You are currently viewing ÜBERBRÜCKUNGSHILFE I-IV, Plus, Endabrechnung, Schlußabrechnung, Härtefallfonds / Härtefallhilfe, Eigenkapitalzuschuss, Novemberhilfe, Dezemberhilfe und Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus, Neustarthilfe 2022 und Neustarthilfe 2022 zweites Quartal  Steuerberaterkammer Term Sheet

Aus organisatorischen Gründen erfolgt zurzeit keine Aktualisierung dieser Informationen.
Wir bitten um Verständnis.

15.07.2023 Schlussabrechnung und Endabrechnung und sonstige aktuelle Hinweise
(u.a. elektronisches Postfach)

Alle hier nachstehend eingestellten Inhalte sind ein kostenfreier Service der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt (ausschließlich zur Information für die Mitglieder) die neben den Verlautbarungen, Eigenrecherchen und Vikos/Telkos auch auf Grundlage von vorläufigen  Informationen der Bundessteuerberaterkammer, der Investitionsbank Sachsen-Anhalt, der Geschäftsstelle und der verschiedenen Ministerien beruhen, denen wir für Ihre Bemühungen/ Unterstützung bei den Programmen ausdrücklich danken. Die Programme und FAQ werden von den Richtliniengebern  laufend präzisiert/ verändert, die Inhalte hier erfolgen insoweit ausdrücklich ohne Gewähr auf Richtigkeit, Unveränderbarkeit und Vollständigkeit. Sie dienen ausdrücklich lediglich der kostenfreien Erstinformation der Steuerberater aus Sachsen-Anhalt und stellen keine Grundlage für eine Entscheidung/ Investition/ Antragstellung dar und bilden bewusst auf Grund der Unterschiedlichkeit nicht die länderspezifischen Inhalte/ Programme der/anderer Bundesländer ab.
Für Rückfragen und Unklarheiten zu den Programmen ist alleine der Bund (und nicht die Bundessteuerberaterkammer oder Steuerberaterkammer) verantwortlich bzw. sind ausschließlich unten aufgeführten Hotlines zu nutzen.   

 

 

Übersicht:
1.) Aufstellung aktueller Änderungen zur den Corona-Hilfen
2.) Programmeinzelheiten/Details siehe Verlinkung zu den einzelnen Corona-Hilfen
2a.) auf unseren Homepageseiten der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt  
(Hinweis: zu den nachfolgend orange markierten Textstellen sind jeweils Quellen/ Nachweise im Text direkt hinterlegt und können dort sofort angeklickt werden)

hier: Seite Schlussabrechnung/ Endabrechnung / Überkompensation 
hier: Seite Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus, Neustarthilfe 2022 und Neustarthilfe 2022 zweites Quartal 
hier: Seite Härtefallfonds/ Härtefallhilfe
hier: Seite Sonderfonds /  Kulturfonds   
hier: Seite Überbrückungshilfe IV 
hier: Seite Überbrückungshilfe  III Plus 
hier: Seite Überbrückungshilfe  III 

hier: Seite Überbrückungshilfe   II 
hier: Seite Überbrückungshilfe     I  
hier: Seite Novemberhilfe / Dezemberhilfe  
hier: Seite Corona-Soforthilfe  
hier: Seite EU-Beihilferecht  
hier: FAQ zum Transparenzregister  

hier: Seite Warnhinweise Umbau- Hygiene- und
Digitalisierungskosten Honorar, Haftung, Transparenzregister und Tipps 
 

hier: Seite Registrierung/ Zugangsprobleme 

2b.) auf den Seiten der Bundessteuerberaterkammer
BStBK – Startseite

2c.) auf den Seiten Seiten des BMWK:
BMWK-Schlussabrechnungs-FAQ

BMWK – Informationen und Unterstützung für Unternehmen
hier: Seite Vollzugshinweise 
hier: aktueller Leitfaden des Bundeswirtschaftsministeriums zu Verbundunternehmen: hier Leitfaden
  (einige aufgeführte Beispiele sind noch strittig) 

hier: Seite Corona-Verordnungen und weitere Rechtsgrundlagen der Bundesländer 
hier: Seite Entscheidungsfinder zur Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe 
hier: Seite BMWi-Überblick über die aktuell wichtigsten Informationen zu den Corona-Hilfen 
hier: Seite BMWi Steuernummer-Umrechner/ Konverter 
hier: Seite BMWi Übersicht der Bewilligungsstellen der Länder 
hier: Seite BMWi Übersicht FAQ 
„Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“: hier


3.) topaktuelle Seminare zu den Überbrückungshilfen/ Schlussabrechnung:
hier: Steuerberaterverband Niedersachsen-Sachsen/ Anhalt (Kooperationspartner der Steuerberaterkammer)  

 

Hauptthema 1:  SCHLUSSABRECHNUNG Corona-Hilfen                   hier SAR-FAQ + siehe unsere gesonderte Kammerhomepageseite 

Hauptthema 2: Grundsteuer incl. anhängige Verfahren):                   siehe unsere gesonderte Kammerhomepageseite

Hauptthema 3: Steuerberaterplattform/ Steuerberaterpostfach:  siehe unsere gesonderte Kammerhomepageseite

Hauptthema 4:  Corona-Ticker                                                                       hier BMWK-Corona-Ticker  


1.)
Aufstellung aktueller Änderungen
Stand 15. Juli 2023 11.00 Uhr
(aktuelle Hinweise werden in den üblichen Kammermedien zur Verfügung gestellt)

 

NEU: 15.07.2023 Hinweise zur Umsetzung der Schlussabrechnung 
Es erreichen uns täglich Nachfragen zur Schlussabrechnung ein. Grundsätzlich ist nur das Bundeswirtschaftsministerium und die Hotline/ ServiceDesk des BMWK auskunftsberechtigt. Es wird immer noch und weiterhin durch die berufsständischen Organisationen hingewirkt, dass der Einsatz der prüfenden Dritten in den letzten 3 Jahren nicht auf den letzten Metern in Frage gestellt wird und Einzelfallentscheidungen tatsächlich getroffen werden.  
Nachfolgend empfehlen wir folgende unverbindliche derzeitige Einschätzungen in Ihre Überlegungen mit einzubeziehen:

Rückantwortfrist in den Ferien Juli-August 2023 und Erhöhung der Tage für die Antwortfrist
In Sachsen-Anhalt haben wir uns Dank der sehr konstruktiven Zusammenarbeit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt geeinigt, dass wegen der Ferien teilweise erst ab Mitte August die Rückantworten der Mitglieder eingehen können, da die Steuerberater sich nur höchstpersönlich ins elektronische Antragsportal einloggen können und diese sich im Juli/ August auch im Urlaub befinden. Ein Offenhalten der unbeantworteten Tickets bis Ende August 2023 wurde unsererseits angeregt. Ebenso wurde angeregt, dass eine bundeseinheitliche Erhöhung von 10 auf 30 Tage der Antwortfrist hilfreich wäre.

Fehlende Schlussabrechnungsbescheide
Wenn viele Bewilligungsstellen noch nicht die abschließende rechtliche Einschätzung und anschließend Schlussbescheide für die Schlussabrechnungen versandt haben, muss das nicht unbedingt schädlich sein.
a.) Hier ist zu beachten, dass die Bewilligungsstellen an die Vorgaben und Ermessensspielräume vom Bund gehalten sind, die aber unter anderem aus der Förder- und Verwaltungspraxis etwas eingegrenzt werden. Der FAQ zu 3.16 sieht bekanntlich nur die Möglichkeit eines Änderungsantrages vor.
b.) Zur Schlussabrechnung kommt zwischenzeitlich erschwerend hinzu, dass einige Bewilligungsstellen die Bearbeitung der Schlussabrechnung zurückgestellt hatten, während andere bereits einen Umgang mit der Schlussabrechnungsanträgen entwickelt haben, so dass unterschiedliche Gegebenheiten vorliegen. 
c.) Zum einen hat der Mandant dann bei Nachzahlungen mehr Zeit, sich auf die Nachzahlung vorzubereiten. 
d.) Zum anderen kann es sein, dass die Bewilligungsstelle eine Verwaltungshandhabung abwartet/ abstimmt und somit ggf. ein Klageverfahren auf Kosten der betroffenen Unternehmen vermieden wird.    

Strategische Handhabung bei verbundenen Unternehmen
a.) Allgemein
Während der Antragsphase wurde insbesondere auf den folgenden Leitfaden abgestellt.
Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung heraus könnte man als püfender Dritter ergänzend auch noch vertreten, dass zwischenzeitliche Handhabungen zu verbundenen Lösungen nicht auf einzelne Branchen begrenzt werden dürfen. 
b.) Prüfung, wo verbundenes Unternehmen vorliegt
Bitte prüfen Sie genau, in welchen Fällen ein verbundenes Unternehmen im Sinne des EU-Rechts vorliegt. 
Geben Sie den Mandanten Gelegenheit, dies interfamiliär zu prüfen und lassen Sie sich das Ergebnis von jedem Ihrer Mandanten schriftlich bestätigen. (d.h. sowohl bestätigen lassen, wenn ein verbundes Unternehmen vorliegt, aber auch wenn kein verbundenes Unternehmen vorliegt).
 c.) Aufpassen, wenn die Bewilligungsstelle Ihnen Hinweise zu verbundenen Unternehmen in Anhörung gibt
Es werden durch prüfende Dritte teilweise aus Unkenntnis von verbundenen Unternehmen oder auch bewusst aus Ressourcen-/ anderen Rechtsauffassungsgründen bei verbundenen Unternehmen diverse Schlussabrechnungs-Einzelanträge, statt eines Schlussabrechnungs-Gesamt-/ Hauptantrages abgegeben.
Wichtig:
Sofern die Schlussabrechnungseinreichung trotz Verbund für die einzelnen Unternehmen des Verbundes als Einzelanträge gestellt wird, besteht die Gefahr, dass von der Bewilligungsstelle nach elektronischer Einreichung nur eine!!! der eingereichten Schlussabrechnungen (d.h. ein beliebig aus den eingereichten Schlussabrechnungs-Einzelanträgen ausgewählter Antrag wird für die Schlussabrechnung als verbundener  Unternehmen-Hauptantrag eingestuft) mit den dort gemachten Angaben/ Fördersumme ausgewählt/genehmigt wird. Die anderen Unternehmen mit ihren Schlussabrechnungs-Einzelanträgen erhalten einen Vollwiderruf und dieses Geld wird dort zurückgefordert.
D.h. damit brechen die anderen Schlussabrechnungs-Einzelanträge plötzlich ersatzlos weg.
Gefördert wird dann durch die Bewilligungsstelle nur der EINE Schlussabrechnungs-Hauptantrag UND nur in der dort als als EINZELANTRAG damals BEANTRAGTEN Förderhöhe.
Eine nachträgliche Erhöhung/ Veränderung einer einmalig gestellten Schlussabrechnung ist nur dann und einmalig ausnahmsweise möglich, wenn Sie von der Bewilligungsstelle ausnahmsweise zur Korrektur aufgefordert werden, ansonsten nicht mehr!
Hierzu wird den prüfenden Dritten im oben genannten Sachverhalt von den Bewilligungsstellen im Rahmen einer Anhörung im Regelfall nochmal Gelegenheit zur Korrektur des Schlussabrechnungs-Antrages gegeben.
Allerspätestens hier sollte und muss von Ihnen die Rechtslage und Risiko zum verbundenen Unternehmen nochmal intensiv überprüft/geprüft werden.
Denn wenn Sie dies übersehen, nicht beachten oder nicht prüfen, tritt der vorgenannte Worst case ein:–> Es wird nur ein Antrag (der ausgewählte Hauptantrag) mit der für diesen Einzelantrag eingereichten Fördersumme aus den Einzelanträgen genehmigt/ gefördert und die anderen restlichen Einzelanträge/ Fördersummen fallen ersatzlos! weg.
Der prüfende Dritte wird sich dann auch anschließend nicht mehr darauf berufen können, er hätte die Problematik nicht gewusst und wäre somit dann regelmäßig in der Haftungsdiskussion.

Betriebsaufgabe/ Betriebsübergabe
Es ist teilweise einzelnen prüfenden Dritten nicht ganz klar, wer die Schlussabrechnung bei Betriebsaufgabe/ Betriebsübergabe erstellen/ einreichen muss.
Aus hiesiger Sicht sprechen zu mindestens zwei Punkte dafür, dass bei Geschäftsveräußerung im Ganzen das übernehmende Unternehmen (als Rechtsnachfolger) die Schlussabrechnung einreichen und den Schlussbescheid erhalten muss.
* Das ursprüngliche Unternehmen ist nicht mehr existent, kann also auch keine Bescheide mehr empfangen. Eine Auszahlung etwaiger Nachzahlungsansprüche ist laut den FAQ`s bei nicht mehr existierenden Unternehmen ausgeschlossen.
* Wenn das neue Unternehmen die Tätigkeiten des alten Unternehmens vollumfänglich übernommen hat, tritt es in die Rechte und Pflichten – und im Fördergeschäft – in die Subventionsverhältnisse ein. Nachzahlungen an den Rechtsnachfolger sind vermutlich noch nicht bundeseinheitlich final abgestimmt. Aber wir gehen in Anbetracht des Förderzwecks der Corona-Hilfen davon aus, dass Nachzahlungen trotzdem auch dem übernehmenden Unternehmen zustehen und auch der Schlussbescheid ist an dieses zu adressieren ist, auch wenn die technische Umsetzung herausfordernd und die Handhabung umstritten ist. 

Insolvenz
Es gibt in den Bewilligungsstellen unterschiedliche Lösungen/ Auffassungen, wer die Schlussabrechnung in der Insolvenz abzugeben hat. Der Insolvenzverwalter tritt aus hiesiger Sicht letztendlich die Rolle des Geschäftsführers an. Aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit und wegen Interessenkollission kann er daher die Schlussabrechnung nicht selbst über das elektronische Antragsportal einreichen, sondern muss sich dazu eines prüfenden Dritten bedienen. Hier sollte seitens unserer Mitglieder aufgepasst werden, dass das Honorar vom sogenannten „starken“ Insolvenzverwalter beauftragt/gezahlt wird und insbesondere vor Anfechtungen/ Rückforderungen gesichert ist.

Nachweise zur Schlussabrechnung in Sachsen-Anhalt
Seitens der Investitionsbank  Sachsen-Anhalt wurde und wird die Unterlagenanforderung auf das Erforderlichste begrenzt. Es gilt der Grundsatz, dass den Angaben der Steuerberater als Organe der Steuerrechtspflege/ prüfende Dritte im Wesentlichen vertraut werden kann und soll. Im Einzelfall/bei Stichproben kann und muss natürlich zur Plausibilisierung  die Anforderung geeigneter Unterlagen erfolgen. 
 
Vertrauensschutz:
Bekanntlich sehen wir in verschiedenen Fällen (zum Beispiel bei bestimmten investiven Maßnahmen/ Coronabedingtheitusw. ) einen Vertrauensschutz gegeben.
Zur Coronabedingheit/ Investitionsstau bei der Überbrückungshilfe gab es bis 29.06.2021 keine Präzisierung. Erst anschließend erfolgte nach Ablauf des Förderzeitraums die Veröffentlichung eines geänderten FAQ.
Wir sehen es als erforderlich an, dass bei bis zum 29.06.2021 bewilligten Bescheiden der entstandene Vertrauensschutz in die damalige Förderpraxis auch unverändert in der Schlussabrechnung zu gewähren ist und nur bei Ausnahmefällen (zum Beispiel bei noch nicht erfolgter Prüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder bei Auflagen im Erstantragsbescheid zum Nachweis bestimmer Kosten in der Schlussabrechnung oder bei nachträglicher Aufstockung der vor dem 01.07.2021 bewilligten investiven Maßnahmen in der Schlußabrechnung) eine erst- oder nochmalige verstärkte/ neue Prüfung auf Grund der Präzisierungen im FAQ in der Schlussabrechnung vorzunehmen ist.
Mit Bewilligungen ab 01.07.2021 sind die Präzisierungen im FAQ zur Coronabedingtheit/ Investitionsstau zu beachten. 

Zurückstellung von eingereichten Schlussabrechnungen 
Aktuell besteht in Sachsen-Anhalt das Problem, dass den betroffenen Unternehmen bei Erlaß von Schlussbescheiden mit offenkundig strittigen Sachverhalten nur die Einreichung einer kostenpflichtigen Klage bleibt. Um den betroffenen Unternehmen unserer Mitglieder Klagen – und unseren Mitgliedern auch Aufwand – zu ersparen, wurde Einigkeit mit der Bewilligungsstelle (vorerst erstmal in Sachsen-Anhalt) erzielt, dass ab sofort bei Schlussabrechnungen wo der prüfende Dritte strittige Sachverhalte geltend gemacht hat und darüber keine Einigung erzielt wird, die abschließende Bearbeitung auf ausdrücklichen Wunsch des jeweilig prüfenden Dritten zurückgestellt wird, um ggf. eine bundesweite Neubewertung abzuwarten. 

Einzelfallentscheidungen/ Freigabepunkte
Die berufsständischen Bundesorganisationen BStBk und DStV und auch wir versuchen mit den anderen Regionalkammern derzeit u.a. auch zu den folgenden Themen die präzisierten Freigaben/Einzelfälle zu bekommen:  

– Begrenzung der Auswirkungen des Löschen/ Ändern des Organisationsprofils, dafür Beibehaltung gewährter Fristverlängerungen
– Härtefallregelungen/ Verschlankungen/Beschleunigung des Schlussabrechnungsverfahrens
– verbundene Unternehmen (Abwicklung bei erstmaliger Konsolidierung und über Branchenlösungen hinaus)
– die nachträgliche Neuausübung von verschiedenen Wahlrechten (wie das Jahresumsatzprivileg) 
– Grenze zu den Einzelfallentscheidungen zu neuen Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung
– Coronabedingtheit im Schlussabrechnungspaket II mit der ÜH III Plus/  ÜH IV
– Überkompensation wie zum Beispiel beim Jahresumsatz-Wahlrecht 
– Fristverlängerung/Frist Orga-Profil Endabrechnung Neustarthilfe/ Schlussabrechnung 31.08.2023/31.12.2023
– Anträge mit größeren Nachzahlungen zu Gunsten der Unternehmen in der Schlussabrechnung 
– Umgang mit Kleinstanträge und Kleinstanträge ohne prüfende Dritte oder Wechsel des prüfenden Dritten bei Kleinstanträgen

 

NEU: 13.07.2023 Schlussabrechnungen
Die Bewilligungsstellen versuchen aktuell zwar bundesweit die Bearbeitung der Schlussabrechnung voranzutreiben. Wenn viele Bewilligungsstellen jedoch noch nicht die abschließende rechtliche Einschätzung und anschließend Bescheide für die Schlussabrechnungen versandt haben, muss das nicht unbedingt schädlich sein. Zum einen hat der Mandant dann bei Nachzahlungen mehr Zeit, sich auf die Nachzahlung vorzubereiten und zum anderen kann es sein, dass die Bewilligungsstelle eine Verwaltungshandhabung abwartet/ abstimmt.    
Auch wenn wir uns für Härtefallregelungen und eine Verschlankung sowie Beschleunigung der Abwicklung der Schlussabrechnungen zu Gunsten unserer Mitglieder einsetzen, muss jedoch bei Abweichungen gesetzeskonform jeder Schlussabrechnungs-Antrag individuell geprüft und entschieden werden. Gerade in Anbetracht des Umfang, der Komplexität und der bisherigen Unklarheiten der Schlussabrechnungen halten wir eine ordnungsgemäße Einreichung bis 31.12.2023 für herausfordernd, unstrittige einfache Schlussabrechnungsfälle sollten jedoch laufend eingereicht werden.  
Die berufsständischen Organisationen mit dem Haupt- und Ehrenamt wirken aktuell weiterhin sehr stark darauf ein, dass der Einsatz der prüfenden Dritten in den letzten 3 Jahren nicht auf den letzten Metern in Frage gestellt wird und ermessengerechte Einzelfallentscheidungen tatsächlich getroffen werden.

Relevant dabei ist auch, inwieweit damals welche Bewilligungsstelle die prüfenden Dritten statt auf einen Änderungsantrag auf die Schlussabrechnungen verwiesen hat und direkt oder indirekt darum bat, von Änderungsanträgen Abstand zu nehmen. 

NEU: 11.07.2023 beSt-Registrierungsbriefe zum elektronischem Postfach
Bisher noch nicht verwendete Registrierungsbriefe zum elektronischem Postfach behalten in den nächsten Monaten noch ihre Gültigkeit. Bisher noch nicht registrierte Mitglieder können
-und sollten also – weiterhin die gesetzliche vorgeschriebene Registrierung unbedingt zeitnah nachholen. Da mit dem elektronischem Postfach die Kommunikation mit Mitgliedern und Kammern sowie weitere Zugangsmöglichkeiten (zu weiteren Registern wie das Portal zum OZG usw.) erfolgen, empfehlen wir, das elektronische Postfach zeitnah und regelmässig abzurufen. Wenn Ihnen die Steuerberaterkammer eine Nachricht über das beSt zusendet, dann gilt diese Nachricht als zugestellt. 
Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt wird nach Registrierungsende mit den bisher nicht registrierten Steuerberatern wegen der versäumten Registrierung Kontakt aufnehmen und danach weitere Maßnahmen prüfen.      

NEU: 11.07.2023 Einzelfallentscheidungen Schlussabrechnungen
Derzeit sind vermehrt Bescheide der Bewilligungsstellen ergangen, die neue Fixkostenpositionen und Erhöhungen zum Teil ohne ausreichendes rechtliches Gehör ablehnen. Wir gehen davon aus, dass gesetzteskonform jeder Schlussabrechnungs-Antrag individuell zu prüfen und zu entscheiden ist. Hier ist zu beachten, dass die Bewilligungsstellen an die Vorgaben und Ermessensspielräume vom Bund gehalten sind, die aber unter anderem aus der Förder- und Verwaltungspraxis etwas eingegrenzt werden. Der FAQ zu 3.16 sieht bekanntlich nur die Möglichkeit eines Änderungsantrages vor. Zur Schlussabrechnung kommt zwischenzeitlich erschwerend hinzu, dass einige Bewilligungsstellen die Bearbeitung der Schlussabrechnung zurückgestellt hatten, während andere bereits einen Umgang mit der Schlussabrechnungsanträgen entwickelt haben, so dass unterschiedliche Gegebenheiten vorliegen. Es wird immer noch und weiterhin durch die berufsständischen Organisationen hingewirkt, dass der Einsatz der prüfenden Dritten in den letzten 3 Jahren nicht auf den letzten Metern in Frage gestellt wird und Einzelfallentscheidungen tatsächlich getroffen werden.  

NEU: 05.07.2023 Schlussabrechnung Wahlrechte Vergleichsumsatz und 1/12-Regelung (Jahresumsatzprivileg)
Bisher war in der Schlußabrechnung konsequent eine Wahlrechtsausübung vom Vergleichsumsatz bzw. die 1/12-Regelung (Jahresumsatzprivileg) ausgeschlossen, da vom Bund die Auffassung vertreten wurde, dass mit der Abgabe des Erst- oder Änderungsantrages von diesem Wahlrecht bereits Gebrauch gemacht worden ist und das im Antragsverfahren ausgewählte Vorgehen in der Schlussabrechnung grundsätzlich beizubehalten sei.  (Dies war u.E. kritisch, da aus den FAQ`s  diese Auffassung nicht erkennbar war.)
Ab sofort gilt numehr erstmal, dass in begründeten Einzelfällen die Bewilligungsstellen hiervon Ausnahmen zulassen können. Ein entsprechender Hinweis ist im Antragsportal beim Punkt „Umsatz“ der sogenannten Ausfüllhilfe zu entnehmen. 

Bei begründeten außergewöhnlichen betrieblichen Umständen konnte im Rahmen der Antragstellung im Vergleichsmonat wahlweise der monatliche Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 oder der monatliche Durchschnittsumsatz aller Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von FAQ Zf. 1.3 erzielt wurde, angegeben werden. Der Umsatz des regulären Vergleichsmonats (wie er ohne diese Regelung wäre) ist zwingend im Begründungsfeld bei der Antragsberechtigung zur Regelung für außergewöhnliche betriebliche Umstände einzutragen. Mit der Abgabe des Erst- oder Änderungsantrages ist von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht worden. Das im Antragsverfahren ausgewählte Vorgehen ist in der Schlussabrechnung grundsätzlich beizubehalten. Im Rahmen der Schlussabrechnung kann, wenn zuvor bereits der tatsächliche Umsatz angegeben worden ist, grundsätzlich nicht mehr zum monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals oder aller Monate in 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von FAQ Zf. 1.3. erzielt wurde, gewechselt werden. Nur in begründeten Einzelfällen kann die BWS hiervon Ausnahmen zulassen.

Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe konnten im Rahmen der Antragstellung wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.

Mit der Abgabe des Erst- oder Änderungsantrages ist von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht worden. Das im Antragsverfahren ausgewählte Vorgehen ist in der Schlussabrechnung grundsätzlich beizubehalten. Im Rahmen der Schlussabrechnung kann, wenn zuvor bereits der tatsächliche Umsatz angegeben worden ist, grundsätzlich nicht mehr zum monatlichen Durchschnittsumsatz gewechselt werden. Nur in begründeten Einzelfällen kann die BWS hiervon Ausnahmen zulassen.

 

NEU: 04.07.2023 Schlussabrechnung
Einige Punkte (zum Beispiel sehr häufige Fragen, obwohl prüfender Dritte bereits als Organ der Rechtspflege geprüft hat, aktuell Abwicklung der SAR bei Insolvenz, Besonderheiten bei Betriebsschließung, Jahresumsatzprivileg bzw. 1/12-Regelung, Härte- und Bagtellfälle usw. ) bedürfen noch der finalen Erörterung/Freigabe.
Wie bereits mitgeteilt, gab es dafür einen Praxisdialog mit dem Bundeswirtschaftsministerium, wo 2 Vertreter der Bundessteuerberaterkammer und 2 Vertreter des Deutschen Steuerberaterverbandes die Herausforderungen, offenen Fragen und Lösungsvorschläge aus Sicht des Berufsstandes sehr nachhaltig angebracht haben.
Es werden aktuell diese Lösungen diskutiert, so dass wir davon ausgehen, das anschließend diesbezügliche Umsetzungen, Schlussfolgerungen, Änderungen intern gezogen werden bzw. soweit es relevante Änderungen im Außenverhältniss betrifft, diese nach Freigabe geänderten Ausführungen zu entnehmen sind. 
In den aktuellen Schlussabrechnungen werden bekanntlich derzeit unter anderem:
– die nachträgliche Neuausübung von verschiedenen Wahlrechten (wie das Jahresumsatzprivileg) 
– oder völlig neue  Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung 
– oder Anträge mit plötzlichen größeren Nachzahlungen zu Gunsten der Unternehmen in der Schlussabrechnung 
kritisch gesehen bzw. sogar komplett abgelehnt.
Wir haben uns dafür eingesetzt, dass diese pauschale Ablehnungsvorgehensweise zu Gunsten einer individuellen Entscheidung zurückgenommen wird. Dies setzt dann voraus, dass die Änderungen vom prüfenden Dritten betragsmässig dargestellt und mit Rechnungen belegt werden können.  

Aus aktuellem Anlass möchten wir hiermit nochmal auf die bisherigen Ausführungen (siehe Kammermedien bzw. die diesbezüglichen Beiträge auf dieser Homepage; zuletzt u.a. vom 04.05.2023 oder  19.05.2023) zu den aktuellen Besonderheiten und Lösungen zur Schlussabrechnung hinweisen:

Es wurde im Rahmen der Schlussabrechnung verstärkt geprüft, inwieweit die Schlussabrechnung/ die dort eingegebenen Daten und Wahlrechte lediglich eine nachträgliche Optimierung darstellen, die aus Sicht des Bundes nicht präferiert werden. Hierbei scheint auch die Bedürftigkeit (mittlerweile Pandemieende) und das Ermessen bei der Gewähreung der Billigkeitsleistung mehr eine Rolle zu spielen, was wir wegen dem Vertrauensschutz/ Verwaltungspraxis und FAQ und Verlautbarungen trotz einiger Verwaltungsgerichtsentscheidungen nur teilweise teilen.
Wie bereits mitgeteilt, wird es hierzu insbesondere auf die Begründung des betroffenen Unternehmens!! in der Schlussabrechnung bei Rückfragen und die jeweilige Überbrückungshilfe ankommen, da dies dort unterschiedlich zu betrachten ist/ war.  Bei Angaben zu einem vorgehaltenem verpflichtenden Änderungsantrag sollte – wie bereits unsererseits mehrfach ausführlich in den Kammermedien ausgeführt – mit den dort aufgeführten Inhalten bzw. FAQ, Vertrauensschutz und damaligem ständigen Verweis auf die Schlussabrechnungsabrechnung (siehe unten) argumentiert werden.
Im Regelfall wird auch bei der Schlussabrechnung weiterhin die zu Beginn der Überbrückungshilfen vorausgesetzte ausschliessliche Coronabedingheit der Umatzausfälle eingefordert, was bei den Unternehmen mit der amerikanischen Schweinepest ja zu dem Verweis auf die Härtefallhilfe geführt hat. 

In den aktuellen Schlussabrechnungen werden bekanntlich unter anderem:
– die nachträgliche Neuausübung von verschiedenen Wahlrechten (wie das Jahresumsatzprivileg) 
– oder völlig neue  Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung 
– oder Anträge mit plötzlichen größeren Nachzahlungen zu Gunsten der Unternehmen in der Schlussabrechnung 
kritisch gesehen bzw. sogar komplett abgelehnt.
Wir haben uns dafür eingesetzt, dass diese pauschale Ablehnungsvorgehensweise zu Gunsten einer individuellen Entscheidung zurückgenommen wird. Dies setzt dann voraus, dass die Änderungen betragsmässig dargestellt und mit Rechnungen belegt werden können.  

Im Regelfall wird es von den Bewilligungsstelen zwischenzeitlich bundesweit so betrachtet, dass die Optimierungs-/  Wahlrechtsausübungsmöglichkeit verbraucht und damit eingeschränkt ist bzw. damals ein Änderungsantrag wegen wesentlicher Änderungen (neue Fixkostenposition bzw. höhere Nachzahlung) hätte gestellt werden müssen. 

Da sich diesbezüglich manches, aber eben nicht alles von den FAQ, Verlautbarungen bzw. der bisherigen Verwaltungs-/ Vergabepraxis ableiten lässt, sind die berufsständischen Organisationen auch hierzu in intensiven Erörterungen mit dem BMWK.
Bezüglich einiger Punkte – wie die Fälligkeit der  Kosten der prüfenden Dritten – wurden dabei auch bereits Ergebnisse erzielt. 

Die Prüfungsintension der Coronabedingtheit – insbesondere natürlich auch in Überbrückungshilfe III bis IV – mit der ausschließlichen Coronabedingtheit (beispielhaft dadurch teilweise damals Verweis auf die Härtefallhilfe bei der ASP) wird dabei weiter unverändert wie bisher zu Anwendung gebracht. 

1.) Wahlrechtsausübungen in der Schlussabrechnung
Auch wenn wir massiv gegenhalten, besteht derzeit die Auffassung, dass man vermeiden/ ausschließen möchte, dass im Rahmen der Schlussabrechnungen so umfangreiche Änderungen/ Nachforderungen geltend gemacht werden, dass ein neuer Antrag entsteht. Über das Schlussabrechnungsportal soll keine Möglichkeit gegegeben werden, neue Anträge zu stellen. Aus unserer Sicht ist bis jetzt und somit erst Recht in den Jahren 2020-2022 nicht hinreichend bestimmbar,  was umfangreich ist und ab welcher Überbrückungshilfe bzw. welchem Zeitpunkt als prüfender Dritter ein Änderungsantrag geboten gewesen wäre.
1a.) neue oder wesentlich erhöhte Fixkostenpositionen

Das BMWK sieht derzeit bei höheren Nachzahlungen auf Grund völlig neuer oder erhöhter Fixkostenpositionen eine Notwendigkeit zur damaligen – und jetzt nicht mehr möglichen – Stellung eines Änderungsantrages. Dem FAQ lässt sich eine solche jetzt angewandte Verpflichtung zu einem Änderungsantrag nicht ohne weiteres entnehmen, zumal in den ersten Hilfen immer auf die Schlussabrechnung zum Spitzenausgleich verwiesen wurde. Zudem ändert die zeitliche Vorverlagerung dieses Nachforderungsbetrages nichts, wenn der Mandant dies damals bereits über einen Änderungsantrag geltend gemacht hat oder erst jetzt im Spitzenausgleich über die Schlussabrechnung.  

Lösung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bis zur einvernehmlichen oder Ihrer gerichtlichen Klärung:
Gerade bei neuen oder wesentlich erhöhten Fixkostenpositionen wird es eine Rolle spielen und sollte Ihrerseits gut begründet werden:
– wie hoch ist der tatsächliche prozentuale Nachzahlungsbetrag bezogen auf den ursprünglichen Antrag
– warum konnten die Fixkosten nicht vorher/ im Erstantrag geltend gemacht werden
– wann ist dem prüfendem Dritten oder dem betroffenen Unternehmen erstmals diese Fixkostenposition bewusst geworden 
– wann wurde der Erstantrag vorbereitet, erstellt und wann – vermutlich zeitverzögert – eingereicht
– handelt es sich bei dem Erstantrag um einen Antrag mit geschätzten Zahlen oder einen Antrag mit Istzahlen
– wann begann zeitlich zum Erstantrag bereits die nächste Corona-Hilfe 
–  weshalb war ein Änderungsantrag nicht möglich oder nicht sinnvoll (noch keine Freischaltung; Änderungsumfang gering usw.) 
– für welche/ wieviele Monate gibt es Änderungsbedarf und waren diese Fixkostenänderungen bei Erst- oder Änderungs-Antragstellung bekannt?
– wurde eventuell in der Kommunikation mit der Bewilligungsstelle bereits Änderungsbedarf angezeigt? 
– hat die Bewilligungsstelle in der Kommunikation bei Änderungen zu Gunsten des Unternehmens auf die Schlussabrechnung verwiesen und ggf. Vertrauensschutz bereits auch darüber erweckt? 

1b.) Wahlrechtsausübung
Die Wahlrechtsausübung insbesondere für das  Jahresumsatzwahlrecht (statt der monatsweisen Betrachtung) bei kleinen Unternehmen ist derzeit nur für den Erstantrag/Änderungsantrag vorgesehen. Wir halten dies – gelinde gesagt – nicht für „glücklich“. Die Schlussabrechnung stellt aus Sicht des Bundes jedoch weiterhin keine adequate Möglichkeit dar, einen neuen Antrag zu stellen oder eine Optimierung der Förderung nach Ablauf des Förderzeitraums und der Pandemie/ Bedürftigkeit vorzunehmen.  Somit erfolgt die Abrechnung/ Ermittlung des Förderbetrages in der Schlussabrechnung auf Basis der vorher bewilligten Anträge (d.h. insbesondere mit dem dort ausgeübten Wahlrecht). Dies dürfte im Sinne einer Verwaltungspraxis bundesweit so von den Bewilligungsstellen vorerst gehandhabt werden, ohne dass wir diese Auffassung teilen.  

2.) Neuauslegungen durch einzelne Bewilligungsstellen 3 Jahre nach Beginn der Überbrückungshilfe
Wie in den Kammerinfos dargestellt, haben sich – wie in den letzten Monaten auch – wegen diverser Auslegungen – in den letzten Wochen die berufsständischen Organisationen nochmals bei den Ministerien zu obigen Sachverhalten eingesetzt, verdeutlicht, was Vertrauensschutz ist und andererseits die Konsequenz wäre und Lösungen gefunden. Die Kommunikation des Ergebnisses ist an die Bewilligungstellen erfolgt.  

3.) Kosten der prüfenden Dritten
Durch die berufsständischen Bundesorganisationen BStBK und DStV wurde bekanntlich dabei u.a. (siehe unsere Kammerinfos bzw. Beiträge auf dieser Homepage zum Beispiel vom 24.04.2023) nochmals ausdrücklich geklärt/ dafür gesorgt, dass die Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten im Sinne der FAQ zu beantworten ist:).
Dies bedeutet, dass die berufsständischen Bundesorganisationen im Sinne der Steuerberater UND Rechtssicherheit geklärt haben, dass BUNDESWEIT die Kosten für die prüfenden Dritten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung ODER/ UND Schlussabrechnung berechnet werden, auch dann berücksichtigungsfähig sind, wenn sie erst nach dem Förderzeitraum der jeweiligen Überbrückungshilfe in Rechnung gestellt/fällig geworden sind.   
Wir empfehlen trotzdem auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder SAR VOR der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen. Bei bereits unter anderer Maßgabe elektronisch eingereichten Schlussabrechnungen sollte auf die ggf. erfolgte Anfrage der Bewilligungsstelle zugewartet werden.

4.) Sichtweise des BMWK/ der Bewilligungsstellen zur Schlussabrechnung
*Es ist – gerade bei konservativem Ansatz von Fixkosten in der Antragsphase – zu erwarten, dass die eingereichten Schlussabrechnungen teilweise zu Nachzahlungen an die Unternehmen führen, während die Bewilligungsstellen zusätzlichen Fixkosten-/ Erhöhungen wegen möglichem Missbrauch teilweise kritisch gegenüber stehen  und einen fehlenden Änderungsantrag bemängeln.
*Wir sehen zur Zeit, dass aus Sicht einiger Bewilligungsstellen auch die zusätzliche neue Angabe von Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe im Vergleich zum Erstantrag einen erheblichen Änderungsbedarf darstellen könnte. Da diese Fixkostenpositionen im Erstantrag nicht beantragt wurden und der Bewilligungsstelle kein entsprechender Änderungsantrag vorliegt, würden aus Sicht einiger Bewilligungsstellen auch die neuen Kosten der Fixkostenpositionen in der Überbrückungshilfe eventuell gekürzt werden.
*Wenn bei der Antragsberechtigung der Überbrückungshilfe im Erstantrag als Vergleichsumsatz der monatliche Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 gewählt wurde und in der Schlussabrechnung zu jedem Fördermonat den gleichen Monat aus dem Jahr 2019 als Vergleichsumsatz gewählt wurde, sehen einige Bewilligungsstellen dies als Änderungsbedarf. Hierbei handelt es sich gemäß einigen Bewilligungsstellen nach geltenden FAQ der Überbrückungshilfe (zum Beispiel ÜH III Ziffer 3.16) um einen erheblichen Änderungsbedarf, welcher in Form eines Änderungsantrages (bei der ÜHIII zum Beispiel bis zum 31. Oktober 2021) hätte gestellt werden müssen.

5.) Bezahlung der Fixkosten bis zur Schlussabrechnungseinreichung
Hier wird es gerade bei Schätzungsfällen oder unerwarteten Kosten (zum Beispiel für Reparaturen) auf eine eindeutige Argumentation ankommen.  Bitte beachten Sie, dass alle Fixkosten (bei den Kosten für den prüfenden Dritten vertraten die BWS teilweise unterschiedliche Auffassungen) allerspätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung fällig und bezahlt sein müssen. Sichern Sie sich also gegenüber den Mandanten ab, dass dieser alle Rechnungen vorher fällig gestellt erhalten und ausgeglichen hat. Wir empfehlen deshalb auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder SAR vor der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen. 

6.) Auswahl einiger aktuell diskutierter Probleme mit dem BMWK
Bekanntlich wurden bisher und werden aktuell auf Grund der Erfahrungen zur Unterstützung unserer Mitglieder unter anderem auch folgende Probleme diskutiert und versuchen wir zu klären, wobei wir hier vielfach Vertrauensschutz und die damalige FAQ-Lage sehen und geltend machen: 
*ständige nachträgliche Auslegungen einzelner Bewilligungsstellen (zum Beispiel zur Fälligkeit von Fixkosten)
*Fälligkeit der Fixkosten im Sinne des FAQ beibehalten und nachträgliche oder der Verwaltungspraxis widersprechende Einzelauslegungen einzelner BWS vermeiden
*Soloselbständige/ Zuschlag
*Wechselmöglichkeit der Jahresumsatzregelung statt monatsweise Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatz/ Ausschluß von Einzel-/ Sonderfällen der Jahresumsatzregelung (Surfschule, Eisdiele usw.) statt monatsweiser Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatzmöglichkeit von neuen Fixkostenpositionen, die bisher in den Anträgen noch nicht erfasst werden
*Grenze, welche Anzahl oder Höhe einer/ mehreren Fixkostenposition/en führt zu einem neuem Antrag im Sinne der Bewilligungsstelle, der unzulässig ist, weil es eines vorherigen Änderungsantrags bedurft hätte  
*verbundene Unternehmen

 

NEU: 30.06.2023 FAQ zur Steuerberaterplattform/ besonderen elektronischem Steuerberterpostfach
Die Bundessteuerberaterkammer hat einen neuen FAQ zur Steuerberaterplattform veröffentlicht.
hier: FAQ zur Steuerberaterplattform


NEU: 29.06.2023 Problem bei Versenden von beSt-Nachrichten

Der Transport der OSCI-Nachrichten verwendet die HTTP-Methode POST.
Wird ein Proxy verwendet, muss bei diesem die maximale Größe von POST-Requests auf das Zweifache der Maximalgröße für Dateianhänge angepasst werden (200 MB). Die Standardkonfiguration der meisten Proxys ist so eingestellt, dass Dateien nur mit einer geringen Größe (z. B. 1 MB) versendet werden können. Gegebenenfalls müssen auch die Timeout-Werte des Proxys erhöht werden. Diese Werte müssen entsprechend erhöht werden, damit größere Nachrichten versendet werden können.


