24.03.2023 Schlussabrechnung und Endabrechnung und sonstige aktuelle Hinweise (u.a. elektronisches Postfach)
Alle hier nachstehend eingestellten Inhalte sind ein kostenfreier Service der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt (ausschließlich zur Information für die Mitglieder) die neben den Verlautbarungen, Eigenrecherchen und Vikos/Telkos auch auf Grundlage von vorläufigen Informationen der Bundessteuerberaterkammer, der Investitionsbank Sachsen-Anhalt, der Geschäftsstelle und der verschiedenen Ministerien beruhen, denen wir für Ihre Bemühungen/ Unterstützung bei den Programmen ausdrücklich danken. Die Programme und FAQ werden von den Richtliniengebern laufend präzisiert/ verändert, die Inhalte hier erfolgen insoweit ausdrücklich ohne Gewähr auf Richtigkeit, Unveränderbarkeit und Vollständigkeit. Sie dienen ausdrücklich lediglich der kostenfreien Erstinformation der Steuerberater aus Sachsen-Anhalt und stellen keine Grundlage für eine Entscheidung/ Investition/ Antragstellung dar und bilden bewusst auf Grund der Unterschiedlichkeit nicht die länderspezifischen Inhalte/ Programme der/anderer Bundesländer ab.
Für Rückfragen und Unklarheiten zu den Programmen ist alleine der Bund (und nicht die Bundessteuerberaterkammer oder Steuerberaterkammer) verantwortlich bzw. sind ausschließlich unten aufgeführten Hotlines zu nutzen.
Fristenübersicht Schlussabrechnung Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe (Schlussabrechnungs-Paket 1)
Start Einreichung: ab 05.05.2022
Fristende für Einreichung: 30. Juni 2023 (mit Einzelfristverlängerungsantrag, der ab 03.03.2023 elektronisch im Schlussabrechnungsportal gestellt werden kann: bis 31.12.2023)
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist (voraussichtlich von 4-6 Monaten) festsetzen.
Schlussabrechnung Überbrückungshilfe III Plus + Überbrückungshilfe IV
(Schlussabrechnungs-Paket 2)
Start Einreichung: 15.11.2022
Frist für vollständige Übermittlung:3 0. Juni 2023 (mit Einzelfristverlängerungsantrag, der ab 03.03.2023 elektronisch im Schlussabrechnungsportal gestellt werden kann: bis 31.12.2023)
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.
Fristenübersicht zur Endabrechnung von Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus |
|
Die Fristen für die jeweiligen Endabrechnungen sind für das Einreichen der Endabrechnung: | |
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) Direktantragstellerinnen und Direktantragsteller: | ab 29. Oktober bis 31. Dezember 2021 bzw. vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides (wenn die NSH nach dem 1. Dezember 2021 bewilligt wurde). |
Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) Antrag über prüfende Dritte: | ab 7. Dezember 2021 bis 31. März 2023 |
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) Direktantragstellerinnen und Direktantragsteller: | Ab Februar/März 2022 bis 30. Juni 2022. |
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) prüfende Dritte: | Ab frühestens Ende 12. KW 2022 bis 31. März 2023. |
Die Frist für die etwaig anfallende Rückzahlungen für | |
Neustarthilfe Direktantragstellerinnen und Direktantragsteller: | Verlängerung der Rückzahlungsfrist für Direktantragstellende bis 30. September 2022 |
Neustarthilfe prüfende Dritte: | einen Monat nach Versand des Endabrechnungsbescheids der Bewilligungsstelle |
Neustarthilfe Plus (Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) Direktantragstellerinnen und Direktantragsteller: | 31. Dezember 2022. |
Neustarthilfe Plus (Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021) prüfende Dritte: | einen Monat nach Versand des Endabrechnungsbescheids der Bewilligungsstelle |
Übersicht:
1.) Aufstellung aktueller Änderungen zur den Corona-Hilfen
2.) Programmeinzelheiten/Details siehe Verlinkung zu den einzelnen Corona-Hilfen
2a.) auf unseren Homepageseiten der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
(Hinweis: zu den nachfolgend orange markierten Textstellen sind jeweils Quellen/ Nachweise im Text direkt hinterlegt und können dort sofort angeklickt werden)
hier: Seite Schlussabrechnung/ Endabrechnung / Überkompensation
hier: Seite Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus, Neustarthilfe 2022 und Neustarthilfe 2022 zweites Quartal
hier: Seite Härtefallfonds/ Härtefallhilfe
hier: Seite Sonderfonds / Kulturfonds
hier: Seite Überbrückungshilfe IV
hier: Seite Überbrückungshilfe III Plus
hier: Seite Überbrückungshilfe III
hier: Seite Überbrückungshilfe II
hier: Seite Überbrückungshilfe I
hier: Seite Novemberhilfe / Dezemberhilfe
hier: Seite Corona-Soforthilfe
hier: Seite EU-Beihilferecht
hier: FAQ zum Transparenzregister
hier: Seite Warnhinweise Umbau- Hygiene- und
Digitalisierungskosten Honorar, Haftung, Transparenzregister und Tipps
hier: Seite Registrierung/ Zugangsprobleme
2b.) auf den Seiten der Bundessteuerberaterkammer
BStBK – Startseite
2c.) auf den Seiten Seiten des BMWK:
BMWK-Schlussabrechnungs-FAQ
BMWK – Informationen und Unterstützung für Unternehmen
hier: Seite Vollzugshinweise
hier: aktueller Leitfaden des Bundeswirtschaftsministeriums zu Verbundunternehmen: hier Leitfaden
(einige aufgeführte Beispiele sind noch strittig)
hier: Seite Corona-Verordnungen und weitere Rechtsgrundlagen der Bundesländer
hier: Seite Entscheidungsfinder zur Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe
hier: Seite BMWi-Überblick über die aktuell wichtigsten Informationen zu den Corona-Hilfen
hier: Seite BMWi Steuernummer-Umrechner/ Konverter
hier: Seite BMWi Übersicht der Bewilligungsstellen der Länder
hier: Seite BMWi Übersicht FAQ
„Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“: hier
3.) topaktuelle Seminare zu den Überbrückungshilfen/ Schlussabrechnung:
hier: Steuerberaterverband Niedersachsen-Sachsen/ Anhalt (Kooperationspartner der Steuerberaterkammer)
Hauptthema 1: SCHLUSSABRECHNUNG Corona-Hilfen hier SAR-FAQ + siehe unsere gesonderte Kammerhomepageseite
Hauptthema 2: Grundsteuer incl. anhängige Verfahren): siehe unsere gesonderte Kammerhomepageseite
Hauptthema 3: Steuerberaterplattform/ Steuerberaterpostfach: siehe unsere gesonderte Kammerhomepageseite
Hauptthema 4: Corona-Ticker hier BMWK-Corona-Ticker
1.) Aufstellung aktueller Änderungen
Stand 24. März 2023 12.00 Uhr
(aktuelle Hinweise werden in den üblichen Kammermedien zur Verfügung gestellt)
NEU: 24.03.2023 Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag
31. Dezember 2021 ab 11. April 2023
Bitte berücksichtigen Sie bei der Auftragsannahme und der Kommunikation mit dem Mandanten, dass NICHT damit zu rechnen ist, dass es über den 10. April 2023 hinaus eine weitere Abstandnahme von Ordnungsgeldverfahren geben wird.
Die jetzige gültige Regelung:
„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“
NEU: 24.03.2023 Aktueller Stand der Härtefallhilfe für Unternehmen in Sachsen-Anhalt
– für eine Föderung müssen insbesondere folgende 5 Voraussetzungen alle erfüllt sein:
I. Mindestens Verdreifachung!! des Arbeitspreises je kwh Strom, Erdgas oder Fernwärme in 2 aufeinander folgenden Monaten
zwischen 06-11/2022 (brutto) gegenüber 2021 oder mindestens Verdreifachung!! der Energiekosten für Heizöl, Holz und
Flüssiggas zwischen Juni und Dezember 2022 gegenüber dem durchschnittlichen Bezugspreis der Jahre 2018-2021 und
II. ausgefüllte Exceltabellenvorlage, wonach operativer Cash flow im 2. Halbjahr 2022 gegenüber dem 2. Halbjahr 2021 um mind.
25 % gesunken ist und
III. ausgefüllter Liquiditätsplan und
IV. Fördersumme von mindestens 2.000 Euro muss erreicht werden und
V. elektronischer Antrag muss vorliegen
– Anträgen stellen die betroffenen Unternehmen selber (online!)
– Kohle als Energieträger wird derzeit nicht gefördert
– Beratungen erfolgen auch durch IHK und HWK
– erst für Unternehmen mit mehr als 9 Beschäftigten sind die Cash-Flow und Liquiditätsplanung des Unternehmens dann noch durch einen Steuerberater zu bestätigen
Kleinen und mittleren Unternehmen, die im Land Sachsen-Anhalt ihren Hauptsitz haben und die von stark gestiegenen Preisen für Strom und Energieträger besonders betroffen sind, kann ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den ihnen als Letztverbraucher entstandenen Kosten für Strom sowie leitungsgebundene und nicht leitungsgebundene Energieträger nach Maßgabe dieser Richtlinien als Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gewährt werden.
0.) Gegenstand der Billigkeitsleistung
Nach dieser Richtlinie sollen Billigkeitsleistungen nach § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen- Anhalt zur Milderung besonderer Härten im Falle einer ursächlich durch die Energiekostensteigerung in ihrer Existenz gefährdeten kleinen und mittleren Unternehmen auf Antrag gewährt werden. Die Billigkeitsleistungen stehen kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung, die Strom und nicht-leitungsgebundene Energieträger (Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas – LPG) und leitungsgebundene Energieträger (Gas, Fernwärme) als Letztverbraucher verbrauchen.
1.) Antragsberechtigung:
o Unternehmen mit Hauptsitz und Verbrauchsstelle in Sachsen-Anhalt
o Selbständige mit erstem Wohnsitz und Verbrauchsstelle in Sachsen-Anhalt
o Müssen steuerlich in Sachsen-Anhalt geführt werden
o Müssen die KMU-Kriterien erfüllen
o Müssen von den Energiepreissteigerungen mit besonderer wirtschaftlicher Härte betroffen sein
2.) Förderausschluss für:
o Unternehmen und Selbständige, die nicht bei einem Finanzamt in Sachsen-Anhalt geführt werden
o Unternehmen und Selbständige ohne Betriebsstätte oder Sitz in Sachsen-Anhalt
o Unternehmen der Finanzdienstleistung (WZ 64)
o Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (WZ 65)
o Unternehmen der Energieversorgung (WZ 35)
o Unternehmen die am oder seit 31.12.2021 durchgehend Unternehmen in Schwierigkeiten waren (die Beweiserleichterung für kleine Unternehmen aus den Corona-Überbrückungshilfen wird für die Härtefallhilfe nicht gewährt)
o Unternehmen/Wirtschaftszweige, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat
o Vereine mit ausschließlich geselligem oder sportlichem Zweck
o Öffentliche Unternehmen
o Unternehmen, die Boni oder Dividenden gezahlt haben
3.) Definition des Härtefalls:
a.) * Mindestens Verdreifachung des Arbeitspreises je kwh Strom, Erdgas oder Fernwärme in zwei aufeinander folgenden Monaten zwischen Juni und November 2022 (brutto) gegenüber 2021
ODER
* Mindestens Verdreifachung der Energiekosten für Heizöl, Holz und Flüssiggaszwischen Juni und Dezember 2022 gegenüber dem durchschnittlichen Bezugspreis der Jahre 2018-2021
UND
b.) Hierdurch Existenzgefährdung
Nachweis erfolgt dadurch, dass operativer Cash flow im 2. Halbjahr 2022 gegenüber dem 2. Halbjahr 2021 um mind. 25 % gesunken ist
UND
c.) Eine positive Prognose ist über einen Liquiditätsplan nachzuweisen.
4.) Prüfender Dritter
Bei Unternehmen mit mehr als 9 Mitarbeitenden sind Liquiditätsplan und Cash-flow-Berechnung von einem prüfenden Dritten zu bestätigen. Als prüfende Dritte gelten die Steuerberater.
5.) Art, Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung:
o Einmalige, nicht rückzahlbare Leistung
o Für Strom in Höhe des Abschlages für November 2022
o Für Erdgas oder Fernwärme in Höhhe des Abschlags für November 2022
o Für nicht leitungsgebundene Energieträger in Höhe des Monatsdurchschnitts für November 2022
o Kumulierung mit anderen Bundes- oder Landesmitteln möglich
o Mindestbetrag: 2.000 EUR!!!!!
o Höchstbetrag: 100.000 EUR
6.) Verfahren:
o Antragstellung ist ausschließlich über die Online-Antragstellung möglich.
o Antragstellung kann voraussichtlich ab 27.03/ 29.03. bis 30.9.2023 erfolgen.
o Auszahlungen erfolgen ausschließlich auf die beim Finanzamt hinterlegte Bankverbindung.
o Mit Auszahlung gilt die Billigkeitsleistung als zweckentsprechend verwendet.
o Das Finanzamt wird – wie bei den Corona-Hilfen – nach Mitteilungs-VO über die Höhe der Zahlung informiert.
o Gewährung erfolgt nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022. Einhaltrung der Grenzen muss geprüft werden!!
o Die Billigkeitsleistung ist als Einnahme zu versteuern.
o Bewilligungen erfolgen bis spätestens 31.03.2024.
7.) Endabrechnung
o 6 Monate nach Bewilligung hat der Zuwendungsempfänger der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einen Fragebogen zu übersenden und mitzuteilen,
ob das Unternehmen noch am Markt tätig oder insolvent oder eingestellt ist,
ob die Zahl der Beschäftigten gesunken, gestiegen oder gleich geblieben ist,
ob die HFH einen wesentlichen Beitrag zum Fortbestand des Unternehmens beigetragen hat.
o Bei Nichtmitwirkung kann die Billigkeitsleistung widerrufen werden.
NEU: 22.03.2023 Fälligkeit im Zusammenhang mit den Überbrückungshilfen
Die Fälligkeitshandhabung in Sachsen-Anhalt bleibt wie bisher!
Ungeachtet dessen bemühen wir uns um eine bundesähnlichen Konsens, damit bundesweit die Bewilligungsstellen zu mindestens in Anlehnung wie zur Antragstellung agieren und keine nachträgliche (anfechtbare) Neujustierung des Fälligkeitsbegriffs vornehmen.
NEU: 22.03.2023 EGVP-Betroffenes Land: Mecklenburg-Vorpommern Betroffene Behörde(n): ordentliche Gerichte, Fachgerichte, Staatsanwaltschaften
Beginn: 25.03.2023 08:00
Ende: 25.03.2023 18:00
Aufgrund von Wartungsarbeiten am 25.03.2023 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr steht die virtuelle Poststelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Mecklenburg-Vorpommern in dem genannten Zeitraum zeitweise nicht zur Verfügung. Im Wartungszeitraum können daher teilweise keine Nachrichten an Postfächer der hiesigen Gerichte und Staatsanwaltschaften versandt werden. Wir bitten um Verständnis.
NEU: 22.03.2023 Aktueller Stand der Härtefallhilfe in Sachsen-Anhalt
– Anträgen stellen die betroffenen Unternehmen selber (online!)
– Beratungen erfolgen auch durch IHK und HWK
– erst für Unternehmen mit mehr als 9 Beschäftigten sind die Cash-Flow und Liquiditätsplanung des Unternehmens dann noch durch einen Steuerberater zu bestätigen
Kleinen und mittleren Unternehmen, die im Land Sachsen-Anhalt ihren Hauptsitz haben und die von stark gestiegenen Preisen für Strom und Energieträger besonders betroffen sind, kann ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den ihnen als Letztverbraucher entstandenen Kosten für Strom sowie leitungsgebundene und nicht leitungsgebundene Energieträger nach Maßgabe dieser Richtlinien als Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gewährt werden.
0.) Gegenstand der Billigkeitsleistung
Nach dieser Richtlinie sollen Billigkeitsleistungen nach § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen- Anhalt zur Milderung besonderer Härten im Falle einer ursächlich durch die Energiekostensteigerung in ihrer Existenz gefährdeten kleinen und mittleren Unternehmen auf Antrag gewährt werden. Die Billigkeitsleistungen stehen kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung, die Strom und nicht-leitungsgebundene Energieträger (Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas – LPG) und leitungsgebundene Energieträger (Gas, Fernwärme) als Letztverbraucher verbrauchen.
1.) Antragsberechtigung:
o Unternehmen mit Hauptsitz und Verbrauchsstelle in Sachsen-Anhalt
o Selbständige mit erstem Wohnsitz und Verbrauchsstelle in Sachsen-Anhalt
o Müssen steuerlich in Sachsen-Anhalt geführt werden
o Müssen die KMU-Kriterien erfüllen
o Müssen von den Energiepreissteigerungen mit besonderer wirtschaftlicher Härte betroffen sein
2.) Förderausschluss für:
o Unternehmen und Selbständige, die nicht bei einem Finanzamt in Sachsen-Anhalt geführt werden
o Unternehmen und Selbständige ohne Betriebsstätte oder Sitz in Sachsen-Anhalt
o Unternehmen der Finanzdienstleistung (WZ 64)
o Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (WZ 65)
o Unternehmen der Energieversorgung (WZ 35)
o Unternehmen die am oder seit 31.12.2021 durchgehend Unternehmen in Schwierigkeiten waren
o Unternehmen/Wirtschaftszweige, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat
o Vereine mit ausschließlich geselligem oder sportlichem Zweck
o Öffentliche Unternehmen
o Unternehmen, die Boni oder Dividenden gezahlt haben
3.) Definition des Härtefalls:
a.) * Mindestens Verdreifachung des Arbeitspreises je kwh Strom, Erdgas oder Fernwärme in zwei aufeinander folgenden Monaten zwischen Juni und November 2022 (brutto) gegenüber 2021
ODER
* Mindestens Verdreifachung der Energiekosten für Heizöl, Holz und Flüssiggaszwischen Juni und Dezember 2022 gegenüber dem durchschnittlichen Bezugspreis der Jahre 2018-2021
UND
b.) Hierdurch Existenzgefährdung
Nachweis erfolgt durch Operativer cash flow im 2. HJ 2022 gegenüberber 2. HJ 2021 um mind. 25 % gesunken
UND
c.) Eine positive Prognose ist über einen Liquiditätsplan nachzuweisen.
4.) Prüfender Dritter
Bei Unternehmen mit mehr als 9 Mitarbeitenden sind Liquiditätsplan und cCsh-flow-Berechnung von einem prüfenden Dritten zu bestätigen. Als prüfende Dritte gelten die Steuerberater.
5.) Art, Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung:
o Einmalige, nicht rückzahlbare Leistung
o Für Strom in Höhe des Abschlages für November 2022
o Für Erdgas oder Fernwärme in Höhhe des Abschlags für November 2022
o Für nicht leitungsgebundene Energieträger in Höhe des Monatsdurchschnitts für November 2022
o Kumulierung mit anderen Bundes- oder Landesmitteln möglich
o Mindestbetrag: 2.000 EUR!!!!!
o Höchstbetrag: 100.000 EUR
6.) Verfahren:
o Antragstellung ist ausschließlich über die Online-Antragstellung möglich.
o Antragstellung kann voraussichtlich ab 27.03/ 29.03. bis 30.9.2023 erfolgen.
o Auszahlungen erfolgen ausschließlich auf die beim Finanzamt hinterlegte Bankverbindung.
o Mit Auszahlung gilt die Billigkeitsleistung als zweckentsprechend verwendet.
o Das Finanzamt wird – wie bei den Corona-Hilfen – nach Mitteilungs-VO über die Höhe der Zahlung informiert.
o Gewährung erfolgt nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022. Einhaltrung der Grenzen muss geprüft werden!!
o Die Billigkeitsleistung ist als Einnahme zu versteuern.
o Bewilligungen erfolgen bis spätestens 31.03.2024.
