Härtefallfonds/ Härtefallhilfe (Stand 24.03.2023)

Wir danken den Steuerberatern Sachsen-Anhalts hiermit nochmal ausdrücklich für Ihre Arbeit sowie die Unterstützung durch das Wirtschafts- und Finanzministerium, der Investitionsbank und der Bundesagentur für Arbeit SAT während der Pandemie ! Wir werden weiterhin engagiert versuchen, Sie als Steuerberater auf Ihrem schwierigen Weg zu unterstützen.
Alle hier nachstehend eingestellten Inhalte sind ein kostenfreier Service der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt (ausschließlich zur Information für die Mitglieder) die neben den Verlautbarungen, Eigenrecherchen und Vikos/Telkos auch auf Grundlage von vorläufigen  Informationen der Bundessteuerberaterkammer, der Investitionsbank Sachsen-Anhalt, der Geschäftsstelle und der verschiedenen Ministerien beruhen, denen wir für Ihre Bemühungen/ Unterstützung bei den Programmen ausdrücklich danken. Die Programme und FAQ werden von den Richtliniengebern derzeit laufend präzisiert/ verändert oder gerade erst final abgeschlossen (wie bei der  Überbrückungshilfe III-IV), die Inhalte hier erfolgen insoweit ausdrücklich ohne Gewähr auf Richtigkeit, Unveränderbarkeit und Vollständigkeit. Sie dienen ausdrücklich lediglich der kostenfreien Erstinformation der Steuerberater aus Sachsen-Anhalt und stellen keine Grundlage für eine Entscheidung/ Investition/ Antragstellung dar und bilden bewusst auf Grund der Unterschiedlichkeit nicht die länderspezifischen Inhalte/ Programme der/anderer Bundesländer ab.
Für Rückfragen und Unklarheiten zu den Programmen ist alleine der Bund (und nicht die Bundessteuerberaterkammer oder Steuerberaterkammer) verantwortlich bzw. sind ausschließlich die Hotline des BMWi zu nutzen.   

 

 

 

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1.) Härtefallfond 29.03.-30.09.2023

NEU: 22.03.2023 Aktueller Stand der Härtefallhilfe in Sachsen-Anhalt
– Anträgen stellen die betroffenen Unternehmen selber (online!)
– Beratungen erfolgen auch durch IHK und HWK 
– erst für Unternehmen mit mehr als 9 Beschäftigten sind die Cash-Flow und Liquiditätsplanung des Unternehmens dann noch durch einen Steuerberater zu bestätigen

Kleinen und mittleren Unternehmen, die im Land Sachsen-Anhalt ihren Hauptsitz haben und die von stark gestiegenen Preisen für Strom und Energieträger besonders betroffen sind, kann ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den ihnen als Letztverbraucher entstandenen Kosten für Strom sowie leitungsgebundene und nicht leitungsgebundene Energieträger nach Maßgabe dieser Richtlinien als Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gewährt werden.
 
0.) Gegenstand der Billigkeitsleistung
Nach dieser Richtlinie sollen Billigkeitsleistungen nach § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen- Anhalt zur Milderung besonderer Härten im Falle einer ursächlich durch die Energiekostensteigerung in ihrer Existenz gefährdeten kleinen und mittleren Unternehmen auf Antrag gewährt werden. Die Billigkeitsleistungen stehen kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung, die Strom und nicht-leitungsgebundene Energieträger (Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas – LPG) und leitungsgebundene Energieträger (Gas, Fernwärme) als Letztverbraucher verbrauchen.

1.)  Antragsberechtigung:
o Unternehmen mit Hauptsitz und Verbrauchsstelle in Sachsen-Anhalt
o Selbständige mit erstem Wohnsitz und Verbrauchsstelle in Sachsen-Anhalt
o Müssen steuerlich in Sachsen-Anhalt geführt werden
o Müssen die KMU-Kriterien erfüllen
o Müssen von den Energiepreissteigerungen mit besonderer wirtschaftlicher Härte betroffen sein

