Endabrechnung (Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus)
Schlussabrechnung (sonstige Corona-Hilfe-Anträge)/ Überkompensation von Corona-Hilfen (Stand 15.07.2023)

1.) Aktuelles/ Ablauf End-/Schlussabrechnung/ End-/Schlussabrechnungsfristen
2.) Probleme bei der End-/Schlussabrechnung
3.) Abgleichmöglichkeiten von erhaltenen Corona-Hilfen durch Finanzverwaltung
4.) Schlussabrechnung/Rückzahlung bei Überkompensation von Corona-Hilfen
5.) Pressemitteilung der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt Juni 2020 zur Corona-Soforthilfe: Rückzahlung bei Überkompensation

 

0.) FAQ/ Leitfaden zur Schlussabrechnung

hier: FAQ zur Schlussabrechnung
hier: Leitfaden

1.) Aktuelles/ Ablauf End-/Schlussabrechnung/ End-/Schlussabrechnungsfristen

 

NEU: 15.07.2023 Hinweise zur Umsetzung der Schlussabrechnung 
Es erreichen uns täglich Nachfragen zur Schlussabrechnung ein. Grundsätzlich ist nur das Bundeswirtschaftsministerium und die Hotline/ ServiceDesk des BMWK auskunftsberechtigt. Es wird immer noch und weiterhin durch die berufsständischen Organisationen hingewirkt, dass der Einsatz der prüfenden Dritten in den letzten 3 Jahren nicht auf den letzten Metern in Frage gestellt wird und Einzelfallentscheidungen tatsächlich getroffen werden.  
Nachfolgend empfehlen wir folgende unverbindliche derzeitige Einschätzungen in Ihre Überlegungen mit einzubeziehen:

Rückantwortfrist in den Ferien Juli-August 2023 und Erhöhung der Tage für die Antwortfrist
In Sachsen-Anhalt haben wir uns Dank der sehr konstruktiven Zusammenarbeit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt geeinigt, dass wegen der Ferien teilweise erst ab Mitte August die Rückantworten der Mitglieder eingehen können, da die Steuerberater sich nur höchstpersönlich ins elektronische Antragsportal einloggen können und diese sich im Juli/ August auch im Urlaub befinden. Ein Offenhalten der unbeantworteten Tickets bis Ende August 2023 wurde unsererseits angeregt. Ebenso wurde angeregt, dass eine bundeseinheitliche Erhöhung von 10 auf 30 Tage der Antwortfrist hilfreich wäre.

Fehlende Schlussabrechnungsbescheide
Wenn viele Bewilligungsstellen noch nicht die abschließende rechtliche Einschätzung und anschließend Schlussbescheide für die Schlussabrechnungen versandt haben, muss das nicht unbedingt schädlich sein.
a.) Hier ist zu beachten, dass die Bewilligungsstellen an die Vorgaben und Ermessensspielräume vom Bund gehalten sind, die aber unter anderem aus der Förder- und Verwaltungspraxis etwas eingegrenzt werden. Der FAQ zu 3.16 sieht bekanntlich nur die Möglichkeit eines Änderungsantrages vor.
b.) Zur Schlussabrechnung kommt zwischenzeitlich erschwerend hinzu, dass einige Bewilligungsstellen die Bearbeitung der Schlussabrechnung zurückgestellt hatten, während andere bereits einen Umgang mit der Schlussabrechnungsanträgen entwickelt haben, so dass unterschiedliche Gegebenheiten vorliegen. 
c.) Zum einen hat der Mandant dann bei Nachzahlungen mehr Zeit, sich auf die Nachzahlung vorzubereiten. 
d.) Zum anderen kann es sein, dass die Bewilligungsstelle eine Verwaltungshandhabung abwartet/ abstimmt und somit ggf. ein Klageverfahren auf Kosten der betroffenen Unternehmen vermieden wird.    

Strategische Handhabung bei verbundenen Unternehmen
a.) Allgemein
Während der Antragsphase wurde insbesondere auf den folgenden Leitfaden abgestellt.
Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung heraus könnte man als püfender Dritter ergänzend auch noch vertreten, dass zwischenzeitliche Handhabungen zu verbundenen Lösungen nicht auf einzelne Branchen begrenzt werden dürfen. 
b.) Prüfung, wo verbundenes Unternehmen vorliegt
Bitte prüfen Sie genau, in welchen Fällen ein verbundenes Unternehmen im Sinne des EU-Rechts vorliegt. 
Geben Sie den Mandanten Gelegenheit, dies interfamiliär zu prüfen und lassen Sie sich das Ergebnis von jedem Ihrer Mandanten schriftlich bestätigen. (d.h. sowohl bestätigen lassen, wenn ein verbundes Unternehmen vorliegt, aber auch wenn kein verbundenes Unternehmen vorliegt).
 c.) Aufpassen, wenn die Bewilligungsstelle Ihnen Hinweise zu verbundenen Unternehmen in Anhörung gibt
Es werden durch prüfende Dritte teilweise aus Unkenntnis von verbundenen Unternehmen oder auch bewusst aus Ressourcen-/ anderen Rechtsauffassungsgründen bei verbundenen Unternehmen diverse Schlussabrechnungs-Einzelanträge, statt eines Schlussabrechnungs-Gesamt-/ Hauptantrages abgegeben.
Wichtig:
Sofern die Schlussabrechnungseinreichung trotz Verbund für die einzelnen Unternehmen des Verbundes als Einzelanträge gestellt wird, besteht die Gefahr, dass von der Bewilligungsstelle nach elektronischer Einreichung nur eine!!! der eingereichten Schlussabrechnungen (d.h. ein beliebig aus den eingereichten Schlussabrechnungs-Einzelanträgen ausgewählter Antrag wird für die Schlussabrechnung als verbundener  Unternehmen-Hauptantrag eingestuft) mit den dort gemachten Angaben/ Fördersumme ausgewählt/genehmigt wird. Die anderen Unternehmen mit ihren Schlussabrechnungs-Einzelanträgen erhalten einen Vollwiderruf und dieses Geld wird dort zurückgefordert.
D.h. damit brechen die anderen Schlussabrechnungs-Einzelanträge plötzlich ersatzlos weg.
Gefördert wird dann durch die Bewilligungsstelle nur der EINE Schlussabrechnungs-Hauptantrag UND nur in der dort als als EINZELANTRAG damals BEANTRAGTEN Förderhöhe.
Eine nachträgliche Erhöhung/ Veränderung einer einmalig gestellten Schlussabrechnung ist nur dann und einmalig ausnahmsweise möglich, wenn Sie von der Bewilligungsstelle ausnahmsweise zur Korrektur aufgefordert werden, ansonsten nicht mehr!
Hierzu wird den prüfenden Dritten im oben genannten Sachverhalt von den Bewilligungsstellen im Rahmen einer Anhörung im Regelfall nochmal Gelegenheit zur Korrektur des Schlussabrechnungs-Antrages gegeben.
Allerspätestens hier sollte und muss von Ihnen die Rechtslage und Risiko zum verbundenen Unternehmen nochmal intensiv überprüft/geprüft werden.
Denn wenn Sie dies übersehen, nicht beachten oder nicht prüfen, tritt der vorgenannte Worst case ein:–> Es wird nur ein Antrag (der ausgewählte Hauptantrag) mit der für diesen Einzelantrag eingereichten Fördersumme aus den Einzelanträgen genehmigt/ gefördert und die anderen restlichen Einzelanträge/ Fördersummen fallen ersatzlos! weg.
Der prüfende Dritte wird sich dann auch anschließend nicht mehr darauf berufen können, er hätte die Problematik nicht gewusst und wäre somit dann regelmäßig in der Haftungsdiskussion.

Betriebsaufgabe/ Betriebsübergabe
Es ist teilweise einzelnen prüfenden Dritten nicht ganz klar, wer die Schlussabrechnung bei Betriebsaufgabe/ Betriebsübergabe erstellen/ einreichen muss.
Aus hiesiger Sicht sprechen zu mindestens zwei Punkte dafür, dass bei Geschäftsveräußerung im Ganzen das übernehmende Unternehmen (als Rechtsnachfolger) die Schlussabrechnung einreichen und den Schlussbescheid erhalten muss.
* Das ursprüngliche Unternehmen ist nicht mehr existent, kann also auch keine Bescheide mehr empfangen. Eine Auszahlung etwaiger Nachzahlungsansprüche ist laut den FAQ`s bei nicht mehr existierenden Unternehmen ausgeschlossen.
* Wenn das neue Unternehmen die Tätigkeiten des alten Unternehmens vollumfänglich übernommen hat, tritt es in die Rechte und Pflichten – und im Fördergeschäft – in die Subventionsverhältnisse ein. Nachzahlungen an den Rechtsnachfolger sind vermutlich noch nicht bundeseinheitlich final abgestimmt. Aber wir gehen in Anbetracht des Förderzwecks der Corona-Hilfen davon aus, dass Nachzahlungen trotzdem auch dem übernehmenden Unternehmen zustehen und auch der Schlussbescheid ist an dieses zu adressieren ist, auch wenn die technische Umsetzung herausfordernd und die Handhabung umstritten ist. 

Insolvenz
Es gibt in den Bewilligungsstellen unterschiedliche Lösungen/ Auffassungen, wer die Schlussabrechnung in der Insolvenz abzugeben hat. Der Insolvenzverwalter tritt aus hiesiger Sicht letztendlich die Rolle des Geschäftsführers an. Aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit und wegen Interessenkollission kann er daher die Schlussabrechnung nicht selbst über das elektronische Antragsportal einreichen, sondern muss sich dazu eines prüfenden Dritten bedienen. Hier sollte seitens unserer Mitglieder aufgepasst werden, dass das Honorar vom sogenannten „starken“ Insolvenzverwalter beauftragt/gezahlt wird und insbesondere vor Anfechtungen/ Rückforderungen gesichert ist.

Nachweise zur Schlussabrechnung in Sachsen-Anhalt
Seitens der Investitionsbank  Sachsen-Anhalt wurde und wird die Unterlagenanforderung auf das Erforderlichste begrenzt. Es gilt der Grundsatz, dass den Angaben der Steuerberater als Organe der Steuerrechtspflege/ prüfende Dritte im Wesentlichen vertraut werden kann und soll. Im Einzelfall/bei Stichproben kann und muss natürlich zur Plausibilisierung  die Anforderung geeigneter Unterlagen erfolgen. 
 
Vertrauensschutz:
Bekanntlich sehen wir in verschiedenen Fällen (zum Beispiel bei bestimmten investiven Maßnahmen/ Coronabedingtheitusw. ) einen Vertrauensschutz gegeben.
Zur Coronabedingheit/ Investitionsstau bei der Überbrückungshilfe gab es bis 29.06.2021 keine Präzisierung. Erst anschließend erfolgte nach Ablauf des Förderzeitraums die Veröffentlichung eines geänderten FAQ.
Wir sehen es als erforderlich an, dass bei bis zum 29.06.2021 bewilligten Bescheiden der entstandene Vertrauensschutz in die damalige Förderpraxis auch unverändert in der Schlussabrechnung zu gewähren ist und nur bei Ausnahmefällen (zum Beispiel bei noch nicht erfolgter Prüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder bei Auflagen im Erstantragsbescheid zum Nachweis bestimmer Kosten in der Schlussabrechnung oder bei nachträglicher Aufstockung der vor dem 01.07.2021 bewilligten investiven Maßnahmen in der Schlußabrechnung) eine erst- oder nochmalige verstärkte/ neue Prüfung auf Grund der Präzisierungen im FAQ in der Schlussabrechnung vorzunehmen ist.
Mit Bewilligungen ab 01.07.2021 sind die Präzisierungen im FAQ zur Coronabedingtheit/ Investitionsstau zu beachten. 

Zurückstellung von eingereichten Schlussabrechnungen 
Aktuell besteht in Sachsen-Anhalt das Problem, dass den betroffenen Unternehmen bei Erlaß von Schlussbescheiden mit offenkundig strittigen Sachverhalten nur die Einreichung einer kostenpflichtigen Klage bleibt. Um den betroffenen Unternehmen unserer Mitglieder Klagen – und unseren Mitgliedern auch Aufwand – zu ersparen, wurde Einigkeit mit der Bewilligungsstelle (vorerst erstmal in Sachsen-Anhalt) erzielt, dass ab sofort bei Schlussabrechnungen wo der prüfende Dritte strittige Sachverhalte geltend gemacht hat und darüber keine Einigung erzielt wird, die abschließende Bearbeitung auf ausdrücklichen Wunsch des jeweilig prüfenden Dritten zurückgestellt wird, um ggf. eine bundesweite Neubewertung abzuwarten. 

Einzelfallentscheidungen/ Freigabepunkte
Die berufsständischen Bundesorganisationen BStBK und DStV und auch wir versuchen mit den anderen Regionalkammern derzeit u.a. auch zu den folgenden Themen die präzisierten Freigaben/Einzelfälle zu bekommen:  

– Begrenzung der Auswirkungen des Löschen/ Ändern des Organisationsprofils, dafür Beibehaltung gewährter Fristverlängerungen
– Härtefallregelungen/ Verschlankungen/Beschleunigung des Schlussabrechnungsverfahrens
– verbundene Unternehmen (Abwicklung bei erstmaliger Konsolidierung und über Branchenlösungen hinaus)
– die nachträgliche Neuausübung von verschiedenen Wahlrechten (wie das Jahresumsatzprivileg) 
– Grenze zu den Einzelfallentscheidungen zu neuen Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung
– Coronabedingtheit im Schlussabrechnungspaket II mit der ÜH III Plus/  ÜH IV
– Überkompensation wie zum Beispiel beim  Jahresumsatz-Wahlrecht 
– Fristverlängerung/Frist Orga-Profil Endabrechnung Neustarthilfe/ Schlussabrechnung 31.08.2023/31.12.2023
– Anträge mit größeren Nachzahlungen zu Gunsten der Unternehmen in der Schlussabrechnung 
– Umgang mit Kleinstanträge und Kleinstanträge ohne prüfende Dritte oder Wechsel des prüfenden Dritten bei Kleinstanträgen

 

NEU: 13.07.2023 Schlussabrechnungen
Die Bewilligungsstellen versuchen aktuell zwar bundesweit die Bearbeitung der Schlussabrechnung voranzutreiben. Wenn viele Bewilligungsstellen jedoch noch nicht die abschließende rechtliche Einschätzung und anschließend Bescheide für die Schlussabrechnungen versandt haben, muss das nicht unbedingt schädlich sein. Zum einen hat der Mandant dann bei Nachzahlungen mehr Zeit, sich auf die Nachzahlung vorzubereiten und zum anderen kann es sein, dass die Bewilligungsstelle eine Verwaltungshandhabung abwartet/ abstimmt.    
Auch wenn wir uns für Härtefallregelungen und eine Verschlankung sowie Beschleunigung der Abwicklung der Schlussabrechnungen zu Gunsten unserer Mitglieder einsetzen, muss jedoch bei Abweichungen gesetzeskonform jeder Schlussabrechnungs-Antrag individuell geprüft und entschieden werden. Gerade in Anbetracht des Umfang, der Komplexität und der bisherigen Unklarheiten der Schlussabrechnungen halten wir eine ordnungsgemäße Einreichung bis 31.12.2023 für herausfordernd, unstrittige einfache Schlussabrechnungsfälle sollten jedoch laufend eingereicht werden.  
Die berufsständischen Organisationen mit dem Haupt- und Ehrenamt wirken aktuell weiterhin sehr stark darauf ein, dass der Einsatz der prüfenden Dritten in den letzten 3 Jahren nicht auf den letzten Metern in Frage gestellt wird und ermessengerechte Einzelfallentscheidungen tatsächlich getroffen werden.

Relevant dabei ist auch, inwieweit damals welche Bewilligungsstelle die prüfenden Dritten statt auf einen Änderungsantrag auf die Schlussabrechnungen verwiesen hat und direkt oder indirekt darum bat, von Änderungsanträgen Abstand zu nehmen. Prüfende Dritte, die diesbezügliche Schreiben der BWS aus anderen Bundesländern vorliegen haben, können diese anonymisiert gern an kammer@speck.info senden. 

 

NEU: 11.07.2023 Einzelfallentscheidungen Schlussabrechnungen
Derzeit sind vermehrt Bescheide der Bewilligungsstellen ergangen, die neue Fixkostenpositionen und Erhöhungen zum Teil ohne ausreichendes rechtliches Gehör ablehnen. Wir gehen davon aus, dass gesetzteskonform jeder Schlussabrechnungs-Antrag individuell zu prüfen und zu entscheiden ist. Hier ist zu beachten, dass die Bewilligungsstellen an die Vorgaben und Ermessensspielräume vom Bund gehalten sind, die aber unter anderem aus der Förder- und Verwaltungspraxis etwas eingegrenzt werden. Der FAQ zu 3.16 sieht bekanntlich nur die Möglichkeit eines Änderungsantrages vor. Zur Schlussabrechnung kommt zwischenzeitlich erschwerend hinzu, dass einige Bewilligungsstellen die Bearbeitung der Schlussabrechnung zurückgestellt hatten, während andere bereits einen Umgang mit der Schlussabrechnungsanträgen entwickelt haben, so dass unterschiedliche Gegebenheiten vorliegen. Es wird immer noch und weiterhin durch die berufsständischen Organisationen hingewirkt, dass der Einsatz der prüfenden Dritten in den letzten 3 Jahren nicht auf den letzten Metern in Frage gestellt wird und Einzelfallentscheidungen tatsächlich getroffen werden.  

NEU: 05.07.2023 Schlussabrechnung Wahlrechte Vergleichsumsatz und 1/12-Regelung (Jahresumsatzprivileg)
Bisher war in der Schlußabrechnung konsequent eine Wahlrechtsausübung vom Vergleichsumsatz bzw. die 1/12-Regelung (Jahresumsatzprivileg) ausgeschlossen, da vom Bund die Auffassung vertreten wurde, dass mit der Abgabe des Erst- oder Änderungsantrages von diesem Wahlrecht bereits Gebrauch gemacht worden ist und das im Antragsverfahren ausgewählte Vorgehen in der Schlussabrechnung grundsätzlich beizubehalten sei.  (Dies war u.E. kritisch, da aus den FAQ`s  diese Auffassung nicht erkennbar war.)
Ab sofort gilt numehr erstmal, dass in begründeten Einzelfällen die Bewilligungsstellen hiervon Ausnahmen zulassen können. Ein entsprechender Hinweis ist im Antragsportal beim Punkt „Umsatz“ der sogenannten Ausfüllhilfe zu entnehmen. 

„Bei begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umständen konnte im Rahmen der Antragstellung im Vergleichsmonat wahlweise der monatliche Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 oder der monatliche Durchschnittsumsatz aller Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von FAQ Zf. 1.3 erzielt wurde, angegeben werden. Der Umsatz des regulären Vergleichsmonats (wie er ohne diese Regelung wäre) ist zwingend im Begründungsfeld bei der Antragsberechtigung zur Regelung für außergewöhnliche betriebliche Umstände einzutragen. Mit der Abgabe des Erst- oder Änderungsantrages ist von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht worden. Das im Antragsverfahren ausgewählte Vorgehen ist in der Schlussabrechnung grundsätzlich beizubehalten. Im Rahmen der Schlussabrechnung kann, wenn zuvor bereits der tatsächliche Umsatz angegeben worden ist, grundsätzlich nicht mehr zum monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals oder aller Monate in 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von FAQ Zf. 1.3. erzielt wurde, gewechselt werden. Nur in begründeten Einzelfällen kann die BWS hiervon Ausnahmen zulassen.

Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe konnten im Rahmen der Antragstellung wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.

Mit der Abgabe des Erst- oder Änderungsantrages ist von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht worden. Das im Antragsverfahren ausgewählte Vorgehen ist in der Schlussabrechnung grundsätzlich beizubehalten. Im Rahmen der Schlussabrechnung kann, wenn zuvor bereits der tatsächliche Umsatz angegeben worden ist, grundsätzlich nicht mehr zum monatlichen Durchschnittsumsatz gewechselt werden. Nur in begründeten Einzelfällen kann die BWS hiervon Ausnahmen zulassen.“

 

NEU: 04.07.2023 Schlussabrechnung
Einige Punkte (zum Beispiel sehr häufige Fragen, obwohl prüfender Dritte bereits als Organ der Rechtspflege geprüft hat, aktuell Abwicklung der SAR bei Insolvenz, Besonderheiten bei Betriebsschließung, Jahresumsatzprivileg bzw. 1/12-Regelung, Härte- und Bagtellfälle usw. ) bedürfen noch der finalen Erörterung/Freigabe.
Wie bereits mitgeteilt, gab es dafür einen Praxisdialog mit dem Bundeswirtschaftsministerium, wo 2 Vertreter der Bundessteuerberaterkammer und 2 Vertreter des Deutschen Steuerberaterverbandes die Herausforderungen, offenen Fragen und Lösungsvorschläge aus Sicht des Berufsstandes sehr nachhaltig angebracht haben.
Es werden aktuell diese Lösungen diskutiert, so dass wir davon ausgehen, das anschließend diesbezügliche Umsetzungen, Schlussfolgerungen, Änderungen intern gezogen werden bzw. soweit es relevante Änderungen im Außenverhältniss betrifft, diese nach Freigabe geänderten Ausführungen zu entnehmen sind. 
In den aktuellen Schlussabrechnungen werden bekanntlich derzeit unter anderem:
– die nachträgliche Neuausübung von verschiedenen Wahlrechten (wie das Jahresumsatzprivileg) 
– oder völlig neue  Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung 
– oder Anträge mit plötzlichen größeren Nachzahlungen zu Gunsten der Unternehmen in der Schlussabrechnung 
kritisch gesehen bzw. sogar komplett abgelehnt.
Wir haben uns dafür eingesetzt, dass diese pauschale Ablehnungsvorgehensweise zu Gunsten einer individuellen Entscheidung zurückgenommen wird. Dies setzt dann voraus, dass die Änderungen vom prüfenden Dritten betragsmässig dargestellt und mit Rechnungen belegt werden können.  

Aus aktuellem Anlass möchten wir hiermit nochmal auf die bisherigen Ausführungen (siehe Kammermedien bzw. die diesbezüglichen Beiträge auf dieser Homepage; zuletzt u.a. vom 04.05.2023 oder  19.05.2023) zu den aktuellen Besonderheiten und Lösungen zur Schlussabrechnung hinweisen:

Es wurde im Rahmen der Schlussabrechnung verstärkt geprüft, inwieweit die Schlussabrechnung/ die dort eingegebenen Daten und Wahlrechte lediglich eine nachträgliche Optimierung darstellen, die aus Sicht des Bundes nicht präferiert werden. Hierbei scheint auch die Bedürftigkeit (mittlerweile Pandemieende) und das Ermessen bei der Gewähreung der Billigkeitsleistung mehr eine Rolle zu spielen, was wir wegen dem Vertrauensschutz/ Verwaltungspraxis und FAQ und Verlautbarungen trotz einiger Verwaltungsgerichtsentscheidungen nur teilweise teilen.
Wie bereits mitgeteilt, wird es hierzu insbesondere auf die Begründung des betroffenen Unternehmens!! in der Schlussabrechnung bei Rückfragen und die jeweilige Überbrückungshilfe ankommen, da dies dort unterschiedlich zu betrachten ist/ war.  Bei Angaben zu einem vorgehaltenem verpflichtenden Änderungsantrag sollte – wie bereits unsererseits mehrfach ausführlich in den Kammermedien ausgeführt – mit den dort aufgeführten Inhalten bzw. FAQ, Vertrauensschutz und damaligem ständigen Verweis auf die Schlussabrechnungsabrechnung (siehe unten) argumentiert werden.
Im Regelfall wird auch bei der Schlussabrechnung weiterhin die zu Beginn der Überbrückungshilfen vorausgesetzte ausschliessliche Coronabedingheit der Umatzausfälle eingefordert, was bei den Unternehmen mit der amerikanischen Schweinepest ja zu dem Verweis auf die Härtefallhilfe geführt hat. 

In den aktuellen Schlussabrechnungen werden bekanntlich unter anderem:
– die nachträgliche Neuausübung von verschiedenen Wahlrechten (wie das Jahresumsatzprivileg) 
– oder völlig neue  Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung 
– oder Anträge mit plötzlichen größeren Nachzahlungen zu Gunsten der Unternehmen in der Schlussabrechnung 
kritisch gesehen bzw. sogar komplett abgelehnt.
Wir haben uns dafür eingesetzt, dass diese pauschale Ablehnungsvorgehensweise zu Gunsten einer individuellen Entscheidung zurückgenommen wird. Dies setzt dann voraus, dass die Änderungen betragsmässig dargestellt und mit Rechnungen belegt werden können.  

Im Regelfall wird es von den Bewilligungsstelen zwischenzeitlich bundesweit so betrachtet, dass die Optimierungs-/  Wahlrechtsausübungsmöglichkeit verbraucht und damit eingeschränkt ist bzw. damals ein Änderungsantrag wegen wesentlicher Änderungen (neue Fixkostenposition bzw. höhere Nachzahlung) hätte gestellt werden müssen. 

Da sich diesbezüglich manches, aber eben nicht alles von den FAQ, Verlautbarungen bzw. der bisherigen Verwaltungs-/ Vergabepraxis ableiten lässt, sind die berufsständischen Organisationen auch hierzu in intensiven Erörterungen mit dem BMWK.
Bezüglich einiger Punkte – wie die Fälligkeit der  Kosten der prüfenden Dritten – wurden dabei auch bereits Ergebnisse erzielt. 

Die Prüfungsintension der Coronabedingtheit – insbesondere natürlich auch in Überbrückungshilfe III bis IV – mit der ausschließlichen Coronabedingtheit (beispielhaft dadurch teilweise damals Verweis auf die Härtefallhilfe bei der ASP) wird dabei weiter unverändert wie bisher zu Anwendung gebracht. 

1.) Wahlrechtsausübungen in der Schlussabrechnung
Auch wenn wir massiv gegenhalten, besteht derzeit die Auffassung, dass man vermeiden/ ausschließen möchte, dass im Rahmen der Schlussabrechnungen so umfangreiche Änderungen/ Nachforderungen geltend gemacht werden, dass ein neuer Antrag entsteht. Über das Schlussabrechnungsportal soll keine Möglichkeit gegegeben werden, neue Anträge zu stellen. Aus unserer Sicht ist bis jetzt und somit erst Recht in den Jahren 2020-2022 nicht hinreichend bestimmbar,  was umfangreich ist und ab welcher Überbrückungshilfe bzw. welchem Zeitpunkt als prüfender Dritter ein Änderungsantrag geboten gewesen wäre.
1a.) neue oder wesentlich erhöhte Fixkostenpositionen

Das BMWK sieht derzeit bei höheren Nachzahlungen auf Grund völlig neuer oder erhöhter Fixkostenpositionen eine Notwendigkeit zur damaligen – und jetzt nicht mehr möglichen – Stellung eines Änderungsantrages. Dem FAQ lässt sich eine solche jetzt angewandte Verpflichtung zu einem Änderungsantrag nicht ohne weiteres entnehmen, zumal in den ersten Hilfen immer auf die Schlussabrechnung zum Spitzenausgleich verwiesen wurde. Zudem ändert die zeitliche Vorverlagerung dieses Nachforderungsbetrages nichts, wenn der Mandant dies damals bereits über einen Änderungsantrag geltend gemacht hat oder erst jetzt im Spitzenausgleich über die Schlussabrechnung.  

Lösung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bis zur einvernehmlichen oder Ihrer gerichtlichen Klärung:
Gerade bei neuen oder wesentlich erhöhten Fixkostenpositionen wird es eine Rolle spielen und sollte Ihrerseits gut begründet werden:
– wie hoch ist der tatsächliche prozentuale Nachzahlungsbetrag bezogen auf den ursprünglichen Antrag
– warum konnten die Fixkosten nicht vorher/ im Erstantrag geltend gemacht werden
– wann ist dem prüfendem Dritten oder dem betroffenen Unternehmen erstmals diese Fixkostenposition bewusst geworden 
– wann wurde der Erstantrag vorbereitet, erstellt und wann – vermutlich zeitverzögert – eingereicht
– handelt es sich bei dem Erstantrag um einen Antrag mit geschätzten Zahlen oder einen Antrag mit Istzahlen
– wann begann zeitlich zum Erstantrag bereits die nächste Corona-Hilfe 
–  weshalb war ein Änderungsantrag nicht möglich oder nicht sinnvoll (noch keine Freischaltung; Änderungsumfang gering usw.) 
– für welche/ wieviele Monate gibt es Änderungsbedarf und waren diese Fixkostenänderungen bei Erst- oder Änderungs-Antragstellung bekannt?
– wurde eventuell in der Kommunikation mit der Bewilligungsstelle bereits Änderungsbedarf angezeigt? 
– hat die Bewilligungsstelle in der Kommunikation bei Änderungen zu Gunsten des Unternehmens auf die Schlussabrechnung verwiesen und ggf. Vertrauensschutz bereits auch darüber erweckt? 

1b.) Wahlrechtsausübung
Die Wahlrechtsausübung insbesondere für das  Jahresumsatzwahlrecht (statt der monatsweisen Betrachtung) bei kleinen Unternehmen ist derzeit nur für den Erstantrag/Änderungsantrag vorgesehen. Wir halten dies – gelinde gesagt – nicht für „glücklich“. Die Schlussabrechnung stellt aus Sicht des Bundes jedoch weiterhin keine adequate Möglichkeit dar, einen neuen Antrag zu stellen oder eine Optimierung der Förderung nach Ablauf des Förderzeitraums und der Pandemie/ Bedürftigkeit vorzunehmen.  Somit erfolgt die Abrechnung/ Ermittlung des Förderbetrages in der Schlussabrechnung auf Basis der vorher bewilligten Anträge (d.h. insbesondere mit dem dort ausgeübten Wahlrecht). Dies dürfte im Sinne einer Verwaltungspraxis bundesweit so von den Bewilligungsstellen vorerst gehandhabt werden, ohne dass wir diese Auffassung teilen.  

2.) Neuauslegungen durch einzelne Bewilligungsstellen 3 Jahre nach Beginn der Überbrückungshilfe
Wie in den Kammerinfos dargestellt, haben sich – wie in den letzten Monaten auch – wegen diverser Auslegungen – in den letzten Wochen die berufsständischen Organisationen nochmals bei den Ministerien zu obigen Sachverhalten eingesetzt, verdeutlicht, was Vertrauensschutz ist und andererseits die Konsequenz wäre und Lösungen gefunden. Die Kommunikation des Ergebnisses ist an die Bewilligungstellen erfolgt.  

3.) Kosten der prüfenden Dritten
Durch die berufsständischen Bundesorganisationen BStBK und DStV wurde bekanntlich dabei u.a. (siehe unsere Kammerinfos bzw. Beiträge auf dieser Homepage zum Beispiel vom 24.04.2023) nochmals ausdrücklich geklärt/ dafür gesorgt, dass die Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten im Sinne der FAQ zu beantworten ist:).
Dies bedeutet, dass die berufsständischen Bundesorganisationen im Sinne der Steuerberater UND Rechtssicherheit geklärt haben, dass BUNDESWEIT die Kosten für die prüfenden Dritten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung ODER/ UND Schlussabrechnung berechnet werden, auch dann berücksichtigungsfähig sind, wenn sie erst nach dem Förderzeitraum der jeweiligen Überbrückungshilfe in Rechnung gestellt/fällig geworden sind.   
Wir empfehlen trotzdem auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder SAR VOR der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen. Bei bereits unter anderer Maßgabe elektronisch eingereichten Schlussabrechnungen sollte auf die ggf. erfolgte Anfrage der Bewilligungsstelle zugewartet werden.

4.) Sichtweise des BMWK/ der Bewilligungsstellen zur Schlussabrechnung
*Es ist – gerade bei konservativem Ansatz von Fixkosten in der Antragsphase – zu erwarten, dass die eingereichten Schlussabrechnungen teilweise zu Nachzahlungen an die Unternehmen führen, während die Bewilligungsstellen zusätzlichen Fixkosten-/ Erhöhungen wegen möglichem Missbrauch teilweise kritisch gegenüber stehen  und einen fehlenden Änderungsantrag bemängeln.
*Wir sehen zur Zeit, dass aus Sicht einiger Bewilligungsstellen auch die zusätzliche neue Angabe von Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe im Vergleich zum Erstantrag einen erheblichen Änderungsbedarf darstellen könnte. Da diese Fixkostenpositionen im Erstantrag nicht beantragt wurden und der Bewilligungsstelle kein entsprechender Änderungsantrag vorliegt, würden aus Sicht einiger Bewilligungsstellen auch die neuen Kosten der Fixkostenpositionen in der Überbrückungshilfe eventuell gekürzt werden.
*Wenn bei der Antragsberechtigung der Überbrückungshilfe im Erstantrag als Vergleichsumsatz der monatliche Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 gewählt wurde und in der Schlussabrechnung zu jedem Fördermonat den gleichen Monat aus dem Jahr 2019 als Vergleichsumsatz gewählt wurde, sehen einige Bewilligungsstellen dies als Änderungsbedarf. Hierbei handelt es sich gemäß einigen Bewilligungsstellen nach geltenden FAQ der Überbrückungshilfe (zum Beispiel ÜH III Ziffer 3.16) um einen erheblichen Änderungsbedarf, welcher in Form eines Änderungsantrages (bei der ÜHIII zum Beispiel bis zum 31. Oktober 2021) hätte gestellt werden müssen.

5.) Bezahlung der Fixkosten bis zur Schlussabrechnungseinreichung
Hier wird es gerade bei Schätzungsfällen oder unerwarteten Kosten (zum Beispiel für Reparaturen) auf eine eindeutige Argumentation ankommen.  Bitte beachten Sie, dass alle Fixkosten (bei den Kosten für den prüfenden Dritten vertraten die BWS teilweise unterschiedliche Auffassungen) allerspätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung fällig und bezahlt sein müssen. Sichern Sie sich also gegenüber den Mandanten ab, dass dieser alle Rechnungen vorher fällig gestellt erhalten und ausgeglichen hat. Wir empfehlen deshalb auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder SAR vor der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen. 

6.) Auswahl einiger aktuell diskutierter Probleme mit dem BMWK
Bekanntlich wurden bisher und werden aktuell auf Grund der Erfahrungen zur Unterstützung unserer Mitglieder unter anderem auch folgende Probleme diskutiert und versuchen wir zu klären, wobei wir hier vielfach Vertrauensschutz und die damalige FAQ-Lage sehen und geltend machen: 
*ständige nachträgliche Auslegungen einzelner Bewilligungsstellen (zum Beispiel zur Fälligkeit von Fixkosten)
*Fälligkeit der Fixkosten im Sinne des FAQ beibehalten und nachträgliche oder der Verwaltungspraxis widersprechende Einzelauslegungen einzelner BWS vermeiden
*Soloselbständige/ Zuschlag
*Wechselmöglichkeit der Jahresumsatzregelung statt monatsweise Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatz/ Ausschluß von Einzel-/ Sonderfällen der Jahresumsatzregelung (Surfschule, Eisdiele usw.) statt monatsweiser Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatzmöglichkeit von neuen Fixkostenpositionen, die bisher in den Anträgen noch nicht erfasst werden
*Grenze, welche Anzahl oder Höhe einer/ mehreren Fixkostenposition/en führt zu einem neuem Antrag im Sinne der Bewilligungsstelle, der unzulässig ist, weil es eines vorherigen Änderungsantrags bedurft hätte  
*verbundene Unternehmen

 

 

 

NEU: 26.06.2023 verbundene Unternehmen 
Ausgangslage:
Die Auslegung bei verbundenen Unternehmen vom Bund geht auf Grund einer Interpretation von einer Gerichtsentscheidung  bzw. Ziff. 2.4 der Richtlinie und vgl. Art. 3 Abs. 3 Anhang I AGVO ja davon aus, dass Familienunternehmen im selben Markt als sogenannte verbundene Unternehmen zusammenzurechnen sind.  Der Leitfaden (siehe Anlage) des Bundeswirtschaftsministeriums zu Verbundunternehmen war insoweit durch die BWS bisher stringent zu beachten, wobei wir seit unserer Veröffentlichung im Jahr 2020/2021 darauf hinweisen, dass einige aufgeführte Beispiele in dem Leitfaden aus unserer Sicht strittig sind. 

Der FAQ Punkt 5.2 sagt zu verbundenen Unternehmen zusätzlich Folgendes bisher aus:
….Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören,23 sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist (Anknüpfungspunkt ist nicht die örtliche Nähe)24…..

Ziffer 23…Familiäre Verbindungen gelten als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Des Weiteren sind als gemeinsam handelnd im Sinne dieser Definition natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können….

Ziffer 24…Mehrere Unternehmen sind im Sinne der Überbrückungshilfe unter anderem immer dann in demselben oder in sachlich benachbarten Markt tätig, wenn sich ihre wirtschaftliche Tätigkeit ganz oder teilweise dem selben Wirtschaftszweig gemäß der ersten drei Ziffern der  Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 zuordnen lässt (WZ 2008) (zum Beispiel 55.1: „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“). Darüber hinaus können mehrere Unternehmen auch dann in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sein, wenn dies nicht zutrifft. Grundsätzlich gilt: Benachbarte Märkte oder eng miteinander verbundene benachbarte Märkte sind Märkte, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen oder deren Waren zu einer Produktpalette gehören, die in der Regel von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft werden. Vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Jeder Fall muss daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des spezifischen Kontexts geprüft werden….

Problem:
Bei nachweisbar zerstrittenen Familien bzw. wenn die Unternehmen der Familienangehörigen völlig unabhängig und an völlig verschiedenen Orten in Deutschlands tätig sind, stellt sich die Frage, ob da tatsächlich ALLEINE eine familiäre Verbindung als ausreichend für die Schlussfolgerung ein verbundenes Unternehmen pauschal angenommen werden/ gelten kann/ muss.
Der Leitfaden (siehe Anlage) hat ein Verbundunternehmen u.a. in folgenden Fällen indiziert, wobei verschiedene Gewichtungen und Kriterien (u.a. zum Beispiel Markt, Anteile, Betriebsgrundlage, Beherrschung usw.) maßgebend sind:
Beispiel 10 bei einer GmbH 
Wenn Gesellschafter als Verpächter eine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH stellen, so dass sie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Betriebs GmbH dominieren können. 

Zwischenstand: 
Es wurden  in der letzten Woche von einzelnen Interessengruppen vorgebliche Inhalte publiziert, wonach vorgeblich grundsätzlich/ pauschal  – außer bei Ehegatten – nicht mehr als sogenannte verbundene Unternehmen betrachtet werden. Dies ist unseres Erachtens unzutreffend. Eine solche vorgebliche Branchenlösung/en, dass es unwiderlegbar den Verbund nicht mehr gäbe, gibt es nicht und wiederspräche dem anzuwendenden EU-Recht. 

Ergebnis:
Ergebnis allgemein:

1.) Eine komplette/ pauschale Aufgabe des Verbundbegriffes nach 3 Jahren Verwaltungspraxis war und ist nicht vorstellbar/ möglich und ist insbesondere nicht mit dem EU-Recht/den EU-Vorgaben vereinbar. Aber jeder Fall muss unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des spezifischen Kontexts geprüft werden.
2.) Passen Sie bitte auf, dass es auf Grund von Eigeninterpretationen von Interessengruppen nicht bei Inhaltsverkürzungen der Interessengruppen zu falschen Antragstellungen zu Lasten der betroffenen Unternehmen kommt.
3.) Es ist für die betroffenen Unternehmen/ Einzelbranche in der Praxis manchmal besser, dass es (weiterhin) eine Ermessenausübungsmöglichkeit seiten der Bewilligungsstelle unter Schilderung der Einzelsituation gibt, als dass eine eingrenzende oder gar entgegenstehende branchenübergreifende schriftliche Anweisung veröffentlicht wird.

Ergebnis Sachsen-Anhalt:
In Sachsen-Anhalt werden Anträge und Einzelanträge zu verbundenen Unternehmen (auch Schausteller) wie bisher unter Berücksichtigung der vom betroffenen Unternehmen nachgewiesenen und begründeten Sachlage einzelfallabhängig und ermessengerecht geprüft und entschieden.  Das heisst, dass grundsätzlich JEDER Antrag (insbesondere auch Einzelantrag) bei verbundenen Unternehmen unter Berücksichtigung der besonderen – vom betroffenen Unternehmen zu schildernden! – Umstände und des spezifischen Kontexts geprüft und entschieden wird. 

 

 

NEU: 26.06.2023 verbundene Unternehmen 
Wie bereits mitgeteilt, gab es in den letzten Wochen u.a. zu diversen verbundenen Unternehmen und Widerlegbarkeit zahlreiche Gespräche der berufsständischen Organisationen.
Wie bereits mitgeteilt, wurden auch im Praxisdialog mit dem BMWK diverse solcher Herausforderungen und Lösungen der Schlussabrechnung diskutiert und um diese gerungen.
Wir bitten um Verständnis, dass wir hier Grund der Komplexität, der vorzubereitenden Einzelbeispiele und der Indiviuallösung hier dem BMWK/ BWS nicht vorgreifen werden und insoweit auf der Homepage noch keine Veröffentlichung zu verbundene Unternehmen, wie Schaustellern vornehmen. 
Auch und gerade wenn jedoch in der letzten Woche wieder Zwischenachrichten von einzelnen Interessengruppen publiziert worden:
Warten Sie bitte vor Einreichung der Schlussabrechnung die vollständige finale Veröffentlichung/ Entscheidung des BMWK und insbesondere ihrer BWS bzw. weitere Ausführungen in Kürze bzw. auf Ausführungen im FAQ-Schlussabrechnung in Kürze ab, damit auf Grund von Zwischenergebnissen und damit Verkürzungen keine falsche Antragstellung zu Lasten der betroffenen Unternehmen erfolgt.
Zum anderen ist es für die betroffenen Unternehmen/ Branche in der Praxis manchmal besser, dass es eine Ermessenausübungsmöglichkeit seiten der Bewilligungsstelle gibt, als eine eingrenzenden oder gar entgegenstehende branchenübergreifende schriftliche Anweisung. Zudem sind bei den verbundenen Unternehmen neben der individuellen Umsetzung in den jeweiligen Bewilligungsstellen (Stichwort Verwaltungspraxis) auch eine technische Machbarkeit, Vereinbarkeit mit EU-Recht beim Verbund und Branchenlösungen zu beachten. 
Auch unterstellt es gäbe sie, was hiermit bis zur Entscheidung des BMWK/ BWS nicht bestätigt wird: wenn es eine/einzelne Branchenlösung/en gäbe, ist eine komplette Aufgabe des Verbundbegriffes nach 3 Jahren Verwaltungspraxis nicht realistisch und nicht zwangsläufig umsetzbar mit dem EU-Recht vereinbar.  