7.) Endabrechnung
o 6 Monate nach Bewilligung hat der Zuwendungsempfänger der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einen Fragebogen zu übersenden und mitzuteilen,
ob das Unternehmen noch am Markt tätig oder insolvent oder eingestellt ist,
ob die Zahl der Beschäftigten gesunken, gestiegen oder gleich geblieben ist,
ob die HFH einen wesentlichen Beitrag zum Fortbestand des Unternehmens beigetragen hat.
o Bei Nichtmitwirkung kann die Billigkeitsleistung widerrufen werden.
NEU: 22.03.2023 !!!!Portalauslastung bis zum 31.03.2023 und Änderung der Ansicht des elektronischen Antragsportals!!!!
Es ist damit zu rechnen, das das elektronische Antragsportal zum Ende des 31.03.2023 – und damit der Einreichungsfrist der Neustarthilfen-Endabrechnung – an seine Belastungsgrenze kommen wird. Bitte dokumentieren Sie mit Screenshots/ Videos, wenn Sie Probleme bei der elektronischen Einreichung der Neustarthilfe-Endabrechnungs-Anträge bis zum 31.03.2023 haben und wegen technischer Gründe des Portals die Einreichung nicht fristgerecht erfolgen konnte. Wir gehen davon aus und setzten uns dafür ein, dass Lösungen gefunden werden, Sie sollten jedoch umgehend das Service-Desk/Hotline des BMWK schriftlich mit Ihrer Dokumenation informieren.
Leider auch kurz vor Ablauf der Einreichungsfrist für die Endabrechnungen der Neustarthilfe (Frist der Neustarthilfen endet am 31.03.2023) wurde die Ansicht des elektronischen Antragsportals verändert.
Standardmässig ist bereits jetzt schon die Schlussabrechnung eingestellt. Wer noch die bis 31.03.2023 vorzunehmende Endabrechnung für die Neustarthilfen versenden oder erstellen möchte, muss oben links auf „Antragsportal öffnen“ klicken, um in die alte Ansicht zu wechseln. Sobald man oben links „Antragsportal öffnen“ anklickt, werden auch die Neustarthilfen wieder aufgeführt und die Neustarthilfen können dort bearbeitet und versendet werden.
NEU: 21.03.2023 Datev-Update zur Schlussabrechnung
Das Dokument 1020835 für Kanzlei-Rechnungswesen 11.36 (es gibt dazu ein Service-Release mit Bereitstellung am 23.03.2023) wurde aktualisiert und beinhaltet die Freischaltung der Schaltfläche Datenexport für die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe 3 Plus.
hier: Datev-Dokument 1020835
NEU: 20.03.2023 Härtefallhilfe I in Sachsen-Anhalt mit Onlineantrag ab ca. 27./29.03.2023
– Anträgen stellen die betroffenen Unternehmen selber (online!)
– Beratungen erfolgen auch durch IHK und HWK
– erst für Unternehmen mit mehr als 9 Beschäftigten sind die Cash-Flow und Liquiditätsplanung des Unternehmens dann noch durch einen Steuerberater zu bestätigen
Kleinen und mittleren Unternehmen, die im Land Sachsen-Anhalt ihren Hauptsitz haben und die von stark gestiegenen Preisen für Strom und Energieträger besonders betroffen sind, kann ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den ihnen als Letztverbraucher entstandenen Kosten für Strom sowie leitungsgebundene und nicht leitungsgebundene Energieträger nach Maßgabe dieser Richtlinien als Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gewährt werden.
Gegenstand der Billigkeitsleistung
Nach dieser Richtlinie sollen Billigkeitsleistungen nach § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen- Anhalt zur Milderung besonderer Härten im Falle einer ursächlich durch die Energiekostensteigerung in ihrer Existenz gefährdeten kleinen und mittleren Unternehmen auf Antrag gewährt werden. Die Billigkeitsleistungen stehen kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung, die Strom und nicht-leitungsgebundene Energieträger (Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas – LPG) und leitungsgebundene Energieträger (Gas, Fernwärme) als Letztverbraucher verbrauchen.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind ausschließlich
a) Unternehmen, die ihren Hauptsitz und eine Verbrauchs- stelle im Land Sachsen-Anhalt haben und
b) Selbständige, die ihren ersten Wohnsitz und eine Verbrauchsstelle im Land Sachsen-Anhalt haben,
hier steuerlich geführt werden und ein kleines oder mittleres Unternehmen sind, wenn sie von den Energiepreissteigerungen mit besonderer wirtschaftlicher Härte betroffen sind.
Hat ein Unternehmen Betriebsstätten oder Niederlassungen in mehreren Ländern, ist der Antrag im Land Sachsen- Anhalt grundsätzlich nur dann zu zulässig, wenn dort der Hauptsitz ist. Verbundene Unternehmen können nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen. Der Antrag für verbundene Unternehmen ist im Land Sachsen- Anhalt grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dort der Hauptsitz des Mutterunternehmens ist.
Unternehmen ist jede rechtlich selbstständige Einheit
Zusammenfassung:
– die Richtlinien über die Gewährung von Härtefallhilfen aus Gründen der Billigkeit für Unternehmen, die im Jahr 2022 besonders von stark Energiepreissteigerungen betroffen sind (Energie-Härtefallhilfe I Sachsen-Anhalt 2023) wird aktuell verabschiedet
-NEU: prüfende Dritte sind die Steuerberater (IHK und HWK beraten, sind aber keine prüfenden Dritten mehr)
– Antragstellung ist als Online-Antrag bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zu stellen
– nunmehr ab ca. 27.03. /29.03.2023 wird Härtefallhilfe in Sachsen-Anhalt elektronisch freigeschalten
– Förderung wird auf tatsächliche wirtschaftliche Härtefälle (keine Massenprogramm) beschränkt werden
Zugangsvoraussetzungen für die Härtefallhilfe sind unter anderem:
*dass der operative Cash-Flow im 2. Halbjahr 2022 gegenüber dem operativen Cash-Flow des vergleichbaren Zeitraums ins Jahres 2021 im 25% gesunken ist
(Cashflow: Cashflow-Betrachtung wird gefordert; damit Nachweis erbracht wird, dass Preise/ Kosten nicht bereits anderweitig weitergeben worden sind und die Preise tatsächlich zu einer betrieblichen Einschränkung führten) UND
* die Vorlage einer positiven Liquiditätsvorschaurechnung für den Zeitraum von 12 Monaten nach Antragstellung.
* Preis: Erfordernis Verdreifachung Preise (Marktpreise) der 06-11/2022 gegenüber dem Vorjahr
NEU: 21.03.2023 Wartungsarbeiten am am 21.03.2023 elektronischem Antragsportal…… kurz vor Ende der Endabrechnungs-Einreichungsfrist der Neustarthilfe
Am 21.03.2023 finden zwischen 18:00 und 21:00 Uhr Wartungsarbeiten am elektronischem Antragsportal statt. Es kann zu Beeinträchtigungen der Arbeit kommen. Bitte speichern Sie vorher ihre Arbeiten und verlassen das Portal vor 18.00 Uhr. Wir werden nochmal nachfragen, welchen Hintergrund dies hat, dass dieses Update jetzt vor dem 31.03.2023 erfolgen musste.
NEU: 20.03.2023 Ausweis 2 App
Newsletter bei Störungen im EGVP; besonderes elektronisches Postfach
Die Ausweis 2 App ist wegen eines Updates zu aktualisieren.
Bitte melden Sie sich unbedingt beim EGVP-Newsletter UND bei Ihren Softwareanbieter (zum Beispiel gibt es bei Datev die App „Datev-RZ-Status mobil“ mittels einer Push-Nachricht) an, um bei Störungen beim EGVP/ Softwareanbieter die Störung zu erfahren und insbesondere, um diese gegenüber den Gerichten bei technisch bedingter Fristversäumnis nachweisen zu können, aber auch um bei geplanten Wartungen keine Frist zu versäumen!
hier: EGVP-Newsletter (justiz.de)
NEU: 18.03.2023 Wechsel des Personalausweises bei Nutzung des besonderen elektronischen Postfaches beSt
Bei einem Wechsel des Personalausweises empfehlen wir als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt unbedingt folgende Verfahrensweise bei Nutzung des besonderen elektronischen Postfaches beSt zu beachten. Beim Wechsel des Ausweises dürfte es derzeitig nämlich notwendig sein, diesen neuen Personalausweis durch eine erneute Registrierung an der Steuerberaterplattform „bekannt zu machen“.
1.) Bei der Hotline des Betreibers der Steuerberaterplattform Beantragung eines neuen Registrierungsbriefs mit neuem Registrierungscode.
2.) Bitte registrieren Sie sich nach Erhalt des Briefes mit neuem Code und Personalausweis an der Steuerberaterplattform.
3.) Ein erneutes Herunterladen der Zertifikatsdateien ist derzeit wohl nicht notwendig.
NEU: 18.03.2023 Portalauslastung und Änderung der Ansicht des elektronischen Antragsportals
Fälligkeit im Zusammenhang mit den Überbrückungshilfen
0.) Portalauslastung und Änderung der Ansicht des elektronischen Antragsportals
Es ist damit zu rechnen, das das elektronische Antragsportal zum Ende des 31.03.2023 – und damit der Einreichungsfrist der Neustarthilfen-Endabrechnung – an seine Belastungsgrenze kommen wird. Bitte dokumentieren Sie mit Screenshots/ Videos, wenn Sie Probleme bei der elektronischen Einreichung der Neustarthilfe-Endabrechnungs-Anträge bis zum 31.03.2023 haben und wegen technischer Gründe des Portals die Einreichung nicht fristgerecht erfolgen konnte. Wir gehen davon aus und setzten uns dafür ein, dass Lösungen gefunden werden, Sie sollten jedoch umgehend das Service-Desk/Hotline des BMWK schriftlich mit Ihrer Dokumenation informieren.
Leider auch kurz vor Ablauf der Einreichungsfrist für die Endabrechnungen der Neustarthilfe (Frist der Neustarthilfen endet am 31.03.2023) wurde die Ansicht des elektronischen Antragsportals verändert.
Standardmässig ist bereits jetzt schon die Schlussabrechnung eingestellt. Wer noch die bis 31.03.2023 vorzunehmende Endabrechnung für die Neustarthilfen versenden oder erstellen möchte, muss oben links auf „Antragsportal öffnen“ klicken, um in die alte Ansicht zu wechseln. Sobald man oben links „Antragsportal öffnen“ anklickt, werden auch die Neustarthilfen wieder aufgeführt und die Neustarthilfen können dort bearbeitet und versendet werden.
1.) Bisheriger und weiter angewandter Stand zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt
Die aus unserer Steuerberaterkammersicht gebotenen Varianten und pragmatischen Lösungen zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt haben wir in den Kammermedien mehrfach kommuniziert und wir werden selbstverständlich weiterhin darauf achten/ drängen, dass diese praktikable Lösung hier in Sachsen-Anhalt weiterhin – und im Idealfall – endlich bundesweit ähnlich umgesetzt wird.
bisheriger/ und weiterhin geltender Stand (siehe unsere Nachricht vom 17.02.2023) zum Fälligkeitsbegriff der Fixkosten in Sachsen-Anhalt
Pauschal auf das Rechnungsdatum abzustellen – wie das einzelne Bewilligungsstellen vornehmen , ist momentan aus unserer Sicht keine von uns akzeptierte Lösung und haben wir auch entsprechend kommuniziert. In Anbetracht der jedoch unterschiedlichen länderspezifischen Verwaltungspraxis erlauben wir uns nochmal auch hier zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt zu äußern und bleiben bei unserer bisherigen und unten nochmals aufgeführten unverbindlichen Auffassung.Hier gibt es aus unserer Sicht – soweit nicht missbräuchlich/ gestaltend genutzt – für die Anträge in Sachsen-Anhalt die sechs folgenden Konstellationen, von denen wir auf Grund praktischer Überlegung ausgehen, das die Bewilligungsstelle in Sachsen-Anhalt als Verwaltungspraxis dies (unverbindlich) analog – weiter wie bisher – sehen sollte:
1.) Wenn auf der Rechnung KEIN Fälligkeitsdatum angegeben ist
Dann ist die Rechnung – auch unstrittig lt. FAQ – sofort fällig, also gilt das Rechnungsdatum als Fälligkeitsdatum.2.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angegeben ist, OHNE das zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden
Dann gilt dieses Datum verständlicherweise als Fälligkeitsdatum.3.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angeben ist UND zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden kann
Dann gilt dennoch das Datum, wann die Rechnung ohne Skonto fällig wäre.4.) Wenn die Zahlung VOR dem Fälligkeitsdatum/ Fälligkeitsmonat erfolgt
Wenn vorher gezahlt wird, würden wir tatsächlich eine Wahlmöglichkeit sehen.
Es kann das Fälligkeitsdatum nach Ziffer 2 herangezogen werden ODER aber auch das frühere Zahlungsdatum.5.) Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird erst zum Stundungszeitpunkt gezahlt
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt, wann die Stundung ausläuft6.) Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird vor Auslaufen der Stundungs-/ Zahlungsfrist gezahlt
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt der Zahlung vor Auslaufen der Stundungs-/Zahlungsfrist.
2.) Betrachtung FAQ und vereinzelt abweichende „Klarstellung“ durch einzelne Bewilligungsstellen
Wie bereits seit Ende letzten Jahres mitgeteilt, gab/gibt es vereinzelt Bewilligungsstellen (zum Beispiel L-Bank, ISB), die „klarstellen“, dass sie nun für bestimmte Fälle relativ pauschal auf das Rechnungsdatum bei den Überbrückungshilfen abstellen. Unsere Position ist hinlänglich bekannt und haben wir – und bringen wir – seit Wochen in die bundesweiten Gespräche ein und drängen auf Präzisierungen/ Wahlrechte.
Soweit Gerichte diese Klarstellungen tatsächlich akzeptieren würden, beträfen die „Klarstellungen“ (=Änderung) „nur“ die Anträge bei diesen abweichenden Bewilligungsstellen, wobei aus unserer Sicht von den BWS dann unbedingt noch zu präzisieren wäre (worauf wir hinwirken), ob die „Klarstellung“ für Schätzfälle, Istfälle oder Wahlrechte Anwendung findet.
Unverbindliche!! Betrachtung der von einzelnen Bewilligungsstellen (in Sachsen-Anhalt nicht!) vorgenommenen „Klarstellungen“, da der Umfang (Istfälle, Schätzfälle, Wahlrechte) noch strittig ist:
Die FAQ aus der Überbrückungshilfe I (Beginn der Ü-Hilfen über prüfende Dritte) und IV (Ende der Ü-Hilfen über prüfende Dritte) stellen zur Fälligkeit fest:
„Bei einer Rechnungsstellung OHNE ZAHLUNGSZIEL GELTEN die Fixkosten mit dem ERHALT der Rechnung als fällig. “
Damit hat das Bundeswirtschaftsministerium unter der Frage: „Wie sind betriebliche Fixkosten zeitlich zuzuordnen?“ für die Förderung über die Überbrückungshilfe die Fälligkeit im Sinne des FAQ mit dem Begriff des Zahlungsziels verbunden. Unabhängig, ob man den FAQ rechtlich eine Wirkung zuschreibt und dass in den FAQ`s selbst hier im Standardfall (ohne Zahlungsziel) der Erhalt der Rechnung und streng genommen nicht mal das (davor liegende) jetzt teilweise favorisierte Rechnungsdatum maßgebend ist, bleibt Folgendes festzuhalten:
a.) Es gab bei der Beantragung/ Gewährung der Überbrückungshilfe I bis zur IV eine Verwaltungspraxis jeder einzelnen Bewilligungsstelle, die maßgebend war und ist und bei der Vorläufigkeit und Vorbehalten in den Bescheiden zu beachten ist.
b.) Dort ist vorherrschend nicht das Rechnungsdatum herangezogen worden, zumal es dann ja nicht jetzt plötzlich einer Klarstellung bedürfte.
c.) Die FAQ fingieren bei Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel den Erhalt der Rechnung als Fälligkeitstag. Dieser Satz aus dem FAQ war bekanntlich und unwidersprochen DIE Grundlage für eine Entscheidung zur Fälligkeit jeder einzelnen Rechnung der Überbrückungshilfen. Gleichzeitig indiziert der Satz aber, das es bei Rechnungsstellung mit Zahlungsziel zur Fälligkeit eben nicht auf das Rechnungsdatum/ Rechnungserhalt, sondern auf das in der Rechnung aufgebrachte Zahlungsziel ankommt. Anders macht der Satz im FAQ keinen Sinn.
d.) Die Bewilligungsstellen (Ausnahmen ausgenommen) und das Bundeswirtschaftsministerium haben – selbst auf Anfrage – bis zum Überbrückungshilfeende nichts Gegenteiliges dazu ausgeführt.
e.) Es handelt sich bei der Förderung mit Überbrückungshilfen, für die – abweichend vom üblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen – besondere Regelungen und Fiktionen galten, um eine Subvention für Unternehmen.
Es kommt insoweit bei Unklarheiten mit darauf an, wie der übliche Antragsteller/ Unternehmer die Vollzugshinweise/FAQ und Grundlage versteht.
Bei einer Rechnung mit Zahlungsziel (fällig innerhalb von…) dann nachträglich das Rechnungsdatum heranzuziehen, erscheint strittig. Zudem erscheint es strittig, wenn jetzt für eine kurzfristig vom BMWI/ BMWK herausgegebenen Subvention darauf abgestellt wird, was:
*ein einzelnes Gericht
*ZIVILRECHTLICH
*in einer Einzelfallentscheidung
* aus 2007
*zu einer Belehrung
*bei Verbrauchern ausgeführt hat.
f.) Nach Ende der Überbrückungshilfen eine BGH-Entscheidung aus 2007 für diese Klarstellung heranzuziehen macht rechtlich nur Sinn, wenn diese bereits in der Überbrückungshilfe I so herangezogen, kommuniziert sowie im FAQ aufgeführt worden wäre und hätte den Mitgliedern damals ab dem Jahr 2020 erheblich Arbeit erspart.
g.) Die Antragsfrist der Überbrückungshilfen ist abgelaufen.
h.) Die Schlussabrechnungserstellungen haben begonnen und es sind derzeit – je nach Bundesland rund 10% davon eingegangen.
i.) Teilweise liegen auch Schlussabrechnungs-Bescheide bereits vor, deren Anträge unter anderen Rahmenbedingungen erstellt wurden.
j.) Lediglich für Vollschätzungsfälle kann das pauschale Abstellen auf das Rechnungsdatum eine praktikable Lösung/ Vereinfachung in der Schlussabrechnung sein.
k.) Bei Anträgen mit Istzahlen würde die uneingeschränkte Umsetzung der obigen „Klarstellungen“ auch auf Istzahl-Fälle unserer Einschätzung nach zu einer unzulässigen rückwirkenden Änderung und im Einzelfall zu einer Verdoppelung der Arbeitsbelastung unserer Mitglieder bei Anträgen in anderen Bundesländern und damit auch zur möglichen Verdoppelung der Antragskosten des prüfenden Dritten durch Neuaufstellung der Fälligkeiten führen.)
l.) Es stellt sich zwangsläufig die Frage, wie Gerichte diese erst nach Schlussabrechnungsbeginn erfolgten „Klarstellungen“ mit Rückwirkung einstufen.
