Aus organisatorischen Gründen erfolgt zurzeit keine Aktualisierung dieser Informationen.
Wir bitten um Verständnis.

 

11.07.2023 Steuerberaterplattform / besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)                                                                   
hier: Bundessteuerberaterkammer Spezialseite zur  Steuerberaterplattform 
hier: Bundessteuerberaterkammer allgemein zur Steuerberaterplattform  
Für Fragen und technische Probleme zum beSt verwenden Sie bitte AUSSCHLIESSLICH die  Rufnummer der Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823 bzw. empfehlen wir Ihnen wegen extrem hohen Anrufaufkommen insoweit ggf. Ihr Anliegen schriftlich per E-Mail an service@bstbk-steuerberaterplattform.de zu senden. Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt (Regionalkammer) kann zum elektronischem Postfach bzw. zu dem Versand der Registrierungsbriefe leider keine Auskunft erteilen.

 

 

 

 

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Überblick dieser Homepageseite:

1.) Aktualisierungen dieser Homepageseite
2.) Grundlagen
3.) Informationsangebote der Bundessteuerberaterkammer zur Steuerberaterplattform
4.) Kurzzusammenfassung zur Steuerberaterplattform
5.) Ursprüngliche Stellungnahmen der  Bundessteuerberaterkammer zur Steuerberaterplattform
6.) Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
7.) Linksammlung:
hier: Spezialseite der Bundessteuerberaterkammer zur Steuerberaterplattform (StB-PLattform) / besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) 
hier:
FAQ der Bundessteuerberaterkammer zur Steuerberaterplattform(StB-Plattform)/ besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)
hier: Registrierungs- und Anmeldeseite zum BeSt
hier: Flyer der: BStBK
hier: Flyer der: Datev
hier: Information der: BStBK
hier: Firewall-Anleitung der BStBK/ Datev

8.) Bitte die Support-Hotline für das beSt unter 0800/3823823 nutzen.

 

1.) Aktualisierung
hier: Video/ Tutorial der BSTBK zur Einrichtung/ Erst-Registrierung des beSt

 

NEU: 11.07.2023 beSt-Registrierungsbriefe zum elektronischem Postfach
Bisher noch nicht verwendete Registrierungsbriefe zum elektronischem Postfach behalten in den nächsten Monaten noch ihre Gültigkeit. Bisher noch nicht registrierte Mitglieder können
-und sollten also – weiterhin die gesetzliche vorgeschriebene Registrierung unbedingt zeitnah nachholen. Da mit dem elektronischem Postfach die Kommunikation mit Mitgliedern und Kammern sowie weitere Zugangsmöglichkeiten (zu weiteren Registern wie das Portal zum OZG usw.) erfolgen, empfehlen wir, das elektronische Postfach zeitnah und regelmässig abzurufen. Wenn Ihnen die Steuerberaterkammer eine Nachricht über das beSt zusendet, dann gilt diese Nachricht als zugestellt. 
Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt wird nach Registrierungsende mit den bisher nicht registrierten Steuerberatern wegen der versäumten Registrierung Kontakt aufnehmen und danach weitere Maßnahmen prüfen.    

NEU: 30.06.2023 FAq zur Steuerberaterplattform/ besonderen elektronischem Steuerberterpostfach

Die Bundessteuerberaterkammer hat einen neuen FAQ zur Steuerberaterplattform veröffentlicht.
hier: FAQ zur Steuerberaterplattform

NEU: 29.06.2023 Problem bei Versenden von beSt
Der Transport der OSCI-Nachrichten verwendet die HTTP-Methode POST.
Wird ein Proxy verwendet, muss bei diesem die maximale Größe von POST-Requests auf das Zweifache der Maximalgröße für Dateianhänge angepasst werden (200 MB). Die Standardkonfiguration der meisten Proxys ist so eingestellt, dass Dateien nur mit einer geringen Größe (z. B. 1 MB) versendet werden können. Gegebenenfalls müssen auch die Timeout-Werte des Proxys erhöht werden. Diese Werte müssen entsprechend erhöht werden, damit größere Nachrichten versendet werden können.

NEU: 04.06.2023 elektronisches Steuerberaterpostfach beSt
Die Bundessteuerberater hat die Gültigkeit der Registrierungscodes (9-stelliger Schlüssel), welche den Mitgliedern im 1. Quartal 2023 im Zuge des Erst-Registrierungsprozesses postalisch zugesendet wurden, aus technischen Gründen ausnahmsweise bis Ende Juli 2023 festgelegt.  
Wir bitten noch nicht erfolgte Registrierungen umgehend vorzunehmen! 

NEU: 04.06.2023 Steuerberater sind seit dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet
Das Niedersächsische Finanzgericht wollte/ wird in Kürze (Ende Mai 2023) eine für den Berufsstand positive  und sehr gut begründete Entscheidung zum beSt herausbringen. Dem ist der BFH – wie erwartet – zuvor gekommen, so dass man schauen muss, wann der BFH sich nochmal in 2024/2025 mit der Thematik auseinandersetzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Beschluss vom 28.04.2023  XI B 101/22 entschieden, dass Steuerberater bereits seit dem 01.01.2023 zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet sind und insoweit die Fast Lane-Möglichkeit nutzen mussten.
Begehren sie wegen verspäteter elektronischer Übermittlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) mit der Begründung, dass sie bei Ablauf der Frist für die Nutzung des beSt noch nicht freigeschaltet worden seien, müssen SIE darlegen, WESHALB sie von der Möglichkeit der Priorisierung ihrer Registrierung (mittels der allen Steuerberatern eingeräumten „Fast Lane“) keinen Gebrauch gemacht haben.
hier: Beschluss vom 28.04.2023

Der Bundesfinanzhof hat gemäß 116 FGO über die Beschwerde durch Beschluss entschieden. Der Beschluss soll nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO normalerweise kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.  Im obigen Fall erging der Beschluss ohne weitere Begründung.

NEU: 27.04.2023 Registrierungsbriefe zum beSt
Grundsätzlich war für die Registrierungsbriefe eine begrenzte Gültigungsdauer von 3 Monaten vorgesehen. Aktuell hatten wir jedoch festgestellt, dass sich noch nicht alle Registrierungsbriefempfänger registriert haben, was wir aber dringend empfehlen. Es bestand jetzt das Problem, wie man mit den Zugangsdaten bei zu später Registrierung umgeht und ob man bei Fristablauf ein aufwändiges Verfahren für neue Zugangsdaten veranlasst.
Lösung:
Um den verbliebenen Mitgliedern eine komplizierte Neubeantragung von Zugangsdaten in Anbetrahct der Arbeitsbelastung mit Grundsteuer und Schlussabrechnungen zu ersparen und dennoch die Registrierung zu ermöglichen, wurde nunmehr bundesweit in den meisten Fällen die Gültigkeit der Registrierungsbriefe um 2 Monate verlängert. Stimmen Sie sich im Bedarfsfall mit der Hotline (+49 800 / 382 382 3 Telefonische Servicezeiten: Montag bis Freitag von 08:00 – 18:00 Uhr; ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage) ab.  
Wir bitten Sie aber diese Frist einzuhalten, damit auch kammerseitig die gesetzlich vorgesehene Kommunikation über das beSt abgewickelt werden kann und Sie über das beSt erreichbar sind. 
hier: FAQ zum beSt

NEU: 25.04.2024 Empfehlung: Prüfung, ob  versendete Nachrichten über das beSt erfolgreich rausgegangen sind 
Es gibt in den letzten 4 Wochen verstärkt beim Bund/ den Gerichten Wartungen und insbesondere Empfangsstörungen, die dann auch Auswirkungen  
Wir empfehlen bei der Kommunikatiuon mit Gerichten/ sonstigen Behörden bundesweit immer zu prüfen, ob die Nachrichten erfolgreich versendet werden konnten.
Ansonsten probieren Sie es zu einem späteren (immer noch fristgerechten)  Zeitpunkt und dokumentieren Sie bitte unbedingt fehlgeschlagenene Versuche und wählen ggf. ZUSÄTZLICH einen anderen zulässigen Kommunikationsweg.

Die folgende EGVP-Meldung wurde heute neu eingestellt: 
———————————————————————
Wartungsarbeiten am Dataport Intermediär] Kategorie: Hinweis
Betroffene Länder: Hamburg, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
Betroffene Behörde(n): Alle Behörden- und Justizpostfächer
Beginn: 02.05.2023 18:00
Voraussichtliches Ende: 02.05.2023 22:00
Status: aktuell
Im genannten Zeitraum steht der gemeinsam genutzte Intermediär der Bundesländer Hamburg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein aufgrund von Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung. Es kommt in dem Zeitraum zu einem Ausfall aller Dienste der Governikus Suite.

 


NEU: 20.03.2023 Ausweis 2 App
                                   Newsletter bei Störungen im EGVP; besonderes elektronisches Postfach 
Die Ausweis 2 App ist wegen eines Updates zu aktualisieren 

Bitte melden Sie sich  unbedingt beim EGVP-Newsletter UND bei Ihren Softwareanbieter (zum Beispiel gibt es bei Datev die App „Datev-RZ-Status mobil“ mittels einer Push-Nachricht) an, um bei Störungen beim EGVP/ Softwareanbieter die Störung zu erfahren und insbesondere, um diese gegenüber den Gerichten bei technisch bedingter Fristversäumnis nachweisen zu können, aber auch um bei geplanten Wartungen keine Frist zu versäumen!
hier:  EGVP-Newsletter (justiz.de)

NEU: 18.03.2023 Wechsel des Personalausweises bei Nutzung des besonderen elektronischen Postfaches beSt
Bei einem Wechsel des Personalausweises empfehlen wir als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt folgende Verfahrensweise bei Nutzung des besonderen elektronischen Postfaches beSt. Beim Wechsel des Ausweises dürfte es derzeitig nämlich notwendig sein, diesen neuen Personalausweis durch eine erneute Registrierung an der Steuerberaterplattform „bekannt zu machen“.

1.) Bei der Hotline des Betreibers der Steuerberaterplattform Beantragung eines neuen Registrierungsbriefs mit neuem Registrierungscode.
2.) Bitte registrieren Sie sich nach Erhalt des Briefes mit neuem Code und Personalausweis an der Steuerberaterplattform.
3.) Ein erneutes Herunterladen der Zertifikatsdateien ist nicht notwendig.

 

NEU: 03.03.2023 Datev-Berechtigungsmanagement für das elektronische Postfach/ Fehlermeldung
Um den Zugang eines Stellvertreter-Berufsträgers beim beSt auszuschließen, wird das Berechtigungsmanagement in Datev überarbeitet.