 

NEU: 22.06.2023 verbundene Unternehmen 
Es gab in den letzten Tagen und Wochen zu diversen verbundenen Unternehmen zahlreiche Gespräche der berufsständischen Organisationen. Auch und gerade wenn aktuell wieder Zwischenachrichten von einzelnen Interessengruppen publiziert worden. Warten Sie bitte vor Einreichung der Schlussabrechnung die vollständige finale Veröffentlichung/ Entscheidung in Kürze ab, damit auf Grund von Zwischenergebnissen und damit Verkürzungen keine falsche Antragstellung zu Lasten der betroffenen Unternehmen erfolgt. 

NEU: 21.06.2023 FAQ, Insolvenz, Schausteller und Fristverlängerung bis zum 31.08.2023
+++Fristverlängerung bis 31.8.: Aufgrund des erhöhten Antragsaufkommens sind die Einreichung der Schlussabrechnung sowie die Antragsstellung auf Verlängerung der Schlussabrechnung bis 31. August 2023 möglich +++

Für Insolvenzsachverhalte, Schausteller usw. sind auf weitere Ausführungen in Kürze bzw. auf Ausführungen im FAQ-Schlussabrechnung zu verweisen.   

NEU: 20.06.2023 FAQ Schlussabrechnung, Auslastung Antragsportal, Versehentliches Verpassen der Frist 30.06.2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung/ Antrag auf Fristverlängerung 
1.) FAQ
Bezüglich geklärter Besonderheiten wie Insolvenz, Jahresumsatzprivileg usw. empfehlen wir präzisierte Ausführungen/ Ausführungen im FAQ Schlussabrechnung abzuwarten. 

2.) Beantragung versehentlich verpasster Anträge auf Fristverlängerung in flexiblen Monaten 07-08/2023
Wer die Frist vom 30.06.2023 für die Beantragung der Schlussabrechnung oder des Fristverlängerungsantrages versehentlich verpasst hat, dem empfehlen wir – wie in unseren anderen Kammermedien bereits konkreter beschrieben – dringend auf jeden Fall die Beantragung der  Fristverlängerung in solchen Fällen dann spätestens in den flexiblen Monaten Juli 2023 und August 2023 nachzuholen bzw. als Lösung einen Wechsel des prüfenden Dritten zu vollziehen (siehe auch allgemeine Nachricht auf dieser Homepage u.a. vom 07.06.2023). 
Für den Wechsel des prüfenden Dritten gibt es bereits folgenden offiziellen Text:
„Auf Grund des hohen Antragsaufkommens kann es aktuell zu Verzögerungen bei der Prüfung von Wechselanträgen kommen.
Bitte sehen Sie von Anfragen zum Bearbeitungsstand bei der Hotline ab. Im Falle eines Wechsels des prüfenden Dritten wird Ihnen bis zum 31.08.2023 die Möglichkeit gewährt, die Schlussabrechnung einzureichen bzw. die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung bis zum 31.12.2023 zu verlängern.
Um die Bearbeitungszeit zu verkürzen, bitten wir Sie darum, auf die Vollständigkeit der Dokumente und die Korrektheit der Antragsnummern in den Wechselanträgen zu achten. “ 

3.) Verfahrensweise bei der Schlussabrechnmung/ Fristverlängerung  
Es gibt verstärkt Fälle, wo Anträge für die Fristverlängerung bzw. im Schlussabrechnungspaket nicht mehr zugeordnet werden können/ ersichtlich sind. Nur in wenigen Fällen muss über das Servicedesk ein Ticket aufgemacht werden. In vielen Fällen reicht es u.a. aus, die Schlussabrechnung zu aktualisieren/ zu schließen und nochmal hineinzugehen.   

4.) Vollständigkeit der Fristverlängerungsanträge
Bitte prüfen Sie bei der Beantragung der Fristverlängerung nochmal, dass Sie alle Anträge im Organisations-Profil zugeordnet haben.

5.) Auslastung/ Bugs des Antragsportals
Aktuell gibt es eine starke Auslastung, mehrstündige Wartezeiten in der Hotline und diverse Bugs im Antragsportal. Eine Speicherung von Daten ist teilweise nicht möglich und die Darstellung im elektronischem  Antragsportal ist nicht ganz optimal. 
 

 

NEU: 19.06.2023 Antrags-/ Schlussabrechnungsportal: Lösung wenn Handy-App gelöscht oder Handy verloren usw.

Kontaktieren Sie bzw. senden Sie bitte ein Schreiben mit Bitte um „QR-Code-Zurücksetzung“ an folgende Stellen:

BMWK-Servicedesk-Hotline unter +49 30 – 530 199 322an (Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr)

bzw. einen Brief an die Postadresse:
init AG
Köpenicker Straße 09
10997 Berlin

oder/ und ein Fax an: +49 30 22 18 72 42

oder/ und eine Mail an: buero-VIIA3@bmwk.bund.de

Darin müssen jeweils folgende Informationen enthalten sein:
0.) Überschrift: „Bitte um Zurücksetzung QR-Code für elektronisches Antragsportal für die Corona-Hilfen
1.) Ihre Absenderadresse bzw. die Quellfaxnummer (darf nicht unterdrückt sein – ansonsten ist kein Support per Fax möglich!)
2.) Ihr verwendeter Benutzername im Portal und
3.) die für die Anträge benutzte E-Mail-Adresse der registrierten Person, die Sie zur Registrierung in Ihren persönlichen Basisdaten angegeben haben,
4.) der Satz „Ich bitte darum, meinen QR-Code zurücksetzen zu lassen“,
5.) erkennbare Kontaktdaten,
6.) Unterschrift und Firmenstempel auf einer Geschäftsbrief-Vorlage,
7.) eine Ticketnummer des Service-Desk, sofern hierzu bereits eine Anfrage per E-Mail oder Telefon gestellt wurde.

Die Anfrage zur Zurücksetzung wird dann schnellstmöglich geprüft und der Service-Desk kontaktiert Sie, sobald die Zurücksetzung erfolgt ist.
Hinweis: Unter diesen Kontaktdaten erhalten Sie keine Auskünfte über den Antragsstatus und der Kontakt nimmt auch keine anderen Änderungswünsche zu bereits eingereichten Anträgen an. 

Vorsorglich sollten Sie auch schriftlich der Bewilligungsstelle und auf dem Kontaktformular wegen der Ablaufs der Einreichungsfrist am 30.06.2023 (! es wird flexible Monate Juli und August 2023 zur Fristverlängerungseinreichung für die begründeten Verspätungen geben!) das Handy-Problem mitteilen:

hier: Kontaktformular des Servicedesk 
hier: Übersicht der Bewilligungsstellen

Leitfäden:
hier: Leitfaden Überbrückungshilfe (auf Seite 35 steht Handy-Lösung)
hier: Leitfaden Schlussabrechnung

 

NEU: 18.06.2023 Dank für zahlreichen Fragen zur Schlussabrechnung
Wir bedanken uns für die zahlreichen und bundesweiten Hinweise zu Restfragen zur Schlussabrechnung.

NEU: 16.06.203 FAQ Schlussabrechnung, Auslastung Antragsportal, Versehentliches Verpassen der Frist 30.06.2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung/ Antrag auf Fristverlängerung 
1.) FAQ
Bezüglich geklärter Besonderheiten wie Insolvenz, Jahresumsatzprivileg usw. empfehlen wir präzisierte Ausführungen/ Ausführungen im FAQ Schlussabrechnung abzuwarten. 

2.) Beantragung versehentlich verpasster Anträge auf Fristverlängerung in flexiblen Monaten 07-08/2023
Wer die Frist vom 30.06.2023 für die Beantragung der Schlussabrechnung oder des Fristverlängerungsantrages versehentlich verpasst hat, dem empfehlen wir – wie in unseren anderen Kammermedien bereits konkreter beschrieben – dringend auf jeden Fall die Beantragung der  Fristverlängerung in solchen Fällen dann spätestens in den flexiblen Monaten Juli 2023 und August 2023 nachzuholen (siehe auch allgemeine Nachricht auf dieser Homepage u.a. vom 07.06.2023).

3.) Verfahrensweise bei der Schlussabrechnmung/ Fristverlängerung  
Es gibt verstärkt Fälle, wo Anträge für die Fristverlängerung bzw. im Schlussabrechnungspaket nicht mehr zugeordnet werden können/ ersichtlich sind. Nur in wenigen Fällen muss über das Servicedesk ein Ticket aufgemacht werden. In vielen Fällen reicht es u.a. aus, die Schlussabrechnung zu aktualisieren/ zu schließen und nochmal hineinzugehen.   

4.) Vollständigkeit der Fristverlängerungsanträge
Bitte prüfen Sie bei der Beantragung der Fristverlängerung nochmal, dass Sie alle Anträge im Organisations-Profil zugeordnet haben.

5.) Auslastung/ Bugs des Antragsportals
Aktuell gibt es eine starke Auslastung und diverse Bugs im Antragsportal. Eine Speicherung von Daten ist teilweise nicht möglich und die Darstellung im elektronischem  Antragsportal ist nicht ganz optimal. 
 

NEU: 15.06.2023  Mandatsniederlegung, Fristverlängerung,  Insolvenz, Versäumnis der Frist 30.06.2023
0.) Auffassung der Bewilligungsstelle zur Mandantsniederlegung
Die Bewilligungsstellen verzeichen aktuell eine größere Anzahl von Mandatsniederlegungen. Sollte die Bewilligungsstelle von Ihnen das Kündigungsschreiben abfordern, dann passen Sie bitte auf Ihre berufsübliche Verschwiegenheitsverpfkichtung auf und offenbaren insbesondere nicht geschützte Mandantensachverhalte.
Mandatsniederlegungen zur Vermeidung einer Schlussabrechnung bzw. kurz vor Ablauf der Schlussabrechnungsenreichungsfrist könnten in Einzelfällen ohne Beantragung einer übertragbaren Fristverlängerung wegen Unzeit problematisch sein.
Die Bewilligungsstellen argumentieren derzeit damit:
dass seitens des Mandanten noch kein neuer prüfender Dritter ernannt wurde und man leider bis zur neuen Registrierung eines prüfenden Dritten eingetragen bliebe. Hierauf hat die Bewilligungsstelle keinen Einfluss und kann von dort aus  keine entsprechende Änderung vornehmen. Dadurch lässt es sich auch nicht verhindern, dass dem bisherigen prüfenden Dritten zukünftig Bescheide oder Erinnerungen noch zugestellt werden.

Die Auffassung teilen wir insbesondere bei Tod ohne Erben, Nichtlieferung von benötigten Informationen durch den Mandanten, Nichtreaktion des Mandanten, Mandant ist verschwunden usw. nicht uneingeschränkt!:
Vorab wäre zu prüfen und zu klären, ob dem prüfenden Dritten überhaupt ein Auftrag zur Schlussabrechnung vorlag/ vorliegt.
Wenn ursprünglich tatsächlich ein Auftrag zur Schlussabrechnung vorlag, handelt sich bei der durch den Mandanten verursachten Mandatsniederlegung (u.a. Tod ohne Erben, Nichtlieferung von benötigten Informationen durch den Mandanten, Nichtreaktion des Mandanten, Mandant ist verschwunden usw.) um den Sonderfall/ Ausnahmefall einer Mandatsniederlegung ohne Wechsel des prüfenden Dritten (siehe unten unter Punkt 2).
In diesen durch den Mandanten verursachten Ausnahme-/ Sonderfällen das Mandat für die Corona-Hilfen/Schlussabrechnung niederzulegen, ist nachvollziehbar. Einen Mandanten zu vertreten, der nicht vertreten werden möchte, ist nicht nachvollziehbar.
Sämtliche NACH der angezeigten Mandatsniederlegung an den bisherigen prüfenden Dritten versandten Schreiben und insbesondere Bescheide sind somit auf ihre Wirksamkeit und insbesondere wirksame Zustellung/ Bekanntgabe zu prüfen, wenn der bisherige prüfende Dritte ja gerade nicht mehr bevollmächtigt ist.
Eine Zustellung von Schriftverkehr oder gar Bescheiden nach angezeigter Mandatsniederlegung an einen ehemaligen Dritten halten wir wegen der Datenschutzgrundverordnung für problematisch.
Der Standardfall ist und bleibt der Wechsel des prüfenden Dritten mit Nennung eines neuen prüfenden Dritten. Sollte jedoch der Ausnahme-/ Sonderfall wegen Tod ohne Erben, Nichtlieferung von benötigten Informationen durch den Mandanten, Nichtreaktion des Mandanten, Mandant ist verschwunden vorliegen, dann empfehlen telefonisch und schriftlich zuerst die Hotline/ Servicedesk des BMWK übers Kontaktformular zu informieren und auch mit der Bewilligungsstelle zu kommunizieren:

Nochmals beide höflich! auf diese Mandatsbeendigung auf Grund des geschilderten Sonderfalls/ Ausnahmefalls hinweisen und um interne Abstimmung bitten. Hinweisen, das man als ehemaliger prüfender Dritter nicht mehr berechtigt ist, Schreiben zu erhalten, zu beantworten und Rechtsbehelfe einzulegen. Sollte dieser Sonder-/ Ausnahmefall der Mandatsniederlegung wegen Tod ohne Erben, Nichtlieferung von benötigten Informationen durch den Mandanten, Nichtreaktion des Mandanten, Mandant ist verschwunden trotzdem nicht umgesetzt/eingetragen werden, dann zur Vermeidung späterer Missverständnisse und Kosten bitte auch höflich – nur rein vorsorglich – auf die Rechtsfolgen/ Datenschutzproblem einer nicht wirksamen und unzulässigen Bekanntgabe bei vorheriger Mandatsniederlegung hinweisen.

1.) Allgemein zur Mandatsniederlegung
Wie unsererseits hier auf der Homepage u.a. am 12.04.2023 mitgeteilt, empfehlen wir Ihnen dringend, dass Sie Ihre Mandanten schriftlich/ dokumentiert an die Schlussabrechnungsfrist 30.06.2023 (Fristende für Schlussabrechnungseinreichung 31.12.2023 nur mit aktiv vorzunehmenden Fristverlängerungsantrag) erinnern.
Wir möchten hiermit nochmals dringend unseren Mitgliedern empfehlen, bei Mandatsbeendigung darauf zu achten, dass auch – sofern nicht mehr bearbeitet – die Tätigkeit für die Corona-Hilfen formal auch beeendet wird und dem Mandanten die Fristen für die Schlussabrechnung im Kündigungsschreiben/ Kündigungsbestätigungsschreiben nochmals mitgeteilt wird. Zudem ist Ihnen in solchen Fällen unbedingt zwingend anzuraten, die Hotline/ Servicedesk des BMWK (telefonisch und hier schriftlich übers Kontaktformular) UND die Bewilligungsstelle schriftlich über die Mandatsbeendigung zu informieren, damit der Antrag/ Schriftverkehr/ Mahnungen nicht mehr über den ehemaligen steuerlichen Berater laufen. Ein Umhängen der Anträge auf einen neuen prüfenden Dritten kurz vor dem 30.06.2023 oder eine Kündigung zur Unzeit ist problematisch.  Gegebenfalls muss je Einzelfall/ Situation geprüft werden, ob – ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – vorsorglich ein Fristverlängerungsantrag gestellt wird, damit die Eigensicherung erfolgt ist. 

2.) Vorgehen bei Mandatsniederlegung ohne Wechsel des prüfenden Dritten (u.a. wegen Tod ohne Erben, Nichtlieferung von benötigten Informationen durch den Mandanten, Nichtreaktion des Mandanten, Mandant ist verschwunden usw.)
Bei einer Mandatsniederlegung – bei der KEIN Wechsel des prüfenden Dritten stattfindet  – sollte der prüfende Dritte telefonisch und schriftlich die Hotline/ Servicedesk des BMWK (telefonisch und hier schriftlich übers Kontaktformular)  informieren. Es schadet nicht, die Bewilligungsstelle zusätzlich AUCH zu informieren, der nunmehr vorgesehene technische Weg ist aber die  telefonische/ schriftliche Information an die Hotline/ Servicedesk des BMWK!
Die Hotline/ Servicedesk des BMWK nimmt die Information der Mandatsniederlegung „ohne Wechsel des prüfenden Dritten“ auf und bestätigt dem prüfenden Dritten den Eingang der Information über die Mandatsniederlegung anschließend schriftlich per E-Mail. Die zuständige Bewilligungsstelle prüft anschließend die Akte/Antragslage/Mandatsniederlegung.
Sobald die Bewilligungsstelle die Akte/Antragslage/Mandatsniederlegung geprüft und die Mandatsniederlegung im elektronischem Antragssystem erfasst hat, erhält der prüfende Dritte nochmal eine abschließende E-Mail-Benachrichtigung, dass die Mandatsniederlegung erfolgreich im elektronischem System umgesetzt ist. Diese E-Mail bitte unbedingt aufbewahren!
Es ist davon auszugehen, dass der Prozess der Mandatsniederlegung nochmal im Leitfaden für prüfende Dritte ausführlich ergänzt wird.
Wichtig ist, dass grundsätzlich nicht die Mandatsniederlegung ohne Wechsel des prüfenden Dritten, sondern der Wechsel des prüfenden Dritten der Regelfall sein sollte. Mandatsniederlegungen sollten auch nicht zur Unzeit erfolgen, z.B. nur weil ein Fristablauf droht, da eine Kündigung kurz vor dem 30.06.2023 bzw. zur Unzeit problematisch ist. Gegebenfalls sollte je Einzelfall/ Situation geprüft werden, ob – ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – vorsorglich ein Fristverlängerungsantrag gestellt wird, damit die Eigensicherung erfolgt ist. Eine Mandantsniederlegung ohne Wechsel des prüfenden Dritten, wäre insbesondere in den Fällen denkbar, in dem die Ursache für die Mandatsniederlegung dem Mandanten zuzurechnen ist (u.a. Tod ohne Erben, Nichtlieferung von benötigten Informationen durch den Mandanten, Nichtreaktion des Mandanten, Mandant ist verschwunden usw.).   Eine einseitige Mandatsniederlegung des prüfenden Dritten sollte nach der obigen dokumentierten Kommunikation an den Auftraggeber nur dann erfolgen, wenn wegen vorbezeichneter Gründe keine Alternativ besteht bzw. kein neuer prüfender Dritter gefunden wird.  

3.) Vorgehen bei Mandatsniederlegung / Fristverlängerung bei Insolvenz
Unter anderem auch dieser Punkt wurde beim BMWK mit Dringlichkeit nochmal vorgebracht. Wir erwarten in Kürze eine FAQ-mässige-Darstellung. 
Für weitere Informationen sind insbesondere diesbezüglich angepasste Hinweise im Schlussabrechnungs-FAQ abzuwarten. 

4.) Vorgehen bei Mandatsniederlegung mit Wechsel des prüfenden Dritten  
Wir  gehen derzeit davon aus, dass vielfach erst kurz vor Ablauf des 30.06.2023 gekündigte oder bisher nicht mehr in Erscheinung getretene Mandanten die Bearbeitung der Schlussabrechnung beim ehemaligem prüfenden Dritten erbitten. Wir möchten hiermit nochmals dringend unseren Mitgliedern empfehlen, bei Mandatsbeendigung darauf zu achten, dass auch – sofern nicht mehr bearbeitet – die Tätigkeit für die Corona-Hilfen formal auch beeendet wird und dem Mandanten die Fristen für die Schlussabrechnung im Kündigungsschreiben/ Kündigungsbestätigungsschreiben nochmals mitgeteilt wird. Zudem ist Ihnen in solchen Fällen unbedingt zwingend anzuraten, die Hotline/ Servicedesk des BMWK (telefonisch und hier schriftlich übers Kontaktformular) UND die Bewilligungsstelle schriftlich über die Mandatsbeendigung zu informieren, damit der Antrag/ Schriftverkehr/ Mahnungen nicht mehr über den ehemaligen steuerlichen Berater laufen. Ein Umhängen der Anträge auf einen neuen prüfenden Dritten kurz vor dem 30.06.2023 oder eine Kündigung zur Unzeit ist schlicht problematisch.  Gegebenfalls sollte je Einzelfall/ Situation geprüft werden, ob – ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – vorsorglich ein Fristverlängerungsantrag gestellt wird, damit die Eigensicherung erfolgt ist. 
hier: allgemeine Anleitung Wechsel des prüfenden Dritten

5.) Versehentliches Verpassen der Frist 30.06.2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung/ Antrag auf Fristverlängerung
In Anbetracht  des bereits ausführlich in den Kammermedien kommunizierten Dialogs/ Ergebnis zu verbleibenden/ aktuell in Klärung befindlichen Restfragen bei der Schlussabrechnung kann es aus Sicht der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zweckmässig sein, vorsorglich eine Fristverlängerung zu beantragen.
Hinweis:
Wer die Frist vom 30.06.2023 für die Beantragung der Schlussabrechnung oder des Fristverlängerungsantrages versehentlich verpasst hat, dem empfehlen wir dringend auf jeden Fall die Beantragung der  Fristverlängerung in solchen Fällen dann spätestens in den Monaten Juli und August 2023 nachzuholen/zu probieren:)
(siehe Nachricht auf dieser Homepage u.a. vom 07.06.2023).

 

NEU: 09.06.2023 Aufforderung zur Neubearbeitung der November- und Dezemberhilfe-Schlussabrechnung
In zahlreichen Anträgen wurde in der Schlussabrechnung der tatsächlich erzielte Umsatz zur November- und Dezemberhilfe höher angegeben, als dieser ursprünglich im Antrag angegeben war. Deswegen eine höhere November- oder Dezemberhilfe zu erhalten,  ist aber laut diesbezüglich damaligen und aktuellem FAQ zur November- und Dezemberhilfe nicht vorgesehen. Es gab eine interne technische Umstellung, da dieses Problem der in der SAR zu hoch beantragten Förderung jetzt bei der Schlussabrechnungsbearbeitung der eingereichten November- und Dezemberhilfe-Anträge identifiziert wurde:
Der FAQ vom 26.01.2021 führt nämlich aus:

„Umsatz im Vergleichszeitraum: Sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine endgültigen Umsatzzahlen für den Vergleichszeitraum vorlagen, werden auch diese im Rahmen der Schlussabrechnung durch einen prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Sollte der tatsächliche Vergleichsumsatz geringer ausfallen als der bei der Antragstellung angegebene Vergleichsumsatz, wird die Höhe der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe entsprechend nach unten korrigiert. Sollte der tatsächliche Vergleichsumsatz höher ausfallen als bei der Antragstellung angegeben (zum Beispiel aufgrund einer nachträglichen Berichtigung der Umsatzsteueranmeldung), bleibt die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe unverändert.“
Es liegt also KEINE Änderung der FAQ vor, sondern bereits im/ ab dem FAQ vom 26.01.2021 stand dies so immer so drin, dass bei der November- und Dezemberhilfe eine nachträgliche Änderung des Referenzumsatzes zum Vorteil des Antragstellers im Rahmen der SAR NICHT zu einer Zuschusserhöhung führt.
Lösung:
Technisch geht es leider wohl  an der Stelle nicht anders, als in den Fällen den ursprünglichen Referenzumsatz in der Schlussabrechnung unverändert zu belassen.
Bei den November/ Dezember-Anträgen, die bereits bei der BWS in Bearbeitung waren, wurde der Zuschuss regelmäßig manuell durch die BWS ermittelt und manuell gekürzt.
Die offenen Fälle jedoch, die noch nicht von einem Bearbeiter der BWS angearbeitet wurden, wurden bundesweit am Dienstag/ Mittwoch maschinell zur Anpassung an die prüfenden Dritten zurückgesendet, was auch unter Kosten/ Nutzen-Gesichtspunkten unbefriedigend ist.

NEU: 09.06.2023 Corona-Hilfen: Informationspflichten und Rückzahlungen im Falle von Betriebsschließungen
Grundsätzlich gilt, dass eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem jeweiligen Förderzeitraum, jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt. Es bestehen Informationspflichten seitens der betroffenen Unternehmen, die sie in direkter schriftlicher Kommunikation mit der Bewilligungsstelle erfüllen können oder die sie alternativ über die prüfenden Dritten beauftragen müssen.  Prüfende Dritten müssen im Antragsportal aufpassen, entsprechende  Angaben und Hinweise zu machen. Folgende Varianten sind aus unserer Sicht bei Betriebsschließungen  zu unterscheiden:

2. Betriebsschließung nach dem Förderzeitraum
2a.) Betriebsschließung nach dem Förderzeitraum UND Einhalten der Informationspflicht:

Die Corona-Hilfe-Förderung kann dem betroffenen Unternehmen belassen werden.

 

 

NEU: 09.06.2023 Übernahme von Schlussabrechnungen in Sachsen-Anhalt
Wir gehen davon aus, dass derzeit viele Kanzleikapazitäten gebunden sind, die restlichen Steuererklärungen des VZ 2021 bis 31.08.2023 fertigzustellen. Wir haben bereits bei Sonderfällen (zum Beispiel Wechsel des steuerlichen Berater, Fristverlängerungen bei Mandatsübernahme) für schnellere und pragmatischere Lösungen bei den zuständigen Behörden geworben. Sofern Kapazitäten bestehen sollten, wäre es zur Stärkung der betroffenen Unternehmen/ Wirtschaft hilfreich, wenn im Einzelfall die Schlussabrechnung auch bisher nicht mandatierter Unternehmen – ggf. nach Ende der Steuererklärungsfrist 31.08.2023 – mit unterstützt werden könnte.        

NEU: 09.06.2023 neue Fixkostenpositionen/Wahlrechtsausübung, Kosten prüfende Dritte, Fälligkeit  und sonstige Sachverhalte zur Schlussabrechnung  
Die berufsständischen Organisationen BStBK und DStV sind bekanntlich an der Klärung noch offener Restfragen dran und setzen sich ein. Wir werden schnellstmöglich informieren. Bitte haben Sie Verständnis, das die berufsständischen (Bundes-)-Organisaionen nicht ständig aus laufenden Gesprächen (zum Beispiel aktuell zur Abwicklung der SAR bei Insolvenz, verbundene Unternehmen, Jahresumsatzprivileg bzw. 1/12-Regelung usw. ) unabgestimmte Zwischenstände kommunizieren können.
Soweit es relevante Änderungen betrifft, sind nach Freigabe des geänderten Schlussabrechnungs-FAQ die dortigen Ausführungen zu berücksichtigen.
Aus aktuellem Anlass möchten wir hiermit nochmal auf die bisherigen Ausführungen (siehe Kammermedien bzw. die diesbezüglichen Beiträge auf dieser Homepage; zuletzt u.a. vom 04.05.2023 oder  19.05.2023) zu den aktuellen Besonderheiten und Lösungen zur Schlussabrechnung hinweisen:

Es wird im Rahmen der Schlussabrechnung verstärkt geprüft, inwieweit die Schlussabrechnung/ die dort eingegebenen Daten und Wahlrechte lediglich eine nachträgliche Optimierung darstellen, die aus Sicht des Bundes nicht präferiert werden. Hierbei scheint auch die Bedürftigkeit (mittlerweile Pandemieende) und das Ermessen bei der Gewähreung der Billigkeitsleistung mehr eine Rolle zu spielen, was wir wegen dem Vertrauensschutz/ Verwaltungspraxis und FAQ und Verlautbarungen trotz einiger Verwaltungsgerichtsentscheidungen nur teilweise teilen.
Wie bereits mitgeteilt, wird es hierzu insbesondere auf die Begründung des betroffenen Unternehmens!! in der Schlussabrechnung bei Rückfragen und die jeweilige Überbrückungshilfe ankommen, da dies dort unterschiedlich zu betrachten ist/ war.  Bei Angaben zu einem vorgehaltenem verpflichtenden Änderungsantrag sollte – wie bereits unsererseits mehrfach ausführlich in den Kammermedien ausgeführt – mit den dort aufgeführten Inhalten bzw. FAQ, Vertrauensschutz und damaligem ständigen Verweis auf die Schlussabrechnungsabrechnung (siehe unten) argumentiert werden.
Im Regelfall wird auch bei der Schlussabrechnung weiterhin die zu Beginn der Überbrückungshilfen vorausgesetzte ausschliessliche Coronabedingheit der Umatzausfälle eingefordert, was bei den Unternehmen mit der amerikanischen Schweinepest ja zu dem Verweis auf die Härtefallhilfe geführt hat. 

In den aktuellen Schlussabrechnungen werden bekanntlich unter anderem:
– die nachträgliche Neuausübung von verschiedenen Wahlrechten (wie das Jahresumsatzprivileg) 
– oder völlig neue  Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung 
– oder Anträge mit plötzlichen größeren Nachzahlungen zu Gunsten der Unternehmen in der Schlussabrechnung 
kritisch gesehen.

Im Regelfall wird es von den Bewilligungsstelen zwischenzeitlich bundesweit so betrachtet, dass die Optimierungs-/  Wahlrechtsausübungsmöglichkeit verbraucht und damit eingeschränkt ist bzw. damals ein Änderungsantrag wegen wesentlicher Änderungen (neue Fixkostenposition bzw. höhere Nachzahlung) hätte gestellt werden müssen. 

Da sich diesbezüglich manches, aber eben nicht alles von den FAQ, Verlautbarungen bzw. der bisherigen Verwaltungs-/ Vergabepraxis ableiten lässt, sind die berufsständischen Organisationen auch hierzu in intensiven Erörterungen mit dem BMWK.
Bezüglich einiger Punkte – wie die Fälligkeit der  Kosten der prüfenden Dritten – wurden dabei auch bereits Ergebnisse erzielt. 

Die Prüfungsintension der Coronabedingtheit – insbesondere natürlich auch in Überbrückungshilfe III bis IV – mit der ausschließlichen Coronabedingtheit (beispielhaft dadurch teilweise damals Verweis auf die Härtefallhilfe bei der ASP) wird dabei weiter unverändert wie bisher zu Anwendung gebracht. 

1.) Wahlrechtsausübungen in der Schlussabrechnung
Auch wenn wir massiv gegenhalten, besteht derzeit die Auffassung, dass man vermeiden/ ausschließen möchte, dass im Rahmen der Schlussabrechnungen so umfangreiche Änderungen/ Nachforderungen geltend gemacht werden, dass ein neuer Antrag entsteht. Über das Schlussabrechnungsportal soll keine Möglichkeit gegegeben werden, neue Anträge zu stellen. Aus unserer Sicht ist bis jetzt und somit erst Recht in den Jahren 2020-2022 nicht hinreichend bestimmbar,  was umfangreich ist und ab welcher Überbrückungshilfe bzw. welchem Zeitpunkt als prüfender Dritter ein Änderungsantrag geboten gewesen wäre.
1a.) neue oder wesentlich erhöhte Fixkostenpositionen

Das BMWK sieht derzeit bei höheren Nachzahlungen auf Grund völlig neuer oder erhöhter Fixkostenpositionen eine Notwendigkeit zur damaligen – und jetzt nicht mehr möglichen – Stellung eines Änderungsantrages. Dem FAQ lässt sich eine solche jetzt angewandte Verpflichtung zu einem Änderungsantrag nicht ohne weiteres entnehmen, zumal in den ersten Hilfen immer auf die Schlussabrechnung zum Spitzenausgleich verwiesen wurde. Zudem ändert die zeitliche Vorverlagerung dieses Nachforderungsbetrages nichts, wenn der Mandant dies damals bereits über einen Änderungsantrag geltend gemacht hat oder erst jetzt im Spitzenausgleich über die Schlussabrechnung.  

Lösung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bis zur einvernehmlichen oder Ihrer gerichtlichen Klärung:
Gerade bei neuen oder wesentlich erhöhten Fixkostenpositionen wird es eine Rolle spielen und sollte Ihrerseits gut begründet werden:
– wie hoch ist der tatsächliche prozentuale Nachzahlungsbetrag bezogen auf den ursprünglichen Antrag
– warum konnten die Fixkosten nicht vorher/ im Erstantrag geltend gemacht werden
– wann ist dem prüfendem Dritten oder dem betroffenen Unternehmen erstmals diese Fixkostenposition bewusst geworden 
– wann wurde der Erstantrag vorbereitet, erstellt und wann – vermutlich zeitverzögert – eingereicht
– handelt es sich bei dem Erstantrag um einen Antrag mit geschätzten Zahlen oder einen Antrag mit Istzahlen
– wann begann zeitlich zum Erstantrag bereits die nächste Corona-Hilfe 
–  weshalb war ein Änderungsantrag nicht möglich oder nicht sinnvoll (noch keine Freischaltung; Änderungsumfang gering usw.) 
– für welche/ wieviele Monate gibt es Änderungsbedarf und waren diese Fixkostenänderungen bei Erst- oder Änderungs-Antragstellung bekannt?
– wurde eventuell in der Kommunikation mit der Bewilligungsstelle bereits Änderungsbedarf angezeigt? 
– hat die Bewilligungsstelle in der Kommunikation bei Änderungen zu Gunsten des Unternehmens auf die Schlussabrechnung verwiesen und ggf. Vertrauensschutz bereits auch darüber erweckt? 

1b.) Wahlrechtsausübung
Die Wahlrechtsausübung insbesondere für das  Jahresumsatzwahlrecht (statt der monatsweisen Betrachtung) bei kleinen Unternehmen ist derzeit nur für den Erstantrag/Änderungsantrag vorgesehen. Wir halten dies – gelinde gesagt – nicht für „glücklich“. Die Schlussabrechnung stellt aus Sicht des Bundes jedoch weiterhin keine adequate Möglichkeit dar, einen neuen Antrag zu stellen oder eine Optimierung der Förderung nach Ablauf des Förderzeitraums und der Pandemie/ Bedürftigkeit vorzunehmen.  Somit erfolgt die Abrechnung/ Ermittlung des Förderbetrages in der Schlussabrechnung auf Basis der vorher bewilligten Anträge (d.h. insbesondere mit dem dort ausgeübten Wahlrecht). Dies dürfte im Sinne einer Verwaltungspraxis bundesweit so von den Bewilligungsstellen vorerst gehandhabt werden, ohne dass wir diese Auffassung teilen.  

2.) Neuauslegungen durch einzelne Bewilligungsstellen 3 Jahre nach Beginn der Überbrückungshilfe
Wie in den Kammerinfos dargestellt, haben sich – wie in den letzten Monaten auch – wegen diverser Auslegungen – in den letzten Wochen die berufsständischen Organisationen nochmals bei den Ministerien zu obigen Sachverhalten eingesetzt, verdeutlicht, was Vertrauensschutz ist und andererseits die Konsequenz wäre und Lösungen gefunden. Die Kommunikation des Ergebnisses ist an die Bewilligungstellen erfolgt.  

3.) Kosten der prüfenden Dritten
Durch die berufsständischen Bundesorganisationen BStBK und DStV wurde bekanntlich dabei u.a. (siehe unsere Kammerinfos bzw. Beiträge auf dieser Homepage zum Beispiel vom 24.04.2023) nochmals ausdrücklich geklärt/ dafür gesorgt, dass die Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten im Sinne der FAQ zu beantworten ist:).
Dies bedeutet, dass die berufsständischen Bundesorganisationen im Sinne der Steuerberater UND Rechtssicherheit geklärt haben, dass BUNDESWEIT die Kosten für die prüfenden Dritten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung ODER/ UND Schlussabrechnung berechnet werden, auch dann berücksichtigungsfähig sind, wenn sie erst nach dem Förderzeitraum der jeweiligen Überbrückungshilfe in Rechnung gestellt/fällig geworden sind.   
Wir empfehlen trotzdem auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder SAR VOR der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen. Bei bereits unter anderer Maßgabe elektronisch eingereichten Schlussabrechnungen sollte auf die ggf. erfolgte Anfrage der Bewilligungsstelle zugewartet werden.

4.) Sichtweise des BMWK/ der Bewilligungsstellen zur Schlussabrechnung
*Es ist – gerade bei konservativem Ansatz von Fixkosten in der Antragsphase – zu erwarten, dass die eingereichten Schlussabrechnungen teilweise zu Nachzahlungen an die Unternehmen führen, während die Bewilligungsstellen zusätzlichen Fixkosten-/ Erhöhungen wegen möglichem Missbrauch teilweise kritisch gegenüber stehen  und einen fehlenden Änderungsantrag bemängeln.
*Wir sehen zur Zeit, dass aus Sicht einiger Bewilligungsstellen auch die zusätzliche neue Angabe von Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe im Vergleich zum Erstantrag einen erheblichen Änderungsbedarf darstellen könnte. Da diese Fixkostenpositionen im Erstantrag nicht beantragt wurden und der Bewilligungsstelle kein entsprechender Änderungsantrag vorliegt, würden aus Sicht einiger Bewilligungsstellen auch die neuen Kosten der Fixkostenpositionen in der Überbrückungshilfe eventuell gekürzt werden.
*Wenn bei der Antragsberechtigung der Überbrückungshilfe im Erstantrag als Vergleichsumsatz der monatliche Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 gewählt wurde und in der Schlussabrechnung zu jedem Fördermonat den gleichen Monat aus dem Jahr 2019 als Vergleichsumsatz gewählt wurde, sehen einige Bewilligungsstellen dies als Änderungsbedarf. Hierbei handelt es sich gemäß einigen Bewilligungsstellen nach geltenden FAQ der Überbrückungshilfe (zum Beispiel ÜH III Ziffer 3.16) um einen erheblichen Änderungsbedarf, welcher in Form eines Änderungsantrages (bei der ÜHIII zum Beispiel bis zum 31. Oktober 2021) hätte gestellt werden müssen.

5.) Bezahlung der Fixkosten bis zur Schlussabrechnungseinreichung
Hier wird es gerade bei Schätzungsfällen oder unerwarteten Kosten (zum Beispiel für Reparaturen) auf eine eindeutige Argumentation ankommen.  Bitte beachten Sie, dass alle Fixkosten (bei den Kosten für den prüfenden Dritten vertraten die BWS teilweise unterschiedliche Auffassungen) allerspätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung fällig und bezahlt sein müssen. Sichern Sie sich also gegenüber den Mandanten ab, dass dieser alle Rechnungen vorher fällig gestellt erhalten und ausgeglichen hat. Wir empfehlen deshalb auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder SAR vor der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen. 

6.) Auswahl einiger aktuell diskutierter Probleme mit dem BMWK
Bekanntlich wurden bisher und werden aktuell auf Grund der Erfahrungen zur Unterstützung unserer Mitglieder unter anderem auch folgende Probleme diskutiert und versuchen wir zu klären, wobei wir hier vielfach Vertrauensschutz und die damalige FAQ-Lage sehen und geltend machen: 
*ständige nachträgliche Auslegungen einzelner Bewilligungsstellen (zum Beispiel zur Fälligkeit von Fixkosten)
*Fälligkeit der Fixkosten im Sinne des FAQ beibehalten und nachträgliche oder der Verwaltungspraxis widersprechende Einzelauslegungen einzelner BWS vermeiden
*Soloselbständige/ Zuschlag
*Wechselmöglichkeit der Jahresumsatzregelung statt monatsweise Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatz/ Ausschluß von Einzel-/ Sonderfällen der Jahresumsatzregelung (Surfschule, Eisdiele usw.) statt monatsweiser Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatzmöglichkeit von neuen Fixkostenpositionen, die bisher in den Anträgen noch nicht erfasst werden
*Grenze, welche Anzahl oder Höhe einer/ mehreren Fixkostenposition/en führt zu einem neuem Antrag im Sinne der Bewilligungsstelle, der unzulässig ist, weil es eines vorherigen Änderungsantrags bedurft hätte  
*verbundene Unternehmen

 

NEU: 08.06.2023 Versäumnis der Frist 30.06.2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung/ Antrag auf Fristverlängerung
In Anbetracht  des bereits ausführlich in den Kammermedien kommunizierten Dialogs/ Ergebnis zu verbleibenden/ aktuell in Klärung befindlichen Restfragen bei der Schlussabrechnung kann es aus Sicht der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zweckmässig sein, vorsorglich eine Fristverlängerung zu beantragen.
Hinweis:
Wer die Frist vom 30.06.2023 für die Beantragung der Schlussabrechnung oder des Fristverlängerungsantrages versehentlich verpasst hat, dem empfehlen wir dringend auf jeden Fall die Beantragung der  Fristverlängerung in solchen Fällen dann spätestens in den Monaten Juli und August 2023 nachzuholen/zu probieren:)
(siehe Nachricht auf dieser Homepage vom 07.06.2023).

NEU: 08.06.2023 Fälligkeit der Fixkosten  
a.) Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten in Sachsen-Anhalt
Die Fälligkeit/ Rechnungsstellung der Kosten der prüfenden Dritten ist aus unserer Sicht nicht strittig!
Die Regelung, dass Steuerberatungskosten bis zum Schlussabrechnungstermin abgerechnet sein müssen legt fest, dass in dem Moment, in dem die prüfenden Dritten die Schlussabrechnung an die Bewilligungsstelle elektronisch absenden, die Abrechnung der Leistungen (für Antragstellung und Schlussabrechnung) des prüfenden Dritten erfolgt sein muss.
Der 30.06.2023 und der 31.12.2023 legen nur/ lediglich die Zeitpunkte der spätesten Einreichung der Schlussabrechnung als Paket fest.
Anders  – bezogen auf die Kosten der prüfenden Dritten in Sachsen-Anhalt – ausgedrückt:
Beispiel: 1: Wenn eine Schlussabrechnung elektronisch bei der Bewilligungsstelle Investitionsbank Sachsen-Anhalt zum 01.05.2023 eingereicht wurde, mussten auch die Steuerberatungskosten spätestens zu diesem Tag (01.05.2023) fällig in Rechnung gestellt worden sein.
Beispiel 2: Reicht jemand am 10.09.2023 elektronisch bei der Bewilligsstelle Investitionsbank Sachsen-Anhalt die Schlussabrechnung ein, muss auch die Abrechnung/ Fälligkeit der Steuerberatungskosten für die Schlussabrechnung spätestens zum 10.09.2023 erfolgt sein.
(einzelne Bewilligungsstellen fordern auch die Bezahlung bis zu diesem Tag, so das man grundsätzlich vorsorglich bundesweit auch eine Bezahlung bis zum Einreichungstag der Schlussabrechnung empfehlen kann) 

b.) Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten allgemein
Durch die berufsständischen Bundesorganisationen BStBK und DStV wurde bekanntlich dabei u.a. (siehe unsere Kammerinfos bzw. Beiträge auf dieser Homepage zum Beispiel vom 24.04.2023) nochmals ausdrücklich geklärt/ dafür gesorgt, dass die Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten im Sinne der FAQ zu beantworten ist:).
Dies bedeutet, dass die berufsständischen Bundesorganisationen im Sinne der Steuerberater UND Rechtssicherheit geklärt haben, dass BUNDESWEIT die Kosten für die prüfenden Dritten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung ODER/ UND Schlussabrechnung berechnet werden, auch dann berücksichtigungsfähig sind, wenn sie erst nach dem Förderzeitraum der jeweiligen Überbrückungshilfe in Rechnung gestellt/fällig geworden sind.  Wir empfehlen deshalb auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder vor der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen. Bei bereits unter anderer Maßgabe elektronisch eingereichten Schlussabrechnungen sollte auf die ggf. erfolgte Anfrage der Bewilligungsstelle zugewartet werden.

c.) Fälligkeit sonstiger Fixkosten in Sachsen-Anhalt
Die aus unserer Steuerberaterkammersicht gebotenen Varianten und pragmatischen Lösungen zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt haben wir in den Kammermedien mehrfach kommuniziert und wir werden selbstverständlich weiterhin darauf achten/ drängen, dass diese praktikable Lösung hier in Sachsen-Anhalt weiterhin – und im Idealfall – endlich bundesweit ähnlich umgesetzt wird.

bisheriger/ und weiterhin geltender Stand (siehe unsere Nachricht zuletzt u.a. vom 17.02.2023) zum Fälligkeitsbegriff der Fixkosten in Sachsen-Anhalt
Pauschal auf das Rechnungsdatum abzustellen – wie das einzelne Bewilligungsstellen nachträglich vornehmen/ vor hatten , ist aus unserer Sicht keine von uns akzeptierte Lösung und haben wir auch entsprechend kommuniziert. In Anbetracht der jedoch unterschiedlichen länderspezifischen Verwaltungspraxis erlauben wir uns nochmal auch hier zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt zu äußern und bleiben bei unserer bisherigen und unten nochmals aufgeführten unverbindlichen Auffassung.   

