ÜBERBRÜCKUNGSHILFE II Stand 15.01.2021
(Fördermonate 09-12/2020-StB Beantragung seit 20.10.2020 bis 31.03.2021 möglich)
Fotos: Bundesfinanzministerium
NEU: 15.01.2021 BMWi hat einen überarbeiteten FAQ zur Überbrückungshilfe II veröffentlicht (Stand: 14.01.2021)
NEU: 15.01.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht BStBK-FAQ zu Beihilferegelungen
NEU: 15.01.2021 Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht BMWi-FAQ zu Behilferegelungen
NEU: 15.01.2021 BMWi-Informationen zur Verlustrechnung Überbrückungshilfe II
NEU: 14.01.2021 Datev erläutert praktische Umsetzung Fixkostenhilfe in Datev-Programm
NEU: 14.01.2021 Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht Facesheet mit Hinweisen für Steuerberater zum Beihilferecht!
Wir danken allen daran Beteiligten für die Erreichung der folgenden Fristverlängerungen. Danke!
NEU: Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wird bis zum 31.03.2021 verlängert
NEU: Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (analog 2020) ist in Planung
NEU: Inwieweit der KfW-Unternehmerkredit statt der Bundesregelung Kleinbeihilfen der Bundesrichtlinie über niedrig verzinsliche Darlehen unterliegt und somit herauszurechnen ist, wird kurzfristig geprüft
NEU: BMWi: Der Fehler im Antragsportal vom 07.01.2021 mit den Programmfehlern sowie der Fehler mit der Eingabe des Jahres 2020 vom 05.01.2021 ist mittlerweile behoben. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt wird die Anträge bei der die Steuerberater ersatzweise anzurechnenden Hilfen mit der Jahresangabe 2021 statt 2020 eingegeben haben, als Workaround in der Bearbeitung dokumentieren und die Vorgänge zu Gunsten der Steuerberater normal bearbeiten
NEU: BMF: Kabinett hat am 06.01.2021 eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für die Verlängerung der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Steuerklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 beschlossen: hier
NEU: 05.01.2021 MPK-Beschluß mit Lockdownverlängerung bis 31.01.2021
NEU- Antragsbearbeitung durch die Bewilligungsstellen für die Überbrückungshilfe II: ab dem 16.11.2020 konnte das Fachverfahren zur Überbrückungshilfe II starten
NEU: Schlussabrechnungen zur Überbrückungshilfe: bis 31.12.2021
Nach dem Ablauf des Förderzeitraums können Sie die Schlussabrechnung digital über die Antragsplattform der Überbrückungshilfe einreichen. Sobald die digitale Einreichung möglich ist, finden man weitere Informationen auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de . Schriftlich (in Papier/ Fax usw.) eingereichte Schlussabrechnungen können nicht bearbeitet werden.
NEU: Bescheiderteilung/ Bewilligung konnte (erst) ab der 48. KW 2020 durch die Bewilligungsstelle erfolgen, da erforderliche beihilferechtliche Genehmigung der EU für das Programm seit 20.11.2020 vorliegt, wobei die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zu beachten ist (siehe Kammerhomepage-Seite zum EU-Beihilferecht)
Überbrückungshilfe II gemäß FAQ-Update 15.01.2021 vom 14.01.2021
diverse kleinere Ergänzungen/ redaktionelle Anpassung des FAQ
Überbrückungshilfe II gemäß FAQ-Update 08.01.2021 vom 07.01.2021
diverse kleinere Ergänzungen/ redaktionelle Anpassung des FAQ
Überbrückungshilfe II gemäß FAQ-Update 18.12.2020 vom 17.12.2020
- Kostenerweiterung für Zoo`s usw.