Es wird häufiger die Fehlermeldung angezeigt:
Datev: CHI00009 „…Für den Zugriff auf den Server des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ist keine Berechtigung vorhanden
Überprüfen Sie die Zugriffsrechte in der Rechteverwaltung online oder wenden Sie sich an den Administrator..“
hier: Lösung

 

NEU: 17.02.2023 PM des Niedersächsisches Finanzgerichts in einem noch nicht rechtskräftigen und daher noch nicht veröffentlichten Gerichtsbescheid zur fehlenden Nutzung des beSt die Unzulässigkeit der eingereichten Klage
Dringliche Bitte der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:
Registrieren Sie sich bitte, sobald Sie den Registrierungsbrief haben und verwenden Sie bei der Kommunikation das PDF/A Format. Und nutzen Sie – wenn Sie den Registrierungsbrief noch nicht haben UND klagen wollen–> die Fast Lane.
Die Finanzgerichte fragen bei formunwirksam eingereichten Klagen den Kläger, ob die Fast Lane tatsächlich beantragt wurde. Wir stehen im engen Austausch mit dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt.
PM: „Update beSt – wann steht der sichere Übermittlungsweg zur Verfügung?
Steuerberaterinnen und Steuerberater sind seit dem 1.1.2023 gem. § 52d Satz 1 FGO verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen an das Finanzgericht als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 „zur Verfügung steht“. Bei dem besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) handelt es sich um einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne der genannten Vorschrift. Da zu Beginn des Jahres noch nicht alle Steuerberaterinnen und Steuerberater von der zuständigen Bundessteuerberaterkammer den „Registrierungsbrief“ für die Anmeldung zum beSt erhalten haben, ist die entscheidende Frage, wann der sichere Übermittlungsweg im Sinne der gesetzlichen Regelung „zur Verfügung steht“.
Dies wird unterschiedlich beurteilt. Anknüpfungspunkt für den Beginn der Nutzungspflicht des beSt könnte der Erhalt des Registrierungsbriefes (so die Rechtsauffassung der Bundessteuerberaterkammer in ihren FAQ) oder die Erstanmeldung des Steuerberaters sein. Diese Auffassung ist jedoch, soweit ersichtlich, bisher nicht durch (veröffentlichte) Entscheidungen der Finanzgerichte bestätigt worden.
Ein anderer Anknüpfungspunkt ist der gesetzlich vorgesehene Anwendungszeitpunkt 1.1.2023. Für die aktive Nutzungspflicht bereits ab dem 1.1.2023 – unabhängig vom Erhalt des Registrierungsbriefes – sprechen sowohl der eindeutige Wortlaut des Gesetzes als auch die Gesetzesbegründung, so dass Entscheidungen der Finanzgerichte auf dieser Grundlage zu erwarten sind. Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat zu dieser Problematik einen (noch nicht rechtskräftigen und daher noch nicht veröffentlichten) Gerichtsbescheid erlassen und wegen fehlender Nutzung des beSt die Unzulässigkeit der Klage angenommen. Auch der Bundesfinanzhofes hatte bereits in einem obiter dictum in seiner Entscheidung vom 27.4.2022 XI B 8/22 ausgeführt, dass für Steuerberater spätestens ab dem 1.1.2023 eine aktive Nutzungspflicht des beSt besteht. Dies bedeutet, dass sich die Steuerberaterinnen und Steuerberater in einem Klageverfahren nicht darauf berufen können, dass Ihnen der Registrierungsbrief noch nicht zugeschickt worden ist.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die Möglichkeit der Steuerberaterinnen und Steuerberater, sich zu der sog. „Fast-Lane“ bei der Bundessteuerberaterkammer anzumelden und so eine beschleunigte Registrierung zu erhalten.“

 

NEU: 17.02.2023 Nochmalige Erinnerung zu Anmeldung zur Fast Lane elektronisches Postfach
Auch wenn wir diese Information über unsere diversen Kammerinformationen bereits mehrfach mitgeteilt haben, informieren wir hiermit noch einmal:
Ab 01.01.2023 dürfen laut aktuellem Gesetzesstand Klagen bzw. die Kommunikation mit Gerichten nur noch über das besondere elektronische Postfach beSt erfolgen, die Klagen usw. sind sonst mit allen Konsequenzen zu mindestens formunwirksam eingereicht! Sobald der Registrierungsbrief von der Bundessteuerberaterkammer  bei Ihnen vorliegt, muss man sich registrieren. Dies umso mehr, da auch andere Absender (wie Behörden, Kollegen)  das Postfach nutzen und Ihnen Schriftstücke rechtsverbindlich zusenden können. 
Zudem gilt:
Wer anhängige Klagen bei Gerichten (zum Beispiel beim Finanzgericht) hat ODER beabsichtigt in den nächsten Wochen zu klagen,
aber noch nicht den Registrierungsbrief für das elektronische Postfach hat, der sollte (besser: MUSS) sich –  für die bevorzugte Zustellung des Registrierungsbriefes (=Fast Lane) anmelden. Die Fast Lane wird für den gesamten Zeitraum des Registrierungsprozesses in diesem Jahr (erstes Quartal 2023) offengehalten wird. Mitglieder können einfach einen formlosen Antrag an steuerrecht@bstbk.de stellen. Die E-Mail muss den Vor- und Zunamen und die Mitgliedsnummer der beantragenden natürlichen Person enthalten.

NEU: 14.02.2023 Störung beim staatlichen Zentral-EGVP-Postfachverbund; damit Auswirkung aufs beSt
Aktuell gibt es eine Störung der Erreichbarkeit des zentralen Verzeichnisdienstes des EGVP-Postfachverbundes. Dies kann zu Störungen bei der Empfängersuche und dem Versand aus beSt-Postfächern führen. Die Störungsmeldung finden Sie unter: https://egvp.justiz.de/meldungen/index.php

Das Problem hat nach unseren Erfahrungen Auswirkungen auf das BeSt sowohl bei der Free-Software „COM Vibilia Client“ als auch bei der Steuer-Fachsoftware  (wie Datev usw.).  Der Fehler liegt nicht beim beSt und für das Problem können weder unsere Mitglieder etwas, noch kann COM-Vibilia-Client oder die  Fachsoftware etwas dafür.
Wir empfehlen – alleine deswegen – keine Einstellungen zu verändern und insbesondere raten wir davon ab, deswegen ein neues Zertifikat zu erzeugen, wie es von einzelnen Fachsoftwareanbieter in Unkenntnis des Fehlers fälschlicherweise vorgeschlagen wird.  
Schriftverkehr/ Klagen beim Finanzgericht die heute eigentlich noch versendet werden müssen, sollten Sie mit dem Finanzgericht Kontakt aufnehmen und über ansonsten geprüfte und insbesondere zulässige Alternativwege (prüfen Sie, ob es rechtlich zulässig/ möglich ist, dass der Mandant im eigenem Namen Klage einreicht) und den Fehler für Beweis-/ Dokumentationszwecke sichern. 

Fehlemeldung vom EGVP:
Störung: Störung Verzeichnisdienst
Unterbrechung der Verbindung zum Verzeichnisdienst
Bundesweit
Beginn: 14.02.2023 10:20
Status: aktuell
Der Verzeichnisdienst ist seit ca. 10.20 Uhr nicht erreichbar. Das Versenden von Nachrichten ist nicht möglich.

Bitte versuchen Sie den Nachrichtenabruf zu einem späteren Zeitpunkt erneut.

 

NEU: 09.02.2023 Datev-Fehler CHI00005 beim Abrufen von Nachrichten
Beim Abrufen von beSt-Nachrichten erscheint nach unseren Tests aktuell der Fehlercode CHI00005. Wir haben diesen Fehler der Datev zur Klärung gemeldet und es wurde deswegen von der Datev jetzt folgender Hinweisom Hilfeportal aufgenommen: 
Wenn die Programm-Meldung auch nach mehrfachem Abruf weiterhin erscheint, fehlen notwendige Strukturdateien in der beSt-Nachricht. Ursache hierfür kann sein, dass der Absender der beSt-Nachricht diese mit einem veralteten IT-Standard sendet.

Vorgehen:
1 Zu einem späteren Zeitpunkt im Dokumentenkorb erneut auf  (beSt-Nachrichten abrufen) klicken.

Die beSt-Nachricht wird abgerufen.

2 Wenn die Programm-Meldung weiterhin erscheint: Senden Sie einen Servicekontakt mit dem Produkt DATEV DMS / Dokumentenablage an DATEV. Geben Sie im Servicekontakt die in der Programm-Meldung angezeigte ID der beSt-Nachricht an.

Die Dauer für die Behebung der Fehlerursache beim Absender kann variieren.

Wenn Sie wissen, wer der Absender der beSt-Nachricht ist, kontaktieren Sie deshalb zusätzlich den Absender und bitten Sie um eine alternativen Übermittlungsweg.

Wenn Sie nicht wissen, von wem Sie die beSt-Nachricht erhalten haben, teilen Sie uns dies bitte im Servicekontakt mit. DATEV kann über die ID den Absender ermitteln und Ihnen zukommen lassen, damit Sie diesen kontaktieren können

 

 

NEU: 07.02.2023 Nutzung des besonderen elektronischen Postfaches beSt
1.) rentenempfangende Steuerberater
Wir haben vereinzelt Anfragen bekommen, wenn man als rentenempfangener Steuerberater nur noch ganz wenige Mandanten betreut, ob man man dann auf das Registrierung zum beSt verzichten kann. Grundsätzlich ist Betreiber und alleinig zur Auskunft berechtigt die Bundessteuerberaterkammer. Da das beSt in den Ausbaustufen jedoch  für weitere Funktionalitäten und nicht nur für die Kommunikation mit Finanzgerichten vorgesehen ist, können wir hierbei leider nur auf die Gesetzeslage verweisen, die keine Ausnahmen vorsieht.  Wir empfehlen hier mangels Fachsoftware die Nutzung des COM-Vibilia-Clients und die Hinzuziehung eines EDV-Systempartners zur Einrichtung. 

2.) Datev-Fehler CHI00005 beim Abrufen von Nachrichten
Beim Abrufen von beSt-Nachrichten erscheint nach unseren Tests aktuell der Fehlercode CHI00005. Wir haben diesen Fehler der Datev zur Klärung gemeldet und hoffen auf eine zeitnahe Klärung.
Wenn die Programm-Meldung auch nach mehrfachem Abruf weiterhin erscheint, fehlen notwendige Strukturdateien in der beSt-Nachricht. Ursache hierfür kann sein, dass der Absender der beSt-Nachricht diese mit einem veralteten IT-Standard sendet.

