1.) Aktuelle Änderungen 
2.) Unterstützung der Deklaration der Grundsteuerwerte
3.) Bundessteuerberaterkammer zur Grundsteuerreform
4.) Bundesfinanzministerium zur Grundsteuerreform
5.) Finanzministerium Sachsen-Anhalt zur Grundsteuerreform

Steuerberater (aus Sachsen-Anhalt), die freie Kapazitäten für die Bearbeitung von Grundsteuer-Feststellungserklärungen haben, senden bitte Ihre Bereitschaft und die Bereitschaft zur Weitergabe/ Veröffentlichung der Kanzleidaten für diesbezüglich anfragende Unternehmen zur Kontaktaufnahme mit dem Betreff  „Bereitschaft Grundsteuer-Feststellungserklärungen“ – ausschließlich per E-Mail  – an     info@stbk-sachsen-anhalt.de .

1.) Aktuelle Änderungen 03.02.2023  

NEU: 03.02.2023 Grundsteuer Verspätungszuschlag in Sachsen-Anhalt
1.) Keine bundesweite Fristverlängerung
Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung lief am 31.01.2023 ab und eine bundesweite Verlängerung der Abgabefrist war nach den geführten Gesprächen nicht zu erreichen gewesen. Das Bundesland Bayern, welches in diesem Jahr Wahlen durchführt, hat zwischenzeitlich am 31.01.2023 einseitig eine Fristverlängerung für das Bundesland Bayern veröffentlicht. Wir bemühen uns zwar auch weiterhin um eine solche vergleichbare offizielle Fristverlängerung in Sachsen-Anhalt. In Anbetracht der unsererseits mit dem Finanzministerium erörterten Lösung zum Verspätungszuschlag (siehe unter Punkt2), sehen wir diese in Sachsen-Anhalt stattdessen praktizierte Verfahrensweise als praktikable und gut handelbare Lösung für unsere Mitglieder an.    

2.)  Lösung  Verspätungszuschlag zur Feststellungserklärung in Sachsen-Anhalt
Wir haben als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt vorsorglich in den letzten Wochen diverse Gespräche zur Grundsteuer und Fristverlängerung auf Landesebene geführt.
Grundsatz: Wir bitten dringend die Mitglieder, die Feststellungserklärungen schnellstmöglich und  so kontinuierlich wie bisher abzugeben.
Verspätungszuschlag:
Wer als steuerlicher Vertreter in Sachsen-Anhalt bis Anfang/ Mitte März 2023 die Feststellungserklärungen abgibt, dürfte eine sehr wohlwollende Abwicklung/ Ermessensausübung seitens der Finanzämter Sachsen-Anhalt feststellen und hinsichtlich Verspätungszuschläge regelmäßig NICHTS zu befürchten haben. Es gibt auch gemäß § 152 (2) keine automatischen Verspätungszuschlag. Wir schätzen diese Lösung des Finanzministerium. 
Fristverlängerungsantrag:
Gestellte Fristverlängerungsanträge werden in Sachsen-Anhalt – trotz ursprünglicher gegenteiliger bundesweiter Auffassung – nicht abgewiesen, SOFERN der Antrag den obigen Zeitraum bis Februar/ März 2023 nicht überschreitet.

Kurze Begründung geben, da Arbeitsbelastung laut Rechtsprechung nicht reicht.  (Technikprobleme in letzter Woche, Mandant muss noch zur Unterschrift kommen, es  fehlen Daten).
Wenn man insoweit den Fristverlängerungs-Antrag stellt, dann im FV-Antrag unbedingt darauf hinweisen, dass „man davon ausgeht, dass der Antrag genehmigt wird, sofern man vom Finanzamt nichts Gegenteiliges erhält“.

3.) Sachstand Bearbeitung

In Sachsen-Anhalt ist seit die Bearbeitung der bereits eingereichten Grundsteuer-Feststellungserklärungen erfolgt und es gibt kein Rückstand offener Erklärungen mehr (Ausnahme: wenn Rückfragen erforderlich sind). Somit erfolgt ab sofort eine gleichmäßige Bearbeitung im Zeitraum von ca. 10 Tagen.  

NEU: 30.01.2023 Grundsteuer Verspätungszuschlag in Sachsen-Anhalt
1.) Keine bundesweite Fristverlängerung
Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung läuft am 31.01.2023 ab und eine bundesweite Verlängerung der Abgabefrist ist nach den geführten Gesprächen bisher nicht zu erreichen gewesen. 

2.) Grundsteuer Verspätungszuschlag Lösung Sachsen-Anhalt
Wir haben als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt deshalb in den letzten Wochen zugleich diverse Gespräche zur Grundsteuer und Fristverlängerung auf Landesebene geführt.
Grundsatz: Wir bitten dringend die Mitglieder, die Feststellungserklärungen schnellstmöglich und  so kontinuierlich wie bisher abzugeben.
Verspätungszuschlag:
Wer als steuerlicher Vertreter in Sachsen-Anhalt bis Anfang/ Mitte März 2023 die Feststellungserklärungen abgibt, dürfte eine sehr wohlwollende Abwicklung/ Ermessensausübung seitens der Finanzämter Sachsen-Anhalt feststellen und hinsichtlich Verspätungszuschläge regelmässig NICHTS zu befürchten haben. Es gibt auch gemäß § 152 (2) keine automatischen Verspätungszuschlag.
Fristverlängerungsantrag:
Gestellte Fristverlängerungsanträge werden in Sachsen-Anhalt – trotz ursprünglicher gegenteiliger bundesweiter Auffassung – nicht abgewiesen, SOFERN der Antrag den obigen Zeitraum bis Februar/ März 2023 nicht überschreitet.

Kurze Begründung geben, da Arbeitsbelastung laut Rechtsprechung nicht reicht.  (Technikprobleme in letzter Woche, Mandant muss noch zur Unterschrift kommen, es  fehlen Daten).
Wenn man insoweit den Fristverlängerungs-Antrag stellt, dann im FV-Antrag darauf hinweisen, dass „man davon ausgeht, dass der Antrag genehmigt wird, sofern man vom Finanzamt nichts Gegenteiliges erhält“.

3.) Sachstand Bearbeitung

In Sachsen-Anhalt ist seit die Bearbeitung der bereits eingereichten Grundsteuer-Feststellungserklärungen erfolgt und es gibt kein Rückstand offener Erklärungen mehr (Ausnahme: wenn Rückfragen erforderlich sind). Somit erfolgt ab sofort eine gleichmäßige Bearbeitung im Zeitraum von ca. 10 Tagen.  

Somit erfolgt ab sofort eine gleichmäßige Bearbeitung im Zeitraum von ca. 10 Tagen. Wir haben als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt diverse Gespräche Frist 

4.) Überlastung bei technischer Übermittlung über Elster und Steuerfachsoftware
Aktuell arbeiten die Server der Finanzverwaltung sowie der Fachsoftware bereits an der Grenze der technischen Belastbarkeit. Wir haben als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt die zuständigen Behörden darüber informiert, dass ein Teil der Feststellungserklärungen wegen offener Fragen erst zum Ende der Frist eingereicht werden können und teilweise aus verfahrensökonomischen Gründen zudem die Anhängigkeit von Musterklagen abgewartet wird.  Es ist aus unserer Sicht also nicht auszuschließen, dass Steuererklärungen, die ab 27.01.2023 versendet werden, verzögert und damit nach dem 31.01.2023 bei der Finanzverwaltung ankommen. Wir sehen hier aber auch nicht nur unsere Mitglieder in der Pflicht, sondern andere Stellen.

 

NEU: 21.01.2023 Grundsteuer:
Bearbeitungsstand Grundsteuer-Feststellungserklärungen in Sachsen-Anhalt durch die Finanzämter
Überlastung bei technischer Übermittlung über Elster und Steuerfachsoftware
BStBK/
Kammer fordern Fristverlängerung für die Abgabe der Grundsteuererklärungen in beratenen Fällen

Bearbeitungsstand Grundsteuer-Feststellungserklärungen in Sachsen-Anhalt durch die Finanzämter
In Sachsen-Anhalt ist seit Ende dieser Woche die Bearbeitung der bereits eingereichten Grundsteuer-Feststellungserklärungen erfolgt und es gibt kein Rückstand offener Erklärungen (Ausnahme: wenn Rückfragen erforderlich sind). Somit erfolgt ab sofort eine gleichmäßige Bearbeitung im Zeitraum von ca. 10 Tagen.  

