„Neustarthilfe“ / Neustarthilfe Plus“ / „Neustarthilfe 2022“ / „Neustarthilfe 2022 zweites Quartal“ Stand 04.05.2023

Alle hier nachstehend eingestellten Inhalte sind ein kostenfreier Service der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt (ausschließlich zur Information für die Mitglieder) die neben den Verlautbarungen, Eigenrecherchen und Vikos/Telkos auch auf Grundlage von vorläufigen  Informationen der Bundessteuerberaterkammer, der Investitionsbank Sachsen-Anhalt, der Geschäftsstelle und der verschiedenen Ministerien beruhen, denen wir für Ihre Bemühungen/ Unterstützung bei den Programmen ausdrücklich danken. Die Programme und FAQ werden von den Richtliniengebern derzeit laufend präzisiert/ verändert oder gerade erst final abgeschlossen (wie bei der Neustarthilfe, Novemberhilfe, Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III), die Inhalte hier erfolgen insoweit ausdrücklich ohne Gewähr auf Richtigkeit, Unveränderbarkeit und Vollständigkeit. Sie dienen ausdrücklich lediglich der kostenfreien Erstinformation der Steuerberater aus Sachsen-Anhalt und stellen keine Grundlage für eine Entscheidung/ Investition/ Antragstellung dar und bilden bewusst auf Grund der Unterschiedlichkeit nicht die länderspezifischen Inhalte/ Programme der/anderer Bundesländer ab.
Für Rückfragen und Unklarheiten zu den Programmen ist alleine der Bund/BMWI (und nicht die Bundessteuerberaterkammer oder Steuerberaterkammer) verantwortlich bzw. ist von Unternehmen/ Soloselbständigen AUSSCHLIEßLICH die unten aufgeführte Hotline des BMWI zu nutzen.   

Foto: Bundesfinanzministerium

Foto: Bundeswirtschaftsministerium

Pressestatement von Bundeswirtschaftsminister Altmaier zu Verlängerung der Corona-Hilfen

Allgemeine Programmhinweise

Beantragung ab 16.02.2021 über Eigenantrag des Unternehmers: hier  und  ab 15.03.2021 zusätzlich auch über prüfende Dritte
Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann direkt vom Unternehmen oder ab 15.03.2021 von prüfenden Dritten beantragt werden. Auch Soloselbständige können jetzt den Antrag auf Neustarthilfe über den prüfenden Dritten stellen, Personengesellschaften müssen es.  Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

Hotline Direktantrag Soloselbständige beim Bundeswirtschaftsministerium 
Bei Rückfragen wenden Sie sich als Unternehmen/ Soloselbständiger bitte ausschließlich an das Service-Desk des Bundeswirtschaftsministerium
unter +49 30-1200 21034
bzw. die Kontaktstelle des BMWi für Soloselbständige, da ausschließlich das Bundeswirtschaftsministerium aussage- und auslegungsberechtigt ist und die Bundessteuerberaterkammer und auch die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt KEINE Auskünfte zur Neustarthilfe oder den hier dargestellten unverbindlichen Inhalten an Soloselbständige/ Unternehmen erteilen darf und kann. 
Service-Hotline +49 30-1200 21034
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr

Grundsätzlich sind staatliche Mittel, die die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, als staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden und müssen von der EU-Kommission genehmigt werden. Von diesem Grundsatz gelten jedoch Ausnahmen, etwa für den Fall, dass die Europäische Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat (z.B. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) und Einzelbeihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Beihilferegelung erfüllen. Auch Hilfen, die den Vorgaben der einschlägigen De-minimis-Verordnung unterfallen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen.

Übersicht zur Neustarthilfe:
letztes Term Sheet: Term Sheet 04.02.2021 
letzte Anlage zum Term Sheet: Anlage Term Sheet 04.02.2021
aktueller FAQ Bundeswirtschaftsministerium zu Beihilferegelungen (für alle Programme): hier
aktueller FAQ Bundessteuerberaterkammer zu Beihilferegelungen (für alle Programme): hier
aktueller FAQ Neustarthilfe Bundeswirtschaftsministerium: hier
aktueller FAQ Neustarthilfe Bundessteuerberaterkammer: hier
aktuelle Kurzanleitung Bundeswirtschaftsministerium zur Erstellung eines Änderungsantrags (nicht Neustarthilfe):  hier
aktueller Leitfaden des Bundeswirtschaftsministeriums zu Verbundunternehmen: hier
Leitfaden für Antragserfassende: hier
aktuelle Vollzugshinweise: hier
Fassung gemäß Genehmigung der Europäischen Kommission SA.61744 vom 12.2.2021  Vierte Geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19  („Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020″): hier 
Übersicht bisheriger FAQ vom BMWi
BMWi-FAQ Stand: 27.02.2021
BMWi-FAQ Stand: 12.03.2021
BMWi-FAQ Stand: 01.04.2021

 

Kurzübersicht letzter Änderungen bei der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus, Neustarthilfe 2022, Neustarthilfe 2022 zweites Quartal 

NEU: 16.02.2022 FAQ`s zur Neustarthilfe

FAQ der Bundessteuerberaterkammer zur Neustarthilfe: hier FAQ
FAQ der Bundessteuerberaterkammer zur Neustarthilfe Plus: hier FAQ

FAQ der Bundessteuerberaterkammer zur Neustarthilfe 2022: hier FAQ

FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums zur Neustarthilfe zweites Quartal: folgt hier

FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums zur Neustarthilfe 2022: hier FAQ
FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums zur Neustarthilfe: hier FAQ
FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums zur Neustarthilfe Plus: hier FAQ

 

NEU: 16.02.2022 Verlängerung der Überbrückungshilfe für 04-06/2022 und „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ durch MPK-Beschluss
Durch die Beschlüsse wird deutlich, dass die bereits hier durch die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt mitgeteilte Verschiebung des Schlussabrechnungsbeginn für das Schlussabrechnungspaket I auf frühestens! März bis Mai 2022 und die Pilotierung erforderlich war. Das ursprüngliche Schlussabrechnungsende 31.12.2022 ist aus unserer Sicht damit nicht mehr haltbar, weswegen wir Gespräche zur Verlängerung des Fristendes führen.  Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und „Neustarthilfe 2022“ werden zeitnah überarbeitet.

Hinweis der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt: Im Ergebnis hat die jeweilige Landesumsetzung auch Auswirkungen auf die Beantragung der Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum 16.02. bis 30.06.2022, da damit möglicherweise u.a. die freiwilligen Schließungen und die Pauschale für Kosten der Zugangskontrollen die Grundlage entzogen worden sind

.
Gemäß den Beschlüssen der MPK und BMF vom 16.02.2022 gilt für die Überbrückungshilfe 04-06/2022 und die „Neustarthilfe Zweites Quartal“ Folgendes:
1.) Überbrückungshilfe 04-06/2022
Die für 01-03/2022 verlängerte Überbrückungshilfe wird unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022.
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein:
* Corona-bedingter Umsatzrückgang
* von 30 Prozent
* im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019.

Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt (weiterhin) 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent.
Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

2.) „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“
Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022.
Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

NEU: 02.11.2021 Hinweise zum Antragsportal und wichtige Hinweise zur Endabrechnung
1.) Ablauf Antragsfrist 02.11.2021 Überbrückungshilfe/ Neustarthilfe
Im Einzelfall kann es sein, dass ein vorgeblich versendeter Antrag tatsächlich noch gar nicht versendet wurde, weil ein zwischenzeitlich erforderliches Kreuz/ Angabe fehlte. Mit Ende der Antragsfrist vom 02.11.2021 werden solche nicht versendeten Anträge gelöscht! 
Prüfen Sie bitte deshalb unbedingt nochmal, dass alle Anträge ordnungsgemäß versendet sind und so auch im Portal aufgeführt sind. Dokumentieren Sie ggf. vorsorglich per Bildschirmausdruck Ihre versendeten Anträge.
Vorsorglicher Hinweis: Bis jetzt lief das Antragsportal relativ stabil.
2.) Endabrechnung Neustarthilfe (momentan erstmal nur für die Direktanträge durch die Unternehmen selbst)
* Zur Endabrechnung der Neustarthilfe ist die Endabrechnung für DIREKTANTRÄGE von Unternehmen gestartet. Wenn das Unternehmen seinen Antrag selbst per Direktantrag direkt gestellt haben, ist die Einreichung über einen prüfenden Dritten nicht möglich.
* Die Endabrechnung von Neustarthilfe-Anträgen für prüfende Dritte folgt bis Ende November 2021. 
* zukünftig wichtig: Die Kosten zur Einreichung der Endabrechnung des prüfenden Dritten werden NICHT gesondert bezuschusst. Wir halten diese nachträgliche Präzisierung in die Blackbox-Schlußabrechnung und auf Grund der zu erwartenden Diskussionen mit den Mandanten über die vielfach aus unserer Sicht zu befürchtenden/ ursprünglich in Kauf genommenen Nachzahlungen für bedenklich und sind am Thema dran. 
*Nach Absenden der Selbsterklärung zur Endabrechnung Neustarthilfe kann das nachträgliche Wahlrecht zum Wechsel in die Überbrückungshilfe III NICHT mehr ausgeübt werden kann.
Die Mandanten sollten also unbedingt durch Sie sensibilisiert werden, nicht vorschnell die Endabrechnungen per Selbsterklärung abzusenden. Gleichzeitig befürchten wir, dass damit und wegen der vorgezogenen Endabrechnungsfrist für Direktanträge bis zum 31.12.2021 zusätzliche und außerhalb der Förderung zu vergütende Arbeit auf die prüfenden Dritten zukommen.

NEU: 01.11.2021 Endabrechnung für die Neustarthilfe für DIREKTANTRÄGE von Unternehmen ist gestartet
Zur Endabrechnung der Neustarthilfe ist die Endabrechnung für DIREKTANTRÄGE von Unternehmen gestartet.
Die Endabrechnung von Neustarthilfe-Anträgen für prüfende Dritte folgt bis Ende November. 

neuer FAQ zur Neustarthilfe (Stand: vom 29.10.2021 ) hier:

„Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Direktantragstellende als die Empfänger beziehungsweise Empfängerin der Neustarthilfe verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung über das Endabrechnungsonline-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erstellen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden.

Die Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte ist der 30. Juni 2022.

Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren (vergleiche 3.5, 3.6).

Wenn Sie Ihren Antrag selbst direkt gestellt haben, ist die Einreichung über einen prüfenden Dritten nicht möglich.
Wenn Sie die Neustarthilfe über einen prüfenden Dritten beantragt haben, muss ein prüfender Dritter die Endabrechnung für Sie einreichen. Die Kosten zur Einreichung der Endabrechnung des prüfenden Dritten werden nicht gesondert bezuschusst.

Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind Direktantragstellende verpflichtet, der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und nach Empfang des endgültigen Bescheids der zuständigen Bewilligungsstelle im Frühjahr 2022 die potentiell anfallenden Rückzahlungen bis zum 30. Juni 2022 zu überweisen.

Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.

Zur Überprüfung der Angaben finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt (siehe auch 4.9).

Bitte beachten Sie, dass nach Absenden der Selbsterklärung zur Endabrechnung Neustarthilfe das nachträgliche Wahlrecht zum Wechsel in die Überbrückungshilfe III nicht mehr ausgeübt werden kann.

Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt.“

NEU: 28.10.2021 Fristverlängerung bis zum 02.11.2021 für die Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe 
Der 31.10.2021 fällt auf einen Sonntag. Wir hatten beim BMWi nochmal anbringen lassen, inwieweit eine Fristverlängerung bis zum 02.11.202 1 gemäß AO, BGB, VwVfG  angebracht ist. Mittlerweile ist es geschehen:
Das BMWi wird die Frist vom 31.10.2021 auf den 02.11.2021 (da der 1.11. in einigen Ländern ein Feiertag ist) verlängern. 
Leider wurde uns mitgeteilt, dass momentan nicht vorgesehen ist, dazu den FAQ zu ergänzen und es ist momentan auch nicht vorgesehen, deswegen die Homepage des BMWi zu ändern. Wir haben aber ausdrücklich nochmals um offizielle Aussenkommunikation gebeten. 

Update: Der FAQ und viele Seiten der Homepage sind weiterhin noch nicht aktualisiert. Aber mittlerweile gibt es die von uns eingeforderte Außenkommunikation des BMWi hier  : „Fristende ÜBH III und NSH am Sonntag, 31. Oktober 2021.
Da Montag in vielen Bundesländern ein Feiertag ist, werden Anträge auf Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe bis zum 2. November 2021 angenommen“

 

NEU: 26.10.2021 Datenübernahme in Schlußabrechnung
Nach derzeitigem Stand ist es erfreulicherweise auf der Zielgeraden noch gelungen, beim BMWi zu erreichen, dass die Daten aus den Corona-Hilfe-Programmen übernommen/ vorbelegt werden.

NEU: 26.10.2021 Unterscheidung SCHLUßABRECHNUNG  und ENDABRECHNUNG 
Mit Endabrechnung ist zukünftig die Schlußabrechnung der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus Juli bis September 2021 und Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember 2021 gemeint. Eine Endabrechnung kann nach derzeitigem Stand nachträglich nicht nochmal geändert werden, d.h. es können keine Änderungen übermittelt werden. Bitte prüfen Sie daher Ihre Eingaben sorgfältig vor dem Absenden.
Mit Schlußabrechnung sind vordringlich die anderen Corona-Hilfen gemeint.

NEU: 26.10.2021 SCHLUßABRECHNUNG  für prüfende Dritte und ENDABRECHNUNG für prüfende Dritte 
Der Schlußabrechnungsbeginn für die prüfenden Dritten ist derzeitig weiterhin ab Ende November 2021 vorgesehen. Gleichwohl ist zu beachten, dass die Softwareanbieter einen Uploud von Buchführungsdaten (erst) dann programmieren und anbieten können, wenn vom BMWi im Januar 2021 die Importschnittstelle im Antragsportal bei den prüfenden Dritten freigegeben wird.

Die Endabrechnung der Neustarthilfe-Anträge, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, ist ebenso ab November 2021 über das bekannte elektronische Antragsportal antrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.

NEU: 26.10.2021 ENDABRECHNUNG für Neustarthilfe über Direktanträge von betroffenen Unternehmen ab 29.10.21
In der Endabrechnung müssen ja gemäß BMWi die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum 2021 dem Referenzumsatz 2019 gegenübergestellt werden. Dadurch soll überprüft werden, ob die betroffenen Unternehmen  den Vorschuss benötigt haben, weil sich Ihr Umsatz pandemiebedingt erheblich verschlechtert hat.

Die ENDABRECHNUNG  für die Neustarthilfe ist ab 29. Oktober 2021 möglich. Sie erfolgt digital über die bekannten Antragswege nach und nach für die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus Juli bis September und Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember. Die Unternehmen erhalten sofort eine unverbindliche Rückmeldung, ob und ggf. wieviel sie von dem Vorschuss zurückzahlen müssen. Sie müssen aber erst nach Erhalt des Bescheides der für sie zuständigen Bewilligungsstelle, der die Angaben im Endabrechnungsportal bestätigt, zahlen. Insofern  prüft die zuständige Bewilligungsstelle die Endabrechnung nochmal und sendet ab Mai 2022 eine Bestätigung des Ergebnisses der Endabrechnung zu- ggf. mit einer Zahlungsaufforderung.

BMWi-Beispiel: Eine Soloselbständige oder ein Soloselbständiger mit einem Referenzumsatz von 20.000 Euro und 7.500 Euro ausgezahlter Neustarthilfe kann bei einem tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum von 60 Prozent des Referenzumsatzes, das heißt 12.000 Euro, 30 Prozent des Referenzumsatzes (=6.000 Euro) als Neustarthilfe behalten. Die Differenz zur ausgezahlten Neustarthilfe (das heißt 1.500 Euro) ist zurückzuzahlen.

Fristenübersicht gemäß BMWi

Die Fristen für die jeweiligen Endabrechnungen sind für das Einreichen der Endabrechnung:
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021)
Direktantragsteller:
ab 29. Oktober bis 31. Dezember 2021.
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021)
Antrag über prüfende Dritte:
ab Ende November bis derzeit 30. Juni 2022.
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) Direktantragteller: Anfang 2022 bis 31. März 2022.

Die Frist für die etwaig anfallende Rückzahlungen für
Neustarthilfe Direktantragsteller: 30. Juni 2022.
Neustarthilfe Plus (Juli bis Dezember und Oktober bis Dezember 2021) Direktantragsteller: 30. September 2022.

 

NEU: 15.07.2021 Neustarthilfe Plus
Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier den aktualisierten BMWi-FAQ zur Neustarthilfe Plus
Die Beantragung der Neustarthilfe Plus kann seit Freitag, den 16.07.2021 erfolgen.
Die erste Abwicklung der Abschläge und Auszahlung ist in der 29. KW für Direktanträge geplant.
Hinweis: Zunächst kann die Neustarthilfe Plus nur per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021.
Aktuell gehen erste Änderungsanträge in der Neustarthilfe ein, die aber die Neustarthilfe Plus betreffen. Diese Vorgehensweise ist falsch. Die Antragstellung MUSS in dem neuen Programm erfolgen, welches am 16.07.2021 online gegangen ist.

NEU: 05.07.2021 Neustarthilfe
1.) Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe:
 Die Konzeption des Wahlrechtes befindet sich in der finalen Abstimmung.

2.) Nochmal Hinweis auf die im FAQ der Neustarthilfe vom 30.06.2021 aufgeführten/ geänderten Beispiele
Anteilige Rückzahlung (Umsatz > 40%, aber ≤ 90 % des Referenzumsatzes) 

 

  • Ein/e Soloselbständige/r mit einem Referenzumsatz von 15.000 Euro und 7.500 Euro ausgezahlter Neustarthilfe kann bei einem tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum von 60 Prozent des Referenzumsatzes, d. h. 9.000 Euro, 30 Prozent des Referenzumsatzes als Förderung behalten (60 Prozent + 30°Prozent = 90 Prozent). Sie/Er darf damit 4.500 Euro Neustarthilfe (30 Prozent * 15.000 Euro) behalten. Die Differenz zur ausgezahlten Neustarthilfe (d.h. 3.000 Euro) ist zurückzuzahlen.
  • Eine Kapitalgesellschaft mit einem Referenzumsatz von 50.000 Euro und 25.000 Euro ausgezahlter Neustarthilfe kann bei einem tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum von 70 Prozent des Referenzumsatzes, d. h. 35.000 Euro, 20 Prozent des Referenzumsatzes als Förderung behalten (70 Prozent + 20°Prozent = 90 Prozent). Sie darf damit 10.000 Euro Neustarthilfe (20 Prozent * 50.000 Euro) behalten. Die Differenz zur ausgezahlten Neustarthilfe (30 Prozent des Referenzumsatzes, d.h. 15.000 Euro) ist zurückzuzahlen.
  • Ein/e Soloselbständige/r mit einem Referenzumsatz von 20.000 Euro und 7.500 Euro ausgezahlter Neustarthilfe kann bei einem tatsächlichen Umsatz im Förderzeitraum von 60 Prozent des Referenzumsatzes, d. h. 12.000 Euro, 30 Prozent des Referenzumsatzes (=6.000 Euro) als Neustarthilfe behalten. Die Differenz zur ausgezahlten Neustarthilfe (d. h. 1.500 Euro) ist zurückzuzahlen.
  • Ein/e Soloselbständige/r mit einem Referenzumsatz von 40.000 Euro und 7.500 Euro ausgezahlter Neustarthilfe realisiert einen Umsatz im Förderzeitraum von 60 Prozent des Referenzumsatzes, d. h. 24.000 Euro. Da 30 Prozent des Referenzumsatzes (=12.000 Euro) höher lägen als die maximale Auszahlungshöhe der Neustarthilfe 7.500 Euro, kann sie die ausbezahlte Neustarthilfe vollständig behalten.