2.)  Förderausschluss für:
o Unternehmen und Selbständige, die nicht bei einem Finanzamt in Sachsen-Anhalt geführt werden
o Unternehmen und Selbständige ohne Betriebsstätte oder Sitz in Sachsen-Anhalt
o Unternehmen der Finanzdienstleistung (WZ 64)
o Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (WZ 65)
o Unternehmen der Energieversorgung (WZ 35)
o Unternehmen die am oder seit 31.12.2021 durchgehend Unternehmen in Schwierigkeiten waren
o Unternehmen/Wirtschaftszweige, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat
o Vereine mit ausschließlich geselligem oder sportlichem Zweck
o Öffentliche Unternehmen
o Unternehmen, die Boni oder Dividenden gezahlt haben

3.) Definition des Härtefalls:
a.) Verdreifachung Energie
* Mindestens Verdreifachung des Arbeitspreises je kwh Strom, Erdgas oder Fernwärme in zwei aufeinander folgenden Monaten zwischen Juni und November 2022 (brutto) gegenüber 2021

ODER
* Mindestens Verdreifachung der Energiekosten für Heizöl, Holz und Flüssiggas zwischen Juni und Dezember 2022 gegenüber dem durchschnittlichen Bezugspreis der Jahre 2018-2021

UND

b.) Hierdurch! Existenzgefährdung!
Nachweis erfolgt durch Darstellung, das operativer Cash flow im 2. HJ 2022 gegenüber 2. HJ 2021 um mind. 25 % gesunken ist

UND

c.) Liquiditätsplan
Eine positive Prognose ist über einen Liquiditätsplan nachzuweisen.

4.) Prüfender Dritter 
Bei Unternehmen mit mehr als 9  Mitarbeitenden sind Liquiditätsplan und Cash-flow-Berechnung von einem prüfenden Dritten zu bestätigen. Als prüfende Dritte gelten die Steuerberater.

5.) Art, Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung:
o Einmalige, nicht rückzahlbare Leistung
o Für Strom in Höhe des Abschlages für November 2022
o Für Erdgas oder Fernwärme in Höhe des Abschlags für November 2022
o Für nicht leitungsgebundene Energieträger in Höhe des Monatsdurchschnitts für November 2022
o Kumulierung mit anderen Bundes- oder Landesmitteln möglich
Mindestbetrag: 2.000 EUR!!!!!
o Höchstbetrag: 100.000 EUR

6.) Verfahren:
o Antragstellung ist ausschließlich über die Online-Antragstellung möglich.
o Antragstellung kann voraussichtlich ab 29.03. bis 30.9.2023 erfolgen.
o Auszahlungen erfolgen ausschließlich auf die beim Finanzamt hinterlegte Bankverbindung.
o Mit Auszahlung gilt die Billigkeitsleistung als zweckentsprechend verwendet.
o Das Finanzamt wird – wie bei den Corona-Hilfen – nach Mitteilungs-VO über die Höhe der Zahlung informiert.
o Gewährung erfolgt nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022. Einhaltrung der Grenzen muss geprüft werden!!
o Die Billigkeitsleistung ist als Einnahme zu versteuern.
o Bewilligungen erfolgen bis spätestens 31.03.2024.

7.) Endabrechnung
o 6 Monate nach Bewilligung hat der Zuwendungsempfänger der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einen Fragebogen zu übersenden und mitzuteilen,
 ob das Unternehmen noch am Markt tätig oder insolvent oder eingestellt ist,
 ob die Zahl der Beschäftigten gesunken, gestiegen oder gleich geblieben ist,
 ob die Härtefallhilfe einen wesentlichen Beitrag zum Fortbestand des Unternehmens beigetragen hat.
o Bei Nichtmitwirkung kann die Billigkeitsleistung widerrufen werden.