Neu: 28.06.2023 Pflegeversicherung: Hinweise der GKV zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 1. Juli 2023

hier: Schreiben der GKV

 

NEU: 26.06.2023 verbundene Unternehmen 
Ausgangslage:
Die Auslegung bei verbundenen Unternehmen vom Bund geht auf Grund einer Interpretation von einer Gerichtsentscheidung  bzw. Ziff. 2.4 der Richtlinie und vgl. Art. 3 Abs. 3 Anhang I AGVO ja davon aus, dass Familienunternehmen im selben Markt als sogenannte verbundene Unternehmen zusammenzurechnen sind.  Der Leitfaden (siehe Anlage) des Bundeswirtschaftsministeriums zu Verbundunternehmen war insoweit durch die BWS bisher stringent zu beachten, wobei wir seit unserer Veröffentlichung im Jahr 2020/2021 darauf hinweisen, dass einige aufgeführte Beispiele in dem Leitfaden aus unserer Sicht strittig sind. 

Der FAQ Punkt 5.2 sagt zu verbundenen Unternehmen zusätzlich Folgendes bisher aus:
….Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören,23 sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist (Anknüpfungspunkt ist nicht die örtliche Nähe)24…..

Ziffer 23…Familiäre Verbindungen gelten als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Des Weiteren sind als gemeinsam handelnd im Sinne dieser Definition natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können….

Ziffer 24…Mehrere Unternehmen sind im Sinne der Überbrückungshilfe unter anderem immer dann in demselben oder in sachlich benachbarten Markt tätig, wenn sich ihre wirtschaftliche Tätigkeit ganz oder teilweise dem selben Wirtschaftszweig gemäß der ersten drei Ziffern der  Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 zuordnen lässt (WZ 2008) (zum Beispiel 55.1: „Hotels, Gasthöfe und Pensionen“). Darüber hinaus können mehrere Unternehmen auch dann in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sein, wenn dies nicht zutrifft. Grundsätzlich gilt: Benachbarte Märkte oder eng miteinander verbundene benachbarte Märkte sind Märkte, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen oder deren Waren zu einer Produktpalette gehören, die in der Regel von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft werden. Vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Jeder Fall muss daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des spezifischen Kontexts geprüft werden….

Problem:
Bei nachweisbar zerstrittenen Familien bzw. wenn die Unternehmen der Familienangehörigen völlig unabhängig und an völlig verschiedenen Orten in Deutschlands tätig sind, stellt sich die Frage, ob da tatsächlich ALLEINE eine familiäre Verbindung als ausreichend für die Schlussfolgerung ein verbundenes Unternehmen pauschal angenommen werden/ gelten kann/ muss.
Der Leitfaden (siehe Anlage) hat ein Verbundunternehmen u.a. in folgenden Fällen indiziert, wobei verschiedene Gewichtungen und Kriterien (u.a. zum Beispiel Markt, Anteile, Betriebsgrundlage, Beherrschung usw.) maßgebend sind:
Beispiel 10 bei einer GmbH 
Wenn Gesellschafter als Verpächter eine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH stellen, so dass sie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Betriebs GmbH dominieren können. 

Zwischenstand: 
Es wurden  in der letzten Woche von einzelnen Interessengruppen vorgebliche Inhalte publiziert, wonach vorgeblich grundsätzlich/ pauschal  – außer bei Ehegatten – nicht mehr als sogenannte verbundene Unternehmen betrachtet werden. Dies ist unseres Erachtens unzutreffend. Eine solche vorgebliche Branchenlösung/en, dass es unwiderlegbar den Verbund nicht mehr gäbe, gibt es nicht und wiederspräche dem anzuwendenden EU-Recht. 

Ergebnis:
Ergebnis allgemein:

1.) Eine komplette/ pauschale Aufgabe des Verbundbegriffes nach 3 Jahren Verwaltungspraxis war und ist nicht vorstellbar/ möglich und ist insbesondere nicht mit dem EU-Recht/den EU-Vorgaben vereinbar. Aber jeder Fall muss unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des spezifischen Kontexts geprüft werden.
2.) Passen Sie bitte auf, dass es auf Grund von Eigeninterpretationen von Interessengruppen nicht bei Inhaltsverkürzungen der Interessengruppen zu falschen Antragstellungen zu Lasten der betroffenen Unternehmen kommt.
3.) Es ist für die betroffenen Unternehmen/ Einzelbranche in der Praxis manchmal besser, dass es (weiterhin) eine Ermessenausübungsmöglichkeit seiten der Bewilligungsstelle unter Schilderung der Einzelsituation gibt, als dass eine eingrenzende oder gar entgegenstehende branchenübergreifende schriftliche Anweisung veröffentlicht wird.

Ergebnis Sachsen-Anhalt:
In Sachsen-Anhalt werden Anträge und Einzelanträge zu verbundenen Unternehmen (auch Schausteller) wie bisher unter Berücksichtigung der vom betroffenen Unternehmen nachgewiesenen und begründeten Sachlage einzelfallabhängig und ermessengerecht geprüft und entschieden.  Das heisst, dass grundsätzlich JEDER Antrag (insbesondere auch Einzelantrag) bei verbundenen Unternehmen unter Berücksichtigung der besonderen – vom betroffenen Unternehmen zu schildernden! – Umstände und des spezifischen Kontexts geprüft und entschieden wird. 

 

 

NEU: 26.06.2023 verbundene Unternehmen 
Wie bereits mitgeteilt, gab es in den letzten Wochen u.a. zu diversen verbundenen Unternehmen und Widerlegbarkeit zahlreiche Gespräche der berufsständischen Organisationen.
Wie bereits mitgeteilt, wurden auch im Praxisdialog mit dem BMWK diverse solcher Herausforderungen und Lösungen der Schlussabrechnung diskutiert und um diese gerungen.
Wir bitten um Verständnis, dass wir hier Grund der Komplexität, der vorzubereitenden Einzelbeispiele und der Indiviuallösung hier dem BMWK/ BWS nicht vorgreifen werden und insoweit auf der Homepage noch keine Veröffentlichung zu verbundene Unternehmen, wie Schaustellern vornehmen. 
Auch und gerade wenn jedoch in der letzten Woche wieder Zwischenachrichten von einzelnen Interessengruppen publiziert worden:
Warten Sie bitte vor Einreichung der Schlussabrechnung die vollständige finale Veröffentlichung/ Entscheidung des BMWK und insbesondere ihrer BWS bzw. weitere Ausführungen in Kürze bzw. auf Ausführungen im FAQ-Schlussabrechnung in Kürze ab, damit auf Grund von Zwischenergebnissen und damit Verkürzungen keine falsche Antragstellung zu Lasten der betroffenen Unternehmen erfolgt.
Zum anderen ist es für die betroffenen Unternehmen/ Branche in der Praxis manchmal besser, dass es eine Ermessenausübungsmöglichkeit seiten der Bewilligungsstelle gibt, als eine eingrenzenden oder gar entgegenstehende branchenübergreifende schriftliche Anweisung. Zudem sind bei den verbundenen Unternehmen neben der individuellen Umsetzung in den jeweiligen Bewilligungsstellen (Stichwort Verwaltungspraxis) auch eine technische Machbarkeit, Vereinbarkeit mit EU-Recht beim Verbund und Branchenlösungen zu beachten. 
Auch unterstellt es gäbe sie, was hiermit bis zur Entscheidung des BMWK/ BWS nicht bestätigt wird: wenn es eine/einzelne Branchenlösung/en gäbe, ist eine komplette Aufgabe des Verbundbegriffes nach 3 Jahren Verwaltungspraxis nicht realistisch und nicht zwangsläufig umsetzbar mit dem EU-Recht vereinbar.  

 NEU:  26.06.2023 Mindestlohn
Mindestlohn-Kommission empfiehlt Mindestlohn  ab 01.01.2024 auf 12,41 Euro und ab 01.01.2025 auf 12,82 Euro zu erhöhen. 

NEU: 22.06.2023 verbundene Unternehmen 
Es gab in den letzten Tagen und Wochen zu diversen verbundenen Unternehmen zahlreiche Gespräche der berufsständischen Organisationen. Auch und gerade wenn aktuell wieder Zwischenachrichten von einzelnen Interessengruppen publiziert worden. Warten Sie bitte vor Einreichung der Schlussabrechnung die vollständige finale Veröffentlichung/ Entscheidung in Kürze ab, damit auf Grund von Zwischenergebnissen und damit Verkürzungen keine falsche Antragstellung zu Lasten der betroffenen Unternehmen erfolgt. 

NEU: 21.06.2023 FAQ, Insolvenz, Schausteller und Fristverlängerung bis zum 31.08.2023
+++Fristverlängerung bis 31.8.: Aufgrund des erhöhten Antragsaufkommens sind die Einreichung der Schlussabrechnung sowie die Antragsstellung auf Verlängerung der Schlussabrechnung bis 31. August 2023 möglich +++

Für Insolvenzsachverhalte, Schausteller usw. sind auf weitere Ausführungen in Kürze bzw. auf Ausführungen im FAQ-Schlussabrechnung zu verweisen.   

NEU: 20.06.2023 FAQ Schlussabrechnung, Auslastung Antragsportal, Versehentliches Verpassen der Frist 30.06.2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung/ Antrag auf Fristverlängerung 
1.) FAQ
Bezüglich geklärter Besonderheiten wie Insolvenz, Jahresumsatzprivileg usw. empfehlen wir präzisierte Ausführungen/ Ausführungen im FAQ Schlussabrechnung abzuwarten. 

2.) Beantragung versehentlich verpasster Anträge auf Fristverlängerung in flexiblen Monaten 07-08/2023
Wer die Frist vom 30.06.2023 für die Beantragung der Schlussabrechnung oder des Fristverlängerungsantrages versehentlich verpasst hat, dem empfehlen wir – wie in unseren anderen Kammermedien bereits konkreter beschrieben – dringend auf jeden Fall die Beantragung der  Fristverlängerung in solchen Fällen dann spätestens in den flexiblen Monaten Juli 2023 und August 2023 nachzuholen bzw. als Lösung einen Wechsel des prüfenden Dritten zu vollziehen (siehe auch allgemeine Nachricht auf dieser Homepage u.a. vom 07.06.2023). 
Für den Wechsel des prüfenden Dritten gibt es bereits folgenden offiziellen Text:
„Auf Grund des hohen Antragsaufkommens kann es aktuell zu Verzögerungen bei der Prüfung von Wechselanträgen kommen.
Bitte sehen Sie von Anfragen zum Bearbeitungsstand bei der Hotline ab. Im Falle eines Wechsels des prüfenden Dritten wird Ihnen bis zum 31.08.2023 die Möglichkeit gewährt, die Schlussabrechnung einzureichen bzw. die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung bis zum 31.12.2023 zu verlängern.
Um die Bearbeitungszeit zu verkürzen, bitten wir Sie darum, auf die Vollständigkeit der Dokumente und die Korrektheit der Antragsnummern in den Wechselanträgen zu achten. “ 

3.) Verfahrensweise bei der Schlussabrechnmung/ Fristverlängerung  
Es gibt verstärkt Fälle, wo Anträge für die Fristverlängerung bzw. im Schlussabrechnungspaket nicht mehr zugeordnet werden können/ ersichtlich sind. Nur in wenigen Fällen muss über das Servicedesk ein Ticket aufgemacht werden. In vielen Fällen reicht es u.a. aus, die Schlussabrechnung zu aktualisieren/ zu schließen und nochmal hineinzugehen.   

4.) Vollständigkeit der Fristverlängerungsanträge
Bitte prüfen Sie bei der Beantragung der Fristverlängerung nochmal, dass Sie alle Anträge im Organisations-Profil zugeordnet haben.

5.) Auslastung/ Bugs des Antragsportals
Aktuell gibt es eine starke Auslastung, mehrstündige Wartezeiten in der Hotline und diverse Bugs im Antragsportal. Eine Speicherung von Daten ist teilweise nicht möglich und die Darstellung im elektronischem  Antragsportal ist nicht ganz optimal. 
 

 

NEU: 19.06.2023 Onlinezugangsgesetz in der Geschäftsstelle der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
Im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes sind die Behörden in Deutschland gehalten, digitale Prozesse zu schaffen / vorzuhalten.  Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt beteiligt sich daran und wird insoweit in Kürze ein OZG-Portal (Antragsportal der Steuerberaterkammer) freischalten. Damit können u.a. Zulassungsanträge zur Steuerberaterprüfung usw. elektronisch gestellt werden, so dass wir davon ausgehen, dass eine erhebliche Erleichterung für diejenigen eintritt, die jetzt auf digitalem Weg zu jeder Zeit Anträge stellen möchten.   

 

NEU: 19.06.2023 Antrags-/ Schlussabrechnungsportal: Lösung wenn Handy-App gelöscht oder Handy verloren usw.

Kontaktieren Sie bzw. senden Sie bitte ein Schreiben mit Bitte um „QR-Code-Zurücksetzung“ an folgende Stellen:

BMWK-Servicedesk-Hotline unter +49 30 – 530 199 322an (Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr)

bzw. einen Brief an die Postadresse:
init AG
Köpenicker Straße 09
10997 Berlin

oder/ und ein Fax an: +49 30 22 18 72 42

oder/ und eine Mail an: buero-VIIA3@bmwk.bund.de

Darin müssen jeweils folgende Informationen enthalten sein:
0.) Überschrift: „Bitte um Zurücksetzung QR-Code für elektronisches Antragsportal für die Corona-Hilfen
1.) Ihre Absenderadresse bzw. die Quellfaxnummer (darf nicht unterdrückt sein – ansonsten ist kein Support per Fax möglich!)
2.) Ihr verwendeter Benutzername im Portal und
3.) die für die Anträge benutzte E-Mail-Adresse der registrierten Person, die Sie zur Registrierung in Ihren persönlichen Basisdaten angegeben haben,
4.) der Satz „Ich bitte darum, meinen QR-Code zurücksetzen zu lassen“,
5.) erkennbare Kontaktdaten,
6.) Unterschrift und Firmenstempel auf einer Geschäftsbrief-Vorlage,
7.) eine Ticketnummer des Service-Desk, sofern hierzu bereits eine Anfrage per E-Mail oder Telefon gestellt wurde.

Die Anfrage zur Zurücksetzung wird dann schnellstmöglich geprüft und der Service-Desk kontaktiert Sie, sobald die Zurücksetzung erfolgt ist.
Hinweis: Unter diesen Kontaktdaten erhalten Sie keine Auskünfte über den Antragsstatus und der Kontakt nimmt auch keine anderen Änderungswünsche zu bereits eingereichten Anträgen an. 

Vorsorglich sollten Sie auch schriftlich der Bewilligungsstelle und auf dem Kontaktformular wegen der Ablaufs der Einreichungsfrist am 30.06.2023 (! es wird flexible Monate Juli und August 2023 zur Fristverlängerungseinreichung für die begründeten Verspätungen geben!) das Handy-Problem mitteilen:

hier: Kontaktformular des Servicedesk 
hier: Übersicht der Bewilligungsstellen

Leitfäden:
hier: Leitfaden Überbrückungshilfe (auf Seite 35 steht Handy-Lösung)
hier: Leitfaden Schlussabrechnung

 

NEU: 18.06.2023 Dank für zahlreichen Fragen zur Schlussabrechnung
Wir bedanken uns für die zahlreichen und bundesweiten Hinweise zu Restfragen zur Schlussabrechnung.

NEU: 16.06.203 FAQ Schlussabrechnung, Auslastung Antragsportal, Versehentliches Verpassen der Frist 30.06.2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung/ Antrag auf Fristverlängerung 
1.) FAQ
Bezüglich geklärter Besonderheiten wie Insolvenz, Jahresumsatzprivileg usw. empfehlen wir präzisierte Ausführungen/ Ausführungen im FAQ Schlussabrechnung abzuwarten. 

2.) Beantragung versehentlich verpasster Anträge auf Fristverlängerung in flexiblen Monaten 07-08/2023
Wer die Frist vom 30.06.2023 für die Beantragung der Schlussabrechnung oder des Fristverlängerungsantrages versehentlich verpasst hat, dem empfehlen wir – wie in unseren anderen Kammermedien bereits konkreter beschrieben – dringend auf jeden Fall die Beantragung der  Fristverlängerung in solchen Fällen dann spätestens in den flexiblen Monaten Juli 2023 und August 2023 nachzuholen (siehe auch allgemeine Nachricht auf dieser Homepage u.a. vom 07.06.2023).

3.) Verfahrensweise bei der Schlussabrechnmung/ Fristverlängerung  
Es gibt verstärkt Fälle, wo Anträge für die Fristverlängerung bzw. im Schlussabrechnungspaket nicht mehr zugeordnet werden können/ ersichtlich sind. Nur in wenigen Fällen muss über das Servicedesk ein Ticket aufgemacht werden. In vielen Fällen reicht es u.a. aus, die Schlussabrechnung zu aktualisieren/ zu schließen und nochmal hineinzugehen.   

4.) Vollständigkeit der Fristverlängerungsanträge
Bitte prüfen Sie bei der Beantragung der Fristverlängerung nochmal, dass Sie alle Anträge im Organisations-Profil zugeordnet haben.

5.) Auslastung/ Bugs des Antragsportals
Aktuell gibt es eine starke Auslastung und diverse Bugs im Antragsportal. Eine Speicherung von Daten ist teilweise nicht möglich und die Darstellung im elektronischem  Antragsportal ist nicht ganz optimal. 
 

NEU: 15.06.2023  Mandatsniederlegung, Fristverlängerung,  Insolvenz, Versäumnis der Frist 30.06.2023
0.) Auffassung der Bewilligungsstelle zur Mandantsniederlegung
Die Bewilligungsstellen verzeichen aktuell eine größere Anzahl von Mandatsniederlegungen. Sollte die Bewilligungsstelle von Ihnen das Kündigungsschreiben abfordern, dann passen Sie bitte auf Ihre berufsübliche Verschwiegenheitsverpfkichtung auf und offenbaren insbesondere nicht geschützte Mandantensachverhalte.
Mandatsniederlegungen zur Vermeidung einer Schlussabrechnung bzw. kurz vor Ablauf der Schlussabrechnungsenreichungsfrist könnten in Einzelfällen ohne Beantragung einer übertragbaren Fristverlängerung wegen Unzeit problematisch sein.
Die Bewilligungsstellen argumentieren derzeit damit:
dass seitens des Mandanten noch kein neuer prüfender Dritter ernannt wurde und man leider bis zur neuen Registrierung eines prüfenden Dritten eingetragen bliebe. Hierauf hat die Bewilligungsstelle keinen Einfluss und kann von dort aus  keine entsprechende Änderung vornehmen. Dadurch lässt es sich auch nicht verhindern, dass dem bisherigen prüfenden Dritten zukünftig Bescheide oder Erinnerungen noch zugestellt werden.

Die Auffassung teilen wir insbesondere bei Tod ohne Erben, Nichtlieferung von benötigten Informationen durch den Mandanten, Nichtreaktion des Mandanten, Mandant ist verschwunden usw. nicht uneingeschränkt!:
Vorab wäre zu prüfen und zu klären, ob dem prüfenden Dritten überhaupt ein Auftrag zur Schlussabrechnung vorlag/ vorliegt.
Wenn ursprünglich tatsächlich ein Auftrag zur Schlussabrechnung vorlag, handelt sich bei der durch den Mandanten verursachten Mandatsniederlegung (u.a. Tod ohne Erben, Nichtlieferung von benötigten Informationen durch den Mandanten, Nichtreaktion des Mandanten, Mandant ist verschwunden usw.) um den Sonderfall/ Ausnahmefall einer Mandatsniederlegung ohne Wechsel des prüfenden Dritten (siehe unten unter Punkt 2).
In diesen durch den Mandanten verursachten Ausnahme-/ Sonderfällen das Mandat für die Corona-Hilfen/Schlussabrechnung niederzulegen, ist nachvollziehbar. Einen Mandanten zu vertreten, der nicht vertreten werden möchte, ist nicht nachvollziehbar.
Sämtliche NACH der angezeigten Mandatsniederlegung an den bisherigen prüfenden Dritten versandten Schreiben und insbesondere Bescheide sind somit auf ihre Wirksamkeit und insbesondere wirksame Zustellung/ Bekanntgabe zu prüfen, wenn der bisherige prüfende Dritte ja gerade nicht mehr bevollmächtigt ist.
Eine Zustellung von Schriftverkehr oder gar Bescheiden nach angezeigter Mandatsniederlegung an einen ehemaligen Dritten halten wir wegen der Datenschutzgrundverordnung für problematisch.
Der Standardfall ist und bleibt der Wechsel des prüfenden Dritten mit Nennung eines neuen prüfenden Dritten. Sollte jedoch der Ausnahme-/ Sonderfall wegen Tod ohne Erben, Nichtlieferung von benötigten Informationen durch den Mandanten, Nichtreaktion des Mandanten, Mandant ist verschwunden vorliegen, dann empfehlen telefonisch und schriftlich zuerst die Hotline/ Servicedesk des BMWK übers Kontaktformular zu informieren und auch mit der Bewilligungsstelle zu kommunizieren:

Nochmals beide höflich! auf diese Mandatsbeendigung auf Grund des geschilderten Sonderfalls/ Ausnahmefalls hinweisen und um interne Abstimmung bitten. Hinweisen, das man als ehemaliger prüfender Dritter nicht mehr berechtigt ist, Schreiben zu erhalten, zu beantworten und Rechtsbehelfe einzulegen. Sollte dieser Sonder-/ Ausnahmefall der Mandatsniederlegung wegen Tod ohne Erben, Nichtlieferung von benötigten Informationen durch den Mandanten, Nichtreaktion des Mandanten, Mandant ist verschwunden trotzdem nicht umgesetzt/eingetragen werden, dann zur Vermeidung späterer Missverständnisse und Kosten bitte auch höflich – nur rein vorsorglich – auf die Rechtsfolgen/ Datenschutzproblem einer nicht wirksamen und unzulässigen Bekanntgabe bei vorheriger Mandatsniederlegung hinweisen.

1.) Allgemein zur Mandatsniederlegung
Wie unsererseits hier auf der Homepage u.a. am 12.04.2023 mitgeteilt, empfehlen wir Ihnen dringend, dass Sie Ihre Mandanten schriftlich/ dokumentiert an die Schlussabrechnungsfrist 30.06.2023 (Fristende für Schlussabrechnungseinreichung 31.12.2023 nur mit aktiv vorzunehmenden Fristverlängerungsantrag) erinnern.
Wir möchten hiermit nochmals dringend unseren Mitgliedern empfehlen, bei Mandatsbeendigung darauf zu achten, dass auch – sofern nicht mehr bearbeitet – die Tätigkeit für die Corona-Hilfen formal auch beeendet wird und dem Mandanten die Fristen für die Schlussabrechnung im Kündigungsschreiben/ Kündigungsbestätigungsschreiben nochmals mitgeteilt wird. Zudem ist Ihnen in solchen Fällen unbedingt zwingend anzuraten, die Hotline/ Servicedesk des BMWK (telefonisch und hier schriftlich übers Kontaktformular) UND die Bewilligungsstelle schriftlich über die Mandatsbeendigung zu informieren, damit der Antrag/ Schriftverkehr/ Mahnungen nicht mehr über den ehemaligen steuerlichen Berater laufen. Ein Umhängen der Anträge auf einen neuen prüfenden Dritten kurz vor dem 30.06.2023 oder eine Kündigung zur Unzeit ist problematisch.  Gegebenfalls muss je Einzelfall/ Situation geprüft werden, ob – ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – vorsorglich ein Fristverlängerungsantrag gestellt wird, damit die Eigensicherung erfolgt ist. 

2.) Vorgehen bei Mandatsniederlegung ohne Wechsel des prüfenden Dritten (u.a. wegen Tod ohne Erben, Nichtlieferung von benötigten Informationen durch den Mandanten, Nichtreaktion des Mandanten, Mandant ist verschwunden usw.)
Bei einer Mandatsniederlegung – bei der KEIN Wechsel des prüfenden Dritten stattfindet  – sollte der prüfende Dritte telefonisch und schriftlich die Hotline/ Servicedesk des BMWK (telefonisch und hier schriftlich übers Kontaktformular)  informieren. Es schadet nicht, die Bewilligungsstelle zusätzlich AUCH zu informieren, der nunmehr vorgesehene technische Weg ist aber die  telefonische/ schriftliche Information an die Hotline/ Servicedesk des BMWK!
Die Hotline/ Servicedesk des BMWK nimmt die Information der Mandatsniederlegung „ohne Wechsel des prüfenden Dritten“ auf und bestätigt dem prüfenden Dritten den Eingang der Information über die Mandatsniederlegung anschließend schriftlich per E-Mail. Die zuständige Bewilligungsstelle prüft anschließend die Akte/Antragslage/Mandatsniederlegung.
Sobald die Bewilligungsstelle die Akte/Antragslage/Mandatsniederlegung geprüft und die Mandatsniederlegung im elektronischem Antragssystem erfasst hat, erhält der prüfende Dritte nochmal eine abschließende E-Mail-Benachrichtigung, dass die Mandatsniederlegung erfolgreich im elektronischem System umgesetzt ist. Diese E-Mail bitte unbedingt aufbewahren!
Es ist davon auszugehen, dass der Prozess der Mandatsniederlegung nochmal im Leitfaden für prüfende Dritte ausführlich ergänzt wird.
Wichtig ist, dass grundsätzlich nicht die Mandatsniederlegung ohne Wechsel des prüfenden Dritten, sondern der Wechsel des prüfenden Dritten der Regelfall sein sollte. Mandatsniederlegungen sollten auch nicht zur Unzeit erfolgen, z.B. nur weil ein Fristablauf droht, da eine Kündigung kurz vor dem 30.06.2023 bzw. zur Unzeit problematisch ist. Gegebenfalls sollte je Einzelfall/ Situation geprüft werden, ob – ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – vorsorglich ein Fristverlängerungsantrag gestellt wird, damit die Eigensicherung erfolgt ist. Eine Mandantsniederlegung ohne Wechsel des prüfenden Dritten, wäre insbesondere in den Fällen denkbar, in dem die Ursache für die Mandatsniederlegung dem Mandanten zuzurechnen ist (u.a. Tod ohne Erben, Nichtlieferung von benötigten Informationen durch den Mandanten, Nichtreaktion des Mandanten, Mandant ist verschwunden usw.).   Eine einseitige Mandatsniederlegung des prüfenden Dritten sollte nach der obigen dokumentierten Kommunikation an den Auftraggeber nur dann erfolgen, wenn wegen vorbezeichneter Gründe keine Alternativ besteht bzw. kein neuer prüfender Dritter gefunden wird.  

3.) Vorgehen bei Mandatsniederlegung / Fristverlängerung bei Insolvenz
Unter anderem auch dieser Punkt wurde beim BMWK mit Dringlichkeit nochmal vorgebracht. Wir erwarten in Kürze eine FAQ-mässige-Darstellung. 
Für weitere Informationen sind insbesondere diesbezüglich angepasste Hinweise im Schlussabrechnungs-FAQ abzuwarten. 

4.) Vorgehen bei Mandatsniederlegung mit Wechsel des prüfenden Dritten  
Wir  gehen derzeit davon aus, dass vielfach erst kurz vor Ablauf des 30.06.2023 gekündigte oder bisher nicht mehr in Erscheinung getretene Mandanten die Bearbeitung der Schlussabrechnung beim ehemaligem prüfenden Dritten erbitten. Wir möchten hiermit nochmals dringend unseren Mitgliedern empfehlen, bei Mandatsbeendigung darauf zu achten, dass auch – sofern nicht mehr bearbeitet – die Tätigkeit für die Corona-Hilfen formal auch beeendet wird und dem Mandanten die Fristen für die Schlussabrechnung im Kündigungsschreiben/ Kündigungsbestätigungsschreiben nochmals mitgeteilt wird. Zudem ist Ihnen in solchen Fällen unbedingt zwingend anzuraten, die Hotline/ Servicedesk des BMWK (telefonisch und hier schriftlich übers Kontaktformular) UND die Bewilligungsstelle schriftlich über die Mandatsbeendigung zu informieren, damit der Antrag/ Schriftverkehr/ Mahnungen nicht mehr über den ehemaligen steuerlichen Berater laufen. Ein Umhängen der Anträge auf einen neuen prüfenden Dritten kurz vor dem 30.06.2023 oder eine Kündigung zur Unzeit ist schlicht problematisch.  Gegebenfalls sollte je Einzelfall/ Situation geprüft werden, ob – ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – vorsorglich ein Fristverlängerungsantrag gestellt wird, damit die Eigensicherung erfolgt ist. 
hier: allgemeine Anleitung Wechsel des prüfenden Dritten

5.) Versehentliches Verpassen der Frist 30.06.2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung/ Antrag auf Fristverlängerung
In Anbetracht  des bereits ausführlich in den Kammermedien kommunizierten Dialogs/ Ergebnis zu verbleibenden/ aktuell in Klärung befindlichen Restfragen bei der Schlussabrechnung kann es aus Sicht der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zweckmässig sein, vorsorglich eine Fristverlängerung zu beantragen.
Hinweis:
Wer die Frist vom 30.06.2023 für die Beantragung der Schlussabrechnung oder des Fristverlängerungsantrages versehentlich verpasst hat, dem empfehlen wir dringend auf jeden Fall die Beantragung der  Fristverlängerung in solchen Fällen dann spätestens in den Monaten Juli und August 2023 nachzuholen/zu probieren:)
(siehe Nachricht auf dieser Homepage u.a. vom 07.06.2023).

NEU: 15.06.2023 Photovoltaikanlagen Nullsteuersatz/ Entnahmen
1.) FAQ/ BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz

Im Hinblick auf den Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen gab es aus unserer Sicht diverse zu klärende Praxis-Fragen, die beim Bund und dem Land vorgebracht worden sind. So kann die Entnahme von Photovoltaikanlagen u.E. aktuell nicht rechtssicher umgesetzt werden. Wir erwarten nunmehr in Kürze (Juni/Juli) ein präzisiertes bundesweit geltendes Schreiben (hier FAQ bzw. alternativ BMF) zu diesen Zweifelsfragen. Bayern und NRW haben vorläufig individuelle unverbindliche Lösungen im Ansatz, die aber nicht bundesweit maßgebend sind.  

2.) Die Finanzverwaltung NRW hat sich zum Beispiel wie folgt geäußert:
(hier Finanzverwaltung NRW)

„Im Hinblick auf das aktuelle BMF-Schreiben vom 27.02.2023 sind viele Bürgerinnen und Bürger verunsichert bezüglich der Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen. Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen vertreten hierzu folgenden Standpunkt: In der Vergangenheit (vor dem 1.1.2023) ist eine gemischt-genutzte Photovoltaikanlage regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet worden und der Betreiber hat unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch genommen. Der Betreiber musste in diesem Fall neben der Lieferung des erzeugten Stroms auch eine unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterwerfen. Nach Einführung des Nullsteuersatzes in § 12 Abs. 3 UStG zum 1.1.2023 erklären viele Betreiberinnen und Betreiber eine Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz, um dann eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbst genutzten Stroms nicht mehr der Besteuerung unterwerfen zu müssen. Eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage ist hiernach nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90% der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen ist stets von einer mehr als 90%igen nichtunternehmerischen Verwendung auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms z.B. in einer Batterie gespeichert wird. Dies gilt auch dann, wenn mit Hilfe einer Wall-Box die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen wird; ebenso, wenn eine Wärmepumpe verwendet wird. Auf die konkrete Wärmepumpe (Luft-Luft-Wärmepumpe; Luft-Wasser-Wärmepumpe etc.) kommt es nicht an. Nicht umfasst sind tragbare Batterien und Powerbanks. Diese Vereinfachungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10% des erzeugten Stroms weiter veräußert wird. Liegen die Voraussetzungen für die Entnahme vor, ist diese dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Voranmeldung in Kz. 87 bzw. in der Jahressteuererklärung in Kz. 158 oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Die Erklärung bedarf insoweit grundsätzlich keiner weiteren Erläuterung. Da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Entnahme nicht geändert haben, ist eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG nicht vorzunehmen. Es ist auch nicht möglich, den ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug rückwirkend zu versagen. Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage stellt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar. Die Lieferung ist steuerbar und zum Steuersatz von 19% steuerpflichtig. Wenn die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, wird diese Steuer nicht erhoben. Hat der Betreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beim Erwerb der Anlage verzichtet, ist er hieran für fünf Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG).“

3.) BFM Schreiben zu Photovoltaikanlagen
BMF-Schreiben vom 12.06.2023 zum Verzicht auf die Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung
„Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie nicht beanstandet, wenn Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen, die
• Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nummer 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden,
auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Absatz 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichten. Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde.“
hier: BMF-Schreiben vom 12.06.2023 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 und 1b AO; Steuerliche Erfassung von Betreiberinnen und Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen
hier: BMF-Schreiben vom 27.02.2023 Umsatzsteuer; Nullsteuersatz f Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG)  
hier: FAQ vom 16.12.2022
 „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ 


NEU: 09.06.2023 Aufforderung zur Neubearbeitung der November- und Dezemberhilfe-Schlussabrechnung

In zahlreichen Anträgen wurde in der Schlussabrechnung der tatsächlich erzielte Umsatz zur November- und Dezemberhilfe fehlerbereinigend, tatsächlich oder rundungsbedingt höher angegeben, als dieser Umsatz ursprünglich im Antrag angegeben war. Deswegen eine höhere November- oder Dezemberhilfe zu erhalten,  ist aber laut diesbezüglich damaligen und aktuellem FAQ zur November- und Dezemberhilfe nicht vorgesehen. Es gab eine interne technische Umstellung, da dieses Problem der in der SAR zu hoch beantragten Förderung jetzt bei der Schlussabrechnungsbearbeitung der eingereichten November- und Dezemberhilfe-Anträge identifiziert wurde:
Der FAQ vom 26.01.2021 führt nämlich aus:

„Umsatz im Vergleichszeitraum: Sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine endgültigen Umsatzzahlen für den Vergleichszeitraum vorlagen, werden auch diese im Rahmen der Schlussabrechnung durch einen prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Sollte der tatsächliche Vergleichsumsatz geringer ausfallen als der bei der Antragstellung angegebene Vergleichsumsatz, wird die Höhe der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe entsprechend nach unten korrigiert. Sollte der tatsächliche Vergleichsumsatz höher ausfallen als bei der Antragstellung angegeben (zum Beispiel aufgrund einer nachträglichen Berichtigung der Umsatzsteueranmeldung), bleibt die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe unverändert.“
Es liegt also KEINE Änderung der FAQ vor, sondern bereits im/ ab dem FAQ vom 26.01.2021 stand dies so immer so drin, dass bei der November- und Dezemberhilfe eine nachträgliche Änderung des Referenzumsatzes zum Vorteil des Antragstellers im Rahmen der SAR NICHT zu einer Zuschusserhöhung führt.
Lösung:
Technisch geht es leider wohl  an der Stelle nicht anders, als in den Fällen den ursprünglichen Referenzumsatz in der Schlussabrechnung unverändert zu belassen.
Bei den November/ Dezember-Anträgen, die bereits bei der BWS in Bearbeitung waren, wurde der Zuschuss regelmäßig manuell durch die BWS ermittelt und manuell gekürzt.
Die offenen Fälle jedoch, die noch nicht von einem Bearbeiter der BWS angearbeitet wurden, wurden bundesweit am Dienstag/ Mittwoch maschinell zur Anpassung an die prüfenden Dritten zurückgesendet, was auch unter Kosten/ Nutzen-Gesichtspunkten unbefriedigend ist.

NEU: 09.06.2023 Corona-Hilfen: Informationspflichten und Rückzahlungen im Falle von Betriebsschließungen
Grundsätzlich gilt, dass eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ausgeschlossen ist. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem jeweiligen Förderzeitraum, jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt. Es bestehen Informationspflichten seitens der betroffenen Unternehmen, die sie in direkter schriftlicher Kommunikation mit der Bewilligungsstelle erfüllen können oder die sie alternativ über die prüfenden Dritten beauftragen müssen.  Prüfende Dritten müssen im Antragsportal aufpassen, entsprechende  Angaben und Hinweise zu machen. Folgende Varianten sind aus unserer Sicht bei Betriebsschließungen  zu unterscheiden:

2. Betriebsschließung nach dem Förderzeitraum
2a.) Betriebsschließung nach dem Förderzeitraum UND Einhalten der Informationspflicht:

Die Corona-Hilfe-Förderung kann dem betroffenen Unternehmen belassen werden.

NEU: 09.06.2023 Übernahme von Schlussabrechnungen in Sachsen-Anhalt
Wir gehen davon aus, dass derzeit viele Kanzleikapazitäten gebunden sind, die restlichen Steuererklärungen des VZ 2021 bis 31.08.2023 fertigzustellen. Wir haben bereits bei Sonderfällen (zum Beispiel Wechsel des steuerlichen Berater, Fristverlängerungen bei Mandatsübernahme) für schnellere und pragmatischere Lösungen bei den zuständigen Behörden geworben. Sofern Kapazitäten bestehen sollten, wäre es zur Stärkung der betroffenen Unternehmen/ Wirtschaft hilfreich, wenn im Einzelfall die Schlussabrechnung auch bisher nicht mandatierter Unternehmen – ggf. nach Ende der Steuererklärungsfrist 31.08.2023 – mit unterstützt werden könnte.        

 

 

NEU: 09.06.2023 neue Fixkostenpositionen/Wahlrechtsausübung, Kosten prüfende Dritte, Fälligkeit  und sonstige Sachverhalte zur Schlussabrechnung  
Die berufsständischen Organisationen BStBK und DStV sind bekanntlich an der Klärung noch offener Restfragen dran und setzen sich ein. Wir werden schnellstmöglich informieren. Bitte haben Sie Verständnis, das die berufsständischen (Bundes-)-Organisaionen nicht ständig aus laufenden Gesprächen (zum Beispiel aktuell zur Abwicklung der SAR bei Insolvenz, verbundene Unternehmen, Jahresumsatzprivileg bzw. 1/12-Regelung usw. ) unabgestimmte Zwischenstände kommunizieren können.
Soweit es relevante Änderungen betrifft, sind nach Freigabe des geänderten Schlussabrechnungs-FAQ die dortigen Ausführungen zu berücksichtigen.
Aus aktuellem Anlass möchten wir hiermit nochmal auf die bisherigen Ausführungen (siehe Kammermedien bzw. die diesbezüglichen Beiträge auf dieser Homepage; zuletzt u.a. vom 04.05.2023 oder  19.05.2023) zu den aktuellen Besonderheiten und Lösungen zur Schlussabrechnung hinweisen:

Es wird im Rahmen der Schlussabrechnung verstärkt geprüft, inwieweit die Schlussabrechnung/ die dort eingegebenen Daten und Wahlrechte lediglich eine nachträgliche Optimierung darstellen, die aus Sicht des Bundes nicht präferiert werden. Hierbei scheint auch die Bedürftigkeit (mittlerweile Pandemieende) und das Ermessen bei der Gewähreung der Billigkeitsleistung mehr eine Rolle zu spielen, was wir wegen dem Vertrauensschutz/ Verwaltungspraxis und FAQ und Verlautbarungen trotz einiger Verwaltungsgerichtsentscheidungen nur teilweise teilen.
Wie bereits mitgeteilt, wird es hierzu insbesondere auf die Begründung des betroffenen Unternehmens!! in der Schlussabrechnung bei Rückfragen und die jeweilige Überbrückungshilfe ankommen, da dies dort unterschiedlich zu betrachten ist/ war.  Bei Angaben zu einem vorgehaltenem verpflichtenden Änderungsantrag sollte – wie bereits unsererseits mehrfach ausführlich in den Kammermedien ausgeführt – mit den dort aufgeführten Inhalten bzw. FAQ, Vertrauensschutz und damaligem ständigen Verweis auf die Schlussabrechnungsabrechnung (siehe unten) argumentiert werden.
Im Regelfall wird auch bei der Schlussabrechnung weiterhin die zu Beginn der Überbrückungshilfen vorausgesetzte ausschliessliche Coronabedingheit der Umatzausfälle eingefordert, was bei den Unternehmen mit der amerikanischen Schweinepest ja zu dem Verweis auf die Härtefallhilfe geführt hat. 

In den aktuellen Schlussabrechnungen werden bekanntlich unter anderem:
– die nachträgliche Neuausübung von verschiedenen Wahlrechten (wie das Jahresumsatzprivileg) 
– oder völlig neue  Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung 
– oder Anträge mit plötzlichen größeren Nachzahlungen zu Gunsten der Unternehmen in der Schlussabrechnung 
kritisch gesehen.

Im Regelfall wird es von den Bewilligungsstelen zwischenzeitlich bundesweit so betrachtet, dass die Optimierungs-/  Wahlrechtsausübungsmöglichkeit verbraucht und damit eingeschränkt ist bzw. damals ein Änderungsantrag wegen wesentlicher Änderungen (neue Fixkostenposition bzw. höhere Nachzahlung) hätte gestellt werden müssen. 

Da sich diesbezüglich manches, aber eben nicht alles von den FAQ, Verlautbarungen bzw. der bisherigen Verwaltungs-/ Vergabepraxis ableiten lässt, sind die berufsständischen Organisationen auch hierzu in intensiven Erörterungen mit dem BMWK.
Bezüglich einiger Punkte – wie die Fälligkeit der  Kosten der prüfenden Dritten – wurden dabei auch bereits Ergebnisse erzielt. 

Die Prüfungsintension der Coronabedingtheit – insbesondere natürlich auch in Überbrückungshilfe III bis IV – mit der ausschließlichen Coronabedingtheit (beispielhaft dadurch teilweise damals Verweis auf die Härtefallhilfe bei der ASP) wird dabei weiter unverändert wie bisher zu Anwendung gebracht. 

