Stand: 04.05.2023

 

Informationen
2b.) auf den Seiten der Bundessteuerberaterkammer
BStBK – Startseite

2c.) auf den Seiten Seiten des BMWi:
BMWi – Informationen und Unterstützung für Unternehmen
hier: Seite Vollzugshinweise 
hier:  Leitfaden des BMWi zur Verbundunternehmen
  (einige aufgeführte Beispiele sind noch strittig) 

hier: Seite Corona-Verordnungen und weitere Rechtsgrundlagen der Bundesländer 
hier: Seite Entscheidungsfinder zur Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe 
hier: Seite BMWi-Überblick über die aktuell wichtigsten Informationen zu den Corona-Hilfen 
hier: Seite BMWi Steuernummer-Umrechner/ Konverter 
hier: Seite BMWi Übersicht der Bewilligungsstellen der Länder 
hier: Seite BMWi Übersicht FAQ 
hier: „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“

3.) Unterstützung mit BMWi/ BStBK-Fragen-Antwort-Katalog Checklisten und Leitfaden, 
4.) Seminare zu den Überbrückungshilfen:
hier: Studienakademie  Magdeburg GmbH 

 

 

Aktuelle Informationen/ Änderungen

NEU:  01.04.2022 FAQ zur Überbrückungshilfe IV 01-06/2022 
Wie gestern bereits mitgeteilt, ist am 31.03.2022 die Programmfreigabe für 01-06/2022 erfolgt. Es kann nunmehr der Gesamtzeitraum 01-06/2022 in einem Antrag beantragt werden. 

Die Freigabe des FAQ und die Veröffentlichung der neuen Frist ist aber bisher immer noch nicht erfolgt und erfolgt dann in den nächsten Stunden. (siehe unsere aktuellen Erörterungen und Vorabinfo vom 11.03.2022). 

Seit dem 10.03.2022 sind prinzipiell Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe IV (01-03-2022) möglich.  
Den gemäß den derzeitigem Stand (bitte angepassten ÜHIV-FAQ usw. zuwarten) der von uns als Steuerberaterkammer-Sachsen-Anhalt eingeholten Informationen zur verlängerten Überbrückungshilfe IV bis 30.06.2022 gilt Folgendes: 
Die bisherige Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe IV zum 30.04.2022 wird zu Gunsten einer neuen einheitlichen Frist für 01-06/2022 (siehe neuen FQA) verändert werden.
Es handelt sich bei der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV NICHT um ein eigenständiges und auch NICHT um ein neues Programm. Die Beantragung für 01-06/2022 kann  in einem Rutsch erfolgen. Es sind also NICHT zwingend zwei Anträge 
Da der beihilferechtliche Rahmen für die Corona-Hilfen nur bis Ende Juni 2022 geht, wird eine Beantragung der Überbrückungshilfe IV inclusive der Verlängerung (d.h. Zeitraum 01-03/2022, 01-06/2022 oder auch 04-06/2022) voraussichtlich nur maximal ca. Anfang bis Mitte Juni 2022 möglich sein!!

 

NEU:  31.03.2022 Überbrückungshilfe IV 01-06/2022 beantragbar
Die Programmfreigabe ist erfolgt. Es kann nunmehr der Gesamtzeitraum 01-06/2022 in einem Antrag beantragt werden.  Die Freigabe des FAQ und die Veröffentlichung der neuen Frist erfolgt dann in den nächsten Stunden. (siehe unsere aktuellen Erörterungen und Vorabinfo vom 11.03.2022). 

Seit dem 10.03.2022 sind prinzipiell Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe IV (01-03-2022) möglich.  
Den gemäß den derzeitigem Stand (bitte angepassten ÜHIV-FAQ usw. zuwarten) der von uns als Steuerberaterkammer-Sachsen-Anhalt eingeholten Informationen zur verlängerten Überbrückungshilfe IV bis 30.06.2022 gilt Folgendes: 
Die bisherige Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe IV zum 30.04.2022 wird zu Gunsten einer neuen einheitlichen Frist für 01-06/2022 (siehe neuen FQA) verändert werden.
Es handelt sich bei der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV NICHT um ein eigenständiges und auch NICHT um ein neues Programm. Die Beantragung für 01-06/2022 kann  in einem Rutsch erfolgen. Es sind also NICHT zwingend zwei Anträge 
Da der beihilferechtliche Rahmen für die Corona-Hilfen nur bis Ende Juni 2022 geht, wird eine Beantragung der Überbrückungshilfe IV inclusive der Verlängerung (d.h. Zeitraum 01-03/2022, 01-06/2022 oder auch 04-06/2022) voraussichtlich nur maximal ca. Anfang bis Mitte Juni 2022 möglich sein!!

