ÜBERBRÜCKUNGSHILFE II Stand 04.05.2023

(Fördermonate 09-12/2020-StB Beantragung war vom 20.10.2020 bis 31.03.2021 möglich) 

Foto (alter Stand der Überbrückungshilfen!) : Bundesfinanzministerium

Foto: Bundeswirtschaftsministerium

Grundsätzlich sind staatliche Mittel, die die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, als staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden und müssen von der EU-Kommission genehmigt werden. Von diesem Grundsatz gelten jedoch Ausnahmen, etwa für den Fall, dass die Europäische Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat (z.B. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) und Einzelbeihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Beihilferegelung erfüllen. Auch Hilfen, die den Vorgaben der einschlägigen De-minimis-Verordnung unterfallen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, auf welche beihilferechtlichen Regelungen sich die dort aufgeführten Corona-Hilfsprogramme des Bundes (wegen Beschluss der EU vom 21.01.2021 sowie teilweiser Anpassung der Höchstbeträge keine finale/abschließende Aufzählung; EU-Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen von bislang 800.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro und EU-Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfen von bislang 3 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro) stützen.

 

Corona-Hilfe Bundes-regelung Kleinbeihilfen 2020 bis zu
1,8 Mio. Euro je nach Programm
De-minimis-Verordnung
200.000 Euro
Bundes-regelung Fixkostenhilfe
2020 bis zu
10,0 Mio. Euro je nach Programm
Bundesregelung Art.107 Abs.  2 lit.  B
unbegrenzt
(Schaden)
Bundes-regelung Messen
Art. 107
Abs.2litB
Soforthilfe des Bundes           x        
Überbrückungshilfe I          x             x      
Überbrückungshilfe II          x
(mit Schluß- Abrechnung)
               x    
Überbrückungshilfe III          x              x              x    
Novemberhilfe gesamt          x             x             x              x  
Dezemberhilfe gesamt           x           x             x              x  
Messe- und Kongress-
Infrastruktur
             x
Neustarthilfe          x        

Quelle: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in Anlehnung an Bundeswirtschaftsministerium 

Stand 04.05.2023
Aktualisierung folgender Punkte:

(Hinweis: zu den orange markierten Textstellen sind jeweils Quellen/ Nachweise im Text direkt hinterlegt und können dort sofort angeklickt werden)

1.) Programmeinzelheiten/Details siehe Verlinkung zu den einzelnen Corona-Hilfen
      auf unseren Steuerberaterkammer-Homepageseiten ——->>>  
hier: Seite Neustarthilfe 
hier: Seite Härtefallfonds -als Sonderteil der ÜHIII 
hier: Seite Überbrückungshilfe III 

hier: Seite Überbrückungshilfe   II
hier: Seite Überbrückungshilfe     I 
hier: Seite Novemberhilfe / Dezemberhilfe 
hier: Seite Corona-Soforthilfe 
hier: Seite EU-Beihilferecht 
hier: Seite Honorar, Haftung, Transparenzregister und Tipps
hier: Seite Überkompensation
hier: Seite Registrierung/ Zugangsprobleme

2.) Aufstellung aktueller Änderungen zur den Corona-Hilfen
3.) Unterstützung mit BMWi/ BStBK-Fragen-Antwort-Katalog, Checklisten und Leitfaden
4.) Corona-Hilfe Hotline/ Sprechstunden

 

Übersicht:

2.) Überbrückungshilfe II mit Fixkostenhilfe für Förderzeitraum 09-12/2020
aktueller FAQ Bundeswirtschaftsministerium zu Beihilferegelungen (für alle Programme): hier
aktueller FAQ Bundessteuerberaterkammer zu Beihilferegelungen (für alle Programme): hier
aktueller FAQ Bundeswirtschaftsministerium: Verlinkung hier
aktuelle Kurzanleitung Bundeswirtschaftsministerium zur Erstellung eines Änderungsantrags hier
aktueller Leitfaden des Bundeswirtschaftsministeriums zu Verbundunternehmen: hier
  (einige aufgeführte Beispiele sind noch strittig; u.a. Seite 6 Nr. 4b) 
aktueller FAQ Bundessteuerberaterkammer: hier 
Mustervereinbarung zur Beantragung: hier
Leitfaden für Antragserfassende: hier
aktuelle Vollzugshinweise: hier

Aktuelle Änderungrn

NEU: 25.05.2021 BMWi  hat einen überarbeiteten FAQ  zur Überbrückungshilfe II veröffentlicht

4.5 Ist der Zuschuss steuerpflichtig?

Besonderheiten bei verbundenen Unternehmen

Im Falle verbundener Unternehmen kann nur eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen.

Die Auszahlung der Hilfen, die dem Grunde nach als Beitrag zur Deckung betrieblicher Fixkosten der operativ tätigen Unternehmen anzusehen ist, wird in voller Höhe an dieses beantragende Unternehmen des Verbunds vorgenommen, was bilanziell bei diesem zu einem steuerpflichtigen Ertrag führt.

Da sowohl die durch die Auszahlung gewonnene Liquidität als auch der entstehende Ertrag auch bei den anderen Unternehmen des Verbundes wirtschaftlich benötigt wird und diesen auch – zumindest teilweise – tatsächlich zuzurechnen ist, ist anzunehmen, dass das beantragende Unternehmen die erhaltenen Hilfen an die verbundenen Unternehmen weiterleitet.

Diese Weiterleitung ist nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen als betrieblich veranlasst anzusehen, soweit die Auszahlung der Hilfen auf den Umständen des jeweiligen Unternehmens beruht.
Demzufolge gelangt die Hilfe über einen bilanziellen Aufwand bei dem beantragenden und einen entsprechenden bilanziellen Ertrag an das verbundene Unternehmen, welches die Umsatzeinbußen erlitten hat, die zur Antragsberechtigung geführt haben, ohne dass ein Beteiligter negative steuerliche Konsequenzen erleidet.

Dagegen ist bei Körperschaften eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung anzunehmen, soweit von der beantragenden Gesellschaft höhere oder niedrigere Beträge an die verbundenen Unternehmen weitergeleitet werden, als auf diese nach dem Antrag entfällt. Insoweit ist nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze das Vorliegen verdeckter Einlagen bzw. verdeckter Gewinnausschüttungen zu prüfen.

Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung

Der Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung ist von der Art der Gewinnermittlung des jeweiligen Unternehmens abhängig:

Einnahmenüberschussrechnung: Wird der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist die Überbrückungshilfe zu dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließt.