1.) Wahlrechtsausübungen in der Schlussabrechnung
Auch wenn wir massiv gegenhalten, besteht derzeit die Auffassung, dass man vermeiden/ ausschließen möchte, dass im Rahmen der Schlussabrechnungen so umfangreiche Änderungen/ Nachforderungen geltend gemacht werden, dass ein neuer Antrag entsteht. Über das Schlussabrechnungsportal soll keine Möglichkeit gegegeben werden, neue Anträge zu stellen. Aus unserer Sicht ist bis jetzt und somit erst Recht in den Jahren 2020-2022 nicht hinreichend bestimmbar,  was umfangreich ist und ab welcher Überbrückungshilfe bzw. welchem Zeitpunkt als prüfender Dritter ein Änderungsantrag geboten gewesen wäre.
1a.) neue oder wesentlich erhöhte Fixkostenpositionen

Das BMWK sieht derzeit bei höheren Nachzahlungen auf Grund völlig neuer oder erhöhter Fixkostenpositionen eine Notwendigkeit zur damaligen – und jetzt nicht mehr möglichen – Stellung eines Änderungsantrages. Dem FAQ lässt sich eine solche jetzt angewandte Verpflichtung zu einem Änderungsantrag nicht ohne weiteres entnehmen, zumal in den ersten Hilfen immer auf die Schlussabrechnung zum Spitzenausgleich verwiesen wurde. Zudem ändert die zeitliche Vorverlagerung dieses Nachforderungsbetrages nichts, wenn der Mandant dies damals bereits über einen Änderungsantrag geltend gemacht hat oder erst jetzt im Spitzenausgleich über die Schlussabrechnung.  

Lösung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bis zur einvernehmlichen oder Ihrer gerichtlichen Klärung:
Gerade bei neuen oder wesentlich erhöhten Fixkostenpositionen wird es eine Rolle spielen und sollte Ihrerseits gut begründet werden:
– wie hoch ist der tatsächliche prozentuale Nachzahlungsbetrag bezogen auf den ursprünglichen Antrag
– warum konnten die Fixkosten nicht vorher/ im Erstantrag geltend gemacht werden
– wann ist dem prüfendem Dritten oder dem betroffenen Unternehmen erstmals diese Fixkostenposition bewusst geworden 
– wann wurde der Erstantrag vorbereitet, erstellt und wann – vermutlich zeitverzögert – eingereicht
– handelt es sich bei dem Erstantrag um einen Antrag mit geschätzten Zahlen oder einen Antrag mit Istzahlen
– wann begann zeitlich zum Erstantrag bereits die nächste Corona-Hilfe 
–  weshalb war ein Änderungsantrag nicht möglich oder nicht sinnvoll (noch keine Freischaltung; Änderungsumfang gering usw.) 
– für welche/ wieviele Monate gibt es Änderungsbedarf und waren diese Fixkostenänderungen bei Erst- oder Änderungs-Antragstellung bekannt?
– wurde eventuell in der Kommunikation mit der Bewilligungsstelle bereits Änderungsbedarf angezeigt? 
– hat die Bewilligungsstelle in der Kommunikation bei Änderungen zu Gunsten des Unternehmens auf die Schlussabrechnung verwiesen und ggf. Vertrauensschutz bereits auch darüber erweckt? 

1b.) Wahlrechtsausübung
Die Wahlrechtsausübung insbesondere für das  Jahresumsatzwahlrecht (statt der monatsweisen Betrachtung) bei kleinen Unternehmen ist derzeit nur für den Erstantrag/Änderungsantrag vorgesehen. Wir halten dies – gelinde gesagt – nicht für „glücklich“. Die Schlussabrechnung stellt aus Sicht des Bundes jedoch weiterhin keine adequate Möglichkeit dar, einen neuen Antrag zu stellen oder eine Optimierung der Förderung nach Ablauf des Förderzeitraums und der Pandemie/ Bedürftigkeit vorzunehmen.  Somit erfolgt die Abrechnung/ Ermittlung des Förderbetrages in der Schlussabrechnung auf Basis der vorher bewilligten Anträge (d.h. insbesondere mit dem dort ausgeübten Wahlrecht). Dies dürfte im Sinne einer Verwaltungspraxis bundesweit so von den Bewilligungsstellen vorerst gehandhabt werden, ohne dass wir diese Auffassung teilen.  

2.) Neuauslegungen durch einzelne Bewilligungsstellen 3 Jahre nach Beginn der Überbrückungshilfe
Wie in den Kammerinfos dargestellt, haben sich – wie in den letzten Monaten auch – wegen diverser Auslegungen – in den letzten Wochen die berufsständischen Organisationen nochmals bei den Ministerien zu obigen Sachverhalten eingesetzt, verdeutlicht, was Vertrauensschutz ist und andererseits die Konsequenz wäre und Lösungen gefunden. Die Kommunikation des Ergebnisses ist an die Bewilligungstellen erfolgt.  

3.) Kosten der prüfenden Dritten
Durch die berufsständischen Bundesorganisationen BStBK und DStV wurde bekanntlich dabei u.a. (siehe unsere Kammerinfos bzw. Beiträge auf dieser Homepage zum Beispiel vom 24.04.2023) nochmals ausdrücklich geklärt/ dafür gesorgt, dass die Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten im Sinne der FAQ zu beantworten ist:).
Dies bedeutet, dass die berufsständischen Bundesorganisationen im Sinne der Steuerberater UND Rechtssicherheit geklärt haben, dass BUNDESWEIT die Kosten für die prüfenden Dritten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung ODER/ UND Schlussabrechnung berechnet werden, auch dann berücksichtigungsfähig sind, wenn sie erst nach dem Förderzeitraum der jeweiligen Überbrückungshilfe in Rechnung gestellt/fällig geworden sind.   
Wir empfehlen trotzdem auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder SAR VOR der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen. Bei bereits unter anderer Maßgabe elektronisch eingereichten Schlussabrechnungen sollte auf die ggf. erfolgte Anfrage der Bewilligungsstelle zugewartet werden.

4.) Sichtweise des BMWK/ der Bewilligungsstellen zur Schlussabrechnung
*Es ist – gerade bei konservativem Ansatz von Fixkosten in der Antragsphase – zu erwarten, dass die eingereichten Schlussabrechnungen teilweise zu Nachzahlungen an die Unternehmen führen, während die Bewilligungsstellen zusätzlichen Fixkosten-/ Erhöhungen wegen möglichem Missbrauch teilweise kritisch gegenüber stehen  und einen fehlenden Änderungsantrag bemängeln.
*Wir sehen zur Zeit, dass aus Sicht einiger Bewilligungsstellen auch die zusätzliche neue Angabe von Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe im Vergleich zum Erstantrag einen erheblichen Änderungsbedarf darstellen könnte. Da diese Fixkostenpositionen im Erstantrag nicht beantragt wurden und der Bewilligungsstelle kein entsprechender Änderungsantrag vorliegt, würden aus Sicht einiger Bewilligungsstellen auch die neuen Kosten der Fixkostenpositionen in der Überbrückungshilfe eventuell gekürzt werden.
*Wenn bei der Antragsberechtigung der Überbrückungshilfe im Erstantrag als Vergleichsumsatz der monatliche Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 gewählt wurde und in der Schlussabrechnung zu jedem Fördermonat den gleichen Monat aus dem Jahr 2019 als Vergleichsumsatz gewählt wurde, sehen einige Bewilligungsstellen dies als Änderungsbedarf. Hierbei handelt es sich gemäß einigen Bewilligungsstellen nach geltenden FAQ der Überbrückungshilfe (zum Beispiel ÜH III Ziffer 3.16) um einen erheblichen Änderungsbedarf, welcher in Form eines Änderungsantrages (bei der ÜHIII zum Beispiel bis zum 31. Oktober 2021) hätte gestellt werden müssen.

5.) Bezahlung der Fixkosten bis zur Schlussabrechnungseinreichung
Hier wird es gerade bei Schätzungsfällen oder unerwarteten Kosten (zum Beispiel für Reparaturen) auf eine eindeutige Argumentation ankommen.  Bitte beachten Sie, dass alle Fixkosten (bei den Kosten für den prüfenden Dritten vertraten die BWS teilweise unterschiedliche Auffassungen) allerspätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung fällig und bezahlt sein müssen. Sichern Sie sich also gegenüber den Mandanten ab, dass dieser alle Rechnungen vorher fällig gestellt erhalten und ausgeglichen hat. Wir empfehlen deshalb auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder SAR vor der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen. 

6.) Auswahl einiger aktuell diskutierter Probleme mit dem BMWK
Bekanntlich wurden bisher und werden aktuell auf Grund der Erfahrungen zur Unterstützung unserer Mitglieder unter anderem auch folgende Probleme diskutiert und versuchen wir zu klären, wobei wir hier vielfach Vertrauensschutz und die damalige FAQ-Lage sehen und geltend machen: 
*ständige nachträgliche Auslegungen einzelner Bewilligungsstellen (zum Beispiel zur Fälligkeit von Fixkosten)
*Fälligkeit der Fixkosten im Sinne des FAQ beibehalten und nachträgliche oder der Verwaltungspraxis widersprechende Einzelauslegungen einzelner BWS vermeiden
*Soloselbständige/ Zuschlag
*Wechselmöglichkeit der Jahresumsatzregelung statt monatsweise Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatz/ Ausschluß von Einzel-/ Sonderfällen der Jahresumsatzregelung (Surfschule, Eisdiele usw.) statt monatsweiser Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatzmöglichkeit von neuen Fixkostenpositionen, die bisher in den Anträgen noch nicht erfasst werden
*Grenze, welche Anzahl oder Höhe einer/ mehreren Fixkostenposition/en führt zu einem neuem Antrag im Sinne der Bewilligungsstelle, der unzulässig ist, weil es eines vorherigen Änderungsantrags bedurft hätte  
*verbundene Unternehmen

 

NEU: 08.06.2023 Versäumnis der Frist 30.06.2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung/ Antrag auf Fristverlängerung
In Anbetracht  des bereits ausführlich in den Kammermedien kommunizierten Dialogs/ Ergebnis zu verbleibenden/ aktuell in Klärung befindlichen Restfragen bei der Schlussabrechnung kann es aus Sicht der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zweckmässig sein, vorsorglich eine Fristverlängerung zu beantragen.
Hinweis:
Wer die Frist vom 30.06.2023 für die Beantragung der Schlussabrechnung oder des Fristverlängerungsantrages versehentlich verpasst hat, dem empfehlen wir dringend auf jeden Fall die Beantragung der  Fristverlängerung in solchen Fällen dann spätestens in den Monaten Juli und August 2023 nachzuholen/zu probieren:)
(siehe Nachricht auf dieser Homepage vom 07.06.2023).

NEU: 08.06.2023 Fälligkeit der Fixkosten  
a.) Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten in Sachsen-Anhalt
Die Fälligkeit/ Rechnungsstellung der Kosten der prüfenden Dritten ist aus unserer Sicht nicht strittig!
Die Regelung, dass Steuerberatungskosten bis zum Schlussabrechnungstermin abgerechnet sein müssen legt fest, dass in dem Moment, in dem die prüfenden Dritten die Schlussabrechnung an die Bewilligungsstelle elektronisch absenden, die Abrechnung der Leistungen (für Antragstellung und Schlussabrechnung) des prüfenden Dritten erfolgt sein muss.
Der 30.06.2023 und der 31.12.2023 legen nur/ lediglich die Zeitpunkte der spätesten Einreichung der Schlussabrechnung als Paket fest.
Anders  – bezogen auf die Kosten der prüfenden Dritten in Sachsen-Anhalt – ausgedrückt:
Beispiel: 1: Wenn eine Schlussabrechnung elektronisch bei der Bewilligungsstelle Investitionsbank Sachsen-Anhalt zum 01.05.2023 eingereicht wurde, mussten auch die Steuerberatungskosten spätestens zu diesem Tag (01.05.2023) fällig in Rechnung gestellt worden sein.
Beispiel 2: Reicht jemand am 10.09.2023 elektronisch bei der Bewilligsstelle Investitionsbank Sachsen-Anhalt die Schlussabrechnung ein, muss auch die Abrechnung/ Fälligkeit der Steuerberatungskosten für die Schlussabrechnung spätestens zum 10.09.2023 erfolgt sein.
(einzelne Bewilligungsstellen fordern auch die Bezahlung bis zu diesem Tag, so das man grundsätzlich vorsorglich bundesweit auch eine Bezahlung bis zum Einreichungstag der Schlussabrechnung empfehlen kann) 

b.) Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten allgemein
Durch die berufsständischen Bundesorganisationen BStBK und DStV wurde bekanntlich dabei u.a. (siehe unsere Kammerinfos bzw. Beiträge auf dieser Homepage zum Beispiel vom 24.04.2023) nochmals ausdrücklich geklärt/ dafür gesorgt, dass die Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten im Sinne der FAQ zu beantworten ist:).
Dies bedeutet, dass die berufsständischen Bundesorganisationen im Sinne der Steuerberater UND Rechtssicherheit geklärt haben, dass BUNDESWEIT die Kosten für die prüfenden Dritten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung ODER/ UND Schlussabrechnung berechnet werden, auch dann berücksichtigungsfähig sind, wenn sie erst nach dem Förderzeitraum der jeweiligen Überbrückungshilfe in Rechnung gestellt/fällig geworden sind.  Wir empfehlen deshalb auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder vor der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen. Bei bereits unter anderer Maßgabe elektronisch eingereichten Schlussabrechnungen sollte auf die ggf. erfolgte Anfrage der Bewilligungsstelle zugewartet werden.

c.) Fälligkeit sonstiger Fixkosten in Sachsen-Anhalt
Die aus unserer Steuerberaterkammersicht gebotenen Varianten und pragmatischen Lösungen zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt haben wir in den Kammermedien mehrfach kommuniziert und wir werden selbstverständlich weiterhin darauf achten/ drängen, dass diese praktikable Lösung hier in Sachsen-Anhalt weiterhin – und im Idealfall – endlich bundesweit ähnlich umgesetzt wird.

bisheriger/ und weiterhin geltender Stand (siehe unsere Nachricht zuletzt u.a. vom 17.02.2023) zum Fälligkeitsbegriff der Fixkosten in Sachsen-Anhalt
Pauschal auf das Rechnungsdatum abzustellen – wie das einzelne Bewilligungsstellen nachträglich vornehmen/ vor hatten , ist aus unserer Sicht keine von uns akzeptierte Lösung und haben wir auch entsprechend kommuniziert. In Anbetracht der jedoch unterschiedlichen länderspezifischen Verwaltungspraxis erlauben wir uns nochmal auch hier zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt zu äußern und bleiben bei unserer bisherigen und unten nochmals aufgeführten unverbindlichen Auffassung.   

Hier gibt es aus unserer Sicht – soweit nicht missbräuchlich/ gestaltend genutzt – für die Anträge in Sachsen-Anhalt die sechs folgenden Konstellationen, von denen wir auf Grund praktischer Überlegung ausgehen, das die Bewilligungsstelle in Sachsen-Anhalt als Verwaltungspraxis dies (unverbindlich) analog – weiter wie bisher – sehen sollte:

1.) Wenn auf der Rechnung KEIN Fälligkeitsdatum angegeben ist
Dann ist die Rechnung – auch unstrittig lt. FAQ –  sofort fällig, also gilt das Rechnungsdatum als Fälligkeitsdatum.

2.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angegeben ist, OHNE das zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden
Dann gilt dieses Datum verständlicherweise als Fälligkeitsdatum.

3.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angeben ist UND zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden kann
Dann gilt dennoch das Datum, wann die Rechnung ohne Skonto fällig wäre.

4.) Wenn die Zahlung VOR dem Fälligkeitsdatum/ Fälligkeitsmonat erfolgt
Wenn vorher gezahlt wird, würden wir tatsächlich eine Wahlmöglichkeit sehen.  
Es kann das Fälligkeitsdatum nach Ziffer 2 herangezogen werden ODER aber auch das frühere Zahlungsdatum.

5.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird erst zum Stundungszeitpunkt gezahlt 
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt, wann die Stundung ausläuft

6.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird vor Auslaufen der Stundungs-/ Zahlungsfrist gezahlt
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt der Zahlung vor Auslaufen der Stundungs-/Zahlungsfrist.

 

NEU: 07.06.2023 Fristversäumnis Endabrechnung/ Schlussabrechnung und Antrag auf Fristverlängerung zur Schlussabrechnung 
a.) Antragsfrist für den Antrag auf Fristverlängerung zur Schlussabrechnung
Die Vollzugshinweise führten zum 31.08.2023  damals Folgendes aus:
„(5) Nach Ablauf des letzten Fördermonats, spätestens jedoch bis 30. Juni 2023, legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. Im Einzelfall kann bis zum 31. August 2023 durch den beauftragten prüfenden Dritten eine Fristverlängerung bis spätestens 31. Dezember 2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung über das digitale Antragsportal beantragt werden.“
Die Beantragung der Fristverlängerung sollte vom Steuerberater weitensgehend dennoch bis zum 30.06.2023 erfolgen. Dies auch unter dem Aspekt, dass – aus Sicht des Bundes – eher die Einreichung einer Schlussabrechnung statt eines Fristverlängerungsantrages präferiert wird. Auf der Homepage des BMWK steht der 30.06.2023, so dass nicht davon auszugehen ist, dass außerhalb der vorbezeichneten Vollzughinweise noch etwas anderes schriftlich kommuniziert wird.   

Aber:)!:
Wenn zum 30.06.2023 keine Schlussabrechnung vorliegt und auch keine Fristverlängerung beantragt wurde, kann man damit rechnen, dass es voraussichtlich frühestens erst ab SEPTEMBER! 2023  automatische Erinnerungsläufe mit Rückforderungsumsetzungen geben wird. 

Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass der allgemeine 2. Erinnerungslauf für die Konstellationen in Kürze starten wird, in denen bisher keinerlei Schlussabrechnung von einem prüfenden Dritten vorliegt.

b.) Versäumnis der Frist 30.06.2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung/ Antrag auf Fristverlängerung
Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall die Beantragung Fristverlängerung in solchen Fällen dann in den Monaten Juli und August 2023 zu probieren:)

c) Antrag auf Fristverlängerung rechtzeitig und für alle offenen Corona-Hilfe-Anträge stellen
Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endet am 30. Juni 2023. Es kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden. Dies ist nach Anlage des so genannten Organisationsprofils jedes Mandanten unkompliziert möglich. Es bedarf hierfür insbesondere auch keiner gesonderten Begründung! 

Voraussetzung, es muss nunmehr lediglich versichert/ angekreuzt werden (anschließend erhält man SOFORT eine Zusage/Bestätigungs-Email):
1.) Hiermit beantrage ich für die ausgewählten Anträge eine Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung bis 31. Dezember 2023.
2.) Hiermit versichere ich, dass zugehörige Organisationsprofil vollständig angelegt zu haben.
3.) Hiermit habe ich zur Kenntnis genommen, dass eine Löschung des Organisationsprofils oder eines Antrags aus dem Organisationsprofil eine erneute  Beantragung einer Fristverlängerung für die betroffenen Anträge erforderlich macht.

Bitte beantragen Sie frühzeitig vor dem 30.06.2023 (Frist siehe unten) die Fristverlängerung für alle noch nicht erstellten/ versendeten Schlussabrechnung. Gleichzeitig würden Sie jetzt und NICHT erst zum Fristablauf feststellen, wenn zum Beispiel Anträge in den Schlussabrechnungspaketen fehlen sollten.  Prüfen Sie bitte, dass Sie dies wirklich für ALLE  Corona-Hilfen und alle Pakete der Schlussabrechnungen erfolgreich beantragt haben und prüfen Sie den Eingang der entsprechenden BMWK-Fristverlängerungszusage-Mitteilung und gleichen dies nochmal mit der im Portal filterbaren  Einreichungsübersicht ab.


d.) Fristverlängerung bei Insolvenz und Beendigung von Corona-Hilfe-Mandate 
Wie bereits zuletzt am 12.04.2023 mitgeteilt, erinnern Sie bitte Ihre Mandanten an die Schlussabrechnungsfrist 30.06.2023 (nur mit aktiv vorzunehmenden Fristverlängerungsantrag derzeit 31.12.2023). Wir  gehen derzeit davon aus, dass vielfach erst kurz vor Ablauf des 30.06.2023 gekündigte oder bisher nicht mehr in Erscheinung getretene Mandanten die Bearbeitung der Schlussabrechnung beim ehemaligem prüfenden Dritten erbitten. Wir möchten hiermit nochmals dringend unseren Mitgliedern empfehlen, bei Mandatsbeendigung darauf zu achten, dass auch – sofern nicht mehr bearbeitet – die Tätigkeit für die Corona-Hilfen formal auch beeendet wird und dem Mandanten die Fristen für die Schlussabrechnung im Kündigungsschreiben/ Kündigungsbestätigungsschreiben nochmals mitgeteilt wird. Zudem ist Ihnen in solchen Fällen unbedingt zwingend anzuraten, die Hotline des BMWK UND die Bewilligungsstelle schriftlich über die Mandatsbeendigung zu informieren, damit der Antrag/ Schriftverkehr/ Mahnungen nicht mehr über den ehemaligen steuerlichen Berater laufen.
Ein Umhängen der Anträge auf einen neuen prüfenden Dritten kurz vor dem 30.06.2023 oder eine Kündigung zur Unzeit ist schlicht problematisch. In Insolvenzfällen sind zusätzlich Besonderheiten zu beachten. Für weitere Informationen sind insbesondere diesbezüglich angepasste Hinweise im Schlussabrechnungs-FAQ abzuwarten.   
hier: allgemeine Anleitung Wechsel des prüfenden Dritten

e.) Versäumnis Einreichung Endabrechnung Neustarthilfe (gilt schlußfolgernd auch für versäumte Beantragung der Schlussabrechnung/ Fristverlängerung nach dme 31.08.2023) 
Bei Versäumnis der Beantragung der Endabrechnung zur Neustarthilfe liegt aktuell ein Problem vor. Da der Erstantrag bzw. ggf. ein Änderungsantrag nach dem Ende der Antragsfrist und nach dem Ende der letzten Frist für die Einreichung von Endabrechnungen beschieden wurde, hat man nach Erlass des Bewilligungsbescheides derzeit regelmäßig nur einen Monat Zeit Widerspruch/ Klage einzulegen, bzw. musste die Endabrechnung einreichen. Diese Frist dürfte inzwischen bei fast allen Neustarthilfen weit verstrichen sein. Es wäre flankierend versuchsweise ein Antrag auf Wiedereinsetzung bei der zuständigen Bewilligungsstelle zu empfehlen/prüfen, der wohl die berufsüblichen Voraussetzungen (Begründung, Frist, Einreichung mit Nachweis usw.) enthalten sollte.  Wenn jedoch keine gewichtigen Gründen nachgewiesen werden, warum man die Frist hat verstreichen lassen (d.h. Gründe für die Fristversäumnis, die außerhalb der Einflusssphäre des prüfenden Dritten liegen), wird es aktuell schwierig.
An der Stelle ist derzeit der Ermessensspielraum der Bewilligungsstellen quasi auf 0 reduziert und diese werden nach derzeitigem Stand die Förderung des Unternehmens wohl zurücknehmen müssen. 

f.)  Portalauslastung  zum 30.06.2023
Wir erwarten, das das elektronische Antragsportal zum Einreichungsfristende 30.06.2023 der Schlussabrechnung bzw. des Fristverlängerungsantrages (abgestellt auf den 30.06.2023) an seine Auslastungsgrenze kommen wird und das das Portal teilweise nicht mehr erreichbar sein wird. Dies ist nicht optimal, jedoch empfehlen wir Ruhe zu bewahren, es antizyklisch zu probieren und werden unsere Mitglieder bei der Lösung begleiten.
Hinweis: Bitte versuchen Sie es auch danach weiter!:)
Unabhängig davon dokumentieren Sie bitte mit Screenshots/ Videos, wenn Sie Probleme bei der elektronischen Einreichung der Schlussabrechnungs- oder Fristverlängerungsanträge bis zum 30.06.2023 haben sollten, auch danach nicht durchkommen und wegen technischer Gründe des Portals die Einreichung nicht fristgerecht erfolgen konnte.
Wir gehen davon aus und setzten uns dafür ein, dass Lösungen für dieses Problem gefunden werden. Sie sollten jedoch in solchen Fällen umgehend!!!! das Service-Desk/Hotline des BMWK  schriftlich und nachweisbar mit Ihrer Dokumenation informieren.

 

NEU: 07.06.2023 Wartungsarbeiten am Antragsportal
Am 07.06.2023 finden von 17:00 Uhr – 21:00 Uhr Wartungsarbeiten am elektronischem Antragsportal statt. Es wird zu Beeinträchtigungen kommen.Speichern Sie vor 17.00 Uhr alle offenen Anträge und verlassen bis  21.00 Uhr das Antragsportal. Kontrollieren Sie danach in Bearbeitung befindlichen Schlussabrechnungen.

NEU: 07.06.2023 Erinnerung: Dringender Hinweis zur Anmeldung am von der FIU betriebenen Onlineportal goAML
Gemäß dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG i.V. mit § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG)) muss sich JEDER Berufsträger bis spätestens zum 1. Januar 2024 auf dem von der FIU betriebenen Onlineportal goAML registrieren. Die Steuerberaterkammern sind vom Gesetzgeber bekanntlich verpflichtet worden, die Einhaltung des Geldwäschegesetzes zu überwachen. Gleichzeitig sind im Portal Informationen hinterlegt, die der Kanzlei die Einrichtung eines Frühwarnsystems ermöglichen.  Die zeitnahe Registrierung bei dem Onlineportal der FIU ist insoweit dringend geboten. Nach unseren Erkenntnissen ist leider ein separater Account zu erstellen. Für die elektronische Übermittlung der nach dem Geldwäschegesetz zu meldenden Sachverhalte/ Verdachtsmeldungen gem. § 43 GWG stellt die FIU das Meldeportal „goAML Web“ zur Verfügung. 

Dies Online-Portal erreichen Sie wie folgt: GoAML Home (bund.de)
Die vorgenannte Registrierungspflicht ist unabhängig davon zu erfüllen, ob Sie als Berufsträger bereits eine Verdachtsmeldung abgegeben haben oder gerade beabsichtigen abzugeben.  Die Nutzung von „goAML Web“ setzt voraus, dass Sie sich zuvor registrieren. Hierzu wählen Sie bitte den Reiter „REGISTRIEREN“ aus, tragen die erbetenen Angaben in die Eingabefelder ein und betätigen die Schaltfläche „Registrierung absenden“. Anschließend wird die Registrierung durch die FIU geprüft und der Zugang freigeschaltet. Dabei werden Sie über sämtliche Schritte des Registrierungsprozesses mittels E-Mail an die bei der Registrierung hinterlegte Adresse informiert. Wenn Sie sich erfolgreich registriert haben, können Sie auf fachlichen Informationen wie z. B. Papieren zu Varianten und Methoden der Geldwäsche, die die Verpflichteten beim Erkennen melderelevanter Sachverhalte unterstützen können, zugreifen. 

NEU: 05.06.2023 Härtefallregelung für Energiekosten bei gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen  ab 15. Juni 2023 bis 31. August 2023 beantragbar
Ab dem 15. Juni 2023 können gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen Zuschüsse zu den Energie-Mehrkosten für die Jahre 2022 und/oder 2023 beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen.

Wer: insbesondere auch solche gemeinnützige Organisationen und Einrichtungeninsbesondere, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbegünstigt sind und mit Bundesmitteln aus dem Förderbereich des BMFSFJ zur Sicherung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und zur Demokratiestärkung gefördert werden. 

Wo: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)

Ab wann: 15. Juni 2023

Bis wann: 31. August 2023

Voraussetzung: gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen können einen Zuschuss bekommen, wenn ihre Energiekosten in 2022 höher sind als der Durchschnitt der Jahre 2019-2021. Den Zuschuss können insbesondere auch solche soziale Organisationen und Einrichtungen beantragen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbegünstigt sind und mit Bundesmitteln aus dem Förderbereich des BMFSFJ zur Sicherung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und zur Demokratiestärkung gefördert werden. 

Wieviel: Der Zuschuss deckt 90% dieser Energie-Mehrkosten ab. Für die erwarteten Energie-Mehrkosten in 2023 kann ein Zuschuss in Höhe von max. 35 % des Zuschusses für 2022 beantragt werden. Im Übrigen ist aber auch der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag von 2.000.000,00 Euro je Unternehmen auf der Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 zu beachten.

hier: FAQ zum Antragsverfahren im Rahmen der Gewährung von Billigkeitsleistungen nach der Härtefallregelung „Soziale Träger“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

hier: Richtlinie zur Härtefallregelung „Soziale Träger“ zur Abmilderung der Folgen steigender Energiekosten aufgrund des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine

„Die Organisationen und Einrichtungen, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt sichern und die Demokratie stärken, werden somit im Hinblick auf die durch den Ukraine-Konflikt erhöhten Energiekosten (Gas, Wärme, Strom und andere Energieträger) weiter entlastet. Befindet sich eine der vorgenannten Einrichtungen aufgrund der Energiekrise in einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage, kann ein entsprechender Zuschuss bis spätestens 31. August 2023 schriftlich beantragt werden…..

…Durch diese freiwillige Zahlung des Bundes wird für die Laufzeit des Entlastungpaketes bis Ende 2023 gewährleistet, dass soziale Einrichtungen ihre wertvolle Arbeit für Demokratie und Vielfalt und gegen Menschenfeindlichkeit fortsetzen können.

Antragsberechtigt sind – unabhängig von ihrer Rechtsform – gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt sichern und die Demokratie stärken. Voraussetzung ist, dass sie in der Förderkompetenz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend liegen und aus Bundesmitteln in Form von Zuwendungen im Haushaltsjahr 2022 und im gesamten Jahr 2023 gefördert werden. Die Zuschüsse zu den gestiegenen Energiekosten für 2022 und/oder 2023 können in Höhe eines Differenzbetrages der entstandenen Energiekosten nach Periodenvergleich und unter Anwendung eines Sparanreizes beantragt werden. Details regelt die entsprechende Richtlinie.

Die Leistungen werden aber nur gewährt, sofern der erforderliche Liquiditätsengpass nicht bereits durch andere Entlastungsmaßnahmen des Bundes, der Länder oder von anderen Dritten aufgefangen werden konnte.“

 

NEU: 04.06.2023 elektronisches Steuerberaterpostfach beSt
Die Bundessteuerberater hat die Gültigkeit der Registrierungscodes (9-stelliger Schlüssel), welche den Mitgliedern im 1. Quartal 2023 im Zuge des Erst-Registrierungsprozesses postalisch zugesendet wurden, aus technischen Gründen ausnahmsweise bis Ende Juli 2023 festgelegt.  
Wir bitten noch nicht erfolgte Registrierungen umgehend vorzunehmen! 

NEU: 04.06.2023 offene (Teil-)Probleme bei der Schlussabrechnung
Wir befinden uns mit BWS und BMWK in Geprächen zur finalen Klärung offener Restfragen zur Schlussabrechnung.
Sofern Ihrerseits noch Sachverhalte (keine Einzelfälle, sondern Grundsatzsachverhalte, die mehrfach auftreten) bekannt sein, die noch nicht in den Kammermedien oder unten als zu klären aufgeführt sind, teilen Sie diese bitte bis zum 12.06.2023 per E-Mail unter kammer@speck.info mit: 
*Wechsel Unternehmensform
*Änderung von Daten im Organisationsprofil (zum Beispiel vergessene anzurechnende Hilfen oder Arbeitnehmeranzahl) 
*bundesweite Auswirkung nachträgliche Änderung beim Organisationsprofil auf Fristverlängerung
*bundesweite Lösung Fristverlängerung bei Problemen (in Sachsen Anhalt geklärt und bundesweit teilweise) 
*Voraussetzungen der erweiterten Antragstellung der Fristverlängerung
*nachträgliche Auslegungen einzelner Bewilligungsstellen (zum Beispiel zur Fälligkeit von Fixkosten)
*Fälligkeit der Fixkosten im Sinne des FAQ beibehalten und nachträgliche oder der Verwaltungspraxis widersprechende Einzelauslegungen einzelner BWS vermeiden
*Soloselbständige/ Zuschlag
*Wechselmöglichkeit der Jahresumsatzregelung statt monatsweise Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatz/ Ausschluß von Einzel-/ Sonderfällen der Jahresumsatzregelung (Surfschule, Eisdiele usw.) statt monatsweiser Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatzmöglichkeit von neuen Fixkostenpositionen, die bisher in den Anträgen noch nicht erfasst werden
*Grenze, welche Anzahl oder Höhe einer/ mehreren Fixkostenposition/en führt zu einem neuem Antrag im Sinne der Bewilligungsstelle, der unzulässig ist, weil es eines vorherigen Änderungsantrags bedurft hätte  
*verbundene Unternehmen

NEU: 04.06.2023 Zuordnung von Anträgen bei gewährter Fristverlängerung
Nur Anträge, die dem Organisationsprofil hinzugefügt worden sind, können in der Schlussabrechnung abgerechnet werden.
Derzeit sind leider immer noch sporadisch insbesondere auch bei bereits gewährter Fristverlängerung die Anträge (eigene Anträge und auch von anderen Steuerberatern übertragene Anträge) temporär nicht zuordenbar.  Auf Grund dessen werden die gestellten Anträge trotz erhaltender Fristverlängerung über das Organisationsprofil nicht angezeigt, was vor dem 30.06.2023 irritierend ist.
Wir hatten den Fehler ja bereits letzte Woche nochmals mitgeteilt und die Problemlösung ist in Arbeit. 
Bitte eröffnen Sie in der Zwischenzeit trotzdem über eine Hotline noch ein Ticket:hier Hotline

NEU: 30.05.2023 Fristverlängerung zur Schlussabrechnung
Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endet am 30. Juni 2023. Es kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden. Dies ist nach Anlage des so genannten Organisationsprofils jedes Mandanten unkompliziert möglich. Es bedarf hierfür insbesondere auch keiner gesonderten Begründung! 

Voraussetzung, es muss nunmehr lediglich versichert/ angekreuzt werden (anschließend erhält man SOFORT eine Zusage/Bestätigungs-Email):
1.) Hiermit beantrage ich für die ausgewählten Anträge eine Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung bis 31. Dezember 2023.
2.) Hiermit versichere ich, dass zugehörige Organisationsprofil vollständig angelegt zu haben.
3.) Hiermit habe ich zur Kenntnis genommen, dass eine Löschung des Organisationsprofils oder eines Antrags aus dem Organisationsprofil eine erneute  Beantragung einer Fristverlängerung für die betroffenen Anträge erforderlich macht.

Wir empfehlen hierfür die Vornahme der Beantragung bis 30.06.2023 im Antragsportal.   
Hinweis:
Es wurde in den Gesprächen damals – um einen unnötigen Aufwand in den Kanzleien weitestgehend zu vermeiden  und einen Gleichlauf mit den neuen  Steuererklärungsfristen zu gewährleisten – eine Abgabe des Antrages auf Fristverlängerung bis zum 31.08.2023 zu ermöglichen, was auch in die Vereinbarungen aufgenommen wurde. Da entsprechende offizielle Aussagen auf der Homepage des BMWK aber zwischenzeitlich nicht mehr aufgeführt sind, haben die berufsständischen Organisationen sich Anfang Mai 2023 entschlossen, hierzu nochmal eine verbindliche Klärung mit dem BMWK herbeizuführen. 

Die Vollzugshinweise führten zum 31.08.2023  damals Folgendes aus, wobei wir nach Freigabe im Laufe der nächsten Tage hierzu die Information eingestellt.    

„(5) Nach Ablauf des letzten Fördermonats, spätestens jedoch bis 30. Juni 2023, legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. Im Einzelfall kann bis zum 31. August 2023 durch den beauftragten prüfenden Dritten eine Fristverlängerung bis spätestens 31. Dezember 2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung über das digitale Antragsportal beantragt werden.“

derzeitige (da bundesweit in Abstimmung) Schlussabrechnungskosten-Wahlrechtsbehandlung für die Kosten der prüfenden Dritten in Sachsen-Anhalt:
Wenn nachträgliche Kosten anfallen, stellt sich die Frage der Verteilung der diesbezüglichen Kosten.
Einigkeit besteht bundesweit bereits, dass die Kosten der prüfenden Dritten Sonderfixkosten sind, die nicht dem regulären Fälligkeitsdefinitionen unterliegen. Insoweit wird in Sachsen-Anhalt das ausdrückliche Wahlrecht der Verteilung laut FAQ für die Kosten der prüfenden Dritten auch in der Schlussabrechnung weiter angewendet.
Aktuell wird es – bis zu einer anderweitigen bundeseinheitlichen Lösung – aber so gesehen, dass gleichmässiger Verteilung eine gleichmässige Verteilung auf alle Monate bedeutet. 
FAQ`s: „…..Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht)….“

 

NEU: 25.05.2023 Kosten der prüfenden Dritten
Die nachfolgenden Regelungen werden in nächster Zeit den Bewilligungsstellen kommuniziert, wenngleich unabhängig davon zu empfehlen ist, dass die Kosten des prüfenden Dritten dem Unternehmen vor der Schlussabrechnung in Rechnung gestellt und bezahlt worden ist. 

Durch die berufsständischen Bundesorganisationen BStBK und DStV wurde bekanntlich dabei u.a. (siehe unsere Kammerinfos bzw. Beiträge auf dieser Homepage zum Beispiel vom 24.04.2023) nochmals ausdrücklich geklärt/ dafür gesorgt, dass die Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten im Sinne der FAQ zu beantworten ist:).
Dies bedeutet, dass die berufsständischen Bundesorganisationen im Sinne der Steuerberater UND Rechtssicherheit geklärt haben, dass BUNDESWEIT die Kosten für die prüfenden Dritten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung ODER/ UND Schlussabrechnung berechnet werden, auch dann berücksichtigungsfähig sind, wenn sie erst nach dem Förderzeitraum der jeweiligen Überbrückungshilfe in Rechnung gestellt/fällig geworden sind.   
Wir empfehlen trotzdem auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder SAR vor der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen. Bei bereits unter anderer Maßgabe elektronisch eingereichten Schlussabrechnungen sollte auf die ggf. erfolgte Anfrage der Bewilligungsstelle zugewartet werden.

NEU: 25.05.2023 Kassennachschauen
Ab 2025 sollen die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen überprüft werden. Es werden insoweit in den nächsten Monaten verstärkt Kassenanchschauen und Umsatzsteuersonderprüfungen – zu mindestens in Sachsen-Anhalt durchgeführt. 

NEU: 19.05.2023 neue Fixkostenpositionen/Wahlrechtsausübung, Kosten prüfende Dritte, Fälligkeit  und sonstige Sachverhalte zur Schlussabrechnung  
Aus aktuellem Anlass möchten wir hiermit nochmal auf die aktuellen Besonderheiten und Lösungen zur Schlussabrechnung hinweisen (siehe Kammermedien bzw. die diesbezüglichen Beiträge auf dieser Homepage; zuletzt u.a. vom 04.05.2023)
Es wird im Rahmen der Schlussabrechnung verstärkt geprüft, inwieweit die Schlussabrechnung/ die dort eingegebenen Daten und Wahlrechte lediglich eine nachträgliche Optimierung darstellen, die aus Sicht des Bundes nicht präferiert werden. Hierbei scheint auch die Bedürftigkeit (mittlerweile Pandemieende) und das Ermessen bei der Gewähreung der Billigkeitsleistung mehr eine Rolle zu spielen, was wir wegen dem Vertrauensschutz/ Verwaltungspraxis und FAQ und Verlautbarungen trotz einiger Verwaltungsgerichtsentscheidungen nur teilweise teilen.
Wie bereits mitgeteilt, wird es hierzu insbesondere auf die Begründung des betroffenen Unternehmens!! in der Schlussabrechnung bei Rückfragen und die jeweilige Überbrückungshilfe ankommen, da dies dort unterschiedlich zu betrachten ist/ war.  Bei Angaben zu einem vorgehaltenem verpflichtenden Änderungsantrag sollte – wie bereits unsererseits mehrfach ausführlich in den Kammermedien ausgeführt – mit den dort aufgeführten Inhalten bzw. FAQ, Vertrauensschutz und damaligem ständigen Verweis auf die Schlussabrechnungsabrechnung (siehe unten) argumentiert werden.
Im Regelfall wird auch bei der Schlussabrechnung weiterhin die zu Beginn der Überbrückungshilfen vorausgesetzte ausschliessliche Coronabedingheit der Umatzausfälle eingefordert, was bei den Unternehmen mit der amerikanischen Schweinepest ja zu dem Verweis auf die Härtefallhilfe geführt hat. 

In den aktuellen Schlussabrechnungen werden bekanntlich unter anderem:
– die nachträgliche Neuausübung von verschiedenen Wahlrechten (wie das Jahresumsatzprivileg) 
– oder völlig neue  Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung 
– oder Anträge mit plötzlichen größeren Nachzahlungen zu Gunsten der Unternehmen in der Schlussabrechnung 
kritisch gesehen.

Im Regelfall wird es von den Bewilligungsstelen zwischenzeitlich bundesweit so betrachtet, dass die Optimierungs-/  Wahlrechtsausübungsmöglichkeit verbraucht und damit eingeschränkt ist bzw. damals ein Änderungsantrag wegen wesentlicher Änderungen (neue Fixkostenposition bzw. höhere Nachzahlung) hätte gestellt werden müssen. 

Da sich diesbezüglich manches, aber eben nicht alles von den FAQ, Verlautbarungen bzw. der bisherigen Verwaltungs-/ Vergabepraxis ableiten lässt, sind die berufsständischen Organisationen auch hierzu in intensiven Erörterungen mit dem BMWK.
Bezüglich einiger Punkte – wie die Fälligkeit der  Kosten der prüfenden Dritten – wurden dabei auch bereits Ergebnisse erzielt. 

Die Prüfungsintension der Coronabedingtheit – insbesondere natürlich auch in Überbrückungshilfe III bis IV – mit der ausschließlichen Coronabedingtheit (beispielhaft dadurch teilweise damals Verweis auf die Härtefallhilfe bei der ASP) wird dabei weiter unverändert wie bisher zu Anwendung gebracht. 