 

NEU: 03.02.2023 Nachrichten an Gerichte über das beSt (siehe unsere Beiträge hier im Januar)
elektronische Postfach beSt–>Zusendung der Registrierungsbriefe und Hinweise zur Erstregistrierung und Umgang mit Fehlern/ Störungen
hier: Video/ Tutorial der Bundessteuerberaterkammer zur Einrichtung/ Registrierung des beSt
hier: neu aktualisierter FAQ der BStBK

0a.) Fehlende Updates einiger Behörden Gerichte verhindern elektronische Zusendung
Einige Behörden/ Finanzgerichte haben noch nicht zeitnah die erforderlichen Softwareupdates eingespielt, so dass eine Übersendung leider deswegen!! an diese Behörden / Gerichte nicht funktioniert. (Bei Datev kann es möglicherweise deshalb zum Hinweis  CHI0000044 kommen)
Wir stehen für Sachsen Anhalt u.a. mit folgenden Gerichte im Austausch und haben dorthin elektronische beSt-Nachrichten erfolgreich senden können. 
*Finanzgericht Sachsen-Anhalt
*Verwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
*Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
 

0b.) beSt-Kartenlesegeräte
– bitte beachten Sie unsere unten aufgeführten detaillierten Hinweise für die Kartenlesegeräte
– die Kartenlesegeräte werden im Regelfall über einen USB-Anschluss mit dem PC verbunden; wir empfehlen 2 Kartenlesegeräte anzuschaffen, um bei Störungen ein anderes Exemplar zu Hand zu haben und insbesondere deshalb weil die Kabelanschlüsse der Kartenlesegeräte in unseren Belastungstests relativ leicht biegbar waren und somit leicht brechen können.

0b.) beSt-Klagen/ Widersprüche über das beSt im Verwaltungsverfahren

Grundsatz:

Das beSt ist in der ersten Stufe für die Vertretung der Mandanten grundsätzlich insbesondere auch für die Kommunikation mit dem Finanzgericht ausgerichtet.
Klage Verwaltungsgericht:
In Sachsen-Anhalt ist im Regelfall bei ausnahmsweise auftretenden Fehlern bei den Corona-Hilfe-Bescheiden als Lösung nicht der Widerspruch, sondern eine Klage beim Verwaltungsgericht angezeigt. Wir prüfen für Sachsen-Anhalt – und bundesweit ist auch zur Zeit in Klärung – die Wirkung der Signatur des beSt-Zertifikat. Einige Verwaltungsgerichte haben entsprechende Updates und die Akzeptanz geschaffen, einige leider noch nicht. Insoweit empfehlen wir Ihnen (ähnlich, wie wenn zwar die Fast-Lane beantragt, aber der beSt-Zugang noch nicht eingerichtet ist) dringend, mit dem jeweiligen Verwaltungsgericht vor Einreichung einer Klage Kontakt aufzunehmen. Alternativ empfehlen wir in der Übergangszeit die Klage über den Mandanten selber oder über einen Rechtsanwalt fertigen/versenden zu lassen. Fax zählt/ geht nicht!    
Widerspruch außerhalb von Sachsen-Anhalt: 
Die Bewilligungsstellen sind regelmäßig NICHT im Adressbuch des beSt zu finden. Entsprechende gesetzliche Regelungen für eine elektronische Einreichung sind gemäß unseren Informationen auch noch nicht vollumfänglich vollzogen.  Insoweit empfehlen wir Ihnen  dringend, mit der jeweiligen Bewilligungsstelle  vor Einreichung eines Widerspruchs Kontakt aufzunehmen und alternativ den Widerspruch über den Mandanten selber oder über einen Rechtsanwalt fertigen/versenden zu lassen.  


1.1.) Aktuelle unverbindliche Empfehlungen der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zum beSt
1.1a.) PDF/A-Format-Hinweis zu Anforderungen an elektronische Dokumente gemäß ERVV und ERVB
1.1b.) Auswahl des Kartenlesegerätes
1.1c.) Tipps/ Tricks, Störungen/ Fehlerbeseitigung bzw. allgemein für das beSt zu beachtende Hinweise/ Fehler 
1.1d.) Datev-Hinweise
1.1e.) ausführliche Erläuterung der gesetzlichen Grundlagen zur Versendung elektronischer Dokumente 
1.1f.) Freischaltung Website Bundessteuerberaterkammer www.steuerberaterplattform-bstbk.de
1.1g.) nachträgliche Schnellfreischaltung zum Beispiel für Klagen mittels genannter Fast Lane 
1.1h.) Berufsausübungsgesellschaften

 

1.1a.) PDF/A-Format-Hinweis zu Anforderungen an elektronische Dokumente gemäß ERVV und ERVB 
Unbedingt spezielles PDF/A Format insbesondere für Behörden/Klagen/Klageschriftverkehr verwenden
Stellen Sie in Ihren PC-Einstellungen für alle PC und damit auch für den Versand über das beSt Ihr verwendetes PDF-Format bzw. PDF-Dokumente so um, dass diese standardmässig im PDF/A-Format erzeugt werden. Warum dies wichtig ist, erklären wir unten ausführlich. Das PDF/A-Format zeigt regelmäßig oben rechts ein Hinweis, dass es unveränderbar ist auf, was für die Kommunikation u.a. mit den Gerichten erforderlich/ wichtig ist und  führt aber – aus unserer Sicht – sonst in der täglichen Arbeit zu keinem großem Unterschied/ Aufwand bei Ihnen.

1.1b.) Auswahl des Kartenlesegerätes
Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt darf aus wettbewerbsrechtlichen Gründen leider keinen Kartenlesegeräteanbieter hier bevorzugt nennen.
Einige auf dem Markt befindlichen Lesegeräte wurden offenbar leider nicht primär für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt, so dass vor finaler Anschaffung des Kartenlesegeräts rein vorsorglich der erfolgreiche Einsatz in Einzelfällen in beSt-WTS-Oberflächen eventuell nochmal testweise geprüft werden sollte.
Bei Reiner SCT könnte das Kartenlesegerät cyberJack RFID basis mit der Artikelnummer: 2718500100 evtl. nicht für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt sein. Die Reiner SCT-Kartenlesegeräte cyberJack RFID standard und cyberJack RFID komfort sollen diese Einschränkungen für die WTS-Ebene wohl nicht aufweisen.
– Reiner SCT Kartenleser mit Basistreiber in der Version 7.x wird nicht korrekt erkannt
auf der Seite von Reiner SCT das CyberJack DriverPackage V 1.1.0 herunterladen   

hier: Unterstützte Kombinationen Terminalserver, Betriebssysteme, Chipkartenlesegeräte 

Sie finden weiter unten unsere Praxis-Erfahrungen und wir befinden uns zudem in Abstimmungen, inwieweit wir/ andere Ihnen helfen können.

1.1c.) allgemein aus Sicht der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zu beachtende Hinweise/ Fehler 
Bitte beachten Sie, dass der Zugang zum beSt und die Funktionsfähigkeit der Ausweis-App sowie der Fachsoftware von verschiedenen Voraussetzungen abhängt.
Wir empfehlen Ihnen unbedingt zur Klärung bei Störungen folgende Faktoren/ Sachverhalte festzuhalten und insbesondere zu prüfen: 
*verwendeter beSt-Zugang: COM-Vibilia-Client oder Fachsoftware (Datev, Simba, Agenda usw.)
*verwendetes Betriebssystem
*verwendeter Browser
*verwendete Firewall
*beSt wird genutzt auf lokaler Ebene ja oder nein
*beSt wird genutzt auf WTS-Ebene ja oder nein
* verwendeter Zugang zum beSt: Kartenlesegerät oder Smartphone (Smartphone wird grundsätzlich nicht empfohlen)
*das Kartenlesegerät wird von der Ausweis-App in der jeweiligen Ebene erkannt ja oder nein wird 
*ist die Erstregistrierung bereits absolviert und funktionierte das beSt bereits   
*funktioniert das beSt lokal (statt in der WTS-Ebene) 
*welches Kartenlesegerät (zum Drauflegen oder einschieben) 

1.1d.) Tipps der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zu Fehlermeldungen auf Grund von eigenen Belastungstests unserer Steuerberaterkammer
(wenngleich bei Fragen und technischen Probleme zum beSt  nicht die Regionalkammer Aussagen treffen kann, sondern nur die Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823. Wir gehen jedoch davon aus, dass in der Anfangsphase an der Supporthotline 0800/382 382 3 ein extrem hohes Anrufaufkommen zu verzeichnen ist, was im Einzelfall zu Wartzeiten von über 30 min führen kann und empfehlen Ihnen insoweit ggf. Ihr Anliegen schriftlich per E-Mail an service@bstbk-steuerberaterplattform.de  zu richten.

Für Auskünfte ist es zu empfehlen den Service-Mitarbeitern Ihre Teilnehmer-Nummer (sofern bereits Zugang im self-Service unter https://www.bstbk-steuerberaterplattform.de/self-service/ zu finden bzw. ist das auch die Nummer aus der Vollmachtsdatenbank) mitzuteilen. Für telefonische Auskünfte ist es (insbesondere für Datev-Nutzer) zudem hilfreich, den Service-Mitarbeitern die tagesaktuelle Service-TAN mitzuteilen. Die Service-Mitarbeiter sind wohl von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00-18.00 Uhr erreichbar.

Halten Sie Ihren Ansprechpartner für Ihre Firewall am Tag der Einrichtung unbedingt erreichbar (unsere eigenen diversen Tests haben gezeigt, dass man als Steuerberater nicht zwangsläufig alle Einstellungen kennt, aber Ihrerseits müssen in verschiedenen Fällen Einstellungen/ Änderungen der Firewall vorgenommen werden); insbesondere wenn Ausweis-App und beSt technisch nicht miteinander sprechen wollen
Folgende Störungen sind in unseren eigenen Belastungstests zeitweise aufgetreten, die aber auch teilweise durch uns bewusst verursacht/getestet worden sind: 

zeitweilige Störung 1:
Die Website ist nicht erreichbar.    127.0.01 hat die Verbindung abgelehnt“ oder
Autentapp-/Firewall-Portzugangsfehler oder
„Hmmm…diese Seite ist leider nicht erreichbar localhost hat eine Verbindung verweigert“

Mit unten aufgeführten Lösungen kann man zu mindestens die Erst-Registrierung regelmäßig erfolgreich durchlaufen. In manchen Fällen haben wir jedoch im Anschluss immer noch Probleme bei der Zertifikatserzeugung festgestellt (insbesondere natürlich bei Handy-Lösung: wenn das dafür erforderliche identische WLAN-Netz nicht gewährleistet ist). In unseren Tests beruhte die vorgenannte Fehlermeldung im Wesentlichen auf folgenden 2 Ursachen:

*auf intern auf dem Rechner gespeicherten Cookies usw.
Lösung für Störung 1:
Entfernen der Cookies oder nutzen eines anderen Browsers