Bilanzierung: Der Anspruch auf Überbrückungshilfe stellt eine Forderung dar. Forderungen sind zu aktivieren, wenn sie entweder rechtlich bereits entstanden sind oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gesetzt worden sind und der Steuerpflichtige mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. Da es sich bei der Überbrückungshilfe um eine Billigkeitsleistung handelt, besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Gewährung. Insofern ist für die Aktivierung des Anspruchs entscheidend, ob der Steuerpflichtige durch die Antragstellung in eine Rechtsposition versetzt wird, die ihn mit einer Gewährung der Überbrückungshilfe fest rechnen lässt. Soweit der Steuerpflichtige bei der Beantragung auch mit einer antragsgemäßen Bescheidung rechnen kann, ist die Überbrückungshilfe wirtschaftlich zum Wirtschaftsjahr 2020 zuzuordnen und daher auch in der Gewinnermittlung für dieses Jahr zu berücksichtigen.

 

NEU: 01.04.2021 In dem letzten Tagen war eine Beantragung der Hilfen über das Antragsportal nur erschwert möglich. Wir haben deswegen diesbezügliche Anfragen an das BMWi gefertigt und um Prüfung von Schlussfolgerungen (Einzelfristverlängerung bei Dokumentation/ Bildschirmausdrucken oder grundsätzliche Fristverlängerung) gebeten, da im Einzelfall eine Beantragung der Überbrückungshilfe vor Ablauf der Antragsfrist dadurch überhaupt nicht mehr möglich war. 

NEU: 26.03.2021 Dadurch das derzeit weitere Programme entwickelt werden, hat die Schlussabrechnung leider momentan nicht die oberste Priorität. Insoweit ist frühestens leider erst ab dem 2. Halbjahr 2021 mit der technischen Möglichkeit einer Schlussabrechnung zu rechnen.  
NEU: 26.03.2021 Bundessteuerberaterkammer: Bundeseinheitliche Lösung für Transparenzregister erreicht!!!
1. Zur Frage der „Beifügung“ des Nachweises:
Es ist ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann. Es ist nicht notwendig, den Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu übermitteln oder ungefragt der Bewilligungsstelle zuzusenden.
2. Zur Frage des Zeitpunkts der Eintragung ins Transparenzregister:
Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird. So lange die Bewilligungsstellen nichts anfordern, müssen also keine entsprechenden Nach-weise hochgeladen oder verschickt werden.
NEU: 25.03.2021 NEUE Hinweise zur Handhabung im Transparenzregister für die Corona-Hilfen in Sachsen-Anhalt bitten wir zu beachten: hier auf Kammerhomepage der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt  

Es findet eine länderübergreifende Abstimmung statt, dass u.a. Gesellschafterlisten nur noch auf Aufforderung nachgereicht werden müssen

Zwischenstand: Wir hatten uns ja bekanntlich an die zuständigen Behörden gewendet, um eine Lösung für die Gesamtproblematik zu erreichen: Für Anträge an die Bewilligungsstelle Sachsen-Anhalt gilt auf Grund unserer Abstimmung mit der und FÜR DIE Bewilligungsstelle in Sachsen-Anhalt bis dahin:

– dass es nicht beanstandet wird, wenn für die bisher gestellten Corona-Hilfe-Anträge der Nachweis zum wirtschaftlich Berechtigten – analog wie bei der Belegvorhalteverpflichtung – beim Steuerberater in der Kanzlei vorliegt und der Nachweis auf Aufforderung von der  Investitionsbank Sachsen-Anhalt unverzüglich dieser vom Steuerberater zur Verfügung gestellt wird/ werden kann. Insoweit wird es für die bisher gestellten Anträge nicht beanstandet, dass der obige Nachweis – entgegen der Vollzugshinweise – nicht mit der Beantragung übersandt wurde. Auf Anforderung der Bewilligungsstelle hat die/der Antragstellende bzw. die/ der zu prüfende Dritte (Steuerberater) also den Nachweis zu belegen. Alleine deswegen Anträge zurückzuziehen oder zu ändern ist also – ebenso wie nachträgliche Zusendung des Nachweises an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ohne ausdrückliche Aufforderung – entbehrlich!!

– sollte eine erforderliche Eintragung einer Gesellschaft nicht – wie in den Vollzugshinweisen gefordert – im Transparenzregister vorgenommen worden und auch noch keine Aufforderung durch die Bewilligungsstelle erfolgt sein,  muss allerspätestens vor Schlussabrechnung die Eintragung unaufgefordert selbständig nachgeholt werden, da andernfalls die Corona-Hilfe vollumfänglich zurückzuzahlen ist. Zur Vermeidung einer Haftungsfalle empfehlen wir eine sorgfältige Prüfung der Erfüllung aller im Antrag gemachten Erklärungen VOR Versand der Schlussabrechnung an die Bewilligungsstelle. Die Abgabe von Schlussabrechnungen ist technisch frühestens ab dem 2. Halbjahr 2021 möglich

NEU: 20.03.2021 BMWi-Hinweis zu Transparenzregister (im FAQ-November- Dezemberhilfe v. 19.03.
(Hinweis: Wir setzen uns nun erst Recht weiter bezüglich einer Klarstellung und Handling für die bisherigen Corona-Hilfen ein, da dies im Ergebnis  ALLE Corona-Hilfe (bereits ab Überbrückungshilfe I) betrifft und damit weiterhin die vom BMWi geforderte Eintragung im Transparenzregister VOR Antragstellung erforderlich ist – außer bereits eingetragene Gesellschaften und natürliche Person/GbR – UND vor allem weiterhin zwingend die Gesellschafterlisten MIT dem jeweiligem Corona-Hilfeantrag einzureichen sind)
siehe auch hier: gesonderte Transparenzregisterseite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
„Im Rahmen des Antrags auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe ist unter anderem zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) offengelegt sind. Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1-4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister,  jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. ….Auf der für die Eintragung vorgesehenen Internetseite des Transparenzregisters besteht die Möglichkeit, die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Pflicht der antragstellenden Unternehmen im Sinne des Antragsverfahrens ist mit der Übermittlung abgeschlossen, worüber diese auch sofort und automatisch einen Nachweis erhalten“

 