Hier gibt es aus unserer Sicht – soweit nicht missbräuchlich/ gestaltend genutzt – für die Anträge in Sachsen-Anhalt die sechs folgenden Konstellationen, von denen wir auf Grund praktischer Überlegung ausgehen, das die Bewilligungsstelle in Sachsen-Anhalt als Verwaltungspraxis dies (unverbindlich) analog – weiter wie bisher – sehen sollte:

1.) Wenn auf der Rechnung KEIN Fälligkeitsdatum angegeben ist
Dann ist die Rechnung – auch unstrittig lt. FAQ –  sofort fällig, also gilt das Rechnungsdatum als Fälligkeitsdatum.

2.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angegeben ist, OHNE das zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden
Dann gilt dieses Datum verständlicherweise als Fälligkeitsdatum.

3.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angeben ist UND zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden kann
Dann gilt dennoch das Datum, wann die Rechnung ohne Skonto fällig wäre.

4.) Wenn die Zahlung VOR dem Fälligkeitsdatum/ Fälligkeitsmonat erfolgt
Wenn vorher gezahlt wird, würden wir tatsächlich eine Wahlmöglichkeit sehen.  
Es kann das Fälligkeitsdatum nach Ziffer 2 herangezogen werden ODER aber auch das frühere Zahlungsdatum.

5.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird erst zum Stundungszeitpunkt gezahlt 
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt, wann die Stundung ausläuft

6.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird vor Auslaufen der Stundungs-/ Zahlungsfrist gezahlt
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt der Zahlung vor Auslaufen der Stundungs-/Zahlungsfrist.

 

 

NEU: 08.06.2023 Versäumnis der Frist 30.06.2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung/ Antrag auf Fristverlängerung
In Anbetracht  des bereits ausführlich in den Kammermedien kommunizierten Dialogs/ Ergebnis zu verbleibenden/ aktuell in klärung befindlichen Restfragen bei der Schlussabrechnung kann es aus Sicht der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zweckmässig sein, vorsorglich eine Fristverlängerung zu beantragen.
Hinweis:
Wer die Frist vom 30.06.2023 für die Beantragung der Schlussabrechnung oder des Fristverlängerungsantrages versehentlich verpasst hat, dem empfehlen wir dringend auf jeden Fall die Beantragung der  Fristverlängerung in solchen Fällen dann spätestens in den Monaten Juli und August 2023 nachzuholen/zu probieren:)
(siehe Nachricht auf dieser Homepage vom 07.06.2023).

NEU: 08.06.2023 Fälligkeit der Fixkosten  
a.) Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten in Sachsen-Anhalt
Die Fälligkeit/ Rechnungsstellung der Kosten der prüfenden Dritten ist aus unserer Sicht nicht strittig!
Die Regelung, dass Steuerberatungskosten bis zum Schlussabrechnungstermin abgerechnet sein müssen legt fest, dass in dem Moment, in dem die prüfenden Dritten die Schlussabrechnung an die Bewilligungsstelle elektronisch absenden, die Abrechnung der Leistungen (für Antragstellung und Schlussabrechnung) des prüfenden Dritten erfolgt sein muss.
Der 30.6.2023 und der 31.12.2023 legen nur/ lediglich die Zeitpunkte der spätesten Einreichung der Schlussabrechnung als Paket fest.
Anders  – bezogen auf die Kosten der prüfenden Dritten in Sachsen-Anhaltausgedrückt:
Beispiel: 1: Wenn eine Schlussabrechnung elektronisch bei der Bewilligungsstelle Investitionsbank Sachsen-Anhalt zum 01.05.2023 eingereicht wurde, mussten auch die Steuerberatungskosten spätestens zu diesem Tag (01.05.2023) fällig in Rechnung gestellt worden sein.
Beispiel 2: Reicht jemand am 10.09.2023 elektronisch bei der Bewilligsstelle Investitionsbank Sachsen-Anhalt die Schlussabrechnung, muss auch die Abrechnung/ Fälligkeit der Steuerberatungskosten für die Schlussabrechnung spätestens zum 10.09.2023 erfolgt sein.
(einzelne Bewilligungsstellen fordern auch die Bezahlung bis zu diesem Tag, so das man grundsätzlich vorsorglich bundesweit auch eine Bezahlung bis zum Einreichungstag der Schlussabrechnung empfehlen kann) 

b.) Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten allgemein
Durch die berufsständischen Bundesorganisationen BStBK und DStV wurde bekanntlich dabei u.a. (siehe unsere Kammerinfos bzw. Beiträge auf dieser Homepage zum Beispiel vom 24.04.2023) nochmals ausdrücklich geklärt/ dafür gesorgt, dass die Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten im Sinne der FAQ zu beantworten ist:).
Dies bedeutet, dass die berufsständischen Bundesorganisationen im Sinne der Steuerberater UND Rechtssicherheit geklärt haben, dass BUNDESWEIT die Kosten für die prüfenden Dritten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung ODER/ UND Schlussabrechnung berechnet werden, auch dann berücksichtigungsfähig sind, wenn sie erst nach dem Förderzeitraum der jeweiligen Überbrückungshilfe in Rechnung gestellt/fällig geworden sind.  Wir empfehlen deshalb auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder vor der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen. Bei bereits unter anderer Maßgabe elektronisch eingereichten Schlussabrechnungen sollte auf die ggf. erfolgte Anfrage der Bewilligungsstelle zugewartet werden.

c.) Fälligkeit sonstiger Fixkosten in Sachsen-Anhalt
Die aus unserer Steuerberaterkammersicht gebotenen Varianten und pragmatischen Lösungen zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt haben wir in den Kammermedien mehrfach kommuniziert und wir werden selbstverständlich weiterhin darauf achten/ drängen, dass diese praktikable Lösung hier in Sachsen-Anhalt weiterhin – und im Idealfall – endlich bundesweit ähnlich umgesetzt wird.

bisheriger/ und weiterhin geltender Stand (siehe unsere Nachricht zuletzt u.a. vom 17.02.2023) zum Fälligkeitsbegriff der Fixkosten in Sachsen-Anhalt
Pauschal auf das Rechnungsdatum abzustellen – wie das einzelne Bewilligungsstellen nachträglich vornehmen/ vor hatten , ist aus unserer Sicht keine von uns akzeptierte Lösung und haben wir auch entsprechend kommuniziert. In Anbetracht der jedoch unterschiedlichen länderspezifischen Verwaltungspraxis erlauben wir uns nochmal auch hier zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt zu äußern und bleiben bei unserer bisherigen und unten nochmals aufgeführten unverbindlichen Auffassung.   

Hier gibt es aus unserer Sicht – soweit nicht missbräuchlich/ gestaltend genutzt – für die Anträge in Sachsen-Anhalt die sechs folgenden Konstellationen, von denen wir auf Grund praktischer Überlegung ausgehen, das die Bewilligungsstelle in Sachsen-Anhalt als Verwaltungspraxis dies (unverbindlich) analog – weiter wie bisher – sehen sollte:

1.) Wenn auf der Rechnung KEIN Fälligkeitsdatum angegeben ist
Dann ist die Rechnung – auch unstrittig lt. FAQ –  sofort fällig, also gilt das Rechnungsdatum als Fälligkeitsdatum.

2.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angegeben ist, OHNE das zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden
Dann gilt dieses Datum verständlicherweise als Fälligkeitsdatum.

3.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angeben ist UND zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden kann
Dann gilt dennoch das Datum, wann die Rechnung ohne Skonto fällig wäre.

4.) Wenn die Zahlung VOR dem Fälligkeitsdatum/ Fälligkeitsmonat erfolgt
Wenn vorher gezahlt wird, würden wir tatsächlich eine Wahlmöglichkeit sehen.  
Es kann das Fälligkeitsdatum nach Ziffer 2 herangezogen werden ODER aber auch das frühere Zahlungsdatum.

5.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird erst zum Stundungszeitpunkt gezahlt 
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt, wann die Stundung ausläuft

6.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird vor Auslaufen der Stundungs-/ Zahlungsfrist gezahlt
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt der Zahlung vor Auslaufen der Stundungs-/Zahlungsfrist.

 

NEU: 07.06.2023 Fristversäumnis Endabrechnung/ Schlussabrechnung und Antrag auf Fristverlängerung zur Schlussabrechnung 
a.) Antragsfrist für den Antrag auf Fristverlängerung zur Schlussabrechnung
Die Vollzugshinweise führten zum 31.08.2023  damals Folgendes aus:
„(5) Nach Ablauf des letzten Fördermonats, spätestens jedoch bis 30. Juni 2023, legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. Im Einzelfall kann bis zum 31. August 2023 durch den beauftragten prüfenden Dritten eine Fristverlängerung bis spätestens 31. Dezember 2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung über das digitale Antragsportal beantragt werden.“
Die Beantragung der Fristverlängerung sollte vom Steuerberater weitensgehend dennoch bis zum 30.06.2023 erfolgen. Dies auch unter dem Aspekt, dass – aus Sicht des Bundes – eher die Einreichung einer Schlussabrechnung statt eines Fristverlängerungsantrages präferiert wird. Auf der Homepage des BMWK steht der 30.06.2023, so dass nicht davon auszugehen ist, dass außerhalb der vorbezeichneten Vollzughinweise noch etwas anderes schriftlich kommuniziert wird.   

Aber:)!:
Wenn zum 30.06.2023 keine Schlussabrechnung vorliegt und auch keine Fristverlängerung beantragt wurde, kann man damit rechnen, dass es voraussichtlich frühestens erst ab SEPTEMBER! 2023  automatische Erinnerungsläufe mit Rückforderungsumsetzungen geben wird. 

Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass der allgemeine 2. Erinnerungslauf für die Konstellationen in Kürze starten wird, in denen bisher keinerlei Schlussabrechnung von einem prüfenden Dritten vorliegt.

b.) Versäumnis der Frist 30.06.2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung/ Antrag auf Fristverlängerung
Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall die Beantragung Fristverlängerung in solchen Fällen dann in den Monaten Juli und August 2023 zu probieren:)

c) Antrag auf Fristverlängerung rechtzeitig und für alle offenen Corona-Hilfe-Anträge stellen
Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endet am 30. Juni 2023. Es kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden. Dies ist nach Anlage des so genannten Organisationsprofils jedes Mandanten unkompliziert möglich. Es bedarf hierfür insbesondere auch keiner gesonderten Begründung! 

Voraussetzung, es muss nunmehr lediglich versichert/ angekreuzt werden (anschließend erhält man SOFORT eine Zusage/Bestätigungs-Email):
1.) Hiermit beantrage ich für die ausgewählten Anträge eine Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung bis 31. Dezember 2023.
2.) Hiermit versichere ich, dass zugehörige Organisationsprofil vollständig angelegt zu haben.
3.) Hiermit habe ich zur Kenntnis genommen, dass eine Löschung des Organisationsprofils oder eines Antrags aus dem Organisationsprofil eine erneute  Beantragung einer Fristverlängerung für die betroffenen Anträge erforderlich macht.

Bitte beantragen Sie frühzeitig vor dem 30.06.2023 (Frist siehe unten) die Fristverlängerung für alle noch nicht erstellten/ versendeten Schlussabrechnung. Gleichzeitig würden Sie jetzt und NICHT erst zum Fristablauf feststellen, wenn zum Beispiel Anträge in den Schlussabrechnungspaketen fehlen sollten.  Prüfen Sie bitte, dass Sie dies wirklich für ALLE  Corona-Hilfen und alle Pakete der Schlussabrechnungen erfolgreich beantragt haben und prüfen Sie den Eingang der entsprechenden BMWK-Fristverlängerungszusage-Mitteilung und gleichen dies nochmal mit der im Portal filterbaren  Einreichungsübersicht ab.


d.) Fristverlängerung bei Insolvenz und Beendigung von Corona-Hilfe-Mandate 
Wie bereits zuletzt am 12.04.2023 mitgeteilt, erinnern Sie bitte Ihre Mandanten an die Schlussabrechnungsfrist 30.06.2023 (nur mit aktiv vorzunehmenden Fristverlängerungsantrag derzeit 31.12.2023). Wir  gehen derzeit davon aus, dass vielfach erst kurz vor Ablauf des 30.06.2023 gekündigte oder bisher nicht mehr in Erscheinung getretene Mandanten die Bearbeitung der Schlussabrechnung beim ehemaligem prüfenden Dritten erbitten. Wir möchten hiermit nochmals dringend unseren Mitgliedern empfehlen, bei Mandatsbeendigung darauf zu achten, dass auch – sofern nicht mehr bearbeitet – die Tätigkeit für die Corona-Hilfen formal auch beeendet wird und dem Mandanten die Fristen für die Schlussabrechnung im Kündigungsschreiben/ Kündigungsbestätigungsschreiben nochmals mitgeteilt wird. Zudem ist Ihnen in solchen Fällen unbedingt zwingend anzuraten, die Hotline des BMWK UND die Bewilligungsstelle schriftlich über die Mandatsbeendigung zu informieren, damit der Antrag/ Schriftverkehr/ Mahnungen nicht mehr über den ehemaligen steuerlichen Berater laufen.
Ein Umhängen der Anträge auf einen neuen prüfenden Dritten kurz vor dem 30.06.2023 oder eine Kündigung zur Unzeit ist schlicht problematisch. In Insolvenzfällen sind zusätzlich Besonderheiten zu beachten. Für weitere Informationen sind insbesondere diesbezüglich angepasste Hinweise im Schlussabrechnungs-FAQ abzuwarten.   
hier: allgemeine Anleitung Wechsel des prüfenden Dritten

e.) Versäumnis Einreichung Endabrechnung Neustarthilfe (gilt schlußfolgernd auch für versäumte Beantragung der Schlussabrechnung/ Fristverlängerung nach dme 31.08.2023) 
Bei Versäumnis der Beantragung der Endabrechnung zur Neustarthilfe liegt aktuell ein Problem vor. Da der Erstantrag bzw. ggf. ein Änderungsantrag nach dem Ende der Antragsfrist und nach dem Ende der letzten Frist für die Einreichung von Endabrechnungen beschieden wurde, hat man nach Erlass des Bewilligungsbescheides derzeit regelmäßig nur einen Monat Zeit Widerspruch/ Klage einzulegen, bzw. musste die Endabrechnung einreichen. Diese Frist dürfte inzwischen bei fast allen Neustarthilfen weit verstrichen sein. Es wäre flankierend versuchsweise ein Antrag auf Wiedereinsetzung bei der zuständigen Bewilligungsstelle zu empfehlen/prüfen, der wohl die berufsüblichen Voraussetzungen (Begründung, Frist, Einreichung mit Nachweis usw.) enthalten sollte.  Wenn jedoch keine gewichtigen Gründen nachgewiesen werden, warum man die Frist hat verstreichen lassen (d.h. Gründe für die Fristversäumnis, die außerhalb der Einflusssphäre des prüfenden Dritten liegen), wird es aktuell schwierig.
An der Stelle ist derzeit der Ermessensspielraum der Bewilligungsstellen quasi auf 0 reduziert und diese werden nach derzeitigem Stand die Förderung des Unternehmens wohl zurücknehmen müssen. 

f.)  Portalauslastung  zum 30.06.2023
Wir erwarten, das das elektronische Antragsportal zum Einreichungsfristende 30.06.2023 der Schlussabrechnung bzw. des Fristverlängerungsantrages (abgestellt auf den 30.06.2023) an seine Auslastungsgrenze kommen wird und das das Portal teilweise nicht mehr erreichbar sein wird. Dies ist nicht optimal, jedoch empfehlen wir Ruhe zu bewahren, es antizyklisch zu probieren und werden unsere Mitglieder bei der Lösung begleiten.
Hinweis: Bitte versuchen Sie es auch danach weiter!:)
Unabhängig davon dokumentieren Sie bitte mit Screenshots/ Videos, wenn Sie Probleme bei der elektronischen Einreichung der Schlussabrechnungs- oder Fristverlängerungsanträge bis zum 30.06.2023 haben sollten, auch danach nicht durchkommen und wegen technischer Gründe des Portals die Einreichung nicht fristgerecht erfolgen konnte.
Wir gehen davon aus und setzten uns dafür ein, dass Lösungen für dieses Problem gefunden werden. Sie sollten jedoch in solchen Fällen umgehend!!!! das Service-Desk/Hotline des BMWK  schriftlich und nachweisbar mit Ihrer Dokumenation informieren.

 

 

NEU: 04.06.2023 offene (Teil-)Probleme bei der Schlussabrechnung
Wir befinden uns mit BWS und BMWK in Geprächen zur finalen Klärung offener Restfragen zur Schlussabrechnung.
Sofern Ihrerseits noch Sachverhalte (keine Einzelfälle, sondern Grundsatzsachverhalte, die mehrfach auftreten) bekannt sein, die noch nicht in den Kammermedien oder unten als zu klären aufgeführt sind, teilen Sie diese bitte bis zum 12.06.2023 per E-Mail unter kammer@speck.info mit: 
*Wechsel Unternehmensform
*Änderung von Daten im Organisationsprofil (zum Beispiel vergessene anzurechnende Hilfen oder Arbeitnehmeranzahl) 
*bundesweite Auswirkung nachträgliche Änderung beim Organisationsprofil auf Fristverlängerung
*bundesweite Lösung Fristverlängerung bei Problemen (in Sachsen Anhalt geklärt und bundesweit teilweise) 
*Voraussetzungen der erweiterten Antragstellung der Fristverlängerung
*nachträgliche Auslegungen einzelner Bewilligungsstellen (zum Beispiel zur Fälligkeit von Fixkosten)
*Fälligkeit der Fixkosten im Sinne des FAQ beibehalten und nachträgliche oder der Verwaltungspraxis widersprechende Einzelauslegungen einzelner BWS vermeiden
*Soloselbständige/ Zuschlag
*Wechselmöglichkeit der Jahresumsatzregelung statt monatsweise Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatz/ Ausschluß von Einzel-/ Sonderfällen der Jahresumsatzregelung (Surfschule, Eisdiele usw.) statt monatsweiser Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatzmöglichkeit von neuen Fixkostenpositionen, die bisher in den Anträgen noch nicht erfasst werden
*Grenze, welche Anzahl oder Höhe einer/ mehreren Fixkostenposition/en führt zu einem neuem Antrag im Sinne der Bewilligungsstelle, der unzulässig ist, weil es eines vorherigen Änderungsantrags bedurft hätte  
*verbundene Unternehmen

NEU: 04.06.2023 Zuordnung von Anträgen bei gewährter Fristverlängerung
Nur Anträge, die dem Organisationsprofil hinzugefügt worden sind, können in der Schlussabrechnung abgerechnet werden.
Derzeit sind leider immer noch sporadisch insbesondere auch bei bereits gewährter Fristverlängerung die Anträge (eigene Anträge und auch von anderen Steuerberatern übertragene Anträge) temporär nicht zuordenbar.  Auf Grund dessen werden die gestellten Anträge trotz erhaltender Fristverlängerung über das Organisationsprofil nicht angezeigt, was vor dem 30.06.2023 irritierend ist.
Wir hatten den Fehler ja bereits letzte Woche nochmals mitgeteilt und die Problemlösung ist in Arbeit. 
Bitte eröffnen Sie in der Zwischenzeit trotzdem über eine Hotline noch ein Ticket:hier Hotline

NEU: 30.05.2023 Fristverlängerung zur Schlussabrechnung
Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endet am 30. Juni 2023. Es kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden. Dies ist nach Anlage des so genannten Organisationsprofils jedes Mandanten unkompliziert möglich. Es bedarf hierfür insbesondere auch keiner gesonderten Begründung! 

Voraussetzung, es muss nunmehr lediglich versichert/ angekreuzt werden (anschließend erhält man SOFORT eine Zusage/Bestätigungs-Email):
1.) Hiermit beantrage ich für die ausgewählten Anträge eine Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung bis 31. Dezember 2023.
2.) Hiermit versichere ich, dass zugehörige Organisationsprofil vollständig angelegt zu haben.
3.) Hiermit habe ich zur Kenntnis genommen, dass eine Löschung des Organisationsprofils oder eines Antrags aus dem Organisationsprofil eine erneute  Beantragung einer Fristverlängerung für die betroffenen Anträge erforderlich macht.

Wir empfehlen hierfür die Vornahme der Beantragung bis 30.06.2023 im Antragsportal.   
Hinweis:
Es wurde in den Gesprächen damals – um einen unnötigen Aufwand in den Kanzleien weitestgehend zu vermeiden  und einen Gleichlauf mit den neuen  Steuererklärungsfristen zu gewährleisten – eine Abgabe des Antrages auf Fristverlängerung bis zum 31.08.2023 zu ermöglichen, was auch in die Vereinbarungen aufgenommen wurde. Da entsprechende offizielle Aussagen auf der Homepage des BMWK aber zwischenzeitlich nicht mehr aufgeführt sind, haben die berufsständischen Organisationen sich Anfang Mai 2023 entschlossen, hierzu nochmal eine verbindliche Klärung mit dem BMWK herbeizuführen. 

Die Vollzugshinweise führten zum 31.08.2023  damals Folgendes aus, wobei wir nach Freigabe im Laufe der nächsten Tage hierzu die Information eingestellt.    

„(5) Nach Ablauf des letzten Fördermonats, spätestens jedoch bis 30. Juni 2023, legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. Im Einzelfall kann bis zum 31. August 2023 durch den beauftragten prüfenden Dritten eine Fristverlängerung bis spätestens 31. Dezember 2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung über das digitale Antragsportal beantragt werden.“

derzeitige (da bundesweit in Abstimmung) Schlussabrechnungskosten-Wahlrechtsbehandlung für die Kosten der prüfenden Dritten in Sachsen-Anhalt:
Wenn nachträgliche Kosten anfallen, stellt sich die Frage der Verteilung der diesbezüglichen Kosten.
Einigkeit besteht bundesweit bereits, dass die Kosten der prüfenden Dritten Sonderfixkosten sind, die nicht dem regulären Fälligkeitsdefinitionen unterliegen. Insoweit wird in Sachsen-Anhalt das ausdrückliche Wahlrecht der Verteilung laut FAQ für die Kosten der prüfenden Dritten auch in der Schlussabrechnung weiter angewendet.
Aktuell wird es – bis zu einer anderweitigen bundeseinheitlichen Lösung – aber so gesehen, dass gleichmässiger Verteilung eine gleichmässige Verteilung auf alle Monate bedeutet. 
FAQ`s: „…..Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht)….“

 

NEU: 25.05.2023 Kosten der prüfenden Dritten
Die nachfolgenden Regelungen werden in nächster Zeit den Bewilligungsstellen kommuniziert, wenngleich unabhängig davon zu empfehlen ist, dass die Kosten des prüfenden Dritten dem Unternehmen vor der Schlussabrechnung in Rechnung gestellt und bezahlt worden ist. 

Durch die berufsständischen Bundesorganisationen BStBK und DStV wurde bekanntlich dabei u.a. (siehe unsere Kammerinfos bzw. Beiträge auf dieser Homepage zum Beispiel vom 24.04.2023) nochmals ausdrücklich geklärt/ dafür gesorgt, dass die Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten im Sinne der FAQ zu beantworten ist:).
Dies bedeutet, dass die berufsständischen Bundesorganisationen im Sinne der Steuerberater UND Rechtssicherheit geklärt haben, dass BUNDESWEIT die Kosten für die prüfenden Dritten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung ODER/ UND Schlussabrechnung berechnet werden, auch dann berücksichtigungsfähig sind, wenn sie erst nach dem Förderzeitraum der jeweiligen Überbrückungshilfe in Rechnung gestellt/fällig geworden sind.   
Wir empfehlen trotzdem auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder SAR vor der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen. Bei bereits unter anderer Maßgabe elektronisch eingereichten Schlussabrechnungen sollte auf die ggf. erfolgte Anfrage der Bewilligungsstelle zugewartet werden.

NEU: 04.05.2023 neue Fixkostenpositionnen/WahlrechtsausübungKosten prüfende Dritte, Fälligkeit  und sonstige Sachverhalte zu den Überbrückungshilfen 
1.) Wahlrechtsausübungen in der Schlussabrechnung
Auch wenn wir massiv gegenhalten, besteht derzeit die Auffassung, dass man vermeiden/ ausschließen möchte, dass im Rahmen der Schlussabrechnungen so umfangreiche Änderungen/ Nachforderungen geltend gemacht werden, dass ein neuer Antrag entsteht. Über das Schlussabrechnungsportal soll keine Möglichkeit gegegeben werden, neue Anträge zu stellen. Aus unserer Sicht ist bis jetzt und somit erst Recht in den Jahren 2020-2022 nicht hinreichend bestimmbar,  was umfangreich ist und ab welcher Überbrückungshilfe bzw. welchem Zeitpunkt ein Änderungsantrag geboten gewesen wäre.
1a.) neue oder wesentlich erhöhte Fixkostenpositionen

Das BMWK sieht bei höheren Nachzahlungen auf Grund neuer oder erhöhter Fixkostenpositionen eine Notwendigkeit zur damaligen – und jetzt nicht mehr möglichen – Stellung eines Änderungsantrages. Dem FAQ lässt sich eine solche jetzt angewandte Verpflichtung zu einem Änderungsantrag nicht ohne weiteres entnehmen, zumal in den ersten Hilfen immer auf die Schlussabrechnung zum Spitzenausgleich verwiesen wurde. Zudem ändert die zeitliche Vorverlagerung dieses Nachforderungsbetrages nichts,wenn der Mandant dies damals bereits über einen Änderungsantrag geltend gemacht hat oder erst jetzt im Spitzenausgleich. über die Schlussabrechnung. Gleichwohl wird man vermutlich versuchen, restriktiv vorzugehen.

Lösung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bis zur einvernehmlichen oder Ihrer gerichtlichen Klärung:
Gerade bei neuen Fixkostenpositionen wird es eine Rolle spielen und sollte Ihrerseits gut begründet werden:
– wie hoch ist der tatsächliche prozentuale Nachzahlungsbetrag bezogen auf den ursprünglichen Antrag
– warum konnten die Fixkosten nicht vorher/ im Erstantrag geltend gemacht werden
– wann ist dem prüfendem Dritten oder dem betroffenen Unternehmen erstmals diese Fixkostenposition bewusst geworden 
– wann wurde der Erstantrag vorbereitet, erstellt und wann – vermutlich zeitverzögert – eingereicht
– handelt es sich bei dem Erstantrag um einen Antrag mit geschätzten Zahlen oder einen Antrag mit Istzahlen
– wann begann zeitlich zum Erstantrag bereits die nächste Corona-Hilfe 
–  weshalb war ein Änderungsantrag nicht möglich oder nicht sinnvoll (noch keine Freischaltung; Änderungsumfang gering usw.) 
– für welche/ wieviele Monate gibt es Änderungsbedarf und waren diese Fixkostenänderungen bei Erst- oder Änderungs-Antragstellung bekannt?
– wurde eventuell in der Kommunikation mit der Bewilligungsstelle bereits Änderungsbedarf angezeigt? 
– hat die Bewilligungsstelle in der Kommunikation bei Änderungen zu Gunsten des Unternehmens auf die Schlussabrechnung verwiesen und ggf. Vertrauensschutz bereits auch darüber erweckt? 

1b.) Wahlrechtsausübung
Die Wahlrechtsausübung insbesondere für das  Jahresumsatzwahlrecht (statt der monatsweisen Betrachtung) bei kleinen Unternehmen ist derzeit nur für den Erstantrag/Änderungsantrag vorgesehen. Wir halten dies nicht für „glücklich“. Die Schlussabrechnung stellt aus Sicht des Bundes jedoch weiterhin keine adequate Möglichkeit dar, einen neuen Antrag zu stellen oder eine Optimierung der Förderung nach Ablauf des Förderzeitraums und der Pandemie/ Bedürftigkeit vorzunehmen.  Somit erfolgt die Abrechnung/ Ermittlung des Förderbetrages in der Schlussabrechnung auf Basis der vorher bewilligten Anträge (d.h. insbesondere mit dem dort ausgeübten Wahlrecht). Dies dürfte im Sinne einer Verwaltungspraxis bundesweit so von den Bewilligungsstellen gehandhabt werden.  

 

2.) Neuauslegungen durch einzelne Bewilligungsstellen 3 Jahre nach Beginn der Überbrückungshilfe
Wie in den Kammerinfos dargestellt, haben sich – wie in den letzten Monaten auch – wegen diverser Auslegungen – in den letzten Tagen/ Wochen die berufsständischen Organisationen nochmals bei den Ministerien zu obigen Sachverhalten eingesetzt, verdeutlicht, was Vertrauensschutz ist und andererseits die Konsequenz wäre und Lösungen gefunden, deren finale Kommunikation noch abgestimmt wird.

3.) Kosten der prüfenden Dritten
Durch die berufsständischen Bundesorganisationen BStBK und DStV wurde bekanntlich dabei u.a. (siehe unsere Kammerinfos bzw. Beiträge auf dieser Homepage zum Beispiel vom 24.04.2023) nochmals ausdrücklich geklärt/ dafür gesorgt, dass die Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten im Sinne der FAQ zu beantworten ist:).
Dies bedeutet, dass die berufsständischen Bundesorganisationen im Sinne der Steuerberater UND Rechtssicherheit geklärt haben, dass BUNDESWEIT die Kosten für die prüfenden Dritten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung ODER/ UND Schlussabrechnung berechnet werden, auch dann berücksichtigungsfähig sind, wenn sie erst nach dem Förderzeitraum der jeweiligen Überbrückungshilfe in Rechnung gestellt/fällig geworden sind.    Wir empfehlen deshalb auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder SAR vor der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen. Bei bereits unter anderer Maßgabe elektronisch eingereichten Schlussabrechnungen sollte auf die ggf. erfolgte Anfrage der Bewilligungsstelle zugewartet werden

4.) Sichtweise des BMWK/ der Bewilligungsstellen zur Schlussabrechnung
*Es ist – gerade bei konservativem Ansatz von Fixkosten in der Antragsphase – zu erwarten, dass die eingereichten Schlussabrechnungen teilweise zu Nachzahlungen an die Unternehmen führen, während die Bewilligungsstellen zusätzlichen Fixkosten-/ Erhöhungen wegen möglichem Missbrauch teilweise kritisch gegenüber stehen könnten und einen fehlenden Änderungsantrag bemängeln.
*Wir sehen zur Zeit, dass aus Sicht einiger Bewilligungsstellen auch die zusätzliche neue Angabe von Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe im Vergleich zum Erstantrag einen erheblichen Änderungsbedarf darstellen könnte. Da diese Fixkostenpositionen im Erstantrag nicht beantragt wurden und der Bewilligungsstelle kein entsprechender Änderungsantrag vorliegt, würden aus Sicht einiger Bewilligungsstellen auch die neuen Kosten der Fixkostenpositionen in der Überbrückungshilfe eventuell gekürzt werden.
*Wenn bei der Antragsberechtigung der Überbrückungshilfe im Erstantrag als Vergleichsumsatz der monatliche Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 gewählt wurde und in der Schlussabrechnung zu jedem Fördermonat den gleichen Monat aus dem Jahr 2019 als Vergleichsumsatz gewählt wurde, sehen einige Bewilligungsstellen dies als Änderungsbedarf. Hierbei handelt es sich gemäß einigen Bewilligungsstellen nach geltenden FAQ der Überbrückungshilfe (zum Beispiel ÜH III Ziffer 3.16) um einen erheblichen Änderungsbedarf, welcher in Form eines Änderungsantrages (bei der ÜHIII zum Beispiel bis zum 31. Oktober 2021) hätte gestellt werden müssen.

5.) Bezahlung der Fixkosten bis zur Schlussabrechnungseinreichung
Hier wird es gerade bei Schätzungsfällen oder unerwarteten Kosten (zum Beispiel für Reparaturen) auf eine eindeutige Argumentation ankommen.  Bitte beachten Sie, dass alle Fixkosten (bei den Kosten für den prüfenden Dritten vertraten die BWS teilweise unterschiedliche Auffassungen) allerspätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung fällig und bezahlt sein müssen. Sichern Sie sich also gegenüber den Mandanten ab, dass dieser alle Rechnungen vorher fällig gestellt erhalten und ausgeglichen hat. Wir empfehlen deshalb auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder SAR vor der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen. 

6.) Auswahl einiger aktuell diskutierter Probleme mit dem BMWK
Bekanntlich wurden bisher und werden aktuell auf Grund der Erfahrungen zur Unterstützung unserer Mitglieder unter anderem auch folgende Probleme diskutiert und versuchen wir zu klären, wobei wir hier vielfach Vertrauensschutz und die damalige FAQ-Lage sehen und geltend machen: 
*ständige nachträgliche Auslegungen einzelner Bewilligungsstellen
*Fälligkeit der Fixkosten im Sinne des FAQ beibehalten und nachträgliche oder der Verwaltungspraxis widersprechende Einzelauslegungen einzelner BWS vermeiden
*Soloselbständige/ Zuschlag
*Wechselmöglichkeit der Jahresumsatzregelung statt monatsweise Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatz/ Ausschluß von Einzel-/ Sonderfällen der Jahresumsatzregelung statt monatsweiser Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatzmöglichkeit von neuen Fixkostenpositionen, die bisher in den Anträgen noch nicht erfasst werden
*Grenze, welche Anzahl oder Höhe einer/ mehreren Fixkostenposition/en führt zu einem neuem Antrag im Sinne der Bewilligungsstelle, der unzulässig ist, weil es eines vorherigen Änderungsantrags bedurft hätte  
*verbundene Unternehmen

 

NEU: 18.03.2023 Portalauslastung und Änderung der Ansicht des elektronischen Antragsportals
                                   Fälligkeit im Zusammenhang mit den Überbrückungshilfen
0.) Portalauslastung und Änderung der Ansicht des elektronischen Antragsportals
Es ist damit zu rechnen, das das elektronische Antragsportal zum Ende des 31.03.2023 – und damit der Einreichungsfrist der Neustarthilfen-Endabrechnung – an seine Belastungsgrenze kommen wird. Bitte dokumentieren Sie mit Screenshots/ Videos, wenn Sie Probleme bei der elektronischen Einreichung der Neustarthilfe-Endabrechnungs-Anträge bis zum 31.03.2023 haben und wegen technischer Gründe des Portals die Einreichung nicht fristgerecht erfolgen konnte. Wir gehen davon aus und setzten uns dafür ein, dass Lösungen gefunden werden, Sie sollten jedoch umgehend das Service-Desk/Hotline des BMWK  schriftlich mit Ihrer Dokumenation informieren.    

Leider auch kurz vor Ablauf der Einreichungsfrist für die Endabrechnungen der Neustarthilfe (Frist der Neustarthilfen endet am 31.03.2023) wurde die Ansicht des elektronischen Antragsportals verändert. 
Standardmässig ist bereits jetzt schon die Schlussabrechnung eingestellt. Wer noch die bis 31.03.2023 vorzunehmende Endabrechnung für die Neustarthilfen versenden oder erstellen möchte, muss oben links auf „Antragsportal öffnen“ klicken, um in die alte Ansicht zu wechseln. Sobald man oben links „Antragsportal öffnen“ anklickt, werden auch die Neustarthilfen wieder aufgeführt und die Neustarthilfen können dort bearbeitet und versendet werden.  

1.) Bisheriger und weiter angewandter Stand zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt 
Die aus unserer Steuerberaterkammersicht gebotenen Varianten und pragmatischen Lösungen zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt haben wir in den Kammermedien mehrfach kommuniziert und wir werden selbstverständlich weiterhin darauf achten/ drängen, dass diese praktikable Lösung hier in Sachsen-Anhalt weiterhin – und im Idealfall – endlich bundesweit ähnlich umgesetzt wird.

bisheriger/ und weiterhin geltender Stand (siehe unsere Nachricht vom 17.02.2023) zum Fälligkeitsbegriff der Fixkosten in Sachsen-Anhalt
Pauschal auf das Rechnungsdatum abzustellen – wie das einzelne Bewilligungsstellen vornehmen , ist momentan aus unserer Sicht keine von uns akzeptierte Lösung und haben wir auch entsprechend kommuniziert. In Anbetracht der jedoch unterschiedlichen länderspezifischen Verwaltungspraxis erlauben wir uns nochmal auch hier zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt zu äußern und bleiben bei unserer bisherigen und unten nochmals aufgeführten unverbindlichen Auffassung.   

Hier gibt es aus unserer Sicht – soweit nicht missbräuchlich/ gestaltend genutzt – für die Anträge in Sachsen-Anhalt die sechs folgenden Konstellationen, von denen wir auf Grund praktischer Überlegung ausgehen, das die Bewilligungsstelle in Sachsen-Anhalt als Verwaltungspraxis dies (unverbindlich) analog – weiter wie bisher – sehen sollte:

1.) Wenn auf der Rechnung KEIN Fälligkeitsdatum angegeben ist
Dann ist die Rechnung – auch unstrittig lt. FAQ –  sofort fällig, also gilt das Rechnungsdatum als Fälligkeitsdatum.

2.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angegeben ist, OHNE das zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden
Dann gilt dieses Datum verständlicherweise als Fälligkeitsdatum.

3.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angeben ist UND zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden kann
Dann gilt dennoch das Datum, wann die Rechnung ohne Skonto fällig wäre.

4.) Wenn die Zahlung VOR dem Fälligkeitsdatum/ Fälligkeitsmonat erfolgt
Wenn vorher gezahlt wird, würden wir tatsächlich eine Wahlmöglichkeit sehen.  
Es kann das Fälligkeitsdatum nach Ziffer 2 herangezogen werden ODER aber auch das frühere Zahlungsdatum.

5.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird erst zum Stundungszeitpunkt gezahlt 
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt, wann die Stundung ausläuft

6.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird vor Auslaufen der Stundungs-/ Zahlungsfrist gezahlt
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt der Zahlung vor Auslaufen der Stundungs-/Zahlungsfrist.

 

2.) Betrachtung FAQ und vereinzelt abweichende „Klarstellung“ durch einzelne Bewilligungsstellen
Wie bereits seit Ende letzten Jahres mitgeteilt, gab/gibt es vereinzelt Bewilligungsstellen (zum Beispiel L-Bank, ISB), die „klarstellen“, dass sie nun für bestimmte Fälle relativ pauschal auf das Rechnungsdatum bei den Überbrückungshilfen abstellen. Unsere Position ist hinlänglich bekannt und haben wir – und bringen wir – seit Wochen in die bundesweiten Gespräche ein und drängen auf Präzisierungen/ Wahlrechte.
Soweit Gerichte diese Klarstellungen tatsächlich akzeptieren würden, beträfen die „Klarstellungen“ (=Änderung) „nur“ die Anträge bei diesen abweichenden Bewilligungsstellen, wobei aus unserer Sicht von den BWS dann unbedingt noch zu präzisieren wäre (worauf wir hinwirken), ob die „Klarstellung“ für Schätzfälle, Istfälle oder Wahlrechte Anwendung findet.