 

NEU: 30.06.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht  aktualisierten BMWi-FAQ Neustarthilfe: hier 

  • Änderungen beziehen sich unter anderem auf :
    die jetzt freigeschaltete Möglichkeit der Direktantragstellung für Personengesellschaften,
  • die Öffnung der Neustarthilfe für Genossenschaften, 
    die Einräumung eines Wahlrechts zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III im Rahmen der Endabrechnung,
    Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten auf alle, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden beziehungsweise ihr Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, 
    sowie spezifische Regelungen für Soloselbständige in Elternzeit.
  • Besipiele zur Rückzahlung

NEU: 09.06.2021 BMWi: „Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

NEU: 27.05.2021 Aktuelle Probleme im Antragsverfahren/ Bescheide/ elektronisches Antragsportal
Die E-Mailbenachrichtigung/ Kommunikation im elektronischem Antragsportal ist teilweise leider immer noch fehlerhaft
a.) Aufforderung nicht existenten Bescheid abzurufen
Die prüfenden Dritten erhalten eine Aufforderung,  einen Bescheid abzurufen, der aber gar nicht existiert. Es  besteht insoweit seit einigen Tagen das Problem, dass diese Mail generiert wird, obwohl kein Bescheid (mehr) zum Abruf bereitsteht, der nicht existiert bzw. bereits per E-Mail zugesendet worden ist. Der Dienstleister des Bundes ist dran und wird  zu dem Programmfehler  eine Rundmail an alle betroffenen prüfenden Dritten senden.

b.) Text Abschlagszahlung
Die Bescheide (zum Beispiel für die Neustarthilfe) werden direkt per Mail an die prüfenden Dritten versandt und die Auszahlungen laufen auch korrekt. Teilweise wird der Begriff Abschlagszahlung verwendet,  obwohl es keinen weiteren finalen Endbescheid gibt.  

c.)  Änderungsantrag
– Wir gehen davon aus, dass in den nächsten Wochen zeitnahe eine Änderungsmöglichkeit besteht, Änderungsanträge bereits vor Bewilligung stellen zu können   
– Bitte beachten Sie, dass ein Änderungsantrag zur Überbrückungshilfe III keine neue Abschlagszahlung zur Überbrückung auslöst. Diese Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe III gehen derzeit vermehrt bei den Bewilligungsstellen ein. Sie sind auf Grund der Vorgaben fast alle einer Komplettprüfung (insoweit ist die verwendete Begrifflichkeit „Stichprobenprüfung“ nicht ganz passend) händisch von den Sachbearbeitern der Bewilligungsstellen zu unterziehen/prüfen. Der Mailtext, den prüfende Dritte nach dem Stellen von Änderungsanträgen erhalten, ist sehr unglücklich gewählt, da hier auf eine Tiefenprüfung/Stichprobenprüfung verwiesen wird. Der Text wird ausgelöst, da bei Änderungsanträgen kein erneuter Abschlag gezahlt wird, vermittelt den prüfenden Dritten aber jedoch unzutreffender Weise, etwas sei nicht in Ordnung. Wir hatten dies den zuständigen Behörden weitergeleitet. Hier wird in Kürze nun eine Anpassung erfolgen.
. (siehe auch Ausführungen unten vom 21.05.2021 oder den offenen Brief der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein)

d.) Prüfender Dritter erhält nicht die Benachrichtigung über eine Nachfrage im Portal per E-Mail
Die Bewilligungsstellen bekommen teilweise keine Reaktion auf die Nachfragen durch die prüfenden Dritten. Dabei ist festzustellen, dass in manchen Fällen ein technisches Problem im Antragsportal vorlag/ vorliegt, da der prüfende Dritte gar nicht die Benachrichtigung über die Rückfrage per E-Mail erhalten hat. Dieses Problem wurde lokalisiert und sollte in Kürze in Griff zu bekommen sein. 

 

NEU: 17.05.2021 Neustarthilfe: Die bereits seit rund 3 Wochen im Antragsportal auftretenden Probleme bei der Neustarthilfe sind nur teilweise beseitigt und bestehen insoweit zum Teil noch weiter. Der Dienstleister des Bundes arbeitet immer noch an der Fehlerbeseitigung. Ggf. ist bei nicht sichtbaren Bescheiden zu empfehlen, die jeweilige Bewilligungsstelle eine E-Mail mit der Antragsnummer zu senden.


NEU: 10.05.2021 Neustarthilfe:
Die bereits seit rund 2 Wochen im Antragsportal auftretenden Probleme bei der Neustarthilfe sind nur teilweise beseitigt und bestehen insoweit zum Teil noch weiter. Der Dienstleister des Bundes arbeitet immer noch an der Fehlerbeseitigung. Ggf. ist bei nicht sichtbaren Bescheiden zu empfehlen, die jeweilige Bewilligungsstelle eine E-Mail mit der Antragsnummer zu senden.
Für Mitglieder in Sachsen-Anhalt kann für weitere Probleme / ggf. mal im Einzelfall länger offen stehenden Bescheiden der Investitionsbank auch die bekannte E-Mail-Adresse  kammer@speck.info genutzt werden.   
Wir haben das andauernde und erheblichen Arbeitsaufwand verursachende Problem mit der Aufforderung um umgehende Lösung und Stabilität des Antragsportals nochmals an das BMWi mitgeteilt.

NEU: 07.05.2021 Neustarthilfe: Wie bereits hier u.a. zuletzt am 03.05.2021 informiert, hat das elektronische Antragsportal u.a. folgende größeren Bugs, die wir zur dringlichen Klärung weitergeleitet hatten und wo uns nunmehr ein umgehendes Hotfix zugesagt wurde:
– obwohl teilweise die Neustarthilfeanträge per E-Mail bewilligt werden, werden dagegen zum gleichen Antrag im elektronischem Antragsportal angezeigt:
Antrag „abgelehnt“ 
– die Anfragen der Bewilligungsstellen bzw. die Bescheide sind nicht zu sehen
– teilweise werden Neustarthilfe-Anträge durch das elektronische Portal bewilligt und der Abschlag durch das BMWi auch ausgezahlt. Anschließend wird der Antrag jedoch durch ein Bug automatisiert abgeschlossen/ geschlossen, so dass die regionalen Bewilligungsstellen den Antrag dann nicht mehr bearbeiten können/ sehen und es insoweit zur Verzögerung bei der Restauszahlung kommt. Bitte haben Sie Verständnis und Geduld dafür, dass sich die regionalen Bewilligungsstellen manuell fieberhaft um die Ermittlung und Weiterleitung an den IT-Dienstleister des Bundes des jeweiligen Antrags und Öffnung des jeweiligen Antrags bemühen und dann schnellstmöglich die Bewilligung/ Restauszahlung der betroffenen Neustartanträge umgehend vornehmen.
– das Antragsportal/ der FAQ ist nicht auf dem aktuellem Stand (u.a. der 31.10.2020 für die Antragsberechtigung ist leider trotz unserer Forderungen immer noch nicht aktualisiert)

NEU: 16.04.2021 Neustarthilfe Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht den: aktualisierten BMWi-FAQ zur Neustarthilfe
Änderungen beziehen sich auf die jetzt freigeschaltete Möglichkeit der Direktantragstellung für Personengesellschaften.

NEU: 06.04.2021 Überbrückungshilfe III wird gravierend verändert (siehe hier gesonderte Überbrückungshilfe III – Homepageseite der Steuerberaterkammer-Sachsen-Anhalt), was indirekt auch Auswirkungen auf die Neustarthilfe/ Vergleichsberechnung haben kann.
Überbrückungshilfe III:
Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

NEU: 06.04.2021 DATEV e.G. Die Datev wird am 09.04.2021 ein Hotfix für Kanzlei-Rechnungswesen bereitstellen, welches die Änderungen bei der Neustarthilfe und der Änderungen im Antragsportal (branchenabhängige Fixkosten) umsetzt. Die technische Umsetzung zum Eigenkapitalzuschuss, Veränderungen in der Überbrückungshilfe III und des ausstehenden XML-Uploads hängt davon ab, wann das BMWi den neuen Überbrückungshilfe III -FAQ zur Veröffentlichung freigibt und wann das BMWi die XML-Upload-Schnittstelle freigibt/ umsetzt. 

NEU: 06.04.2021 Momentan sind die neuen Programmvorgaben (u.a. 100% Fixkosten bzw. Eigenkapitalzuschuss) im Antragsportal noch nicht freigegeben. Ggf. sollte man prüfen, ob man Neuanträge wenige Tage zurückstellen kann, zumal bisher eingegebene Überbrückungshilfe III-Anträge teilweise gelöscht werden/ temporär nicht zuordenbar sind. Derzeit findet in der 14. KW 2021 immer noch die Finalisierung der FAQ zur veränderten Überbrückungshilfe III (siehe 01.04.2021) statt. Erst anschließend (voraussichtlich frühestens 15.KW) kann nach der bereits begonnenen Programmierung im Antragsportal die Programmfreigabe zur veränderten Überbrückungshilfe III erfolgen und  entschieden werden, wie für Altanträge zur Überbrückungshilfe III bezüglich des Eigenkapitalzuschusses und der 100% Fixkosten verfahren werden kann.

NEU: 30.03.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht veränderten BMWi-FAQ Neustarthilfe: hier  – eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe ist zwar leider weiterhin nicht möglich.
– aber auch wenn weiterhin der von uns geforderte Wechsel von der Überbrückungshilfe III zur Neustarthilfe zu mindestens derzeit nicht vorgesehen/möglich ist, wird nunmehr zu mindestens eine Möglichkeit in der Schlussabrechnung geschaffen 
 – analog der Kosten-Neuregelung zur bisherigen Neustarthilfe (bei der bisherigen Neustarthilfe von über 5.000 Euro Fördersumme) werden die Kosten für die Steuerberater/ den prüfenden Dritten in Höhe von bis zu fünf % des beantragten Förderbetrages übernommen; nicht nur deswegen empfehlen wir unseren Mitgliedern eine fachliche und zeitliche Dokumentation
– zur Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten werden alle Gesellschafter, die 25% oder mehr der Anteile halten, nicht mit berücksichtigt, wobei – wie bei der Überbrückungshilfe III – der maßgebende Stichtag für die Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten/ berücksichtigenden Gesellschafter der Gesellschaft der 31.12.2020 ist
– Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft ist dann antragsberechtigt, wenn
diesen den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mind. 51%) aus vergleichbaren Tätigkeiten erzielt UND
mindestens einer der Gesellschafter 25% oder mehr der Gesellschaftsanteile hält UND
mindestens 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird (Nachweis strittig; reine Beteiligungen als – passive – Kapitalanlage werden somit jedoch nicht gefördert)
– Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe schließen sich grundsätzlich aus; Ausnahme: wenn eine Kapitalgesellschaft bereits Überbrückungshilfe III beantragt hat, kann derjenige Soloselbständige, der einen Anteil an dieser Gesellschaft hält, dann ausnahmsweise (ergänzend/zusätzlich) doch einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person stellen, aber nur WENN sein Anteil an dieser Gesellschaft weniger als 25% beträgt. 
Vergleichsumsatz und der Förderbetrag ermitteln sich bei 2 oder Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften grundsätzlich analog zu den bisherigen Neuregelungen zur Neustarthilfe bei den Soloselbständigen und den 1-Personen-Kapitalgesellschaften.
Die bisher geltenden 7.500 Euro werden mit der Anzahl der tatsächlich arbeitenden Gesellschafter multipliziert (diese Einzelpunkt ist praktisch ähnlich wie bei Personengesellschaften), die
mindestens 25% der Anteile an der Gesellschaft halten UND 
gleichzeitig in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Wochenstunden für die Gesellschaft arbeiten.

Die maximale Förderung ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

Anzahl der 1.) Gesellschafter, die 2.) mind. 25% der Anteile halten UND 3.)  mind. 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeiten Maximale Auszahlung
1 7.500 Euro
2 15.000 Euro
3 22.500 Euro
4 30.000 Euro

NEU: 25.03.2021 unverbindliche Hinweise zu Digitalisierungskosten sowie baulichen Corona-Modernisierungs-, Renovierungs- oder  Umbaumaßnahmen zu Hygienekonzepten hier: auf der Steuerberaterkammerseite zur Überbrückungshilfe III

NEU: 15.03.2021 Beantragung der Neustarthilfe auch über Steuerberater bzw. prüfende Dritte ab 15.03.2021 14.00 Uhr möglich
NEU: 15.03.2021 Wir setzen uns bezüglich des Ausschlusskriteriums (entweder Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe) seit Beginn der Neustarthilfe mit Nachdruck dafür ein, dass ein Wechsel zwischen den Programmen möglich ist. Hier sind – und bleiben wir – dran!

NEU: 14.03.2021 Warnung vor Betrug: Erneut kursieren E-Mails mit falschem Antragsformular für eine Corona-„Überbrückungshilfe Teil 3“ der Bundesregierung. Die Adressaten der betrügerischen Mails sind oft Kleinunternehmerinnen und -unternehmer. Öffnen Sie diese E-Mails nicht! Auch auf telefonischischem Wege sind Betrügerinnen und Betrüger aktiv: Ein Sprachcomputer meldet sich telefonisch und gibt sich als Finanzverwaltung aus. Um über Coronahilfe informiert zu werden, soll eine Nummer eingegeben werden. Gehen Sie nicht auf solche Anrufe ein, sondern beenden Sie das Gespräch unverzüglich.
NEU: 12.03.2021 Seit heute steht den Bewilligungsstellen das Fachverfahren ÜH III zur Verfügung. Durch die Missbrauchsfälle wurden die Prüfroutinen und die Registrierung im Antragsportal verschärft. Die regionalen Bewilligungsstellen können dann Bewilligungen der Restzahlungen der Überbrückungshilfe III  nun schon wohl ab ab Ende 11. KW. 2021 (19.03.2021) vornehmen.
NEU: 11.03.2021 Es werden ab sofort wieder Abschlagszahlungen vom Bund vorgenommen, auch zur Überbrückungshilfe III. Danke allen Beteiligten für die schnelle Freischaltung und Lösung! 

NEU: 10.03.2021 Wir sind als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt – auch gestern vom 09.-.10.03.2021 die gesamte Nacht! – zusammen mit der BStBK und der Datev dabei, Informationen vom BMWi zu bekommen und weitere Maßnahmen – soweit es jetzt mit der Datenlage/ unseren Mitteln möglich/ erkennbar – zu veranlassen und den Berufsstand zu unterstützen.  Da es wohl Registrierungsmissbräuche/ Identitätsdiebstähle waren, ist aber nicht auszuschließen, dass es durch das BMWi auch an diesem kritischen Punkt der Registrierung eine nochmalige Korrektur/ Ansatzpunkt für die zu prüfenden Dritten gibt.  
Sobald weitere verlässliche Informationen zum Umfang und zur Vorgehensweise vorliegen, werden wir unsere Mitglieder – wie gehabt – weiter informieren.
PM BMWi „Es besteht in einigen Fällen der Verdacht, dass unrechtmäßig staatliche Hilfsgelder bei den Corona-Hilfen erschlichen wurden. Unmittelbar nach Kenntnis von Unregelmäßigkeiten wurden die zuständigen Stellen und strafrechtlichen Ermittlungsbehörden informiert. Diese haben – wie bereits am 5. März mitgeteilt – bereits Ermittlungen aufgenommen. Daher werden die Abschlagszahlungen derzeit einer Prüfung unterzogen und sind kurzfristig angehalten. Sie stehen in Kürze wieder zur Verfügung. Die Bearbeitung und Auszahlung der Überbrückungshilfe II sowie der November- und Dezemberhilfen im regulären Fachverfahren durch die Bewilligungsstellen der Länder findet weiterhin statt. Nähere Einzelheiten zu den Betrugsverdachtsfällen können wir angesichts der aktuell laufenden Ermittlungen nicht mitteilen. Es ist schade und bedauerlich, dass hier versucht wird, die Not unserer Unternehmen in der Coronakrise auszunutzen und sich die von vielen dringend benötigte staatliche Hilfe zu erschleichen.“
NEU: 10.03.2021 lt. BMF versuchen derzeit Unbekannte telefonisch oder per E-Mail vermeintliche Anträge auf Cornahilfen oder ähnlich anzubieten und dabei auch Daten oder Zahlungen anzufordern. Diese Anrufe oder Schreiben stammen nicht vom Bundeswirtschaftsministerium, nicht vom Bundesfinanzministerium und auch nicht von der regionalen Bewilligungsstelle. Reagieren Sie nicht darauf!  
NEU: 04.03.2021 BMWi veröffentlicht Leitfaden zu Verbundunternehmen für die Überbrückungshilfe I-III sowie zur November- und Dezemberhilfe  hier: Leitfaden-Corona-Beihilfen-Verbundunternehmen
  (einige aufgeführte Beispiele sind noch strittig; u.a. Seite 6 Nr. 4b) 
NEU: 03.03.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier: aktualisierten BMWi-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme) 
NEU: 03.03.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht   hier : aktualisierten BStBK-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme) 
NEU: 03.03.2021 Nochmalige Phishing-Warnung der Europäischen Union vom 24.02.2021 wegen der Corona-Hilfen: hier „Betrüger zielen erneut mit angeblichen Corona-Überbrückungshilfen auf T-Online-Nutzer. Erneut kursieren massenhaft Emails mit einem falschen Antragsformular für eine Corona-„Überbrückungshilfe Teil 3“ der Bundesregierung für Unternehmen. Die Absender geben sich in betrügerischer Absicht als Mitarbeiter der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland aus. Betroffen sind wieder Nutzerinnen und Nutzer des Email-Dienstes von T-Online. Öffnen Sie diese Emails nicht! Die Emails kommen nicht von der Europäischen Kommission. Es handelt sich um den Versuch böswilliger Akteure, an sensible Unternehmensdaten zu kommen. Die Polizei ist informiert.“
NEU: 01.03.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht veränderten BMWi-FAQ zur Überbrückungshilfe III (MIT Änderung zu den Branchenregelungen)
NEU: 26.02.2021 DATEV veröffentlichte am 26.02.2021 die EXCEL-Berechnungshilfe zur Überbrückungshilfe III hier Datev
NEU: 23.02.2021 Anträge in Sachsen-Anhalt, bei denen im Abgleich mit der Finanzverwaltung die im Antrag angegebene IBAN des Unternehmens als nicht bekannt zurückgemeldet wird, wurden bisher sehr pragmatisch von der Investitionsbank gelöst, indem diese den Antragstellern als eine Option empfohlen hat, die im Antrag angegebene IBAN dem Finanzamt nachzumelden. Einige Antragsteller haben dabei die im Antrag angegebene IBAN dem Finanzamt zwar nachgemeldet, dies aber mit der Weisung, die Meldung der Investitionsbank zu bestätigen, aber die IBAN nicht zu speichern, da diese ausschließlich für die Zahlung der Überbrückungshilfen gemeldet wurde.  Dieser „Lösungsansatz“ wird nicht akzeptiert.  Wenn die Investitionsbank also eine IBAN im Antrag erkennt, die dem Finanzamt nicht bekannt ist, erfolgt keine Auszahlung (mehr). Wenn zukünftig die Investitionsbank dann auf Nachfrage nicht die dem Finanzamt bekannte Bankverbindung benannt bekommt, muss die Investitionsbank künftig derartige Anträge mangels Mitwirkung ablehnen.
NEU: 23.02.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht hier: aktualisierten BMWi-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme)
NEU: 23.02.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht hier aktualisierten BStBK-FAQ zur Beihilferegelung (für alle Programme) 
NEU: 18.02.2021 Bundessteuerberaterkammer nimmt Stellung zur Hotline: Interview hier: Steuerberater über Corona-Hilfen: „Die Hotline ist leider eine Katastrophe“
NEU: 18.02.2021 DATEV veröffentlichte das Service-Release für STEUERBERATER zur Überbrückungshilfe III 
NEU: 17.02.2021 Hinweise zu Gefahr der Beantragung Neustarthilfe in Bezug auf Überbrückungshilfe III
Die Bundessteuerberaterkammer war nicht an der Entwicklung des FAQ Neustarthilfe beteiligt. Bitte wenden Sie sich für Rückfragen ausschließlich an den Service-Desk für Solo-Selbständige:
Service-Hotline +49 30-1200 21034
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr

Der Antrag auf Neustarthilfe kann sowohl  durch das Unternehmen selbst und durch einen Steuerberater gestellt werden. Der Antrag kann damit auch durch das Unternehmen selbst mittels eines beim Unternehmen vorhandenen bzw. andernfalls vom Unternehmen neu zu beantragenden Elsterzertifikat gestellt werden. 

