EU-Beihilferecht (Stand 04.05.2023)

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Grundsätzlich sind staatliche Mittel, die die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, als staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden und müssen von der EU-Kommission genehmigt werden. Von diesem Grundsatz gelten jedoch Ausnahmen, etwa für den Fall, dass die Europäische Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat (z.B. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) und Einzelbeihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Beihilferegelung erfüllen. Auch Hilfen, die den Vorgaben der einschlägigen De-minimis-Verordnung unterfallen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen.

 

Aktualisierung folgender Punkte:

(Hinweis: zu den orange markierten Textstellen sind jeweils Quellen/ Nachweise im Text direkt hinterlegt und können dort sofort angeklickt werden)

Übersicht zu dieser Homepageseite:

1.) Aufstellung aktueller Änderungen zur den Corona-Hilfen
Programmeinzelheiten/Details siehe Verlinkung zu den einzelnen Corona-Hilfen
      auf unseren Steuerberaterkammer-Homepageseiten ——->>>  
hier: Seite Schlussabrechnung/ Überkompensation 
hier: Seite Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus
hier: Seite Härtefallfonds/ Härtefallhilfe – als Sonderteil der ÜH III
hier: Seite Sonderfonds /  Kulturfonds
hier: Seite Überbrückungshilfe  III Plus
hier: Seite Überbrückungshilfe  III

hier: Seite Überbrückungshilfe   II 
hier: Seite Überbrückungshilfe     I 
hier: Seite Novemberhilfe / Dezemberhilfe 
hier: Seite Corona-Soforthilfe
hier: Seite Warnhinweise Umbau- Hygiene- und
Digitalisierungskosten Honorar, Haftung, Transparenzregister und Tipps

hier: Seite Überkompensation
hier: Seite Registrierung/ Zugangsprobleme

Seiten des BMWi:
hier: Seite Vollzugshinweise 
hier: Seite Corona-Verordnungen und weitere Rechtsgrundlagen der Bundesländer
hier: Seite Entscheidungsfinder zur Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe 
hier: Seite BMWi-Überblick über die aktuell wichtigsten Informationen zu den Corona-Hilfen
hier: Seite BMWi Steuernummer-Umrechner/ Konverter 
hier: Seite BMWi Übersicht der Bewilligungsstellen der Länder 
hier: Seite BMWi Übersicht FAQ 

Übersicht dieser Homepageseite
1.) Aktuelle Änderungen zum EU-Beihilferecht
2.) Aktueller FAQ vom 08.01.2021 + Unklarheiten zum EU-Beihilferecht zu allen Corona-Hilfe-Programmen  
3.) Bisherige Prüfschritte bei einer Corona-Hilfe
4.) Mögliche neue Prüfschritte mit EU-Beihilferecht
5.) BMWi-Auszüge aus Stellungnahmen zum EU-Beihilferecht 
6.) Von der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt recherchierte Punkte, die jetzt – zu mindestens teilweise!! – im FAQ vom 08.01.2021 aufgegriffen worden sind
7.) Hinweise der Bundessteuerberaterkammer vom 17.12.2020

 

1.) Aktuelle Änderungen zum EU-Beihilferecht

NEU: 16.09.2021 Wechsel des beihilferechtlichen Rahmens
– Ein Wechsel des beihilferechtlichen Regimes wird für folgende Programme wohl nicht/ nicht ohne Weiteres möglich sein:
Überbrückungshilfe I
Überbrückungshilfe III (fehlenden Wechsel würden wir für problematisch halten)
Überbrückungshilfe III Plus (fehlenden Wechsel würden wir für problematisch halten)
Neustarthilfe (fehlenden Wechsel würden wir für problematisch halten)
Neustarthilfe Plus (fehlenden Wechsel würden wir für problematisch halten)
– U.a. auch in Sachsen-Anhalt  steht teilweise in den Bescheiden, das ein Wechsel des beihilferechtlichen Rahmens später (grundsätzlich) nicht möglich ist, was so pauschal nicht stimmt und auch vom FAQ nicht gedeckt ist. Einigkeit besteht, dass trotz der Formulierung in Sachsen-Anhalt der Wechsel in der Schlussabrechnung zu mindestens in einigen Programmen möglich ist. 
– Novemberhilfe/ Dezemberhilfe:  Die Antragsteller können nach derzeitigem Stand bis zum 31.12.2021 bei der Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung einen Antrag auf nachträgliche Änderung hinsichtlich des gewählten beihilferechtlichen Regimes stellen. Wir halten den 31.12.2021 unter Berücksichtigung des Berechnungsaufwandes – neben dem Tagesgeschäfts zu erledigen – für sehr sportlich.  Die Antragsteller können aber KEINEN so einen Antrag stellen für einen Wechsel aus den Bundesregelungen Fixkostenhilfe 2020, geänderte Kleinbeihilfe 2020 bzw. der De-minimis-Verordnung in die Bundesregelung November-/Dezemberhilfe. 
d.h. Die obige Möglichkeit bis 31.12.2021 besteht also nicht für einen Wechsel aus den Bundesregelungen Fixkostenhilfe 2020, geänderte Kleinbeihilfe 2020 bzw. der De-minimis-Verordnung in die Bundesregelung November-/Dezemberhilfe.
-Die Einschränkungen, dass in der Schlußabrechnung nicht für alle Programme und nicht in alle Beihilferegelungen völlig neu gewechselt werden kann, ist in Anbetracht der Komplexität des Beihilferechts und der Haftung des Steuerberaters nicht akzeptabel.

NEU: 03.08.2021 BMWi veröffentlicht neuen FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme hier: BMWi FAQ Beihilferecht)
               in Kürze BStBK veröffentlicht in Kürze FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme hier: BStBK FAQ Beihilferecht)

NEU: 15.07.2021 Kurzüberblick Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID 19 hier: Kurzüberblick „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich Covod 19“
Das Bundeswirtschaftsministerium hat nochmals einen Kurzüberblick für die  „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID 19“ über die Bundessteuerberaterkammer zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie, dass diese Bundesregelung im Regelfall für die Unternehmen in Frage kommt, die die bisherigen beihilferechtlichen Rahmen ausgeschöpft haben oder einen sehr großen Schaden erlitten haben.
„Von dem neuen Beihilferahmen der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, können grundsätzlich alle Unternehmen profitieren, die direkt oder indirekt von staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen sind oder waren und die einen Schaden nachweisen können, der unmittelbar aufgrund der Schließungsmaßnahmen entstanden ist. Der Förderspielraum im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus erweitert sich dadurch um zusätzliche 40 Mio. €.“

NEU: 26.06.2021 BMWi veröffentlicht neuen FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme hier: BMWi FAQ Beihilferecht)
               in Kürze BStBK veröffentlicht FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme hier: BStBK FAQ Beihilferecht)       
Bei den Beihilfe-FAQ (hier: Seite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt EU-Beihilferecht) beziehen sich die Neuerungen vom 25.06.2021 insbesondere auf die Erläuterung und Anwendungsbeispiele zu der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19“.
Wird bis Ende Juni  2021 ins Antragsportal implementiert. 

Was bedeutet die „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19 für die Praxis der Steuerberater in Sachsen-Anhalt tatsächlich?

Diese neue „Allgemeine  Bundesregelung Schadensausgleich COVID -19“ ergänzt die bisherigen Bundesregelungen Kleinbeihilfen und die Bundesregelung Fixkostenhilfe und führt bei der Überbrückungshilfe III zwar zur einer erhöhten Förderung von in Summe bis zu 52 Millionen Euro je Unternehmen im beihilferechtlichen Zeitraum für alle Wirtschafts- und Überbrückungshilfen sowie für die Überbrückungshilfe III auf bis zu zehn Millionen Euro pro Monat im beihilferechtlichen Zeitraum der Überbrückungshile III.  Das bezieht sich auch auf die Überbrückungshilfe III plus.
 Auf der Grundlage dieser „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19“ können nämlich optional!!! und INSBESONDERE bei größeren Fördervolumina!! Anträge auf Überbrückungshilfe III ab Ende Juni 2021 beantragt werden. Vorteilhaft könnte diese neue Variante der Bundesregelung also für Antragssteller sein, die wegen einer langen Schließungszeit während der Corona-Pandemie einen hohen Schaden geltend machen können, einen sehr hohen Finanzbedarf haben und die die beihilferechtlichen Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung sowie der Bundesregelung Fixkostenhilfe entweder bereits ausgeschöpft haben oder für andere Förderprogramme (z.B. die im Juli über das Antragportal beantragbare Überbrückungshilfe III plus) aufsparen möchten.
ABER:
Es gibt Einiges zu beachten, sehr komplex zu berechnen und strategisch zu überlegen und bestimmte Sonderkonstellationen sind nicht geklärt:

  • ▶Individuelle Berechnung
    Antragsteller mit einem ermittelten Schadensvolumen von durchschnittlich über 4 Millionen Euro im Monat! („Antragsvolumen“ im Sinne des § 3 Abs. 9 der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich) während des Schließungszeitraums des beihilfefähigen Zeitraums müssen gemäß den Vorgaben der EU-Kommission für den über 4 Millionen Euro hinausgehenden Betrag das kontrafaktische Betriebsergebnis:)  individuell berechnen. 
  • ▶Wie bereits durch die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt angekündigt, gibt es eine Einschränkung von Sonderzahlungen an Gesellschafter/Aktionäre:
         Unternehmen, deren kumulierte Förderung mehr als 12 Mio. Euro beträgt, müssen für das Jahr 2021 folgende Bedingungen erfüllen:
    – Keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen sowie keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter sowie keine Rückführung oder Zinszahlung von Gesellschafterdarlehen.
    -Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse. Ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen und fällige Steuerzahlungen der Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren.
    – Zudem dürfen Organmitgliedern und Geschäftsleitern keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen.
    – Soweit entsprechende Zahlungen bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 bereits geleistet und noch nicht auf die Überbrückungshilfe III angerechnet wurden, werden diese auf die Förderung angerechnet.
  • ▶Anwendung/ Anpassung beihilferechtlicher Rahmen und Regelung Schadensausgleich / „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“:hier
    – Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
    -Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Auf die Schadensausgleichsregelung (hier: Regelung) können sich Unternehmen stützen, die durch eine zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Bund und Ländern angeordnete Schließungsmaßnahme direkt oder indirekt betroffen sind. Indirekt betroffen bedeutet, dass mindestens 80% des Umsatzes mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt worden sein muss. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

 

NEU: 11.06.2021 Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III PLUS:
 Anwendung/ Anpassung beihilferechtlicher Rahmen und Regelung Schadensausgleich / „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“:hier
– Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
-Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Auf die Schadensausgleichsregelung (hier: Regelung) können sich Unternehmen stützen, die durch eine zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von Bund und Ländern angeordnete Schließungsmaßnahme direkt oder indirekt betroffen sind. Indirekt betroffen bedeutet, dass mindestens 80% des Umsatzes mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt worden sein muss. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

NEU: 10.06.201 Bei den Beihilfe-FAQ (hier: FAQ) beziehen sich die Neuerungen insbesondere auf:
a.) Hinweise zum Anwendungsbereich handels- und steuerrechtlicher Vorgaben,

9Tilgungszahlungen sind nicht Teil der Gewinn- und Verlustrechnung und daher für die Bestimmung der ungedeckten Fixkosten als solche nicht relevant. Jedoch sind Tilgungszahlungen in der Regel mit einer abschreibungsfähigen Investition verbunden, und diese Abschreibungen können für die Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden. Sofern eine individuell vereinbarte Tilgung höher sein sollte als die Abschreibung, muss der Betrag entsprechend „gedeckelt“ werden. Es ist nicht möglich, die Tilgungszahlung zusätzlich zur Abschreibung zu berücksichtigen.

12. Wird bei der Ermittlung der ungedeckten Fixkosten auf die handelsrechtliche oder steuerrechtliche Bilanz abgestellt?

Beide Gewinnermittlungsmethoden sind grundsätzlich zulässig. Bei Unternehmen, die nach handelsrechtlichen Vorgaben prüfungspflichtig sind, ist die handelsrechtliche Gewinnermittlung maßgeblich. Unternehmen, die nicht nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches verpflichtet sind, einen geprüften Jahresabschluss zu erstellen, können Gewinne und Verluste auch auf der Grundlage der steuerlichen Ergebnisrechnung berechnen.

Die bei der Antragstellung angewandte Gewinnermittlung ist auch bei der Schlussabrechnung anzuwenden.

(Anmerkung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:  Hier muss nachpräzisiert werden:  programmübergreifend ?)

b.) Klarstellung zur Einhaltung beihilferechtlicher Vorschriften bei der Ermittlung des Zuschussbetrages,

Ja, die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d.h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Die Überbrückungshilfe III stützt sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die De-minimis-Verordnung, die Bundesregelung Fixkostenhilfe und künftig zusätzlich auf die Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich, COVID-19. Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.

c.) Unternehmen in Schwierigkeiten

1. Was gilt für Unternehmen in Schwierigkeiten?

Nach den Vorgaben der Europäischen Kommission dürfen Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben, keine Beihilfen gewährt werden, s. hierzu das Merkblatt der KfW. Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

Gemäß Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gilt als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn u.a. mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. Dabei kommt es auf die Bilanz des letzten abgeschlossenen Finanzjahres nach Maßgabe des Handelsrechts an.