*auf Grund der Einstellungen der Firewall ODER Proyeinstellungen
Lösung für Störung 1: Hier lag das Problem in der Firewall bzw. den Proxyeinstellungen. Aber selbst das zweitweise Ausschalten der Firewall brachte in diesen Fällen jedoch nichts, da diese damit regelmässig trotzdem nicht den gesamten Datenverkehr freigab!!
Lösungen:
*Es war lediglich – mit Unterstützung des EDV-Partners – erforderlich, dass die Proxyeinstellungen angepasst oder bestimmte Ports bzw. die Firewall (HTTP/HTTPS 80/443 und 8080/8443 bzw. 80, 8080, 443 sowie 24727.) freigeschalten werden mussten.
Hier einen Auszug!!! der erforderlichen Parameter gemäß BStBK.
*In enger Abstimmung mit Ihrem EDV-Partner und der Kanzlei-Sicherheitsbestimmungen könnten Sie testweise kurzzeitig die Einstellungen des transparenten Proxy prüfen/verändern.

zeitweilige Störung 2:
– Personalausweis wird nicht erkannt
Kartenlesegerät auf Kombatibilität für WTS prüfen
zu früh auf Lesegerät gesteckt:
Ausweis immer erst dann auf/ in das Lesegerät stecken, wenn Sie vom Programm dazu aufgefordert werden (manchmal greift dann ansonsten Windows selbst gerade auf das Kartenlesegerät zu und blockiert die AusweisApp2)
sonstiger Fehler oder bei Datev zusätzlich auch „CHI00070 Die Authentifizierung über die Onlineausweisfunktion konnte nicht erfolgreich durchgeführt werden.“; hierfür kommen nach unseren Piloterfahrungen mehrere Fehlerursachen in Frage:
– Kartenlesegerätetreiber ist – soweit erforderlich – noch nicht installiert (lokal und auf WTS-Oberfläche) 
– Firewall oder ein anderer Zugriff behindert den Zugriff der Ausweis-App auf den Ausweis
– es wurde zwischen lokaler Ebene und WTS Oberfläche gewechselt, was den Zugriff blockiert
– Kartenlesegerät defekt, weil Anschlusskabel des Kartenlesegerätes am USB-Port einen Bruch hat

Lösung:
1. Anschlüsse (wird alles lokal erkannt), Treiber (mit Kartenlesegerätefirma prüfen) und Zugriffe (Farbanzeigen/ Anzeigen auf Kartenlesegerät im Blick behalten) prüfen
2. Ausweis vom Kartenlesegerät entfernen
3. WTS-Oberfläche schließen
4. Kartenlesegerät an einen anderen USB-Anschluss anschließen
5. Prüfen (unter Einstellungen der WTS/ VPN-Verbindung), das auch Kartenlesegerät wirklich auf die WTS-Oberfläche mit hoch auf die WTS-Ebene geschliffen wird
6.  nochmalige Anmeldung auf der WTS-Oberfläche
7. Ausweis-App/ Authentifizierungssoftware neu starten

zeitweilige Störung 3:
unbemerkte eigene Kanzlei-Firewall/ Proxy-Fehler bei Nutzung der COM Vibilia StB-Edition
Lösung:
• Folgende Ports müssen gemäß BStBK in der Firewall – unter Beachtung der kanzleiinternen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung für den COM Vibilia StB-Edition freigegeben sein: HTTP/HTTPS 80/443 und 8080/8443
• Authentisierende Proxys mit den Authentisierungsschemata Basic (bitte beachten Sie, dass Name und Passwort im Klartext übertragen werden) und NTLM (version1, version2) werden unterstützt.
• Falls ein Proxy oder eine Firewall auf Anwendungsebene filtert, muss der Download von JAR-Dateien erlaubt sein.
Die folgenden MIME-Typen dürfen NICHT gefiltert werden:
– multipart/related für OSCI
– application/x-jar für das Herunterladen der JAR-Dateien.
– binary/x-java-serialized für die Kommunikation mit dem Verzeichnisdienst

– COM Vibilia Validierungsserver oder VHN2-Signaturdienst fehlerhaft: wenn es keine Sperrung wegen wiederholter Falscheingabe ist (wo Sie die Hotline kontaktieren sollten): Firewall-/Proxyeinstellungen hiermit prüfen und ggf.  teilweise testweise Öffnung des „transparenten Proxy“ unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen
mit BStBK-Video/ Tutorial die Einrichtung/ Registrierung des beSt vornehmen/ prüfen
hiermit: Firewall-/Proxyeinstellungen,  und FAQ der BStBK prüfen 

 

zeitweilige Störung 4:
unbemerkte eigene Kanzlei-Firewall/ Proxy-Fehler bei Nutzung der Ausweis APP2
Lösung:

• Ursache Ausweis liegt schon auf Lesegerät und wird deshalb nicht erkannt: bei Instabilitäten empfehlen wir Ihnen, um ein Zugreifen/ Blockieren anderer Programme auf den Ausweis zu vermeiden, den Ausweis auf das Lesegerät erst dann zu legen, wenn Sie von der Steuerfachsoftware oder dem COM-Vibilia-Client dazu aufgefordert werden

• Folgende Ports müssen gemäß BStBK in der Firewall – unter Beachtung der kanzleiinternen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung für die Ausweis APP2 freigegeben sein: Ports 80, 8080, 443 sowie 24727.
Weiter werden von den jeweiligen Dienstanbieterseiten Anfragen an den Localhost (127.0.0.1) zurückgesandt.
Für die Kommunikation wird ein Loadbalancer eingesetzt, der über den DNS-Namen eid.eid-service.de (IP: 62.96.224.155) erreicht wird.
Installationshinweise – AusweisApp2: hier
mit BStBK-Video/ Tutorial die Einrichtung/ Registrierung des beSt vornehmen/ prüfen
hiermit: Firewall-/Proxyeinstellungen,  und FAQ der BStBK prüfen und ggf.  teilweise testweise Öffnung des transparenten Proxy unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen

und wenn es weiterhin Probleme mit der Ausweis App gibt oder zum Beispiel in der Log-Datei der Ausweis-App für den Kartenleser eine Scard-E-Sharing-Violation-Fehler aufgezeichnet wird, könnte es gemäß unseren Erfahrungen sein, dass da ein anderer Prozess auf den Kartenleser zugreift und die Ausweis-App dadurch behindert wird; prüfen Sie bitte mit ihrem EDV-Systempartner, welches Programm auf den Kartenleser zugreift.

– Ausweis-App-Fehler oder Scard-E-Sharing-Violation-Fehler:
Firewall-/Proxyeinstellungen hiermit prüfen und ggf.  teilweise testweise Öffnung des transparenten Proxy unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen und wenn es weiterhin Probleme mit der Ausweis App gibt oder zum Beispiel in der Log-Datei der Ausweis-App für den Kartenleser eine Scard-E-Sharing-Violation-Fehler aufgezeichnet wird, könnte es sein, dass da ein anderer Prozess auf den Kartenleser zugreift und die Ausweis-App dadurch behindert wird; prüfen Sie bitte mit ihrem EDV-Systempartner, welches Programm auf den Kartenleser zugreift.
sie müssen dazu ihren PC-Prozess ermitteln, Ctrl-H drücken (menu „View“/“Low Pane View“/“Handes“).
wenn Sie den Device Namen des Kartenlesegerätes wissen, müssen Sie schauen , welcher anderer Prozess den SCARD-E-SHARING-VIOLATION Fehler verursacht.
ggf. Ctrl-F drücken (menu „Find“/“Find Handle or DLL…“) um dies zu ermitteln. 


zeitweilige Störung 5:
Erstregistrierung funktioniert nicht erfolgreich
Bei der Erst-Registrierung gibt es technische Probleme, vermutlich sprechen Ausweis APP2 und die Plattformseite nicht miteinander bzw. werden Autentapp-/Firewall-Portzugangsfehler bzw. Localhost-Fehler (127.0.0.1) angezeigt.

Lösung:
Notlösung über Handy (andere Systemumgebung)
prüfen, dass der Ausweis durch die Ausweis APP übers Handy erkannt wird
wenn dies der Fall ist und die Möglichkeit besteht, mit dem Handy im selben!!! WLAN-Netz eine Verbindung herzustellen, dann über das Handy die Erst-Registrierung starten  (da im späteren laufenden Betrieb aber die Handylösung technisch nicht präferiert wird, unbedingt prüfen, dass die Anmeldung dann auch ohne Handy funktioniert.) 
– wir haben als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in der Pilotphase ab Oktober ehrenamtlich hunderte positive – wie auch natürlich negative – eigene Tests durchlaufen und uns zig Stunden zu bei uns auftretenden Fragen/ Problemen (insbesondere bei Browser, Cookies, Ports, Proxy, Firewall) Unterstützung bei Datev, BStBK und EDV-Systempartner geholt und Optimierungen für die nächsten Stufen angeregt.  Vielfach lag es auch am Browser (Cookies usw., die zu löschen waren!) und an der Firewall, die eine Registrierung oder ein Zusammenspiel der Ausweis-App mit dem elektronischem Postfach behinderte (Lösungen mittlerweile: hier).

Wir schließen nicht aus, dass zum Systemstart auch in den Kanzleien im Einzelfall ab Januar – abhängig vom EDV-System/ Sicherheitsarchitektur der Kanzlei – ein wenig Geduld und zum Beispiel bei der Firewall die Unterstützung durch den EDV-Systempartners gefragt sein wird.

zeitweilige Störung 6:
Kartenlesegerät wird nicht erkannt bzw. funktioniert das Kartenlesegerät nicht auf der WTS-Oberfläche, wobei es wegen unterschiedlicher Systemvoraussetzungen sein kann, dass das gleiche Lesegerät in der WTS-Oberfläche bei einem anderem Steuerberater funktioniert

hier: diese BStBK-Anleitung für die Firewalleinstellungen überprüfen
hier: unterstützte Kombinationen Terminalserver, Betriebssysteme, Chipkartenlesegeräte prüfen

Einige auf dem Markt befindlichen Lesegeräte wurden offenbar leider nicht primär für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt, so dass vor finaler Anschaffung des Kartenlesegeräts rein vorsorglich der erfolgreiche Einsatz in Einzelfällen in beSt-WTS-Oberflächen eventuell nochmal testweise geprüft werden sollte.
Bei Reiner SCT könnte das Kartenlesegerät cyberJack RFID basis mit der Artikelnummer: 2718500100 evtl. nicht für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt sein. Die Reiner SCT-Kartenlesegeräte cyberJack RFID standard und cyberJack RFID komfort sollen diese Einschränkungen für die WTS-Ebene wohl nicht aufweisen.

hier: Unterstützte Kombinationen Terminalserver, Betriebssysteme, Chipkartenlesegeräte 