Zusammenfassung:
Unter Berücksichtigung dieser sehr eindeutigen Fakten halten wir es nicht für sehr wahrscheinlich, das das Bundeswirtschaftsministerium nun plötzlich das Rechnungsdatum als Grundlage für Schlussabrechnungen in einem FAQ bundesweit festlegen wird.
Rechtlich ist – wie wir mehrfach ausführten – bekanntlich die Bildung der Umsetzung der Verwaltungspraxis und der Vollzugsvereinbarungen eine Entscheidung jeder regionalen Bewilligungsstelle selbst und kann rechtlich – wie jüngst durch mehrere Gerichte nochmal bestätigt – auch nicht bundeseinheitlich gefordert werden, was wir seit langem bedauern, aber nun mal rechtlich so bestätigt ist. Die bedeutet, dass bestimmte Investitionen oder Begrifflichkeiten in Teilbereichen – auch wenn man sich regelmäßig austauscht und abstimmt – anders von den einzelnen Bewilligungsstellen gewürdigt werden.
Wir sind dennoch weiterhin an diesen Themen dran und rufen alle Beteiligten dazu auf, einerseits die Arbeit der prüfenden Dritten nicht zu erschweren und pragmatische und ähnliche Lösungen zu strittigen Fragen (Fälligkeit, Coronabedingtheit, ASP, Schausteller, verbundene Unternehmen usw.) mit Wahlrechten und die Kostenübernahme für eine aufwändige Rechnungsdatumfälligkeit zeitnah gemeinsam abzuschließen. Andererseits bitten wir um Verständnis und Geduld, dass wir zwar frühzeitig berichten, aber weiterhin aus guten Grund nicht jeden unverbindlichen Zwischenstand kommentieren.
Zudem sollte allen auch klar sein, dass jegliches kulante Ermessen der Bewilligungsstellen dann gleich 0 wäre, wenn jetzt noch schriftliche – die Unternehmen einschränkende Anweisungen – veröffentlicht oder abgefordert werden würden.
Auszug aus Entscheidung Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 – III ZR 91/07), die die abweichende Bewilligungsstellen heranziehen:
„…. Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen…….
…..Umso mehr gilt dies jetzt vor dem Hintergrund des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB, der dem Gläubiger Verbrauchern gegenüber eine zusätzliche Belehrung abverlangt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die kalendermäßige Bestimmung eines Zahlungsziels in der Rechnung der Klägerin ohne Hinweis auf einen Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze
nur als Angebot zu einer Stundung oder einem pactum de non petendo interpretiert haben, das die Beklagte als ihr günstig gemäß § 151 BGB stillschweigend annehmen konnte (in diesem Sinne auch Staudinger/Bittner, aaO, § 271 Rn. 19), wobei die rechtliche Qualifizierung im Einzelnen dahinstehen kann.
Auszug aus FAQ Überbrückungshilfe I (Stand 07. September 2022)
Betriebliche Fixkosten, bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt, die bereits vor dem 1. März 2020 bestand und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden, auch bei Stundung. Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig. Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch, zum Beispiel jährlich oder quartalsweise anfallende Kosten.
Zahlungen, die coronabedingt gestundet wurden und nun im Förderzeitraum fällig sind, dürfen angesetzt werden, falls sie nicht bereits im Rahmen anderer Zuschüsse erstattet wurden – insbesondere Corona-Soforthilfe. Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten der prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).
Auszug aus FAQ Überbrückungshilfe IV (Stand 07. September 2022):
Betriebliche Fixkosten, bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt, die bereits vor dem 1. Januar 2022 bestand und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden (auch bei Stundung). Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig. Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch (zum Beispiel jährlich oder quartalsweise) anfallende Kosten.
Zahlungen, die coronabedingt gestundet wurden und nun im Förderzeitraum fällig sind, dürfen angesetzt werden, falls sie nicht bereits im Rahmen anderer Zuschüsse erstattet wurden (insbesondere Corona-Soforthilfe und Überbrückungshilfe I, II, III, sowie III Plus). Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).
Auswahl aus Kammernews anderer Bundesländer:
Ausgewählte Texte einiger Bewilligungsstellen (!nicht die Investitionsbank Sachsen-Anhalt!) seit Ende letzten Jahres, wo die Bewilligungsstelle nachträglich (d.h. nach Ablauf der Überbrückungshilfen) für bestimmte Fälle versuchen, den Fälligkeitsbegriff zu formulieren:
1.) L-Bank
Im Rahmen der Schlussabrechnung wird für den Zeitpunkt der Fälligkeit grundsätzlich auf das Rechnungsdatum abgestellt
Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den Parteien explizit eine abweichende Fälligkeit vereinbart wurde. Eine Vereinbarung eine abweichenden Fälligkeit ist nicht bei der Vereinbarung eines Zahlungsziels auf der Rechnung (beispielsweise: Zahlbar innerhalb von 30 Tagen) anzunehmen, da der Schuldner jederzeit berechtigt ist, vor Ablauf des Zahlungsziels, die bereits fällige Rechnung zu begleichen.
Diese Auslegung und die hieraus folgende Verwaltungspraxis ergibt sich daraus, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91/07) die kalendermäßige Bestimmung eines Zahlungsziels ohne Hinweis auf einen Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze des Angebots einer Stundung oder einem pactum de non petendo (Nichtgeltendmachung eines fälligen Anspruchs) zu interpretieren ist, das der Schuldner als ihm günstig gemäß § 151 BGB stillschweigend annehmen kann.2.) ISB
Die Verwaltungspraxis der ISB geht dahin, dass im Rahmen der Schlussabrechnung grundsätzlich auf das Rechnungsdatum abgestellt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den Parteien explizit eine abweichende Fälligkeit vereinbart wurde. Achtung: Es stellt keine Vereinbarung einer abweichenden Fälligkeit dar, wenn ein Zahlungsziel vereinbart wurde(beispielsweise zahlbar innerhalb von 10 Tagen oder 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen), da hier der Schuldner jederzeit berechtigt ist, vor Ablauf des Zahlungsziels die bereits fällige Rechnung zu begleichen.
Diese Definition der Fälligkeit wird die ISB aus Gründen der Einheitlichkeit auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern anwenden, bei denen oftmalsnach Zahlungausgang gebucht wurde. Hier ergibt sich da leider für Steuerberater der zusätzliche Aufwand, dass das Rechnungsdatum, dass in diesen Fällen möglicherweise nicht in der Buchhaltung erfasst ist, nacherfasst werden muss.
NEU: 17.03.2023 Vollmachtsdatenbank (VDB) und elektronische Bekanntgabe von Körperschaftsteuerbescheiden, Gewerbesteuermessbescheiden und Gewerbesteuerbescheiden
Wie bereits mitgeteilt, wird – wenn die restlichen Programmierungen und Pilotierungen erfolgreich sind – voraussichtlich ab April/ Mai 2023 der digitale Gewerbesteuerbescheid freigeschalten. Wir werden hierüber bzw. die Pilotierung in Sachsen-Anhalt sobald möglich berichten.
Zugleich wird diese Woche die neue Vollmachtsdatenbank (VDB) mit DIVA II freigeschalten. Dort kann nun zentral die elektronische Bescheidbekanntgabe von Vollmachten (incl. der Mehrfachauswahl von Mandanten) von Ihnen geschlüsselt werden. Die individuelle Eintragung zur elektronischen Bekanntgabe im Einkommensteuerprogramm ist damit entfallen. Es sollte im Einzelfall die Rechteverwaltung nochmals überprüft werden.
Die Finanzämter können elektronisch die Bescheide nun vollumfänglich senden, wobei die Bundesländer dies individuell umsetzen/ umstellen und somit eine gewisse Zeit (wir gehen bis zum 4. Quartal 2023 aus) bundesweit weiterhin teilweise Papierbescheide – je nach Bundesland – versendet werden.
NEU: 15.03.2023 Fälligkeit im Zusammenhang mit den Überbrückungshilfen
Rechtlich ist – wie wir mehrfach ausführten – bekanntlich die Bildung der Umsetzung der Verwaltungspraxis und der Vollzugsvereinbarungen eine Entscheidung jeder regionalen Bewilligungsstelle selbst und kann rechtlich – wie jüngst durch mehrere Gerichte nochmal bestätigt – auch nicht bundeseinheitlich gefordert werden, was wir seit langem bedauern, aber nun mal rechtlich so bestätigt ist. Die bedeutet, dass bestimmte Investitionen oder Begrifflichkeiten in Teilbereichen – auch wenn man sich regelmäßig austauscht und abstimmt – anders von den einzelnen Bewilligungsstellen gewürdigt werden. Wie in unseren Kammermedien mehrfach mitgeteilt, haben wir in Sachsen-Anhalt eine gute Praxis in Bezug auf die Fälligkeit, die wir – in diversen Gesprächen – auch weiterhin versuchen bundesweit anzuregen/zu implementieren. Für diese bekannten diplomatischen Gespräche, die zu diesem Thema (und auch zu anderen aus unserer Sicht immer noch bestehenden Brennpunkten der Schlussabrechnung wie Coronabedingtheit, ASP, Schausteller, verbundene Unternehmen usw.) im Übrigen auch die Bundesorganisationen laufend führen und die diese seit geraumer Zeit/ mit Beginn der SAR nochmal verstärkt haben, sind einzelgeleitete polemische Interessen/ Schreiben nicht gerade hilfreich und machen positiven Praxislösungen und unsere aktuellen Bemühungen schlicht kaputt. Dies behindert zudem durch Zuspamen der Gremien/ anderen Bewilligungsstellen – mit denen man in Gesprächen ist – leider auch einen überregionalen Konsens.
NEU: 17.02.2023 Fälligkeitsbegriff der Fixkosten in Sachsen-Anhalt
Pauschal auf das Rechnungsdatum abzustellen – wie das einzelne Bewilligungsstellen vornehmen , ist momentan aus unserer Sicht keine von uns akzeptierte Lösung und haben wir auch entsprechend kommuniziert. In Anbetracht der jedoch unterschiedlichen länderspezifischen Verwaltungspraxis erlauben wir uns nochmal auch hier zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt zu äußern und bleiben bei unserer bisherigen und unten nochmals aufgeführten unverbindlichen Auffassung.Hier gibt es aus unserer Sicht – soweit nicht missbräuchlich/ gestaltend genutzt – für die Anträge in Sachsen-Anhalt die sechs folgenden Konstellationen, von denen wir auf Grund praktischer Überlegung ausgehen, das die Bewilligungsstelle in Sachsen-Anhalt als Verwaltungspraxis dies (unverbindlich) analog – weiter wie bisher – sehen sollte:
1.) Wenn auf der Rechnung KEIN Fälligkeitsdatum angegeben ist
Dann ist die Rechnung – auch unstrittig lt. FAQ – sofort fällig, also gilt das Rechnungsdatum als Fälligkeitsdatum.2.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angegeben ist, OHNE das zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden
Dann gilt dieses Datum verständlicherweise als Fälligkeitsdatum.3.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angeben ist UND zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden kann
Dann gilt dennoch das Datum, wann die Rechnung ohne Skonto fällig wäre.4.) Wenn die Zahlung VOR dem Fälligkeitsdatum/ Fälligkeitsmonat erfolgt
Wenn vorher gezahlt wird, würden wir tatsächlich eine Wahlmöglichkeit sehen.
Es kann das Fälligkeitsdatum nach Ziffer 2 herangezogen werden ODER aber auch das frühere Zahlungsdatum.5.) Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird erst zum Stundungszeitpunkt gezahlt
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt, wann die Stundung ausläuft6.) Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird vor Auslaufen der Stundungs-/ Zahlungsfrist gezahlt
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt der Zahlung vor Auslaufen der Stundungs-/Zahlungsfrist.
NEU: 12.03.2023 Vertrauensschutz bei verbundenen Unternehmen in der Überbrückungshilfe/ Anhörung und Ermessensausübung
hier: Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16.01.2023 7 K 327/21 und 7 K 2996/20
Hierbei ist zu beachten:
* dass die Entscheidungen von den Verwaltungsgerichten immer nur für das jeweilige Bundesland und die dortige Vollzugsvereinbarung maßgebend/ bindend sind
* entsprechend ist auch unerheblich, wie Bewilligungsstellen anderer Bundesländer über einen ähnlichen Einzelsachverhalt entschieden haben—>maßgebend ist ausschließlich die Verwaltungspraxis des Landes/ der Bewilligungsstelle des betroffenen Unternehmens (so auch zum Beispiel das Gericht in Hamburg zur Bindungswirkung von anderen Bundesländern)
* der Grundsatz der verbundenen Unternehmen gemäß dem Leitfaden verbundene Unternehmen gilt nach unseren Erkenntnissen/ Gesprächen weiterhin und kommt weiterhin zur Anwendung
* in Sachsen-Anhalt ist davon auszugehen, dass diese verbundene Unternehmen regelmäßig vor Bewilligung bzw. zumindest vor Schlussabrechnung erklärt bzw. erkannt worden sind.
* In den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen wurde als fehlerhaft eingestuft, dass der Unternehmensverbund erst nach den Bewilligungen von der Bewilligungsstelle erkannt wurde, dann aber gleich mehrere Verfahrensunzulänglichkeiten (u.a. unterbliebene ausreichende Anhörung und insoweit kein nachweisbares Ermessen ausgeübt) vorlagen.
NEU: 12.03.2023 Digitaler Gewerbesteuerbescheid voraussichtlich ab April/ Mai 2023
Wenn die restlichen Programmierungen und Pilotierungen erfolgreich sind, wird voraussichtlich ab April/ Mai 2023 wird der digitale Gewerbesteuerbescheid freigeschalten. Wir werden hierüber bzw. die Pilotierung sobald möglich berichten.
NEU: 10.03.2023 Härtefallregelung für KMU, die von stark von Energiepreissteigerungen in Sachsen-Anhalt
hier: Förderinhalt Schreiben des Wirtschaftsministers vom 08.03.2023
Härtefallregelung in Sachsen-Anhalt wird voraussichtlich in 2 Säulen aufgelegt
1. Säule
– Haushaltsausschuss des Bundestages hat der Richtlinie auch für Sachsen-Anhalt zwischenzeitlich zugestimmt
– der Richtlinienentwurf sieht vor, dass die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Land Sachsen-Anhalt eine erforderliche Bestätigungen ausstellen können
– nunmehr ab ca. 27.03.2023 kommt Härtefallregelung in Sachsen-Anhalt
– Förderung soll auf tatsächliche wirtschaftliche Härtefälle (keine Massenprogramm) beschränkt werden und eine Orientierung
an den Eckpunkten, die die Wirtschaftsministerkonferenz am 25.11.2022 beschlossen hat, haben
– mehrere Kriterien werden für eine positive Bewilligung eine Rolle spielen; insbesondere:
Zugangsvoraussetzungen für unsere Härtefallhilfe sind unter anderem:
*dass der operative Cash-Flow im 2. Halbjahr 2022 gegenüber dem operativen Cash-Flow des Jahres 2021 im 25% gesunken ist
(Cashflow: Cashflow-Betrachtung wird gefordert; damit Nachweis erbracht wird, dass Preise/ Kosten nicht bereits anderweitig weitergeben worden sind und die Preise tatsächlich zu einer betrieblichen Einschränkung führten) UND
* die Vorlage einer positiven Liquiditätsvorschaurechnung für den Zeitraum von 12 Monaten nach Antragstellung.
* Preis: eventuell Erfordernis Verdreifachung Preise (Marktpreise) der 06-11/2022 gegenüber dem Vorjahr
* Für Unternehmen mit mehr als 9 Beschäftigten sind diese Angaben durch prüfende Dritte zu bestätigen
– es wird versucht, dieses Härtefall-Programm noch als Online-Variante zu programmieren
– Bewilligung erfolgt über Investitionsbank Sachsen-Anhalt
– Richtlinie in Sachsen-Anhalt jetzt in interner Förmlichkeitsprüfung
2. Säule
soll sich ergänzend zur Energiepreisbremse auswirken
Marktpreise und Annahme der 1. Säule werden beobachtet und dann wird ggf. individuell gesonderte Unterstützung geprüft
NEU: 07.03.2023 Parallele Bearbeitung von Schlussabrechnungspaket 1 und Schlussabrechnungspaket 1 sowie Fristverlängerung bis 31.12.2023 für Schlussabrechnungspaket 1 und 2 möglich
Aktuell gab es das Problem, dass eine Fristverlängerung zur Schlussabrechnung 2 nicht beantragt werden konnte.
Wie von uns am 12.02.2023 angekündigt (siehe unten) ist ab heute die parallele Bearbeitung vom Schlussabrechnungspaket 1 und Schlussabrechnungspaket 2 bundesweit möglich.
Hinweis Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:
Bitte gehen Sie sorgfältig vor, da sonst in bestimmten Einzelkonstellationen die Einzelanträge nicht (mehr) aufrufbar sind.
Die Schlussabrechnung in Paket 2 kann spätestens nach dem ABSENDEN von Paket 1 angelegt werden.
Eine Fristverlängerung bis 31.12.2023 für das Schlussabrechnungspaket 2 ist nun unabhängig von einer Bewilligung des Schlussabrechnungspakets 1 bereits jetzt möglich.
Wir sind aktuell am klären, wie bei Absenden des Schlussabrechnungspakets 1 stabil durch unsere Mitglieder am besten sichergestellt werden kann, dass die Anträge zum Schlussabrechnungspaket 2 wirklich immer zuordenbar/ aufgerufen werden können (unsere Tests ergaben einige verschwundene Anträge).
Folgende Lösungen führen aktuell noch NICHT zum Ziel und insoweit raten wir davon ab:
aktuell nicht praktikabel: Ein neues (zweites) Organisationsprofil für das Schlussabrechnungspaket 2 anzulegen.
NEU: 07.03.2023 Härtefallregelung in Sachsen-Anhalt
Härtefallregelung in Sachsen-Anhalt wird voraussichtlich in 2 Säulen aufgelegt
1. Säule
– Haushaltsausschuss des Bundestages hat der Richtlinie auch für Sachsen-Anhalt zwischenzeitlich zugestimmt
– nunmehr ab ca. 27.03.2023 kommt Härtefallregelung in Sachsen-Anhalt
– Förderung soll auf tatsächliche wirtschaftliche Härtefälle beschränkt werden
– es wird versucht, dieses Härtefall-Programm noch als Online-Variante zu programmieren
– Bewilligung erfolgt über Investitionsbank Sachsen-Anhalt
– Richtlinie in Sachsen-Anhalt jetzt in interner Förmlichkeitsprüfung
– mehrere Kriterien werden für eine positive Bewilligung eine Rolle spielen; insbesondere:
Preis: Verdreifachung Preise (Marktpreise) der 06-11/2022 gegenüber dem Vorjahr
Cashflow: Cashlow-Betrachtung wird gefordert; damit Nachweis erbracht wird, dass Preise/ Kosten nicht bereits anderweitig weitergeben worden sind und die Preise tatsächlich zu einer betrieblichen Einschränkung führten
2. Säule
soll sich ergänzend zur Energiepreisbremse auswirken
Marktpreise und Annahme der 1. Säule werden beobachtet und dann wird ggf. individuell gesonderte Unterstützung geprüft
NEU: 06.03.2023 Grundsteuer Klagen gegen Bundesmodell
Finanzgericht Berlin Brandenburg 3 K 3170/22 SAN
Finanzgericht Berlin Brandenburg 3 K 3018/23 SAN
NEU: 06.03.2023 Fristende Endabrechnung der Neustarthilfen 31.03.2023
Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Neustarthilfe von der Fristverlängerungsmöglichkeit der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen nicht umfasst sind, so dass diese weiterhin bis 31.03.2023 eingereicht werden müssen. Es wird keine offizielle bundesweite Fristverlängerung der bisherigen Frist vom 31.03.2023 für die Endabrechnung der Neustarthilfen geben!