Hier müssen die Unternehmen/ Mandanten und die Steuerberater stark aufpassen, weil es sich derzeit um ein unumkehrbar ausgeübtes Wahlrecht für eines der beiden Hilfen  handelt und sowohl Lockdown, als auch die Umsatzentwicklung nicht abschätzbar sind. 

Wenn Steuerberater in der Vorbereitung des Antrages auf Neustarthilfe eingebunden werden (zum Beispiel Wegen Eigenantrag des Unternehmens auf Grund von Anfragen, Registrierung, Datenmaterial, FAQ, Komplexität, Günstigerprüfung mit der  Überbrückungshilfe III usw.) empfiehlt sich unbedingt eine gesonderte vertragliche Vereinbarung zur Haftung und auch zum  Honorar.

 Soloselbständige können ENTWEDER die Neustarthilfe in Anspruch nehmen ODER die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich:

  • Soloselbständige, die die Neustarthilfe beantragt oder erhalten haben, können keinen Antrag (mehr) auf Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III stellen! Auch nicht über den Steuerberater!
  • Soloselbständige, die die Überbrückungshilfe III beantragt oder erhalten haben, sind somit nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe.

NEU: 16.02.2021 Lt. BMWI sollen auch Konzerne (durch Wegfall bestimmter Höchstgrenzen; insbesondere der 750 Mio. Grenze) und Unternehmen, die bisher durchs Raster gefallen sind, in Kürze eine gesonderte Förderungsmöglichkeit bekommen 
– 10.02.2021 die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann zukünftig über Steuerberater und derzeit ab 10.02.2021 direkt, d.h. über einen Eigenantrag durch das Unternehmen selbst beantragt werden 

– 09.02.2021 Mit der Neustarthilfe können nun auch Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben, sowie unständig Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche berücksichtigt werden (sogenannte „freie“ Schauspielerinnen und Schauspieler) Hilfen von bis zu 7.500 Euro beantragen: hier Pressemitteilung
– Bundesfinanzministerium zu Änderungen in der Neustarthilfe

  • „Soloselbstständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen.
  • Die Neustarthilfe steht Soloselbstständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbstständigen oder gleichgesetzten Tätigkeit erzielt haben.
  • Auch sogenannte unständig Beschäftigte aller Branchen sowie kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten können die Neustarthilfe beantragen, sofern sie kein Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld beziehen. Damit werden auch nicht fest angestellte Schauspieler*innen und vergleichbare Beschäftigte wirksam unterstützt.
  • Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgeht.
  • Die Bedingungen der einmaligen Betriebskostenpauschale werden deutlich verbessert. Sie wird auf 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt; bisher waren 25 Prozent vorgesehen. Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019.
  • Für Antragsteller*innen, die ihre selbstständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro; bisher waren 5.000 Euro vorgesehen. Bei einem Umsatz von 20.000 Euro (Durchschnittsumsatz in der Künstlersozialkasse) werden also 5.000 Euro Neustarthilfe gezahlt (50 Prozent des Referenzumsatzes für sechs Monate 2019 /10.000 Euro).
  • Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
  • Der Zuschuss zu den Betriebskosten wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet und auch nicht bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags berücksichtigt.
  • Es handelt sich – wie bei den anderen Zuwendungen der Überbrückungshilfe – um einen steuerbaren Zuschuss.“

 

 

 

FAQ zur „Neustarthilfe“ (Stand 14.03.2021)

 

Diese FAQ erläutern einige wesentliche Fragen zur Handhabung der „Neustarthilfe“. Der einmalige Zuschuss von bis zu 7.500 Euro wird im Rahmen der Förderphase des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gewährt und umfasst den Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021. Die FAQ sind als Hintergrundinformationen für Antragstellende gedacht.

Soloselbständige und Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften), die im Rahmen der „Überbrückungshilfe III“ die anteilige Förderung von Fixkosten geltend machen möchten, werden auf die FAQ zur „Überbrückungshilfe III für kleine und mittlere Unternehmen“ verwiesen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe ist nicht möglich.

Außerdem ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich. Soloselbständige, die als natürliche Person bereits einen Antrag gestellt haben, können nicht für eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter sie sind, Neustarthilfe beantragen und umgekehrt.

Inhalt

  1. Was ist die Neustarthilfe?. 1
  2. Wer kann die Neustarthilfe beantragen?. 2
  3. Wie viel Neustarthilfe wird gezahlt?. 8
  4. Wie läuft die Antragstellung?. 14
  5. Verhältnis zu anderen Leistungen. 19
  6. Sonderfälle. 21

1.     Was ist die Neustarthilfe?

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch nehmen, können einmalig als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe) 50 % des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Neustarthilfe beträgt maximal 7.500 Euro.

Die Neustarthilfe wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die/der Antragstellende Anspruch hat. Die/der Antragstellende darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie/er Umsatzeinbußen von über 60 % zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der/des Antragstellenden (anteilig) zurückgezahlt werden muss.

Schauspieler/innen und andere Künstler/innen, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbstständige. Mit dem Lockdown für Theater und Bühnen sind ihre potenziellen Arbeitgeber geschlossen. Im Rahmen der Neustarthilfe können daher auch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse (mit einer Dauer von bis zu 14 Wochen) in den Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit einer Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen) im Vergleichszeitraum berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die/der Antragstellende für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen hat.

2.     Wer kann die Neustarthilfe beantragen?

  • Wer ist antragsberechtigt?

Für die Neustarthilfe grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige und Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter (im Folgenden: „Ein-Personen-Kapitalgesellschaften“, zusammen mit den Soloselbständigen: Antragstellende) aller Branchen, wenn sie

  • als Soloselbständige ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. dass der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mind. 51 %) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt (vgl. auch 2.4) oder als Ein-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil der Summe der Einkünfte (mind. 51%) aus vergleichbaren Tätigkeiten (zu Einzelheiten vgl. 2.2) erzielen und der Gesellschafter 100% der Geschäftsanteile an der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft hält und mindestens 20 Stunden pro Woche von dieser beschäftigt wird,
  • weniger als eine/n Angestellte/n (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen (vgl. 2.5),
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben bzw. vor dem 1. Mai 2020 gegründet wurden,
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen und
  • noch keinen Antrag auf Neustarthilfe gestellt haben und im Falle einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft der Gesellschafter als natürliche Person noch keinen Antrag auf Neustarthilfe gestellt hat

 

Nicht antragsberechtigt sind Antragstellende (Ausschlusskriterien), die

  • sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition[1]) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben[2],
  • ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt oder ein nationales Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben.

 

Kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten, sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse von unter einer Woche gelten für die Prüfung der Antragsberechtigung der Neustarthilfe unter bestimmten Bedingungen (vgl. 2.3) als selbständige Tätigkeit. Die sich aus diesen Tätigkeiten ergebenden Einkünfte werden entsprechend bei der Bestimmung des Haupterwerbs berücksichtigt.

 

Welche Umsätze bzw. Einnahmen bei der Berechnung der Neustarthilfe zugrunde gelegt werden, ergibt sich aus 3.5, 3.6 und 3.7.

 

Wichtiger Hinweis: Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich! Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt.

 

 

  • Ich habe für die Ausübung meiner Soloselbständigkeit ein Unternehmen gegründet. Bin ich antragsberechtigt? Was ist mit Umsätzen aus Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen ich beteiligt bin?

.

Die Neustarthilfe kann beantragt werden durch

  • Soloselbständige, die ihre Umsätze als Freiberufler/in oder als Gewerbetreibende/r für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen möchten

 

  • Soloselbständige, die sowohl ihre Umsätze als Freiberufler/in oder als Gewerbetreibende/r als auch (anteilig) Umsätze, die sie aus einer Personengesellschaft (z. B. GbR) erzielen, für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen möchten. Der Anteil der Umsätze, den Sie als Antragstellende/r berücksichtigen können, wird nach dem für die Personengesellschaft für die Verteilung von Gewinnen geltenden Schlüssel berechnet. Sind Sie Gesellschafter mehrerer Personengesellschaften, können Sie die (anteiligen) Umsätze aus allen Personengesellschaften geltend machen, deren Gesellschafter Sie sind.
  • Soloselbständige, die ihre gesamten Umsätze aus einer Personengesellschaft erzielen. Der Anteil der Umsätze, den Sie berücksichtigen können, wird nach dem für die Personengesellschaft für die Verteilung von Gewinnen geltenden Schlüssel berechnet. Sind Sie Gesellschafter mehrerer Personengesellschaften, können Sie die (anteiligen) Umsätze aus allen Personengesellschaften geltend machen, deren Gesellschafter Sie sind.
  • Kapitalgesellschaften, die 1) einen Gesellschafter haben, der 100% der Anteile an der Gesellschaft hält und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird und 2) den überwiegenden Teil (mind. 51%) ihrer Einkünfte als Einkünfte erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden.
    Wird die Neustarthilfe durch eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft beantragt, ist die Ein-Personen-Kapitalgesellschaft Antragstellerin. Die Neustarthilfe wird dann auch an die Gesellschaft und nicht an den Gesellschafter ausgezahlt.

 

Zu einem späteren Zeitpunkt kann die Neustarthilfe auch von Kapitalgesellschaften mit bis zu vier Gesellschaftern beantragt werden, sofern mindestens ein Gesellschafter mindestens 25% der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird. Wir bitten noch um etwas Geduld bis zur Öffnung der Antragstellung für solche Kapitalgesellschaften.

 

Wichtiger Hinweis: Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich!

  • Wenn Sie bereits einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person gestellt haben, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständiger angegeben haben, ist es nicht möglich, dass Sie nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe geltend machen.
  • Falls Sie sich dazu entscheiden sollten, für die Berechnung der Neustarthilfe die Umsätze aus Personengesellschaften im Antrag nicht anzugeben, sind aber gegebenenfalls im Rahmen der Endabrechnung Umsätze dieser Personengesellschaften oder später gegründeter Gesellschaften sowohl für den Vergleichs- als auch den Förderzeitraum anzugeben.
  • Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt.

 

Beispiele:

  1. Herr Müller ist Musiker. Er ist selbständig als Musiklehrer tätig und gleichzeitig Angestellter eines Gitarrengeschäfts. Herr Müller kann den Antrag auf Neustarthilfe ab Februar in eigenem Namen als natürliche Person stellen, sofern mindestens 51 % seiner Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit resultieren. Für die Berechnung der Neustarthilfe werden die Umsätze aus seiner freiberuflichen Musiklehrertätigkeit sowie die Einnahmen aus seinem Angestelltenverhältnis berücksichtigt.

 

  1. Herr Kluge ist Musiker. Er ist selbständig als Musiklehrer tätig und gleichzeitig Angestellter eines Gitarrengeschäfts. Den Großteil seiner Einnahmen erzielt er jedoch über eine Band, die als GbR organisiert ist. Ihm stehen 30 % der Gewinne dieser Band zu.

Bei Antragstellung im Februar: Herr Kluge kann den Antrag auf Neustarthilfe sofort in eigenem Namen als natürliche Person stellen. Herr Kluge ist antragsberechtigt, wenn seine Einkünfte zu mindestens 51% aus der freiberuflichen Tätigkeit und aus der Beteiligung an der GbR stammen. Für die Berechnung der Umsatzrückgänge werden allerdings nur die Einnahmen aus seinem Angestelltenverhältnis sowie die Umsätze aus seiner freiberuflichen Musiklehrertätigkeit berücksichtigt. Der GbR-Umsatz wird für die Berechnung der Umsatzrückgänge und somit für die Höhe der Neustarthilfe nicht berücksichtigt.

Bei Antragstellung ab Mitte März: Herr Kluge kann den Antrag auf Neustarthilfe ab Mitte März in eigenem Namen als natürliche Person stellen. Dabei wird dann für die Berechnung der Neustarthilfe auch 30°% des GbR-Umsatzes zusätzlich zu seinen Einnahmen aus dem Angestelltenverhältnis und seinen Umsätzen aus seiner selbständigen Musiklehrertätigkeit berücksichtigt.

 

  1. Frau Sommer ist Gesellschafterin einer GmbH und die GmbH verkauft Fotografie als Dienstleistung. Frau Sommer hält 100% der Anteile der GmbH und arbeitet auf Vollzeitbasis (40 Stunden pro Woche) für die GmbH. Die GmbH von Frau Sommer kann ab Mitte März einen Antrag auf Neustarthilfe stellen. Für die Berechnung werden die Umsätze der GmbH zugrunde gelegt. Die Neustarthilfe wird an die GmbH ausgezahlt.

 

  • Unter welchen Umständen können auch Personen, die oftmals kurz befristete Beschäftigungen in den Darstellenden Künsten bzw. unständige Beschäftigungen ausüben, die Neustarthilfe beantragen, wie bspw. Schauspieler/innen?

Schauspieler/innen und andere Künstler/innen, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbstständige. Mit dem Lockdown für Theater und Bühnen sind ihre potenziellen Arbeitgeber geschlossen. Sie sind deshalb in der Neustarthilfe antragsberechtigt. 

Einkünfte aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen und unständigen Beschäftigungsverhältnissen in 2019 gelten für die Prüfung der Antragsberechtigung der Neustarthilfe (vgl. 2.1/ Haupterwerb) als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn:

  • es sich um kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen in den Darstellenden Künsten handelt, d.h. die Tätigkeiten entsprechend der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit unter Nr. 94 („Darstellende und unterhaltende Berufe“) oder unter Nr. 8234 („Berufe in der Maskenbildnerei) fallen[3] ODER
  • es sich um unständige Beschäftigungsverhältnisse von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen handelt
  • und die/der Antragstellende für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen hat.

 

 

Angaben zur Klassifizierung eines Beschäftigungsverhältnisses finden sich bei den Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung und den Entgeltabrechnungen in der Angabe zum Tätigkeitsschlüssel. Die ersten Ziffern des Tätigkeitsschlüssels basieren auf der Klassifikation der Berufe. Wenn der Tätigkeitsschlüssel mit den Ziffern „94“ oder „8234“ beginnt, kann das jeweilige Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Neustarthilfe berücksichtigt werden.

 

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die nichtselbständigen Einnahmen aus diesen Beschäftigungsverhältnissen selbständigen Einkünften im Sinne der Neustarthilfe gleichgesetzt: Sie können deshalb diese Einkünfte zu Ihren Einkünften aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit dazuzählen. Soweit im Vergleichszeitraum die Summe dieser Einkünfte 51 % oder mehr Ihrer Gesamteinkünfte betragen hat, können Sie die Neustarthilfe beantragen. Auch wenn Sie keine Einkünfte aus gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten hatten, sind Sie antragsberechtigt, wenn die 51% alleine mit den unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungen erzielt werden.

 

Haben Sie hingegen für Januar 2021 Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen, gelten die Einkünfte aus den vorstehenden Beschäftigungen nicht als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Dies gilt unabhängig davon, wie lange Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen wurde. Sie können die Neustarthilfe jedoch weiterhin beantragen, wenn im Vergleichszeitraum mind. 51 % Ihrer Einkünfte aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit stammen.

 

Beispiele:

  1. Frau Peter ist Sängerin und erzielt 2019 mit kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen 15.000 Euro. Gleichzeitig ist sie freiberufliche Gesangslehrerin und erzielt damit Einkünfte von 20.000 Euro.
  • Frau Peter ist antragsberechtigt für die Neustarthilfe, unabhängig davon ob sie für Januar 2021 Arbeitslosengeld bezieht. Denn alleine mit ihren freiberuflichen Einkünften erzielte sie 2019 über 51% ihrer Einkünfte.

 

  1. Herr Müller ist Schauspieler und erzielte 2019 aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen 20.000 Euro. Gleichzeitig erzielte er als Angestellter einer Schauspielschule Einkünfte von 10.000 Euro als abhängig Beschäftigter.
  • Fall A: Herr Müller bezieht für Januar 2021 kein Seine Einnahmen aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften daher gleichgesetzt. Somit stammen 2019 über 51% seiner Einkünfte aus selbständigen oder gleichgesetzten Tätigkeiten und Herr Müller ist antragsberechtigt für die Neustarthilfe.
  • Fall B: Herr Müller bezieht für Januar 2021 Arbeitslosengeld. Seine Einnahmen aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften daher nicht gleichgesetzt. Somit liegen 2019 keine selbständigen oder gleichgesetzten Einkünfte vor und Herr Müller ist nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe.

 

  1. Frau Peter ist Sängerin und erzielt 2019 mit kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen 20.000 Euro. Gleichzeitig ist sie freiberufliche Gesangslehrerin und erzielt damit Einkünfte von 15.000 Euro.
  • Fall A: Frau Peter bezieht für Januar 2021 kein Ihre Einkünfte aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften gleichgesetzt. Da mehr als 51 % ihrer Gesamteinkünfte aus selbständigen und gleichgesetzten Tätigkeiten stammen, ist Frau Peter antragsberechtigt für die Neustarthilfe.
  • Fall B: Frau Peter bezieht für Januar 2021 Arbeitslosengeld. Ihre Einkünfte aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften daher nicht gleichgesetzt. Somit liegen 2019 ihre selbständigen Einkünfte unter 51% der Gesamteinkünfte und Frau Peter ist nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe

 

  1. Herr Müller ist Schauspieler und erzielte 2019 Einkünfte aus kurz befristeter Beschäftigung von insg. 10.000 Euro. Gleichzeitig erzielte er als Angestellter einer Schauspielschule Einkünfte von 20.000 Euro als abhängig Beschäftigter.
  • Herr Müller ist nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe. Auch im Falle einer Gleichsetzung seiner Einkünfte aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen mit selbständigen Einkünften stammen weniger als 51 % seiner Gesamteinkünfte aus selbständigen oder gleichgesetzten Tätigkeiten.

 

  • Wie finde ich heraus, ob meine bzw. die Einkünfte meiner Ein-Personen-Kapitalgesellschaft zu einem Antrag auf Neustarthilfe berechtigen?

Sie sind als natürliche Person antragsberechtigt, wenn der überwiegende Teil der Summe Ihrer Einkünfte (mind. 51 %) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit oder aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen, die den unter 2.3 beschriebenen Kriterien entsprechen, stammtFür die Berechnung setzen Sie die Summe Ihrer „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ (§ 15 EStG) und „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ (§ 18 EStG) (sowie ggf. Ihre Einkünfte aus kurz befristeten oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen nach 2.3) in Verhältnis zu Ihren gesamten Einkünften, zu denen auch fünf weitere Einkunftsarten zählen. Das sind:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG),
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) (mit Ausnahme von Einkünften aus kurz befristeten oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen nach 2.3),
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), sowie
  • Sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 EStG.

 

Stipendien und Weiterbildungs-Bafög zählen nicht als Einkünfte.

Die Höhe der jeweiligen Einkünfte können Sie Ihrem Einkommensteuerbescheid entnehmen. Bezugspunkt ist das Jahr 2019.

Eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft ist antragsberechtigt, wenn 1) der überwiegende Teil (mind. 51%) der Summe der Einkünfte der Kapitalgesellschaft Einkünfte sind, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche (§15 EStG) oder freiberufliche (§18 EStG) Einkünfte geltend würden, und 2) der Gesellschafter der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft 100% der Anteile an der Gesellschaft hält und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden je Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird.