- nur ein redaktionelle Anpassung des FAQ
Überbrückungshilfe II gemäß FAQ-Update 10.12.2020 vom 11.12.2020
- nur ein redaktionelle Anpassung des FAQ
Überbrückungshilfe II gemäß FAQ-Update vom 04.12.2020
- Nicht berücksichtigt werden Umsätze aus privater Vermögensverwaltung (V+V)
- Teilweise Begünstigung von Ein-Personen-Gesellschaften, insbesondere Ein-Personen-GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co. KG, deren einziger Beschäftigter der Anteilsinhaber als sozialversicherungsfreier Geschäftsführer tätig ist
- Klarstellung, dass die Anschaffung mobiler Luftfilteranlagen und insbesondere die Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftfilteranlagen gefördert wird
- Darstellung Anrechnung Novemberhilfe/ Überbrückungshilfe
- Beihilferechtliche Regelungen (EU) und ungedeckte Fixkosten Punkt 4.16 de FAQ
- Berechnung, ob Antragsberechtigung bei Umsatzausfall vorliegt: Maßgeblich ist der Durchschnitt der absoluten Umsatzdifferenzen
Kurzübersicht aktueller Änderungen bei der ÜBERBRÜCKUNGSHILE II
Bitte vermeiden Sie unbedingt im Antragsportal Sonderzeichen für den Firmennamen des Mandanten und verwenden Sie nur eine kurze Bezeichnung (maximal 7 bis 8 Buchstaben)- ebenfalls ohne Sonderzeichen – für den Namen des hochzuladenden PDF-Antrags, da es sonst im Portal zu Fehlern kommen kann.
NEU: Antragsfrist wurde auf Bemühungen der BStBK und Steuerberaterkammern für die Überbrückungshilfe II bis
zum 31.01.2021 verlängert hier:!!!
NEU: Schlussabrechnung/ Nachweisverfahren bleibt mit Datum 31.12.2021
NEU: EU-Genehmigung (hier:) liegt seit 20.11.2020 vorNEU: hier BStBK hat am 18.12.2020 einen überarbeiteten FAQ vom 17.12.2020 zur Überbrückungshilfe II veröffentlicht NEU: hier BMWi hat am 03.12.2020 überarbeitete Hinweise für die Überbrückungshilfe II veröffentlicht
(Punkt 2b) BMWi veröffentlicht ergänzende Hinweise für die Überbrückungshilfe II
(Punkt 2b) BStBK-Checklisten für Steuerberater bei der ÜH II
(Punkt 2b) BStBK-Checklisten bei Neumandant bei der ÜH II
(Punkt 2b) NEU: BStBK-Zusatzvereinbarung mit dem Mandanten zur ÜH II mit EU-Beihilferegelung
(Punkt 2c) hier: Datev e.G. hat nach der Freigabe durchs BMWi am 12.11.2020 die Schnittstelle für den Upload/ XML-Export freigeschalten
(Punkt 2c) hier: Datev e.G. bietet ab 13.11.2020 aktualisierte Version des /Tools Rechnungslegung zur Überbrückungshilfe II an
– Verschärfung für die Überbrückungshilfe II: die per E-Mail angekündigten Anfragen der Bewilligungsstellen sollten durch die Steuerberater innerhalb der gesetzten 5-Tage Frist beantwortet werden, da ansonsten bei mehrfacher Erinnerung zukünftig mit einem klagefähigen Ablehnungsbescheid der Überbrückungshilfe II gerechnet werden muss
– Eine Übertragung der Unternehmensdaten aus der Überbrückungshilfe I in die Überbrückungshilfe II ist leider technisch nicht vorgesehen.
– DATEV hat das Überprüfungstool Rechnungslegungspflicht für die Überbrückungshilfe II doch noch programmiert
– auf Grund der Umsetzung der Beschlüsse aus dem Gespräch der Bundeskanzlerin mit den Länderchefs vom 28.10.2020 ist eine verstärktere Anzahl von Anträgen/ Neumandanten zu erwarten)
– Die Möglichkeit der Beantragung im Portal wurde am 20. Oktober 2020 freigeschalten. Eine Übertragung der Daten aus der Überbrückungshilfe I in die Überbrückungshilfe II ist leider nicht vorgesehen.