NEU: 16.03.2021 Nach unseren Erkenntnissen scheinen einige Auszahlungen zu bewilligten Abschlagszahlungen der 9. KW 2021 noch nicht bei den Unternehmen angekommen zu sein. Wir haben das BMWi bereits um Prüfung des Problems und umgehende Auszahlung gebeten.
NEU: 15.03.2021 Wir setzen uns mit Nachdruck dafür ein, dass spätestens mit der Schlussabrechnung ein Wechsel zwischen den Programmen bzw. eine Günstigerprüfung – auch des beihilferechtlichen Rahmens  – für aller Corona-Hilfen insgesamt betrachtet möglich ist. Hier sind und bleiben wir dran! (diese Bemühungen gelten auch bezüglich des Ausschlusskriteriums -entweder Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe)
NEU: 12.03.2021 Durch die Missbrauchsfälle wurden die Prüfroutinen und die Registrierung im Antragsportal verschärft. 
NEU: 11.03.2021 Es werden ab sofort wieder Abschlagszahlungen vorgenommen, auch zur Überbrückungshilfe III. Danke allen Beteiligten für die schnelle Identifizierung der Betrüger!!NEU: 11.03.2021 Es werden ab sofort wieder Abschlagszahlungen vom Bund vorgenommen, auch zur Überbrückungshilfe III. Danke allen Beteiligten für die schnelle Freischaltung und Lösung! 
NEU: 10.03.2021 Wir sind als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt – auch gestern vom 09.-10.03.2021 die gesamte Nacht! – zusammen mit der BStBK und der Datev dabei, Informationen vom BMWi zu bekommen und weitere Maßnahmen – soweit es jetzt mit der Datenlage/ unseren Mitteln möglich/ erkennbar – zu veranlassen und den Berufsstand zu unterstützen. Da es wohl Registrierungsmissbräuche/ Identitätsdiebstähle waren, ist aber nicht auszuschließen, dass es durch das BMWi auch an diesem kritischen Punkt der Registrierung eine nochmalige Korrektur/ Ansatzpunkt für die zu prüfenden Dritten gibt.  
Sobald weitere verlässliche Informationen zum Umfang und zur Vorgehensweise vorliegen, werden wir unsere Mitglieder – wie gehabt – weiter informieren.
PM BMWi „Es besteht in einigen Fällen der Verdacht, dass unrechtmäßig staatliche Hilfsgelder bei den Corona-Hilfen erschlichen wurden. Unmittelbar nach Kenntnis von Unregelmäßigkeiten wurden die zuständigen Stellen und strafrechtlichen Ermittlungsbehörden informiert. Diese haben – wie bereits am 5. März mitgeteilt – bereits Ermittlungen aufgenommen. Daher werden die Abschlagszahlungen derzeit einer Prüfung unterzogen und sind kurzfristig angehalten. Sie stehen in Kürze wieder zur Verfügung. Die Bearbeitung und Auszahlung der Überbrückungshilfe II sowie der November- und Dezemberhilfen im regulären Fachverfahren durch die Bewilligungsstellen der Länder findet weiterhin statt. Nähere Einzelheiten zu den Betrugsverdachtsfällen können wir angesichts der aktuell laufenden Ermittlungen nicht mitteilen. Es ist schade und bedauerlich, dass hier versucht wird, die Not unserer Unternehmen in der Coronakrise auszunutzen und sich die von vielen dringend benötigte staatliche Hilfe zu erschleichen.“
NEU: 10.03.2021 lt. BMF versuchen derzeit Unbekannte telefonisch oder per E-Mail vermeintliche Anträge auf Cornahilfen oder ähnlich anzubieten und dabei auch Daten oder Zahlungen anzufordern. Diese Anrufe oder Schreiben stammen nicht vom Bundeswirtschaftsministerium, nicht vom Bundesfinanzministerium und auch nicht von der regionalen Bewilligungsstelle. Reagieren Sie nicht darauf!  
NEU: 04.03.2021 BMWi veröffentlicht Kurzanleitung zur Erstellung eines Änderungsantrags zur Überbrückungshilfe II und November-/Dezemberhilfe hier Kurzableitung zum Änderungsantrag
NEU: 04.03.2021 BMWi veröffentlicht Leitfaden zu Verbundunternehmen für die Überbrückungshilfe I-III sowie zur November- und Dezemberhilfe  hier: Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen
  (einige aufgeführte Beispiele sind noch strittig; u.a. Seite 6 Nr. 4b) 
NEU: 03.03.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier: aktualisierten BMWi-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme) 

NEU: 03.03.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht   hier : aktualisierten BStBK-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme) 
NEU: 03.03.2021 Nochmalige Phishing-Warnung der Europäischen Union vom 24.02.2021 wegen der Corona-Hilfen: hier „Betrüger zielen erneut mit angeblichen Corona-Überbrückungshilfen auf T-Online-Nutzer. Erneut kursieren massenhaft Emails mit einem falschen Antragsformular für eine Corona-„Überbrückungshilfe Teil 3“ der Bundesregierung für Unternehmen. Die Absender geben sich in betrügerischer Absicht als Mitarbeiter der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland aus. Betroffen sind wieder Nutzerinnen und Nutzer des Email-Dienstes von T-Online. Öffnen Sie diese Emails nicht! Die Emails kommen nicht von der Europäischen Kommission. Es handelt sich um den Versuch böswilliger Akteure, an sensible Unternehmensdaten zu kommen. Die Polizei ist informiert.“
NEU: 01.03.2021 BMWi  hat einen überarbeiteten FAQ  zur Überbrückungshilfe II veröffentlicht
NEU: 01.03.2021 BStBK hat  einen überarbeiteten FAQ zur Überbrückungshilfe II veröffentlicht
Seit dem 24.02.2021 sind Änderungsanträge bei der Überbrückungshilfe II möglich. Die diesbezüglichen technischen Neuerungen sind nun in dem FAQ abgebildet. Die vorgenommenen Ergänzungen beschränken sich auf die neuen Antragsmöglichkeiten und sind somit rein technischer Natur.
NEU: 23.02.2021 Anträge in Sachsen-Anhalt, bei denen im Abgleich mit der Finanzverwaltung die im Antrag angegebene IBAN des Unternehmens als nicht bekannt zurückgemeldet wird, wurden bisher sehr pragmatisch von der Investitionsbank gelöst, indem diese den Antragstellern als eine Option empfohlen hat, die im Antrag angegebene IBAN dem Finanzamt nachzumelden. Einige Antragsteller haben dabei die im Antrag angegebene IBAN dem Finanzamt zwar nachgemeldet, dies aber mit der Weisung, die Meldung der Investitionsbank zu bestätigen, aber die IBAN nicht zu speichern, da diese ausschließlich für die Zahlung der Überbrückungshilfen gemeldet wurde.  Dieser „Lösungsansatz“ wird nicht akzeptiert.  Wenn die Investitionsbank also eine IBAN im Antrag erkennt, die dem Finanzamt nicht bekannt ist, erfolgt keine Auszahlung (mehr). Wenn zukünftig die Investitionsbank dann auf Nachfrage nicht die dem Finanzamt bekannte Bankverbindung benannt bekommt, muss die Investitionsbank künftig derartige Anträge mangels Mitwirkung ablehnen.
NEU: 18.02.2021 Wir setzen uns als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt derzeit auf mehreren Ebenen dafür ein, dass massiv die Hotline verbessert wird, eine Härtefallregelung eingeführt wird und die Regelungen zur Überbrückungshilfe III (Einzelhändlerabschreibung, insbesondere Günstigerprüfung Neustarthilfe, Hygienemaßnahmen mit  investiven und stationären Maßnahmen, Digitalisierung) klargestellt/ verbessert werden.
Derzeit laufen auch Gespräche der Bundessteuerberaterkammer mit BMWi/BMF zur Klarstellung bei der Überbrückungshilfe III.  
NEU: 18.02.2021 Bundessteuerberaterkammer nimmt Stellung zur Hotline: Interview hier: Steuerberater über Corona-Hilfen: „Die Hotline ist leider eine Katastrophe“
Wurde die beantragte Überbrückungshilfe aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung ggf. gekürzt, können die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigiert werden.
PM des BMWI: Überbrückungshilfe II rückwirkend auch ohne Verlustrechnung möglich
NEU: hier BStBK hat  einen überarbeiteten FAQ zur Überbrückungshilfe II veröffentlicht
NEU: EU-Kommission verlängert und weitet vorübergehenden Rahmen zur Unterstützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus weiter aus hier und gesonderte Kammerseite hier
NEU: 21.01.2021
Empfehlung zur Beschleunigung bereits eingereichter November- und Dezemberhilfeanträge:

Zur Beschleunigung der Novemberhilfe-Anträge und deren Auszahlung, die jetzt oberste Priorität hat (bevor Dezemberhilfe-Anträge oder Neuanträge durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt bearbeitet werden):
Das größte Potential für eine Beschleunigung besteht darin, dass die Beantwortung von Rückfragen für bereits eingereichten Anträge aus November (und ggf. Dezember) bei den Steuerberatern Vorrang haben sollte, —>vor der Neu-Antragstellung für weitere Mandanten, insbesondere aber vor der Antragstellung auf Dezemberhilfe. 
Momentan befindet man sich bei der Investitionsbank in der akuten und finalen Phase der Abarbeitung, so das Steuerberater  als prüfende Dritte, welche noch auf Entscheidungen/ Anfragen zu Anträgen warten, darauf achten sollten, dass TÄGLICH/ STÜNDLICH etwas eingehen könnte. Da das System nicht immer stabil ist und nicht sicher ist, ob die Info-E-Mails beim Steuerberater eingehen, wäre es zu empfehlen, dass sich die Steuerberater zu mindestens täglich einmal ins elektronische Antragsportal einloggen und in den Arbeitsvorrat sowohl von der Überbrückungshilfe II, aber insbesondere auch der außerordentlichen Wirtschaftshilfe schauen. Entsprechende Anfragen müssten sich relativ schnell beantworten lassen. Damit die Auszahlung an dass Unternehmen in Sachsen-Anhalt schnell vorgenommen werden kann, wäre es gut, wenn zeitnahe die Rückantwort erfolgt und die eingeräumte Bearbeitungsdauer für die Rückantwort nicht bis zum Ende ausgeschöpft wird.   

NEU: 21.01.2021 Einzelunternehmen mit 2 Branchen: es kann regelmäßig nur ein Antrag gestellt werden! Ein Einzelunternehmer ist (egal in wie vielen Branchen tätig) regelmäßig immer EIN Unternehmen. Die Unterscheidung nach den unterschiedlichen Märkten gilt praktisch nur bei dann auch unterschiedlichen juristischen Personen.
TIP: Sichern Sie sich als Steuerberater bitte vorsorglich über eine Anfrage zu Ihrem konkreten Fall mit der Hotline ab.
NEU: 20.01.2021 Eintragungspflicht von GbR`s ins Transparenzregister entfällt! (u.a. nicht eingetragene Einzelunternehmen + Gesellschafterliste usw. aus unserer Sicht noch offen)

NEU: 15.01.2021 BMWi-Informationen zur Verlustrechnung Überbrückungshilfe II
NEU: 14.01.2021 Datev erläutert praktische Umsetzung Fixkostenhilfe in Datev-Programm
NEU: 14.01.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht Facesheet mit Hinweisen für Steuerberater zum Beihilferecht! 
Wir danken allen daran Beteiligten für die Erreichung der folgenden Fristverlängerungen. Danke! 
NEU: Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II  wird bis zum 31.03.2021 verlängert

NEU: hier BStBK hat am 08.01.2021 einen überarbeiteten FAQ  zur Überbrückungshilfe II veröffentlicht (Stand: 07.01.2021)

NEU: BMWi: Der Fehler im Antragsportal vom 07.01.2021 mit den Programmfehlern sowie der Fehler mit der Eingabe des Jahres 2020 vom 05.01.2021 ist mittlerweile behoben. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt wird die Anträge bei der die Steuerberater ersatzweise anzurechnenden Hilfen mit der Jahresangabe 2021 statt 2020 eingegeben haben, als Workaround in der Bearbeitung dokumentieren und die Vorgänge zu Gunsten der Steuerberater normal bearbeiten

NEU: BMF: Kabinett hat am 06.01.2021 eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für die Verlängerung der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Steuerklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 beschlossen: hier

NEU: 05.01.2021 MPK-Beschluß mit Lockdownverlängerung bis 31.01.2021

NEU- Antragsbearbeitung durch die Bewilligungsstellen für die Überbrückungshilfe II: ab dem 16.11.2020 konnte das Fachverfahren zur Überbrückungshilfe II starten
NEU: Schlussabrechnungen zur Überbrückungshilfe: bis 31.12.2021
Nach dem Ablauf des Förderzeitraums können Sie die Schlussabrechnung digital über die Antragsplattform der Überbrückungshilfe einreichen. Sobald die digitale Einreichung möglich ist, finden man weitere Informationen auf  www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de . Schriftlich (in Papier/ Fax usw.) eingereichte Schlussabrechnungen können nicht bearbeitet werden.
NEU: Bescheiderteilung/ Bewilligung konnte (erst) ab der 48. KW 2020 durch die Bewilligungsstelle erfolgen, da erforderliche beihilferechtliche Genehmigung der EU für das Programm seit 20.11.2020 vorliegt, wobei die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zu beachten ist (siehe Kammerhomepage-Seite zum EU-Beihilferecht)