 

 

 

 

 

1.) Härtefallfonds 11/2020-09/2021

1a.) Bundesweite Verordnungen / Gesetze für Härtefallhilfen:

Grundsätzlich gilt EU-Beihilferecht:
letztes Term Sheet: Term Sheet 04.03.2021
aktueller FAQ Bundeswirtschaftsministerium zu Beihilferegelungen (für alle Programme): hier
aktueller FAQ Bundessteuerberaterkammer zu Beihilferegelungen (für alle Programme): hier
aktuelle Kurzanleitung Bundeswirtschaftsministerium zur Erstellung eines Änderungsantrags hier
aktueller Leitfaden des Bundeswirtschaftsministeriums zu Verbundunternehmen: hier
  (einige aufgeführte Beispiele sind noch strittig; u.a. Seite 6 Nr. 4b) 
Pressemitteilung des BMWi vom 19.03.2021: hier
Mustervereinbarung zur Beantragung: folgt hier
Leitfaden für Antragserfassende: hier
aktuelle Vollzugshinweise: hier

 

1b) Aktuelle Änderungen Sachsen-Anhalt

NEU: 13.10.2021 Die Härtefallhilfen der Länder wurden im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert.
Der Förderzeitraum für die Härtefallhilfen wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Ab dem 13. Oktober 2021 können Anträge auch für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 gestellt werden. Die Länder informieren unter www.haertefallhilfen.de in ihren FAQs über das Verfahren und den Bearbeitungsstart.

Es können in allen Ländern Anträge auf Härtefallhilfe gestellt werden. Informationen zur Antragstellung sowie allgemeine und länderspezifische Informationen zu den Härtefallhilfen finden Sie unter www.haertefallhilfen.de.


NEU: 20.06.201
Die Härtefallhilfen der Länder wurden im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert.

Neu: 09.06.201 Die Härtefallhilfen der Länder. sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden.

2.) Praktische Umsetzung Sachsen-Anhalt Härtefallhilfe in Sachsen-Anhalt:

3.) Konkrete Umsetzung Bundesweit

NEU: 18.05.2021 Freischaltung der Landingpage www.haertefallhilfen.de  und des Antragsportals für die Härtefallhilfen ist ab 18.05.2021 erfolgt!!!
 – in vielen Ländern Antrag ausschließlich über prüfende Dritte möglich ( auch in Sachsen-Anhalt)
– Transparenzregisterproblematik bleibt – außer für Einzelunternehmen und GbR`s – weiter bestehen!

– INFOS/ BEANTRAGUNG
   für alle Bundesländer unter www.haertefallhilfen.de:
    Informationen zu den länderspezifischen Programmen sind zu finden unter: 


– es ist eine Ermessensentscheidungen des jeweiligen Bundeslandes; ein rechtlicher Anspruch auf Härtefallhilfe besteht nicht
– Bewilligung dann im Fachverfahren über die (bisherig für die Corona-Hilfen) zuständige Bewilligungsstelle des jeweiligen Bundeslandes 
– es ist bundeslandabhängig geplant, dass auch die Antragskosten für prüfende Dritte auch für die Härtefallhilfe förderfähig sind
– bei verbundenen Unternehmen ist eine Antragstellung für den Gesamtverbund möglich, Antragstellung erfolgt wohl dort, wo sich auch der Hauptsitz des Verbundes befindet.
– auf Grund der vorzunehmenden Einzelfallprüfung/ Prüfung der angegebenen Antragsgründe und wegen der Einbeziehung der aus verschiedenen Beteiligten bestehenden Härtefallkommission wird auf jeden Fall eine schnelle Bearbeitung angestrebt, die bisherige extrem schnelle Antragsbearbeitung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (regelmäßig innerhalb einer Woche) in Sachsen-Anhalt wird jedoch nicht zwangsläufig eingehalten werden können
– auch für den Härtefallfonds/ Härtefallhilfe muss der beihilferechtliche Rahmen beachtet werden (Höchstbetrag im Rahmen der De-minimis-Verordnung, Bundesregelung Kleinbeihilfen und Bundesregelung Fixkostenhilfe)
– wie auch bei den anderen Corona-Hilfen handelt es sich bei dem Härtefallfonds/ der Härtefallhilfe um eine ertragsteuerlich zu versteuernde Betriebseinnahme 