– BMWi-Leitfaden für Antragserfassende zur Überbrückungshilfe II mit Stand 20. Oktober 2020 veröffentlicht
– neue E-Mail-Adresse der BMWi-Hotline für Rückfragen zur Überbrückungshilfe II: bmwi-ueberbrueckungshilfen@regiocom.com
– WARNHINWEIS: Versuchter Datenklau mit Phishing-Emails unter falschem Namen der EU-Kommissionsvertretung (u.a. Absender Reinhard Hönighaus oder Svetla Bobeva) über angebliche Corona-Hilfen:hier
– Für Neumandate zur Auswahl eines Steuerberaters in Sachsen-Anhalt:Suchservice
2.) Unterstützung mit Fragen-Antwort-Katalog, Checklisten und Leitfaden zur Überbrückungshilfe
2a.) Bundeswirtschaftsministerium (BMWi verantwortlich für die Überbrückungshilfe/ die Umsetzung, Technik und das Portal)
Folgende Unterstützungsangebote zur Überbrückungshilfe des BMWi
finden Sie unter: Unterstützungsmaterial des Bundeswirtschaftsministeriums
- Übersicht der FAQ`s und der Vollzugshinweise zur Überbrückungshilfe I-III
- Hinweise zur Beantragung der Überbrückungshilfe II für kleine und mittelständische Unternehmen (NEU Stand: 03. Dezember 2020
- Leitfaden zur Beantragung der Überbrückungshilfe II für kleine und mittelständische Unternehmen (Leitfaden für Antragserfassende – Stand: Dezember 2020)
- FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums (Stand: 11. Dezember 2020)
- Kurzanleitung zur Erstellung eines Änderungsantrags (Stand: 10. September 2020)
2b.) Bundessteuerberaterkammer (als Service zur Unterstützung der Mitglieder)
Folgende Unterstützungsangebote zur Überbrückungshilfe der BStBK zur Überbrückungshilfe I
finden Sie unter: Unterstützungsmaterial der Bundessteuerberaterkammer
- FAQ der Bundessteuerberaterkammer zu den Überbrückungshilfen II (Stand: 11. Dezember 2020)
- Zusatzvereinbarung/ Vollmacht mit dem Mandanten zur Gewährung der Überbrückungshilfe Stand: 02. November 2020)
- Checkliste für Steuerberater zu Unterlagen, Erklärungen und Belehrungen des Antragstellers (Stand: 02.November 2020)
- Checkliste Unterlagen für die Antragstellung bei Neumandant (Stand: 02. November 2020)
- Benutzerleitfaden zur Definition von KMU/verbundene Unternehmen (Stand: 2015)
2c.) Datev e.G. Genossenschaft der Steuerberater
Folgende Unterstützungsangebote zu Corona/ der Überbrückungshilfe der Datev e.G. finden Sie zu/r:
- Informationen Überbrückungshilfe: Umsetzung Datev Überbrückungshilfe
- allgemeinen Informationen zu Corona/ Konjunkturpaket: Coronaseite der Datev e.G.

Die neue/aktualisierte Prüfung für die 2. Phase der Überbrückungshilfe zur Untersuchung der Antragsberechtigung des Mandantenstamms steht nun zur Verfügung. Nähere Informationen im Info-DB-Dokument 1021441.
Kanzlei-Rechnungswesen:
Erweiterte Unterstützungen für die 2. Phase der Corona-Überbrückungshilfe sowie Freischaltung des XML-Exports für Anträge in der Auswertung „Corona-Überbrückungshilfe 2. Phase“. Sobald das Antragsportal den XML-Upload unterstützt, ist eine Übernahme der Antragsdaten möglich.“
3.) Überbrückungshilfe-Hotline / Sprechstunde
3a.) Hotline des Bundeswirtschaftsministerium (verantwortlich für die Überbrückungshilfe/ das Portal)
Bitte wenden Sie sich – da es ein Programm des Bundes ist und nur der Bund auslegungsberechtigt ist –
bei Problemen direkt und gleich an die Service-Hotline des Bundes:
+49 30 526 85-087 NEU
nutzen Sie bitte das Kontaktformular des Bundes auf:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Formulare/Kontakt/kontakt.html
bzw. die E-Mail-Adresse: bmwi-ueberbrueckungshilfen@regiocom.com NEU
3b.) Überbrückungshilfe II -Sprechstunde von Ihrer Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt Montag von 16.00-17.00 Uhr unter 0345/68135270
Die Überbrückungshilfen sind vom Bund aufgebrachte finanzielle Hilfen, die über ein bundeseinheitliches und zentral gesteuertes Portal des Bundes abgewickelt werden. Damit ist grundsätzlich nicht vorgesehen, dass die Investitionsbank, die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt oder das Land selbst zu Detailfragen auslegungsberechtigt sind.