Haben Sie Ihre selbständige Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen oder wurde die Ein-Personen-Kapitalgesellschaft nach dem 31. Dezember 2018 gegründet, stellen Sie bei der Berechnung auf die Summe der Einkünfte in dem Zeitraum ab, den Sie für die Berechnung des Referenzumsatzes zugrunde legen (vgl. 3.3).

 

Beispiele:

  1. Frau Groß ist Reiseleiterin und hat im Jahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.000 Euro erzielt. Zusätzlich war sie auch in einem Reisebüro angestellt und hatte hierdurch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 15.000 Euro. Die Summe ihrer Einkünfte beträgt damit 35.000 Euro; der Anteil ihrer selbständigen Einkünfte beträgt 57°% ((20.000 Euro/35.000 Euro) * 100)). Frau Groß ist also selbständig im Haupterwerb und somit antragsberechtigt für die Neustarthilfe.

 

  1. Herr Birk ist Inhaber eines Imbisses und hat im Jahr 2019 gewerbliche Einkünfte von 15.000 Euro erzielt. Zusätzlich hatte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 3.000 Euro sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Angestelltenverhältnis in einem Kiosk von 12.000 Euro. Die Summe seiner Einkünfte beträgt 30.000 Euro, der Anteil seiner gewerblichen Einkünfte 50 % ((15.000 Euro/30.000 Euro) * 100). Herr Birk gilt also nicht als selbständig im Haupterwerb und ist somit nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe.

 

  1. Frau Müller betreibt ihre Tätigkeit als Reiseleiterin über die Müller-GmbH, die im Jahr 2019 50.000 Euro erwirtschaftet hat. Frau Müller ist die einzige Gesellschafterin der Müller-GmbH und arbeitet 38 Stunden pro Woche für die Müller-GmbH. Frau Müller kann einen Antrag auf Neustarthilfe für die Müller-GmbH stellen. Die Müller-GmbH ist antragsberechtigt, weil mindestens 51% der Umsätze der Müller-GmbH aus Tätigkeiten stammen, die – wenn sie von einer natürlichen Person ausgeübt würden – als freiberuliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten würden. Als Umsätze gelten die 50.000 Euro, die die Müller-GmbH erwirtschaftet hat.

 

  1. Frau Peter betreibt ihre Tätigkeit als Reiseleiterin über die Peter-GmbH, die im Jahr 2019 40.000 Euro erwirtschaftet hat. Frau Peter ist die einzige Gesellschafterin der Peter-GmbH und arbeitet 35 Stunden pro Woche für die Peter-GmbH. Fünf Stunden pro Woche arbeitet Frau Peter als freischaffende Künstlerin und hat damit im Jahr 2019 8.000 Euro verdient. Frau Peter kann die Neustarthilfe entweder als natürliche Person beantragen; dann werden die 8000 Euro berücksichtigt, die Frau Peter erzielt hat, nicht aber die 40.000 Euro, die ihre Gesellschaft Peter-GmbH erwirtschaftet hat. Oder sie kann die Neustarthilfe für die Peter-GmbH beantragen; dann werden die 40.0000 Euro der Peter-GmbH berücksichtigt, nicht aber die 8000 Euro, die Frau Peter außerhalb der GmbH erzielt hat.

 

  1. Herr Klein ist einziger Gesellschafter der Klein-GmbH und arbeitet 15 Stunden pro Woche für die Klein-GmbH. Die Klein-GmbH erzielte im Jahr 2019 18.000 Euro mit der Vermietung von Ein-Zimmer-Apartments und 15.000 Euro aus ihrem Imbiss. Die Klein-GmbH ist nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe, weil Herr Klein weniger als 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt ist und weil weniger als 51% der Einkünfte der Gesellschaft – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – Einkünfte aus einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit stammen.

 

  • Ich habe Mitarbeiter/innen, die stundenweise für mich arbeiten. Kann ich die Neustarthilfe trotzdem beantragen?

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die zum Stichtag 31. Dezember 2020 (vor dem Start des Förderzeitraums) weniger als eine/n Angestellte/n (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigten. Die Anzahl der Beschäftigten ist auf Basis von Vollzeitäquivalenten zu ermitteln (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente auf Basis der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:

  • Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
  • Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
  • Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.

Auszubildende werden nicht berücksichtigt.

Bei einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft ist die vom Gesellschafter erbrachte Arbeitszeit bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter als Geschäftsführer für die Gesellschaft arbeitet.

Beispiele:

  • Ein/e Soloselbständige/r hat am Stichtag zwei Mitarbeiter/innen beschäftigt, die jeweils 15 Stunden für sie/ihn arbeiten. 15 Stunden entsprechen dem Faktor 0,5 des Vollzeitäquivalentes. Somit entsprechen zwei Mitarbeiter/innen mit jeweils 15 Stunden einem Vollzeitäquivalent (2 x 0,5 = 1). Daher ist die/der Soloselbständige nicht antragsberechtigt.
  • Ein Selbständiger arbeitet 30 Stunden für seine GmbH, deren einziger Gesellschafter er ist. Die GmbH beschäftigt neben dem Selbständigen noch einen Mitarbeiter, der 15 Stunden für sie arbeitet. 15 Stunden entsprechen dem Faktor 0,5 des Vollzeitäquivalents. Die Stunden des Gesellschafters werden nicht berücksichtigt. Somit ist die GmbH antragsberechtigt.
  • Ein/e Soloselbständige/r hat eine Mitarbeiterin mit 20,4 Stunden beschäftigt. Dies entspricht 0,75 Vollzeitäquivalenten, da die Grenze von 20 Wochenstunden überschritten worden ist. Die/der Soloselbständige ist damit antragsberechtigt.
  • Hat ein/e Soloselbständige eine/n Beschäftigte/n mit 15 Stunden (Faktor 0,5) und eine/n Beschäftigte/n auf 450-Euro-Basis (Faktor 0,3), entspricht dies 0,8 Vollzeitäquivalenten und die/der Soloselbständige ist damit antragsberechtigt.
  • Soloselbständige, die eine Arbeitskraft mit über 30 Stunden beschäftigen (Faktor 1), gelten nicht als antragsberechtigt.

 

3.     Wie viel Neustarthilfe wird gezahlt?

  • Wie wird die Neustarthilfe gewährt?

Die Gewährung der Neustarthilfe erfolgt in zwei Schritten:

  1. Nach Antragstellung erhalten Sie die Neustarthilfe als Vorschuss.
  2. Nach Ablauf des Förderzeitraums (ab Juli 2021) erstellen Sie eine Endabrechnung und geben dabei die Umsätze an, die Sie bzw. Ihre Ein-Personen-Kapitalgesellschaft im ersten Halbjahr 2021 erzielt haben. Dabei wird geprüft, ob Sie bzw. Ihre Ein-Personen-Kapitalgesellschaft den Vorschuss in voller Höhe behalten dürfen (der Vorschuss wird dann zum Zuschuss), oder ob Sie bzw. Ihre Ein-Personen-Kapitalgesellschaft den Vorschuss ganz oder teilweise zurückzahlen müssen. Das hängt davon ab, wie stark das Geschäft von der Corona-Pandemie beeinträchtigt war.

Dabei gilt die Regel, je stärker Ihr Geschäft bzw. das Geschäft Ihrer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft im ersten Halbjahr 2021 unter der Corona-Pandemie gelitten hat, desto weniger muss von der Neustarthilfe zurückgezahlt werden. Antragstellende, die im ersten Halbjahr 2021 nur 40 % des Referenzumsatzes des Jahres 2019 oder noch weniger erzielt haben, können den Vorschuss in voller Höhe behalten und müssen nichts zurückzahlen.  

  • Wie hoch ist die Vorschusszahlung?

Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis Juni 2021 (sechs Monate). Erfüllt ein/e Antragstellende/r die Antragsvoraussetzungen (vgl. 2.1), wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt. Sie beträgt einmalig 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Zur Definition des Umsatzes vgl. 3.5, 3.6 und 3.7.

Berechnung des Referenzumsatzes:

Zur Berechnung des sechsmonatigen Referenzumsatzes wird grundsätzlich das Jahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019) zugrunde gelegt. Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der sechsmonatige Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

 

 

Sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch des im Förderzeitraum realisierten Umsatzes sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. 3.5). Im Antragsverfahren müssen Sie nur die Summe der freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätze und Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Vergleichszeitraum angeben. Der Referenzumsatz und die daraus resultierende Vorschusszahlung werden automatisch berechnet.

Beispiele:

Jahresumsatz 2019 Referenzumsatz Vorschusszahlung der Neustarthilfe (50 Prozent des Referenzumsatzes, max. 7.500 Euro)
> 30.000 Euro > 15.000 Euro 7.500 Euro (Maximum)
30.000 Euro 15.000 Euro 7.500 Euro (Maximum)
20.000 Euro 10.000 Euro 5.000 Euro
10.000 Euro 5.000 Euro 2.500 Euro
5.000 Euro 2.500 Euro 1.250 Euro

 

Für Soloselbständige, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen haben bzw. für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, die nach 31. Dezember 2018 gegründet wurden, gelten abweichende Berechnungsmöglichkeiten (vgl. 3.3). Soloselbständige, die ab dem 1. Mai 2020 ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen haben und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, die nach dem 30. April 2020 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt.

Als Datum für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zählt der Tag, an dem die selbständige Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet wurde.[4]

 

  • Wie wird mein Referenzumsatz berechnet, wenn ich nach dem 31. Dezember 2018 meine selbständige Geschäftstätigkeit aufgenommen habe bzw. meine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft gegründet habe?

Haben Sie Ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 aufgenommen oder Ihre Ein-Personen-Kapitalgesellschaft in diesem Zeitraum gegründet, können Sie als Referenzmonatsumsatz entweder

  • den durchschnittlichen monatlichen Umsatz aller vollen Monate der selbständigen Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen,
  • den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020)
  • oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Juli 2020 bis 30. September 2020)

heranziehen.

Die Umsätze der Monate Januar und Februar 2020 können für die Berechnung des Referenzumsatzes nur dann berücksichtigt werden, wenn  Sie die selbständige Tätigkeit vor dem 1. Januar 2020 aufgenommen haben oder Ihre Ein-Personen-Kapitalgesellschaft vor dem 1. Januar 2020 gegründet haben.

Wurde die Tätigkeit nach dem 30. April 2020 aufgenommen oder die Ein-Personen-Kapitalgesellschaft nach diesem Datum gegründet, kann keine Neustarthilfe beantragt werden.

Für natürliche Personen zählt als Datum für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der Tag, an dem die selbständige Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet wurde.[5] Für Kapitalgesellschaften gilt als Datum der Gründung der Tag, an dem die Gesellschaft erstmals am Rechtsverkehr teilgenommen hat bzw. ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.

 

Beispiel:

Sie haben Ihre selbständige Geschäftstätigkeit am 5. Mai 2019 aufgenommen. Für die Berechnung des Vergleichszeitraums haben Sie die vollen Monate Ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 gewählt. Damit ist Ihr Vergleichszeitraum der 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2019. Alle Umsätze und Einnahmen, die Sie im Antragsformular angeben, beziehen sich auf diesen Zeitraum. 

Die Neustarthilfe beträgt 50 % des Referenzumsatzes. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2018 aufgenommen haben oder nach diesem Datum gegründet wurden, wird der Referenzumsatz wie folgt berechnet:

 

Aufnahme der selbständigen Geschäfts­tätigkeit bzw. Gründung Vergleichs­zeitraum Berechnung des Referenzumsatzes
vor 1. Januar 2019 1. Januar bis 31. Dezember 2019  
zwischen 1. Januar 2019 und 30. April 2020 volle Monate der Geschäftstätigkeit in 2019

 

oder: 1. Januar bis 29. Februar 2020

 

 

 

oder: 1. Juli bis 30. September 2020

 

oder:

 

oder:

 

  • Darf ich den Vorschuss in voller Höhe behalten?

Die Neustarthilfe soll, wie auch die Überbrückungshilfe, vor allem die Soloselbständigen unterstützen, die durch die Corona-Pandemie erhebliche Einbußen erleiden. Sie dürfen den Vorschuss in voller Höhe behalten oder müssen allenfalls einen Teil zurückzahlen. Nur diejenigen, deren Geschäft trotz der Corona-Krise im ersten Halbjahr 2021 wesentlich besser verläuft als prognostiziert, müssen den Vorschuss (anteilig) zurückzahlen.

Sie dürfen die als Vorschuss ausgezahlte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft während des gesamten sechsmonatigen Förderzeitraums Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu Ihrem sechsmonatigen Referenzumsatz um über 60 % zurückgegangen ist, Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft im Förderzeitraum also 40 % oder weniger des Referenzumsatzes beträgt. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums (ab Juli 2021) wird die finale Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf die Sie oder Ihre Ein-Personen-Kapitalgesellschaft Anspruch haben. Hierfür erstellen Sie bis zum 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung durch Selbstprüfung, bei der Sie die Summe der tatsächlich realisierten Umsätze im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 offenlegen. Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorschusszahlung, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen:

Sollte Ihr Umsatz oder der Umsatz Ihrer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 % des Referenzumsatzes nicht überschreiten. Liegt der im ersten Halbjahr 2021 erzielte Umsatz bei 90 % oder mehr, ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Die Berechnung erfolgt automatisch über ein Online-Tool, Sie oder der prüfende Dritte, über den Sie den Antrag stellen, geben dafür lediglich die im ersten Halbjahr 2021 erzielten Umsätze an.

 

  • Wie ist der Umsatz definiert?

Viele Soloselbstständige, deren Auftragslage unsicher und schwankend ist, haben neben ihrer selbstständigen Tätigkeit auch eine abhängige Beschäftigung. Solange die Selbstständigkeit im Vergleichszeitraum (2019) den überwiegenden Teil Ihrer Tätigkeiten ausmachte, ist eine ergänzende unselbständige Beschäftigung für Sie kein Nachteil. Bei der Berechnung der Neustarthilfe werden sogar die Einnahmen aus Ihrer unselbständigen Arbeit zu ihren selbstständigen Umsätzen hinzuaddiert, wodurch Sie eine entsprechend höhere Neustarthilfe erhalten können.

Für die Berechnung der Neustarthilfe werden freiberufliche sowie gewerbliche Umsätze (Betriebseinnahmen im Rahmen der Einkünfteermittlung nach §§ 15 und 18 EStG) berücksichtigt bzw. für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften Umsätzen, die – wenn sie durch eine natürliche Person erzielt würden – als freiberufliche und gewerbliche Umsätze gelten würden. Für natürliche Personen als Antragstellende werden zusätzlich  Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. 3.2, 3.6 und 3.7) berücksichtigt.

Als freiberufliche/ gewerbliche Umsätze sind für die Berechnung der Neustarthilfe die Netto-Umsätze anzugeben, d.h. der Umsatz abzüglich der Umsatzsteuer. Diese sind die Betriebseinnahmen, welche die Antragstellenden in ihren Einnahmen-Überschussrechnungen oder Gewinn- und Verlustrechnungen angeben. 

Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung erbracht wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Umsatzsteuergesetz) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht).

Umsatz ist grundsätzlich der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz.

Die Umsatzdefinition umfasst auch:

  • Dienstleistungen, die gemäß § 3a Abs. 2 UstG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind
  • übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (d. h. Leistungsort liegt im Ausland).

Stipendien und Weiterbildungs-Bafög zählen nicht als Umsätze.

Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (z. B. bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen.

 

  • Welche Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit werden berücksichtigt?

Beantragen Sie als natürliche Personen die Neustarthilfe, werden sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch bei der Endabrechnung Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zuzüglich zu den freiberuflichen und gewerblichen Umsätzen berücksichtigt.

Im Antragsverfahren erfolgt die Abfrage nach den Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten in einem gesonderten Feld („Einnahmen im Vergleichszeitraum aus weiteren nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen“). In dieses geben Sie die Summe der folgenden Einnahmen im Vergleichszeitraum (in der Regel 2019) ein:

  • Löhne und Gehälter aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen (anzugeben ist der Bruttolohn / das Bruttogehalt)
  • die im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erzielten Entgelte (sog. „Minijobs“ bis zu 450 Euro, sowie kurzfristigen Beschäftigungen).
  • steuerfreien Lohnersatzleistungen wie z.B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Elterngeld (vgl. §32b Abs. 1 EStG)
  • (Basis-) Renten, u.a. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG), sowie

Hinzuzurechnen sind auch (abschließende Aufzählung):

  • vermögenswirksame Leistungen
  • Abfindungen
  • Sachbezüge
  • Tantiemen
  • Provisionen
  • Gratifikationen
  • Versorgungsbezüge.

Es ist auf die Zahlungen abzustellen, die für einen Monat des Vergleichszeitraums gezahlt wurden. Unerheblich ist, ob einzelne Einnahmen eventuell steuerfrei sind.

Wollen Sie Einnahmen aus unständigen Beschäftigungsverhältnissen und/oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten geltend machen (vgl. 2.3), geben Sie diese bitte in einem separaten Feld an (vgl. 3.7).

 

  • Ich möchte Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und/oder Einnahmen aus unständigen Beschäftigungsverhältnissen geltend machen. Welche Einnahmen muss ich angeben?

Wenn Sie als natürliche Person Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und/oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen geltend machen (vgl. 2.3), geben Sie die Summe dieser Einnahmen aus unselbständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) im Vergleichszeitraum bei Antragstellung in dem dafür ausgewiesenen Feld an („Einnahmen im Vergleichszeitraum aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und unständigen Beschäftigungsverhältnissen“).

Möchten Sie weitere Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit für die Berechnung der Neustarthilfe berücksichtigen (vgl. 3.6), tragen Sie die Summe dieser Einnahmen in das Feld „Einnahmen im Vergleichszeitraum aus weiteren nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen“ ein. Dieses Feld enthält dann also die Summe Ihrer Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit exklusive der separat angegebenen Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und unständigen Beschäftigungsverhältnissen.

Auf Anforderung der Bewilligungsstellen haben Sie anhand von geeigneten Unterlagen (z.B. Lohnabrechnungen, Entgeltbescheinigungen oder den Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung) nachzuweisen, dass es sich bei diesen Einnahmen aus unständigen und kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen um Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von 2.3. handelt.

 

  • Muss der Umsatzrückgang von über 60 % für jeden einzelnen Monat bestehen, damit ich den Vorschuss nicht anteilig zurückzahlen muss?

Nein. Um den Vorschuss in voller Höhe behalten zu dürfen, muss die Summe des Umsatzes des Zeitraums Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz über 60 % zurückgegangen sein.

 

  • Zählen Spenden auch als Umsätze?

Nein, Spenden zählen nicht zu den Umsätzen im Sinne von 3.5. Die Umsatzbesteuerung von Sachspenden bleibt unberührt.

 

  • Die Neustarthilfe wird als Betriebskostenpauschale bezeichnet. Darf ich die Neustarthilfe deswegen nur für Betriebskosten verwenden?

Nein, hinsichtlich der Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben. Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Damit soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Die Neustarthilfe richtet sich dabei insbesondere an Soloselbständige, die nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Deswegen wird der Berechnung der Neustarthilfe auch lediglich der Umsatz im Vergleichs- und im Förderzeitraum zugrunde gelegt, nicht jedoch die Betriebskosten. Die Verwendung der Neustarthilfe ist insofern auch nicht nachzuweisen.

 

  • Wie ist b zu verfahren, wenn Umsatzeinbrüche erst nach Juni 2021 auftreten?

Für die Berechnung der endgültigen Anspruchshöhe sind die Umsätze der Monate Januar bis Juni 2021 relevant. Umsatzentwicklungen in der Zeit ab Juli 2021 haben keine Auswirkung auf die Förderung.

