Stand 04.05.2023
(beantragbar: ab 23.07.2021-31.12.2021)

Aufruf des Wirtschaftsministers Prof. Willingmann und der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt für die Corona-Hilfen
Steuerberater (aus Sachsen-Anhalt), die freie Kapazitäten für die Bearbeitung von Corona-Hilfen (zum Beispiel Überbrückungshilfe III-IV oder Neustarthilfe) haben, senden bitte ihre Bereitschaft und die Bereitschaft zur Weitergabe/ Veröffentlichung der Kanzleidaten für diesbezüglich anfragende Unternehmen zur Kontaktaufnahme mit dem Betreff  „Bereitschaft Corona-Hilfen“ – ausschließlich per E-Mail – an     info@stbk-sachsen-anhalt.de .
Wir danken den Steuerberatern Sachsen-Anhalts hiermit nochmal ausdrücklich für Ihre Arbeit sowie die Unterstützung durch das Wirtschafts- und Finanzministerium, der Investitionsbank und der Bundesagentur für Arbeit SAT während der Pandemie ! Wir werden weiterhin engagiert versuchen, Sie als Steuerberater auf Ihrem schwierigen Weg zu unterstützen.
Alle hier nachstehend eingestellten Inhalte sind ein kostenfreier Service der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt (ausschließlich zur Information für die Mitglieder) die neben den Verlautbarungen, Eigenrecherchen und Vikos/Telkos auch auf Grundlage von vorläufigen  Informationen der Bundessteuerberaterkammer, der Investitionsbank Sachsen-Anhalt, der Geschäftsstelle und der verschiedenen Ministerien beruhen, denen wir für Ihre Bemühungen/ Unterstützung bei den Programmen ausdrücklich danken. Die Programme und FAQ werden von den Richtliniengebern derzeit laufend präzisiert/ verändert oder gerade erst final abgeschlossen (wie bei der Neustarthilfe, Novemberhilfe, Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III), die Inhalte hier erfolgen insoweit ausdrücklich ohne Gewähr auf Richtigkeit, Unveränderbarkeit und Vollständigkeit. Sie dienen ausdrücklich lediglich der kostenfreien Erstinformation der Steuerberater aus Sachsen-Anhalt und stellen keine Grundlage für eine Entscheidung/ Investition/ Antragstellung dar und bilden bewusst auf Grund der Unterschiedlichkeit nicht die länderspezifischen Inhalte/ Programme der/anderer Bundesländer ab.
Für Rückfragen und Unklarheiten zu den Programmen ist alleine der Bund (und nicht die Bundessteuerberaterkammer oder Steuerberaterkammer) verantwortlich bzw. sind ausschließlich die Hotline des BMWi zu nutzen.   

Übersicht dieser Homepageseite:
1.
Zusammenfassung Grundlagen für die Überbrückungshilfe III PLUS
2. Aktuelle Änderungen bei der Überbrückungshilfe III PLUS     
3. Programmeinzelheiten zur Überbrückungshilfe III PLUS  


1.) Zusammenfassung Grundlagen für die Überbrückungshilfe III PLUS 
 mit EU-Beihilferecht:

1a.) Überbrückungshilfe III+  für Förderzeitraum 07/2021 -09/2021
(u.a. Voraussetzung: Umsatzausfall von 30% gegenüber einem Referenzmonat)
letztes Term Sheet (09.06.2021): hier
letzte Anlage zum Term Sheet (09.06.2021): hier

aktueller FAQ Bundeswirtschaftsministerium zu Beihilferegelungen (für alle Programme): hier
aktueller FAQ Bundessteuerberaterkammer zu Beihilferegelungen (für alle Programme): hier
aktueller FAQ Bundeswirtschaftsministerium: hier
aktuelle Kurzanleitung Bundeswirtschaftsministerium zur Erstellung eines Änderungsantragshier
aktueller Leitfaden des Bundeswirtschaftsministeriums zu Verbundunternehmen: hier
  (einige aufgeführte Beispiele sind noch strittig; u.a. Seite 6 Nr. 4b) 
aktueller FAQ Bundessteuerberaterkammer:  hier
Mustervereinbarung zur Beantragung: hier
Leitfaden für Antragserfassende: hier

1b.) Seiten des BMWi:
hier: Seite Vollzugshinweise
hier: Seite Corona-Verordnungen und weitere Rechtsgrundlagen der Bundesländer
hier: Seite Entscheidungsfinder zur Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe
hier: Seite BMWi-Überblick über die aktuell wichtigsten Informationen zu den Corona-Hilfen 
hier: Seite BMWi Steuernummer-Umrechner/ Konverter
hier: Seite BMWi Übersicht der Bewilligungsstellen der Länder
hier: Seite BMWi Übersicht FAQ
Pressemitteilung des BMWi/ BMF zur Überbrückungshilfe III PLUS: hier
„Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“: hier


Pressestatement von Bundeswirtschaftsminister Altmaier zu Verlängerung der Corona-Hilfen

 

2.) Übersicht aktuelle Änderungen bei der ÜBERBRÜCKUNGSHILE III PLUS

NEU:  Aktuelle Informationen, die Ergänzungslisten und Warnhinweise zu baulichen Corona-Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zu Hygienekonzepten, Digitalisierungs- und Hygienemassnahmekosten zur Überbrückungshilfe III und III PLUS finden Sie: hier