 

d.) Hinweis für öffentliche und gemeinnützige verbundene Unternehmen zur Umgehung der beihilferechtlichen Obergrenzen des Befristeten Rahmens der EU

Da diese Obergrenzen in vielen Fällen nicht ausreichen dürften, bietet sich für öffentliche Unternehmen eine Beantragung der November- bzw. Dezemberhilfe auf Grundlage der Bundesregelung November-/Dezemberhilfe (Schadensausgleich nach Art. 107 Abs. 2 b AEUV) an, welche keine absolute Obergrenze pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vorschreibt. Auf dieser Grundlage kann die November-/Dezemberhilfe beihilferechtskonform auch an öffentliche Unternehmen grundsätzlich bis zur Höhe des Schadens vergeben werden, der den betroffenen Unternehmen bzw. Betriebsstätten während der Lockdown-Monate im Frühjahr und Herbst 2020 entstanden ist. Der Schaden entspricht hierbei der Differenz des Betriebsergebnisses im Lockdown-Monat im Verhältnis zum jeweiligen Vorjahresmonat (Verluste sowie entgangene Gewinne), wobei eine Konsolidierung mit anderen Unternehmen des Verbunds nicht notwendig ist. Zur Berücksichtigung des allgemeinen Konjunkturabschwungs im Jahr 2020 wird gemäß § 3 Absatz (8) der Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich, COVID-19, ein Abschlag von 5 Prozent vorgenommen, sofern der Schaden nach dem 30. Juni 2020 entstanden ist.

Auf diesem Wege ist in dem meisten Fällen sichergestellt, dass die November-/Dezemberhilfe in voller Höhe auch an öffentliche Unternehmen gezahlt werden kann. Eine Limitierung der Hilfszahlungen würde nur dann eintreten, wenn der erlittene wirtschaftliche Schaden während der Lockdown-Monate im Frühjahr und Herbst 2020 geringer sein sollte als der errechnete Anspruch auf November-/Dezemberhilfe auf Basis der Umsatzerstattung.

 

NEU: 12.05.2021 Steuerliche Betriebsaufspaltung/ natürliche Personen: Einige nicht steuerliche Interessengruppen haben mit irreführenden Auslegungen zur steuerlichen Betriebsaufspaltung zu Verwirrung bei unseren Mitgliedern und deren Mandanten geführt, weshalb wir als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt diesbezüglich mit den zuständigen Stellen die Ursache und Auswirkungen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung und die Förderfähigkeit im Rahmen der Überbrückungshilfe III erörtert haben.
Ergebnis: Es gibt selbstverständlich Einzelfälle/ Konstellationen, wo Gesellschafter eines Unternehmens eine natürliche Person ist und keine Betriebsaufspaltung vorliegt (zum Beispiel Minderheitsgesellschafter wo keine Beherrschung der beiden Unternehmen vorliegt).
▶Nachvollziehbar sind DORT beispielsweise Mietzahlungen von Unternehmen an den Gesellschafter im Regelfall dann förderfähig—-> SOFERN es sich NICHT um eine Betriebsaufspaltung handelt! (Und insbesondere nur hierauf bezieht sich die nachfolgende Aussage im FAQ: „….Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig (vgl. 2.4)….“.

Um es insoweit aber noch einmal zu betonen und abzugrenzen (derzeitige Auffassung):
Laut FAO „Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt…….Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten.“
▶Wenn es sich also stattdessen um eine (anerkannte) Betriebsaufspaltung handelt (d.h. es liegt zum Beispiel einer Beriebsaufspaltung mit einem BesitzUNTERNEHMEN und einer BesitzGESELLSCHAFT vor), HANDELT es sich auch bei dem EinzelUNTERNEHMEN um ein verbundenes Unternehmen und die Ausführungen im FAQ zur Überbrückungshilfe III  bzw. im Leitfaden zur Verbundunternehmen gelten uneingeschränkt.    

NEU: 05.05.2021 Überbrückungshilfe III
Wir sind derzeit noch weiter am abklären einiger Positionen im FAQ zur Überbrückungshilfe III, da aus unserer Sicht momentan immer noch Unklarheiten bei einzelnen Positionen bestehen.

a.) verbundene Unternehmen/ Betriebsaufspaltung zur Überbrückungshilfe III
Laut  FAQ – Stand 16.04.2021 – gilt bisher:
„…..Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten.
Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter (NATÜRLICHE Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig (vgl. 2.4)…..“

In abschließender Klärung – die wir immer noch mit den Behörden diskutieren – ist insoweit aktuell noch, inwieweit Pachtzahlungen wirklich weiterhin von der ÜHIII-Förderung (und frühere Überbrückungshilfen??) ausgeschlossen sind, wenn eine NATÜRLICHE Person (damit aus unserer Sicht Einzelunternehmen als Besitzunternehmen) zum Beispiel eine wesentliche Betriebsgrundlage  (zum Beispiel Grundstück) an seine eigene gewerbliche Betriebs-/ Betreibergesellschaft (zum Beispiel Betriebs-GmbH) verpachtet, und zugleich eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen vorliegt. Auch wenn wir den   Corona-Beihilfen-Leitfaden zu Verbundunternehmen teilweise unzutreffend halten, haben wir bisher ein künstliche Absehen von der Betriebsaufspaltung nur von natürlichen Personen (=gewerbliches Einzelunternehmern) ausschließlich für Förderungszwecke der Corona-Hilfen für nicht unproblematisch gehalten.

Maßgebend war nämlich zu verbundenen Unternehmen nach bisherigem Verständnis der Corona-Beihilfen-Leitfaden zu Verbundunternehmen  (Richtlinien Bayern und Hinweise des Bundes (FAQ) zu Ziffer 1.1., 2.4. und 5.2), welcher im Sternverfahren zwischen den Bewilligungsstellen der Länder und dem BMWi abgestimmt wurde und für die Überbrückungshilfe 1‐3 sowie die November‐ und Dezemberhilfe galt/ gilt. Die bisherigen Beispiele bei Beteiligung von juristischen Personen bzw. Personengesellschaften bei Beteiligung von natürlichen Personen oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen lauteten wie folgt und gingen aus unserer Sicht in vielen Fällen zu weit, wobei als Grundsatz gilt:
Der prüfende DRITTE hat zu prüfen und zu bestätigen, dass keine verbundenen Unternehmen vorliegen. Die Bewilligungsstelle darf auf die im Antrag gemachten Angaben vertrauen und muss diese nur bei Anhaltspunkten für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit prüfen. Hierzu sind ggf. Handelsregisterauszüge mit Gesellschafterlisten und Organigramme einzuholen.

Beispiel 4 Ein Unternehmen A (Besitzgesellschaft) vermietet das gesamte Betriebsgebäude an das Unternehmen B (Betriebsgesellschaft). Die beherrschenden Gesellschafter von A und B sind die gleichen Personen.
‐> Verbund beider Unternehmen.
Begründung: Es handelt sich zwar um verschiedene Märkte. Das Betriebsgebäude ist jedoch eine wesentliche Betriebsgrundlage und die Vermietung ist alleiniger Unternehmensgegenstand der Besitzgesellschaft; zudem sind die Gesellschafter identisch.

 Beispiel 10  Die GbR mit den Gesellschaftern A und B verpachtet ein Gebäude an die Hotel‐Betriebs‐GmbH, an der A und B zu jeweils 25 % und C zu 50 % beteiligt sind.
‐> Verbundene Unternehmen.
Begründung: Die Gesellschafter A und B haben zusammen zwar nur 50 % der Anteile an der Betriebs‐GmbH. Allerdings stellen sie als Verpächter eine wesentliche Betriebsgrundlage, so dass sie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Betriebs GmbH dominieren können.

NEU: 25.03.2021 NEUE Hinweise zur Handhabung im Transparenzregister für die Corona-Hilfen Bitten beachten: hier auf Kammerhomepage der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt  Es findet eine länderübergreifende Abstimmung statt, dass u.a. Gesellschafterlisten nur noch auf Aufforderung nachgereicht werden müssen

Zwischenstand: Wir hatten uns ja bekanntlich an die zuständigen Behörden gewendet, um eine Lösung für die Gesamtproblematik zu erreichen: Für Anträge an die Bewilligungsstelle Sachsen-Anhalt gilt auf Grund unserer Abstimmung mit der und FÜR DIE Bewilligungsstelle in Sachsen-Anhalt bis dahin:

– dass es nicht beanstandet wird, wenn für die bisher gestellten Corona-Hilfe-Anträge der Nachweis zum wirtschaftlich Berechtigten – analog wie bei der Belegvorhalteverpflichtung – beim Steuerberater in der Kanzlei vorliegt und der Nachweis auf Aufforderung von der  Investitionsbank Sachsen-Anhalt unverzüglich dieser vom Steuerberater zur Verfügung gestellt wird/ werden kann. Insoweit wird es für die bisher gestellten Anträge nicht beanstandet, dass der obige Nachweis – entgegen der Vollzugshinweise – nicht mit der Beantragung übersandt wurde. Auf Anforderung der Bewilligungsstelle hat die/der Antragstellende bzw. die/ der zu prüfende Dritte (Steuerberater) also den Nachweis zu belegen. Alleine deswegen Anträge zurückzuziehen oder zu ändern ist also – ebenso wie nachträgliche Zusendung des Nachweises an die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ohne ausdrückliche Aufforderung – entbehrlich!!

– sollte eine erforderliche Eintragung einer Gesellschaft nicht – wie in den Vollzugshinweisen gefordert – im Transparenzregister vorgenommen worden und auch noch keine Aufforderung durch die Bewilligungsstelle erfolgt sein,  muss allerspätestens vor Schlussabrechnung die Eintragung unaufgefordert selbständig nachgeholt werden, da andernfalls die Corona-Hilfe vollumfänglich zurückzuzahlen ist. Zur Vermeidung einer Haftungsfalle empfehlen wir eine sorgfältige Prüfung der Erfüllung aller im Antrag gemachten Erklärungen VOR Versand der Schlussabrechnung an die Bewilligungsstelle. Die Abgabe von Schlussabrechnungen ist technisch frühestens ab dem 2. Halbjahr 2021 möglich

NEU: 19.03.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht  BMWi-FAQ 

Bei den Beihilfe-FAQ beziehen sich die Neuerungen insbesondere auf:
– Klarstellung, dass Vorgaben der Fixkostenhilfe (30%-Umsatzrückgang) und zum
  Schadensausgleich (5%-Abschlag auf Schaden) auf EU-KOM zurückgehen,
– Rechenbeispiel auf Grundlage der Schadensausgleichsregelung,
– Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld bei der Schadensregelung,
– Bestimmung von Kleinunternehmen im Beihilferecht,
– Sonderregelung für öffentliche bzw. gemeinnützige Verbundunternehmen

NEU: 19.03.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht in Kürze BStBK-FAQ
NEU: 04.03.2021 BMWi veröffentlicht Kurzanleitung zur Erstellung eines Änderungsantrags zur Überbrückungshilfe II und November-/Dezemberhilfe hier Kurzableitung zum Änderungsantrag
NEU: 04.03.2021 BMWi veröffentlicht Leitfaden zu Verbundunternehmen für die Überbrückungshilfe I-III sowie zur November- und Dezemberhilfe  hier: Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen
  (einige aufgeführte Beispiele sind noch strittig; u.a. Seite 6 Nr. 4b) 

NEU: 03.03.2021 Bitte prüfen Sie VOR der Beantragung/ bei der Wahl einer beihilferechtliche Regelung, dass Sie aus der gewählten Regelung tatsächlich im Bedarfsfalle in der Schlussabrechnung in ein andere Regelung noch wechseln können!

NEU: 03.03.2021 Nochmalige Phishing-Warnung der Europäischen Union vom 24.02.2021 wegen der Corona-Hilfen: hier „Betrüger zielen erneut mit angeblichen Corona-Überbrückungshilfen auf T-Online-Nutzer. Erneut kursieren massenhaft Emails mit einem falschen Antragsformular für eine Corona-„Überbrückungshilfe Teil 3“ der Bundesregierung für Unternehmen. Die Absender geben sich in betrügerischer Absicht als Mitarbeiter der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland aus. Betroffen sind wieder Nutzerinnen und Nutzer des Email-Dienstes von T-Online. Öffnen Sie diese Emails nicht! Die Emails kommen nicht von der Europäischen Kommission. Es handelt sich um den Versuch böswilliger Akteure, an sensible Unternehmensdaten zu kommen. Die Polizei ist informiert.“
NEU: 05.02.2021 Momentan erfolgt bei der Europäischen Kommission die notwendige Änderungsnotifizierung der angepassten Bundesregelung Kleinbeihilfen, welche die zusätzlichen Spielräume des erweiterten Beihilferahmens voll ausschöpft. Die Änderungsnotifizierung und anschließende beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission sind verfahrensrechtlich notwendige Schritte, die aktuell durchgeführt werden.
NEU: 05.02.2021 BMWi veröffentlicht Maßnahmenpaket für Unternehmen gegen die Folgen des Corona-Virus : hier Maßnahmenpaket für Unternehmen
NEU: hier: Bundesregelung Beihilfen für Messen 
NEU: 05.02.2021 BMWi Die erweiterten/ zusammengefassten Novemberhilfe  und Dezemberhilfe  bekommen neuen beihilferechtlichen Rahmen  hier: Stellungnahme des BMWi nur Novemberhilfe  und Dezemberhilfe

Insbesondere Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf können bei der November- und Dezemberhilfen nun wählen, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie diese Hilfen beantragen. In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelung, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können:

  • Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Millionen Euro.
  • Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Millionen Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse, beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70% (bzw. 90% bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
  • Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.
  • Die Unternehmen können frei entscheiden, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes:
    • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 800.000 Euro und De-Minimis bis 200.000 Euro) die volle Fördersumme in Höhe von 75% des November- oder Dezemberumsatzes erhalten, muss er nichts weiter veranlassen.
    • Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.
    • Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes). Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.
    • Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er einen höheren Förderbedarf als die bisher maximal zulässigen 1 Millionen Euro hat, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes) und den noch ausstehenden Betrag beantragen. Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.