Die Hotline des BMWi ist aber – wie oben ausgeführt – nach unseren Erkenntnissen teilweise sowohl telefonisch, als auch im Kontaktformular weiterhin überlastet.
Wie bereits mehrfach und in verschiedenen Medien kommuniziert, bieten wir als Service insoweit als Steuerberaterkammer Sachsen- Anhalt um Ihnen als Steuerberater behilflich zu sein, übergangsweise die bereits stark genutzte Kammer-Überbrückungshilfe-Sprechstunde zur Aufnahme von Problemen immer montags von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr unter der Rufnummer 0345/68135270 an.
Bitte beachten Sie aber dabei, dass es Förderprogramme ausschließlich des Bundes sind und das für das Portal, die Registrierung und die Technik usw. der Bund verantwortlich zeichnet.
4.) Besonderheiten bei der Beantragung der Überbrückungshilfe II
Bitte beachten Sie – zusätzlich zu oben/unten aufgeführten Hinweisen – im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe II:
- unbedingt Nachweisführung/ Dokumentation zu den Steuerberaterkosten vorzunehmen, da Verschärfung/ Sanktionierung bei zu hohen Steuerberaterantragskosten zur ÜH II
TIP: Dokumentieren Sie bitte unbedingt zur Absicherung/Vermeidung von Missverständnissen sämtliche Bearbeitungs- und Prüfzeiten, die Sie für die Antragstellung benötigen (incl. Vorbereitung, Antragseingabe, Gesprächszeit mit dem Mandanten und voraussichtliche Schlußabrechnungs-Bearbeitungszeit) und laden Sie die Berechnung ggf. zusammen mit dem Antrag ins Portal hoch.
Es ist möglich, Änderungsanträge (Anleitung hier:) zu einem aktuellen Antrag mit Status „bewilligt“ zur Erhöhung der Fördersumme zu stellen.
Die funktioniert derzeit nicht bei Anträgen mit dem Status „abgeschlossen“ und auch nicht bei noch nicht beschiedenen Anträgen. Mit dem Versenden eines Änderungsantrags wird aufgrund der neuen Angaben ein neuer Bescheid erstellt, der den vorhergehenden Bescheid vollständig ersetzt. Es gibt aber leider zudem die Einschränkung, dass alle Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen, derzeit nicht angenommen werden können.
Für Änderungen, die die Förderhöhe wegen versehentlicher überhöhter Schätzung also verringern, ist momentan weiterhin die Schlussabrechnung abzuwarten.
- Frist für Beantwortung von Rückfragen im elektronischem Portal
Die ins Portal des Bundes eingestellten Rückfragen bzw. die Informations-E-Mails gehen von einer Beantwortung innerhalb von rund 5 Tagen aus, was wir gerade in der Urlaubszeit bei den zuständigen Stellen derzeit monieren. Bitte deshalb weiterhin vorsorglich selbständig in das elektronische Portal TÄGLICH hineinschauen bzw. die Anfragen schnellstmöglich innerhalb der 5-Tage-Frist beantworten, damit es nicht zu einer Zurückweisung des Antrages kommt.
- Ablauf des Überbrückungshilfeverfahrens II in den Bewilligungsstellen/Plausibilitätsprüfungen
Die Anträge der Steuerberater durchlaufen nach dem Versenden einen Art Risikofilter und werden damit – ähnlich wie beim Ampelmodell der Finanzverwaltung zur Kassennachschau in Sachsen-Anhalt – plausibilisiert und klassifiziert.
