So werden Sie Steuerberater
Sie können auf drei Wegen zum Steuerberater/zur Steuerberaterin werden:
- durch ein Universitätsstudium,
- ein Studium an einer Fachhochschule oder
- eine kaufmännische Ausbildung.
Neben der einheitlichen Prüfung haben alle Wege gemeinsam, dass sie zugleich eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern voraussetzen.
Studium mit acht oder mehr Semestern
Nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern setzt die Zulassung zur Steuerberaterprüfung bei der obersten Finanzbehörde des Landes folgende Bedingungen voraus:
- Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums
- Regelstudienzeit von jeweils mindestens acht Semestern
- zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) im Anschluss an das jeweilige Hochschulstudium
- Zur Anerkennung der berufspraktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden nicht unterschritten werden.
Studium bis zu acht Semestern
Nach einem Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von weniger als acht Semestern setzt die Zulassung zur Steuerberaterprüfung bei der obersten Finanzbehörde des Landes folgende Bedingungen voraus:
- Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums
- Regelstudienzeit von weniger als acht Semestern
- dreijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) im Anschluss an das jeweilige Studium
- Zur Anerkennung der berufspraktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden nicht unterschritten werden.
Kaufmännische Ausbildung
Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung bei der obersten Finanzbehörde des Landes setzt folgende Bedingungen voraus:
- Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung (z. B. Steuerfachangestellte/-r) bzw. gleichwertige Vorbildung
- achtjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuerberaterpraxis) im Anschluss an die Ausbildung
- Bei erfolgreich abgelegter Prüfung zum/zur Steuerfachwirt/-in oder zum geprüften Bilanzbuchhalter beträgt die Dauer der praktischen Tätigkeit mindestens sechs Jahre.
- Zur Anerkennung der berufspraktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden nicht unterschritten werden.
Staatsangehörige EU/EWR
Als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) stehen grundsätzlich zwei Wege offen, um deutscher Steuerberater/Steuerberaterin zu werden:
In der Bundesrepublik Deutschland muss zusätzlich eine Eignungsprüfung in deutscher Sprache abgelegt werden, wenn ein Diplom vorliegt, das zur selbstständigen Hilfe in Steuersachen im Mitgliedstaat oder Vertragsstaat berechtigt. Gleiches gilt, wenn der Zugang zum Beruf des Steuerberaters/der Steuerberaterin im Mitgliedstaat oder Vertragsstaat nicht reglementiert ist. Anderenfalls muss die Steuerberaterprüfung bei Vorliegen der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt werden.
Mit der Eignungsprüfung wird die Befähigung nachgewiesen, den Beruf eines Steuerberaters/einer Steuerberaterin auch in der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß auszuüben.
Zulassung
Die Zulassung zu der Eignungsprüfung setzt folgende Bedingungen voraus:
- Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder eines Vertragsstaates des EWR
- Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR als Deutschland zur Hilfe in Steuersachen berechtigt. Als Diplom gelten alle Befähigungsnachweise, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR von der zuständigen Stelle ausgestellt worden sind. Aus dem Diplom muss hervorgehen, dass der Bewerber ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, und dass der Bewerber aufgrund einer Bestätigung der zuständigen Stelle damit zur Hilfe in Steuersachen in dem EU-Mitglied- oder EWR-Vertragsstaat berechtigt ist.
- Ist der Beruf des Steuerberaters/der Steuerberaterin in dem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat des Bewerbers nicht reglementiert, müssen ein mindestens dreijähriges erfolgreich abgeschlossenes Studium, das auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet, und danach eine zweijährige Berufstätigkeit nachgewiesen werden.
Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung wird vor der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde abgelegt. Sie setzt sich aus einem schriftlichen Teil mit höchstens zwei Klausurarbeiten und einer mündlichen Prüfung zusammen. Im Unterschied zur „normalen“ Steuerberaterprüfung handelt es sich bei der Eignungsprüfung jedoch um eine verkürzte Prüfung, da nicht alle Prüfungsgebiete geprüft werden. Im Einzelnen sind die Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung:
- Steuerliches Verfahrensrecht
- Steuern vom Einkommen und Ertrag
- Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer
- Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechtes
Darüber hinaus können sich die Aufsichtsarbeiten auch auf andere Prüfungsgebiete erstrecken.
Kann jedoch durch Diplome oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung nachgewiesen werden, das ein wesentlicher Teil der bereits genannten Kenntnisse erlangt wurde, dann entfällt die Prüfung in einem der genannten Prüfungsgebiete.
Nach bestandener Eignungsprüfung erfolgt die Bestellung als Steuerberater/Steuerberaterin durch die zuständige Steuerberaterkammer mit denselben Rechten und Pflichten.
Das Steuerberaterexamen
Aufbau und Ablauf
Das Steuerberaterexamen wird gleichermaßen von den Berufsanwärtern aller gesetzlichen Zugangswege abgelegt. Es setzt sich aus einem schriftlichen Teil mit drei Klausurarbeiten aus den Bereichen:
- Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete
- Ertragsteuerrecht
- Buchführung und Bilanzwesen
und einer mündlichen Prüfung zusammen. Dabei soll für den mündlichen Teil die auf jeden Bewerber entfallende Prüfungszeit von 90 Minuten nicht überschritten werden. Im Einzelnen sind die Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung:
- Steuerliches Verfahrensrecht
- Steuern vom Einkommen und Ertrag
- Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer
- Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechtes
- Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft
- Betriebswirtschaft und Rechnungswesen
- Volkswirtschaft
- Berufsrecht
Nicht erforderlich ist, dass sämtliche genannte Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.
Dem Prüfungsausschuss bei den obersten Landesfinanzbehörden gehören sechs Mitglieder an: Drei Beamte des höheren Dienstes der Finanzverwaltung, ein Vertreter der Wirtschaft und zwei Steuerberater.
Unterlagen und Informationen zur Prüfung
- Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung
- Antrag auf verbindliche Auskunft
- Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung
- Arbeitgeberbescheinigung zur Zulassung
- Merkblatt zur Steuerberaterprüfung
- Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung
- Hinweise zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung
- Datenschutz-Information