NEU: Überbrückungshilfe II rückwirkend auch ohne Verlustrechnung möglich
PM des BMWi: Der von der EU-Kommission am 28. Januar 2021 veröffentlichte erweiterte befristete EU-Beihilferahmen ermöglicht zusätzliche Flexibilität bei der Überbrückungshilfe II.

Die Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro) schafft zusätzlichen Spielraum für die Unternehmen. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Das kann dazu führen, dass für einige Unternehmen die Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung möglich sein wird. Das hilft vor allem kleinen Unternehmen, die insbesondere von einem solchen Wahlrecht profitieren können.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier: „Der erweiterte Beihilferahmen schafft für viele Unternehmerinnen und Unternehmer zusätzliche Flexibilität. Diese Flexibilität nutzen wir vollumfänglich bei der nationalen Umsetzung und für unsere nationalen Corona-Hilfen. Konkret räumen wir Unternehmerinnen und Unternehmern bei der Überbrückungshilfe II rückwirkend im Rahmen der Schlussabrechnung ein Wahlrecht ein, auf welchen Beihilferahmen sie ihre Hilfen stützen möchten. Für viele, und vor allem für kleine Unternehmerinnen und Unternehmer, kann so der bisher erforderliche Verlustnachweis entfallen. Das ist eine gute Nachricht und eine große Erleichterung für viele kleine Unternehmen.“

Die Überbrückungshilfe II fällt beihilferechtlich bislang ausschließlich unter die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Auf dieser Grundlage können Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bislang bis zu 3 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden, sofern diese nicht bereits durch andere Einnahmen gedeckt sind. Aktuell ist hier nach der Bundesregelung Fixkosten 2020 ein Verlustnachweis erforderlich.

Die zwischenzeitliche Erhöhung der beihilferechtlichen Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro) durch die Europäische Kommission am 28. Januar 2021 schafft nun den nötigen beihilferechtlichen Spielraum, um für den Großteil der Unternehmen auch bei der Überbrückungshilfe II – ein Wahlrecht zu eröffnen, auf welchen Beihilferahmen die Überbrückungshilfe II gestützt wird. Die Unternehmen können im Rahmen der Schlussabrechnung wählen, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ oder der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ erhalten möchten. Dieses Wahlrecht wird einfach und unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt. Es ergeben sich keine neuen Anforderungen an die Antragstellung.

Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, bedeutet das, dass bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachgewiesen werden müssen.

Sie können sich auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen Verlustnachweis nicht verlangt. Unternehmen, die bereits Zahlungen erhalten haben, können dann gegebenenfalls mit einer Nachzahlung rechnen. Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro nicht ausreicht, bleibt es dabei, dass Verluste nachgewiesen werden müssen. Denn für diese Unternehmen bleibt die „Bundesregelung Fixkostenregelung 2020“ der maßgebliche Beihilferahmen.

Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht für die Überbrückungshilfe II nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes:

  • Möchten Antragsteller das neue Wahlrecht nutzen, ist hierzu kein separater Änderungsantrag nötig. Bereits auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gestellte Anträge und die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit. Eine Verlustrechnung ist auch aktuell erst im Rahmen der Schlussabrechnung vorzulegen und nur für den Fall relevant, dass das Wahlrecht nicht genutzt wird (die Überbrückungshilfe II also dauerhaft auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gewährt werden soll).
  • Im Rahmen der ohnehin notwendigen Schlussabrechnung kann angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährt werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen hierdurch nicht überschritten wird (beispielsweise durch die ebenfalls auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährte Überbrückungshilfe I und III, Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe).
  • Wird das Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung genutzt, erfolgt die finale Gewährung der Überbrückungshilfe II folglich auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“. Eine Verlustrechnung ist in solchen Fällen nicht notwendig. Wurde die beantragte Überbrückungshilfe II aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung ggf. gekürzt, können die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigiert werden.

Die notwendigen FAQ-Listen und Leitfäden zu den Corona-Hilfen  werden zügig angepasst.

NEU: 28.01.2021 EU-Kommission verlängert und weitet vorübergehenden Rahmen zur Unterstützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus weiter aus: Beschluss: hier und weiter Informationen auf gesonderte Kammerseite hier
• Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. Euro (bislang 800.000 Euro)
• Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfen auf 10 Mio. Euro (bislang 3 Mio. Euro)
• Verlängerung des Befristeten Rahmens einheitlich bis 31.12.2021 (bislang Befristung bis 30.06.2021, für größere Rekapitalisierungen bis 30.09.2021)

  • „Was die begrenzten Beihilfebeträge im Rahmen des vorübergehenden Rahmens betrifft, so werden die bisherigen Obergrenzen je Unternehmen nunmehr effektiv verdoppelt (unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von De-minimis-Beihilfen). Die neuen Obergrenzen betragen 225 000 EUR pro Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist (bisher 100.000 EUR), 270.000 EUR pro Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist (bisher 120 000 EUR),
    und 1,8 Mio. EUR pro Unternehmen, das in allen anderen Sektoren tätig ist (bisher 800.000 EUR).
    Diese können nach wie vor mit De-minimis-Beihilfen von bis zu 200.000 EUR pro Unternehmen (bis zu 30.000 EUR pro Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, und bis zu 25.000 EUR pro unternehmendem Unternehmen, das in der Landwirtschaft tätig ist) über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren kombiniert werden, sofern die Anforderungen der einschlägigen De-minimis-Unternehmen erfüllt werden.
  • Für Unternehmen, die besonders von der Coronavirus-Krise betroffen sind und im förderfähigen Zeitraum im Vergleich zum vorjahreszeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 30 % aufweisen, kann der Staat einen Beitrag zu dem Teil der Fixkosten von Unternehmen leisten, die nicht unter ihre Einnahmen fallen, und das in Höhe von bis zu 10 Mio. EUR pro Unternehmen (bisher 3 Mio. EUR).
  • Umwandlung rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse

Die Kommission wird es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, bis zum 31. Dezember 2022 rückzahlbare Instrumente (z. B. Bürgschaften, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse), die im Rahmen des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens gewährt werden, in andere Formen von Beihilfen wie direkte Zuschüsse umzuwandeln, sofern die Bedingungen des Vorübergehenden Rahmens erfüllt sind. Grundsätzlich darf diese Umstellung die neuen Obergrenzen für begrenzte Beihilfebeträge nicht überschreiten (225 000 EUR pro Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, 270 000 EUR pro Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, und 1,8 Mio. EUR pro Unternehmen, das in allen anderen Sektoren tätig ist). Damit sollen anreize gegeben werden, dass die Mitgliedstaaten in erster Linie rückzahlbare Instrumente als eine Form der Hilfe wählen.“

NEU: 21.01.2021 EU-Kommission genehmigt die Novemberhilfe EXTRA (betrifft derzeit die Zuschüsse über 4 Mio €) Beschluss hier
NEU: 20.01.2021 BMWi-Informationsblatt zur Verlustrechnung bei Überbrückungshilfe II
NEU: 20.01.2021 BMF gibt Übersicht zur Überbrückungshilfe III und dortigem EU-Beihilferegelungen heraus:
NEU: 20.01.2021 Eintragungspflicht von GbR`s ins Transparenzregister entfällt! (u.a. nicht eingetragene Einzelunternehmen + Gesellschafterliste usw. aus unserer Sicht noch offen)
NEU: BMWi zur Überbrückungshilfe III:
„Die Antragsteller können bei der Überbrückungshilfe III wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die
                                  Überbrückungshilfe III beantragen. Wenn dies auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe
                                    geschieht (Zuschusshöhe 1 bis 4 Millionen Euro), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen
                                    Beihilferechts entsprechende Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach
                                    Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich.
                                    – Bei staatlichen Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Million Euro kann die
                                     Kleinbeihilfen-Regelung genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten. Das ist
                                     ein wichtiger Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der
                                     Fixkostenregelung basiert.“
NEU: 14.01.2021 Datev erläutert praktische Umsetzung Fixkostenhilfe in Datev-Programm
NEU: 14.01.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht Facesheet mit Hinweisen für Steuerberater zum Beihilferecht! 
Wir danken allen daran Beteiligten für die Erreichung der folgenden Fristverlängerungen. Danke! 
NEU: Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II  wird bis zum 31.03.2021 verlängert
NEU: Antragsfrist für die Novemberhilfe I und Dezemberhilfe I wird bis zum 30.04.2021 verlängert.
NEU: Eintragung von Einzelunternehmen im Transparenzregister überprüfen: siehe hier Verlinkung zur gesonderten Homepageseite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt 
NEU: BMWI hier: Corona-Verordnungen und weitere Rechtsgrundlagen der Bundesländer 

 

Derzeit sind  insbesondere folgende Bundesregelungen und FAQ`s mit EU-Beihilferechtsbezug zu beachten:

de-minimis-Regelung 
Dritte geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 -die (erst) am 30.06.2021 außer Kraft tritt und nicht schon am 31.12.2020
Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 
Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 7127 final vom 13. Oktober 2020
FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums zur Überbrückungshilfe II – Punkt 4.16
FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums zur Novemberhilfe I / Dezemberhilfe I – Punkt 4.8

 

2.) FAQ des BMWI zu Beihilferegelungen (für alle Programme) vom 23.02.2021 (Stand 19.02.2021)

 Welche Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten der unterschiedlichen beihilferechtlichen Grundlagen gibt es bei der Novemberhilfe und der Dezemberhilfe und welche Vorteile und Nachteile haben die einzelnen Alternativen?

Bei der November- und Dezemberhilfe gibt es folgende Möglichkeiten, auf welche beihilferechtliche(n) Grundlage(n) die Förderung gestützt werden kann:

  Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der De-minimis -Verordnung) Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich)
1 x    
2 x   x
3     x
4 x x  
5   x  

 

  1. Welche Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten der unterschiedlichen beihilferechtlichen Grundlagen gibt es bei der Überbrückungshilfe III und welche Vorteile und Nachteile haben die einzelnen Alternativen?

 

  Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (optional kumuliert mit der De-minimis Verordnung) Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
1 x  
2 x x
3   x

 

  1. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020

Die vierte geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“), gilt bis 31.12.2021, basiert auf Nummer 3.1 und 4 der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für Staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (angepasst an die 5. Änderung dieses Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission vom 28.01.2021).

  1. Kumulierung von Kleinbeihilfen und De-minimis-Beihilfen

Bei Einhaltung der Kumulierungsvorschriften (insb. Art. 5 Abs. 2 der allgemeinen De-minimis-Verordnung) können Kleinbeihilfen und De-minimis-Beihilfen in Höhe von insgesamt bis zu 2 Mio. EUR pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts gewährt werden.

  1. Anrechnung weiterer Unterstützungsleistungen (wie Darlehen) auf den Beihilferahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020

Bei einer „Belastung“ des Beihilferahmens nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 z.B. durch einen KfW-Schnellkredit ist es möglich, den Beihilferahmen wieder in entsprechender Höhe „frei zu bekommen“, z.B. für die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe, wenn z.B. der KfW-Schnellkredit vor der Gewährung von Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe (vollständig oder teilweise) zurückgezahlt wird.

 

  1. Beihilfen im Rahmen der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
  2. Die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

Die zweite geänderte Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“) gilt bis 31.12.2021, basiert auf Nummer 3.12 der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für Staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (angepasst an die 5. Änderung dieses Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission vom 28.01. 2021).

 

  1. Beihilfefähiger Zeitraum im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

 

  Leistungszeitraum Beihilfefähiger Zeitraum
Überbrückungshilfe II Sept. – Dez. 2020 März – Dez. 2020
Novemberhilfe Nov. 2020 März – Nov. 2020
Dezemberhilfe Dez. 2020 März – Dez. 2020
Überbrückungshilfe III Nov. 2020 – Juni 2021 März 2020 – Juni 2021
 

 

   

 

  1. Kumulierbarkeit mit Kleinbeihilfen und De-minimis-Beihilfen

Soweit die Vorgaben aller Regelungen eingehalten werden, ist eine Kumulierung möglich, sodass bei einer Kumulierung von Kleinbeihilfen, De-minimis-Beihilfen und Fixkostenhilfen insg. derzeit bis zu 12 Mio. EUR gewährt werden können.