Auskünfte/Auslegung
Die regionalen Bewilligungsstellen (in Sachsen-Anhalt ist dies die Investitionsbank) sind dabei ausschließlich – und nur begrenzt – für das Fachverfahren zuständig! Es ist sind vom Bund aufgebrachte finanzielle Hilfen, die über ein bundeseinheitliches und zentral gesteuertes Portal des Bundes VOLLELEKTRONISCH abgewickelt werden sollen. Damit ist grundsätzlich nicht vorgesehen, dass die Investitionsbank oder die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt selbst zu Detailfragen auslegungs- oder auskunftsberechtigt oder änderungsberechtigt sind. Änderungen zum Antrag
Ergeben sich beim Antrag selbst oder bei den Rückfragen an die Steuerberater Änderungen zum ursprünglichem Antrag, ist NICHT vorgesehen, dass die regionalen Bewilligungsstellen diese Korrekturen vornehmen können. Hierzu hat die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt mit der Geschäftsführung der Investitionsbank konstruktive Gespräche geführt, wobei die Investitionsbank stark bemüht ist, kleinere Unplausibilitäten – soweit möglich – mit dem Steuerberater zu lösen. Sie versucht insoweit ausnahmsweise – auch wenn dies nicht so vorgesehen ist – als Service mittels der Rückfragenfunktion zu Gunsten der Steuerberater zwar kleinere offenkundige Unzulänglichkeiten zu klären, ist aber rechtlich, technisch- und BMWi-vorgabenbedingt (wie alle anderen regionalen Bewilligungsstellen in Deutschland) daran gehindert, Auskünfte zu erteilen oder unkorrekte Angaben/Zahlen im Antrag zu korrigieren. Unseren Forderungen entsprechend, gibt es nunmehr ab 10.09.2020 die Möglichkeit, zu elektronische gestellten Anträgen mit dem Status „bewilligt“ als Steuerberater einen Änderungsantrag einzureichen.
Zurückziehen des Antrags
Die obigen Änderungen zum Antrag können im Einzelfall dazu führen, dass der bisherige unkorrekte/unpräzise Antrag zurückzuziehen und neu zu stellen ist, was in Anbetracht der fehlenden Aufstockung und der Haftung unbefriedigend ist. Wir setzen uns weiterhin für die wohlwollende Bearbeitung und Korrektur von kleineren fehlerhaften Eingaben ein und versuchen, dass als Eingangsdatum in diesen Fällen zu mindestens das Datums des Erstantrags zählt.
Bescheide und Rückfragen
Die Bescheide und Rückfragen zu eingereichten Anträgen hinterlegt die Investitionsbank Sachsen-Anhalt direkt bei dem jeweiligen Steuerberater mit einer Nachricht unter „Rückmeldungen und Rückfragen der Bewilligungsstellen“ im elektronischen Portal und einer E-Mail (Absender E-Mail-Adresse: „Development – Ueberbrueckungshilfe <development_ueberbrueckungshilfe@init.de>“). Die Bearbeitung der Anträge in Sachsen-Anhalt erfolgt durch die Investitionsbank sehr schnell. Sofern es keine Nachfragen gibt, erfolgt die Bewilligung innerhalb weniger Stunden/Tage.