NEU: 02.11.2021 Hinweise zum Antragsportal und wichtige Hinweise zur Endabrechnung
1.) Ablauf Antragsfrist 02.11.2021 Überbrückungshilfe/ Neustarthilfe
Im Einzelfall kann es sein, dass ein vorgeblich versendeter Antrag tatsächlich noch gar nicht versendet wurde, weil ein zwischenzeitlich erforderliches Kreuz/ Angabe fehlte. Mit Ende der Antragsfrist vom 02.11.2021 werden solche nicht versendeten Anträge gelöscht! 
Prüfen Sie bitte deshalb unbedingt nochmal, dass alle Anträge ordnungsgemäß versendet sind und so auch im Portal aufgeführt sind. Dokumentieren Sie ggf. vorsorglich per Bildschirmausdruck Ihre versendeten Anträge.
Vorosrglicher Hinweis: Bis jetzt lief das Antragsportal relativ stabil.
2.) Endabrechnung Neustarthilfe (momentan erstmal nur für die Direktanträge durch die Unternehmen selbst)
* Zur Endabrechnung der Neustarthilfe ist die Endabrechnung für DIREKTANTRÄGE von Unternehmen gestartet. Wenn das Unternehmen seinen Antrag selbst per Direktantrag direkt gestellt haben, ist die Einreichung über einen prüfenden Dritten nicht möglich.
* Die Endabrechnung von Neustarthilfe-Anträgen für prüfende Dritte folgt bis Ende November 2021. 
* zukünftig wichtig: Die Kosten zur Einreichung der Endabrechnung des prüfenden Dritten werden NICHT gesondert bezuschusst. Wir halten diese nachträgeliche Präzisierung in die Blackbox-Schlußabrechnung und auf Grund der zu erwartenden Diskussionen mit den Mandanten über die vielfach aus unserer Sicht zu befürchtenden/ urspünglich in Kauf genommenen Nachzahlungen für bedenklich und sind am Thema dran. 
*Nach Absenden der Selbsterklärung zur Endabrechnung Neustarthilfe kann das nachträgliche Wahlrecht zum Wechsel in die Überbrückungshilfe III NICHT mehr ausgeübt werden kann.
Die Mandanten sollten also unbedingt durch Sie sensibilisiert werden, nicht vorschnell die Endabrechnungen per Selbsterklärung abzusenden. Gleichzeitig befürchten wir, dass damit und wegen der vorgezogenen Endabrechnungsfrist für Direktanträge bis zum 31.12.2021 zusätzliche und außerhalb der Förderung zu vergütende Arbeit auf die prüfenden Dritten zukommen.

 

NEU: 05.10.2021  Freischaltung verlängerten Überbrückungshilfe III Plus ist heute erfolgt und
                               Fristverlängerung zur Antragsfrist zur verlängerten Überbrückungshilfe III Plus bis 31.12.2021
    – wegen Förderzeitraumverlängerung aktualisierter FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus bis 31.12.2021

a.) Freischaltung der Überbrückungshilfe III Plus für den gesamten Zeitraum 07-12/2021

Die Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum 07-12/2021 ist am 05.10.2021 freigeschalten worden (der geänderte  FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus und gff. eine Verlängerung der Antragfrist – siehe unten – folgt in Kürze).
Folgende Beantragungsmöglichkeiten für Überbrückungshilfe III Plus gibt es:

Lösung 1: Erstantrag
– für Überbrückungshilfe III Plus über komplette 6 Monate für den Zeitraum 07-12/2021
– hier muss in Abhängigkeit von dem finalen verlängertem Ende der Antragsfrist Überbrückungshilfe III Plus entschieden werden:
entweder
eine sorgfältige schriftliche/ begründete Prognose eines coronabedingten Umsatzausfalls für 10-12/2021 durch den Mandanten auf Basis des Oktobergeschäfts

oder
wenn eine neue verlängerte Antragsfrist zur Überbrückungshilfe III innerhalb des Zeitraums 31.12.2021 liegt, muss bis dahin ja auch komplett für 07-12/2021 beantragt werden, wobei das Zeitfenster für das Abwarten aus der Buchhaltung 10-12/2021 dann extrem eng ist und am Jahresende liegt
 
– für Neustarthilfe Plus für den Zeitraum 10-12/2021 wird ein neuer Antrag gestellt, wobei die Grunddaten aus dem Erstantrag für 07-09/2021 übernommen werden

Lösung 2: Änderungsantrag
Änderungsantrag, um insbesondere die
zusätzlichen Monate von 10-12/2021 zur Überbrückungshilfe III Plus zu beantragen

2.) Verlängerung der Antragsfrist (bisher 31.10.2021) zur verlängerten Überbrückungshilfe III Plus
Es gibt mittlerweile Licht am Horizont bezüglich einer Verlängerung des Temporary Framework und damit dann auch der Verlängerung der Antragsfrist zur verlängerten Überbrückungshilfe III Plus!
An der Antragsfrist zum Vorgänger Überbrückungshilfe III – 31.10.2021 – geht es nicht.  

Es ist zwar schon Anfang Oktober 2021, die Herbstferien stehen an  und das Programm zur verlängerten Überbrückungshilfe III Plus ist – trotz bestehender FAQ-Abstimmungen – eu-bedingt jetzt erst seit 05.10.2021 freigeschalten.
Es war genau dieser Zustand, den wir seit Wochen befürchtet hatten und wegen Überlastung unserer Mitglieder und ihrer Mitarbeiter als  höchst unbefriedigend einstuften und auch gegenüber den zuständigen Behörden massiv kritisierten. 

ABER:
Die Gespräche/ Abstimmungen bewegen sich mittlerweile nun final in die von uns gewünschte Richtung: 

Um die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus zu verlängern, bedurfte es es einer Verlängerung des  Temporary Framework mit der EU, was gerade stattfindet und für die Verlängerung der Antragsfrist gut ist.
Wenn jetzt der Temporary Framework bis zum 30.06.2022 durch die EU verlängert wird, kann nach Änderung der Vollzugshinweise dann daraufhin die Antragsfrist zur verlängerten Überbrückungshilfe III Plus vom 31.10.2021 um mehrere Wochen bis maximal 31.12.2021 – was unser derzeitiges Zwischenziel wäre – verlängert werden. Wir werden auf dieser Homepageseite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt dazu weiter informieren.

Nur wenn die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus ausnahmsweise nicht verschoben werden würde, müsste durch die Mandanten eine Vollprognose eines coronabedingten Umsatzausfalls auf Basis der Oktoberumsatzzahlen erfolgen. Dies hätte aus unserer Sicht für alle Beteiligten nur erheblichen Mehraufwand und rechtliche und finanzielle Unsicherheit bedeutet.
Denn in verschiedenen Branchen/Fällen war für 07-09/2021 nur ein geringer/kein  coronabedingter Umsatzeinbruch durch den Aufwind nach dem letzten Lockdown zu verzeichnen. Gerade hier hätte zur Sicherung der Rechtsposition des Mandanten von diesem geprüft bzw. von diesem eine schriftliche/ begründete Prognose eines coronabedingten Umsatzausfalls für 10-12/2021 auf Basis des Oktobergeschäfts zur Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus erstellt werden müssen.  Mit der Verlängerung des  Temporary Framework über den 31.12.2021 besteht dieses Problem nicht. 