 

III. Beihilfen auf der Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)

  1. Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)

Auf Grundlage der „Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär im November und/oder Dezember 2020 geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ (Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)), die auf Artikel 107 Absatz 2 lit. b AEUV basiert, können Beihilfen als Schadensausgleich gewährt werden.

 

  1. Relevanz für die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe

Die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe können – optional und insbesondere bei größeren Fördervolumina – auf der Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) beantragt werden.

Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) ist auf Fälle von „direkter“ und „indirekter“ Betroffenheit beschränkt.

 

  1. Beihilfefähiger Zeitraum im Sinne der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)

Wie bei der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 unterscheiden sich der Leistungszeitraum und der „beihilfefähige Zeitraum“ eines Programms auch im Sinne der Bundesregelung Novemberhilf/Dezemberhilfe (Schadensausgleich):

  Leistungszeitraum Beihilfefähiger Zeitraum
Novemberhilfe Nov. 2020 max. 2.-30.11.2020, 16.03 – 17.05.2020
Dezemberhilfe Dez. 2020 max. 1.-31.12.2020, 16.03. – 17.05.2020, 2.-30.11.2020

 

  1. Kumulierbarkeit mit Beihilfen auf anderen Grundlagen

 

  1. Fragen zur Bundesregelung Fixkostenhilfen 2020
  2. Kann ein fiktiver Unternehmerlohn bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden?

Achtung: Die Überbrückungshilfe des Bundes gewährt keinen Unternehmerlohn (vgl. 2.11 FAQ zu Überbrückungshilfe III).

Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich – wie diese Seite im Allgemeinen – nur auf beihilferechtliche Aspekte und nicht auf Fördervoraussetzungen bzw. förderfähige Positionen im Rahmen der einzelnen Corona-Hilfsprogramme (z.B. Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III). Zu diesen Fördervoraussetzungen sehen Sie bitte in die FAQ der jeweiligen Programme. Ein fiktiver Unternehmerlohn ist kein förderfähiger Posten im Rahmen der Überbrückungshilfe; der fiktive Unternehmerlohn kann lediglich bei der Berechnung der beihilferechtlich möglichen Höchstfördergrenze herangezogen werden.

 

  1. Muss Kurzarbeitergeld bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden?

Kurzarbeitergeld müssen Unternehmen insoweit bei der Bestimmung ihrer ungedeckten Fixkosten berücksichtigen, als dadurch ihre Personalkosten verringert werden.

 

  1. Müssen Einnahmen aus anderen Corona-Hilfen bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden?

Ja. Einnahmen aus anderen Corona-Hilfen sind grundsätzlich Einnahmen, die im Rahmen der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten dem Deckungsbetrag zuzurechnen sind.

 

  1. Welche Wahlmöglichkeiten bestehen bezüglich des beihilfefähigen Zeitraums in den verschiedenen Programmen?

Der maximal zulässige beihilfefähige Zeitraum wird programmspezifisch festgelegt. Innerhalb des festgelegten Zeitraums kann das antragstellende Unternehmen auswählen, welche Monate als beihilfefähiger Zeitraum berücksichtigt werden sollen.

 

  1. Fragen zur Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)
  2. Wie wird der Schaden im Sinne der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) definiert?

Der Schaden ist die Differenz des in den vom Lockdown betroffenen Monaten ermittelten Betriebsergebnisses im Vergleich zum in den entsprechenden Monaten des Jahres 2019 erzielten Betriebsergebnis, sofern die Differenz negativ ist.

Zur Ermittlung der Höhe des Schadens können seit März 2020 die Lockdown-Zeiträume im Frühjahr (max. 16. März bis 17. Mai 2020) und Herbst (max. 2. November bis 31. Dezember 2020) herangezogen werden, in denen das Unternehmen von den Schließungsanordnungen des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der COVID 19-Pandemie betroffen war.

 

2. Wie berechnet sich der Schaden im Rahmen der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)?

2a.) Änderung im aktuellen FAQ

  • Zu Punkt 4. Anrechnung weiterer Unterstützungsleistungen (wie Darlehen) auf den Beihilferahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 

Wenn einem Unternehmen ein KfW-Darlehen auf der Grundlage der Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020 gewährt wurde, so ist dies nicht auf den Höchstbetrag nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 anzurechnen.


Erhaltenes Kurzarbeitergeld muss auf den beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrag NICHT angerechnet werden.

 

  • Präzisierung unter II 1.
    nicht um kleine oder Kleinstunternehmen: …….der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) handelt (Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten….
    kleinen oder Kleinstunternehmen:….. Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. EUR)

 

  • Ergänzung des Restaurant-Beispiels:
    Insgesamt betragen die berücksichtigungsfähigen ungedeckten Fixkosten des Restaurants also 255.000 EUR.
    Der beihilferechtlich zu beachtende Höchstförderbetrag für das Restaurant beträgt somit 90% von 255.000 EUR = 229.500 EUR. (Hinweis: Dieser Betrag ist mit der konkret beantragten Fördersumme nach der Überbrückungshilfe II zu vergleichen:
    Ist der beihilferechtlich zulässige Höchstförderbetrag höher, kann die volle, nach Überbrückungshilfe II beantragte Fördersumme ausgezahlt werden; ist er niedriger, kann er nur in Höhe des beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags ausgezahlt werden.
    Da im Rahmen der Überbrückungshilfe II max. 50.000 Euro pro Monat geleistet werden, im Beispielsfall für September und Oktober 2020 also max. 100.000 Euro, erhält das Restaurant hier in jedem Fall die konkret beantragte Überbrückungshilfe II.
  • In Punkt 5. Anrechnung weiterer Unterstützungsleistungen (wie Darlehen) auf den Beihilferahmen der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
    ….Kurzarbeitergeld müssen Unternehmen insoweit bei der Bestimmung ihrer ungedeckten Fixkosten berücksichtigen, als dadurch ihre Personalkosten verringert werden….

 

  • In Punkt 10: 10. Was gilt für Unternehmen in Schwierigkeiten?

Nach den Vorgaben der Europäischen Kommission dürfen Unternehmen, die sich bereits zum  31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben, keine Beihilfen gewährt werden, s. hierzu das Merkblatt der KfW.

2b.) Grundsätzliches
Die Beantragung der Überbrückungshilfe II, wobei damals nur vom Bund kommuniziert wurde, dass die Antragsberechtigung mit dem Umsatzausfall vorliegen müssen. Erst mit Datum vom 05.12.2020 wurde diese Antragsberechtigung in dem FAQ des BMWi für die Überbrückungshilfe II um eine ZUSÄTZLICHE Bedürftigkeitsprüfung ergänzt. 

Um nunmehr und auch rückwirkend die Überbrückungshilfe II zu bekommen (die der Fixkostenhilfe 2020 unterliegt, wie zum Beispiel auch beim Wahlrecht der Überbrückungshilfe III – oder die November-/ Dezemberhilfe PLUS), müssen bei diesen bestimmten Hilfen Zeiträume mit ungedeckten Fixkosten (entsprich Nachweis der Bedürftigkeit) vorliegen.  Danach müssen also sowohl! der vorgegebene Umsatzausfall im Vergleichszeitraum und aktuellem Zeitraum  vorhanden sein UND es müssen de facto Verluste vorliegen, um überhaupt berechtigt zu sein. Wahlweise können für das Erreichen der erforderlichen ungedeckten Fixkosten (= fiktiv ermittelter Verlust) für die Überbrückungshilfe II nicht durch andere anzurechnenden Hilfen verbrauchte Monate aus dem Zeitraum von 03-12/2020 herangezogen werden, wenn in dem jeweiligen Monat ungedeckte Fixkosten vorlagen UND dort der Umsatzausfall auch mind. 30% betrug)

Für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Fixkostenhilfe-Verlustes, gibt es eine fiktive Nebenrechnung.
Dies ist hier nur ein grobes Beispiel, da zu viele Punkte noch offen sind!):

vorläufiges mtl. Ergebnis:
– mtl. FIKTIVER Unternehmerlohn (d.h. der Unternehmerlohn ist nur eine Rechengröße für die Ermittlung der ungedeckten Fixkosten (Verlust), der Unternehmerlohn wird aber – wie bisher – NICHT durch den Bund gefördert)
– mtl. planmäßige Abschreibungen
– mtl. Tilgungen fiktiv 
= Ergebnis ungedeckte Fixkosten

2c.) Unklarheiten aus dem FAQ
Zu mehreren Sachverhalte ergibt sich aus unserer Sicht aktueller Klärungsbedarf, wobei wir an der Klärung dran sind:

  • Warum wurde die Regelung für Unternehmen in Schwierigkeiten im FAQ Beihilferegelung schärfer gefasst, als im FAQ zur Überbrückungshilfe II? 
  • Klärung, dass für ungedeckte Fixkosten die steuerrechtliche Behandlung (und nicht handelsrechtliche Behandlung) maßgebend ist
  • sind Forderungsabschreibungen Fixkosten (einmalig) 
  • zählen Kredite bei den ungedeckten Fixkosten mit dem Nennbetrag als Beihilfe und könnten dazu führen, dass durch die Anrechnung kein Verlust mehr vorliegt?
  • Wenn jetzt Überbrückungshilfe II beantragt wird und dafür ungedeckte Fixkosten verbraucht werden, die evtl. für die ggf. höher geförderte Überbrückungshilfe III benötigt werden; ist eine Korrektur des ÜH II Antrages über die ÜH II nachträglich möglich
  • Vorlage/ Nachweisverfahren zur Ermittlung der ungedeckten Fixkosten  
  • Bestandteile/ Ermittlung des sich an der Pfändungsfreigrenze abgeleiteten Unternehmenslohnes  (vorherige SV-/ LSt-Abzüge analog wie bei einem Arbeitseinkommen?) 
  • wenn mehrere Unterhaltsverpflichtungen eines Unternehmers bestehen, wie wird dann der fiktive Unternehmerlohn ermittelt und insbesondere wie wird die jeweilige Verpflichtung gegenüber dem Steuerberater nachgewiesen –> wer legt die Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen fest, wenn der Unterhaltsberechtigte evtl. noch eigene Einkünfte hat oder diese nicht vorgelegt werden können (Prüfung durch Steuerberater ohne Rechtsberatung und ohne anrufbares Gericht?)
  • Wie wird der fiktive Unternehmerlohn bei einer Personengesellschaft ermittelt (vorausgesetzt die GbR ist – wie für eine Beantrag einer Corona-Hilfe erforderlich – im Transparenzregister eingetragen?
  • Kann eine fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden, wenn sich an den Geschäftsführer kein Gehalt gezahlt wird?
  • Wie wird ein handelsrechtlich erfasster Vorabgewinn bei der Ermittlung der ungedeckten Fixkosten beurteilt/ eingeordnet?
  •  Ungleichbehandlung eines Geschäftsführergehaltes gewollt (regelmäßig über der Pfändungsfreigrenze und einem Einzelunternehmen der „nur“ Pfändungsfreigrenze zur Ermittlung der ungedeckten Fixkosten ansetzen darf)  
  • Welcher betragsmäßiger Ansatz wenn Wertminderungen bei per Finanzierung angeschafften Anlagevermögen vorliegt?
  • Welcher betragsmäßiger Ansatz bei Grund und Boden per Finanzierung angeschafft+ Mischform Gebäude und Grund und Boden (also teilweise Abschreibung und teilweise nicht
  •  Wie wirken sich besondere Zahlungen  aus (IFSG usw.)?

2d.) FAQ des BWWi zu Beihilferegelungen vom 15.01.2021 (Stand 14.01.2021)

A. Die relevanten beihilferechtlichen Regelungen

Überblick für Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen

Grundsätzlich sind staatliche Mittel, die die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen,  als staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden und müssen von der EU-Kommission genehmigt werden.

Von diesem Grundsatz gelten jedoch Ausnahmen, etwa für den Fall, dass die Europäische Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat (z.B. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) und Einzelbeihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Beihilferegelung erfüllen. Auch Hilfen, die den Vorgaben der einschlägigen De-minimis-Verordnung unterfallen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, auf welche beihilferechtlichen Regelungen sich die dort aufgeführten Corona-Hilfsprogramme des Bundes (keine abschließende Aufzählung)  (Anmerkung der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt: zumal die Stufe III zu Novemberhilfe/ Dezemberhilfe nicht enthalten sind) stützen.

  Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 De-minimis-Verordnung Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
Soforthilfe des Bundes             x    
Überbrückungshilfe I             x            x  
Überbrückungshilfe II                  x
Novemberhilfe (=Stufe I)(Beihilfen bis 1 Mio. €)           x          x  
Novemberhilfe Plus (=Stufe II)(Beihilfen bis 4 Mio. €)            x           x             x
Dezemberhilfe (Stufe I)
(Beihilfen bis 1 Mio. €)
          x            x  
Dezemberhilfe Plus (=Stufe II)(Beihilfen bis 4 Mio. €)        x            x                 x


A.I. Kleinbeihilfen und De-minimis-Beihilfen

A.I.1. De-minimis-Verordnung

(Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (allgemeine De-minimis-Verordnung; daneben existieren sektorspezifische De-minimis-Verordnungen für den Agrarsektor sowie den Fischerei- und Aquakultursektor); gilt allgemein, unabhängig von COVID-19)

Ohne Anmeldepflicht können einzelnen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich Beihilfen in Höhe von bis zu 200.000 EUR gewährt werden.