- E-Mailbenachrichtigung zur Überbrückungshilfe
Unseren Forderungen entsprechend, gibt es eine E-Mailbenachrichtigung an die Steuerberater, wenn es seitens der regionalen Bewilligungsstelle eine Anfrage an den Steuerberater gibt und diese im elektronischen Portal hinterlegt wird. - Wahlrecht der Steuerberaterkosten für die Beantragung zur Überbrückungshilfe
das neue Wahlrecht zur zeitlichen Zuordnung/ Verteilung der Steuerberaterkosten für die Beantragung/ Nachweisverfahren zur Überbrückungshilfe, da je nach ausgeübtem Wahlrecht die Höhe der Überbrückungshilfe unterschiedlich ausfällt! - Anzeige der Zahl im elektronischen Portal zur Überbrückungshilfe
Bei der angezeigten Zahl 1 über den Punkten „Rückmeldungen und Rückfragen der Bewilligungsstellen“, „Eigener Arbeitskorb“ und „Gestellte Anträge“ im elektronischen Portal handelt es sich lediglich um die Seitenanzahl des jeweiligen Bereiches und diese Zahl hat ansonsten keine weitere Relevanz! - Verbundene Unternehmen zur Überbrückungshilfe
Bitte geben Sie die Angaben bei verbundenen Unternehmen sehr sorgfältig ein, da sonst Rückzahlungen drohen. Für die Definition der verbundenen Unternehmen kann der BMWi-FAQ des Bundes unter 5.2 und auch der „Benutzerleitfaden zur Definition von KMU“ der EU-Kommission (insbesondere mit den Begriffsbestimmungen im Glossar ab Seite 33) einen Anhaltspunkt bieten. Bei trotzdem bestehenden Unklarheiten empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit der Hotline des Bundes. - E-Mails von unberechtigten E-Mail-Adressen (korrekte E-Mail-Adresse: development_ueberbrueckungshilfe@init.de)
* zum einen gibt es E-Mails von der unberechtigten Adresse (deutschland@eu-coronahilfe.de), mit welcher in Form einer PDF-Datei Anträge auf Überbrückungshilfe zum Download angeboten werden. Es gibt keine „EU-Coronahilfe“. Anträge auf Überbrückungshilfe können ausschließlich online und über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer (oder seit 10.08.2020: Rechtsanwälte) beantragt werden. Diese E-Mail mit der Adresse deutschland@eu-coronahilfe.de sollten ignoriert werden und der Anhang auf KEINEN Fall geöffnet werden.
* zum anderen mit der gefälschtem E-Mail-Adresse der Europäischen Kommission, von der E-Mails zu Anträgen auf Corona-Soforthilfe verschickt werden. Diese E-Mails fordern auf, Antragskopien nebst Kopie des Personalausweises und anderen Unterlagen an eine gefälschte E-Mail-Adresse zurückzuschicken. In der Signatur fällt auf, dass weder Telefonnummer noch Faxnummer den tatsächlichen Telekommunikationsdaten (Berliner Vorwahl) entsprechen. Es handelt sich hier nach Rücksprache mit der Europäischen Kommission um Betrugsversuche, um Daten von Gewerbetreibenden abzugreifen und die Soforthilfe umzuleiten. Sollten Sie so etwas bei sich oder bei Ihren Mandanten feststellen, die ebenfalls eine solche Mail erhalten haben könnten, können und sollten Sie Anzeige erstatten. Das Verfahren führt das Landeskriminalamt Berlin unter der Vorgangsnummer 200721-1239-i00168.
WARNHINWEIS 15.10.2020:
Versuchter Datenklau mit Phishing-Emails unter falschem Namen der EU-Kommissionsvertretung (u.a. Absender Reinhard Hönighaus oder Svetla Bobeva) über angebliche Corona-Hilfen: hier
Derzeit erhalten Unternehmen eine Phishing-Email von Reinhard Hönighaus oder Svetla Bobeva mit einem gefälschtem Formular für eine angeblich neue Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, die angeblich vom Europäischen Rat/ Bund kommt. Es handelt sich hierbei um eine Fälschung mit dem Ziel die Daten der Unternehmen abzugreifen. Es wird empfohlen, diese E-Mail NICHT zu öffnen, auf diese E-Mail nicht zu reagieren und insbesondere keinen enthaltenen Anhänge zu öffnen.
5.) Nachweisphase
- Frist für das Nachweisverfahren
Voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2021 muss dann das Nachweisverfahren zur Überbrückungshilfe II durchgeführt werden. Dies soll auch wieder vollelektronisch über das Portal erfolgen und nach derzeitiger Überlegung wohl die Einreichung aller Belege erfordern. - weitere Rückmeldungen liege noch nicht vor
5.) Tipps Ihrer Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zur praktischen Umsetzung der Überbrückungshilfe-Anträge
Wir empfehlen Ihnen:
5a.) für das Honorar den Abschluss einer gesonderten Honorarvereinbarung.
Bitte beachten Sie in dem Zusammenhang das Wahlrecht zur zeitlichen Zuordnung/ Verteilung der Steuerberaterkosten für die Beantragung/ Nachweisverfahren zur Überbrückungshilfe, da je nach ausgeübtem Wahlrecht die Höhe der Überbrückungshilfe unterschiedlich ausfällt!