Forderungen der Bundessteuerberaterkammer, die wir als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt voll inhaltlich mittragen/ unterstützen: Bundesteuerberaterkammer Forderungen

wegen Förderzeitraumverlängerung aktualisierter FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus wird in Kürze veröffentlicht
hier FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus 
Die Programmfreigabe der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus ist am  05.10.2021 erfolgt. 
Änderungen:

  • Zeitraum 07-12/2021 
  • Restart-Prämie: hört zum 30.09.2021 auf
  • Eigenkapitalzuschuss: wird weiter gezahlt 
  • keine weiteren wesentlichen materiellen Änderungen
  • Stichtage usw.  (zum Beispiel Antragsberechtigung) bleiben – da Verlängerung innerhalb bestehendem Programm – wohl grundsätzlich gleich; 
  • es müsste eigentlich  aus organisatorischen, Haushalts- und EU-rechtlichen Gründen eine Bewilligung der Anträge bis zum 31.12.2021 stattfinden, was momentan einer Verlängerung der auch von uns geforderten Antragsfrist organisatorisch entgegensteht. Entscheidung der EU über die Verlängerung des Temporary Framework erfolgt aber in Kürze..

    wegen Förderzeitraumverlängerung aktualisierter FAQ zur Neustarthilfe Plus wird in Kürze veröffentli
    cht
    hier FAQ zur Neustarthilfe Plus

    Änderungen: 

    • Zeitraum 07-12/2021 
    • keine wesentlich materiellen Änderungen (ggf. Präzisierung Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften)
    • Wahlrecht technisch noch zu klären 

Neu: 11.08.2021 Überbrückungshilfe III Plus Ermittlung der Anschubhilfe
Wir hatten als Steuerberaterkammer Klärungsbedarf zu verschiedenen Fragen bei bei der Anschubhilfe gesehen. Nach den uns nunmehr gegebenen Bestätigungen ist die Lohnsumme für die Anschubhilfe nach § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu ermitteln.

NEU: 11.08.2021 Ablauf Antragsverfahren und insbesondere Auswirkung Vorprüfung 
Im Fall das in der ersten groben Vorprüfung nach Versenden sich Nachfragebedarf bei einem Corona-Hilfe-Anträgen ergibt, wird vom BMWi folgender Text automatisiert versendet, der also originär NICHT von der Bewilligungsstelle kommt. Auch wenn die Abschlagszahlungen derzeit normalerweise beschleunigt erfolgten,  kann/ wird es bei dieser Mitteilung wegen der noch vorzunehmenden Klärung der Nachfragen/ Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Vorprüfung  zu Verzögerungen bei der (Abschlags-)Zahlung kommen.

„Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Antrag ____________     auf Überbrückungshilfe III _____ wurde nach einer ersten Vorprüfung an die zuständige Bewilligungsstelle zur weiteren Bearbeitung weiter geleitet.
Die Prüfung Ihrer Angaben und die Veranlassung der Auszahlung der genehmigten Fördersumme erfolgt durch die zuständige Bewilligungsstelle. Bitte geben Sie dieser etwas Zeit, Ihre Angaben zu überprüfen. Sie erhalten nach Abschluss der Prüfung eine Nachricht. Wir bemühen uns, Ihren Antrag als Bewilligungsstelle so schnell wie möglich zu bearbeiten und werden uns bei Rückfragen bei Ihnen melden.
Mit freundlichen Grüßen

Ihre zuständige Bewilligungsstelle“

NEU: 10.08.2021 Überbrückungshilfe III Plus
Seit der 31. KW 2021 wurde erfolgreich begonnen, Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III Plus auszuzahlen.

NEU: 27. 07.2021 Überbrückungshilfe III Plus über prüfende Dritte ab 23.07.2021 beantragbar
Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier in Kürze den BMWi-FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus
Der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus ist final abgestimmt.
Bitte beachten Sie mit Antragsbeginn die relativ kurze Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus bis zum 31.10.2021.
U.a. auch hier sind wir für Sie tätig. Wir setzen uns hier zum Beispiel derzeit für eine längere Antragsfrist ein, aber die EU-Vorgaben gestalten dies sehr schwierig. Folgende Funktionalitäten sind bei Start der Antragstellung noch nicht möglich und werden erst zu einem späterem Zeitpunkt umgesetzt/ freigeschalten:
– Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus für prüfende Dritte auf Grundlage der neuen/ erhöhten Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19
– Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe III Plus
– Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus eines Antragsberechtigten nach erfolgtem Antrag in der Neustarthilfe Plus 
– Korrektur der Kontoverbindung
– Wechsel des Steuerberaters (die Brisanz wurde aber vermittelt, so dass an dem Thema gearbeitet wird)

Bei den Fixpositionen gibt es gegenüber der ÜHII l Präzisierungen in der Überbrückungshilfe III Plus: 
-Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
-Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (4. Phase) anfallen
– Ausgaben für Hygienemaßnahmen
– Investitionen in Digitalisierung bis zu maximal 10.000 Euro im Förderzeitraum
– Grenze im Förderzeitraum, wo in jedem Falle eine Begründung und Einzelfallprüfung für die Fixkostenpositionen  Nr. 14, 16 und 17 im Förderzeitraum erforderlich ist
– Gerichtskosten, die der Schuldner in einer Restrukturierungssache oder einer Sanierungsmoderation nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) hat
– Sonderregelung zu förderfähigen Kosten in der Reisebranche
– Sonderregelung gelten für die Veranstaltungs- und Kulturbranche von Juli-August 2021 (ab September 2021 gibt es ja die separate Kulturförderung)

 

NEU: 09.08.2021 Wegfall der Mitteilungsfiktion und dadurch Verpflichtung zur Prüfung der Eintragungen im Transparenzregister ab 01.08.2021

Am 01.08.2021 ist bekanntlich (siehe u.a. unten am 05.07.2021) das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz („TraFinG“) in Kraft getreten, was auch Auswirkungen auf das Geldwäschegesetz hat. Wie bereits seit mehreren Monaten auf unserer Kammerkanälen bzw. dieser Homepageseite hingewiesen (zuletzt am 03.08.2021), ergeben sich dadurch Auswirkungen auf die Tätigkeit der Steuerberater und – aus unserer Sicht mit den derzeitigen Formulierungen in den Vollzugshinweisen und FAQ`s – auch auf die Corona-Hilfen.  

Der Gesetzgeber hat zwar die Anforderungen für die Steuerberater erhöht, er war jedoch trotz starker Interventionen der berufsständischen Organisationen nicht bereit, den Steuerberatern einen  automatischen Zugang über eine privilegierte Berechtigung zum Transparenzregister zu schaffen, was mehr als unverständlich ist.