NEU: 05.03.2023 Fristende Endabrechnung der Neustarthilfen 31.03.2023
Am 6. März 2023 wird eine finale Erinnerungsmail zum Fristende für die Endabrechnung der Neustarthilfen am 31. März 2023 an die prüfenden Dritten übersendet.
Wir teilten hierzu als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bereits auf den bekannten Kammerkanälen mit: “
„Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Neustarthilfe von der Fristverlängerungsmöglichkeit der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen nicht umfasst sind, so dass diese weiterhin bis 31.03.2023 eingereicht werden müssen.
Es wird keine offizielle Fristverlängerung der bisherigen Frist vom 31.03.2023 für die Endabrechnung der Neustarthilfen geben!“
Die Bundessteuerberaterkammer teilt nunmehr mit:
„…. wurde im Februar eine Neugestaltung der Website vorgenommen
(https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Home/home.html), sodass nun die
Endabrechnung und Schlussabrechnung im Fokus stehen. Diese sind nun leichter zu finden
und schnell zugänglich für die prüfenden Dritten. Im Zuge dessen wurde auch die Übersichtsseite der Endabrechnung neugestaltet.
NEU: 03.03.2023 Fehler in Grundsteuer-Digital bei Gemeinde
„Das Feld Gemeinde im Tab Basis enthält keinen ELSTER-konformen Wert. Bitte wählen Sie einen Wert aus den Vorschlägen.“
Derzeit bekommt man nach unseren Tests in der Anwendung Grundsteuer Digital bei fast allen Feststellungserklärungen (Neuanlage und Bearbeitung bereits erfasster Feststellungserklärungen) ein Validierungsfehler bezüglich des Gemeindenamens, unabhängig davon ob dieser eingetragene Gemeindename in Basis oder bei den Teilflächen korrekt ist oder nicht. Unseres Erachtens besteht programmintern aktuell kein Zugriff auf die Gemeindedatei, weshalb der Fehler auftritt. Dadurch ist eine Weiterbearbeitung der Feststellungserklärung nicht mehr möglich.
Tipp:
Um bis zur Fehlerbeseitigung zu mindestens im Programm/in der Feststellungserklärung weiterarbeiten zu können (und ausschließlich nur dafür!), ist der Gemeindename sowohl in den Basisdaten als auch beim Grundstück leer/ frei zu lassen, also nicht einzutragen. Dies ist nur eine Zwischenlösung zum Weiterarbeiten in der Erklärung, bis wir auf unsere Anfrage an Grundsteuer Digital eine Rückantwort erhalten. Wir raten zudem insoweit dringend davon ab, diese Feststellungserklärungen ohne validierten Gemeindenamen an die Finanzverwaltung zu versenden, selbst wenn das Programm bei der Zwischenlösung keinen Elster-Fehler anzeigt. Zudem muss vor Versenden die Gemeinde in den Basisdaten des Grundstücks und in den Teilflächen zum Grundstück die Gemeinde nach Fehlerbeseitigung wieder eingepflegt werden und Baujahr und Flächen nachgetragen werden.
NEU: 03.03.2023 Datev-Berechtigungsmanagement für das elektronische Postfach/ Fehlermeldung
Um den Zugang eines Stellvertreter-Berufsträgers beim beSt auszuschließen, wird das Berechtigungsmanagement in Datev überarbeitet.
Es wird häufiger die Fehlermeldung angezeigt:
Datev: CHI00009 „…Für den Zugriff auf den Server des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ist keine Berechtigung vorhanden
Überprüfen Sie die Zugriffsrechte in der Rechteverwaltung online oder wenden Sie sich an den Administrator..“
hier: Lösung
NEU: 02.03.2023 Fristverlängerung über das elektronische Antragsportal
Ab sofort wird die Fristverlängerung für die Schlussabrechnungspakete der Überbrückungshilfen freigeschalten. Dies finden Sie im Organisationsprofil, welches Sie vorher anlegen müssen. Damit ist eine Abgabe der Schlussabrechnung (erst) bis zum 31.12.2023 statt bis zum 30.06.2023 möglich! Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Neustarthilfe von der Fristverlängerungsmöglichkeit nicht umfasst sind, so dass diese weiterhin bis 31.03.2023 eingereicht werden müssen.
Es wird keine offizielle Fristverlängerung der bisherigen Frist vom 31.03.2023 für die Endabrechnung der Neustarthilfen geben!
Und ja es ist nunmehr gelungen: unkompliziert und einfach!!
Im Einzelfall kann durch den beauftragten prüfenden Dritten eine Fristverlängerung bis spätestens 31. Dezember 2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung über das digitale Antragsportal beantragt werden.
Eine Ausnahme von dieser Regel besteht insbesondere beim Wechsel der Bewilligung stelle zwischen den Programmen eines Pakets.
NEU: 02.03.2023 Wartungsarbeiten am elektronischem Antragsportal
Am 02.03.2023 finden zwischen 17:00 und 22:00 Uhr Wartungsarbeiten am System statt. Es kann zu Beeinträchtigungen Ihrer Arbeit kommen.
NEU: 22.02.2023 neuer FAQ zur Schlussabrechnung
hier> neuer FAQ >
nur wenige Neuigkeiten
Aufgrund der hohen Anzahl eingehender Anträge ist mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen. Die Bewilligungsstellen können Ihnen zur Dauer der Bearbeitung keine Auskunft erteilen. Antragstellende können direkt über das Informationsportal Einblick in die eingereichte Schlussabrechnung und den Bearbeitungsstatus erhalten.Aufgrund der hohen Anzahl eingehender Anträge ist mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen. Die Bewilligungsstellen können Ihnen zur Dauer der Bearbeitung keine Auskunft erteilen. Antragstellende können direkt über das Informationsportal Einblick in die eingereichte Schlussabrechnung und den Bearbeitungsstatus erhalten.
Aufgrund der hohen Anzahl eingehender Anträge ist mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen. Die Bewilligungsstellen können Ihnen zur Dauer der Bearbeitung keine Auskunft erteilen. Antragstellende können direkt über das Informationsportal Einblick in die eingereichte Schlussabrechnung und den Bearbeitungsstatus erhalten.
Bei verbundenen Unternehmen ist stets das Unternehmen, das stellvertretend für alle Unternehmen des Verbundes einen Antrag auf
- Es muss zunächst sichergestellt werden, dass alle „betroffenen“ Anträge der verschiedenen Unternehmen des Verbundes bei einem identischen prüfenden Dritten liegen. Andernfalls muss ein „Wechsel des prüfenden Dritten“ mit der Übertragung der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Vollmachten vollzogen werden (siehe Ziffer 5.4).
- Von den Unternehmen des Verbundes, die einen Antrag im selben Förderprogramm gestellt haben, reicht nur ein Unternehmen die Schlussabrechnung ein. Dabei ist grundsätzlich das Unternehmen, das zeitlich zuerst einen Antrag auf die jeweilige Überbrückungshilfe bzw. November-/ und Dezemberhilfe gestellt hat, zur Einreichung der Schlussabrechnung verpflichtet. Sollte ein anderes Unternehmen des Verbundes die Schlussabrechnung einreichen, so liegt es letztlich im Ermessen der Bewilligungsstelle, der Auswahl zu folgen.
- Alle bisherigen (Einzel-)Anträge der übrigen Unternehmen des Verbundes müssen in der Schlussabrechnung angegeben werden. Unter den betroffenen Anträgen sind auch solche anzugeben, über die noch nicht entschieden wurde. Damit können alle (bereits ausgezahlten) Zuschüsse an die übrigen Unternehmen des Verbundes zugeordnet und im späteren Prüfverfahren berücksichtigt werden.
- Der prüfende Dritte korrigiert in der Schlussabrechnung alle Angaben (insbesondere zu Umsätzen, ggf. Fixkosten, Erhalt sonstiger Hilfen) entsprechend der für verbundene Unternehmen geltenden Anforderungen. Insbesondere gibt er die Angaben für alle zum Verbund gehörenden Unternehmen an, so wie es ursprünglich bereits hätte geschehen müssen. Auf Grundlage der korrigierten, kumulativen Angaben wird eine neue Förderhöhe für den Verbund berechnet. Die Bescheide der übrigen Unternehmen des Verbundes, die einen Antrag im selben Förderprogramm gestellt haben, werden aufgehoben.
- Eine mögliche Verrechnung der im Schlussbescheid für den Verbund final festgesetzten Förderhöhe mit den zu leistenden Rückzahlungen der übrigen Unternehmen des Verbundes, die eine Förderung im selben Programm erhalten haben, kann im Ermessen der Bewilligungsstelle nachgelagert im Prüfverfahren erfolgen. Die für eine Verrechnung notwendigen Voraussetzungen werden von der Bewilligungsstelle im konkreten Einzelfall geprüft.
NEU> 21.02.2023 Corona-Soforthilfe in Sachsen-Anhalt
– Corona-Soforthilfe hat in den vorgenommenen Stichprobenblöcken bereits zu erheblichen Rückforderungen geführt (ca. 70%)
– insofern strebt der Bund eine bundesweite Vollprüfung an
– unterschiedliche Prüfungsumsetzungen gab es in den Ländern (Vollprüfung, Stichprobenprüfung)
NEU: 21.02.2023 Härtefallregelung für Energiehilfe in Sachsen-Anhalt in finaler Planung
ist weiterhin nur für absolute Härtefälle als enger Kreis vorgesehen
Budget bundesweit 375 Millionen auf 400 Millionen aufgestockt
gewerbliche Kammern werden als Prüfkriterium/ zur Plausibilisierung eingeschalten (insbesondere Liquiditätsvorschau)
Richtlinie und Hinweise zur Härtefallregelung in Sachsen-Anhalt folgen in Kürze
nichtleitungsgebundene Stoffe, wie Öl, sind wieder in Programmplanung mit enthalten
Planungsunterlagen muss nochmal an das BMWK und nochmal mit Haushaltsausschuss des Bundes abgestimmt werden
dann kann erst komplette Umsetzung/ Freischaltung in Sachsen-Anhalt
aber Land arbeitet im Hintergrund weiter
ob es elektronisch erfolgen soll, muss die Anzahl der Anträge noch eingeschätzt werden
ab voraussichtlich Mitte März 2023 wird nun mit Beginn gerechnet
NEU: 20.02.2023 Telefondurchwahllisten der Finanzämter in Sachsen-Anhalt
Die von der Steuerberaterkammer zur Verfügung gestellten aktuellen Telefondurchwahllisten der Finanzämter in Sachsen-Anhalt findet man:
hier: Durchwahllisten
- Finanzamt Bitterfeld-Wolfen (01.01.2023)
- Finanzamt Dessau-Roßlau (01.01.2023)
- Finanzamt Eisleben (15.08.2022)
- Finanzamt Genthin (01.10.2022)
- Finanzamt Halle-Saale (01.01.2023)
- Finanzamt Haldensleben (16.02.2023)
- Finanzamt Magdeburg (01.02.2023)
- Finanzamt Merseburg (01.11.2022)
- Finanzamt Naumburg (01.01.2020)
- Finanzamt Quedlinburg (01.12.2022)
- Finanzamt Stendal (16.02.2023)
- Finanzamt Wittenberg (01.10.2022)
NEU: 17.02.2023 Fälligkeitsbegriff der Fixkosten in Sachsen-Anhalt
Pauschal auf das Rechnungsdatum abzustellen – wie das einzelne Bewilligungsstellen vornehmen , ist momentan aus unserer Sicht keine von uns akzeptierte Lösung und haben wir auch entsprechend kommuniziert. In Anbetracht der jedoch unterschiedlichen länderspezifischen Verwaltungspraxis erlauben wir uns nochmal auch hier zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt zu äußern und bleiben bei unserer bisherigen und unten nochmals aufgeführten unverbindlichen Auffassung.
Hier gibt es aus unserer Sicht – soweit nicht missbräuchlich/ gestaltend genutzt – für die Anträge in Sachsen-Anhalt die sechs folgenden Konstellationen, von denen wir auf Grund praktischer Überlegung ausgehen, das die Bewilligungsstelle in Sachsen-Anhalt als Verwaltungspraxis dies (unverbindlich) analog – weiter wie bisher – sehen sollte:
1.) Wenn auf der Rechnung KEIN Fälligkeitsdatum angegeben ist
Dann ist die Rechnung – auch unstrittig lt. FAQ – sofort fällig, also gilt das Rechnungsdatum als Fälligkeitsdatum.
2.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angegeben ist, OHNE das zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden
Dann gilt dieses Datum verständlicherweise als Fälligkeitsdatum.
3.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angeben ist UND zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden kann
Dann gilt dennoch das Datum, wann die Rechnung ohne Skonto fällig wäre.
4.) Wenn die Zahlung VOR dem Fälligkeitsdatum/ Fälligkeitsmonat erfolgt
Wenn vorher gezahlt wird, würden wir tatsächlich eine Wahlmöglichkeit sehen.
Es kann das Fälligkeitsdatum nach Ziffer 2 herangezogen werden ODER aber auch das frühere Zahlungsdatum.
5.) Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird erst zum Stundungszeitpunkt gezahlt
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt, wann die Stundung ausläuft
6.) Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird vor Auslaufen der Stundungs-/ Zahlungsfrist gezahlt
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt der Zahlung vor Auslaufen der Stundungs-/Zahlungsfrist.
NEU: 17.02.2023 PM des Niedersächsisches Finanzgerichts in einem noch nicht rechtskräftigen und daher noch nicht veröffentlichten Gerichtsbescheid zur fehlenden Nutzung des beSt die Unzulässigkeit der eingereichten Klage
Die Bundessteuerberaterkammer prüft – soweit schon bekannt – die Auswirkungen des noch nicht veröffentlichten Gerichtsbescheides. Bekannt ist bereits, dass diese Nutzung von verschiedenen Finanzgerichten in Deutschland anders gesehen wird, als vom Niedersächsischen Finanzgericht. Das Niedersächsische Finanzgericht verweist zur Begründung in der Pressemitteilung ausdrücklich auf die seit September 2022 von der Bundessteuerberaterkammer angebotenen Fast Lane Möglichkeit als Alternative
Wir bitten nochmals unsere Hinweis der letzten Wochen zu beachten:
Dringliche Bitte der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:
Registrieren Sie sich bitte, sobald Sie den Registrierungsbrief haben und verwenden Sie bei der Kommunikation das PDF/A Format. Und nutzen Sie – wenn Sie den Registrierungsbrief noch nicht haben UND klagen wollen–> die Fast Lane.
Die Finanzgerichte fragen bei formunwirksam eingereichten Klagen den Kläger, ob die Fast Lane tatsächlich beantragt wurde. Wir stehen im engen Austausch mit dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt.
PM des Niedersächsisches Finanzgerichts:
„Update beSt – wann steht der sichere Übermittlungsweg zur Verfügung?
Steuerberaterinnen und Steuerberater sind seit dem 1.1.2023 gem. § 52d Satz 1 FGO verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen an das Finanzgericht als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 „zur Verfügung steht“. Bei dem besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) handelt es sich um einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne der genannten Vorschrift. Da zu Beginn des Jahres noch nicht alle Steuerberaterinnen und Steuerberater von der zuständigen Bundessteuerberaterkammer den „Registrierungsbrief“ für die Anmeldung zum beSt erhalten haben, ist die entscheidende Frage, wann der sichere Übermittlungsweg im Sinne der gesetzlichen Regelung „zur Verfügung steht“. Dies wird unterschiedlich beurteilt. Anknüpfungspunkt für den Beginn der Nutzungspflicht des beSt könnte der Erhalt des Registrierungsbriefes (so die Rechtsauffassung der Bundessteuerberaterkammer in ihren FAQ) oder die Erstanmeldung des Steuerberaters sein. Diese Auffassung ist jedoch, soweit ersichtlich, bisher nicht durch (veröffentlichte) Entscheidungen der Finanzgerichte bestätigt worden. Ein anderer Anknüpfungspunkt ist der gesetzlich vorgesehene Anwendungszeitpunkt 1.1.2023. Für die aktive Nutzungspflicht bereits ab dem 1.1.2023 – unabhängig vom Erhalt des Registrierungsbriefes – sprechen sowohl der eindeutige Wortlaut des Gesetzes als auch die Gesetzesbegründung, so dass Entscheidungen der Finanzgerichte auf dieser Grundlage zu erwarten sind. Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat zu dieser Problematik einen (noch nicht rechtskräftigen und daher noch nicht veröffentlichten) Gerichtsbescheid erlassen und wegen fehlender Nutzung des beSt die Unzulässigkeit der Klage angenommen. Auch der Bundesfinanzhofes hatte bereits in einem obiter dictum in seiner Entscheidung vom 27.4.2022 XI B 8/22 ausgeführt, dass für Steuerberater spätestens ab dem 1.1.2023 eine aktive Nutzungspflicht des beSt besteht. Dies bedeutet, dass sich die Steuerberaterinnen und Steuerberater in einem Klageverfahren nicht darauf berufen können, dass Ihnen der Registrierungsbrief noch nicht zugeschickt worden ist.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die Möglichkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater, sich zu der sog. „Fast-Lane“ bei der Bundessteuerberaterkammer anzumelden und so eine beschleunigte Registrierung zu erhalten.„
NEU: 16.02.2023 Nochmalige Erinnerung zu Anmeldung zur Fast Lane elektronisches Postfach
Auch wenn wir diese Information über unsere diversen Kammerinformationen bereits mehrfach mitgeteilt haben, informieren wir hiermit noch einmal:
Ab 01.01.2023 dürfen laut aktuellem Gesetzesstand Klagen bzw. die Kommunikation mit Gerichten nur noch über das besondere elektronische Postfach beSt erfolgen, die Klagen usw. sind sonst mit allen Konsequenzen zu mindestens formunwirksam eingereicht! Sobald der Registrierungsbrief von der Bundessteuerberaterkammer bei Ihnen vorliegt, muss man sich registrieren. Dies umso mehr, da auch andere Absender (wie Behörden, Kollegen) das Postfach nutzen und Ihnen Schriftstücke rechtsverbindlich zusenden können.