1.) Wahlrechtsausübungen in der Schlussabrechnung
Auch wenn wir massiv gegenhalten, besteht derzeit die Auffassung, dass man vermeiden/ ausschließen möchte, dass im Rahmen der Schlussabrechnungen so umfangreiche Änderungen/ Nachforderungen geltend gemacht werden, dass ein neuer Antrag entsteht. Über das Schlussabrechnungsportal soll keine Möglichkeit gegegeben werden, neue Anträge zu stellen. Aus unserer Sicht ist bis jetzt und somit erst Recht in den Jahren 2020-2022 nicht hinreichend bestimmbar,  was umfangreich ist und ab welcher Überbrückungshilfe bzw. welchem Zeitpunkt als prüfender Dritter ein Änderungsantrag geboten gewesen wäre.
1a.) neue oder wesentlich erhöhte Fixkostenpositionen

Das BMWK sieht derzeit bei höheren Nachzahlungen auf Grund völlig neuer oder erhöhter Fixkostenpositionen eine Notwendigkeit zur damaligen – und jetzt nicht mehr möglichen – Stellung eines Änderungsantrages. Dem FAQ lässt sich eine solche jetzt angewandte Verpflichtung zu einem Änderungsantrag nicht ohne weiteres entnehmen, zumal in den ersten Hilfen immer auf die Schlussabrechnung zum Spitzenausgleich verwiesen wurde. Zudem ändert die zeitliche Vorverlagerung dieses Nachforderungsbetrages nichts, wenn der Mandant dies damals bereits über einen Änderungsantrag geltend gemacht hat oder erst jetzt im Spitzenausgleich über die Schlussabrechnung.  

Lösung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bis zur einvernehmlichen oder Ihrer gerichtlichen Klärung:
Gerade bei neuen oder wesentlich erhöhten Fixkostenpositionen wird es eine Rolle spielen und sollte Ihrerseits gut begründet werden:
– wie hoch ist der tatsächliche prozentuale Nachzahlungsbetrag bezogen auf den ursprünglichen Antrag
– warum konnten die Fixkosten nicht vorher/ im Erstantrag geltend gemacht werden
– wann ist dem prüfendem Dritten oder dem betroffenen Unternehmen erstmals diese Fixkostenposition bewusst geworden 
– wann wurde der Erstantrag vorbereitet, erstellt und wann – vermutlich zeitverzögert – eingereicht
– handelt es sich bei dem Erstantrag um einen Antrag mit geschätzten Zahlen oder einen Antrag mit Istzahlen
– wann begann zeitlich zum Erstantrag bereits die nächste Corona-Hilfe 
–  weshalb war ein Änderungsantrag nicht möglich oder nicht sinnvoll (noch keine Freischaltung; Änderungsumfang gering usw.) 
– für welche/ wieviele Monate gibt es Änderungsbedarf und waren diese Fixkostenänderungen bei Erst- oder Änderungs-Antragstellung bekannt?
– wurde eventuell in der Kommunikation mit der Bewilligungsstelle bereits Änderungsbedarf angezeigt? 
– hat die Bewilligungsstelle in der Kommunikation bei Änderungen zu Gunsten des Unternehmens auf die Schlussabrechnung verwiesen und ggf. Vertrauensschutz bereits auch darüber erweckt? 

1b.) Wahlrechtsausübung
Die Wahlrechtsausübung insbesondere für das  Jahresumsatzwahlrecht (statt der monatsweisen Betrachtung) bei kleinen Unternehmen ist derzeit nur für den Erstantrag/Änderungsantrag vorgesehen. Wir halten dies – gelinde gesagt – nicht für „glücklich“. Die Schlussabrechnung stellt aus Sicht des Bundes jedoch weiterhin keine adequate Möglichkeit dar, einen neuen Antrag zu stellen oder eine Optimierung der Förderung nach Ablauf des Förderzeitraums und der Pandemie/ Bedürftigkeit vorzunehmen.  Somit erfolgt die Abrechnung/ Ermittlung des Förderbetrages in der Schlussabrechnung auf Basis der vorher bewilligten Anträge (d.h. insbesondere mit dem dort ausgeübten Wahlrecht). Dies dürfte im Sinne einer Verwaltungspraxis bundesweit so von den Bewilligungsstellen vorerst gehandhabt werden, ohne dass wir diese Auffassung teilen.  

 

2.) Neuauslegungen durch einzelne Bewilligungsstellen 3 Jahre nach Beginn der Überbrückungshilfe
Wie in den Kammerinfos dargestellt, haben sich – wie in den letzten Monaten auch – wegen diverser Auslegungen – in den letzten Wochen die berufsständischen Organisationen nochmals bei den Ministerien zu obigen Sachverhalten eingesetzt, verdeutlicht, was Vertrauensschutz ist und andererseits die Konsequenz wäre und Lösungen gefunden. Die Kommunikation des Ergebnisses ist an die Bewilligungstellen erfolgt.  

3.) Kosten der prüfenden Dritten
Durch die berufsständischen Bundesorganisationen BStBK und DStV wurde bekanntlich dabei u.a. (siehe unsere Kammerinfos bzw. Beiträge auf dieser Homepage zum Beispiel vom 24.04.2023) nochmals ausdrücklich geklärt/ dafür gesorgt, dass die Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten im Sinne der FAQ zu beantworten ist:).
Dies bedeutet, dass die berufsständischen Bundesorganisationen im Sinne der Steuerberater UND Rechtssicherheit geklärt haben, dass BUNDESWEIT die Kosten für die prüfenden Dritten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung ODER/ UND Schlussabrechnung berechnet werden, auch dann berücksichtigungsfähig sind, wenn sie erst nach dem Förderzeitraum der jeweiligen Überbrückungshilfe in Rechnung gestellt/fällig geworden sind.   
Wir empfehlen trotzdem auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder SAR vor der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen. Bei bereits unter anderer Maßgabe elektronisch eingereichten Schlussabrechnungen sollte auf die ggf. erfolgte Anfrage der Bewilligungsstelle zugewartet werden.

4.) Sichtweise des BMWK/ der Bewilligungsstellen zur Schlussabrechnung
*Es ist – gerade bei konservativem Ansatz von Fixkosten in der Antragsphase – zu erwarten, dass die eingereichten Schlussabrechnungen teilweise zu Nachzahlungen an die Unternehmen führen, während die Bewilligungsstellen zusätzlichen Fixkosten-/ Erhöhungen wegen möglichem Missbrauch teilweise kritisch gegenüber stehen  und einen fehlenden Änderungsantrag bemängeln.
*Wir sehen zur Zeit, dass aus Sicht einiger Bewilligungsstellen auch die zusätzliche neue Angabe von Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe im Vergleich zum Erstantrag einen erheblichen Änderungsbedarf darstellen könnte. Da diese Fixkostenpositionen im Erstantrag nicht beantragt wurden und der Bewilligungsstelle kein entsprechender Änderungsantrag vorliegt, würden aus Sicht einiger Bewilligungsstellen auch die neuen Kosten der Fixkostenpositionen in der Überbrückungshilfe eventuell gekürzt werden.
*Wenn bei der Antragsberechtigung der Überbrückungshilfe im Erstantrag als Vergleichsumsatz der monatliche Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 gewählt wurde und in der Schlussabrechnung zu jedem Fördermonat den gleichen Monat aus dem Jahr 2019 als Vergleichsumsatz gewählt wurde, sehen einige Bewilligungsstellen dies als Änderungsbedarf. Hierbei handelt es sich gemäß einigen Bewilligungsstellen nach geltenden FAQ der Überbrückungshilfe (zum Beispiel ÜH III Ziffer 3.16) um einen erheblichen Änderungsbedarf, welcher in Form eines Änderungsantrages (bei der ÜHIII zum Beispiel bis zum 31. Oktober 2021) hätte gestellt werden müssen.

5.) Bezahlung der Fixkosten bis zur Schlussabrechnungseinreichung
Hier wird es gerade bei Schätzungsfällen oder unerwarteten Kosten (zum Beispiel für Reparaturen) auf eine eindeutige Argumentation ankommen.  Bitte beachten Sie, dass alle Fixkosten (bei den Kosten für den prüfenden Dritten vertraten die BWS teilweise unterschiedliche Auffassungen) allerspätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung fällig und bezahlt sein müssen. Sichern Sie sich also gegenüber den Mandanten ab, dass dieser alle Rechnungen vorher fällig gestellt erhalten und ausgeglichen hat. Wir empfehlen deshalb auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder SAR vor der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen. 

6.) Auswahl einiger aktuell diskutierter Probleme mit dem BMWK
Bekanntlich wurden bisher und werden aktuell auf Grund der Erfahrungen zur Unterstützung unserer Mitglieder unter anderem auch folgende Probleme diskutiert und versuchen wir zu klären, wobei wir hier vielfach Vertrauensschutz und die damalige FAQ-Lage sehen und geltend machen: 
*ständige nachträgliche Auslegungen einzelner Bewilligungsstellen (zum Beispiel zur Fälligkeit von Fixkosten)
*Fälligkeit der Fixkosten im Sinne des FAQ beibehalten und nachträgliche oder der Verwaltungspraxis widersprechende Einzelauslegungen einzelner BWS vermeiden
*Soloselbständige/ Zuschlag
*Wechselmöglichkeit der Jahresumsatzregelung statt monatsweise Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatz/ Ausschluß von Einzel-/ Sonderfällen der Jahresumsatzregelung (Surfschule, Eisdiele usw.) statt monatsweiser Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatzmöglichkeit von neuen Fixkostenpositionen, die bisher in den Anträgen noch nicht erfasst werden
*Grenze, welche Anzahl oder Höhe einer/ mehreren Fixkostenposition/en führt zu einem neuem Antrag im Sinne der Bewilligungsstelle, der unzulässig ist, weil es eines vorherigen Änderungsantrags bedurft hätte  
*verbundene Unternehmen

 

NEU: 16.05.2023 Soforthilfe
– der Bund drängt  auf bundesweite Überprüfung aller Soforthilfe-Anträge
– strittig ist derzeit, wer  dies übernehmen soll

NEU: 16.05.2023 Kriterien zu den Härtefallhilfen
– Härtefallhilfe wird in Sachsen-Anhalt nur sehr beschränkt nachgefragt/ beantragt
– aber auch bundesweit – außer Niedersachsen – zeigt sich ähnliches Lagebild der zurückhaltenden Beantragung
– wir sehen hier die hohen Antragsvoraussetzungen als Hürde, die aus unserer Sicht nachjustiert werden müssen
– es ist zu erwarten, dass die Antragsvoraussetzungen geprüft werden; dies bedarf einer bundesweiten Abstimmung mit allen Bundesländern   
– Bund weist jedoch in den Gesprächen deutlich auf die Einhaltung des alten Eckpunkterahmens hin

NEU: 14.05.2023 Hinweisgeberschutzgesetz – Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle ab 50 Beschäftigten auch für Steuerberaterkanzleien
PM der BStBK:
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), mit dem die EU-Whistleblower-Richtlinie in Deutschland umgesetzt werden soll und das der Deutsche Bundestag und der Bundesrat nach einer Einigung im Vermittlungsausschuss am 10./11. Mai 2023 beschlossen haben, bringt auch für Steuerberatungskanzleien ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl neue Pflichten mit sich. Nach § 12 HinSchG sind alle Beschäftigungsgeber und damit auch Steuerberatungskanzleien mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, eine Stelle für interne Meldungen einzurichten und zu betreiben, an die sich Beschäftigte zur Meldung von Verstößen im Sinne des § 2 HinschG wenden können (interne Meldestellen). Die interne Meldestelle kann eine in der Kanzlei beschäftigte Person oder eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit sein. Alternativ kann auch ein externer Dritter (z. B. ein Rechtsanwalt) mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut werden. Mehrere Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten können auch eine gemeinsame interne Meldestelle einrichten (§ 14 HinSchG).

Die kanzleiinternen Meldestellen müssen interne Meldekanäle einrichten, die Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen. Die internen Meldestellen sollen grundsätzlich auch anonyme Meldungen bearbeiten. Im Gegensatz zu dem am 16. Dezember 2022 ursprünglich vom Deutschen Bundestag beschlossenen Hinweisgeberschutzgesetz, dem der Bundesrat nicht zugestimmt hatte, besteht allerdings gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 HinschG keine gesetzliche Verpflichtung, Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen (z. B. durch den Einsatz elektronischer Meldesysteme, die die Anonymität der Kommunikation gewährleisten). In Betracht kommt daher auch eine Meldung mittels Brief oder einfacher E-Mail, ohne dass die Möglichkeit zur anonymen Kommunikation zwischen dem Hinweisgeber und der internen Meldestelle (z. B. bei Rückfragen) gegeben sein muss. Die Meldekanäle sind so zu gestalten, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen sowie die sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben. Die interne Meldestelle hat dabei grundsätzlich die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person und der Personen, auf die sich die Meldung bezieht oder die in dieser genannt sind, zu wahren.

Es besteht für die Beschäftigten grundsätzlich ein Wahlrecht, ob sie sich an die kanzleiinterne Meldestelle oder eine externe Meldestelle (Bundesamt für Justiz oder – soweit vorhanden – von den Ländern eingerichtete Meldestelle) wenden. Der Hinweisgeber soll jedoch in Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und er keine Repressalien befürchtet, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Steuerberaterkanzleien, die zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet sind (erst ab 50 Beschäftigten), sollen dementsprechend Anreize dafür schaffen, dass sich hinweisgebende Personen vor
einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden (§ 7 Abs. 3 HinSchG). Das Gesetz macht allerdings keine Vorgabe, wie solche Anreize aussehen sollen. Es ist nur vorgesehen, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten Informationen über die Nutzung des internen Meldeverfahrens bereitstellt.

Die Verletzung der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 20.000,00 € geahndet werden kann (§ 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 HinschG). Nach der Übergangsvorschrift des § 42 Abs. 2 HinschG kann eine Geldbuße aber erst ab dem 1. November 2023 verhängt werden.

Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt bereits einen Monat nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Für Steuerberaterkanzleien mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten gilt davon abweichend nach § 42 Abs. 1 HinschG die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle jedoch erst ab dem 17. Dezember 2023.

 

NEU: 04.05.2023 Steuerberater sind seit dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet
Das Niedersächsische Finanzgericht wollte/ wird in Kürze (Ende Mai 2023) eine für den Berufsstand positive  und sehr gut begründete Entscheidung zum beSt herausbringen. Dem ist der BFH – wie erwartet – zuvor gekommen, so dass man schauen muss, wann der BFH sich nochmal in 2024/2025 mit der Thematik auseinandersetzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Beschluss vom 28.04.2023  XI B 101/22 entschieden, dass Steuerberater bereits seit dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet sind und insoweit die Fast Lane-Möglichkeit nutzen mussten.
Begehren sie wegen verspäteter elektronischer Übermittlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) mit der Begründung, dass sie bei Ablauf der Frist für die Nutzung des beSt noch nicht freigeschaltet worden seien, müssen SIE darlegen, WESHALB sie von der Möglichkeit der Priorisierung ihrer Registrierung (mittels der allen Steuerberatern eingeräumten „Fast Lane“) keinen Gebrauch gemacht haben.
hier: Beschluss vom 28.04.2023

Der Bundesfinanzhof hat gemäß 116 FGO über die Beschwerde durch Beschluss entschieden. Der Beschluss soll nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO normalerweise kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.  Im obigen Fall erging der Beschluss ohne weitere Begründung.


NEU: 04.05.2023 neue Fixkostenpositionnen/Wahlrechtsausübung, Kosten prüfende Dritte, Fälligkeit  und sonstige Sachverhalte zu den Überbrückungshilfen 

1.) Wahlrechtsausübungen in der Schlussabrechnung
Auch wenn wir massiv gegenhalten, besteht derzeit die Auffassung, dass man vermeiden/ ausschließen möchte, dass im Rahmen der Schlussabrechnungen so umfangreiche Änderungen/ Nachforderungen geltend gemacht werden, dass ein neuer Antrag entsteht. Über das Schlussabrechnungsportal soll keine Möglichkeit gegegeben werden, neue Anträge zu stellen. Aus unserer Sicht ist bis jetzt und somit erst Recht in den Jahren 2020-2022 nicht hinreichend bestimmbar,  was umfangreich ist und ab welcher Überbrückungshilfe bzw. welchem Zeitpunkt ein Änderungsantrag geboten gewesen wäre.
1a.) neue oder wesentlich erhöhte Fixkostenpositionen

Das BMWK sieht bei höheren Nachzahlungen auf Grund neuer oder erhöhter Fixkostenpositionen eine Notwendigkeit zur damaligen – und jetzt nicht mehr möglichen – Stellung eines Änderungsantrages. Dem FAQ lässt sich eine solche jetzt angewandte Verpflichtung zu einem Änderungsantrag nicht ohne weiteres entnehmen, zumal in den ersten Hilfen immer auf die Schlussabrechnung zum Spitzenausgleich verwiesen wurde. Zudem ändert die zeitliche Vorverlagerung dieses Nachforderungsbetrages nichts,wenn der Mandant dies damals bereits über einen Änderungsantrag geltend gemacht hat oder erst jetzt im Spitzenausgleich. über die Schlussabrechnung. Gleichwohl wird man vermutlich versuchen, restriktiv vorzugehen.

Lösung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bis zur einvernehmlichen oder Ihrer gerichtlichen Klärung:
Gerade bei neuen Fixkostenpositionen wird es eine Rolle spielen und sollte Ihrerseits gut begründet werden:
– wie hoch ist der tatsächliche prozentuale Nachzahlungsbetrag bezogen auf den ursprünglichen Antrag
– warum konnten die Fixkosten nicht vorher/ im Erstantrag geltend gemacht werden
– wann ist dem prüfendem Dritten oder dem betroffenen Unternehmen erstmals diese Fixkostenposition bewusst geworden 
– wann wurde der Erstantrag vorbereitet, erstellt und wann – vermutlich zeitverzögert – eingereicht
– handelt es sich bei dem Erstantrag um einen Antrag mit geschätzten Zahlen oder einen Antrag mit Istzahlen
– wann begann zeitlich zum Erstantrag bereits die nächste Corona-Hilfe 
–  weshalb war ein Änderungsantrag nicht möglich oder nicht sinnvoll (noch keine Freischaltung; Änderungsumfang gering usw.) 
– für welche/ wieviele Monate gibt es Änderungsbedarf und waren diese Fixkostenänderungen bei Erst- oder Änderungs-Antragstellung bekannt?
– wurde eventuell in der Kommunikation mit der Bewilligungsstelle bereits Änderungsbedarf angezeigt? 
– hat die Bewilligungsstelle in der Kommunikation bei Änderungen zu Gunsten des Unternehmens auf die Schlussabrechnung verwiesen und ggf. Vertrauensschutz bereits auch darüber erweckt? 

1b.) Wahlrechtsausübung
Die Wahlrechtsausübung insbesondere für das  Jahresumsatzwahlrecht (statt der monatsweisen Betrachtung) bei kleinen Unternehmen ist derzeit nur für den Erstantrag/Änderungsantrag vorgesehen. Wir halten dies nicht für „glücklich“. Die Schlussabrechnung stellt aus Sicht des Bundes jedoch weiterhin keine adequate Möglichkeit dar, einen neuen Antrag zu stellen oder eine Optimierung der Förderung nach Ablauf des Förderzeitraums und der Pandemie/ Bedürftigkeit vorzunehmen.  Somit erfolgt die Abrechnung/ Ermittlung des Förderbetrages in der Schlussabrechnung auf Basis der vorher bewilligten Anträge (d.h. insbesondere mit dem dort ausgeübten Wahlrecht). Dies dürfte im Sinne einer Verwaltungspraxis bundesweit so von den Bewilligungsstellen gehandhabt werden.  

 

2.) Neuauslegungen durch einzelne Bewilligungsstellen 3 Jahre nach Beginn der Überbrückungshilfe
Wie in den Kammerinfos dargestellt, haben sich – wie in den letzten Monaten auch – wegen diverser Auslegungen – in den letzten Tagen/ Wochen die berufsständischen Organisationen nochmals bei den Ministerien zu obigen Sachverhalten eingesetzt, verdeutlicht, was Vertrauensschutz ist und andererseits die Konsequenz wäre und Lösungen gefunden, deren finale Kommunikation noch abgestimmt wird.

3.) Kosten der prüfenden Dritten
Durch die berufsständischen Bundesorganisationen BStBK und DStV wurde bekanntlich dabei u.a. (siehe unsere Kammerinfos bzw. Beiträge auf dieser Homepage zum Beispiel vom 24.04.2023) nochmals ausdrücklich geklärt/ dafür gesorgt, dass die Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten im Sinne der FAQ zu beantworten ist:).
Dies bedeutet, dass die berufsständischen Bundesorganisationen im Sinne der Steuerberater UND Rechtssicherheit geklärt haben, dass BUNDESWEIT die Kosten für die prüfenden Dritten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung ODER/ UND Schlussabrechnung berechnet werden, auch dann berücksichtigungsfähig sind, wenn sie erst nach dem Förderzeitraum der jeweiligen Überbrückungshilfe in Rechnung gestellt/fällig geworden sind.    Wir empfehlen deshalb auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder SAR vor der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen. Bei bereits unter anderer Maßgabe elektronisch eingereichten Schlussabrechnungen sollte auf die ggf. erfolgte Anfrage der Bewilligungsstelle zugewartet werden.

4.) Sichtweise des BMWK/ der Bewilligungsstellen zur Schlussabrechnung
*Es ist – gerade bei konservativem Ansatz von Fixkosten in der Antragsphase – zu erwarten, dass die eingereichten Schlussabrechnungen teilweise zu Nachzahlungen an die Unternehmen führen, während die Bewilligungsstellen zusätzlichen Fixkosten-/ Erhöhungen wegen möglichem Missbrauch teilweise kritisch gegenüber stehen könnten und einen fehlenden Änderungsantrag bemängeln.
*Wir sehen zur Zeit, dass aus Sicht einiger Bewilligungsstellen auch die zusätzliche neue Angabe von Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe im Vergleich zum Erstantrag einen erheblichen Änderungsbedarf darstellen könnte. Da diese Fixkostenpositionen im Erstantrag nicht beantragt wurden und der Bewilligungsstelle kein entsprechender Änderungsantrag vorliegt, würden aus Sicht einiger Bewilligungsstellen auch die neuen Kosten der Fixkostenpositionen in der Überbrückungshilfe eventuell gekürzt werden.
*Wenn bei der Antragsberechtigung der Überbrückungshilfe im Erstantrag als Vergleichsumsatz der monatliche Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 gewählt wurde und in der Schlussabrechnung zu jedem Fördermonat den gleichen Monat aus dem Jahr 2019 als Vergleichsumsatz gewählt wurde, sehen einige Bewilligungsstellen dies als Änderungsbedarf. Hierbei handelt es sich gemäß einigen Bewilligungsstellen nach geltenden FAQ der Überbrückungshilfe (zum Beispiel ÜH III Ziffer 3.16) um einen erheblichen Änderungsbedarf, welcher in Form eines Änderungsantrages (bei der ÜHIII zum Beispiel bis zum 31. Oktober 2021) hätte gestellt werden müssen.

5.) Bezahlung der Fixkosten bis zur Schlussabrechnungseinreichung
Hier wird es gerade bei Schätzungsfällen oder unerwarteten Kosten (zum Beispiel für Reparaturen) auf eine eindeutige Argumentation ankommen.  Bitte beachten Sie, dass alle Fixkosten (bei den Kosten für den prüfenden Dritten vertraten die BWS teilweise unterschiedliche Auffassungen) allerspätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung fällig und bezahlt sein müssen. Sichern Sie sich also gegenüber den Mandanten ab, dass dieser alle Rechnungen vorher fällig gestellt erhalten und ausgeglichen hat. Wir empfehlen deshalb auch ggf. nachträglich erhöhte Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung oder SAR vor der Schlussabrechnung dem Mandanten in Rechnung und fällig zu stellen und insoweit eine elektronische Versendung der Schlussabrechnung zwar fristgerecht, aber (erst) nach Begleichung der Rechnung vorzunehmen. 

6.) Auswahl einiger aktuell diskutierter Probleme mit dem BMWK
Bekanntlich wurden bisher und werden aktuell auf Grund der Erfahrungen zur Unterstützung unserer Mitglieder unter anderem auch folgende Probleme diskutiert und versuchen wir zu klären, wobei wir hier vielfach Vertrauensschutz und die damalige FAQ-Lage sehen und geltend machen: 
*ständige nachträgliche Auslegungen einzelner Bewilligungsstellen
*Fälligkeit der Fixkosten im Sinne des FAQ beibehalten und nachträgliche oder der Verwaltungspraxis widersprechende Einzelauslegungen einzelner BWS vermeiden
*Soloselbständige/ Zuschlag
*Wechselmöglichkeit der Jahresumsatzregelung statt monatsweise Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatz/ Ausschluß von Einzel-/ Sonderfällen der Jahresumsatzregelung statt monatsweiser Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatzmöglichkeit von neuen Fixkostenpositionen, die bisher in den Anträgen noch nicht erfasst werden
*Grenze, welche Anzahl oder Höhe einer/ mehreren Fixkostenposition/en führt zu einem neuem Antrag im Sinne der Bewilligungsstelle, der unzulässig ist, weil es eines vorherigen Änderungsantrags bedurft hätte  
*verbundene Unternehmen

 

NEU: 28.04.2023 Kosten prüfende Dritte, Fälligkeit  und sonstige Sachverhalte zu den Überbrückungshilfen 
Wie in den Kammerinfos dargestellt, haben sich – wie in den letzten Monaten auch – wegen diverser Auslegungen – in den letzten Tagen/ Wochen die berufsständischen Organisationen nochmals bei den Ministerien zu obigen Sachverhalten eingesetzt, verdeutlicht, was Vertrauensschutz ist und andererseits die Konsequenz wäre und Lösungen gefunden, deren finale Kommunikation noch abgestimmt wird.
Durch die berufsständischen Bundesorganisationen BStBK und DStV wurde bekanntlich dabei u.a. (siehe unsere Kammerinfos bzw. Beiträge auf dieser Homepage zum Beispiel vom 24.04.2023) nochmals ausdrücklich geklärt/ dafür gesorgt, dass die Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten im Sinne der FAQ zu beantworten ist:).
Dies bedeutet, dass die berufsständischen Bundesorganisationen im Sinne der Steuerberater UND Rechtssicherheit geklärt haben, dass BUNDESWEIT die Kosten für die prüfenden Dritten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung ODER/ UND Schlussabrechnung berechnet werden, auch dann berücksichtigungsfähig sind, wenn sie erst nach dem Förderzeitraum der jeweiligen Überbrückungshilfe in Rechnung gestellt/fällig geworden sind.
    

*Es ist – gerade bei konservativem Ansatz von Fixkosten in der Antragsphase – zu erwarten, dass die eingereichten Schlussabrechnungen teilweise zu Nachzahlungen an die Unternehmen führen, während die Bewilligungsstellen zusätzlichen Fixkosten-/ Erhöhungen wegen möglichem Missbrauch teilweise kritisch gegenüber stehen könnten und einen fehlenden Änderungsantrag bemängeln.
*Wir sehen zur Zeit, dass aus Sicht einiger Bewilligungsstellen auch die zusätzliche neue Angabe von Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe im Vergleich zum Erstantrag einen erheblichen Änderungsbedarf darstellen könnte. Da diese Fixkostenpositionen im Erstantrag nicht beantragt wurden und der Bewilligungsstelle kein entsprechender Änderungsantrag vorliegt, würden aus Sicht einiger Bewilligungsstellen auch die neuen Kosten der Fixkostenpositionen in der Überbrückungshilfe eventuell gekürzt werden.
*Wenn bei der Antragsberechtigung der Überbrückungshilfe im Erstantrag als Vergleichsumsatz der monatliche Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 gewählt wurde und in der Schlussabrechnung zu jedem Fördermonat den gleichen Monat aus dem Jahr 2019 als Vergleichsumsatz gewählt wurde, sehen einige Bewilligungsstellen dies als Änderungsbedarf. Hierbei handelt es sich gemäß einigen Bewilligungsstellen nach geltenden FAQ der Überbrückungshilfe (zum Beispiel ÜH III Ziffer 3.16) um einen erheblichen Änderungsbedarf, welcher in Form eines Änderungsantrages (beid er ÜHIII zum Beispiel bis zum 31. Oktober 2021 hätte gestellt werden müssen.

Hier wird es gerade bei Schätzungsfällen oder unerwarteten Kosten (zum Beispiel für Reparaturen) auf eine eindeutige Argumentation ankommen.  Bitte beachten Sie, dass alle Fixkosten (bei den Kosten für den prüfenden Dritten vertraten die BWS teilweise unterschiedliche Auffassungen) allerspätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung fällig und bezahlt sein müssen. Sichern Sie sich also gegenüber den Mandanten ab, dass dieser alle Rechnungen vorher fällig gestellt erhalten und ausgeglichen hat. 

Bekanntlich wurden bisher und werden aktuell auf Grund der Erfahrungen zur Unterstützung unserer Mitglieder unter anderem auch folgende Probleme diskutiert und versuchen wir zu klären, wobei wir hier vielfach Vertrauensschutz und die damalige FAQ-Lage sehen und geltend machen: 
*ständige nachträgliche Auslegungen einzelner Bewilligungsstellen
*Fälligkeit der Fixkosten im Sinne des FAQ beibehalten und nachträgliche oder der Verwaltungspraxis widersprechende Einzelauslegungen einzelner BWS vermeiden
*Soloselbständige/ Zuschlag
*Wechselmöglichkeit der Jahresumsatzregelung statt monatsweise Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatz/ Ausschluß von Einzel-/ Sonderfällen der Jahresumsatzregelung statt monatsweiser Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatzmöglichkeit von neuen Fixkostenpositionen, die bisher in den Anträgen noch nicht erfasst werden
*Grenze, welche Anzahl oder Höhe einer/ mehreren Fixkostenposition/en führt zu einem neuem Antrag im Sinne der Bewilligungsstelle, der unzulässig ist, weil es eines vorherigen Änderungsantrags bedurft hätte  
*verbundene Unternehmen

NEU: 27.04.2023 Registrierungsbriefe zum beSt
Grundsätzlich war für die Registrierungsbriefe eine begrenzte Gültigungsdauer von 3 Monaten vorgesehen. Aktuell hatten wir jedoch festgestellt, dass sich noch nicht alle Registrierungsbriefempfänger registriert haben, was wir aber dringend empfehlen. Es bestand jetzt das Problem, wie man mit den Zugangsdaten bei zu später Registrierung umgeht und ob man bei Fristablauf ein aufwändiges Verfahren für neue Zugangsdaten veranlasst.
Lösung:
Um den verbliebenen Mitgliedern eine komplizierte Neubeantragung von Zugangsdaten in Anbetracht der Arbeitsbelastung mit Grundsteuer-Feststellungserklärungen und Schlussabrechnungen zu ersparen und dennoch die Registrierung zu ermöglichen, wurde nunmehr bundesweit in den meisten Fällen die Gültigkeit der Registrierungsbriefe um 2 Monate verlängert. Stimmen Sie sich im Bedarfsfall mit der Hotline (+49 800 / 382 382 3 Telefonische Servicezeiten: Montag bis Freitag von 08:00 – 18:00 Uhr; ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage) ab.  
Wir bitten Sie aber diese verlängerte Möglichkeit einzuhalten, damit auch kammerseitig die gesetzlich vorgesehene Kommunikation über das beSt abgewickelt werden kann und Sie über das beSt erreichbar sind. Unabhängig davon ist – wie bisher – eine sofortige Registrierung bei Kommunikation mit Gerichten erforderlich, da hier – zur zulässigen Einreichung von zum Beispiel Klagen – die Kommunikation zwingend über das beSt erfolgen MUSS.   
hier: FAQ zum beSt

NEU: 27.04.2023 Energie-Härtefallhilfe  I KMU in Sachsen-Anhalt  
hier: weitere Hinweise zur Beantragung
– bundesweit wurden bisher rund 160 Anträge gestellt
– 60 Anträge im Volumen von insgesamt! 630.000 Euro wurden davon bundesweit genehmigt
– in Sachsen-Anhalt ist derzeit nur eine überschaubare Anzahl von Anträgen eingegangen
– es wird aktuell geprüft, inwieweit eine Nachjustierung bei der Härtefallhilfe I (Energieträger, Verdreifachung notwendig? usw.) – in Sachsen-Anhalt – die Möglichkeit schaffen würde, mehr Unternehmen zu unterstützen  
– eine Härtefallhilfe II für eine evt. zukünftige! Energie-Hilfe wäre anschließend davon abhängig/zu prüfen 

NEU: 24.04.2023 Kosten prüfende Dritte, Fälligkeit  und sonstige Sachverhalte zu den Überbrückungshilfen 
Wie in den Kammerinfos dargestellt, haben sich – wie in den letzten Monaten auch – wegen diverser Auslegungen – in den letzten Tagen die berufsständischen Organisationen bei den Ministerien zu obigen Sachverhalten eingesetzt, verdeutlicht, was Vertrauensschutz ist und andererseits die Konsequenz wäre und Lösungen gefunden, deren finale Kommunikation noch abgestimmt wird. Danach ist zum Beispiel gerade die Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten im Sinne der FAQ zu beantworten:).

*Es ist – gerade bei konservativem Ansatz von Fixkosten in der Antragsphase – zu erwarten, dass die eingereichten Schlussabrechnungen teilweise zu Nachzahlungen an die Unternehmen führen, während die Bewilligungsstellen zusätzlichen Fixkosten-/ Erhöhungen wegen möglichem Missbrauch teilweise kritisch gegenüber stehen könnten und einen fehlenden Änderungsantrag bemängeln.
*Wir sehen zur Zeit, dass aus Sicht einiger Bewilligungsstellen auch die zusätzliche neue Angabe von Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe im Vergleich zum Erstantrag einen erheblichen Änderungsbedarf darstellen könnte. Da diese Fixkostenpositionen im Erstantrag nicht beantragt wurden und der Bewilligungsstelle kein entsprechender Änderungsantrag vorliegt, würden aus Sicht einiger Bewilligungsstellen auch die neuen Kosten der Fixkostenpositionen in der Überbrückungshilfe eventuell gekürzt werden.
*Wenn bei der Antragsberechtigung der Überbrückungshilfe im Erstantrag als Vergleichsumsatz der monatliche Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 gewählt wurde und in der Schlussabrechnung zu jedem Fördermonat den gleichen Monat aus dem Jahr 2019 als Vergleichsumsatz gewählt wurde, sehen einige Bewilligungsstellen dies als Änderungsbedarf. Hierbei handelt es sich gemäß einigen Bewilligungsstellen nach geltenden FAQ der Überbrückungshilfe (zum Beispiel ÜH III Ziffer 3.16) um einen erheblichen Änderungsbedarf, welcher in Form eines Änderungsantrages (beid er ÜHIII zum Beispiel bis zum 31. Oktober 2021 hätte gestellt werden müssen.

Hier wird es gerade bei Schätzungsfällen oder unerwarteten Kosten (zum Beispiel für Reparaturen) auf eine eindeutige Argumentation ankommen.  Bitte beachten Sie, dass alle Fixkosten (bei den Kosten für den prüfenden Dritten vertraten die BWS teilweise unterschiedliche Auffassungen) allerspätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung fällig und bezahlt sein müssen. Sichern Sie sich also gegenüber den Mandanten ab, dass dieser alle Rechnungen vorher fällig gestellt erhalten und ausgeglichen hat. 

Bekanntlich wurden bisher und werden aktuell auf Grund der Erfahrungen zur Unterstützung unserer Mitglieder unter anderem auch folgende Probleme diskutiert und versuchen wir zu klären, wobei wir hier vielfach Vertrauensschutz und die damalige FAQ-Lage sehen und geltend machen: 
*ständige nachträgliche Auslegungen einzelner Bewilligungsstellen
*Fälligkeit der Fixkosten im Sinne des FAQ beibehalten und nachträgliche oder der Verwaltungspraxis widersprechende Einzelauslegungen einzelner BWS vermeiden
*Fälligkeit der Kosten für den prüfenden Dritten für den Antrag und die Shclussabrechnung im Sinne des FAQ UND insbesondere der Verwaltungspraxis beibehalten und nachträgliche oder der Verwaltungspraxis widersprechende Einzelauslegungen einzelner BWS vermeiden
*Soloselbständige/ Zuschlag
*Wechselmöglichkeit der Jahresumsatzregelung statt monatsweise Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
*Ansatz/ Ausschluß von Einzel-/ Sonderfällen der Jahresumsatzregelung statt monatsweiser Betrachtung für kleine Unternehmen in der Schlussabrechnung
Ansatzmöglichkeit von neuen Fixkostenpositionen, die bisher in den Anträgen noch nicht erfasst werden
*Grenze, welche Anzahl oder Höhe einer/ mehreren Fixkostenposition/en führt zu einem neuem Antrag im Sinne der Bewilligungsstelle, der unzulässig ist, weil es eines vorherigen Änderungsantrags bedurft hätte  
*verbundene Unternehmen

NEU: 25.04.2024 Empfehlung: Prüfung, ob  versendete Nachrichten über das beSt erfolgreich rausgegangen sind 
Es gibt in den letzten 4 Wochen verstärkt beim Bund/ den Gerichten Wartungen und insbesondere Empfangsstörungen, die dann auch Auswirkungen  
Wir empfehlen bei der Kommunikatiuon mit Gerichten/ sonstigen Behörden bundesweit immer zu prüfen, ob die Nachrichten erfolgreich versendet werden konnten.
Ansonsten probieren Sie es zu einem späteren (immer noch fristgerechten)  Zeitpunkt und dokumentieren Sie bitte unbedingt fehlgeschlagenene Versuche und wählen ggf. ZUSÄTZLICH einen anderen zulässigen Kommunikationsweg.

Die folgende EGVP-Meldung wurde heute neu eingestellt: 
———————————————————————
Wartungsarbeiten am Dataport Intermediär] Kategorie: Hinweis
Betroffene Länder: Hamburg, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
Betroffene Behörde(n): Alle Behörden- und Justizpostfächer
Beginn: 02.05.2023 18:00
Voraussichtliches Ende: 02.05.2023 22:00
Status: aktuell
Im genannten Zeitraum steht der gemeinsam genutzte Intermediär der Bundesländer Hamburg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein aufgrund von Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung. Es kommt in dem Zeitraum zu einem Ausfall aller Dienste der Governikus Suite.

 

NEU: 20.04.2023 Kosten prüfende Dritte, Fälligkeit  und sonstige Sachverhalte zu den Überbrückungshilfen 
Wie in den Kammerinfos dargestellt, haben sich – wie in den letzten Monaten auch – wegen diverser Auslegungen – in den letzten Tagen die berufsständischen Organisationen bei den Ministerien zu obigen Sachverhalten eingesetzt, verdeutlicht, was Vertrauensschutz ist und andererseits die Konsequenz wäre und Lösungen gefunden, deren finale Kommunikation noch abgestimmt wird. Danach ist zum Beispiel gerade die Fälligkeit der Kosten der prüfenden Dritten im Sinne der FAQ zu beantworten:).    

NEU: 17.04.2023 Empfehlung: Prüfung, ob  in Niedersachsen versendete Nachrichten über das beSt erfolgreich rausgegangen sind 
Alle über das EGVP gehostete Postfächer in Niedersachsen konnten von Freitag dem 14.04.2023 war seit ca. 20 Uhr bis Montag, 17.04.2023 11.40 Uhr  nicht adressiert werden.
Wir empfehlen bei der Kommunikatiuon mit Gerichten/ sonstigen Behörden in Niedersachsen zu prüfen, ob die Nachrichten erfolgreich versendet werden konnten.
Ansonsten probieren Sie es zu einem späteren (immer noch fristgerechten)  Zeitpunkt und dokumentieren Sie bitte unbedingt fehlgeschlagenene Versuche und wählen ggf. ZUSÄTZLICH einen anderen Kommunikationsweg. 
Hinweismeldung:
Zugang an Intermediär Niedersachsen
Kategorie: Störung
Betroffenes Land: Niedersachsen
Betroffene Behörde(n): Alle Niedersächsischen Postfächer
Beginn: 14.04.2023 20:00
Ende: 17.04.2023 11:40
Status: erledigt 
Seit Freitag dem 14.04.2023 war seit ca. 20 Uhr bis 17.04.2023 11.40 Uhr der Niedersächsische Intermediär nicht erreichbar.

Dies hat zur Folge, dass in der genannten Zeit alle dort gehosteten Postfächer nicht adressiert werden konnten.

NEU: 15.04.2023 Zahlung von Fixkosten, Fristverlängerungsantrag über den 30.06.2023 hinaus bis zum 31.12.2023, Kosten des prüfenden Dritten, Prüftiefe und Fälligkeitsbegriff in Corona-Hilfen
Zahlung von Fixkosten
Bitte beachten Sie, dass alle Fixkosten (incl. der Kosten für den prüfenden Dritten) allerspätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung fällig und bezahlt sein müssen. Sichern Sie sich also gegenüber den Mandanten ab, dass dieser alle Rechnungen vorher fällig gestellt erhalten und ausgeglichen hat. 