 

  • Ich erwarte zwar einen Umsatzrückgang im ersten Halbjahr 2021, die genaue Umsatzentwicklung ist jedoch noch ungewiss. Kann ich die Neustarthilfe trotzdem beantragen?

Ja. Die endgültigen Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 können naturgemäß erst im Nachhinein festgestellt werden. Daher wird die Neustarthilfe nach Antragstellung als Liquiditätsvorschuss ausgezahlt. Im Gegenzug werden die Begünstigten dazu verpflichtet, nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung zu erstellen, bei der die tatsächlich realisierten Umsätze im Zeitraum von Januar bis Juni 2021 zugrunde gelegt werden müssen. Liegt der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen (vgl. 3.4).

 

  • Meine Geschäftsentwicklung im Förderzeitraum ist positiver als erwartet. Muss der ausgezahlte Zuschuss zurückgezahlt werden?

Sollte der Umsatz aufgrund der positiven Geschäftsentwicklung während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40% des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, ist der Vorschuss (anteilig) zurückzuzahlen (vgl. 3.4).

 

4.     Wie läuft die Antragstellung?

  • Wie kann ein Antrag gestellt werden?

Wenn Sie nur freiberufliche und/oder gewerbliche Einkünfte und keine Einkünfte aus einer Personengesellschaft geltend machen wollen, können Sie entweder einen Direktantrag oder einen Antrag über prüfende Dritte stellen. Der Direktantrag wird als natürliche Person im eigenen Namen direkt über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt.. Zur Identifizierung wird Ihr von der Steuererklärung bekanntes ELSTER-Zertifikat genutzt. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung des Vorschusses für die Neustarthilfe in der Regel innerhalb weniger Tage.

Wichtiger Hinweis: Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist erst in der Endabrechnung möglich. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus.

 

Möchten Sie auch Umsätze aus Personengesellschaften geltend machen oder soll der Antrag für Ihre Ein-Personen-Kapitalgesellschaft gestellt werden, dann stellen Sie den Antrag über einen prüfenden Dritten. Der prüfende Dritte prüft vor Antragstellung die Plausibilität Ihrer Angaben und berät Sie bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.

Bitte beachten Sie zudem (vgl. auch 2.2.):

  • Wenn Sie einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person stellen oder gestellt haben, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständiger angeben, ist es nicht möglich, dass Sie nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften geltend machen.
  • Falls Sie sich dazu entscheiden sollten, für die Berechnung der Neustarthilfe die Umsätze aus Personengesellschaften im Antrag nicht anzugeben, sind aber gegebenenfalls im Rahmen der Endabrechnung Umsätze dieser Personengesellschaften oder später gegründeter Gesellschaften sowohl für den Vergleichs- als auch den Förderzeitraum anzugeben. Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt.

 

  • Wie finde ich einen prüfenden Dritten?

Falls Sie bisher noch keinen prüfenden Dritten im Sinne des § 3 StBerG (z. B. Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/n, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/n Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin) beauftragt haben, z. B. für Ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können Sie diesen u. a. hier finden:

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  •  
  •  
  •  

 

  • Wer trägt die Kosten für den prüfenden Dritten?

Die Kosten für den prüfenden Dritten werden in einem gewissen Umfang bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe an den Antragstellenden ausgezahlt.

Der prüfende Dritte gibt seine Kosten bei der Antragstellung für die Neustarthilfe an. Bis zu einer beantragten Fördersumme von 5000 Euro werden die geltend gemachten Kosten bis zu einem Betrag von 250 Euro bezuschusst. Bei einer beantragten Fördersumme von mehr als 5000 Euro beträgt der Zuschuss fünf Prozent der beantragten Fördersumme.

Wird Ihr Antrag auf Neustarthilfe abgelehnt oder negativ beschieden, werden die Kosten für den prüfenden Dritten entsprechend auch nicht übernommen.

  • Bis wann können Anträge auf Neustarthilfe gestellt werden?

Das Programm hat die Laufzeit Januar bis Juni 2021. Der Antrag kann einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

 

  • Welche Angaben sind für die Antragstellung erforderlich?

Im Direktantrag und im Antrag über prüfende Dritte sind insbesondere folgende Angaben zu machen, um die Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers/der Antragstellerin sowie die Bemessungsgrundlage festzustellen.

  • Angabe, ob Antrag in eigenem Namen als natürliche Person (Freiberufler/in oder Gewerbetreibende/r) oder durch eine Kapitalgesellschaft gestellt wird
  • Name, Geburtsdatum, die beim zuständigen Finanzamt hinterlegte Anschrift, ggf. Firma und Betriebsstätte
  • steuerliche Identifikationsnummer, Steuernummer und ggf. Umsatzsteuer-ID
  • zuständige Finanzämter
  • IBAN der Kontoverbindung, die beim zuständigen Finanzamt für die angegebene Steuernummer hinterlegt ist,
  • Angabe der Branche anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008), in welcher die/der Antragstellende schwerpunktmäßig tätig ist
  • Jahresumsatz 2019 (nur bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019: Jahresumsatz 2019, Summe des Monatsumsatzes der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder Umsatz des 3. Quartals 2020) (vgl. 3.2 und 3.3)
  • Erklärung, dass eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums erfolgt, spätestens bis zum 31. Dezember 2021,
  • Erklärung der/des Antragstellenden zur Herkunft der Einkünfte aus gewerblicher oder freiberuflicher oder vergleichbarer Tätigkeit (vgl. 2.5) und zur Anzahl der Beschäftigten
  • Versicherung, wenn Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten oder aus unständigen Beschäftigungsverhältnissen aller Branchen mit selbständigen Umsätzen gleichgesetzt werden sollen, dass die/der Antragstellende für Januar 2021 weder Arbeitslosen- noch Kurzarbeitergeld bezogen hat und die/der Antragstellende im Falle der Geltendmachung von Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen dabei jeweils einen Beruf ausübt, der unter Nr. 94 („Darstellende und unterhaltende Berufe“) oder unter Nr. 8234 („Berufe in der Maskenbildnerei“) der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit fällt (vgl. 2.3).
  • Erklärung, dass die Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch genommen wird und im Fall einer Antragstellung durch eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft auch noch kein Antrag auf Neustarthilfe durch den Gesellschafter gestellt wurde.
  • Weitere Erklärungen, mit denen die/der Antragstellende z.B. dem Datenabgleich zwischen Bewilligungsstellen, Finanzämtern, Strafverfolgungsbehörden und anderen Behörden zustimmt (siehe auch 4.4)

 

Auf Anforderung der Bewilligungsstelle müssen Sie Ihre Angaben durch geeignete Unterlagen belegen. Die im Zusammenhang mit der Antragstellung verwendeten bzw. erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung mindestens 10 Jahre bereitzuhalten.

 

  • Welcher elektronische Abgleich der Antragsdaten findet statt?

Die Bewilligungsstellen können die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung der/des Antragstellenden, die Angaben zur Ermittlung der Höhe der Neustarthilfe sowie zum Vorliegen einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Die Bewilligungsstellen dürfen zudem die IBAN-Nummer der/des Antragstellenden mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihnen die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen.

Bei allen Anträgen auf Neustarthilfe erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung zudem zu verschiedenen Zeitpunkten ein möglichst automatisierter Abgleich mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten. Im Falle der Bewilligung wird dem zuständigen Finanzamt durch die Bewilligungsstelle anschließend in elektronischer Form mitgeteilt, in welcher Höhe die Zahlung der Neustarthilfe an die/den Antragstellenden erfolgte.

Diese Auflistungen sind nicht abschließend, sondern stellen lediglich beispielhaft einige der getroffenen Maßnahmen zur Missbrauchsprävention dar.

Die/der Antragstellende oder die/der Vertretungsbefugte der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft muss dem Datenabgleich zwischen Bewilligungsstellen, Finanzämtern, Strafverfolgungsbehörden und anderen Behörden in folgender Form zustimmen:

  • Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht.
  • Erklärung, dass ihr/ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über die/den Antragstellende/n einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Neustarthilfe erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung).
  • Erklärung, dass sie/er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben/Daten der/des Antragsstellenden handelt, die für die Gewährung der Neustarthilfe von Bedeutung sind (§ 30 Absatz 4 Nummer 3 Abgabenordnung).
  • Erklärung, dass sie/er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 Abgabenordnung)
  • Zustimmung gegenüber den Bewilligungsstellen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- beziehungsweise Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.

 

 

  • Wo und wie schnell werden Anträge bearbeitet?

Die Bearbeitung und Bewilligung der online gestellten Anträge erfolgt zeitnah durch die Bewilligungsstellen der Länder. Sie wird dabei durch eine vorgelagerte digitale Prüfung beschleunigt. In jedem Bundesland gibt es eine oder mehrere Bewilligungsstellen. Eine Übersicht aller Bewilligungsstellen steht hier zur Verfügung:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/

bewilligungsstellen-laender.html

 

  • Wie funktioniert die Endabrechnung?

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Sie oder Ihre Ein-Personen-Kapitalgesellschaft als Empfänger/in der Neustarthilfe verpflichtet, bis spätestens 31.Dezember 2021 eine Endabrechnung über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, gegebenenfalls mit Hilfe der prüfenden Dritten, zu erstellen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden. Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren (vgl. 3.5, 3.6). Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen bis zum 30. Juni 2022 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Gegebenenfalls sind auch die gezahlten Kosten für den prüfenden Dritten (anteilig) zurückzuzahlen (vgl. 4.3).

Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.

Zur Überprüfung der Angaben finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt (siehe auch 4.7).

 

  • Welche weiteren Kontrollen der Anträge bzw. der darin gemachten Angaben erfolgen?

Neben verdachtsabhängigen Prüfungen werden die Anträge auf Neustarthilfe im Rahmen der Antragsbearbeitung und Endabrechnung stichprobenartig im Detail geprüft. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Hilfe, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb oder hinsichtlich Steueroasen). Die Bewilligungsstellen können alle hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden anfordern. Können diese nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Neustarthilfe unverzüglich und in voller Höhe zurückzuzahlen.

 

  • Was passiert bei falschen Angaben?

Bei vorsätzlichen oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlich oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben muss die Neustarthilfe vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden. Zudem müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und ggf. weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.

 

Was ist zu beachten, wenn ein erheblicher Änderungsbedarf im Antrag besteht?

Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann nur einmal gestellt werden. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus. Eine nachträgliche Änderung eines gestellten Direktantrags nach dem Absenden ist über das digitale Antragssystem derzeit noch nicht möglich und kann im Moment nur im Rahmen der Endabrechnung berücksichtigt werden.

Eine nachträgliche Änderung eines Antrags über einen prüfenden Dritten über das digitale Antragssystem wird ebenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht.

 

  • Wie ist vorzugehen, wenn die Kontoverbindung korrigiert werden muss?

Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann jeweils nur einmal gestellt werden. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus. Eine nachträgliche Änderung des Direktantrags nach dem Absenden ist über das digitale Antragssystem derzeit noch nicht möglich. Die Notwendigkeit einer Änderung an Ihrem Direktantrag, z.B. im Falle einer fehlerhaft übermittelten Kontoverbindung, können Sie jedoch über das digitale Antragssystem mitteilen. Einen entsprechenden Änderungsantrag zu Ihrem Direktantrag werden Sie dann zu einem späteren Zeitpunkt stellen können. Bitte warten Sie solange ab und wenden Sie sich nicht an die Bewilligungsstellen.

Auch ein Antrag über prüfende Dritte kann zu einem späteren Zeitpunkt über das digitale Antragsverfahren geändert werden. Die Änderung der Bankdaten wird von der zuständigen Bewilligungsstelle gegengeprüft. Bis zur Entscheidung der Bewilligungsstelle wird keine weitere Änderung der Bankdaten möglich sein. Hinweis: Es können nur Bankdaten verwendet werden, die beim Finanzamt als Kontoverbindung hinterlegt sind.

 

  • Wie ist vorzugehen, wenn ein Bewilligungsbescheid und/oder eine Auszahlung fehlerhaft ist?

Im Falle einer zu hohen Bewilligung bzw. Auszahlung wird eine Korrektur spätestens im Rahmen der Endabrechnung erfolgen, verbunden mit einer Aufforderung zur Rückzahlung, falls der bereits gezahlte Zuschuss den endgültigen Anspruch übersteigt.

In Fällen einer zu niedrigen Bewilligung bzw. Auszahlung kann eine Korrektur ebenfalls im Rahmen der Endabrechnung erfolgen, verbunden mit einer entsprechenden Nachzahlung.

 

  • Wie erkenne ich, dass es sich bei dieser Webseite um ein vertrauenswürdiges Angebot handelt?

Diese Webseite und der Online-Antrag zur Neustarthilfe sind Angebote des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie www.antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erreichen.

Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bzw. antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers stehen. Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.

 

  • An wen kann ich weitere Fragen adressieren?

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an den Service-Desk für Soloselbstständige, der unter folgender Nummer zu erreichen ist: 030-1200 21034 (Servicezeiten Mo-Fr, 8-18 Uhr).

 

5.     Verhältnis zu anderen Leistungen

  • In welchem Verhältnis steht die Neustarthilfe mit der 3. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes?

Die Neustarthilfe ist ein eigenständiges Programm im Rahmen der 3. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes (Überbrückungshilfe III). Daher können Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften entweder die Neustarthilfe in Anspruch nehmen oder die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich:

  • Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, die die Überbrückungshilfe III beantragt oder erhalten haben, sind somit nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe.
  • Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, die die Neustarthilfe beantragt oder erhalten haben, können keinen Antrag auf Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III stellen.

 

  • In welchem Verhältnis steht die Neustarthilfe mit der November-/Dezemberhilfe sowie der 2. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes?

Der sechsmonatige Förderzeitraum der Neustarthilfe (Januar bis Juni 2021) überschneidet sich nicht mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020) oder mit der November-/Dezemberhilfe (Leistungszeitraum Nov./ Dezember 2020). Die Neustarthilfe kann somit zusätzlich zu den beiden Hilfen beantragt werden.

 

  • In welchem Verhältnis steht die Neustarthilfe mit weiteren Corona-Hilfen sowie Versicherungsleistungen?

Eine Anrechnung der Neustarthilfe auf weitere Corona-bedingte Zuschussprogramme der Länder oder der Kommunen findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und Förderzeitraum überschneiden und sich ohne die Anrechnung eine Überkompensation ergeben würde. Dies wird von den entsprechenden Ländern/Kommunen sichergestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) laut § 4 Absatz 1 Nummer 4 SodEG subsidiär zur Neustarthilfe sind. D.h. die Inanspruchnahme der Neustarthilfe als Zuschuss verringert ggf. den SodEG-Anspruch.

Aus Versicherungen aufgrund Betriebseinschränkungen erhaltene Zahlungen, welche denselben Zeitraum wie die beantragte Neustarthilfe abdecken, werden auf die Höhe der Neustarthilfe nicht angerechnet.

 

  • In welchem Verhältnis steht die Neustarthilfe mit weiteren nicht Corona-bedingte Hilfen?

Eine Kumulierung der Neustarthilfe mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen) ist zulässig. Dies gilt insbesondere für Darlehen. Eine Anrechnung auf die Neustarthilfe erfolgt nicht. Das Beihilferecht ist zu beachten.

 

  • Sind Soloselbständige bzw. Ein-Personen-Kapitalgesellschaften antragsberechtigt, obwohl sie die Corona-Soforthilfe oder andere Maßnahmen nicht beantragt haben?

Ja.

 

  • Müssen vor Beantragung der Neustarthilfe bereits andere Hilfsmaßnahmen in Anspruch genommen bzw. ausgeschöpft worden sein?

Nein.

 

  • Müssen liquide betriebliche Mittel oder private Rücklagen vor Antragstellung aufgebraucht werden?

Nein.

 

  • Wird der Zuschuss auf das Arbeitslosengeld bzw. die Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet?

Nein, die Neustarthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellenden, während das ALG eine Lohnersatzleistung und ALG II eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.

 

  • Ist der Zuschuss steuerpflichtig?

Damit der Zuschuss jetzt, in vollem Umfang den Soloselbständigen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen nicht berücksichtigt. In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung sowie ggf. der Gewerbesteuererklärung ist der Zuschuss jedoch als steuerbare Betriebseinnahme bzw. Einnahme zu erfassen. Als sogenannter echter Zuschuss ist die Neustarthilfe zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.

Hat die/der Antragstellende ausschließlich Einnahmen aus unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach 2.3, kann sich alleine aus dem Bezug der Neustarthilfe die Pflicht ergeben, für den Veranlagungszeitraum 2021 eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen.

 

  • Was ist beihilferechtlich zu beachten?

Die Neustarthilfe fällt unter die „Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (bzw. ggf. nachfolgende Änderungsfassungen). Durch die Inanspruchnahme von Neustarthilfe und anderen unter die Kleinbeihilfenregelung fallenden Hilfen darf der beihilferechtlich nach der o.g. Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden:

Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 1,8 Millionen Euro pro Soloselbständige/n (bzw. Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn) vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (in der jeweils geltenden Fassung) voll angerechnet werden (u.a. die Soforthilfen des Bundes, die erste Phase der Überbrückungshilfe und ggf. die November- bzw. Dezemberhilfe).

 

6.     Sonderfälle

  • Wie ist bei einer Aufgabe der selbständigen Geschäftstätigkeit bzw. Insolvenz vorzugehen?

Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die/der Antragsstellende ihre/seine selbständige Geschäftstätigkeit bis zum 30. Juni 2021 dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Neustarthilfe an Antragstellende, die ihre Tätigkeit eingestellt haben oder das Regelinsolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die/der Antragstellende ihre/seine Geschäftstätigkeit zwar ab dem 1. Juli 2021, jedoch vor Auszahlung der Neustarthilfe dauerhaft einstellt. Hat ein/e Antragstellende/r die Absicht, eine Corona-bedingt eingestellte Tätigkeit wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiederaufnahme, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen eine wirtschaftliche Tätigkeit noch nicht wieder zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vor.

 

  • Gibt es Sonderregelungen für Fälle, in denen die Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z. B. Eltern- oder Pflegezeit, Krankheit usw.) vergleichsweise gering waren?

Bezugsgröße für die Berechnung des Referenzumsatzes ist grundsätzlich das Jahr 2019 bzw. die unter 3.3 definierten alternativen Berechnungszeiträume bei entsprechend jungen Unternehmen (Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019).

Haben Antragstellende ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit unterbrochen, können sie die anschließende Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit wie eine erstmalige Aufnahme der Geschäftstätigkeit behandeln. Auf Anforderung der Bewilligungsstellen sind entsprechende Nachweise über diese außergewöhnlichen Umstände bereitzustellen.

Darüberhinausgehende Sonderregelungen sind nicht vorgesehen. Die Neustarthilfe soll eine unbürokratisch zu beantragende Fördermaßnahme sein. Daher sind Abweichungen von der Berechnung des Referenzumsatzes, die eine weitere Prüfung erforderlich machen würden, nicht vorgesehen.

[1] Nach § 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014).

[2] Für kleine und Kleinstunternehmen, zu denen auch Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften gehören, gilt dies dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. Als kleine und Kleinstunternehmen in diesem Sinne gelten solche Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften mit einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Mio. Euro.

 

[4] Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte (im Sinne von 2.3) können bei der Antragstellung als Datum auch den ersten Tag des Monats angeben, in dem sie erstmalig Einnahmen aus unständigen bzw. kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach Definition der Neustarthilfe erzielt haben. Ist das genaue Datum dieses ersten Engagements nicht mehr bekannt, da es weit in der Vergangenheit zurückliegt, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2019, kann hilfsweise das Datum „31. Dezember 2018“ angegeben werden.