 

NEU: 31.03.2022 Überbrückungshilfe IV 04-06/2022
Die Programmierung des Zeitraums 04-06/2022 der Überbrückungshilfe IV erfolgt derzeit. Die Freigabe des FAQ erfolgt dann in Kürze (siehe unsere aktuellen Erörterungen und Vorabinfo vom 11.03.2022). 

NEU: 02.03.2022 Überbrückungshilfe IV 01-03/2022 und 04-06/2022
Derzeitiger vorläufiger!! Stand(bitte FAQ usw. zuwarten)  gemäß der von uns als Steuerberaterkammer-Sachsen-Anhalt eingeholten Informationen:
Die bisherige Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe IV zum 30.04.2022 soll voraussichtlich! zu Gunsten einer neuen einheitlichen Frist für 01-06/2022 (neue Beantragungsfrist: voraussichtlich! Anfang bis Mitte Juni 2022) fallen.
Eine Verlängerung der  Frist zur Überbrückungshilfe III Plus über den 31.03.2022 hinaus ist nicht ersichtlich. 
Es handelt sich bei der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV NICHT um ein eigenständiges und auch NICHT um ein neues Programm. Die Beantragung für 01-06/2022 kann voraussichtlich in einem Rutsch erfolgen. Es sind also voraussichtlich NICHT zwingend zwei Anträge für den Zeitraum 01-06/2022  erforderlich.
Beantragbar soll der verlängerte Zeitraum 04-06/2022 voraussichtlich ca. ab Mitte April 2022 sein.
Da der beihilferechtliche Rahmen für die Corona-Hilfen nur bis Ende Juni 2022 geht, wird eine Beantragung der Überbrückungshilfe IV inclusive der Verlängerung (d.h. Zeitraum 01-03/2022, 01-06/2022 oder auch 04-06/2022) voraussichtlich nur maximal ca. Anfang bis Mitte Juni 2022 möglich sein!!
Eine Verlängerung des beihilferechtlichen Rahmens über Ende Juni 2022 erscheint auf EU-Ebene derzeit NICHT möglich/ nicht mehrheitsfähig, so dass eine Möglichkeit der Beantragung der Überbrückungshilfe IV inclusive der Verlängerung  (d.h. 01-03/2022, 01-06/2022 oder auch 04-06/2022) nur bis maximal ca. Anfang bis Mitte Juni 2022 gegeben sein wird. Bitte berücksichtigen Sie das unbedingt. Wir können derzeit NICHT  mehr mit einer weiteren Verlängerung rechnen. Insoweit sollte man also vorsorglich derzeit auch davon ausgehen, dass auch ein Änderungsantrag für den Zeitraum 04-06/2022 bis dahin gestellt sein muss. 
Die Beantragung dürfte über einen Erstantrag (zum Beispiel 01-06/2022) oder über einen Änderungsantrag (zum Beispiel 04-06/2022) erfolgen können. 
Weitere Info/Empfehlung der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zur Beantragung für 04-06/2022 für die Überbrückungshilfe IV inclusive der Verlängerung:
Hier muss man strategisch in Abhängigkeit von der Liquidität des betroffenen Unternehmens herangehen.  Es erscheint – in Anbetracht der Bearbeitungszeiten –  nicht unbedingt in jedem Fall sinnvoll, einen geschätzten Erstantrag zum Beispiel im März 2022 für 01-03/2022 zu stellen, um dann einen Monat später einen Änderungsantrag für den Zeitraum 04-06/2022 versuchen zu stellen, wenn dies technisch gehen würde

NEU: 16.02.2022 Verlängerung der Überbrückungshilfe für 04-06/2022 und „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ durch MPK-Beschluss
Durch die Beschlüsse wird deutlich, dass die bereits hier durch die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt mitgeteilte Verschiebung des Schlussabrechnungsbeginn für das Schlussabrechnungspaket I auf frühestens! März bis Mai 2022 und die Pilotierung erforderlich war. Das ursprüngliche Schlussabrechnungsende 31.12.2022 ist aus unserer Sicht damit nicht mehr haltbar, weswegen wir Gespräche zur Verlängerung des Fristendes führen.  Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und „Neustarthilfe 2022“ werden zeitnah überarbeitet.

