Sonderfonds für Kulturveranstaltungen
(Stand 04.05.2023)

    

Video  :  http://www.youtube.com/user/finanzministeriumTV/featured

 

Überblick

1.) Links
2.) Hotline
3.) Änderungen
4. Programm auf einen Blick
5.) Entwicklung der Details

1.) Links

Die Internetseite zur Registrierung findet man unter www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de

2.) Hotline 

Die Service-Hotline des BMF/ BMWi bzw. der federführenden Länder ist zu erreichen unter: 0800 6648430, wobei wir eine sehr unterschiedliche Qualität bei den Hotlineantworten festgestellt haben.

3.) Änderungen Stand: 04.05.2023

NEU: 29.07.2021 Sonderfonds für Kulturveranstaltungen

In der letzten Zeit gab es – unter anderem bei unserer Coronahilfen- Steuerberaterkammerhotline für Sachsen-Anhalt – diverse Anfragen an unsere Steuerberaterkammer zum Sonderfonds für Kulturveranstaltungen. Hier bleibt festzuhalten, dass es originäre Aufgabe des Mandanten ist, sich dort zu registrieren und die Anmeldungen der Veranstaltungen vorzunehmen. Wir sehen es auch als schwierig an, bei einem Portal, wo die berufsständischen Organisationen keinen  Zugriff haben oder diese Organisationen unterstützend eingreifen zu können, die Haftung unbegrenzt auszudehnen. ABER: Laut den schon von anderen Corona-Hilfen bekannten Instrument der FAQ gilt:

Bei Beantragung einer Förderung von 100.000 Euro oder mehr bzw. bei allen Anträgen auf Ausfallabsicherung muss ein prüfender Dritter die Angaben in den eingereichten Dokumenten überprüfen und bestätigen bevor diese dann vom Veranstalter im Rahmen der Antragstellung den Bewilligungsstellen zur Verfügung gestellt werden. Diese Überprüfung beinhaltet auch die Feststellung der Branchenüblichkeit der in Anschlag gebrachten Kosten; diese Branchenüblichkeit kann anhand der Kosten vergleichbarer Veranstaltungen in der Vergangenheit festgestellt werden. Eine derartige Einbindung von prüfenden Dritten ist lt. FAQ vor dem Hintergrund der Vermeidung von Betrug, der Entlastung der Behörden und der Qualitätsverbesserung der Antragstellung zu betrachten.

Die für Rückfragen vorgesehene spezielle Hotline für diese Förderung ist gemäß den von uns gemachten Erfahrungen – wie auch die Expertenhotline bei den Überbrückungshilfen – von unterschiedlicher Qualität.

Die Bundessteuerberaterkammer empfiehlt insoweit: 

• „Bei der Registrierung sowohl für die Wirtschaftlichkeitshilfe als auch für die Ausfallabsicherung besteht KEINE Pflicht zur Einbeziehung eines prüfenden Dritten. Die Registrierung vor dem Veranstaltungstermin stellt keinen formalen Förderantrag dar, sondern dient der Mittelreservierung.

• Bei der Beantragung MUSS  in den FOLGENDEN Fällen ein prüfender Dritter die Angaben in den eingereichten Dokumenten

a.) überprüfen

(Anmerkung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:  dies beinhaltet neben den berufsüblichen Pflichten insbesondere auch die Prüfung

– der RECHNERISCHEN RICHTIGKEIT der von den Veranstaltern vorgelegten Unterlagen und

– der PLAUSIBILITÄT der von den Veranstaltern vorgelegten Unterlagen und

– der BRANCHENÜBLICHKEIT der von den Veranstaltern in Anschlag gebrachten Kosten (diese Branchenüblichkeit kann anhand der Kosten VERGLEICHBARER Veranstaltungen in der Vergangenheit festgestellt werden, was wir nicht nur wegen der Risiken durch die auftretenden Künstler, sondern auch bezüglich des Maßstabs nach über 15 Monaten Pandemie und lauter neuartig konzipierten Testveranstaltungen – siehe Nena und Helge-Schneider bei den Strandkorbkonzerten für schwierig für einen prüfen Dritten einstufen…)

UND

b.) bestätigen,

bevor diese dann vom Veranstalter im Rahmen der Antragstellung den Bewilligungsstellen zur Verfügung gestellt werden:
– bei sämtlichen Anträgen auf Ausfallabsicherung (d.h. für Veranstaltungen mit MEHR als 2.000 Teilnehmern),
– bei Anträgen für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmern, sofern das Antragsvolumen MEHR als 100.000 Euro beträgt.