– Härtefallfonds ist zu 50% (50%= 20 Millionen) vom Land und vom Bund co-finanziert
– Härtefallfonds ist für absolute Einzelfälle! gedacht, zudem insofern nur,
wo die weiteren Modifizierungen der Überbrückungshilfe III nicht kurzfristig greifen/gelingen sollten; nur wenige ausgewählte Fälle denkbar (siehe unten), u.a.:
    evtl. Mischbetriebe mit knapp 30% Umsatzausfall oder Vergleichsmonate bilden wegen besonderer Umstände nicht die Realität ab
    (es muss noch anschließend geprüft/ entschieden werden, ob man zum Beispiel Branchen die keine 30% Umsatzausfälle erreichen, aber gleichwohl durch wechselnde Lockdownzeiten oder durch Vorgaben einer Testpflicht und in Folge dadurch abgesprungene Kunden/ Umsatzausfälle – wie bei Frisören – über den Härtefall abbilden kann) 
– Richtlinie für Sachsen-Anhalt für den Härtefallfonds („Härtefallhilfe Sachsen-Anhalt“) wird bis ca. Ende Mai 2021 den Beginn des Härtefallfonds ermöglichen 
– gedacht für Unternehmen, die zum Beispiel kein 30%-tigen Umsatzausfall haben oder aus bestimmten Gründen Überbrückungshilfe III rausgefallen sind, ABER trotzdem Verluste für 11/2020-06/2021 zu verzeichnen haben
– Förderhöchstbetrag grundsätzlich/ im Regelfall maximal 100.000 Euro; vereinzelt ggf. höhere Beträge in Prüfung
– bundeslandspezifisch – trotz Vorgaben vom Bund

ZEITRAUM ANTRAGSTELUNG
– je nach Bundesland von Mai bis 30.09.2021/31.10.2021 eingeplant sein
– die Anträge sind spätestens bis zum 12.12.2021 zu bewilligen. 

VORAUSSETZUNGEN
dürften wohl – je nach Bundesland – u.a. sein:

▶ 1.) es muss corona-pandemiebedingt besondere Härte vorliegen (diese liegt insbesondere vor, wenn Unternehmen außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. Die Entscheidung, ob eine solche Härte vorliegt, treffen die Länder in eigener Regie/ im eigenen Ermessen unter Billigkeitsgesichtspunkten.
▶ 2.) es bestand/ besteht im Zeitraum 11/2020-06/2021 kein Anspruch auf andere bestehende
          Programme des Landes oder des Bundes (insbesondere kein Anspruch auf Überbrückungshilfe I-III; November/ Dezember- und Neustarthilfe)
▶ 3.) Negativ-Bescheinigung, das keine Programme des Bundes oder Landes in Anspruch genommen werden konnten/ können
▶ 4.) wirtschaftliche Existenzbedrohung/ Liquiditätsengpass muss vorliegen
▶ 5.) wirtschaftliche Lage (pandemiebedingte Verluste, coronabedingte wirtschaftliche Existenzbedrohung innerhalb der nächsten vermutlich 4-6Monate/ Liquiditätsengpass) muss vom Steuerberater bestätigt werden.
▶ 6.) eine Härtefallfondskonstellation/ ähnlich der unten aufgeführten Beispiele muss vorliegen
▶ 7.) Firmensitz und Zuständigkeit des Finanzamtes im jeweiligen Land
▶ 8.) kein öffentliches Unternehmen (öffentliche Unternehmen sind also nicht antragsberechtigt)
▶ 9.) es müssen förderungswürdige Kosten (Anlehnung an die Fixkostenregelung der Überbrückungshilfe III) vorhanden sein

 

– BEISPIELE
für mögliche Härtefallfondskonstellation bei Antragstellung über prüfende Dritte
(LÄNDERABHÄNGIG!!!; nicht abschließend; Beispiel dienen nur zur ersten Orientierung)

Beispielvariante 1
 Vergleichszeitraum aus dem FAQ zur Überbrückungshilfe III passte nicht; 
▶ Ausgangslage: Unternehmen, deren Umsätze im Vergleichszeitraum aufgrund außergewöhnlicher betrieblicher Umstände vergleichsweise gering waren
im Referenzzeitraum  der Überbrückungshilfe III wurden aus besonderen Gründen nur sehr geringe oder keine Umsätze erzielt, so dass keine Förderung über die Corona-Hilfen, wie die Überbrückungshilfe III möglich ist
▶ Ursache:
Schwangerschaft, Brand, Umzug, Umbau, Einbruch, Krankheit, Renovierung, Sanierung usw.
▶ Lösung über Härtefallfonds:
Es wird die Möglichkeit eines alternativen Vergleichszeitraums zugelassen. Es können als alternative Vergleichszeiträume für die oben beschriebenen Ursachen einzelne Monate oder andere Durchschnittswerte mehrerer Monate zurück bis 01/2018 angesetzt werden 