Hinweis der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt: Im Ergebnis hat die jeweilige Landesumsetzung auch Auswirkungen auf die Beantragung der Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum 16.02. bis 30.06.2022, da damit möglicherweise u.a. die freiwilligen Schließungen und die Pauschale für Kosten der Zugangskontrollen die Grundlage entzogen worden sind

Gemäß den Beschlüssen der MPK und BMF vom 16.02.2022 gilt für die Überbrückungshilfe 04-06/2022 und die „Neustarthilfe Zweites Quartal“ Folgendes:
1.) Überbrückungshilfe 04-06/2022
Die für 01-03/2022 verlängerte Überbrückungshilfe wird unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022.
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein:
* Corona-bedingter Umsatzrückgang
* von 30 Prozent
* im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019.

Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt (weiterhin) 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent.
Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

2.) „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“
Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022.
Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

NEU: 11.01.2022 Präzisierungen zum FAQ Überbrückungshilfe IV
a.) wir befinden uns zur Zeit noch an der Klärung diverse Fragen (u.a. zum Beihilferegime usw.)
b.) Ermittlung des Eigenkapitalzuschusses in der Überbrückungshilfe IV
Der FAQ führt dazu aus:
„Antragsberechtigte mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummern 1 bis 11 für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.“

Da die entsprechende Regelung im FAQ die Durchschnittsmethode nicht genau vorgibt und bereits in der Überbrückungshilfe I eine nachträgliche Präzisierung zu einem ähnlichem Sachverhalt erfolgte, haben wir Informationen eingeholt und gehen vorläufig davon aus, dass die Umsätze der Monate Dezember 2021 und Januar 2022 sowie die Monate Dezember 2019 und Januar 2021 jeweils zusammen gerechnet werden müssen und der Durchschnitt gebildet werden. Das Ergebnis muss für den Zuschuss 50 Prozent erreichen. Dann ist für Januar bis März der Zuschuss geltend zu machen, wenn die Antragsberechtigung vorliegt (für Weihnachtsmärkte gilt Sonderregelung).

  12/2019 01/2020 Summen              
2019/2020   100.000€      10.000€     110.000 €              
2021/2022     12/2021        48.000€      01/2022       6.000 €    54.000 €                
Umsatzeinbruch 52.000 €

52%

4.000 €  

 

 

40%

 56.000 €
 50,91%   
Ergebnis :
1.) Zwar NICHT jeder Monat 50% erfüllt (ist unerheblich) und
 2.) auch NICHT (auch unerheblich)
         
      prozent. Durchschnitt (52%+40%)=92% :2=46%       
      ABER maßgebliche alleinige Durchschnittsermittlungsmethode dürfte nach den von uns eingeholten Informationen  sein, dass im Durchschnitt der jeweils zusammengerechneten UMSATZBETRÄGE in Euro die  Antragsvoraussetzung erfüllt ist:
(56.000 € *100/110.000 € ) = 50,91% –> damit zu mindestens hierüber die 50%-Grenze erfüllt und damit wohl Antragsberechtigung

 

NEU: 11.01.2022 Sachsen-Anhalt: Steuerberater kritische Infrastruktur und Arbeitgeberbescheinigung

NEU: 10.01.2022 Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen in der Überbrückungshilfe IV.
Die Personalkosten sind lt. FAQ der ÜHIV vom 06.01.2022 (siehe von uns unten dazu Weiteres aufgeführt) „förderfähig, unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden.“
Diese Formulierung hilft in der Praxis und insbesondere den Steuerberater*Innen nur begrenzt weiter. Es gibt momentan noch keine bundeseinheitliche Lösung für dieses aus unserer Sicht bestehende Ermittlungs-/Abgrenzungsproblem bei den Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen in der Überbrückungshilfe IV als Hygienemaßnahme.