Unverbindliche!! Betrachtung der von einzelnen Bewilligungsstellen (in Sachsen-Anhalt nicht!) vorgenommenen „Klarstellungen“, da der Umfang (Istfälle, Schätzfälle, Wahlrechte) noch strittig ist:
Die FAQ aus der Überbrückungshilfe I  (Beginn der Ü-Hilfen über prüfende Dritte) und IV (Ende der Ü-Hilfen über prüfende Dritte) stellen zur Fälligkeit fest:
„Bei einer Rechnungsstellung OHNE ZAHLUNGSZIEL GELTEN die Fixkosten mit dem ERHALT der Rechnung als fällig. “

Damit hat das Bundeswirtschaftsministerium unter der Frage: „Wie sind betriebliche Fixkosten zeitlich zuzuordnen?“ für die Förderung über die Überbrückungshilfe die Fälligkeit im Sinne des FAQ mit dem Begriff des Zahlungsziels verbunden. Unabhängig, ob man den FAQ rechtlich eine Wirkung zuschreibt und dass in den FAQ`s selbst hier im Standardfall (ohne Zahlungsziel) der Erhalt der Rechnung und streng genommen nicht mal das (davor liegende) jetzt teilweise favorisierte Rechnungsdatum maßgebend ist, bleibt Folgendes festzuhalten: 

a.) Es gab bei der Beantragung/ Gewährung der Überbrückungshilfe I bis zur IV eine Verwaltungspraxis jeder einzelnen Bewilligungsstelle, die maßgebend war und ist und bei der Vorläufigkeit und Vorbehalten in den Bescheiden zu beachten ist.   
b.) Dort ist vorherrschend nicht das Rechnungsdatum herangezogen worden, zumal es dann ja nicht jetzt plötzlich einer Klarstellung bedürfte.
c.) Die FAQ fingieren bei Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel den Erhalt der Rechnung als Fälligkeitstag. Dieser Satz aus dem FAQ war bekanntlich und unwidersprochen DIE Grundlage für eine Entscheidung zur Fälligkeit jeder einzelnen Rechnung der Überbrückungshilfen. Gleichzeitig indiziert der Satz aber, das es bei Rechnungsstellung mit Zahlungsziel zur Fälligkeit eben nicht auf das Rechnungsdatum/ Rechnungserhalt, sondern auf das in der Rechnung aufgebrachte Zahlungsziel ankommt. Anders macht der Satz im FAQ keinen Sinn.
d.) Die Bewilligungsstellen (Ausnahmen ausgenommen) und das Bundeswirtschaftsministerium haben – selbst auf Anfrage – bis zum Überbrückungshilfeende nichts Gegenteiliges dazu ausgeführt.
e.) Es handelt sich bei der Förderung mit Überbrückungshilfen, für die – abweichend vom üblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen – besondere Regelungen und Fiktionen galten, um eine Subvention für Unternehmen.
Es kommt insoweit bei Unklarheiten mit darauf an, wie der übliche Antragsteller/ Unternehmer die Vollzugshinweise/FAQ und Grundlage versteht.
Bei einer Rechnung mit Zahlungsziel (fällig innerhalb von…) dann nachträglich das Rechnungsdatum heranzuziehen, erscheint strittig. Zudem erscheint es strittig, wenn jetzt für eine kurzfristig vom BMWI/ BMWK herausgegebenen Subvention darauf abgestellt wird, was:
*ein einzelnes Gericht
*ZIVILRECHTLICH
*in einer Einzelfallentscheidung
* aus 2007
*zu einer Belehrung
*bei Verbrauchern ausgeführt hat.   
f.) Nach Ende der Überbrückungshilfen eine BGH-Entscheidung aus 2007 für diese Klarstellung heranzuziehen macht rechtlich nur Sinn, wenn diese bereits in der Überbrückungshilfe I so herangezogen, kommuniziert sowie im FAQ aufgeführt worden wäre und hätte den Mitgliedern damals ab dem Jahr 2020 erheblich Arbeit erspart. 
g.) Die Antragsfrist der Überbrückungshilfen ist abgelaufen.
h.) Die Schlussabrechnungserstellungen haben begonnen und es sind derzeit – je nach Bundesland rund 10% davon eingegangen.
i.) Teilweise liegen auch Schlussabrechnungs-Bescheide bereits vor, deren Anträge unter anderen Rahmenbedingungen erstellt wurden.
j.) Lediglich für Vollschätzungsfälle kann das pauschale Abstellen auf das Rechnungsdatum eine praktikable Lösung/ Vereinfachung  in der Schlussabrechnung sein.
k.) Bei Anträgen mit Istzahlen würde die uneingeschränkte Umsetzung der obigen „Klarstellungen“ auch auf Istzahl-Fälle unserer Einschätzung nach zu einer unzulässigen rückwirkenden Änderung und im Einzelfall zu einer Verdoppelung der Arbeitsbelastung unserer Mitglieder bei Anträgen in anderen Bundesländern und damit auch zur möglichen Verdoppelung der Antragskosten des prüfenden Dritten durch Neuaufstellung der Fälligkeiten führen.)
l.) Es stellt sich zwangsläufig die Frage, wie Gerichte diese erst nach Schlussabrechnungsbeginn erfolgten „Klarstellungen“ mit Rückwirkung einstufen. 

Zusammenfassung:
Unter Berücksichtigung dieser sehr eindeutigen Fakten halten wir es nicht für sehr wahrscheinlich, das das Bundeswirtschaftsministerium nun plötzlich das Rechnungsdatum als Grundlage für Schlussabrechnungen in einem FAQ bundesweit festlegen wird. 
Rechtlich ist – wie wir mehrfach ausführten – bekanntlich die Bildung der Umsetzung der Verwaltungspraxis und der Vollzugsvereinbarungen eine Entscheidung jeder regionalen Bewilligungsstelle selbst und kann rechtlich – wie jüngst durch mehrere Gerichte nochmal bestätigt – auch nicht bundeseinheitlich gefordert werden, was wir seit langem bedauern, aber nun mal rechtlich so bestätigt ist. Die bedeutet, dass bestimmte Investitionen oder Begrifflichkeiten in Teilbereichen – auch wenn man sich regelmäßig austauscht und abstimmt – anders von den einzelnen Bewilligungsstellen gewürdigt werden.
Wir sind dennoch weiterhin an diesen Themen dran und rufen alle Beteiligten dazu auf, einerseits die Arbeit der prüfenden Dritten nicht zu erschweren und pragmatische und ähnliche Lösungen zu strittigen Fragen (Fälligkeit, Coronabedingtheit, ASP, Schausteller, verbundene Unternehmen usw.) mit Wahlrechten  und die Kostenübernahme für eine aufwändige Rechnungsdatumfälligkeit zeitnah gemeinsam abzuschließen. Andererseits bitten wir um Verständnis und Geduld, dass wir zwar frühzeitig berichten, aber weiterhin aus guten Grund nicht jeden unverbindlichen Zwischenstand kommentieren.
Zudem sollte allen auch klar sein, dass jegliches kulante Ermessen der Bewilligungsstellen dann gleich 0 wäre, wenn jetzt noch schriftliche – die Unternehmen einschränkende Anweisungen – veröffentlicht oder abgefordert werden würden.   


Auszug aus Entscheidung Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 – III ZR 91/07), die die abweichende Bewilligungsstellen heranziehen:

„…. Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen…….
…..Umso mehr gilt dies jetzt vor dem Hintergrund des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB, der dem Gläubiger Verbrauchern gegenüber eine zusätzliche Belehrung abverlangt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die kalendermäßige Bestimmung eines Zahlungsziels in der Rechnung der Klägerin ohne Hinweis auf einen Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze
nur als Angebot zu einer Stundung oder einem pactum de non petendo interpretiert haben, das die Beklagte als ihr günstig gemäß § 151 BGB stillschweigend annehmen konnte (in diesem Sinne auch Staudinger/Bittner, aaO, § 271 Rn. 19), wobei die rechtliche Qualifizierung im Einzelnen dahinstehen kann.

Auszug aus FAQ Überbrückungshilfe I (Stand 07. September 2022)

Betriebliche Fixkosten, bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt, die bereits vor dem 1. März 2020 bestand und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden, auch bei Stundung. Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig. Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch, zum Beispiel jährlich oder quartalsweise anfallende Kosten.

Zahlungen, die coronabedingt gestundet wurden und nun im Förderzeitraum fällig sind, dürfen angesetzt werden, falls sie nicht bereits im Rahmen anderer Zuschüsse erstattet wurden – insbesondere Corona-Soforthilfe. Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten der prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).

Auszug aus FAQ Überbrückungshilfe IV (Stand 07. September 2022):

Betriebliche Fixkosten, bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt, die bereits vor dem 1. Januar 2022 bestand und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden (auch bei Stundung). Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig. Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch (zum Beispiel jährlich oder quartalsweise) anfallende Kosten.

Zahlungen, die coronabedingt gestundet wurden und nun im Förderzeitraum fällig sind, dürfen angesetzt werden, falls sie nicht bereits im Rahmen anderer Zuschüsse erstattet wurden (insbesondere Corona-Soforthilfe und Überbrückungshilfe IIIIII, sowie III Plus). Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).

 

Auswahl aus Kammernews anderer Bundesländer:
Ausgewählte Texte einiger Bewilligungsstellen (!nicht die Investitionsbank Sachsen-Anhalt!) seit Ende letzten Jahres, wo die Bewilligungsstelle nachträglich (d.h. nach Ablauf der Überbrückungshilfen) für bestimmte Fälle versuchen, den Fälligkeitsbegriff zu formulieren:

1.) L-Bank
Im Rahmen der Schlussabrechnung wird für den Zeitpunkt der Fälligkeit grundsätzlich auf das Rechnungsdatum abgestellt
Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den Parteien explizit eine abweichende Fälligkeit vereinbart wurde. Eine Vereinbarung eine abweichenden Fälligkeit ist nicht bei der Vereinbarung eines Zahlungsziels auf der Rechnung (beispielsweise: Zahlbar innerhalb von 30 Tagen) anzunehmen, da der Schuldner jederzeit berechtigt ist, vor Ablauf des Zahlungsziels, die bereits fällige Rechnung zu begleichen.
Diese Auslegung und die hieraus folgende Verwaltungspraxis ergibt sich daraus, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91/07) die kalendermäßige Bestimmung eines Zahlungsziels ohne Hinweis auf einen  Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze des Angebots einer Stundung oder einem pactum de non petendo (Nichtgeltendmachung eines fälligen Anspruchs) zu interpretieren ist, das der Schuldner als ihm günstig gemäß § 151 BGB stillschweigend annehmen kann.

2.) ISB
Die Verwaltungspraxis der ISB  geht dahin, dass im Rahmen der Schlussabrechnung grundsätzlich auf das Rechnungsdatum abgestellt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den Parteien explizit eine abweichende Fälligkeit vereinbart wurde. Achtung: Es stellt keine Vereinbarung einer abweichenden Fälligkeit dar, wenn ein Zahlungsziel vereinbart wurde(beispielsweise zahlbar innerhalb von 10 Tagen oder 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen), da hier der Schuldner jederzeit berechtigt ist, vor Ablauf des Zahlungsziels die bereits fällige Rechnung zu begleichen.
Diese Definition der Fälligkeit wird die ISB aus Gründen der Einheitlichkeit auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern anwenden, bei denen oftmalsnach Zahlungausgang gebucht wurde. Hier ergibt sich da leider für Steuerberater der zusätzliche Aufwand, dass das Rechnungsdatum, dass in diesen Fällen möglicherweise nicht in der Buchhaltung erfasst ist, nacherfasst werden muss.

 

 


NEU: 15.03.2023 Fälligkeit im Zusammenhang mit den Überbrückungshilfen
Rechtlich ist – wie wir mehrfach ausführten – bekanntlich die Bildung der Umsetzung der Verwaltungspraxis und der Vollzugsvereinbarungen eine Entscheidung jeder regionalen Bewilligungsstelle selbst und kann rechtlich – wie jüngst durch mehrere Gerichte nochmal bestätigt – auch nicht bundeseinheitlich gefordert werden, was wir seit langem bedauern, aber nun mal rechtlich so bestätigt ist. Die bedeutet, dass bestimmte Investitionen oder Begrifflichkeiten in Teilbereichen – auch wenn man sich regelmäßig austauscht und abstimmt – anders von den einzelnen Bewilligungsstellen gewürdigt werden. Wie in unseren Kammermedien mehrfach mitgeteilt, haben wir in Sachsen-Anhalt eine gute Praxis in Bezug auf die Fälligkeit, die wir – in diversen Gesprächen – auch weiterhin versuchen bundesweit anzuregen/zu implementieren.  Für diese bekannten diplomatischen Gespräche, die zu diesem Thema (und auch zu anderen aus unserer Sicht immer noch bestehenden Brennpunkten der Schlussabrechnung wie Coronabedingtheit, ASP, Schausteller, verbundene Unternehmen usw.)  im Übrigen auch die Bundesorganisationen laufend führen und die diese seit geraumer Zeit/ mit Beginn der SAR nochmal verstärkt haben, sind einzelgeleitete polemische Interessen/ Schreiben nicht gerade hilfreich und machen positiven Praxislösungen und unsere aktuellen Bemühungen schlicht kaputt. Dies behindert zudem durch Zuspamen der Gremien/ anderen Bewilligungsstellen – mit denen man in Gesprächen ist – leider auch einen überregionalen Konsens.       

 

NEU: 17.02.2023 Fälligkeitsbegriff der Fixkosten in Sachsen-Anhalt
Pauschal auf das Rechnungsdatum abzustellen – wie das einzelne Bewilligungsstellen vornehmen , ist momentan aus unserer Sicht keine von uns akzeptierte Lösung und haben wir auch entsprechend kommuniziert. In Anbetracht der jedoch unterschiedlichen länderspezifischen Verwaltungspraxis erlauben wir uns nochmal auch hier zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt zu äußern und bleiben bei unserer bisherigen und unten nochmals aufgeführten unverbindlichen Auffassung.   

Hier gibt es aus unserer Sicht – soweit nicht missbräuchlich/ gestaltend genutzt – für die Anträge in Sachsen-Anhalt die sechs folgenden Konstellationen, von denen wir auf Grund praktischer Überlegung ausgehen, das die Bewilligungsstelle in Sachsen-Anhalt als Verwaltungspraxis dies (unverbindlich) analog – weiter wie bisher – sehen sollte:

1.) Wenn auf der Rechnung KEIN Fälligkeitsdatum angegeben ist
Dann ist die Rechnung – auch unstrittig lt. FAQ –  sofort fällig, also gilt das Rechnungsdatum als Fälligkeitsdatum.

2.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angegeben ist, OHNE das zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden
Dann gilt dieses Datum verständlicherweise als Fälligkeitsdatum.

3.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angeben ist UND zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden kann
Dann gilt dennoch das Datum, wann die Rechnung ohne Skonto fällig wäre.

4.) Wenn die Zahlung VOR dem Fälligkeitsdatum/ Fälligkeitsmonat erfolgt
Wenn vorher gezahlt wird, würden wir tatsächlich eine Wahlmöglichkeit sehen.  
Es kann das Fälligkeitsdatum nach Ziffer 2 herangezogen werden ODER aber auch das frühere Zahlungsdatum.

5.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird erst zum Stundungszeitpunkt gezahlt 
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt, wann die Stundung ausläuft

6.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird vor Auslaufen der Stundungs-/ Zahlungsfrist gezahlt
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt der Zahlung vor Auslaufen der Stundungs-/Zahlungsfrist.

 

 

NEU: 12.03.2023 Vertrauensschutz bei verbundenen Unternehmen in der Überbrückungshilfe/ Anhörung und Ermessensausübung
hier: Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16.01.2023 7 K 327/21 und 7 K 2996/20
Hierbei ist zu beachten:
* dass die Entscheidungen von den Verwaltungsgerichten immer nur für das jeweilige Bundesland und die dortige Vollzugsvereinbarung maßgebend/ bindend sind
* entsprechend ist auch unerheblich, wie Bewilligungsstellen anderer Bundesländer über einen ähnlichen Einzelsachverhalt entschieden haben—>maßgebend ist ausschließlich die Verwaltungspraxis des Landes/ der Bewilligungsstelle des betroffenen Unternehmens  (so auch zum Beispiel das Gericht in Hamburg zur Bindungswirkung von anderen Bundesländern)
* der Grundsatz der verbundenen Unternehmen gemäß dem Leitfaden verbundene Unternehmen gilt nach unseren Erkenntnissen/ Gesprächen weiterhin und kommt weiterhin zur Anwendung 
* in Sachsen-Anhalt ist davon auszugehen, dass diese verbundene Unternehmen regelmäßig vor Bewilligung bzw. zumindest vor Schlussabrechnung erklärt bzw. erkannt worden sind.
* In den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen wurde als fehlerhaft eingestuft, dass der Unternehmensverbund erst nach den Bewilligungen von der Bewilligungsstelle erkannt wurde, dann aber gleich mehrere Verfahrensunzulänglichkeiten (u.a. unterbliebene ausreichende Anhörung und insoweit kein nachweisbares Ermessen ausgeübt) vorlagen.

 

NEU: 07.03.2023 Parallele Bearbeitung von Schlussabrechnungspaket 1 und Schlussabrechnungspaket 1 sowie Fristverlängerung bis 31.12.2023 für Schlussabrechnungspaket 1 und 2 möglich
Aktuell gab es das Problem, dass eine Fristverlängerung zur Schlussabrechnung 2 nicht beantragt werden konnte. 
Wie von uns am 12.02.2023 angekündigt (siehe unten) ist ab heute die parallele Bearbeitung vom Schlussabrechnungspaket 1 und Schlussabrechnungspaket 2 bundesweit möglich.
Hinweis Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:
Bitte gehen Sie sorgfältig vor, da sonst in bestimmten Einzelkonstellationen die Einzelanträge nicht (mehr) aufrufbar sind.
Die Schlussabrechnung in Paket 2 kann spätestens nach dem ABSENDEN von Paket 1 angelegt werden.
Eine Fristverlängerung bis 31.12.2023 für das Schlussabrechnungspaket 2 ist nun unabhängig von einer Bewilligung des Schlussabrechnungspakets 1 bereits jetzt möglich.

Wir sind aktuell am klären, wie bei Absenden des Schlussabrechnungspakets 1 stabil durch unsere Mitglieder am besten sichergestellt werden kann, dass  die Anträge zum Schlussabrechnungspaket 2  wirklich immer zuordenbar/ aufgerufen werden können (unsere Tests ergaben einige verschwundene Anträge).
Folgende Lösungen führen aktuell noch NICHT zum Ziel und insoweit raten wir davon ab:

aktuell nicht praktikabel: Ein neues (zweites)  Organisationsprofil für das Schlussabrechnungspaket 2 anzulegen. 

NEU: 02.03.2023 Fristverlängerung über das elektronische Antragsportal
Ab sofort wird die Fristverlängerung für die Schlussabrechnungspakete der Überbrückungshilfen freigeschalten.  Dies finden Sie im Organisationsprofil, welches Sie vorher anlegen müssen. Damit ist eine Abgabe der Schlussabrechnung (erst) bis zum 31.12.2023 statt bis zum 30.06.2023 möglich!

Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Neustarthilfe von der Fristverlängerungsmöglichkeit nicht umfasst sind, so dass diese weiterhin bis 31.03.2023 eingereicht werden müssen. Es wird keine offizielle Fristverlängerung der bisherigen Frist vom 31.03.2023 für die Endabrechnung der Neustarthilfen mehr geben!

Die insbesondere Dank der Arbeit von BStBK und DStV gelungene elektronisch beantragbare Einzelfristverlängerung bis 31.12.2023 ist freigeschalten!
Und ja es ist nunmehr gelungen: unkompliziert und einfach!!
 

Im Einzelfall kann durch den beauftragten prüfenden Dritten eine Fristverlängerung bis spätestens 31. Dezember 2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung über das digitale Antragsportal beantragt werden.

Voraussetzung, es muss nunmehr lediglich versichert/ angekreuzt werden (anschließend erhält man eine Bestätigungs-Email:
1.) Hiermit beantrage ich für die ausgewählten Anträge eine Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung bis 31. Dezember 2023.
2.) Hiermit versichere ich, dass zugehörige Organisationsprofil vollständig angelegt zu haben.
3.) Hiermit habe ich zur Kenntnis genommen, dass eine Löschung des Organisationsprofils oder eines Antrags aus dem Organisationsprofil eine erneute  Beantragung einer Fristverlängerung für die betroffenen Anträge erforderlich macht.
 
—> Unabhängig von der Fristverlängerung für einzelne Anträge muss die Schlussabrechnung immer in gebündelter Form als Paket eingereicht werden.
Paket 1: Überbrückungshilfe I-III, November und Dezemberhilfe
Paket 2: Überbrückungshilfe III+ und IV

Eine Ausnahme von dieser Regel besteht insbesondere beim Wechsel der Bewilligung stelle zwischen den Programmen eines Pakets.

NEU: 17.02.2023 Fälligkeitsbegriff der Fixkosten in Sachsen-Anhalt
Pauschal auf das Rechnungsdatum abzustellen – wie das einzelne Bewilligungsstellen vornehmen , ist momentan aus unserer Sicht keine von uns akzeptierte Lösung und haben wir auch entsprechend kommuniziert. In Anbetracht der jedoch unterschiedlichen länderspezifischen Verwaltungspraxis erlauben wir uns nochmal auch hier zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt zu äußern und bleiben bei unserer bisherigen und unten nochmals aufgeführten unverbindlichen Auffassung.   

Hier gibt es aus unserer Sicht – soweit nicht missbräuchlich/ gestaltend genutzt – für die Anträge in Sachsen-Anhalt die sechs folgenden Konstellationen, von denen wir auf Grund praktischer Überlegung ausgehen, das die Bewilligungsstelle in Sachsen-Anhalt als Verwaltungspraxis dies (unverbindlich) analog sehen sollte:

1.) Wenn auf der Rechnung KEIN Fälligkeitsdatum angegeben ist
Dann ist die Rechnung – auch unstrittig lt. FAQ –  sofort fällig, also gilt das Rechnungsdatum als Fälligkeitsdatum.

2.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angegeben ist, OHNE das zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden
Dann gilt dieses Datum verständlicherweise als Fälligkeitsdatum.

3.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angeben ist UND zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden kann
Dann gilt dennoch das Datum, wann die Rechnung ohne Skonto fällig wäre.

4.) Wenn die Zahlung VOR dem Fälligkeitsdatum/ Fälligkeitsmonat erfolgt
Wenn vorher gezahlt wird, würden wir tatsächlich eine Wahlmöglichkeit sehen.  
Es kann das Fälligkeitsdatum nach Ziffer 2 herangezogen werden ODER aber auch das frühere Zahlungsdatum.

5.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird erst zum Stundungszeitpunkt gezahlt 
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt, wann die Stundung ausläuft

6.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird vor Auslaufen der Stundungs-/ Zahlungsfrist gezahlt
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt der Zahlung vor Auslaufen der Stundungs-/Zahlungsfrist.

 

NEU: 12.02.2023 Zusammenfassung aktueller Stand Schlussabrechnung und Endabrechnung
Die Schlussabrechnungsbearbeitung und Bescheiderstellung ist zwischenzeitlich angelaufen. Dies nehmen wir zum Anlass, um auch hier auf der Homepage unseren aktuellen Stand nochmal darzustellen.

a.) Allgemeiner Sachstand
Verwaltungspraxis, Fälligkeit, ASP und Schaustellerverbund usw. und FAQ

Wir werden uns weiterhin in Ihrem Interesse, gerade bei der Coronabedingtheit einbringen. Die Gespräche mit dem Bund (auch zu Verschärfungen) laufen – wenn auch mit längerem Zeitabstand – weiter.
Ungeachtet dessen bleibt es weiterhin so, dass insbesondere die Begrifflichkeiten zur Fälligkeit, ASP und Schaustellerverbund usw. der REGIONALEN Verwaltungspraxis unterliegen. Wir möchten hiermit auch nochmals darauf hinweisen, das wir UNVERÄNDERT weiterhin NICHT damit rechnen, dass es einen grundsätzlich überarbeiteten FAQ zur Schlussabrechnung geben wird.

Änderungsanträge 
Nur unter bestimmten Sondervoraussetzungen können Änderungsanträge im Einzelfall noch nach Fristablauf gestellt werden. Erfahrungsgemäß wurden teilweise diese Anträge über die Hotline/das Servicedesk zwar gestellt und ausnahmsweise auch genehmigt, aber dann vom prüfenden Dritten nicht umgesetzt/ neu beantragt. Wenn eine solche eine Freischaltung/ Sondergenehmigung zum Stellen eines Änderungsantrags über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen nicht umgesetzt wird, wird die Genehmigung in allen Corona-Hilfen-Programmen widerrufen. Sofern Antragstellende doch nochmal diesen/einen Änderungsantrag stellen wollen, verlangt der Servicedesk nach einer neuen AKTUELLEN Sondergenehmigung der Bewilligungsstelle, bevor die ursprüngliche Ausnahmemöglichkeit erneut freigeschaltet wird.

Überarbeitung Überbrückungshilfe-Webseite 
Die Überbrückungshilfe-Webseite wird mit einem neuen Design herausgebracht und anschließend mit einer seitenübergreifenden Suche ergänzt, da mittlerweile naturgemäß Schluss- und Endabrechnungen Vorrang haben: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Home/home.html

Bitte beachten Sie, dass die Bewilligungsstellen aktuell diesbezüglich wenig keinen Spielraum haben. Die Bewilligungsstellen sind vom Bund angehalten worden, die Coronabedingtheit in den Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe) und Endabrechnungen (Neustarthilfe) vollumfänglich zu prüfen.
Das grundsätzliche Erfordernis einer Coronabedingtheit war zu mindestens in den Überbrückungshilfen (Abrechnung erfolgt über Schlussabrechnung) zwar bekannt und in den nachträglichen! Bewilligungsbescheiden zur Neustarthilfe gab es entsprechende Nebenbestimmungen. 
Das Thema „Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs“ ist zudem ab der Überbrückungshilfe III+ stärker relevant geworden und wurde zur Überbrückungshilfe IV hin dann noch einmal verschärft. Insofern haben die Bewilligungsstellen bereits diverse Anträge abgelehnt, bei denen in der Überbrückungshilfe III+ vor Einführung von 2G/3G im November 2021 bzw. bei der Überbrückungshilfe IV im Quartal 2022 die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs nicht plausibel dargelegt werden konnte. Teilweise hat in Sachsen Anhalt die Bewilligungsstelle  auch den Antrag mit der Chance/ der Nebenbestimmung bewilligt, die Coronabedingtheit im Rahmen der Schlussabrechnung noch einmal besser zu untersetzen. Hier sollten unbedingt die Bewilligungsbescheide genau gelesen werden, damit bereits mit der Schlussabrechnung eine ausführliche und fundierte Begründung erfolgt. 
Die Problematik der Coronanbedingtheit – auch bei der Neustarthilfe – versuchen wir derzeit nochmals einer bundesweiten Lösung zuzuführen.  Wir stehen der derzeitigen Verschärfung  sowohl in der Schlussabrechnung, aber erst Recht auch in der Endabrechnung kritisch gegenüber.  Unter Berücksichtigung der individuellen Vollzugsvereinbarungen, der FAQ und der Verwaltungspraxis halten wir die in der Vergangenheit und in der Endabrechnung nicht vorgenommene explizite Abfrage der Coronabedingtheit bei der Endabrechnung für problematisch bei der jetzigen Verschärfung. Gleiches gilt für die Coronabedingtheit  bei der Schlussabrechnung. Wir halten die jetzige Verschärfung für fraglich in Anbetracht der Arbeit unserer Mitglieder in 2020-2022 und sehen die damals unterstützen Unternehmen in Gefahr und eine Menge vermeidbarer Arbeit durch Klagen beim Verwaltungsgericht auf alle Beteiligten zukommen. 

Coronabedingtheit in Schluss- und Endabrechnung
Bitte beachten Sie, dass die Bewilligungsstellen aktuell bezüglich der Nachfragen zur Coronbedingtheit wenig keinen Spielraum haben. Die Bewilligungsstellen sind vom Bund angehalten worden, die Coronabedingtheit in den Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe) und Endabrechnungen (Neustarthilfe) vollumfänglich zu prüfen. Falls die berufsständischen Organisationen bzw. wir hier doch noch eine Änderung erreichen sollten, was derzeit schwer ist, wären bestandskräftige Bewilligungsbescheide suboptimal. 

Coronabedingtheit in der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe-Programme):
Das grundsätzliche Erfordernis einer Coronabedingtheit war zu mindestens in den Überbrückungshilfen (Abrechnung erfolgt über Schlussabrechnung) zwar bekannt. Das Thema „Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs“ ist zudem ab der Überbrückungshilfe III+ stärker relevant geworden und wurde zur Überbrückungshilfe IV hin dann noch einmal verschärft. Insofern haben die Bewilligungsstellen bereits diverse Anträge abgelehnt, bei denen in der Überbrückungshilfe III+ vor Einführung von 2G/3G im November 2021 bzw. bei der Überbrückungshilfe IV im Quartal 2022 die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs nicht plausibel dargelegt werden konnte. Teilweise hat in Sachsen Anhalt die Bewilligungsstelle  auch den Antrag mit der Chance/ der Nebenbestimmung bewilligt, die Coronabedingtheit im Rahmen der Schlussabrechnung noch einmal besser zu untersetzen. Hier sollten unbedingt die Bewilligungsbescheide genau gelesen werden, damit bereits mit der Schlussabrechnung eine ausführliche und fundierte Begründung erfolgt. 

Coronabedingtheit in der Endabrechnung (Neustarthilfe-Programme):
Auch in den nachträglichen! Bewilligungsbescheiden zur Neustarthilfe gab es entsprechende Nebenbestimmungen. Ab der Neustarthilfe+ ist es tatsächlich so, dass hier die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche eine Rolle spielt. (In der Neustarthilfe I war dies noch nicht so relevant.)
Hintergrund ist, dass die Neustarthilfen ja Teil der jeweiligen Überbrückungshilfen sind und in der Überbrückungshilfe III+ erstmals sehr deutlich die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche als Antragsvoraussetzung benannt wurde. Hier ist also besonderes Augenmerk gefordert. In Sachsen-Anhalt wird insbesondere auch in Zweifelsfällen die Coronabedingtheit hinterfragt.

Zusammenfassung Coronabedingtheit in der Schlussabrechnung und Endabrechnung
Diese Problematik der Coronanbedingtheit – sowohl bei der Überbrückungshilfe, als auch bei der Neustarthilfe – versuchen wir derzeit nochmals einer bundesweiten Lösung zuzuführen. 
Wir stehen der derzeitigen Verschärfung  sowohl in der Schlussabrechnung, aber erst Recht auch in der Endabrechnung sehr kritisch gegenüber.  Unter Berücksichtigung der individuellen Vollzugsvereinbarungen, der FAQ und der Verwaltungspraxis halten wir die in der Vergangenheit und in der Endabrechnung nicht vorgenommene explizite Abfrage der Coronabedingtheit bei der Endabrechnung für problematisch bei der jetzigen Verschärfung. Gleiches gilt für die Coronabedingtheit  bei der Schlussabrechnung. Wir halten die jetzige Verschärfung für fraglich in Anbetracht der Arbeit unserer Mitglieder in 2020-2022 und sehen die damals unterstützten Unternehmen in Gefahr und in Anbetracht bereits ergangener Entscheidungen zur Soforthilfe aus anderen Bundesländern eine Menge vermeidbarer Arbeit durch Klagen beim Verwaltungsgericht auf alle Beteiligten zukommen.
Wenn jetzt die Coronabedingtheit in der Schluss- und Endabrechnung nach dem neuen Schema nachträglich neu definiert wird, dann stellt sich für uns die Frage, welchen Sinn die damalige Beantragung, Förderung und für die betroffenen Unternehmen und insbesondere die Arbeitsbelastung unserer Mitglieder hatte, wenn die betroffenen Unternehmen nunmehr jetzt NACH der Pandemie mit der Rückforderung in ihrer Existenz gefährdet werden.        

  

Fristverlängerungs-Anträge für Endabrechnungen (=Neustarthilfeanträge) 
Die  (bereits verlängerte) Frist für die Einreichung der Endabrechnungen läuft am 31.03.2023 ab. Eine Verlängerung über den 31.03.2023 hinaus für die Endabrechnung der Neustarthilfe ist derzeit NICHT in Gespräch/ Aussicht. 


Einzelfrist-Fristverlängerungs-Anträge für Schlussabrechnungen (=Überbrückungshilfeanträge) 

Die reguläre (bereits verlängerte) Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung läuft am 30.06.2023 ab. In Anbetracht der Arbeitsbelastung (Jahresabschlüssen, Kurzarbeitergeld, Endabrechnung, Grundsteuer-Feststellungserklärungen, Zinsbescheiden) in Sachsen-Anhalt ist derzeit eine extrem geringe Einreichungsquote von Schlussabrechnungen im Paket 1 zu verzeichnen.
Bereits im März 2023 wird die 1. Erinnerung an die prüfenden Dritten zur Einreichung der Schlussabrechnung versandt.
WIR wissen um die Arbeitsbelastung in den Kanzleien, bitten unsere Mitglieder jedoch hiermit trotzdem (um die über den 30.06.2023 erreichte Einzelfrist-Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 nicht zu gefährden) – soweit möglich – Schlussabrechnungen für die unstrittigen Fälle bei den Bewilligungsstellen zeitnah einzureichen. Die von den berufsständischen Organisationen erreichte Fristverlängerung in Einzelfällen bis zum 31.12.2023 wird in der technischen Umsetzung weiter voran getrieben.  Dazu muss von Ihnen zwingend vorher!  das Organisations-Profil des betroffenen Mandanten erfasst werden, damit die Einzelfrist-Fristverlängerung über den 30.06.2023 hinaus technisch später dann vor dem 30.06.2023 auch versendet werden kann. Sobald diese Einzelfrist-Verlängerungs-Funktion final freigegeben ist/ stabil läuft, werden wir umgehend informieren. 

b.) Endabrechnung
Das Fachverfahren für die Neustarthilfe + und die Neustarthilfe Quartal 4 befindet sich zwar im Aufbau, Bescheide können jedoch noch nicht versandt werden.

c.) Schlussabrechnung
Die Bewilligung der Schlussabrechnung incl. der Bescheidversendung ist zwischenzeitlich angelaufen.
Dies alles erfolgt in Abstimmung mit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt sehr vorsichtig, da in Sachsen-Anhalt nach Erlass der Bescheide ja dann nur noch der Klageweg offen steht, der im Interesse der Mitglieder vermieden werden soll.
Da auch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt zur Sicherstellung der Liquidität der betroffenen Unternehmen ab der Überbrückungshilfe III verstärkt mit Nebenbestimmungen in den Bewilligungsbescheiden gearbeitet hat, empfehlen wir Ihnen auf jeden Fall vor Bearbeitung der Schlussabrechnung einen Blick in die Bescheide dahingehend zu werfen, ob die betroffenen Unternehmen diesbezüglich Handlungs- und Darlegungs-/ Nachweisbedarf bei der Prüfung und Einreichung von Belegen haben. Gerade bezüglich der investiven Kostenpositionen dieser Programme ab der Überbrückungshilfe III wird die höhere Prüfungstiefe der Investitionsbank Sachsen-Anhalt nicht auszuschließen sein.

*Die Investitionsbank hat uns zugesichert (Ausnahmen sind im Einzelfall natürlich möglich), dass:
– prioritär in Sachsen-Anhalt zunächst die Schlussabrechnungen angefasst und bewilligt werden, bei denen die betroffenen Unternehmen als Zuwendungsempfänger noch mit einem Geldeingang auf Grund der Schlussabrechnung rechnen, um die Liquidität unserer Mandanten/Unternehmen zu entlasten.
-die Investitionsbank Sachsen-Anhalt bei der Bearbeitung der Schlussabrechnungen bestrebt ist, zunächst erst alle Corona-Hilfe-Programme durchzuprüfen und anschließend bei bestehenden Rückfragen diese idealerweise gebündelt einmal zu stellen. 

*Technisch wird derzeit:
-die bisherige 10-tägige Rückmeldefrist auf 14 Tage bundesweit angehoben, was den zeitlichen Druck bei unseren Mitgliedern etwas abmildert.
– die parallele Bearbeitung vom Schlussabrechnungspaket 1 und Schlussabrechnungspaket 2 bundesweit vorangetrieben.
– die von den berufsständischen Organisationen erreichte bundesweite Fristverlängerung in Einzelfällen bis zum 31.12.2023 in der technischen Umsetzung weiter voran getrieben, was aber einen kontinuierlichen Schlussabrechnungseingang bis dahin voraussetzt.  

 

NEU: 07.02.2023 Coronabedingtheit ab Überbrückungshilfe III+ und IV

Coronabedingtheit in Schluss- und Endabrechnung
Bitte beachten Sie, dass die Bewilligungsstellen aktuell bezüglich der Nachfragen zur Coronbedingtheit wenig keinen Spielraum haben. Die Bewilligungsstellen sind vom Bund angehalten worden, die Coronabedingtheit in den Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe) und Endabrechnungen (Neustarthilfe) vollumfänglich zu prüfen. Falls die berufsständischen Organisationen bzw. wir hier doch noch eine Änderung erreichen sollten, was derzeit schwer ist, wären bestandskräftige Bewilligungsbescheide suboptimal. 

Coronabedingtheit in der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe-Programme):
Das grundsätzliche Erfordernis einer Coronabedingtheit war zu mindestens in den Überbrückungshilfen (Abrechnung erfolgt über Schlussabrechnung) zwar bekannt. Das Thema „Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs“ ist zudem ab der Überbrückungshilfe III+ stärker relevant geworden und wurde zur Überbrückungshilfe IV hin dann noch einmal verschärft. Insofern haben die Bewilligungsstellen bereits diverse Anträge abgelehnt, bei denen in der Überbrückungshilfe III+ vor Einführung von 2G/3G im November 2021 bzw. bei der Überbrückungshilfe IV im Quartal 2022 die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs nicht plausibel dargelegt werden konnte. Teilweise hat in Sachsen Anhalt die Bewilligungsstelle  auch den Antrag mit der Chance/ der Nebenbestimmung bewilligt, die Coronabedingtheit im Rahmen der Schlussabrechnung noch einmal besser zu untersetzen. Hier sollten unbedingt die Bewilligungsbescheide genau gelesen werden, damit bereits mit der Schlussabrechnung eine ausführliche und fundierte Begründung erfolgt. 

Coronabedingtheit in der Endabrechnung (Neustarthilfe-Programme):
Auch in den nachträglichen! Bewilligungsbescheiden zur Neustarthilfe gab es entsprechende Nebenbestimmungen. Ab der Neustarthilfe+ ist es tatsächlich so, dass hier die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche eine Rolle spielt. (In der Neustarthilfe I war dies noch nicht so relevant.)
Hintergrund ist, dass die Neustarthilfen ja Teil der jeweiligen Überbrückungshilfen sind und in der Überbrückungshilfe III+ erstmals sehr deutlich die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche als Antragsvoraussetzung benannt wurde. Hier ist also besonderes Augenmerk gefordert. In Sachsen-Anhalt wird insbesondere auch in Zweifelsfällen die Coronabedingtheit hinterfragt.

Zusammenfassung Coronabedingtheit in der Schlussabrechnung und Endabrechnung
Diese Problematik der Coronanbedingtheit – sowohl bei der Überbrückungshilfe, als auch bei der Neustarthilfe – versuchen wir derzeit nochmals einer bundesweiten Lösung zuzuführen. 
Wir stehen der derzeitigen Verschärfung  sowohl in der Schlussabrechnung, aber erst Recht auch in der Endabrechnung sehr kritisch gegenüber.  Unter Berücksichtigung der individuellen Vollzugsvereinbarungen, der FAQ und der Verwaltungspraxis halten wir die in der Vergangenheit und in der Endabrechnung nicht vorgenommene explizite Abfrage der Coronabedingtheit bei der Endabrechnung für problematisch bei der jetzigen Verschärfung. Gleiches gilt für die Coronabedingtheit  bei der Schlussabrechnung. Wir halten die jetzige Verschärfung für fraglich in Anbetracht der Arbeit unserer Mitglieder in 2020-2022 und sehen die damals unterstützten Unternehmen in Gefahr und in Anbetracht bereits ergangener Entscheidungen zur Soforthilfe aus anderen Bundesländern eine Menge vermeidbarer Arbeit durch Klagen beim Verwaltungsgericht auf alle Beteiligten zukommen.
Wenn jetzt die Coronabedingtheit in der Schluss- und Endabrechnung nach dem neuen Schema nachträglich neu definiert wird, dann stellt sich für uns die Frage, welchen Sinn die damalige Beantragung, Förderung und für die betroffenen Unternehmen und insbesondere die Arbeitsbelastung unserer Mitglieder hatte, wenn die betroffenen Unternehmen nunmehr jetzt NACH der Pandemie mit der Rückforderung in ihrer Existenz gefährdet werden.        


NEU: 03.02.2023 Schlussabrechnung
Es wird in einzelnen Bundesländern nunmehr begonnen die vorbereiteten Schlussabrechnungsbescheide zu versenden. 

NEU: 19.08.2022 Fristverlängerung zur Endabrechnung (Neustarthilfen)
Über eine Fristverlängerung zur Endabrechnung (Neustarthilfen) liegen noch keine Informationen vor, wobei hier der Umfang der Tätigkeit im Zuge der Endabrechnung (Neustarthilfen) wesentlich geringer ausfällt, weswegen derzeit die Priorität auf der Schlussabrechnung lag. 

NEU: 18.08.2022 Fristverlängerung zur Schlussabrechnung ist durch 

Wie bereits zuletzt am 21.07.2022 mitgeteilt, haben wir uns – wie die berufsständischen Organisationen BStBK und DStV – für eine Fristverlängerung bei der Schlussabrechnung eingesetzt. Es ist – insbesondere Dank der Arbeit von BStBK und DStV gelungen – die Fristverlängerung beim BMWK zu erreichen: 

1.) pauschal gewährte Fristverlängerung bis 30.06.2023
Nach Ablauf des letzten Fördermonats, spätestens jedoch bis  30. Juni 2023, legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor.

2.) elektronisch beantragbare Einzelfristverlängerung bis 31.12.2023
Im Einzelfall kann bis zum 31. August 2023 durch den beauftragten prüfenden Dritten eine Fristverlängerung bis spätestens 31. Dezember 2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung über das digitale Antragsportal beantragt werden.

3.) grundsätzliche Hinweise:
– Die Fristverlängerung gilt für beide Pakete der Schlussabrechnung.  
– Mit Jahresabschlusserstellung für den VZ 2021 bis zum 31. August 2023 gibt es einen zweimonatigen Übergangszeitraum 01.07.2023-31.08.2023): Bis 31.08. 2023 können prüfende Dritte nämlich eine Fristverlängerung elektronisch  beantragen. 
– es wird eine Einzelfristverlängerung bis 31. Dezember 2023 gewährt, sofern die prüfenden Dritten das Organisationsprofil für die Unternehmen (mit Antragsnummern) im digitalen System erstellen und die Verlängerung beantragen. Die Fristverlängerung wird automatisiert gewährt – es erfolgt kein weiterer Prüfschritt durch die Bewilligungsstelle.

Wir bedanken uns ausdrücklich bei den berufsständischen Organisationen BStBK und DStV, die dafür gekämpft haben

NEU: 18.08.2022 Schlussabrechnungen Beginn Bearbeitung
Die Bearbeitung / Bewilligung von Schlussabrechnungen wird NICHT vor Oktober 2022 beginnen. Wir führen mit dem engagiertem Team der Investitionsbank Sachsen-Anhalt täglich sehr gute Gespräche. Sollte es im Zuge der Schlussabrechnung im Ausnahmefall doch mal zu Problemen kommen, informieren Sie uns bitte unter kammer@speck.info, damit die Investitionsbank und wir Sie unterstützen können.

NEU: 17.08.2022 Schlussabrechnungen Beginn Bearbeitung
Die Bearbeitung / Bewilligung von Schlussabrechnungen wird NICHT vor Oktober 2022 beginnen. Wir führen mit dem engagiertem Team der Investitionsbank Sachsen-Anhalt täglich sehr gute Gespräche. Sollte es im Zuge der Schlussabrechnung im Ausnahmefall doch mal zu Problemen kommen, informieren Sie uns bitte unter kammer@speck.info, damit die Investitionsbank und wir Sie unterstützen können.   