 

zeitweilige Störung 7:
COM Vibilia-Client zeigt „Fehler bei der Verbindung mit dem VHN2-Signierdienst“ an.   
Lösung:
COM-Vibilia-Client/ Fachsoftware spricht nicht mit der Ausweis App
es gibt verschiedene Ursache/Lösungen dafür, dass der COM-Vibilia-Client/ Fachsoftware nicht mit der Ausweis App sprechen.
Ursache Ausweis liegt schon auf Lesegerät und wird deshalb nicht erkannt: bei Instabilitäten empfehlen wir Ihnen, um ein Zugreifen/ Blockieren anderer Programme auf den Ausweis zu vermeiden, den Ausweis auf das Lesegerät erst dann zu legen, wenn Sie von der Steuerfachsoftware oder dem COM-Vibilia-Client dazu aufgefordert werden
Ursache Firewall
Folgende Ports müssen in der Firewall – unter Beachtung der kanzleiinternen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung für die Ausweis APP2 freigegeben sein:
Ports 80, 8080, 443 sowie 24727.Folgende Ports müssen in der Firewall – unter Beachtung der kanzleiinternen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung für den COM Vibilia StB-Edition freigegeben sein: HTTP/HTTPS 80/443 und 8080/8443

.hiermit: Firewall-/Proxyeinstellungen und FAQ der BStBK prüfen und ggf.  teilweise testweise Öffnung des transparenten Proxy unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen und wenn es weiterhin Probleme mit der Ausweis App gibt oder zum Beispiel in der Log-Datei der Ausweis-App für den Kartenleser eine Scard-E-Sharing-Violation-Fehler aufgezeichnet wird, könnte es sein, dass da ein anderer Prozess auf den Kartenleser zugreift und die Ausweis-App dadurch behindert wird; prüfen Sie bitte mit ihrem EDV-Systempartner, welches Programm auf den Kartenleser zugreift.
Ursache Kartenlesegerät

– konkretes Kartenlesegerät ist nicht oder nicht für WTS gedacht bzw. zugelassen
– Kartenlesegerät ist nicht sauber hochgefahren-> Lösung: Ausweis-App und COM-Vibilia-Client beenden und nochmal neu starten 
Ursache Dateiformat
Achten Sie bitte bei Klagen/Schreiben an Gerichte, dass die das dafür vorgeschriebene Format einhalten. In vielen Fällen sind Dokumente an Gerichte NICHT im WORD Format sondern im speziellen PDF/A Format (normales PDF-Format reicht regelmäßig nicht!) zu senden, damit sie dort anerkannt empfangen werden.  Ebenso sind Sonderzeichen und ähnliches regelmäßig nicht zulässig. Wir haben auf Bundesebene darauf hingewiesen und erwarten zeitnahe eine Handreichung.  

zeitweilige Störung 8:
Klassiker:)

Passwort verlegt: speichern Sie unbedingt das im Zuge der Registrierung automatisch erzeugte (relativ lange) Passwort für Ihren beSt-Zugang geschützt und dauerhaft ab (zum Beispiel in einem Passwortmanager) 
-Passwort mehrfach falsch eingeben: eventuell funktioniert der  COM Vibilia Validierungsserver oder VHN2-Signaturdienst nicht, wenn wegen wiederholter Falscheingabe der Zugang gesperrt ist. Bitte Hotline kontaktieren, da geringfügige Falscheingaben zur Sperrung reicht   
-Personalausweis verlegt: (für die Erstregistrierung IST der Personalausweis (nPA) zwingend erforderlich; für die NACH erfolgreich absolvierter  Erstregistrierung erfolgte Nutzung des beSt bestände theoretisch gemäß 18 Abs. 2 StBPPV bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, zur laufenden Authentisierung in der beSt-Software auch den Kammer-Mitgliedsausweis der zuständigen Steuerberaterkammer zu verwenden (KMA).)
Überlegen Sie sich auf Grund unserer gemachten Erfahrungen, insbesondere im Homeofficefall, wie Sie vorab intern sicherstellen, dass der Personalausweis immer an der „richtigen“ Arbeitsstelle liegt und dorthin sicher transportiert wird/ ankommt.   
-Ausweis-App veraltet: Halten Sie Sie immer die Ausweis-App aktuell (neueste Version ist die 1.26.1).
-Ausweis liegt schon auf Lesegerät: bei Instabilitäten empfehlen wir Ihnen, um ein Zugreifen/ Blockieren anderer Programme auf den Ausweis zu vermeiden, den Ausweis auf das Lesegerät erst dann zu legen, wenn Sie von der Steuerfachsoftware oder dem COM-Vibilia-Client dazu aufgefordert werden 

 

zeitweilige Störung 9:
Registrierungsablauf
Prüfen Sie bitte folgende Sachverhalte zur/ vor Einrichtung des Postfaches:
(siehe auch: hier Anleitung der Bundessteuerberaterkammer
– wenn Ihr Softwareanbieter bereits eine Lösung für das beSt programmiert hat: Ausweis  App
– wenn Ihr Softwareanbieter noch keine Lösung für das beSt programmiert hat: COM Vibilia App 
  (ggf. muss bei Nutzung der COM Vibilia App für WTS noch ein Dispatcher vom EDV-Partner zusätzlich installiert werden)
– Ihr Personalausweis ist vorliegend?
– PIN zum Personalausweis vorliegend?
– Kartenlesegerät für den Personalausweis vorliegend? (von der Nutzung der Ausweis-App auf Smartphones wird nicht zugeraten)
– Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer mit Registrierungscode vorliegend?
– hier: Firewall-Anleitung der BStBK/ Datev vorhalten/ beachten 

zeitweilige Störung 10:
Ich habe mein Registrierungsbrief noch nicht. Bin ich bei dem alphabetischem Versand schon dran und was passiert, wenn der Registrierungsbrief auf dem Postweg verloren geht?
Lösung: 
Die Registrierungsbriefe werden von Januar 2023 bis März 2023 den Steuerberatern in alphabetischer Reihenfolge (siehe unten) zugesendet. Bitte wundern Sie sich also nicht, wenn Sie den Brief noch nicht haben sollten!

NACH unten aufgeführten Datum UND ein paar Tagen Postlaufzeit:) oder für eine nachträgliche Fast Lane wenden Sie sich bitte an 0800/382 382 3 (extrem hohes Anrufaufkommen) bzw. empfehlen wir Ihnen insoweit ggf. Ihr Anliegen schriftlich per E-Mail an service@bstbk-steuerberaterplattform.de zu senden. Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bzw. die Regionalkammer können keine Auskünfte zu den Registrierungsbriefen oder dem elektronischem Postfach erteilen. 

Kalenderwoche Zeitraum Nachname beginnend Nachname beginnend
    von bis
1.-2. KW 02.01.-13.01.2023 A….. Fische…
       
3.-4. KW 16.01.-27.01.2023 Fischen Kirch….
       
5.-6. KW 30.01.-10.02.2023 Kirchh….. Peter…
       
7.-8. KW 13.02.-24.02.2023 Peters Stuck….
       
9.-10. KW 27.02.-10.03.2023 Stüd… Z

 

 

zeitweilige Störung 11:
Ich muss wegen einem laufendem Finanzgerichtsverfahren mit dem Finanzgericht kommunizieren, habe es aber versäumt mich in der Fast-Lane, zu der ich im Oktober 2022 angeschrieben worden bin, anzumelden. Was nun? 

Lösung:  
Die Fast Lane wird – selbst wenn man es versäumt hat, sich im letzten Jahr dafür anzumelden – auch für den gesamten Zeitraum des Registrierungsprozesses im ersten Quartal 2023 offengehalten. Mitglieder die jetzt noch schnellstmöglich einen Zugang brauchen, können einfach einen formlosen Antrag an steuerrecht@bstbk.de stellen. Die E-Mail muss den Vor- und Zunamen und die Mitgliedsnummer der beantragenden natürlichen Person enthalten.

 

zeitweilige Störung 12:
unzutreffende Angaben im Ausweis/ Berufsregister der Kammer beim Namen des Steuerberaters

Lösung:
Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung bei der Erstregistrierung werden zur Identifikation einige persönliche Daten unter Beachtung des Datenschutzes abgeglichen. Insbesondere betrifft dies das Geburtsdatum und den Vor- und Zunamen. Auch im Rahmen unserer Pilotphase haben wir festgestellt, dass diese Plausibilitätsprüfung Besonderheiten berücksichtigen muss.  Die Bundessteuerberaterkammer hat diesem Ansinnen zwischenzeitlich Rechnung getragen. Es müssen somit im Berufsregister der regionalen Steuerberaterkammer eigentlich nicht zwingend vollumfänglich alle jemals vergebenen Vornamen vollumfänglich gespeichert sein. Sollte eine Registrierung jedoch tatsächlich alleine wegen des/ der Vornamen oder zwischenzeitlicher Heirat ausnahmsweise tatsächlich alleine deswegen nicht möglich sein, d.h. deswegen wirklich im Ausnahmefall abgelehnt werden, ist dies KEIN Problem:
An sich schreibt nämlich die regionale Steuerberaterkammer jährlich die Steuerberater an und bitte die Steuerberater immer um Prüfung der im Berufsregister gespeicherten Daten. Im Regelfall erhalten die Steuerberaterkammern leider jedoch kaum Rücksendungen. Wir empfehlen Ihnen insoweit zu Lösung der Erstregistrierung beim beSt (ausdrücklich NUR für diesen Ausnahmefall der ausdrücklichen Ablehnung der beSt-Registrierung wegen abweichendem Namen) eine Zusendung einer Kopie des Ausweises (Vor und Rückseite) an die regionale Steuerberaterkammer mit der Bitte um Ergänzung für das beSt im Berufsregister vorzunehmen, da DIESE Änderung/ Ergänzung des Namens im regionalen Berufsregister die Bundessteuerberaterkammer nicht vornehmen kann.   
Ansonsten gilt: Für Fragen oder technische Probleme zum beSt verwenden Sie ansonsten ab dem 02.01.2023 die Rufnummer der Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823, da die Regionalkammer zum elektronischem Postfach keine Auskünfte erteilen kann.   

 

1.1d.) Datev-Hinweise zur Anbindung beSt an DATEV DMS und Dokumentenablage
Datev: „Die Funktion zum Abruf und Versand von beSt-Nachrichten in DATEV DMS und Dokumentenablage ist nach Installation der Hotfixe K0005100-13230 und K0003022-13220 verfügbar. Die Hotfixe wurden am 30.12.2022 ab 18:15 Uhr bereitgestellt. Weitere Informationen zur Einrichtung des beSt finden Sie im DATEV Hilfe-Center unter: www.datev.de/hilfe/1025528.Detaillierte Informationen zum besonderen Steuerberaterpostfach finden Sie unter: www.datev.de/best

durch von uns festgestellte Datev-Fehlerhinweise:

Datev: EXC2782522172   beSt-Postfach Daten abrufen
hier: Lösung—> Datev hat am 03.01.2023 ab 18.15 Uhr ein Hotfix für dieses Problem herausgegeben

Datev: EXC558266123 Suchen im Adressbuch:
hier: Lösung—> Datev hat am 03.01.2023 ab 18.15 Uhr ein Hotfix für dieses Problem herausgegeben

Datev: CHI00004 „Der Nachrichtenabruf konnte nicht gestartet werden. Wenden Sie sich an Ihren Administrator“ 
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. An einer Lösung wird gearbeitet. 