Überlastung bei technischer Übermittlung über Elster und Steuerfachsoftware
Aktuell arbeiten die Server der Finanzverwaltung sowie der Fachsoftware bereits an der Grenze der technischen Belastbarkeit. Wir haben als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt die zuständigen Behörden darüber informiert, dass ein Teil der Feststellungserklärungen wegen offener Fragen erst zum Ende der Frist eingereicht werden können und teilweise aus verfahrensökonomischen Gründen zudem die Anhängigkeit von Musterklagen abgewartet wird.  Es ist aus unserer Sicht also nicht auszuschließen, dass Steuererklärungen, die ab 27.01.2023 versendet werden, verzögert und damit nach dem 31.01.2023 bei der Finanzverwaltung ankommen. Wir sehen hier aber auch nicht nur unsere Mitglieder in der Pflicht, sondern andere Stellen. 

BStBK/Kammer fordern Fristverlängerung für die Abgabe der Grundsteuererklärungen in beratenen Fällen
Wir haben auch nochmal Anfang dieser Woche mit dem Finanzministerium Sachsen-Anhalt Gespräche geführt, da es bisher keine bundeseinheitliche Regelung für eine Fristverlängerung für die Feststellungserklärungen gibt. Dies hindert aus unserer Sicht unsere Mitglieder daran, weitere Feststellungserklärungen für Neumandanten zu bearbeiten oder gar anzunehmen, auch wenn in Sachsen-Anhalt die Einreichungsquote bisher relativ gut war. 
Sollten eine bundeseinheitliche Fristverlängerung nicht erzielt werden können, würden aus unserer Sicht die erforderlichen Einzelfristverlängerungs-Anträge die Arbeitsbelastungs-Situation aller Beteiligten nicht verbessern, was aber eigentlich vermeidbar wäre. Grundlage für Verspätungszuschläge ist § 152 AO. Gemäß Artikel 97 § 8 (5) EGAO zu § 152AO  gilt der automatisierte Verspätungszuschlag nach § 152 (2) AO NICHT für die gesonderte Feststellung des Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022. Bereits aus Kapazitätsgründen können nicht alle Bundesländer im Februar Erinnerungsläufe starten. Die bisherige und stark kritisierte Abgabenquote von bundesweit derzeit nur knapp 60% der Steuererklärungen ist nicht durch unsere Steuerberater verursacht. Sollte auf politischer Ebene keine andere Lösung gefunden werden, müssten um vollumfänglich abgesichert zu sein trotzdem insoweit Einzelfristverlängerungen für die in Arbeit befindlichen Steuererklärungen in Erwägung gezogen werden. 

Die Bundessteuerberaterkammer hat mit folgender Begründung eine Fristverlängerung bis zum 31.05.2023 für die Einreichung der Feststellungserklärungen für steuerliche Beratende gefordert:
„…Wir brauchen dringend eine weitere Fristverlängerung in beratenen Fällen.
Die bisherige Fristverlängerung ist nicht auf Steuerberater beschränkt, sondern gilt für alle, die zur Abgabe der Erklärung verpflichtet sind. Deshalb suchen erst jetzt viele bisher unberatene Steuerpflichtige in Anbetracht des nahenden Fristablaufs einen Steuerberater zur Erstellung der Feststellungserklärung auf. In vielen Fällen nachdem sie die Feststellungserklärung zunächst vergeblich selbst zu erstellen versuchten oder die Thematik bislang gänzlich aufgeschoben haben. Da eine verspätete Abgabe der Feststellungserklärungen zu Sanktionen führen kann, Steuerberater aber vielfach die fristgerechte Abgabe aus den benannten Gründen nicht gewährleisten können, bitten wir Sie mit Nachdruck, die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärungen für beratene Fälle bis 31. Mai 2023 zu verlängern.“

 

NEU: 09.01.2023 Grundlagenbescheide zur Grundsteuer:
a.) Fristverlängerung über den 31.01.2023 hinaus
Die verlängerte Abgabefrist für die Grundsteuer-Feststellungserklärungen läuft am 31.01.2023 aus.
Es finden zwar Gespräche statt, aber die maßgebenden Länder hatten sich ursprünglich im Oktober 2022 eigentlich relativ deutlich gegen eine weitergehende Fristverlängerung über den 31.01.2023 hinaus ausgesprochen. Die Bundesländer hatten zudem bisher frühestens Erinnerungsläufe ab Februar/ März 2023 in Betracht gezogen.
Die bisherige und stark kritisierte Abgabenquote von bundesweit nur knapp 50% der Steuererklärungen ist möglicherweise zum kleinen Teil aus Unsicherheit wegen anhängiger Verfahren verzögert eingereichter Steuererklärungen mit begründet. Für den nicht unerheblichen Teil der Steuerpflichtigen, die aus verschiedensten Motiven bisher die Grundsteuer-Feststellungserklärung nicht erstellen/ einreichen, würde aber eine nochmalige Verlängerung der Frist nichts bringen/ erreichen, da sie eventuell weiter nicht einreichen würden.  
Möglicherweise müsste insoweit Einzelfristverlängerungen für die in Arbeit befindlichen Steuererklärungen in Erwägung gezogen werden. 

b.) Einspruch
Es gibt aktuell noch kein anhängiges Musterklageverfahren beim Bundesfinanzhof zur „neuen“ Grundsteuer, was die Erfolgsaussichten einer Einsprucheinlegung zum derzeitigem Stand erschwert und erheblichen Aufwand verursacht. Das Berufen auf ein gesetzliches Ruhen des Einspruchsverfahrens ist im Regelfall jedoch erst dann erfolgversprechend, wenn ein Musterklageverfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Bundes- oder jeweiligen (modifizierten) Ländermodells entweder vor einem Finanzgericht (wäre möglich mit Zustimmung nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO) oder vor dem Bundesfinanzhof (mit Anspruch auf Zwangsruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO) anhängig ist. Gleichwohl ist für all diejenigen – die von einer Verfassungswidrigkeit ausgehen – bis zur Verfahrensruhe anzuraten zu versuchen, die Bescheide offen zu halten. 
anhängig sind derzeit u.a.:
Bundesland Baden-Württemberg (modifiziertes Bodenwertmodel) FG Baden-Württemberg  8 K 2368/22.

Wir teilten am 15.11.2022 und 27.09.2022 Folgendes mit:
Hinweis der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt: Sollten Sie Bescheide vom Finanzamt für Ihre eingereichten Steuererklärungen bekommen, empfehlen wir Ihnen dringend einen Rechtsbehelf einzulegen/ die Bescheide offen zu halten, da zum Beispiel gerade beim Bundesmodell die Verfassungsmässigkeit nicht in allen Fällen gesichert ist.  


 Info BStBK: „
Die Frist zur Einreichung der Grundsteuerfeststellungserklärungen läuft noch bis zum 31. Januar 2023. Zu bereits eingereichten Erklärungen versenden die Finanzämter mittlerweile die ersten Bescheide. In Bundesländern, in denen ein Grundsteuerwert ermittelt wird, stellen die Finanzbehörden einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnen sie anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellen einen Grundsteuermessbescheid aus. Mit dem Grundsteuermessbetrag berechnen Gemeinden ab 2025 die neue Grundsteuer. Diese wird mit dem Grundsteuerbescheid in der Regel direkt gegenüber dem Eigentümer*innen bekannt gegeben.
Wichtig ist dabei, dass es sich bei dem Grundsteuerwertbescheid um einen Grundlagenbescheid handelt, d. h. er ist für den Grundsteuermessbescheid und dieser für den Grundsteuerbescheid bindend. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Grundlagenbescheide unterschiedliche Bezeichnungen haben (neben Grundsteuerwertbescheid bspw. auch Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge), da in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche
Grundsteuermodelle zur Anwendung kommen. Gegen den Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden.
Fehler im Grundlagenbescheid können später nicht mehr gegenüber dem Grundsteuermessbescheid oder dem Grundsteuerbescheid mit Erfolg angegriffen werden. Wenn erst 2025 festgestellt wird, dass die Daten aus den ersten beiden Bescheiden falsch sind, kann dagegen kein Einspruch mehr eingelegt werden. Darum muss genau geprüft werden, ob die Angaben und Berechnungen im Grundlagenbescheid richtig sind. Hat das Finanzamt die Angaben aus der Feststellungserklärung nicht richtig übernommen, stimmen die Werte nicht oder bestehen sonstige Unsicherheiten, sollte in solchen Fällen fristgerecht Einspruch eingelegt werden.