Beispielvariante 2
30% Umsatzeinbruch aus der Überbrückungshilfe III wird nicht erreicht 

Ausgangslage: Im Referenzzeitraum  der Überbrückungshilfe III wurden aus besonderen Gründen der erforderliche 30%-tige Umsatzeinbruch nicht erreicht, so dass keine Förderung über die Überbrückungshilfe III möglich ist. In unterschiedlichen Geschäftsfeldern oder Mischbetrieben fallen die jeweiligen Beiträge der Umsätze zur Deckung der Fixkosten des Gesamtunternehmens stark auseinander. 
Strukturbedeutsame Unternehmen, die infolge einer speziellen, atypischen Fallkonstellation trotz der regulären Corona-Hilfen von Bund und Land in ihrer Existenz bedroht sind
Ursache: Auf Grund einer besonderen Situation (zum Beispiel Geschäftserweiterung, Umzug, Umbau, Krankheit) wird der für die Überbrückungshilfe III erforderliche 30% tige Umsatzeinbruch nicht erreicht.
Lösung über Härtefallfonds: Es wird die Möglichkeit für eine Förderung über den Härtefallfonds geprüft, wenn der Umsatzeinbruch gemäß Vorgaben der Überbrückungshilfe III weniger als 30% und bis zu (zum Beispiel) 15% beträgt

Beispielvariante 3
Haupterwerbskriterium nicht erfüllt

Ursachen: zum Beispiel
– 51% Grenze wurde nicht erreicht 
-Wechsel von Haupterwerb in nicht antragsberechtigten Soloselbständigen im Nebenerwerb zur Reduzierung des Personalrisikos/ Personalaufwandsrisikos wurden nicht kurzarbeitergeldberechtigte Arbeitnehmer (zum Beispiel aller geringfügig beschäftigten Aushilfen in kleineren Unternehmen) gekündigt; hierdurch erfolgte im Einzelfall eine Einstufung des bisher als Haupterwerb eingeordneten und damit in der Überbrückungshilfe III antragsberechtigten Unternehmens als nicht in der Überbrückungshilfe III antragsberechtigter Nebenerwerb/ Soloselbständige im Nebenerwerb  

Lösung über Härtefallfonds: Es wird die Möglichkeit für eine Förderung über den Härtefallfonds geprüft, wenn wegen lockdownbedingter Schließung (Über Nachweis wöchentliche Arbeitszeit mind. 15 h oder Business-Plan/ Jahresplanung) die:
Haupterwerbsmerkmale nicht erfüllt werden
-coronabedingte Kündigungen zur Einstufung in den nicht antragsberechtigten Nebenerwerb führten 

 

Beispielvariante 4
Abweichen des Zugangs von Umsatzerlösen
▶ Ausgangslage:
Unternehmen, bei denen der Umsatzausfall erst mit Verzögerung eintritt und nach Wiederaufnahme des Geschäfts nicht mehr durch eine entsprechende Überbrückungshilfe unterstützt werden kann 
Ursache: bei Sonderkonstellationen von einigen Anzahlungen bei bei Ist-/ Sollversteuerung ist der Umsatzeinbruch in der Überbrückungshilfe III durch verzögerte Vereinnahmung der Schlussrechnung nicht hoch genug.
Lösung über Härtefallfonds: Es wird die Möglichkeit für eine Förderung über den Härtefallfonds geprüft, wenn der Umsatzeinbruch zwar nachweislich vorliegt und weitere Bestellungen/ Anzahlungen nicht eingehen und sich der Umsatzeinbruch erst zeitverzögert auswirkt und nicht durch bisherige/ geplante Hilfsprogramme abgefangen wird. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

Beispielvariante 5
Gründung nach den für die bisherigen Hilfen vorgesehenen Gründungsdatum