[5] Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte (im Sinne von 2.3) können bei der Antragstellung als Datum auch den ersten Tag des Monats angeben, in dem sie erstmalig Einnahmen aus unständigen bzw. kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach Definition der Neustarthilfe erzielt haben. Ist das genaue Datum dieses ersten Engagements nicht mehr bekannt, da es weit in der Vergangenheit zurück liegt, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2019, kann hilfsweise das Datum „31. Dezember 2018“ angegeben werden.

 

 

 

 

 

 

FAQ zur „Neustarthilfe für Soloselbständige“ (Stand 27.02.2021)

Diese FAQ erläutern einige wesentliche Fragen zur Handhabung der „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Der einmalige Zuschuss von bis zu 7.500 Euro wird im Rahmen der Förderphase des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gewährt und umfasst den Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021. Die FAQ sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Soloselbständige gedacht.

Soloselbständige, die im Rahmen der „Überbrückungshilfe III“ die anteilige Förderung von Fixkosten geltend machen möchten, werden auf die FAQ zur „Überbrückungshilfe III für kleine und mittlere Unternehmen“ verwiesen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe ist nicht möglich.

Inhalt

  1. Was ist die Neustarthilfe?
  2. Wer kann die Neustarthilfe beantragen?
  3. Wie viel Neustarthilfe wird gezahlt?
  4. Wie läuft die Antragstellung?
  5. Verhältnis zu anderen Leistungen
  6. Sonderfälle

 

1.    Was ist die Neustarthilfe?

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Soloselbständige, welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch nehmen, können einmalig als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe) 50 % des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Neustarthilfe beträgt maximal 7.500 Euro.

Die Neustarthilfe wird in einem ersten Schritt als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die/der Soloselbständige Anspruch hat. Die/der Soloselbständige darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie/er Umsatzeinbußen von über 60 % zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der/des Soloselbständigen (anteilig) zurückgezahlt werden muss.

Schauspieler/innen und andere Künstler/innen, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbstständige. Mit dem Lockdown für Theater und Bühnen sind ihre potenziellen Arbeitgeber geschlossen. Im Rahmen der Neustarthilfe können daher auch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu 14 Wochen) in den Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen) im Vergleichszeitraum berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die Antragstellenden für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.

2.    Wer kann die Neustarthilfe beantragen?

  • Wer ist antragsberechtigt?

Für die Neustarthilfe grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige (im Folgenden: „Soloselbständige“) aller Branchen, wenn sie

  • ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. dass der überwiegende Teil der Summe Ihrer Einkünfte (mind. 51 %) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt (vgl. auch 2.4),[1]
  • weniger als eine/n Angestellte/n (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen (vgl. 2.5),
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen und
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben[2].

 

Nicht antragsberechtigt sind Soloselbständige (Ausschlusskriterien), die

  • sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition[3]) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben[4],
  • ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt oder ein nationales Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben.

 

[1] Bezugspunkt ist das Jahr 2019. Wurde die selbständige Tätigkeit nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte in dem Zeitraum abzustellen, welcher der Berechnung des Referenzumsatzes zugrunde gelegt wird (Vergleichszeitraum; vgl. 3.2 und 3.3).

[2] Als Datum zählt der Tag, an dem die selbständige Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet wurde. Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte (im Sinne von 2.3) können bei der Antragstellung als Datum auch den ersten Tag des Monats angeben, in dem sie erstmalig Einnahmen aus unständigen bzw. kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach Definition der Neustarthilfe erzielt haben. Ist das genaue Datum dieses ersten Engagements nicht mehr bekannt, da es weit in der Vergangenheit zurückliegt, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2019, kann hilfsweise das Datum „31. Dezember 2018“ angegeben werden.

[3] Nach § 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014).

[4] Für kleine und Kleinstunternehmen, zu denen auch Soloselbstständige gehören, gilt dies dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. Als kleine und Kleinstunternehmen in diesem Sinne gelten solche Soloselbständige mit einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Mio. Euro.

 

Kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten, sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse von unter einer Woche gelten für die Prüfung der Antragsberechtigung der Neustarthilfe unter bestimmten Bedingungen (vgl. 2.3) als selbständige Tätigkeit. Die sich aus diesen Tätigkeiten ergebenden Einkünfte werden entsprechend bei der Bestimmung des Haupterwerbs berücksichtigt.

 

Welche Umsätze bzw. Einnahmen bei der Berechnung der Neustarthilfe zugrunde gelegt werden, ergibt sich aus 3.5, 3.6 und 3.7.

 

Wichtiger Hinweis: Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich! Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt.

 

 

  • Ich habe für die Ausübung meiner Soloselbständigkeit ein Unternehmen gegründet. Bin ich antragsberechtigt? Was ist mit Umsätzen aus Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen ich beteiligt bin?

In einem ersten Antragsschritt kann die Neustarthilfe ab Februar 2021 von natürlichen Personen beantragt werden, die ihre selbständigen Umsätze als Freiberufler/in oder als Gewerbetreibend/er für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen möchten.

In einem zweiten, späteren Antragsschritt wird das Antragsverfahren auch geöffnet für

  • Soloselbständige, die neben ihren freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätzen auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften (PartG, KG, GbR, OHG) erzielen
  • Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften erzielen und alle ihre selbständigen Umsätze über diese Gesellschaften erzielen und
  • Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter/einer Gesellschafterin (Ein-Personen-GmbH, Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt)) bzw. einem Aktionär/einer Aktionärin (Ein-Personen-AG).

Mit Blick auf die rechtliche Komplexität von Personen- und Kapitalgesellschaften bitten wir um Verständnis, dass derartige gewählte Konstruktionen erst in einem zweiten Schritt berücksichtigt werden können.

Wichtiger Hinweis: Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich!

  • Wenn Sie jetzt einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person stellen, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständiger angeben, ist es nicht möglich, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe geltend machen.
  • Falls Sie sich dazu entscheiden sollten, für die Berechnung der Neustarthilfe die Umsätze aus Personengesellschaften im Antrag nicht anzugeben, sind aber gegebenenfalls im Rahmen der Endabrechnung Umsätze dieser Personengesellschaften oder später gegründeter Gesellschaften sowohl für den Vergleichs- als auch den Förderzeitraum anzugeben.
  • Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, deren einzige/r Aktionär/Aktionärin Sie sind.

 

Beispiele:

  1. Herr Müller ist Musiker. Er ist selbständig als Musiklehrer tätig und gleichzeitig Angestellter eines Gitarrengeschäfts. Herr Müller kann den Antrag auf Neustarthilfe ab Februar in eigenem Namen als natürliche Person stellen, sofern mindestens 51 % seiner Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit resultieren. Für die Berechnung der Neustarthilfe werden die Umsätze aus seiner freiberuflichen Musiklehrertätigkeit sowie die Einnahmen aus seinem Angestelltenverhältnis berücksichtigt.

 

  1. Herr Kluge ist Musiker. Er ist selbständig als Musiklehrer tätig und gleichzeitig Angestellter eines Gitarrengeschäfts. Den Großteil seiner Einnahmen erzielt er jedoch über eine Band, die als GbR organisiert ist. Ihm stehen 30 % der Gewinne dieser Band zu.

Bei Antragstellung im Februar: Herr Kluge kann den Antrag auf Neustarthilfe sofort in eigenem Namen als natürliche Person stellen. Herr Kluge ist antragsberechtigt, wenn seine Einkünfte zu mindestens 51% aus der freiberuflichen Tätigkeit und aus der Beteiligung an der GbR stammen. Für die Berechnung der Umsatzrückgänge werden allerdings nur die Einnahmen aus seinem Angestelltenverhältnis sowie die Umsätze aus seiner freiberuflichen Musiklehrertätigkeit berücksichtigt. Der GbR-Umsatz wird für die Berechnung der Umsatzrückgänge und somit für die Höhe der Neustarthilfe nicht berücksichtigt.

Bei Antragstellung im 2. Antragsschritt: Herr Kluge kann den Antrag auf Neustarthilfe im zweiten Antragschritt in eigenem Namen als natürliche Person stellen. Dabei wird dann für die Berechnung der Neustarthilfe auch 30°% des GbR-Umsatzes zusätzlich zu seinen Einnahmen aus dem Angestelltenverhältnis und seinen Umsätzen aus seiner selbständigen Musiklehrertätigkeit berücksichtigt.

 

  1. Frau Sommer ist Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH und die GmbH verkauft Fotografie als Dienstleistung. Die GmbH von Frau Sommer kann im zweiten Antragsschritt einen Antrag auf Neustarthilfe stellen. Für die Berechnung werden die Umsätze der GmbH zugrunde gelegt.

 

  • Unter welchen Umständen können auch Personen, die oftmals kurz befristete Beschäftigungen in den Darstellenden Künsten bzw. unständige Beschäftigungen ausüben, die Neustarthilfe beantragen, wie bspw. Schauspieler/innen?

Schauspieler/innen und andere Künstler/innen, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbstständige. Mit dem Lockdown für Theater und Bühnen sind ihre potenziellen Arbeitgeber geschlossen. Sie sind deshalb in der Neustarthilfe antragsberechtigt. 

Einkünfte aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen und unständigen Beschäftigungsverhältnissen in 2019 gelten für die Prüfung der Antragsberechtigung der Neustarthilfe (vgl. 2.1/ Haupterwerb) als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wenn:

  • es sich um kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen in den Darstellenden Künsten handelt, d.h. die Tätigkeiten entsprechend der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit unter Nr. 94 („Darstellende und unterhaltende Berufe“) oder unter Nr. 8234 („Berufe in der Maskenbildnerei) fallen[5] ODER
  • es sich um unständige Beschäftigungsverhältnisse von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen handelt
  • und die/der Antragstellende für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen hat.

[5] „Klassifikation der Berufe 2010 – überarbeitete Fassung 2020“: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Grundlagen/Klassifikationen/Klassifikation-der-Berufe/KldB2010-Fassung2020/KldB2010-Fassung2020-Nav.html;jsessionid=B8B6D240D11E444552D1287E7A1F0B71

Eine vollständige Liste der in diesem Sinne berücksichtigungsfähigen Berufe finden Sie hier 

 

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die nichtselbständigen Einkünfte aus diesen Beschäftigungsverhältnissen selbständigen Einkünften im Sinne der Neustarthilfe gleichgesetzt: Sie können deshalb diese Einkünfte zu ihren Einkünften aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit dazuzählen. Soweit im Vergleichszeitraum die Summe dieser Einkünfte 51 % oder mehr Ihrer Gesamteinkünfte betragen hat, können Sie die Neustarthilfe beantragen. Auch wenn Sie keine Einkünfte aus gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten hatten, sind Sie antragsberechtigt, wenn die 51% alleine mit den unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungen erzielt werden.

 

Haben Sie hingegen für Januar 2021 Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen, gelten die Einkünfte aus den vorstehenden Beschäftigungen nicht als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Dies gilt unabhängig davon, wie lange Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen wurde. Sie können die Neustarthilfe jedoch weiterhin beantragen, wenn im Vergleichszeitraum mind. 51 % Ihrer Einkünfte aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit stammen.

 

Beispiele:

  1. Herr Müller ist Schauspieler und erzielte 2019 Einkünfte aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen von insg. 20.000 Euro. Gleichzeitig erzielte er als Angestellter einer Schauspielschule Einkünfte von 10.000 Euro als abhängig Beschäftigter.
  • Fall A: Herr Müller bezieht für Januar 2021 Arbeitslosengeld. Seine Einkünfte aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften daher nicht gleichgesetzt. Somit liegen 2019 keine selbständigen oder gleichgesetzten Einkünfte vor und Herr Müller ist nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe.
  • Fall B: Herr Müller bezieht für Januar 2021 kein Seine Einkünfte aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften daher gleichgesetzt. Somit stammen 2019 über 51% seiner Einkünfte aus selbständigen oder gleichgesetzten Tätigkeiten und Herr Müller ist antragsberechtigt für die Neustarthilfe.

 

  1. Herr Müller ist Schauspieler und erzielte 2019 Einkünfte aus kurz befristeter Beschäftigung von insg. 10.000 Euro. Gleichzeitig erzielte er als Angestellter einer Schauspielschule Einkünfte von 20.000 Euro als abhängig Beschäftigter.
  • Herr Müller ist nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe. Auch im Falle einer Gleichsetzung seiner Einkünfte aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen mit selbständigen Einkünften stammen weniger als 51 % seiner Gesamteinkünfte aus selbständigen oder gleichgesetzten Tätigkeiten.

 

  1. Frau Peter ist Sängerin und erzielt 2019 mit kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen 15.000 Euro. Gleichzeitig ist sie freiberufliche Gesangslehrerin und erzielt damit Einkünfte von 20.000 Euro.
  • Frau Peter ist antragsberechtigt für die Neustarthilfe, unabhängig davon ob sie für Januar 2021 Arbeitslosengeld bezieht. Denn alleine mit ihren freiberuflichen Einkünften erzielte sie 2019 über 51% ihrer Einkünfte.

 

  1. Frau Peter ist Sängerin und erzielt 2019 mit kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen 20.000 Euro. Gleichzeitig ist sie freiberufliche Gesangslehrerin und erzielt damit Einkünfte von 15.000 Euro.
  • Fall A: Frau Peter bezieht für Januar 2021 Arbeitslosengeld. Ihre Einkünfte aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften daher nicht gleichgesetzt. Somit liegen 2019 ihre selbständigen Einkünfte unter 51% der Gesamteinkünfte und Frau Peter ist nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe.
  • Fall B: Frau Peter bezieht für Januar 2021 kein Ihre Einkünfte aus den kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen werden selbständigen Einkünften gleichgesetzt. Da mehr als 51 % ihrer Gesamteinkünfte aus selbständigen und gleichgesetzten Tätigkeiten stammen, ist Frau Peter antragsberechtigt für die Neustarthilfe.

 

 

  • Wie finde ich heraus, ob ich im Haupterwerb selbständig bin?

Sie üben Ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb aus, wenn der überwiegende Teil der Summe Ihrer Einkünfte (mind. 51 %) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt.

 

Für die Berechnung setzen Sie die Summe Ihrer „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ (§ 15 EStG) und „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ (§ 18 EStG) in das Verhältnis zu Ihren gesamten Einkünften, zu denen auch fünf weitere Einkunftsarten zählen. Das sind:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG),
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG),
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), sowie
  • Sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 EStG.

 

Die Höhe der jeweiligen Einkünfte können Sie Ihrem Einkommensteuerbescheid entnehmen. Bezugspunkt ist das Jahr 2019. Haben Sie Ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen, stellen Sie bei der Berechnung auf die Summe der Einkünfte in dem Zeitraum ab, den Sie für die Berechnung des Referenzumsatzes zugrunde legen (vgl. 3.3).

 

Beispiele:

  1. Frau Groß ist Reiseleiterin und hat im Jahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.000 Euro erzielt. Zusätzlich war sie auch in einem Reisebüro angestellt und hatte hierdurch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 15.000 Euro. Die Summe ihrer Einkünfte beträgt damit 35.000 Euro; der Anteil ihrer selbständigen Einkünfte beträgt 57°% ((20.000 Euro/35.000 Euro) * 100)). Frau Groß ist also selbständig im Haupterwerb und somit antragsberechtigt für die Neustarthilfe.

 

  1. Herr Birk ist Inhaber eines Imbisses und hat im Jahr 2019 gewerbliche Einkünfte von 15.000 Euro erzielt. Zusätzlich hatte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 3.000 Euro sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Angestelltenverhältnis in einem Kiosk von 12.000 Euro. Die Summe seiner Einkünfte beträgt 30.000 Euro, der Anteil seiner gewerblichen Einkünfte 50 % ((15.000 Euro/30.000 Euro) * 100). Herr Birk gilt also nicht als selbständig im Haupterwerb und ist somit nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe.

 

  • Ich habe Mitarbeiter/innen, die stundenweise für mich arbeiten. Kann ich die Neustarthilfe trotzdem beantragen?

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die zum Stichtag 31. Dezember 2020 (vor dem Start des Förderzeitraums) weniger als eine/n Angestellte/n (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigten. Die Anzahl der Beschäftigten ist auf Basis von Vollzeitäquivalenten zu ermitteln (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente auf Basis der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:

  • Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
  • Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
  • Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren.

 

Beispiele:

  • Ein/e Soloselbständige/r hat am Stichtag zwei Mitarbeiter/innen beschäftigt, die jeweils 15 Stunden für sie/ihn arbeiten. 15 Stunden entsprechen dem Faktor 0,5 des Vollzeitäquivalentes. Somit entsprechen zwei Mitarbeiter/innen mit jeweils 15 Stunden einem Vollzeitäquivalent (2 x 0,5 = 1). Daher ist die/der Soloselbständige nicht antragsberechtigt.
  • Ein/e Soloselbständige/r hat eine Mitarbeiterin mit 20,4 Stunden beschäftigt. Dies entspricht 0,75 Vollzeitäquivalenten, da die Grenze von 20 Wochenstunden überschritten worden ist. Die/der Soloselbständige ist damit antragsberechtigt.
  • Hat ein/e Soloselbständige hingegen eine/n Beschäftigte/n mit 15 Stunden (Faktor 0,5) und eine/n Beschäftigte/n auf 450-Euro-Basis (Faktor 0,3), entspricht dies 0,8 Vollzeitäquivalenten und die/der Soloselbständige ist damit antragsberechtigt.
  • Soloselbständige, die eine Arbeitskraft mit über 30 Stunden beschäftigen (Faktor 1), gelten nicht als antragsberechtigt.

 

3.    Wie viel Neustarthilfe wird gezahlt?

  • Wie wird die Neustarthilfe gewährt?

Die Gewährung der Neustarthilfe erfolgt in zwei Schritten:

  1. Nach Antragstellung erhalten Sie die Neustarthilfe als Vorschuss.
  2. Nach Ablauf des Förderzeitraums (ab Juli 2021) erstellen Sie eine Endabrechnung und geben dabei die Umsätze an, die Sie im ersten Halbjahr 2021 erzielt haben. Dabei wird geprüft, ob Sie den Vorschuss in voller Höhe behalten dürfen (der Vorschuss wird dann zum Zuschuss), oder ob Sie den Vorschuss ganz oder teilweise zurückzahlen müssen. Das hängt davon ab, wie stark Ihr Geschäft von der Corona-Pandemie beeinträchtigt war.

Dabei gilt die Regel. Je stärker Ihr Geschäft im ersten Halbjahr 2021 unter der Corona-Pandemie gelitten hat, desto weniger müssen Sie von der Neustarthilfe zurückzahlen. Soloselbstständige, die im ersten Halbjahr 2021 nur 40 % des Referenzumsatzes des Jahres 2019 oder noch weniger erzielt haben, können den Vorschuss in voller Höhe behalten und müssen nichts zurückzahlen.  

  • Wie hoch ist die Vorschusszahlung?

Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis Juni 2021 (sechs Monate). Erfüllt ein/e Soloselbständige/r die Antragsvoraussetzungen (vgl. 2.1), wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt. Sie beträgt einmalig 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Zur Definition des Umsatzes vgl. 3.5, 3.6 und 3.7.

Berechnung des Referenzumsatzes:

Zur Berechnung des sechsmonatigen Referenzumsatzes wird grundsätzlich das Jahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019) zugrunde gelegt. Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der sechsmonatige Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

 

 

Sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch des im Förderzeitraum realisierten Umsatzes sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen (vgl. 3.5). Im Antragsverfahren müssen Sie nur die Summe der freiberuflichen und/oder gewerblichen Umsätze und Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Vergleichszeitraum angeben. Der Referenzumsatz und die daraus resultierende Vorschusszahlung werden automatisch berechnet.

Beispiele:

Jahresumsatz 2019 Referenzumsatz Vorschusszahlung der Neustarthilfe (50 Prozent des Referenzumsatzes, max. 7.500 Euro)
> 30.000 Euro > 15.000 Euro 7.500 Euro (Maximum)
30.000 Euro 15.000 Euro 7.500 Euro (Maximum)
20.000 Euro 10.000 Euro 5.000 Euro
10.000 Euro 5.000 Euro 2.500 Euro
5.000 Euro 2.500 Euro 1.250 Euro

 

Für Soloselbständige, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten abweichende Berechnungsmöglichkeiten (vgl. 3.3). Soloselbständige, die ab dem 1. Mai 2020 ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, sind nicht antragsberechtigt.