 

NEU: 15.11.2022 Erinnerung Einspruch Grundlagenbescheide zur Grundsteuer:
Wir teilten am 27.09.2022 Folgendes mit:

Hinweis der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt: Sollten Sie Bescheide vom Finanzamt für Ihre eingereichten Steuererklärungen bekommen, empfehlen wir Ihnen dringend einen Rechtsbehelf einzulegen/ die Bescheide offen zu halten, da zum Beispiel gerade beim Bundesmodell die Verfassungsmässigkeit nicht in allen Fällen gesichert ist. 


aktuelle Info BStBK: „
Die Frist zur Einreichung der Grundsteuerfeststellungserklärungen läuft noch bis zum 31. Januar 2023. Zu bereits eingereichten Erklärungen versenden die Finanzämter mittlerweile die ersten Bescheide. In Bundesländern, in denen ein Grundsteuerwert ermittelt wird, stellen die Finanzbehörden einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnen sie anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellen einen Grundsteuermessbescheid aus. Mit dem Grundsteuermessbetrag berechnen Gemeinden ab 2025 die neue Grundsteuer. Diese wird mit dem Grundsteuerbescheid in der Regel direkt gegenüber dem Eigentümer*innen bekannt gegeben.
Wichtig ist dabei, dass es sich bei dem Grundsteuerwertbescheid um einen Grundlagenbescheid handelt, d. h. er ist für den Grundsteuermessbescheid und dieser für den Grundsteuerbescheid bindend. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Grundlagenbescheide unterschiedliche Bezeichnungen haben (neben Grundsteuerwertbescheid bspw. auch Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge), da in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche
Grundsteuermodelle zur Anwendung kommen. Gegen den Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden.
Fehler im Grundlagenbescheid können später nicht mehr gegenüber dem Grundsteuermessbescheid oder dem Grundsteuerbescheid mit Erfolg angegriffen werden. Wenn erst 2025 festgestellt wird, dass die Daten aus den ersten beiden Bescheiden falsch sind, kann dagegen kein Einspruch mehr eingelegt werden. Darum muss genau geprüft werden, ob die Angaben und Berechnungen im Grundlagenbescheid richtig sind. Hat das Finanzamt die Angaben aus der Feststellungserklärung nicht richtig übernommen, stimmen die Werte nicht oder bestehen sonstige Unsicherheiten, sollte in solchen Fällen fristgerecht Einspruch eingelegt werden. „

NEU: 13.10.2022 Fristverlängerung für Grundsteuer bis 31.01.2023 
Die Abgabefrist für die Feststellungserklärung zur Grundsteuer wurde bis 31.01.2023 verlängert. Die berufsständische Bundesorganisationen hatten sich sehr stark dafür und für eine Fristverlängerung von 6 Monaten eingesetzt und die Finanzministerkonferenz ist teilweise dieser Auffassung gefolgt, wenngleich auch wir uns eine längere Frist gewünscht hätten.

Wir halten immer noch daran fest und werden weiterhin dafür werben, dass es für ALLE Beteiligten sinnvoller wäre, wenn die Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt. 

Hintergrund: Im Gespräch mit dem Finanzminister zur 1. Vorstandssitzung am 13.09.2022 der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt nach der Vorstandswahl vom 08.09.2022 haben wir insoweit verschiedene Punkte – wie auch die zunehmende Abkehr von Gesetzes hin zu FAQ und das Erfordernis einer Grundsteuer-Nichtbeanstandungsregelung – konstruktiv besprochen.

In den letzten Wochen und insbesondere Tagen haben wir diese Gespräche (gerade zur Grundsteuer) nochmals täglich geführt und intensiviert, da am 13.10.2022 die Finanzministerkonferenz stattfindet und wir dort die Grobentscheidung zur Grundsteuer erwarten.

Ohne ausreichende Nichtbeanstandungsregelung können Steuerberater keine Feststellungserklärungs-Aufträge mehr annehmen und die Grundstücksbesitzer müssen stattdessen alleine die Feststellungserklärungen auf Papier abgeben, was eigentlich keinem hilft. Wir haben deutlich gemacht, dass eine Regelung bis 31.12.2022 – und damit zur Weihnachtszeit – nicht akzeptabel ist. 

 

NEU: 05.10.2022 Vorschlag zur Fristverlängerung/ Nichtbeanstandungsregelung für Feststellungserklärungen zur Grundsteuer über den 31.10.2022
Der Druck der berufsständischen Organisationen zeigt ersten Erfolg. Bundesfinanzminister Lindner macht neuen Vorschlag, wobei die nächste Finanzministerkonferenz nächste Woche ist.
Es kommt Bewegung in das Thema, auch wenn die Länder bzw. Gemeinden dies kritisch sehen und aus unserer Sicht eine Frist von nur wenigen Monaten, (insbesondere eine feste starre Frist zum Beispiel bis zum 31.12.2022 und damit in die Weihnachtszeit) nicht ausreichend ist/ noch nicht viel nützen würde:

Gemäß Mitteilung vom Bundesfinanzminister wird er den dafür zuständigen Bundesländern „den Vorschlag machen, die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung zu verlängern. Die Menschen (sowie die Steuerberater und die Finanzbehörden) haben zu viele Sorgen und Belastungen gleichzeitig.
 
Anmerkung: Auch wenn die Steuerberater und ihre Mitarbeiter in den letzten 2 1/2 Jahren über ihre Grenzen gegangen sind, bleiben unserer Mitglieder Menschen:)   

NEU: 04.10.2022 Nichtbeanstandungsregelung für Feststellungserklärungen zur Grundsteuer über den 31.10.2022
Wie bereits in diversen Kammermedien veröffentlicht, wird auf Seite der Behörden weiterhin – trotz öffentlich anderslautender Äußerungen – auf Grund der den Gemeinden noch einzuräumenden Fristen eine bundesweite pauschale Fristverlängerung kritisch gesehen.
Wir haben insoweit in den letzten Wochen zu mindestens für die Freigabe einer Veröffentlichung einer verspätungszuschlagsfreien Nichtbeanstandungsregelung über den 31.10.2022 hinaus geworben und diese gefordert.
Sollte eine solche nicht zeitnahe erfolgen, sehen sich Berater und Finanzverwaltung mit vermeidbaren Einzelfristverlängerungsanträgen oder bei berufsüblicher Ablehnung der Mandate mit Papiersteuererklärungen konfrontiert. 

NEU: 29.09.2022 Nichtbeanstandungsregelung für Feststellungserklärungen zur Grundsteuer über den 31.10.2022
Wir haben heute am Tag der Steuergerechtigkeit beim DSTG in Wernigerode nochmals ausdrücklich für eine umgehende Freigabe einer Veröffentlichung einer Nichtbeanstandungsregelung über den 31.10.2022 hinaus geworben und diese gefordert. Andernfalls sehen sich Berater und Finanzverwaltung mit vermeidbaren Einzelfristverlängerungsanträgen konfrontiert. 