Unter www.transparenzregister.de steht insoweit: „Bitte beachten Sie, dass mit den Gesetzesänderungen zum 01.08.2021 die sog. Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden § 20 Abs. 2 GwG wegfällt und das Transparenzregister zum Vollregister wird. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden § 20 Abs. 2 GwG berufen konnten zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird.“

 

NEU: 05.08.2021 Datev e.G. -Unterstützung für Überbrückungshilfe III Plus / Neustarthilfe Plus als Hotfix abrufbar

Das DATEV-Hotfix mit der funktionalen Erweiterung um die neuen Auswertungen Überbrückungshilfe III Plus sowie Neustarthilfe Plus steht – wie von Datev anvisiert – ab 05.08.2021 abends zum Abruf zur Verfügung: IRW20000-10110 (datev.de). Nach Installation stehen neue Auswertungen für die Überbrückungshilfe III Plus sowie für die Neustarthilfe Plus zur Verfügung. Zudem wurde die Auswertung Beihilfenübersicht um die neuen Hilfsprogramme Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus erweitert.

hier: Hotfix IRW20000-10110 der Datev e.G. zur Überbrückungshilfe III Plus/ Neustarthilfe Plus

 

NEU: 04.08.2021 Beihilfe-FAQ ist angepasst worden: BMWi FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme hier: BMWi FAQ Beihilferecht)

BStBK FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme hier in Kürze: angepasster BStBK FAQ Beihilferecht)       
Bei den Beihilfe-FAQ (hier: Seite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt EU-Beihilferecht) (und hier: BMWi-FAQ Beihilferecht und hier in Kürze: angepasster BStBK FAQ Beihilferecht)
neu sind u.a. der Überblick und die Erläuterungen zu Beihilferegelungen bei der Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus sowie 

die Erläuterung und die Anwendungsbeispiele zur „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19“ neu.

NEU: 20.07.2021 Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus über prüfende Dritte
Derzeit sind NUR freigeschaltet die Direktanträge (der selbstbeantragenden Unternehmen) für de Neustarthilfe Plus.
Es ist momentan NICHT möglich, einen Antrag auf  Überbrückungshilfe III Plus und es ist derzeit auch noch nicht möglich, Neustarthilfe Plus über prüfende Dritte zu stellen. Der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus befindet sich immer noch in der finalen Abstimmung.
Erst nach der Freigabe des FAQ zur ÜHIII Plus kann die Überbrückungshilfe III Plus im Antragsportal einprogrammiert und zur Beantragung über prüfende Dritte voraussichtlich in der 29./ 30. KW freigegeben werden.
 
Bitte beachten Sie trotzdem mit Antragsbeginn die wohl relativ kurze Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus bis zum 31.10.2021.
U.a. auch hier sind wir für Sie tätig. Wir setzen uns hier zum Beispiel derzeit für eine längere Antragsfrist ein, aber die EU-Vorgaben gestalten dies sehr schwierig. 

NEU: 16.07.2021 Überbrückungshilfe III Plus (präzisiert: 19.07.2021)
Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier in Kürze den aktualisierten BMWi-FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus
Die Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus kann voraussichtlich frühestens ab KW 29/30 erfolgen
Einschränkung: Da der FAQ zur Zeit immer noch in Arbeit/ finaler Abstimmung  ist, muss die Umsetzung im Antragsportal noch zuwarten, was zu Verzögerungen führt.
Antragsfrist derzeit: 31.10.2021
Wir sehen diese Antragsfrist zu einem Buchhaltungszeitraum 07-09/2021  kritisch und haben Bedenken angemeldet, da die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus voraussichtlich immer noch für den 31.10.2021 und damit sehr kurz für die prüfenden Dritten anvisiert ist (beruht auf die von der EU vorgegebenen letztmöglichen Auszahlungsfrist 31.12.2021) 
Die erste Abwicklung der Abschläge dauert aber voraussichtlich noch bis Monatsende Juli 2021 und die Auszahlung erfolgt dann im August 2021.

NEU: 30.06.2021 momentan wird immer noch an den Details zur Überbrückungshilfe III gearbeitet (siehe unten die derzeitigen Einzelheiten/ Fixkostenpositionen)
letztes Term Sheet (09.06.2021): hier
letzte Anlage zum Term Sheet (09.06.2021): hier

Folgende wesentlichen Änderungen sind wohl im FAQ zur Überbrückungshilfe III PLUS gegenüber der bisherigen Hilfen bzw. insbesondere Überbrückungshilfe III derzeit u.a. angedacht:

▶ FAQ-Positivliste Punkt 14. Begrenzung der Digitalisierungskosten auf einmalig 10.000 Euro statt 20.000 Euro (wie bei der Überbrückungshilfe III)
▶ FAQ-Positivliste Punkt 17.Anwalts- und Gerichtskosten für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (StaRUG) bis 20.000 Euro pro Monat
(Anmerkung:
– hier hatten wir uns eine wesentlich frühere/ nachträgliche Berücksichtigung bereits in der Überbrückungshilfe II-III gewünscht
– welche Gerichtskosten sollen gefördert werden?
– was soll konkret gefördert werden?; Antragskosten der Steuerberater werden teilweise vom BMWi als zu hoch empfunden, nun aber – nach über 15 Monaten Corona und nun Insolvenzantragsverpflichtung – werden ab 01.07.2021-30.09.2021  und damit für Monate nach Lockdownende bis zu 20.000 Euro je MONAT für eine insolvenzabwendende Restrukturierung gefördert
– wir sehen Widerspruch/ Abgrenzungs- und Haftungsrisiken bei der gleichzeitiger Antragsberechtigung/ Insolvenzantragsverpflichtung/ drohende Zahlungsunfähigkeit ) 
▶FAQ-Positivliste Punkt 13.Personalaufwendungen im Förderzeitraum werden ENTWEDER
mit der Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) ODER  mit der Personalkostenpauschale für Personalkosten, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, gefördert. D.h.Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten eine Personalkostenhilfe („RESTART-PRÄMIE“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten:
– im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent.
– Im August beträgt der Zuschuss 40% und
– im September 20%.
▶Einschränkung von Sonderzahlungen an Gesellschafter/Aktionäre:
     Unternehmen, deren Förderung mehr als 12 Mio. Euro beträgt, müssen für das Jahr 2021 folgende Bedingungen erfüllen:
– Keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen sowie keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter sowie keine Rückführung oder Zinszahlung von Gesellschafterdarlehen.
-Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse. Ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen und fällige Steuerzahlungen der Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren.
– Zudem dürfen Organmitgliedern und Geschäftsleitern keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen.
– Soweit entsprechende Zahlungen bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 bereits geleistet und noch nicht auf die Überbrückungshilfe III angerechnet wurden, werden diese auf die Förderung angerechnet.
▶Es wird die technische Möglichkeit geschaffen, innerhalb der Antragsfristen Soloselbstständigen ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus zu eröffnen.
▶Zuschüsse aus dem Sonderfonds Kulturveranstaltungen sind auf die Überbrückungshilfe III Plus anzurechnen, soweit sich Förderzeitraum und Förderzweck überschneiden.
▶für folgende Branchen bzw. Unternehmen gelten Sonderregelungen:
-Für Soloselbständige wird eine einmalige Betriebskostenpauschale („NEUSTARTHILFE PLUS“) in Höhe von 50 Prozent des Referenzumsatzes des Jahres 2019 in einer Gesamthöhe bis zu 4.500 Euro (insgesamt 12.000 Euro für die Laufzeit/ gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 der ÜH III und ÜH III Plus) gewährt, sofern keine sonstigen Fixkosten in der Überbrückungshilfe III Plus geltend gemacht werden. Sie erhöht sich dabei von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. 
– für die Reise- sowie Veranstaltungs- und Kulturbranche soll gelten:
Alternativ zu der Personalkostenhilfe wird für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20% der Lohnsumme gewährt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wären; . Antragsteller haben ein Wahlrecht, ob sie die Personalkostenhilfe oder die Anschubhilfe nutzen wollen.
Die Personalkostenpauschale bleibt für sie erhalten. Die maximale Gesamtförderhöhe aus der Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro (für die Anschubhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III und III Plus)
– Die branchenspezifischen Fixkostenregelungen für die Reisebranche werden fortgeführt und an die geänderte Corona-Lage angepasst.

– Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum Januar bis Juni 2021 erstattet. Die Erstattung umfasst auch Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind.
– Für Hersteller, Großhändler, Einzelhändler und professionelle Verwender wird die Abschreibungsmöglichkeit (unter Ziffer 4 der förderfähigen Maßnahmen) unter noch definierten Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert (siehe Anlage zum Term Sheet für die Überbrückungshilfe III).

 

NEU: 30.06.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier den aktualisierten BMWi-FAQ zur Überbrückungshilfe III
im FAQ vom BMWi zur Überbrückungshilfe III gibt es folgende Klarstellungen (hier: Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt Seite mit neuem FAQ Überbrückungshilfe III )

Wie gestern unsererseits bereits hier angekündigt, gelten nachfolgende als Klarstellungen bezeichnete Präzisierungen für alle Anträge, die mit Veröffentlichung der Neuregelung im FAQ noch nicht bewilligt sind (abstellend auf Bewilligungsbescheid der Bewilligungsstelle und nicht nur der Bewilligung der Abschlagszahlung durch BMWi / Dunkelverfahren). Die als Klarstellung bezeichneten Präzisierungen werden die Bewilligungsstellen dann später auch in der Schlussabrechnung im Blick haben und in Sachsen-Anhalt dahingehend zu Gunsten der Antragsteller beachten, da die bereits bewilligten Anträge ja nach unserer Auffassung zwischenzeitlich Vertrauensschutz genießen. (Es  sei denn, es wurden die Unterlagen nicht vollumfänglich eingereicht ODER es wurde eine entsprechende Auflage in dem Bewilligungsbescheid der Bewilligungsbescheid aufgenommen.)
Hinweis:
Die nachfolgenden nachträglichen Klarstellungen sehen wir insgesamt kritisch und sehen dies zudem auch bei bereits vorgenommenen Bestellungen, die wegen Lieferschwierigkeiten /fehlender Abrechnung nicht bis 30.06.2021 realisiert/ fällig sind, als problematisch an, zumal ggf. mangels Umsatzeinbruch eine Förderfähigkeit auch in der Überbrückungshilfe III PLUS nicht in allen Fällen gewährleistet ist
Wir versuchen hier uns weiterhin/ noch einzubringen, da die Änderung der Spielregeln nicht akzeptabel ist, wenn man als prüfender Dritte den Mandanten vorher andere Spielregeln erklärt hat und dieser daraufhin investiert hat.     
  1.) Digitalisierungs- oder #Hygienemaßnahmen
Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein (d.h. Maßnahmen, die bereits vor Beginn der Pandemie angestanden hätten und durch diese nicht bedingt sind). Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (z.B. Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht etc.) entstehen bzw. entstanden sind.Digitalisierungskosten:
Bis zu 20.000 Euro im Förderzeitraum, d. h. bei künftigen Bewilligungen MÜSSEN die Kosten in dem Monat angesetzt werden, in dem die Rechnungen FÄLLIG werden. Rechnungen, die nach dem 30.06.2021 fällig werden, können nicht (mehr) in der Überbrückungshilfe III berücksichtigt werden.
Tipp:
Die Rechnung muss somit nun bis zum 30.06.2021 fällig sein, um über die Überbrückungshilfe III förderfähig sein und eine Zuordnung erfolgt in allen noch nicht bewilligten Fällen zwingend in dem Monat, in dem die jeweilige Rechnung fällig ist.

(Bisher wurde für Sachsen-Anhalt eine Auslegung getroffen, dass ein Digitalisierungskonzept vorliegen muss und die Maßnahme mindestens bis Juni begonnen und angezahlt sein muss, um förderfähig zu sein. Der Ansatz konnte bisher wahlweise in einem Fördermonat erfolgen. Die bereits bewilligten Anträge genießen  ja zwischenzeitlich nach unserer Auffassung Vertrauensschutz. Es sei denn, es wurden die Unterlagen nicht vollumfänglich eingereicht ODER es wurde eine entsprechende Auflage in die Bescheide aufgenommen.)2.) Betriebsaufspaltung
Wie unsererseits bereits am 12.05.2021 hier mitgeteilt, werden Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) nur dann als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig, sofern es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschafter/innen nicht um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe handelt (z.B. in Form einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung, vgl. 5.2).
 
3.) Reparaturen
Nicht begünstigt sind:
Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (z.B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. 
Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie steht.

Anmerkung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt: Auslegung wird schwierig.

4.) Umbaumassnahmen
Nicht begünstigt sind:
Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind. 
Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.

5.) Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19
Neu im FAQ: Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19 für Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb oder wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer Corona-bedingten Schließungsanordnung zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 eingestellt werden musste.

6.) Beihilferecht
Vorgaben des europäischen Beihilferechts

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d. h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses oder der Anschubhilfe) einzuhalten.

7.) Abschlagszahlungen
Nur Neuanträge auf Überbrückungshilfe III, die bis 30. Juni 2021 eingehen, können eine Abschlagszahlung erhalten. 

 

NEU: 26.06.2021 BMWi veröffentlicht neuen FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme hier: BMWi FAQ Beihilferecht)
               in Kürze BStBK veröffentlicht FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme hier: BStBK FAQ Beihilferecht)       
Bei den Beihilfe-FAQ (hier: Seite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt EU-Beihilferecht)beziehen sich die Neuerungen vom 25.06.2021 insbesondere auf die Erläuterung und Anwendungsbeispiele zu der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19“.
Wird bis Ende Juni  2021 ins Antragsportal implementiert. 