Zudem gilt:
Wer anhängige Klagen bei Gerichten (zum Beispiel beim Finanzgericht) hat ODER beabsichtigt in den nächsten Wochen zu klagen,
aber noch nicht den Registrierungsbrief für das elektronische Postfach hat, der sollte (besser: MUSS) sich – für die bevorzugte Zustellung des Registrierungsbriefes (=Fast Lane) anmelden. Die Gerichte werden nach unserer Einschätzung es nicht akzeptieren, wenn eine Klage ohne best-Identifizierung eingeht und hinterfragen, ob die seit Oktober 2022 den Steuerberatern angebotene Lane-Möglichkeit genutzt wurde und sofort eine Registrierung erfolgt ist! Die Fast Lane wird für den gesamten Zeitraum des Registrierungsprozesses in diesem Jahr (erstes Quartal 2023) offengehalten wird. Mitglieder können einfach einen formlosen Antrag an steuerrecht@bstbk.de stellen. Die E-Mail muss den Vor- und Zunamen und die Mitgliedsnummer der beantragenden natürlichen Person enthalten.
NEU: 14.02.2023 Störung beim staatlichen Zentral-EGVP-Postfachverbund; damit Auswirkung aufs beSt
Aktuell gibt es eine Störung der Erreichbarkeit des zentralen Verzeichnisdienstes des EGVP-Postfachverbundes. Dies kann zu Störungen bei der Empfängersuche und dem Versand aus beSt-Postfächern führen. Die Störungsmeldung finden Sie unter: https://egvp.justiz.de/meldungen/index.php
Das Problem hat nach unseren Erfahrungen Auswirkungen auf das BeSt sowohl bei der Free-Software „COM Vibilia Client“ als auch bei der Steuer-Fachsoftware (wie Datev usw.). Der Fehler liegt nicht beim beSt und für das Problem können weder unsere Mitglieder etwas, noch kann COM-Vibilia-Client oder die Fachsoftware etwas dafür.
Wir empfehlen – alleine deswegen – keine Einstellungen zu verändern und insbesondere raten wir davon ab, deswegen ein neues Zertifikat zu erzeugen, wie es von einzelnen Fachsoftwareanbieter in Unkenntnis des Fehlers fälschlicherweise vorgeschlagen wird.
Schriftverkehr/ Klagen beim Finanzgericht die heute eigentlich noch versendet werden müssen, sollten Sie mit dem Finanzgericht Kontakt aufnehmen und über ansonsten geprüfte und insbesondere zulässige Alternativwege (prüfen Sie, ob es rechtlich zulässig/ möglich ist, dass der Mandant im eigenem Namen Klage einreicht) und den Fehler für Beweis-/ Dokumentationszwecke sichern.
Fehlemeldung vom EGVP:
Störung: Störung Verzeichnisdienst
Unterbrechung der Verbindung zum Verzeichnisdienst
Bundesweit
Beginn: 14.02.2023 10:20
Status: aktuell
Der Verzeichnisdienst ist seit ca. 10.20 Uhr nicht erreichbar. Das Versenden von Nachrichten ist nicht möglich.Bitte versuchen Sie den Nachrichtenabruf zu einem späteren Zeitpunkt erneut.
NEU: 12.02.2023 Stand Schlussabrechnung und Endabrechnung
Die Schlussabrechnungsbearbeitung und Bescheiderstellung ist zwischenzeitlich angelaufen. Dies nehmen wir zum Anlass, um auch hier auf der Homepage unseren aktuellen Stand zur Schlussabrechnung und Endabrechnung nochmal kurz zusammenfassend darzustellen.
a.) Allgemeiner Sachstand
Verwaltungspraxis, Fälligkeit, ASP und Schaustellerverbund usw. und FAQ
Wir werden uns weiterhin in Ihrem Interesse, gerade bei der Coronabedingtheit einbringen. Die Gespräche mit dem Bund (auch zur Vermeidung von Verschärfungen) laufen – wenn auch mit längerem Zeitabstand – weiter.
Ungeachtet dessen bleibt es weiterhin so, dass insbesondere die Begrifflichkeiten zur Fälligkeit, ASP und Schaustellerverbund usw. der REGIONALEN Verwaltungspraxis unterliegen. Wir möchten hiermit auch nochmals darauf hinweisen, das wir UNVERÄNDERT weiterhin NICHT damit rechnen, dass es einen grundsätzlich überarbeiteten FAQ zur Schlussabrechnung geben wird.
Änderungsanträge
Nur unter bestimmten Sondervoraussetzungen können Änderungsanträge im Einzelfall noch nach Fristablauf gestellt werden. Erfahrungsgemäß wurden teilweise diese Anträge über die Hotline/das Servicedesk zwar gestellt und ausnahmsweise auch genehmigt, aber dann vom prüfenden Dritten nicht umgesetzt/ neu beantragt. Wenn eine solche eine Freischaltung/ Sondergenehmigung zum Stellen eines Änderungsantrags über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen nicht umgesetzt wird, wird die Genehmigung in allen Corona-Hilfen-Programmen widerrufen. Sofern Antragstellende doch nochmal diesen/einen Änderungsantrag stellen wollen, verlangt der Servicedesk nach einer neuen AKTUELLEN Sondergenehmigung der Bewilligungsstelle, bevor die ursprüngliche Ausnahmemöglichkeit erneut freigeschaltet wird.
Überarbeitung Überbrückungshilfe-Webseite
Die Überbrückungshilfe-Webseite wird mit einem neuen Design herausgebracht und anschließend mit einer seitenübergreifenden Suche ergänzt, da mittlerweile naturgemäß Schluss- und Endabrechnungen Vorrang haben: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Home/home.html
Coronabedingtheit in Schluss- und Endabrechnung
Bitte beachten Sie, dass die Bewilligungsstellen aktuell bezüglich der Nachfragen zur Coronbedingtheit wenig bzw. keinen Spielraum haben. Die Bewilligungsstellen sind vom Bund angehalten worden, die Coronabedingtheit in den Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe) und Endabrechnungen (Neustarthilfe) vollumfänglich zu prüfen. Falls die berufsständischen Organisationen bzw. wir hier doch noch eine Änderung erreichen sollten, was derzeit schwer ist, wären bestandskräftige Bewilligungsbescheide suboptimal.
Coronabedingtheit in der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe-Programme):
Das grundsätzliche Erfordernis einer Coronabedingtheit war zu mindestens in den Überbrückungshilfen (Abrechnung erfolgt über Schlussabrechnung) zwar bekannt. Das Thema „Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs“ ist zudem ab der Überbrückungshilfe III+ stärker relevant geworden und wurde zur Überbrückungshilfe IV hin dann noch einmal verschärft. Insofern haben die Bewilligungsstellen bereits diverse Anträge abgelehnt, bei denen in der Überbrückungshilfe III+ vor Einführung von 2G/3G im November 2021 bzw. bei der Überbrückungshilfe IV im Quartal 2022 die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs nicht plausibel dargelegt werden konnte. Teilweise hat in Sachsen Anhalt die Bewilligungsstelle auch den Antrag mit der Chance/ der Nebenbestimmung bewilligt, die Coronabedingtheit im Rahmen der Schlussabrechnung noch einmal besser zu untersetzen. Hier sollten unbedingt die Bewilligungsbescheide genau gelesen werden, damit bereits mit der Schlussabrechnung eine ausführliche und fundierte Begründung erfolgt.
Coronabedingtheit in der Endabrechnung (Neustarthilfe-Programme):
Auch in den nachträglichen! Bewilligungsbescheiden zur Neustarthilfe gab es entsprechende Nebenbestimmungen. Ab der Neustarthilfe+ ist es tatsächlich so, dass hier die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche eine Rolle spielt. (In der Neustarthilfe I war dies noch nicht so relevant.)
Hintergrund ist, dass die Neustarthilfen ja Teil der jeweiligen Überbrückungshilfen sind und in der Überbrückungshilfe III+ erstmals sehr deutlich die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche als Antragsvoraussetzung benannt wurde. Hier ist also besonderes Augenmerk gefordert. In Sachsen-Anhalt wird insbesondere auch in Zweifelsfällen die Coronabedingtheit hinterfragt.
Zusammenfassung Coronabedingtheit in der Schlussabrechnung und Endabrechnung
Diese Problematik der Coronanbedingtheit – sowohl bei der Überbrückungshilfe, als auch bei der Neustarthilfe – versuchen wir derzeit nochmals einer bundesweiten Lösung zuzuführen.
Wir stehen der derzeitigen Verschärfung sowohl in der Schlussabrechnung, aber erst Recht auch in der Endabrechnung sehr kritisch gegenüber. Unter Berücksichtigung der individuellen Vollzugsvereinbarungen, der FAQ und der Verwaltungspraxis halten wir die in der Vergangenheit und in der Endabrechnung nicht vorgenommene explizite Abfrage der Coronabedingtheit bei der Endabrechnung für problematisch bei der jetzigen Verschärfung. Gleiches gilt für die Coronabedingtheit bei der Schlussabrechnung. Wir halten die jetzige Verschärfung für fraglich in Anbetracht der Arbeit unserer Mitglieder in 2020-2022 und sehen die damals unterstützten Unternehmen in Gefahr und in Anbetracht bereits ergangener Entscheidungen zur Soforthilfe aus anderen Bundesländern eine Menge vermeidbarer Arbeit durch Klagen beim Verwaltungsgericht auf alle Beteiligten zukommen.
Wenn jetzt die Coronabedingtheit in der Schluss- und Endabrechnung nach dem neuen Schema nachträglich neu definiert wird, dann stellt sich für uns die Frage, welchen Sinn die damalige Beantragung und Förderung für die betroffenen Unternehmen und insbesondere für die Arbeitsbelastung unserer Mitglieder hatte, wenn die betroffenen Unternehmen nunmehr jetzt NACH der Pandemie mit der/ durch die Rückforderung in ihrer Existenz gefährdet werden.
Fristverlängerungs-Anträge für Endabrechnungen (=Neustarthilfeanträge)
Die (bereits verlängerte) Frist für die Einreichung der Endabrechnungen läuft am 31.03.2023 ab. Eine Verlängerung über den 31.03.2023 hinaus für die Endabrechnung der Neustarthilfe ist derzeit NICHT in Gespräch/ Aussicht.
Einzelfrist-Fristverlängerungs-Anträge für Schlussabrechnungen (=Überbrückungshilfeanträge)
Die reguläre (bereits verlängerte) Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung läuft am 30.06.2023 ab. In Anbetracht der Arbeitsbelastung (Jahresabschlüssen, Kurzarbeitergeld, Endabrechnung, Grundsteuer-Feststellungserklärungen, Zinsbescheiden) in Sachsen-Anhalt ist derzeit eine extrem geringe Einreichungsquote von Schlussabrechnungen im Paket 1 zu verzeichnen.
Bereits im März 2023 wird die 1. Erinnerung an die prüfenden Dritten zur Einreichung der Schlussabrechnung versandt.
WIR wissen um die Arbeitsbelastung in den Kanzleien, bitten unsere Mitglieder jedoch hiermit trotzdem (um die über den 30.06.2023 erreichte Einzelfrist-Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 nicht zu gefährden) – soweit möglich – Schlussabrechnungen für die unstrittigen Fälle bei den Bewilligungsstellen zeitnah einzureichen. Die von den berufsständischen Organisationen erreichte Fristverlängerung in Einzelfällen bis zum 31.12.2023 wird in der technischen Umsetzung weiter voran getrieben. Dazu muss von Ihnen zwingend vorher! das Organisations-Profil des betroffenen Mandanten erfasst werden, damit die Einzelfrist-Fristverlängerung über den 30.06.2023 hinaus technisch später dann vor dem 30.06.2023 auch versendet werden kann. Sobald diese Einzelfrist-Verlängerungs-Funktion final freigegeben ist/ stabil läuft, werden wir umgehend informieren.
b.) Endabrechnung
Das Fachverfahren für die Neustarthilfe + und die Neustarthilfe Quartal 4 befindet sich zwar im Aufbau, Bescheide können jedoch noch nicht versandt werden.
c.) Schlussabrechnung
Die Bewilligung der Schlussabrechnung incl. der Bescheidversendung ist zwischenzeitlich angelaufen.
Dies alles erfolgt in Abstimmung mit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt sehr vorsichtig, da in Sachsen-Anhalt nach Erlass der Bescheide ja dann nur noch der Klageweg offen steht, der im Interesse der Mitglieder vermieden werden soll.
Da auch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt zur Sicherstellung der Liquidität der betroffenen Unternehmen ab der Überbrückungshilfe III verstärkt mit Nebenbestimmungen in den Bewilligungsbescheiden gearbeitet hat, empfehlen wir Ihnen auf jeden Fall vor Bearbeitung der Schlussabrechnung einen Blick in die Bescheide dahingehend zu werfen, ob die betroffenen Unternehmen diesbezüglich Handlungs- und Darlegungs-/ Nachweisbedarf bei der Prüfung und Einreichung von Belegen haben. Gerade bezüglich der investiven Kostenpositionen dieser Programme ab der Überbrückungshilfe III wird die höhere Prüfungstiefe der Investitionsbank Sachsen-Anhalt nicht auszuschließen sein.
*Die Investitionsbank hat uns zugesichert (Ausnahmen sind im Einzelfall natürlich möglich), dass:
– prioritär in Sachsen-Anhalt zunächst die Schlussabrechnungen angefasst und bewilligt werden, bei denen die betroffenen Unternehmen als Zuwendungsempfänger noch mit einem Geldeingang auf Grund der Schlussabrechnung rechnen, um die Liquidität unserer Mandanten/Unternehmen zu entlasten.
-die Investitionsbank Sachsen-Anhalt bei der Bearbeitung der Schlussabrechnungen bestrebt ist, zunächst erst alle Corona-Hilfe-Programme durchzuprüfen und anschließend bei bestehenden Rückfragen an die prüfenden Dritten diese Rückfrage idealerweise gebündelt einmal zu stellen.
*Technisch wird derzeit:
-die bisherige 10-tägige Rückmeldefrist auf 14 Tage bundesweit angehoben, was den zeitlichen Druck bei unseren Mitgliedern etwas abmildert.
– die parallele Bearbeitung vom Schlussabrechnungspaket 1 und Schlussabrechnungspaket 2 bundesweit vorangetrieben.
– die von den berufsständischen Organisationen erreichte bundesweite Fristverlängerung in Einzelfällen bis zum 31.12.2023 in der technischen Umsetzung weiter voran getrieben, was aber einen kontinuierlichen Schlussabrechnungseingang bis dahin voraussetzt.
NEU: 09.02.2023 Datev-Fehler CHI00005 beim Abrufen von Nachrichten
Beim Abrufen von beSt-Nachrichten von einigen Gerichten in Datev erscheint nach unseren Tests aktuell der Fehlercode CHI00005. Wir haben diesen Fehler der Datev zur Klärung gemeldet und es wurde deswegen von der Datev jetzt folgender Hinweis im Hilfeportal aufgenommen:
Wenn die Programm-Meldung auch nach mehrfachem Abruf weiterhin erscheint, fehlen notwendige Strukturdateien in der beSt-Nachricht. Ursache hierfür kann sein, dass der Absender der beSt-Nachricht diese mit einem veralteten IT-Standard sendet.
Vorgehen: | |
1 | Zu einem späteren Zeitpunkt im Dokumentenkorb erneut auf ![]() Die beSt-Nachricht wird abgerufen. |
2 | Wenn die Programm-Meldung weiterhin erscheint: Senden Sie einen Servicekontakt mit dem Produkt DATEV DMS / Dokumentenablage an DATEV. Geben Sie im Servicekontakt die in der Programm-Meldung angezeigte ID der beSt-Nachricht an.
Die Dauer für die Behebung der Fehlerursache beim Absender kann variieren. Wenn Sie wissen, wer der Absender der beSt-Nachricht ist, kontaktieren Sie deshalb zusätzlich den Absender und bitten Sie um eine alternativen Übermittlungsweg. Wenn Sie nicht wissen, von wem Sie die beSt-Nachricht erhalten haben, teilen Sie uns dies bitte im Servicekontakt mit. DATEV kann über die ID den Absender ermitteln und Ihnen zukommen lassen, damit Sie diesen kontaktieren können |
NEU: 08.02.2023 Dringender Hinweis zur Anmeldung am von der FIU betriebenen Onlineportal goAML
Gemäß dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG i.V. mit § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG)) muss sich JEDER Berufsträger bis spätestens zum 1. Januar 2024 auf dem von der FIU betriebenen Onlineportal goAML registrieren. Die Steuerberaterkammern sind vom Gesetzgeber bekanntlich verpflichtet worden, die Einhaltung des Geldwäschegesetzes zu überwachen. Gleichzeitig sind im Portal Informationen hinterlegt, die der Kanzlei die Einrichtung eines Frühwarnsystems ermöglichen. Die zeitnahe Registrierung bei dem Onlineportal der FIU ist insoweit dringend geboten. Nach unseren Erkenntnissen ist leider ein separater Account zu erstellen. Für die elektronische Übermittlung der nach dem Geldwäschegesetz zu meldenden Sachverhalte/ Verdachtsmeldungen gem. § 43 GWG stellt die FIU das Meldeportal „goAML Web“ zur Verfügung.
Dies Online-Portal erreichen Sie wie folgt: GoAML Home (bund.de)
Die vorgenannte Registrierungspflicht ist unabhängig davon zu erfüllen, ob Sie als Berufsträger bereits eine Verdachtsmeldung abgegeben haben oder gerade beabsichtigen abzugeben. Die Nutzung von „goAML Web“ setzt voraus, dass Sie sich zuvor registrieren. Hierzu wählen Sie bitte den Reiter „REGISTRIEREN“ aus, tragen die erbetenen Angaben in die Eingabefelder ein und betätigen die Schaltfläche „Registrierung absenden“. Anschließend wird die Registrierung durch die FIU geprüft und der Zugang freigeschaltet. Dabei werden Sie über sämtliche Schritte des Registrierungsprozesses mittels E-Mail an die bei der Registrierung hinterlegte Adresse informiert. Wenn Sie sich erfolgreich registriert haben, können Sie auf fachlichen Informationen wie z. B. Papieren zu Varianten und Methoden der Geldwäsche, die die Verpflichteten beim Erkennen melderelevanter Sachverhalte unterstützen können, zugreifen.
Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister: Die Übergangsregelung des 59 Abs. 10 GwG läuft mit dem 1. April 2023 aus
Bundessteuerberaterkammer:
„Nach § 23a Abs. 1 GwG sind Steuerberater grundsätzlich verpflichtet, Unstimmigkeiten oder Abweichungen, die sie zwischen den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten und den Angaben im Transparenzregister feststellen, unverzüglich an das Transparenzregister zu melden, sodass das Transparenzregister anhand der Unstimmigkeitsmeldung die im Register geführten Daten auf ihre Richtigkeit prüfen kann. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt nach § 56 Abs. 1 Nr. 65 GwG eine Ordnungswidrigkeit dar und ist bußgeldbewehrt. Diese Pflicht und mithin auch die Sanktionierung sind derzeit aufgrund einer Übergangsregelung in § 59 Abs. 10 GwG ausgesetzt. Diese Übergangsregelung läuft jedoch mit dem 1. April 2023 aus. Hierauf weist die Bundessteuerberaterkammer aktuell ausdrücklich hin. Betroffen sind all diejenigen Fälle, in denen eine Meldung zum Transparenzregister nach der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Rechtslage entbehrlich war, da die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern ersichtlich waren. Hier galt nach § 20 Abs. 2 GwG eine sogenannte Meldefiktion, nach der die Meldepflicht an das Transparenzregister als erfüllt galt, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister zu entnehmen waren. Beginnend ab dem 2. April 2023 müssen Steuerberater nach § 23a Abs. 1 GwG nun alle Unstimmigkeiten melden, die sie zwischen den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen und den Eintragungen im Transparenzregister zum wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Dabei ist der Steuerberater jedoch grundsätzlich nicht zur aktiven Suche nach Unstimmigkeiten verpflichtet. Die Meldung hat der Steuerberater dabei unverzüglich nach erfolgter Feststellung einer Unstimmigkeit über die Webseite des Transparenzregisters vorzunehmen. Eine Ausnahme von der Meldepflicht sieht § 23a Abs.1 Satz 2 i. V. m. § 43 Abs. 2 GwG jedoch auch weiterhin dann vor, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die der Steuerberater im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten hat. Diese Ausnahme greift aber wiederum nicht, wenn der Steuerberater weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat.“
NEU: 07.02.2023 Nutzung des besonderen elektronischen Postfaches beSt
1.) rentenempfangende Steuerberater
Wir haben vereinzelt Anfragen bekommen, wenn man als rentenempfangener Steuerberater nur noch ganz wenige Mandanten betreut, ob man man dann auf das Registrierung zum beSt verzichten kann. Grundsätzlich ist Betreiber und alleinig zur Auskunft berechtigt die Bundessteuerberaterkammer. Da das beSt in den Ausbaustufen jedoch für weitere Funktionalitäten und nicht nur für die Kommunikation mit Finanzgerichten vorgesehen ist, können wir hierbei leider nur auf die Gesetzeslage verweisen, die keine Ausnahmen vorsieht. Wir empfehlen hier mangels Fachsoftware die Nutzung des COM-Vibilia-Clients und die Hinzuziehung eines EDV-Systempartners zur Einrichtung.
2.) Datev-Fehler CHI00005 beim Abrufen von Nachrichten
Beim Abrufen von beSt-Nachrichten erscheint nach unseren Tests aktuell der Fehlercode CHI00005. Wir haben diesen Fehler der Datev zur Klärung gemeldet und hoffen auf eine zeitnahe Klärung.
Wenn die Programm-Meldung auch nach mehrfachem Abruf weiterhin erscheint, fehlen notwendige Strukturdateien in der beSt-Nachricht. Ursache hierfür kann sein, dass der Absender der beSt-Nachricht diese mit einem veralteten IT-Standard sendet.
NEU: 07.02.2023 Coronabedingtheit ab Überbrückungshilfe III+ und IV
Coronabedingtheit in Schluss- und Endabrechnung
Bitte beachten Sie, dass die Bewilligungsstellen aktuell bezüglich der Nachfragen zur Coronbedingtheit wenig keinen Spielraum haben. Die Bewilligungsstellen sind vom Bund angehalten worden, die Coronabedingtheit in den Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe) und Endabrechnungen (Neustarthilfe) vollumfänglich zu prüfen. Falls die berufsständischen Organisationen bzw. wir hier doch noch eine Änderung erreichen sollten, was derzeit schwer ist, wären bestandskräftige Bewilligungsbescheide suboptimal.
Coronabedingtheit in der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe-Programme):
Das grundsätzliche Erfordernis einer Coronabedingtheit war zu mindestens in den Überbrückungshilfen (Abrechnung erfolgt über Schlussabrechnung) zwar bekannt. Das Thema „Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs“ ist zudem ab der Überbrückungshilfe III+ stärker relevant geworden und wurde zur Überbrückungshilfe IV hin dann noch einmal verschärft. Insofern haben die Bewilligungsstellen bereits diverse Anträge abgelehnt, bei denen in der Überbrückungshilfe III+ vor Einführung von 2G/3G im November 2021 bzw. bei der Überbrückungshilfe IV im Quartal 2022 die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs nicht plausibel dargelegt werden konnte. Teilweise hat in Sachsen Anhalt die Bewilligungsstelle auch den Antrag mit der Chance/ der Nebenbestimmung bewilligt, die Coronabedingtheit im Rahmen der Schlussabrechnung noch einmal besser zu untersetzen. Hier sollten unbedingt die Bewilligungsbescheide genau gelesen werden, damit bereits mit der Schlussabrechnung eine ausführliche und fundierte Begründung erfolgt.
Coronabedingtheit in der Endabrechnung (Neustarthilfe-Programme):
Auch in den nachträglichen! Bewilligungsbescheiden zur Neustarthilfe gab es entsprechende Nebenbestimmungen. Ab der Neustarthilfe+ ist es tatsächlich so, dass hier die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche eine Rolle spielt. (In der Neustarthilfe I war dies noch nicht so relevant.)
Hintergrund ist, dass die Neustarthilfen ja Teil der jeweiligen Überbrückungshilfen sind und in der Überbrückungshilfe III+ erstmals sehr deutlich die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche als Antragsvoraussetzung benannt wurde. Hier ist also besonderes Augenmerk gefordert. In Sachsen-Anhalt wird insbesondere auch in Zweifelsfällen die Coronabedingtheit hinterfragt.
Zusammenfassung Coronabedingtheit in der Schlussabrechnung und Endabrechnung
Diese Problematik der Coronanbedingtheit – sowohl bei der Überbrückungshilfe, als auch bei der Neustarthilfe – versuchen wir derzeit nochmals einer bundesweiten Lösung zuzuführen.
Wir stehen der derzeitigen Verschärfung sowohl in der Schlussabrechnung, aber erst Recht auch in der Endabrechnung sehr kritisch gegenüber. Unter Berücksichtigung der individuellen Vollzugsvereinbarungen, der FAQ und der Verwaltungspraxis halten wir die in der Vergangenheit und in der Endabrechnung nicht vorgenommene explizite Abfrage der Coronabedingtheit bei der Endabrechnung für problematisch bei der jetzigen Verschärfung. Gleiches gilt für die Coronabedingtheit bei der Schlussabrechnung. Wir halten die jetzige Verschärfung für fraglich in Anbetracht der Arbeit unserer Mitglieder in 2020-2022 und sehen die damals unterstützten Unternehmen in Gefahr und in Anbetracht bereits ergangener Entscheidungen zur Soforthilfe aus anderen Bundesländern eine Menge vermeidbarer Arbeit durch Klagen beim Verwaltungsgericht auf alle Beteiligten zukommen.
Wenn jetzt die Coronabedingtheit in der Schluss- und Endabrechnung nach dem neuen Schema nachträglich neu definiert wird, dann stellt sich für uns die Frage, welchen Sinn die damalige Beantragung, Förderung und für die betroffenen Unternehmen und insbesondere die Arbeitsbelastung unserer Mitglieder hatte, wenn die betroffenen Unternehmen nunmehr jetzt NACH der Pandemie mit der Rückforderung in ihrer Existenz gefährdet werden.
NEU: 03.02.2023 Schlussabrechnung
Es wird in einzelnen Bundesländern nunmehr begonnen die vorbereiteten Schlussabrechnungsbescheide zu versenden.
NEU: 03.02.2023 Grundsteuer Verspätungszuschlag in Sachsen-Anhalt
1.) Keine bundesweite Fristverlängerung
Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung lief am 31.01.2023 ab und eine bundesweite Verlängerung der Abgabefrist war nach den geführten Gesprächen nicht zu erreichen gewesen. Das Bundesland Bayern, welches in diesem Jahr Wahlen durchführt, hat zwischenzeitlich am 31.01.2023 einseitig eine Fristverlängerung für das Bundesland Bayern veröffentlicht. Wir bemühen uns zwar auch weiterhin um eine solche vergleichbare offizielle Fristverlängerung in Sachsen-Anhalt. In Anbetracht der unsererseits mit dem Finanzministerium erörterten Lösung zum Verspätungszuschlag (siehe unter Punkt2), sehen wir diese in Sachsen-Anhalt stattdessen praktizierte Verfahrensweise als praktikable und gut handelbare Lösung für unsere Mitglieder an.
2.) Lösung Verspätungszuschlag zur Feststellungserklärung in Sachsen-Anhalt
Wir haben als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt vorsorglich in den letzten Wochen diverse Gespräche zur Grundsteuer und Fristverlängerung auf Landesebene geführt.
Grundsatz: Wir bitten dringend die Mitglieder, die Feststellungserklärungen schnellstmöglich und so kontinuierlich wie bisher abzugeben.
Verspätungszuschlag:
Wer als steuerlicher Vertreter in Sachsen-Anhalt bis Anfang/ Mitte März 2023 die Feststellungserklärungen abgibt, dürfte eine sehr wohlwollende Abwicklung/ Ermessensausübung seitens der Finanzämter Sachsen-Anhalt feststellen und hinsichtlich Verspätungszuschläge regelmäßig NICHTS zu befürchten haben. Es gibt auch gemäß § 152 (2) keine automatischen Verspätungszuschlag. Wir schätzen diese Lösung des Finanzministeriums.
Fristverlängerungsantrag:
Gestellte Fristverlängerungsanträge werden in Sachsen-Anhalt – trotz ursprünglicher gegenteiliger bundesweiter Auffassung – nicht abgewiesen, SOFERN der Antrag den obigen Zeitraum bis Februar/ März 2023 nicht überschreitet.
Kurze Begründung geben, da Arbeitsbelastung laut Rechtsprechung nicht reicht. (Technikprobleme in letzter Woche, Mandant muss noch zur Unterschrift kommen, es fehlen Daten).
Wenn man insoweit den Fristverlängerungs-Antrag stellt, dann im FV-Antrag unbedingt darauf hinweisen, dass „man davon ausgeht, dass der Antrag genehmigt wird, sofern man vom Finanzamt nichts Gegenteiliges erhält“.
3.) Sachstand Bearbeitung
In Sachsen-Anhalt ist seit die Bearbeitung der bereits eingereichten Grundsteuer-Feststellungserklärungen erfolgt und es gibt kein Rückstand offener Erklärungen mehr (Ausnahme: wenn Rückfragen erforderlich sind). Somit erfolgt ab sofort eine gleichmäßige Bearbeitung im Zeitraum von ca. 10 Tagen.
NEU: 03.02.2023 Nachrichten an Gerichte über das beSt (siehe unsere Beiträge hier im Januar)
elektronische Postfach beSt–>Zusendung der Registrierungsbriefe und Hinweise zur Erstregistrierung und Umgang mit Fehlern/ Störungen
hier: Video/ Tutorial der Bundessteuerberaterkammer zur Einrichtung/ Registrierung des beSt
hier: neu aktualisierter FAQ der BStBK
0a.) Fehlende Updates einiger Behörden/ Gerichte verhindern elektronische Zusendung
Einige Behörden/ Gerichte haben noch nicht zeitnah die erforderlichen Softwareupdates eingespielt, so dass eine Übersendung leider deswegen!! an diese Behörden / Gerichte nicht funktioniert. (Bei Datev kann es möglicherweise deshalb zum Hinweis CHI0000044 kommen)
Wir stehen für Sachsen Anhalt u.a. mit folgenden regionalen und überegionalen Gerichte/ Behörden im Austausch und haben dorthin elektronische beSt-Nachrichten erfolgreich senden können.
erfolgreiche Zusendung an folgende regionale Behörden/ Gerichte:
* Investitionsbank Sachsen-Anhalt
* Finanzgericht Sachsen-Anhalt
* Verwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
* Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
0b.) beSt-Kartenlesegeräte
– bitte beachten Sie unsere unten aufgeführten detaillierten Hinweise für die Kartenlesegeräte
– die Kartenlesegeräte werden im Regelfall über einen USB-Anschluss mit dem PC verbunden; wir empfehlen 2 Kartenlesegeräte anzuschaffen, um bei Störungen ein anderes Exemplar zu Hand zu haben und insbesondere deshalb weil die Kabelanschlüsse der Kartenlesegeräte in unseren Belastungstests relativ leicht biegbar waren und somit leicht brechen können.
0b.) beSt-Klagen/ Widersprüche über das beSt im Verwaltungsverfahren
Grundsatz:
Das beSt ist in der ersten Stufe für die Vertretung der Mandanten grundsätzlich insbesondere auch für die Kommunikation mit dem Finanzgericht ausgerichtet.
Klage Verwaltungsgericht:
In Sachsen-Anhalt ist im Regelfall bei ausnahmsweise auftretenden Fehlern bei den Corona-Hilfe-Bescheiden als Lösung nicht der Widerspruch, sondern eine Klage beim Verwaltungsgericht angezeigt. Wir prüfen für Sachsen-Anhalt – und bundesweit ist auch zur Zeit in Klärung – die Wirkung der Signatur des beSt-Zertifikat. Einige Verwaltungsgerichte haben entsprechende Updates und die Akzeptanz geschaffen, einige leider noch nicht. Insoweit empfehlen wir Ihnen (ähnlich, wie wenn zwar die Fast-Lane beantragt, aber der beSt-Zugang noch nicht eingerichtet ist) dringend, mit dem jeweiligen Verwaltungsgericht vor Einreichung einer Klage Kontakt aufzunehmen. Alternativ empfehlen wir in der Übergangszeit die Klage über den Mandanten selber oder über einen Rechtsanwalt fertigen/versenden zu lassen. Fax zählt/ geht nicht!
Widerspruch außerhalb von Sachsen-Anhalt:
Die Bewilligungsstellen sind regelmäßig NICHT im Adressbuch des beSt zu finden. Entsprechende gesetzliche Regelungen für eine elektronische Einreichung sind gemäß unseren Informationen auch noch nicht vollumfänglich vollzogen. Insoweit empfehlen wir Ihnen dringend, mit der jeweiligen Bewilligungsstelle vor Einreichung eines Widerspruchs Kontakt aufzunehmen und alternativ den Widerspruch über den Mandanten selber oder über einen Rechtsanwalt fertigen/versenden zu lassen.
1.1.) Aktuelle unverbindliche Empfehlungen der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zum beSt
1.1a.) PDF/A-Format-Hinweis zu Anforderungen an elektronische Dokumente gemäß ERVV und ERVB
1.1b.) Auswahl des Kartenlesegerätes
1.1c.) Tipps/ Tricks, Störungen/ Fehlerbeseitigung bzw. allgemein für das beSt zu beachtende Hinweise/ Fehler
1.1d.) Datev-Hinweise
1.1e.) ausführliche Erläuterung der gesetzlichen Grundlagen zur Versendung elektronischer Dokumente
1.1f.) Freischaltung Website Bundessteuerberaterkammer www.steuerberaterplattform-bstbk.de
1.1g.) nachträgliche Schnellfreischaltung zum Beispiel für Klagen mittels genannter Fast Lane
1.1h.) Berufsausübungsgesellschaften
1.1a.) PDF/A-Format-Hinweis zu Anforderungen an elektronische Dokumente gemäß ERVV und ERVB
Unbedingt spezielles PDF/A Format insbesondere für Behörden/Klagen/Klageschriftverkehr verwenden
Stellen Sie in Ihren PC-Einstellungen für alle PC und damit auch für den Versand über das beSt Ihr verwendetes PDF-Format bzw. PDF-Dokumente so um, dass diese standardmässig im PDF/A-Format erzeugt werden. Warum dies wichtig ist, erklären wir unten ausführlich. Das PDF/A-Format zeigt regelmäßig oben rechts ein Hinweis, dass es unveränderbar ist auf, was für die Kommunikation u.a. mit den Gerichten erforderlich/ wichtig ist und führt aber – aus unserer Sicht – sonst in der täglichen Arbeit zu keinem großem Unterschied/ Aufwand bei Ihnen.
1.1b.) Auswahl des Kartenlesegerätes
Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt darf aus wettbewerbsrechtlichen Gründen leider keinen Kartenlesegeräteanbieter hier bevorzugt nennen.
Einige auf dem Markt befindlichen Lesegeräte wurden offenbar leider nicht primär für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt, so dass vor finaler Anschaffung des Kartenlesegeräts rein vorsorglich der erfolgreiche Einsatz in Einzelfällen in beSt-WTS-Oberflächen eventuell nochmal testweise geprüft werden sollte.
Bei Reiner SCT könnte das Kartenlesegerät cyberJack RFID basis mit der Artikelnummer: 2718500100 evtl. nicht für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt sein. Die Reiner SCT-Kartenlesegeräte cyberJack RFID standard und cyberJack RFID komfort sollen diese Einschränkungen für die WTS-Ebene wohl nicht aufweisen.
– Reiner SCT Kartenleser mit Basistreiber in der Version 7.x wird nicht korrekt erkannt
auf der Seite von Reiner SCT das CyberJack DriverPackage V 1.1.0 herunterladen
hier: Unterstützte Kombinationen Terminalserver, Betriebssysteme, Chipkartenlesegeräte
Sie finden weiter unten unsere Praxis-Erfahrungen und wir befinden uns zudem in Abstimmungen, inwieweit wir/ andere Ihnen helfen können.
1.1c.) allgemein aus Sicht der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zu beachtende Hinweise/ Fehler
Bitte beachten Sie, dass der Zugang zum beSt und die Funktionsfähigkeit der Ausweis-App sowie der Fachsoftware von verschiedenen Voraussetzungen abhängt.
Wir empfehlen Ihnen unbedingt zur Klärung bei Störungen folgende Faktoren/ Sachverhalte festzuhalten und insbesondere zu prüfen:
*verwendeter beSt-Zugang: COM-Vibilia-Client oder Fachsoftware (Datev, Simba, Agenda usw.)
*verwendetes Betriebssystem
*verwendeter Browser
*verwendete Firewall
*beSt wird genutzt auf lokaler Ebene ja oder nein
*beSt wird genutzt auf WTS-Ebene ja oder nein
* verwendeter Zugang zum beSt: Kartenlesegerät oder Smartphone (Smartphone wird grundsätzlich nicht empfohlen)
*das Kartenlesegerät wird von der Ausweis-App in der jeweiligen Ebene erkannt ja oder nein wird
*ist die Erstregistrierung bereits absolviert und funktionierte das beSt bereits
*funktioniert das beSt lokal (statt in der WTS-Ebene)
*welches Kartenlesegerät (zum Drauflegen oder einschieben)
1.1d.) Tipps der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zu Fehlermeldungen auf Grund von eigenen Belastungstests unserer Steuerberaterkammer
(wenngleich bei Fragen und technischen Probleme zum beSt nicht die Regionalkammer Aussagen treffen kann, sondern nur die Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823. Wir gehen jedoch davon aus, dass in der Anfangsphase an der Supporthotline 0800/382 382 3 ein extrem hohes Anrufaufkommen zu verzeichnen ist, was im Einzelfall zu Wartzeiten von über 30 min führen kann und empfehlen Ihnen insoweit ggf. Ihr Anliegen schriftlich per E-Mail an service@bstbk-steuerberaterplattform.de zu richten.
Für Auskünfte ist es zu empfehlen den Service-Mitarbeitern Ihre Teilnehmer-Nummer (sofern bereits Zugang im self-Service unter https://www.bstbk-steuerberaterplattform.de/self-service/ zu finden bzw. ist das auch die Nummer aus der Vollmachtsdatenbank) mitzuteilen. Für telefonische Auskünfte ist es (insbesondere für Datev-Nutzer) zudem hilfreich, den Service-Mitarbeitern die tagesaktuelle Service-TAN mitzuteilen. Die Service-Mitarbeiter sind wohl von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00-18.00 Uhr erreichbar.