NEU: 17.08.2022 Schlussabrechnungen Fristverlängerung
Wie bei bereits zuletzt am 21.07.2022 mitgeteilt, haben wir uns – wie die berufsständischen Organisationen BStBK und DStV – für eine Fristverlängerung bei der Schlussabrechnung eingesetzt.
Es ist nunmehr davon auszugehen aus, dass die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen zum Paket I nicht mehr der 31.12.2022 ist. Dies gilt erst Recht für das Schlussabrechnungspaket II, welches noch nicht freigeschalten
ist. Wir werden in Kürze und damit umgehend die Ergebnisse kommunizieren, wenn diese final und zur Veröffentlichung bestimmt sind. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir hier nicht vorgreifen werden.  Wir bedanken uns ausdrücklich bei den berufsständischen Organisationen BStBK und DStV, die dafür gekämpft haben.    

Gleichzeitig rechnen wir damit, dass in Anbetracht:
– der Anzahl der Tiefenprüfungen, die den Ländern/ Bewilligungsstellen vorgegeben werden
– von Vor-Ort-Prüfungen
– von Verschärfungen bei Begrifflichkeiten/ Auslegungen (was ist Plausibilisierung und was ist demgegenüber/ wo reicht Nachvollziehbarkeit)
– von erneuten bzw. „klargestellten“ Coronabedingtheit-Anforderungen/ Anfragen in der Schlussabrechnung 
– Daten-/Fixkosten-/Umsatzvergleichen zwischen den Soforthilfen/ Corona-Hilfen untereinander 
– strenger Umsatzabgleich von Antragsangaben mit den eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei der Finanzverwaltung 
– nachträgliche Aushöhlung von Wahlrechten zum  Beispiel durch Sonderprüfung/ Begründungsanfragen, warum bei Wahlrechtsausübung der Durchschnittsumsatz 2020, 2021 oder 2022 höher ist, als der Durchschnittsumsatz in 2019 (und nur einzelne Monate einen Umsatzeinbruch haben) 
– Standard-Prüfung bei Umbau- und Digitalisierungskosten 

weitere Kapazitäten bei unseren Mitgliedern zur Anfragenbearbeitung, Dokumentation und Diskussionen mit den Mandanten gebunden werden könnten. Insoweit versuchen wir sowohl die Schlussabrechnungs-FAQ zu Gunten der prüfenden Dritten zu präzisieren, aber weiteren Verschärfungen bei Auslegungen/Begrifflichkeiten  Einhalt zu gebieten. Zusätzlich versuchen wir die Rückantwortfristen bzw. die u.a. aus Tiefenprüfungen sich für uns ergebende ungeklärte Honorarfrage zu klären, da dies bei Schlussabrechnungserstellung nicht einkalkuliert werden kann.

 

NEU: 05.08.2022 Schlussabrechnungen Frist Beginn Bearbeitung/ Bewilligung Schlussabrechnung 
Die Bearbeitung / Bewilligung von Schlussabrechnungen wird in Sachsen-Anhalt NICHT vor Oktober 2022 beginnen.

Wie zuletzt u.a. am 21.07.2022 und auch am 03.08.2022 mitgeteilt, halten wir die Frist zur Einreichung für das Paket I in Anbetracht der Portalstabilität, der fehlenden Einreichungsmöglichkeit von Überbrückungshilfe II-Anträgen mit November-/ Dezemberhilfe-Antragen sowie der Arbeitsbelastung für nicht haltbar und haben uns – wie auch die berufsständischen Bundesorganisationen – entsprechend für die Mitglieder – eingesetzt. Wir gehen nunmehr fest davon aus, dass die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen zum Paket I NICHT mehr der 31.12.2022 ist. Dies gilt natürlich erst Recht für das Schlussabrechnungspaket II, welches noch nicht freigeschalten ist.

An dem Schlussabrechnungsprogramm I wird bezüglich von Bewilligungen derzeit noch weiter getestet und gearbeitet, damit es stabil läuft.

U.a. werden mehrere Bugs beseitigt, Verrechnungsmöglichkeiten geschaffen und bisher technisch nicht mögliche/ eingeschränkte Anträge zur gemeinsamen Schlussabrechnung von Überbrückungshilfe II und Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe werden ermöglicht. 

Da zudem die Bewilligung offener Corona-Hilfe-Anträge (insbesondere ÜHIII Plus und ÜH IV) oberste Priorität hat,  war die Bearbeitung von bereits eingereichten Schlussabrechnungen bisher noch nicht vorgesehen. In Sachsen-Anhalt  ist – derzeit – je nach Bewilligungsstand er bisher offenen Überbrückungshilfe-Anträge – vorgesehen, nicht vor  Oktober 2022 mit der Bearbeitung von Schlussabrechnungen zu beginnen.
Wir rechnen damit, dass eine Bearbeitung durch die Bewilligungsstellen mindestens bis ins Jahr 2024 andauern wird.

In Anbetracht der Arbeitsbelastung unserer Mitglieder setzten wir uns als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt massiv (wie die berufsständischen Organisationen auf Bundesebene auch) dafür ein, dass die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen wesentlich über den 31.12.2022 verlängert wird. Es ist schlicht neben Grundsteuererklärungen (incl. Software-Startproblemen) nicht zusätzlich zu  schaffen, Schlussabrechnungen von Corona-Hilfeanträgen aus über 2,5 Jahren Pandemie in 6 Monaten komplett und ordnungsgemäß zu erstellen.

Wir gehen nunmehr fest davon aus, dass die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen zum Paket I nicht mehr der 31.12.2022 ist. Dies gilt erst Recht für das Schlussabrechnungspaket II, welches noch nicht freigeschalten ist. 

Gleichzeitig rechnen wir damit, dass in Anbetracht:
– der Anzahl der Tiefenprüfungen, die den Ländern/ Bewilligungsstellen vorgegeben werden
– von Vor-Ort-Prüfungen
– von Verschärfungen bei Begrifflichkeiten/ Auslegungen (was ist Plausibilisierung und was ist demgegenüber/ wo reicht Nachvollziehbarkeit)
– von erneuten bzw. „klargestellten“ Coronabedingtheit-Anforderungen/ Anfragen in der Schlußabrechnung 
– Daten-/Fixkosten-/Umsatzvergleichen zwischen den Soforthilfen/ Corona-Hilfen untereinander 
– strenger Umsatzabgleich von Antragsangaben mit den eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei der Finanzverwaltung 
– nachträgliche Aushöhlung von Wahlrechten zum  Beispiel durch Sonderprüfung/ Begründungsanfragen, warum bei Wahlrechtsausübung der Durchschnittsumsatz 2020, 2021 oder 2022 höher ist, als der Durchschnittsumsatz in 2019 (und nur einzelne Monate einen Umsatzeinbruch haben) 
– Standard-Prüfung bei Umbau- und Digitalisierungskosten 

weitere Kapazitäten bei unseren Mitgliedern zur Anfragenbearbeitung, Dokumentation und Diskussionen mit den Mandanten gebunden werden könnten. Insoweit versuchen wir sowohl die Schlussabrechnungs-FAQ zu Gunten der prüfenden Dritten zu präzisieren, aber weiteren Verschärfungen bei Auslegungen/Begrifflichkeiten  Einhalt zu gebieten. Zusätzlich versuchen wir die Rückantwortfristen bzw. die u.a. aus Tiefenprüfungen sich für uns ergebende ungeklärte Honorarfrage zu klären, da dies bei Schlussabrechnungserstellung nicht einkalkuliert werden kann.  

 

 

NEU: 06.05.2022 fehlende Anträge in der Schlussabrechnung
Problem:
Es gibt einige Fälle in den Überbrückungshilfen, bei denen die Bescheide nicht ordnungsgemäß/ regelkonform digital gespeichert oder zugestellt werden konnten und die daher leider nicht in der Schlussabrechnung sichtbar werden.
Der jeweilige Antrag ist also nicht im Schlussabrechnungsportal sichtbar. 

Lösung/ Lösungsschritte:
Arbeiten Sie NICHT weiter an der Schlussabrechnung des betroffenen Mandanten. Melden Sie die Fälle der Hotline.
Diese Fälle werden jetzt wieder mittels Task manuell den prüfenden Dritten zugeordnet. In der Schlussabrechnung erscheinen dann diese Fälle mit der Aufforderung an prüfende Dritte den Bescheid herunterzuladen bevor mit der Schlussabrechnung fortgefahren werden könne.
Wenn tatsächlich alle fehlenden Anträge schnell identifiziert werden sollten/können, ist DERZEIT geplant, die dargestellte Lösung – Zuordnung mittels Task – bis voraussichtlich kommende Woche (09.05. bis 15.05.2022) produktiv zu setzen.

In welchen Fällen tritt das Problem unter anderem auf?
– die Bewilligungsstelle ist im Antragsportal bei dem damaligen Antrag nicht gespeichert ODER
– der Bescheid wurde damals nicht als abgerufen vom Antragsportal gespeichert oder nicht abgerufen oder nur per Post zugestellt ODER
–  die Anträge wurden von einem anderen prüfenden Dritten übernommen

Woran erkennt man, dass der Bescheid nicht regelfonform gespeichert/ zugestellt wurde?
– im Antragsportal steht bei dem Antrag keine Bewilligungsstelle ODER
– es wurde damals die elektronische Bescheidzustellung direkt im Antragsportal vom prüfenden Dritten abgewählt ODER
– der Bescheid wurde dem prüfenden Dritten zwar damals zugestellt, ABER der Bescheid ist jetzt im Mai 2022 im Antragsportal bei dem betroffenen Mandanten nicht (mehr) gespeichert/ zu sehen—-> bitte prüfen Sie dies!!
– der Bescheid wurde (nach einem Wechsel des prüfenden Dritten) dem ehemaligen prüfenden Dritten zwar damals zugestellt, ABER der Bescheid ist jetzt im Mai 2022 im Antragsportal des neuen prüfenden Dritten bei dem betroffenen Mandanten noch nicht gespeichert/ zu sehen—-> bitte prüfen Sie dies!!

NEU: 06.05.2022 Hinweise zur Schlussabrechnung
Bitte unbedingt prüfen :
– Browserwechsel/ Cache leeren, da das Antragsportal/ Schlussabrechnung in einigen Browsern sich aktuell nicht öffnen lässt
– auch ein Einzelunternehmer hat im Antragsportal einen Gesellschafter —> sich selber…..
-dass für eine korrekte Schlussabrechnung alle erforderlichen Anträge bewilligt, teilbewilligt oder abgelehnt sind
– dass alle diese Anträge auch zugeordnet werden können/ sichtbar sind
(es gibt einige Fälle in der Überbrückungshilfe, bei denen die Bescheide nicht digital zugestellt werden konnten und die daher leider nicht in der Schlussabrechnung sichtbar werden. Diese Fälle werden jetzt wieder mittels Task den prüfenden Dritten zugeordnet. In der Schlussabrechnung erscheinen dann diese Fälle mit der Aufforderung an prüfende Dritte den Bescheid herunterzuladen bevor mit der Schlussabrechnung fortgefahren werden könne. Es ist geplant diese Lösung bis kommende Woche produktiv zu setzen.)
– Anzahl der Beschäftigten zum 30.04.—>auf das richtige Jahr (2022; also 30.04.2022!!!) bei dem 30.04. achten
– Schlussabrechnungen verbundener Unternehmen sollten erst in späteren Schlussabrechnungs-Versionen vorgenommen werden
– Wählen Sie als Unternehmensart „Sonstige“, wenn die Zuordnung des Unternehmens zu einer Unternehmensart nicht für alle in der Schlussabrechnung enthaltenen Programme einheitlich erfolgen kann
– Führungs-Null bei der Hausnummer ist unerwünscht; Null also löschen
– E-Mail-Adresse immer mal wieder verschwindet und deshalb muss die Doppeleingabe unter „Bearbeiten“ (siehe Bild) immer wieder ergänzt werden.

 
 

NEU: 06.05.2022 Coronabedingtheit
Wie bereits mitgeteilt, wird die Coronabedingtheit mit Ende der 3G+/ 2G+ Maßnahmen vom Bund ab März 2022 sehr kritisch gesehen.
Die Bearbeitung der Neustarthilfe-Anträge  für das 2. Quartal 2022 durch die Bewilligungsstellen ist technisch derzeit zudem noch nicht möglich.  

NEU: 06.05.2022 Hinweise zur Bewilligung von Corona-Hilfe-Anträgen (insbesondere auch Altanträge und Anträge auf Überbrückungshilfe IV) auf Grund der Befristung des beihilferechtlichen Rahmens bis zum 30.06.2022
Bekanntlich werden im elektronischem Portal die Bescheide elektronisch bereitgestellt. Damit diese wirksam bekanntgegeben worden sind, müssen diese vom prüfendem Dritten abgerufen werden. Wir bitten Sie hiermit eindringlich – gerade wegen des Ablaufs des beihilferechtlichen Rahmens zum 30.06.2022 – ab sofort TÄGLICH ins Antragsportal zu gehen und eventuelle vorliegende Bewilligungsbescheide oder Vorabzugsagen abzurufen, damit diese wirksam fristgerecht bekanntgegeben werden!
Achten Sie darauf, dass der Bescheid dann auch als abgerufen im Portal vermerkt ist. 

NEU: 05.05.2022 Hinweise zur Bewilligung und Auszahlung von Corona-Hilfe-Anträgen (insbesondere auch Altanträge und Anträge auf Überbrückungshilfe IV) auf Grund der Befristung des beihilferechtlichen Rahmens bis zum 30.06.2022
Der beihilferechtliche Rahmen der EU für die Corona-Hilfen (zum Beispiel die Überbrückungshilfen) ist befristet bis zum 30.06.2022.
Die Bewilligungsstellen sind seit geraumer Zeit daran, organisatorisch vorzusorgen, um zu mindestens eine Bestätigung über den Eingang des Antrages und eine allgemeine „grundsätzliche“ Förderung zu versenden. Was aber ausdrücklich nicht heißt, dass bis 30.06.2022 alle Anträge bereits tiefengeprüft sind und ausgezahlt sein müssen.

a.) Bewilligung Corona-Hilfe-Anträgen (insbesondere auch die Überbrückungshilfe IV) über den 30.06.2022 hinaus.
Bitte prüfen Sie umgehend, ob Ihnen für Ihre Altanträge bzw. Überbrückungshilfe IV-Anträge Bewilligungen vorliegen: 
Wie hier bereits mehrfach mitgeteilt, könnte sich unseres Erachtens wegen des Ablaufs des beihilferechtlichen Rahmens ein echtes Problem bei den Überbrückungshilfe IV-Anträgen ergeben, die nur für das erste Quartal 2022 oder nur einzelne Monate (zum Beispiel nur 01-02/2022) gestellt wurden und die zudem noch nicht von den Bewilligungsstellen beschieden sind.

Das zweite Quartal 2022 ODER einzelne nachzuholende Monate!!! können nach unserem derzeitigem Stand ja nämlich nach dem 30.06.2022 nicht mehr beantragt werden…….. UND das 2. Quartal 2022/ oder einzelne Monate der Überbrückungshilfe IV können auch NICHT im Rahmen der Schlussabrechnung geltend gemacht/ nachgeholt werden.
Zugleich funktioniert eine unkomplizierte Anpassung vor Bewilligung in der Überbrückungshilfe IV nicht.
Auch wenn das Team der Investitionsbank in den letzten Monaten massiv Anträge auf Überbrückungshilfe IV umgehend abzuarbeiten, sind noch einige Fälle offen. Wir suchen aktuell und in den nächsten Stunden krampfhaft nach Lösungen mit dem Ministerium und der Investitionsbank. Derzeit ist abgestimmt, dass bis morgen in Sachsen-Anhalt versucht wird, den Umfang dieses Problems zu ermitteln. Ein von uns vorgeschlagenes koordiniertes Zurückziehen der noch nicht bewilligten Überbrückungshilfe IV-Anträge (01-03/2022) und gleichzeitiges Neubeantragen für ALLE MONATE 01-06/2022 würde nur dann erfolgreich sein, wenn noch keine Abschlagszahlung vom BMWK ausgezahlt worden ist. Ansonsten würden bei bereits erfolgter Auszahlungen und Doppelantragstellung weitere Probleme auftreten, die die Situation noch verschärfen würden. Wir suchen nach Möglichkeiten zur Lösung für unsere Mitglieder.      

b.) Auszahlung von Corona-Hilfen über den 15.06.2022 bzw. 30.06.2022 hinaus.
 Nach derzeitiger Rechtsauffassung ist ausreichend und aus unserer Sicht sehr wichtig, dass bis zu diesem Zeitpunkt (30.06.2022) für alle Anträge eine entsprechende Bewilligung oder eben eine Vorabzusicherung zu dem jeweiligen gestellten Antrag dem prüfendem Dritten vorliegen sollte, da dieser zur Einhaltung der Frist maßgeblich ist.
Die spätere  Auszahlung auch nach dem 30.06.2022 – nach dann erfolgter Prüfung der Anträge – ist davon zu unterscheiden. Eine Auszahlung ist nämlich auch nach dem 30.06.2022 möglich und auch planmäßig vorgesehen, da es  für die Einhaltung des beihilferechtlichen Zeitrahmens 30.06.2022 auf die Bewilligung/ Vorabzusicherung und NICHT auf das Auszahlungsdatum ankommt.

NEU: 05.05.2022 Schlussabrechnung ist am 05.05.2022 gestartet 
Heute, am 05.05.2022 wird die Schlussabrechnung mit dem Schlussabrechnungspaket 1 (Überbrückungshilfe I bis Überbrückungshilfe III und Novemberhilfe und Dezemberhilfe) starten.
Das Antragsportal lässt sich in Einzelfällen mit einigen Browsern derzeit temporär nicht öffnen.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung/ Prüfung der Schlussabrechnung mehrere Monate in Anspruch nehmen kann/ wird und erst im 2. Halbjahr 2022 seitens der Bewilligungsstelle damit begonnen werden kann. Sachstandsanfragen oder Anfragen zur voraussichtlichen Dauer der Bearbeitung können grundsätzlich nicht beantwortet werden und würden zu einer Verzögerung der Abwicklung von Altanträgen führen. 
Die anvisierte Frist bis zum 31.12.2022 halten wir weiterhin und immer noch  für völlig unrealistisch und setzen uns mit allen Mitteln für eine weitergehende Fristverlängerung bis 31.12.2023 ein.

 

hier: FAQ zur Schlussabrechnung
hier: Leitfaden zur Schlussabrechnung
hier: Video zur Schlussabrechnung
hier: Hinweise für die prüfenden Dritten und Bewilligungsstellen im Rahmen der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen

Hinweise der Steuerberaterkammer zur Schlussabrechnung:

  1. Prüfen Sie die Anträge an Hand des FAQ zur Schlussabrechnung, der aber kaum wesentlich neue Sachverhalte aufgreift/ löst.
    Lesen Sie aber auf JEDEN Fall den Leitfaden zur Schlussabrechnung  durch!!
  2. Haben Sie Geduld und brechen Sie die Bearbeitung nicht vorschnell ab; das berühmte Wartezeichensymbol ist häufiger zu sehen. 
  3. Überlegen Sie, ob die Schlussabrechnung für diesen Mandanten, insbesondere auch für verbundene Unternehmen zweckmäßig/dringend notwendig ist, zumal die Bearbeitung von eingereichten Schlussabrechnungen durch die Bewilligungsstellen erst in einigen Monaten erfolgen wird. 
  4. Wählen Sie „Sonstige“, wenn das Unternehmen sich keiner der aufgeführten Unternehmensarten zuordnen lässt und auch dann, wenn  die Zuordnung des Unternehmens nicht für alle in der
    Schlussabrechnung enthaltenen Programme einheitlich erfolgen kann
  5. Wenn Fehler (zum Beispiel GFG Error: PrefillGrantDataError) angezeigt werden und Sie nicht weiter kommen, dann testen/nutzen Sie unbedingt die Funktion „Zwischenspeichern“ um dem Fehler auszuweichen.  
  6. Wenn ein Fehler zur E-Mail-Adresse  angezeigt wird, prüfen Sie, ob es nochmalige Eingabe zu einer bereits bestätigten E-Mail-Adresse erforderlich ist
  7. Fangen Sie eine  Schlussabrechnung nur an, wenn alle Anträge (mit Status Bewilligt, teilbewilligt, oder abgelehnt) und Antragsbescheide für das Schlussabrechnungspaket 1 vorliegen:
    Hinweis: Der Status der Anträge kann dabei einer der Folgenden sein: Bewilligt, teilbewilligt, oder abgelehnt.
    wenn die Anträge des Mandanten nicht alle diesen Status haben oder – aus welchen Gründen auch immer – nicht im elektronischem Antragsportal angezeigt werden, würden wir eine weitere Bearbeitung der Schlussabrechnung zu diesem Mandanten nicht empfehlen.
  8. Angaben, die bereits in einem ursprünglichen Überbrückungshilfe oder November-/ Dezemberhilfe-Antrag erfasst wurden, können gesammelt in das  Organisationsprofil importiert werden. Die Aktualität und Vollständigkeit ist aber stets zu überprüfen. Falls Sie Informationen vor dem Import manuell eingegeben haben, dann werden diese überschrieben, sofern Informationen importiert werden konnten. Darüber hinaus sind ergänzende Daten notwendig (siehe unten).
  9. Ordnen Sie dem Organisationsprofil die zugehörigen Anträge zu und prüfen Sie dabei, ob/ dass Sie wirklich  alle Anträge zur Auswahl angezeigt bekommen. Hinweis: Die hier ausgewählten Anträge müssen Sie später in der Schlussabrechnungsmaske noch einmal zuordnen. 
  10. Prüfen und korrigieren Sie die E-Mailadresse, Steuernummer und Telefonnummer. Achtung: Die teilweise bereits gemachten Angaben könnten im Einzelfall temporär verschwinden.
  11. Prüfen Sie, dass Sie die Beschäftigtenanzahl zum 30.04. für das richtige Jahr angeben!
  12. Prüfen Sie die Kontoverbindung, wenn Sie diese importiert haben. Bitte überprüfen Sie dabei die Aktualität Ihrer Kontoverbindung, zumal eine Korrektur der IBAN nach Einreichung des ursprünglichen Antrags nur dann berücksichtigt ist, wenn diese im Rahmen eines Änderungsantrages mitgeteilt wurde.
  13. Geben Sie an, ob Ihre Mandantin bzw. Ihr Mandant zusätzliche Förderungen beantragt oder bereits erhalten hat. Dies dient der Erfassung des für die anderen Hilfen noch zur Verfügung stehenden Beihilfrahmens.
  14. Haben Sie Geduld, da die Zugriffzeit im Schlussabrechnungsportal leicht verzögert ist und zudem heute viele prüfende Dritte die Schlussabrechnung anfangen werden.  

 

Wichtiger Hinweis:
Die Informationstexte und Ausfüllhilfen innerhalb des elektronischen Antragssystems sind aus Sicht des BMWK lediglich als zusätzliche Hilfestellung in kompakter Form zu verstehen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte beachten Sie ergänzend und in Zweifelsfällen stets die FAQ und den Leitfaden. 

Zuerst muss für jedes Schlussabrechnungspaket initial ein Organisationsprofil als Ankerpunkt des Pakets angelegt werden. 
Dieses Organisationsprofil bündelt die aktuellen Stammdaten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.  

    Ergänzende erforderliche Daten für die Erstellung des Organisationsprofils:

  • Steuernummer 13-stellig
  • Anzahl Mitarbeiter zum Stichtag ( Anzahl der Beschäftigten zum 29.02.2020)
  • es ist noch strittig, welche zusätzliche 2. Angabe der Anzahl der Beschäftigten abgefordert werden soll: (31.12.2021 oder 30.04.2021 oder 30.04.2022)
  • Gesellschafter
  • Einstellung Geschäftstätigkeit/ Insolvenzantrag
  • Bisherige Anträge in den Programmen
  • Beantragte bzw. erhaltene Beihilfen

Das angelegte Organisationsprofil kann für das spätere Schlussabrechnungspaket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) weiter genutzt werden.

Der auch durch uns begleitete Betatest ist beendet. Grundsätzlich ist am 05.05.2022 die erste Version der Schlussabrechnung in den Go Live gegangen und steht damit für Standard-Schlussabrechnungen zur Verfügung. Es ergibt sich jedoch aus unserer Sicht noch grundsätzlicher Bedarf.  Gehen Sie bitte insoweit davon aus, dass das Schussabrechnungs-Programm anschließend noch nachjustiert werden wird/ werden muss und eine zu frühzeitige Schlussabrechnung nicht zwangsläufig optimal ist.  

Verlegung des Betriebssitzes
Für Fälle, in denen Anträge durch Verlegung des Hauptsitzes oder bei bestimmten Konstellationen von Verbundunternehmen durch unterschiedliche Bewilligungsstellen bearbeitet wurden, kann die Schlussabrechnung zunächst nur über die Bewilligungsstelle durchgeführt werden, bei der der erste Antrag eingereicht wurde. Sie erfolgt in der vorgegebenen Reihenfolge im Paket: Überbrückungshilfe I, Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III. Der Teilantrag der ersten Bewilligungsstelle kann bereits abgesendet werden. Die Möglichkeit, für dasselbe Organisationsprofil einen weiteren Teilantrag über eine andere Bewilligungsstelle zu erstellen, folgt im Anschluss.

Es werden in Kürze Erklärvideos/ Anleitungsvideos veröffentlicht. 

Das Beihilferegime kann im Regelfall (bis auf Schadensausgleich) nachträglich in der Schlussabrechnung gewechselt werden.

Zur Beantragung in der Schlussabrechnung müssen VORHER alle Anträge ein und desselben Mandanten auf einen Steuerberater übertragen sein; d.h. man kann nicht einfach Anträge ein und desselben Mandanten einer Großkanzlei, die über verschiedene Steuerberater dort vorher beantragt worden sind, in die Schlussabrechnung auswählen, sondern es muss  zur Bearbeitung der Schlussabrechnung eine Bündelung der Anträge ein und desselben Mandanten auf einen Berater erfolgen. 

Passen Sie bitte – insbesondere bei der Überbrückungshilfe II auf, wenn Sie dort von der damalig vorgegebenen Bundesregelung Fixkostenhilfe (wofür Verluste erforderlich wären—FAQ Nr. 4.16!!) auf die Kleinbeihilfe wechseln wollen.

Vermeiden Sie – wenn möglich – bei kleineren Unternehmen, die 200.000 Euro der de minimis Regelung zu nutzen. Die Mandanten benötigen die 200.000 Euro aus der de minimis Regelung für spätere Kreditanträge. Verschwenden Sie also die de minimis Regelung nicht für Corona-Hilfen kleinerer Unternehmen/kleine Antragssummen und nutzen – wenn möglich und sinnvoll – lieber die Bundesregelung der Kleinbeihilfe! 

Die Mandantendaten können Sie aus den letzten Überbrückungshilfe-Anträgen in das zentrale Unternehmensprofil innerhalb von Sekunden einspielen. In den einzelnen Anträgen können Sie ebenso schnell die bisherigen Antragsdaten/ Umsatz-/ Fixkostenangaben vorbelegen lassen ODER diese Daten/ Angaben zukünftig! mittels einer Finanzbuchführungsdatei aus Ihrer Finanzbuchführungs-Software einspielen.

Die Bewilligungsstelle wird die Schlussabrechnungsanträge in den nächsten Wochen NICHT bewilligen (können). Momentan hat nämlich die Bearbeitung/Bewilligung der Überbrückungshilfe IV und älterer Überbrückungshilfen absoluten Vorrang, da der beihilferechtliche Zeitrahmen mit dem 30.06.2022 Vorrang hat. Bei dem Versuch, nach dem 30.06. 2022 als Bewilligungssstelle Anträge zu bewilligen – könnte die EU eine Bewilligung untersagen. Wir bitten Sie insoweit eindringlich, von Rückfragen zum Sachstand eingereichter Schlussabrechnungen abzusehen, um die Bearbeitung der offenen Überbrückungshilfe-Anträge zu ermöglichen. 

Prüfen Sie lieber stattdessen unbedingt vor dem 30.06.2022, dass Ihnen zu allen Überbrückungshilfe-/ Härtefallhilfe/ November-/ Dezemberhilfe-Anträgen (es geht nicht um Schlussabrechnungen, sondern um die vorherigen Überbrückungshilfe-Anträge) bis zum 30.06.2022 entsprechende Bewilligungszusagen bis 30.06.2022 vorliegen!    

Maßgebend für die Schlussabrechnung ist grundsätzlich der jeweils letzte veröffentlichte FAQ. Wir befinden uns seit geraumer Zeit in Gesprächen mit den zuständigen Behörden, um in Sachsen-Anhalt die bisher kommunizierten Auffassungen mit den Zwischenständen auch so in den Schlussabrechnungen umgesetzt zu bekommen.   

  •  – Bitte prüfen Sie unbedingt vor Bearbeitung der Schlussabrechnung eventuelle Sperrwirkungen der Schlussabrechnung.
    -Bitte lassen Sie den Mandanten unbedingt vor Bearbeitung der Schlussabrechnung eigenständig die Eintragung der wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister prüfen und ggf. ergänzen.
    – Außer in 3 bestimmten Fällen, ist vom Bundeswirtschaftsministerium eine Einreichung von Belegen in der Schlussabrechnung nicht vorgesehen. Bei der Einreichung der Schlussabrechnung sollte aus unserer Sicht jedoch ungeachtet dessen unbedingt zusätzlich das Hygiene- und Digitalisierungskonzept mit hochgeladen  werden.
    Weitere Unterlagen (insbesondere Rechnungen und Zahlungsbelege) müssen nicht hochgeladen werden. Diese sollten aber vorgehalten werden, da die Bewilligungsstellen diese voraussichtlich in eine bestimmten Anzahl von Fällen der Schlussabrechnungen im Rahmen von Tiefenprüfungen dann anfordern werden.
    – Auch wenn ab  05.05.2022  die Schlussabrechnungen für das erste Paket hochgeladen/ eingereicht werden können, werden die Bewilligungsstellen in die Bearbeitung/Prüfung der eingereichten Schlussabrechnung voraussichtlich erst im Laufe des zweiten Halbjahres 2022 einsteigen, da Bearbeitungen/Bewilligungen der zum 30.06.2022 offenen Fälle zu Erst- und Änderungsanträgen vorrangig sind bzw. obere Priorität hat. 
    – die Bearbeitung der Schlussabrechnungen kann unserer Einschätzung nach ohne Weiteres einen Zeitraum von einem Jahr und mehr einnehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass hier in der Schlussabrechnung auch die Prüfungstiefe nochmal ansteigen wird.
    um den betroffenen Unternehmen und den Bewilligungsstellen die Möglichkeit zu geben, die zum 30.06.2022 offenen Erst- und Änderungsanträge zu bearbeiten/ zu bewilligen, appellieren wir insofern unbedingt von Rückfragen zum Bearbeitungsstand der Schlussabrechnungen bei der Investitionsbank abzusehen.
    – Wir werden – wie bisher erfolgreich praktiziert – als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt mit dem Ministerium/der Investitionsbank im ständigen täglichen Austausch sein. 


    Erste Checkliste der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zur Vorbereitung der Schlussabrechnung:
    – alle gestellten Anträge des betroffenen Unternehmens (incl. Überbrückungshilfe III Plus und IV) bereitlegen/ermitteln, damit keine Antrag vergessen/übersehen wird!
    – nochmal prüfen, dass wirklich kein Unternehmensverbund vorliegt UND schriftlich vom betroffenem Unternehmen Vorhandensein anderer (insbesondere branchengleicher oder  branchenähnlicher oder zusammenarbeitender)  Unternehmen von ihm UND seiner Familie (aktuell im Fokus zum Beispiel Beispiel Schausteller) abfragen/ schriftlich bestätigen lassen (Eigensicherung)
    Die Bewilligungsstellen sind angehalten, mittels entsprechender Möglichkeiten/ Klärung über andere Behörden und unter Nutzung von Verflechtungsdatenbanken umsatzsteuerliche Organschaften UND Familienangehörige die in der gleichen Branche arbeiten, zu identifizieren und bisher unerkannte verbundene Unternehmen zu ermitteln. Dies betrifft Angehörige ersten Grades, aber nicht nur!
    – nochmal vor Ort beim betroffenen Unternehmen zur Vorbereitung der Schlussabrechnung prüfen, dass wirklich ab Fixkostenposition 14  (Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten, Investitionen in Digitalisierung bis zu maximal 20.000 Euro im Förderzeitraum) geltend gemachten Anschaffungen im betroffenem Unternehmen noch vorhanden sind:
    lt. FAQ gilt zum Beispiel für IT-Hardware: „alle Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist“ (Eigensicherung)
    – Sperrwirkungen der Schlussabrechnung prüfen (da kein Wechsel zur Neustarthilfe nach Versand der SR mehr möglich) 
    – bisherige und neue Wahlrechte je Teilantrag prüfen
    – (Wechsel) Beihilferegime je Teilantrag überprüfen
    – gibt es evtl. erkannte/ bisher unerkannte unberechtigte November-/ Dezemberhilfeanträge
    – Transparenzregister vom Mandanten prüfen lassen/Angabe „Eintragung im Register“ im Portal prüfen
    – vorsorglich sich Nichterhalt/ Nichtbeantragung von Versicherungsleistungen vom betroffenem Unternehmen schriftlich bestätigen lassen (Eigensicherung)
    – Folgende Angaben heraussuchen/ bereitlegen:
       * Beschäftigtenanzahl zum 31.12.2021 (ggf. stattdessen 30.04.2021 oder 30.04.2022) und 29.02.2020
       * Geburtsdatum des/ der Unternehmers/ Gesellschafters
       * Steuernummer Umsatzsteuer-Voranmeldung UND im 13-stelligem Format für Überbrückungshilfe I-II
       * Steuernummer Einkommensteuer UND im 13-stelligem Format für Überbrückungshilfe I-II
       * KORREKTE aktuelle Bankverbindung nochmal vom betroffenem Unternehmen bestätigen lassen
    – unbedingt wirklich ALLE vorbelegten Werte im Schlussabrechnungs-Portal prüfen (insbesondere auch das Beihilferegime, die Umsätze usw.) 
    – in der Überbrückungshilfe II prüfen, ob wirklich das Beihilferegime der Fixkostenhilfe in Anspruch genommen werden soll 
    – SR-FAQ und alles bisherige FAQ bereit halten https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html
    – Dokumentation der Zeit für den Antrag/ Schlussabrechnung sorgfältig vornehmen
    – Geduld nicht mehr erforderlich:
  • Tätigkeitsbeginn/ Datum aus der ersten Gewerbeanmeldung 
  • Zahlung/ Fälligkeit
    – Zahlung
    man sollte davon ausgehen, dass wohl zum Ende hin bzw. allerspätestens zur Schlussabrechnung die beantragten fälligen Fixkosten bezahlt worden sein sollten
    – Rechnungsfälligkeit kurz vor/um das Ende der Überbrückungshilfe IV
    zum Beispiel Rechnung vom 20.06.2022; fällig bis zum 10.07.2022; es sollte zu mindestens angestrebt werden, diese Rechnung bis zum 30.06. – per Überweisung – zu bezahlen; grundsätzlich gilt ja laut FAQ der Zeitpunkt der Fälligkeit (strittig, weil bis zum 10.07.2022). Wenn jedoch die Bezahlung schon vorher noch bis zum 30.06.2022 erfolgt, dann könnte eventuell unter transparenter Darstellung der Rechtsauffassung beantragt werden, bei der Bewilligungsstelle eine Förderung im Rahmen einer Ermessensausübung zu erreichen
  • Coronabedingtheit<–>Lieferschwierigkeit/ Unternehmerrisiko
    Wenn im Ausland – wie China-  eine Stadt im Lockdown ist, wird die Antragsberechtigung  kritisch geprüft und wird in vielen Fällen – auf Grund der strengen Vorgaben des Bundeswirtschaftsministeriums – die Bewilligungsstelle eine Coronabedingtheit im Sinne der Überbrückungshilfe/ FAQ verneinen und dies als allgemeine Lieferschwierigkeit/ Unternehmerrisiko ansehen.
  • Ukraine
     Die Auswirkungen des Russland/Ukraine-Krieges dürfen – auf Grund der eindeutigen BMWK/ FAQ-Vorgaben – nicht mit Corona-Hilfen kompensiert werden. Die Bewilligungsstellen überprüfen Antragstellungen von Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen zu Russland unterhalten oder welche Produkte in die umkämpften Regionen exportieren, die geeignet sind, als Kriegsmaterial eingesetzt zu werden.


Wir möchten hiermit rein vorsorglich nochmals auf einige aktuelle Fristen für Steuerberater hinweisen:
a.) Antragsfrist 15.06.2022 für Überbrückungshilfe IV 
Da der beihilferechtliche Rahmen bis zum 30.06.2022 für die Überbrückungshilfen befristet ist, müssen VORHER die Anträge und damit bis zum 15.06.022 bei den Bewilligungsstellen eingehen, damit diese eine grundsätzliche Bestätigung zur Wahrung der eu-rechtliche Vorgaben an die Antragsteller noch fristgerecht innerhalb des Zeitrahmens des beihilferechtlichem Rahmens  versenden können. 

b.) Antragsfrist 15.06.2022 als Änderungsanträge zur Nachholung der Fixkosten für 04-06/2022
Um die Fixkosten für 04-06/2022 zu stellen, muss ein solcher Änderungsantrag bis zum 15.06.2022 gestellt sein.
(Die andere kommunizierte Frist bis zum 30.09.2022 ist NUR für übrige Anträge und soll nicht für die vorbezeichneten Änderungsanträge gelten !!!)
Die Änderungsantragsmöglichkeit wird in Kürze freigeschalten.
Grundsätzlich ist derzeit eine Förderung nicht beantragter Programme in der Schlussabrechnung nicht vorgesehen.  Insofern ist dringend zu empfehlen, für die Monate 04-06/2022 entweder gleich im Erstantrag geschätzte Zahlen oder ein Änderungsantrag für 04-06/2022 bis 15.06.2022 zu stellen. 

c.) Frist 31.05.2022 Novemberhilfe/ Dezemberhilfe 
Wer unberechtigt Anträge auf Novemberhilfe/ Dezemberhilfe gestellt hat und ggf. noch stattdessen einen neuen Antrag auf eine Überbrückungshilfe zu stellen hat dafür nach derzeitigem Stand wohl nur noch die Möglichkeit bis 31.05.2022. Prüfen Sie bitte die Antragsberechtigung der gestellten Anträge auf Novemberhilfe und Dezemberhilfe

NEU: 05.05.2022 Auszahlung von Corona.-Hilfen über den 15.06.2022 bzw. 30.06.2022 hinaus.
hier: FAQ zur Schlussabrechnung
hier: Leitfaden
Der beihilferechtliche Rahmen der EU für die Corona-Hilfen (zum Beispiel die Überbrückungshilfen) ist befristet bis zum 30.06.2022.
Die Bewilligungsstellen sind seit geraumer Zeit daran, organisatorisch vorzusorgen, um zu mindestens eine Bestätigung über den Eingang des Antrages und eine allgemeine““ grundsätzliche Förderung zu versenden. Was aber ausdrücklich nicht heißt, dass bis 30.06.2022 alle Anträge bereits tiefengeprüft sind und ausgezahlt sein müssen. Nach derzeitiger Rechtsauffassung ist ausreichend und aus unserer Sicht sehr wichtig, dass bis zu diesem Zeitpunkt (30.06.2022) für alle Anträge eine entsprechende Bewilligung oder eben eine Vorabzusicherung zu dem jeweiligen gestellten Antrag dem prüfendem Dritten vorliegen sollte, da dieser zur Einhaltung der Frist maßgeblich ist.
Die spätere  Auszahlung auch nach dem 30.06.2022 – nach dann erfolgter Prüfung der Anträge – ist davon zu unterscheiden. Eine Auszahlung ist nämlich auch nach dem 30.06.2022 möglich und auch planmäßig vorgesehen, da es  für die Einhaltung des beihilferechtlichen Zeitrahmens 30.06.2022 auf die Bewilligung/ Vorabzusicherung und NICHT auf das Auszahlungsdatum ankommt.

NEU: 05.05.2022 Wartungsarbeiten zur Stabilisierung der Schlussabrechnung —>
Am 05.05.2022 finden zwischen 16:45 und 20:45 Wartungsarbeiten am System statt. Es kann zu Beeinträchtigungen Ihrer Arbeit kommen.

NEU: 05.05.2022 Schlussabrechnung geht heute am 05.05.2022 los!!!! 
Heute, am 05.05.2022 wird die Schlussabrechnung mit dem Schlussabrechnungspaket 1 (Überbrückungshilfe I bis Überbrückungshilfe III und Novemberhilfe und Dezemberhilfe) starten. Die anvisierte Frist bis zum 31.12.2022 halten wir für für unrealistisch und setzen uns für eine weitergehende Fristverlängerung ein.
Zuerst muss für jedes Schlussabrechnungspaket initial ein Organisationsprofil als Ankerpunkt des Pakets angelegt werden. 
Dieses Organisationsprofil bündelt die aktuellen Stammdaten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.  

hier: FAQ zur Schlussabrechnung
hier: Leitfaden

  1. Haben Sie Geduld und brechen Sie die Bearbeitung nicht vorschnell ab, das berühmte Wartezeichensymbol ist häufiger zu sehen. 
  2. Wenn Fehler (zum Beispiel GFG Error: PrefillGrantDataError) angezeigt werden und Sie nicht weiter kommen, dann testen/nutzen Sie unbedingt die Funktion „Zwischenspeichern“ um dem Fehler auszuweichen,  
  3. Fangen Sie eine  Schlussabrechnung nur an, wenn alle Anträge und Antragsbescheide für das Schlussabrechnungspaket 1 vorliegen:
    Hinweis: Der Status der Anträge kann dabei einer der Folgenden sein: Bewilligt, teilbewilligt, oder abgelehnt.
    wenn die Anträge des Mandanten nicht alle diesen Status haben oder – aus welchen Gründen auch immer – nicht im elektronischem Antragsportal angezeigt werden, würden wir eine weitere Bearbeitung der Schlussabrechnung zu diesem Mandanten nicht empfehlen.
  4. Angaben, die bereits in einem ursprünglichen Überbrückungshilfe oder November-/ Dezemberhilfe-Antrag erfasst wurden, können gesammelt in das  Organisationsprofil importiert werden. Die Aktualität und Vollständigkeit ist aber stets zu überprüfen. Falls Sie Informationen vor dem Import manuell eingegeben haben, dann werden diese überschrieben, sofern Informationen importiert werden konnten. Darüber hinaus sind ergänzende Daten notwendig (siehe unten).
  5. Ordnen Sie dem Organisationsprofil die zugehörigen Anträge zu und prüfen Sie dabei, ob/ dass Sie wirklich  alle Anträge zur Auswahl angezeigt bekommen. Hinweis: Die hier ausgewählten Anträge müssen Sie später in der Schlussabrechnungsmaske nocheinmal zuordnen. 
  6. Prüfen und korrigieren Sie die E-Mailadresse, Steuernummer und Telefonnummer.
  7. Prüfen Sie die Kontoverbindung, wenn Sie diese importiert haben. Bitte überprüfen Sie dabei die Aktualität Ihrer Kontoverbindung, zumal eine Korrektur der IBAN nach Einreichung des ursprünglichen Antrags nur dann berücksichtigt ist, wenn diese im Rahmen eines Änderungsantrages mitgeteilt wurde.
  8. Geben Sie an, ob Ihre Mandantin bzw. Ihr Mandant zusätzliche Förderungen beantragt oder bereits erhalten hat. Dies dient der Erfassung des für die anderen Hilfen noch zur Verfügung stehenden Beihilfrahmens.
  9. Haben Sie Geduld, da die Zugriffzeit im Schlussabrechnungsportal leicht verzögert ist und zudem heute viele prüfende Dritte die Schlussabrechnung anfangen werden.  