NEU: 27.09.2022 Nichtbeanstandungsregelung zur Feststellungserklärung zur Grundsteuer über den 31.10.2022
Grundsteuerwertbescheid auf den 01.01.2022 und Grundsteuermessbescheid auf den 01.01.2025 

Eine finale Lösung zur Nichtbeanstandungsregelung mit verspätungszuschlagsfreier Zeit bis über den 31.12.2022 hinaus zu den Feststellungserklärungen zur Grundsteuer ist derzeit noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben, da ansonsten ein kontinuierlicher Eingang der Feststellungserklärungen nicht mehr gewährleistet ist. Eine bundeseinheitliche Fristverlängerung ist schwierig, da leider nicht alle Länder dieses Anliegen unterstützen. Wir erwarten eine solche Freigabe für eine Nichtbeanstandungsregelung bis spätestens ca. Mitte Oktober 2022. Die Finanzministerkonferenz hatte – wie am 01.09.2022 auf dieser Homepageseite mitgeteilt – sich verständigt, Ende September 2022 die Fortgangsstatistik (Anzahl) der eingegangenen Feststellungserklärungen abzuwarten und wie die derzeit überschaubaren eingegangenen Steuererklärungen (derzeit bundesweit unter 15%) zu beurteilen sind. Die FMK bleibt abzuwarten und anschliessend (ca. Mitte Oktober 2022) wird über eine Veröffentlichung/Fristverlängerung bzw. Nichtbeanstandungsregelung entschieden. Wir bleiben weiterhin für Sie an dem Thema dran und werden die Steuerberater – die Feststellungserklärungen zur Grundsteuer erstellen – unterstützen und uns bezüglich einer Fristverlängerung für Sie einsetzen, da offenkundig 4 Monate Bearbeitungszeit nicht erfüllbar ist.

Es ist davon auszugehen, dass in Sachsen-Anhalt frühestens Ende Oktober/ Anfang November 2022 erste Grundsteuerwertbescheide auf den 01.01.2022 und Grundsteuermessbescheide auf den 01.01.2025 versendet werden.

Hinweis der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:

Sollten Sie Bescheide vom Finanzamt für Ihre eingereichten Steuererklärungen bekommen, empfehlen wir Ihnen dringend einen Rechtsbehelf einzulegen/ die Bescheide offen zu halten, da zum Beispiel gerade beim Bundesmodell die Verfassungsmässigkeit nicht in allen Fällen gesichert ist. 

Erinnerung der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt – zu letzt am 16.06.2022: 

Bitte der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt: Versuchen Sie bitte trotz der diesseits auch bekannten Arbeitsbelastung so viel wie möglich an Feststellungserklärungen bis 31.10.2022 zu versenden. Dies erleichtert uns, weiter eine verspätungszuschlagsfreie Nichtbeanstandungsregelung über den 31.10.2022 zu erkämpfen. 

NEU: 04.07.2022 Grundsteuer 
Fangen Sie unbedingt jetzt an die Unterlagen und Daten vom Mandanten zur Erstellung der Feststellungserklärungen zu besorgen, da nicht die Erstellung der Steuererklärung an sich – wenn die Finanzverwaltung alle Daten bundesweit bereitstellt und dann die Programme vollumfänglich funktionieren – zeitaufwändig ist, sondern die vollständige Datenbeschaffung vom Mandanten und Validierung der Daten.  Bei Kooperationen mit anderen Steuerberatern achten Sie bitte auf die Auftragsdatenverarbeitung, Datenschutz sowie korrekte Auftragserteilung und Honorarvereinbarung, damit u.a. auch eindeutig klar ist, wer berufsrechtlich  für die Datenbeschaffung und Erstellung der Feststellungserklärung zuständig ist.

1.) Fehler in der Berechnung des Grundsteuermessbetrags
Prüfen Sie bitte unbedingt die Berechnungen zum Steuermessbetrag, bevor Sie die Feststellungserklärung versenden. Zu mindestens bei der Berechnung – die mittelbar Ergebnis der Steuererklärung ist, sollten Sie vor der Herausgabe der Berechnung an die Mandanten die Korrektheit der Berechnung prüfen, da nach unseren Berechnungen der Vervielfältiger (wird teilweise pauschal mit 0 angesetzt) und die Mindestwerte für den Grund und Boden ( es wird bei den 75% nicht mit der Fläche multipliziert) nicht zwangsläufig korrekt sind.  

2.) Prüfung der vom Mandanten elektronisch erfassten Daten
Prüfen Sie sorgfältig die Eingaben des Mandanten. Gerade ob ein Baudenkmal vorliegt (grundsteuerverringernd)  oder wirklich eine Kernsanierung (grundsteuererhöhend) im Sinne der Finanzverwaltung vorliegt, kann falsch oder gar nicht durch die Mandanten bei seiner lektronischen Dateneingabe berücksichtigt worden sein. Der Mandant kann aber argumentieren, dass sich unter Umständen die Kenntnis des Steuerberaters aus den eigenen (digitalen) Einkommensteuerakten ergeben kann. 

Kernsanierung laut FAQ:):)  LFSt-Rheinland-Pfalz: „Eine Kernsanierung liegt vor, wenn das Gebäude in einen Zustand versetzt wird, der nahezu dem eines neuen Gebäudes entspricht. Dazu wird bei dem Gebäude zunächst alles außer der tragenden Substanz entfernt. Decken, Außenwände, tragende Innenwände und ggf. der Dachstuhl bleiben dabei normalerweise erhalten. Diese können ggf. instandgesetzt werden.

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kernsanierung sind insbesondere die komplette Erneuerung

  • der Dacheindeckung,
  • der Fassade,
  • der Innen- und Außenwände mit Ausnahme der tragenden Wände,
  • der Fußböden,
  • der Fenster,
  • der Innen- und Außentüren sowie
  • sämtlicher technischer Systeme wie z. B. der Heizung einschließlich aller Leitungen, des Abwassersystems einschließlich der Grundleitungen, der elektrischen Leitungen und der Wasserversorgungsleitungen, sofern diese technisch einwandfrei als neuwertig anzusehen sind.

Im Einzelfall müssen nicht zwingend alle der aufgelisteten Kriterien gleichzeitig erfüllt sein. Dies gilt insbesondere für solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen aufgrund baurechtlicher Vorgaben eine weitreichende Veränderung nicht zulässig ist (z. B. unter Denkmalschutz stehende Gebäude und Gebäudeteile). 
Die vorstehenden Aussagen gelten für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke gleichermaßen.“

3.) Es gibt noch mehrere Probleme seit dem Starttermin
* Die Finanzverwaltung hat erst am 30.06.2022 neue erforderliche Parameter den Softwareanbietern zur Verfügung gestellt, die noch eingepflegt werden müssen. 
* Sachsen-Anhalt hat am 20.06.2022 den Viewer mit den Bodenrichtwerten unter www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de zur Verfügung gestellt. Diese Bodenrichtwerte bzw. die Verknüpfung aus Sachsen-Anhalt pflegen die Softwareanbieter derzeit noch ein. 
* Unter Apples Safari stehen bestimmte Funktionalitäten nicht zur Verfügung. Auf den Geräten von Apple können aber alternative Browser wie Chrome oder Firefox heruntergeladen werden, die diese Funktionalitäten ermöglichen. 
*Verschiedene Gemarkungen (im kleineren zweistelligem Bereich) sind leider nicht korrekt den Softwareanbietern zur Verfügung gestellt worden.
*Erst ab voraussichtlich im Laufe des heutigen Tages stehen seitens der Finanzverwaltung  alle Funktionalitäten zur Verfügung.
*Nicht alle Bundesländer konnten erfolgreich starten.

 

NEU: 01.07.2022 Start Grundsteuer
Es gibt noch mehrere Probleme bei der heutigen Freischaltung:
* Die Finanzverwaltung hat erst am 30.06.2022 neue erforderliche Parameter den Softwareanbietern zur Verfügung gestellt, die noch eingepflegt werden müssen. 
* Sachsen-Anhalt hat am 20.06.2022 den Viewer mit den Bodenrichtwerten unter www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de zur Verfügung gestellt. Diese Bodenrichtwerte bzw. die Verknüpfung aus Sachsen-Anhalt pflegen die Softwareanbieter derzeit noch ein. 
* Unter Apples Safari stehen bestimmte Funktionalitäten nicht zur Verfügung. Auf den Geräten von Apple können aber alternative Browser wie Chrome oder Firefox heruntergeladen werden, die diese Funktionalitäten ermöglichen. 
*Verschiedene Gemarkungen (im kleineren zweistelligem Bereich) sind leider nicht korrekt den Softwareanbietern zur Verfügung gestellt worden.
*Erst ab voraussichtlich 04.07.2022 stehen seitens der Finanzverwaltung  alle Funktionalitäten zur Verfügung.