 

Überbrückungshilfe II gemäß FAQ-Update 15.01.2021 vom 14.01.2021  
diverse kleinere Ergänzungen/ redaktionelle Anpassung des FAQ

Überbrückungshilfe II gemäß FAQ-Update 08.01.2021 vom 07.01.2021  
diverse kleinere Ergänzungen/ redaktionelle Anpassung des FAQ

Überbrückungshilfe II gemäß FAQ-Update 18.12.2020 vom 17.12.2020  

  • Kostenerweiterung für Zoo`s usw.
  • nur ein redaktionelle Anpassung des FAQ

 

Überbrückungshilfe II gemäß FAQ-Update 10.12.2020 vom 11.12.2020

  • nur ein redaktionelle Anpassung des FAQ


Überbrückungshilfe II gemäß FAQ-Update vom 04.12.2020

 

Verschärfung für die Überbrückungshilfe II: die per E-Mail angekündigten Anfragen der Bewilligungsstellen sollten durch die Steuerberater innerhalb der gesetzten 5-Tage Frist beantwortet werden, da ansonsten bei mehrfacher Erinnerung zukünftig mit einem klagefähigen Ablehnungsbescheid der Überbrückungshilfe II gerechnet werden muss

– Eine Übertragung der Unternehmensdaten aus der Überbrückungshilfe I in die Überbrückungshilfe II ist leider technisch nicht vorgesehen.

– DATEV hat das Überprüfungstool Rechnungslegungspflicht für die Überbrückungshilfe II doch noch programmiert 

– auf Grund der Umsetzung der Beschlüsse aus dem Gespräch der Bundeskanzlerin mit den Länderchefs vom 28.10.2020 ist eine verstärktere Anzahl von Anträgen/ Neumandanten zu erwarten)

– Die Möglichkeit der Beantragung im Portal wurde am 20. Oktober 2020 freigeschalten. Eine Übertragung der Daten aus der Überbrückungshilfe I in    die Überbrückungshilfe II ist leider nicht vorgesehen.

BMWi-Leitfaden für Antragserfassende zur Überbrückungshilfe II mit Stand 20. Oktober 2020 veröffentlicht

– neue E-Mail-Adresse der BMWi-Hotline für Rückfragen zur Überbrückungshilfe II: bmwi-ueberbrueckungshilfen@regiocom.com

– WARNHINWEIS: Versuchter Datenklau mit Phishing-Emails unter falschem Namen der EU-Kommissionsvertretung (u.a. Absender Reinhard Hönighaus oder Svetla Bobeva) über angebliche Corona-Hilfen:hier 

– Für Neumandate zur Auswahl eines Steuerberaters in Sachsen-Anhalt:Suchservice

3.) Unterstützung mit Fragen-Antwort-Katalog, Checklisten und Leitfaden zur Überbrückungshilfe

3a.) Bundeswirtschaftsministerium (BMWi verantwortlich für die Überbrückungshilfe/ die Umsetzung, Technik und das Portal) 

Folgende Unterstützungsangebote zur Überbrückungshilfe des BMWi
finden Sie unter:  Unterstützungsmaterial des Bundeswirtschaftsministeriums

3b.) Bundessteuerberaterkammer (als Service zur Unterstützung der Mitglieder)

Folgende Unterstützungsangebote zur Überbrückungshilfe der BStBK zur Überbrückungshilfe I
finden Sie unter: Unterstützungsmaterial der Bundessteuerberaterkammer

 

 2c.) Datev e.G. Genossenschaft der Steuerberater

Folgende Unterstützungsangebote zu Corona/ der Überbrückungshilfe der Datev e.G. finden Sie zu/r:

🚨DATEV hat doch das Überprüfungstool für die #Überbrückungshilfe II noch schnell programmiert. Die Auslieferung der Unterstützungsmaßnahmen erfolgt u.a. per Hotfix am 13.11.2020.
 
Tool Rechnungslegungspflicht:
Die neue/aktualisierte Prüfung für die 2. Phase der Überbrückungshilfe zur Untersuchung der Antragsberechtigung des Mandantenstamms steht nun zur Verfügung. Nähere Informationen im Info-DB-Dokument 1021441.

Kanzlei-Rechnungswesen:
Erweiterte Unterstützungen für die 2. Phase der Corona-Überbrückungshilfe sowie Freischaltung des XML-Exports für Anträge in der Auswertung „Corona-Überbrückungshilfe 2. Phase“. Sobald das Antragsportal den XML-Upload unterstützt, ist eine Übernahme der Antragsdaten möglich.“ 

 

4.) Überbrückungshilfe-Hotline / Sprechstunde 

4a.) Hotline des Bundeswirtschaftsministerium (verantwortlich für die Überbrückungshilfe/ das Portal) 

Bitte wenden Sie sich – da es ein Programm des Bundes ist und nur der Bund auslegungsberechtigt ist –
bei Problemen direkt und gleich an die Service-Hotline des Bundes:

+49 30 526 85-087 NEU 

nutzen Sie bitte das Kontaktformular des Bundes auf:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Formulare/Kontakt/kontakt.html   

bzw. die E-Mail-Adresse: bmwi-ueberbrueckungshilfen@regiocom.com NEU

 

4b.) Überbrückungshilfe II -Sprechstunde von Ihrer Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt Montag von 16.00-17.00 Uhr unter 0345/68135270
Die Überbrückungshilfen sind vom Bund aufgebrachte finanzielle Hilfen, die über ein bundeseinheitliches und zentral gesteuertes Portal des Bundes abgewickelt werden. Damit ist grundsätzlich nicht vorgesehen, dass die Investitionsbank, die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt oder das Land selbst zu Detailfragen auslegungsberechtigt sind.

Die Hotline des BMWi ist aber – wie oben ausgeführt – nach unseren Erkenntnissen teilweise sowohl telefonisch, als auch im Kontaktformular weiterhin überlastet.

Wie bereits mehrfach und in verschiedenen Medien kommuniziert, bieten wir als Service insoweit als Steuerberaterkammer Sachsen- Anhalt um Ihnen als Steuerberater behilflich zu sein,  übergangsweise die bereits stark genutzte Kammer-Überbrückungshilfe-Sprechstunde zur Aufnahme von Problemen immer montags von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr unter der Rufnummer 0345/68135270 an.
Bitte beachten Sie aber dabei, dass es Förderprogramme ausschließlich des Bundes sind und das für das Portal, die Registrierung und die Technik usw. der Bund verantwortlich zeichnet. 