Datev: CHI00009 „Für den Zugriff auf den Server des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ist keine Berechtigung vorhanden“
hier: Lösung

Datev: CHI00010 Fehler fehlende Rechte
Es wird an einer Lösung gearbeitet. 

Datev: CHI00026 „Bei der Authentifizierung an der Schnittstelle des besonderen Steuerberaterpostfachs ist ein Fehler aufgetreten“
hier: Lösung

Datev: CHI00030 „Die SAFE-ID des Absenders konnte nicht ermittelt werden. Die Nachricht kann nicht versendet werden. Speichern Sie die Nachricht und versenden Sie diese zu einem späterem Zeitpunkt erneut.“
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. An einer Lösung wird gearbeitet. 

Datev: CHI00033 „Beim Zugriff auf das Empfängerverzeichnis ist ein Fehler aufgetreten. Speichern Sie die Nachricht und versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut.“  
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. An einer Lösung wird gearbeitet. 

Datev: CHI00044 „Die Nachricht mit dem Betreff    „xyz………“      konnte nicht versendet werden.“ oder 
                                   „Der Nachrichtenabruf konnte nicht gestartet werden. Wenden Sie sich an Ihren Administrator.“  
Lösung:
1.) technische Fehlerquelle in Datev:
Hier wurde am 13.01.2023 seitens der Datev ein Hotfix herausgebracht, was diesen Fehler beseitigen müsste. 
2.) Weitere Fehlerquelle
a.) Einige Behörden haben noch nicht die erforderlichen Softwareupates eingespielt, so dass eine Übersendung leider deswegen!! nicht funktioniert. 
b.) Zudem erwarten einige Gerichte – wie Finanzgerichte – erwarten Anhänge im speziellem PDF/A-Format und akzeptieren nur wenige Abweichungen. 

Datev: CHI00067 „Es konnte kein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) erstellt werden. Versuchen Sie es erneut oder mit einem anderen Authentifizierungsmedium“  
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. An einer Lösung wird gearbeitet. 

 

 

1.1e.) ausführliche Erläuterung der gesetzlichen Grundlagen zur Versendung elektronischer Dokumente 
Achten Sie bitte bei Klagen/Schreiben an Gerichte, dass die das dafür vorgeschriebene Format einhalten. 

 

 

Die BStBK informiert;
„… dass gewisse (Dateiformat-)Standards und technische Eigenschaften gewahrt werden sollten, um Dokumente wirksam über das beSt
an die Finanzgerichte zu übermitteln.
Durch § 5 ERVV wird die Bundesregierung zur Festlegung und Bekanntmachung gewisser Standards für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Finanzgerichte ermächtigt. Diese Standards werden im Bundesanzeiger sowie auf dem Justizportal des Bundes und der Länder
verkündet und beinhalten insbesondere aktuelle Vorgaben für Dateiformate, inklusive Begrenzungen hinsichtlich der Anzahl und des Volumens elektronischer Dokumente in einer Nachricht.

In der neuesten Bekanntmachung vom 10.02.2022 sind die aktuellen Vorgaben für Dateiformate
wie folgt definiert:
1. Versionen der Dateiformate PDF und TIFF gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31. Dezember 2022
a) PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA:
Der Dokumenteninhalt soll orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Ein Rendering für spezifische Ausgabegeräte soll vermieden werden. Die Datei soll kein eingebundenes Objekt enthalten, da für die Darstellung der Inhalte kein externes Anwendungsprogramm oder eine weitere Instanz des PDF-Darstellungsprogramms
verwendet wird. Zulässig ist das Einbinden von Inline-Signaturen und Transfervermerken. Die Datei soll keine Aufrufe von ausführbaren Anweisungsfolgen, wie z. B.Scripts, beinhalten, insbesondere soll weder innerhalb von Feldern in Formularen
noch an anderer Stelle JavaScript eingebunden sein, da diese Aufrufe nicht ausgeführt werden. Zulässig sind Formularfelder ohne JavaScript. Zulässig sind Hyperlinks, auch wenn sie auf externe Ziele verweisen.
b) TIFF Version 6
Ferner sind für die Anwender des beSt die Vorgaben hinsichtlich der technischen Eigenschaften der Dokumente von Bedeutung:
6. Technische Eigenschaften der Dokumente gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31. Dezember 2022:
a) Druckbarkeit,
b) maximale Länge von Dateinamen einschließlich der Dateiendungen: 90 Zeichen und
c) Dateinamen bestehen ausschließlich aus:
aa) Buchstaben des deutschen Alphabetes einschließlich der Umlaute ä, ö, ü und ß,
bb) Ziffern und
cc) den Zeichen Unterstrich und Minus,
dd) Punkten, wenn sie den Dateinamen von Dateiendungen trennen, und
ee) einer logischen Nummerierung, wenn mehrere Dateien übermittelt werden.
Hinsichtlich der Begrenzungen der Anzahl und des Volumens elektronischer Dokumente in einer
Nachricht gilt:
3. Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung werden
ab dem 1. Januar 2023 bis mindestens 31. Dezember 2023 werden die Anzahl und das
Volumen wie folgt begrenzt:
a) auf höchstens 1 000 Dateien und
b) auf höchstens 200 Megabyte.
Zusammenfassend ist dem Berufsstand dringend zu empfehlen die Dateiformate PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2 und PDF/UA sowie TIFF Version 6 zu verwenden und
darüber hinaus die in der neuesten Bekanntmachung vom 10.02.2022 normierten Vorgaben zu
wahren.

Gesetzliche Grundlage ist gemäß unserer Recherche und Auffassung insbesondere u.a. die ERVV und die ERVB. In vielen Fällen sind Dokumente an Gerichte insoweit NICHT im WORD Format und auch NICHT im normalen PDF-Format, sondern gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 ERVV in der ab 01.01.2023 gültigen Fassung im speziellen PDF  Format (regelmäßig wird dies das Format PDF/A sein!)  zu senden (normales PDF-Format reicht also NICHT aus!), damit sie dort anerkannt/empfangen werden. Ebenso sind Sonderzeichen und ähnliches regelmäßig nicht zulässig. Senden Sie also an Gerichte nur mit solchen Formaten, die ausdrücklich zugelassen sind.

§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach* (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV)  

§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente 

(1) Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen.
(2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.

(3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:

1.die Bezeichnung des Gerichts;
2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
3.die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
4.die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
5.sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
§ 5 Bekanntmachung technischer Standards

(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Standards für an die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

1.die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF;
2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
3.die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente;
4.die zulässigen physischen Datenträger;
5.die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument und
6.die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente.
(2) Die technischen Standards müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. Die technischen Standards können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Standards abgelöst sein müssen.

Zweite Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung  (2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2. ERVB 2022)
Vom 10. Februar 2022

Nach § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), der zuletzt durch  Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass ab dem 1. April 2022 Folgendes gilt:
1. Versionen der Dateiformate PDF und TIFF gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31. Dezember 2022
a) PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA:
Der Dokumenteninhalt soll orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Ein Rendering für spezifische Ausgabegeräte soll vermieden werden. Die Datei soll kein eingebundenes Objekt enthalten, da für die Darstellung der Inhalte kein externes Anwendungsprogramm oder eine weitere Instanz des PDF-Darstellungsprogramms verwendet wird. Zulässig ist das Einbinden von Inline-Signaturen und Transfervermerken. Die Datei soll keine  Aufrufe von ausführbaren Anweisungsfolgen, wie z. B. Scripts, beinhalten, insbesondere soll weder innerhalb von Feldern in Formularen noch an anderer Stelle JavaScript eingebunden sein, da diese Aufrufe nicht ausgeführt werden. Zulässig sind Formularfelder ohne JavaScript. Zulässig sind Hyperlinks, auch wenn sie auf externe Ziele verweisen.
b) TIFF Version 6.
2. Bei Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 der  Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ist die XJustiz-Nachricht „uebermittlungSchriftgutobjekte“ des XJustizStandards in der jeweils gültigen XJustiz-Version zu verwenden. Seit dem 31. Oktober 2021 ist die Version XJustiz 3.2 gültig. Einmal jährlich wird eine neue XJustiz-Version gültig werden. Sie löst die bis dahin gültige Version ab. XJustiz-Versionen werden immer 12 Monate vor Gültigkeit auf
www.xjustiz.de veröffentlicht.
3. Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung werden ab dem 1. April 2022 bis
31. Dezember 2022 Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht wie folgt begrenzt:
a) auf höchstens 200 Dateien und
b) auf höchstens 100 Megabyte.
Ab dem 1. Januar 2023 bis mindestens 31. Dezember 2023 werden die Anzahl und das Volumen wie folgt begrenzt:
a) auf höchstens 1 000 Dateien und
b) auf höchstens 200 Megabyte.
4. Zulässige physische Datenträger gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
sind bis mindestens 31. Dezember 2022
a) DVD und
b) CD.
5. Qualifizierte elektronische Signaturen sind gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 5 der Elektronischer-RechtsverkehrVerordnung bis mindestens 31. Dezember 2022 nach folgenden Vorgaben anzubringen:
a) nach dem Standard CMS Advanced Electronic Signatures (CAdES) als angefügte Signatur („detached signature“)
gemäß ETSI EN 319 122-1 v1.2.1 oder ETSI TS 103 173 v2.2.1 oder,
b) nach dem Standard PDF Advanced Electronic Signatures (PAdES) als eingebettete Signatur („inline signature“)
gemäß ETSI EN 319 142-1 v1.1.1 oder ETSI TS 103 172 v2.2.2 oder
c) nach den Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate
fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß
Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im
Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37)
Technische Eigenschaften der Dokumente gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31. Dezember 2022:
a) Druckbarkeit,
b) maximale Länge von Dateinamen einschließlich der Dateiendungen: 90 Zeichen und
c) Dateinamen bestehen ausschließlich aus:
aa) Buchstaben des deutschen Alphabetes einschließlich der Umlaute ä, ö, ü und ß,
bb) Ziffern und
cc) den Zeichen Unterstrich und Minus,
dd) Punkten, wenn sie den Dateinamen von Dateiendungen trennen, und
ee) einer logischen Nummerierung, wenn mehrere Dateien übermittelt werden.

Wir haben auf Bundesebene darauf hingewiesen und erwarten zeitnahe eine Handreichung.  