*Nicht alle Bundesländer konnten erfolgreich starten.

NEU 24.06.2022 Erinnerung Grundsteuer/ vorsorglich weitere Adresse für den Viewer

in einigen Einzelfällen war der Aufruf ders Viewers in Sachsen-Anhalt nicht zufriedenstellend. 

hier kann der Aufruf der nachfolgenden Seite hilfreich sein: www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de

NEU: 20.06.2022 Grundsteuer

1.) Start zum Versenden der Feststellungserklärung zum 01.07.2022 bleibt abzuwarten
Wie sich in den letzten Monaten in unseren geführten Gesprächen bereits abzeichnete, ist eine Bearbeitung von 36 Millionen Grundstücken in 4 Monaten aus unserer Sicht nicht schaffbar. Auch wenn es eine offizielle bundesweite Fristverlängerung über den 31.10.2022 nicht gegen soll, werden wir uns weiterhin für eine über den 31.10.2022 hinaus geltende Nichtbeanstandungsregel einsetzen. Die finale Grundsteuer-Schnittstelle wird von Seiten der Finanzverwaltung nun auch erst ab 30.06.2022 – und damit einen Tag vor dem eigentlich geplanten Beginn – bekannt gegeben. Selbst wenn  diese Veröffentlichung und Freischaltung für alle Bundesländer zum 30.06.2022 klappen würde, wäre insoweit ein pünktlicher Start der darauf angewiesenen Fremdsoftwareanbieter zum 01.07.2022 eine Herausforderung.

2.) Musterformulierung der Bundessteuerberaterkammer zur Grundsteuer

Folgende Serviceinformationen hat die Bundessteuerberaterkammer  zur Grundsteuer veröffentlicht:

– hier: Muster-Vereinbarung für die Feststellungserklärungen

– hier: Informationen zur Vergütung der Feststellungserklärungen

3.) Versand von Hinweisschreiben zur Grundsteuer in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt wird ab dem 20.06.2022 ein allgemeines Hinweisschreiben  (leider ohne Grundstücksangaben) auf die Abgabeverpflichtung bis 31.10.2022 an die Grundstückseigentümer in Sachsen-Anhalt versandt werden und der Grundstücksviewer freigeschalten. Achten Sie insbesondere auf das dort aufgeführte aktuelle Einheitswertkennzeichen und verwenden Sie dieses.  Mit einer nochmaligen Erinnerung ist dann wohl nicht vor Januar/ Februar 2023 zu rechnen

Gemäß unseren Tests werden bestimmte Finanzamtsfussionen, die Auswirkungen auf ältere Einheitswertzeichen haben bzw. noch nicht alle Gemeinden aktuell in der Datenbank korrekt erfasst. Wir haben diese Probleme bereits weitergemeldet und hoffen, dass diese Fehler in den  zukünftigen Aktualisierungen/ Schnittstellen der Finanzverwaltung aktualisiert werden.  Bitte richten Sie sich darauf ein, dass ab 20.06.2022 der Grundsteuer-Viewer in Sachsen-Anhalt freigeschalten wird.

Die aktuellen Informationsquellen für Steuerberater/ Eigentümer in Sachsen-Anhalt sind:

MF-Internet: https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer –> allgemeine Informationen zur Grundsteuer (landesspezifisch)

Länderübergreifend: www.grundsteuerreform.de  allgemeine Informationen zur Grundsteuer (länderübergreifend)

KONSENS-Chatbot: https://steuerchatbot.de  Frage-Antwort-Portal für betroffene Eigentümer (länderübergreifend)

ELSTER: www.elster.de  allgemeines ELSTER-Portal (wird sukzessive mit Informationen zur Grundsteuer angereichert)

Informationen des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo): www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de 

Insbesondere der sog. Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/startseite_viewer.html; Kartenauswahl / Themenkarten / Liegenschaftskataster und Grundstückswerte) bietet bereits jetzt für interessierte Eigentümer und Angehörige der steuerberatenden Berufe kostenfrei die Möglichkeit, genaue Angaben zu bestimmten Grundstücken zu bekommen.

Tipp der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:
Bitte überlegen Sie vor diesem Datum (20.06.2022) mit Ihren Mitarbeitern ein Kanzlei-Wording, damit die Mitarbeiter auf mögliche überraschende Mandanten-Anfragen vorbereitet sind. 

Bitte der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:

Versuchen Sie bitte trotz der diesseits auch bekannten Arbeitsbelastung so viel wie möglich an Feststellungserklärungen bis 31.10.2022 zu versenden. Dies erleichtert uns, weiter eine verspätungszuschlagsfreie Nichtbeanstandungsregelung über den 31.10.2022 zu erkämpfen. 

Schreiben der Finanzverwaltung Sachsen-Anhalt:

„Grundsteuerreform in Sachsen-Anhalt: Jetzt geht es los
Ab 20. Juni 2022 wird jede Eigentümerin und jeder Eigentümer von Grundstücken in Sachsen-Anhalt vom Finanzamt ein individuelles Informationsschreiben zur Grundsteuerreform erhalten. In diesem Informationsschreiben werden konkrete Angaben zum betroffenen Grundstück gemacht und weitere Hinweise zur Erklärungsabgabe gegeben. Auch das für die Erklärung notwendige Aktenzeichen wird mitgeteilt.
Informationen zur Grundsteuer werden gleichzeitig auf der Internetseite des Finanzministeriums (lsaurl.de/Grundsteuer) und auf der länderübergreifenden Internetseite (www.grundsteuerreform.de) veröffentlicht.
Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) wird am 20. Juni 2022 den Grundsteuer-Viewer zur Datenbereitstellung für die Grundsteuerwerterklärung zur kostenfreien Nutzung freischalten. Der Grundsteuer-Viewer wurde zur Unterstützung der Finanzverwaltung bei der Umsetzung der Grundsteuerreform entwickelt. Mit diesem Portal können Bürgerinnen und Bürger die für die Grundsteuererhebung erforderlichen Informationen für das Grundvermögen sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen jederzeit digital abrufen. Der Grundsteuer-Viewer des LVermGeo ist über die Internetseite (www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de) erreichbar. Er reiht sich ein in die Online-Angebote anderer Bundesländer zur Unterstützung bei der Umsetzung der Grundsteuerreform. So werden alle für die Erklärungsabgabe notwendigen Grundstücksangaben einschließlich des Bodenrichtwerts beim Grundvermögen bzw. der Ertragsmesszahl beim land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit dem Stand des Hauptfeststellungszeitpunktes 01.01.2022 kostenfrei zur Verfügung gestellt. Neben ihrer bildlichen Darstellung im Grundsteuer-Viewer können die Daten auch in einem Informationsblatt eingesehen und ausgedruckt werden. Die Beantragung eines Grundbuchauszugs ist für Grundsteuerzwecke nicht erforderlich.
Zwischen 1. Juli und 31. Oktober 2022 ist die Erklärung elektronisch über das „Portal ELSTER – Ihr Online-Finanzamt“ unter www.elster.de schnell und bequem abzugeben. Dieser Weg ist sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Finanzämter der einfachste und schnellste Weg. Um allen den Zugang dafür zu ermöglichen, kann auch ein bestehender Zugang zu ELSTER eines Angehörigen zur Erklärungsabgabe genutzt werden. Kinder können damit beispielsweise für ihre Eltern die Erklärung elektronisch abgeben. Bei der elektronischen Erklärungsabgabe können zudem die Angehörigen der steuerberatenden Berufe helfen. Auch die Hausverwaltungen können die Erklärungsabgabe übernehmen.
Selbstverständlich werden auch die Belange derjenigen, die keinerlei Möglichkeit haben die Erklärung elektronisch abzugeben, berücksichtigt. In begründeten Ausnahmefällen werden von den Finanzämtern Papier-Vordrucke bereitgestellt und Papier-Erklärungen angenommen.
Hinweis:
Die Finanzämter sind auf Anfragen der betroffenen Grundstücks-eigentümerinnen und -eigentümer organisatorisch gut vorbereitet. Es ist aber auch denkbar, dass vorübergehend nicht alle Anfragenden sofort bedient werden können. Hierfür wird bereits jetzt um Verständnis gebeten.
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer (ggf. auch als Erbin oder Erbe), die zum Stichtag 1. Januar 2022 über Grundeigentum in Sachsen-Anhalt verfügen und kein Informationsschreiben erhalten haben, werden gebeten, sich ab Mitte Juli 2022 an das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt, zu wenden.“

 

4.) Datev wegen Steuerberater-Vergütungsverordnung ab 01.08.2022 (auch in Bezug auf Grundsteuer) 
Die neue StBVV-Version (8) wird voraussichtlich mit dem Service-Release am 07.07.2022 bereitgestellt.
Datev teilt mit: 

15.06.2022 Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundsteuerreform wurde am 10.06.2022 eine neue Steuerberatervergütungsverordnung im Bundesrat verabschiedet. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist noch ausstehend. Voraussichtlich tritt die neue StBVV vor dem 01.08.2022 in Kraft.