Ursache: Die Gründung des Unternehmens erfolgte außerhalb von den bisherigen Corona-Hilfen des Bundes oder der Länder vorgesehenen Gründungszeitraumes. Es liegt kein Referenzumsatz vor.
Lösung über Härtefallfonds: Es wird die Möglichkeit für eine Förderung über den Härtefallfonds geprüft, wenn eine eigentlich erfolgreich begonnene Unternehmung  wegen lockdownbedingter Schließung zum Stopp des gesamten Unternehmens führte
hier wird es wohl schwierig werden und darauf ankommen, Neugründungen, Gründungen aus Insolvenzen, Mitnahmeeffekte, Missbräuche und offensichtlich nicht wirtschaftliche Gründungen abzugrenzen  

Beispielvariante 6
Nebenerwerbs-Selbständige mit hohen Ausgaben
▶ Ausgangslage: im Nebenerwerb gewerblich tätige Soloselbständige / im Nebenerwerb freiberuflich Erwerbstätige mit besonders hohen betrieblichen Ausgaben
Ursache: hohe Kosten im Nebenerwerb; Nebenerwerb an sich nicht förderfähig
▶ Lösung über Härtefallfonds:
Es wird die Möglichkeit für eine Förderung über den Härtefallfonds geprüft, die Fixkosten teilweise zu fördern

Beispielvariante 7
Selbständige mit hohen Umsatzrückgängen ohne Anspruch auf Neustarthilfe

▶ Ausgangslage: Selbständige im Haupterwerb mit hohen Umsatzrückgängen und geringen
Fixkosten, die allein aufgrund der Anzahl ihrer Beschäftigten keinen Zugang zur Neustarthilfe haben
Ursache: hohe Umsatzrückgänge, aber mit Arbeitnehmeranzahl kein Soloselbständiger/ nicht antragsberechtigt für Neustarthilfe 
▶ Lösung über Härtefallfonds:
Es wird die Möglichkeit für eine Förderung über den Härtefallfonds geprüft, die Fixkosten teilweise zu fördern

– ABLAUF
des Antrages dürfte – je nach regionaler Behandlung – wohl u.a. sein:

▶ Antragstellung über das elektronische Antragsportal – im Regelfall über einen zu prüfenden Dritten
▶Einzelfallprüfung; Entscheidung über Antrag erfolgt in Sachsen-Anhalt bis zu einer bestimmten Betragsgrenze über die Investitionsbank und bei größeren Beträgen durch Härtefallkommission (bestehend aus Staatskanzlei, Wirtschaftsministerium, Finanzministerium, Investitionsbank und Verwaltung) 
▶ Erstattung der Fixkosten an Hand Förderung/ Regelung  FAQ zur Überbrückungshilfe III
▶ Antragstellung über prüfende Dritte
▶ im Regelfall maximal bis zu 100.000 Euro 

– ERKLÄRUNGEN
des prüfendes Dritten

Bei der Bearbeitung der Härtefallhilfe haben die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer vereidigten
Buchprüfer und Rechtsanwälte ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nach Interventionen der Bundessteuerberaterkammer und der Steuerberaterkammer gegenüber dem Land  ausgeschlossen. Der prüfende Dritte muss jedoch zu mindestes Folgendes erklären: 

„Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die Bewilligungsstelle meine Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer, der Wirtschaftsprüferkammer bzw. Bundesrechtsanwaltskammer nachprüfen kann.

 Ich habe die Angaben zum Antragsteller überprüft und bestätige deren Richtigkeit

Ich habe die Angabe des Antragstellers geprüft, ein verbundenes Unternehmen zu sein
bzw. nicht zu sein, und bestätige deren Plausibilität.

Außerdem habe ich die Angaben des Antragstellers zu Umsatz, Fixkosten und Beschäftigten überprüft und bestätige deren Plausibilität.“

 

4.) Allgemeine Programmbedingungen

 

1.) Zeitraum: 1. November 2020 bis 30. Juni 2021.

2.) Verhältnis zur anderen Corona-Hilfen
Eine Doppelförderung mit anderen Corona-Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder ist ausgeschlossen. Im Regelfall sollen je Unternehmen maximal 100.000 Euro gezahlt werden.