Da es keine bundeseinheitliche Lösung gibt (wir sind auch dran und setzen uns wie auch der DStV/ BStBK insoweit dafür ein)  dürfte  aus Sicht der BWS um Doppelförderungen (“ in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden“) auszuschließen, Folgendes im Raum stehen: 
Sofern ein Unternehmen vorhandenes Personal im Rahmen der normalen Arbeitszeit einsetzt, um die Zugangskontrollen umzusetzen, werden die Bewilligungsstellen argumentieren, dass diese Kosten bereits mit der Personalkostenpauschale von 20 % der Fixkostenpositionen 1-11 abgegolten sein. Das eingesetzte Personal wäre ja so oder so da, so dass eine zusätzliche erhebliche Kostenwirkung durch die zusätzlichen Aufgaben der Zugangskontrolle zunächst so nicht zu erwarten sei. Das hierdurch ggf. weitere Umsatzeinbußen entstehen, da das Personal seinen originären Aufgaben nicht nachkommen kann und die Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld seit 01.01.2022 nicht voll erstattet werden, werden die BWS – im Gegensatz zu uns – wohl für unerheblich einstufen.

Tipp, um erstmal Überbrückungshilfe-IV-Anträge stellen zu können:
Problematik:  Eine Förderung gedoppelter Inhalte oder gedoppelter Personal- und Sachausgaben ist nicht zulässig. Insoweit müssen einerseits die Grundsätze des Double Funding als auch die der Verbundmaßnahme beachten werden. Andererseits soll aber der mit den Zugangskontrollen zusammenhängende Aufwand gefördert werden. 

Lösung:
Eine Geltendmachung zusätzlicher Personal- oder Sachkosten für die Zugangskontrollen im Kostenblock Hygienemaßnahmen dürfte – je nach dem ob/ wie eine bundesweite Lösung aussieht – danach zu mindestens wohl dann erstmal unstrittig gerechtfertigt sein, wenn entweder hierfür:
1.) ein Vertrag mit einem Wach- und Schließdienst (Sachkosten) geschlossen würde ODER
2.) zusätzliches Personal eingestellt würde (klassische Personalkosten; aber auch hier dürfte es aber zu der Frage des Nachweises kommen, inwieweit der Arbeitnehmer wirklich NUR Kontrolltätigkeiten ausübt) ODER
3.) für vorhandenes Personal für die Umsetzung der Kontrollen Überstunden angeordnet und bezahlt werden.

Vorteil im letzteren Fall (Überstunden):
Zu mindestens die Überstundenvergütung dürfte nicht von der Personalkostenpauschale von 20 % der Fixkostenpositionen erfasst sein und somit zusätzlich ansetzbar sein, was grundsätzlich gut ist. Diese Überstunden müssten natürlich dokumentiert und ausgezahlt werden. Diese Vorgehensweise lässt auch eine gute Abgrenzung zu und ist auch verhältnissmäßig leicht nachprüfbar. 

Nachteil im letzteren Fall (Überstunden):
Die Lösung stellt nicht immer einen adäquaten Ausgleich für die durch Abstellung eines Mitarbeiters verursachte Umsatzminderung dar, und diese Umsatzminderung dürfte zudem kaum Einfluss auf einen höheren Fixkostenprozentsatz haben.
Zudem verursacht die Überstundenlösung – gerade bei KMU – zusätzlichen Arbeits-, Dokumentations- und Prüfaufwand.
Bei Verrechnung der Überstunden oder bei geringfügigen Beschäftigten  dürfte eine Auszahlung wegen der begrenzten Stunden/ Entgeltgrenze mit Mindestlohn  problematisch sein.
Bei Bezug von Kurzarbeitergeld dürfte eine Abwicklung von solchen Überstunden kritisch sein.
Ergebnis:
Die Erfüllung des politischen Willen/ Versprechens der Erstattung der Zugangskontrollkosten – funktioniert unser Erachtens nur bei einer sach- und praxisgerechten Schätzung dieser doch politisch als förderfähig eingestuften Kosten. Zur Vermeidung eines bürokratischen Arbeits-, Dokumentations- und Prüfaufwandes wäre insoweit für die Tage, wo eine Zugangskontrolle stattfindet (wo das Unternehmen also offen hat), wahlweise eine kleine Pauschale pro Tag/ Monat erstrebenswerter, was auch der DStV versucht. 

weitere Punkte (Barzahlung/ Schließung) im FAQ zur Überbrückungshilfe IV:

Barzahlungen
Barzahlungen werden als Kosten grundsätzlich nicht akzeptiert.