DATEV wird voraussichtlich 2 neue Gebührenpositionen und 1 neue Aufwandsposition bereitstellen:

  • Gebühr: 2461 Erkl. GrStG Bund
  • Gebühr: 2462 Erkl. GrStG Land
  • Aufwandsposition: 2461 Festst GrStG

Die neue StBVV-Version (8) wird voraussichtlich mit dem Service-Release am 07.07.2022 bereitgestellt.

Die neue Version muss aktiviert werden in Rechnungsschreibung. Die offenen Gebührenpositionen können mit „StBVV anpassen“ umgestellt werden. Die Anleitung wird mit Bereitstellung des Service-Release aktualisiert.

31.05.2022 Am 01.08.2022 tritt eine weitere neue Steuerberatervergütungsverordnung in Kraft.

Für Steuerberaterinnen und Steuerberater, die in unterschiedlichsten Rechtsformen arbeiten, bringt sie wichtige Neuerungen mit sich. Aufgrund der Änderung des § 1 StBVV ist sie dann von allen Berufsausübungsgesellschaften und nicht nur von Steuerberatungsgesellschaften, anwendbar. Bei Gebührentexten und Berechnungen ergeben sich keine Änderungen.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.datev.de/stbvv

Voraussichtlich mit dem Update-Termin am 04.08.2022 wird das Datum der StBVV-Version (8) automatisch auf den 01.08.2022 geändert. Sie müssen keine weiteren Schritte durchführen. Installieren Sie das Haupt-Release oder Service-Release möglichst bald.

 

 


NEU: 02.06.2022 voraussichtlich ab 20.06.2022 Auskunftsviewer mit vielen relevanten Grundstücksdaten einschließlich der Bodenrichtwerte auf den 01.01.2022 für Sachsen-Anhalt

Gemäß den von uns geführten Gesprächen wird voraussichtlich ab 20. Juni 2022 der auch von unsgeforderte Auskunftsviewer mit vielen relevanten Grundstücksdaten einschließlich der Bodenrichtwerte auf den 01.01.2022 mit u.a. Informationen des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) unter www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de bereitgestellt. Die Bodenrichtwerte müssen derzeit in Sachsen-Anhalt leider immer noch erst noch bereitgestellt werden, so dass wir um Verständnis bitten. 
Wir sind am Thema natürlich – wie gewohnt – weiterhin  dran und in weiteren Gesprächen, möchten Ihnen jedoch hiermit vorab daraus die derzeit vorhandenen aktuellen Informationsquellen für Steuerberater/ Eigentümer in Sachsen-Anhalt mitteilen:

MF-Internet: https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer –> allgemeine Informationen zur Grundsteuer (landesspezifisch)

Länderübergreifend: www.grundsteuerreform.de à allgemeine Informationen zur Grundsteuer (länderübergreifend)

KONSENS-Chatbot: https://steuerchatbot.de à Frage-Antwort-Portal für betroffene Eigentümer (länderübergreifend)

ELSTER: www.elster.de à allgemeines ELSTER-Portal (wird sukzessive mit Informationen zur Grundsteuer angereichert)

Informationen des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo): www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de 

Insbesondere der sog. Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/startseite_viewer.html; Kartenauswahl / Themenkarten / Liegenschaftskataster und Grundstückswerte) bietet bereits jetzt für interessierte Eigentümer und Angehörige der steuerberatenden Berufe kostenfrei die Möglichkeit, genaue Angaben zu bestimmten Grundstücken zu bekommen.

 

NEU: 24.04.2022 Ablauf in Sachsen-Anhalt
Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung ist im März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt.
Laut Finanzministerium Sachsen-Anhalt gilt:
„Die Finanzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt wird keine Einzelaufforderungen versenden. Allerdings ergeht im Nachgang zur öffentlichen Bekanntmachung ein Informationsschreiben mit einem nochmaligen Hinweis auf die Erklärungsabgabe und weiteren wichtigen Informationen (nach derzeitigen Planungen im Juni 2022).
….Grundstücks-und Hausverwaltungen sind ebenfalls befugt, in dieser Angelegenheit unterstützend tätig zu werden. Lohnsteuerhilfevereinen ist es nicht erlaubt,  diesbezüglich zu beraten und Erklärungen zu übersenden….“


NEU: 15.02.2022 Grundsteuerreform
Wir haben mit dem Finanzministerium die Grundsteuerreform erörtert, sind in weiteren Gesprächen und haben derzeit u.a. folgende Themen und Lösungen besprochen:
– einheitliche Schnittstelle/ Datenpool um Zugriff auf alle Daten als Steuerberater*Innen zu erhalten
– zu kurze Frist (07-10/2022) für die Bearbeitung 
– Freischaltung Bodenrichtwerte und Auskunftsviewer mit allen relevanten Grundstücksdaten einschließlich der Bodenrichtwerte auf den 01.01.2022

Es wird versucht, dass ein von uns auch geforderter Auskunftsviewer mit vielen relevanten Grundstücksdaten einschließlich der Bodenrichtwerte auf den 01.01.2022 mit u.a. Informationen des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) ab voraussichtlich Juni 2022 unter www.grundsteuerdaten.sachsen-anhalt.de bereitgestellt wird. Die Bodenrichtwerte müssen derzeit jedoch erst noch bereitgestellt werde, so dass wir um Verständnis bitten. 
Wir sind am Thema natürlich – wie gewohnt – weiterhin  dran und in weiteren Gesprächen, möchten Ihnen jedoch hiermit vorab daraus die derzeit vorhandenen aktuellen Informationsquellen für Steuerberater/ Eigentümer in Sachsen-Anhalt mitteilen:

MF-Internet: https://mf.sachsen-anhalt.de/steuern/grundsteuer –> allgemeine Informationen zur Grundsteuer (landesspezifisch)

Länderübergreifend: www.grundsteuerreform.de à allgemeine Informationen zur Grundsteuer (länderübergreifend)

KONSENS-Chatbot: https://steuerchatbot.de à Frage-Antwort-Portal für betroffene Eigentümer (länderübergreifend)

ELSTER: www.elster.de à allgemeines ELSTER-Portal (wird sukzessive mit Informationen zur Grundsteuer angereichert)

Informationen des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo): www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de Sachsen-Anhalt-Viewer mit vielen relevanten Grundstücksdaten

Insbesondere der sog. Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/startseite_viewer.html; Kartenauswahl / Themenkarten / Liegenschaftskataster und Grundstückswerte) bietet bereits jetzt für interessierte Eigentümer und Angehörige der steuerberatenden Berufe kostenfrei die Möglichkeit, genaue Angaben zu bestimmten Grundstücken zu bekommen.