Fristverlängerungsantrag über den 30.06.2023 hinaus bis zum 31.12.2023
Wir legen Ihnen hiermit aus technischen Gründen nochmal sehr ausdrücklich nahe, bereits JETZT die Fristverlängerungsanträge über den 30.06.2023 hinaus bis zum 31.12.2023 im elektronischen Antragsportal zu stellen. Da Sie hierfür keine Begründung, sondern lediglich die Anlage des Organisationsprofils erforderlich (zwingend) ist, ist der Arbeitsaufwand und die Komplexität zum Beantragen der Fristverlängerung verhältnissmäßig überschaubar. Gleichzeitig würden Sie jetzt und NICHT erst zum Fristablauf feststellen, wenn zum Beispiel Anträge in den Schlussabrechnungspaketen fehlen sollten.  
Kosten des prüfenden Dritten
Wir gehen nach unseren Gesprächen – die wir auf allen Ebenen zwischenzeitlich geführt haben – davon aus, dass es insbesondere in Sachsen-Anhalt weiterhin dabei bleiben wird, dass nachgewiesene Kosten für die Schlussabrechnung gemäß FAQ weiter geltend gemacht werden können, da wir dies als Voraussetzung für die Erstellung Schlussabrechnung sehen.  Wir gehen nach den von uns geführten Gesprächen insoweit davon aus, dass die nachfolgend aufgeführte Rechtsauffassung eines anderen Bundeslandes sich nicht bundesweit durchsetzen wird:
Eine Bewilligungsstelle eines anderen Bundeslandes (NICHT Sachsen-Anhalt!) hat zwischenzeitlich folgende Auffassung vertreten, die wir ausdrücklich NICHT teilen und deren Auffassung aus unserer Sicht auch nicht vom FAQ gedeckt ist und auch nicht vom Bundeswirtschaftsministerium geteilt werden dürfte:
Die Kosten des prüfenden Dritten gemäss der dortigen Bewilligungsstelle (Anmerkung: NICHT Sachsen-Anhalt!) würden den gleichen Regeln wie die anderen Fixkosten unterliegen und somit würden in diesem speziellem Bundesland (NICHT Sachsen-Anhalt!) die Kosten des prüfenden Dritten nur dann förderfähig sein, wenn die Kosten für den prüfenden Dritten im Förderzeitraum der jeweiligen Überbrückungshilfe fällig gewesen seien. In diesem speziellem Bundesland (NICHT Sachsen-Anhalt!) bestände zwar grundsätzlich kein Anlass für tiefergehende Prüfungen, WENN die im Antrag der Corona-Hilfen beantragten Kosten des prüfenden Dritten mit denen in der Schlussabrechnung übereinstimme. Es würde aber dem prüfenden Dritten obliegen, den Mandanten ggf. darauf hinzuweisen, dass bei einer Stichprobenprüfung für Rechnungen außerhalb des Förderzeitraumes diese Kosten aus der Förderung herausfallen.
Was könnte die Folge dieser – aus unserer Sicht – unzutreffenden und unzulässigen Auffassung in diesem speziellem Bundesland (NICHT Sachsen-Anhalt!) sein?
Die Geltendmachung höherer Kosten für den prüfenden Dritten in der Schlussabrechnung als zum Antragstellungszeitraum oder wenn man die Schlussabrechnungskosten für den prüfenden Dritten damals gar nicht erst geschätzt hat und somit in der Schlussabrechnung erstmalig geltend macht, würde in diesem speziellem Bundesland (NICHT Sachsen-Anhalt!)  zur Nichtförderung dieser nachträglichen Schlussabrechnungskosten führen, da diese ja nicht im Förderzeitraum der damaligen Überbrückungshilfe fällig gewesen sind. Gleichzeitig würden die ursprünglichen Antragskosten einer nochmaligen Prüfung unterliegen, ob diese im damaligen Förderzeitraum fällig gestellt worden sind, was nicht immer erfüllt sein dürfte.
Das gleiche Schicksal würde all die Anträge teilen, die in eine der vielen vom Bund vorgegebenen Stichproben reinrutschen. 

Prüftiefe
Wie bereits mehrfach mitgeteilt, gehen wir davon aus, dass die Abwicklung/ Bescheidung der Corona-Hilfen bis einschließlich 2025 andauern wird. Selbst diese bereits sehr lange Bearbeitung  und Abwicklung der Schlussabrechnung wird aber auch nur dann greifen, wenn die Prüfungstiefe der Schlussabrechnungen verringert bzw. zu mindestens nicht noch weiter überhöht/verschärft wird, wofür wir uns einsetzen. Hier wird es auch in Zukunft  in den Bewilligungsstellen regionale Unterschiede geben.  

Fälligkeitsbegriff
Einige wenige Bewilligungsstellen haben bzw. hatten den Fälligkeitsbegriff nachträglich in den letzten Monaten neu – sehr vermutlich abweichend von der im eigenen Bundesland gebildeten Verwaltungspraxis – über das Rechnungsdatum definiert, was wir für nicht gerichtsfest halten. Die von uns bereits anvisierte Klarstellung zu Gunsten der prüfenden Dritten ist zwischenzeitlich erfolgt. Wie ebenso anvisiert, wird das Bundeswirtschaftsministerium eine nachträgliche Änderung zur Abstellung auf das Rechnungsdatum in den Schlussabrechnungs-FAQ auch NICHT aufnehmen. In Sachsen-Anhalt bleibt es bei der bereits mehrfach mitgeteilten praxistauglichen Lösung zur Fälligkeit.

Die aus unserer Steuerberaterkammersicht gebotenen Varianten und pragmatischen Lösungen zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt haben wir in den Kammermedien mehrfach kommuniziert und wir werden selbstverständlich weiterhin darauf achten/ drängen, dass diese praktikable Lösung hier in Sachsen-Anhalt weiterhin – und im Idealfall – endlich bundesweit ähnlich umgesetzt wird.

bisheriger/ und weiterhin geltender Stand (siehe unsere Nachricht zuletzt u.a. vom 17.02.2023) zum Fälligkeitsbegriff der Fixkosten in Sachsen-Anhalt
Pauschal auf das Rechnungsdatum abzustellen – wie das einzelne Bewilligungsstellen nachträglich vornehmen/ vor hatten , ist aus unserer Sicht keine von uns akzeptierte Lösung und haben wir auch entsprechend kommuniziert. In Anbetracht der jedoch unterschiedlichen länderspezifischen Verwaltungspraxis erlauben wir uns nochmal auch hier zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt zu äußern und bleiben bei unserer bisherigen und unten nochmals aufgeführten unverbindlichen Auffassung.   

Hier gibt es aus unserer Sicht – soweit nicht missbräuchlich/ gestaltend genutzt – für die Anträge in Sachsen-Anhalt die sechs folgenden Konstellationen, von denen wir auf Grund praktischer Überlegung ausgehen, das die Bewilligungsstelle in Sachsen-Anhalt als Verwaltungspraxis dies (unverbindlich) analog – weiter wie bisher – sehen sollte:

1.) Wenn auf der Rechnung KEIN Fälligkeitsdatum angegeben ist
Dann ist die Rechnung – auch unstrittig lt. FAQ –  sofort fällig, also gilt das Rechnungsdatum als Fälligkeitsdatum.

2.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angegeben ist, OHNE das zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden
Dann gilt dieses Datum verständlicherweise als Fälligkeitsdatum.

3.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angeben ist UND zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden kann
Dann gilt dennoch das Datum, wann die Rechnung ohne Skonto fällig wäre.

4.) Wenn die Zahlung VOR dem Fälligkeitsdatum/ Fälligkeitsmonat erfolgt
Wenn vorher gezahlt wird, würden wir tatsächlich eine Wahlmöglichkeit sehen.  
Es kann das Fälligkeitsdatum nach Ziffer 2 herangezogen werden ODER aber auch das frühere Zahlungsdatum.

5.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird erst zum Stundungszeitpunkt gezahlt 
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt, wann die Stundung ausläuft

6.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird vor Auslaufen der Stundungs-/ Zahlungsfrist gezahlt
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt der Zahlung vor Auslaufen der Stundungs-/Zahlungsfrist.

 

NEU: 12.04.2023 Beendigung Corona-Hilfe-Mandate 
Bitte erinnern Sie Ihre Mandanten an die Schlussabrechnungsfrist 30.06.2023 (nur mit aktiv vorzunehmenden Fristverlängerungsantrag derzeit 31.12.2023).
Wir  gehen derzeit davon aus, dass vielfach erst kurz vor Ablauf des 30.06.2023 gekündigte oder bisher nicht mehr in Erscheinung getretene Mandanten die Bearbeitung der Schlussabrechnung beim ehemaligem prüfenden Dritten erbitten. Wir möchten hiermit nochmals dringend unseren Mitgliedern empfehlen, bei Mandatsbeendigung darauf zu achten, dass auch – sofern nicht mehr bearbeitet – die Tätigkeit für die Corona-Hilfen formal auch beeendet wird und dem Mandanten die Fristen für die Schlussabrechnung im Kündigungsschreiben/ Kündigungsbestätigungsschreiben nochmals mitgeteilt wird. Zudem ist Ihnen in solchen Fällen unbedingt zwingend anzuraten, die Hotline des BMWK UND die Bewilligungsstelle schriftlich über die Mandantsbeendigung zu informieren, damit der Antrag/ Schriftverkehr/ Mahnungen nicht mehr über den ehemaligen steuerlichen Berater laufen. Ein Umhängen der Anträge auf einen neuen prüfenden Dritten kurz vor dem 30.06.2023 oder eine Kündigung zur Unzeit ist schlicht problematisch. 

hier: Anleitung Wechsel des prüfenden Dritten

hierzu Schlussabrechnungs-FAQ: „…Wenn Sie als antragstellende Person oder als Unternehmen Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater wechseln möchten, geschieht die Beantragung des Wechsels über Ihre neuen prüfenden Dritten. SIE haben sicherzustellen, dass der oder dem neuen prüfenden Dritten Ihre vollständigen Antragsunterlagen zu allen Förderprogrammen, Ihre Steuernummer oder die Ihres Unternehmens vorliegen. Des Weiteren müssen Sie als antragstellende Person eine Vollmacht zur Mandatsübernahme unterzeichnen, die Ihre neue prüfende Dritte oder Ihren neuen prüfenden Dritten zur Übernahme der weiteren Betreuung Ihrer Anträge berechtigen….“

NEU: 11.04.2023 Dringender Hinweis zur Anmeldung am von der FIU betriebenen Onlineportal goAML
nochmaliger Hinweis vom 08.02.2023 
Gemäß dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG i.V. mit § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG)) muss sich JEDER Berufsträger bis spätestens zum 1. Januar 2024 auf dem von der FIU betriebenen Onlineportal goAML registrieren. Die Steuerberaterkammern sind vom Gesetzgeber bekanntlich verpflichtet worden, die Einhaltung des Geldwäschegesetzes zu überwachen. Gleichzeitig sind im Portal Informationen hinterlegt, die der Kanzlei die Einrichtung eines Frühwarnsystems ermöglichen.  Die zeitnahe Registrierung bei dem Onlineportal der FIU ist insoweit dringend geboten. Nach unseren Erkenntnissen ist leider ein separater Account zu erstellen. Für die elektronische Übermittlung der nach dem Geldwäschegesetz zu meldenden Sachverhalte/ Verdachtsmeldungen gem. § 43 GWG stellt die FIU das Meldeportal „goAML Web“ zur Verfügung. 

Dies Online-Portal erreichen Sie wie folgt: GoAML Home (bund.de)
Die vorgenannte Registrierungspflicht ist unabhängig davon zu erfüllen, ob Sie als Berufsträger bereits eine Verdachtsmeldung abgegeben haben oder gerade beabsichtigen abzugeben.  Die Nutzung von „goAML Web“ setzt voraus, dass Sie sich zuvor registrieren. Hierzu wählen Sie bitte den Reiter „REGISTRIEREN“ aus, tragen die erbetenen Angaben in die Eingabefelder ein und betätigen die Schaltfläche „Registrierung absenden“. Anschließend wird die Registrierung durch die FIU geprüft und der Zugang freigeschaltet. Dabei werden Sie über sämtliche Schritte des Registrierungsprozesses mittels E-Mail an die bei der Registrierung hinterlegte Adresse informiert. Wenn Sie sich erfolgreich registriert haben, können Sie auf fachlichen Informationen wie z. B. Papieren zu Varianten und Methoden der Geldwäsche, die die Verpflichteten beim Erkennen melderelevanter Sachverhalte unterstützen können, zugreifen. 

 

NEU: 31.03.2023 Energie-Härtefallhilfe  I KMU in Sachsen-Anhalt freigeschalten
hier: weitere Hinweise zur Beantragung

 

NEU: 31.03.2023 Portalauslastung und Änderung der Ansicht des elektronischen Antragsportals
Portalauslastung
Wie von uns erwartet ist,  ist das elektronische Antragsportal zum Einreichungsfrist der Neustarthilfen-Endabrechnung an seine Auslastungsgrenze gekommen. Teilweise ist das Portal nicht mehr erreichbar. Dies ist nicht optimal, jedoch empfehlen wir Ruhe zu bewahren, es antizyklisch zu probieren und werden unsere Mitglieder bei der Lösung begleiten.  
Bitte dokumentieren Sie mit Screenshots/ Videos, wenn Sie Probleme bei der elektronischen Einreichung der Neustarthilfe-Endabrechnungs-Anträge bis zum 31.03.2023 haben und wegen technischer Gründe des Portals die Einreichung nicht fristgerecht erfolgen konnte.
Wir gehen davon aus und setzten uns dafür ein, dass Lösungen für dieses Problem gefunden werden. Sie sollten jedoch umgehend!!!! das Service-Desk/Hotline des BMWK  schriftlich und nachweisbar mit Ihrer Dokumenation informieren.

Änderung der Ansicht des elektronischen Antragsportals
Aktuell öffnet das Antragsportal immer mit der Ansicht der Schlussabrechnung. Um auf die Neustarthilfe-Ansicht zu kommen, muss oben links angeklickt werden, um auf die Endabrechnungs-/ Neustarthilfeansicht zu wechseln. Danach muss man den jeweiligen Neustarthilfeantrag anklicken und dort rechts oben im dem Antrag auf „Aktionen“ gehen

NEU: 30.03.2023 E-Mail-Benachrichtigung über den Eingang einer beSt-Nachricht jetzt bei Datev möglich
Ab sofort ist die Benachrichtigung der Kanzlei mittels E-Mail über eine eingegangene beSt-Nachricht bei Datev – analog wie beim COM-Vibilia-Client – möglich. 
hier: Einrichtung E-Mail-Benachrichtigung

NEU: 30.03.2023 Prüftiefe und Fälligkeitsbegriff in Corona-Hilfen
Prüftiefe
Wie bereits mehrfach mitgeteilt, gehen wir davon aus, dass die Abwicklung/ Bescheidung der Corona-Hilfen bis einschließlich 2025 andauern wird. selbst diese bereits sehr lange Bearbeitung  und Abwicklung der Schlussabrechnung wird aber auch nur dann greifen, wenn die Prüfungstiefe der Schlussabrechnungen verringert bzw. zu mindestens nicht noch weiter überhöht/verschärft wird, wofür wir uns einsetzen. Hier wird es auch in Zukunft  in den Bewilligungsstellen regionale Unterschiede geben.  

Fälligkeitsbegriff
Einige wenige Bewilligungsstellen haben den Fälligkeitsbegriff nachträglich neu – sehr vermutlich abweichend von der im eigenen Bundesland gebildeten Verwaltungspraxis – über das Rechnungsdatum definiert, was wir für nicht gerichtsfest halten. Wir erwarten hier zu mindestens vereinzelt wieder eine Klarstellung zu Gunsten der prüfenden Dritten bzw. in den doch weiterhin abweichenden Bewilligungsstellen eine zukünftige Anwendung mit Augenmaß.
Es ist unserer Einschätzung nach zudem unwahrscheinlich, dass das Bundeswirtschaftsministerium eine nachträgliche Änderung zur Abstellung auf das Rechnungsdatum in den Schlussabrechnungs-FAQ aufnehmen würde.In Sachsen-Anhalt bleibt es bei der bereits mehrfach mitgeteilten praxistauglichen Lösung zur Fälligkeit.

Die aus unserer Steuerberaterkammersicht gebotenen Varianten und pragmatischen Lösungen zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt haben wir in den Kammermedien mehrfach kommuniziert und wir werden selbstverständlich weiterhin darauf achten/ drängen, dass diese praktikable Lösung hier in Sachsen-Anhalt weiterhin – und im Idealfall – endlich bundesweit ähnlich umgesetzt wird.

bisheriger/ und weiterhin geltender Stand (siehe unsere Nachricht zuletzt u.a. vom 17.02.2023) zum Fälligkeitsbegriff der Fixkosten in Sachsen-Anhalt
Pauschal auf das Rechnungsdatum abzustellen – wie das einzelne Bewilligungsstellen vornehmen , ist aus unserer Sicht keine von uns akzeptierte Lösung und haben wir auch entsprechend kommuniziert. In Anbetracht der jedoch unterschiedlichen länderspezifischen Verwaltungspraxis erlauben wir uns nochmal auch hier zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt zu äußern und bleiben bei unserer bisherigen und unten nochmals aufgeführten unverbindlichen Auffassung.   

Hier gibt es aus unserer Sicht – soweit nicht missbräuchlich/ gestaltend genutzt – für die Anträge in Sachsen-Anhalt die sechs folgenden Konstellationen, von denen wir auf Grund praktischer Überlegung ausgehen, das die Bewilligungsstelle in Sachsen-Anhalt als Verwaltungspraxis dies (unverbindlich) analog – weiter wie bisher – sehen sollte:

1.) Wenn auf der Rechnung KEIN Fälligkeitsdatum angegeben ist
Dann ist die Rechnung – auch unstrittig lt. FAQ –  sofort fällig, also gilt das Rechnungsdatum als Fälligkeitsdatum.

2.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angegeben ist, OHNE das zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden
Dann gilt dieses Datum verständlicherweise als Fälligkeitsdatum.

3.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angeben ist UND zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden kann
Dann gilt dennoch das Datum, wann die Rechnung ohne Skonto fällig wäre.

4.) Wenn die Zahlung VOR dem Fälligkeitsdatum/ Fälligkeitsmonat erfolgt
Wenn vorher gezahlt wird, würden wir tatsächlich eine Wahlmöglichkeit sehen.  
Es kann das Fälligkeitsdatum nach Ziffer 2 herangezogen werden ODER aber auch das frühere Zahlungsdatum.

5.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird erst zum Stundungszeitpunkt gezahlt 
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt, wann die Stundung ausläuft

6.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird vor Auslaufen der Stundungs-/ Zahlungsfrist gezahlt
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt der Zahlung vor Auslaufen der Stundungs-/Zahlungsfrist.

 

2.) Betrachtung FAQ und vereinzelt abweichende „Klarstellung“ durch einzelne Bewilligungsstellen
Wie bereits seit Ende letzten Jahres mitgeteilt, gab/gibt es vereinzelt Bewilligungsstellen (zum Beispiel L-Bank, ISB), die „klarstellen“, dass sie nun für bestimmte Fälle relativ pauschal auf das Rechnungsdatum bei den Überbrück

NEU: 28.03.2023 Portalauslastung und Änderung der Ansicht des elektronischen Antragsportals
Portalauslastung
Wie von uns erwartet ist,  ist das elektronische Antragsportal zum Einreichungsfrist der Neustarthilfen-Endabrechnung an seine Auslastungsgrenze gekommen. Teilweise ist das Portal nicht mehr erreichbar. Dies ist nicht optimal, jedoch empfehlen wir Ruhe zu bewahren, es antizyklisch zu probieren und werden unsere Mitglieder bei der Lösung begleiten.  
Bitte dokumentieren Sie mit Screenshots/ Videos, wenn Sie Probleme bei der elektronischen Einreichung der Neustarthilfe-Endabrechnungs-Anträge bis zum 31.03.2023 haben und wegen technischer Gründe des Portals die Einreichung nicht fristgerecht erfolgen konnte.
Wir gehen davon aus und setzten uns dafür ein, dass Lösungen für dieses Problem gefunden werden. Sie sollten jedoch umgehend!!!! das Service-Desk/Hotline des BMWK  schriftlich und nachweisbar mit Ihrer Dokumenation informieren.

Änderung der Ansicht des elektronischen Antragsportals
Aktuell öffnet das Antragsportal immer mit der Ansicht der Schlussabrechnung. Um auf die Neustarthilfe-Ansicht zu kommen, muss oben links angeklickt werden, um auf die Endabrechnungs-/ Neustarthilfeansicht zu wechseln. Danach muss man den jeweiligen Neustarthilfeantrag anklicken und dort rechts oben im dem Antrag auf „Aktionen“ gehen.  

 

 

NEU: 24.03.2023 Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag
31. Dezember 2021 ab 11. April 2023
Bitte berücksichtigen Sie bei der Auftragsannahme und der Kommunikation mit dem Mandanten, dass NICHT damit zu rechnen ist, dass es über den 10. April 2023 hinaus eine weitere Abstandnahme von Ordnungsgeldverfahren geben wird. 

Die jetzige gültige Regelung:
„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“

 

NEU: 24.03.2023 Aktueller Stand der Härtefallhilfe für Unternehmen in Sachsen-Anhalt
– für eine Föderung müssen insbesondere folgende 5 Voraussetzungen alle erfüllt sein:
  I. Mindestens Verdreifachung!! des Arbeitspreises je kwh Strom, Erdgas oder Fernwärme in 2 aufeinander folgenden Monaten
      zwischen 06-11/2022 (brutto) gegenüber 2021 oder m
indestens Verdreifachung!! der Energiekosten für Heizöl, Holz und
       Flüssiggas zwischen Juni und Dezember 2022 gegenüber dem durchschnittlichen Bezugspreis der Jahre 2018-2021 und
    II. ausgefüllte Exceltabellenvorlage, wonach  operativer Cash flow im 2. Halbjahr 2022 gegenüber dem 2. Halbjahr 2021 um mind.
       25 % gesunken ist und
   III. ausgefüllter Liquiditätsplan und  
    IV. Fördersumme von mindestens 2.000 Euro muss erreicht werden und
     V. elektronischer Antrag muss vorliegen

– Anträgen stellen die betroffenen Unternehmen selber (online!)
– Kohle als Energieträger wird derzeit nicht gefördert
– Beratungen erfolgen auch durch IHK und HWK 
– erst für Unternehmen mit mehr als 9 Beschäftigten sind die Cash-Flow und Liquiditätsplanung des Unternehmens dann noch durch einen Steuerberater zu bestätigen

 

Kleinen und mittleren Unternehmen, die im Land Sachsen-Anhalt ihren Hauptsitz haben und die von stark gestiegenen Preisen für Strom und Energieträger besonders betroffen sind, kann ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den ihnen als Letztverbraucher entstandenen Kosten für Strom sowie leitungsgebundene und nicht leitungsgebundene Energieträger nach Maßgabe dieser Richtlinien als Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gewährt werden.
 
0.) Gegenstand der Billigkeitsleistung
Nach dieser Richtlinie sollen Billigkeitsleistungen nach § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen- Anhalt zur Milderung besonderer Härten im Falle einer ursächlich durch die Energiekostensteigerung in ihrer Existenz gefährdeten kleinen und mittleren Unternehmen auf Antrag gewährt werden. Die Billigkeitsleistungen stehen kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung, die Strom und nicht-leitungsgebundene Energieträger (Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas – LPG) und leitungsgebundene Energieträger (Gas, Fernwärme) als Letztverbraucher verbrauchen.

1.)  Antragsberechtigung:
o Unternehmen mit Hauptsitz und Verbrauchsstelle in Sachsen-Anhalt
o Selbständige mit erstem Wohnsitz und Verbrauchsstelle in Sachsen-Anhalt
o Müssen steuerlich in Sachsen-Anhalt geführt werden
o Müssen die KMU-Kriterien erfüllen
o Müssen von den Energiepreissteigerungen mit besonderer wirtschaftlicher Härte betroffen sein

2.)  Förderausschluss für:
o Unternehmen und Selbständige, die nicht bei einem Finanzamt in Sachsen-Anhalt geführt werden
o Unternehmen und Selbständige ohne Betriebsstätte oder Sitz in Sachsen-Anhalt
o Unternehmen der Finanzdienstleistung (WZ 64)
o Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (WZ 65)
o Unternehmen der Energieversorgung (WZ 35)
o Unternehmen die am oder seit 31.12.2021 durchgehend Unternehmen in Schwierigkeiten waren (die Beweiserleichterung für kleine Unternehmen aus den Corona-Überbrückungshilfen wird für die Härtefallhilfe nicht gewährt)  
o Unternehmen/Wirtschaftszweige, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat
o Vereine mit ausschließlich geselligem oder sportlichem Zweck
o Öffentliche Unternehmen
o Unternehmen, die Boni oder Dividenden gezahlt haben

3.) Definition des Härtefalls:
a.) * Mindestens Verdreifachung des Arbeitspreises je kwh Strom, Erdgas oder Fernwärme in zwei aufeinander folgenden Monaten zwischen Juni und November 2022 (brutto) gegenüber 2021

ODER
* Mindestens Verdreifachung der Energiekosten für Heizöl, Holz und Flüssiggaszwischen Juni und Dezember 2022 gegenüber dem durchschnittlichen Bezugspreis der Jahre 2018-2021

UND

b.) Hierdurch Existenzgefährdung
Nachweis erfolgt dadurch, dass operativer Cash flow im 2. Halbjahr 2022 gegenüber dem 2. Halbjahr 2021 um mind. 25 % gesunken ist

UND
c.) Eine positive Prognose ist über einen Liquiditätsplan nachzuweisen.

4.) Prüfender Dritter 
Bei Unternehmen mit mehr als 9  Mitarbeitenden sind Liquiditätsplan und Cash-flow-Berechnung von einem prüfenden Dritten zu bestätigen. Als prüfende Dritte gelten die Steuerberater.

5.) Art, Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung:
o Einmalige, nicht rückzahlbare Leistung
o Für Strom in Höhe des Abschlages für November 2022
o Für Erdgas oder Fernwärme in Höhhe des Abschlags für November 2022
o Für nicht leitungsgebundene Energieträger in Höhe des Monatsdurchschnitts für November 2022
o Kumulierung mit anderen Bundes- oder Landesmitteln möglich
o Mindestbetrag: 2.000 EUR!!!!!
o Höchstbetrag: 100.000 EUR

6.) Verfahren:
o Antragstellung ist ausschließlich über die Online-Antragstellung möglich.
o Antragstellung kann voraussichtlich ab 27.03/ 29.03. bis 30.9.2023 erfolgen.
o Auszahlungen erfolgen ausschließlich auf die beim Finanzamt hinterlegte Bankverbindung.
o Mit Auszahlung gilt die Billigkeitsleistung als zweckentsprechend verwendet.
o Das Finanzamt wird – wie bei den Corona-Hilfen – nach Mitteilungs-VO über die Höhe der Zahlung informiert.
o Gewährung erfolgt nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022. Einhaltrung der Grenzen muss geprüft werden!!
o Die Billigkeitsleistung ist als Einnahme zu versteuern.
o Bewilligungen erfolgen bis spätestens 31.03.2024.

7.) Endabrechnung
o 6 Monate nach Bewilligung hat der Zuwendungsempfänger der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einen Fragebogen zu übersenden und mitzuteilen,
 ob das Unternehmen noch am Markt tätig oder insolvent oder eingestellt ist,
 ob die Zahl der Beschäftigten gesunken, gestiegen oder gleich geblieben ist,
 ob die HFH einen wesentlichen Beitrag zum Fortbestand des Unternehmens beigetragen hat.
o Bei Nichtmitwirkung kann die Billigkeitsleistung widerrufen werden.

 

NEU: 22.03.2023 Fälligkeit im Zusammenhang mit den Überbrückungshilfen

Die Fälligkeitshandhabung in Sachsen-Anhalt bleibt wie bisher!
Ungeachtet dessen bemühen wir uns um eine bundesähnlichen Konsens, damit bundesweit die Bewilligungsstellen zu mindestens in Anlehnung wie zur Antragstellung agieren und keine nachträgliche (anfechtbare) Neujustierung des Fälligkeitsbegriffs vornehmen. 

NEU: 22.03.2023 EGVP-Betroffenes Land: Mecklenburg-Vorpommern Betroffene Behörde(n): ordentliche Gerichte, Fachgerichte, Staatsanwaltschaften
Beginn: 25.03.2023 08:00 
Ende: 25.03.2023 18:00
Aufgrund von Wartungsarbeiten am 25.03.2023 in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr steht die virtuelle Poststelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Mecklenburg-Vorpommern in dem genannten Zeitraum zeitweise nicht zur Verfügung. Im Wartungszeitraum können daher teilweise keine Nachrichten an Postfächer der hiesigen Gerichte und Staatsanwaltschaften versandt werden. Wir bitten um Verständnis.

NEU: 22.03.2023 Aktueller Stand der Härtefallhilfe in Sachsen-Anhalt
– Anträgen stellen die betroffenen Unternehmen selber (online!)
– Beratungen erfolgen auch durch IHK und HWK 
– erst für Unternehmen mit mehr als 9 Beschäftigten sind die Cash-Flow und Liquiditätsplanung des Unternehmens dann noch durch einen Steuerberater zu bestätigen

Kleinen und mittleren Unternehmen, die im Land Sachsen-Anhalt ihren Hauptsitz haben und die von stark gestiegenen Preisen für Strom und Energieträger besonders betroffen sind, kann ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den ihnen als Letztverbraucher entstandenen Kosten für Strom sowie leitungsgebundene und nicht leitungsgebundene Energieträger nach Maßgabe dieser Richtlinien als Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gewährt werden.
 
0.) Gegenstand der Billigkeitsleistung
Nach dieser Richtlinie sollen Billigkeitsleistungen nach § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen- Anhalt zur Milderung besonderer Härten im Falle einer ursächlich durch die Energiekostensteigerung in ihrer Existenz gefährdeten kleinen und mittleren Unternehmen auf Antrag gewährt werden. Die Billigkeitsleistungen stehen kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung, die Strom und nicht-leitungsgebundene Energieträger (Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas – LPG) und leitungsgebundene Energieträger (Gas, Fernwärme) als Letztverbraucher verbrauchen.

1.)  Antragsberechtigung:
o Unternehmen mit Hauptsitz und Verbrauchsstelle in Sachsen-Anhalt
o Selbständige mit erstem Wohnsitz und Verbrauchsstelle in Sachsen-Anhalt
o Müssen steuerlich in Sachsen-Anhalt geführt werden
o Müssen die KMU-Kriterien erfüllen
o Müssen von den Energiepreissteigerungen mit besonderer wirtschaftlicher Härte betroffen sein

2.)  Förderausschluss für:
o Unternehmen und Selbständige, die nicht bei einem Finanzamt in Sachsen-Anhalt geführt werden
o Unternehmen und Selbständige ohne Betriebsstätte oder Sitz in Sachsen-Anhalt
o Unternehmen der Finanzdienstleistung (WZ 64)
o Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (WZ 65)
o Unternehmen der Energieversorgung (WZ 35)
o Unternehmen die am oder seit 31.12.2021 durchgehend Unternehmen in Schwierigkeiten waren
o Unternehmen/Wirtschaftszweige, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat
o Vereine mit ausschließlich geselligem oder sportlichem Zweck
o Öffentliche Unternehmen
o Unternehmen, die Boni oder Dividenden gezahlt haben

3.) Definition des Härtefalls:
a.) * Mindestens Verdreifachung des Arbeitspreises je kwh Strom, Erdgas oder Fernwärme in zwei aufeinander folgenden Monaten zwischen Juni und November 2022 (brutto) gegenüber 2021

ODER
* Mindestens Verdreifachung der Energiekosten für Heizöl, Holz und Flüssiggaszwischen Juni und Dezember 2022 gegenüber dem durchschnittlichen Bezugspreis der Jahre 2018-2021

UND

b.) Hierdurch Existenzgefährdung
Nachweis erfolgt durch Operativer cash flow im 2. HJ 2022 gegenüberber 2. HJ 2021 um mind. 25 % gesunken

UND
c.) Eine positive Prognose ist über einen Liquiditätsplan nachzuweisen.

4.) Prüfender Dritter 
Bei Unternehmen mit mehr als 9  Mitarbeitenden sind Liquiditätsplan und cCsh-flow-Berechnung von einem prüfenden Dritten zu bestätigen. Als prüfende Dritte gelten die Steuerberater.

5.) Art, Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung:
o Einmalige, nicht rückzahlbare Leistung
o Für Strom in Höhe des Abschlages für November 2022
o Für Erdgas oder Fernwärme in Höhhe des Abschlags für November 2022
o Für nicht leitungsgebundene Energieträger in Höhe des Monatsdurchschnitts für November 2022
o Kumulierung mit anderen Bundes- oder Landesmitteln möglich
o Mindestbetrag: 2.000 EUR!!!!!
o Höchstbetrag: 100.000 EUR

6.) Verfahren:
o Antragstellung ist ausschließlich über die Online-Antragstellung möglich.
o Antragstellung kann voraussichtlich ab 27.03/ 29.03. bis 30.9.2023 erfolgen.
o Auszahlungen erfolgen ausschließlich auf die beim Finanzamt hinterlegte Bankverbindung.
o Mit Auszahlung gilt die Billigkeitsleistung als zweckentsprechend verwendet.
o Das Finanzamt wird – wie bei den Corona-Hilfen – nach Mitteilungs-VO über die Höhe der Zahlung informiert.
o Gewährung erfolgt nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022. Einhaltrung der Grenzen muss geprüft werden!!
o Die Billigkeitsleistung ist als Einnahme zu versteuern.
o Bewilligungen erfolgen bis spätestens 31.03.2024.

7.) Endabrechnung
o 6 Monate nach Bewilligung hat der Zuwendungsempfänger der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einen Fragebogen zu übersenden und mitzuteilen,
 ob das Unternehmen noch am Markt tätig oder insolvent oder eingestellt ist,
 ob die Zahl der Beschäftigten gesunken, gestiegen oder gleich geblieben ist,
 ob die HFH einen wesentlichen Beitrag zum Fortbestand des Unternehmens beigetragen hat.
o Bei Nichtmitwirkung kann die Billigkeitsleistung widerrufen werden.

NEU: 22.03.2023 !!!!Portalauslastung bis zum 31.03.2023 und Änderung der Ansicht des elektronischen Antragsportals!!!!
Es ist damit zu rechnen, das das elektronische Antragsportal zum Ende des 31.03.2023 – und damit der Einreichungsfrist der Neustarthilfen-Endabrechnung – an seine Belastungsgrenze kommen wird. Bitte dokumentieren Sie mit Screenshots/ Videos, wenn Sie Probleme bei der elektronischen Einreichung der Neustarthilfe-Endabrechnungs-Anträge bis zum 31.03.2023 haben und wegen technischer Gründe des Portals die Einreichung nicht fristgerecht erfolgen konnte. Wir gehen davon aus und setzten uns dafür ein, dass Lösungen gefunden werden, Sie sollten jedoch umgehend das Service-Desk/Hotline des BMWK  schriftlich mit Ihrer Dokumenation informieren.    

Leider auch kurz vor Ablauf der Einreichungsfrist für die Endabrechnungen der Neustarthilfe (Frist der Neustarthilfen endet am 31.03.2023) wurde die Ansicht des elektronischen Antragsportals verändert. 
Standardmässig ist bereits jetzt schon die Schlussabrechnung eingestellt. Wer noch die bis 31.03.2023 vorzunehmende Endabrechnung für die Neustarthilfen versenden oder erstellen möchte, muss oben links auf „Antragsportal öffnen“ klicken, um in die alte Ansicht zu wechseln. Sobald man oben links „Antragsportal öffnen“ anklickt, werden auch die Neustarthilfen wieder aufgeführt und die Neustarthilfen können dort bearbeitet und versendet werden.  

 

NEU: 21.03.2023 Datev-Update zur Schlussabrechnung
Das Dokument 1020835 für Kanzlei-Rechnungswesen 11.36 (es gibt dazu ein Service-Release mit Bereitstellung am 23.03.2023) wurde aktualisiert  und beinhaltet die Freischaltung der Schaltfläche Datenexport für die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe 3 Plus.
hier: Datev-Dokument 1020835


NEU: 20.03.2023 Härtefallhilfe I in Sachsen-Anhalt mit Onlineantrag ab ca. 27./29.03.2023 
– Anträgen stellen die betroffenen Unternehmen selber (online!)
– Beratungen erfolgen auch durch IHK und HWK 
– erst für Unternehmen mit mehr als 9 Beschäftigten sind die Cash-Flow und Liquiditätsplanung des Unternehmens dann noch durch einen Steuerberater zu bestätigen

Kleinen und mittleren Unternehmen, die im Land Sachsen-Anhalt ihren Hauptsitz haben und die von stark gestiegenen Preisen für Strom und Energieträger besonders betroffen sind, kann ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den ihnen als Letztverbraucher entstandenen Kosten für Strom sowie leitungsgebundene und nicht leitungsgebundene Energieträger nach Maßgabe dieser Richtlinien als Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gewährt werden.
 
Gegenstand der Billigkeitsleistung
Nach dieser Richtlinie sollen Billigkeitsleistungen nach § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen- Anhalt zur Milderung besonderer Härten im Falle einer ursächlich durch die Energiekostensteigerung in ihrer Existenz gefährdeten kleinen und mittleren Unternehmen auf Antrag gewährt werden. Die Billigkeitsleistungen stehen kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung, die Strom und nicht-leitungsgebundene Energieträger (Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas – LPG) und leitungsgebundene Energieträger (Gas, Fernwärme) als Letztverbraucher verbrauchen.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind ausschließlich
a) Unternehmen, die ihren Hauptsitz und eine Verbrauchs- stelle im Land Sachsen-Anhalt haben und
b) Selbständige, die ihren ersten Wohnsitz und eine Verbrauchsstelle im Land Sachsen-Anhalt haben,
hier steuerlich geführt werden und ein kleines oder mittleres Unternehmen sind, wenn sie von den Energiepreissteigerungen mit besonderer wirtschaftlicher Härte betroffen sind.
Hat ein Unternehmen Betriebsstätten oder Niederlassungen in mehreren Ländern, ist der Antrag im Land Sachsen- Anhalt grundsätzlich nur dann zu zulässig, wenn dort der Hauptsitz ist. Verbundene Unternehmen können nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen. Der Antrag für verbundene Unternehmen ist im Land Sachsen- Anhalt grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dort der Hauptsitz des Mutterunternehmens ist.
Unternehmen ist jede rechtlich selbstständige Einheit

Zusammenfassung:
– die Richtlinien über die Gewährung von Härtefallhilfen aus Gründen der Billigkeit für Unternehmen, die im Jahr 2022 besonders von stark Energiepreissteigerungen betroffen sind (Energie-Härtefallhilfe I Sachsen-Anhalt 2023) wird aktuell verabschiedet
-NEU: prüfende Dritte sind die Steuerberater (IHK und HWK beraten, sind aber keine prüfenden Dritten mehr)
– Antragstellung ist als Online-Antrag bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zu stellen
– nunmehr ab ca. 27.03. /29.03.2023 wird Härtefallhilfe in Sachsen-Anhalt elektronisch freigeschalten
– Förderung wird auf tatsächliche wirtschaftliche Härtefälle  (keine Massenprogramm) beschränkt werden 
  Zugangsvoraussetzungen für die Härtefallhilfe sind unter anderem:
*dass der operative Cash-Flow im 2. Halbjahr 2022 gegenüber dem operativen Cash-Flow des vergleichbaren Zeitraums ins Jahres 2021 im 25% gesunken ist
(Cashflow:  Cashflow-Betrachtung wird gefordert; damit Nachweis erbracht wird, dass Preise/ Kosten nicht bereits anderweitig weitergeben worden sind und die Preise tatsächlich zu einer betrieblichen Einschränkung führten) UND
* die Vorlage einer positiven Liquiditätsvorschaurechnung für den Zeitraum von 12 Monaten nach Antragstellung.
* Preis:  Erfordernis Verdreifachung Preise (Marktpreise) der 06-11/2022 gegenüber dem Vorjahr 

NEU: 21.03.2023 Wartungsarbeiten am am 21.03.2023 elektronischem Antragsportal…… kurz vor Ende der Endabrechnungs-Einreichungsfrist der Neustarthilfe
Am 21.03.2023 finden zwischen 18:00 und 21:00 Uhr Wartungsarbeiten am elektronischem Antragsportal statt. Es kann zu Beeinträchtigungen der Arbeit kommen. Bitte speichern Sie vorher ihre Arbeiten und verlassen das Portal vor 18.00 Uhr.  Wir werden nochmal nachfragen, welchen Hintergrund dies hat, dass dieses Update jetzt vor dem 31.03.2023 erfolgen musste. 


NEU: 20.03.2023 Ausweis 2 App
                                   Newsletter bei Störungen im EGVP; besonderes elektronisches Postfach 
Die Ausweis 2 App ist wegen eines Updates zu aktualisieren.

Bitte melden Sie sich  unbedingt beim EGVP-Newsletter UND bei Ihren Softwareanbieter (zum Beispiel gibt es bei Datev die App „Datev-RZ-Status mobil“ mittels einer Push-Nachricht) an, um bei Störungen beim EGVP/ Softwareanbieter die Störung zu erfahren und insbesondere, um diese gegenüber den Gerichten bei technisch bedingter Fristversäumnis nachweisen zu können, aber auch um bei geplanten Wartungen keine Frist zu versäumen!
hier:  EGVP-Newsletter (justiz.de)

 


NEU: 18.03.2023 Wechsel des Personalausweises bei Nutzung des besonderen elektronischen Postfaches beSt
Bei einem Wechsel des Personalausweises empfehlen wir als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt unbedingt folgende Verfahrensweise bei Nutzung des besonderen elektronischen Postfaches beSt zu beachten. Beim Wechsel des Ausweises dürfte es derzeitig nämlich notwendig sein, diesen neuen Personalausweis durch eine erneute Registrierung an der Steuerberaterplattform „bekannt zu machen“.

1.) Bei der Hotline des Betreibers der Steuerberaterplattform Beantragung eines neuen Registrierungsbriefs mit neuem Registrierungscode.
2.) Bitte registrieren Sie sich nach Erhalt des Briefes mit neuem Code und Personalausweis an der Steuerberaterplattform.
3.) Ein erneutes Herunterladen der Zertifikatsdateien ist derzeit wohl nicht notwendig.

NEU: 18.03.2023 Portalauslastung und Änderung der Ansicht des elektronischen Antragsportals
                                   Fälligkeit im Zusammenhang mit den Überbrückungshilfen
0.) Portalauslastung und Änderung der Ansicht des elektronischen Antragsportals
Es ist damit zu rechnen, das das elektronische Antragsportal zum Ende des 31.03.2023 – und damit der Einreichungsfrist der Neustarthilfen-Endabrechnung – an seine Belastungsgrenze kommen wird. Bitte dokumentieren Sie mit Screenshots/ Videos, wenn Sie Probleme bei der elektronischen Einreichung der Neustarthilfe-Endabrechnungs-Anträge bis zum 31.03.2023 haben und wegen technischer Gründe des Portals die Einreichung nicht fristgerecht erfolgen konnte. Wir gehen davon aus und setzten uns dafür ein, dass Lösungen gefunden werden, Sie sollten jedoch umgehend das Service-Desk/Hotline des BMWK  schriftlich mit Ihrer Dokumenation informieren.    