Halten Sie Ihren Ansprechpartner für Ihre Firewall am Tag der Einrichtung unbedingt erreichbar (unsere eigenen diversen Tests haben gezeigt, dass man als Steuerberater nicht zwangsläufig alle Einstellungen kennt, aber Ihrerseits müssen in verschiedenen Fällen Einstellungen/ Änderungen der Firewall vorgenommen werden); insbesondere wenn Ausweis-App und beSt technisch nicht miteinander sprechen wollen
Folgende Störungen sind in unseren eigenen Belastungstests zeitweise aufgetreten, die aber auch teilweise durch uns bewusst verursacht/getestet worden sind:
zeitweilige Störung 1:
„Die Website ist nicht erreichbar. 127.0.01 hat die Verbindung abgelehnt“ oder
Autentapp-/Firewall-Portzugangsfehler oder
„Hmmm…diese Seite ist leider nicht erreichbar localhost hat eine Verbindung verweigert“
Mit unten aufgeführten Lösungen kann man zu mindestens die Erst-Registrierung regelmäßig erfolgreich durchlaufen. In manchen Fällen haben wir jedoch im Anschluss immer noch Probleme bei der Zertifikatserzeugung festgestellt (insbesondere natürlich bei Handy-Lösung: wenn das dafür erforderliche identische WLAN-Netz nicht gewährleistet ist). In unseren Tests beruhte die vorgenannte Fehlermeldung im Wesentlichen auf folgenden 2 Ursachen:
*auf intern auf dem Rechner gespeicherten Cookies usw.
Lösung für Störung 1:
Entfernen der Cookies oder nutzen eines anderen Browsers
*auf Grund der Einstellungen der Firewall ODER Proyeinstellungen
Lösung für Störung 1: Hier lag das Problem in der Firewall bzw. den Proxyeinstellungen. Aber selbst das zweitweise Ausschalten der Firewall brachte in diesen Fällen jedoch nichts, da diese damit regelmässig trotzdem nicht den gesamten Datenverkehr freigab!!
Lösungen:
*Es war lediglich – mit Unterstützung des EDV-Partners – erforderlich, dass die Proxyeinstellungen angepasst oder bestimmte Ports bzw. die Firewall (HTTP/HTTPS 80/443 und 8080/8443 bzw. 80, 8080, 443 sowie 24727.) freigeschalten werden mussten.
Hier einen Auszug!!! der erforderlichen Parameter gemäß BStBK.
*In enger Abstimmung mit Ihrem EDV-Partner und der Kanzlei-Sicherheitsbestimmungen könnten Sie testweise kurzzeitig die Einstellungen des transparenten Proxy prüfen/verändern.
zeitweilige Störung 2:
– Personalausweis wird nicht erkannt
Kartenlesegerät auf Kombatibilität für WTS prüfen
zu früh auf Lesegerät gesteckt:
Ausweis immer erst dann auf/ in das Lesegerät stecken, wenn Sie vom Programm dazu aufgefordert werden (manchmal greift dann ansonsten Windows selbst gerade auf das Kartenlesegerät zu und blockiert die AusweisApp2)
sonstiger Fehler oder bei Datev zusätzlich auch „CHI00070 Die Authentifizierung über die Onlineausweisfunktion konnte nicht erfolgreich durchgeführt werden.“; hierfür kommen nach unseren Piloterfahrungen mehrere Fehlerursachen in Frage:
– Kartenlesegerätetreiber ist – soweit erforderlich – noch nicht installiert (lokal und auf WTS-Oberfläche)
– Firewall oder ein anderer Zugriff behindert den Zugriff der Ausweis-App auf den Ausweis
– es wurde zwischen lokaler Ebene und WTS Oberfläche gewechselt, was den Zugriff blockiert
– Kartenlesegerät defekt, weil Anschlusskabel des Kartenlesegerätes am USB-Port einen Bruch hat
Lösung:
1. Anschlüsse (wird alles lokal erkannt), Treiber (mit Kartenlesegerätefirma prüfen) und Zugriffe (Farbanzeigen/ Anzeigen auf Kartenlesegerät im Blick behalten) prüfen
2. Ausweis vom Kartenlesegerät entfernen
3. WTS-Oberfläche schließen
4. Kartenlesegerät an einen anderen USB-Anschluss anschließen
5. Prüfen (unter Einstellungen der WTS/ VPN-Verbindung), das auch Kartenlesegerät wirklich auf die WTS-Oberfläche mit hoch auf die WTS-Ebene geschliffen wird
6. nochmalige Anmeldung auf der WTS-Oberfläche
7. Ausweis-App/ Authentifizierungssoftware neu starten
zeitweilige Störung 3:
unbemerkte eigene Kanzlei-Firewall/ Proxy-Fehler bei Nutzung der COM Vibilia StB-Edition
Lösung:
• Folgende Ports müssen gemäß BStBK in der Firewall – unter Beachtung der kanzleiinternen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung für den COM Vibilia StB-Edition freigegeben sein: HTTP/HTTPS 80/443 und 8080/8443
• Authentisierende Proxys mit den Authentisierungsschemata Basic (bitte beachten Sie, dass Name und Passwort im Klartext übertragen werden) und NTLM (version1, version2) werden unterstützt.
• Falls ein Proxy oder eine Firewall auf Anwendungsebene filtert, muss der Download von JAR-Dateien erlaubt sein.
Die folgenden MIME-Typen dürfen NICHT gefiltert werden:
– multipart/related für OSCI
– application/x-jar für das Herunterladen der JAR-Dateien.
– binary/x-java-serialized für die Kommunikation mit dem Verzeichnisdienst
– COM Vibilia Validierungsserver oder VHN2-Signaturdienst fehlerhaft: wenn es keine Sperrung wegen wiederholter Falscheingabe ist (wo Sie die Hotline kontaktieren sollten): Firewall-/Proxyeinstellungen hiermit prüfen und ggf. teilweise testweise Öffnung des „transparenten Proxy“ unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen
mit BStBK-Video/ Tutorial die Einrichtung/ Registrierung des beSt vornehmen/ prüfen
hiermit: Firewall-/Proxyeinstellungen, und FAQ der BStBK prüfen
zeitweilige Störung 4:
unbemerkte eigene Kanzlei-Firewall/ Proxy-Fehler bei Nutzung der Ausweis APP2
Lösung:
• Ursache Ausweis liegt schon auf Lesegerät und wird deshalb nicht erkannt: bei Instabilitäten empfehlen wir Ihnen, um ein Zugreifen/ Blockieren anderer Programme auf den Ausweis zu vermeiden, den Ausweis auf das Lesegerät erst dann zu legen, wenn Sie von der Steuerfachsoftware oder dem COM-Vibilia-Client dazu aufgefordert werden
• Folgende Ports müssen gemäß BStBK in der Firewall – unter Beachtung der kanzleiinternen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung für die Ausweis APP2 freigegeben sein: Ports 80, 8080, 443 sowie 24727.
•Weiter werden von den jeweiligen Dienstanbieterseiten Anfragen an den Localhost (127.0.0.1) zurückgesandt.
•Für die Kommunikation wird ein Loadbalancer eingesetzt, der über den DNS-Namen eid.eid-service.de (IP: 62.96.224.155) erreicht wird.
•Installationshinweise – AusweisApp2: hier
mit BStBK-Video/ Tutorial die Einrichtung/ Registrierung des beSt vornehmen/ prüfen
hiermit: Firewall-/Proxyeinstellungen, und FAQ der BStBK prüfen und ggf. teilweise testweise Öffnung des transparenten Proxy unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen
und wenn es weiterhin Probleme mit der Ausweis App gibt oder zum Beispiel in der Log-Datei der Ausweis-App für den Kartenleser eine Scard-E-Sharing-Violation-Fehler aufgezeichnet wird, könnte es gemäß unseren Erfahrungen sein, dass da ein anderer Prozess auf den Kartenleser zugreift und die Ausweis-App dadurch behindert wird; prüfen Sie bitte mit ihrem EDV-Systempartner, welches Programm auf den Kartenleser zugreift.
– Ausweis-App-Fehler oder Scard-E-Sharing-Violation-Fehler:
Firewall-/Proxyeinstellungen hiermit prüfen und ggf. teilweise testweise Öffnung des transparenten Proxy unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen und wenn es weiterhin Probleme mit der Ausweis App gibt oder zum Beispiel in der Log-Datei der Ausweis-App für den Kartenleser eine Scard-E-Sharing-Violation-Fehler aufgezeichnet wird, könnte es sein, dass da ein anderer Prozess auf den Kartenleser zugreift und die Ausweis-App dadurch behindert wird; prüfen Sie bitte mit ihrem EDV-Systempartner, welches Programm auf den Kartenleser zugreift.
sie müssen dazu ihren PC-Prozess ermitteln, Ctrl-H drücken (menu „View“/“Low Pane View“/“Handes“).
wenn Sie den Device Namen des Kartenlesegerätes wissen, müssen Sie schauen , welcher anderer Prozess den SCARD-E-SHARING-VIOLATION Fehler verursacht.
ggf. Ctrl-F drücken (menu „Find“/“Find Handle or DLL…“) um dies zu ermitteln.
zeitweilige Störung 5:
Erstregistrierung funktioniert nicht erfolgreich
Bei der Erst-Registrierung gibt es technische Probleme, vermutlich sprechen Ausweis APP2 und die Plattformseite nicht miteinander bzw. werden Autentapp-/Firewall-Portzugangsfehler bzw. Localhost-Fehler (127.0.0.1) angezeigt.
Lösung:
Notlösung über Handy (andere Systemumgebung)
prüfen, dass der Ausweis durch die Ausweis APP übers Handy erkannt wird
wenn dies der Fall ist und die Möglichkeit besteht, mit dem Handy im selben!!! WLAN-Netz eine Verbindung herzustellen, dann über das Handy die Erst-Registrierung starten (da im späteren laufenden Betrieb aber die Handylösung technisch nicht präferiert wird, unbedingt prüfen, dass die Anmeldung dann auch ohne Handy funktioniert.)
– wir haben als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in der Pilotphase ab Oktober ehrenamtlich hunderte positive – wie auch natürlich negative – eigene Tests durchlaufen und uns zig Stunden zu bei uns auftretenden Fragen/ Problemen (insbesondere bei Browser, Cookies, Ports, Proxy, Firewall) Unterstützung bei Datev, BStBK und EDV-Systempartner geholt und Optimierungen für die nächsten Stufen angeregt. Vielfach lag es auch am Browser (Cookies usw., die zu löschen waren!) und an der Firewall, die eine Registrierung oder ein Zusammenspiel der Ausweis-App mit dem elektronischem Postfach behinderte (Lösungen mittlerweile: hier).
Wir schließen nicht aus, dass zum Systemstart auch in den Kanzleien im Einzelfall ab Januar – abhängig vom EDV-System/ Sicherheitsarchitektur der Kanzlei – ein wenig Geduld und zum Beispiel bei der Firewall die Unterstützung durch den EDV-Systempartners gefragt sein wird.
zeitweilige Störung 6:
Kartenlesegerät wird nicht erkannt bzw. funktioniert das Kartenlesegerät nicht auf der WTS-Oberfläche, wobei es wegen unterschiedlicher Systemvoraussetzungen sein kann, dass das gleiche Lesegerät in der WTS-Oberfläche bei einem anderem Steuerberater funktioniert
hier: diese BStBK-Anleitung für die Firewalleinstellungen überprüfen
hier: unterstützte Kombinationen Terminalserver, Betriebssysteme, Chipkartenlesegeräte prüfen
Einige auf dem Markt befindlichen Lesegeräte wurden offenbar leider nicht primär für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt, so dass vor finaler Anschaffung des Kartenlesegeräts rein vorsorglich der erfolgreiche Einsatz in Einzelfällen in beSt-WTS-Oberflächen eventuell nochmal testweise geprüft werden sollte.
Bei Reiner SCT könnte das Kartenlesegerät cyberJack RFID basis mit der Artikelnummer: 2718500100 evtl. nicht für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt sein. Die Reiner SCT-Kartenlesegeräte cyberJack RFID standard und cyberJack RFID komfort sollen diese Einschränkungen für die WTS-Ebene wohl nicht aufweisen.
hier: Unterstützte Kombinationen Terminalserver, Betriebssysteme, Chipkartenlesegeräte

zeitweilige Störung 7:
COM Vibilia-Client zeigt „Fehler bei der Verbindung mit dem VHN2-Signierdienst“ an.
Lösung:
COM-Vibilia-Client/ Fachsoftware spricht nicht mit der Ausweis App
es gibt verschiedene Ursache/Lösungen dafür, dass der COM-Vibilia-Client/ Fachsoftware nicht mit der Ausweis App sprechen.
Ursache Ausweis liegt schon auf Lesegerät und wird deshalb nicht erkannt: bei Instabilitäten empfehlen wir Ihnen, um ein Zugreifen/ Blockieren anderer Programme auf den Ausweis zu vermeiden, den Ausweis auf das Lesegerät erst dann zu legen, wenn Sie von der Steuerfachsoftware oder dem COM-Vibilia-Client dazu aufgefordert werden
Ursache Firewall
Folgende Ports müssen in der Firewall – unter Beachtung der kanzleiinternen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung für die Ausweis APP2 freigegeben sein:
Ports 80, 8080, 443 sowie 24727.Folgende Ports müssen in der Firewall – unter Beachtung der kanzleiinternen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung für den COM Vibilia StB-Edition freigegeben sein: HTTP/HTTPS 80/443 und 8080/8443
.hiermit: Firewall-/Proxyeinstellungen und FAQ der BStBK prüfen und ggf. teilweise testweise Öffnung des transparenten Proxy unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen und wenn es weiterhin Probleme mit der Ausweis App gibt oder zum Beispiel in der Log-Datei der Ausweis-App für den Kartenleser eine Scard-E-Sharing-Violation-Fehler aufgezeichnet wird, könnte es sein, dass da ein anderer Prozess auf den Kartenleser zugreift und die Ausweis-App dadurch behindert wird; prüfen Sie bitte mit ihrem EDV-Systempartner, welches Programm auf den Kartenleser zugreift.
Ursache Kartenlesegerät
– konkretes Kartenlesegerät ist nicht oder nicht für WTS gedacht bzw. zugelassen
– Kartenlesegerät ist nicht sauber hochgefahren-> Lösung: Ausweis-App und COM-Vibilia-Client beenden und nochmal neu starten
Ursache Dateiformat
Achten Sie bitte bei Klagen/Schreiben an Gerichte, dass die das dafür vorgeschriebene Format einhalten. In vielen Fällen sind Dokumente an Gerichte NICHT im WORD Format sondern im speziellen PDF/A Format (normales PDF-Format reicht regelmäßig nicht!) zu senden, damit sie dort anerkannt empfangen werden. Ebenso sind Sonderzeichen und ähnliches regelmäßig nicht zulässig. Wir haben auf Bundesebene darauf hingewiesen und erwarten zeitnahe eine Handreichung.
zeitweilige Störung 8:
Klassiker:)
–Passwort verlegt: speichern Sie unbedingt das im Zuge der Registrierung automatisch erzeugte (relativ lange) Passwort für Ihren beSt-Zugang geschützt und dauerhaft ab (zum Beispiel in einem Passwortmanager)
-Passwort mehrfach falsch eingeben: eventuell funktioniert der COM Vibilia Validierungsserver oder VHN2-Signaturdienst nicht, wenn wegen wiederholter Falscheingabe der Zugang gesperrt ist. Bitte Hotline kontaktieren, da geringfügige Falscheingaben zur Sperrung reicht
-Personalausweis verlegt: (für die Erstregistrierung IST der Personalausweis (nPA) zwingend erforderlich; für die NACH erfolgreich absolvierter Erstregistrierung erfolgte Nutzung des beSt bestände theoretisch gemäß 18 Abs. 2 StBPPV bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, zur laufenden Authentisierung in der beSt-Software auch den Kammer-Mitgliedsausweis der zuständigen Steuerberaterkammer zu verwenden (KMA).)
Überlegen Sie sich auf Grund unserer gemachten Erfahrungen, insbesondere im Homeofficefall, wie Sie vorab intern sicherstellen, dass der Personalausweis immer an der „richtigen“ Arbeitsstelle liegt und dorthin sicher transportiert wird/ ankommt.
-Ausweis-App veraltet: Halten Sie Sie immer die Ausweis-App aktuell (neueste Version ist die 1.26.1).
-Ausweis liegt schon auf Lesegerät: bei Instabilitäten empfehlen wir Ihnen, um ein Zugreifen/ Blockieren anderer Programme auf den Ausweis zu vermeiden, den Ausweis auf das Lesegerät erst dann zu legen, wenn Sie von der Steuerfachsoftware oder dem COM-Vibilia-Client dazu aufgefordert werden
zeitweilige Störung 9:
Registrierungsablauf
Prüfen Sie bitte folgende Sachverhalte zur/ vor Einrichtung des Postfaches:
(siehe auch: hier Anleitung der Bundessteuerberaterkammer)
– wenn Ihr Softwareanbieter bereits eine Lösung für das beSt programmiert hat: Ausweis App
– wenn Ihr Softwareanbieter noch keine Lösung für das beSt programmiert hat: COM Vibilia App
(ggf. muss bei Nutzung der COM Vibilia App für WTS noch ein Dispatcher vom EDV-Partner zusätzlich installiert werden)
– Ihr Personalausweis ist vorliegend?
– PIN zum Personalausweis vorliegend?
– Kartenlesegerät für den Personalausweis vorliegend? (von der Nutzung der Ausweis-App auf Smartphones wird nicht zugeraten)
– Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer mit Registrierungscode vorliegend?
– hier: Firewall-Anleitung der BStBK/ Datev vorhalten/ beachten
zeitweilige Störung 10:
Ich habe mein Registrierungsbrief noch nicht. Bin ich bei dem alphabetischem Versand schon dran und was passiert, wenn der Registrierungsbrief auf dem Postweg verloren geht?
Lösung:
Die Registrierungsbriefe werden von Januar 2023 bis März 2023 den Steuerberatern in alphabetischer Reihenfolge (siehe unten) zugesendet. Bitte wundern Sie sich also nicht, wenn Sie den Brief noch nicht haben sollten!
NACH unten aufgeführten Datum UND ein paar Tagen Postlaufzeit:) oder für eine nachträgliche Fast Lane wenden Sie sich bitte an 0800/382 382 3 (extrem hohes Anrufaufkommen) bzw. empfehlen wir Ihnen insoweit ggf. Ihr Anliegen schriftlich per E-Mail an service@bstbk-steuerberaterplattform.de zu senden. Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bzw. die Regionalkammer können keine Auskünfte zu den Registrierungsbriefen oder dem elektronischem Postfach erteilen.
Kalenderwoche | Zeitraum | Nachname beginnend | Nachname beginnend |
von | bis | ||
1.-2. KW | 02.01.-13.01.2023 | A….. | Fische… |
3.-4. KW | 16.01.-27.01.2023 | Fischen… | Kirch…. |
5.-6. KW | 30.01.-10.02.2023 | Kirchh….. | Peter… |
7.-8. KW | 13.02.-24.02.2023 | Peters… | Stuck…. |
9.-10. KW | 27.02.-10.03.2023 | Stüd… | Z… |
zeitweilige Störung 11:
Ich muss wegen einem laufendem Finanzgerichtsverfahren mit dem Finanzgericht kommunizieren, habe es aber versäumt mich in der Fast-Lane, zu der ich im Oktober 2022 angeschrieben worden bin, anzumelden. Was nun?