 

NEU: 03.02.2022 Brennpunktthema Grundsteuer
Vorstellung von acht Anbietern von Grundsteuerlösungen am 25. Februar 2022, ab 16:30 Uhr und 28. Februar 2022, ab 16:30 Uhr
Derzeit besteht ein großer Nachfragebedarf an die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zu den Grundsteuerlösungen.
Wir haben dazu bereits mehrfach ausführlich auf dieser Homepageseite und in den Informationen der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalts informiert und auch berichtet, dass es dafür verschiedene Lösungen/ Anbieter gibt. Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt ist – und bleibt – unabhängig und kann und wird somit nicht eine einzelne Lösung vorstellen/ präferieren. Wir haben insoweit nach einer Möglichkeit der allgemeinen Information über die vorhandenen Anbieter für unsere Mitglieder gesucht. Wir haben uns zwischenzeitlich mit der Steuerberaterkammer München abgestimmt und Sie können bei entsprechender Anmeldung  an die E-Mail-Adresse digitalisierung@stbk-muc.de und (zur Identifizierung) Hinweis auf Ihre Mitgliedschaft in unserer Steuerberaterkammer+Mitgliedsnummer – solange es die Kapazitätsgrenze des Konferenzanbieters hergibt –  an einer Online-Veranstaltung des dortigen Stammtisches, wo  8 Anbieter ihre Grundsteuerlösungen vorstellen,  teilnehmen.
Wir danken der Steuerberaterkammer München für diese Zusammenarbeit!
Brennpunktthema Grundsteuer:
Verschiedene Hersteller haben zwischenzeitlich Softwarelösungen für die Grundsteuer entwickelt. Wie funktionieren diese Lösungen im Detail? Wie sind diese Grundsteuerlösungen an die gängige Kanzleisoftware angebunden? Wieviel kosten sie? Diese und weitere Fragen werden mit den folgenden acht Herstellern bei einer Online-Digitalisierung-Veranstaltung erörtert/ vorgestellt. In Anbetracht der bereits jetzt vorliegenden Teilnehmerzahlen ist es nicht ausgeschlossen, dass nicht jede Einzelfrage sofort live beantwortet werden kann. 

Um Ihnen einen umfassenden Überblick zu verschaffen, wird die Online-Veranstaltung der Steuerberaterkammer München an zwei Tagen stattfinden:

  • Freitag, den 25. Februar 2022, ab 16:30 Uhr
    (Vorstellung der Lösungen von BDO, Fino/ Datev, ADDISON und HSP)
  • Montag, den 28. Februar 2022, ab 16:30 Uhr
    (Vorstellung der Lösungen von taxy io, Simba, AGENDA  und Mazars)

Wir freuen uns über Ihre Anmeldung an die E-Mailadresse digitalisierung@stbk-muc.de  zu dieser Online-Veranstaltung, solange es die Kapazitätsgrenze des Konferenzanbieters es hergibt.
Personen deren Anmeldung bestätigt wurde, erhalten  vor der Online-Veranstaltung in einer gesonderten Mail via Zoom einen Zugangslink, der an beiden Online-Veranstaltungstagen gültig ist. Die Teilnahme ist kostenfrei!

NEU: 03.02.2022 ReferentenENTWURF Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage und damit auch zur Fristenregelung:)
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate und somit bis zum 31.08.2022 verlängert. Für die Folgejahre sieht der Entwurf nur nich sehr kurze Verlängerungen  vor, so dass wir uns derzeit dafür einsetzen, dass diese in den Folgejahresn moderat abgeschmolzen werden. 

„Zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen und Stärkung der Binnennachfrage sollen DERZEIT folgende steuerliche Maßnahmen mit dem vorliegenden GesetzENTWURF umgesetzt werden:
–  Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt. (Anmerkung Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt. Dies soll wohl vordringlich Krankenhäuser betreffen und nicht allgemein gelten) 
– Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
– Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
– Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
–  Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
–  Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
– Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden wie bei § 7g EStG um ein weiteres Jahr verlängert.
–  Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.“

NEU: 02.02.2022 Grundsteuer
„Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung wird im März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung (Pressemitteilungen, Internet usw.) durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erfolgen. Die Finanzverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt wird KEINE Einzelaufforderungen versenden. Allerdings ergeht im NACHGANG zur öffentlichen Bekanntmachung ein Informationsschreiben mit einem nochmaligen Hinweis auf die Erklärungsabgabe und weiteren wichtigen Informationen (nach derzeitigen Planungen im Juni 2022). Ab Juli 2022 können Sie die Erklärung einreichen. Gemäß § 228 Absatz 6 Bewertungsgesetz sind die Erklärungen grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Die Erklärungen sind spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abzugeben.“

NEU: 27.01.2022 Grundsteuerreform 01.07.-31.10.2022
1.) Voraussichtlicher Beginn der elektronischen Versendung ist der 01.07.2022
Die Softwareanbieter werden voraussichtlich in den nächsten Monaten ihre Pilotphasen beenden. Bis dahin sollten die entsprechende Angaben und insbesondere der Einheitswertbescheid vom Mandanten beigebracht werden.  
2.) Honorar
Für die Abrechnung der Tätigkeit gibt es verschiedene Modelle. Neben einer reinen Pauschalvergütungsvereinbarung und Kombinationsmodellen ist § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV einschlägig. Die Bundesländer wenden zur Ermittlung des Grundstüclkswertes verschiedene Modelle an, wobei die StBVV bisher auf den erklärten Wert abstellt.  Die Abrechnung richtet sich bisher nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV:

….der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuergesetzes  
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ERKLÄRTE Wert, jedoch mindestens 25 000 Euro;

  
Die bisherige Gesetzesregelung führt zu Verwerfungen, da wegen der unterschiedlichen Grundsteuermodelle in den einzelnen Bundesländern für das gleiche Grundstück ein unterschiedlicher erklärter Wert heranzuziehen wäre bzw. teilweise ein erheblich verringerter Gegenstandswert heranzuziehen wäre. Die Bundessteuerberaterkammer befindet sich seit geraumer Zeit in Verhandlungen (Neuformulierung/ Auslegung des § § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV) mit dem Bundesfinanzministerium bzw. Gesetzgeber, um diesbezügliche Verwerfungen zu Lasten des Berufsstandes zu verhindern. Wir erwarten hier in Kürze eine Klarstellung und werden insoweit auf den gewohnten Informationswegen berichten.

NEU: 13.01.2022 Agenda
Agenda wird wohl eine eigene Grundsteuerlösung herausbringen.

NEU: 24.12.2021 Einfach Danke! 
Die 🎄Weihnachtszeit🎄 🎅 und der Jahreswechsel ist der richtige Anlass, um DANKE zu sagen für Ihre gute und vertrauensvolle Unterstützung unserer Arbeit…… und Ihre engagierte und mit den Rahmenbedingungen nicht einfache Unterstützung der von der Pandemie betroffenen Unternehmen. Ihr Vertrauen ist uns Ansporn, auch weiterhin kompetent und zuverlässig für Sie tätig zu werden. Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Zeit im Kreise Ihrer Familien und für das neue Jahr Gesundheit und Glück, aber auch Zeit – abseits von Überbrückungshilfen sowie End- und Schlußabrechnung – zum Ausruhen und Genießen!
Unsere Geschäftsstelle in Magdeburg bleibt bis 31. Dezember 2021 geschlossen. Ab 3. Januar 2022 sind wir gern wieder für Sie da. Diese Homepageseite wird unabhängig davon über Neuigkeiten auch über die Feiertage informieren.

Ihre Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt


NEU: 20.12.2021
DATEV eG übernimmt einen Anteil von 51 Prozent am Softwareunternehmen fino taxtech GmbH.
Die DATEV eG übernimmt einen Anteil von 51 Prozent am Softwareunternehmen fino taxtech GmbH. Das Kassler IT-Unternehmen entwickelt eine Lösung für die Deklaration der Grundsteuerwerte im Zuge der Grundsteuerreform, die als Partnerlösung auch das Angebot der DATEV ergänzt. Die Datev hat Praxishilfen und Mandanten-Musterschreiben zur Grundsteuer für die Datev-Partnerlösung/ Schnittstellenlösung hier zur Verfügung stellen. Andere Softwareanbieter (u.a. Smartgrundsteuer und Optitax usw.) bieten ebenso unterschiedliche Lösungen zur Umsetzung der Feststellungserklärungen an.

NEU: 02.12.2021 Datenhoheit/ Mehrheit
Wir setzen uns als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt weiterhin mit allen Mitteln dafür ein, dass bei den Anbietern eine technische Grundsteuerlösung im Sinne des Berufsstandes gefunden wird, die eine Datenhaltung innerhalb der Softwareanbieter sicherstellt.