 

5.) Besonderheiten bei der Beantragung der Überbrückungshilfe II


Bitte beachten Sie – zusätzlich zu oben/unten aufgeführten Hinweisen – im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe II:

  • unbedingt Nachweisführung/ Dokumentation zu den Steuerberaterkosten vorzunehmen, da Verschärfung/ Sanktionierung bei zu hohen Steuerberaterantragskosten zur ÜH II
     TIP: Dokumentieren Sie bitte unbedingt zur Absicherung/Vermeidung von Missverständnissen sämtliche Bearbeitungs- und Prüfzeiten, die Sie für die Antragstellung benötigen (incl. Vorbereitung, Antragseingabe, Gesprächszeit mit dem Mandanten und voraussichtliche Schlußabrechnungs-Bearbeitungszeit) und laden Sie die Berechnung ggf. zusammen mit dem Antrag ins Portal hoch.

Es ist möglich, Änderungsanträge (Anleitung hier:)  zu einem aktuellen Antrag mit Status „bewilligt“ zur Erhöhung der Fördersumme zu stellen.
Die funktioniert derzeit nicht bei Anträgen mit dem Status „abgeschlossen“ und auch nicht bei noch nicht beschiedenen Anträgen. Mit dem Versenden eines Änderungsantrags wird aufgrund der neuen Angaben ein neuer Bescheid erstellt, der den vorhergehenden Bescheid vollständig ersetzt. Es gibt aber leider zudem die Einschränkung, dass alle Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen, derzeit nicht angenommen werden können.
Für Änderungen, die die Förderhöhe wegen versehentlicher überhöhter Schätzung also verringern, ist momentan weiterhin die Schlussabrechnung abzuwarten. 

  • Frist für Beantwortung von Rückfragen im elektronischem Portal 
    Die ins Portal des Bundes eingestellten Rückfragen bzw. die Informations-E-Mails gehen von einer Beantwortung innerhalb von rund 5 Tagen aus, was wir gerade in der Urlaubszeit bei den zuständigen Stellen derzeit monieren. Bitte deshalb weiterhin vorsorglich selbständig in das elektronische Portal TÄGLICH hineinschauen bzw. die Anfragen schnellstmöglich innerhalb der 5-Tage-Frist beantworten, damit es nicht zu einer Zurückweisung des Antrages kommt. 
     
     
  • Ablauf des Überbrückungshilfeverfahrens II in den Bewilligungsstellen/Plausibilitätsprüfungen
    Die Anträge der Steuerberater durchlaufen nach dem Versenden einen Art Risikofilter und werden damit – ähnlich wie beim Ampelmodell der Finanzverwaltung zur Kassennachschau in Sachsen-Anhalt – plausibilisiert und klassifiziert.                                                 
                                                                                                                                                                                                                       
    Auskünfte/Auslegung 
    Die regionalen Bewilligungsstellen (in Sachsen-Anhalt ist dies die Investitionsbank) sind dabei ausschließlich – und nur begrenzt – für das Fachverfahren zuständig!  Es ist sind vom Bund aufgebrachte finanzielle Hilfen, die über ein bundeseinheitliches und zentral gesteuertes Portal des Bundes VOLLELEKTRONISCH abgewickelt werden sollen. Damit ist grundsätzlich nicht vorgesehen, dass die Investitionsbank oder die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt selbst zu Detailfragen auslegungs- oder auskunftsberechtigt oder änderungsberechtigt sind.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Änderungen zum Antrag 
    Ergeben sich beim Antrag selbst oder bei den Rückfragen an die Steuerberater Änderungen zum ursprünglichem Antrag, ist NICHT vorgesehen, dass die regionalen Bewilligungsstellen diese Korrekturen vornehmen können. Hierzu hat die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt mit der Geschäftsführung der Investitionsbank konstruktive Gespräche geführt, wobei die Investitionsbank stark bemüht ist, kleinere Unplausibilitäten – soweit möglich – mit dem Steuerberater zu lösen. Sie versucht insoweit ausnahmsweise – auch wenn dies nicht so vorgesehen ist – als Service mittels der Rückfragenfunktion zu Gunsten der Steuerberater zwar kleinere offenkundige Unzulänglichkeiten zu klären, ist aber rechtlich, technisch- und BMWi-vorgabenbedingt (wie alle anderen regionalen Bewilligungsstellen in Deutschland) daran gehindert, Auskünfte zu erteilen oder unkorrekte Angaben/Zahlen im Antrag zu korrigieren. Unseren Forderungen entsprechend, gibt es nunmehr ab 10.09.2020 die Möglichkeit, zu elektronische gestellten Anträgen mit dem Status „bewilligt“ als Steuerberater einen Änderungsantrag einzureichen.                                                                                                                                                   
                                                                                                                                                                                                                                           