Als Datum für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zählt der Tag, an dem die selbständige Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet wurde.[6]

[6] Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte (im Sinne von 2.3) können bei der Antragstellung als Datum auch den ersten Tag des Monats angeben, in dem sie erstmalig Einnahmen aus unständigen bzw. kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach Definition der Neustarthilfe erzielt haben. Ist das genaue Datum dieses ersten Engagements nicht mehr bekannt, da es weit in der Vergangenheit zurückliegt, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2019, kann hilfsweise das Datum „31. Dezember 2018“ angegeben werden.

 

  • Wie wird mein Referenzumsatz berechnet, wenn ich nach dem 1. Januar 2019 meine selbständige Geschäftstätigkeit aufgenommen habe?

Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. April 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder

  • den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der selbständigen Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen (Vergleichszeitraum: 1. Januar 2019 (bzw. der 1. des Monats nach Aufnahme der selbständigen Geschäftstätigkeit) bis 31. Dezember 2019),
  • den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020)
  • oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Juli 2020 bis 30. September 2020)

heranziehen.

Für die Eingabe aller Umsätze/Einnahmen im Antragsformular bedeutet dies, dass nur die Umsätze/Einnahmen angeben werden dürfen, die im gewählten Vergleichszeitraum erzielt wurden. 

Die Umsätze der Monate Januar und Februar 2020 können für die Berechnung des Referenzmonats nur dann berücksichtigt werden, wenn die/der Soloselbständige an allen Tagen in beiden Monaten selbständig tätig war, also die selbständige Tätigkeit vor dem 1. Januar 2020 aufgenommen wurde.

Soloselbständige, die ab dem 1. Mai 2020 ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, sind nicht antragsberechtigt.

Als Datum für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zählt der Tag, an dem die selbständige Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet wurde.[7]

[7] Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte (im Sinne von 2.3) können bei der Antragstellung als Datum auch den ersten Tag des Monats angeben, in dem sie erstmalig Einnahmen aus unständigen bzw. kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach Definition der Neustarthilfe erzielt haben. Ist das genaue Datum dieses ersten Engagements nicht mehr bekannt, da es weit in der Vergangenheit zurück liegt, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2019, kann hilfsweise das Datum „31. Dezember 2018“ angegeben werden.

Beispiel:

Sie haben Ihre selbständige Geschäftstätigkeit am 5. Mai 2019 aufgenommen. Für die Berechnung des Vergleichszeitraums haben Sie die vollen Monate Ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 gewählt. Damit ist Ihr Vergleichszeitraum der 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2019. Alle Umsätze und Einnahmen, die Sie im Antragsformular angeben, beziehen sich auf diesen Zeitraum. 

Die Neustarthilfe beträgt 50 % des Referenzumsatzes. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, wird der Referenzumsatz wie folgt berechnet:

 

Aufnahme der selbständigen Geschäfts­tätigkeit Vergleichs­zeitraum Berechnung des Referenzumsatzes
vor 1. Januar 2019 1. Januar bis 31. Dezember 2019  
zwischen 1. Januar 2019 und 30. April 2020 volle Monate der Geschäftstätigkeit in 2019

 

oder: 1. Januar bis 29. Februar 2020

 

 

 

oder: 1. Juli bis 30. September 2020

 

oder:

 

oder:

 

 

 

  • Darf ich den Vorschuss in voller Höhe behalten?

Die Neustarthilfe soll, wie auch die Überbrückungshilfe, vor allem die Soloselbständigen unterstützen, die durch die Corona-Pandemie erhebliche Einbußen erleiden. Sie dürfen den Vorschuss in voller Höhe behalten, oder müssen allenfalls einen Teil zurückzahlen. Nur diejenigen, deren Geschäft trotz der Corona-Krise im ersten Halbjahr 2021 wesentlich besser verläuft als prognostiziert, müssen den Vorschuss (anteilig) zurückzahlen.

Sie dürfen die als Vorschuss ausgezahlte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn Ihr Umsatz während des gesamten sechsmonatigen Förderzeitraums Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu Ihrem sechsmonatigen Referenzumsatz um über 60 % zurückgegangen ist, Ihr Umsatz im Förderzeitraum also 40 % oder weniger des Referenzumsatzes beträgt. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums (ab Juli 2021) wird die finale Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf die Sie Anspruch haben. Hierfür erstellen Sie bis zum 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung durch Selbstprüfung, bei der Sie die Summe der tatsächlich realisierten Umsätze im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 offenlegen. Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Vorschusszahlung, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen:

Sollte Ihr Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 % des Referenzumsatzes nicht überschreiten. Liegt der im ersten Halbjahr 2021 erzielte Umsatz bei 90 % oder mehr, ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Die Berechnung erfolgt automatisch über ein Online-Tool, Sie geben dafür lediglich die im ersten Halbjahr 2021 erzielten Umsätze an.

 

  • Wie ist der Umsatz definiert?

Viele Soloselbstständige, deren Auftragslage unsicher und schwankend ist, haben neben ihrer selbstständigen Tätigkeit auch eine abhängige Beschäftigung. Solange die Selbstständigkeit im Vergleichszeitraum (2019) den überwiegenden Teil Ihrer Tätigkeiten ausmachte, ist eine ergänzende unselbständige Beschäftigung für Sie kein Nachteil. Bei der Berechnung der Neustarthilfe werden sogar die Einnahmen aus Ihrer unselbständigen Arbeit zu ihren selbstständigen Umsätzen hinzuaddiert, wodurch Sie eine entsprechend höhere Neustarthilfe erhalten können.

Für die Berechnung der Neustarthilfe werden freiberufliche sowie gewerbliche Umsätze (Betriebseinnahmen im Rahmen der Einkünfteermittlung nach §§ 15 und 18 EStG) berücksichtigt, zuzüglich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. 3.2, 3.6 und 3.7).

Als freiberufliche/ gewerbliche Umsätze sind für die Berechnung der Neustarthilfe die Netto-Umsätze anzugeben, d.h. der Umsatz abzüglich der Umsatzsteuer. Diese sind die Betriebseinnahmen, welche die Antragstellenden in ihren Einnahmen-Überschussrechnungen oder Gewinn- und Verlustrechnungen angeben. 

Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung erbracht wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Umsatzsteuergesetz) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht).

Umsatz ist grundsätzlich der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz.

Die Umsatzdefinition umfasst auch:

  • Dienstleistungen, die gemäß § 3a Abs. 2 UstG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind
  • übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (d. h. Leistungsort liegt im Ausland).

Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (z. B. bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen.

 

  • Welche Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit werden berücksichtigt?

Beantragen natürliche Personen die Neustarthilfe, werden sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch bei der Endabrechnung Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zuzüglich zu den freiberuflichen und gewerblichen Umsätzen berücksichtigt.

Im Antragsverfahren erfolgt die Abfrage nach den Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten in einem gesonderten Feld („Einnahmen im Vergleichszeitraum aus weiteren nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen“). In dieses geben Sie die Summe der folgenden Einnahmen im Vergleichszeitraum (in der Regel 2019) ein:

  • Löhne und Gehälter aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen (anzugeben ist der Bruttolohn / das Bruttogehalt)
  • die im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erzielten Entgelte (sog. „Minijobs“ bis zu 450 Euro, sowie kurzfristigen Beschäftigungen).
  • steuerfreien Lohnersatzleistungen wie z.B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Elterngeld (vgl. §32b Abs. 1 EStG)
  • (Basis-) Renten, u.a. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG), sowie

Hinzuzurechnen sind auch (abschließende Aufzählung):

  • vermögenswirksame Leistungen
  • Abfindungen
  • Sachbezüge
  • Tantiemen
  • Provisionen
  • Gratifikationen
  • Versorgungsbezüge.

Es ist auf die Zahlungen abzustellen, die für einen Monat des Vergleichszeitraums gezahlt wurden. Unerheblich ist, ob einzelne Einnahmen eventuell steuerfrei sind.

Wollen Sie Einnahmen aus unständigen Beschäftigungsverhältnissen und/oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten geltend machen (vgl. 2.3), geben Sie diese bitte in einem separaten Feld an (vgl. 3.7).

 

  • Ich möchte Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und/oder Einnahmen aus unständigen Beschäftigungsverhältnissen geltend machen. Welche Einnahmen muss ich angeben?

Wenn Sie Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und/oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen geltend machen (vgl. 2.3), geben Sie die Summe dieser Einnahmen aus unselbständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) im Vergleichszeitraum bei Antragstellung in dem dafür ausgewiesenen Feld an („Einnahmen im Vergleichszeitraum aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und unständigen Beschäftigungsverhältnissen“).

Möchten Sie weitere Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit für die Berechnung der Neustarthilfe berücksichtigen (vgl. 3.6), tragen Sie die Summe dieser Einnahmen in das Feld „Einnahmen im Vergleichszeitraum aus weiteren nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen“ ein. Dieses Feld enthält dann also die Summe Ihrer Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit exklusive der separat angegebenen Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und unständigen Beschäftigungsverhältnissen.

Auf Anforderung der Bewilligungsstellen haben Sie anhand von geeigneten Unterlagen (z.B. Lohnabrechnungen, Entgeltbescheinigungen oder den Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung) nachzuweisen, dass es sich bei diesen Einnahmen aus unständigen und kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen um Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von 2.3. handelt.

 

  • Muss der Umsatzrückgang von über 60 % für jeden einzelnen Monat bestehen, damit ich den Vorschuss nicht anteilig zurückzahlen muss?

Nein. Um den Vorschuss in voller Höhe behalten zu dürfen, muss die Summe des Umsatzes des Zeitraums Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz über 60 % zurückgegangen sein.

 

  • Zählen Spenden auch als Umsätze?

Nein, Spenden zählen nicht zu den Umsätzen im Sinne von 3.5. Die Umsatzbesteuerung von Sachspenden bleibt unberührt.

 

  • Die Neustarthilfe wird als Betriebskostenpauschale bezeichnet. Darf ich die Neustarthilfe deswegen nur für Betriebskosten verwenden?

Nein, hinsichtlich der Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben. Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Die Neustarthilfe richtet sich dabei insbesondere an Soloselbständige, die nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Deswegen wird der Berechnung der Neustarthilfe auch lediglich der Umsatz im Vergleichs- und im Förderzeitraum zugrunde gelegt, nicht jedoch die Betriebskosten. Die Verwendung der Neustarthilfe ist insofern auch nicht nachzuweisen.

 

  • Wie ist bei Soloselbständigen zu verfahren, bei denen Umsatzeinbrüche erst nach Juni 2021 auftreten?

Für die Berechnung der endgültigen Anspruchshöhe sind die Umsätze der Monate Januar bis Juni 2021 relevant. Umsatzentwicklungen in der Zeit ab Juli 2021 haben keine Auswirkung auf die Förderung.

 

  • Ich erwarte zwar einen Umsatzrückgang im ersten Halbjahr 2021, die genaue Umsatzentwicklung ist jedoch noch ungewiss. Kann ich die Neustarthilfe trotzdem beantragen?

Ja. Die endgültigen Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 können naturgemäß erst im Nachhinein festgestellt werden. Daher wird die Neustarthilfe nach Antragstellung als Liquiditätsvorschuss ausgezahlt. Im Gegenzug werden die Begünstigten dazu verpflichtet, nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung zu erstellen, bei der die tatsächlich realisierten Umsätze im Zeitraum von Januar bis Juni 2021 zugrunde gelegt werden müssen. Liegt der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen (vgl. 3.4).

 

  • Meine Geschäftsentwicklung im Förderzeitraum ist positiver als erwartet. Muss der ausgezahlte Zuschuss zurückgezahlt werden?

Sollte der Umsatz aufgrund der positiven Geschäftsentwicklung während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40% des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, ist der Vorschuss (anteilig) zurückzuzahlen (vgl. 3.4).

 

4.    Wie läuft die Antragstellung?

  • Wie kann ein Antrag gestellt werden?

Soloselbstständige können die einmalige Neustarthilfe als natürliche Person im eigenen Namen direkt über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen. Die Berücksichtigung von Umsätzen aus Personengesellschaften und die Antragstellung von Kapitalgesellschaften mit einer/einem Gesellschafter/in ist erst in einem zweiten Antragschritt möglich (vgl. 2.2).

Zur Identifizierung wird das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat der natürlichen Person bzw. der antragstellenden Kapitalgesellschaft genutzt. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung des Vorschusses für die Neustarthilfe in der Regel innerhalb weniger Tage.

Wichtiger Hinweis: Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist erst in der Endabrechnung möglich. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus.

Bitte beachten Sie zudem (vgl. auch 2.2.):

  • Die Neustarthilfe kann zunächst nur von natürlichen Personen beantragt werden, die ihre selbständigen Umsätze als Freiberufler/in oder als Gewerbetreibend/er erzielen.
  • Wenn Sie einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person stellen, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständiger angeben, ist es nicht möglich, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften geltend machen.
  • Falls Sie sich dazu entscheiden sollten, für die Berechnung der Neustarthilfe die Umsätze aus Personengesellschaften im Antrag nicht anzugeben, sind aber gegebenenfalls im Rahmen der Endabrechnung Umsätze dieser Personengesellschaften oder später gegründeter Gesellschaften sowohl für den Vergleichs- als auch den Förderzeitraum anzugeben.
    Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften deren einzige/r Aktionär/Aktionärin Sie sind.

 

  • Bis wann können Anträge auf Neustarthilfe gestellt werden?

Das Programm hat die Laufzeit Januar bis Juni 2021. Der Antrag kann einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

 

  • Welche Angaben sind für die Antragstellung erforderlich?

Im Antrag sind insbesondere folgende Angaben zu machen, um die Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers/der Antragstellerin sowie die Bemessungsgrundlage festzustellen.

  • Angabe, ob Antrag in eigenem Namen als natürliche Person (Freiberufler/in oder Gewerbetreibende/r) oder durch eine Kapitalgesellschaft gestellt wird
  • Name, Geburtsdatum, die beim zuständigen Finanzamt hinterlegte Anschrift, ggf. Firma und Betriebsstätte
  • steuerliche Identifikationsnummer, Steuernummer und ggf. Umsatzsteuer-ID
  • zuständige Finanzämter
  • IBAN der Kontoverbindung, die beim zuständigen Finanzamt für die angegebene Steuernummer hinterlegt ist,
  • Angabe der Branche anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008), in welcher die/der Antragstellende schwerpunktmäßig tätig ist
  • Jahresumsatz 2019 (nur bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019: Jahresumsatz 2019, Summe des Monatsumsatzes der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder Umsatz des 3. Quartals 2020) (vgl. 3.2 und 3.3)
  • Erklärung, dass eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums erfolgt, spätestens bis zum 31. Dezember 2021,
  • Erklärung der/des Antragstellenden, dass die selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird (vgl. 2.5)
  • Versicherung, dass wenn Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten oder aus unständigen Beschäftigungsverhältnissen aller Branchen mit selbständigen Umsätzen gleichgesetzt werden sollen, dass die/der Antragstellende für Januar 2021 weder Arbeitslosen- noch Kurzarbeitergeld bezogen hat und die/der Antragstellende im Falle der Geltendmachung von Einnahmen aus kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen dabei jeweils einen Beruf ausübt, der unter Nr. 94 („Darstellende und unterhaltende Berufe“) oder unter Nr. 8234 („Berufe in der Maskenbildnerei“) der Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit fällt (vgl. 2.3).
  • Erklärung, dass die Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch genommen wird.
  • Weitere Erklärungen, mit denen die/der Antragstellende z.B. dem Datenabgleich zwischen Bewilligungsstellen, Finanzämtern, Strafverfolgungsbehörden und anderen Behörden zustimmt (siehe auch 4.4)

 

Auf Anforderung der Bewilligungsstelle hat die/der Antragstellende ihre/seine Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die im Zusammenhang mit der Antragstellung verwendeten bzw. erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung mindestens 10 Jahre bereitzuhalten.

 

  • Welcher elektronische Abgleich der Antragsdaten findet statt?

Die Bewilligungsstellen können die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung der/des Antragstellenden, die Angaben zur Ermittlung der Höhe der Neustarthilfe sowie zum Vorliegen einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. Die Bewilligungsstellen dürfen zudem die IBAN-Nummer der/des Antragstellenden mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihnen die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen.

Bei allen Anträgen auf Neustarthilfe erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung zudem zu verschiedenen Zeitpunkten ein möglichst automatisierter Abgleich mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten. Im Falle der Bewilligung wird dem zuständigen Finanzamt durch die Bewilligungsstelle anschließend in elektronischer Form mitgeteilt, in welcher Höhe die Zahlung der Neustarthilfe an die/den Antragstellenden erfolgte.

Diese Auflistungen sind nicht abschließend, sondern stellen lediglich beispielhaft einige der getroffenen Maßnahmen zur Missbrauchsprävention dar.

Die/der Antragstellende muss dem Datenabgleich zwischen Bewilligungsstellen, Finanzämtern, Strafverfolgungsbehörden und anderen Behörden in folgender Form zustimmen:

  • Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht.
  • Erklärung, dass ihr/ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über die/den Antragstellende/n einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Neustarthilfe erforderlich sind (§ 31a Abgabenordnung).
  • Erklärung, dass sie/er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben/Daten der/des Antragsstellenden handelt, die für die Gewährung der Neustarthilfe von Bedeutung sind (§ 30 Absatz 4 Nummer 3 Abgabenordnung).
  • Erklärung, dass sie/er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 Abgabenordnung)
  • Zustimmung gegenüber den Bewilligungsstellen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- beziehungsweise Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.

 

 

  • Wo und wie schnell werden Anträge bearbeitet?

Die Bearbeitung und Bewilligung der online gestellten Anträge erfolgt zeitnah durch die Bewilligungsstellen der Länder. Sie wird dabei durch eine vorgelagerte digitale Prüfung beschleunigt. In jedem Bundesland gibt es eine oder mehrere Bewilligungsstellen. Eine Übersicht aller Bewilligungsstellen steht hier zur Verfügung:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/

bewilligungsstellen-laender.html

 

  • Wie funktioniert die Endabrechnung

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind die Empfänger/innen der Neustarthilfe verpflichtet, bis spätestens 31.°Dezember 2021 eine Endabrechnung über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erstellen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden. Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren (vgl. 3.5, 3.6). Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen bis zum 30. Juni 2022 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen.

Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen.

Zur Überprüfung der Angaben finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt (siehe auch 4.7).

 

  • Welche weiteren Kontrollen der Anträge bzw. der darin gemachten Angaben erfolgen?

Neben verdachtsabhängigen Prüfungen werden die Anträge auf Neustarthilfe im Rahmen der Antragsbearbeitung und Endabrechnung stichprobenartig im Detail geprüft. Dies beinhaltet alle Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Hilfe, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb oder hinsichtlich Steueroasen). Die Bewilligungsstellen können alle hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden anfordern. Können diese nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Neustarthilfe unverzüglich und in voller Höhe zurückzuzahlen.

 

  • Was passiert bei falschen Angaben?

Bei vorsätzlichen oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlich oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben muss die Neustarthilfe vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden. Zudem müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und ggf. weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.

 

Was ist zu beachten, wenn ein erheblicher Änderungsbedarf im Antrag besteht?

Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann nur einmal gestellt werden. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus.

Eine nachträgliche Änderung eines gestellten Antrags ist im Rahmen der Endabrechnung möglich. Auf diesem Weg wird es auch möglich sein, zusätzliche Informationen zu ergänzen, die Auswirkungen auf die Höhe der Neustarthilfe haben.

 

  • Wie ist vorzugehen, wenn die Kontoverbindung korrigiert werden muss?

Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann jeweils nur einmal gestellt werden. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist über das digitale Antragssystem derzeit noch nicht möglich.

Die Notwendigkeit einer Änderung an Ihrem Direktantrag, z.B. im Falle einer fehlerhaft übermittelten Kontoverbindung, können Sie jedoch über das digitale Antragssystem mitteilen. Einen entsprechenden Änderungsantrag zu Ihrem Direktantrag werden Sie dann zu einem späteren Zeitpunkt stellen können. Bitte warten Sie solange ab und wenden Sie sich nicht an die Bewilligungsstellen.

Hinweis: Es können nur Bankdaten verwendet werden, die beim Finanzamt als Kontoverbindung hinterlegt sind.

 

  • Wie ist vorzugehen, wenn ein Bewilligungsbescheid und/oder eine Auszahlung fehlerhaft ist?

Im Falle einer zu hohen Bewilligung bzw. Auszahlung wird eine Korrektur spätestens im Rahmen der Endabrechnung erfolgen, verbunden mit einer Aufforderung zur Rückzahlung, falls der bereits gezahlte Zuschuss den endgültigen Anspruch übersteigt.

In Fällen einer zu niedrigen Bewilligung bzw. Auszahlung kann eine Korrektur ebenfalls im Rahmen der Endabrechnung erfolgen, verbunden mit einer entsprechenden Nachzahlung.

 

  • Wie erkenne ich, dass es sich bei dieser Webseite um ein vertrauenswürdiges Angebot handelt?

Diese Webseite und der Online-Antrag zur Neustarthilfe sind Angebote des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie www.antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erreichen.

Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bzw. antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers stehen. Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.

 

  • An wen kann ich weitere Fragen adressieren?

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an den Service-Desk für Soloselbstständige, der unter folgender Nummer zu erreichen ist: 030-1200 21034 (Servicezeiten Mo-Fr, 8-18 Uhr).

 

5.    Verhältnis zu anderen Leistungen

  • In welchem Verhältnis steht die Neustarthilfe mit der 3. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes?

Die Neustarthilfe ist ein eigenständiges Programm im Rahmen der 3. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes (Überbrückungshilfe III). Daher können Soloselbständige entweder die Neustarthilfe in Anspruch nehmen oder die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich:

  • Soloselbständige, die die Überbrückungshilfe III beantragt oder erhalten haben, sind somit nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe.
  • Soloselbständige, die die Neustarthilfe beantragt oder erhalten haben, können keinen Antrag auf Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III stellen.

 

  • In welchem Verhältnis steht die Neustarthilfe mit der November-/Dezemberhilfe sowie der 2. Phase der Überbrückungshilfe des Bundes?

Der sechsmonatige Förderzeitraum der Neustarthilfe (Januar bis Juni 2021) überschneidet sich nicht mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020) oder mit der November-/Dezemberhilfe (Leistungszeitraum Nov./ Dezember 2020). Die Neustarthilfe kann somit zusätzlich zu den beiden Hilfen beantragt werden.

 

  • In welchem Verhältnis steht die Neustarthilfe mit weiteren Corona-Hilfen sowie Versicherungsleistungen?

Eine Anrechnung der Neustarthilfe auf weitere Corona-bedingte Zuschussprogramme der Länder oder der Kommunen findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und Förderzeitraum überschneiden und sich ohne die Anrechnung eine Überkompensation ergeben würde. Dies wird von den entsprechenden Ländern/Kommunen sichergestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) laut § 4 Absatz 1 Nummer 4 SodEG subsidiär zur Neustarthilfe sind. D.h. die Inanspruchnahme der Neustarthilfe als Zuschuss verringert ggf. den SodEG-Anspruch.

Aus Versicherungen aufgrund Betriebseinschränkungen erhaltene Zahlungen, welche denselben Zeitraum wie die beantragte Neustarthilfe abdecken, werden auf die Höhe der Neustarthilfe nicht angerechnet.

 

  • In welchem Verhältnis steht die Neustarthilfe mit weiteren nicht Corona-bedingte Hilfen?

Eine Kumulierung der Neustarthilfe mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen) ist zulässig. Dies gilt insbesondere für Darlehen. Eine Anrechnung auf die Neustarthilfe erfolgt nicht. Das Beihilferecht ist zu beachten.

 

  • Sind Soloselbständige antragsberechtigt, obwohl sie die Corona-Soforthilfe oder andere Maßnahmen nicht beantragt haben?

Ja.

 

  • Müssen vor Beantragung der Neustarthilfe bereits andere Hilfsmaßnahmen in Anspruch genommen bzw. ausgeschöpft worden sein?

Nein.

 

  • Müssen liquide betriebliche Mittel oder private Rücklagen vor Antragstellung aufgebraucht werden?

Nein.

 

  • Wird der Zuschuss auf das Arbeitslosengeld bzw. die Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet?

Nein, die Neustarthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellenden, während das ALG eine Lohnersatzleistung und ALG II eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.

 

  • Ist der Zuschuss steuerpflichtig?

Damit der Zuschuss jetzt, in vollem Umfang den Soloselbständigen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen nicht berücksichtigt. In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung sowie ggf. der Gewerbesteuererklärung ist der Zuschuss jedoch als steuerbare Betriebseinnahme bzw. Einnahme zu erfassen. Als sogenannter echter Zuschuss ist die Neustarthilfe zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.

Hat die/der Antragstellende ausschließlich Einnahmen aus unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach 2.3, kann sich alleine aus dem Bezug der Neustarthilfe die Pflicht ergeben, für den Veranlagungszeitraum 2021 eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen.

 

  • Was ist beihilferechtlich zu beachten?

Die Neustarthilfe fällt unter die „Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (bzw. ggf. nachfolgende Änderungsfassungen). Durch die Inanspruchnahme von Neustarthilfe und anderen unter die Kleinbeihilfenregelung fallenden Hilfen darf der beihilferechtlich nach der o.g. Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden:

Nach der Kleinbeihilfenregelung können grundsätzlich Beihilfen bis 1,8 Millionen Euro pro Soloselbständige/n (bzw. Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn) vergeben werden, wobei der KfW-Schnellkredit sowie andere Förderungen auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (in der jeweils geltenden Fassung) voll angerechnet werden (u.a. die Soforthilfen des Bundes, die erste Phase der Überbrückungshilfe und ggf. die November- bzw. Dezemberhilfe).

6.    Sonderfälle

  • Wie ist bei einer Aufgabe der selbständigen Geschäftstätigkeit bzw. Insolvenz vorzugehen?

Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die/der Antragsstellende ihre/seine selbständige Geschäftstätigkeit bzw. die antragstellende Kapitalgesellschaft bis zum 30. Juni 2021 dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Neustarthilfe an Soloselbständige bzw. Kapitalgesellschaften, die ihre Tätigkeit eingestellt haben oder das Regelinsolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn ein/e Soloselbständige/r bzw. ein Unternehmen ihre/seine Geschäftstätigkeit zwar ab dem 1. Juli 2021, jedoch vor Auszahlung der Neustarthilfe dauerhaft einstellt. Hat ein/e Soloselbständige bzw. ein Unternehmen die Absicht, eine Corona-bedingt eingestellte Tätigkeit wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiederaufnahme, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen eine wirtschaftliche Tätigkeit noch nicht wieder zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vor.

 

  • Gibt es Sonderregelungen für Fälle, in denen die Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z. B. Eltern- oder Pflegezeit, Krankheit usw.) vergleichsweise gering waren?

Bezugsgröße für die Berechnung des Referenzumsatzes ist grundsätzlich das Jahr 2019 bzw. die unter 3.3 definierten alternativen Berechnungszeiträume bei entsprechend jungen Unternehmen (Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab dem 1. Januar 2019).

Haben Antragstellende ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit unterbrochen, können sie die anschließende Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit wie eine erstmalige Aufnahme der Geschäftstätigkeit behandeln. Auf Anforderung der Bewilligungsstellen sind entsprechende Nachweise über diese außergewöhnlichen Umstände bereitzustellen.

Darüberhinausgehende Sonderregelungen sind nicht vorgesehen. Die Neustarthilfe soll eine unbürokratisch zu beantragende Fördermaßnahme sein. Daher sind Abweichungen von der Berechnung des Referenzumsatzes, die eine weitere Prüfung erforderlich machen würden, nicht vorgesehen.

 

 

Anhang/Link

Anhang 1

Berücksichtigungsfähige Berufe nach Berufsklassifizierung Bundesarbeitsagentur

Angaben zur Klassifizierung eines Beschäftigungsverhältnisses finden sich bei den Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung und den Entgeltabrechnungen in der Angabe zum Tätigkeitsschlüssel. Die ersten Ziffern des Tätigkeitsschlüssels basieren auf der Klassifikation der Berufe. Wenn der Tätigkeitsschlüssel mit den Ziffern „94“ oder „8234“ beginnt, kann das jeweilige Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Neustarthilfe berücksichtigt werden.

Die folgenden Bezeichnungen sind dem systematischen Verzeichnis Berufsbenennungen der Publikation „Klassifikation der Berufe 2010 – überarbeitete Fassung 2020 Band 1: Systematischer und alphabetischer Teil mit Erläuterungen“ (Kapitel V der Publikation, dort ab S. 201) entnommen.

8234 Maskenbildner/in
94 Darstellende und unterhaltende Berufe
941 Musik-, Gesang-, Dirigententätigkeiten
9411
und
94114
Musiker/in, alle Stile; Musikwissenschaftler/in
9412
und
94124
Sänger/in (Solo und Chor); Liedermacher/in
9413
und
94134
Dirigent/in; Ensembleleiter/in
9414
und
94144
Komponist/in; Arrangeur/in
9418 Musik-,Gesangs-, Dirigententätigkeiten – sonstige Tätigkeiten
94183 Audiodesigner/in – Musik
94184 Ballettrepetitor/in; Gesangsrepetitor/in; Instrumentalrepetitor/in; Korrepetitor/in; Solorepetitor/in; Studienleiter/in (Musik)
942 Schauspiel, Tanz und Bewegungskunst
9421
und
94214
Schauspieler/in; Synchronsprecher/in
9422 Tänzer/innen, Choreografen/innen
94224 Ballettmeister/in; Bühnentänzer/in; Choreograf/in; Gruppentänzer/in; Musical-Darsteller/in; Solotänzer/in; Tänzer/in – Show; Trainingsleiter/in (Ballett)
9423 Mannequins, Dressmen, sonstige Models
94232 Fotomodell; Mannequin/Dressman
9424 Athleten und Berufssportler
94243 Berufssportler/in
9425 Berufe für personenbezogene Dienstleistungen
94252 Prostituierte/r; Striptease-Tänzer/in
9428 Berufe in Schauspiel, Tanz und Bewegungskunst – sonstige Tätigkeiten
94283 Anfänger/in (Bühne/Film/Fernsehen); Artist/in; Dompteur/in; Kleindarsteller/in; Komparse/Komparsin; Pantomime/Pantomimin; Statist/in; Stuntman/-woman
943 Moderation und Unterhaltung
9430 Berufe in Moderation und Unterhaltung – ohne Spezialisierung
94303 Animationskünstler/in; Entertainer/in; Vortragskünstler/in
9431 Komiker/innen und Kabarettisten/innen
94313 Clown/in; Humorist/in; Kabarettist/in; Komiker/in; Musikclown/in; Parodist/in
9432 Zauberer/innen und Illusionisten/innen
94323 Gedächtniskünstler/in; Zauberer/Zauberin
9433 Hörfunk- und Fernsehmoderatoren/innen
94334 Hörfunksprecher/in und Fernsehsprecher/in; Moderator/in (Funk, Fernsehen); Sprecher/in (Fernsehen/Film/Rundfunk)
9434 Berufe im Bereich Glücks- und Wettspiel
94342 Croupier/Croupière; Schausteller/in
9438 Berufe in Moderation, Unterhaltung – sonstige Tätigkeiten
94382 Wahrsager/in; Weihnachtsmann/-frau
94383 Astrologen/Astrologin; Bauchredner/in; Büttenredner/in; Diskjockey; Travestie-Künstler/in
944 Theater-, Film- und Fernsehproduktion
9440 Berufe in der Theater-, Film- und Fernsehproduktion – ohne Spezialisierung
94402 Produktionsassistent/in (Film/Fernsehen); Produktionsfahrer/in (Film-, Fernsehproduktion); Script Personen; Script Supervisor
94403 Film- und Fernsehproduzent/in und Regisseur/n; Filmgeschäftsführer/in
94404 Ballett- und Tanzdramaturg/-dramaturgin; Dramaturg/Dramaturgin; Musikdramaturg/-dramaturgin; Producer/in; Produktionsdramaturg/-dramaturgin
9441 Berufe in der Regie
94413 Erste/r Regieassistent/in; Inspizient/in; Regie-Anfänger/in; Regieassistent/in; Zweite/r Regieassistent/in
94414 Oberspielleiter/in (Oper/Operette); Oberspielleiter/in (Schauspiel); Regisseure/in; Spielleiter/in (Oper/Operette); Spielleiter/in (Schauspiel)
9448 Berufe in der Theater-, Film- und Fernsehproduktion – sonstige Tätigkeiten
94482 persönliche/r Referent/in (Generalmusikdirektor); persönliche/r Referent/in (Intendanz); Programmberufe (Fernsehen/Rundfunk); Souffleur/Souffleuse
94483 Casting-Direktor/in; Künstlervermittler/in (nicht bei der Agentur für Arbeit)
94484 Programmgestalter/in (Rundfunk, Fernsehen)
9449 Aufsichts- und Führungskräfte – Theater-, Film- und Fernsehproduktion
94493 Aufnahmeleiter/in – Film und Fernsehen; Chefdisponent/in; Company Manager/in (Musical); Disponent/in – Bühne/Film/Fernsehen; Erste/r Aufnahmeleiter/in; Leiter/in des Künstlerischen Betriebsbüros; Motivaufnahmeleiter/in; Produktionsleiter/in – Film und Fernsehen; zweite/r Aufnahmeleiter/in
94494 Ballettdirektor/in; Chefdramaturg/-dramaturgin; Intendant/in; künstlerische/r Betriebsdirektor/in; Operndirektor/in; Orchesterdirektor/in; Orchestergeschäftsführer/in; Schauspieldirektor/-direktorin; Theaterleiter/in
945 Veranstaltungs-, Kamera- und Tontechnik
9451 Berufe in der Veranstaltungs- und Bühnentechnik
94512 Assistent/in – Veranstaltungstechnik; Bühnenarbeiter/in; Fachkraft – Veranstaltungstechnik; Fachkraft – Veranstaltungstechnik (mit Schwerpunkten); Orchesterwarte; techn. Assistent/in – Bühne/Film/Fernsehen
94513 Beleuchter/in; Lichtplaner/in; Oberbeleuchter/in
94514 Dipl.-Ing. (FH) – Theater- u. Veranstaltungstechnik; Ingenieur/Ingenieurin – Veranstaltungstechnik
9452 Berufe in der Kameratechnik
94522 Kamera-Assistent/in
94523 Kamerat-Operator/in; Kameramann/-frau
9453 Berufe in der Bild- und Tontechnik
94532 Audio- und Videotechniker/in – neue Medien; Cutter-Assistent/in; Film- und Video-Editor/in; Mediengestalter/in – Bild und Ton; Tonassistenten/-assistentinnen (Tontechnik)
94533 Cutter/in; Filmeditor/in; Tontechniker/-in
94534 Dipl.-Tonmeister/in; Toningenieur/-ingenieurin; Tonmeister/in
9458 Berufe in der Veranstaltungs-, Kamera- und Tontechnik – sonstige Tätigkeiten
94582 Pyrotechniker/in
9459 Aufsichtskräfte – Veranstaltungs-, Kamera- und Tontechnik
94593 Bühnenmeister/in; Meister/in – Medienproduktion Bild und Ton; Meister/in – Veranstaltungstechnik; technische/r Leiter/in – Bühne/Film/Fernsehen
946 Bühnen- und Kostümbildnerei, Requisite
9461 Berufe in der Bühnen- und Kostümbildnerei
94612 Ausstattungs-Assistent/in; Bühnenbild-Assistent/in; Bühnenmaler/in und Bühnenplastiker/in – Malerei; Bühnenmaler/in und Bühnenplastiker/in – Plastik; Kostümbild-Assistent/in
94613 Gewandmeister/in
94614 Ausstatter/in; Bühnenbildner/in; Bühnenbilder/in mit technischen Mitarbeitern; Filmarchitekt/in; Kostümbildern/in; Szenenbildner/in
9462 Berufe in der Requisite
94622 Ankleider/in; Garderobier/e
94623 Außenrequisiteur/in
9469 Aufsichtskräfte – Bühnen- und Kostümbildnerei, Requisite
94693 Ausstattungsleiter/in – Bühne/Film/Fernsehen; Werkstättenvorstand – Bühne/Film/Fernsehen
947 Museumstechnik und -management
9470 Museumsberufe – ohne Spezialisierung
94704 Kunsthistoriker/in; Kunstwissenschaftler/in; Kurator/in; Museologe/Museologin; Registrar/in (Museum)
9471 Berufe in der Museums- und Ausstellungstechnik
94712 techn. Assistent/in – naturkundliche Museen/Forschungsinstitute
94713 Techniker/in – Museums-, Ausstellungstechnik
94714 Denkmalpfleger/in; Konservator/in; Technikwissenschaftler/in
9472 Kunstsachverständige
94724 Gemmologe/Gemmologin; Kunstsachverständige/r
9479 Führungskräfte – Museum
94794 Leiter/in Museum

 

[1] Bezugspunkt ist das Jahr 2019. Wurde die selbständige Tätigkeit nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte in dem Zeitraum abzustellen, welcher der Berechnung des Referenzumsatzes zugrunde gelegt wird (Vergleichszeitraum; vgl. 3.2 und 3.3).

[2] Als Datum zählt der Tag, an dem die selbständige Tätigkeit beim Finanzamt angemeldet wurde. Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte (im Sinne von 2.3) können bei der Antragstellung als Datum auch den ersten Tag des Monats angeben, in dem sie erstmalig Einnahmen aus unständigen bzw. kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach Definition der Neustarthilfe erzielt haben. Ist das genaue Datum dieses ersten Engagements nicht mehr bekannt, da es weit in der Vergangenheit zurückliegt, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2019, kann hilfsweise das Datum „31. Dezember 2018“ angegeben werden.

[3] Nach § 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014).

[4] Für kleine und Kleinstunternehmen, zu denen auch Soloselbstständige gehören, gilt dies dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. Als kleine und Kleinstunternehmen in diesem Sinne gelten solche Soloselbständige mit einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Mio. Euro.

[5] „Klassifikation der Berufe 2010 – überarbeitete Fassung 2020“: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Grundlagen/Klassifikationen/Klassifikation-der-Berufe/KldB2010-Fassung2020/KldB2010-Fassung2020-Nav.html;jsessionid=B8B6D240D11E444552D1287E7A1F0B71

[6] Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte (im Sinne von 2.3) können bei der Antragstellung als Datum auch den ersten Tag des Monats angeben, in dem sie erstmalig Einnahmen aus unständigen bzw. kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach Definition der Neustarthilfe erzielt haben. Ist das genaue Datum dieses ersten Engagements nicht mehr bekannt, da es weit in der Vergangenheit zurückliegt, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2019, kann hilfsweise das Datum „31. Dezember 2018“ angegeben werden.

[7] Kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte (im Sinne von 2.3) können bei der Antragstellung als Datum auch den ersten Tag des Monats angeben, in dem sie erstmalig Einnahmen aus unständigen bzw. kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach Definition der Neustarthilfe erzielt haben. Ist das genaue Datum dieses ersten Engagements nicht mehr bekannt, da es weit in der Vergangenheit zurück liegt, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2019, kann hilfsweise das Datum „31. Dezember 2018“ angegeben werden.