine Antragstellung erfolgen soll (Beispiel: Kaminsanierung, Fenstererneuerung). 

Bei allen Ausführungen hier auf der Seite handelt es sich nur um eine unverbindliche Einschätzung (Sie sollten alle ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Hotline des BMWi versuchen abzustimmen):

Es ist zwischen den beiden Halbsätzen zu den Umbaumaßnahmen und den Digitalisierungskosten zu unterscheiden.
Bei dem ersten Teil „bauliche …Maßnahmen“ steht sehr deutlich der Verweis auf die Hygienekonzepte. Bei derartigen Maßnahmen ist zu erwarten, dass in Abhängigkeit bestimmter Risikofilter und der Größenordnung der Investitionen/ des Unternehmens  von der Bewilligungsstelle entsprechende Rechnungen und Nachweise angefordert werden.  Bei zum Beispiel einer Teppich-/ Fußbodenerneuerung  wäre insofern damit zu rechnen, dass – bei vorheriger Tiefenprüfung – sogar eine Verdachtsfallmeldung erfolgen würde, sofern nicht belegt werden kann, dass der Fußbodenbelag – medizinisch geprüft – Corona-/Krankheitserreger abweisend ausgestattet ist.

Es ist also eine nachvollziehbare und nachweisbare Dokumentation zwingend. Hier gilt auch, je höher die Investition, desto ausführlicher muss die Dokumentation sein.

Die Bewilligungsstellen werden in den 3 Kostenposition sehr restriktiv handeln. Wenn das Digitalisierungskonzept oder das Hygienekonzept und die Optimierung der „Hygienebilanz“ nicht hinreichend nachweisbar ist, riskiert das Unternehmen mindestens eine Komplettablehnung!

Wenn mit einer Dokumentation UND der tatsächlichen Anschaffung es gelingt, das Infektionsgeschehen zu beeinflussen, ist eine Förderung nicht ausgeschlossen. Davon unabhängig ist die wirtschaftliche Notwendigkeit zu sehen. 

 

1.4.) Hinweise zu Digitalisierungsinvestitionen

Ursprünglicher Ansatz war wohl hier, Einzelhändler auf den Weg in den Onlinehandel in der derzeitigen Pandemiesituation zu fördern. Aktuell geht es hier um die geförderte Digitalisierung von Geschäftsprozessen. Entscheidend ist hier insoweit sowohl die nicht digitale Ausgangsvoraussetzung, als auch das digitale Zielbild. Hier ist eine fundierte und aussagekräftige Dokumentation mit einem Digitalisierungskonzept entscheidend. Noch zu klären wäre, wann der Ansatz der Digitalisierungskosten zeitlich genau erfolgen kann. Bei den Digitalisierungskosten sind einmalig bis zu 20.000 EUR ansetzbar, wobei der Zeitpunkt des Ansatzes nicht im FAQ detailliert aufgeführt ist. Bei den Fixkosten wird ja ansonsten auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abgestellt.  So lange der Zeitpunkt des Ansatzes jedoch nicht eindeutig geklärt ist, muss aufgepasst werden, dass die Fälligkeit der Rechnung nicht in einem Fördermonat fällt, der nicht (mehr) oder nur noch sehr niedrig förderungswürdig ist.
An das Thema Digitalisierungskosten muss ansonsten mit gesundem  Menschenverstand herangegangen werden, zumal hier wohl letztendlich die Praxis die Regelungen konkretisieren wird.

Alleine auf einen Stecker und digitales Display abzustellen, reicht für sich allein genommen definitiv nicht für eine Förderfähigkeit für die Überbrückungshilfe III aus. Entscheidend ist, für welchen digitalen Geschäftsprozess die Investition notwendig ist und insbesondere das Ausgangs- und das Zielbild der Digitalisierung beim Unternehmen. Insoweit ist für die Überbrückungshilfe III ein aussagekräftiges Digitalisierungskonzept enorm wichtig. 

Unstrittig laut FAQ mit Stand vom 13.04.2021 sind  folgende Investitionen in Digitalisierung förderfähig:
-Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops,
-Eintrittskosten bei großen Plattformen,
-Lizenzen für Videokonferenzsysteme,
erstmalige SEO-Maßnahmen, Website-Ausbau,
Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten,
-Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen,
-Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind
Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO)-TSE
Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ja zwar ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.

unverbindliche Auffassung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:

  • Kaffeemaschine: Diese mag vielleicht die Mitarbeiter motivieren:), digitalisiert aber auf keinen Fall die Geschäftsprozesse.
  • Waschmaschine: Sofern bisher in einer Wäscherei von Hand gewaschen wurde, dann könnte die Anschaffung der Waschmaschine tatsächlich ein Digitalisierungsschritt sein. Es ist aber nur schwer vorstellbar, dass es solche Wäscherein gibt, daher klar dort nicht förderfähig.
  • Trainings App: Könnte förderfähig sein, da dadurch dem Weg vom Präsenzunterricht hin zum digitalen Unterricht Rechnung getragen wird.
  • PC/Laptop: Auch hier dürfte es wohl auf den Kontext ankommen. Eine PC-/Laptopanschaffung für sich genommen, reicht definitiv nicht als Dokumentation für die Notwendigkeit der Digitalisierungskosten. Vielmehr kommt es darauf an, wofür der PC/ Laptop benötigt wird.
    Beispiel A für Förderungswürdigkeit: Ein Einzelhändler will/ muss in den Onlinehandel einsteigen. Damit er das erfolgreich umsetzen kann, sollten gemäß Digitalisierungskonzept verschiedene Rahmenbedingungen geschaffen werden. Er benötigt hierfür ein Warenwirtschaftssystem, ggf. eine Umrüstung der (veralteten) Kassentechnik, die mit dem WaWi-System kommuniziert, mit der im Geschäft direkt verkaufte Ware per Scan direkt ausgebucht wird und auch einen PC, mit dem er den Onlinehandel umsetzt und das WaWi-System steuert.
    Beispiel B für Förderungswürdigkeit: Der Kleinunternehmer hat seine Buchführung bisher papiermäßig umgesetzt und will nunmehr digitalisiert auf Unternehmen Online umstellen. Wenn er dafür einen Laptop anschaffen muss und dies erläutert/ nachweist, ist die Dokumentation plausibel.

Bei den Digitalisierungskosten sollte man also unbedingt IMMER das Vorher-Nachher-Bild sehen und dokumentieren.

1.5.) Hinweise zu baulichen Corona-Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zu Hygienekonzepten

Insgesamt ist für die Bewilligungsstelle mitentscheidend, dass aus der Beschreibung der Maßnahmen der Beitrag zur Erhöhung der Hygienestandards erkennbar sein muss.

1.5a.) Austausch ganzer Schränke, da neue Schränke mit elektronischem Schrankschließsystem angeschafft werden
Derartige Investitionen sollte man grundsätzlich kritisch und differenziert prüfen/ hinterfragen. Insofern das Unternehmen nur die Schlösser austauscht, könnte man im Einzelfall zu einer  Förderungsberechtigung tendieren. Den ganzen Schrank auszutauschen, erscheint hingegen nicht vom Richtliniengeber gewollt und eher als Mitnahmeeffekt:
Das neue elektronische Schloss trägt ja tatsächlich möglicherweise zur geringfügigen Minderung der Kontakte bei.—>Aber sowohl das Öffnen und Schließen der Tür selbst und das Verstauen und Herausnehmen der Kleidungsstücke kann nur mit Kontakt erfolgen. Wenn das Unternehmen also die Schränke austauschen/ neu anschaffen  will, steht es diesem frei. Die Bewilligungsbehörde wird wohl allenfalls das elektronische Schließsystem/die Schlösser als förderungswürdig betrachten und auch nur, wenn das elektronische Schließsystem/ diese Schlösser separat in den Rechnungen ausgewiesen sind.

1.5b.) Lüftung, Kaminsanierung
Kaminsanierung
Es wird wohl eher keine Förderungsberechtigung gesehen. 
Einbau, Installation/Erneuerung/Aufrüstung von Klima- und Lüftungsanalagen; nicht nur in Gästebereichen, sondern auch für Personalräume
Wird eine Klima- und Lüftungsanalage eingebaut, installiert oder erneuert und erfolgt dies gemäß begründetem Hygienekonzept für eine Frischluftzufuhr (zum Beispiel für die Personalräume) zur Vermeidung von Corona, kann im Einzelfall ein Ansatz denkbar sein. 

1.5c.) Fenster
– Fenstererneuerung
Es wird eher keine Förderungsberechtigung gesehen.
– Einbau eines (neuen) Fensters, um regelmäßig zu lüften
Wird ein Fenster neu eingebaut und erfolgt dies gemäß begründetem Hygienekonzept für eine Frischluftzufuhr zur Vermeidung von Corona, kann im Einzelfall ein Ansatz denkbar sein.  