In Rücksprache mit der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien umfasst die Bestätigung die rechnerische Richtigkeit und die Plausibilität der von den Veranstaltern vorgelegten Unterlagen. Weitere Beratungspflichten sind damit grundsätzlich nicht verbunden.“
Einzelfragen zu dem Sonderfonds kann die Bundessteuerberaterkammer – mangels Einbindung durch die Bundesbehörden – nicht beantworten. Sollten jedoch Probleme grundsätzlicher Art bekannt werden, würde sie diese ggf. an die zuständigen Stellen weiterleiten.

Allgemeine angepasste Informationen der Bundessteuerberaterkammer:

• Eine Wirtschaftlichkeitshilfe gewährleistet, dass Veranstaltungen auch dann wirtschaftlich durchgeführt werden können, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes weniger Besucherinnen und Besucher zugelassen sind und somit weniger Tickets verkauft werden können. Deshalb gibt es einen Zuschuss auf die Einnahmen aus Ticketverkäufen, um die Finanzierungslücke solcher Veranstaltungen zu schließen. Dies gilt ab dem 1. Juli 2021 für Veranstaltungen mit bis zu 500 geplanten oder möglichen Teilnehmern und ab 1. August 2021 mit bis zu möglichen 2.000 Teilnehmern. Für die Wirtschaftlichkeitshilfe registrierte Veranstaltungen sind gleichzeitig gegen das Risiko eines Ausfalls abgesichert.
• Eine Ausfallabsicherung soll Veranstaltern Planungssicherheit für größere Kulturveranstaltungen geben. Deshalb übernimmt der Sonderfonds für förderfähige Veranstaltungen im Falle Corona-bedingter Absagen, Teilabsagen oder Verschiebungen den größten Teil der Ausfallkosten. Die Absicherung greift ab dem 1. September 2021 für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 möglichen Teilnehmern.
Die Registrierung von Veranstaltungen und die Antragstellung auf Förderung erfolgen über die Webseite www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de. Das Antragsverfahren ist zweistufig:
1. Vor der Veranstaltung müssen sich die Veranstalter auf der Antragsplattform anmelden und die Veranstaltung registrieren („Registrierung“).
2. Nach der Veranstaltung müssen sie die erforderlichen Angaben ergänzen und den Förderantrag stellen („Antragstellung/Beantragung“).
Eine durch Nordrhein-Westfalen betreute Beratungshotline unterstützt Veranstalter bei der Registrierung und Antragstellung und bietet Hilfestellung bei konkreten Fragen und Anliegen, die über die häufig gestellten Fragen (https://www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de/faq) hin- ausgehen. Diese Beratungshotline ist unter der Rufnummer 0800 6648430 oder per E-Mail unter service@sonderfonds-kulturveranstaltungen.de zu erreichen.

NEU: 07.06.2021 Registrierung ab 15.06.2021 unter  www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de

 

4.) Auf einen Blick 

„Welche Veranstaltungen werden gefördert?

Förderfähig sind ausschließlich Kulturveranstaltungen wie Konzerte, Festivals, Opern, Tanz, Film, Theater, Musicals, Kleinkunst, Varieté, Lesungen, Performing Arts, Medienvorführungen und künstlerische und kulturelle Ausstellungen. Wichtig ist, dass die Veranstaltung in Deutschland stattfindet und Eintrittskarten verkauft.

Wer kann Fördergelder beantragen?

Veranstalterinnen und Veranstalter von Kulturveranstaltungen. Veranstalterin oder Veranstalter ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Veranstaltung trägt. Veranstalterinnen und Veranstalter in öffentlicher Trägerschaft sind ebenfalls antragsberechtigt, können jedoch nur die Wirtschaftlichkeitshilfe beantragen.

Wie funktioniert die Förderung?

Die Wirtschaftlichkeitshilfe startet am 1. Juli 2021 und unterstützt Veranstaltungen mit bis zu 500 möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern (bzw. ab 1. August mit bis zu 2.000 Gästen), die pandemiebedingt nur mit reduzierter Teilnehmerzahl stattfinden können. Sie verdoppelt (bzw. verdreifacht bei besonders strengen Auflagen) die Einnahmen aus den ersten 1.000 Tickets, bis die Kosten einer Veranstaltung gedeckt sind. Die Ausfallabsicherung schafft Planungssicherheit für größere Kulturveranstaltungen (mit mehr als möglichen 2.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern) ab dem 1. September 2021 und übernimmt 80 Prozent der Kosten Corona-bedingter Absagen, Teilabsagen oder Verschiebungen.

Für beide Module müssen Veranstaltungen im Voraus registriert werden.