(Geringerer Höchstbetrag von 100.000 EUR gilt für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs. Für Landwirtschaft bzw. Fischerei/Aquakultur liegt der Schwellenwert bei 20.000 EUR bzw. 30.000 EUR.)

 

A.I.2. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020

Bundesregelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, gilt bis 30.06.2021, basiert auf Nummer 3.1 und 4 der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für Staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“)

Auf dieser Grundlage können sog. Kleinbeihilfen an Unternehmen gewährt werden.  Höchstbetrag: 800.000 EUR pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts.

(Ausnahmen: Fischerei- und Aquakultursektor (max. 120.000 EUR), Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (max. 100.000 EUR).)

 

A.I.3. Kumulierung von Kleinbeihilfen und De-minimis-Beihilfen

Bei Einhaltung der Kumulierungsvorschriften (insb. Art. 5 Abs. 2 der allgemeinen De-minimis-Verordnung) können Kleinbeihilfen und De-minimis-Beihilfen in Höhe von insgesamt bis zu 1 Mio. EUR pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts gewährt werden.

Im Hinblick auf die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe bedeutet dies Folgendes:

Beide Programme fallen unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Durch die Inanspruchnahme von Novemberhilfe und Dezemberhilfe (und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder) darf der beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten werden:

  • Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 800.000 EUR pro Unternehmen vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (bzw. nachfolgender Änderungsfassungen) voll angerechnet werden (u.a. die Soforthilfen des Bundes sowie die erste Phase der Überbrückungshilfe).
  • Nach der allgemeinen De-minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 EUR gewährt werden

 

A.1.4. Anrechnung weiterer Unterstützungsleistungen (wie Darlehen) auf den Beihilferahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020

Beihilferechtlich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 vergeben werden der KfW-Schnellkredit sowie Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm (z.B. KfW-Unternehmerkredit) mit einer Laufzeit über sechs Jahre und einem Kreditvolumen bis zu 800.000 EUR. 

Bei Darlehen ist dabei auf den gesamten Nennbetrag abzustellen (vgl. § 2 Abs. 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfen). Das heißt, dass Zuschüsse und Darlehen nach der Kleinbeihilfenregelung (trotz der ökonomischen Unterschiede) gleichermaßen auf die Beihilfeobergrenze angerechnet werden müssen. Dies geht zurück auf die Vorgaben der Europäischen Kommission im Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, auf dem die Bundesregelung Kleinbeihilfen beruht.

Bei einer z.B. durch einen KfW-Schnellkredit „ausgeschöpften“ Beihilfeobergrenze nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 ist es grundsätzlich möglich, die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe ebenfalls unter der Kleinbeihilfenregelung zu gewähren, wenn die gewährte Kleinbeihilfe (z.B. KfW-Schnellkredit) vor der Gewährung von Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe (vollständig oder teilweise) zurückgezahlt wird. Es muss zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden, dass die Beihilfeobergrenze nicht überschritten ist. Wird der zulässige Höchstbetrag überschritten, so ist die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen.

Wenn einem Unternehmen ein KfW-Darlehen auf der Grundlage der Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020 gewährt wurde, so ist dies nicht auf den Höchstbetrag nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 anzurechnen.

Erhaltendes Kurzarbeitergeld muss auf den beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrag nicht angerechnet werden.

 

A.II. Beihilfen im Rahmen der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

A.II.1. Die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

Bundesregelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“, gilt bis 30.06.2021, basiert auf Nummer 3.12 der Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für Staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“)

Nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 können grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bis zu 3 Millionen EUR pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts vergeben werden.

Erlaubt sind Beihilfen an Unternehmen, die während des beihilfefähigen Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30% im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben.

Im Falle von Antragstellern, bei denen es sich nicht um kleine oder Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) handelt (Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von über 10 Mio. EUR), darf der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen, die beihilferechtlich auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind, höchstens 70% der ungedeckten Fixkosten betragen, die dem Antragsteller im beihilfefähigen Zeitraum insgesamt entstehen (im Sinne der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zur Umsetzung des Befristeten Rahmens).

Im Falle von kleinen oder Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. EUR), darf der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen, die beihilferechtlich auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind, höchstens 90% der ungedeckten Fixkosten betragen.

 

A.II.2. Relevanz für die Überbrückungshilfe II und November- und Dezemberhilfe Plus

Die Überbrückungshilfe II basiert seit Beginn der Möglichkeit zur Antragstellung im Oktober 2020 beihilferechtlich auf der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (unabhängig von der Höhe der beantragten Überbrückungshilfe). Durch die Nutzung dieser mit Aktualisierung des Befristeten Rahmens durch die Europäische Kommission im Oktober 2020 geschaffenen Rechtsgrundlage kommt die Bundesregierung der Problematik vieler Betroffener entgegen, die durch eine Kumulierung unterschiedlicher Hilfen (z. B. KfW-Schnellkredit und Überbrückungshilfe I) die beihilferechtlich zulässigen Höchstwerte nach Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und De-Minimis-Verordnung bereits ausgeschöpft hatten. Zur nationalen Nutzung der Möglichkeiten des Befristeten Rahmens hat die Bundesregierung in kurzer Zeit die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erarbeitet. Deren Genehmigung durch die Europäische Kommission erfolgte am 20. November 2020. Die Überbrückungshilfe II stützt sich konkret auf die vorgenannte Bundesregelung.

Die Novemberhilfe Plus und die Dezemberhilfe Plus, die Beihilfen bis insgesamt 4 Mio. EUR ermöglichen, stützen sich für die über 1 Mio. EUR hinausgehende Förderung auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe. Der Betrag bis zu 1 Mio. EUR stützt sich, wie bereits oben ausgeführt, auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und die De-minimis-Verordnung.

 

A.II.3. Beihilfefähiger Zeitraum

Zu unterscheiden sind der Leistungszeitraum und der „beihilfefähige Zeitraum“ eines Programms im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020:

  • Der Leistungszeitraum ist jener Zeitraum, für den eine Förderung beantragt werden kann (z.B. Überbrückungshilfe II für September bis Dezember 2020).
  • Der „beihilfefähige Zeitraum“ ist jener Zeitraum, der für die Berechnung der ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens herangezogen wird. Voraussetzung für die Förderung ist dabei immer, dass im entsprechenden Zeitraum mindestens 30%-ige Umsatzeinbußen vorliegen.

Der beihilfefähige Zeitraum ist somit nicht identisch mit dem Leistungszeitraum des jeweiligen Förderprogramms, wie sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt.

  Leistungszeitraum Beihilfefähiger Zeitraum
Überbrückungs-hilfe II Sept. – Dez. 2020 März – Dez. 2020
Novemberhilfe Plus (Stufe II) Nov. 2020 März – Nov. 2020
Dezemberhilfe Plus
(Stufe II)
Dez. 2020 März – Dez. 2020

 

Die Abweichungen ergeben sich daraus, dass die beihilferechtlichen Vorgaben möglichst flexibel angewendet werden, um die betroffenen Unternehmen zielgerichtet zu unterstützen. Natürlich steht es jedem Unternehmen frei, als beihilfefähigen Zeitraum nur den entsprechenden Leistungszeitraum zu wählen. Der Zeitraum, für den eine Förderung beantragt wird, ist dabei auch zwingend als Teil des beihilfefähigen Zeitraums zu berücksichtigen.

Antragsteller können zur Berechnung ihrer ungedeckten Fixkosten jedoch wahlweise zusätzlich auch Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März bis Dezember 2020 heranziehen, und dabei auch einzelne Monate aus diesem Zeitraum herausgreifen. Voraussetzung dafür ist, dass im entsprechenden Monat ein Umsatzrückgang von mindestens 30% vorlag.  Ein monatsscharfer Abgleich mit den jeweils beantragten Hilfen ist dabei nicht erforderlich.

Sollte ein Antragsteller also z. B. nur für den Monat Oktober Überbrückungshilfe II beantragen, kann er zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen hierfür auch die monatlichen Verluste von März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, November und Dezember anrechnen. Allerdings darf er diese Verluste in allen Corona-Hilfsprogrammen nur einmal heranziehen.

Dies gilt entsprechend auch bei der Novemberhilfe plus und der Dezemberhilfe plus.
Wurden z. B. Verluste aus März und April 2020 zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe II im Oktober herangezogen, sind diese Verluste „aufgebraucht“ und dürfen nicht mehr zur Erfüllung der beihilferechtlichen Voraussetzungen der Novemberhilfe Plus genutzt werden.

 

Beispiel:
Ein Restaurant (Kleinunternehmen) möchte für September und Oktober 2020 Überbrückungshilfe II (Anmerkung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt: …und hat gleichzeitig Anspruch auf Novemberhilfe I und Dezemberhilfe I) beantragen. Im gesamtem Zeitraum März bis Dezember lag der monatliche Umsatz jeweils mindestens 30 Prozent unter dem Umsatz des entsprechenden Vorjahresmonats. Das Restaurant hat im Zeitraum März bis Dezember 2020 folgende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste ausgewiesen:

Zeitraum März bis Mai Juni bis August September und Oktober November Dezember
Betriebliche Verluste/Gewinne 200.000 EUR      20.000 EUR 20.000 EUR 100.000 EUR 100.000 EUR
Erhaltene/Beantragte Beihilfen aus anderen Programmen    15.000 EUR       
    (Soforthilfe)
       15.000 EUR
   (Überbrückungshilfe I)
         75.000 EUR
    (Novemberhilfe)
      75.000 EUR
     (Dezemberhilfe)
Berücksichtigungsfähige Verluste 185.000 EUR 20.000 EUR 25.000 EUR 25.000 EUR

 

Da es sich bei dem Restaurant um ein Kleinunternehmen handelt, darf der Beihilfebetrag maximal 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum betragen. Der beihilfefähige Zeitraum für die Überbrückungshilfe II ist mindestens der Leitungszeitraum (September und Oktober 2020) und maximal der Zeitraum März bis Dezember 2020. Da der Umsatzrückgang durchweg mindestens 30 Prozent betrug, können alle diese Monate herangezogen werden.

Die Monate Juni bis August, in denen ein Gewinn erzielt wurde, dürfen dabei unberücksichtigt bleiben.
Für März bis Mai können abzüglich der erhaltenen Soforthilfe Verluste von 185.000 EUR berücksichtigt werden,
für November und Dezember abzüglich der erhaltenen bzw. beantragten November- und Dezemberhilfe jeweils 25.000 EUR an Verlusten.
Der Verlust von 20.000 EUR aus September und Oktober kann für die Überbrückungshilfe II komplett berücksichtigt werden.
Die beantragte Überbrückungshilfe II selbst muss nicht von diesen Verlusten abgezogen werden. 

(Anmerkung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:
      185.000 EUR  03-05/2020
+/-         0    EUR 06-08/2020 
+    20.000 EUR 09-10/2020
+    25.000 EUR  11/2020
+    25.000 EUR 12/2020
=255.000 EUR zur Verfügung stehende ungedeckte Fixkosten 03-12/2020) 

Insgesamt betragen die berücksichtigungsfähigen ungedeckten Fixkosten des Restaurants also 255.000 EUR.

Der beihilferechtlich zu beachtende Höchstförderbetrag für das Restaurant beträgt somit 90% von 255.000 EUR = 229.500 EUR.
Hinweis:
Dieser Betrag ist mit der konkret beantragten Fördersumme nach der Überbrückungshilfe II zu vergleichen:

Ist der beihilferechtlich zulässige Höchstförderbetrag höher, kann die volle, nach Überbrückungshilfe II beantragte Fördersumme ausgezahlt werden; ist er niedriger, kann er nur in Höhe des beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags ausgezahlt werden.
Da im Rahmen der Überbrückungshilfe II max. 50.000 Euro pro Monat geleistet werden, im Beispielsfall für September und Oktober 2020 also max. 100.000 Euro, erhält das Restaurant hier in jedem Fall die konkret beantragte Überbrückungshilfe II (Anmerkung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt: Aus dem Sachverhalt selbst ergibt sich keine beantragte Höhe der Überbrückungshilfe II/ tatsächlichen Fixkosten).

A.II.4. Kumulierbarkeit mit Kleinbeihilfen und De-minimis-Beihilfen

Soweit die Vorgaben aller Regelungen eingehalten werden, ist eine Kumulierung möglich, sodass bei einer Kumulierung von Kleinbeihilfen, De-minimis-Beihilfen und Fixkostenhilfen insg. derzeit bis zu 4 Mio. EUR gewährt werden können.

Dabei entfallen im Rahmen der Novemberhilfe Plus und der Dezemberhilfe Plus Förderbeträge bis zu einer Höhe von 800.000 EUR auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Förderbeträge über 800.000 EUR bis zu 1 Mio. EUR auf der De-minimis-Verordnung und Förderbeträge über 1 bis zu 4 Mio. auf der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (s. hierzu auch unter B.4.).

 

A.II.5. Anrechnung weiterer Unterstützungsleistungen (wie Darlehen) auf den Beihilferahmen der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

Die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bezieht sich lediglich auf Fixkostenhilfen und ist in ihrer zulässigen Gesamtförderhöhe (3 Mio. EUR) damit grundsätzlich unabhängig von zusätzlichen Unterstützungen (wie Darlehen) auf anderen beihilferechtlichen Grundlagen (z.B. Beihilfen auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen).