1.5d.) Teppich- oder Fußbodenerneuerung oder Austausch 
Teppich- oder Fußbodenerneuerung/ Austausch von Teppichboden gegen einen neuen Teppichboden:
Hier bedürfte es schon erheblicher Nachweise um eine Förderungswürdigkeit zu erklären. Es müsste in jedem Fall erstmal belegt werden, dass der neue Fußbodenbelag medizinisch geprüft Krankheitserreger abweisend ausgestattet ist und laut Corona-Hygienekonzept erforderlich ist.
Austausch Teppichboden gegen abwischbare Oberflächen
Wenn der Austausch gegen einen abwischbaren Belag erfolgt, dann könnte dies zur besseren Desinfektionsmöglichkeit beitragen: Unter Umständen (neuer abwischbarer Fußbodenbelag müsste medizinisch geprüft Krankheitserreger abweisend ausgestattet und laut Corona-Hygienekonzept erforderlich sein) könnte dann insoweit der Austausch eines Teppichboden gegen abwischbare Oberflächen förderungsfähig sein.

1.5e.) Sanitäranlagen
Bloßer Austausch von Sanitärinstallationen gegen gleichwertige Anlagen ist verständlicherweise  kritisch.
Aber Austausch von Standard-Toilettenbecken gegen randlose Becken könnte eventuell wegen Keimverminderung förderfähig sein.

1.5f.) Erweiterung/ Verlagerung Außenbereich
bei Gaststätte: Förderfähigkeit denkbar, da dies dazu dient um Gäste, die nicht zu einem Hausstand gehören, sicherer bedienen zu können  
bei Ferienwohnung: Förderfähigkeit kritisch: hier dient die Erweiterung/ Verlagerung lediglich der Werterhöhung, vermindert zielmäßig aber nicht das Infektionsrisiko zwischen verschiedenen Hausständen.

1.6.) Hygienmassnahmen (hier besteht unsererseits ein Abgrenzungsproblem zu Umbau- und Digitalisierungskosten!)

Bisher unter Nummer 7. erfasst
Falls diese Kosten bei bestehenden Anträgen dort erfasst wurden, ist kein Änderungsantrag erforderlich. Eine Korrektur erfolgt mit der Schlussabrechnung.

  • Anschaffung mobiler Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht
  • die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger durch Hepafilter oder UVC-Licht,
  • Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche.
  • Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen u. a. Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.
  • Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen
  • Besucher-/Kundenzählgeräte

Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation sind Hygienemaßnahmen einschließlich investiver Maßnahmen entgegen der sonst gültigen Vorgaben auch förderfähig, wenn sie nach dem 1. Januar 2021 begründet sind.

 

 

2. Transparenzregister 
(Eintragungspflicht und Gesellschafterlisten)

hier: FAQ zum Transparenzregister

NEU: 18.11.2021 Vorbereitung für die Schlußabrechnung und nochmaliger Hinweis Transparenzregister vor Schlußabrechnung
hier: FAQ zum Transparenzregister
Die Schlußabrechnung für das Schlußabrechnungspaket I wird Anfang Dezember 2021 freigeschalten und wir möchten nochmals an das Transparenzregister erinnern:
Die EU bzw. die FAQ`s setzen ja bekanntlich für die Gewährung der Corona-Hilfen für bestimmte Unternehmen eine Eintragung im Transparenzregister voraus. Das am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2083) verkündete Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, das am 1. August 2021 in Kraft getreten ist, brachte nun zusätzlich weitere wichtige Änderungen in Bezug auf das Transparenzregister mit sich. Dies hat – wie bereits hier divers mitgeteilt – auch Auswirkungen auf die Überbrückungshilfen, da ab 01.08.2021 das Transparenzregister ein Vollregister ist. Wie wir mehrfach hier (zum Beispiel 16.09.2021) berichteten, reicht es spätestens ab da nicht mehr (wie bisher) aus, die im Transparenzregister erforderlichen Eintragungen  in einem anderen Register erfasst zu haben (siehe laufende Kammermitteilung u.a. 3/2021 im geschützten Mitgliederbereich).
Bitte prüfen Sie also unbedingt VOR  JEDER  Einreichung einer End-/ Schlußabrechnung für alle Schlußabrechnungspakete nochmal dahingehend, dass alle erforderlichen Eintragungen auf jeden Fall auch im Transparenzregister vom Unternehmen vorgenommen worden sind. Andernfalls muss das Unternehmen die erforderlichen Daten selbständig im Transparenzregister ergänzen. 
lt. FAQ:
„Auf der für die Eintragung vorgesehenen Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) besteht die Möglichkeit, die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Pflicht der antragstellenden Unternehmen im Sinne des Antragsverfahrens ist mit der Übermittlung abgeschlossen, worüber diese auch sofort und automatisch einen Nachweis erhalten. Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, MUSS die Eintragung ins Transparenzregister SPÄTESTENS  zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, ZU DEM die SCHLUSSABRECHNUNG vorgelegt wird.“

NEU: 06.07.2021 Information zum Transparenzregister

Das am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2083) verkündete Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, das am 1. August 2021 in Kraft treten wird, bringt wichtige Änderungen in Bezug auf das Transparenzregister mit sich.

1. Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister

Im Transparenzregister enthalten sind die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG, GmbH, eingetragener Verein) und in öffentlichen Registern eingetragenen Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft, aber mangels Register nicht Gesellschaft bürgerlichen Recht) sowie von Trusts und nicht-rechtsfähigen Stiftungen, deren Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, bzw. von Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 GwG).

Durch die erfolgte Änderung des Geldwäschegesetzes soll im Rahmen der Umsetzung der Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten das deutsche Transparenzregister von einem Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt werden. Bisher enthält das Transparenzregister selbst nicht die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten, sondern verweist für die im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister eingetragenen Gesellschaften auf diese Register. Durch die Umgestaltung in ein Vollregister sollen diese Daten künftig unmittelbar über das Transparenzregister abrufbar sein.

Diese Umstellung hat zur Folge, dass die betroffenen Gesellschaften und Rechtseinheiten, mit Ausnahme der eingetragenen Vereine, für die grundsätzlich eine automatische Eintragung durch die registerführende Stelle vorgesehen ist, künftig verpflichtet sind, den oder die wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern auch dem Transparenzregister aktiv mitzuteilen. Die bisherige Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG, nach der die Mitteilungspflicht als erfüllt gilt, wenn sich die Angaben bereits aus in anderen öffentlich zugänglichen Registern enthaltenen Dokumenten und Eintragungen ergeben, entfällt. Betroffen hiervon sind auch Steuerberatungsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften.

Allerdings sieht das Gesetz in § 59 Abs. 8 GwG für die Meldung von juristischen Personen
und in öffentlichen Registern eingetragene Personengesellschaften, für die bisher die Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 GwG gilt, bestimmte Übergangsfristen gestaffelt nach der jeweiligen Rechtsform vor:

  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: spätestens bis zum 31. März 2022
  • GmbH, Partnerschaftsgesellschaft, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft: spätestens bis zum 30. Juni 2022,
  • in allen anderen Fällen: bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

Zudem sind nach § 59 Abs. 9 GwG Verstöße gegen die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister in Abhängigkeit von der Rechtsform erst zu einem späteren Zeitpunkt bußgeldbewehrt:

  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: erst ab den 1. April 2023, GmbH, Partnerschaftsgesellschaft, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft: erst ab dem 1. Juli 2023,
  • in allen anderen Fällen: erst ab 1. Januar 2024.

Praxishinweis:

Die Beratung des Mandanten hinsichtlich der Frage, wer wirtschaftlich Berechtigter der Gesellschaft oder Rechtseinheit ist und ob eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister besteht, stellt eine nach dem Rechtsdienstleitungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung dar. Ob es sich hierbei um eine dem Steuerberater gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Nebenleistung handelt, ist bisher von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden, sodass die Rechtslage unklar ist. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, dass eine solche Tätigkeit für Steuerberater eine zulässige Rechtsdienstleistung nach § 5 Abs. 1 RDG darstellt, da die Prüfung dieser Frage fundierte gesellschaftsrechtliche Kenntnisse voraussetzt und es sich somit nicht um eine bloße Nebenleistung handeln dürfte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit über einen allgemeinen Hinweis auf die Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister hinausgeht und es sich um eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Beratung handelt.

Die bloße Übermittlung der Angabe des oder der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister durch den Steuerberater im Auftrag des Mandanten ist dagegen mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz vereinbar, da es sich lediglich um ein tatsächliches Handeln und keine Rechtsdienstleistung handelt. Gleichwohl können sich aus einer solchen Tätigkeit nicht unerhebliche Haftungsgefahren ergeben (z. B. bei Übertragungsfehlern). Aus Haftungsgründen ist daher auch bei einer reinen Übermittlung der Angaben an das Transparenzregister Vorsicht geboten. Auf jeden Fall sollte zuvor mit der Berufshaftpflichtversicherung geklärt werden, ob für diese Tätigkeit Versicherungsschutz besteht.

2. Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten

Darüber hinaus bedeutet die Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister für die geldwäscherechtlich Verpflichteten und damit auch für Steuerberater eine wichtige Erleichterung bei der Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten. Die Einsichtnahme in das Transparenzregister reicht künftig zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten aus, wenn die erhobenen Angaben mit den Angaben im Transparenzregister zu dem oder den wirtschaftlich Berechtigten übereinstimmen und keine sonstigen Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Identität oder Stellung des wirtschaftlich Berechtigten bzw. an der Richtigkeit der im Transparenzregister eingetragenen Angaben begründen oder die auf ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten (§ 12 Abs. 3 Satz 3 GwG). In diesem Fall sind weitere Maßnahmen zur Erfüllung der Pflicht zur Überprüfung der zum wirtschaftlich Berechtigten erhobenen Angaben nicht erforderlich. Die bisherige Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 4 GwG, dass sich der Verpflichtete hierzu nicht allein auf die Angaben im Transparenzregister verlasen darf, wurde gestrichen.

Quelle: Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer 


NEU: 26.03.2021 Bundeswirtschaftsministerium
Klarstellung durch das Bundeswirtschaftsministerium am 26.03.2021 durch Ergänzung von Punkt 3.26 des FAQ Novemberhilfe/ Dezemberhilfe, wie von Bundessteuerberaterkammer und uns zu  Transparenzregisterproblematik gefordert

Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1-4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich.
Es ist ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann. Es ist nicht notwendig, den Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu übermitteln oder ungefragt der Bewilligungsstelle zuzusenden.

Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind. Dies gilt beispielsweise für ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, nicht aber für natürliche Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.

Auf der für die Eintragung vorgesehenen Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) besteht die Möglichkeit, die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Pflicht der antragstellenden Unternehmen im Sinne des Antragsverfahrens ist mit der Übermittlung abgeschlossen, worüber diese auch sofort und automatisch einen Nachweis erhalten. Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.“

Ergänzende Hinweise der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:

a.) Diese Verfahrensweise gilt für ALLE Programme.

b.) Nachweis wirtschaftliche Berechtigter
b.1) Mit der vorbezeichneten Lösung (Nachweisvorhalteverpflichtung) wurde erreicht, dass keine Anträge rückwirkend alleine/ nur deswegen abgelehnt werden, weil versehentlich/ in Unkenntnis die wirtschaftlich Berechtigten nicht mit dem Antrag hochgeladen worden sind.
b2.) Die Steuerberater sollten die Mandanten trotzdem – sofern noch nicht geschehen – darüber informieren, dass diese umgehend  – sofern noch nicht ersichtlich – für die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten im Handelsregister bzw. Transparenzregister sorgen.
b3.) Ungeachtet dessen sollte der Steuerberater DOKUMENTIERT die Nachweise der wirtschaftliche Berechtigten aus dem Handelsregister/ Transparenzregister zu den Corona-Hilfe-Antragsunterlagen des jeweiligen Mandanten nehmen, da spätestens mit der Schlussabrechnung der Nachweis angefordert werden könnte. 

c.) Eintragung im Transparenzregister

c1.) Sollte eine erforderliche Eintragung einer Gesellschaft nicht – wie in den Vollzugshinweisen gefordert – im Transparenzregister vorgenommen worden und auch noch keine Aufforderung durch die Bewilligungsstelle erfolgt sein,  muss allerspätestens VOR Schlussabrechnung die Eintragung unaufgefordert selbständig nachgeholt werden, da andernfalls die Corona-Hilfe vollumfänglich zurückzuzahlen ist.
c2.) Zur Vermeidung einer Haftungsfalle empfehlen wir eine sorgfältige Prüfung der Erfüllung aller im Antrag gemachten Erklärungen VOR Versand der Schlussabrechnung an die Bewilligungsstelle.

d.) Schlussabrechnung
Die Abgabe von Schlussabrechnungen ist technisch frühestens ab dem 2. Halbjahr 2021 möglich.

 

NEU: 26.03.2021 Bundessteuerberaterkammer
Bundessteuerberaterkammer: Bundeseinheitliche Lösung für Transparenzregister erreicht!!!
1. Zur Frage der „Beifügung“ des Nachweises:
Es ist ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann. Es ist nicht notwendig, den Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu übermitteln oder ungefragt der Bewilligungsstelle zuzusenden.
2. Zur Frage des Zeitpunkts der Eintragung ins Transparenzregister:
Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird. So lange die Bewilligungsstellen nichts anfordern, müssen also keine entsprechenden Nachweise hochgeladen oder verschickt werden.
3. Ergänzender Hinweis der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:
3a.) Nachweis wirtschaftliche Berechtigter
Mit der vorbezeichneten Lösung (Nachweisvorhalteverpflichtung) wurde erreicht, dass keine Anträge rückwirkend alleine/ nur deswegen abgelehnt werden, weil versehentlich/ in Unkenntnis die wirtschaftlich Berechtigten nicht mit dem Antrag hochgeladen worden sind. Die Steuerberater sollten die Mandanten – sofern noch nicht geschehen – darüber informieren, dass diese umgehend  für die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten im Handelsregister und Transparenzregister sorgen. Anschließend sollte der Steuerberater die Nachweise der wirtschaftliche Berechtigten zu Dokumentationszwecken zu den Corona-Hilfe-Antragsunterlagen des jeweiligen Mandanten nehmen. 
3b.) Eintragung im Transparenzregister
Sollte eine erforderliche Eintragung einer Gesellschaft nicht – wie in den Vollzugshinweisen gefordert – im Transparenzregister vorgenommen worden und auch noch keine Aufforderung durch die Bewilligungsstelle erfolgt sein,  muss allerspätestens vor Schlussabrechnung die Eintragung unaufgefordert selbständig nachgeholt werden, da andernfalls die Corona-Hilfe vollumfänglich zurückzuzahlen ist. Zur Vermeidung einer Haftungsfalle empfehlen wir eine sorgfältige Prüfung der Erfüllung aller im Antrag gemachten Erklärungen VOR Versand der Schlussabrechnung an die Bewilligungsstelle. Die Abgabe von Schlussabrechnungen ist technisch frühestens ab dem 2. Halbjahr 2021 möglich.

 

 

 

NEU 25.03.2021
NEU: 25.03.2021 Hinweise der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zur Handhabung im Transparenzregister für die Corona-Hilfen in Sachsen-Anhalt

Es findet eine länderübergreifende Abstimmung statt, dass u.a. Gesellschafterlisten nur noch auf Aufforderung nachgereicht werden müssen

Zwischenstand: Wir hatten uns ja bekanntlich an die zuständigen Behörden gewendet, um eine Lösung für die Gesamtproblematik zu erreichen: Für Anträge an die Bewilligungsstelle Sachsen-Anhalt gilt auf Grund unserer Abstimmung mit der und FÜR DIE Bewilligungsstelle in Sachsen-Anhalt bis dahin:

– dass es nicht beanstandet wird, wenn für die bisher gestellten Corona-Hilfe-Anträge der Nachweis zum wirtschaftlich Berechtigten – analog wie bei der Belegvorhalteverpflichtung – beim Steuerberater in der Kanzlei vorliegt und der Nachweis auf Aufforderung von der  Investitionsbank Sachsen-Anhalt unverzüglich dieser vom Steuerberater zur Verfügung gestellt wird/ werden kann. Insoweit wird es für die bisher gestellten Anträge nicht beanstandet, dass der obige Nachweis – entgegen der Vollzugshinweise – nicht mit der Beantragung übersandt wurde. Auf Anforderung der Bewilligungsstelle hat die/der Antragstellende bzw. die/ der zu prüfende Dritte (Steuerberater) also den Nachweis zu belegen. Alleine deswegen Anträge zurückzuziehen oder zu ändern ist also – ebenso wie nachträgliche Zusendung des Nachweises an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ohne ausdrückliche Aufforderung – entbehrlich!!

– sollte eine erforderliche Eintragung einer Gesellschaft nicht – wie in den Vollzugshinweisen gefordert – im Transparenzregister vorgenommen worden und auch noch keine Aufforderung durch die Bewilligungsstelle erfolgt sein,  muss allerspätestens vor Schlussabrechnung die Eintragung unaufgefordert selbständig nachgeholt werden, da andernfalls die Corona-Hilfe vollumfänglich zurückzuzahlen ist. Zur Vermeidung einer Haftungsfalle empfehlen wir eine sorgfältige Prüfung der Erfüllung aller im Antrag gemachten Erklärungen VOR Versand der Schlussabrechnung an die Bewilligungsstelle. Die Abgabe von Schlussabrechnungen ist technisch frühestens ab dem 2. Halbjahr 2021 möglich

 

 

NEU: 23.03.2021

Folgende Hinweise zur Handhabung im Transparenzregister für die Corona-Hilfen  bitten wir zu beachten, insofern noch keine länderübergreifende Lösung vorliegt
(Fristsache, da die Antragsfrist (zum Beispiel für die Überbrückungshilfe II am 31.03.2021) abläuft und entweder Eintragungen im Transparenzregister vorgenommen werden müssen oder sofort Unterlagen nachgereicht werden müssen.