Das angelegte Organisationsprofil kann für das spätere Schlussabrechnungspaket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) weiter genutzt werden.

Wichtiger Hinweis:
Die Informationstexte und Ausfüllhilfen innerhalb des elektronischen Antragssystems sind aus Sicht des BMWK lediglich als zusätzliche Hilfestellung in kompakter Form zu verstehen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte beachten Sie ergänzend und in Zweifelsfällen stets die FAQ und den Leitfaden. 

    Ergänzende Daten für die Erstellung des Organisationsprofils:

  • Steuernummer 13-stellig
  • Anzahl Mitarbeiter zum Stichtag ( Anzahl der Beschäftigten zum 29.02.2020)
  • es ist noch strittig, welche zusätzliche 2. Angabe der Anzahl der Beschäftigten abgefordert werden soll: (31.12.2021 oder 30.04.2021 oder 30.04.2022)
  • Gesellschafter
  • Einstellung Geschäftstätigkeit/ Insolvenzantrag
  • Bisherige Anträge in den Programmen
  • Beantragte bzw. erhaltene Beihilfen

Der auch durch uns begleitete Betatest ist beendet. Grundsätzlich wird am 05.05.2022 die erste Version der Schlussabrechnung in den Go Live gehen und damit für Standard-Schlussabrechnungen zur Verfügung stehen. Es ergibt sich jedoch aus unserer Sicht noch grundsätzlicher Bedarf.  Gehen Sie bitte insoweit davon aus, dass das Schussabrechnungs-Programm anschließend noch nachjustiert werden wird/ werden muss und eine zu frühzeitige Schlussabrechnung nicht zwangsläufig optimal ist.  

Verlegung des Betriebssitzes
Für Fälle, in denen Anträge durch Verlegung des Hauptsitzes oder bei bestimmten Konstellationen von Verbundunternehmen durch unterschiedliche Bewilligungsstellen bearbeitet wurden, kann die Schlussabrechnung zunächst nur über die Bewilligungsstelle durchgeführt werden, bei der der erste Antrag eingereicht wurde. Sie erfolgt in der vorgegebenen Reihenfolge im Paket: Überbrückungshilfe I, Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III. Der Teilantrag der ersten Bewilligungsstelle kann bereits abgesendet werden. Die Möglichkeit, für dasselbe Organisationsprofil einen weiteren Teilantrag über eine andere Bewilligungsstelle zu erstellen, folgt im Anschluss.

Es werden in Kürze Erklärvideos/ Anleitungsvideos veröffentlicht. 

Das Beihilferegime kann im Regelfall (bis auf Schadensausgleich) nachträglich in der Schlussabrechnung gewechselt werden.

Zur Beantragung in der Schlussabrechnung müssen VORHER alle Anträge ein und desselben Mandanten auf einen Steuerberater übertragen sein; d.h. man kann nicht einfach Anträge ein und desselben Mandanten einer Großkanzlei, die über verschiedene Steuerberater dort vorher beantragt worden sind, in die Schlussabrechnung auswählen, sondern es muss  zur Bearbeitung der Schlussabrechnung eine Bündelung der Anträge ein und desselben Mandanten auf einen Berater erfolgen. 

Passen Sie bitte – insbesondere bei der Überbrückungshilfe II auf, wenn Sie dort von der damalig vorgegebenen Bundesregelung Fixkostenhilfe (wofür Verluste erforderlich wären—FAQ Nr. 4.16!!) auf die Kleinbeihilfe wechseln wollen.

Vermeiden Sie – wenn möglich – bei kleineren Unternehmen, die 200.000 Euro der de minimis Regelung zu nutzen. Die Mandanten benötigen die 200.000 Euro aus der de minimis Regelung für spätere Kreditanträge. Verschwenden Sie also die de minimis Regelung nicht für Corona-Hilfen kleinerer Unternehmen/kleine Antragssummen und nutzen – wenn möglich und sinnvoll – lieber die Bundesregelung der Kleinbeihilfe! 

Die Mandantendaten können Sie aus den letzten Überbrückungshilfe-Anträgen in das zentrale Unternehmensprofil innerhalb von Sekunden einspielen. In den einzelnen Anträgen können Sie ebenso schnell die bisherigen Antragsdaten/ Umsatz-/ Fixkostenangaben vorbelegen lassen ODER diese Daten/ Angaben zukünftig! mittels einer Finanzbuchführungsdatei aus Ihrer Finanzbuchführungs-Software einspielen.

Die Bewilligungsstelle wird die Schlussabrechnungsanträge in den nächsten Wochen NICHT bewilligen (können). Momentan hat nämlich die Bearbeitung/Bewilligung der Überbrückungshilfe IV und älterer Überbrückungshilfen absoluten Vorrang, da der beihilferechtliche Zeitrahmen mit dem 30.06.2022 Vorrang hat. Bei dem Versuch, nach dem 30.06. 2022 als Bewilligungsstelle Anträge zu bewilligen – könnte die EU eine Bewilligung untersagen. Wir bitten Sie insoweit eindringlich, von Rückfragen zum Sachstand eingereichter Schlussabrechnungen abzusehen, um die Bearbeitung der offenen Überbrückungshilfe-Anträge zu ermöglichen. 

Prüfen Sie lieber stattdessen unbedingt vor dem 30.06.2022, dass Ihnen zu allen Überbrückungshilfe-/ Härtefallhilfe/ November-/ Dezemberhilfe-Anträgen (es geht nicht um Schlussabrechnungen, sondern um die vorherigen Überbrückungshilfe-Anträge) bis zum 30.06.2022 entsprechende Bewilligungszusagen bis 30.06.2022 vorliegen!    

Maßgebend für die Schlussabrechnung ist grundsätzlich der jeweils letzte veröffentlichte FAQ. Wir befinden uns seit geraumer Zeit in Gesprächen mit den zuständigen Behörden, um in Sachsen-Anhalt die bisher kommunizierten Auffassungen mit den Zwischenständen auch so in den Schlussabrechnungen umgesetzt zu bekommen.   

  •  – Bitte prüfen Sie unbedingt vor Bearbeitung der Schlussabrechnung eventuelle Sperrwirkungen der Schlussabrechnung.
    -Bitte lassen Sie den Mandanten unbedingt vor Bearbeitung der Schlussabrechnung eigenständig die Eintragung der wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister prüfen und ggf. ergänzen.
    – Außer in 3 bestimmten Fällen, ist vom Bundeswirtschaftsministerium eine Einreichung von Belegen in der Schlussabrechnung nicht vorgesehen. Bei der Einreichung der Schlussabrechnung sollte aus unserer Sicht jedoch ungeachtet dessen unbedingt zusätzlich das Hygiene- und Digitalisierungskonzept mit hochgeladen  werden.
    Weitere Unterlagen (insbesondere Rechnungen und Zahlungsbelege) müssen nicht hochgeladen werden. Diese sollten aber vorgehalten werden, da die Bewilligungsstellen diese voraussichtlich in eine bestimmten Anzahl von Fällen der Schlussabrechnungen im Rahmen von Tiefenprüfungen dann anfordern werden.
    – Auch wenn ab  05.05.2022  die Schlussabrechnungen für das erste Paket hochgeladen/ eingereicht werden können, werden die Bewilligungsstellen in die Bearbeitung/Prüfung der eingereichten Schlussabrechnung voraussichtlich erst im Laufe des zweiten Halbjahres 2022 einsteigen, da Bearbeitungen/Bewilligungen der zum 30.06.2022 offenen Fälle zu Erst- und Änderungsanträgen vorrangig sind bzw. obere Priorität hat. 
    – die Bearbeitung der Schlussabrechnungen kann unserer Einschätzung nach ohne Weiteres einen Zeitraum von einem Jahr und mehr einnehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass hier in der Schlussabrechnung auch die Prüfungstiefe nochmal ansteigen wird.
    um den betroffenen Unternehmen und den Bewilligungsstellen die Möglichkeit zu geben, die zum 30.06.2022 offenen Erst- und Änderungsanträge zu bearbeiten/ zu bewilligen, appellieren wir insofern unbedingt von Rückfragen zum Bearbeitungsstand der Schlussabrechnungen bei der Investitionsbank abzusehen.
    – Wir werden – wie bisher erfolgreich praktiziert – als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt mit dem Ministerium/der Investitionsbank im ständigen täglichen Austausch sein. 


    Erste Checkliste der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zur Vorbereitung der Schlussabrechnung:
    – alle gestellten Anträge des betroffenen Unternehmens (incl. Überbrückungshilfe III Plus und IV) bereitlegen/ermitteln, damit keine Antrag vergessen/übersehen wird!
    – nochmal prüfen, dass wirklich kein Unternehmensverbund vorliegt UND schriftlich vom betroffenem Unternehmen Vorhandensein anderer (insbesondere branchengleicher oder  branchenähnlicher oder zusammenarbeitender)  Unternehmen von ihm UND seiner Familie (aktuell im Fokus zum Beispiel Beispiel Schausteller) abfragen/ schriftlich bestätigen lassen (Eigensicherung)
    Die Bewilligungsstellen sind angehalten, mittels entsprechender Möglichkeiten/ Klärung über andere Behörden und unter Nutzung von Verflechtungsdatenbanken umsatzsteuerliche Organschaften UND Familienangehörige die in der gleichen Branche arbeiten, zu identifizieren und bisher unerkannte verbundene Unternehmen zu ermitteln. Dies betrifft Angehörige ersten Grades, aber nicht nur!
    – nochmal vor Ort beim betroffenen Unternehmen zur Vorbereitung der Schlussabrechnung prüfen, dass wirklich ab Fixkostenposition 14  (Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten, Investitionen in Digitalisierung bis zu maximal 20.000 Euro im Förderzeitraum) geltend gemachten Anschaffungen im betroffenem Unternehmen noch vorhanden sind:
    lt. FAQ gilt zum Beispiel für IT-Hardware: „alle Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist“ (Eigensicherung)
    – Sperrwirkungen der Schlussabrechnung prüfen (da kein Wechsel zur Neustarthilfe nach Versand der SR mehr möglich) 
    – bisherige und neue Wahlrechte je Teilantrag prüfen
    – (Wechsel) Beihilferegime je Teilantrag überprüfen
    – gibt es evtl. erkannte/ bisher unerkannte unberechtigte November-/ Dezemberhilfeanträge
    – Transparenzregister vom Mandanten prüfen lassen/Angabe „Eintragung im Register“ im Portal prüfen
    – vorsorglich sich Nichterhalt/ Nichtbeantragung von Versicherungsleistungen vom betroffenem Unternehmen schriftlich bestätigen lassen (Eigensicherung)
    – Folgende Angaben heraussuchen/ bereitlegen:
       * Beschäftigtenanzahl zum 31.12.2021 (ggf. stattdessen 30.04.2021 oder 30.04.2022) und 29.02.2020
       * Geburtsdatum des/ der Unternehmers/ Gesellschafters
       * Steuernummer Umsatzsteuer-Voranmeldung UND im 13-stelligem Format für Überbrückungshilfe I-II
       * Steuernummer Einkommensteuer UND im 13-stelligem Format für Überbrückungshilfe I-II
       * KORREKTE aktuelle Bankverbindung nochmal vom betroffenem Unternehmen bestätigen lassen
    – unbedingt wirklich ALLE vorbelegten Werte im Schlussabrechnungs-Portal prüfen (insbesondere auch das Beihilferegime, die Umsätze usw.) 
    – in der Überbrückungshilfe II prüfen, ob wirklich das Beihilferegime der Fixkostenhilfe in Anspruch genommen werden soll 
    – SR-FAQ und alles bisherige FAQ bereit halten https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html
    – Dokumentation der Zeit für den Antrag/ Schlussabrechnung sorgfältig vornehmen
    – Geduld nicht mehr erforderlich:
  • Tätigkeitsbeginn/ Datum aus der ersten Gewerbeanmeldung 
  • Zahlung/ Fälligkeit
    – Zahlung
    man sollte davon ausgehen, dass wohl zum Ende hin bzw. allerspätestens zur Schlussabrechnung die beantragten fälligen Fixkosten bezahlt worden sein sollten
    – Rechnungsfälligkeit kurz vor/um das Ende der Überbrückungshilfe IV
    zum Beispiel Rechnung vom 20.06.2022; fällig bis zum 10.07.2022; es sollte zu mindestens angestrebt werden, diese Rechnung bis zum 30.06. – per Überweisung – zu bezahlen; grundsätzlich gilt ja laut FAQ der Zeitpunkt der Fälligkeit (strittig, weil bis zum 10.07.2022). Wenn jedoch die Bezahlung schon vorher noch bis zum 30.06.2022 erfolgt, dann könnte eventuell unter transparenter Darstellung der Rechtsauffassung beantragt werden, bei der Bewilligungsstelle eine Förderung im Rahmen einer Ermessensausübung zu erreichen
  • Coronabedingtheit<–>Lieferschwierigkeit/ Unternehmerrisiko
    Wenn im Ausland – wie China-  eine Stadt im Lockdown ist, wird die Antragsberechtigung  kritisch geprüft und wird in vielen Fällen – auf Grund der strengen Vorgaben des Bundeswirtschaftsministeriums – die Bewilligungsstelle eine Coronabedingtheit im Sinne der Überbrückungshilfe/ FAQ verneinen und dies als allgemeine Lieferschwierigkeit/ Unternehmerrisiko ansehen.
  • Ukraine
     Die Auswirkungen des Russland/Ukraine-Krieges dürfen – auf Grund der eindeutigen BMWK/ FAQ-Vorgaben – nicht mit Corona-Hilfen kompensiert werden. Die Bewilligungsstellen überprüfen Antragstellungen von Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen zu Russland unterhalten oder welche Produkte in die umkämpften Regionen exportieren, die geeignet sind, als Kriegsmaterial eingesetzt zu werden.


Wir möchten hiermit rein vorsorglich nochmals auf einige aktuelle Fristen für Steuerberater hinweisen:
a.) Antragsfrist 15.06.2022 für Überbrückungshilfe IV 
Da der beihilferechtliche Rahmen bis zum 30.06.2022 für die Überbrückungshilfen befristet ist, müssen VORHER die Anträge und damit bis zum 15.06.022 bei den Bewilligungsstellen eingehen, damit diese eine grundsätzliche Bestätigung zur Wahrung der eu-rechtliche Vorgaben an die Antragsteller noch fristgerecht innerhalb des Zeitrahmens des beihilferechtlichem Rahmens  versenden können. 

b.) Antragsfrist 15.06.2022 als Änderungsanträge zur Nachholung der Fixkosten für 04-06/2022
Um die Fixkosten für 04-06/2022 zu stellen, muss ein solcher Änderungsantrag bis zum 15.06.2022 gestellt sein.
(Die andere kommunizierte Frist bis zum 30.09.2022 ist NUR für übrige Anträge und soll nicht für die vorbezeichneten Änderungsanträge gelten !!!)
Die Änderungsantragsmöglichkeit wird in Kürze freigeschalten.
Grundsätzlich ist derzeit eine Förderung nicht beantragter Programme in der Schlussabrechnung nicht vorgesehen.  Insofern ist dringend zu empfehlen, für die Monate 04-06/2022 entweder gleich im Erstantrag geschätzte Zahlen oder ein Änderungsantrag für 04-06/2022 bis 15.06.2022 zu stellen. 

c.) Frist 31.05.2022 Novemberhilfe/ Dezemberhilfe 
Wer unberechtigt Anträge auf Novemberhilfe/ Dezemberhilfe gestellt hat und ggf. noch stattdessen einen neuen Antrag auf eine Überbrückungshilfe zu stellen hat dafür nach derzeitigem Stand wohl nur noch die Möglichkeit bis 31.05.2022. Prüfen Sie bitte die Antragsberechtigung der gestellten Anträge auf Novemberhilfe und Dezemberhilfe

NEU: 04.05.2022 Start Schlussabrechnung 

Schlussabrechnung im Schlus
Wir hatten als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bereits den Schussabrechnungsstart mitgeteilt. Wenn alles klappt, soll am 05.05.2022 die erste Version der Schlussabrechnung in den Go Live gehen und damit für Standard-Schlussabrechnungen zur Verfügung stehen. Gehen Sie bitte davon aus, dass das Schussabrechnungs-Programm anschließend noch nachjustiert werden wird/ werden muss.  

NEU: 29.04.2022 Überbrückungshilfe IV Datev-Export
In einzelnen Konstelltionen ist nach einem Update der Export der Überbrückungshilfe IV-Datei erst möglich, wenn das Wahlrecht zum Umsatz anders ausgeübt wird. Man arbeitet an der Ursache.  

 

NEU: 22.04.2022 aktuelle Hinweise zu den Corona-Hilfen und sonstige Fristen

  • Beihilferechtliche Rahmen
    -Eine Verlängerung des beihilferechtlichen Rahmens für die Überbrückungshilfen über den 30.06.2022 hinaus, ist derzeit NICHT erwartbar. 
    – Für bis zum 15.06.2022 noch nicht bewilligte Erstanträge/ Änderungsanträge zu den Überbrückungs- und Härtefallhilfen ist (wie auch für die bis zum 15.06.2022 – nicht fristverlängerungsfähige – einzureichende Überbrückungshilfe IV) derzeit wohl vorgesehen, vor dem 30.06.2022 so etwas wie allgemeine Vorabzusagen – aber vorbehaltlich der abschließenden Prüfung – zu versenden. Damit könnten die offenen Anträge beihilferechtlich als grundsätzlich bewilligt gelten und die Anträge können dann auch noch nach dem 30.06. von den Bewilligungsstellen ordnungsgemäß abgearbeitet werden.
    – Die beihilferechtliche Grundlage insbesondere für den Sonderfonds Kulturveranstaltungen  ist ein völlig anderer als bei den Überbrückungshilfen. Nur für solche gesonderte Fonds/ Kulturveranstaltungen gilt insoweit deren gesonderter beihilferechtliche Rahmen   über den 30.06. hinaus. Nur die Bewilligung solcher –  teilweise bis 30.09.2022 bzw. 31.12.2022 verlängerten –  Sonderfonds/Sonderprogramme kann also noch über den 30.06.2022 hinaus, bis ins Jahr 2023 hinein umgesetzt werden. 
    – Die abgestimmte genaue Verfahrensweise (Sonder.) zu am 30.06.2022 laufenden Widerspruchsverfahren bzw. Klageverfahren ist noch in Arbeit und noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Wir werden zu gegebener Zeit berichten, sind aber an dem Thema dran.
  • Der Beihilfe FAQ ist leider seit mehreren Monaten nicht aktualisiert. Auch hierzu stehen wir in Kontakt mit den Behörden. 
  • Schlussabrechnung
    -Mit Auswertung der Testphase der Schlussabrechnung Ende April wird voraussichtlich frühestens ab 05.05.2022 die Schlussabrechnung freigeschalten. Wir diskutieren immer noch um eine längere Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung. 
    – wir gehen auf Grund der von uns geführten diversen Gespräche und den Bemühungen auch von BStBK und DStV nunmehr davon aus, dass u.a. auch  – entgegen der bisherigen Überlegungen im Bund – das einmal bereits gewählte Beihilferegime im Rahmen der Schlussabrechnung nochmal gewechselt werden kann.  
    – Bitte prüfen Sie unbedingt vor Bearbeitung der Schlussabrechnung eventuelle Sperrwirkungen der Schlussabrechnung.
    -Bitte lassen Sie den Mandanten unbedingt vor Bearbeitung der Schlussabrechnung eigenständig die Eintragung der wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister prüfen und ggf. ergänzen.
    – Außer in 3 bestimmten Fällen, ist vom Bundeswirtschaftsministerium eine Einreichung von Belegen in der Schlussabrechnung nicht vorgesehen. Bei der Einreichung der Schlussabrechnung sollte aus unserer Sicht jedoch ungeachtet dessen unbedingt zusätzlich das Hygiene- und Digitalisierungskonzept mit hochgeladen  werden.
    Weitere Unterlagen (insbesondere Rechnungen und Zahlungsbelege) müssen nicht hochgeladen werden. Diese sollten aber vorgehalten werden, da die Bewilligungsstellen diese voraussichtlich in eine bestimmten Anzahl von Fällen der Schlussabrechnungen im Rahmen von Tiefenprüfungen dann anfordern werden.
    – Auch wenn ab frühestens 05.05.2022  die Schlussabrechnungen für das erste Paket hochgeladen/ eingereicht werden können, werden die Bewilligungsstellen in die Bearbeitung/Prüfung der eingereichten Schlussabrechnung voraussichtlich erst im Laufe des zweiten Halbjahres 2022 einsteigen, da Bearbeitungen/Bewilligungen der zum 30.06.2022 offenen Fälle zu Erst- und Änderungsanträgen vorrangig sind bzw. obere Priorität hat. 
    – die Bearbeitung der Schlussabrechnungen kann unserer Einschätzung nach ohne Weiteres einen Zeitraum von einem Jahr und mehr einnehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass hier in der Schlussabrechnung auch die Prüfungstiefe nochmal ansteigen wird.
    um den betroffenen Unternehmen und den Bewilligungsstellen die Möglichkeit zu geben, die zum 30.06.2022 offenen Erst- und Änderungsanträge zu bearbeiten/ zu bewilligen, appellieren wir insofern unbedingt von Rückfragen zum Bearbeitungsstand der Schlussabrechnungen bei der Investitionsbank abzusehen.
    – Wir werden – wie bisher erfolgreich praktiziert – als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt mit dem Ministerium/der Investitionsbank im ständigen täglichen Austausch sein. 
  • Erste Checkliste zur Vorbereitung der Schlussabrechnung
    – alle gestellten Anträge des betroffenen Unternehmens (incl. Überbrückungshilfe III Plus und IV) bereitlegen/ermitteln, damit keine Antrag vergessen/übersehen wird!
    – nochmal prüfen, dass wirklich kein Unternehmensverbund vorliegt UND schriftlich vom betroffenem Unternehmen Vorhandensein anderer (insbesondere branchengleicher oder  branchenähnlicher oder zusammenarbeitender)  Unternehmen von ihm UND seiner Familie (aktuell im Fokus zum Beispiel Beispiel Schausteller) abfragen/ schriftlich bestätigen lassen (Eigensicherung)
    Die Bewilligungsstellen sind angehalten, mittels entsprechender Möglichkeiten/ Klärung über andere Behörden und unter Nutzung von Verflechtungsdatenbanken umsatzsteuerliche Organschaften UND Familienangehörige die in der gleichen Branche arbeiten, zu identifizieren und bisher unerkannte verbundene Unternehmen zu ermitteln. Dies betrifft Angehörige ersten Grades, aber nicht nur!
    – nochmal vor ORt beim betroffenen Unternehmen zur Vorbereitung der Schlussabrechnung prüfen, dass wirklich ab Fixkostenposition 14  (Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten, Investitionen in Digitalisierung bis zu maximal 20.000 Euro im Förderzeitraum) geltend gemachten Anschaffungen im betroffenem Unternehmen noch vorhanden sind:
    lt. FAQ gilt zum Beispiel für IT-Hardware: „alle Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist“ (Eigensicherung)
    – Sperrwirkungen der Schlussabrechnung prüfen (da kein Wechsel zur Neustarthilfe nach Versand der SR mehr möglich) 
    – bisherige und neue Wahlrechte je Teilantrag prüfen
    – (Wechsel) Beihilferegime je Teilantrag überprüfen
    – gibt es evtl. erkannte/ bisher unerkannte unberechtigte November-/ Dezemberhilfeanträge
    – Transparenzregister vom Mandanten prüfen lassen/Angabe „Eintragung im Register“ im Portal prüfen
    – vorsorglich sich Nichterhalt/ Nichtbeantragung von Versicherungsleistungen vom betroffenem Unternehmen schriftlich bestätigen lassen (Eigensicherung)
    – Folgende Angaben heraussuchen/ bereitlegen:
       * Tätigkeitsbeginn/ Datum aus der ersten Gewerbeanmeldung 
       * Beschäftigtenanzahl zum 31.12.2021 und 29.02.2020
       * Geburtsdatum des/ der Unternehmers/ Gesellschafters
       * Steuernummer Umsatzsteuer-Voranmeldung UND im 13-stelligem Format für Überbrückungshilfe I-II
       * Steuernummer Einkommensteuer UND im 13-stelligem Format für Überbrückungshilfe I-II
       * KORREKTE aktuelle Bankverbindung nochmal vom betroffenem Unternehmen bestätigen lassen
    – unbedingt wirklich ALLE vorbelegten Werte im Schlussabrechnungs-Portal prüfen (insbesondere auch das Beihilferegime, die Umsätze usw.) 
    – in der Überbrückungshilfe II prüfen, ob wirklich das Beihilferegime der Fixkostenhilfe in Anspruch genommen werden soll 
    – SR-FAQ und alles bisherige FAQ bereit halten https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html
    – Dokumentation der Zeit für den Antrag/ Schlussabrechnung sorgfältig vornehmen
    – Geduld
  • Zahlung/ Fälligkeit
    – Zahlung
    man sollte davon ausgehen, dass wohl zum Ende hin bzw. allerspätestens zur Schlussabrechnung die beantragten fälligen Fixkosten bezahlt worden sein sollten
    – Rechnungsfälligkeit kurz vor/um das Ende der Überbrückungshilfe IV
    zum Beispiel Rechnung vom 20.06.2022; fällig bis zum 10.07.2022; es sollte zu mindestens angestrebt werden, diese Rechnung bis zum 30.06. – per Überweisung – zu bezahlen; grundsätzlich gilt ja laut FAQ der Zeitpunkt der Fälligkeit (strittig, weil bis zum 10.07.2022). Wenn jedoch die Bezahlung schon vorher noch bis zum 30.06.2022 erfolgt, dann könnte eventuell unter transparenter Darstellung der Rechtsauffassung beantragt werden, bei der Bewilligungsstelle eine Förderung im Rahmen einer Ermessensausübung zu erreichen
  • Coronabedingtheit<–>Lieferschwierigkeit/ Unternehmerrisiko
    Wenn im Ausland – wie China-  eine Stadt im Lockdown ist, wird die Antragsberechtigung  kritisch geprüft und wird in vielen Fällen – auf Grund der strengen Vorgaben des Bundeswirtschaftsministeriums – die Bewilligungsstelle eine Coronabedingtheit im Sinne der Überbrückungshilfe/ FAQ verneinen und dies als allgemeine Lieferschwierigkeit/ Unternehmerrisiko ansehen.
  • Ukraine
     Die Auswirkungen des Russland/Ukraine-Krieges dürfen – auf Grund der eindeutigen BMWK/ FAQ-Vorgaben – nicht mit Corona-Hilfen kompensiert werden. Die Bewilligungsstellen überprüfen Antragstellungen von Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen zu Russland unterhalten oder welche Produkte in die umkämpften Regionen exportieren, die geeignet sind, als Kriegsmaterial eingesetzt zu werden.


Wir möchten hiermit rein vorsorglich nochmals auf einige aktuelle Fristen für Steuerberater hinweisen:
a.) Antragsfrist 15.06.2022 für Überbrückungshilfe IV 
Da der beihilferechtliche Rahmen bis zum 30.06.2022 für die Überbrückungshilfen befristet ist, müssen VORHER die Anträge und damit bis zum 15.06.022 bei den Bewilligungsstellen eingehen, damit diese eine grundsätzliche Bestätigung zur Wahrung der eu-rechtliche Vorgaben an die Antragsteller noch fristgerecht innerhalb des Zeitrahmens des beihilferechtlichem Rahmens  versenden können. 

b.) Antragsfrist 15.06.2022 als Änderungsanträge zur Nachholung der Fixkosten für 04-06/2022
Um die Fixkosten für 04-06/2022 zu stellen, muss ein solcher Änderungsantrag bis zum 15.06.2022 gestellt sein.
(Die andere kommunizierte Frist bis zum 30.09.2022 ist NUR für übrige Anträge und soll nicht für die vorbezeichneten Änderungsanträge gelten !!!)
Die Änderungsantragsmöglichkeit wird in Kürze freigeschalten.
Grundsätzlich ist derzeit eine Förderung nicht beantragter Programme in der Schlussabrechnung nicht vorgesehen.  Insofern ist dringend zu empfehlen, für die Monate 04-06/2022 entweder gleich im Erstantrag geschätzte Zahlen oder ein Änderungsantrag für 04-06/2022 bis 15.06.2022 zu stellen. 

c.) Frist 31.05.2022 Novemberhilfe/ Dezemberhilfe 
Wer unberechtigt Anträge auf Novemberhilfe/ Dezemberhilfe gestellt hat und ggf. noch stattdessen einen neuen Antrag auf eine Überbrückungshilfe zu stellen hat dafür nach derzeitigem Stand wohl nur noch die Möglichkeit bis 31.05.2022. Prüfen Sie bitte die Antragsberechtigung der gestellten Anträge auf Novemberhilfe und Dezemberhilfe.

d.) frühestens ab 05.05.2022 Beginn Schlussabrechnung

Die Pilotphase der Schlussabrechnung befindet sich in der Auswertung. Wenn diese komplikationslos verläuft, erfolgt die Freischaltung der Schlussabrechnung voraussichtlich frühestens ab 05.05.2022.

e.) 01.08.2022 Berufshaftpflichtversicherung für Berufsausübungsgesellschaften

Durch Änderung des Berufsrecht wird  zum 01.08.2022 die Mindestversicherungssumme für einige Berufsausübungsformen (insbesondere Kapitalgesellschaften sowie GbRs oder Partnerschaftsgesellschaften)  neu justiert. Prüfen Sie dazu mit ihrem Versicherer und ggf. einen Rechtsanwalt Ihre Versicherungssummen und insbesondere, ob eine wirksame Haftungsbeschränkung gemäß  § 67a (1) Nr. 2 StBerG vorliegt. Hierzu sollten unbedingt auch die AGB/AAB überprüft werden, damit diese ihre Wirksamkeit entfalten.  

f.) 30.09.2022 Änderungsantrag für die Überbrückungshilfe IV
Die Frist bis zum 30.09.2022 ist NUR für übrige Anträge vorgesehen und ist derzeit NICHT zur Nachholung der Fixkosten für 04-06/2022 per Änderungsantrag vorgesehen. Für die nachträgliche Beantragung der Fixkosten für den Zeitraum 04-06/2022 ist derzeit nur vorgesehen, dies über einen Änderungsantrag bis 15.06.2022 zu lösen.  

g.) 30.06.2022 Transparenzregister
Das Eintragung im Transparenzregister ist u.a. sowohl für die Erfüllung der Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, aber auch für die Bewilligung der Corona-Hilfe-Anträge relevant. Zum 01.8.2021 ist die bisherige Mitteilungsfiktion (erforderliche Angaben konnten sich bis 31.07.2021 aus anderen Registern ergeben) entfallen. Es gab – wie in den Kammermedien der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt  und auf dieser Homepage ausführlich ausgeführt – Übergangsregelungen.  Für die gegebenenfalls bisher mit ihren wirtschaftlichen Berechtigten  im Einzelfall nicht eingetragenen/  nicht eintragungspflichtigen Gesellschaften in der Rechtsform GmbH oder zum Beispiel Partnerschaft läuft diese Übergangsfrist für die Eintragung im Transparenzregister zum 30.06.2022 ab. Bitte weisen Sie Ihre Mandanten darauf hin, dass diese die Eintragung eigenständig prüfen und nachtragen lassen müssen. Wenn bei der Schlussabrechnung die Eintragung nicht/ nicht korrekt erfolgt ist, ist eine Rückforderung der Corona-Hilfen nicht ausgeschlossen.  

 

NEU: 20.04.2022 Prüfung Coronahilfe-Anträge 
Wir bitten Sie, die über Sie gestellten Anträge auf Corona-Hilfe  nochmals kritisch – und insbesondere vor Erstellung der Schlussabrechnung – zu prüfen. Die Länder/ Bewilligungsstellen sind derzeit dabei, unter anderem folgende Konstellationen (deren Antragstellung unzulässig ist) zu prüfen und bei den prüfenden Dritten vor und insbesondere auch nach der vorläufigen Bewilligung/ bei der Schlussabrechnung zu hinterfragen:
– Interessenkollision
(zum Beispiel: Steuerberater hat als prüfender Dritter Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, der prüfende Dritte ist aber Inhaber des Unternehmens oder in dem betroffenem Unternehmen, Verband oder Verein in einer  Organfunktion; zum Beispiel ist der Steuerberater in diesem Verein als Vorstand, Schatzmeister und verbundenem Unternehmen tätig)
– falsche Bankverbindung
(im Antrag steht nicht die aktuell beim Finanzamt gespeicherte Bankverbindung oder es steht sogar die Bankverbindung des Steuerberaters im Antrag  (dies könnte zwar daran liegen, dass der Mandant kein eigenes Bankkonto – mehr – hat oder dieses gerade gesperrt ist, dies ist jedoch trotzdem nicht zulässig))
– verbundene Unternehmen
(- wie bereits mehrfach in unseren Kammermedien ausführlich berichtet, können laut BMWI/BMWK unter Bezugnahme auf die Verwaltungspraxis, die FAQ/den Leitfaden bzw. EU-Recht Verbundunternehmen ja im Regelfall alle Unternehmungen, die Familienangehörige ersten Grades im gleichen oder ähnlichen Markt betreiben, nur EINEN GEMEINSAMEN Antrag stellen; dies betrifft leider gerade auch Schausteller (zum Beispiel Vater der im Norden tätig ist und sein Sohn, der im Süden tätig ist)    
– FAQ: Verbundene Unternehmen dürfen nur EINEN Antrag für ALLE verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen (siehe 5.2).
-Leitfaden: ….Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der genannten Beziehungen (siehe im Leitfaden unter a‐e) stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Auf die örtliche Nähe kommt es hierbei grundsätzlich nicht an……) hier Leitfaden Verbundunternehmen
– mehrere Einzelunternehmen
(- wie bereits mehrfach in unseren Kammermedien ausführlich berichtet, darf ein Einzelunternehmer, der mehrere Einzelunternehmen betreibt, im Regelfall nur EINEN Antrag, wo alle seine Unternehmen  enthalten sind, stellen. 
FAQ: „…Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist
 …Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbstständige Einheit….“)

Es sind mit dem betroffenen Unternehmen und insbesondere von seinem Rechtsanwalt folgende Fragen zu klären:

  • Liegt zivilrechtlich/ aus EU-Sicht wirklich eine unberechtigte Beantragung vor und welche Wirkung haben die FAQ/ Leitfaden, was unseres Erachtens nur zivilrechtlich und strategisch in Abhängigkeit vom Einzelfall geklärt werden kann. In vielen Fällen hatten wir versucht, Schadensminderung zu betreiben, sind aber nicht in allen Fällen mit unseren Vorschlägen durchgekommen  
  • Wie geht man mit den Anträgen zur  Überbrückungshilfe I um, wenn es nachträglich ein verbundenes Unternehmen ist (auch an diesem Thema sind wir noch dran)
  • Welcher der prüfenden Dritten stellt den Antrag/Änderungsantrag  (gerade bei Familienunternehmen)?
  • Wer trägt die Kosten für den erneuten Antrag/ Änderungsantrag? Wir setzen uns seit geraumer Zeit für eine Lösung der Honorarfrage ein, da ja gleichzeitig bereits bewilligte Antragskosten des/ der anderen Steuerberater wegfallen.
  • Wer haftet im künstlichen Familienverbund im Außenverhältnis, da die Angaben des anderen prüfenden Dritten/ Steuerberaters ja mit den berufsüblichen Sorgfaltspflichten nicht ungeprüft übernommen werden können. 
  • Wie läuft die Berichtigung/ Änderung technisch ab, da ja normale Änderungsanträge im Regelfall nicht mehr möglich sind? 
  • Wie kann der Vorwurf der fahrlässigen Beantragung/ Subventionsbetrug entkräftet werden?

Lösung:
Sollten Sie ausnahmsweise in den obigen Konstellationen Anträge gestellt oder bewilligt bekommen haben, könnten die Anträge unzulässig sein.  Wie bereits mehrfach mitgeteilt und in Sachsen-Anhalt gehandhabt, können Sie sich bei dieses Fällen unter kammer@speck.info in Verbindung setzen (was eine erforderliche Abstimmung mit der Hotline des BMWK aber nicht ersetzt!). Wir empfehlen Ihnen bei Rückfragen der Bewilligungsstelle zu obigen Konstellationen im Interesse der betroffenen Unternehmen um sachgerechte und zeitnahe Beantwortung der Rückfragen. Die Bewilligungsstellen setzen die ihnen gegebenen Vorgaben um, so dass der Handlungsspielraum begrenzt ist. 
Gerade bei dem Fall der Interessenkollision sehen wir dringenden Handlungsbedarf, da mit der Schlussabrechnung die ggf. unberechtigt gestellten Anträge unwiderruflich zum Problem werden:
In Sachsen-Anhalt wurde seit geraumer Zeit in Abstimmung mit der Steuerberaterkammer zur Heilung des Problems – wie nunmehr de facto bundesweit –  der prüfende Dritte von seinen Aufgaben entbunden und zeitgleich ein neuer unabhängiger Steuerberater beauftragt, so dass allerspätestens zur Schlussabrechnung ein neuer – unabhängiger prüfender Dritte die Antragstellung/ die Schlussabrechnung vollumfänglich neu beurteilt (analog wie in einem Einspruchsverfahren).

„Unter der Voraussetzung, dass ihm alle vorliegenden Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden, kann der Auftrag zur weiteren Betreuung des Antrags auch durch eine andere prüfende Dritte oder einen anderen prüfenden Dritten übernommen und bearbeitet werden.

  • Sollten Sie Ihren Steuerberater oder prüfenden Dritten wechseln wollen, wenden Sie sich bitte an den Service-Desk für prüfende Dritte: Service-Hotline: +49 30 – 530 199 322 (Die Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr).“

1.) Service-Desk unter +49 30 – 530 199 322 kontaktieren
2.) Service-Desk prüft berechtigtes Interesse und Daten des Anrufers/ Kontaktperson
3.) Anrufer erhält per E-Mail notwendigen Formulare für den Übertrag vom Service-Desk
4.) Beteiligte incl. Mandant unterschreiben Unterlagen, insbesondere die Vollmacht für neuen (im Antragsportal bereits anderweitig gelisteten) Steuerberater und Übertragungsformular
5.) Fax bzw. PDF von Unterlagen (Übertragungsformulare/Vollmacht) an Service-Desk
6.) Service-Desk prüft Unterlagen/ beantragten Übertrag
7.) Bewilligungsstelle  prüft
8.) technische Umsetzung
9.) Information durch BMWK an neuen prüfende Dritten
10.) Information durch BMWK an bisherigen prüfende Dritten
11.) Information durch BMWK an betroffenes Unternehmen (Antragsteller)“

– wenn Mandat vorzeitig beendet ist: vorsorglich BWS / Service-Desk schriftlich informieren

– Wechsel des Steuerberaters

   – in verschiedenen Programmen bereits möglich
   – technisch ziemlich komplex; erfordert Geduld
   – könnte relativ lange dauern (Orientierung 4 Wochen)

NEU: 14.04.2022 Update: Klarstellung zu neuen Fragefeldern bei der Überbrückungshilfe IV
Nach weitgehender Aufhebung der staatlichen Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung können gemäß BMWK bisher betroffene Unternehmen in der Regel wieder uneingeschränkt tätig sein.
Soweit dennoch coronabedingte Umsatzeinbrüche vorliegen, sind diese Umsatzeinbrüche nunmehr eingehend zu begründen. Wie bereits mehrfach durch die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in den Kammermedien bzw. auf dieser Homepage mitgeteilt sind sanktions-/ kriegsbedingte Umsatzeinbrüche NICHT coronabedingt und damit NICHT förderfähig über die Überbrückungshilfe IV!
Im Antragsportal muss nunmehr eingegeben werden:

Variante A:
Sollten Sie Überbrückungshilfe IV    NUR    in den Monaten Januar bis März 2022 beantragen wollen, soll in den Fragefeldern (siehe unten) angegeben werden:
Überbrückungshilfe IV wird AUSSCHLIESSLICH für die Monate Januar bis März 2022 beantragt
 
KLARSTELLUNG:
Wir hatten mit der Bundessteuerberaterkammer die Auswirkungen der nur im Antragsportal vorzunehmenden Festlegung auf die Monate Januar bis März 2022 und insbesondere auch der Formulierung „ausschließlich“ ausführlichst erörtert und eine Klarstellung sowie Änderungsantragsmöglichkeit vor Schlussabrechnung angeregt.

Zwischenzeitlich hat das Bundeswirtschaftsministerium auf daraufhin erfolgter Bitte der Bundessteuerberaterkammer dazu folgende Klarstellung der BStBK abgegeben:

„Sofern durch einen Änderungsantrag ausschließlich ÜH IV für Monate von Januar bis März beantragt wird, ist dies in den Pflichtfeldern anzugeben.
Dies schließt NICHT aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. Juni, auch eine Förderung für Monate von April bis Juni beantragt wird.
Dann sind, wie von Ihnen geschildert, inhaltliche Antworten zu den drei Pflichtfeldern erforderlich.“

 

Variante B:
Sollten Sie die für das betroffene Unternehmen Überbrückungshilfe IV (auch) für die Monate April 2022  und / oder Mai 2022 und/ oder Juni 2022  beantragen wollen, empfehlen wird Ihnen dringendst, dass die betroffenen Unternehmen Ihnen unbedingt folgende Fragen eigenständig ausführlich (und am besten schriftlich)  beantworten, wobei die prüfenden Dritten diese Erklärung auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität prüfen sollen: 

Von welchen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung ist das Unternehmen aktuell betroffen?
Von welchen branchenweiten Schwierigkeiten im Zuge der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen? 
Von welchen unternehmensindividuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?