Angerechnet werden müssen anderweitige Unterstützungsleistungen allerdings als Einnahmen bei der Bestimmung der Verluste bzw. ungedeckten Fixkosten. Beispielsweise müsste eine Förderung durch die Soforthilfe oder die Überbrückungshilfe I für die entsprechenden Monate als Einnahme berücksichtigt werden.  Eine Ausnahme gilt dahingehend für Unterstützungsleistungen, die in der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung nicht als Einnahmen ausgewiesen werden (wie z.B. Kredite), diese müssen auch zur Verlustbestimmung nicht herangezogen werden.

Kurzarbeitergeld müssen Unternehmen insoweit bei der Bestimmung ihrer ungedeckten Fixkosten berücksichtigen, als dadurch ihre Personalkosten verringert werden.

B. Häufige Fragen

B.1. Was sind ungedeckte Fixkosten und was ist davon erfasst?

Als Fixkosten werden Kosten verstanden, die unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen. Ungedeckte Fixkosten im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 sind Fixkosten bzw. Verluste, die einem Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums entstanden sind bzw. entstehen und die im selben Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag (d. h. die Differenz zwischen Erlösen und variablen Kosten) noch aus anderen Quellen wie Versicherungen, befristeten Beihilfemaßnahmen oder Unterstützung aus anderen Quellen gedeckt sind.

Zur Bestimmung des Verlusts können alle Fixkosten herangezogen werden – also auch solche, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind (und daher nicht in der Liste unter 2.4 FAQ zur Überbrückungshilfe II aufgeführt sind).

Ungedeckte Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum sind zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen unter der Bundesregelung Fixkostenhilfe. Sie sind maßgeblich für die beihilferechtliche Höchstgrenze. Dies gilt unabhängig von der Förderhöhe.

 

B.2. Auf welche Arten können die ungedeckten Fixkosten ermittelt werden?

Die ungedeckten Fixkosten können auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt werden:

  • Die Berechnung der Verluste kann auf Grundlage der jährlichen steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der steuerlichen Ergebnisrechnung erfolgen.
  • Es können jene Verluste als ungedeckte Fixkosten zugrunde gelegt werden, die durch die handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, nachgewiesen werden können (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertung, soweit diese nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt wurde) und deren Richtigkeit durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer geprüft und bestätigt wird.
  • Schließlich können ungedeckte Fixkosten individuell (und wenn nötig monatsgenau) berechnet werden als die Kosten, die unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen und ungedeckt sind.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung dürfen entsprechende Prognosen zugrunde gelegt werden. Die festgestellten Verluste sind dann nach Erstellung von geprüften Jahresabschlüssen oder der steuerlichen Ergebnisrechnung durch den Begünstigten, unterstützt durch seinen Berater, im Nachhinein auf Richtigkeit der vorangegangenen Ausweisung zu prüfen. Beträge, die den auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen zulässigen Beihilfebetrag übersteigen, sind zurückzuzahlen.

Im Rahmen der Überbrückungshilfe II sind sämtliche Kosten, die durch die Überbrückungshilfe II förderfähig sind, in diesem Sinne den Fixkosten gleichgestellt. Solche Kosten dürfen auch dann bei der Ermittlung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden, wenn sie üblicherweise nicht Teil einer steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung oder einer handelsüblichen Ausweisung der Gewinne und Verluste sind.

Entsprechende Berechnungen, die über die steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung bzw. die handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste hinausgehen, müssen nachvollziehbar sein und auf Anfrage vorgelegt werden können.

B.3. Können Abschreibungen bzw. Tilgungszahlungen bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden?

Ja. Abschreibungen bzw. Tilgungszahlungen bis zur Höhe der steuerlichen Abschreibungen können als regulärer Teil der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden. Die Bundesregelung Fixkostenhilfe schließt lediglich die Berücksichtigung einmaliger Verluste durch Wertminderung aus. Alle Abschreibungen, die konstant und/oder regelmäßig vorgenommen werden, können also berücksichtigt werden (z.B. Abschreibungen für Abnutzung an Gebäuden, regelmäßige Abschreibungen auf Umlaufvermögen im Einzelhandel).

 

B.4. Kann ein fiktiver Unternehmerlohn bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden?

Ja. Ein fiktiver Unternehmerlohn kann bei Unternehmen und Soloselbständigen, die kein Geschäftsführergehalt in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze als Fixkosten angerechnet werden (s. Publikation des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu den „Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen“).

 

B.5. Müssen Einnahmen aus anderen Corona-Hilfen bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden?

Ja. Einnahmen aus anderen Corona-Hilfen sind grundsätzlich Einnahmen, die im Rahmen der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten dem Deckungsbetrag zuzurechnen sind. Ein erhaltener Förderbetrag darf grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung den Monaten zugeordnet werden, für die er gemäß Bewilligungsbescheid bestimmt ist. Die Auszahlung einer Unterstützungsleistung für einen früheren Leistungszeitraum zu einem späteren Zeitpunkt, der in einen neuen Leistungszeitraum für ein anderes Programm fällt, hat insoweit keinen Einfluss auf die Berechnung der ungedeckten Fixkosten zu diesem späteren Zeitpunkt. Wurde beispielsweise die Überbrückungshilfe I für den Zeitraum Juni bis August 2020 beantragt und erst im September 2020 ausgezahlt, muss diese Leistung nicht als Einnahme im September 2020 angerechnet werden, sondern kann als Einnahme den Monaten Juni bis August 2020 zugeordnet werden.

Entscheidet sich der Antragsteller, die Einnahme nicht dem Monat der Auszahlung zuzuordnen, sind die entsprechenden Angaben aus dem Bescheid als Leistungszeitraum zu berücksichtigen. Ergibt sich aus dem Bescheid also z.B., dass für den Monat Juni, für den Monat Juli und für den Monat August Überbrückungshilfe I jeweils in einer bestimmten Höhe geleistet wird, muss die Zuordnung auch jeweils monatsweise erfolgen.


B.6. Welche Wahlmöglichkeiten bestehen bezüglich des beihilfefähigen Zeitraums in den verschiedenen Programmen?

Der maximal zulässige beihilfefähige Zeitraum wird programmspezifisch festgelegt. Innerhalb des festgelegten Zeitraums kann das antragstellende Unternehmen auswählen, welche Monate als beihilfefähiger Zeitraum berücksichtigt werden sollen.

Der Zeitraum, für den eine Förderung beantragt wird, ist dabei zwingend als Teil des beihilfefähigen Zeitraums zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ist es zudem möglich, auch Verluste aus zurückliegenden Monaten seit dem 1. März 2020 zu berücksichtigten, die außerhalb der eigentlichen Programmlaufzeit liegen; dabei können auch nur einzelne Verlustmonate herangezogen werden. Verluste, die bereits für andere Förderprogramme geltend gemacht wurden, dürfen nicht nochmals geltend gemacht werden (s. hierzu ausführlicher unter A.II.3.).


B.7. Muss die Gewinn- und Verlustrechnung für den beihilfefähigen Zeitraum nun monatsgenau nachgeholt werden?

Nein. Unternehmen, die nur eine jährliche Gewinn- und Verlustrechnung erstellen, können die ungedeckten Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum aus Vereinfachungsgründen auch nachweisen, indem sie monatliche Durchschnittswerte auf Grundlage der entsprechenden Jahreswerte bilden. Möchte der Antragsteller jedoch zur Berechnung der ungedeckten Fixkosten nur einzelne Verlustmonate heranziehen, ohne dass eine Saldierung mit Gewinnmonaten desselben Jahres erfolgt, muss eine monatliche Aufstellung vorgelegt werden.

Dies gilt unabhängig von der Höhe der Fördersumme für alle Unternehmen, die eine Unterstützungsleistung auf der beihilferechtlichen Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 beantragen (z.B. Überbrückungshilfe II, Novemberhilfe Plus, Dezemberhilfe Plus).

 

B.8. Welche Höchstbeträge des Beihilferechts sind für welche Förderprogramme zu beachten?

Überbrückungshilfe I, Novemberhilfe und Dezemberhilfe: Bis max. 1 Mio. EUR pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (800.000 EUR) und der De-minimis-Verordnung (200.000 EUR), soweit die entsprechenden Obergrenzen von den Unternehmen noch nicht ausgeschöpft wurden.

Überbrückungshilfe II: Bis max. 3 Mio. EUR pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, soweit die entsprechenden Obergrenzen von den Unternehmen noch nicht ausgeschöpft wurden.

Novemberhilfe Plus/ Dezemberhilfe Plus: Bis max. 4 Mio. EUR pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen (800.000 EUR), der De-Minimis-Verordnung (200.000 EUR) und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (3 Mio. EUR), soweit die entsprechenden Obergrenzen von den Unternehmen noch nicht ausgeschöpft wurden.

Die jeweiligen Höchstbeträge gelten programmübergreifend, können also nicht summiert werden.

Beispiel: Ein Unternehmen stellt einen Antrag auf Novemberhilfe Plus über 1,5 Mio. EUR. Es hat bereits einen Schnellkredit über 500.000 EUR erhalten. Die ersten 300.000 EUR der beantragten Novemberhilfe Plus entfallen auf die Kleinbeihilfenregelung, von der durch den Schnellkredit bereits 500.000 EUR aufgebraucht sind. Die nächsten 200.000 EUR entfallen auf die De-Minimis-Regelung. Die verbleibenden 1 Mio. EUR entfallen auf die Fixkostenregelung. Das Unternehmen könnte noch bis zu 2 Mio. EUR aus anderen Programmen gestützt auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe geltend machen.


B.9. Was passiert mit Anträgen auf Überbrückungshilfe II, die bereits gestellt wurden?

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II erfolgt in der Regel auf Grundlage von Prognosen. Die tatsächlich aufgetretenen und berücksichtigungsfähigen Umsatzverluste, Fixkosten und ungedeckten Fixkosten im Sinne des Beihilferechts werden dann im Rahmen der Schlussabrechnung zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt. 

Wird nach Antragstellung bekannt, dass die entsprechenden beihilferechtlichen Bedingungen nicht erfüllt waren, erfolgt eine Korrektur ebenfalls im Rahmen der Schlussabrechnung. Ein Änderungsantrag zur Korrektur der Angaben ist in solchen Fällen daher nicht erforderlich.

 

B.10. Was gilt für Unternehmen in Schwierigkeiten?

Nach den Vorgaben der Europäischen Kommission dürfen Unternehmen, die sich bereits zum  31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben, keine Beihilfen gewährt werden, s. hierzu das Merkblatt der KfW.

 

 

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3.) Bisherige Prüfschritte bei einer Corona-Hilfe

 

Üblicherweise ist die Antragstellung einer Corona-Hilfe in folgende 3 Prüfabschnitte gegliedert:

Abschnitt 1
1a.) Prüfung persönliche Antragsberechtigung entsprechend der jeweiligen Programmvorgaben
1b.) Prüfung finanzielle Antragsberechtigung mit Umsatzausfall im Vorgabezeitraum 2019 entsprechend jeweiligen Programmvorgaben

Abschnitt 2
2.) Prüfung finanzielle Antragsberechtigung mit Umsatzausfall im Förderzeitraum entsprechend Programmvorgaben

Abschnitt 3
3.) Prüfung Ermittlung der förderfähigen Kosten entsprechend der Fälligkeit und Positivliste im FAQ des BMWi

 

4.) Mögliche Prüfschritte mit EU-Beihilferecht

Wenn es keine darüber hinausgehende Programmpräzisierung, andere Auslegung/ Interpretation oder Erhöhung der Grenzen gibt, dürften wohl zur Prüfung der (ungedeckten) Fixkosten mindestens 2 zusätzliche Prüfstufen bei Anträgen die unter die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ fallen, vorzunehmen sein (wobei der Aufwand sämtliche betroffenen Mandate zu identifizieren/ zu berechnen, nicht unerheblich ist und sich die Frage der Finanzierung/ Auftragserteilung/ Haftung stellt):

Abschnitt 1

1a.) Prüfung persönliche Antragsberechtigung entsprechend der jeweiligen Programmvorgaben
1b.) Prüfung finanzielle Antragsberechtigung mit Umsatzausfall im Vorgabezeitraum 2019 entsprechend jeweiligen Programmvorgaben

Abschnitt 2
2.) Prüfung finanzielle Antragsberechtigung mit Umsatzausfall im Förderzeitraum entsprechend Programmvorgaben

Abschnitt 3
3.) Ermittlung des bzw. der Umsatzes bzw. der förderfähigen Kosten entsprechend der Fälligkeit und Positivliste im FAQ des BMWi

Zusätzlich: Abschnitt 4
4a.) Ermittlung der für die fiktive Berechnung des Verlustes/ ungedeckten Fixkosten im Sinne der Beihilferegelung anzusetzenden Fixkosten
4b.) Prüfung Einhaltung Verlust/ ungedeckten Fixkosten  im jeweiligem beihilfefähigem Zeitraum entsprechend „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“; grobe erste Orientierung nachfolgend, wobei ausschließlich der Programm-FAQ, der Beihilfe-FAQ und die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 maßgebend sind
Ausgang: grob aus Deckungsbeitrag der Einnahmen abzüglich bestimmter Fixkosten/unterjähriges vorläufiges
                  BWA-Ergebnis/ Gewinn- und Verlustrechnung (aufpassen bei Zuordnung von Abschlussbuchungen 12/2020!)
                   – Tilgung
                  – Unternehmerlohn (Berechnung Pfändungsfreigrenze siehe FAQ-Beihilfe )
                  – Steuern (wirklich abzugsfähig für die Ermittlung eines Verlustes bei Fixkostenhilfe??)
                   – planmässige Abschreibung  (aber nicht absetzbar ist die einmalige Wertminderung; was ist aber mit Teilwertabschreibung in ÜHIII?; )
                 + sonstige Einnahmen, Hilfen/ Beihilfen im wahlweise selbst bestimmten beihilfefähigem Zeitraum 03-12/2020
                =   korrigiertes Ergebnis (ungedeckte Fixkosten)

—-> wenn dies Ergebnis positiv ist: wohl 0% Förderung;
—->wenn Verlust: dann Fixkostenobergrenze davon 70% bzw. 90%  

Zusätzlich Abschnitt 5
5.) Prüfung, dass durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe sowie weiterer auf der Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährter Hilfen der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird/ Einhaltung Fixkostenoberbegrenzung im jeweiligem Zeitraum entsprechend „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“

Nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ muss  sichergestellt sein, dass im beihilfefähigen Zeitraum nicht mehr als 90/70% der Fixkosten mit einer Beihilfe belegt sind. 