Die Vollzugshinweise für ALLE Corona-Hilfen sehen (bereits ab der Überbrückungshilfe I  !!) vor, dass VOR Antragstellung der jeweiligen Corona-Hilfe eine Eintragung des Unternehmens UND der wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens im Transparenzregister erfolgt sein muss bzw. in jedem Falle die Einreichung der Gesellschafterliste MIT der Antragstellung bei der Bewilligungsstelle vorgenommen worden ist. In vielen Fällen sind die Unternehmen UND/ODER die wirtschaftliche Berechtigten nicht mal im Handelsregister eingetragen, so dass dies bereits aus diesem Grund im Transparenzregister nachzuholen ist. Unabhängig davon sehen die Vollzugshinweise vor, dass auch wenn die wirtschaftlich Berechtigten im Handelsregister eingetragen sind, dass die Gesellschafterliste im Antragsportal hochzuladen ist.
Zwischenzeitlich konnte durch die  Steuerberaterkammer und die Bundessteuerberaterkammer bereits erreicht werden, dass ausnahmsweise natürliche Personen und GbR`s NICHT einzutragen sind, so dass bei diesen Unternehmensformen das Problem nicht mehr besteht.
Bei (anderen) Gesellschaften; insbesondere auch Kapitalgesellschaften besteht das Problem jedoch unverändert fort. 
Die Nachholung der Eintragung von den ebenfalls UND weiterhin/ immer noch betroffenen Gesellschaften (insbesondere GmbH, UG, SE, OHG, KGaA) bzw. deren wirtschaftlichen Berechtigten ist in der Praxis vielfach bisher auch nicht im Handelsregister/ Transparenzregister geschehen und auch das in den Vollzugshinweisen/ Anträgen vorgesehene/ erklärte Hochladen der Gesellschafterlisten an die Bewilligungsstelle ist versehentlich vielfach nicht erfolgt.–>Zumal eine Zusendung an die Bewilligungsstelle praktisch nur mit gleichzeitigem Hochladen des Antrags möglich gewesen wäre.

Hier bzw. zur Heilung sollten Sie die nachstehend aufgeführten Lösungsmöglichkeiten/ Hinweise nutzen bzw. sollten Sie zur Vermeidung von Haftungsfällen nicht den Ablauf der jeweiligen Antragsfrist abwarten und auch nicht abwarten, ob eventuelle Abstimmungen mit dem BMWi tatsächlich helfen, dieses EU-Problem zu heilen.

NEU: 22.03.2021 Lösungen für das Transparenzregister/ Gesellschafterlisten

Ausgangsfall für alle Hilfen (Überbrückungshilfe I-III, Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Neustarthilfe):
Eine Eintragung des Unternehmens ist im Transparenzregister versehentlich noch nicht erfolgt bzw. die Einreichung der Gesellschafterliste ist nicht MIT der Antragstellung bei der Bewilligungsstelle erfolgt: 

  • a.) Sind damit für die bisherigen und zukünftigen Coronahilfen keine Eintragungen mehr für GbR/ natürliche Person/ Einzelunternehmen/ Soloselbständige im Transparenzregister vorzunehmen?

                 Auch wenn die Vollzugshinweise diesbezüglich widersprüchlich sind: Das ist wohl korrekt, da die wirtschaftlich
                 Berechtigten hier transparent sind.

         b.) Wie wäre dies im Normalfall für Gesellschaften richtig zu handhaben gewesen? 

  • Die Antrag stellenden Unternehmen erklären mit Antragstellung die Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten. Die Vollzugshinweise geben hierzu zwei Optionen:
  1. Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten ins Transparenzregister (wovon die Bewilligungsstelle ausgeht!)
  2. Hochladen des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten am Antrag auf Überbrückungs-, November- oder Dezemberhilfe, sofern die Angaben elektronisch aus einem anderen Register abrufbar sind.Da die entsprechende Erklärung (dass dies vom Antragsteller tatsächlich vor Beantragung  so gemacht wurde) mit Antragstellung abgegeben wird, muss eine der beiden Varianten mit Antragstellung erfolgt sein.
    In der Praxis der Bewilligungsstellen ist praktisch kaum ein Antrag bekannt, bei dem eine Gesellschafterliste zum Antrag mit hochgeladen wurde. Daher müssten diese wirtschaftlich Berechtigten ins Transparenzregister vor Antragstellung eingetragen werden/ worden sein.

    c.) Wie ist dieser Fall für die Vergangenheit (Überbrückungshilfe I-III, Novemberhilfe,                                 
    Dezemberhilfe, Neustarthilfe) zu heilen?
     Falls die Eintragung bzw. der Versand Gesellschafterliste  ggf. in der Vergangenheit in Einzelfällen nicht über das Antragsportal an die Bewilligungsstelle hochgeladen wurde, sollte dies sehr kurzfristig entsprechend der Hinweise zu Punkt e-h nachgeholt werden, um eventuelle Rückforderungen zu vermeiden. Bei der Überbrückungshilfe II erfolgt dies am besten vor dem 31.03.2021. Hier sollte umgehend eine Abstimmung mit der Bewilligungsstelle erfolgen.
  • d.) Mussten und müssen GmbH (UG, SE, OHG, KGaA) wirklich die Gesellschafterliste dem hochgeladenen Antrag im elektronischem Antragsportal zu den Corona-Hilfen beifügen?

Ja. Dies gilt aber nur, wenn kein Eintrag (der wirtschaftlich Berechtigten) ins Transparenzregister erfolgte, sondern die Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten direkt mit Antragstellung gegenüber der Bewilligungsstelle im elektronischem Corona-Hilfe-Antragsportal erfolgt.

  • e.) Wie und wo soll das Hochladen im elektronischem Corona-Hilfe-Antragsportal zu den Corona-Hilfen praktisch passieren? Es gibt doch dafür keine gesonderte Hochlademöglichkeit?

im Corona-Hilfe-Antragsportal: Die Gesellschafterliste kann am/ zusammen mit dem Corona-Hilfe-Antrag im elektronischem Antragsportal hochgeladen werden.

im Transparenzregister: Aber auch das Transparenzregister bietet bei Anlage der wirtschaftlich Berechtigten lt. Kurzanleitung eine optionale Möglichkeit des Hochladens von Dokumenten.

Bei der Überbrückungshilfe II erfolgt dies am besten noch vor dem 31.03.2021!

  • f.) Was passiert in den Fällen, in denen die Gesellschafterliste/ wirtschaftliche Berechtigten nicht im Transparenzregister stehen und bisher unbewusst auch nicht im elektronischem Antragsportal hochgeladen wurden und die Antragsfrist für die jeweilige Corona-Hilfe bereits abgelaufen ist? Wird der Antrag nachträglich abgelehnt?

Siehe oben. In jedem Fall ist die Erfassung im Transparenzregister sehr kurzfristig umzusetzen. Bei der Überbrückungshilfe II erfolgt dies am besten vor dem 31.03.2021. Es sollte umgehend eine Abstimmung mit der Bewilligungsstelle erfolgen.

  • g.) Was passiert in den Fällen, in denen die Gesellschafterliste/ wirtschaftliche Berechtigten nicht im Transparenzregister stehen und auch nicht im elektronischem Antragsportal hochgeladen wurden und die Antragsfrist in Kürze abläuft?

Bei noch nicht beschiedenen Anträgen kann und sollte der Nachweis der wirtschaftlich Berechtigten umgehend über die Kontaktfunktion noch nachgereicht werden. Hierzu gibt es die Möglichkeit, über das Portal Kontakt zur Bewilligungsstelle aufzunehmen. Dort können die prüfenden Dritten auf das Fehlen der Anlage hinweisen und um Stellung einer Rückfrage bitten, über die dann das Hochladen möglich ist. Dann sind die Antragsteller ihrer Pflicht nachgekommen und kommen eher auf die sichere Seite.

Bei bereits beschiedenen Anträgen kann und sollte der Nachweis der wirtschaftlich Berechtigten umgehend über die Kontaktfunktion (Aktionen–> Fragen an die Bewilligungsstelle (Anfrage der Bewilligungsstelle) —>Begleitendes Dokument hochladen–>Inhalt anfügen) noch nachgereicht werden.
 
Andernfalls sollte sehr kurzfristig die Eintragung im Transparenzregister nachgeholt werden. Bei der Überbrückungshilfe II erfolgt dies am besten vor dem 31.03.2021.

  • h.) Was passiert in den Fällen, in denen die Gesellschafterliste/ wirtschaftliche Berechtigten mit der Antragstellung der Hilfe zwar nicht nicht im Transparenzregister stand und auch nicht im elektronischem Antragsportal hochgeladen wurde, diese Eintragung jedoch zwischenzeitlich im Transparenzregister nachgeholt wurde?