 

1.1f.) Freischaltung Website Bundessteuerberaterkammer www.steuerberaterplattform-bstbk.de
Die Bundessteuerberaterkammer hat zum Steuerberaterplattform /  besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) ihre BStBKWebsite live geschalten.  Sie finden diese unter https://steuerberaterplattform-bstbk.de/.
Auf diesen Webseiten der Bundessteuerberaterkammer finden sich sämtliche Informationen rund um die Steuerberaterplattform und
das beSt nutzerorientiert aufbereitet und alles an einem Platz. Das sind zum Beispiel der stetig erweiterte FAQ, Download des COM Vibilia StB Edition, Selbsthilfemedien, Klicktutorials, Zugang zum Self-Service sowie Service- und Support-Kontaktdaten 

1.1g.) Fast Lane 
Die Fast Lane wird für den gesamten Zeitraum des Registrierungsprozesses im kommenden Jahr (erstes Quartal 2023) offengehalten wird. Mitglieder können einfach einen formlosen Antrag an steuerrecht@bstbk.de stellen.
Die E-Mail muss den Vor- und Zunamen und die Mitgliedsnummer der beantragenden natürlichen Person enthalten.

1.1h.) Berufsausübungsgesellschaften
Wir weisen darauf hin, dass die vertretungsberechtigen Berufsträger, die zur Versendung über das Gesellschaftspostfach befugt sein sollen, der Steuerberaterkammer mitzuteilen sind
BStBK: „Besonders hinweisen möchten wir bei dieser Gelegenheit noch einmal auf die Regelung des § 14 Abs. 3 StBPPV. Nach dieser Vorschrift hat in dem Fall, dass ein beSt für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet wird, die Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer mitzuteilen, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente über das beSt zu versenden.
Die Regelung korrespondiert mit § 76a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i) StBerG, nach der die angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer in das Berufsregister einzutragen sind, wenn die Eintragung von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird.“

 

 

 

NEU: 21.01.2023 elektronische Postfach beSt–>Zusendung der Registrierungsbriefe und Hinweise zur Erstregistrierung und Umgang mit Fehlern/ Störungen
hier: Video/ Tutorial der Bundessteuerberaterkammer zur Einrichtung/ Registrierung des beSt
hier: neu aktualisierter FAQ der BStBK

0a.) beSt-Kartenlesegeräte
– bitte beachten Sie unsere unten aufgeführten detailierten Hinweise für die Kartenlesegeräte
– die Kartenlesegeräte werden im Regelfall über einen USB-Anschluss mit dem PC verbunden; wir empfehlen 2 Kartenlesegeräte anzuschaffen, um bei Störungen ein anderes Exemplar zu Hand zu haben und insbesondere deshalb weil die Kabelanschlüsse der Kartenlesegeräte in unseren Belastungstests relativ leicht biegbar waren und somit leicht brechen können.

0b.) beSt-Klagen/ Widersprüche über das beSt im Verwaltungsverfahren

Grundsatz:

Das beSt ist in der ersten Stufe für die Vertretung der Mandanten grundsätzlich insbesondere auch für die Kommunikation mit dem Finanzgericht ausgerichtet.
Klage Verwaltungsgericht:
In Sachsen-Anhalt ist im Regelfall bei ausnahmsweise auftretenden Fehlern bei den Corona-Hilfe-Bescheiden als Lösung nicht der Widerspruch, sondern eine Klage beim Verwaltungsgericht angezeigt. Wir prüfen für Sachsen-Anhalt – und bundesweit ist auch zur Zeit in Klärung – die Wirkung der Signatur des beSt-Zertifikat. Einige Verwaltungsgerichte haben entsprechende Updates und die Akzeptanz geschaffen, einige leider noch nicht. Insoweit empfehlen wir Ihnen (ähnlich, wie wenn zwar die Fast-Lane beantragt, aber der beSt-Zugang noch nicht eingerichtet ist) dringend, mit dem jeweiligen Verwaltungsgericht vor Einreichung einer Klage Kontakt aufzunehmen. Alternativ empfehlen wir in der Übergangszeit die Klage über den Mandanten selber oder über einen Rechtsanwalt fertigen/versenden zu lassen. Fax zählt/ geht nicht!    
Widerspruch außerhalb von Sachsen-Anhalt: 
Die Bewilligungsstellen sind regelmäßig NICHT im Adressbuch des beSt zu finden. Entsprechende gesetzliche Regelungen für eine elektronische Einreichung sind gemäß unseren Informationen auch noch nicht vollumfänglich vollzogen.  Insoweit empfehlen wir Ihnen  dringend, mit der jeweiligen Bewilligungsstelle  vor Einreichung eines Widerspruchs Kontakt aufzunehmen und alternativ den Widerspruch über den Mandanten selber oder über einen Rechtsanwalt fertigen/versenden zu lassen.

1.1.) Aktuelle unverbindliche Empfehlungen der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zum beSt
1.1a.) PDF/A-Format-Hinweis zu Anforderungen an elektronische Dokumente gemäß ERVV und ERVB
1.1b.) Auswahl des Kartenlesegerätes
1.1c.) Tipps/ Tricks, Störungen/ Fehlerbeseitigung bzw. allgemein für das beSt zu beachtende Hinweise/ Fehler 
1.1d.) Datev-Hinweise
1.1e.) ausführliche Erläuterung der gesetzlichen Grundlagen zur Versendung elektronischer Dokumente 
1.1f.) Freischaltung Website Bundessteuerberaterkammer www.steuerberaterplattform-bstbk.de
1.1g.) nachträgliche Schnellfreischaltung zum Beispiel für Klagen mittels genannter Fast Lane 
1.1h.) Berufsausübungsgesellschaften

 

1.1a.) PDF/A-Format-Hinweis zu Anforderungen an elektronische Dokumente gemäß ERVV und ERVB 
Unbedingt spezielles PDF/A Format insbesondere für Behörden/Klagen/Klageschriftverkehr verwenden
Stellen Sie in Ihren PC-Einstellungen für alle PC und damit auch für den Versand über das beSt Ihr verwendetes PDF-Format bzw. PDF-Dokumente so um, dass diese standardmässig im PDF/A-Format erzeugt werden. Warum dies wichtig ist, erklären wir unten ausführlich. Das PDF/A-Format zeigt regelmäßig oben rechts ein Hinweis, dass es unveränderbar ist auf, was für die Kommunikation u.a. mit den Gerichten erforderlich/ wichtig ist und  führt aber – aus unserer Sicht – sonst in der täglichen Arbeit zu keinem großem Unterschied/ Aufwand bei Ihnen.

1.1b.) Auswahl des Kartenlesegerätes
Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt darf aus wettbewerbsrechtlichen Gründen leider keinen Kartenlesegeräteanbieter hier bevorzugt nennen.
Einige auf dem Markt befindlichen Lesegeräte wurden offenbar leider nicht primär für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt, so dass vor finaler Anschaffung des Kartenlesegeräts rein vorsorglich der erfolgreiche Einsatz in Einzelfällen in beSt-WTS-Oberflächen eventuell nochmal testweise geprüft werden sollte.
Bei Reiner SCT könnte das Kartenlesegerät cyberJack RFID basis mit der Artikelnummer: 2718500100 evtl. nicht für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt sein. Die Reiner SCT-Kartenlesegeräte cyberJack RFID standard und cyberJack RFID komfort sollen diese Einschränkungen für die WTS-Ebene wohl nicht aufweisen.
– Reiner SCT Kartenleser mit Basistreiber in der Version 7.x wird nicht korrekt erkannt
auf der Seite von Reiner SCT das CyberJack DriverPackage V 1.1.0 herunterladen   

hier: Unterstützte Kombinationen Terminalserver, Betriebssysteme, Chipkartenlesegeräte 

Sie finden weiter unten unsere Praxis-Erfahrungen und wir befinden uns zudem in Abstimmungen, inwieweit wir/ andere Ihnen helfen können.

1.1c.) allgemein aus Sicht der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zu beachtende Hinweise/ Fehler 
Bitte beachten Sie, dass der Zugang zum beSt und die Funktionsfähigkeit der Ausweis-App sowie der Fachsoftware von verschiedenen Voraussetzungen abhängt.
Wir empfehlen Ihnen unbedingt zur Klärung bei Störungen folgende Faktoren/ Sachverhalte festzuhalten und insbesondere zu prüfen: 
*verwendeter beSt-Zugang: COM-Vibilia-Client oder Fachsoftware (Datev, Simba, Agenda usw.)
*verwendetes Betriebssystem
*verwendeter Browser
*verwendete Firewall
*beSt wird genutzt auf lokaler Ebene ja oder nein
*beSt wird genutzt auf WTS-Ebene ja oder nein
* verwendeter Zugang zum beSt: Kartenlesegerät oder Smartphone (Smartphone wird grundsätzlich nicht empfohlen)
*das Kartenlesegerät wird von der Ausweis-App in der jeweiligen Ebene erkannt ja oder nein wird 
*ist die Erstregistrierung bereits absolviert und funktionierte das beSt bereits   
*funktioniert das beSt lokal (statt in der WTS-Ebene) 
*welches Kartenlesegerät (zum Drauflegen oder einschieben) 

1.1d.) Tipps der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zu Fehlermeldungen auf Grund von eigenen Belastungstests unserer Steuerberaterkammer
(wenngleich bei Fragen und technischen Probleme zum beSt  nicht die Regionalkammer Aussagen treffen kann, sondern nur die Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823. Wir gehen jedoch davon aus, dass in der Anfangsphase an der Supporthotline 0800/382 382 3 ein extrem hohes Anrufaufkommen zu verzeichnen ist, was im Einzelfall zu Wartzeiten von über 30 min führen kann und empfehlen Ihnen insoweit ggf. Ihr Anliegen schriftlich per E-Mail an service@bstbk-steuerberaterplattform.de  zu richten.

Für Auskünfte ist es zu empfehlen den Service-Mitarbeitern Ihre Teilnehmer-Nummer (sofern bereits Zugang im self-Service unter https://www.bstbk-steuerberaterplattform.de/self-service/ zu finden bzw. ist das auch die Nummer aus der Vollmachtsdatenbank) mitzuteilen. Für telefonische Auskünfte ist es (insbesondere für Datev-Nutzer) zudem hilfreich, den Service-Mitarbeitern die tagesaktuelle Service-TAN mitzuteilen. Die Service-Mitarbeiter sind wohl von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00-18.00 Uhr erreichbar.