5.) BMWi- Auszüge aus Stellungnahmen zum EU-Beihilferecht  

Erstmals ist die unterschiedliche Auswirkung des EU-Beihilferechts und der jeweiligen Bundesregelungen bei den Corona-Hilfen durch eine stärker präzisierte Ausformulierung:

im Punkt 4.8 der FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums zur Novemberhilfe I Stufe I und Dezemberhilfe I Stufe I mit der Dritten geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020

UND insbesondere 

im Punkt 4.16 der FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums zur Überbrückungshilfe II
mit der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

in den Fokus geraten, wo Folgendes  vom Bundeswirtschaftsministerium ausgeführt wird:


Punkt 4.8 der FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums zur Novemberhilfe I (Stufe I) und Dezemberhilfe I (Stufe I):  

Die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe fallen unter die Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Durch die Inanspruchnahme von Novemberhilfe, Dezemberhilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten werden:

  • Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 800.000 Euro pro Unternehmen vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (beziehungsweise nachfolgender Änderungsfassungen) voll angerechnet werden (unter anderem die Soforthilfen des Bundes sowie die erste Phase der Überbrückungshilfe).
  • Nach der allgemeinen De-Minimis-Verordnung dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro gewährt werden.

Soweit die Vorgaben der De-Minimis-Verordnungen einschließlich deren Kumulierungsregeln sowie der Kumulierungsobergrenze der aktuellen Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 eingehalten werden, können Beihilfen nach der Kleinbeihilferegelung mit Beihilfen nach den De-Minimis-Verordnungen kumuliert werden.

Bei einer durch einen KfW-Schnellkredit „ausgeschöpften“ Beihilfeobergrenze nach der Kleinbeihilfenregelung17 ist es grundsätzlich möglich, die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe ebenfalls unter der Kleinbeihilfenregelung zu gewähren, wenn die gewährte Kleinbeihilfe (zum Beispiel KfW-Schnellkredit) vor der Gewährung von Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe (vollständig oder teilweise) zurückgezahlt wird. Es muss jedoch zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden, dass die Beihilfeobergrenze nicht überschritten ist. Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag überschritten, so ist die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen.

Für Fälle, in denen der durch die geänderte Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung gegebene beihilferechtliche Rahmen nicht ausreicht, arbeitet die Bundesregierung derzeit an einer Programmergänzung. Ziel ist, zu einem späteren Zeitpunkt eine Antragstellung auf Grundlage eines anderen beihilferechtlichen Rahmens zu ermöglichen („Novemberhilfe plus“ beziehungsweise „Dezemberhilfe plus“):

  • Beihilfen bis 4 Millionen Euro: gestützt auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (bis zu 3 Millionen Euro), gegebenenfalls kumuliert mit der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe (bis zu 1 Millionen Euro);
  • Beihilfen über 4 Millionen Euro: nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Artikel 107 Absatz 2 b AEUV).

Aufgrund der Vorgaben der Bundesregelung Fixkostenhilfe sowie der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens können für die „Novemberhilfe plus“ und die „Dezemberhilfe plus“ inhaltliche Anpassungen an der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe erforderlich werden.

Ein Antrag auf „Novemberhilfe plus“ beziehungsweise „Dezemberhilfe plus“ würde auch Unternehmen offenstehen, die bereits Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beantragt haben. In diesem Fall würden Leistungen der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe auf die „Novemberhilfe plus“ beziehungsweise „Dezemberhilfe plus“ angerechnet.

Die im Zusammenhang mit der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

17Beihilferechtlich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen vergeben werden der KfW-Schnellkredit sowie weitere Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm (zum Beispiel KfW-Unternehmerkredit) mit einer Laufzeit über sechs Jahre und einem Kreditvolumen bis zu 800.000 Euro.

Bei Darlehen ist dabei auf den gesamten Nennbetrag abzustellen (vergleiche § 2 Absatz 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfen). Das heißt, dass Zuschüsse und Darlehen nach der Kleinbeihilfenregelung (trotz der ökonomischen Unterschiede) gleichermaßen auf die Beihilfeobergrenze angerechnet werden müssen.

Dies geht zurück auf die Vorgaben der Europäischen Kommission im Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, auf dem die Bundesregelung Kleinbeihilfen beruht.“

 

 

 Punkt 4.16 der FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums zur Überbrückungshilfe II: 

„Die zweite Phase der Überbrückungshilfe fällt unter die Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (PDF, 130 KB), mit der die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 7127 final vom 13. Oktober 2020 (Temporary Framework) umgesetzt wird). Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden.

Nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ können grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bis zu 3 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden.

Im Falle von Antragstellern, bei denen es sich nicht um kleine oder Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) handelt (Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von über 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen, die dem Antragsteller im Förderzeitraum insgesamt entstehen (im Sinne der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zur Umsetzung des Temporary Framework).

Im Falle von kleinen oder Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von unter 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.

Fixkosten in diesem Sinne sind alle Kosten, die einem Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen – also auch solche Kosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind …….. (z.B. Tilgungszahlungen für Kredite und Darlehen, ungedeckte Personalkosten, Geschäftsführergehalt bzw. fiktiver Unternehmerlohn).

Ungedeckte Fixkosten in diesem Sinne sind alle Fixkosten, die im beihilfefähigen Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag aus Einnahmen noch aus anderen Quellen (z.B. andere Beihilfen) gedeckt sind.

Beihilfefähiger Zeitraum
im Sinne dieses Programms ist der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020).

Das bedeutet:
Ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Zeitraum       1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen.
Nicht berücksichtigungsfähig sind dabei Verluste aus Wertminderung. Für den zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Zukunft liegenden Teil dieses Zeitraums können Prognosen zugrunde gelegt werden.

Einem Unternehmen können auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ folglich Beihilfen bis zu jener Höhe gewährt werden, die maximal 90 Prozent bzw. 70 Prozent dieses Verlustes im Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 entsprechen.

Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag bzw. Fördersatz für Beihilfen auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ überschritten, so ist die Überbrückungshilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen (z.B. durch entsprechende Kürzung der angesetzten Fixkosten).13 Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass die bewilligte Überbrückungshilfe den zulässigen Höchstbetrag bzw. Fördersatz überschreitet (z.B. auf Grundlage geprüfter Abschlüsse), so ist der zu viel gezahlte Betrag im Rahmen der Schlussabrechnung zurückzuzahlen (vgl. 3.11).

13Bei Anträgen, die vor dem 5. Dezember 2020 gestellt wurden, waren die genauen beihilferechtlichen Vorgaben der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt. Wird im Nachhinein bekannt, dass die entsprechenden beihilferechtlichen Bedingungen nicht erfüllt waren, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Schlussabrechnung. Ein Änderungsantrag zur Korrektur der Angaben ist in solchen Fällen nicht erforderlich.“

 

Im Gegensatz zur Kleinbeihilfenregelung ist die für einige Programme stattdessen anzuwendende Fixkostenregelung also relativ komplex und hat zugleich erhebliche Auswirkungen.
Insoweit ist, da auch andere Corona-Hilfen dieser „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ unterliegen, ab sofort bei der Beantragung von staatlichen Corona-Hilfen (insbesondere Überbrückungshilfe II und III sowie „Novemberhilfe Stufe II PLUS“ und „Dezemberhilfe Stufe II PLUS“ bzw. „November-/ Dezemberhilfe Stufe III PLUS“) wegen dem obigen EU-Beihilferecht mit der Rahmenvereinbarung der EU und der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ stark aufzupassen.

Hierzu ist es zum einen notwendig, auf die genauen Programme/ Programmbezeichnungen zu achten („November-/Dezemberhilfe I“ Stufe I als Kleinbeihilfe, oder die der Fixkostenhilferegelung unterliegende „November-/Dezemberhilfe II PLUS“ Stufe II oder „November-/Dezemberhilfe III PLUS“ Stufe III) und zum anderen müssen die Vollzugshinweise/ FAQ sowie die Wechselwirkungen zwischen den Programmen/ Bundesregelungen innerhalb des beihilfefähigen Zeitraumes unterschieden werden.

Auswirkungen können sich auch ergeben, wenn zum einen selbst Programme der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ beantragt werden, aber auch, wenn zeitlich vor oder nach obigen Hilfen der Stufe I (die ausdrücklich unter die günstige „Dritte geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020“ fallen), auch zusätzlich solche Hilfen beantragt werden, die der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ unterliegen.

Die Bundesregierung ist zwar im Austausch mit der EU-Kommission, um eine Anhebung der auf dem Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft während der Corona-Pandemie basierenden Beihilfeobergrenzen sowohl für die Kleinbeihilfen als auch für de Fixkostenhilfen zu erreichen. Ob und wenn ja, wann das gelingt, ist leider noch nicht genau absehbar.

Momentan betrifft die Verlustvorgabe/ Fixkostenbegrenzung und damit eventuelle Rückzahlung zu mindestens also bereits die schon beantragte/ gewährte/bewilligte Überbrückungshilfe II, da sich dieses Programm der ÜH II ausdrücklich auch in den FAQ/Vollzughinweisen auf die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ bezieht.

Laut FAQ des BMWi vom 08.01.2021 zur November-/ Dezemberhilfe I (= Stufe I; bis 1.000.000 Euro) könnten zudem – aufgrund der Vorgaben der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ sowie der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens für die „Novemberhilfe plus“ und die „Dezemberhilfe plus“ (Stufe II; bis 4.000.000 Euro) – inhaltliche Anpassungen auch an der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe I (Stufe I; bis 1.000.000 Euro; wird in FAQ kurz nur „November-/ Dezemberhilfe“ genannt) erforderlich werden.
Hier bleibt der hoffentlich bald kommunizierte finale Lösungstext im FAQ zur Novemberhilfe/ Dezemberhilfe I (Stufe I ; bis 1.000.000 Euro) abzuwarten, wobei die EU Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro so oder so „nur“ noch nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ genehmigt/e.

Anträge zu den oben  bereits jetzt schon bei der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ eingeordneten Programmen , müssen insoweit bestimmte Verlust-Voraussetzungen und Fixkostenbegrenzungen erfüllen.
Nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ können Beihilfen (insbesondere Überbrückungshilfe II und III sowie Novemberhilfe II PLUS, Dezemberhilfe II PLUS, bestimmte Hilfen zwischen einer und vier Millionen Euro wie die Novemberhilfe III PLUS Stufe III , Dezemberhilfe III PLUS Stufe III) als Beitrag grundsätzlich nur zu den UNGEDECKTEN Fixkosten vergeben werden.
Ungedeckte Fixkosten entsprechen den Verlusten, die Unternehmen für den Förderzeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Nicht berücksichtigungsfähig sind einmalige Verluste aus Wertminderung. Zusätzlich muss der beihilfefähige Zeitraum (umgangssprachlich: Förderzeitraum; ersichtlich u.a. auch in den Vollzugshinweisen) geprüft werden, ob andere bisher genutzte oder neu hinzukommende Hilfen von dem Antrag, der unter die „Bundesreglung Fixkostenhilfe 2020“ fällt, tangiert sind.

Im Regelfall darf nämlich eine über die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gewährte Hilfe (zuzüglich bereits gewährter Unterstützungsleistungen – zum Beispiel auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“, insbes. Überbrückungshilfe II und III/ November-/Dezemberhilfe II-III Plusprogramme usw.) höchstens 70 %/ 90% der ungedeckten Fixkosten, d.h. der Verluste des Unternehmens im beihilfefähigen Zeitraum betragen. 