    Vorsorglich sollte der Nachweis der nachgeholten Eintragung der Bewilligungsstelle per Einschreiben zugesandt werden. i.) Ist es sinnvoll, die wirtschaftlich Berechtigten/ Gesellschafterlisten nicht nachzureichen und stattdessen bei der Bewilligungsstelle zu versuchen, dass diese davon absieht?
    Die Bewilligungsstellen sind nur für das Fachverfahren zuständig. Sie entscheiden ausschließlich auf Grund der Vollzugshinweise und der FAQ. Da die Forderung in den Erklärungen bestätigt wurde und eine Änderung momentan nicht ersichtlich ist, raten wir hiervon ab, zumal die hierdurch ggf. entstehende Verlängerung der Bearbeitungszeit letztlich zu Lasten der vertretenen Mandanten geht. 

 

NEU: 25.03.2021 Es findet eine länderübergreifende Abstimmung statt, dass Gesellschafterlisten nur noch auf Aufforderung eingereicht werden müssen

NEU: 19.03.2021 Transparenzregister im FAQ vom 19.03.2021 zur Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (wobei das Problem der Pflichteintragung im Transparenzregister bzw. der erforderlichen Einreichung der Gesellschafterliste bei der Bewilligungsstelle MIT Antragstellung für alle bisherigen und zukünftigen Hilfen weiterhin besteht)
In den am 19.03.2021 veröffentlichten FAQ zur November- und Dezemberhilfe wird erfreulicherweise – wie von uns gefordert – sehr deutlich keine Verpflichtung mehr für natürliche Personen und auch keine Verpflichtung – wie bereits unten angekündigt – für GbR`s mitgeteilt. An der von uns von Anfang an bei alle Hilfen kritisierten  Einreichung von Gesellschafterlisten und Eintragungen sonstiger Gesellschaften gab es jedoch noch keine Bewegung. Im Zuge des zukünftigen Vollregisters des Transparenzregisters sehen wir hier Korrekturbedarf. Bei bereits gestellten Überbrückungshilfe II Anträgen sollte Ihrerseits vorsorglich unbedingt eine Abstimmung mit der jeweiligen Bewilligungsstelle vor dem 31.03.2021 erfolgen und unbedingt eine Eintragung vorgenommen werden bzw. die Gesellschafterliste der Bewilligungsstelle zugesandt werden. Zusätzlich muss mit der Bewilligungsstelle geklärt werden, ob dies ausreichend ist oder dort auf einer Neubeantragung bestanden wird und wie mit den Gesellschafterlisten/ Transparenzregister-Eintragung verfahren wird / dies geheilt wird. Wir bleiben dran und setzen uns weiterhin ein!  

Text im FAQ vom 19.03.2021 zur Novemberhilfe/ Dezemberhilfe:
„3.26 In welchen Fällen muss eine Eintragung ins Transparenzregister erfolgen?

Im Rahmen des Antrags auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe ist unter anderem zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) offengelegt sind. Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1-4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind. Dies gilt beispielsweise für ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, nicht aber für natürliche Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.  Auf der für die Eintragung vorgesehenen Internetseite des Transparenzregisters besteht die Möglichkeit, die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Pflicht der antragstellenden Unternehmen im Sinne des Antragsverfahrens ist mit der Übermittlung abgeschlossen, worüber diese auch sofort und automatisch einen Nachweis erhalten“

NEU: 24.02.2021 Eintragungspflicht/ Gesellschafterliste in Überbrückungshilfe III
Durch einen Übernahmefehler waren zwar bei der Überbrückungshilfe III wieder die GbR in den ursprünglichen Vollzugshinweisen enthalten (hier: neue Vollzugshinweise zur Überbrückungshilfe). Es verbleibt aber bei der Regelung, dass GbR`s für den Bezug der Überbrückungshilfe nicht eingetragen werden müssen. 

NEU: 20.01.2021 Eintragungspflicht von GbR`s ins Transparenzregister entfällt!
(u.a. nicht eingetragene Einzelunternehmen + Gesellschafterliste usw. aus unserer Sicht insbesondere für die bisherigen  Überbrückungshilfen noch offen)

Die ursprünglichen  Vollzugshinweise für die verschiedenen Corona-Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) sahen u.a. auch für GbR´s eine Eintragung in das Transparenzregister vor.

Am 20. Januar 2021 wurde die BStBK vom BMWi darüber informiert, dass das Einvernehmen erzielt werden konnte, GbRs von der Eintragungspflicht in das Transparenzregister in den Hilfsprogrammen freizustellen. Damit kann der hohe bürokratische Mehraufwand, der mit solch einer Eintragungspflicht einherginge, vermieden werden. Diese politische Einigung soll zeitnah in den Verwaltungsvereinbarungen, Vollzugshinweisen und FAQs Berücksichtigung finden.

Wir sehen momentan als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt immer noch eine Unklarheit bei bisher nicht eingetragenen Einzelunternehmen und setzen uns engagiert dafür ein, dass auch für diese keine Eintragungspflicht besteht. 

 

Bitte prüfen Sie, dass die Erklärungen des Antragstellers zum Transparenzregister korrekt sind und insbesondere Einzelunternehmen im Transparenzregister eingetragen sind und lassen Sie dies – wenn erforderlich – vom Mandanten unbedingt nachholen, da sonst Rückzahlungen drohen: 

Die Vollzugshinweise sehen derzeit vor, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) offengelegt sind. Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1-4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind (z.B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber eingetragene Kaufleute). Wird im Nachgang festgestellt, dass diese Verpflichtungserklärung verletzt wurde, so sind die Überbrückungshilfen gemäß der Vollzugshinweise vollumfänglich zurückzuzahlen.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat dazu zwischenzeitlich in der 52. KW wie folgt ausgeführt, was aber durch die in 01/2021 aufgehobene Eintragungspflicht für GbR´s entbehrlich geworden/ überholt ist:

„Nach Rücksprache mit dem für das Transparenzregister zuständigen BMF kann ich Ihnen mitteilen, dass es gewollt und problemlos möglich ist, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfassten Empfänger von Hilfsleistungen in das Transparenzregister einzutragen.
Dies soll insbesondere für Gesellschaften bürgerlichen Rechts gelten, nicht aber für natürliche Personen.

Auf der hierfür vorgesehenen Internetseite besteht die Möglichkeit, eine „sonstige Rechtsgestaltung aller Art“ auszuwählen und dann die entsprechenden Daten zu übermitteln. Zwar wird dies zu einem nicht nur unerheblichem Aufwand bei der registerführenden Stelle führen und auch nicht unbedingt in kurzer Zeit vollständig erledigt sein, der Mehraufwand sei aber bewältigbar. Die Pflicht der Rechtseinheiten im Sinne des Antragsverfahrens ist zudem mit der Übermittlung abgeschlossen, worüber diese auch sofort und automatisch einen Nachweis erhalten.“

 

 

3.) Honorar/ Antragskosten Überbrückungshilfe II-III und  / November- / Dezemberhilfe, Neustarthilfe

Es gibt eine Verschärfung/ Sanktionierung bei missbräuchlichen/ eklatant zu hohen Antrags-/ Beratungskosten im Verhältnis zu vergleichbaren Anträgen. Bitte beachten Sie, dass sich diese Verschärfung auf Missbrauchsfälle bezieht und nicht auf die redlichen Anträge!!

Die Bundessteuerberaterkammer positionierte sich – vollkommen zu Recht – wie folgt:
„Mit den Überbrückungshilfen haben Steuerberater eine große Verantwortung und viel Arbeit übernommen. Sie arbeiten derzeit alle am Limit. Und jetzt kommt auch noch die außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe) dazu. Eine nie dagewesene Belastung der Kanzleien und ihrer Mitarbeiter. Immer wieder wird in diesem Kontext auch das Beratungshonorar der Steuerberater angesprochen. Auch die Bundessteuerberaterkammer wird von politischen Entscheidern und von den Medien immer wieder nach durchschnittlichen Kosten für die Beantragung der Überbrückungshilfen befragt. So gerne die Steuerberater hier eine Hausnummer nennen würden: das ist einfach nicht möglich. Die zu beratenden Fälle sind so vielfältig wie die Corona-Pandemie selbst. Es handelt sich um eine vereinbare Tätigkeit und Einzelfallentscheidung. Die zu berechnende Honorarhöhe sowie die aufgewendeten Stunden obliegen jeder Kollegin und jedem Kollegen. Das muss mit den Mandanten abgestimmt werden. Pauschale Summen zu nennen wird der individuellen Beratung eines Mandanten nicht gerecht.“