Sonderregel freiwillige Schließungen im FAQ für den Monat Januar 2022:
Momentan ist diese Regelung auf Januar befristet. Wir setzen uns in Anbetracht der Mutationen dafür ein, dass diese über den Januar hinaus verlängert wird.
„Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht. Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt zunächst für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Januar 2022.

Der prüfende Dritte prüft bei allen Anträgen die Angaben des Antragsstellers zur Begründung der Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich Corona-bedingt sind.“


NEU: 10.01.2022 Datev-programmtechnische Unterstützung der Antragstellung der Überbrückungshilfe IV in Kanzlei-Rechnungswesen

Es wird seitens der Datev auch auch für die Überbrückungshilfe IV eine programmtechnische Unterstützung in Kanzlei-Rechnungswesen zur Verfügung gestellt und zeitnah über den Auslieferungszeitpunkt informiert

 

NEU: 06.01.2022 FAQ und Freischaltung Überbrückungshilfe IV
Der FAQ zur Überbrückungshilfe IV ist  freigeschalten: hier FAQ zur Überbrückungshilfe IV
Ab sofort können Anträge auf Überbrückungshilfe IV gestellt werden. Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.

Die MPK-Entscheidung vom 07.01.2022 hatte eigentlich  auch  Auswirkungen auf den bereits bestehenden FAQ-Entwurf  zur Überbrückungshilfe IV, der jetzt aber erstmal veröffentlicht wurde.

Auszug aus dem FAQ:

Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen.
Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden

Barzahlungen
Barzahlungen werden als Kosten grundsätzlich nicht akzeptiert.

Sonderregel freiwillige Schließungen im FAQ für den Monat Januar 2022:

  • Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt zunächst für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Januar 2022.

Der prüfende Dritte prüft bei allen Anträgen die Angaben des Antragsstellers zur Begründung der Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.

Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich Corona-bedingt sind.

Vorkasserechnungen
Vorkasserechnungen werden akzeptiert, wenn die Lieferung und Leistung zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden kann. Vorkasserechnungen können ansonsten in der Schlussabrechnung angesetzt werden, wenn der Nachweis der Lieferung und Leistung innerhalb der Antragsfrist erbracht wurde.

Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen werden bis zu einer Höhe von maximal 50 Prozent anerkannt. Der Nachweis der Lieferung und Leistung erfolgt spätestens in der Schlussabrechnung.

 

Neu: 02.01.2022 Überbrückungshilfe IV
Die diesbezüglichen FAQ sind in finaler Bearbeitung und wir erwarten nach Programmierung die Freigabe. Die Bedingungen orientieren sich an der Überbrückungshilfe III (Plus) (siehe u.a. am 02.12.2021/ 15.12.2021 unten unsere Hinweise zur Überbrückungshilfe IV). Es war zum Schluß eine Fixkostenerstattung von 90% geplant, wobei leider einzelne Branchen (u.a. zum Beispiel die Schausteller-, Pyro-, Kultur- und die Gastrobranche) weiterhin noch sehr stark von Omikron/ am 07.01.2022 geplanten Einschränkungen betroffen sind/ sein werden. Da es dafür aber teilweise bereits Spezialförderungen (Kulturbranche) oder Zusatzförderungen (Schausteller-, Pyro- und Gastrobranche) über die nun relativ! gut in der Praxis eingespielten Regelungen der Überbrückungshilfe III Plus und insbesondere diesbezüglich modifizierten Überbrückungshilfe IV mit Fixkostenerstattung und Eigenkapitalzuschuss gibt, ist unseres Erachtens fraglich, ob eine Neuauflage der streitanfälligen (u.a. wegen Umsatzdefinition, Abgrenzung, Nachweis, Antragsberechtigung und Betroffenheit) und zudem damals leider rohgewinnunabhängigen November-/Dezemberhilferegelung des Jahres 2020 noch kurzfristig mehrheitsfähig ist.
hier: ursprünglicher Entwurf Überbrückungshilfe IV-Term-Sheet
hier: ursprünglicher Entwurf Anlage Term Sheet zur Überbrückungshilfe IV Anlage 11_2021