5b.) sich von Ihrer Haftpflichtversicherung vorsorglich eine Deckungszusage bestätigen lassen.
5c.) die Umsatzprognosen/ Fixkostenprognosen und
- dass das Unternehmen sich nicht in Insolvenz/Betriebseinstellung befindet und auch nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, von dem Unternehmer schriftlich bestätigen lassen, wobei trotzdem das 45BGH-Urteil vom 26. Januar 2017 IX ZR 285/14 Ihrerseits unbedingt zu beachten ist.
5d.) einen schriftlichen Auftrag mit Ihren Mandanten zu vereinbaren. Bei Gesellschaften sollte der Auftrag dann entsprechend auf die Gesellschaft lauten.
5e.) sich vom Mandanten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften“ gegenzeichnen lassen.
5f.) eine gesonderte Vollmacht mit dem Mandanten zu vereinbaren, die Sie zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen ermächtigt, insbesondere auch zum Abruf des elektronischen Bescheids
5g.) den Mandanten schriftlich auf die Erfüllung der Eintragungen in Registern/ Transparenzregister hinzuweisen.
5h.) einen Nachweis über den wirtschaftlich Berechtigten (zum Beispiel Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) zusammen mit dem Antrag in dem Portal hochladen.
5i.) sich eine Vollständigkeitserklärung für die Erklärungen vom Mandanten einzuholen.
5j.) bei der Antragstellung der Fixkosten zu beachten und den Mandanten schriftlich darauf hinweisen, dass entgegen dem ursprünglichen veröffentlichtem Eckpunktepapier eine nachträgliche Aufstockung zum bisherigen Antrag nach derzeitigem Stand bei der ÜHII nun vorgesehen ist.
5k.) Bitte den Namen des zu registrierenden Steuerberaters/ Steuerberaterin auf den Briefkasten der Kanzlei anbringen (insbesondere bei Gesellschaften!)
6.) Angefragte Sachverhalte
Die folgenden Punkte sind – aus unserer Sicht – noch nicht abschließend geklärt bzw. im bisherigen FAQ zu finden, so dass die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zusätzlich das Landeswirtschaftsministerium/Bundeswirtschaftsministerium direkt bzw. über die Bundessteuerberaterkammer um umgehende Klärung/ Umsetzung folgender Sachverhalte für die Überbrückungshilfe II gebeten hat:
6.1.) Die Antworten zu den Rückfragen der Investitionsbank an die Steuerberater können derzeit auch nicht als PDF gespeichert werden.
PDF und Speichermöglichkeit gefordert, zumal es eine Haftungsfrage ist, wenn es nachher Diskussionen um die Antworten mit den Bewilligungsbehörden oder dem Mandanten gibt.
6.2.) Die standardisierte Fristsetzung mit 5 Tagen Beantwortungszeit ist unzureichend.
angemessene Fristen im Portal angeben und Anfragen strukturieren.
6.3.) Eingabedauer zu kurz
Die Beantwortungszeit (offenbar nur wenige Minuten) des Portals bei der PC-Eingabe muss verlängert werden.
6.4.) Derzeit wird fast standardisiert bundesweit die Höhe der Kosten der Nr. 9 . Abos, Versicherungen usw. bzw. die Antragskosten von den Bewilligungsbehörden bei den Steuerberatern angefragt. Prüfung einer Lösung für die Sammelposition um Rückfragen zu vermeiden
6.5.) Zur vorherigen Soforthilfe:
gilt neue Lösung für das Nachweisverfahren nur für NRW oder gibt es eine bundeseinheitliche Lösung bzw.
auch eine Lösung für die Frisöre/ Gaststätten?
6.6.) werden eventuell Ergebnisse aus NRW zur Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe übertragen (insbesondere Verteilung von Einmalumsätzen usw.)?