Bitte beachten Sie:
Es handelt sich bei der Antragstellung um eine vereinbare Tätigkeit mittels Honorarvereinbarung über eine übliche Vergütung gemäß § 612 (2) BGB, für die die StBVV keine Anwendung findet.
Wir empfehlen Ihnen:
Dokumentieren Sie bitte ggf. zur eigenen Absicherung/Vermeidung von Missverständnissen und um nachzuweisen, dass Ihre erbrachte Leistung von gleicher Art, gleicher Güte und von gleichem Umfang wie Leistungen anderer für die Corona-Hilfe sind, sämtliche Bearbeitungs- und Prüfzeiten, die Sie für die Antragstellung benötigen, inclusive:

hier: Excel-Muster der StBK-Sachsen-Anhalt zum Zusammenfassen der einzeln erfassten Zeiten für die Antragstellung   

1.) Allgemeinkosten strittig (aufgeteilt auf die letztlich zu berechnenden Anträge)
– Registrierungsprozess incl. Zeitaufwand für Klärung Portal-/ Registrierungsprobleme
– Seminarbesuche (Kosten Seminargebühr, Anmeldezeit, Seminarzeit, nochmalige nachträgliche Sriptdurchsicht) 
– Abstimmung mit Kollegen
einmalige Erstdurchsicht: 
   – der Vollzugshinweise des BMWi
   – des Term Sheet des BMWi
   –  der Dritten geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 
   – Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 
   – Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung der Mitteilung der        Europäischen Kommission C(2020) 7127 final vom 13. Oktober 2020
     – Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014);
Mitteilung der Kommission vom 2.            Juli 2020, 2020/C 218/03 
    –  Prüfkriterien zur Qualifizierung für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds
     – Prüfkriterien für Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (UiS) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
   – FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums zur Überbrückungshilfe II – Punkt 4.16

   – FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums zur Novemberhilfe I / Dezemberhilfe I – Punkt 4.8
 – periodisch vorzunehmende Durchsicht:
      – Literatur-/ Facebookgruppen/Recherche
     – (täglich) der entsprechenden Seiten der Steuerberaterkammerhomepage
     – der entsprechenden Seiten der BMWi-Homepage auf Neuerungen
      – der entsprechenden Seiten der BMF-Homepage auf Neuerungen
      – Merkblatt der KfW zu UiS
       – des BMWi-Leitfadens für  Antragserfassende 
      –  (wöchentlich) der FAQ des BMWi
       – (wöchentlich) der FAQ der Bundessteuerberaterkammer 
– Einweisung und laufende Schulung entsprechend zuzuarbeitender Mitarbeiter der Kanzlei
– Auslagen, Telekommunikationskosten usw.

2.) antragsbezogene Kosten
-Vorbereitung
-Verifizierung des Antragstellers incl. Scan und Archivierung 
                      – Einholung aktueller HR-Auszug
                      – Ausweis
                      – Bevollmächtigung
                      – Satzung/ Gesellschaftsvertrag
                      – Prüfung Bankverbindung beim Finanzamt
                      – Prüfung Eintragung im Transparenzregister – !! auch für GbR`s; siehe unten – usw.)
– Hinweis an Mandanten/ Überwachung zur Erfüllung der ggf. erforderlichen Eintragung im Transparenzregister
– Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten gemäß FAQ-Vorgabe
– Erstellung: 
                    – Auftrag
                    – Vollmacht 
                    – Hinweisblatt, dass Beihilfe wegen unklarem EU-Beihilferechts bzw. Anrechnung anderer Beihilfen
                       teilweise/vollumfänglich zurückzuzahlen sein kann 
                    –  Mandantendaten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
                    – Zusatzvereinbarung zur Beantragung der Gewährung Corona-Hilfen gemäß Bundessteuerberaterkammer
                    – Vollständigkeitserklärung
                    – Freigabeerklärung zum Versenden des Antrags an das BMWi
– Unterlagenanforderung und Abarbeiten der Checkliste der der Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater zu Unterlagen, Erklärungen & Belehrungen des Antragstellers
– Mandantenberatung zum EU-Beihilferecht 
-Prüfung der Antragsberechtigung und Antragsvoraussetzungen (incl. Steuererklärungen, Umsatzsteuer-Voranmeldung; Ermittlung Umsatzausfall, Prüfung Haupterwerb, keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten und das Umsatzeinbruch im Zusammenhang mit Corona-Pandemie steht usw.) 
-Ermittlung/ Berechnung etwaiger Umsatzbesonderheiten
                               – einmalige Umsätze/ Anlagenverkäufe
                               – unentgeltlichen Wertabgaben
                               – Anzahlungen
-Ermittlung/ Berechnung etwaiger Umsatzausfall-Wahlrechte 
                               – Ist- und Sollversteuerung;
                              bei Überbrückungshilfe 2 zum Beispiel für Umsatzausfall:
                             im Zeitraum 04-08/2020 zwei zusammenhängende Monate gegenüber Vergleichszeitraum mit
                             mindestens 50 % herausfinden oder 
                             Durchschnittsberechnung 04-08/2020 mindestens 30% Umsatzausfall gegenüber Vergleichszeitraum
                             – Ermittlung der günstigsten! 2 zusammenhängenden Monate
-Ermittlung der bereits vorliegenden förderfähigen Kosten incl. Prüfung (z.Bsp. bei ÜH II ob vor 01.09.2020 begründet usw.)
-Schätzung der noch nicht vorliegenden förderfähigen Kosten
-Ermittlung/ Ausübung Wahlrecht Verteilung Antragskosten  
-Ermittlung des Saisonwahlrechtes/ Soloselbständigenwahlrechts
-Auskunftserteilung, Beratung, Abstimmungen, Nachfragen mit dem Mandanten
-Plausibilitätsprüfung der Unterlagen (sofern Überbrückungshilfe II nicht mehr als 15.000 Euro beträgt, kann lt. BStBK FAQ unter Punkt 88 mit Stand 17.12.2020 die Prüfung auf offensichtliche Widersprüche oder Falschangaben beschränkt werden) 
– Prüfung und individuelle Ermittlung und Prüfung zum EU-Beihilferecht:
                      – Fixkosten und ungedeckten Fixkosten
                     – der Dritten geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 
                     – Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 
                     – Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung der  Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 7127 final vom 13. Oktober 2020
                     – Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014);
Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2020, 2020/C 218/03 
                      –  Prüfkriterien zur Qualifizierung für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds
                      – Prüfkriterien für Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (UiS) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
 
                       – sonstiger Beihilfen/ Einnahmen 
                      -Betriebsaufspaltung
                     – Abprüfung, inwieweit verbundene Unternehmen vorliegen:
                          – Ermittlung gemäß Anhang I Art. 3 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 
                          – an Hand der ersten drei Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 
                          – Aussondern förderfähiger Fixkosten/ Umsätze der inländischen Betriebsstätten 
                         – Herausrechnung geschlossener Betriebsstätten/ Vorgänge innerhalb eines Unternehmensverbundes usw.
– Abprüfung, dass im aktuellen BMWi-FAQ nichts Gegenteiliges zum konkreten individuellen Antrag steht
– Abprüfung, dass im aktuellen BStBK -FAQ nichts Gegenteiliges zum konkreten individuellen Antrag steht
– Literatur-/ Facebookgruppen/Recherche
– ggf.  Überarbeitung des bisher erstellten Antrags
– Erstellung schriftlicher Anfrage an BMWi-Hotline 
– Durchsicht Rückantwort schriftlicher Anfrage an BMWi-Hotline
– Telefonzeit/ Wartezeit telefonischer Anfrage an BMWi-Hotline + Warten auf Eskalationsrückfrage 
– Eingabe des Antrags im elektronischen Portal
– Erstellung Aktenvermerk über Telefonat mit BMWi-Hotline 
– Erstellung der gesamten Antrags-Dokumentation
– Download des Antrages
-Einholung der Unterschriften zu:
                     – Auftrag
                    – Vollmacht 
                    – Hinweisblatt, dass Beihilfe wegen unklarer EU-Beihilferechts vollumfänglich zurückzuzahlen sein kann 
                    –  Allgemeinen Geschäftsbedingungen
                    – Zusatzvereinbarung zur Beantragung der Gewährung Corona-Hilfen gemäß Bundessteuerberaterkammer
                    – Vollständigkeitserklärung
                    – Freigabeerklärung zum Versenden
                    – Checkliste der der Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater zu Unterlagen, Erklärungen & 
                      Belehrungen des Antragstellers 
-Upload des Antrages 
– Scan/ Ablage und 10-jährige Archivierung der Antragsunterlagen 
-geschätzte Zeit für eventuelle Rückfragen der Bewilligungsstelle und diesbezügliche Abstimmung mit dem Mandanten 
-voraussichtliche Schlußabrechnungs-Bearbeitungszeit)
– Ermittlung der allgemeinen und antragsbezogenen Bearbeitungszeit
– Rechnungserstellung 

und laden Sie die Berechnung ggf. zusammen mit dem Antrag ins Portal hoch.

 

4.) Tipps Ihrer Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zur praktischen Umsetzung der Überbrückungshilfe-Anträge

4a.) für das Honorar den Abschluss einer gesonderten Honorarvereinbarung

Bitte beachten Sie in dem Zusammenhang das Wahlrecht zur zeitlichen Zuordnung/ Verteilung der Steuerberaterkosten für die Beantragung/ Nachweisverfahren zur Überbrückungshilfe, da je nach ausgeübtem Wahlrecht die Höhe der Überbrückungshilfe unterschiedlich ausfällt!   