Laut BMF:
„Der Sonderfonds unterstützt die Wiederaufnahme und die Planbarkeit von Kulturveranstaltungen mit zwei zentralen Bausteinen:
1.) Zum einen einer Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen der Länder mit reduziertem Publikum stattfinden.
1a.) Diese Hilfe steht für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen ab dem 1. Juli 2021 und
1b.) für Veranstaltungen mit bis zu 2000 Personen ab dem 1. August 2021 zur Verfügung.
Damit können Künstlerinnen und Künstler ebenso wie die Veranstalter nun den Wiederanlauf planen.

2.) Der zweite Baustein ist eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab dem 1. September 2021 geplant werden. Dies betrifft Konzerte und Festivals mit über 2.000 Besucherinnen und Besuchern, die einen langen Planungsvorlauf benötigen.“

 

5.) Entwicklung der Details 

1.) „Wirtschaftlichkeitshilfe
für kleinere Kulturveranstaltungen (bis 2.000 Personen)

Grundidee: Zentrales Element des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen ist eine Wirtschaftlichkeitshilfe. Sie macht es Veranstaltern möglich, Konzerte, Theateraufführungen, Kinovorstellungen oder andere Kulturveranstaltungen durchzuführen, obwohl wegen der Corona-Auflagen nur eine reduzierte Anzahl von Zuschauerinnen und Zuschauern teilnehmen kann. Ohne die Hilfe wären diese Veranstaltungen unwirtschaftlich. Die Hilfe steht für Kulturveranstaltungen zur Verfügung, die im Juli 2021 für bis zu 500 und ab August 2021 für bis zu 2.000 Besucherinnen und Besuchern geplant werden. Dabei sind die geltenden Corona-Schutzkonzepte und die zugelassene Höchstzahl an Zuschauerinnen und Zuschauern des Landes zu beachten.

Höhe: Mit der Wirtschaftlichkeitshilfe werden Verluste der Veranstalter ausgeglichen. Bei Pandemie-bedingter Verringerung der Zahl der Teilnehmenden um mindestens 20 Prozent bezuschusst die Wirtschaftlichkeitshilfe die Ticketeinnahmen aus bis zu 500 verkauften Tickets im Juli 2021 bzw. den ersten 1.000 verkauften Tickets ab August 2021 um bis zu 100 Prozent. Für jedes verkaufte Ticket erhalten die Veranstalter also den gleichen Ticketpreis nochmals als Zuschuss. Bei besonders strengen Hygieneauflagen und einer Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden auf unter 25 Prozent der Maximalauslastung kann der Zuschuss aus dem Sonderfonds bis zur Höhe der doppelten Ticketeinnahmen Tickets ansteigen.

Die Förderung durch die Wirtschaftlichkeitshilfe ist kostenbasiert und kann nicht höher sein als die auftretende Finanzierungslücke zwischen den Kosten der Veranstaltung und den erzielten Einnahmen. Die Wirtschaftlichkeitshilfe ist bei 100.000 Euro pro Kulturveranstaltung gedeckelt. Es ist eine gesonderte Regelung für Veranstaltungen vorgesehen, die regulär am selben Veranstaltungsort wiederholt werden – etwa für Filmvorführungen im Kino.

Beispiel: Eine Veranstalterin verkauft 400 Tickets zu je 50 Euro für ein Konzert in einem Veranstaltungsort, der maximal 2.000 Zuschauerinnen und Zuschauer fasst. Die Corona-Schutzregeln des Landes begrenzen die maximale Kapazität auf 1.000 Teilnehmende. Die Wirtschaftlichkeitshilfe beträgt dann 20.000 Euro, da die Ticketeinnahmen von 20.000 Euro verdoppelt werden (400 Tickets á 50 Euro).

Dies gilt, sofern die Förderhöchstgrenze nicht erreicht wird. Wann die Förderhöchstgrenze erreicht ist, hängt von den Kosten der Veranstaltung ab.

Angenommen die Kosten der beschriebenen Veranstaltung betragen 30.000 Euro. In diesem Falle läge die Höchstgrenze der Förderung bei 13.000 Euro: Die veranstaltungsbezogenen Kosten von 30.000 Euro zuzüglich einer Organisationspauschale in Höhe von 10 Prozent beliefen sich auf 33.000 Euro. Aus dem Ticketverkauf wurden 20.000 Euro erzielt. Die Finanzierungslücke beträgt also 13.000 Euro. Dies ist die maximale Förderung der Wirtschaftlichkeitshilfe.

Ohne die Hilfe wäre die Kulturveranstaltung wirtschaftlich nicht tragfähig, da eine Lücke von 10.000 Euro zwischen Kosten und Einnahmen klafft. Sie würde daher nicht stattfinden. Durch den Wirtschaftlichkeitsbonus kann die Veranstaltung stattfinden, die Künstlerin ihre Gage erhalten, die Bühnentechniker bezahlt werden und die Veranstalterin ihr Unternehmen am Laufen halten.