Lösung:
Die Fast Lane wird – selbst wenn man es versäumt hat, sich im letzten Jahr dafür anzumelden – auch für den gesamten Zeitraum des Registrierungsprozesses im ersten Quartal 2023 offengehalten. Mitglieder die jetzt noch schnellstmöglich einen Zugang brauchen, können einfach einen formlosen Antrag an steuerrecht@bstbk.de stellen. Die E-Mail muss den Vor- und Zunamen und die Mitgliedsnummer der beantragenden natürlichen Person enthalten.
zeitweilige Störung 12:
unzutreffende Angaben im Ausweis/ Berufsregister der Kammer beim Namen des Steuerberaters
Lösung:
Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung bei der Erstregistrierung werden zur Identifikation einige persönliche Daten unter Beachtung des Datenschutzes abgeglichen. Insbesondere betrifft dies das Geburtsdatum und den Vor- und Zunamen. Auch im Rahmen unserer Pilotphase haben wir festgestellt, dass diese Plausibilitätsprüfung Besonderheiten berücksichtigen muss. Die Bundessteuerberaterkammer hat diesem Ansinnen zwischenzeitlich Rechnung getragen. Es müssen somit im Berufsregister der regionalen Steuerberaterkammer eigentlich nicht zwingend vollumfänglich alle jemals vergebenen Vornamen vollumfänglich gespeichert sein. Sollte eine Registrierung jedoch tatsächlich alleine wegen des/ der Vornamen oder zwischenzeitlicher Heirat ausnahmsweise tatsächlich alleine deswegen nicht möglich sein, d.h. deswegen wirklich im Ausnahmefall abgelehnt werden, ist dies KEIN Problem:
An sich schreibt nämlich die regionale Steuerberaterkammer jährlich die Steuerberater an und bitte die Steuerberater immer um Prüfung der im Berufsregister gespeicherten Daten. Im Regelfall erhalten die Steuerberaterkammern leider jedoch kaum Rücksendungen. Wir empfehlen Ihnen insoweit zu Lösung der Erstregistrierung beim beSt (ausdrücklich NUR für diesen Ausnahmefall der ausdrücklichen Ablehnung der beSt-Registrierung wegen abweichendem Namen) eine Zusendung einer Kopie des Ausweises (Vor und Rückseite) an die regionale Steuerberaterkammer mit der Bitte um Ergänzung für das beSt im Berufsregister vorzunehmen, da DIESE Änderung/ Ergänzung des Namens im regionalen Berufsregister die Bundessteuerberaterkammer nicht vornehmen kann.
Ansonsten gilt: Für Fragen oder technische Probleme zum beSt verwenden Sie ansonsten ab dem 02.01.2023 die Rufnummer der Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823, da die Regionalkammer zum elektronischem Postfach keine Auskünfte erteilen kann.
1.1d.) Datev-Hinweise zur Anbindung beSt an DATEV DMS und Dokumentenablage
Datev: „Die Funktion zum Abruf und Versand von beSt-Nachrichten in DATEV DMS und Dokumentenablage ist nach Installation der Hotfixe K0005100-13230 und K0003022-13220 verfügbar. Die Hotfixe wurden am 30.12.2022 ab 18:15 Uhr bereitgestellt. Weitere Informationen zur Einrichtung des beSt finden Sie im DATEV Hilfe-Center unter: www.datev.de/hilfe/1025528.Detaillierte Informationen zum besonderen Steuerberaterpostfach finden Sie unter: www.datev.de/best„
durch von uns festgestellte Datev-Fehlerhinweise:
Datev: EXC2782522172 beSt-Postfach Daten abrufen
hier: Lösung—> Datev hat am 03.01.2023 ab 18.15 Uhr ein Hotfix für dieses Problem herausgegeben
Datev: EXC558266123 Suchen im Adressbuch:
hier: Lösung—> Datev hat am 03.01.2023 ab 18.15 Uhr ein Hotfix für dieses Problem herausgegeben
Datev: CHI00004 „Der Nachrichtenabruf konnte nicht gestartet werden. Wenden Sie sich an Ihren Administrator“
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. An einer Lösung wird gearbeitet.
Datev: CHI00005 „Es gab einen Fehler beim Abrufen der Nachrichten“
Beim Abrufen von beSt-Nachrichten erscheint nach unseren Tests aktuell der Fehlercode CHI00005. Wir haben diesen Fehler der Datev zur Klärung gemeldet und hoffen auf eine zeitnahe Klärung.
Datev: CHI00009 „Für den Zugriff auf den Server des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ist keine Berechtigung vorhanden“
hier: Lösung
Datev: CHI00010 Fehler fehlende Rechte
Es wird an einer Lösung gearbeitet.
Datev: CHI00026 „Bei der Authentifizierung an der Schnittstelle des besonderen Steuerberaterpostfachs ist ein Fehler aufgetreten“
hier: Lösung
Datev: CHI00030 „Die SAFE-ID des Absenders konnte nicht ermittelt werden. Die Nachricht kann nicht versendet werden. Speichern Sie die Nachricht und versenden Sie diese zu einem späterem Zeitpunkt erneut.“
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. An einer Lösung wird gearbeitet.
Datev: CHI00033 „Beim Zugriff auf das Empfängerverzeichnis ist ein Fehler aufgetreten. Speichern Sie die Nachricht und versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut.“
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. An einer Lösung wird gearbeitet.
Datev: CHI00044 „Die Nachricht mit dem Betreff „xyz………“ konnte nicht versendet werden.“ oder
„Der Nachrichtenabruf konnte nicht gestartet werden. Wenden Sie sich an Ihren Administrator.“
Lösung:
1.) technische Fehlerquelle in Datev:
Hier wurde am 13.01.2023 seitens der Datev ein Hotfix herausgebracht, was diesen Fehler beseitigen müsste.
2.) Weitere Fehlerquelle
a.) Einige Behörden haben noch nicht die erforderlichen Softwareupates eingespielt, so dass eine Übersendung leider deswegen!! nicht funktioniert.
b.) Zudem erwarten einige Gerichte – wie Finanzgerichte – erwarten Anhänge im speziellem PDF/A-Format und akzeptieren nur wenige Abweichungen.
Datev: CHI00067 „Es konnte kein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) erstellt werden. Versuchen Sie es erneut oder mit einem anderen Authentifizierungsmedium“
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. An einer Lösung wird gearbeitet.
1.1e.) ausführliche Erläuterung der gesetzlichen Grundlagen zur Versendung elektronischer Dokumente
Achten Sie bitte bei Klagen/Schreiben an Gerichte, dass die das dafür vorgeschriebene Format einhalten.


Die BStBK informiert;
„… dass gewisse (Dateiformat-)Standards und technische Eigenschaften gewahrt werden sollten, um Dokumente wirksam über das beSt
an die Finanzgerichte zu übermitteln.
Durch § 5 ERVV wird die Bundesregierung zur Festlegung und Bekanntmachung gewisser Standards für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Finanzgerichte ermächtigt. Diese Standards werden im Bundesanzeiger sowie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder
verkündet und beinhalten insbesondere aktuelle Vorgaben für Dateiformate, inklusive Begrenzungen hinsichtlich der Anzahl und des Volumens elektronischer Dokumente in einer Nachricht.
In der neuesten Bekanntmachung vom 10.02.2022 sind die aktuellen Vorgaben für Dateiformate
wie folgt definiert:
1. Versionen der Dateiformate PDF und TIFF gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31. Dezember 2022
a) PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA:
Der Dokumenteninhalt soll orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Ein Rendering für spezifische Ausgabegeräte soll vermieden werden. Die Datei soll kein eingebundenes Objekt enthalten, da für die Darstellung der Inhalte kein externes Anwendungsprogramm oder eine weitere Instanz des PDF-Darstellungsprogramms
verwendet wird. Zulässig ist das Einbinden von Inline-Signaturen und Transfervermerken. Die Datei soll keine Aufrufe von ausführbaren Anweisungsfolgen, wie z. B.Scripts, beinhalten, insbesondere soll weder innerhalb von Feldern in Formularen
noch an anderer Stelle JavaScript eingebunden sein, da diese Aufrufe nicht ausgeführt werden. Zulässig sind Formularfelder ohne JavaScript. Zulässig sind Hyperlinks, auch wenn sie auf externe Ziele verweisen.
b) TIFF Version 6
Ferner sind für die Anwender des beSt die Vorgaben hinsichtlich der technischen Eigenschaften der Dokumente von Bedeutung:
6. Technische Eigenschaften der Dokumente gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31. Dezember 2022:
a) Druckbarkeit,
b) maximale Länge von Dateinamen einschließlich der Dateiendungen: 90 Zeichen und
c) Dateinamen bestehen ausschließlich aus:
aa) Buchstaben des deutschen Alphabetes einschließlich der Umlaute ä, ö, ü und ß,
bb) Ziffern und
cc) den Zeichen Unterstrich und Minus,
dd) Punkten, wenn sie den Dateinamen von Dateiendungen trennen, und
ee) einer logischen Nummerierung, wenn mehrere Dateien übermittelt werden.
Hinsichtlich der Begrenzungen der Anzahl und des Volumens elektronischer Dokumente in einer
Nachricht gilt:
3. Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung werden
ab dem 1. Januar 2023 bis mindestens 31. Dezember 2023 werden die Anzahl und das
Volumen wie folgt begrenzt:
a) auf höchstens 1 000 Dateien und
b) auf höchstens 200 Megabyte.
Zusammenfassend ist dem Berufsstand dringend zu empfehlen die Dateiformate PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2 und PDF/UA sowie TIFF Version 6 zu verwenden und
darüber hinaus die in der neuesten Bekanntmachung vom 10.02.2022 normierten Vorgaben zu
wahren.
Gesetzliche Grundlage ist gemäß unserer Recherche und Auffassung insbesondere u.a. die ERVV und die ERVB. In vielen Fällen sind Dokumente an Gerichte insoweit NICHT im WORD Format und auch NICHT im normalen PDF-Format, sondern gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 ERVV in der ab 01.01.2023 gültigen Fassung im speziellen PDF Format (regelmäßig wird dies das Format PDF/A sein!) zu senden (normales PDF-Format reicht also NICHT aus!), damit sie dort anerkannt/empfangen werden. Ebenso sind Sonderzeichen und ähnliches regelmäßig nicht zulässig. Senden Sie also an Gerichte nur mit solchen Formaten, die ausdrücklich zugelassen sind.
§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente
(3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:
- 1.die Bezeichnung des Gerichts;
- 2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
- 3.die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
- 4.die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
- 5.sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
- § 5 Bekanntmachung technischer Standards
(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Standards für an die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:
- 1.die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF;
- 2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
- 3.die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente;
- 4.die zulässigen physischen Datenträger;
- 5.die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument und
- 6.die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente.
Zweite Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2. ERVB 2022)
Vom 10. Februar 2022
Nach § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), der zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass ab dem 1. April 2022 Folgendes gilt:
1. Versionen der Dateiformate PDF und TIFF gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31. Dezember 2022
a) PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA:
Der Dokumenteninhalt soll orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Ein Rendering für spezifische Ausgabegeräte soll vermieden werden. Die Datei soll kein eingebundenes Objekt enthalten, da für die Darstellung der Inhalte kein externes Anwendungsprogramm oder eine weitere Instanz des PDF-Darstellungsprogramms verwendet wird. Zulässig ist das Einbinden von Inline-Signaturen und Transfervermerken. Die Datei soll keine Aufrufe von ausführbaren Anweisungsfolgen, wie z. B. Scripts, beinhalten, insbesondere soll weder innerhalb von Feldern in Formularen noch an anderer Stelle JavaScript eingebunden sein, da diese Aufrufe nicht ausgeführt werden. Zulässig sind Formularfelder ohne JavaScript. Zulässig sind Hyperlinks, auch wenn sie auf externe Ziele verweisen.
b) TIFF Version 6.
2. Bei Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ist die XJustiz-Nachricht „uebermittlungSchriftgutobjekte“ des XJustizStandards in der jeweils gültigen XJustiz-Version zu verwenden. Seit dem 31. Oktober 2021 ist die Version XJustiz 3.2 gültig. Einmal jährlich wird eine neue XJustiz-Version gültig werden. Sie löst die bis dahin gültige Version ab. XJustiz-Versionen werden immer 12 Monate vor Gültigkeit auf
www.xjustiz.de veröffentlicht.
3. Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung werden ab dem 1. April 2022 bis
31. Dezember 2022 Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht wie folgt begrenzt:
a) auf höchstens 200 Dateien und
b) auf höchstens 100 Megabyte.
Ab dem 1. Januar 2023 bis mindestens 31. Dezember 2023 werden die Anzahl und das Volumen wie folgt begrenzt:
a) auf höchstens 1 000 Dateien und
b) auf höchstens 200 Megabyte.
4. Zulässige physische Datenträger gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
sind bis mindestens 31. Dezember 2022
a) DVD und
b) CD.
5. Qualifizierte elektronische Signaturen sind gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 5 der Elektronischer-RechtsverkehrVerordnung bis mindestens 31. Dezember 2022 nach folgenden Vorgaben anzubringen:
a) nach dem Standard CMS Advanced Electronic Signatures (CAdES) als angefügte Signatur („detached signature“)
gemäß ETSI EN 319 122-1 v1.2.1 oder ETSI TS 103 173 v2.2.1 oder,
b) nach dem Standard PDF Advanced Electronic Signatures (PAdES) als eingebettete Signatur („inline signature“)
gemäß ETSI EN 319 142-1 v1.1.1 oder ETSI TS 103 172 v2.2.2 oder
c) nach den Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate
fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß
Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im
Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37)
Technische Eigenschaften der Dokumente gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31. Dezember 2022:
a) Druckbarkeit,
b) maximale Länge von Dateinamen einschließlich der Dateiendungen: 90 Zeichen und
c) Dateinamen bestehen ausschließlich aus:
aa) Buchstaben des deutschen Alphabetes einschließlich der Umlaute ä, ö, ü und ß,
bb) Ziffern und
cc) den Zeichen Unterstrich und Minus,
dd) Punkten, wenn sie den Dateinamen von Dateiendungen trennen, und
ee) einer logischen Nummerierung, wenn mehrere Dateien übermittelt werden.
Wir haben auf Bundesebene darauf hingewiesen und erwarten zeitnahe eine Handreichung.
1.1f.) Freischaltung Website Bundessteuerberaterkammer www.steuerberaterplattform-bstbk.de
Die Bundessteuerberaterkammer hat zum Steuerberaterplattform / besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) ihre BStBK–Website live geschalten. Sie finden diese unter https://steuerberaterplattform-bstbk.de/.
Auf diesen Webseiten der Bundessteuerberaterkammer finden sich sämtliche Informationen rund um die Steuerberaterplattform und
das beSt nutzerorientiert aufbereitet und alles an einem Platz. Das sind zum Beispiel der stetig erweiterte FAQ, Download des COM Vibilia StB Edition, Selbsthilfemedien, Klicktutorials, Zugang zum Self-Service sowie Service- und Support-Kontaktdaten
1.1g.) Fast Lane
Die Fast Lane wird für den gesamten Zeitraum des Registrierungsprozesses im kommenden Jahr (erstes Quartal 2023) offengehalten wird. Mitglieder können einfach einen formlosen Antrag an steuerrecht@bstbk.de stellen.
Die E-Mail muss den Vor- und Zunamen und die Mitgliedsnummer der beantragenden natürlichen Person enthalten.
1.1h.) Berufsausübungsgesellschaften
Wir weisen darauf hin, dass die vertretungsberechtigen Berufsträger, die zur Versendung über das Gesellschaftspostfach befugt sein sollen, der Steuerberaterkammer mitzuteilen sind.
BStBK: „Besonders hinweisen möchten wir bei dieser Gelegenheit noch einmal auf die Regelung des § 14 Abs. 3 StBPPV. Nach dieser Vorschrift hat in dem Fall, dass ein beSt für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet wird, die Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer mitzuteilen, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente über das beSt zu versenden.
Die Regelung korrespondiert mit § 76a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i) StBerG, nach der die angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer in das Berufsregister einzutragen sind, wenn die Eintragung von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird.“
NEU: 30.01.2023 Grundsteuer Verspätungszuschlag in Sachsen-Anhalt
1.) Keine bundesweite Fristverlängerung
Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung läuft am 31.01.2023 ab und eine bundesweite Verlängerung der Abgabefrist ist nach den geführten Gesprächen bisher nicht zu erreichen gewesen.
2.) Grundsteuer Verspätungszuschlag Lösung Sachsen-Anhalt
Wir haben als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt deshalb in den letzten Wochen zugleich diverse Gespräche zur Grundsteuer und Fristverlängerung auf Landesebene geführt.
Grundsatz: Wir bitten dringend die Mitglieder, die Feststellungserklärungen schnellstmöglich und so kontinuierlich wie bisher abzugeben.
Verspätungszuschlag:
Wer als steuerlicher Vertreter in Sachsen-Anhalt bis Anfang/ Mitte März 2023 die Feststellungserklärungen abgibt, dürfte eine sehr wohlwollende Abwicklung/ Ermessensausübung seitens der Finanzämter Sachsen-Anhalt feststellen und hinsichtlich Verspätungszuschläge regelmässig NICHTS zu befürchten haben. Es gibt auch gemäß § 152 (2) keine automatischen Verspätungszuschlag.
Fristverlängerungsantrag:
Gestellte Fristverlängerungsanträge werden in Sachsen-Anhalt – trotz ursprünglicher gegenteiliger bundesweiter Auffassung – nicht abgewiesen, SOFERN der Antrag den obigen Zeitraum bis Februar/ März 2023 nicht überschreitet.
Kurze Begründung geben, da Arbeitsbelastung laut Rechtsprechung nicht reicht. (Technikprobleme in letzter Woche, Mandant muss noch zur Unterschrift kommen, es fehlen Daten).
Wenn man insoweit den Fristverlängerungs-Antrag stellt, dann im FV-Antrag darauf hinweisen, dass „man davon ausgeht, dass der Antrag genehmigt wird, sofern man vom Finanzamt nichts Gegenteiliges erhält“.
3.) Sachstand Bearbeitung
In Sachsen-Anhalt ist seit die Bearbeitung der bereits eingereichten Grundsteuer-Feststellungserklärungen erfolgt und es gibt kein Rückstand offener Erklärungen mehr (Ausnahme: wenn Rückfragen erforderlich sind). Somit erfolgt ab sofort eine gleichmäßige Bearbeitung im Zeitraum von ca. 10 Tagen.
Somit erfolgt ab sofort eine gleichmäßige Bearbeitung im Zeitraum von ca. 10 Tagen.
4.) Überlastung bei technischer Übermittlung über Elster und Steuerfachsoftware
Aktuell arbeiten die Server der Finanzverwaltung sowie der Fachsoftware bereits an der Grenze der technischen Belastbarkeit. Wir haben als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt die zuständigen Behörden darüber informiert, dass ein Teil der Feststellungserklärungen wegen offener Fragen erst zum Ende der Frist eingereicht werden können und teilweise aus verfahrensökonomischen Gründen zudem die Anhängigkeit von Musterklagen abgewartet wird. Es ist aus unserer Sicht also nicht auszuschließen, dass Steuererklärungen, die ab 27.01.2023 versendet werden, verzögert und damit nach dem 31.01.2023 bei der Finanzverwaltung ankommen. Wir sehen hier aber auch nicht nur unsere Mitglieder in der Pflicht, sondern andere Stellen.