Leider auch kurz vor Ablauf der Einreichungsfrist für die Endabrechnungen der Neustarthilfe (Frist der Neustarthilfen endet am 31.03.2023) wurde die Ansicht des elektronischen Antragsportals verändert. 
Standardmässig ist bereits jetzt schon die Schlussabrechnung eingestellt. Wer noch die bis 31.03.2023 vorzunehmende Endabrechnung für die Neustarthilfen versenden oder erstellen möchte, muss oben links auf „Antragsportal öffnen“ klicken, um in die alte Ansicht zu wechseln. Sobald man oben links „Antragsportal öffnen“ anklickt, werden auch die Neustarthilfen wieder aufgeführt und die Neustarthilfen können dort bearbeitet und versendet werden.  

1.) Bisheriger und weiter angewandter Stand zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt 
Die aus unserer Steuerberaterkammersicht gebotenen Varianten und pragmatischen Lösungen zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt haben wir in den Kammermedien mehrfach kommuniziert und wir werden selbstverständlich weiterhin darauf achten/ drängen, dass diese praktikable Lösung hier in Sachsen-Anhalt weiterhin – und im Idealfall – endlich bundesweit ähnlich umgesetzt wird.

bisheriger/ und weiterhin geltender Stand (siehe unsere Nachricht vom 17.02.2023) zum Fälligkeitsbegriff der Fixkosten in Sachsen-Anhalt
Pauschal auf das Rechnungsdatum abzustellen – wie das einzelne Bewilligungsstellen vornehmen , ist momentan aus unserer Sicht keine von uns akzeptierte Lösung und haben wir auch entsprechend kommuniziert. In Anbetracht der jedoch unterschiedlichen länderspezifischen Verwaltungspraxis erlauben wir uns nochmal auch hier zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt zu äußern und bleiben bei unserer bisherigen und unten nochmals aufgeführten unverbindlichen Auffassung.   

Hier gibt es aus unserer Sicht – soweit nicht missbräuchlich/ gestaltend genutzt – für die Anträge in Sachsen-Anhalt die sechs folgenden Konstellationen, von denen wir auf Grund praktischer Überlegung ausgehen, das die Bewilligungsstelle in Sachsen-Anhalt als Verwaltungspraxis dies (unverbindlich) analog – weiter wie bisher – sehen sollte:

1.) Wenn auf der Rechnung KEIN Fälligkeitsdatum angegeben ist
Dann ist die Rechnung – auch unstrittig lt. FAQ –  sofort fällig, also gilt das Rechnungsdatum als Fälligkeitsdatum.

2.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angegeben ist, OHNE das zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden
Dann gilt dieses Datum verständlicherweise als Fälligkeitsdatum.

3.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angeben ist UND zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden kann
Dann gilt dennoch das Datum, wann die Rechnung ohne Skonto fällig wäre.

4.) Wenn die Zahlung VOR dem Fälligkeitsdatum/ Fälligkeitsmonat erfolgt
Wenn vorher gezahlt wird, würden wir tatsächlich eine Wahlmöglichkeit sehen.  
Es kann das Fälligkeitsdatum nach Ziffer 2 herangezogen werden ODER aber auch das frühere Zahlungsdatum.

5.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird erst zum Stundungszeitpunkt gezahlt 
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt, wann die Stundung ausläuft

6.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird vor Auslaufen der Stundungs-/ Zahlungsfrist gezahlt
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt der Zahlung vor Auslaufen der Stundungs-/Zahlungsfrist.

 

2.) Betrachtung FAQ und vereinzelt abweichende „Klarstellung“ durch einzelne Bewilligungsstellen
Wie bereits seit Ende letzten Jahres mitgeteilt, gab/gibt es vereinzelt Bewilligungsstellen (zum Beispiel L-Bank, ISB), die „klarstellen“, dass sie nun für bestimmte Fälle relativ pauschal auf das Rechnungsdatum bei den Überbrückungshilfen abstellen. Unsere Position ist hinlänglich bekannt und haben wir – und bringen wir – seit Wochen in die bundesweiten Gespräche ein und drängen auf Präzisierungen/ Wahlrechte.
Soweit Gerichte diese Klarstellungen tatsächlich akzeptieren würden, beträfen die „Klarstellungen“ (=Änderung) „nur“ die Anträge bei diesen abweichenden Bewilligungsstellen, wobei aus unserer Sicht von den BWS dann unbedingt noch zu präzisieren wäre (worauf wir hinwirken), ob die „Klarstellung“ für Schätzfälle, Istfälle oder Wahlrechte Anwendung findet.

Unverbindliche!! Betrachtung der von einzelnen Bewilligungsstellen (in Sachsen-Anhalt nicht!) vorgenommenen „Klarstellungen“, da der Umfang (Istfälle, Schätzfälle, Wahlrechte) noch strittig ist:
Die FAQ aus der Überbrückungshilfe I  (Beginn der Ü-Hilfen über prüfende Dritte) und IV (Ende der Ü-Hilfen über prüfende Dritte) stellen zur Fälligkeit fest:
„Bei einer Rechnungsstellung OHNE ZAHLUNGSZIEL GELTEN die Fixkosten mit dem ERHALT der Rechnung als fällig. “

Damit hat das Bundeswirtschaftsministerium unter der Frage: „Wie sind betriebliche Fixkosten zeitlich zuzuordnen?“ für die Förderung über die Überbrückungshilfe die Fälligkeit im Sinne des FAQ mit dem Begriff des Zahlungsziels verbunden. Unabhängig, ob man den FAQ rechtlich eine Wirkung zuschreibt und dass in den FAQ`s selbst hier im Standardfall (ohne Zahlungsziel) der Erhalt der Rechnung und streng genommen nicht mal das (davor liegende) jetzt teilweise favorisierte Rechnungsdatum maßgebend ist, bleibt Folgendes festzuhalten: 

a.) Es gab bei der Beantragung/ Gewährung der Überbrückungshilfe I bis zur IV eine Verwaltungspraxis jeder einzelnen Bewilligungsstelle, die maßgebend war und ist und bei der Vorläufigkeit und Vorbehalten in den Bescheiden zu beachten ist.   
b.) Dort ist vorherrschend nicht das Rechnungsdatum herangezogen worden, zumal es dann ja nicht jetzt plötzlich einer Klarstellung bedürfte.
c.) Die FAQ fingieren bei Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel den Erhalt der Rechnung als Fälligkeitstag. Dieser Satz aus dem FAQ war bekanntlich und unwidersprochen DIE Grundlage für eine Entscheidung zur Fälligkeit jeder einzelnen Rechnung der Überbrückungshilfen. Gleichzeitig indiziert der Satz aber, das es bei Rechnungsstellung mit Zahlungsziel zur Fälligkeit eben nicht auf das Rechnungsdatum/ Rechnungserhalt, sondern auf das in der Rechnung aufgebrachte Zahlungsziel ankommt. Anders macht der Satz im FAQ keinen Sinn.
d.) Die Bewilligungsstellen (Ausnahmen ausgenommen) und das Bundeswirtschaftsministerium haben – selbst auf Anfrage – bis zum Überbrückungshilfeende nichts Gegenteiliges dazu ausgeführt.
e.) Es handelt sich bei der Förderung mit Überbrückungshilfen, für die – abweichend vom üblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen – besondere Regelungen und Fiktionen galten, um eine Subvention für Unternehmen.
Es kommt insoweit bei Unklarheiten mit darauf an, wie der übliche Antragsteller/ Unternehmer die Vollzugshinweise/FAQ und Grundlage versteht.
Bei einer Rechnung mit Zahlungsziel (fällig innerhalb von…) dann nachträglich das Rechnungsdatum heranzuziehen, erscheint strittig. Zudem erscheint es strittig, wenn jetzt für eine kurzfristig vom BMWI/ BMWK herausgegebenen Subvention darauf abgestellt wird, was:
*ein einzelnes Gericht
*ZIVILRECHTLICH
*in einer Einzelfallentscheidung
* aus 2007
*zu einer Belehrung
*bei Verbrauchern ausgeführt hat.   
f.) Nach Ende der Überbrückungshilfen eine BGH-Entscheidung aus 2007 für diese Klarstellung heranzuziehen macht rechtlich nur Sinn, wenn diese bereits in der Überbrückungshilfe I so herangezogen, kommuniziert sowie im FAQ aufgeführt worden wäre und hätte den Mitgliedern damals ab dem Jahr 2020 erheblich Arbeit erspart. 
g.) Die Antragsfrist der Überbrückungshilfen ist abgelaufen.
h.) Die Schlussabrechnungserstellungen haben begonnen und es sind derzeit – je nach Bundesland rund 10% davon eingegangen.
i.) Teilweise liegen auch Schlussabrechnungs-Bescheide bereits vor, deren Anträge unter anderen Rahmenbedingungen erstellt wurden.
j.) Lediglich für Vollschätzungsfälle kann das pauschale Abstellen auf das Rechnungsdatum eine praktikable Lösung/ Vereinfachung  in der Schlussabrechnung sein.
k.) Bei Anträgen mit Istzahlen würde die uneingeschränkte Umsetzung der obigen „Klarstellungen“ auch auf Istzahl-Fälle unserer Einschätzung nach zu einer unzulässigen rückwirkenden Änderung und im Einzelfall zu einer Verdoppelung der Arbeitsbelastung unserer Mitglieder bei Anträgen in anderen Bundesländern und damit auch zur möglichen Verdoppelung der Antragskosten des prüfenden Dritten durch Neuaufstellung der Fälligkeiten führen.)
l.) Es stellt sich zwangsläufig die Frage, wie Gerichte diese erst nach Schlussabrechnungsbeginn erfolgten „Klarstellungen“ mit Rückwirkung einstufen. 

Zusammenfassung:
Unter Berücksichtigung dieser sehr eindeutigen Fakten halten wir es nicht für sehr wahrscheinlich, das das Bundeswirtschaftsministerium nun plötzlich das Rechnungsdatum als Grundlage für Schlussabrechnungen in einem FAQ bundesweit festlegen wird. 
Rechtlich ist – wie wir mehrfach ausführten – bekanntlich die Bildung der Umsetzung der Verwaltungspraxis und der Vollzugsvereinbarungen eine Entscheidung jeder regionalen Bewilligungsstelle selbst und kann rechtlich – wie jüngst durch mehrere Gerichte nochmal bestätigt – auch nicht bundeseinheitlich gefordert werden, was wir seit langem bedauern, aber nun mal rechtlich so bestätigt ist. Die bedeutet, dass bestimmte Investitionen oder Begrifflichkeiten in Teilbereichen – auch wenn man sich regelmäßig austauscht und abstimmt – anders von den einzelnen Bewilligungsstellen gewürdigt werden.
Wir sind dennoch weiterhin an diesen Themen dran und rufen alle Beteiligten dazu auf, einerseits die Arbeit der prüfenden Dritten nicht zu erschweren und pragmatische und ähnliche Lösungen zu strittigen Fragen (Fälligkeit, Coronabedingtheit, ASP, Schausteller, verbundene Unternehmen usw.) mit Wahlrechten  und die Kostenübernahme für eine aufwändige Rechnungsdatumfälligkeit zeitnah gemeinsam abzuschließen. Andererseits bitten wir um Verständnis und Geduld, dass wir zwar frühzeitig berichten, aber weiterhin aus guten Grund nicht jeden unverbindlichen Zwischenstand kommentieren.
Zudem sollte allen auch klar sein, dass jegliches kulante Ermessen der Bewilligungsstellen dann gleich 0 wäre, wenn jetzt noch schriftliche – die Unternehmen einschränkende Anweisungen – veröffentlicht oder abgefordert werden würden.   


Auszug aus Entscheidung Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 – III ZR 91/07), die die abweichende Bewilligungsstellen heranziehen:

„…. Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen…….
…..Umso mehr gilt dies jetzt vor dem Hintergrund des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB, der dem Gläubiger Verbrauchern gegenüber eine zusätzliche Belehrung abverlangt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die kalendermäßige Bestimmung eines Zahlungsziels in der Rechnung der Klägerin ohne Hinweis auf einen Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze
nur als Angebot zu einer Stundung oder einem pactum de non petendo interpretiert haben, das die Beklagte als ihr günstig gemäß § 151 BGB stillschweigend annehmen konnte (in diesem Sinne auch Staudinger/Bittner, aaO, § 271 Rn. 19), wobei die rechtliche Qualifizierung im Einzelnen dahinstehen kann.

Auszug aus FAQ Überbrückungshilfe I (Stand 07. September 2022)

Betriebliche Fixkosten, bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt, die bereits vor dem 1. März 2020 bestand und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden, auch bei Stundung. Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig. Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch, zum Beispiel jährlich oder quartalsweise anfallende Kosten.

Zahlungen, die coronabedingt gestundet wurden und nun im Förderzeitraum fällig sind, dürfen angesetzt werden, falls sie nicht bereits im Rahmen anderer Zuschüsse erstattet wurden – insbesondere Corona-Soforthilfe. Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten der prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).

Auszug aus FAQ Überbrückungshilfe IV (Stand 07. September 2022):

Betriebliche Fixkosten, bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt, die bereits vor dem 1. Januar 2022 bestand und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind, dürfen vollständig angesetzt werden (auch bei Stundung). Bei einer Rechnungsstellung ohne Zahlungsziel gelten die Fixkosten mit dem Erhalt der Rechnung als fällig. Betriebliche Fixkosten, die nicht im Förderzeitraum fällig sind, dürfen nicht anteilig angesetzt werden. Dies gilt auch für periodisch (zum Beispiel jährlich oder quartalsweise) anfallende Kosten.

Zahlungen, die coronabedingt gestundet wurden und nun im Förderzeitraum fällig sind, dürfen angesetzt werden, falls sie nicht bereits im Rahmen anderer Zuschüsse erstattet wurden (insbesondere Corona-Soforthilfe und Überbrückungshilfe IIIIII, sowie III Plus). Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht).

 

Auswahl aus Kammernews anderer Bundesländer:
Ausgewählte Texte einiger Bewilligungsstellen (!nicht die Investitionsbank Sachsen-Anhalt!) seit Ende letzten Jahres, wo die Bewilligungsstelle nachträglich (d.h. nach Ablauf der Überbrückungshilfen) für bestimmte Fälle versuchen, den Fälligkeitsbegriff zu formulieren:

1.) L-Bank
Im Rahmen der Schlussabrechnung wird für den Zeitpunkt der Fälligkeit grundsätzlich auf das Rechnungsdatum abgestellt
Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den Parteien explizit eine abweichende Fälligkeit vereinbart wurde. Eine Vereinbarung eine abweichenden Fälligkeit ist nicht bei der Vereinbarung eines Zahlungsziels auf der Rechnung (beispielsweise: Zahlbar innerhalb von 30 Tagen) anzunehmen, da der Schuldner jederzeit berechtigt ist, vor Ablauf des Zahlungsziels, die bereits fällige Rechnung zu begleichen.
Diese Auslegung und die hieraus folgende Verwaltungspraxis ergibt sich daraus, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91/07) die kalendermäßige Bestimmung eines Zahlungsziels ohne Hinweis auf einen  Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze des Angebots einer Stundung oder einem pactum de non petendo (Nichtgeltendmachung eines fälligen Anspruchs) zu interpretieren ist, das der Schuldner als ihm günstig gemäß § 151 BGB stillschweigend annehmen kann.

2.) ISB
Die Verwaltungspraxis der ISB  geht dahin, dass im Rahmen der Schlussabrechnung grundsätzlich auf das Rechnungsdatum abgestellt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den Parteien explizit eine abweichende Fälligkeit vereinbart wurde. Achtung: Es stellt keine Vereinbarung einer abweichenden Fälligkeit dar, wenn ein Zahlungsziel vereinbart wurde(beispielsweise zahlbar innerhalb von 10 Tagen oder 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen), da hier der Schuldner jederzeit berechtigt ist, vor Ablauf des Zahlungsziels die bereits fällige Rechnung zu begleichen.
Diese Definition der Fälligkeit wird die ISB aus Gründen der Einheitlichkeit auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern anwenden, bei denen oftmalsnach Zahlungausgang gebucht wurde. Hier ergibt sich da leider für Steuerberater der zusätzliche Aufwand, dass das Rechnungsdatum, dass in diesen Fällen möglicherweise nicht in der Buchhaltung erfasst ist, nacherfasst werden muss.


NEU: 17.03.2023 Vollmachtsdatenbank (VDB) und elektronische Bekanntgabe von Körperschaftsteuerbescheiden, Gewerbesteuermessbescheiden und Gewerbesteuerbescheiden
Wie bereits mitgeteilt, wird – wenn die restlichen Programmierungen und Pilotierungen erfolgreich sind – voraussichtlich ab April/ Mai 2023 der digitale Gewerbesteuerbescheid freigeschalten. Wir werden hierüber bzw. die Pilotierung in Sachsen-Anhalt sobald möglich berichten.
Zugleich wird diese Woche die neue Vollmachtsdatenbank (VDB) mit DIVA II freigeschalten. Dort kann nun zentral die elektronische Bescheidbekanntgabe von Vollmachten (incl. der Mehrfachauswahl von Mandanten) von Ihnen geschlüsselt werden. Die individuelle Eintragung zur elektronischen Bekanntgabe im Einkommensteuerprogramm ist damit entfallen. Es sollte im Einzelfall  die Rechteverwaltung nochmals überprüft werden.
Die Finanzämter können elektronisch die Bescheide nun vollumfänglich senden, wobei die Bundesländer dies individuell umsetzen/ umstellen und somit eine gewisse Zeit (wir gehen bis zum 4. Quartal 2023 aus) bundesweit weiterhin teilweise Papierbescheide – je nach Bundesland – versendet werden.  


NEU: 15.03.2023 Fälligkeit im Zusammenhang mit den Überbrückungshilfen
Rechtlich ist – wie wir mehrfach ausführten – bekanntlich die Bildung der Umsetzung der Verwaltungspraxis und der Vollzugsvereinbarungen eine Entscheidung jeder regionalen Bewilligungsstelle selbst und kann rechtlich – wie jüngst durch mehrere Gerichte nochmal bestätigt – auch nicht bundeseinheitlich gefordert werden, was wir seit langem bedauern, aber nun mal rechtlich so bestätigt ist. Die bedeutet, dass bestimmte Investitionen oder Begrifflichkeiten in Teilbereichen – auch wenn man sich regelmäßig austauscht und abstimmt – anders von den einzelnen Bewilligungsstellen gewürdigt werden. Wie in unseren Kammermedien mehrfach mitgeteilt, haben wir in Sachsen-Anhalt eine gute Praxis in Bezug auf die Fälligkeit, die wir – in diversen Gesprächen – auch weiterhin versuchen bundesweit anzuregen/zu implementieren.  Für diese bekannten diplomatischen Gespräche, die zu diesem Thema (und auch zu anderen aus unserer Sicht immer noch bestehenden Brennpunkten der Schlussabrechnung wie Coronabedingtheit, ASP, Schausteller, verbundene Unternehmen usw.)  im Übrigen auch die Bundesorganisationen laufend führen und die diese seit geraumer Zeit/ mit Beginn der SAR nochmal verstärkt haben, sind einzelgeleitete polemische Interessen/ Schreiben nicht gerade hilfreich und machen positiven Praxislösungen und unsere aktuellen Bemühungen schlicht kaputt. Dies behindert zudem durch Zuspamen der Gremien/ anderen Bewilligungsstellen – mit denen man in Gesprächen ist – leider auch einen überregionalen Konsens.       

 

NEU: 17.02.2023 Fälligkeitsbegriff der Fixkosten in Sachsen-Anhalt
Pauschal auf das Rechnungsdatum abzustellen – wie das einzelne Bewilligungsstellen vornehmen , ist momentan aus unserer Sicht keine von uns akzeptierte Lösung und haben wir auch entsprechend kommuniziert. In Anbetracht der jedoch unterschiedlichen länderspezifischen Verwaltungspraxis erlauben wir uns nochmal auch hier zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt zu äußern und bleiben bei unserer bisherigen und unten nochmals aufgeführten unverbindlichen Auffassung.   

Hier gibt es aus unserer Sicht – soweit nicht missbräuchlich/ gestaltend genutzt – für die Anträge in Sachsen-Anhalt die sechs folgenden Konstellationen, von denen wir auf Grund praktischer Überlegung ausgehen, das die Bewilligungsstelle in Sachsen-Anhalt als Verwaltungspraxis dies (unverbindlich) analog – weiter wie bisher – sehen sollte:

1.) Wenn auf der Rechnung KEIN Fälligkeitsdatum angegeben ist
Dann ist die Rechnung – auch unstrittig lt. FAQ –  sofort fällig, also gilt das Rechnungsdatum als Fälligkeitsdatum.

2.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angegeben ist, OHNE das zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden
Dann gilt dieses Datum verständlicherweise als Fälligkeitsdatum.

3.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angeben ist UND zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden kann
Dann gilt dennoch das Datum, wann die Rechnung ohne Skonto fällig wäre.

4.) Wenn die Zahlung VOR dem Fälligkeitsdatum/ Fälligkeitsmonat erfolgt
Wenn vorher gezahlt wird, würden wir tatsächlich eine Wahlmöglichkeit sehen.  
Es kann das Fälligkeitsdatum nach Ziffer 2 herangezogen werden ODER aber auch das frühere Zahlungsdatum.

5.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird erst zum Stundungszeitpunkt gezahlt 
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt, wann die Stundung ausläuft

6.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird vor Auslaufen der Stundungs-/ Zahlungsfrist gezahlt
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt der Zahlung vor Auslaufen der Stundungs-/Zahlungsfrist.

 

 

NEU: 12.03.2023 Vertrauensschutz bei verbundenen Unternehmen in der Überbrückungshilfe/ Anhörung und Ermessensausübung
hier: Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16.01.2023 7 K 327/21 und 7 K 2996/20
Hierbei ist zu beachten:
* dass die Entscheidungen von den Verwaltungsgerichten immer nur für das jeweilige Bundesland und die dortige Vollzugsvereinbarung maßgebend/ bindend sind
* entsprechend ist auch unerheblich, wie Bewilligungsstellen anderer Bundesländer über einen ähnlichen Einzelsachverhalt entschieden haben—>maßgebend ist ausschließlich die Verwaltungspraxis des Landes/ der Bewilligungsstelle des betroffenen Unternehmens  (so auch zum Beispiel das Gericht in Hamburg zur Bindungswirkung von anderen Bundesländern)
* der Grundsatz der verbundenen Unternehmen gemäß dem Leitfaden verbundene Unternehmen gilt nach unseren Erkenntnissen/ Gesprächen weiterhin und kommt weiterhin zur Anwendung 
* in Sachsen-Anhalt ist davon auszugehen, dass diese verbundene Unternehmen regelmäßig vor Bewilligung bzw. zumindest vor Schlussabrechnung erklärt bzw. erkannt worden sind.
* In den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen wurde als fehlerhaft eingestuft, dass der Unternehmensverbund erst nach den Bewilligungen von der Bewilligungsstelle erkannt wurde, dann aber gleich mehrere Verfahrensunzulänglichkeiten (u.a. unterbliebene ausreichende Anhörung und insoweit kein nachweisbares Ermessen ausgeübt) vorlagen.

NEU: 12.03.2023 Digitaler Gewerbesteuerbescheid voraussichtlich ab April/ Mai 2023
Wenn die restlichen Programmierungen und Pilotierungen erfolgreich sind, wird voraussichtlich ab April/ Mai 2023 wird der digitale Gewerbesteuerbescheid freigeschalten. Wir werden hierüber bzw. die Pilotierung sobald möglich berichten. 

NEU: 10.03.2023 Härtefallregelung für KMU, die von stark von Energiepreissteigerungen in Sachsen-Anhalt
hier: Förderinhalt Schreiben des Wirtschaftsministers vom 08.03.2023
Härtefallregelung in Sachsen-Anhalt wird voraussichtlich in 2 Säulen aufgelegt
1. Säule
– Haushaltsausschuss des Bundestages hat der Richtlinie auch für Sachsen-Anhalt zwischenzeitlich zugestimmt
– der Richtlinienentwurf sieht vor, dass  die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Land Sachsen-Anhalt eine erforderliche Bestätigungen ausstellen können
– nunmehr ab ca. 27.03.2023 kommt Härtefallregelung in Sachsen-Anhalt
– Förderung soll auf tatsächliche wirtschaftliche Härtefälle  (keine Massenprogramm) beschränkt werden und eine Orientierung
an den Eckpunkten, die die Wirtschaftsministerkonferenz am 25.11.2022 beschlossen hat, haben
– mehrere Kriterien werden für eine positive Bewilligung eine Rolle spielen; insbesondere:
  Zugangsvoraussetzungen für unsere Härtefallhilfe sind unter anderem:
*dass der operative Cash-Flow im 2. Halbjahr 2022 gegenüber dem operativen Cash-Flow des Jahres 2021 im 25% gesunken ist
(Cashflow:  Cashflow-Betrachtung wird gefordert; damit Nachweis erbracht wird, dass Preise/ Kosten nicht bereits anderweitig weitergeben worden sind und die Preise tatsächlich zu einer betrieblichen Einschränkung führten) UND
* die Vorlage einer positiven Liquiditätsvorschaurechnung für den Zeitraum von 12 Monaten nach Antragstellung.
* Preis: eventuell Erfordernis Verdreifachung Preise (Marktpreise) der 06-11/2022 gegenüber dem Vorjahr 
* Für Unternehmen mit mehr als 9 Beschäftigten sind diese Angaben durch prüfende Dritte zu bestätigen
– es wird versucht, dieses Härtefall-Programm noch als Online-Variante zu programmieren
– Bewilligung erfolgt über Investitionsbank Sachsen-Anhalt
– Richtlinie in Sachsen-Anhalt jetzt in interner Förmlichkeitsprüfung

2. Säule
soll sich ergänzend zur Energiepreisbremse auswirken
Marktpreise und Annahme der 1. Säule werden beobachtet und dann wird ggf. individuell gesonderte Unterstützung geprüft 

 

NEU: 07.03.2023 Parallele Bearbeitung von Schlussabrechnungspaket 1 und Schlussabrechnungspaket 1 sowie Fristverlängerung bis 31.12.2023 für Schlussabrechnungspaket 1 und 2 möglich
Aktuell gab es das Problem, dass eine Fristverlängerung zur Schlussabrechnung 2 nicht beantragt werden konnte. 
Wie von uns am 12.02.2023 angekündigt (siehe unten) ist ab heute die parallele Bearbeitung vom Schlussabrechnungspaket 1 und Schlussabrechnungspaket 2 bundesweit möglich.
Hinweis Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:
Bitte gehen Sie sorgfältig vor, da sonst in bestimmten Einzelkonstellationen die Einzelanträge nicht (mehr) aufrufbar sind.
Die Schlussabrechnung in Paket 2 kann spätestens nach dem ABSENDEN von Paket 1 angelegt werden.
Eine Fristverlängerung bis 31.12.2023 für das Schlussabrechnungspaket 2 ist nun unabhängig von einer Bewilligung des Schlussabrechnungspakets 1 bereits jetzt möglich.

Wir sind aktuell am klären, wie bei Absenden des Schlussabrechnungspakets 1 stabil durch unsere Mitglieder am besten sichergestellt werden kann, dass  die Anträge zum Schlussabrechnungspaket 2  wirklich immer zuordenbar/ aufgerufen werden können (unsere Tests ergaben einige verschwundene Anträge).
Folgende Lösungen führen aktuell noch NICHT zum Ziel und insoweit raten wir davon ab:

aktuell nicht praktikabel: Ein neues (zweites)  Organisationsprofil für das Schlussabrechnungspaket 2 anzulegen. 

 

 

NEU: 07.03.2023 Härtefallregelung in Sachsen-Anhalt
Härtefallregelung in Sachsen-Anhalt wird voraussichtlich in 2 Säulen aufgelegt
1. Säule
– Haushaltsausschuss des Bundestages hat der Richtlinie auch für Sachsen-Anhalt zwischenzeitlich zugestimmt
– nunmehr ab ca. 27.03.2023 kommt Härtefallregelung in Sachsen-Anhalt
– Förderung soll auf tatsächliche wirtschaftliche Härtefälle beschränkt werden
– es wird versucht, dieses Härtefall-Programm noch als Online-Variante zu programmieren
– Bewilligung erfolgt über Investitionsbank Sachsen-Anhalt
– Richtlinie in Sachsen-Anhalt jetzt in interner Förmlichkeitsprüfung
– mehrere Kriterien werden für eine positive Bewilligung eine Rolle spielen; insbesondere:
Preis: Verdreifachung Preise (Marktpreise) der 06-11/2022 gegenüber dem Vorjahr 
Cashflow:  Cashlow-Betrachtung wird gefordert; damit Nachweis erbracht wird, dass Preise/ Kosten nicht bereits anderweitig weitergeben worden sind und die Preise tatsächlich zu einer betrieblichen Einschränkung führten 

2. Säule
soll sich ergänzend zur Energiepreisbremse auswirken
Marktpreise und Annahme der 1. Säule werden beobachtet und dann wird ggf. individuell gesonderte Unterstützung geprüft 

NEU: 06.03.2023 Grundsteuer Klagen gegen Bundesmodell
Finanzgericht Berlin Brandenburg 3 K 3170/22 SAN
Finanzgericht Berlin Brandenburg 3 K 3018/23 SAN

NEU: 06.03.2023 Fristende Endabrechnung der Neustarthilfen 31.03.2023
Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Neustarthilfe von der Fristverlängerungsmöglichkeit der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen nicht umfasst sind, so dass diese weiterhin bis 31.03.2023 eingereicht werden müssen. Es wird keine offizielle bundesweite Fristverlängerung der bisherigen Frist vom 31.03.2023 für die Endabrechnung der Neustarthilfen geben!

NEU: 05.03.2023 Fristende Endabrechnung der Neustarthilfen 31.03.2023
Am 6. März 2023 wird eine finale Erinnerungsmail zum Fristende für die Endabrechnung der Neustarthilfen am 31. März 2023 an die prüfenden Dritten übersendet.
Wir teilten hierzu als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bereits auf den bekannten Kammerkanälen mit: “
„Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Neustarthilfe von der Fristverlängerungsmöglichkeit der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen nicht umfasst sind, so dass diese weiterhin bis 31.03.2023 eingereicht werden müssen.
Es wird keine offizielle Fristverlängerung der bisherigen Frist vom 31.03.2023 für die Endabrechnung der Neustarthilfen geben!“

Die Bundessteuerberaterkammer teilt nunmehr mit:
„…. wurde im Februar eine Neugestaltung der Website vorgenommen
(https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Home/home.html), sodass nun die
Endabrechnung und Schlussabrechnung im Fokus stehen. Diese sind nun leichter zu finden
und schnell zugänglich für die prüfenden Dritten. Im Zuge dessen wurde auch die Übersichtsseite der Endabrechnung neugestaltet.

NEU: 03.03.2023 Fehler in Grundsteuer-Digital bei Gemeinde
„Das Feld Gemeinde im Tab Basis enthält keinen ELSTER-konformen Wert. Bitte wählen Sie einen Wert aus den Vorschlägen.“
Derzeit bekommt man nach unseren Tests in der Anwendung Grundsteuer Digital bei fast allen Feststellungserklärungen (Neuanlage und Bearbeitung bereits erfasster Feststellungserklärungen) ein Validierungsfehler bezüglich des Gemeindenamens, unabhängig davon ob dieser eingetragene Gemeindename in Basis oder bei den Teilflächen korrekt ist oder nicht. Unseres Erachtens besteht programmintern aktuell kein Zugriff auf die Gemeindedatei, weshalb der Fehler auftritt. Dadurch ist eine Weiterbearbeitung der Feststellungserklärung nicht mehr möglich.
Tipp:
Um bis zur Fehlerbeseitigung zu mindestens im Programm/in der Feststellungserklärung weiterarbeiten zu können (und ausschließlich nur dafür!), ist der Gemeindename sowohl in den Basisdaten als auch beim Grundstück leer/ frei zu lassen, also nicht einzutragen.  Dies ist nur eine Zwischenlösung zum Weiterarbeiten in der Erklärung, bis wir auf unsere Anfrage an Grundsteuer Digital eine Rückantwort erhalten. Wir raten zudem insoweit dringend davon ab, diese Feststellungserklärungen ohne validierten Gemeindenamen an die Finanzverwaltung zu versenden, selbst wenn das Programm bei der Zwischenlösung keinen Elster-Fehler anzeigt.  Zudem muss vor Versenden die Gemeinde in den Basisdaten des Grundstücks und in den Teilflächen zum Grundstück die Gemeinde nach Fehlerbeseitigung wieder eingepflegt werden und Baujahr und Flächen nachgetragen werden. 

NEU: 03.03.2023 Datev-Berechtigungsmanagement für das elektronische Postfach/ Fehlermeldung
Um den Zugang eines Stellvertreter-Berufsträgers beim beSt auszuschließen, wird das Berechtigungsmanagement in Datev überarbeitet.

Es wird häufiger die Fehlermeldung angezeigt:
Datev: CHI00009 „…Für den Zugriff auf den Server des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ist keine Berechtigung vorhanden
Überprüfen Sie die Zugriffsrechte in der Rechteverwaltung online oder wenden Sie sich an den Administrator..“
hier: Lösung

NEU: 02.03.2023 Fristverlängerung über das elektronische Antragsportal
Ab sofort wird die Fristverlängerung für die Schlussabrechnungspakete der Überbrückungshilfen freigeschalten.  Dies finden Sie im Organisationsprofil, welches Sie vorher anlegen müssen. Damit ist eine Abgabe der Schlussabrechnung (erst) bis zum 31.12.2023 statt bis zum 30.06.2023 möglich! Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Neustarthilfe von der Fristverlängerungsmöglichkeit nicht umfasst sind, so dass diese weiterhin bis 31.03.2023 eingereicht werden müssen.
Es wird keine offizielle Fristverlängerung der bisherigen Frist vom 31.03.2023 für die Endabrechnung der Neustarthilfen geben!

Die insbesondere Dank der Arbeit von BStBK und DStV gelungene elektronisch beantragbare Einzelfristverlängerung bis 31.12.2023 ist freigeschalten!
Und ja es ist nunmehr gelungen: unkompliziert und einfach!!
 

Im Einzelfall kann durch den beauftragten prüfenden Dritten eine Fristverlängerung bis spätestens 31. Dezember 2023 zur Einreichung der Schlussabrechnung über das digitale Antragsportal beantragt werden.

Voraussetzung, es muss nunmehr lediglich versichert/ angekreuzt werden (anschließend erhält man eine Bestätigungs-Email:
1.) Hiermit beantrage ich für die ausgewählten Anträge eine Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung bis 31. Dezember 2023.
2.) Hiermit versichere ich, dass zugehörige Organisationsprofil vollständig angelegt zu haben.
3.) Hiermit habe ich zur Kenntnis genommen, dass eine Löschung des Organisationsprofils oder eines Antrags aus dem Organisationsprofil eine erneute  Beantragung einer Fristverlängerung für die betroffenen Anträge erforderlich macht.
 
—> Unabhängig von der Fristverlängerung für einzelne Anträge muss die Schlussabrechnung immer in gebündelter Form als Paket eingereicht werden.
Paket 1: Überbrückungshilfe I-III, November und Dezemberhilfe
Paket 2: Überbrückungshilfe III+ und IV

Eine Ausnahme von dieser Regel besteht insbesondere beim Wechsel der Bewilligung stelle zwischen den Programmen eines Pakets.

NEU: 02.03.2023 Wartungsarbeiten am elektronischem Antragsportal
Am 02.03.2023 finden zwischen 17:00 und 22:00 Uhr Wartungsarbeiten am System statt. Es kann zu Beeinträchtigungen Ihrer Arbeit kommen.

NEU: 22.02.2023 neuer FAQ zur Schlussabrechnung
hier> neuer FAQ >
nur wenige Neuigkeiten

Aufgrund der hohen Anzahl eingehender Anträge ist mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen. Die Bewilligungsstellen können Ihnen zur Dauer der Bearbeitung keine Auskunft erteilen. Antragstellende können direkt über  das Informationsportal Einblick in die eingereichte Schlussabrechnung und den Bearbeitungsstatus erhalten.

 

  • Es muss zunächst sichergestellt werden, dass alle „betroffenen“ Anträge der verschiedenen Unternehmen des Verbundes bei einem identischen prüfenden Dritten liegen. Andernfalls muss ein „Wechsel des prüfenden Dritten“ mit der Übertragung der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Vollmachten vollzogen werden (siehe Ziffer 5.4).
  • Von den Unternehmen des Verbundes, die einen Antrag im selben Förderprogramm gestellt haben, reicht nur ein Unternehmen die Schlussabrechnung ein. Dabei ist grundsätzlich das Unternehmen, das zeitlich zuerst einen Antrag auf die jeweilige Überbrückungshilfe bzw. November-/ und Dezemberhilfe gestellt hat, zur Einreichung der Schlussabrechnung verpflichtet. Sollte ein anderes Unternehmen des Verbundes die Schlussabrechnung einreichen, so liegt es letztlich im Ermessen der Bewilligungsstelle, der Auswahl zu folgen.
  • Alle bisherigen (Einzel-)Anträge der übrigen Unternehmen des Verbundes müssen in der Schlussabrechnung angegeben werden. Unter den betroffenen Anträgen sind auch solche anzugeben, über die noch nicht entschieden wurde. Damit können alle (bereits ausgezahlten) Zuschüsse an die übrigen Unternehmen des Verbundes zugeordnet und im späteren Prüfverfahren berücksichtigt werden.
  • Der prüfende Dritte korrigiert in der Schlussabrechnung alle Angaben (insbesondere zu Umsätzen, ggf. Fixkosten, Erhalt sonstiger Hilfen) entsprechend der für verbundene Unternehmen geltenden Anforderungen. Insbesondere gibt er die Angaben für alle zum Verbund gehörenden Unternehmen an, so wie es ursprünglich bereits hätte geschehen müssen. Auf Grundlage der korrigierten, kumulativen Angaben wird eine neue Förderhöhe für den Verbund berechnet. Die Bescheide der übrigen Unternehmen des Verbundes, die einen Antrag im selben Förderprogramm gestellt haben, werden aufgehoben.
  • Eine mögliche Verrechnung der im Schlussbescheid für den Verbund final festgesetzten Förderhöhe mit den zu leistenden Rückzahlungen der übrigen Unternehmen des Verbundes, die eine Förderung im selben Programm erhalten haben, kann im Ermessen der Bewilligungsstelle nachgelagert im Prüfverfahren erfolgen. Die für eine Verrechnung notwendigen Voraussetzungen werden von der Bewilligungsstelle im konkreten Einzelfall geprüft.

NEU> 21.02.2023 Corona-Soforthilfe in Sachsen-Anhalt
– Corona-Soforthilfe hat in den vorgenommenen Stichprobenblöcken bereits zu erheblichen Rückforderungen geführt (ca. 70%)
– insofern strebt der Bund eine bundesweite Vollprüfung an
– unterschiedliche Prüfungsumsetzungen gab es in den Ländern (Vollprüfung, Stichprobenprüfung) 

NEU: 21.02.2023 Härtefallregelung für Energiehilfe in Sachsen-Anhalt in finaler Planung
ist weiterhin nur für absolute Härtefälle als enger Kreis  vorgesehen
Budget bundesweit 375 Millionen auf 400 Millionen aufgestockt
gewerbliche Kammern werden als Prüfkriterium/ zur Plausibilisierung eingeschalten (insbesondere Liquiditätsvorschau)
Richtlinie und Hinweise zur Härtefallregelung in Sachsen-Anhalt folgen in Kürze
nichtleitungsgebundene Stoffe, wie Öl, sind  wieder in Programmplanung mit enthalten
Planungsunterlagen muss nochmal an das BMWK und nochmal mit Haushaltsausschuss des Bundes abgestimmt werden
dann kann erst komplette Umsetzung/ Freischaltung in Sachsen-Anhalt
aber Land arbeitet im Hintergrund weiter
ob es elektronisch erfolgen soll, muss die Anzahl der Anträge noch eingeschätzt werden
ab voraussichtlich Mitte März 2023 wird nun mit Beginn gerechnet

NEU: 20.02.2023 Telefondurchwahllisten der Finanzämter in Sachsen-Anhalt
Die von der Steuerberaterkammer zur Verfügung gestellten aktuellen Telefondurchwahllisten der Finanzämter in Sachsen-Anhalt findet man: 
hier: Durchwahllisten

  • Finanzamt Bitterfeld-Wolfen (01.01.2023)
  • Finanzamt Dessau-Roßlau (01.01.2023)
  • Finanzamt Eisleben (15.08.2022)
  • Finanzamt Genthin (01.10.2022)
  • Finanzamt Halle-Saale (01.01.2023)
  • Finanzamt Haldensleben (16.02.2023)
  • Finanzamt Magdeburg (01.02.2023)
  • Finanzamt Merseburg (01.11.2022)
  • Finanzamt Naumburg (01.01.2020)
  • Finanzamt Quedlinburg (01.12.2022)
  • Finanzamt Stendal (16.02.2023)
  • Finanzamt Wittenberg (01.10.2022)

 

NEU: 17.02.2023 Fälligkeitsbegriff der Fixkosten in Sachsen-Anhalt
Pauschal auf das Rechnungsdatum abzustellen – wie das einzelne Bewilligungsstellen vornehmen , ist momentan aus unserer Sicht keine von uns akzeptierte Lösung und haben wir auch entsprechend kommuniziert. In Anbetracht der jedoch unterschiedlichen länderspezifischen Verwaltungspraxis erlauben wir uns nochmal auch hier zur Fälligkeit in Sachsen-Anhalt zu äußern und bleiben bei unserer bisherigen und unten nochmals aufgeführten unverbindlichen Auffassung.   