4b.)  sich von Ihrer Haftpflichtversicherung vorsorglich eine Deckungszusage bestätigen lassen.

4c.)  die Antragsangaben, wie Umsatz/ Fixkosten, coronabedingter Umsatzausfall, Umsatzprognosen/ Fixkostenprognosen und

  • dass das Unternehmen sich nicht in Insolvenz/Betriebseinstellung befindet und auch nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, von dem Unternehmer schriftlich bestätigen lassen, wobei trotzdem das 45BGH-Urteil vom 26. Januar 2017 IX ZR 285/14 Ihrerseits unbedingt zu beachten ist.

4d.) einen schriftlichen Auftrag  mit Ihren Mandanten zu vereinbaren. Bei Gesellschaften sollte der Auftrag dann entsprechend auf die Gesellschaft lauten.

4e.) sich vom Mandanten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften“ gegenzeichnen lassen. 

4f.) eine gesonderte Vollmacht mit dem Mandanten zu vereinbaren, die Sie zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen ermächtigt, insbesondere auch zum Abruf des elektronischen Bescheids

4g.) den Mandanten schriftlich auf die Erfüllung der Eintragungen in Registern/ Transparenzregister hinzuweisen.  

4h.) einen Nachweis über den wirtschaftlich Berechtigten (zum Beispiel Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) zusammen mit dem Antrag in dem Portal hochladen.  

4i.) sich eine Vollständigkeitserklärung für die Erklärungen vom Mandanten einzuholen.

4j.) bei der Antragstellung der Fixkosten zu beachten und den Mandanten schriftlich darauf hinweisen, dass entgegen dem ursprünglichen veröffentlichtem Eckpunktepapier eine nachträgliche Aufstockung zum bisherigen Antrag nach derzeitigem Stand bei der ÜHII nun vorgesehen ist.

4k.) Bitte den Namen des zu registrierenden Steuerberaters/ Steuerberaterin auf den Briefkasten der Kanzlei anbringen (insbesondere bei Gesellschaften!)


Bitte beachten Sie – zusätzlich zu oben/unten aufgeführten Hinweisen – im Zusammenhang mit den Corona-Hilfen Folgendes:

  • unbedingt Nachweisführung/ Dokumentation zu den Steuerberaterkosten vorzunehmen, da Verschärfung/ Sanktionierung bei zu hohen Steuerberaterantragskosten
     TIP: Dokumentieren Sie bitte unbedingt zur Absicherung/Vermeidung von Missverständnissen sämtliche Bearbeitungs- und Prüfzeiten, die Sie für die Antragstellung benötigen (incl. Vorbereitung, Antragseingabe, Gesprächszeit mit dem Mandanten und voraussichtliche Schlußabrechnungs-Bearbeitungszeit) und laden Sie die Berechnung ggf. zusammen mit dem Antrag ins Portal hoch.

Es ist möglich, Änderungsanträge (Anleitung hier:)  zu einem aktuellen Antrag mit Status „bewilligt“ zur Erhöhung der Fördersumme zu stellen.
Die funktioniert derzeit nicht bei Anträgen mit dem Status „abgeschlossen“ und auch nicht bei noch nicht beschiedenen Anträgen. Mit dem Versenden eines Änderungsantrags wird aufgrund der neuen Angaben ein neuer Bescheid erstellt, der den vorhergehenden Bescheid vollständig ersetzt. Es gibt aber leider zudem die Einschränkung, dass alle Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen, derzeit nicht angenommen werden können.
Für Änderungen, die die Förderhöhe wegen versehentlicher überhöhter Schätzung also verringern, ist momentan weiterhin die Schlussabrechnung abzuwarten. 

  • Frist für Beantwortung von Rückfragen im elektronischem Portal 
    Die ins Portal des Bundes eingestellten Rückfragen bzw. die Informations-E-Mails gehen von einer Beantwortung innerhalb von rund 5 Tagen aus, was wir gerade in der Urlaubszeit bei den zuständigen Stellen derzeit monieren. Bitte deshalb weiterhin vorsorglich selbständig in das elektronische Portal TÄGLICH hineinschauen bzw. die Anfragen schnellstmöglich innerhalb der 5-Tage-Frist beantworten, damit es nicht zu einer Zurückweisung des Antrages kommt. 
     
     
  • Ablauf der Anträge in den Bewilligungsstellen/Plausibilitätsprüfungen
    Die Anträge der Steuerberater durchlaufen nach dem Versenden einen Art Risikofilter und werden damit – ähnlich wie beim Ampelmodell der Finanzverwaltung zur Kassennachschau in Sachsen-Anhalt – plausibilisiert und klassifiziert.                                                 
                                                                                                                                                                                                                       
    Auskünfte/Auslegung 
    Die regionalen Bewilligungsstellen (in Sachsen-Anhalt ist dies die Investitionsbank) sind dabei ausschließlich – und nur begrenzt – für das Fachverfahren zuständig!  Es ist sind vom Bund aufgebrachte finanzielle Hilfen, die über ein bundeseinheitliches und zentral gesteuertes Portal des Bundes VOLLELEKTRONISCH abgewickelt werden sollen. Damit ist grundsätzlich nicht vorgesehen, dass die Investitionsbank oder die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt selbst zu Detailfragen auslegungs- oder auskunftsberechtigt oder änderungsberechtigt sind.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Änderungen zum Antrag 
    Ergeben sich beim Antrag selbst oder bei den Rückfragen an die Steuerberater Änderungen zum ursprünglichem Antrag, ist NICHT vorgesehen, dass die regionalen Bewilligungsstellen diese Korrekturen vornehmen können. Hierzu hat die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt mit der Geschäftsführung der Investitionsbank konstruktive Gespräche geführt, wobei die Investitionsbank stark bemüht ist, kleinere Unplausibilitäten – soweit möglich – mit dem Steuerberater zu lösen. Sie versucht insoweit ausnahmsweise – auch wenn dies nicht so vorgesehen ist – als Service mittels der Rückfragenfunktion zu Gunsten der Steuerberater zwar kleinere offenkundige Unzulänglichkeiten zu klären, ist aber rechtlich, technisch- und BMWi-vorgabenbedingt (wie alle anderen regionalen Bewilligungsstellen in Deutschland) daran gehindert, Auskünfte zu erteilen oder unkorrekte Angaben/Zahlen im Antrag zu korrigieren. Unseren Forderungen entsprechend, gibt es nunmehr ab 10.09.2020 die Möglichkeit, zu elektronische gestellten Anträgen mit dem Status „bewilligt“ als Steuerberater einen Änderungsantrag einzureichen.                                                                                                                                                   
                                                                                                                                                                                                                                           