In der  Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum 01.01.2022-vorerst!! 31.03.2022) werden zwar die bisherigen baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahme und Digitalisierungskosten NICHT mehr gefördert.
—->Gleichwohl steht zu erwarten und sollte sich darauf eingerichtet werden, dass:
– Fixkosten ab 01.01.2022 grundsätzlich nur noch unbar zu leisten sind und
– Vorauskassenrechnungen möglicherweise in gewisser Weise zeitlich noch straffer/ strenger beurteilt werden
. Insoweit sollten ab 01.01.2022 Vorauskassevereinbarungen zur Anerkennung bei der Förderung erst getroffen/ geleistet werden, wenn der FAQ zur Überbrückungshilfe IV veröffentlicht ist

NUE: 25.12.2021 FAQ zur Überbrückungshilfe IV:
Die diesbezüglichen FAQ sind in Bearbeitung und wir erwarten nach Programmierung die Freigabe. Die Bedingungen orientieren sich an der Überbrückungshilfe III. 
siehe u.a. am 02.12.2021/ 15.12.2021 unten unsere Hinweise zur Überbrückungshilfe IV
hier: Entwurf Überbrückungshilfe IV-Term-Sheet
hier: Entwurf Anlage Term Sheet zur Überbrückungshilfe IV Anlage 11_20210

In der  Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum 01.01.2022-vorerst 31.03.2022) werden zwar die bisherigen baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahme und Digitalisierungskosten NICHT mehr gefördert. Gleichwohl steht zu erwarten und sollte sich darauf eingerichtet werden, dass Fixkosten unbar zu leisten sind und Vorauskassenrechnungen möglicherweise in gewisser Weise zeitlich noch straffer/ strenger beurteilt werden.

Branche Pyrotechnik:
*Lager- und Transportkosten können geltend gemacht werden
*weitere Fixkosten können geltend gemacht werden
*zusätzliche Förderung durch Überbrückungshilfe IV lt. BMWi möglich

enthalten in der Überbrückungshilfe IV sind weiterhin:
14. Marketing- und Werbekosten
maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. abzgl. des bereits im Jahr 2021 in der Überbrückungshilfe III und III Plus beantragten Volumens. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
15. Ausgaben für Hygienemaßnahmen
wie zum Beispiel Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.
16. Gerichtskosten
für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (StaRUG) bis 20.000 Euro pro Monat.

 

 

NEU: 04.12.2021 neue TermSheets zur Überbrückungshilfe IV 
siehe unten unsere Hinweise am 02.12.2021
hier: Entwurf Überbrückungshilfe IV-Term-Sheet
hier: Entwurf Anlage Term Sheet zur Überbrückungshilfe IV Anlage 11_20210

enthalten in der Überbrückungshilfe IV sind weiterhin:
14. Marketing- und Werbekosten
maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. abzgl. des bereits im Jahr 2021 in der Überbrückungshilfe III und III Plus beantragten Volumens. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
15. Ausgaben für Hygienemaßnahmen
wie zum Beispiel Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.
16. Gerichtskosten für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (StaRUG) bis 20.000 Euro pro Monat.

leider in der Überbrückungshilfe IV NICHT mehr enthalten sind:
– Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten zur Eindämmung des Infektionsgeschehens.
für die Überbrückungshilfe IV noch abzustimmen sind  sind neben dem FAQ zur Überbrückungshilfe IV derzeit auch noch u.a. die Digitalisierungskosten

 

NEU: 02.12.2021 neue TermSheets zur Überbrückungshilfe IV zu MPK Beschluss 
hier: Entwurf Überbrückungshilfe IV-Term-Sheet
hier: Entwurf Anlage Term Sheet zur Überbrückungshilfe IV Anlage 11_20210
Folgende derzeit geplante Schutzmaßnahmen sollen bis zum 31.03.2022 umgesetzt werden:
a.) Hilfsmaßnahmen für Adventsmärkte/ Schausteller
– Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.
– analog Saisonware Abschreibungen möglich
– ähnlich wie bei Veranstaltern sollen Vorbereitungskosten  berücksichtigt werden können

b.) Verlängerung bis 31.03.2022 von:
Härtefallhilfen
Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen
Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
Programm Coronahilfen für Profisport
KfW-Sonderprogramm
Kurzarbeitergeld unter Änderung bei den SV-Beiträgern