3.) Programmhoheit
Es sind Zuschüsse für Härtefalle in Anlehnung an das Regelungswerk der bisherigen Unternehmenshilfen. Der Härtefallfonds ist eine Ergänzungsfazilität der Länder zu den bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes.

4.) Ziel
Es sollen diejenigen Unternehmen unterstützt werden, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, aber förderwürdige Fixkosten aufweisen und die wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde.
Ziel ist es, den Härtefallfonds als Ergänzungsfazilität zu Ü3 auszugestalten. Dazu wird eine Ergänzung zur bestehenden Ü3-Verwaltungsvereinbarung bzw. eine eigene Verwaltungsvereinbarung erstellt.

5.) Antragsberechtigte
Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds dürfen nur nachweislich subsidiär zu den bestehenden Hilfsangeboten von Bund, Ländern und Kommunen gewährt werden.
Öffentliche Unternehmen sind nicht antragsberechtigt.

6.) Förderfähige Maßnahme
Die förderfähigen Maßnahmen orientieren sich an der Ü3. Die Höhe der Unterstützungsleistung im Härtefall hat sich im Prinzip weiterhin an den ungedeckten Fixkosten und Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen zu orientieren.

7.) Maximale Förderung
Die Förderhöchstgrenze im Förderzeitraum wird auf die maximale Zuschusshöhe im Rahmen der Bundesregelung Fixkosten
begrenzt.
Beihilferechtliche Voraussetzungen sind vollumfänglich einzuhalten.

8.) Berechnung des Härtefallfonds
Die Berechnung der Zuschusshöhe erfolgt in Abhängigkeit von der Umsatzentwicklung im Förderzeitraum
Die Höhe und Logik der Erstattung orientiert sich an der Überbrückungshilfe III, einschließlich Fixkosten- und
Branchenregelungen.

9.) Förderzeitraum
Förderfähige Monate wie in Ü3, inklusive Branchenregelungen.

10.) Laufzeit und Ausschlüsse
1. November  2020 bis 30. Juni 2021.
Eine Doppelförderung mit anderen Corona-Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder ist ausgeschlossen.

11.) Antragstellung
Die Feststellung eines vorliegenden Härtefalls erfolgt NICHT durch ein automatisiertes System, sondern durch Einzelfallentscheidungen der Länder.

12.) Härtefallkommision
Jedes Land richtet einen geeigneten Entscheidungsmechanismus ein („Härtefallkommission“). Die Länder einigen sich im Einklang mit der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund hierfür auf gemeinsame Leitlinien, die öffentlich gemacht werden, um ein möglichst einheitliches Vorgehen der Länder zu gewährleisten.

13.) Antragsfrist
Anträge für den Härtefallfonds können bis zum 31.12.2021 gestellt werden.

14.) Nachweise
Nachweise über abgelehnte Anträge auf November-,Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe II und Überbrückungshilfe III und ggfs. Länderprogramme oder Nachweis, dass faktisch keine Antragsberechtigung für Unternehmen oder bestimmte Fallkonstellation vorliegt bzw. keine Förderung entsprechend dem Ziel des Hilfsprogramms möglich ist.

(Anmerkung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt: Aus unserer Sicht strittig, da eine Beantragung bei Aussichtslosigkeit/ Nichtberechtigung ja gar nicht erfolgt ist/ Subventionsbetrug darstellt.) 

15.) Bewilligungsstelle
Die Verwaltung und das Antragsprozedere obliegt den Ländern. Das Land übernimmt die Einzelfallprüfung auf Basis der entwickelten Leitlinien. Das Land hat über die in Anspruch genommenen Mittel Rechnung zu legen und ist für die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung verantwortlich. Die Länder berichten fortlaufend dem BMWi über die Förderfälle, das beantragte und ausgezahlte Fördervolumen. Die Länder besitzen keinen finanziellen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Bund, wenn die gesamte Fördermenge im Rahmen der Härtefallregelung ihren Anteil am Härtefallfonds übersteigt.

16.) Programmvolumen
Für den Härtefallfonds sind bis zu 1,5 Mrd. Euro vorgesehen. Bund und Länder steuern hierzu im Verhältnis 50:50 bei. Die Bundesmittel werden den Ländern in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt (Königsteiner Schlüssel).