    Zurückziehen des Antrags 
    Die obigen Änderungen zum Antrag können im Einzelfall dazu führen, dass der bisherige unkorrekte/unpräzise Antrag zurückzuziehen und neu zu stellen ist, was in Anbetracht der fehlenden Aufstockung und der Haftung unbefriedigend ist. Wir setzen uns weiterhin für die wohlwollende Bearbeitung und Korrektur von kleineren fehlerhaften Eingaben ein und versuchen, dass als Eingangsdatum in diesen Fällen zu mindestens das Datums des Erstantrags zählt.                                                                                                                                                                                                                                           
    Bescheide und Rückfragen 
    Die Bescheide und Rückfragen zu eingereichten Anträgen hinterlegt die Investitionsbank Sachsen-Anhalt direkt bei dem jeweiligen Steuerberater mit einer Nachricht unter „Rückmeldungen und Rückfragen der Bewilligungsstellen“ im elektronischen Portal und einer E-Mail (Absender E-Mail-Adresse: „Development – Ueberbrueckungshilfe <development_ueberbrueckungshilfe@init.de>“). Die Bearbeitung der Anträge in Sachsen-Anhalt erfolgt durch die Investitionsbank sehr schnell. Sofern es keine Nachfragen gibt, erfolgt die Bewilligung innerhalb weniger Stunden/Tage.  
  • E-Mailbenachrichtigung zur Überbrückungshilfe 
    Unseren Forderungen entsprechend, gibt es eine E-Mailbenachrichtigung an die Steuerberater, wenn es seitens der regionalen Bewilligungsstelle eine Anfrage an den Steuerberater gibt und diese im elektronischen Portal hinterlegt wird.
  • Wahlrecht der Steuerberaterkosten für die Beantragung zur Überbrückungshilfe 
    das neue Wahlrecht zur zeitlichen Zuordnung/ Verteilung der Steuerberaterkosten für die Beantragung/ Nachweisverfahren zur Überbrückungshilfe, da je nach ausgeübtem Wahlrecht die Höhe der Überbrückungshilfe unterschiedlich ausfällt!   
  • Anzeige der Zahl im elektronischen Portal zur Überbrückungshilfe 
    Bei der angezeigten Zahl 1 über den Punkten „Rückmeldungen und Rückfragen der Bewilligungsstellen“, „Eigener Arbeitskorb“ und „Gestellte Anträge“ im elektronischen Portal handelt es sich lediglich um die Seitenanzahl des jeweiligen Bereiches und diese Zahl hat ansonsten keine weitere Relevanz!  
  • Verbundene Unternehmen zur Überbrückungshilfe 
    Bitte geben Sie die Angaben bei verbundenen Unternehmen sehr sorgfältig ein, da sonst Rückzahlungen drohen. Für die Definition der verbundenen Unternehmen kann der BMWi-FAQ des Bundes unter 5.2 und auch der „Benutzerleitfaden zur Definition von KMU“ der EU-Kommission (insbesondere mit den Begriffsbestimmungen im Glossar ab Seite 33) einen Anhaltspunkt bieten. Bei trotzdem bestehenden Unklarheiten empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit der Hotline des Bundes. 
  • E-Mails von unberechtigten E-Mail-Adressen (korrekte E-Mail-Adresse: development_ueberbrueckungshilfe@init.de)
     * zum einen gibt es E-Mails von der unberechtigten Adresse (deutschland@eu-coronahilfe.de), mit welcher in Form einer PDF-Datei Anträge auf Überbrückungshilfe zum Download angeboten werden. Es gibt keine „EU-Coronahilfe“. Anträge auf Überbrückungshilfe können ausschließlich online und über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer (oder seit 10.08.2020: Rechtsanwälte) beantragt werden. Diese E-Mail mit der Adresse deutschland@eu-coronahilfe.de sollten ignoriert werden und der Anhang auf KEINEN Fall geöffnet werden.
        *  zum anderen mit der gefälschtem E-Mail-Adresse der Europäischen Kommission, von der E-Mails zu Anträgen auf Corona-Soforthilfe verschickt werden. Diese E-Mails fordern auf, Antragskopien nebst Kopie des Personalausweises und anderen Unterlagen an eine gefälschte E-Mail-Adresse zurückzuschicken. In der Signatur fällt auf, dass weder Telefonnummer noch Faxnummer den tatsächlichen Telekommunikationsdaten (Berliner Vorwahl) entsprechen. Es handelt sich hier nach Rücksprache mit der Europäischen Kommission um Betrugsversuche, um Daten von Gewerbetreibenden abzugreifen und die Soforthilfe umzuleitenSollten Sie so etwas bei sich oder bei Ihren Mandanten feststellen, die ebenfalls eine solche Mail erhalten haben könnten, können und sollten Sie Anzeige erstatten. Das Verfahren führt das Landeskriminalamt Berlin unter der Vorgangsnummer 200721-1239-i00168.
    WARNHINWEIS 15.10.2020:
    Versuchter Datenklau mit Phishing-Emails unter falschem Namen der EU-Kommissionsvertretung (u.a. Absender Reinhard Hönighaus oder Svetla Bobeva) über angebliche Corona-Hilfen: hier 
    Derzeit erhalten Unternehmen eine Phishing-Email von Reinhard Hönighaus oder Svetla Bobeva mit einem gefälschtem Formular für eine angeblich neue Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, die angeblich vom Europäischen Rat/ Bund kommt. Es handelt sich hierbei um eine Fälschung mit dem Ziel die Daten der Unternehmen abzugreifen. Es wird empfohlen, diese E-Mail NICHT zu öffnen, auf diese E-Mail nicht zu reagieren und insbesondere keinen enthaltenen Anhänge zu öffnen. 

 

 

 

       5.) Nachweisphase 

  • Frist für das Nachweisverfahren
    Voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2021 muss dann das Nachweisverfahren zur Überbrückungshilfe II durchgeführt werden. Dies soll auch wieder vollelektronisch über das Portal erfolgen und nach derzeitiger Überlegung wohl die Einreichung aller Belege erfordern.
  • weitere Rückmeldungen liege noch nicht vor

6.) Tipps Ihrer Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zur praktischen Umsetzung der Überbrückungshilfe-Anträge

Wir empfehlen Ihnen:

6a.) für das Honorar den Abschluss einer gesonderten Honorarvereinbarung

Bitte beachten Sie in dem Zusammenhang das Wahlrecht zur zeitlichen Zuordnung/ Verteilung der Steuerberaterkosten für die Beantragung/ Nachweisverfahren zur Überbrückungshilfe, da je nach ausgeübtem Wahlrecht die Höhe der Überbrückungshilfe unterschiedlich ausfällt!   

6b.)  sich von Ihrer Haftpflichtversicherung vorsorglich eine Deckungszusage bestätigen lassen.

6c.)  die Umsatzprognosen/ Fixkostenprognosen und

  • dass das Unternehmen sich nicht in Insolvenz/Betriebseinstellung befindet und auch nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, von dem Unternehmer schriftlich bestätigen lassen, wobei trotzdem das 45BGH-Urteil vom 26. Januar 2017 IX ZR 285/14 Ihrerseits unbedingt zu beachten ist.

6d.) einen schriftlichen Auftrag  mit Ihren Mandanten zu vereinbaren. Bei Gesellschaften sollte der Auftrag dann entsprechend auf die Gesellschaft lauten.

6e.) sich vom Mandanten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften“ gegenzeichnen lassen. 

5f.) eine gesonderte Vollmacht mit dem Mandanten zu vereinbaren, die Sie zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen ermächtigt, insbesondere auch zum Abruf des elektronischen Bescheids

6g.) den Mandanten schriftlich auf die Erfüllung der Eintragungen in Registern/ Transparenzregister hinzuweisen.  

6h.) einen Nachweis über den wirtschaftlich Berechtigten (zum Beispiel Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) zusammen mit dem Antrag in dem Portal hochladen.  

6i.) sich eine Vollständigkeitserklärung für die Erklärungen vom Mandanten einzuholen.