Was bedeutet die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19 für die Praxis der Steuerberater in Sachsen-Anhalt tatsächlich?

Diese neue „Allgemeine  Bundesregelung Schadensausgleich COVID -19“ ergänzt die bisherigen Bundesregelungen Kleinbeihilfen und die Bundesregelung Fixkostenhilfe und führt bei der Überbrückungshilfe III zwar zur einer erhöhten Förderung von in Summe bis zu 52 Millionen Euro je Unternehmen im beihilferechtlichen Zeitraum für alle Wirtschafts- und Überbrückungshilfen sowie für die Überbrückungshilfe III auf bis zu zehn Millionen Euro pro Monat im beihilferechtlichen Zeitraum der Überbrückungshile III.  Das bezieht sich auch auf die Überbrückungshilfe III plus.
 Auf der Grundlage dieser „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19“ können nämlich optional!!! und INSBESONDERE bei größeren Fördervolumina!! Anträge auf Überbrückungshilfe III ab Ende Juni 2021 beantragt werden. Vorteilhaft könnte diese neue Variante der Bundesregelung also für Antragssteller sein, die wegen einer langen Schließungszeit während der Corona-Pandemie einen hohen Schaden geltend machen können, einen sehr hohen Finanzbedarf haben und die die beihilferechtlichen Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung sowie der Bundesregelung Fixkostenhilfe entweder bereits ausgeschöpft haben oder für andere Förderprogramme (z.B. die im Juli über das Antragportal beantragbare Überbrückungshilfe III plus) aufsparen möchten.
ABER:
Es gibt Einiges zu beachten, sehr komplex zu berechnen und strategisch zu überlegen und bestimmte Sonderkonstellationen sind nicht geklärt:

  • ▶Individuelle Berechnung
    Antragsteller mit einem ermittelten Schadensvolumen von durchschnittlich über 4 Millionen Euro im Monat! („Antragsvolumen“ im Sinne des § 3 Abs. 9 der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich) während des Schließungszeitraums des beihilfefähigen Zeitraums müssen gemäß den Vorgaben der EU-Kommission für den über 4 Millionen Euro hinausgehenden Betrag das kontrafaktische Betriebsergebnis:)  individuell berechnen. 
  • ▶Wie bereits durch die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt angekündigt, gibt es eine Einschränkung von Sonderzahlungen an Gesellschafter/Aktionäre:
         Unternehmen, deren kumulierte Förderung mehr als 12 Mio. Euro beträgt, müssen für das Jahr 2021 folgende Bedingungen erfüllen:
    – Keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen sowie keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter sowie keine Rückführung oder Zinszahlung von Gesellschafterdarlehen.
    -Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse. Ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen und fällige Steuerzahlungen der Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren.
    – Zudem dürfen Organmitgliedern und Geschäftsleitern keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen.
    – Soweit entsprechende Zahlungen bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 bereits geleistet und noch nicht auf die Überbrückungshilfe III angerechnet wurden, werden diese auf die Förderung angerechnet.
  • ▶Anwendung/ Anpassung beihilferechtlicher Rahmen und Regelung Schadensausgleich / „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“:hier
    – Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
    -Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Auf die Schadensausgleichsregelung (hier: Regelung) können sich Unternehmen stützen, die durch eine zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Bund und Ländern angeordnete Schließungsmaßnahme direkt oder indirekt betroffen sind. Indirekt betroffen bedeutet, dass mindestens 80% des Umsatzes mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt worden sein muss. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

NEU: 11.06.2021 Bundeswirtschaftsministerium: Veränderungen bei der Überbrückungshilfe III-III Plus  und Neustarthilfe PLUS
Aktuell für den FAQ zur ÜHIII PLUS überlegte Programmeinzelheiten: siehe unten unter Punkt 3 !

2a.) Grundlagen
Term-Sheet zur Überbrückungshilfe III Plus: hier
Pressemitteilung des BMWi/ BMF zur Überbrückungshilfe III: hier
„Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“: hier

2b.) Veränderungen
Folgende wesentlichen Änderungen sind wohl im FAQ zur Überbrückungshilfe III PLUS gegenüber der bisherigen Hilfen bzw. insbesondere Überbrückungshilfe III derzeit u.a. angedacht:

▶ FAQ-Positivliste Punkt 14. Begrenzung der Digitalisierungskosten auf einmalig 10.000 Euro statt 20.000 Euro (wie bei der Überbrückungshilfe III)
▶ FAQ-Positivliste Punkt 17. Anwalts- und Gerichtskosten für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (StaRUG) bis 20.000 Euro pro Monat
(Anmerkung:
– hier hatten wir uns eine wesentlich frühere/ nachträgliche Berücksichtigung bereits in der Überbrückungshilfe II-III gewünscht
– welche Gerichtskosten sollen gefördert werden?
– was soll konkret gefördert werden?; Antragskosten der Steuerberater werden teilweise vom BMWi als zu hoch empfunden, nun aber – nach über 15 Monaten Corona und nun Insolvenzantragsverpflichtung – werden ab 01.07.2021-30.09.2021  und damit für Monate nach Lockdownende bis zu 20.000 Euro je MONAT für eine insolvenzabwendende Restrukturierung gefördert
– wir sehen Widerspruch/ Abgrenzungs- und Haftungsrisiken bei der gleichzeitiger Antragsberechtigung/ Insolvenzantragsverpflichtung/ drohende Zahlungsunfähigkeit ) 
▶ FAQ-Positivliste Punkt 13. Personalaufwendungen im Förderzeitraum werden ENTWEDER
mit der Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) ODER  mit der Personalkostenpauschale für Personalkosten, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, gefördert. D.h. Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten eine Personalkostenhilfe („RESTART-PRÄMIE“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten:
– im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent.
– Im August beträgt der Zuschuss 40% und
– im September 20%.
▶Einschränkung von Sonderzahlungen an Gesellschafter/Aktionäre:
     Unternehmen, deren Förderung mehr als 12 Mio. Euro beträgt, müssen für das Jahr 2021 folgende Bedingungen erfüllen:
– Keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen sowie keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter sowie keine Rückführung oder Zinszahlung von Gesellschafterdarlehen.
-Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse. Ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen und fällige Steuerzahlungen der Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren.
– Zudem dürfen Organmitgliedern und Geschäftsleitern keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen.
– Soweit entsprechende Zahlungen bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 bereits geleistet und noch nicht auf die Überbrückungshilfe III angerechnet wurden, werden diese auf die Förderung angerechnet.
▶Es wird die technische Möglichkeit geschaffen, innerhalb der Antragsfristen Soloselbstständigen ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus zu eröffnen.
▶Zuschüsse aus dem Sonderfonds Kulturveranstaltungen sind auf die Überbrückungshilfe III Plus anzurechnen, soweit sich Förderzeitraum und Förderzweck überschneiden.
▶ für folgende Branchen bzw. Unternehmen gelten Sonderregelungen:
-Für Soloselbständige wird eine einmalige Betriebskostenpauschale („NEUSTARTHILFE PLUS“) in Höhe von 50 Prozent des Referenzumsatzes des Jahres 2019 in einer Gesamthöhe bis zu 4.500 Euro (insgesamt 12.000 Euro für die Laufzeit/ gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 der ÜH III und ÜH III Plus) gewährt, sofern keine sonstigen Fixkosten in der Überbrückungshilfe III Plus geltend gemacht werden. Sie erhöht sich dabei von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. 
– für die Reise- sowie Veranstaltungs- und Kulturbranche soll gelten:
Alternativ zu der Personalkostenhilfe wird für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20% der Lohnsumme gewährt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wären; . Antragsteller haben ein Wahlrecht, ob sie die Personalkostenhilfe oder die Anschubhilfe nutzen wollen.
Die Personalkostenpauschale bleibt für sie erhalten. Die maximale Gesamtförderhöhe aus der Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro (für die Anschubhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III und III Plus)
– Die branchenspezifischen Fixkostenregelungen für die Reisebranche werden fortgeführt und an die geänderte Corona-Lage angepasst.

– Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum Januar bis Juni 2021 erstattet. Die Erstattung umfasst auch Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind.
– Für Hersteller, Großhändler, Einzelhändler und professionelle Verwender wird die Abschreibungsmöglichkeit (unter Ziffer 4 der förderfähigen Maßnahmen) unter noch definierten Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert (siehe Anlage zum Term Sheet für die Überbrückungshilfe III).

▶ Anwendung/ Anpassung beihilferechtlicher Rahmen und Regelung Schadensausgleich / „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“:hier
– Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
-Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Auf die Schadensausgleichsregelung (hier: Regelung) können sich Unternehmen stützen, die durch eine zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Bund und Ländern angeordnete Schließungsmaßnahme direkt oder indirekt betroffen sind. Indirekt betroffen bedeutet, dass mindestens 80% des Umsatzes mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt worden sein muss. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

 

2c.) Abschlagszahlungen
Bei der Überbrückungshilfe III Plus mit derzeitiger Laufzeit Juli bis September 2021 wird es auch wie bisher bei den anderen Programmen Abschlagszahlungen in bewährter Weise geben.

2d.) Pressemitteilung des BMWi/ BMF zur Überbrückungshilfe III: hier
„Ergänzende Informationen zur Fortführung der Überbrückungshilfe III:

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Für beide Programme gemeinsam gilt künftig:

  • Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.“

NEU:  08.06.2021 Fortsetzung einer Überbrückungshilfe über den 30.06.2021 hinaus
Wie unsererseits bereits – u.a. auch am 05.05.2021 mitgeteilt  – wird es eine Fortsetzung der Überbrückungshilfe III  definitiv geben
Momentan ist – nach Einigung zwischen BMWi/ BMF –  erstmal nur eine Veröffentlichung der Verlängerung der Überbrückungshilfe III als Überbrückungshilfe III+ bis zum 30.09.2021 vorgesehen.
– momentan ist somit nur eine zeitlich stark begrenzte Überbrückungshilfe III+ bis 30.09.2021 zur Veröffentlichung geplant (eine angedachte Überbrückungshilfe IV wird in Anbetracht der Lockdownbeendigung und KUG-Weitergewährung insoweit erstmal zurückgestellt) 
– die Überbrückungshilfe III+ wird als eigenständiges Programm aufgelegt
– Anlehnung an Überbrückungshilfe III, wenngleich es weitere Verbesserungen geben wird 
– Erfordernis von mindestens 30% Umsatzausfall bleibt wie bei der Überbrückungshilfe III
– Überbrückungshilfe III+ gefördert  bis zum 30.09.2021 , da auch Verlängerungszeitraum für die Sonderregelungen für das KUG so nachgebessert werden
– Unternehmen erhalten Förderung, wenn sie ihr Unternehmen bereits mittelfristig auch ohne Corona-Hilfen betreiben; d.h. z.Bsp. Lohnkosten-/ Eingliederungszuschüsse für die Rückholung der Arbeitnehmer aus KUG oder Neueinstellungen
– Aufstockung Neustarthilfe von 7.500 Euro auf bis zu ca. 12.000 Euro 

NEU: 25.05.2021 Überbrückungshilfe III+ oder IV
Wie bereits – u.a. auch am 05.05.2021 mitgeteilt  – wird es eine Überbrückungshilfe III  oder IV definitiv geben; diese ist derzeit aber noch u.a. mit folgenden Punkten im Planungsstand und wird voraussichtlich in der 21./22. KW finaler diskutiert:           
– Anlehnung an Überbrückungshilfe III
– voraussichtlich wieder Erfordernis von mindestens 30% Umsatzausfall wie bei der Überbrückungshilfe III
– ob sofort bis zum 31.12.2021 gefördert werden kann, ist auch noch von der weiteren wirtschaftlichen Lage und vom Verlängerungszeitraum für die Sonderregelungen für das KUG abhängig
– ebenso ist in Klärung, wie Unternehmen unterstützt werden können, damit sie ihr Unternehmen bereits mittelfristig auch ohne Corona-Hilfen betreiben; d.h. z.Bsp. Lohnkosten-/ Eingliederungszuschüsse für die Rückholung der Arbeitnehmer aus KUG oder Neueinstellungen
– Aufstockung Neustarthilfe von 7.500 Euro auf bis zu ca. 10.000 Euro 


NEU: 05.05.2021 Die Anschlussprogramm einer weiteren Corona-Hilfe ist in Planung
Es wird ein Anschlussprogramm sein, welches sich an der Überbrückungshilfe 3 orientiert.
Zu dem Anschlussprogramm, welches sich gerade noch voll in der Entwicklungsphase/ Planung befindet und welches voraussichtlich eine Programmlaufzeit von 07-12/2021 haben wird, sind noch keine Details zur Veröffentlichung freigegeben.  