Update: Die Bundessteuerberaterkammer teilt mit Rundschreiben 140/2022 dazu mit:
….wie uns das BMWK mitteilte, sind seit heute bei Erst- und Änderungsanträgen zur Überbrückungshilfe IV im Antragsformular drei zusätzliche Pflichtfelder auszufüllen:
• „Von welchen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“
• „Von welchen branchenweiten Schwierigkeiten im Zuge der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“
• „Von welchen unternehmensindividuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“
Hintergrund ist, dass anders als zu Beginn der Pandemie und im langen Lockdown bis Mai 2021 nun nach der Aufhebung fast aller Corona-Maßnahmen die Gründe für Umsatzeinbrüche
vielschichtig sind und in vielen Fällen nicht zweifelsfrei auf die Corona-Pandemie zurückgeführt werden können.
Die Antragsberechtigung in den Überbrückungshilfen ist aber stets unmittelbar
an die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs gekoppelt. Da zum Ende der Hilfsprogramme keine grundlegenden Änderungen an den Programmbedingungen mehr vorgenommen werden sollen und können, haben die Bewilligungsstellen das Anliegen vorgebracht, die ohnehin bei den prüfenden Dritten vorhandenen Informationen des Antragstellers besser zu nutzen, um eine noch höhere Trennschärfe bei der Bewilligung zu erreichen. 
Der Antragsteller hat für die Antragsberechtigung in den Überbrückungshilfen dem prüfenden Dritten darzulegen, dass ein coronabedingter Umsatzeinbruch vorliegt. Bisher prüft der prüfende Dritte diese Angaben auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität, nimmt sie dann zu den Akten und legt sie auf Nachfrage der Bewilligungsstelle vor. Künftig sollen diese Angaben unmittelbar mit dem Antragsformular übermittelt werden. Die Angaben sind auf jeweils 30 bis 1.000 Zeichen beschränkt. Bereits abschließend gestellte Anträge sind nicht betroffen. Sind weiterführende Angaben oder Belege erforderlich, kann die Bewilligungsstelle diese wie bisher anfordern.“

 

NEU: 13.04.2022 Erinnerung zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe
Wie bereits informiert, bitten wir Sie hiermit nochmals, Ihre gestellten November- und Dezemberhilfeanträge zu prüfen:
Wer versehentlich einen Antrag auf Novemberhilfe oder Dezemberhilfe gestellt hat, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen (betrifft insbesondere auch Handelsunternehmen) hat derzeit  voraussichtlich nur bis 31.05.2022 ersatzweise ausnahmsweise die Möglichkeit, einen Antrag auf Überbrückungshilfe für die in 11-12/2020 umsatzeinbruch-betroffenen Unternehmen zu stellen. 

 

Erste Checkliste zur Vorbereitung der Schlussabrechnung
– alle gestellten Anträge des betroffenen Unternehmens (incl. Überbrückungshilfe III Plus und IV) bereitlegen/ermitteln, damit keine Antrag vergessen/übersehen wird!
– nochmal prüfen, dass wirklich kein Unternehmensverbund vorliegt UND schriftlich vom betroffenem Unternehmen Vorhandensein anderer (insbesondere branchengleicher oder  branchenähnlicher oder zusammenarbeitender)  Unternehmen von ihm UND seiner Familie (aktuell im Fokus zum Beispiel Beispiel Schausteller) abfragen/ schriftlich bestätigen lassen (Eigensicherung)
Die Bewilligungsstellen sind angehalten, mittels entsprechender Möglichkeiten/ Klärung über andere Behörden und unter Nutzung von Verflechtungsdatenbanken umsatzsteuerliche Organschaften UND Familienangehörige die in der gleichen Branche arbeiten, zu identifizieren und bisher unerkannte verbundene Unternehmen zu ermitteln. Dies betrifft Angehörige ersten Grades, aber nicht nur!
– nochmal vor ORt beim betroffenen Unternehmen zur Vorbereitung der Schlussabrechnung prüfen, dass wirklich ab Fixkostenposition 14  (Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten, Investitionen in Digitalisierung bis zu maximal 20.000 Euro im Förderzeitraum) geltend gemachten Anschaffungen im betroffenem Unternehmen noch vorhanden sind:
lt. FAQ gilt zum Beispiel für IT-Hardware: „alle Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dabei ansetzungsfähig, unter der Voraussetzung, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden ist“ (Eigensicherung)
– Sperrwirkungen der Schlussabrechnung prüfen (da kein Wechsel zur Neustarthilfe nach Versand der SR mehr möglich) 
– bisherige und neue Wahlrechte je Teilantrag prüfen
– (Wechsel) Beihilferegime je Teilantrag überprüfen
– gibt es evtl. erkannte/ bisher unerkannte unberechtigte November-/ Dezemberhilfeanträge
– Transparenzregister vom Mandanten prüfen lassen/Angabe „Eintragung im Register“ im Portal prüfen
– vorsorglich sich Nichterhalt/ Nichtbeantragung von Versicherungsleistungen vom betroffenem Unternehmen schriftlich bestätigen lassen (Eigensicherung)
– Folgende Angaben heraussuchen/ bereitlegen:
   * Tätigkeitsbeginn/ Datum aus der ersten Gewerbeanmeldung 
   * Beschäftigtenanzahl zum 31.12.2021 und 29.02.2020
   * Geburtsdatum des/ der Unternehmers/ Gesellschafters
   * Steuernummer Umsatzsteuer-Voranmeldung UND im 13-stelligem Format für Überbrückungshilfe I-II
   * Steuernummer Einkommensteuer UND im 13-stelligem Format für Überbrückungshilfe I-II
   * KORREKTE aktuelle Bankverbindung nochmal vom betroffenem Unternehmen bestätigen lassen
– unbedingt wirklich ALLE vorbelegten Werte im Schlussabrechnungs-Portal prüfen (insbesondere auch das Beihilferegime, die Umsätze usw.) 
– in der Überbrückungshilfe II prüfen, ob wirklich das Beihilferegime der Fixkostenhilfe in Anspruch genommen werden soll 
– SR-FAQ und alles bisherige FAQ bereit halten https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html
– Dokumentation der Zeit für den Antrag/ Schlussabrechnung sorgfältig vornehmen
– Geduld

 

NEU: 13.04.2022 FAQ und Neustarthilfe 2022 für  04-06/2022 im elektronischem Antragsportal
Seit dem 12.04.2022 kann die Neustarthilfe 2022 für den Zeitraum 04-06/2022 im elektronischem Antragssystem beantragt werden. 
Die Datev  wird eine entsprechendes Update für  Kanzlei-Rechnungswesen am 12.05.2022 bereitstellen. 
hier: aktueller FAQ zur Neustarthilfe 2022

 

NEU: 08.04.2022 Ukraine
1.) Geldwäschegesetz/ Sanktionen gegen Russland
Die Financial Intelligence Unit (FIU) hat als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die Vorgaben zum Geldwäschegesetz wie folgt HIER nachjustiert.

2.) Ukrainehilfe / Liquiditätshilfe / Schutzschild
Bundesfinanzministerium: 
“ Der Befristete Krisenrahmen, den die Europäische Kommission am 23. März 2022 beschlossen hatte, bietet – vorbehaltlich noch erforderlicher beihilferechtlicher Genehmigungen – die notwendige Grundlage für staatliche Hilfen, um die betroffenen Unternehmen bei der Bewältigung der Herausforderungen zu unterstützen. In der aktuellen Situation geht es für Unternehmen vor allem darum, kurzfristig Liquidität sicherzustellen. Die Bundesregierung unterstützt deshalb Unternehmen und Branchen primär mit Liquiditätshilfen. Diese umfassen:

  • Ein KfW-Kreditprogramm, um kurzfristig die Liquidität der Unternehmen zu sichern. Unternehmen aller Größenklassen erhalten Zugang zu zinsgünstigen, haftungsfreigestellten Krediten. Das Programm wird ein Volumen von ca. bis zu 7 Mrd. Euro umfassen.
  • Zudem sollen einzelne, bereits während der Corona-Pandemie eingeführte Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen für von dem Ukraine-Krieg nachweislich betroffene Unternehmen fortgesetzt werden. Dies betrifft die Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm.

Es gilt darüber hinaus, Vorsorge zu treffen für den Fall, dass sich die wirtschaftliche Lage der Unternehmen verschlechtert. Um für ein solches Szenario gewappnet zu sein und dann besondere Härten zielgerichtet abfedern und existenzbedrohende Situationen für einzelne Unternehmen vermeiden zu können, bereitet die Bundesregierung ergänzende Maßnahmen vor:

  • Ein Programm zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene Unternehmen in Form eines zeitlich befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschusses.
  • Ein Finanzierungsprogramm für durch hohe Sicherheitsleistungen (Margining) gefährdete Unternehmen. Hierfür erarbeitet die Bundesregierung standardisierte Kriterien, um den Unternehmen kurzfristig mit einer Bundesgarantie unterlegte Kreditlinien der KfW zu gewähren. Für diese Maßnahme ist ein Kreditvolumen von insgesamt bis zu EUR 100 Mrd. vorgesehen.
  • Zielgerichtete Eigen- und Hybridkapitalhilfen. Als Option zur Stabilisierung von besonders relevanten Unternehmen prüft die Bundesregierung außerdem den gezielten Einsatz von Eigen- und Hybridkapitalhilfen. Soweit Einzelfälle betroffen sind, lässt sich dies zunächst technisch über Zuweisungsgeschäfte der KfW abbilden.

Die genaue Ausgestaltung der einzelnen Säulen erfolgt jetzt zügig und in enger Abstimmung beider Häuser (Anmerkung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt: Bundesfinanzministerium und Bundeswirtschaftsministerium)“.

 


NEU: 24.02.2022 Schlussabrechnung

Die Freigabe der Schlussabrechnung wird auf Grund der Programmierung der Überbrückungshilfe IV und des Folgeprogramms leider noch andauern und die Schlussabrechnung wird voraussichtlich nun frühestens ab Mai 2022 starten.

Wie u.a. auch am 08.02.2022 mitgeteilt, sollte die Schlussabrechnung ursprünglich frühestens NACH der Mitte Februar mit dem Schlussabrechnungspaket I (Überbrückungshilfe I bis III sowie der November- und Dezemberhilfe) für die ersten Standardfälle starten. Derzeit zeichnet sich ab, dass nach einer Pilotphase die Freigabe der Schlussabrechnung frühestens ab Mai 2022 starten wird. Bitte beachten Sie und insbesondere die Mandanten aber, dass – selbst wenn eine Schlussabrechnung noch im Mai starten sollte –  eine Bearbeitung/ Bewilligung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen – technisch bedingt – erst dann erfolgen kann und wird. Insoweit empfehlen wir dringend, den Mandanten dies bereits frühzeitig zu signalisieren, um Nachfragen zum Start/ Bearbeitungsstand in den Kanzleien zu vermindern. Wir setzen uns dafür ein, dass nun die Schlussabrechnungsfrist über den 31.12.2022 verlängert wird

 

NEU: 08.02.2022 Schlussabrechnung
Die Schlussabrechnung wird NACH Mitte Februar mit dem Schlussabrechnungspaket I (Überbrückungshilfe I bis III sowie der November- und Dezemberhilfe) für die ersten Standardfälle starten. Bitte beachten Sie und insbesondere die Mandanten aber, dass eine Bearbeitung/ Bewilligung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen – technisch bedingt – nicht sofort erfolgen kann und wird. Insoweit empfehlen wir dringend, den Mandanten dies bereits frühzeitig zu signalisieren, um Nachfragen zum Bearbeitungsstand in den Kanzleien zu vermindern. 

NEU: 08.02.2022 Bundesregierung wird Überbrückungshilfe und Kurzarbeitergeld bis 30.06.2022 verlängern
Die Bundesregierung wird die Überbrückungshilfe und das Kurzarbeitergeld bis 30.06.2022 verlängern.
Die Schlussabrechnung mit dem Schlussabrechnungspaket I wird aber – davon unabhängig – NACH Mitte Februar für die ersten Standardfälle starten.

 

NEU: 10.01.2022 Fristenübersicht Schlussabrechnung Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1)
Start Einreichung: Voraussichtlich frühestens Februar 2022
Fristende für Einreichung: 31. Dezember 2022
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

NEU: 05.01.2022  vorsorgliche Erinnerung Ermittlung der Rückzahlung der Soforthilfe in Sachsen-Anhalt
Allerspätestens mit Freigabe der Steuererklärungen 2020 muss bei den betroffenen Unternehmen das Bewusstsein vorhanden sein, die Voraussetzungen für den Behalt der damaligen  Soforthilfe prüfen zu müssen.
Tipp: Es ist zu empfehlen, den Mandanten dokumentiert darauf hinzuweisen, die Voraussetzungen spätestens mit der Freigabe der Steuererklärungen nochmals zu prüfen.
So wird in Sachsen-Anhalt in zwei Schritten ermittelt, ob und in welcher Höhe eine Rückzahlung der Soforthilfe erfolgen muss:

1.    Schritt:

  • Nehmen Sie als Grundlage monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA)
  • Übersteigen die addierten betrieblichen Einnahmen (ohne Berücksichtigung der Soforthilfe) in dem Dreimonatszeitraum die addierten betrieblichen Ausgaben (Hinweis: Dreimonatszeitraum entspricht zumeist April, Mai und Juni 2020)?
  • JA: Soforthilfe muss vollständig zurückgezahlt werden
  • NEIN: Errechnen Sie die Höhe der Ihnen zustehenden Soforthilfe (siehe Schritt 2)

2.    Schritt:

  • Ist der laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand in dem Dreimonatszeitraum größer als die erhaltene Soforthilfe -> Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden
  • Ist der laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand in dem Dreimonatszeitraum kleiner als die erhaltene Soforthilfe –> Soforthilfe muss anteilig zurückgezahlt werden (sie darf den laufenden Sach- und Finanzaufwand nicht überschreiten) 
  • Hinweis: laufender betrieblicher Sach- und Finanzaufwand = z. B. auf die unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit bezogene Miete inkl. Nebenkosten, Pachten, Prämien für betrieblich veranlasste Versicherungen, Leasingaufwendungen, Energie- und Instandhaltungskosten

WICHTIG: Die betroffenen Unternehmer sind verpflichtet, zu Unrecht gewährte Hilfen zurückzuzahlen. Dies sollten dies formlos unter Angabe Ihrer Vorgangsnummer und des Betrags per E-Mail an beratung@ib-lsa.de mitteilen. Die betroffenen Unternehmen erhalten dann von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt  ein Schreiben mit Angabe der Kontonummer und des Verwendungszwecks.

 

NEU: 26.10.2021 Unterscheidung SCHLUßABRECHNUNG  und ENDABRECHNUNG 
Mit Endabrechnung ist zukünftig die Schlußabrechnung der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus Juli bis September 2021 und Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember 2021 gemeint. Eine Endabrechnung kann nach derzeitigem Stand nachträglich nicht nochmal geändert werden, d.h. es können keine Änderungen übermittelt werden. Bitte prüfen Sie daher Ihre Eingaben sorgfältig vor dem Absenden.
Mit Schlußabrechnung sind vordringlich die anderen Corona-Hilfen gemeint.

NEU: 26.10.2021 SCHLUßABRECHNUNG  für prüfende Dritte und ENDABRECHNUNG für prüfende Dritte 
Der Schlußabrechnungsbeginn für die prüfenden Dritten ist derzeitg weiterhin ab Ende November 2021 vorgesehen. Gleichwohl ist zu beachten, dass die Softwareanbieter einen Uploud von Buchführungsdaten (erst) dann programmieren und anbieten können, wenn vom BMWi im Januar 2021 die Importschnittstelle im Antragsportal bei den prüfenden Dritten freigegeben wird.

Die Endabrechnung der Neustarthilfe-Anträge, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, ist ebenso ab November 2021 über das bekannte elektronische Antragsportal antrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.

NEU: 26.10.2021 ENDABRECHNUNG für Neustarthilfe über Direktanträge von betroffenen Unternehmen ab 29.10.21
In der Endabrechnung müssen ja gemäß BMWi die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum 2021 dem Referenzumsatz 2019 gegenübergestellt werden. Dadurch soll überprüft werden, ob die betroffenen Unternehmen  den Vorschuss benötigt haben, weil sich Ihr Umsatz pandemiebedingt erheblich verschlechtert hat.

Die ENDABRECHNUNG  für die Neustarthilfe ist voraussichtlich ab 28. Oktober 2021 möglich. Sie erfolgt digital über die bekannten Antragswege nach und nach für die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus Juli bis September und Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember. Die Unternehmen erhalten sofort eine unverbindliche Rückmeldung, ob und ggf. wieviel sie von dem Vorschuss zurückzahlen müssen. Sie müssen aber erst nach Erhalt des Bescheides der für sie zuständigen Bewilligungsstelle, der die Angaben im Endabrechnungsportal bestätigt, zahlen. Insofern  prüft die zuständige Bewilligungsstelle die Endabrechnung nochmal und sendet ab Mai 2022 eine Bestätigung des Ergebnisses der Endabrechnung zu- ggf. mit einer Zahlungsaufforderung.

BMWi-Beispiel: Eine Soloselbständige oder ein Soloselbständiger mit einem Referenzumsatz von 20.000 Euro und 7.500 Euro ausgezahlter Neustarthilfe kann bei einem tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum von 60 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 12.000 Euro, 30 Prozent des Referenzumsatzes (=6.000 Euro) als Neustarthilfe behalten. Die Differenz zur ausgezahlten Neustarthilfe (das heißt 1.500 Euro) ist zurückzuzahlen.

Fristenübersicht gemäß BMWi

Die Fristen für die jeweiligen Endabrechnungen sind für das Einreichen der Endabrechnung:
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021)
Direktantragsteller:
ab 28. Oktober bis 31. Dezember 2021.
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021)
Antrag über prüfende Dritte:
ab Ende November bis derzeit 30. Juni 2022.
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) Direktantragteller: Anfang 2022 bis 31. März 2022.

Die Frist für die etwaig anfallende Rückzahlungen für
Neustarthilfe Direktantragsteller: 30. Juni 2022.
Neustarthilfe Plus (Juli bis Dezember und Oktober bis Dezember 2021) Direktantragsteller: 30. September 2022.

 

NEU: 25.10.2021 Fristverlängerung bis zum 02.11.2021 für die Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe 
Der 31.10.2021 fällt auf einen Sonntag. Wir hatten beim BMWi nochmal anbringen lassen, inwieweit eine Fristverlängerung bis zum 02.11.2021 gemäß AO, BGB, VwVfG  angebracht ist. Mittlerweile ist es geschehen:
Das BMWi wird die Frist vom 31.10.2021 auf den 02.11.2021 (da der 1.11. in einigen Ländern ein Feiertag ist) verlängern. 
Leider ist momentan nicht vorgesehen, dazu den FAQ zu ergänzen und es ist momentan auch nicht vorgesehen, deswegen die Homepage des BMWi zu ändern. Wir haben aber ausdrücklich nochmals um offizielle Aussenkommunikation gebeten. 



NEU: 24.10.2021 Endabrechnung (= Neustarthilfe-Direktanträge der betroffenen Unternehmen)
Die Antragsteller (betroffenen Unternehmen) von Direktanträgen (d.h. Antragstellung erfolgte nicht über prüfende Dritte) werden direkt mit einer E-Mail über den Start der Endabrechnung (wenn alles klappt: voraussichtlich ab 43./44. KW 2021 ) informiert. 
Die Endabrechnungen  (Direktanträge von Unternehmen) beginnen voraussichtlich ab dem 28.10. 2021.
Für die Direktanträge der Mandanten zu den Neustarthilfeprogrammen gelten momentan weiterhin die bisherigen Endabrechnungsfristen bis 31.12.2021 und 31.03.2022.
Tipp der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:
Bitte legen Sie sich eine Strategie/ Prozesse zu Recht und richten Sie sich darauf ein, dass die Mandanten (nunmehr) auf Sie zurückkommen, zumal es gerade bei diesen Corona-Hilfen zu erheblichen Rückzahlungen an die Bewilligungsstellen durch die Unternehmen kommen wird.  

SCHLUßABRECHNUNGEN (Sonstige Corona-Hilfe-Anträge, d.h. ohne Neustarthilfe)
beginnen ab Ende November 2021 programmweise (zuerst im Paket 1 nur die ersten Einzelprogramme) und müssen nunmehr vorerst zu mindestens bis zum 30.06.2022 (statt bisher 31.12.2021) erfolgen. Diese Termine/ Fristen gelten auch für die November- und Dezemberhilfe.

ENDABRECHNUNGEN  (Neustarthilfe-Direktanträge von Unternehmen, d.h. Anträge ohne prüfende Dritte) 
beginnen voraussichtlich ab 28.10.2021
Für die Direktanträge der Mandanten zu den Neustarthilfeprogrammen gelten momentan weiterhin die bisherigen Endabrechnungsfristen bis 31.12.2021 und 31.03.2022 

NEU: 16.09.2021 Schlussabrechnung erfolgt  ab 11/2021 bis vorerst 30.06.2022
Wie zuletzt am 05.09.2021 auf dieser Seite mitgeteilt, wurden die FAQ und die Vollzugshinweise wegen der voraussichtlich ab 11/2021 beginnenden Schlußabrechnung und der Verlängerung der Schlußabrechnungsfrist über den 31.12.2021 hinaus bis vorerst 30.06.2022 angepasst. Diese Verlängerung der Schlußabrechnungsfrist gilt  auch für die November- und Dezemberhilfe.
In Anbetracht des Umfangs halten wir den 30.06.2021 für zu kurz.

In den Bewilligungsbescheiden der Bewilligungsstellen steht noch der 31.12.2021. Wir haben über unsere Kontakte veranlasst, dass init das neue Datum in den Bescheiden aufführt.  
Such wenn die ursprüngliche Frist vom 31.12.2021 damit auf den 30.06.2022 verlängert wird, halten wir auch den 30.06.2022 nicht für ausreichend und setzen uns für eine weitergehende Verlängerung ein. Ebenso setzten wird uns für eine Verlängerung der derzeit bis bis zum 31.10.2021 vorgesehenen Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus über prüfende Dritte ein. 

Neben der Stammdatenübernahme ist die Kommunikation bzw. ein wechselseitiger Kommunikationskanal für die Steuerberater ein wichtiger Punkt, der im Zusammenhang mit der doch aufwändigen Schlußabrechnung Entlastung für die Steuerberater als prüfende Dritte schaffen könnte. Hierzu muss unabhängig von Bagatellgrenzen für zu zahlende Nachforderungen – wenn eine Kommunikation zu Fachfragen mit den Bewilligungsstellen durchgesetzt/ermöglicht würde – die Arbeitsfähigkeit der Bewilligungsstellen für die tägliche Abwicklung der Schlußabrechnungen gewährleistet bleiben, da ständige Sachstandsnachfragen von prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen die Schlußabrechnungen aller anderen prüfenden Dritten verzögern würden.  Für die Prüfung/ eine Entscheidung werden aus unserer Sicht insoweit die Erfahrungen der bisherigen Kommunikation unter den eingeschränkten Bedingungen im Antragsportal relevant sein und ob sichergestellt werden kann, dass im Zuge der Schlußabrechnungen Anfragen der prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen sich auf Fachfragen und nicht auf Sachstandsnachfragen konzentrieren. Für diesbezügliche Erfahrungen/ Hinweise aus der bisherigen Kommunikation für die Schlußabrechnung nutzen Sie bitte die E-Mail-Adresse kammer@speck.info.  

Daneben stehen aus unserer Sicht unter anderem auch folgende Punkte bei der Schlußabrechnung zur Klärung an, für die wir uns als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt einsetzen (siehe hier: Kammerseite Schlussabrechnung/ Überkompensation :
Prüfroutinen
manueller Aufwand der prüfenden Dritten Abgleich mit Finanzämtern in der Schlussabrechnung Fälligkeit/ Ist/ Sollversteuerung usw.  ist zu hoch
Fristen für Schlußabrechnung und Überbrückungshilfe III Plus
Termine Schlussabrechnung grundsätzlich und mit Stufenfreischaltungsplan 30.06.2022 sowie für Überbrückungshilfe III Plus  mit 31.10.2021 den Steuerberatern und Mandanten nicht zumutbar, zumal (da Finanzbuchhaltung von 09/2021 ausgewertet werden muss und Herbstferien in 10/2021)
Transparenzregister
Eintragungsverpflichtung durch Transparenzregister als Vollregister und Mitteilungsfiktion führt zu kritischer Antragsberechtigung 
verbundene Unternehmen
verbundene Unternehmen immer schwerer für prüfende ermittelbar; Gefahr besteht, dass mit bundesländerübergreifendem Datenabgleich/ Prüfroutinen verbundene Unternehmen mit Crefo-Verflechtungsdatenbank usw. im Schlussabrechnung zu Lasten der prüfenden Dritten kombiniert/ zusammengefasst werden
Bagatellgrenzen für Nachforderung
Bei Nachforderungen im Zuge der Schlußabrechnung muss es Bagatellgrenzen geben.
Anfälligkeit Organisationsprofil/ Konto und Direktantragsportal
Die Verwendung von zusätzlichen/ gespiegelten Portalen birgt die Gefahr, dass die Prorgrammierungskapaziäten nicht mehr ausreichend für das Hauptportal  eingesetzt werden, was zu Problemen bei den prüfenden Dritten führt. 
Überbrückungshilfe I
wenn in ÜH I verbundene Unternehmen durch Steuerberater nicht erkannt worden,  kann derzeit (mangels leider definitiv feststehendem Ausschluss einer Nachforderungsmöglichkeit und u.a. auf Grund EU-Beantragung) keine Nachberechnung erfolgen; hier muss aber zu mindestens eine Addition der Summen aller gestellter Anträge aller verbundenen Unternehmen in dem finalen Holdingantrag ermöglicht werden, da sonst diverse Schadensersatzforderungen zu Lasten der Steuerberater entstehen. Gleiches muss umgekehrt  für Unternehmen gelten, die versehentlich als verbundene Unternehmen eingestuft werden und es sich nachher rausstellt, dass es keine verbundenen Unternehmen sind
Wechsel des beihilferechtlichen Rahmens
– Ein Wechsel des beihilferechtlichen Regimes wird für folgende Programme wohl nicht/ nicht ohne Weiteres möglich sein:
Überbrückungshilfe I
Überbrückungshilfe III (fehlenden Wechsel würden wir für problematisch halten)
Überbrückungshilfe III Plus (fehlenden Wechsel würden wir für problematisch halten)
Neustarthilfe (fehlenden Wechsel würden wir für problematisch halten)
Neustarthilfe Plus (fehlenden Wechsel würden wir für problematisch halten)
– U.a. auch in Sachsen-Anhalt  steht teilweise in den Bescheiden, das ein Wechsel des beihilferechtlichen Rahmens später (grundsätzlich) nicht möglich ist, was so pauschal nicht stimmt und auch vom FAQ nicht gedeckt ist. Einigkeit besteht, dass trotz der Formulierung in Sachsen-Anhalt der Wechsel in der Schlussabrechnung zu mindestens in einigen Programmen möglich ist. 
– Novemberhilfe/ Dezemberhilfe:  Die Antragsteller können nach derzeitigem Stand bis zum 31.12.2021 bei der Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung einen Antrag auf nachträgliche Änderung hinsichtlich des gewählten beihilferechtlichen Regimes stellen. Wir halten den 31.12.2021 unter Berücksichtigung des Berechnungsaufwandes – neben dem Tagesgeschäfts zu erledigen – für sehr sportlich.  Die Antragsteller können aber KEINEN so einen Antrag stellen für einen Wechsel aus den Bundesregelungen Fixkostenhilfe 2020, geänderte Kleinbeihilfe 2020 bzw. der De-minimis-Verordnung in die Bundesregelung November-/Dezemberhilfe. 
d.h. Die obige Möglichkeit bis 31.12.2021 besteht also nicht für einen Wechsel aus den Bundesregelungen Fixkostenhilfe 2020, geänderte Kleinbeihilfe 2020 bzw. der De-minimis-Verordnung in die Bundesregelung November-/Dezemberhilfe.
-Die Einschränkungen, dass in der Schlußabrechnung nicht für alle Programme und nicht in alle Beihilferegelungen völlig neu gewechselt werden kann, ist in Anbetracht der Komplexität des Beihilferechts und der Haftung des Steuerberaters nicht akzeptabel.
Steuerberaterwechsel bei offenen oder auch bewilligten Corona-Hilfe bzw. Überbrückungshilfe-Anträgen
Das in Arbeit befindliche Features muss aus unserer Sicht beschleunigt werden, da sich in den Kanzleien die Fälle häufen. 
Vorbelegung der im Antrag geltend gemachten Fixkosten und der Umsätze
Auf Bundesebene wurde bisher eine Vorbelegung der im Antrag geltend gemachten Fixkosten und der Umsätze als nicht notwendig erachtet. Wir sehen als Steuerberaterkammer die doppelte Eingabe von einmal bereits erfassten Daten als nicht zielführend an.

 

 

NEU: 24.08.2021 Soforthilfe in Sachsen-Anhalt 
Nach aktueller Information der Investitionsbank Sachsen-Anhalt ist die Soforthilfe in Sachsen-Anhalt (von den Unternehmen regelmäßig eigenständig selbst beantragt) komplett zurückzuzahlen, wenn die Einnahmen (ohne Soforthilfe) die Ausgaben überschreiten. Eine nur anteilige Rückzahlung soll in diesen Fällen nicht mehr zugestanden werden. 
Beispiele  zur Überkompensation bei der Soforthilfe in Sachsen-Anhalt unter Punkt 4

NEU: 23.08.2021  Schlussabrechnungstermin
Überbrückungshilfe I-III:
Die Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe I-III kann gegen Ende des Jahres nur über einen prüfenden Dritten bis spätestens 30. Juni 2022 erfolgen.
In der Schlussabrechnung werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt. Gegebenenfalls müssen Sie zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen oder erhalten nachträglich eine Nachzahlung.
Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Überbrückungshilfe I-III in voller Höhe zurückzuzahlen.

November- und Dezemberhilfe
Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte ist eine Schlussabrechnung vorgesehen. Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten, ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes bis derzeit spätestens 31. Dezember 2021. Wir setzen uns weiterhin für eine Verlängerung der Frist ein. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.
Im Falle von Direktanträgen im eigenen Namen erfolgt keine Schlussabrechnung.

Neu: 20.08.2021 Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt setzt sich weiterhin für Verlängerung bestimmter Fristen ein
Auch wenn es derzeit komplizierter ist, sind wir -wie bereits mitgeteilt – derzeit immer noch/ weiterhin  dran, uns für eine Verlängerung u.a. der nachfolgend aufgeführten Fristen einzusetzen: 
Antragsfrist Überbrückungshilfe III Plus/ Neustarthilfe Plus mit 31.10.2021 viel zu kurz (Buchhaltung 09/2021 steht final erst Ende 09/2021 bzw. Anfang 10/2021 zur Verfügung)
Frist November-/ Dezemberhilfe
Die Antragsteller können nach derzeitigem Stand für die Novemberhilfe/ Dezemberhilfe bis zum 31.12.2021 bei der Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung einen Antrag auf nachträgliche Änderung hinsichtlich des gewählten beihilferechtlichen Regimes stellen. Diese Frist ist viel zu kurz
Schlußabrechnungsfrist  (derzeit für viele Programm bis 30.06.2022) 
Der 31.12.2021 ist viel kurz, da die Freischaltung der Schlußabrechnung erst in Stufen/ Paketen bis ins Jahr 2022 hinein erfolgt und gleichzeitig bis zum 31.05.2022 alle Steuererklärungen des Jahres 2020 eingereicht werden sollen.
Steuererklärungsfrist 2020
Durch das Engagement der berufsständischen Organisationen wurde ja für den VZ 2020 bereits eine Verlängerung bis zum 31.05.2022 erreicht. Obwohl aber der Veranlagungszeitraum 2019 mit dem Veranlagungszeitraum 2020 vergleichbar ist, haben viele Steuerberater die verlängerte Frist für den VZ 2019 bis zum 31.08.2021 dringend benötigt. Es ist insoweit leider fraglich, ob der 31.05.2022 noch ausreichend ist so dass man auch diese Frist prüfen muss.
Hinterlegungs-/ Veröffentlichungsfristen für den VZ 2020
Es muss auch für den VZ 2020 wieder eine Nichtbeanstandungsregel für die Hinterlegung/ Veröffentlichung geben, SOFERN dabei der Gläubigerschutz uneingeschränkt gewährleistet und nicht gefährdet wird.  

NEU: 19.08.2021 Schlussabrechnung incl. weiteres zusätzliches elektronisches Unternehmensportal für die Unternehmen

Wie – zu letzt am 13.08.2021 – mitgeteilt, setzen sich die berufsständischen Organisationen und u.a. die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt seit geraumer Zeit massiv bei der Schlußabrechnung für die Mitglieder ein. Wir als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt sind mittlerweile nach unseren Erörterungen guter Hoffnung, dass die aus unserer Sicht erheblich zu Lasten der prüfenden Dritten mit den Bewilligungsstellen ursprünglich geplanten Punkte nun korrigiert werden.

Überblick unserer Informationen zur Schlußabrechnung:

0.) Fristen zur Schlußabrechnung
1.) elektronisches Unternehmensportal für die Schlußabrechnung 
2.) Empfehlung 
3.) technische Bestandteile der Schlußabrechnungsportals
4.) Wechsel Beihilferegime
5.) Schlußabrechnungspakete
6.) Auszug unserer Kritikpunkte zur Schlußabrechnung  
7.) Warnhinweis Datenabgleich
8.) Hinweise zu fehlerhaften Schätzungen oder versehentlichen Eingaben

Derzeitiger Sachstand bei der Schlußabrechnung:

0.) Fristen zur Schlußabrechnung
Die Schlußabrechnungstermine auf den jeweiligen FAQ-Seiten und den Hompegseiten des BMWi weichen leider immer noch von einander ab.
Grundsätzlich ist derzeit geplant, die Schlußabrechnung nach und nach für einen Teil der Programme voraussichtlich ab 11/2021 freizuschalten und für viele Programm ist derzeit ein Schlußabrechnungsende bis 30.06.2022 vorgesehen. (siehe unten). Selbst den 30.06.2022 halten wir jedoch für zu kurz. 
Zudem könne die Antragsteller nach derzeitigem Stand für die Novemberhilfe/ Dezemberhilfe nur bis zum 31.12.2021 bei der Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung einen Antrag auf nachträgliche Änderung hinsichtlich des gewählten beihilferechtlichen Regimes stellen. Wir halten erst Recht den 31.12.2021 unter Berücksichtigung des Berechnungsaufwandes – neben dem Tagesgeschäft zu erledigen – für sehr sportlich und setzen uns derzeit für die Verlängerung folgender Fristen ein.

1.) Zusätzlich weiteres Unternehmensportal ausschließlich für die Einsichtnahme durch die Unternehmen zur Schlußabrechnung
Das Bundeswirtschaftsministerium wird neben dem bekannten Antragsportal für die prüfenden Dritten für die Schlußabrechnung zusätzlich ein elektronisches Unternehmensportal für die Unternehmen zur Schlußabrechnung freischalten.

Was: Mit dem Lesezugriff auf dieses Unternehmensportal erhält der Unternehmer die Möglichkeit, folgende Unterlagen einzusehen und zu kontrollieren:
– Überblick über die vom prüfenden Dritten gestellten Anträge
– Beihilfekonto (siehe unten)
– Details und Status zu den einzureichenden oder eingereichten Schlussabrechnungen 
– Übersicht über die prüfenden Dritten (resultierend Steuerberaterwechsel) 

Ziel: Es soll den Mandanten damit die Möglichkeit gegeben werden, selbst zu sehen, was die prüfenden Dritten zur Schlußabrechnung einreichen bzw. eingereicht haben. Da damit sichergestellt ist, dass jeder Unternehmer die Möglichkeit hat, die einzelnen Schlußabrechnungspakete  zu prüfen, kann durch die Unternehmen nachträglich nicht behauptet werden, nicht gewusst zu haben, welche Angaben der prüfende Dritte gemacht hat.
Durch dieses Einsichtnahmerecht kann künftig auch kein Unternehmen (mehr) behaupten, es wüsste nicht, was es unterschrieben hat. Es geht hier letztlich auch – und insbesondere – um die Haftung der Unternehmen (Stichwort Subventionsbetrug) und damit die Absicherung der prüfenden Dritten.  

Wie: Die Unternehmen müssen sich für das Unternehmensportal registrieren, um die Schlussabrechnungen für ihre erhaltenen Förderungen einsehen zu können.

Ab wann: Das Unternehmensportal wird mit dem Start der Schlussabrechnung (frühestens ab 11/2021) online gehen.

Für wen: Das Unternehmensportal ist ausschließlich für die Unternehmen gedacht.

Wie erfolgt Registrierung: Die Registrierung erfolgt durch die Mandanten. Sobald die Freigabe zur Veröffentlichung von  Details zur Registrierung und zum erforderlichen Zertifikat erfolgt, werden wir hierzu weiter informieren.

Verbundende Unternehmen: Das Unternehmen, welches den Antrag für einen Verbund gestellt hat, bekommt auch den Zugang und nur dieses Unternehmen. (Sämtliche Anträge werden mittels Verpflechtungsdatenbanken und Finanzamt auf verbundene Unternehmen hin geprüft.)

Ist Zugang/ Nutzung Pflicht?: Die Nutzung des Unternehmensportals durch die Unternehmen ist lediglich eine Empfehlung für die Unternehmen. Zu beachten ist aber, dass das Portal mit dem Lesezugriffsrecht des Unternehmens auch der Absicherung der prüfenden Dritten dient. 

Hat der Steuerberater Zugriff auf das elektronische Unternehmensportal?: Der Steuerberater benötigt den gesonderten Zugriff auf dieses elektronische Unternehmensportal der Unternehmen nicht. Der Steuerberater hat ja über das elektronische Antragsportal schreibenden Zugriff auf die Schlussabrechnung.

 

2.) Empfehlung

Das elektronische Unternehmensregister ist ausschließlich für den Lesezugriff des betroffenen Unternehmens gedacht. Es geht hierbei um die Absicherung der prüfenden Dritten und um die Inpflichtnahme der Unternehmer.
Wie empfehlen:
Sie sollten gesondert – mittels schriftlicher Freigabeerklärung  oder in der schriftlichen Beauftragung – unbedingt eine schriftliche Bestätigung  vom Mandanten einholen, dass die Schlussabrechnung so eingereicht werden soll und dass der Mandant die Schlussabrechnung kennt und weiß, dass er diese auf seinem elektronischem Unternehmensportal einsehen kann bzw. eingesehen hat.
hier: vorläufiges Muster: Freigabeerklärung zur Schlußabrechnung


3.) Technische Bestandteile der Schlußabrechnung

3a.) Organisationsprofil je Unternehmen
Es wird je betroffene Unternehmen ein Organisationsprofil geben. Hier sind dann vom prüfenden Dritten u.a. aktuelle Angaben zum Unternehmen zu machen/ zu übernehmen/prüfen (grundsätzlich ähnlich vorausgefüllt/aufgebaut wie die bisherige Stammdateneingabe bei den Anträgen):
Grundinformationen zum Unternehmen
Unternehmensverbund
Art des Unternehmens
Steuernummern-/ Finanzamtsangaben
Branchenzugehörigkeit
Einstellung/ Geschäftstätigkeit
Insolvenzverfahren
Ermittlung Beschäftigtenanzahl

Die im elektronischen Antragsportal gespeicherten/ eingereichten Anträge werden im Rahmen der Schlußabrechnung über die Steuernummer direkt dem jeweiligen Unternehmens-Organisationsprofil zugeordnet.  Vorgesehen ist je schlußabgerechneter Corona-Hilfe die Stammdaten aus dem Antrag oder dem Organisationsprofil zu übernehmen oder manuell abzuändern.   

3b.) Schlußabrechnungen der einzelnen Anträge
Derzeit ist nicht geplant Umsätze und Fixkosten aus den Anträgen in die Schlußabrechnung vorbelegt werden. Wir setzen uns derzeit immer noch stark dafür ein, dass die Umsätze und Fixkosten doch noch vorbelegt werden. 

3c.) Beihilfekonto
Grundsätzlich soll hierüber der beihilferechtliche Rahmen abgebildet werden und eine Überschreitung desselben aufgezeigt/ vermieden werden. Da die Direktanträge nicht in den Schlußabrechnungen der prüfenden Dritten enthalten sind, prüfen wir derzeit die Auswirkungen auf den beihilferechtlichen Rahmen. 

3d.) Erklärungen und Upload
Wie gehabt gibt es Erklärungen des Antragstellers. Ebenso gibt es die Erklärung des prüfenden Dritten wieder, derzeit aber programmübergreifend geplant. 
Es sind bestimmte Uploads zwingend vom prüfenden Dritten hochzuladen (so genannte Pflichtuploads). Unnötige Uploads sollen aus Sicht des BMWi mit einem erklärenden Text und mit einer Erklärung der prüfenden Dritten vermieden werden.

4.) Wechsel Beihilferegime im Rahmen der Schlussabrechnung:
Überbrückungshilfe I: leider auf Grund der EU-Rahmenbedingungen kein Wahlrecht / kein Wechsel möglich
Überbrückungshilfe II : Hier ist derzeit vorgesehen, rückwirkend ein beihilferechtliches Wahlrecht dafür einzuräumen, ob die betroffenen Unternehmen die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung „KLEINBEIHILFEN 2020“ ODER der Bundesregelung „FIXKOSTENHILFE 2020“ erhalten möchten.
Novemberhilfe/ Dezemberhilfe :
Die Antragsteller können nach derzeitigem Stand bis zum 31.12.2021 bei der Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung einen Antrag auf nachträgliche Änderung hinsichtlich des gewählten beihilferechtlichen Regimes stellen. Wir halten den 31.12.2021 unter Berücksichtigung des Berechnungsaufwandes – neben dem Tagesgeschäft zu erledigen – für sehr sportlich. 
Die Antragsteller können aber KEINEN so einen Antrag stellen für einen Wechsel aus den Bundesregelungen Fixkostenhilfe 2020, geänderte Kleinbeihilfe 2020 bzw. der De-minimis-Verordnung in die Bundesregelung November-/Dezemberhilfe. 
d.h. Die obige Möglichkeit bis 31.12.2021 besteht also nicht für einen Wechsel aus den Bundesregelungen Fixkostenhilfe 2020, geänderte Kleinbeihilfe 2020 bzw. der De-minimis-Verordnung in die Bundesregelung November-/Dezemberhilfe.

Der unsererseits hier bereits mehrfach für November 2021 anvisierte Beginn für die Schlußabrechnung der Corona-Hilfen (geplanter Start November 2021)  bleibt weiterhin so bestehen, sofern nicht eine komplett neue Überbrückungshilfe IV dazwischenkommt. 