    Zurückziehen des Antrags 
    Die obigen Änderungen zum Antrag können im Einzelfall dazu führen, dass der bisherige unkorrekte/unpräzise Antrag zurückzuziehen und neu zu stellen ist, was in Anbetracht der fehlenden Aufstockung und der Haftung unbefriedigend ist. Wir setzen uns weiterhin für die wohlwollende Bearbeitung und Korrektur von kleineren fehlerhaften Eingaben ein und versuchen, dass als Eingangsdatum in diesen Fällen zu mindestens das Datums des Erstantrags zählt.                                                                                                                                                                                                                                           
    Bescheide und Rückfragen 
    Die Bescheide und Rückfragen zu eingereichten Anträgen hinterlegt die Investitionsbank Sachsen-Anhalt direkt bei dem jeweiligen Steuerberater mit einer Nachricht unter „Rückmeldungen und Rückfragen der Bewilligungsstellen“ im elektronischen Portal und einer E-Mail (Absender E-Mail-Adresse: „Development – Ueberbrueckungshilfe <development_ueberbrueckungshilfe@init.de>“). Die Bearbeitung der Anträge in Sachsen-Anhalt erfolgt durch die Investitionsbank sehr schnell. Sofern es keine Nachfragen gibt, erfolgt die Bewilligung innerhalb weniger Stunden/Tage.  
  • E-Mailbenachrichtigung  
    Unseren Forderungen entsprechend, gibt es eine E-Mailbenachrichtigung an die Steuerberater, wenn es seitens der regionalen Bewilligungsstelle eine Anfrage an den Steuerberater gibt und diese im elektronischen Portal hinterlegt wird.
  • Wahlrecht der Steuerberaterkosten für die Beantragung zur Überbrückungshilfe 
    das neue Wahlrecht zur zeitlichen Zuordnung/ Verteilung der Steuerberaterkosten für die Beantragung/ Nachweisverfahren zur Überbrückungshilfe, da je nach ausgeübtem Wahlrecht die Höhe der Überbrückungshilfe unterschiedlich ausfällt!   
  • Anzeige der Zahl im elektronischen Portal zur Überbrückungshilfe 
    Bei der angezeigten Zahl 1 über den Punkten „Rückmeldungen und Rückfragen der Bewilligungsstellen“, „Eigener Arbeitskorb“ und „Gestellte Anträge“ im elektronischen Portal handelt es sich lediglich um die Seitenanzahl des jeweiligen Bereiches und diese Zahl hat ansonsten keine weitere Relevanz!  
  • Verbundene Unternehmen zur Überbrückungshilfe 
    Bitte geben Sie die Angaben bei verbundenen Unternehmen sehr sorgfältig ein, da sonst Rückzahlungen drohen. Für die Definition der verbundenen Unternehmen kann der BMWi-FAQ des Bundes unter 5.2 und auch der „Benutzerleitfaden zur Definition von KMU“ der EU-Kommission (insbesondere mit den Begriffsbestimmungen im Glossar ab Seite 33) einen Anhaltspunkt bieten. Bei trotzdem bestehenden Unklarheiten empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit der Hotline des Bundes. 
  • E-Mails von unberechtigten E-Mail-Adressen (korrekte E-Mail-Adresse: development_ueberbrueckungshilfe@init.de)
     * zum einen gibt es E-Mails von der unberechtigten Adresse (deutschland@eu-coronahilfe.de), mit welcher in Form einer PDF-Datei Anträge auf Überbrückungshilfe zum Download angeboten werden. Es gibt keine „EU-Coronahilfe“. Anträge auf Überbrückungshilfe können ausschließlich online und über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer (oder seit 10.08.2020: Rechtsanwälte) beantragt werden. Diese E-Mail mit der Adresse deutschland@eu-coronahilfe.de sollten ignoriert werden und der Anhang auf KEINEN Fall geöffnet werden.
        *  zum anderen mit der gefälschtem E-Mail-Adresse der Europäischen Kommission, von der E-Mails zu Anträgen auf Corona-Soforthilfe verschickt werden. Diese E-Mails fordern auf, Antragskopien nebst Kopie des Personalausweises und anderen Unterlagen an eine gefälschte E-Mail-Adresse zurückzuschicken. In der Signatur fällt auf, dass weder Telefonnummer noch Faxnummer den tatsächlichen Telekommunikationsdaten (Berliner Vorwahl) entsprechen. Es handelt sich hier nach Rücksprache mit der Europäischen Kommission um Betrugsversuche, um Daten von Gewerbetreibenden abzugreifen und die Soforthilfe umzuleitenSollten Sie so etwas bei sich oder bei Ihren Mandanten feststellen, die ebenfalls eine solche Mail erhalten haben könnten, können und sollten Sie Anzeige erstatten. Das Verfahren führt das Landeskriminalamt Berlin unter der Vorgangsnummer 200721-1239-i00168.
    WARNHINWEIS 15.10.2020:
    Versuchter Datenklau mit Phishing-Emails unter falschem Namen der EU-Kommissionsvertretung (u.a. Absender Reinhard Hönighaus oder Svetla Bobeva) über angebliche Corona-Hilfen: hier 
    Derzeit erhalten Unternehmen eine Phishing-Email von Reinhard Hönighaus oder Svetla Bobeva mit einem gefälschtem Formular für eine angeblich neue Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, die angeblich vom Europäischen Rat/ Bund kommt. Es handelt sich hierbei um eine Fälschung mit dem Ziel die Daten der Unternehmen abzugreifen. Es wird empfohlen, diese E-Mail NICHT zu öffnen, auf diese E-Mail nicht zu reagieren und insbesondere keinen enthaltenen Anhänge zu öffnen. 

5.) Haftung

5a.) bei Antragstellung

In dem digitalen Formular wird vorwiegend die Begrifflichkeit Antragsteller für den Unternehmer verwendet.  Zusätzlich wird die Haftungsfrage im elektronischen Antragsformular geklärt. Der Steuerberater prüft die Identität und die Antragsberechtigung des Antragstellers und bestätigt den Umsatz bzw. plausibilisiert dessen Umsatzprognose/ Fixkosten im Rahmen seiner üblichen Berufspflichten. Beachten Sie dabei die Tipps Ihrer Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zur Vollständigkeitserklärung.

Der Steuerberater übermittelt im Ergebnis – ähnlich wie bei einer Steuererklärung – unter berufsüblicher Sorgfaltspflicht den Antrag auf Überbrückungshilfe/ Wirtschaftshilfe  an das Portal.

Für Anträge in geringer Höhe (genaue Höhe siehe jeweils im Programm/ FAQ) sind zudem nur Plausibilitätsbeurteilungen erforderlich.

Nichtsdestotrotz besteht ein Konflikt, wenn die Antragsberechtigung unklar ist. 
–> Es besteht gegenüber dem Mandanten ein Risiko/ Haftung, zu wenig/ keine Überbrückungs-/ Wirtschaftshilfe zu beantragen.
–> Demgegenüber steht die Frage des Subventionsbetrugs im Raum, wenn eine Überbrückungs-/ Wirtschaftshilfe beantragt wird, obwohl die Berechtigung/ Zulässigkeit strittig ist.

Aus dem FAQ der BStBK zur Novemberhilfe I/ Dezemberhilfe I
5b.) Haftet der Steuerberater gegenüber Dritten, z. B. Banken?
Eine Haftung gegenüber dem die Novemberhilfe gewährenden Land ist ausgeschlossen. Im
Übrigen gelten die allgemeinen Regeln.
Händigt der Steuerberater von ihm für die Beantragung von Novemberhilfe erstellte
Liquiditätspläne, Prognosen u. ä. Dritten, z. B. Banken aus, droht eine unmittelbare Haftung des
Steuerberaters gegenüber dem Dritten aus einem stillschweigend abgeschlossenen
Auskunftsvertrag, wenn dem Dritten aufgrund fehlerhafter Unterlagen ein Schaden entsteht.
Zwischen dem Steuerberater und dem Mandanten vereinbarte Allgemeine
Auftragsbedingungen und die dort geregelte Haftungsbeschränkung gelten in diesem Fall
gegenüber Dritten nicht. Dadurch kann eine unbeschränkte Haftung gegenüber Dritten
entstehen. Der Steuerberater muss in diesen Fällen aktiv werden und mit dem Dritten schriftlich
fixieren, dass seine Mitwirkung alleine auf der Seite des Mandanten erfolgt und hierdurch kein
Vertragsverhältnis mit dem Dritten entsteht. Anderenfalls muss der Steuerberater mit dem
Dritten die Geltung seiner Allgemeinen Auftragsbedingungen vereinbaren.
Wenn der Mandant für die Beantragung von Novemberhilfe erstellte und vom Steuerberater
unterzeichnete Unterlagen Dritten, z. B. einer Bank übergibt, besteht zudem die Gefahr einer
Dritthaftung des Steuerberaters aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (hier:
der Bank). Allerdings gelten in diesem Fall – anders als bei einem Anspruch aus einem
stillschweigend abgeschlossenen Auskunftsvertrag – mit dem Mandanten wirksam vereinbarte
Haftungsbeschränkungen nach § 334 BGB analog auch im Verhältnis zum Dritten (hier: Bank).

5c.) Haftet der Steuerberater, wenn die tatsächlichen Umsätze die Beurteilung bei
Antragstellung über- oder unterschreiten?
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der tatsächliche Umsatz niedriger oder höher war als bei
Antragstellung angegeben und wurde deshalb eine Antragsberechtigung falsch beurteilt oder
der finanzielle Rahmen der Novemberhilfe nicht ausgeschöpft, haftet der Steuerberater nicht,
wenn seine Beurteilung im Zeitpunkt der Antragstellung auf der Grundlage der zu diesem
Zeitpunkt dem Steuerberater zur Verfügung stehenden Informationen und vom
Mandanten erteilten Auskünfte und Versicherungen nicht fehlerhaft war bzw. die Prognose
des Antragstellers nach Prüfung durch den Steuerberater plausibel war. Es empfiehlt sich für
den Steuerberater, die Erstellung bzw. Verplausibilisierung der Prognose entsprechend zu
dokumentieren.

5d.) Besteht für den Steuerberater eine eigene Pflicht zur Überprüfung der Angabe des
Mandanten, dass es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten zum 31.
Dezember 2019 handelte?
Ja. In dem Antragsformular bestätigt der Steuerberater, dass er die Angaben des Antragstellers
zu seiner Identität und Antragsberechtigung auf ihre Richtigkeit hin überprüft hat. Der vom
Mandanten dem Steuerberater erteilte Auftrag umfasst daher auch die Prüfung der
Antragsberechtigung und damit den Umstand, dass das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten
war. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezüglich der Pflicht zur Prüfung der
Insolvenzreife bei der Erstellung von Jahresabschlüssen ist aufgrund des Bestehens eines
entsprechenden Auftrags nicht einschlägig

 

5e.) Schlussabrechnung
Haftung wird derzeit nochmal ausdrücklich geklärt.