Hier gibt es aus unserer Sicht – soweit nicht missbräuchlich/ gestaltend genutzt – für die Anträge in Sachsen-Anhalt die sechs folgenden Konstellationen, von denen wir auf Grund praktischer Überlegung ausgehen, das die Bewilligungsstelle in Sachsen-Anhalt als Verwaltungspraxis dies (unverbindlich) analog – weiter wie bisher – sehen sollte:

1.) Wenn auf der Rechnung KEIN Fälligkeitsdatum angegeben ist
Dann ist die Rechnung – auch unstrittig lt. FAQ –  sofort fällig, also gilt das Rechnungsdatum als Fälligkeitsdatum.

2.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angegeben ist, OHNE das zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden
Dann gilt dieses Datum verständlicherweise als Fälligkeitsdatum.

3.) Wenn ein Fälligkeitsdatum angeben ist UND zusätzlich ein Termin angegeben ist, bei dem noch Skonto gezogen werden kann
Dann gilt dennoch das Datum, wann die Rechnung ohne Skonto fällig wäre.

4.) Wenn die Zahlung VOR dem Fälligkeitsdatum/ Fälligkeitsmonat erfolgt
Wenn vorher gezahlt wird, würden wir tatsächlich eine Wahlmöglichkeit sehen.  
Es kann das Fälligkeitsdatum nach Ziffer 2 herangezogen werden ODER aber auch das frühere Zahlungsdatum.

5.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird erst zum Stundungszeitpunkt gezahlt 
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt, wann die Stundung ausläuft

6.)  Wenn der Lieferant die Zahlung stundet UND es wird vor Auslaufen der Stundungs-/ Zahlungsfrist gezahlt
Es gilt als Fälligkeitsdatum der Zeitpunkt der Zahlung vor Auslaufen der Stundungs-/Zahlungsfrist.

 

NEU: 17.02.2023 PM des Niedersächsisches Finanzgerichts in einem noch nicht rechtskräftigen und daher noch nicht veröffentlichten Gerichtsbescheid zur fehlenden Nutzung des beSt die Unzulässigkeit der eingereichten Klage

Die Bundessteuerberaterkammer prüft – soweit schon bekannt – die Auswirkungen des noch nicht veröffentlichten Gerichtsbescheides. Bekannt ist bereits, dass diese Nutzung von verschiedenen Finanzgerichten in Deutschland anders gesehen wird, als vom Niedersächsischen Finanzgericht.  Das Niedersächsische Finanzgericht  verweist zur Begründung in der Pressemitteilung ausdrücklich auf die seit September 2022 von der Bundessteuerberaterkammer angebotenen Fast Lane Möglichkeit als Alternative
Wir bitten nochmals unsere Hinweis der letzten Wochen zu beachten:

Dringliche Bitte der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:
Registrieren Sie sich bitte, sobald Sie den Registrierungsbrief haben und verwenden Sie bei der Kommunikation das PDF/A Format. Und nutzen Sie – wenn Sie den Registrierungsbrief noch nicht haben UND klagen wollen–> die Fast Lane.
Die Finanzgerichte fragen bei formunwirksam eingereichten Klagen den Kläger, ob die Fast Lane tatsächlich beantragt wurde. Wir stehen im engen Austausch mit dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt.

PM des Niedersächsisches Finanzgerichts:
„Update beSt – wann steht der sichere Übermittlungsweg zur Verfügung?
Steuerberaterinnen und Steuerberater sind seit dem 1.1.2023 gem. § 52d Satz 1 FGO verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen an das Finanzgericht als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 „zur Verfügung steht“. Bei dem besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) handelt es sich um einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne der genannten Vorschrift. Da zu Beginn des Jahres noch nicht alle Steuerberaterinnen und Steuerberater von der zuständigen Bundessteuerberaterkammer den „Registrierungsbrief“ für die Anmeldung zum beSt erhalten haben, ist die entscheidende Frage, wann der sichere Übermittlungsweg im Sinne der gesetzlichen Regelung „zur Verfügung steht“. Dies wird unterschiedlich beurteilt. Anknüpfungspunkt für den Beginn der Nutzungspflicht des beSt könnte der Erhalt des Registrierungsbriefes (so die Rechtsauffassung der Bundessteuerberaterkammer in ihren FAQ) oder die Erstanmeldung des Steuerberaters sein. Diese Auffassung ist jedoch, soweit ersichtlich, bisher nicht durch (veröffentlichte) Entscheidungen der Finanzgerichte bestätigt worden. Ein anderer Anknüpfungspunkt ist der gesetzlich vorgesehene Anwendungszeitpunkt 1.1.2023. Für die aktive Nutzungspflicht bereits ab dem 1.1.2023 – unabhängig vom Erhalt des Registrierungsbriefes – sprechen sowohl der eindeutige Wortlaut des Gesetzes als auch die Gesetzesbegründung, so dass Entscheidungen der Finanzgerichte auf dieser Grundlage zu erwarten sind. Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat zu dieser Problematik einen (noch nicht rechtskräftigen und daher noch nicht veröffentlichten) Gerichtsbescheid erlassen und wegen fehlender Nutzung des beSt die Unzulässigkeit der Klage angenommen. Auch der Bundesfinanzhofes hatte bereits in einem obiter dictum in seiner Entscheidung vom 27.4.2022 XI B 8/22 ausgeführt, dass für Steuerberater spätestens ab dem 1.1.2023 eine aktive Nutzungspflicht des beSt besteht. Dies bedeutet, dass sich die Steuerberaterinnen und Steuerberater in einem Klageverfahren nicht darauf berufen können, dass Ihnen der Registrierungsbrief noch nicht zugeschickt worden ist.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die Möglichkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater, sich zu der sog. „Fast-Lane“ bei der Bundessteuerberaterkammer anzumelden und so eine beschleunigte Registrierung zu erhalten.


NEU: 16.02.2023 Nochmalige Erinnerung zu Anmeldung zur Fast Lane elektronisches Postfach
Auch wenn wir diese Information über unsere diversen Kammerinformationen bereits mehrfach mitgeteilt haben, informieren wir hiermit noch einmal:
Ab 01.01.2023 dürfen laut aktuellem Gesetzesstand Klagen bzw. die Kommunikation mit Gerichten nur noch über das besondere elektronische Postfach beSt erfolgen, die Klagen usw. sind sonst mit allen Konsequenzen zu mindestens formunwirksam eingereicht! Sobald der Registrierungsbrief von der Bundessteuerberaterkammer  bei Ihnen vorliegt, muss man sich registrieren. Dies umso mehr, da auch andere Absender (wie Behörden, Kollegen)  das Postfach nutzen und Ihnen Schriftstücke rechtsverbindlich zusenden können. 
Zudem gilt:
Wer anhängige Klagen bei Gerichten (zum Beispiel beim Finanzgericht) hat ODER beabsichtigt in den nächsten Wochen zu klagen,
aber noch nicht den Registrierungsbrief für das elektronische Postfach hat, der sollte (besser: MUSS) sich –  für die bevorzugte Zustellung des Registrierungsbriefes (=Fast Lane) anmelden. Die Gerichte werden nach unserer Einschätzung es nicht akzeptieren, wenn eine Klage ohne best-Identifizierung eingeht und hinterfragen, ob die seit Oktober 2022 den Steuerberatern angebotene Lane-Möglichkeit genutzt wurde und sofort eine Registrierung erfolgt ist! Die Fast Lane wird für den gesamten Zeitraum des Registrierungsprozesses in diesem Jahr (erstes Quartal 2023) offengehalten wird. Mitglieder können einfach einen formlosen Antrag an steuerrecht@bstbk.de stellen. Die E-Mail muss den Vor- und Zunamen und die Mitgliedsnummer der beantragenden natürlichen Person enthalten.

NEU: 14.02.2023 Störung beim staatlichen Zentral-EGVP-Postfachverbund; damit Auswirkung aufs beSt
Aktuell gibt es eine Störung der Erreichbarkeit des zentralen Verzeichnisdienstes des EGVP-Postfachverbundes. Dies kann zu Störungen bei der Empfängersuche und dem Versand aus beSt-Postfächern führen. Die Störungsmeldung finden Sie unter: https://egvp.justiz.de/meldungen/index.php

Das Problem hat nach unseren Erfahrungen Auswirkungen auf das BeSt sowohl bei der Free-Software „COM Vibilia Client“ als auch bei der Steuer-Fachsoftware  (wie Datev usw.).  Der Fehler liegt nicht beim beSt und für das Problem können weder unsere Mitglieder etwas, noch kann COM-Vibilia-Client oder die  Fachsoftware etwas dafür.
Wir empfehlen – alleine deswegen – keine Einstellungen zu verändern und insbesondere raten wir davon ab, deswegen ein neues Zertifikat zu erzeugen, wie es von einzelnen Fachsoftwareanbieter in Unkenntnis des Fehlers fälschlicherweise vorgeschlagen wird.  
Schriftverkehr/ Klagen beim Finanzgericht die heute eigentlich noch versendet werden müssen, sollten Sie mit dem Finanzgericht Kontakt aufnehmen und über ansonsten geprüfte und insbesondere zulässige Alternativwege (prüfen Sie, ob es rechtlich zulässig/ möglich ist, dass der Mandant im eigenem Namen Klage einreicht) und den Fehler für Beweis-/ Dokumentationszwecke sichern. 

Fehlemeldung vom EGVP:
Störung: Störung Verzeichnisdienst
Unterbrechung der Verbindung zum Verzeichnisdienst
Bundesweit
Beginn: 14.02.2023 10:20
Status: aktuell
Der Verzeichnisdienst ist seit ca. 10.20 Uhr nicht erreichbar. Das Versenden von Nachrichten ist nicht möglich.

Bitte versuchen Sie den Nachrichtenabruf zu einem späteren Zeitpunkt erneut.

 

NEU: 12.02.2023 Stand Schlussabrechnung und Endabrechnung
Die Schlussabrechnungsbearbeitung und Bescheiderstellung ist zwischenzeitlich angelaufen. Dies nehmen wir zum Anlass, um auch hier auf der Homepage unseren aktuellen Stand zur Schlussabrechnung und Endabrechnung nochmal kurz zusammenfassend darzustellen.

a.) Allgemeiner Sachstand
Verwaltungspraxis, Fälligkeit, ASP und Schaustellerverbund usw. und FAQ

Wir werden uns weiterhin in Ihrem Interesse, gerade bei der Coronabedingtheit einbringen. Die Gespräche mit dem Bund (auch zur Vermeidung von Verschärfungen) laufen – wenn auch mit längerem Zeitabstand – weiter.
Ungeachtet dessen bleibt es weiterhin so, dass insbesondere die Begrifflichkeiten zur Fälligkeit, ASP und Schaustellerverbund usw. der REGIONALEN Verwaltungspraxis unterliegen. Wir möchten hiermit auch nochmals darauf hinweisen, das wir UNVERÄNDERT weiterhin NICHT damit rechnen, dass es einen grundsätzlich überarbeiteten FAQ zur Schlussabrechnung geben wird.

Änderungsanträge 
Nur unter bestimmten Sondervoraussetzungen können Änderungsanträge im Einzelfall noch nach Fristablauf gestellt werden. Erfahrungsgemäß wurden teilweise diese Anträge über die Hotline/das Servicedesk zwar gestellt und ausnahmsweise auch genehmigt, aber dann vom prüfenden Dritten nicht umgesetzt/ neu beantragt. Wenn eine solche eine Freischaltung/ Sondergenehmigung zum Stellen eines Änderungsantrags über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen nicht umgesetzt wird, wird die Genehmigung in allen Corona-Hilfen-Programmen widerrufen. Sofern Antragstellende doch nochmal diesen/einen Änderungsantrag stellen wollen, verlangt der Servicedesk nach einer neuen AKTUELLEN Sondergenehmigung der Bewilligungsstelle, bevor die ursprüngliche Ausnahmemöglichkeit erneut freigeschaltet wird.

Überarbeitung Überbrückungshilfe-Webseite 
Die Überbrückungshilfe-Webseite wird mit einem neuen Design herausgebracht und anschließend mit einer seitenübergreifenden Suche ergänzt, da mittlerweile naturgemäß Schluss- und Endabrechnungen Vorrang haben: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Home/home.html

Coronabedingtheit in Schluss- und Endabrechnung
Bitte beachten Sie, dass die Bewilligungsstellen aktuell bezüglich der Nachfragen zur Coronbedingtheit wenig bzw. keinen Spielraum haben. Die Bewilligungsstellen sind vom Bund angehalten worden, die Coronabedingtheit in den Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe) und Endabrechnungen (Neustarthilfe) vollumfänglich zu prüfen. Falls die berufsständischen Organisationen bzw. wir hier doch noch eine Änderung erreichen sollten, was derzeit schwer ist, wären bestandskräftige Bewilligungsbescheide suboptimal. 

Coronabedingtheit in der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe-Programme):
Das grundsätzliche Erfordernis einer Coronabedingtheit war zu mindestens in den Überbrückungshilfen (Abrechnung erfolgt über Schlussabrechnung) zwar bekannt. Das Thema „Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs“ ist zudem ab der Überbrückungshilfe III+ stärker relevant geworden und wurde zur Überbrückungshilfe IV hin dann noch einmal verschärft. Insofern haben die Bewilligungsstellen bereits diverse Anträge abgelehnt, bei denen in der Überbrückungshilfe III+ vor Einführung von 2G/3G im November 2021 bzw. bei der Überbrückungshilfe IV im Quartal 2022 die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs nicht plausibel dargelegt werden konnte. Teilweise hat in Sachsen Anhalt die Bewilligungsstelle  auch den Antrag mit der Chance/ der Nebenbestimmung bewilligt, die Coronabedingtheit im Rahmen der Schlussabrechnung noch einmal besser zu untersetzen. Hier sollten unbedingt die Bewilligungsbescheide genau gelesen werden, damit bereits mit der Schlussabrechnung eine ausführliche und fundierte Begründung erfolgt. 

Coronabedingtheit in der Endabrechnung (Neustarthilfe-Programme):
Auch in den nachträglichen! Bewilligungsbescheiden zur Neustarthilfe gab es entsprechende Nebenbestimmungen. Ab der Neustarthilfe+ ist es tatsächlich so, dass hier die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche eine Rolle spielt. (In der Neustarthilfe I war dies noch nicht so relevant.)
Hintergrund ist, dass die Neustarthilfen ja Teil der jeweiligen Überbrückungshilfen sind und in der Überbrückungshilfe III+ erstmals sehr deutlich die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche als Antragsvoraussetzung benannt wurde. Hier ist also besonderes Augenmerk gefordert. In Sachsen-Anhalt wird insbesondere auch in Zweifelsfällen die Coronabedingtheit hinterfragt.

Zusammenfassung Coronabedingtheit in der Schlussabrechnung und Endabrechnung
Diese Problematik der Coronanbedingtheit – sowohl bei der Überbrückungshilfe, als auch bei der Neustarthilfe – versuchen wir derzeit nochmals einer bundesweiten Lösung zuzuführen. 
Wir stehen der derzeitigen Verschärfung  sowohl in der Schlussabrechnung, aber erst Recht auch in der Endabrechnung sehr kritisch gegenüber.  Unter Berücksichtigung der individuellen Vollzugsvereinbarungen, der FAQ und der Verwaltungspraxis halten wir die in der Vergangenheit und in der Endabrechnung nicht vorgenommene explizite Abfrage der Coronabedingtheit bei der Endabrechnung für problematisch bei der jetzigen Verschärfung. Gleiches gilt für die Coronabedingtheit  bei der Schlussabrechnung. Wir halten die jetzige Verschärfung für fraglich in Anbetracht der Arbeit unserer Mitglieder in 2020-2022 und sehen die damals unterstützten Unternehmen in Gefahr und in Anbetracht bereits ergangener Entscheidungen zur Soforthilfe aus anderen Bundesländern eine Menge vermeidbarer Arbeit durch Klagen beim Verwaltungsgericht auf alle Beteiligten zukommen.
Wenn jetzt die Coronabedingtheit in der Schluss- und Endabrechnung nach dem neuen Schema nachträglich neu definiert wird, dann stellt sich für uns die Frage, welchen Sinn die damalige Beantragung und Förderung  für die betroffenen Unternehmen und insbesondere für die Arbeitsbelastung unserer Mitglieder hatte, wenn die betroffenen Unternehmen nunmehr jetzt NACH der Pandemie mit der/ durch die Rückforderung in ihrer Existenz gefährdet werden.        

 

Fristverlängerungs-Anträge für Endabrechnungen (=Neustarthilfeanträge) 
Die  (bereits verlängerte) Frist für die Einreichung der Endabrechnungen läuft am 31.03.2023 ab. Eine Verlängerung über den 31.03.2023 hinaus für die Endabrechnung der Neustarthilfe ist derzeit NICHT in Gespräch/ Aussicht. 


Einzelfrist-Fristverlängerungs-Anträge für Schlussabrechnungen (=Überbrückungshilfeanträge) 

Die reguläre (bereits verlängerte) Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung läuft am 30.06.2023 ab. In Anbetracht der Arbeitsbelastung (Jahresabschlüssen, Kurzarbeitergeld, Endabrechnung, Grundsteuer-Feststellungserklärungen, Zinsbescheiden) in Sachsen-Anhalt ist derzeit eine extrem geringe Einreichungsquote von Schlussabrechnungen im Paket 1 zu verzeichnen.
Bereits im März 2023 wird die 1. Erinnerung an die prüfenden Dritten zur Einreichung der Schlussabrechnung versandt.
WIR wissen um die Arbeitsbelastung in den Kanzleien, bitten unsere Mitglieder jedoch hiermit trotzdem (um die über den 30.06.2023 erreichte Einzelfrist-Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 nicht zu gefährden) – soweit möglich – Schlussabrechnungen für die unstrittigen Fälle bei den Bewilligungsstellen zeitnah einzureichen. Die von den berufsständischen Organisationen erreichte Fristverlängerung in Einzelfällen bis zum 31.12.2023 wird in der technischen Umsetzung weiter voran getrieben.  Dazu muss von Ihnen zwingend vorher!  das Organisations-Profil des betroffenen Mandanten erfasst werden, damit die Einzelfrist-Fristverlängerung über den 30.06.2023 hinaus technisch später dann vor dem 30.06.2023 auch versendet werden kann. Sobald diese Einzelfrist-Verlängerungs-Funktion final freigegeben ist/ stabil läuft, werden wir umgehend informieren. 

b.) Endabrechnung
Das Fachverfahren für die Neustarthilfe + und die Neustarthilfe Quartal 4 befindet sich zwar im Aufbau, Bescheide können jedoch noch nicht versandt werden.

c.) Schlussabrechnung
Die Bewilligung der Schlussabrechnung incl. der Bescheidversendung ist zwischenzeitlich angelaufen.
Dies alles erfolgt in Abstimmung mit der Investitionsbank Sachsen-Anhalt sehr vorsichtig, da in Sachsen-Anhalt nach Erlass der Bescheide ja dann nur noch der Klageweg offen steht, der im Interesse der Mitglieder vermieden werden soll.
Da auch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt zur Sicherstellung der Liquidität der betroffenen Unternehmen ab der Überbrückungshilfe III verstärkt mit Nebenbestimmungen in den Bewilligungsbescheiden gearbeitet hat, empfehlen wir Ihnen auf jeden Fall vor Bearbeitung der Schlussabrechnung einen Blick in die Bescheide dahingehend zu werfen, ob die betroffenen Unternehmen diesbezüglich Handlungs- und Darlegungs-/ Nachweisbedarf bei der Prüfung und Einreichung von Belegen haben. Gerade bezüglich der investiven Kostenpositionen dieser Programme ab der Überbrückungshilfe III wird die höhere Prüfungstiefe der Investitionsbank Sachsen-Anhalt nicht auszuschließen sein.

*Die Investitionsbank hat uns zugesichert (Ausnahmen sind im Einzelfall natürlich möglich), dass:
– prioritär in Sachsen-Anhalt zunächst die Schlussabrechnungen angefasst und bewilligt werden, bei denen die betroffenen Unternehmen als Zuwendungsempfänger noch mit einem Geldeingang auf Grund der Schlussabrechnung rechnen, um die Liquidität unserer Mandanten/Unternehmen zu entlasten.
-die Investitionsbank Sachsen-Anhalt bei der Bearbeitung der Schlussabrechnungen bestrebt ist, zunächst erst alle Corona-Hilfe-Programme durchzuprüfen und anschließend bei bestehenden Rückfragen an die prüfenden Dritten diese Rückfrage idealerweise gebündelt einmal zu stellen. 

*Technisch wird derzeit:
-die bisherige 10-tägige Rückmeldefrist auf 14 Tage bundesweit angehoben, was den zeitlichen Druck bei unseren Mitgliedern etwas abmildert.
– die parallele Bearbeitung vom Schlussabrechnungspaket 1 und Schlussabrechnungspaket 2 bundesweit vorangetrieben.
– die von den berufsständischen Organisationen erreichte bundesweite Fristverlängerung in Einzelfällen bis zum 31.12.2023 in der technischen Umsetzung weiter voran getrieben, was aber einen kontinuierlichen Schlussabrechnungseingang bis dahin voraussetzt.  

 

NEU: 09.02.2023 Datev-Fehler CHI00005 beim Abrufen von Nachrichten
Beim Abrufen von beSt-Nachrichten von einigen Gerichten in Datev erscheint nach unseren Tests aktuell der Fehlercode CHI00005. Wir haben diesen Fehler der Datev zur Klärung gemeldet und es wurde deswegen von der Datev jetzt folgender Hinweis im Hilfeportal aufgenommen: 
Wenn die Programm-Meldung auch nach mehrfachem Abruf weiterhin erscheint, fehlen notwendige Strukturdateien in der beSt-Nachricht. Ursache hierfür kann sein, dass der Absender der beSt-Nachricht diese mit einem veralteten IT-Standard sendet.

Vorgehen:
1 Zu einem späteren Zeitpunkt im Dokumentenkorb erneut auf  (beSt-Nachrichten abrufen) klicken.

Die beSt-Nachricht wird abgerufen.

2 Wenn die Programm-Meldung weiterhin erscheint: Senden Sie einen Servicekontakt mit dem Produkt DATEV DMS / Dokumentenablage an DATEV. Geben Sie im Servicekontakt die in der Programm-Meldung angezeigte ID der beSt-Nachricht an.

Die Dauer für die Behebung der Fehlerursache beim Absender kann variieren.

Wenn Sie wissen, wer der Absender der beSt-Nachricht ist, kontaktieren Sie deshalb zusätzlich den Absender und bitten Sie um eine alternativen Übermittlungsweg.

Wenn Sie nicht wissen, von wem Sie die beSt-Nachricht erhalten haben, teilen Sie uns dies bitte im Servicekontakt mit. DATEV kann über die ID den Absender ermitteln und Ihnen zukommen lassen, damit Sie diesen kontaktieren können

 


NEU: 08.02.2023 Dringender Hinweis zur Anmeldung am von der FIU betriebenen Onlineportal goAML
Gemäß dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG i.V. mit § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG)) muss sich JEDER Berufsträger bis spätestens zum 1. Januar 2024 auf dem von der FIU betriebenen Onlineportal goAML registrieren. Die Steuerberaterkammern sind vom Gesetzgeber bekanntlich verpflichtet worden, die Einhaltung des Geldwäschegesetzes zu überwachen. Gleichzeitig sind im Portal Informationen hinterlegt, die der Kanzlei die Einrichtung eines Frühwarnsystems ermöglichen.  Die zeitnahe Registrierung bei dem Onlineportal der FIU ist insoweit dringend geboten. Nach unseren Erkenntnissen ist leider ein separater Account zu erstellen. Für die elektronische Übermittlung der nach dem Geldwäschegesetz zu meldenden Sachverhalte/ Verdachtsmeldungen gem. § 43 GWG stellt die FIU das Meldeportal „goAML Web“ zur Verfügung. 

Dies Online-Portal erreichen Sie wie folgt: GoAML Home (bund.de)
Die vorgenannte Registrierungspflicht ist unabhängig davon zu erfüllen, ob Sie als Berufsträger bereits eine Verdachtsmeldung abgegeben haben oder gerade beabsichtigen abzugeben.  Die Nutzung von „goAML Web“ setzt voraus, dass Sie sich zuvor registrieren. Hierzu wählen Sie bitte den Reiter „REGISTRIEREN“ aus, tragen die erbetenen Angaben in die Eingabefelder ein und betätigen die Schaltfläche „Registrierung absenden“. Anschließend wird die Registrierung durch die FIU geprüft und der Zugang freigeschaltet. Dabei werden Sie über sämtliche Schritte des Registrierungsprozesses mittels E-Mail an die bei der Registrierung hinterlegte Adresse informiert. Wenn Sie sich erfolgreich registriert haben, können Sie auf fachlichen Informationen wie z. B. Papieren zu Varianten und Methoden der Geldwäsche, die die Verpflichteten beim Erkennen melderelevanter Sachverhalte unterstützen können, zugreifen. 

Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister: Die Übergangsregelung des 59 Abs. 10 GwG läuft mit dem 1. April 2023 aus

Bundessteuerberaterkammer:
„Nach § 23a Abs. 1 GwG sind Steuerberater grundsätzlich verpflichtet, Unstimmigkeiten oder Abweichungen, die sie zwischen den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten und den Angaben im Transparenzregister feststellen, unverzüglich an das Transparenzregister zu melden, sodass das Transparenzregister anhand der Unstimmigkeitsmeldung die im Register geführten Daten auf ihre Richtigkeit prüfen kann. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt nach § 56 Abs. 1 Nr. 65 GwG eine Ordnungswidrigkeit dar und ist bußgeldbewehrt. Diese Pflicht und mithin auch die Sanktionierung sind derzeit aufgrund einer Übergangsregelung in § 59 Abs. 10 GwG ausgesetzt. Diese Übergangsregelung läuft jedoch mit dem 1. April 2023 aus. Hierauf weist die Bundessteuerberaterkammer aktuell ausdrücklich hin. Betroffen sind all diejenigen Fälle, in denen eine Meldung zum Transparenzregister nach der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Rechtslage entbehrlich war, da die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern ersichtlich waren. Hier galt nach § 20 Abs. 2 GwG eine sogenannte Meldefiktion, nach der die Meldepflicht an das Transparenzregister als erfüllt galt, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister zu entnehmen waren. Beginnend ab dem 2. April 2023 müssen Steuerberater nach § 23a Abs. 1 GwG nun alle Unstimmigkeiten melden, die sie zwischen den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen und den Eintragungen im Transparenzregister zum wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Dabei ist der Steuerberater jedoch grundsätzlich nicht zur aktiven Suche nach Unstimmigkeiten verpflichtet. Die Meldung hat der Steuerberater dabei unverzüglich nach erfolgter Feststellung einer Unstimmigkeit über die Webseite des Transparenzregisters vorzunehmen. Eine Ausnahme von der Meldepflicht sieht § 23a Abs.1 Satz 2 i. V. m. § 43 Abs. 2 GwG jedoch auch weiterhin dann vor, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die der Steuerberater im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten hat. Diese Ausnahme greift aber wiederum nicht, wenn der Steuerberater weiß, dass der Mandant die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat.“

NEU: 07.02.2023 Nutzung des besonderen elektronischen Postfaches beSt
1.) rentenempfangende Steuerberater
Wir haben vereinzelt Anfragen bekommen, wenn man als rentenempfangener Steuerberater nur noch ganz wenige Mandanten betreut, ob man man dann auf das Registrierung zum beSt verzichten kann. Grundsätzlich ist Betreiber und alleinig zur Auskunft berechtigt die Bundessteuerberaterkammer. Da das beSt in den Ausbaustufen jedoch  für weitere Funktionalitäten und nicht nur für die Kommunikation mit Finanzgerichten vorgesehen ist, können wir hierbei leider nur auf die Gesetzeslage verweisen, die keine Ausnahmen vorsieht.  Wir empfehlen hier mangels Fachsoftware die Nutzung des COM-Vibilia-Clients und die Hinzuziehung eines EDV-Systempartners zur Einrichtung. 

2.) Datev-Fehler CHI00005 beim Abrufen von Nachrichten
Beim Abrufen von beSt-Nachrichten erscheint nach unseren Tests aktuell der Fehlercode CHI00005. Wir haben diesen Fehler der Datev zur Klärung gemeldet und hoffen auf eine zeitnahe Klärung.
Wenn die Programm-Meldung auch nach mehrfachem Abruf weiterhin erscheint, fehlen notwendige Strukturdateien in der beSt-Nachricht. Ursache hierfür kann sein, dass der Absender der beSt-Nachricht diese mit einem veralteten IT-Standard sendet.

NEU: 07.02.2023 Coronabedingtheit ab Überbrückungshilfe III+ und IV

Coronabedingtheit in Schluss- und Endabrechnung
Bitte beachten Sie, dass die Bewilligungsstellen aktuell bezüglich der Nachfragen zur Coronbedingtheit wenig keinen Spielraum haben. Die Bewilligungsstellen sind vom Bund angehalten worden, die Coronabedingtheit in den Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe) und Endabrechnungen (Neustarthilfe) vollumfänglich zu prüfen. Falls die berufsständischen Organisationen bzw. wir hier doch noch eine Änderung erreichen sollten, was derzeit schwer ist, wären bestandskräftige Bewilligungsbescheide suboptimal. 

Coronabedingtheit in der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe-Programme):
Das grundsätzliche Erfordernis einer Coronabedingtheit war zu mindestens in den Überbrückungshilfen (Abrechnung erfolgt über Schlussabrechnung) zwar bekannt. Das Thema „Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs“ ist zudem ab der Überbrückungshilfe III+ stärker relevant geworden und wurde zur Überbrückungshilfe IV hin dann noch einmal verschärft. Insofern haben die Bewilligungsstellen bereits diverse Anträge abgelehnt, bei denen in der Überbrückungshilfe III+ vor Einführung von 2G/3G im November 2021 bzw. bei der Überbrückungshilfe IV im Quartal 2022 die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs nicht plausibel dargelegt werden konnte. Teilweise hat in Sachsen Anhalt die Bewilligungsstelle  auch den Antrag mit der Chance/ der Nebenbestimmung bewilligt, die Coronabedingtheit im Rahmen der Schlussabrechnung noch einmal besser zu untersetzen. Hier sollten unbedingt die Bewilligungsbescheide genau gelesen werden, damit bereits mit der Schlussabrechnung eine ausführliche und fundierte Begründung erfolgt. 

Coronabedingtheit in der Endabrechnung (Neustarthilfe-Programme):
Auch in den nachträglichen! Bewilligungsbescheiden zur Neustarthilfe gab es entsprechende Nebenbestimmungen. Ab der Neustarthilfe+ ist es tatsächlich so, dass hier die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche eine Rolle spielt. (In der Neustarthilfe I war dies noch nicht so relevant.)
Hintergrund ist, dass die Neustarthilfen ja Teil der jeweiligen Überbrückungshilfen sind und in der Überbrückungshilfe III+ erstmals sehr deutlich die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche als Antragsvoraussetzung benannt wurde. Hier ist also besonderes Augenmerk gefordert. In Sachsen-Anhalt wird insbesondere auch in Zweifelsfällen die Coronabedingtheit hinterfragt.

Zusammenfassung Coronabedingtheit in der Schlussabrechnung und Endabrechnung
Diese Problematik der Coronanbedingtheit – sowohl bei der Überbrückungshilfe, als auch bei der Neustarthilfe – versuchen wir derzeit nochmals einer bundesweiten Lösung zuzuführen. 
Wir stehen der derzeitigen Verschärfung  sowohl in der Schlussabrechnung, aber erst Recht auch in der Endabrechnung sehr kritisch gegenüber.  Unter Berücksichtigung der individuellen Vollzugsvereinbarungen, der FAQ und der Verwaltungspraxis halten wir die in der Vergangenheit und in der Endabrechnung nicht vorgenommene explizite Abfrage der Coronabedingtheit bei der Endabrechnung für problematisch bei der jetzigen Verschärfung. Gleiches gilt für die Coronabedingtheit  bei der Schlussabrechnung. Wir halten die jetzige Verschärfung für fraglich in Anbetracht der Arbeit unserer Mitglieder in 2020-2022 und sehen die damals unterstützten Unternehmen in Gefahr und in Anbetracht bereits ergangener Entscheidungen zur Soforthilfe aus anderen Bundesländern eine Menge vermeidbarer Arbeit durch Klagen beim Verwaltungsgericht auf alle Beteiligten zukommen.
Wenn jetzt die Coronabedingtheit in der Schluss- und Endabrechnung nach dem neuen Schema nachträglich neu definiert wird, dann stellt sich für uns die Frage, welchen Sinn die damalige Beantragung, Förderung und für die betroffenen Unternehmen und insbesondere die Arbeitsbelastung unserer Mitglieder hatte, wenn die betroffenen Unternehmen nunmehr jetzt NACH der Pandemie mit der Rückforderung in ihrer Existenz gefährdet werden.        


NEU: 03.02.2023 Schlussabrechnung
Es wird in einzelnen Bundesländern nunmehr begonnen die vorbereiteten Schlussabrechnungsbescheide zu versenden. 


NEU: 03.02.2023 Grundsteuer Verspätungszuschlag in Sachsen-Anhalt
1.) Keine bundesweite Fristverlängerung
Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung lief am 31.01.2023 ab und eine bundesweite Verlängerung der Abgabefrist war nach den geführten Gesprächen nicht zu erreichen gewesen. Das Bundesland Bayern, welches in diesem Jahr Wahlen durchführt, hat zwischenzeitlich am 31.01.2023 einseitig eine Fristverlängerung für das Bundesland Bayern veröffentlicht. Wir bemühen uns zwar auch weiterhin um eine solche vergleichbare offizielle Fristverlängerung in Sachsen-Anhalt. In Anbetracht der unsererseits mit dem Finanzministerium erörterten Lösung zum Verspätungszuschlag (siehe unter Punkt2), sehen wir diese in Sachsen-Anhalt stattdessen praktizierte Verfahrensweise als praktikable und gut handelbare Lösung für unsere Mitglieder an.    

2.)  Lösung  Verspätungszuschlag zur Feststellungserklärung in Sachsen-Anhalt
Wir haben als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt vorsorglich in den letzten Wochen diverse Gespräche zur Grundsteuer und Fristverlängerung auf Landesebene geführt.
Grundsatz: Wir bitten dringend die Mitglieder, die Feststellungserklärungen schnellstmöglich und  so kontinuierlich wie bisher abzugeben.
Verspätungszuschlag:
Wer als steuerlicher Vertreter in Sachsen-Anhalt bis Anfang/ Mitte März 2023 die Feststellungserklärungen abgibt, dürfte eine sehr wohlwollende Abwicklung/ Ermessensausübung seitens der Finanzämter Sachsen-Anhalt feststellen und hinsichtlich Verspätungszuschläge regelmäßig NICHTS zu befürchten haben. Es gibt auch gemäß § 152 (2) keine automatischen Verspätungszuschlag. Wir schätzen diese Lösung des Finanzministeriums.
Fristverlängerungsantrag:
Gestellte Fristverlängerungsanträge werden in Sachsen-Anhalt – trotz ursprünglicher gegenteiliger bundesweiter Auffassung – nicht abgewiesen, SOFERN der Antrag den obigen Zeitraum bis Februar/ März 2023 nicht überschreitet.

Kurze Begründung geben, da Arbeitsbelastung laut Rechtsprechung nicht reicht.  (Technikprobleme in letzter Woche, Mandant muss noch zur Unterschrift kommen, es  fehlen Daten).
Wenn man insoweit den Fristverlängerungs-Antrag stellt, dann im FV-Antrag unbedingt darauf hinweisen, dass „man davon ausgeht, dass der Antrag genehmigt wird, sofern man vom Finanzamt nichts Gegenteiliges erhält“.

3.) Sachstand Bearbeitung

In Sachsen-Anhalt ist seit die Bearbeitung der bereits eingereichten Grundsteuer-Feststellungserklärungen erfolgt und es gibt kein Rückstand offener Erklärungen mehr (Ausnahme: wenn Rückfragen erforderlich sind). Somit erfolgt ab sofort eine gleichmäßige Bearbeitung im Zeitraum von ca. 10 Tagen.  


NEU: 03.02.2023 Nachrichten an Gerichte über das beSt (siehe unsere Beiträge hier im Januar)

elektronische Postfach beSt–>Zusendung der Registrierungsbriefe und Hinweise zur Erstregistrierung und Umgang mit Fehlern/ Störungen
hier: Video/ Tutorial der Bundessteuerberaterkammer zur Einrichtung/ Registrierung des beSt
hier: neu aktualisierter FAQ der BStBK

0a.) Fehlende Updates einiger Behörden/ Gerichte verhindern elektronische Zusendung
Einige Behörden/ Gerichte haben noch nicht zeitnah die erforderlichen Softwareupdates eingespielt, so dass eine Übersendung leider deswegen!! an diese Behörden / Gerichte nicht funktioniert. (Bei Datev kann es möglicherweise deshalb zum Hinweis  CHI0000044 kommen)
Wir stehen für Sachsen Anhalt u.a. mit folgenden regionalen und überegionalen Gerichte/ Behörden im Austausch und haben dorthin elektronische beSt-Nachrichten erfolgreich senden können. 
erfolgreiche Zusendung an folgende regionale Behörden/ Gerichte:
* Investitionsbank Sachsen-Anhalt 
* Finanzgericht Sachsen-Anhalt
* Verwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
* Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
 

0b.) beSt-Kartenlesegeräte
– bitte beachten Sie unsere unten aufgeführten detaillierten Hinweise für die Kartenlesegeräte
– die Kartenlesegeräte werden im Regelfall über einen USB-Anschluss mit dem PC verbunden; wir empfehlen 2 Kartenlesegeräte anzuschaffen, um bei Störungen ein anderes Exemplar zu Hand zu haben und insbesondere deshalb weil die Kabelanschlüsse der Kartenlesegeräte in unseren Belastungstests relativ leicht biegbar waren und somit leicht brechen können.

0b.) beSt-Klagen/ Widersprüche über das beSt im Verwaltungsverfahren

Grundsatz:

Das beSt ist in der ersten Stufe für die Vertretung der Mandanten grundsätzlich insbesondere auch für die Kommunikation mit dem Finanzgericht ausgerichtet.
Klage Verwaltungsgericht:
In Sachsen-Anhalt ist im Regelfall bei ausnahmsweise auftretenden Fehlern bei den Corona-Hilfe-Bescheiden als Lösung nicht der Widerspruch, sondern eine Klage beim Verwaltungsgericht angezeigt. Wir prüfen für Sachsen-Anhalt – und bundesweit ist auch zur Zeit in Klärung – die Wirkung der Signatur des beSt-Zertifikat. Einige Verwaltungsgerichte haben entsprechende Updates und die Akzeptanz geschaffen, einige leider noch nicht. Insoweit empfehlen wir Ihnen (ähnlich, wie wenn zwar die Fast-Lane beantragt, aber der beSt-Zugang noch nicht eingerichtet ist) dringend, mit dem jeweiligen Verwaltungsgericht vor Einreichung einer Klage Kontakt aufzunehmen. Alternativ empfehlen wir in der Übergangszeit die Klage über den Mandanten selber oder über einen Rechtsanwalt fertigen/versenden zu lassen. Fax zählt/ geht nicht!    
Widerspruch außerhalb von Sachsen-Anhalt: 
Die Bewilligungsstellen sind regelmäßig NICHT im Adressbuch des beSt zu finden. Entsprechende gesetzliche Regelungen für eine elektronische Einreichung sind gemäß unseren Informationen auch noch nicht vollumfänglich vollzogen.  Insoweit empfehlen wir Ihnen  dringend, mit der jeweiligen Bewilligungsstelle  vor Einreichung eines Widerspruchs Kontakt aufzunehmen und alternativ den Widerspruch über den Mandanten selber oder über einen Rechtsanwalt fertigen/versenden zu lassen.  


1.1.) Aktuelle unverbindliche Empfehlungen der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zum beSt
1.1a.) PDF/A-Format-Hinweis zu Anforderungen an elektronische Dokumente gemäß ERVV und ERVB
1.1b.) Auswahl des Kartenlesegerätes
1.1c.) Tipps/ Tricks, Störungen/ Fehlerbeseitigung bzw. allgemein für das beSt zu beachtende Hinweise/ Fehler 
1.1d.) Datev-Hinweise
1.1e.) ausführliche Erläuterung der gesetzlichen Grundlagen zur Versendung elektronischer Dokumente 
1.1f.) Freischaltung Website Bundessteuerberaterkammer www.steuerberaterplattform-bstbk.de
1.1g.) nachträgliche Schnellfreischaltung zum Beispiel für Klagen mittels genannter Fast Lane 
1.1h.) Berufsausübungsgesellschaften

 

1.1a.) PDF/A-Format-Hinweis zu Anforderungen an elektronische Dokumente gemäß ERVV und ERVB 
Unbedingt spezielles PDF/A Format insbesondere für Behörden/Klagen/Klageschriftverkehr verwenden
Stellen Sie in Ihren PC-Einstellungen für alle PC und damit auch für den Versand über das beSt Ihr verwendetes PDF-Format bzw. PDF-Dokumente so um, dass diese standardmässig im PDF/A-Format erzeugt werden. Warum dies wichtig ist, erklären wir unten ausführlich. Das PDF/A-Format zeigt regelmäßig oben rechts ein Hinweis, dass es unveränderbar ist auf, was für die Kommunikation u.a. mit den Gerichten erforderlich/ wichtig ist und  führt aber – aus unserer Sicht – sonst in der täglichen Arbeit zu keinem großem Unterschied/ Aufwand bei Ihnen.

1.1b.) Auswahl des Kartenlesegerätes
Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt darf aus wettbewerbsrechtlichen Gründen leider keinen Kartenlesegeräteanbieter hier bevorzugt nennen.
Einige auf dem Markt befindlichen Lesegeräte wurden offenbar leider nicht primär für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt, so dass vor finaler Anschaffung des Kartenlesegeräts rein vorsorglich der erfolgreiche Einsatz in Einzelfällen in beSt-WTS-Oberflächen eventuell nochmal testweise geprüft werden sollte.
Bei Reiner SCT könnte das Kartenlesegerät cyberJack RFID basis mit der Artikelnummer: 2718500100 evtl. nicht für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt sein. Die Reiner SCT-Kartenlesegeräte cyberJack RFID standard und cyberJack RFID komfort sollen diese Einschränkungen für die WTS-Ebene wohl nicht aufweisen.
– Reiner SCT Kartenleser mit Basistreiber in der Version 7.x wird nicht korrekt erkannt
auf der Seite von Reiner SCT das CyberJack DriverPackage V 1.1.0 herunterladen   

hier: Unterstützte Kombinationen Terminalserver, Betriebssysteme, Chipkartenlesegeräte 

Sie finden weiter unten unsere Praxis-Erfahrungen und wir befinden uns zudem in Abstimmungen, inwieweit wir/ andere Ihnen helfen können.