5.) Schlußabrechnungspakete
Die Konzeption der Schlussabrechnung für die ab 11/2021 mit einzelnen Programmen beginnende Schlußabrechnung  befindet sich in der finalen Abstimmung.

Es wird auch Quervergleiche mit der Corona-Soforthilfe und den dortigen Angaben geben. Wenn dort bei der Corona-Soforthilfe zum Beispiel monatliche Betriebsausgaben von 10.000 Euro geltend gemacht worden sind, würde es bei Geltendmachung erheblich verringerter  diesbezüglicher Ausgaben in den Überbrückungshilfe-Programmen definitiv zu Rückfragen kommen. Es ist insoweit zu empfehlen,  die Mandanten  nochmals zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, des Liquiditätsengpasses und der geltend gemachten Ausgaben in der Corona-Soforthilfe/ Überbrückungshilfe anzuhalten. 


– Erfreulich ist, dass erreicht werden konnte, dass:
eine Einreichung von allen Belegen zur Schlußabrechnung nicht gefordert wird/Standard wird, sondern den vom BMWi vorgegebenen Stichprobenanzahlen/ Tiefenprüfungen vorbehalten bleibt. 
– für die Abrechnung der Schlußabrechnung den prüfenden Dritten bis mindestens 30.06.2022 Zeit gegeben wird
– Es wird verschiedene Schlußabrechnungspakete mit unterschiedlichen Terminen geben. 
– Es soll die Möglichkeit geben, den beihilferechtlichen Rahmen zu ändern. 
– Damit der beihilferechtliche Rahmen durch die Bewilligungsstellen überprüft werden kann, kann eine Schlußabrechnung seitens des prüfenden Dritten nur/ erst dann angestoßen werden, wenn alle die vom Unternehmen in Anspruch genommenen Corona-Hilfe-Programme, deren beihilferechtlichen Rahmen in Zusammenhang/ beihilferechtlicher Kombination!!  steht, freigeschalten sind. Insoweit wird für Mandanten, die viele/ mehrere der Programme in Anspruch genommen haben,  eine Schlußabrechnung erst später möglich sein.

Schlußabrechnungspaket I (sukzessive ab frühestens 11/2021 möglich):
Im Schlußabrechnungspaket I wird die Überbrückungshilfe I-II sowie Novemberhilfe/ Dezemberhilfe enthalten sein. Die Freigabe ist frühestens ab 11/2021 zu erwarten. Zu beachten ist aber, dass aus organisatorischen Gründen im Schlußabrechnungspaket I nicht sofort vollumfänglich alle vorgenannten Programme zur Verfügung stehen.  In Anbetracht der Komplexität erfolgt eine schrittweise Öffnung der vorbezeichneten Corona-Hilfen frühestens ab 11/2021 bis voraussichtlich MINDESTENS 30.06.2022. 

Folge-Schlußabrechnungspakete II und III (ab 1.Quartal 2022):
In den Folge-Schlußabrechnungspaketen II und III wird die Überbrückungshilfe III und III Plus und anschließend die Neustarthilfe/ Neustarthilfe Plus enthalten sein.
 hier: Seite Schlussabrechnung/ Überkompensation)


6.) Auszug aus einem Teil unserer als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bisher vorgebrachten Kritikpunkte zur Schlußabrechnung für deren Lösung wir uns einsetzen:
 
6a.) Prüfroutinen
manueller Aufwand der prüfenden Dritten Abgleich mit Finanzämtern in der Schlussabrechnung Fälligkeit/ Ist/ Sollversteuerung usw.  ist zu hoch
6b.) Fristen für Schlußabrechnung und Überbrückungshilfe III Plus
Termine Schlussabrechnung grundsätzlich und mit Stufenfreischaltungsplan 30.06.2022 sowie für Überbrückungshilfe III Plus  den Steuerberatern und Mandanten nicht zumutbar, zumal (da Finanzbuchhaltung von 09/2021 ausgewertet werden muss und Herbstferien in 10/2021)
6c.) Transparenzregister
Eintragungsverpflichtung durch Transparenzregister als Vollregister und Mitteilungsfiktion führt zu kritischer Antragsberechtigung 
6d.) verbundene Unternehmen
verbundene Unternehmen immer schwerer für prüfende ermittelbar; Gefahr besteht, dass mit bundesländerübergreifendem Datenabgleich/ Prüfroutinen verbundene Unternehmen mit Crefo-Verflechtungsdatenbank usw. im Schlussabrechnung zu Lasten der prüfenden Dritten kombiniert/ zusammengefasst werden
6e.) Überbrückungshilfe I
wenn in ÜH I verbundene Unternehmen durch Steuerberater nicht erkannt worden,  kann derzeit (mangels leider definitiv feststehendem Ausschluss einer Nachforderungsmöglichkeit und u.a. auf Grund EU-Beantragung) keine Nachberechnung erfolgen; hier muss aber zu mindestens eine Addition der Summen aller gestellter Anträge aller verbundenen Unternehmen in dem finalen Holdingantrag ermöglicht werden, da sonst diverse Schadensersatzforderungen zu Lasten der Steuerberater entstehen. Gleiches muss umgekehrt  für Unternehmen gelten, die versehentlich als verbundene Unternehmen eingestuft werden und es sich nachher rausstellt, dass es keine verbundenen Unternehmen sind
6f.) Wechsel des beihilferechtlichen Rahmens
6fa.) U.a. auch in Sachsen-Anhalt  steht teilweise in den Bescheiden, das ein Wechsel des beihilferechtlichen Rahmens später nicht möglich ist, was so nicht stimmt und auch vom FAQ nicht gedeckt ist. Einigkeit besteht, dass trotz der Formulierung in Sachsen-Anhalt der Wechsel in der Schlussabrechnung bis zur ÜII möglich ist. Bei ÜHIII ist ein Wechsel bisher nicht vorgesehen. 
6fb.) Novemberhilfe/ Dezemberhilfe:  Die Antragsteller können nach derzeitigem Stand bis zum 31.12.2021 bei der Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung einen Antrag auf nachträgliche Änderung hinsichtlich des gewählten beihilferechtlichen Regimes stellen. Wir halten den 31.12.2021 unter Berücksichtigung des Berechnungsaufwandes – neben dem Tagesgeschäfts zu erledigen – für sehr sportlich.  Die Antragsteller können aber KEINEN so einen Antrag stellen für einen Wechsel aus den Bundesregelungen Fixkostenhilfe 2020, geänderte Kleinbeihilfe 2020 bzw. der De-minimis-Verordnung in die Bundesregelung November-/Dezemberhilfe. 
d.h. Die obige Möglichkeit bis 31.12.2021 besteht also nicht für einen Wechsel aus den Bundesregelungen Fixkostenhilfe 2020, geänderte Kleinbeihilfe 2020 bzw. der De-minimis-Verordnung in die Bundesregelung November-/Dezemberhilfe.
6fc.) Die Einschränkungen, dass in der Schlußabrechnung nicht für alle Programme und nicht in alle Beihilferegelungen völlig neu gewechselt werden kann, ist in Anbetracht der Komplexität des Beihilferechts und der Haftung des Steuerberaters nicht akzeptabel.
6g.) Steuerberaterwechsel bei offenen oder auch bewilligten Corona-Hilfe bzw. Überbrückungshilfe-Anträgen
Das in Arbeit befindliche Features muss aus unserer Sicht beschleunigt werden, da sich in den Kanzleien die Fälle häufen. 
6h.) Vorbelegung der im Antrag geltend gemachten Fixkosten und der Umsätze
Auf Bundesebene wurde bisher eine Vorbelegung der im Antrag geltend gemachten Fixkosten und der Umsätze als nicht notwendig erachtet. Wir sehen als Steuerberaterkammer die doppelte Eingabe von einmal bereits erfassten Daten als nicht zielführend an.

 

7.) Warnhinweis Datenabgleich
Der Datenabgleich wird bundesweit und stark erweitert (u.a. Mitteilungsverordnung, Bewilligungsstellen, Finanzämter usw.). Das wird dann auch in der Schlussabrechnung sehr deutlich, in der dann der Abgleich bis zu den Umsatzangaben reicht.  Ausgeübte Wahlrechte wie zum Beispiel zwischen Ist-Versteuerung und Sollversteuerung müssen auf Grund verschiedener Datenbestände dann sauber nachgewiesen werden können.  

8.) Hinweise zu fehlerhaften Schätzungen oder versehentlichen Eingaben
Zunächst ist zur Strafbarkeit zu differenzieren, wer die unzutreffenden Angaben geliefert hat und ob/ bei wem wann eine positive Kenntnis vorliegt. 
Um den Tatbestand des Subventionsbetruges zu erfüllen, müssten die fehlerhaften Angaben mit Vorsatz oder mit grober Fahrlässigkeit gemacht worden sein.

8a.) versehentliche Umsatzkorrektur im Zuge der Jahresabschlusserkennung
8n einigen Fällen wird der Umsatz erst mit Jahresabschlusserstellung final fixiert, somit kann es bei der Antragstellung durchaus auch zu fehlerhaften Angaben kommen, die im Nachgang zu einer anderen Wertung der Antragsberechtigung führen.

8b.) Fremdbuchhaltung
Auch, wenn Mandate erst übernommen wurden oder nur zum Zweck der Beantragung der Überbrückungshilfen übernommen wurden, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass dem prüfenden Dritten Informationen unbewusst fehlen und somit zu Fehleinschätzungen führen. Daher wurden die Bescheide auch als vorläufige Bescheide ausgestaltet, die eine finale Anpassung zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung ermöglichen. Hierzu sollte eine aussagefähige Darstellung der vorgenommenen erforderlichen Prüfungen vorhanden sein. 

8c.) sonstige versehentliche Fehler
Fehler kommen vor, dafür sitzen da Menschen vor dem Rechner. Wenn die prüfenden Dritten ihren Job nach bestem Wissen und Gewissen und berufsüblichen Pflichten machen, dann sollte das Risko erheblich vermindert sein. 

8d.) Fehler des Mandanten

In erster Linie haftet der Mandant für die Richtigkeit der Angaben. Deshalb unterschreibt er diese ganzen subventionserheblichen Erklärungen. 

8e.) Tipp für Lösung bei fehlerhafter Antragsberechtigung 
Eine vorzeitige freiwillige Rückzahlung der Förderung ohne  Abstimmung mit der Bewilligungsstelle ist nicht zielführend (zur Lösung: siehe nachstehend „Tipp aus und für Sachsen-Anhalt“), zumal dies bei den Bewilligungsstellen zu einer Zurückweisung/einen ziemlich hohen Aufwand wegen der Prüfung der Sachlage und der nachträglichen Zuordnung der Beträge führt.
TIPP aus und für Sachsen-Anhalt:
Um sicherzustellen, dass man den Vorgang der Bewilligungsstelle angezeigt hat und das Geld bei Rückforderung auch noch da ist und nicht zusätzliche Probleme dazukommen:
Es könnte – nach Beauftragung durch den Mandanten (Belehrung und Auftrag duch den Mandanten am besten schriftlich dokumentieren) – formlos per Mail eine Info an die Bewilligungsstelle erfolgen, dass festgestellt wurde, dass die Antragsberechtigung/ Umsatzzahlen voraussichtlich nicht (so) gegeben war. Die Bewilligungsstelle prüft das dann und erlässt dann ggf. vor Schlussabrechnung einen Aufhebungsbescheid mit Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Betrages. Bei diesem Vorgehen kann die Bewilligungsstelle den erwarteten Geldeingang schon vormerken, so dass die Zuordnung dann maschinell erfolgen kann.

NEU: 09.08.2021 Probleme bei der Schlußabrechnung
Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt setzt sich seit geraumer Zeit massiv bei der Schlußabrechnung für die Mitglieder ein und wir sind mittlerweile nach den Erörterungen guter Hoffnung, da aus unserer Sicht einige zu Lasten der prüfenden Dritten mit den Bewilligungsstellen ursprünglich geplante Punkte korrigiert werden: 
Auszug aus einem Teil unserer bisherigen – teilweise bereits in Veränderung befindlichen – Kritikpunkte zur Schlußabrechnung:
 
1.) Prüfroutinen
manueller Aufwand der prüfenden Dritten Abgleich mit Finanzämtern in der Schlussabrechnung Fälligkeit/ Ist/ Sollversteuerung usw.  
2.) Fristen für Schlußabrechnung und Überbrückungshilfe III Plus
Termine Schlussabrechnung grundsätzlich und mit Stufenfreischaltungsplan 30.06.2022 sowie für ÜHIII Plus mit Fibu bis 30.09.2021 und Ferien in 10/2021 den Steuerberatern und Mandanten nicht zumutbar 
3.) Transparenzregister
Eintragungsverpflichtung durch Transparenzregister als Vollregister und Mitteilungsfiktion führt zu kritischer Antragsberechtigung 
4.) verbundene Unternehmen
verbundene Unternehmen immer schwerer für prüfende ermittelbar; Gefahr besteht, dass mit bundesländerübergreifendem Datenabgleich/ Prüfroutinen verbundene Unternehmen mit Crefo-Verflechtungsdatenbank usw. im Schlussabrechnung zu Lasten der prüfenden Dritten kombiniert/ zusammengefasst werden 5.) Überbrückungshilfe I
wenn in ÜH I verbundene Unternehmen durch Steuerberater nicht erkannt worden,  kann derzeit (mangels leider definitiv feststehendem Ausschluss einer Nachforderungsmöglichkeit und u.a. auf Grund EU-Beantragung) keine Nachberechnung erfolgen; hier muss aber zu mindestens eine Addition der Summen aller gestellter Anträge aller verbundenen Unternehmen in dem finalen Holdingantrag ermöglicht werden, da sonst diverse Schadensersatzforderungen zu Lasten der Steuerberater entstehen. Gleiches muss umgekehrt  für Unternehmen gelten, die versehentlich als verbundene Unternehmen eingestuft werden und es sich nachher rausstellt, dass es keine verbundenen Unternehmen sind
6.) Wechsel des beihilferechtlichen Rahmens
a.) U.a. auch in Sachsen-Anhalt – steht teilweise in den Bescheiden, das ein Wechsel des beihilferechtlichen Rahmens später nicht möglich ist, was so nicht stimmt und auch vom FAQ nicht gedeckt ist. Einigkeit besteht, dass trotz der Formulierung in Sachsen-Anhalt der Wechsel in der Schlussabrechnung möglich ist. 
b.) •Novemberhilfe/ Dezemberhilfe:  Die Antragsteller können nach derzeitigem Stand bis zum 31.12.2021 bei der Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung einen Antrag auf nachträgliche Änderung hinsichtlich des gewählten beihilferechtlichen Regimes stellen. Wir halten den 31.12.2021 unter Berücksichtigung des Berechnungsaufwandes – neben dem Tagesgeschäfts zu erledigen – für sehr sportlich.  Die Antragsteller können aber KEINEN so einen Antrag stellen für einen Wechsel aus den Bundesregelungen Fixkostenhilfe 2020, geänderte Kleinbeihilfe 2020 bzw. der De-minimis-Verordnung in die Bundesregelung November-/Dezemberhilfe. 
d.h. Die obige Möglichkeit bis 31.12.2021 besteht also nicht für einen Wechsel aus den Bundesregelungen Fixkostenhilfe 2020, geänderte Kleinbeihilfe 2020 bzw. der De-minimis-Verordnung in die Bundesregelung November-/Dezemberhilfe.
7.) Steuerberaterwechsel bei offenen oder auch bewilligten Corona-Hilfe bzw. Überbrückungshilfe-Anträgen
Das in Arbeit befindliche Features muss beschleunigt werden, da sich in den Kanzleien die Fälle häufen. 

  

NEU: 22.07.2021 Warnhinweis Fehler im Antrag/ Schlußabrechnung
0.) Schlußabrechnungspakete
Die Konzeption der Schlussabrechnung für die ab 11/2021 mit einzelnen Programmen beginnende Schlußabrechnung  befindet sich in der finalen Abstimmung. Es wird auch Quervergleiche mit der Corona-Soforthilfe und den dortigen Angaben geben. Wenn dort bei der Corona-Soforthilfe zum Beispiel monatliche Betriebsausgaben von 10.000 Euro geltend gemacht worden sind, würde es bei Geltendmachung erheblich verringerter  diesbezüglicher Ausgaben in den Überbrückungshilfe-Programmen definitiv zu Rückfragen kommen. Es ist insoweit zu empfehlen,  die Mandanten  nochmals zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, des Liquiditätsengpasses und der geltend gemachten Ausgaben in der Corona-Soforthilfe/ Überbrückungshilfe anzuhalten.    
– Erfreulich ist, dass erreicht werden konnte, dass:
eine Einreichung von allen Belegen zur Schlußabrechnung nicht gefordert wird/Standard wird, sondern den vom BMWi vorgegebenen Stichprobenanzahlen/ Tiefenprüfungen vorbehalten bleibt. 
– für die Abrechnung der Schlußabrechnung den prüfenden Dritten bis mindestens 30.06.2022 Zeit gegeben wird
– Es wird verschiedene Schlußabrechnungspakete mit unterschiedlichen Terminen geben. 
– Es soll die Möglichkeit geben, den beihilferechtlichen Rahmen zu ändern. 
– Damit der beihilferechtliche Rahmen durch die Bewilligungsstellen überprüft werden kann, kann eine Schlußabrechnung seitens des prüfenden Dritten nur/ erst dann angestoßen werden, wenn ALLE die vom Unternehmen in Anspruch genommenen Corona-Hilfe-Programme, deren beihilferechtlichen Rahmen in Zusammenhang/ beihilferechtlicher Kombination!!  steht, freigeschalten sind. Insoweit wird für Mandanten, die viele der Programme in Anspruch genommen haben,  eine Schlußabrechnung erst später möglich sein.

Schlußabrechnungspaket I:
Im Schlußabrechnungspaket I wird die Überbrückungshilfe I-III sowie Novemberhilfe/ Dezemberhilfe enthalten sein. Die Freigabe ist frühestens ab 11/2021 zu erwarten. Zu beachten ist aber, dass aus organisatorischen Gründen im Schlußabrechnungspaket I nicht sofort vollumfänglich alle vorgenannten Programme zur Verfügung stehen.  In Anbetracht der Komplexität erfolgt eine schrittweise Öffnung der vorbezeichneten Corona-Hilfen frühestens ab 11/2021 bis voraussichtlich MINDESTENS 30.06.2022. 

Folge-Schlußabrechnungspakete II und III:
In den Folge-Schlußabrechnungspaketen wird die Überbrückungshilfe III Plus und anschließend die Neustarthilfe/ Neustarthilfe Plus enthalten sein.

1.) Warnhinweis Datenabgleich
Der Datenabgleich wird bundesweit und stark erweitert (u.a. Bewilligungsstellen, Finanzämter usw.). Das wird dann auch in der Schlussabrechnung sehr deutlich, in der dann der Abgleich bis zu den Umsatzangaben reicht.  Ausgeübte Wahlrechte wie zum Beispiel zwischen Ist-Versteuerung und Sollversteuerung müssen auf Grund verschiedener Datenbestände dann sauber nachgewiesen werden können.  

 

2.) Probleme bei der Schlussabrechnung (folgt ab November 2021:))

 

 

 

3.) Abgleichmöglichkeiten von erhaltenen Corona-Hilfen durch Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat:
– neben den monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Jahre 2019-2021 und
– einer Betriebs-/ Sonderprüfung folgende 4 weiteren Möglichkeiten
die Versteuerung und die Zulässigkeit/ Antragsberechtigung der Beantragung von Corona-Hilfen nachträglich und innerhalb des Subventionszeitraumes bis 2030 zu prüfen: 
Variante 1: Viele Anträge gingen von den Bewilligungsstelle bereits mit Antragstellung als Kopie/ zur Anfrage zu den Finanzämtern
Variante 2: Melden die Steuerberater/ Unternehmen über die Sachkonten / Kennziffern die elektronischen Hilfen gesondert in der Bilanz/ EÜR für den VZ 2020 bzw. VZ 2021
Variante 3: Sind alle Bewilligungsstellen verpflichtet, die für 2020 ausgezahlten Hilfen bis 30.04.2021 den Finanzämtern zu melden 
Variante 4:  über die gesonderte Anlage Corona-Hilfen, die zur Einkommensteuererklärung/ Feststellungerklärung 2020 mit einzureichen ist 
Diese Anlage Corona-Hilfen ist für alle Unternehmer mit  der Einkommensteuererklärung 2020 bzw. 2021 zusätzlich zur Anlage S, G und L elektronisch zu übermitteln, wobei diese Anlage wohl IMMER abzugeben ist. Es spielt also keine Rolle, ob man tatsächlich Hilfen bekommen oder beantragt hat.
Variante 5: Angabe der jeweiligen bereits erhaltenen Hilfen in den Corona-Hilfe-Folgeanträge

 

4.) Schlussabrechnung/Rückzahlung bei Überkompensation von Corona-Hilfen

4.1.)  Corona-Soforthilfe 03-06/2020

4.1.a) Verzicht auf Schlussabrechnung in Sachsen-Anhalt für Corona-Soforthilfe (03-06/2020)
 Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist nachzuweisen, WENN die Investitionsbank Sachsen-Anhalt als Bewilligungsbehörde diese anfordert. Von daher ist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ERST DANN detailliert nachzuweisen, WENN dieses von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als Bewilligungsbehörde gefordert wird. Die Einreichung eines Verwendungsnachweises oder von Belegen, ohne dass diese durch die Investitionsbank angefordert wurden, ist nicht notwendig. Steuerberater waren in die Beantragung und das Antragsverfahren regelmäßig nicht eingebunden, so dass auf Grund der eingeschränkten Befassung und Kenntnis Auskünfte zur Schlussabrechnung durch den Steuerberater ein erhebliches Haftungspotential birgt und in den Steuerberatern unzulässigen und nicht versicherten Bereich der Rechtsberatung führt. Die Sachkontenausdrucke können den Mandanten natürlich zur Verfügung gestellt werden.   

4.1.b.) Verpflichtung unaufgeforderter Berichtigung bei Überkompensation von Corona-Hilfen
ABER insbesondere für die Corona-Soforthilfe gilt: Im Fall einer Überkompensation (Überförderung) durch die Billigkeitsleistung ist diese (teilweise) unaufgefordert/ selbständig vom Antragsteller zurückzuzahlen. Sollten der Antragsteller also feststellen, dass sich eine Überkompensation ergibt, ist dieser verpflichtet, der IB diese unter Angabe des Betrages (in aller Regel formlos per Mail) mitzuteilen. Der Antragsteller würde dann einen (Teil-) Aufhebungsbescheid unter Angabe der Kontonummer und des Verwendungszwecks erhalten und müssten den Betrag dann begleichen.

4.1.c.) Ermittlung Überkompensation/ Liquiditätsengpass bei Corona-Soforthilfe in Sachsen-Anhalt 
Prüfungsreihenfolge:
Stufe 1 Antragsberechtigung/ Liquiditätsengpass
1.) Gab es eine Antragsberechtigung/ einen Liquiditätsengpass?
Wie war die Situation/ der Liquiditätsengpass zu Beginn der Beantragung einzuschätzen und gibt es tatsächlich einen Liquiditätsengpass?

Stufe 2 und Stufe 3 laufender betrieblicher Sach- und Finanzaufwand 
2.) Wie hoch ist der Liquiditätsengpass?
3.) Wie hoch war die beantragt Corona-Soforthilfe
4.) Wie hoch ist der  betriebliche Sach- und Finanzaufwand (also keine Personalausgaben, private Versicherungen und Privatentnahmen etc.)
5.) Die Überkompensation errechnet sich aus der Differenz der betrieblichen Einnahmen abzüglich der betrieblichen Ausgaben!! in dem in Ihrem Bescheid festgelegten  Dreimonatszeitraum.
Überschreiten die Einnahmen die Ausgaben, ist wohl nach neuerer Abstimmung mit dem Bund die Soforthilfe komplett zu erstatten. Darüber hinaus muss der in diesem Zeitraum entstandene laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand (also keine Personalausgaben, private Versicherungen und Privatentnahmen etc.) mindesten so hoch sein wie die gewährte Soforthilfe. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass unabhängig davon alle Unterlagen bis zum 31.12.2030 aufzubewahren sind vergl. Ziffer 8.1 Ihres Bescheides.

4.1.d.) Ermittlung Überkompensation

Es erfolgt nach dem Liquiditätsengpass eine zweistufige Berechnung der Überkompensation.

Um Ihnen auch für die Corona-Soforthilfe in der Pandemiezeit behilflich zu sein, haben wir nochmal Beispiele zur Ermittlung der Überkompensation in Sachsen-Anhalt eingeholt. Es wird aber hiermit ausdrücklich hingewiesen, dass mangels Eingebundenheit in die Beantragung/ FAQ die Ermittlung und mögliche Schlussfolgerungen nicht Aufgabe des Steuerberaters, sondern Aufgabe des Mandanten/ seines Rechtsanwaltes  in Abstimmung mit der Investitionsbank sein sollten.

 

1. Höhe der Sachkosten im Verhältnis zur Soforthilfe:
Hierfür nutzt die Investitionsbank das anhängende Template Berechnung Finanzbedarf.

Hinweis: Wareneinsätze, Personalkosten, Privatentnahmen(inkl. Krankenkasse, Rentenversicherung), Tilgungen von Krediten sind nicht förderfähig!

Wenn sich aus dieser Aufstellung ergibt, dass die Sachkosten im Förderzeitraum geringer sind als die Soforthilfe, ist die Differenz die Überkompensation 1.

Beispiele:                                                         1                      2    

Sachaufwand:                                       7.500,00           7.500,00

Soforthilfe:                                           9.000,00           6.500,00

Überkompensation 1:                            1.500,00                  0,00

 

2. Höhe der Überkompensation Einnahmen vs. Gesamtkosten:
Hierfür werden die Einnahmen des Unternehmens im Förderzeitraum laut BWA herangezogen. Die vereinnahmte Soforthilfe selbst bleibt hierbei unberücksichtigt.
Dem werden die Gesamtkosten im Förderzeitraum gegenübergestellt. Verbleibt ein Überschuss, ist dies – wenn die Ausgaben höher sind als die Einnahmen – die Überkompensation 2.

Beispiele:                                                                         1                        2

Vorläufiges Ergebnis inkl. Soforthilfe:          5.000,00           10.000,00

abzgl. Soforthilfe:                                               6.500,00             6.500,00

Verbleibender Überschuss (ÜK 2):                        0,00             3.500,00

Der höhere Betrag aus Überkompensation 1 und 2 entspricht dann dem zurückzuzahlenden Betrag, wobei es einen Ausnahmefall zu Lasten der Unternehmer  gibt: Die Soforthilfe ist komplett zurückzuzahlen ist (und nicht nur anteilig!), wenn die Einnahmen (ohne Soforthilfe) die Ausgaben überschreiten.

Also im Beispiel 1 = 1.500,00 EUR aus Überkompensation 1 und im Beispiel 2 = 6.500,00 EUR aus Überkompensation 2 (da die Einnahmen die Ausgaben überschreiten).

 

4.1.e.) unverbindliche Checkliste für Sachsen-Anhalt (nur für Sachsen-Anhalt; aber auch dort nur völlig unverbindliche Orientierung, OHNE Anerkennung einer Richtigkeit/ Vollständigkeit und nur nach Abstimmung mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl und der Investitionsbank Sachsen-Anhalt)  

WICHTIG, damit es nicht zu ungewollten Überzahlungen/ Überraschungen beim späteren Verwendungsnachweis  kommt, muss – um den Corona-Soforthilfe-Zuschuss behalten zu dürfen – zum einen:

zuerst im Schritt 1 überhaupt ein LIQUIDITÄTSENGPASS vorliegen (Erläuterung siehe unten Punkt 6 der Checkliste)

UND dann ZUSÄTZLICH!!!!/ kumuliert!!!

zum anderen im Schritt 2 und Schritt 3 ausreichend FÖRDERUNGSFÄHIGE BETRIEBSAUSGABEN (Erläuterung siehe unten Punkt 7 der Checkliste) in Höhe des Soforthilfe-Zuschusses vorliegen!

KURZ-CHECKLISTE zur überschlägigen Prüfung der Corona-Soforthilfe in Sachsen-Anhalt
(ersetzt nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt bzw. die Investitionsbank)

4.1.e. 1.) Ist  das Unternehmen für das der Zuschuss beantragt wurde, die Haupterwerbtätigkeit des Unternehmers?
Im Nebenerwerb tätige Unternehmer, Soloselbständige und freiberuflich Erwerbstätige können lt. FAQ Nr. 2.23 keinen Antrag stellen und sind somit nicht förderungsberechtigt. Ein Haupterwerb liegt laut FAQ vor, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit aus der selbständigen gewerblichen, land-/ forstwirtschaftlichen bzw. freiberuflichen Erwerbstätigkeit mindestens 15 Stunden beträgt oder hieraus mehr als die Hälfte des Einkommens des Antragstellers erzielt wird. 

4.1.e. 2.) Wird das oder die Unternehmen in der Rechtsform vom Einzelunternehmen betrieben?
Einzelunternehmer dürfen für alle ihre Betriebsstätten/ Einzelunternehmen die unter der gleichen Umsatzsteuernummer geführt werden, insgesamt!! nur einen! Gesamtantrag stellen. Es darf also in diesem Falle nur ein Antrag unter Berücksichtigung aller Vollzeitkräfte gestellt werden (siehe hierzu FAQ Nr. 2.17.)

4.1.e. 3.) Liegt der Sitz des Unternehmens in Sachsen-Anhalt und wird das Unternehmen auch  mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit steuerlich dort veranlagt?
Laut FAQ Nr. 2.31 sind nur Unternehmen, deren Unternehmenssitz sich in Land Sachsen-Anhalt befinden, begünstigt.  

4.1.e. 4.) Liegt eine private Vermietung und Verpachtung oder eine gewerbliche Vermietung und Verpachtung von Immobilien vor?
Eine private Vermietung und Verpachtung sowie eine gewerbliche Vermietung und Verpachtung von Immobilien ist NICHT förderfähig.
Mit diesem Ausschluss ist jedoch lt. FAQ Nr. 2.25. nicht die Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen gemeint. Die Betreibung von touristischen Betriebsstätten ist eine durch die Richtlinie förderfähige Tätigkeit. Wer also seinen Haupterwerb aus der Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen (und Hotels etc.) erzielt, ist antragsberechtigt.  

4.1.e. 5.) Wurde für die Verlängerung des 3-Monatszeitraumes auf 5 Monate ein Mietnachlass beim Vermieter beantragt und gewährt?
Der Mietnachlass MUSS lt. FAQ Nr. 2.19. für die Verlängerung auf 5 Monate mindestens den Antragszeitraum abdecken. Da man bei einem entsprechenden Nachlass auch die Möglichkeit hat, die laufenden Kosten über fünf Monate anzusetzen, heißt das, dass der Nachlass also auch über fünf Monate gewährt werden muss. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei dem gewährten Mietnachlass um einen echten Mietnachlass und nicht nur um eine temporäre Stundung der Miete handelt.

4.1.e. 6.) GRUNDVORAUSSETZUNG 1 für den Zuschuss: Liegt ein dokumentierter Liquiditätsengpass vor? 

Der Unternehmer hat überhaupt KEINEN Anspruch auf den Corona-Soforthilfe-Zuschuss bzw. muss der Zuschuss in Sachsen-Anhalt vom Unternehmer zurückgezahlt werden, wenn kein Liquiditätsengpass vorhanden war. 
Der so genannte Liquiditätsengpass – und damit der grundsätzlicher Anspruch auf die Soforthilfe – besteht laut Nr. 4.1. des FAQ nämlich nur, solange die Betriebseinnahmen in den drei Monaten die Betriebsausgaben nicht übersteigen. 

Um sich nicht den Vorwurf aussetzen zu müssen, die Corona-Soforthilfe ungerechtfertigt beantragt zu haben, sollten die Unternehmen belegen können, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgingen, dazu berechtigt zu sein. Ohne solche Aufzeichnungen wird es für das Unternehmen kaum möglich sein, zum Beispiel im Rahmen des Verwendungsnachweises nachzuweisen, dass, wann, warum und in welchem Umfang zu Beginn der Krise Ende März/ Anfang April 2020 von einem Liquiditätsproblem auszugehen war. Es ist zu empfehlen, zu dokumentieren, von welcher Entwicklung das betroffene Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung ausgegangen waren und weshalb insofern die Corona-Soforthilfe benötigt wurde, sowie wie sich die Situation im Unternehmen entwickelt hat. Je besser und detaillierter die Dokumentation des Unternehmens ist, desto leichter und schneller lassen sich mögliche Rückfragen beantworten. Liegt eine solche Dokumentation vor, die eine im Zeitpunkt der Antragstellung plausible Prognose beinhaltet und stellt sich diese Prognose im Nachhinein als falsch heraus, so kann es zwar zu einer Rückzahlungspflicht der Corona-Soforthilfe kommen, aber die Unternehmen können immerhin dokumentieren, welche Überlegungen eine Rolle gespielt haben. (Anlehnung an Simon Beyme vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e.V.)

4.1.e. 7.) GRUNDVORAUSSETZUNG 2 für den Zuschuss: Liegen ausreichend (in Höhe des Zuschusses)  förderungsfähige Betriebsausgaben vor siehe 4.1.d. ?

Insofern ein dokumentierter Liquiditätsengpass (siehe vorigen Punkt 6 der Checkliste) vorliegt, muss – um den Zuschuss überhaupt erhalten und behalten zu können – zusätzlich zwingend auch noch die Grundvoraussetzung 2 vorliegen. Der Zuschuss in Sachsen-Anhalt muss vom Unternehmer – selbst wenn ein Liquiditätsengpass vorliegt – also auch (ggf. anteilig) zurückgezahlt werden, wenn der an das Unternehmen ausgezahlte Zuschussbetrag nicht oder nicht in voller Höhe innerhalb von 3 Monaten – beginnend ab Antragstellungsdatum – für förderungsfähige Betriebsausgaben verwendet wird.
Die zu Grunde zu legenden förderungsfähigen Betriebsausgaben können mit folgender Tabelle ermittelt/ nachgeprüft werden: Kalkulationshilfe für die Berechnung der förderfähigen Kosten 

Und leider sind mehrere markante Ausgaben NICHT förderungsfähig.
Als NICHT!!!!! förderungsfähig sind (zu mindestens lt. dem FAQ vom 30.06.2020) wohl folgende Ausgaben in Sachsen-Anhalt eingestuft :

– Wareneinkauf
– Tilgungen (zum Beispiel für Darlehen)
– Private Sozialversicherungsbeiträge (zum Beispiel Ihre private Kranken- oder Rentenversicherung)
– Unternehmerlohn
– Privatentnahmen/ Lebenshaltungskosten
– Personalkosten (auch nicht für Lehrlinge/ geringfügig Beschäftigte, die kein KUG bekommen)
– Steuern
– Abschreibungen

Beispiele für derzeit förderfähige Kosten in Anlehnung an FAQ der Investitionsbank vom 30.06.2020:
Abfallentsorgung
Beiträge (Berufsgenossenschaft, IHK, Handwerkskammer etc.)
Beratungsausgaben (laufende Betriebsberatung, Rechtsanwalts-, Unternehmensberaterkosten)
Betriebliche Versicherungen (BG, Betriebshaftpflicht, Kfz);
Abos für Literatur und Zeitschriften
Buchführungskosten/ Steuerberatung
Büro-, Verpackungsmaterial, Entsorgung (laufende Kosten)
Kraftfahrzeugkosten inkl. Instandhaltung/ Reparatur (nur für Dienstfahrzeuge; aber ohne Abschreibung)
Kontoführungs- und GEMA-Gebühren
Leasingraten
Mieten/ Pacht (Raumkosten incl. Nebenkosten)
Energiekosten (Strom, Heizung, Wasser)
Rundfunkbeitrag
Reparatur/ Instandhaltungsverträge (laufend)
sonstige Ausgaben (laufende Kosten)
Telefon, Fax, Handy, Internet (laufende Kosten)
Werbung und Vertriebsausgaben (laufende Kosten)
langfristige Zinszahlungen für Darlehen/ Kredite (bei Jahresbeiträgen darf nur ein Viertel des Jahresbeitrages angesetzt werden und Tilgungen gar nicht)
kurzfristige Zinszahlungen für Kontokorrent, Bankgebühren  

4.1.e. 8.) Unklare Sachverhalte:       
       – da es keine Förderung des Unternehmerlohnes in Sachsen-Anhalt gibt: ist der Lebensunterhalt nur über    
         Grundsicherung möglich? 
      –  muss man wirklich nachträglich den gesamten Zuschuss zurückzahlen, wenn in den 3 Monaten (ggf. auch
         unerwartet) ein Gesamtgewinn erzielt wird? 
       – verzögerte Zahlungseingänge von Einnahmen  

      – Zuschuss für Soloselbständige ohne Betriebsausgaben 
      – Inhalt, Nachweis und Zeitraum des Verwendungsnachweises

 

Aus urheberrechtlichen Gründen ist eine Verwendung des Textes nur mit Quellenangabe (Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt) möglich.

Als die Pandemie begann, war die Corona-Soforthilfe für zahlreiche kleine Unternehmen und Selbstständige ein Rettungsanker. In vielen Fällen wurden die Gelder schnell und vor allem unbürokratisch ausgezahlt. „Die Maßnahme hat ihre Wirkung nicht verfehlt, denn vielfach konnten wirtschaftliche Schäden dadurch abgemildert und unternehmerische Existenzen gesichert werden“, so die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt.
Dennoch ist auch im Rahmen dieser zügigen Nothilfe auf das Kleingedruckte zu achten. Zwar handelt es sich bei den Soforthilfen vom Bund und den Ländern grundsätzlich um Billigkeitsleistungen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Voraussetzung ist jedoch, dass Antragstellung und Verwendung rechtmäßig erfolgt sind. Corona-Soforthilfen sind in den Ländern auf Antrag für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten und bei Vorliegen einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage gewährt worden.

Gründe für die Rückzahlung von Soforthilfen 
Vielfach haben die anfänglich unklaren Förderbedingungen und der ungewisse wirtschaftliche Ausblick dazu geführt, dass Soforthilfen beantragt und gewährt wurden, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen oder heute nicht mehr vorliegen. Letzteres betrifft insbesondere die Fälle, in denen Unternehmen zu Beginn der Krise ein Liquiditätsproblem befürchtet haben, das sich dann erfreulicherweise
nicht oder nicht in dem erwarteten Umfang eingestellt hat. Darüber hinaus wurden aus Vereinfachungsgründen von den zuständigen Stellen meist die Höchstbeträge bewilligt und ausgezahlt, auch wenn der Liquiditätsbedarf der Antragsteller geringer war. Schließlich gab es anfangs auch noch erhebliche technische Schwierigkeiten auf Seiten der Auszahlungsstellen, die möglicherweise zur mehrfachen Einreichung von Anträgen und/oder Bewilligungen von Auszahlungen geführt haben.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass zu viele Zuschüsse ausgezahlt wurden oder nur ein Teil des ausgezahlten Betrages für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes tatsächlich benötigt wurde, sollte von den Unternehmen die (Teil-)Rückzahlung veranlasst werden.

Überprüfung der Antragstellung und Verwendung
Ob Anträge auf Soforthilfe richtig gestellt und Mittel zweckbestimmt verwendet wurden, wird von einigen Ländern nun teilweise stichprobenartig, teilweise großflächig geprüft. Das Land NRW hat beispielsweise angekündigt, am Ende des Bewilligungszeitraums alle Soforthilfeempfänger anzuschreiben. Durch die Angabe der Steuernummern bzw. der Steuer-ID kann unabhängig von den Prüfungen der Länder auch eine Prüfung im Rahmen der Steuerveranlagung erfolgen. Die Corona-Soforthilfe ist eine steuerpflichtige Betriebseinnahme und muss daher auch erklärt werden.

Dokumentation des drohenden Liquiditätsengpasses
Wer sich als Unternehmer nicht dem Vorwurf aussetzen will, die Corona-Soforthilfe unberechtigt erhalten zu haben, sollte auch für spätere Nachfragen dokumentieren, dass das Unternehmen bei der Beantragung der Soforthilfe von einer existenzbedrohenden Notlage ausgegangen ist. Eine solche Aufzeichnung kann später auch im Rahmen von Nachfragen bei der Steuererklärung oder bei Betriebsprüfungen vorgelegt werden. Einige Länder halten für die Dokumentation des Liquiditätsproblems auch entsprechende Formulare bereit.

Rückzahlungsverpflichtung bei Überkompensation
Übersteigen die bewilligten Soforthilfen nach Ablauf der drei Monate, für die sie gewährt wurden, nachweislich den Liquiditätsbedarf des Antragstellers (z. B. durch Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen oder höhere Einnahmen als prognostiziert), sind die zu viel gezahlten Zuschüsse vom Antragsteller zurückzuzahlen. Einige Bundesländer haben angekündigt, zur Hilfestellung bei der Berechnung einer solchen Überkompensation einen Vordruck zur Verfügung zu stellen.
Soforthilfen sollten unverzüglich zurückgezahlt werden, wenn sie aufgrund falscher Angaben des Antragstellers gewährt wurden. Wer gegenüber der zuständigen Stelle unrichtige bzw. unvollständige Angaben macht oder diese Stelle über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, muss als  Antragsteller zudem mit einer Strafverfolgung u. a. wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) rechnen.
Für die Strafbarkeit reicht bereits eine leichtfertige Begehung aus (§ 264 Abs. 5 StGB) aus. Auch wenn eine Rückzahlung eine Strafbarkeit nicht entfallen lässt, kann diese ggf. strafmildernd berücksichtigt werden. Hier ist unter Umständen auch weitergehender anwaltlicher Rat einzuholen.

Abwicklung der (teilweisen) Rückzahlung von Zuschüssen
Stellen sich im Nachhinein Zweifel insbesondere hinsichtlich der Höhe der gewährten Corona-Soforthilfen heraus, sollten Unternehmen dringend prüfen, ob eine Rückzahlung zu veranlassen ist. Dieses ist z. B. dann der Fall, wenn nur ein Teil des ausgezahlten Betrages für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes benötigt wurde.

Fazit
Wichtig ist jetzt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Höhe der gewährten Corona-Soforthilfen noch bestehen und ggf. die Rückzahlung bei Überkompensation zu veranlassen. Im Einzelfall empfiehlt es sich insbesondere hinsichtlich der Dokumentation der Notlage und der weiteren Liquiditätsplanungen für das Unternehmen, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Orientierungshilfe bei der Suche nach einem
Steuerberater gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt unter  ww.steuerberaterkammer-sachsen-anhalt.de