c.) grober derzeit anvisierter Kurzvergleich Überbrückungshilfe IV zur Überbrückungshilfe III(Plus) 
– Förderzeitraum 01-03/2022 ggf. Erweiterung auf den 31.05.2022
– Antragstellung vorerst bis 31.03.2022
– Antragsberechtigung: Tätigkeit muss vor dem 01.11.2020 aufgenommen worden sein
– Keine Geschäftsaufgabe bis 30.09.2021 bzw. vor Auszahlung des Zuschusses
– mindestens einen Arbeitnehmer zum 29.02.2020 bzw. 30.06.2021 oder Soloselbständiger/ Ein-Personen-GmbH im Haupterwerb -50% der Einkünfte 
– Vergleichszeitraum 07-09/2019 oder Soloselbständige 01-03/2020 bzw. kleine Unternehmen wieder den Durschnittsjahresumsatz 2019 
– Umsatzrückgang von 30% zum Referenzmonat erforderlich
Eigenkapitalzuschuß
*Wenn betroffene Unternehmen  durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.
*Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.
– es können weiterhin viele (aber nicht alle!) der bisherigen die Kosten wie zum Beispiel für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden
– wieder Gerichtskosten Förderung Sanierung 20.000 Euro mtl.
– Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig KEINE Fix- Kostenposition mehr
bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent nur noch bis zu 90 Prozent – statt bisher 100% wegen Rechnungshof – der Fixkosten erstattet
– Beihilferahmen:
*im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 2,3 Mio. Euro
* maximal sind, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich.
*Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. Euro.
– wieder Vorschüsse und Schlußabrechnung mit Nachzahlungsmöglichkeit für die betroffenen Unternehmer

 


NEU: 19.11.2021 Ausgestaltung der Überbrückungshilfe IV
In Anbetracht der Pandemielage/ Einschränkungen/ 4. Welle im jetzigen Herbst 2021 und – in Abhängigkeit von dem Umfang/Wirksamkeit der Impfungen – einer möglichen 5. Welle im Frühjahr ist das gesonderte Überbrückungshilfeprogramm in Planung.   

NEU: 18.11.2021 Überbrückungshilfe IV
Derzeit finden die Gespräche zur Verlängerung des Förderzeitraumes der Überbrückungshilfe III Plus und der Neustarthilfe Plus für den Zeitraum von 01/2022-derzeit 03/2022 statt. Es ist damit zu rechnen, dass die Überbrückungshilfe IV sich an der Überbrückungshilfe III Plus orientiert, wenngleich die Umsatzjahre andere sein dürften.    

NEU: 16.11.2021  Neue Corona-Hilfen ab 01.01.2022 
In Anbetracht der Pandemielage wird zur Zeit intensiv erörtert/geprüft, inwieweit/ welche Corona-Hilfen (Verlängerung der Überbrückungshilfen, neu: öffentlicher Personennahverkehr usw.) über den 31.12.2021 hinaus bereit gestellt werden.  

NEU: 15.11.2021 Neufassung der Maßnahmen der Ampelkoalition zur nochmaligen Änderung des Infektionsschutzgesetzes  erstmal bis 19.03.2022 geplant
Bekanntlich sollte die epidemische Notlage nicht weiter verlängert werden. Am Donnerstag soll jedoch stattdessen eine 3-G-Regel auf Arbeit und  die Änderung des Infektionsschutzgesetzes bis zum 19.03.2022 beschlossen werden, wobei derzeit auf Grund der aktuellen Infektionszahlen eine weitere Verschärfung der Maßnahmen geplant ist. Unter anderem sind folgende zusätzliche Maßnahmen geplant:

– Rückkehr zur Homeoffice-Pflicht in bestimmten Fällen
– 3-G auf Arbeit
– 3 G in öffentlichen Verkehrsmitteln (zusätzlich zur Maskenpflicht)
– Öffnungsklausel für die Bundesländer
– Möglichkeit der Beschränkung von Kontakten bleibt bestehen

Durch die Beschränkung von Kontakten sowie Veranstaltungen ist eine Verlängerung des Förderzeitraumes für die Überbrückungshilfen über den 31.12.2021 hinaus unabdingbar.