Die obige „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ sieht also unter bestimmten Voraussetzungen vor, was vielfach nicht so eindeutig kommuniziert wurde, dass im jeweiligem beihilfefähigem Zeitraum ein Verlust zur Gewährung dieser staatlicher Leistungen/ ungedeckten Fixkosten gefordert wird bzw. eine Begrenzung der Hilfen auf die ungedeckten Fixkosten vorgenommen wird (siehe FAQ des BMWI zur Überbrückungshilfe II unter Punkt 4.16 oder Hinweise der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zur beihilferechtlichen Problematik), so dass ein fehlender Verlust bzw. möglicherweise der Erhalt von staatlichen Hilfen – wie zum Beispiel der Überbrückungshilfe, Novemberhilfe/ Dezemberhilfe oder Novemberhilfe plus/Dezemberhilfe plus – nicht nur zur bekannten Anrechnung bei der Überbrückungshilfe führt, sondern dies dazu führen KANN, dass in bestimmten Konstellationen eine Überbrückungshilfe II und III, „Novemberhilfe II LPUS“ oder „Dezemberhilfe II PLUS“ bzw. „Novemberhilfe III PLUS“ oder „Dezemberhilfe III PLUS“  o.ä.  neben anderen staatlichen Hilfen entweder erst gar nicht oder nicht in dieser Höhe zu gewähren gewesen wäre oder bei Gewährung einer Hilfe diese unter Umständen zurückgezahlt werden muss.

Das BMWi führt gemäß unseren Recherchen zu diesem EU-Beihilferecht; insbesondere zur „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ mittlerweile (siehe nachfolgende Punkte a-d )aus:

a.) auf Facebook:
Alle Hilfsprogramme stehen vor dem Eindruck des jeweiligen EU-Beihilferahmens. Das bedeutet, dass das EU-Beihilferecht für alle Mitgliedstaaten den Rahmen vorgibt, innerhalb dessen sich nationale Hilfen bewegen müssen. Zuschüsse bis zu einer Höhe von 70% (bzw. bei Klein- und Kleinstunternehmen 90%) der kumulierten Verluste, die im beihilfefähigen Zeitraum zwischen März und Dezember 2020 monatlich angefallen sind, können genehmigt werden, d.h. sie sind beihilferechtlich in Ordnung. Wird ein Antrag für den Monat Oktober 2020 gestellt, können die Verluste nicht nur aus dem Oktober, sondern aus allen Verlustmonaten zwischen März und Dezember 2020 zur Berechnung der maximalen Zuschusshöhe herangezogen werden.“

b.) auf BMWi-Internetseite:
Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung setzt sich zudem bei der Europäischen Kommission dafür ein, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro laufen weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.“

c.) in einer Stellungnahme des BMWi aus einer Anfrage zudem:
„Die November- bzw. Dezemberhilfe (Stufe 1; also bis 1.000.000 Euro Anmerkung StBK Sachsen-Anhalt) fällt in Bezug auf das EU-Beihilferecht  insbesondere unter die sog. „Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Diese begrenzt die Höhe an Kleinbeihilfen auf 800.000 Euro pro Unternehmen. Bei der Berechnung der erhaltenen Summe müssen alle Leistungen, die auf dieser Regelung beruhen, angerechnet werden. Darunter fällt auch der KfW-Schnellkredit. Kurzarbeitergeld zählt nicht als Beihilfe. Dieses wird jedoch auf die November- bzw. Dezemberhilfe angerechnet, um eine Überförderung zu vermeiden.
Ein Unternehmen kann zusätzlich zu den Beihilfen nach der Kleinbeihilfenregelung ggf. noch Hilfen empfangen, die unter die allgemeine De-Minimis-Verordnung fallen. Nach dieser dürfen einem einzigen Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren grundsätzlich bis zu 200.000 Euro gewährt werden. Die De-minimis-Verordnung stellt neben der Kleinbeihilfenregelung die zweite beihilferechtliche Grundlage der November- bzw. Dezemberhilfe  (Stufe 1; als bis 1.000.000 Euro Anmerkung StBK Sachsen-Anhalt) dar. 

Bei einer durch einen KfW-Schnellkredit oder anderen bereits gewährten Kleinbeihilfen „ausgeschöpften“ Beihilfeobergrenze nach der Kleinbeihilfenregelung ist es  grundsätzlich möglich, die November- bzw. Dezemberhilfe (Stufe 1; also bis 1.000.000 Euro Anmerkung StBK Sachsen-Anhalt) ebenfalls unter der Kleinbeihilfenregelung zu gewähren, wenn die gewährte Kleinbeihilfe (zum Beispiel KfW-Schnellkredit) vor der Gewährung von November- bzw. Dezemberhilfe ((Stufe 1; also bis 1.000.000 Euro Anmerkung StBK Sachsen-Anhalt) und bis spätestens 30. Juni 2021 zurückgezahlt wird. Es muss jedoch zu jedem Zeitpunkt sichergestellt werden, dass die Beihilfeobergrenze (Stufe 1; also bis 1.000.000 Euro Anmerkung StBK Sachsen-Anhalt) nicht überschritten ist. Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag überschritten, so ist die November- bzw. Dezemberhilfe ((Stufe 1; also bis 1.000.000 Euro Anmerkung StBK Sachsen-Anhalt) im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen. Dies ist eine Vorgabe des EU-Beihilferechts.“ 

d.) lt. StBK München hat sich das BMWi am 23.12.2020 zu den Änderungen  bei der Definition der erstattungsfähigen Fixkosten wie folgt geäußert:
 
„Die Überbrückungshilfe II basiert seit Beginn der Antragstellung im Oktober 2020 beihilferechtlich auf der sog. Fixkostenhilfe nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission für staatlichen Hilfen während der Corona-Krise. Dieser erlaubt Beihilfen bis maximal 3 Mio. Euro je Beihilfeempfänger zur Deckung ungedeckter Fixkosten unter gewissen Voraussetzungen. Durch die Nutzung dieser mit Aktualisierung des Befristeten Rahmens durch die Europäische Kommission im Oktober 2020 geschaffenen Rechtsgrundlage kommt die Bundesregierung der Problematik vieler Betroffener entgegen, die durch eine Kumulierung unterschiedlicher Hilfen (z. B. KfW-Schnellkredit und Überbrückungshilfe I) die beihilferechtlich zulässigen Höchstwerte nach Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung bereits ausgeschöpft hatten. Zur nationalen Nutzung der Möglichkeiten des Befristeten Rahmens hat die Bundesregierung in kurzer Zeit die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erarbeitet. Die Genehmigung erfolgte am 20. November 2020. Die Überbrückungshilfe II stützt sich konkret auf die vorgenannte Bundesregelung. Die Aktualisierung der FAQ in Punkt 4.16 erfolgte daher nach Genehmigung der Bundesregelung. Die Voraussetzungen der Fixkostenhilfe waren jedoch bereits seit der Veröffentlichung der Aktualisierung des Befristeten Rahmens durch die Kommission am 13. Oktober 2020 bekannt.

In der Sache ist es zudem durch die Aktualisierung der FAQ in Punkt 4.16 zu keiner Veränderung der Programmbedingungen gekommen. Vielmehr werden die beihilferechtlichen Vorgaben so flexibel wie zulässig angewandt, um die betroffenen Unternehmen zielgerichtet zu unterstützen.

Gleichwohl sind die Bedingungen der Fixkostenhilfe nach Europarecht bindend. Dies umfasst u. a. das Vorliegen von Verlusten im Förderzeitraum.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Mehrzahl der für die Überbrückungshilfe qualifizierenden Unternehmen über entsprechende Verluste verfügen.

Wichtig ist auch,

– dass die Betrachtung der Verluste vor Erhalt der Hilfe erfolgt.

– Das bedeutet, ein Unternehmen, das ohne Hilfe Verluste hätte und mit Erhalt in die Gewinnzone käme, fällt nicht aus der Förderung, sondern wird ggf. lediglich in der Förderhöhe gedeckelt.

– Zudem können Antragsteller Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März bis Dezember 2020 heranziehen.

– Ein monatsscharfer Abgleich mit den jeweils beantragten Hilfen ist nicht erforderlich.

– Sollte ein Antragsteller z. B. nur für den Monat Oktober Überbrückungshilfe II beantragen, kann er auch die monatlichen Verluste von März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, November und Dezember anrechnen. Allerdings darf er diese Verlustmonate in allen Corona-Hilfsprogrammen nur einmal heranziehen.

Dies gilt entsprechend auch bei der Novemberhilfe plus und der Dezemberhilfe plus“

 

 

6.) Von der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt recherchierte Punkte, die jetzt – zu mindestens teilweise!! – im BMWi-FAQ Beihilferecht vom 08.01.2021 aufgegriffen worden sind

Leider ist die genaue Berechnung der Fixkostenbegrenzung und des ggf. erforderlichen Verlustes in dem Abschnitt 1 aus unserer Sicht bis zum Erscheinen des FAQ vom 08.01.2020 nicht ausreichend offengelegt, was einer Beantragung insbesondere der Überbrückungshilfe II im Wege stand. 

Unter anderem fehlten aus unserer Sicht – für jede Corona-Hilfe-Antragstellung – wesentliche und dringend benötige Parameter:
– zur Ermittlung des Verlustes
– zur Ermittlung ungedeckter Fixkosten
-dass eine monatliche Betrachtung/ Saldierung (wovon wir ausgehen/ derzeit uns einsetzen) oder nicht eine Gesamtbetrachtung über den jeweils im Programm angegebenen beihilfefähigen Zeitraum (worst case 03/2020-06/20201) erfolgen muss
– gibt es Vorgaben, wenn man die monatliche Betrachtung zu Grunde legt
– führt  die BMWi-Aussage: „….Allerdings darf er diese Verlustmonate in allen Corona-Hilfsprogrammen nur einmal heranziehen…..“ dazu, dass ander Hilfe – wie die Corona-Soforthilfe oder die Überbrückungshilfe I nachträglich unzulässig/verbrannt sind
– Angaben zum Verhältnis/ der Wechselwirkung zwischen der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“
– kann zum Beispiel die Überbrückungshilfe II beantragt werden, obwohl zu erwarten ist, dass Novemberhilfe I-III oder / und Dezemberhilfe I-III beantragt wird
– kann zum Beispiel die Überbrückungshilfe I (gefördert gemäß „Dritte geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020“) nachträglich zurückzuzahlen sein, wenn andere bessere/ höhere Corona-Hilfen wie Überbrückungshilfe II-III oder Novemberhilfe I-III oder / und Dezemberhilfe I-III beantragt wird
– zur Nachweisführung
– welche Kleinbeihilfen sind – und wann genau – im Zeitraum 01.03.2020-30.06.2021 als (schädliche) Einnahme zu erfassen (zum Beispiel Novemberhilfe I-III, Dezemberhilfe I-III)
– welche Fixkostenhilfen sind – und wann genau – im Zeitraum 01.03.2020-30.06.2021 als (schädliche) Einnahme zu erfassen (zum Beispiel Novemberhilfe I, Dezemberhilfe II) 
– welche sonstigen Einnahmen/ Kredite sind – und in welcher Höhe – schädlich bei der Verlustermittlung zu berücksichtigen (z. Bsp. Kreditrahmen; KfW-Schnellkredit)
– hätte die Einhaltung einer bestimmten Antragsreihenfolge/ Antragszeitpunkt Einfluss auf die Höhe und Beibehaltung der finalen Corona-Hilfen   
– zur Ermittlung der Wertminderungstatbestände
– wird die zulässige Teilwertabschreibung von der ÜH III wieder herausgerechnet/berücksichtigt 
– zur Definition und Höhe des Unternehmerlohnes in den verschiedenen Unternehmensformen 
– zur Höhe anzusetzender Steuern
– sind noch Erhöhungen der Grenzen für die Kleinstbeihilfen und Fixkostenhilfen absehbar zu erwarten
– sind noch Erleichterungen zu Unternehmen bestimmter Personenanzahlen und Jahresumsätze möglich  

 

8.) Hinweise der Bundessteuerberaterkammer vom 17.12.2020
                 Auszugsweise Hinweis der Bundessteuerberaterkammer vom 17.12.2020:

Unter 4.16 wurde der Hinweis aufgenommen, dass die Überbrückungshilfe auf höchstens 90 % der ungedeckten Fixkosten beschränkt wird. Das bedeutet, ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Förderzeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen.

Soll beispielsweise Überbrückungshilfe für den Monat Oktober 2020 beantragt werden, muss im Oktober 2020 ein bilanzieller Verlust ohne Wertminderungen (Abschreibungen) erzielt worden sein. Die Höhe der maximalen Auszahlung wird auf die Höhe des Verlustes begrenzt.

Grundlage für diese Regelung ist die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (Anlage), welche die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission umsetzt (sog. Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19). Wir gehen davon aus, dass die Einschränkung aufgrund des EU-rechtlichen Rahmens auch nicht mehr revidiert werden kann.

Diese Regelung ist insofern unglücklich, als dass die Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten erst nachträglich aufgenommen wurde. Wir gehen davon aus, dass eine Vielzahl vor dieser Änderung gestellter Anträge damit unrichtig werden und die beantragten (und ggf. bereits ausgezahlten) Überbrückungshilfen zu hoch sind.“

(***Die Bundessteuerberater und wir als regionale Kammern sind seit geraumer Zeit dran, hier für Sie verlässliche UND praktikable Parameter sowie Arbeitshilfen für die Beantragung zu erwirken!***)