6j.) bei der Antragstellung der Fixkosten zu beachten und den Mandanten schriftlich darauf hinweisen, dass entgegen dem ursprünglichen veröffentlichtem Eckpunktepapier eine nachträgliche Aufstockung zum bisherigen Antrag nach derzeitigem Stand bei der ÜHII nun vorgesehen ist.

6k.) Bitte den Namen des zu registrierenden Steuerberaters/ Steuerberaterin auf den Briefkasten der Kanzlei anbringen (insbesondere bei Gesellschaften!)

 

7.) Offene Sachverhalte

Die folgenden Punkte sind – aus unserer Sicht – noch nicht abschließend geklärt bzw. im bisherigen FAQ zu finden.

7.1.) Die Antworten zu den Rückfragen  der Investitionsbank an die Steuerberater können derzeit auch nicht als PDF gespeichert werden.
PDF und Speichermöglichkeit gefordert, zumal es eine Haftungsfrage ist, wenn es nachher Diskussionen um die Antworten mit den Bewilligungsbehörden oder dem Mandanten gibt.

7.2.) Die standardisierte Fristsetzung mit 5 Tagen Beantwortungszeit  ist unzureichend.
angemessene Fristen im Portal angeben und Anfragen strukturieren.

7.3.) Eingabedauer zu kurz
Die Beantwortungszeit (offenbar nur wenige Minuten) des Portals bei der PC-Eingabe muss verlängert werden.

7.4.) Derzeit wird fast standardisiert bundesweit die Höhe der Kosten der Nr. 9 . Abos, Versicherungen usw. bzw. die Antragskosten von den Bewilligungsbehörden bei den Steuerberatern angefragt. Prüfung einer Lösung für die Sammelposition um Rückfragen zu vermeiden

7.5.) Zur vorherigen Soforthilfe:
gilt neue Lösung für das Nachweisverfahren nur für NRW oder gibt es eine bundeseinheitliche Lösung bzw.
auch eine Lösung für die Frisöre/ Gaststätten?

7.6.) werden eventuell Ergebnisse aus NRW zur Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe übertragen (insbesondere Verteilung von Einmalumsätzen usw.)?

7.7.) Klärung, warum einige Bewilligungsstellen in den Bewilligungsbescheiden generelle Angaben zur Verzinsung aufführen

7.8.) unten welchen genauen Vorgaben darf eine Bewilligungsstelle die Steuerberaterrechnung für die Beantragung / Prüfung der Überbrückungshilfe begrenzen und wann muss die Rechnungsstellung und die Bezahlung der Rechnung an den Steuerberater erfolgen?

7.9.) Ansatzmöglichkeit Werbemaßnahmen um Umsatz zu erzielen (Telefonbuch, Amtsblatt)/ Geschäft anlaufen zu lassen

7.10.)  in manchen Fällen sind die vom Portal zur Verfügung gestellten Ausdrucke nur in extrem kleiner Schriftgröße ausdruckbar; dieser 
            Fehler wurde den Technikern des Portals diesseits bereits weitergemeldet; eine Lösung wurde noch nicht vom BMWi gefunden

7.11.) Umfang der Fußnote 3 zum FAQ des BMWi vom 27.07.2020 zu Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten 

7.12.) Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt

7.13.) ist Antragstellung möglich, wenn Unternehmen (z.Bsp. Rechtsanwälte) coronabedingt Umsatzausfälle haben, aber anschließend diese (ausgefallenen) Einnahmen definitiv erhalten werden

7.14) Betriebskostenzahlung für 2019 (incl. Hausmeister usw.) förderfähig; wo einzutragen?

7.15.) Klarstellung Behandlung Schutzschirme bei Ärzten, Transportunternehmen bezüglich Ansatz förderfähiger Kosten 

 

8.) Eckdaten zum Förderprogramm

 

8.1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle für die Überbrückungshilfe II (für Fördermonate 09-12/2020):                                                                                                                                                                                                 
Zur Antragstellung berechtigt sind künftig bei der Überbrückungshilfe II Antragsteller, die entweder

einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei ZUSAMMENHÄNGENDEN Monaten
im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten

ODER 

einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im DURCHSCHNITT
in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           

8.2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge/ Begrenzung
von/ auf 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro für die Überbrückungshilfe II (für Fördermonate 09-12/2020).                                                                                                                             


8.3.Erhöhung der Fördersätze für die Überbrückungshilfe II (für Fördermonate 09-12/2020):

90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),

60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und

40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).

Konkret werden also künftig (für die Fördermonate 09-12/2020) folgende Fixkosten laut der Positivliste erstattet:

Umsatzrückgang
(im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat)
Erstattung als Überbrückungshilfe II
Zwischen 30 % und unter 50 % (bisher mindestens 40 %) 40 % der förderfähigen Fixkosten
Zwischen 50 % und 70 % 60 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 50 %)
Mehr als 70 % 90 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 80 %)

                                                                                                                                                                                                                                                                                  

8.4.Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird
für die Überbrückungshilfe II (für Fördermonate 09-12/2020) auf 20% erhöht.                                                                                                                                                                             

8.5.Bei der Schlussabrechnung sollen für die Überbrückungshilfe II (für Fördermonate 09-12/2020)
künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Der BMWi-FAQ ist eine Anlehnung an den bisherigen FAQ/ Positivliste mit kleineren positiven Präzisierungen wie zum Beispiel bestimmten coronabedingten investiven Maßnahmen wie Heizpilze, Wärmestrahler, Lüftungen und Raumluftreinigern: 

a.) Antragsfristende 31.01.2021
b.) Umfang Saisonbetriebe (Diese gelten für saisonale Schwankungen sowie z. B. für Schwankungen aufgrund von Krankheit, Mutterschutz/Elternzeit, Umbau oder Umzug).
b.) feststehender Ablauf/ Durchführung der ÜHII-Schlussabrechnung mit nachträglicher Abschlusszahlung, wenn vorab zu wenig beantragt
d.) unbedingt Nachweisführung/ Dokumentation zu den Steuerberaterkosten vorzunehmen, da Verschärfung/ Sanktionierung bei missbräuchlichen/ eklatant zu hohen Antrags-/ Beratungskosten zur ÜH II im Verhältnis zu vergleichbaren Anträgen;  bitte beachten Sie, dass diese Verschärfung sich auf Missbrauchsfälle bezieht und nicht auf die redlichen Anträge
e.) Änderung Fixkosten/ fester Ausgaben Stichtag 01.09.2020 und Begünstigung bestimmter coronabedingter Hygienemaßnahmen