6.7.) Klärung, warum einige Bewilligungsstellen in den Bewilligungsbescheiden generelle Angaben zur Verzinsung aufführen
6.8.) unten welchen genauen Vorgaben darf eine Bewilligungsstelle die Steuerberaterrechnung für die Beantragung / Prüfung der Überbrückungshilfe begrenzen und wann muss die Rechnungsstellung und die Bezahlung der Rechnung an den Steuerberater erfolgen?
6.9.) Ansatzmöglichkeit Werbemaßnahmen um Umsatz zu erzielen (Telefonbuch, Amtsblatt)/ Geschäft anlaufen zu lassen
6.10.) in manchen Fällen sind die vom Portal zur Verfügung gestellten Ausdrucke nur in extrem kleiner Schriftgröße ausdruckbar; dieser
Fehler wurde den Technikern des Portals diesseits bereits weitergemeldet; eine Lösung wurde noch nicht vom BMWi gefunden
6.11.) Umfang der Fußnote 3 zum FAQ des BMWi vom 27.07.2020 zu Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
6.12.) Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt
7.13.) ist Antragstellung möglich, wenn Unternehmen (z.Bsp. Rechtsanwälte) coronabedingt Umsatzausfälle haben, aber anschließend diese (ausgefallenen) Einnahmen definitiv erhalten werden
7.14) Betriebskostenzahlung für 2019 (incl. Hausmeister usw.) förderfähig; wo einzutragen?
7.15.) Klarstellung Behandlung Schutzschirme bei Ärzten, Transportunternehmen bezüglich Ansatz förderfähiger Kosten
7.) Eckdaten zum Förderprogramm
7.1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle für die Überbrückungshilfe II (für Fördermonate 09-12/2020):
Zur Antragstellung berechtigt sind künftig bei der Überbrückungshilfe II Antragsteller, die entweder
einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei ZUSAMMENHÄNGENDEN Monaten
im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
ODER
einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im DURCHSCHNITT
in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
7.2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge/ Begrenzung
von/ auf 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro für die Überbrückungshilfe II (für Fördermonate 09-12/2020).
7.3.Erhöhung der Fördersätze für die Überbrückungshilfe II (für Fördermonate 09-12/2020):
90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und
40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).
Konkret werden also künftig (für die Fördermonate 09-12/2020) folgende Fixkosten laut der Positivliste erstattet:
Umsatzrückgang (im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat) |
Erstattung als Überbrückungshilfe II |
---|---|
Zwischen 30 % und unter 50 % (bisher mindestens 40 %) | 40 % der förderfähigen Fixkosten |
Zwischen 50 % und 70 % | 60 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 50 %) |
Mehr als 70 % | 90 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 80 %) |
7.4.Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird
für die Überbrückungshilfe II (für Fördermonate 09-12/2020) auf 20% erhöht.
7.5.Bei der Schlussabrechnung sollen für die Überbrückungshilfe II (für Fördermonate 09-12/2020)
künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Der BMWi-FAQ ist eine Anlehnung an den bisherigen FAQ/ Positivliste mit kleineren positiven Präzisierungen wie zum Beispiel bestimmten coronabedingten investiven Maßnahmen wie Heizpilze, Wärmestrahler, Lüftungen und Raumluftreinigern:
a.) Antragsfristende 31.01.2021
b.) Umfang Saisonbetriebe (Diese gelten für saisonale Schwankungen sowie z. B. für Schwankungen aufgrund von Krankheit, Mutterschutz/Elternzeit, Umbau oder Umzug).
b.) feststehender Ablauf/ Durchführung der ÜHII-Schlussabrechnung mit nachträglicher Abschlusszahlung, wenn vorab zu wenig beantragt
d.) unbedingt Nachweisführung/ Dokumentation zu den Steuerberaterkosten vorzunehmen, da Verschärfung/ Sanktionierung bei missbräuchlichen/ eklatant zu hohen Antrags-/ Beratungskosten zur ÜH II im Verhältnis zu vergleichbaren Anträgen; bitte beachten Sie, dass diese Verschärfung sich auf Missbrauchsfälle bezieht und nicht auf die redlichen Anträge
e.) Änderung Fixkosten/ fester Ausgaben Stichtag 01.09.2020 und Begünstigung bestimmter coronabedingter Hygienemaßnahmen