NEU: 01.12.2021 Bewertungsgesetz/ Grundsteuer
Wir setzen uns als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt weiterhin mit allen Mitteln dafür ein, dass bei den Anbietern eine technische Grundsteuerlösung im Sinne des Berufsstandes gefunden wird, die eine Datenhaltung innerhalb der Softwareanbieter sicherstellt.

 

2.) Unterstützung zur Deklaration der Grundsteuerwerte 

Voraussichtlich vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 ist derzeit vom Gesetzgeber anvisiert, dass die Deklaration der Grundsteuerwerte zu erfolgen hat.

Folgende Länder setzen das Bundesmodell um:

  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Das Saarland und Sachsen nutzen ebenfalls die Bundesregelung, weichen jedoch bei der Höhe der Steuermesszahlen ab.

Wie bereits aufgeführt, haben wir dieses Zeitfenster – während der Schlußabrechnung zum 31.12.2022 und dem Ende der Überbrückungshilfe IV – als für viel zu kurz für unsere Mitglieder kritisiert.   
Die DSGVO/Auftragsverarbeitung schränkt zwar die Weiterverarbeitung der sensiblen Daten durch externe Partner stark ein. Gleichwohl sind die Grundsteuerdaten der Mandanten ein sehr wichtiges vertrauliches Datengut und die Erstellung der Grundsteuer-Feststellungserklärung eine hoheitliche Aufgabe.  
Insoweit haben wir uns als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt  in den letzten Monaten dafür eingesetzt (siehe auch unsere Kammerbeiträge zu letzt u.a. auch am 01.09., 03.09.2021, 14.09.2021 und 18.10.2021), dass zu mindestens eine Einbindung in die Steuerberater-Umgebung sowie eine Datenhaltung bei dem Steuerberater/ dem Software-Rechenzentrum umgesetzt wird. 

Das bisherige Lösungsangebot der Datev-Partner wird auch die ELSTER-Übermittlung beinhalten und die fachlichen Anforderungen im Zusammenspiel mit den DATEV-Programmen abdecken. Die Grundsteuerprogramme der Partner sollen voraussichtlich ab Ende Januar 2022 verfügbar sein. Andere Softwareanbieter entwickeln gerade auch Datev-Lösungen, haben Informationen dazu uns  aber noch nicht zur Verfügung gestellt. Die Datev e.G. hat auf Grund der Ökosystem- und Plattformstrategie entschieden, dieses Thema mit mindestens 2 Software-Kooperationspartnern (hier Angabe der Partner)  anzugehen. Informationsseite der Genossenschaft der Steuerberater: hier 

3.) Bundessteuerberaterkammer zur Grundsteuer

Die Grund­steuer wurde reformiert. Für Steuer­berater bedeutet das: Bis zum 31. Oktober 2022 müssen die Fest­stellungs­erklärungen der Mandant­schaft für die neue Grund­steuer abge­geben werden. Elektro­nisch ist dies allerdings erst ab dem 1. Juli 2022 möglich. Vier Monate sind nicht viel Zeit, denn die Reform betrifft mehr als 35 Millionen Immobilien­einheiten. Ein riesen Kraftakt, den der Berufs­stand neben den auf­wendigen Schlussab­rechnungen für die Corona-Hilfen und den Routine­arbeiten stemmen muss.

 

4.) Bundesfinanzministerium zur Reform/ Berechnung der Grundsteuer 

Überblick des BMF zur Grundsteuerreform – Wie die Länder das neue Grundsteuerrecht umsetzen

„Mit der Verabschiedung des Gesetzespakets zur Reform der Grundsteuer innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht bis Ende 2019 gesetzten Frist ist der Bundesgesetzgeber seiner Verantwortung gerecht geworden, die Grundsteuer als bedeutende Einnahmequelle für die Gemeinden über das Jahr 2019 hinaus zu erhalten.

Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln.

Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt erhalten:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

 

  • Grundsteuerwert: ermittelt das Finanzamt anhand einer Feststellungserklärung
  • Steuermesszahl: gesetzlich festgelegt
  • Hebesatz: legt Stadt beziehungsweise Gemeinde fest

Die Mehrzahl der Bundesländer setzt die neue Grundsteuer nach dem sogenannten Bundesmodell um, das mit dem Grundsteuer-Reformgesetz eingeführt wurde. Im Bereich der sogenannten Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen / Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um. Im Bereich der sogenannten Grundsteuer B (Grundvermögen / Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden hingegen ein eigenes Grundsteuermodell an.

Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022

In einer Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 sind neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden.

Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur folgende wenige Angaben erforderlich:

  • Lage des Grundstücks
  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert
  • Gebäudeart
  • Wohnfläche
  • Baujahr des Gebäudes

Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer*innen in einer Feststellungserklärung ihrem Finanzamt. Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1. Januar 2022.

Wichtig: Grundstückseigentümer*innen müssen nicht bereits zum 1. Januar 2022 aktiv werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1. Juli 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Oktober 2022.

Die Länder werden die rechtzeitige und vollständige Erklärungsabgabe mit weiteren Informationen unterstützen.

Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid

Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus.

Beide Bescheide sind keine Zahlungsaufforderungen. Sie sind die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde. Den Städten und Gemeinden stellt das Finanzamt elektronisch die Daten zur Verfügung, die für die Berechnung der Grundsteuer erforderlich sind.

Grundsteuerbescheid von Stadt oder Gemeinde

Anhand der übermittelten Daten ermittelt dann abschließend die Stadt beziehungsweise Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, der von der Stadt beziehungsweise Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer, die als Grundsteuerbescheid in der Regel an den beziehungsweise die Eigentümer*innen gesendet wird.

Der Hebesatz soll durch die Städte und Gemeinden so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform für die jeweilige Stadt oder Gemeinde möglichst aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.

Start der neuen Grundsteuer

Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheides zu zahlen, bis dahin gelten bestehende Regelungen fort.“

5.) Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt zur Reform/ Berechnung der Grundsteuer 

Video des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt: hier
Seite des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt: hier

Die neue Grundsteuer berechnet sich gemäß Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt wie folgt:

 

Foto: Finanzministerium Sachsen-Anhalt

 

Welche Angaben sind in der Erklärung erforderlich und wo finden Sie diese Daten?

Für jedes Grundstück sind zunächst allgemeine Angaben erforderlich: Aktenzeichen, Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Straße und Hausnr., Gemarkung, Grundbuchblattnummer, Flur, Flurstücknummer usw.)

Die Ermittlung des Grundsteuerwerts erfolgt für Wohngrundstücke im Ertragswertverfahren, für Nichtwohngrundstücke im Sachwertverfahren. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird der Grundsteuerwert über den Ertragswert ermittelt.

Wohngrundstücke:
Im Ertragswertverfahren sind Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke sowie Wohnungseigentum zu bewerten. In der Feststellungserklärung sind insbesondere folgende Angaben zu machen: Grundstücksart, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Anzahl der Wohnungen, Wohnfläche, bei Wohnungseigentum der Miteigentumsanteil, Baujahr und ggf. Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze.

Nichtwohngrundstücke:
Im Sachwertverfahren sind Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke zu bewerten. In der Feststellungserklärung sind insbesondere folgende Angaben zu machen: Grundstücksart, Grundstücksfläche, bei Teileigentum der Miteigentumsanteil, Bodenrichtwert, Gebäudeart(en), Baujahr und Bruttogrundfläche(n).

Bei unbebauten Grundstücken wird der Grundsteuerwert durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt.

Betriebe der Land-und Forstwirtschaft:
Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch einzelne bzw. mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke (verpachtet, unentgeltlich überlassen oder ungenutzt) ohne dass die Eigentümerin/der Eigentümer selbst aktiver Land- oder Forstwirt sein muss. In der Feststellungserklärung sind insbesondere folgende Angaben zu machen: Nutzungsarte(en), Fläche der Nutzungen, ggf. Ertragsmesszahl, Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude und ggf. Tierbestände.

Die erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben finden Sie u.a. in folgenden Unterlagen: Bauunterlagen, Teilungserklärung, Grundbuchblatt, Kaufvertrag, Einheitswertbescheid, ggf. Betriebskostenabrechnung.

Zusätzlich plant Sachsen-Anhalt ein internetbasiertes Auskunftsportal (Auskunftsviewer), das Sie bei den Angaben zum Grundstück unterstützen soll.