 

 

3. Programmeinzelheiten zur Überbrückungshilfe III PLUS (Stand: 11.06.2021)

3a.) Antragsberechtigte

  • Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. 
  • Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31.Oktober 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen
    Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. Für solche jungen Unternehmen ist die Gesamtsumme der Förderung in den Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung auf max. 1.800.000 Euro begrenzt.

3b.) Förderfähige Maßnahme

Erstattung fortlaufender fixer Betriebskosten gemäß folgender Positivliste:
1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.
5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten  Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung
8. Grundsteuern
9. Betriebliche Lizenzgebühren
10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
11. Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
12. Kosten für Auszubildende
13. Personalaufwendungen im Förderzeitraum werden

ENTWEDER mit der Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“)

ODER  mit der Personalkostenpauschale für Personalkosten, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, gefördert.
Die  Personalkostenpauschale beträgt pauschal 20 Prozent der  Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11 . Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum Juli bis September 2021 angefallen sind.
Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines OnlineShops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 10.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.
15. Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 abzgl. des bereits in der Überbrückungshilfe III beantragten Volumens. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31.Oktober 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
16. Ausgaben für Hygienemaßnahmen wie zum Beispiel Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.
17. Anwalts- und Gerichtskosten für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (StaRUG) bis 20.000 Euro pro Monat.

 

Für folgende Branchen bzw. Unternehmen gelten Sonderregelungen:
1. Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten eine Personalkostenhilfe („RESTART-PRÄMIE“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten.
Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten:
– im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent.
– Im August beträgt der Zuschuss 40% und
– im September 20%.

2. Für Soloselbständige wird eine einmalige Betriebskostenpauschale („NEUSTARTHILFE PLUS“) in Höhe von 50 Prozent des Referenzumsatzes des Jahres 2019 in einer Gesamthöhe bis zu 4.500 Euro (insgesamt 12.000 Euro für die  Laufzeit der ÜH III und ÜH III Plus) gewährt, sofern keine sonstigen Fixkosten in der Überbrückungshilfe III Plus geltend gemacht werden.

3. Die branchenspezifischen Fixkostenregelungen für die Reisebranche werden fortgeführt und an die geänderte Corona-Lage angepasst.

Alternativ zu der Personalkostenhilfe wird für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20% der Lohnsumme gewährt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wären; .
Antragsteller haben ein Wahlrecht, ob sie die  Personalkostenhilfe oder die Anschubhilfe nutzen wollen.
Die Personalkostenpauschale bleibt für sie erhalten.
Die maximale Gesamtförderhöhe aus der Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro (für die Anschubhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III und III Plus)


4. Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von Januar bis Juni 2021
erstattet. Die Erstattung umfasst auch Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind. Alternativ zu der Personalkostenhilfe wird für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20% der Lohnsumme gewährt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wären; .
Antragsteller haben ein Wahlrecht, ob sie die Personalkostenhilfe oder die Anschubhilfe nutzen wollen.
Die Personalkostenpauschale bleibt für sie erhalten.
Die maximale Gesamtförderhöhe aus der Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro (für die Anschubhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III und III Plus).


5. Für Hersteller, Großhändler, Einzelhändler und professionelle Verwender wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Ziffer 4 der förderfähigen Maßnahmen unter definierten Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert
(siehe Anlage zum Term Sheet für die Überbrückungshilfe III).

 

Ergänzende Bestimmungen für diese Sonderregelungen sind in der Anlage zum Term Sheet für die Überbrückungshilfe III aufgeführt. 

3c.) Berechnung der Zuschusshöhe in Abhängigkeit von der Umsatzentwicklung im Förderzeitraum

Monatliche Fixkostenerstattung in Höhe von:
100 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent,
40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent
jeweils Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019.
Keine Erstattung bei Umsatzeinbruch von weniger als 30 Prozent im betreffenden Monat.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31.Oktober 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den
durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen
Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.
Antragstellern wird in begründeten Härtefällen, die in den FAQ genannt sind, die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume im Jahr 2019 zu wählen. 

Eigenkapitalzuschuss:
Für Unternehmen mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November
2020 bis September 2021 werden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III Plus im jeweiligen Fördermonat des
Erreichens der Schwelle gewährt:
– 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten,
– 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten,
– 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.
Wichtige Hinweise: Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III Plus (d.h.
auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Das bedeutet insbesondere, dass die Förderung 70 % bzw. 90 % der insgesamt
nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten nicht überschreiten darf, sofern die Bundesregelung Fixkostenhilfe zugrunde liegt.

Auf die Schadensausgleichsregelung (hier: Regelung) können sich Unternehmen stützen, die durch eine zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Bund und Ländern angeordnete Schließungsmaßnahme direkt oder indirekt betroffen sind. Indirekt betroffen bedeutet, dass mindestens 80% des Umsatzes mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt worden sein muss.

 

3d.) Antragstellung  

Die Antragstellung erfolgt über die elektronische Antragsplattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Antragstellung durch prüfende Dritte:
Elektronische Antragstellung durch prüfende Dritte (z.B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer): Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung, der voraussichtlichen Umsatzeinbrüche sowie der voraussichtlichen Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten. Bestätigung der Plausibilität durch den prüfenden Dritten.

Antragstellung Soloselbständige/ natürliche Personen mit Anteilen an Personengesellschaften:
Soloselbständige bis zu einem Förderhöchstbetrag von 4.500 Euro sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt. Dies gilt auch für natürliche Personen mit Anteilen an Personengesellschaften.

Schlussabrechnung:
Elektronische Abrechnung der endgültigen Umsatzeinbrüche und Fixkosten nach Programmende mit Rückforderungs- und Nachschusspflicht sowie stichprobenweiser Überprüfung. 

3e.) Laufzeit und Ausschlüsse

▶1. Juli 2021 bis 30. September 2021.
▶Unternehmen, deren Förderung mehr als 12 Mio. Euro beträgt, müssen für das Jahr 2021 folgende Bedingungen erfüllen:
– Keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen sowie keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter sowie keine Rückführung oder Zinszahlung von Gesellschafterdarlehen.
-Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse. Ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen und fällige Steuerzahlungen der Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren.
– Zudem dürfen Organmitgliedern und Geschäftsleitern keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen.
– Soweit entsprechende Zahlungen bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 bereits geleistet und noch nicht auf die Überbrückungshilfe III
angerechnet wurden, werden diese auf die Förderung angerechnet.
▶Es wird die technische Möglichkeit geschaffen, innerhalb der Antragsfristen Soloselbstständigen ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus zu eröffnen.
▶Zuschüsse aus dem Sonderfonds Kulturveranstaltungen sind auf die Überbrückungshilfe III Plus anzurechnen, soweit sich Förderzeitraum und Förderzweck überschneiden.