 

Antragstellung: Ein Antrag auf Wirtschaftlichkeitshilfe kann nach Durchführung der Kulturveranstaltung über die Landeskulturbehörde gestellt werden, in deren Bereich die Veranstaltung stattfand. Vor der Veranstaltung muss die Veranstaltung registriert werden. Dabei sind das Hygienekonzept oder ähnliche Dokumente einzureichen, die geplante und erwartete Auslastung anzugeben sowie die maximale Kapazität des Veranstaltungsorts. Damit die Bearbeitung der Anträge effizient erfolgen kann, gibt es die Möglichkeit, gebündelte Anträge zu stellen. Es muss sich jeweils um Kulturveranstaltungen handeln.

Ausfallabsicherung für kleinere Kulturveranstaltungen:
Die eigentliche Ausfallabsicherung (s.u.) ist für größere Kulturveranstaltungen vorgesehen. Aber auch für Kulturveranstaltungen mit unter 2.000 Besucherinnen und Besuchern wird es eine Ausfallabsicherung geben. Für den Fall, dass wegen der Verschärfung der öffentlichen Pandemiebestimmungen eine Kulturveranstaltung, die für die Wirtschaftlichkeitshilfe registriert war, nicht stattfinden kann, erhalten die Veranstalter eine Entschädigung. Diese beträgt 50 Prozent der nachgewiesenen, veranstaltungsbezogenen Kosten.

 

 

 

2.) Ausfallabsicherung
für größere Kulturveranstaltungen (ab 2.000 Personen)

Ob im Frühjahr 2022 Konzerttourneen durchgeführt werden und im Sommer nächsten Jahres Festivals stattfinden, entscheidet sich in den nächsten Monaten. Denn derartige große Kulturveranstaltungen erfordern eine intensive Planung und Logistik. Sie haben oft eine lange Vorlaufzeit und benötigen entsprechende Planungssicherheit. Gleichzeitig ist das finanzielle Risiko einer Absage oder Verschiebung sehr hoch. Um Planungssicherheit zu geben und sicherzustellen, dass große Konzerte, Festivals und Kulturveranstaltung trotz der Corona-Pandemie wieder geplant werden, enthält der Sonderfonds des Bundes als zweites Element eine Ausfallabsicherung für Kulturveranstaltungen. Mit ihrer Hilfe werden Ausfall- oder Verschiebungskosten bezuschusst, sollte eine geplante Veranstaltung pandemiebedingt nicht stattfinden können. Die Ausfallabsicherung wirkt dabei ähnlich einer Versicherung. Derartige Versicherungen sind im Veranstaltungsgewerbe üblich – derzeit werden sie jedoch für Pandemierisiken am Markt nicht angeboten.

Antragsberechtigung: Der Sonderfonds sichert größere Kulturveranstaltungen ab, die unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen für mehr als 2.000 Besucherinnen und Besucher ab dem 1. September 2021 geplant werden.

Höhe: Im Falle einer pandemiebedingten Absage, Teilabsage oder Reduzierung der Teilnehmerzahl oder einer Verschiebung übernimmt der Ausfallfonds maximal 80 Prozent der dadurch entstandenen Ausfallkosten. Die maximale Entschädigungssumme beträgt 8 Millionen Euro pro Veranstaltung. Bei Teilabsagen oder Reduzierung der Teilnehmerzahl werden die erzielten veranstaltungsbezogenen Einnahmen von den Ausfallkosten abgezogen.

Förderfähige Kosten: Ähnlich wie bei der Überbrückungshilfe gibt es eine feste Liste an förderfähigen Kosten. Dazu zählen zum Beispiel Betriebskosten, Kosten für Personal, Anmietung, Wareneinsätze, Künstlergagen, beauftragte Dienstleister etc. Es ist den Vertragspartnern bekannt zu geben, dass eine Veranstaltung für eines der Module des Sonderfonds registriert ist. Das soll Transparenz zwischen den Vertragspartnern schaffen. Kosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie vor der Antragstellung angefallen sind.

Registrierung für die Ausfallabsicherung: Die Veranstalter registrieren die Kulturveranstaltung vor der geplanten Durchführung auf der IT-Plattform der Länder und legen dabei auch eine Kostenkalkulation und ein geeignetes Hygienekonzept oder ähnliche Dokumente vor. Tritt der Schadensfall ein, kann die Förderung beantragt werden. Die konkreten Verluste und entstandenen Kosten werden dabei von den Veranstalterinnen und Veranstaltern nachgewiesen und von prüfenden Dritten bestätigt. Die Veranstalterinnen und Veranstalter verpflichten sich zu einem kostenminimierenden Verhalten. Die Verwaltung und Abwicklung erfolgt durch die Länder.“