1.1c.) allgemein aus Sicht der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zu beachtende Hinweise/ Fehler 
Bitte beachten Sie, dass der Zugang zum beSt und die Funktionsfähigkeit der Ausweis-App sowie der Fachsoftware von verschiedenen Voraussetzungen abhängt.
Wir empfehlen Ihnen unbedingt zur Klärung bei Störungen folgende Faktoren/ Sachverhalte festzuhalten und insbesondere zu prüfen: 
*verwendeter beSt-Zugang: COM-Vibilia-Client oder Fachsoftware (Datev, Simba, Agenda usw.)
*verwendetes Betriebssystem
*verwendeter Browser
*verwendete Firewall
*beSt wird genutzt auf lokaler Ebene ja oder nein
*beSt wird genutzt auf WTS-Ebene ja oder nein
* verwendeter Zugang zum beSt: Kartenlesegerät oder Smartphone (Smartphone wird grundsätzlich nicht empfohlen)
*das Kartenlesegerät wird von der Ausweis-App in der jeweiligen Ebene erkannt ja oder nein wird 
*ist die Erstregistrierung bereits absolviert und funktionierte das beSt bereits   
*funktioniert das beSt lokal (statt in der WTS-Ebene) 
*welches Kartenlesegerät (zum Drauflegen oder einschieben) 

1.1d.) Tipps der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zu Fehlermeldungen auf Grund von eigenen Belastungstests unserer Steuerberaterkammer
(wenngleich bei Fragen und technischen Probleme zum beSt  nicht die Regionalkammer Aussagen treffen kann, sondern nur die Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823. Wir gehen jedoch davon aus, dass in der Anfangsphase an der Supporthotline 0800/382 382 3 ein extrem hohes Anrufaufkommen zu verzeichnen ist, was im Einzelfall zu Wartzeiten von über 30 min führen kann und empfehlen Ihnen insoweit ggf. Ihr Anliegen schriftlich per E-Mail an service@bstbk-steuerberaterplattform.de  zu richten.

Für Auskünfte ist es zu empfehlen den Service-Mitarbeitern Ihre Teilnehmer-Nummer (sofern bereits Zugang im self-Service unter https://www.bstbk-steuerberaterplattform.de/self-service/ zu finden bzw. ist das auch die Nummer aus der Vollmachtsdatenbank) mitzuteilen. Für telefonische Auskünfte ist es (insbesondere für Datev-Nutzer) zudem hilfreich, den Service-Mitarbeitern die tagesaktuelle Service-TAN mitzuteilen. Die Service-Mitarbeiter sind wohl von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00-18.00 Uhr erreichbar.

Halten Sie Ihren Ansprechpartner für Ihre Firewall am Tag der Einrichtung unbedingt erreichbar (unsere eigenen diversen Tests haben gezeigt, dass man als Steuerberater nicht zwangsläufig alle Einstellungen kennt, aber Ihrerseits müssen in verschiedenen Fällen Einstellungen/ Änderungen der Firewall vorgenommen werden); insbesondere wenn Ausweis-App und beSt technisch nicht miteinander sprechen wollen
Folgende Störungen sind in unseren eigenen Belastungstests zeitweise aufgetreten, die aber auch teilweise durch uns bewusst verursacht/getestet worden sind: 

zeitweilige Störung 1:
Die Website ist nicht erreichbar.    127.0.01 hat die Verbindung abgelehnt“ oder
Autentapp-/Firewall-Portzugangsfehler oder
„Hmmm…diese Seite ist leider nicht erreichbar localhost hat eine Verbindung verweigert“

Mit unten aufgeführten Lösungen kann man zu mindestens die Erst-Registrierung regelmäßig erfolgreich durchlaufen. In manchen Fällen haben wir jedoch im Anschluss immer noch Probleme bei der Zertifikatserzeugung festgestellt (insbesondere natürlich bei Handy-Lösung: wenn das dafür erforderliche identische WLAN-Netz nicht gewährleistet ist). In unseren Tests beruhte die vorgenannte Fehlermeldung im Wesentlichen auf folgenden 2 Ursachen:

*auf intern auf dem Rechner gespeicherten Cookies usw.
Lösung für Störung 1:
Entfernen der Cookies oder nutzen eines anderen Browsers

*auf Grund der Einstellungen der Firewall ODER Proyeinstellungen
Lösung für Störung 1: Hier lag das Problem in der Firewall bzw. den Proxyeinstellungen. Aber selbst das zweitweise Ausschalten der Firewall brachte in diesen Fällen jedoch nichts, da diese damit regelmässig trotzdem nicht den gesamten Datenverkehr freigab!!
Lösungen:
*Es war lediglich – mit Unterstützung des EDV-Partners – erforderlich, dass die Proxyeinstellungen angepasst oder bestimmte Ports bzw. die Firewall (HTTP/HTTPS 80/443 und 8080/8443 bzw. 80, 8080, 443 sowie 24727.) freigeschalten werden mussten.
Hier einen Auszug!!! der erforderlichen Parameter gemäß BStBK.
*In enger Abstimmung mit Ihrem EDV-Partner und der Kanzlei-Sicherheitsbestimmungen könnten Sie testweise kurzzeitig die Einstellungen des transparenten Proxy prüfen/verändern.

zeitweilige Störung 2:
– Personalausweis wird nicht erkannt
Kartenlesegerät auf Kombatibilität für WTS prüfen
zu früh auf Lesegerät gesteckt:
Ausweis immer erst dann auf/ in das Lesegerät stecken, wenn Sie vom Programm dazu aufgefordert werden (manchmal greift dann ansonsten Windows selbst gerade auf das Kartenlesegerät zu und blockiert die AusweisApp2)
sonstiger Fehler oder bei Datev zusätzlich auch „CHI00070 Die Authentifizierung über die Onlineausweisfunktion konnte nicht erfolgreich durchgeführt werden.“; hierfür kommen nach unseren Piloterfahrungen mehrere Fehlerursachen in Frage:
– Kartenlesegerätetreiber ist – soweit erforderlich – noch nicht installiert (lokal und auf WTS-Oberfläche) 
– Firewall oder ein anderer Zugriff behindert den Zugriff der Ausweis-App auf den Ausweis
– es wurde zwischen lokaler Ebene und WTS Oberfläche gewechselt, was den Zugriff blockiert
– Kartenlesegerät defekt, weil Anschlusskabel des Kartenlesegerätes am USB-Port einen Bruch hat

Lösung:
1. Anschlüsse (wird alles lokal erkannt), Treiber (mit Kartenlesegerätefirma prüfen) und Zugriffe (Farbanzeigen/ Anzeigen auf Kartenlesegerät im Blick behalten) prüfen
2. Ausweis vom Kartenlesegerät entfernen
3. WTS-Oberfläche schließen
4. Kartenlesegerät an einen anderen USB-Anschluss anschließen
5. Prüfen (unter Einstellungen der WTS/ VPN-Verbindung), das auch Kartenlesegerät wirklich auf die WTS-Oberfläche mit hoch auf die WTS-Ebene geschliffen wird
6.  nochmalige Anmeldung auf der WTS-Oberfläche
7. Ausweis-App/ Authentifizierungssoftware neu starten

zeitweilige Störung 3:
unbemerkte eigene Kanzlei-Firewall/ Proxy-Fehler bei Nutzung der COM Vibilia StB-Edition
Lösung:
• Folgende Ports müssen gemäß BStBK in der Firewall – unter Beachtung der kanzleiinternen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung für den COM Vibilia StB-Edition freigegeben sein: HTTP/HTTPS 80/443 und 8080/8443
• Authentisierende Proxys mit den Authentisierungsschemata Basic (bitte beachten Sie, dass Name und Passwort im Klartext übertragen werden) und NTLM (version1, version2) werden unterstützt.
• Falls ein Proxy oder eine Firewall auf Anwendungsebene filtert, muss der Download von JAR-Dateien erlaubt sein.
Die folgenden MIME-Typen dürfen NICHT gefiltert werden:
– multipart/related für OSCI
– application/x-jar für das Herunterladen der JAR-Dateien.
– binary/x-java-serialized für die Kommunikation mit dem Verzeichnisdienst

– COM Vibilia Validierungsserver oder VHN2-Signaturdienst fehlerhaft: wenn es keine Sperrung wegen wiederholter Falscheingabe ist (wo Sie die Hotline kontaktieren sollten): Firewall-/Proxyeinstellungen hiermit prüfen und ggf.  teilweise testweise Öffnung des „transparenten Proxy“ unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen
mit BStBK-Video/ Tutorial die Einrichtung/ Registrierung des beSt vornehmen/ prüfen
hiermit: Firewall-/Proxyeinstellungen,  und FAQ der BStBK prüfen 

 

zeitweilige Störung 4:
unbemerkte eigene Kanzlei-Firewall/ Proxy-Fehler bei Nutzung der Ausweis APP2
Lösung:

• Ursache Ausweis liegt schon auf Lesegerät und wird deshalb nicht erkannt: bei Instabilitäten empfehlen wir Ihnen, um ein Zugreifen/ Blockieren anderer Programme auf den Ausweis zu vermeiden, den Ausweis auf das Lesegerät erst dann zu legen, wenn Sie von der Steuerfachsoftware oder dem COM-Vibilia-Client dazu aufgefordert werden

• Folgende Ports müssen gemäß BStBK in der Firewall – unter Beachtung der kanzleiinternen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung für die Ausweis APP2 freigegeben sein: Ports 80, 8080, 443 sowie 24727.
Weiter werden von den jeweiligen Dienstanbieterseiten Anfragen an den Localhost (127.0.0.1) zurückgesandt.
Für die Kommunikation wird ein Loadbalancer eingesetzt, der über den DNS-Namen eid.eid-service.de (IP: 62.96.224.155) erreicht wird.
Installationshinweise – AusweisApp2: hier
mit BStBK-Video/ Tutorial die Einrichtung/ Registrierung des beSt vornehmen/ prüfen
hiermit: Firewall-/Proxyeinstellungen,  und FAQ der BStBK prüfen und ggf.  teilweise testweise Öffnung des transparenten Proxy unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen

und wenn es weiterhin Probleme mit der Ausweis App gibt oder zum Beispiel in der Log-Datei der Ausweis-App für den Kartenleser eine Scard-E-Sharing-Violation-Fehler aufgezeichnet wird, könnte es gemäß unseren Erfahrungen sein, dass da ein anderer Prozess auf den Kartenleser zugreift und die Ausweis-App dadurch behindert wird; prüfen Sie bitte mit ihrem EDV-Systempartner, welches Programm auf den Kartenleser zugreift.

– Ausweis-App-Fehler oder Scard-E-Sharing-Violation-Fehler:
Firewall-/Proxyeinstellungen hiermit prüfen und ggf.  teilweise testweise Öffnung des transparenten Proxy unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen und wenn es weiterhin Probleme mit der Ausweis App gibt oder zum Beispiel in der Log-Datei der Ausweis-App für den Kartenleser eine Scard-E-Sharing-Violation-Fehler aufgezeichnet wird, könnte es sein, dass da ein anderer Prozess auf den Kartenleser zugreift und die Ausweis-App dadurch behindert wird; prüfen Sie bitte mit ihrem EDV-Systempartner, welches Programm auf den Kartenleser zugreift.
sie müssen dazu ihren PC-Prozess ermitteln, Ctrl-H drücken (menu „View“/“Low Pane View“/“Handes“).
wenn Sie den Device Namen des Kartenlesegerätes wissen, müssen Sie schauen , welcher anderer Prozess den SCARD-E-SHARING-VIOLATION Fehler verursacht.
ggf. Ctrl-F drücken (menu „Find“/“Find Handle or DLL…“) um dies zu ermitteln. 


zeitweilige Störung 5:
Erstregistrierung funktioniert nicht erfolgreich
Bei der Erst-Registrierung gibt es technische Probleme, vermutlich sprechen Ausweis APP2 und die Plattformseite nicht miteinander bzw. werden Autentapp-/Firewall-Portzugangsfehler bzw. Localhost-Fehler (127.0.0.1) angezeigt.

Lösung:
Notlösung über Handy (andere Systemumgebung)
prüfen, dass der Ausweis durch die Ausweis APP übers Handy erkannt wird
wenn dies der Fall ist und die Möglichkeit besteht, mit dem Handy im selben!!! WLAN-Netz eine Verbindung herzustellen, dann über das Handy die Erst-Registrierung starten  (da im späteren laufenden Betrieb aber die Handylösung technisch nicht präferiert wird, unbedingt prüfen, dass die Anmeldung dann auch ohne Handy funktioniert.) 
– wir haben als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in der Pilotphase ab Oktober ehrenamtlich hunderte positive – wie auch natürlich negative – eigene Tests durchlaufen und uns zig Stunden zu bei uns auftretenden Fragen/ Problemen (insbesondere bei Browser, Cookies, Ports, Proxy, Firewall) Unterstützung bei Datev, BStBK und EDV-Systempartner geholt und Optimierungen für die nächsten Stufen angeregt.  Vielfach lag es auch am Browser (Cookies usw., die zu löschen waren!) und an der Firewall, die eine Registrierung oder ein Zusammenspiel der Ausweis-App mit dem elektronischem Postfach behinderte (Lösungen mittlerweile: hier).

Wir schließen nicht aus, dass zum Systemstart auch in den Kanzleien im Einzelfall ab Januar – abhängig vom EDV-System/ Sicherheitsarchitektur der Kanzlei – ein wenig Geduld und zum Beispiel bei der Firewall die Unterstützung durch den EDV-Systempartners gefragt sein wird.

zeitweilige Störung 6:
Kartenlesegerät wird nicht erkannt bzw. funktioniert das Kartenlesegerät nicht auf der WTS-Oberfläche, wobei es wegen unterschiedlicher Systemvoraussetzungen sein kann, dass das gleiche Lesegerät in der WTS-Oberfläche bei einem anderem Steuerberater funktioniert

hier: diese BStBK-Anleitung für die Firewalleinstellungen überprüfen
hier: unterstützte Kombinationen Terminalserver, Betriebssysteme, Chipkartenlesegeräte prüfen

Einige auf dem Markt befindlichen Lesegeräte wurden offenbar leider nicht primär für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt, so dass vor finaler Anschaffung des Kartenlesegeräts rein vorsorglich der erfolgreiche Einsatz in Einzelfällen in beSt-WTS-Oberflächen eventuell nochmal testweise geprüft werden sollte.
Bei Reiner SCT könnte das Kartenlesegerät cyberJack RFID basis mit der Artikelnummer: 2718500100 evtl. nicht für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt sein. Die Reiner SCT-Kartenlesegeräte cyberJack RFID standard und cyberJack RFID komfort sollen diese Einschränkungen für die WTS-Ebene wohl nicht aufweisen.

hier: Unterstützte Kombinationen Terminalserver, Betriebssysteme, Chipkartenlesegeräte 

 

zeitweilige Störung 7:
COM Vibilia-Client zeigt „Fehler bei der Verbindung mit dem VHN2-Signierdienst“ an.   
Lösung:
COM-Vibilia-Client/ Fachsoftware spricht nicht mit der Ausweis App
es gibt verschiedene Ursache/Lösungen dafür, dass der COM-Vibilia-Client/ Fachsoftware nicht mit der Ausweis App sprechen.
Ursache Ausweis liegt schon auf Lesegerät und wird deshalb nicht erkannt: bei Instabilitäten empfehlen wir Ihnen, um ein Zugreifen/ Blockieren anderer Programme auf den Ausweis zu vermeiden, den Ausweis auf das Lesegerät erst dann zu legen, wenn Sie von der Steuerfachsoftware oder dem COM-Vibilia-Client dazu aufgefordert werden
Ursache Firewall
Folgende Ports müssen in der Firewall – unter Beachtung der kanzleiinternen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung für die Ausweis APP2 freigegeben sein:
Ports 80, 8080, 443 sowie 24727.Folgende Ports müssen in der Firewall – unter Beachtung der kanzleiinternen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung für den COM Vibilia StB-Edition freigegeben sein: HTTP/HTTPS 80/443 und 8080/8443

.hiermit: Firewall-/Proxyeinstellungen und FAQ der BStBK prüfen und ggf.  teilweise testweise Öffnung des transparenten Proxy unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen und wenn es weiterhin Probleme mit der Ausweis App gibt oder zum Beispiel in der Log-Datei der Ausweis-App für den Kartenleser eine Scard-E-Sharing-Violation-Fehler aufgezeichnet wird, könnte es sein, dass da ein anderer Prozess auf den Kartenleser zugreift und die Ausweis-App dadurch behindert wird; prüfen Sie bitte mit ihrem EDV-Systempartner, welches Programm auf den Kartenleser zugreift.
Ursache Kartenlesegerät

– konkretes Kartenlesegerät ist nicht oder nicht für WTS gedacht bzw. zugelassen
– Kartenlesegerät ist nicht sauber hochgefahren-> Lösung: Ausweis-App und COM-Vibilia-Client beenden und nochmal neu starten 
Ursache Dateiformat
Achten Sie bitte bei Klagen/Schreiben an Gerichte, dass die das dafür vorgeschriebene Format einhalten. In vielen Fällen sind Dokumente an Gerichte NICHT im WORD Format sondern im speziellen PDF/A Format (normales PDF-Format reicht regelmäßig nicht!) zu senden, damit sie dort anerkannt empfangen werden.  Ebenso sind Sonderzeichen und ähnliches regelmäßig nicht zulässig. Wir haben auf Bundesebene darauf hingewiesen und erwarten zeitnahe eine Handreichung.  

zeitweilige Störung 8:
Klassiker:)

Passwort verlegt: speichern Sie unbedingt das im Zuge der Registrierung automatisch erzeugte (relativ lange) Passwort für Ihren beSt-Zugang geschützt und dauerhaft ab (zum Beispiel in einem Passwortmanager) 
-Passwort mehrfach falsch eingeben: eventuell funktioniert der  COM Vibilia Validierungsserver oder VHN2-Signaturdienst nicht, wenn wegen wiederholter Falscheingabe der Zugang gesperrt ist. Bitte Hotline kontaktieren, da geringfügige Falscheingaben zur Sperrung reicht   
-Personalausweis verlegt: (für die Erstregistrierung IST der Personalausweis (nPA) zwingend erforderlich; für die NACH erfolgreich absolvierter  Erstregistrierung erfolgte Nutzung des beSt bestände theoretisch gemäß 18 Abs. 2 StBPPV bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, zur laufenden Authentisierung in der beSt-Software auch den Kammer-Mitgliedsausweis der zuständigen Steuerberaterkammer zu verwenden (KMA).)
Überlegen Sie sich auf Grund unserer gemachten Erfahrungen, insbesondere im Homeofficefall, wie Sie vorab intern sicherstellen, dass der Personalausweis immer an der „richtigen“ Arbeitsstelle liegt und dorthin sicher transportiert wird/ ankommt.   
-Ausweis-App veraltet: Halten Sie Sie immer die Ausweis-App aktuell (neueste Version ist die 1.26.1).
-Ausweis liegt schon auf Lesegerät: bei Instabilitäten empfehlen wir Ihnen, um ein Zugreifen/ Blockieren anderer Programme auf den Ausweis zu vermeiden, den Ausweis auf das Lesegerät erst dann zu legen, wenn Sie von der Steuerfachsoftware oder dem COM-Vibilia-Client dazu aufgefordert werden 

 

zeitweilige Störung 9:
Registrierungsablauf
Prüfen Sie bitte folgende Sachverhalte zur/ vor Einrichtung des Postfaches:
(siehe auch: hier Anleitung der Bundessteuerberaterkammer
– wenn Ihr Softwareanbieter bereits eine Lösung für das beSt programmiert hat: Ausweis  App
– wenn Ihr Softwareanbieter noch keine Lösung für das beSt programmiert hat: COM Vibilia App 
  (ggf. muss bei Nutzung der COM Vibilia App für WTS noch ein Dispatcher vom EDV-Partner zusätzlich installiert werden)
– Ihr Personalausweis ist vorliegend?
– PIN zum Personalausweis vorliegend?
– Kartenlesegerät für den Personalausweis vorliegend? (von der Nutzung der Ausweis-App auf Smartphones wird nicht zugeraten)
– Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer mit Registrierungscode vorliegend?
– hier: Firewall-Anleitung der BStBK/ Datev vorhalten/ beachten 

zeitweilige Störung 10:
Ich habe mein Registrierungsbrief noch nicht. Bin ich bei dem alphabetischem Versand schon dran und was passiert, wenn der Registrierungsbrief auf dem Postweg verloren geht?
Lösung: 
Die Registrierungsbriefe werden von Januar 2023 bis März 2023 den Steuerberatern in alphabetischer Reihenfolge (siehe unten) zugesendet. Bitte wundern Sie sich also nicht, wenn Sie den Brief noch nicht haben sollten!

NACH unten aufgeführten Datum UND ein paar Tagen Postlaufzeit:) oder für eine nachträgliche Fast Lane wenden Sie sich bitte an 0800/382 382 3 (extrem hohes Anrufaufkommen) bzw. empfehlen wir Ihnen insoweit ggf. Ihr Anliegen schriftlich per E-Mail an service@bstbk-steuerberaterplattform.de zu senden. Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bzw. die Regionalkammer können keine Auskünfte zu den Registrierungsbriefen oder dem elektronischem Postfach erteilen. 

Kalenderwoche Zeitraum Nachname beginnend Nachname beginnend
    von bis
1.-2. KW 02.01.-13.01.2023 A….. Fische…
       
3.-4. KW 16.01.-27.01.2023 Fischen Kirch….
       
5.-6. KW 30.01.-10.02.2023 Kirchh….. Peter…
       
7.-8. KW 13.02.-24.02.2023 Peters Stuck….
       
9.-10. KW 27.02.-10.03.2023 Stüd… Z

 

 

zeitweilige Störung 11:
Ich muss wegen einem laufendem Finanzgerichtsverfahren mit dem Finanzgericht kommunizieren, habe es aber versäumt mich in der Fast-Lane, zu der ich im Oktober 2022 angeschrieben worden bin, anzumelden. Was nun? 

Lösung:  
Die Fast Lane wird – selbst wenn man es versäumt hat, sich im letzten Jahr dafür anzumelden – auch für den gesamten Zeitraum des Registrierungsprozesses im ersten Quartal 2023 offengehalten. Mitglieder die jetzt noch schnellstmöglich einen Zugang brauchen, können einfach einen formlosen Antrag an steuerrecht@bstbk.de stellen. Die E-Mail muss den Vor- und Zunamen und die Mitgliedsnummer der beantragenden natürlichen Person enthalten.

 

zeitweilige Störung 12:
unzutreffende Angaben im Ausweis/ Berufsregister der Kammer beim Namen des Steuerberaters

Lösung:
Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung bei der Erstregistrierung werden zur Identifikation einige persönliche Daten unter Beachtung des Datenschutzes abgeglichen. Insbesondere betrifft dies das Geburtsdatum und den Vor- und Zunamen. Auch im Rahmen unserer Pilotphase haben wir festgestellt, dass diese Plausibilitätsprüfung Besonderheiten berücksichtigen muss.  Die Bundessteuerberaterkammer hat diesem Ansinnen zwischenzeitlich Rechnung getragen. Es müssen somit im Berufsregister der regionalen Steuerberaterkammer eigentlich nicht zwingend vollumfänglich alle jemals vergebenen Vornamen vollumfänglich gespeichert sein. Sollte eine Registrierung jedoch tatsächlich alleine wegen des/ der Vornamen oder zwischenzeitlicher Heirat ausnahmsweise tatsächlich alleine deswegen nicht möglich sein, d.h. deswegen wirklich im Ausnahmefall abgelehnt werden, ist dies KEIN Problem:
An sich schreibt nämlich die regionale Steuerberaterkammer jährlich die Steuerberater an und bitte die Steuerberater immer um Prüfung der im Berufsregister gespeicherten Daten. Im Regelfall erhalten die Steuerberaterkammern leider jedoch kaum Rücksendungen. Wir empfehlen Ihnen insoweit zu Lösung der Erstregistrierung beim beSt (ausdrücklich NUR für diesen Ausnahmefall der ausdrücklichen Ablehnung der beSt-Registrierung wegen abweichendem Namen) eine Zusendung einer Kopie des Ausweises (Vor und Rückseite) an die regionale Steuerberaterkammer mit der Bitte um Ergänzung für das beSt im Berufsregister vorzunehmen, da DIESE Änderung/ Ergänzung des Namens im regionalen Berufsregister die Bundessteuerberaterkammer nicht vornehmen kann.   
Ansonsten gilt: Für Fragen oder technische Probleme zum beSt verwenden Sie ansonsten ab dem 02.01.2023 die Rufnummer der Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823, da die Regionalkammer zum elektronischem Postfach keine Auskünfte erteilen kann.   

 

1.1d.) Datev-Hinweise zur Anbindung beSt an DATEV DMS und Dokumentenablage
Datev: „Die Funktion zum Abruf und Versand von beSt-Nachrichten in DATEV DMS und Dokumentenablage ist nach Installation der Hotfixe K0005100-13230 und K0003022-13220 verfügbar. Die Hotfixe wurden am 30.12.2022 ab 18:15 Uhr bereitgestellt. Weitere Informationen zur Einrichtung des beSt finden Sie im DATEV Hilfe-Center unter: www.datev.de/hilfe/1025528.Detaillierte Informationen zum besonderen Steuerberaterpostfach finden Sie unter: www.datev.de/best

durch von uns festgestellte Datev-Fehlerhinweise:

Datev: EXC2782522172   beSt-Postfach Daten abrufen
hier: Lösung—> Datev hat am 03.01.2023 ab 18.15 Uhr ein Hotfix für dieses Problem herausgegeben

Datev: EXC558266123 Suchen im Adressbuch:
hier: Lösung—> Datev hat am 03.01.2023 ab 18.15 Uhr ein Hotfix für dieses Problem herausgegeben

Datev: CHI00004 „Der Nachrichtenabruf konnte nicht gestartet werden. Wenden Sie sich an Ihren Administrator“ 
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. An einer Lösung wird gearbeitet. 

Datev: CHI00005  „Es gab einen Fehler beim Abrufen der Nachrichten“
Beim Abrufen von beSt-Nachrichten erscheint nach unseren Tests aktuell der Fehlercode CHI00005. Wir haben diesen Fehler der Datev zur Klärung gemeldet und hoffen auf eine zeitnahe Klärung.

Datev: CHI00009 „Für den Zugriff auf den Server des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ist keine Berechtigung vorhanden“
hier: Lösung

Datev: CHI00010 Fehler fehlende Rechte
Es wird an einer Lösung gearbeitet. 

Datev: CHI00026 „Bei der Authentifizierung an der Schnittstelle des besonderen Steuerberaterpostfachs ist ein Fehler aufgetreten“
hier: Lösung

Datev: CHI00030 „Die SAFE-ID des Absenders konnte nicht ermittelt werden. Die Nachricht kann nicht versendet werden. Speichern Sie die Nachricht und versenden Sie diese zu einem späterem Zeitpunkt erneut.“
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. An einer Lösung wird gearbeitet. 

Datev: CHI00033 „Beim Zugriff auf das Empfängerverzeichnis ist ein Fehler aufgetreten. Speichern Sie die Nachricht und versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut.“  
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. An einer Lösung wird gearbeitet. 

Datev: CHI00044 „Die Nachricht mit dem Betreff    „xyz………“      konnte nicht versendet werden.“ oder 
                                   „Der Nachrichtenabruf konnte nicht gestartet werden. Wenden Sie sich an Ihren Administrator.“  
Lösung:
1.) technische Fehlerquelle in Datev:
Hier wurde am 13.01.2023 seitens der Datev ein Hotfix herausgebracht, was diesen Fehler beseitigen müsste. 
2.) Weitere Fehlerquelle
a.) Einige Behörden haben noch nicht die erforderlichen Softwareupates eingespielt, so dass eine Übersendung leider deswegen!! nicht funktioniert. 
b.) Zudem erwarten einige Gerichte – wie Finanzgerichte – erwarten Anhänge im speziellem PDF/A-Format und akzeptieren nur wenige Abweichungen. 

Datev: CHI00067 „Es konnte kein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) erstellt werden. Versuchen Sie es erneut oder mit einem anderen Authentifizierungsmedium“  
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. An einer Lösung wird gearbeitet. 

 

 

1.1e.) ausführliche Erläuterung der gesetzlichen Grundlagen zur Versendung elektronischer Dokumente 
Achten Sie bitte bei Klagen/Schreiben an Gerichte, dass die das dafür vorgeschriebene Format einhalten. 

 

 

Die BStBK informiert;
„… dass gewisse (Dateiformat-)Standards und technische Eigenschaften gewahrt werden sollten, um Dokumente wirksam über das beSt
an die Finanzgerichte zu übermitteln.
Durch § 5 ERVV wird die Bundesregierung zur Festlegung und Bekanntmachung gewisser Standards für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Finanzgerichte ermächtigt. Diese Standards werden im Bundesanzeiger sowie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder
verkündet und beinhalten insbesondere aktuelle Vorgaben für Dateiformate, inklusive Begrenzungen hinsichtlich der Anzahl und des Volumens elektronischer Dokumente in einer Nachricht.

In der neuesten Bekanntmachung vom 10.02.2022 sind die aktuellen Vorgaben für Dateiformate
wie folgt definiert:
1. Versionen der Dateiformate PDF und TIFF gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31. Dezember 2022
a) PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA:
Der Dokumenteninhalt soll orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Ein Rendering für spezifische Ausgabegeräte soll vermieden werden. Die Datei soll kein eingebundenes Objekt enthalten, da für die Darstellung der Inhalte kein externes Anwendungsprogramm oder eine weitere Instanz des PDF-Darstellungsprogramms
verwendet wird. Zulässig ist das Einbinden von Inline-Signaturen und Transfervermerken. Die Datei soll keine Aufrufe von ausführbaren Anweisungsfolgen, wie z. B.Scripts, beinhalten, insbesondere soll weder innerhalb von Feldern in Formularen
noch an anderer Stelle JavaScript eingebunden sein, da diese Aufrufe nicht ausgeführt werden. Zulässig sind Formularfelder ohne JavaScript. Zulässig sind Hyperlinks, auch wenn sie auf externe Ziele verweisen.
b) TIFF Version 6
Ferner sind für die Anwender des beSt die Vorgaben hinsichtlich der technischen Eigenschaften der Dokumente von Bedeutung:
6. Technische Eigenschaften der Dokumente gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31. Dezember 2022:
a) Druckbarkeit,
b) maximale Länge von Dateinamen einschließlich der Dateiendungen: 90 Zeichen und
c) Dateinamen bestehen ausschließlich aus:
aa) Buchstaben des deutschen Alphabetes einschließlich der Umlaute ä, ö, ü und ß,
bb) Ziffern und
cc) den Zeichen Unterstrich und Minus,
dd) Punkten, wenn sie den Dateinamen von Dateiendungen trennen, und
ee) einer logischen Nummerierung, wenn mehrere Dateien übermittelt werden.
Hinsichtlich der Begrenzungen der Anzahl und des Volumens elektronischer Dokumente in einer
Nachricht gilt:
3. Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung werden
ab dem 1. Januar 2023 bis mindestens 31. Dezember 2023 werden die Anzahl und das
Volumen wie folgt begrenzt:
a) auf höchstens 1 000 Dateien und
b) auf höchstens 200 Megabyte.
Zusammenfassend ist dem Berufsstand dringend zu empfehlen die Dateiformate PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2 und PDF/UA sowie TIFF Version 6 zu verwenden und
darüber hinaus die in der neuesten Bekanntmachung vom 10.02.2022 normierten Vorgaben zu
wahren.

Gesetzliche Grundlage ist gemäß unserer Recherche und Auffassung insbesondere u.a. die ERVV und die ERVB. In vielen Fällen sind Dokumente an Gerichte insoweit NICHT im WORD Format und auch NICHT im normalen PDF-Format, sondern gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 ERVV in der ab 01.01.2023 gültigen Fassung im speziellen PDF  Format (regelmäßig wird dies das Format PDF/A sein!)  zu senden (normales PDF-Format reicht also NICHT aus!), damit sie dort anerkannt/empfangen werden. Ebenso sind Sonderzeichen und ähnliches regelmäßig nicht zulässig. Senden Sie also an Gerichte nur mit solchen Formaten, die ausdrücklich zugelassen sind.

§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach* (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV)  

§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente 

(1) Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen.
(2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.

(3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:

1.die Bezeichnung des Gerichts;
2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
3.die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
4.die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
5.sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
§ 5 Bekanntmachung technischer Standards

(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Standards für an die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

1.die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF;
2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
3.die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente;
4.die zulässigen physischen Datenträger;
5.die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument und
6.die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente.
(2) Die technischen Standards müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. Die technischen Standards können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Standards abgelöst sein müssen.

Zweite Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung  (2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2. ERVB 2022)
Vom 10. Februar 2022

Nach § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), der zuletzt durch  Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass ab dem 1. April 2022 Folgendes gilt:
1. Versionen der Dateiformate PDF und TIFF gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31. Dezember 2022
a) PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA:
Der Dokumenteninhalt soll orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Ein Rendering für spezifische Ausgabegeräte soll vermieden werden. Die Datei soll kein eingebundenes Objekt enthalten, da für die Darstellung der Inhalte kein externes Anwendungsprogramm oder eine weitere Instanz des PDF-Darstellungsprogramms verwendet wird. Zulässig ist das Einbinden von Inline-Signaturen und Transfervermerken. Die Datei soll keine  Aufrufe von ausführbaren Anweisungsfolgen, wie z. B. Scripts, beinhalten, insbesondere soll weder innerhalb von Feldern in Formularen noch an anderer Stelle JavaScript eingebunden sein, da diese Aufrufe nicht ausgeführt werden. Zulässig sind Formularfelder ohne JavaScript. Zulässig sind Hyperlinks, auch wenn sie auf externe Ziele verweisen.
b) TIFF Version 6.
2. Bei Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 der  Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ist die XJustiz-Nachricht „uebermittlungSchriftgutobjekte“ des XJustizStandards in der jeweils gültigen XJustiz-Version zu verwenden. Seit dem 31. Oktober 2021 ist die Version XJustiz 3.2 gültig. Einmal jährlich wird eine neue XJustiz-Version gültig werden. Sie löst die bis dahin gültige Version ab. XJustiz-Versionen werden immer 12 Monate vor Gültigkeit auf
www.xjustiz.de veröffentlicht.
3. Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung werden ab dem 1. April 2022 bis
31. Dezember 2022 Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht wie folgt begrenzt:
a) auf höchstens 200 Dateien und
b) auf höchstens 100 Megabyte.
Ab dem 1. Januar 2023 bis mindestens 31. Dezember 2023 werden die Anzahl und das Volumen wie folgt begrenzt:
a) auf höchstens 1 000 Dateien und
b) auf höchstens 200 Megabyte.
4. Zulässige physische Datenträger gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
sind bis mindestens 31. Dezember 2022
a) DVD und
b) CD.
5. Qualifizierte elektronische Signaturen sind gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 5 der Elektronischer-RechtsverkehrVerordnung bis mindestens 31. Dezember 2022 nach folgenden Vorgaben anzubringen:
a) nach dem Standard CMS Advanced Electronic Signatures (CAdES) als angefügte Signatur („detached signature“)
gemäß ETSI EN 319 122-1 v1.2.1 oder ETSI TS 103 173 v2.2.1 oder,
b) nach dem Standard PDF Advanced Electronic Signatures (PAdES) als eingebettete Signatur („inline signature“)
gemäß ETSI EN 319 142-1 v1.1.1 oder ETSI TS 103 172 v2.2.2 oder
c) nach den Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate
fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß
Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im
Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37)
Technische Eigenschaften der Dokumente gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31. Dezember 2022:
a) Druckbarkeit,
b) maximale Länge von Dateinamen einschließlich der Dateiendungen: 90 Zeichen und
c) Dateinamen bestehen ausschließlich aus:
aa) Buchstaben des deutschen Alphabetes einschließlich der Umlaute ä, ö, ü und ß,
bb) Ziffern und
cc) den Zeichen Unterstrich und Minus,
dd) Punkten, wenn sie den Dateinamen von Dateiendungen trennen, und
ee) einer logischen Nummerierung, wenn mehrere Dateien übermittelt werden.

Wir haben auf Bundesebene darauf hingewiesen und erwarten zeitnahe eine Handreichung.  

 

 


1.1f.) Freischaltung Website Bundessteuerberaterkammer www.steuerberaterplattform-bstbk.de
Die Bundessteuerberaterkammer hat zum Steuerberaterplattform /  besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) ihre BStBKWebsite live geschalten.  Sie finden diese unter https://steuerberaterplattform-bstbk.de/.
Auf diesen Webseiten der Bundessteuerberaterkammer finden sich sämtliche Informationen rund um die Steuerberaterplattform und
das beSt nutzerorientiert aufbereitet und alles an einem Platz. Das sind zum Beispiel der stetig erweiterte FAQ, Download des COM Vibilia StB Edition, Selbsthilfemedien, Klicktutorials, Zugang zum Self-Service sowie Service- und Support-Kontaktdaten 

1.1g.) Fast Lane 
Die Fast Lane wird für den gesamten Zeitraum des Registrierungsprozesses im kommenden Jahr (erstes Quartal 2023) offengehalten wird. Mitglieder können einfach einen formlosen Antrag an steuerrecht@bstbk.de stellen.
Die E-Mail muss den Vor- und Zunamen und die Mitgliedsnummer der beantragenden natürlichen Person enthalten.

1.1h.) Berufsausübungsgesellschaften
Wir weisen darauf hin, dass die vertretungsberechtigen Berufsträger, die zur Versendung über das Gesellschaftspostfach befugt sein sollen, der Steuerberaterkammer mitzuteilen sind
BStBK: „Besonders hinweisen möchten wir bei dieser Gelegenheit noch einmal auf die Regelung des § 14 Abs. 3 StBPPV. Nach dieser Vorschrift hat in dem Fall, dass ein beSt für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet wird, die Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer mitzuteilen, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente über das beSt zu versenden.
Die Regelung korrespondiert mit § 76a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i) StBerG, nach der die angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer in das Berufsregister einzutragen sind, wenn die Eintragung von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird.“

NEU: 30.01.2023 Grundsteuer Verspätungszuschlag in Sachsen-Anhalt
1.) Keine bundesweite Fristverlängerung
Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung läuft am 31.01.2023 ab und eine bundesweite Verlängerung der Abgabefrist ist nach den geführten Gesprächen bisher nicht zu erreichen gewesen. 

2.) Grundsteuer Verspätungszuschlag Lösung Sachsen-Anhalt
Wir haben als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt deshalb in den letzten Wochen zugleich diverse Gespräche zur Grundsteuer und Fristverlängerung auf Landesebene geführt.
Grundsatz: Wir bitten dringend die Mitglieder, die Feststellungserklärungen schnellstmöglich und  so kontinuierlich wie bisher abzugeben.
Verspätungszuschlag:
Wer als steuerlicher Vertreter in Sachsen-Anhalt bis Anfang/ Mitte März 2023 die Feststellungserklärungen abgibt, dürfte eine sehr wohlwollende Abwicklung/ Ermessensausübung seitens der Finanzämter Sachsen-Anhalt feststellen und hinsichtlich Verspätungszuschläge regelmässig NICHTS zu befürchten haben. Es gibt auch gemäß § 152 (2) keine automatischen Verspätungszuschlag.
Fristverlängerungsantrag:
Gestellte Fristverlängerungsanträge werden in Sachsen-Anhalt – trotz ursprünglicher gegenteiliger bundesweiter Auffassung – nicht abgewiesen, SOFERN der Antrag den obigen Zeitraum bis Februar/ März 2023 nicht überschreitet.

Kurze Begründung geben, da Arbeitsbelastung laut Rechtsprechung nicht reicht.  (Technikprobleme in letzter Woche, Mandant muss noch zur Unterschrift kommen, es  fehlen Daten).
Wenn man insoweit den Fristverlängerungs-Antrag stellt, dann im FV-Antrag darauf hinweisen, dass „man davon ausgeht, dass der Antrag genehmigt wird, sofern man vom Finanzamt nichts Gegenteiliges erhält“.

3.) Sachstand Bearbeitung

In Sachsen-Anhalt ist seit die Bearbeitung der bereits eingereichten Grundsteuer-Feststellungserklärungen erfolgt und es gibt kein Rückstand offener Erklärungen mehr (Ausnahme: wenn Rückfragen erforderlich sind). Somit erfolgt ab sofort eine gleichmäßige Bearbeitung im Zeitraum von ca. 10 Tagen.  

Somit erfolgt ab sofort eine gleichmäßige Bearbeitung im Zeitraum von ca. 10 Tagen.  

4.) Überlastung bei technischer Übermittlung über Elster und Steuerfachsoftware
Aktuell arbeiten die Server der Finanzverwaltung sowie der Fachsoftware bereits an der Grenze der technischen Belastbarkeit. Wir haben als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt die zuständigen Behörden darüber informiert, dass ein Teil der Feststellungserklärungen wegen offener Fragen erst zum Ende der Frist eingereicht werden können und teilweise aus verfahrensökonomischen Gründen zudem die Anhängigkeit von Musterklagen abgewartet wird.  Es ist aus unserer Sicht also nicht auszuschließen, dass Steuererklärungen, die ab 27.01.2023 versendet werden, verzögert und damit nach dem 31.01.2023 bei der Finanzverwaltung ankommen. Wir sehen hier aber auch nicht nur unsere Mitglieder in der Pflicht, sondern andere Stellen.