Halten Sie Ihren Ansprechpartner für Ihre Firewall am Tag der Einrichtung unbedingt erreichbar (unsere eigenen diversen Tests haben gezeigt, dass man als Steuerberater nicht zwangsläufig alle Einstellungen kennt, aber Ihrerseits müssen in verschiedenen Fällen Einstellungen/ Änderungen der Firewall vorgenommen werden); insbesondere wenn Ausweis-App und beSt technisch nicht miteinander sprechen wollen
Folgende Störungen sind in unseren eigenen Belastungstests zeitweise aufgetreten, die aber auch teilweise durch uns bewusst verursacht/getestet worden sind: 

zeitweilige Störung 1:
Die Website ist nicht erreichbar.    127.0.01 hat die Verbindung abgelehnt“ oder
Autentapp-/Firewall-Portzugangsfehler oder
„Hmmm…diese Seite ist leider nicht erreichbar localhost hat eine Verbindung verweigert“

Mit unten aufgeführten Lösungen kann man zu mindestens die Erst-Registrierung regelmäßig erfolgreich durchlaufen. In manchen Fällen haben wir jedoch im Anschluss immer noch Probleme bei der Zertifikatserzeugung festgestellt (insbesondere natürlich bei Handy-Lösung: wenn das dafür erforderliche identische WLAN-Netz nicht gewährleistet ist). In unseren Tests beruhte die vorgenannte Fehlermeldung im Wesentlichen auf folgenden 2 Ursachen:

*auf intern auf dem Rechner gespeicherten Cookies usw.
Lösung für Störung 1:
Entfernen der Cookies oder nutzen eines anderen Browsers

*auf Grund der Einstellungen der Firewall ODER Proyeinstellungen
Lösung für Störung 1: Hier lag das Problem in der Firewall bzw. den Proxyeinstellungen. Aber selbst das zweitweise Ausschalten der Firewall brachte in diesen Fällen jedoch nichts, da diese damit regelmässig trotzdem nicht den gesamten Datenverkehr freigab!!
Lösungen:
*Es war lediglich – mit Unterstützung des EDV-Partners – erforderlich, dass die Proxyeinstellungen angepasst oder bestimmte Ports bzw. die Firewall (HTTP/HTTPS 80/443 und 8080/8443 bzw. 80, 8080, 443 sowie 24727.) freigeschalten werden mussten.
Hier einen Auszug!!! der erforderlichen Parameter gemäß BStBK.
*In enger Abstimmung mit Ihrem EDV-Partner und der Kanzlei-Sicherheitsbestimmungen könnten Sie testweise kurzzeitig die Einstellungen des transparenten Proxy prüfen/verändern.

zeitweilige Störung 2:
– Personalausweis wird nicht erkannt
Kartenlesegerät auf Kombatibilität für WTS prüfen
zu früh auf Lesegerät gesteckt:
Ausweis immer erst dann auf/ in das Lesegerät stecken, wenn Sie vom Programm dazu aufgefordert werden (manchmal greift dann ansonsten Windows selbst gerade auf das Kartenlesegerät zu und blockiert die AusweisApp2)
sonstiger Fehler oder bei Datev zusätzlich auch „CHI00070 Die Authentifizierung über die Onlineausweisfunktion konnte nicht erfolgreich durchgeführt werden.“; hierfür kommen nach unseren Piloterfahrungen mehrere Fehlerursachen in Frage:
– Kartenlesegerätetreiber ist – soweit erforderlich – noch nicht installiert (lokal und auf WTS-Oberfläche) 
– Firewall oder ein anderer Zugriff behindert den Zugriff der Ausweis-App auf den Ausweis
– es wurde zwischen lokaler Ebene und WTS Oberfläche gewechselt, was den Zugriff blockiert
– Kartenlesegerät defekt, weil Anschlusskabel des Kartenlesegerätes am USB-Port einen Bruch hat

Lösung:
1. Anschlüsse (wird alles lokal erkannt), Treiber (mit Kartenlesegerätefirma prüfen) und Zugriffe (Farbanzeigen/ Anzeigen auf Kartenlesegerät im Blick behalten) prüfen
2. Ausweis vom Kartenlesegerät entfernen
3. WTS-Oberfläche schließen
4. Kartenlesegerät an einen anderen USB-Anschluss anschließen
5. Prüfen (unter Einstellungen der WTS/ VPN-Verbindung), das auch Kartenlesegerät wirklich auf die WTS-Oberfläche mit hoch auf die WTS-Ebene geschliffen wird
6.  nochmalige Anmeldung auf der WTS-Oberfläche
7. Ausweis-App/ Authentifizierungssoftware neu starten

zeitweilige Störung 3:
unbemerkte eigene Kanzlei-Firewall/ Proxy-Fehler bei Nutzung der COM Vibilia StB-Edition
Lösung:
• Folgende Ports müssen gemäß BStBK in der Firewall – unter Beachtung der kanzleiinternen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung für den COM Vibilia StB-Edition freigegeben sein: HTTP/HTTPS 80/443 und 8080/8443
• Authentisierende Proxys mit den Authentisierungsschemata Basic (bitte beachten Sie, dass Name und Passwort im Klartext übertragen werden) und NTLM (version1, version2) werden unterstützt.
• Falls ein Proxy oder eine Firewall auf Anwendungsebene filtert, muss der Download von JAR-Dateien erlaubt sein.
Die folgenden MIME-Typen dürfen NICHT gefiltert werden:
– multipart/related für OSCI
– application/x-jar für das Herunterladen der JAR-Dateien.
– binary/x-java-serialized für die Kommunikation mit dem Verzeichnisdienst

– COM Vibilia Validierungsserver oder VHN2-Signaturdienst fehlerhaft: wenn es keine Sperrung wegen wiederholter Falscheingabe ist (wo Sie die Hotline kontaktieren sollten): Firewall-/Proxyeinstellungen hiermit prüfen und ggf.  teilweise testweise Öffnung des „transparenten Proxy“ unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen
mit BStBK-Video/ Tutorial die Einrichtung/ Registrierung des beSt vornehmen/ prüfen
hiermit: Firewall-/Proxyeinstellungen,  und FAQ der BStBK prüfen 

 

zeitweilige Störung 4:
unbemerkte eigene Kanzlei-Firewall/ Proxy-Fehler bei Nutzung der Ausweis APP2
Lösung:

• Ursache Ausweis liegt schon auf Lesegerät und wird deshalb nicht erkannt: bei Instabilitäten empfehlen wir Ihnen, um ein Zugreifen/ Blockieren anderer Programme auf den Ausweis zu vermeiden, den Ausweis auf das Lesegerät erst dann zu legen, wenn Sie von der Steuerfachsoftware oder dem COM-Vibilia-Client dazu aufgefordert werden

• Folgende Ports müssen gemäß BStBK in der Firewall – unter Beachtung der kanzleiinternen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung für die Ausweis APP2 freigegeben sein: Ports 80, 8080, 443 sowie 24727.
Weiter werden von den jeweiligen Dienstanbieterseiten Anfragen an den Localhost (127.0.0.1) zurückgesandt.
Für die Kommunikation wird ein Loadbalancer eingesetzt, der über den DNS-Namen eid.eid-service.de (IP: 62.96.224.155) erreicht wird.
Installationshinweise – AusweisApp2: hier
mit BStBK-Video/ Tutorial die Einrichtung/ Registrierung des beSt vornehmen/ prüfen
hiermit: Firewall-/Proxyeinstellungen,  und FAQ der BStBK prüfen und ggf.  teilweise testweise Öffnung des transparenten Proxy unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen

und wenn es weiterhin Probleme mit der Ausweis App gibt oder zum Beispiel in der Log-Datei der Ausweis-App für den Kartenleser eine Scard-E-Sharing-Violation-Fehler aufgezeichnet wird, könnte es gemäß unseren Erfahrungen sein, dass da ein anderer Prozess auf den Kartenleser zugreift und die Ausweis-App dadurch behindert wird; prüfen Sie bitte mit ihrem EDV-Systempartner, welches Programm auf den Kartenleser zugreift.

– Ausweis-App-Fehler oder Scard-E-Sharing-Violation-Fehler:
Firewall-/Proxyeinstellungen hiermit prüfen und ggf.  teilweise testweise Öffnung des transparenten Proxy unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen und wenn es weiterhin Probleme mit der Ausweis App gibt oder zum Beispiel in der Log-Datei der Ausweis-App für den Kartenleser eine Scard-E-Sharing-Violation-Fehler aufgezeichnet wird, könnte es sein, dass da ein anderer Prozess auf den Kartenleser zugreift und die Ausweis-App dadurch behindert wird; prüfen Sie bitte mit ihrem EDV-Systempartner, welches Programm auf den Kartenleser zugreift.
sie müssen dazu ihren PC-Prozess ermitteln, Ctrl-H drücken (menu „View“/“Low Pane View“/“Handes“).
wenn Sie den Device Namen des Kartenlesegerätes wissen, müssen Sie schauen , welcher anderer Prozess den SCARD-E-SHARING-VIOLATION Fehler verursacht.
ggf. Ctrl-F drücken (menu „Find“/“Find Handle or DLL…“) um dies zu ermitteln. 


zeitweilige Störung 5:

Erstregistrierung funktioniert nicht erfolgreich
Bei der Erst-Registrierung gibt es technische Probleme, vermutlich sprechen Ausweis APP2 und die Plattformseite nicht miteinander bzw. werden Autentapp-/Firewall-Portzugangsfehler bzw. Localhost-Fehler (127.0.0.1) angezeigt.

Lösung:
Notlösung über Handy (andere Systemumgebung)
prüfen, dass der Ausweis durch die Ausweis APP übers Handy erkannt wird
wenn dies der Fall ist und die Möglichkeit besteht, mit dem Handy im selben!!! WLAN-Netz eine Verbindung herzustellen, dann über das Handy die Erst-Registrierung starten  (da im späteren laufenden Betrieb aber die Handylösung technisch nicht präferiert wird, unbedingt prüfen, dass die Anmeldung dann auch ohne Handy funktioniert.) 
– wir haben als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in der Pilotphase ab Oktober ehrenamtlich hunderte positive – wie auch natürlich negative – eigene Tests durchlaufen und uns zig Stunden zu bei uns auftretenden Fragen/ Problemen (insbesondere bei Browser, Cookies, Ports, Proxy, Firewall) Unterstützung bei Datev, BStBK und EDV-Systempartner geholt und Optimierungen für die nächsten Stufen angeregt.  Vielfach lag es auch am Browser (Cookies usw., die zu löschen waren!) und an der Firewall, die eine Registrierung oder ein Zusammenspiel der Ausweis-App mit dem elektronischem Postfach behinderte (Lösungen mittlerweile: hier).

Wir schließen nicht aus, dass zum Systemstart auch in den Kanzleien im Einzelfall ab Januar – abhängig vom EDV-System/ Sicherheitsarchitektur der Kanzlei – ein wenig Geduld und zum Beispiel bei der Firewall die Unterstützung durch den EDV-Systempartners gefragt sein wird.

zeitweilige Störung 6:
Kartenlesegerät wird nicht erkannt bzw. funktioniert das Kartenlesegerät nicht auf der WTS-Oberfläche, wobei es wegen unterschiedlicher Systemvoraussetzungen sein kann, dass das gleiche Lesegerät in der WTS-Oberfläche bei einem anderem Steuerberater funktioniert

hier: diese BStBK-Anleitung für die Firewalleinstellungen überprüfen
hier: unterstützte Kombinationen Terminalserver, Betriebssysteme, Chipkartenlesegeräte prüfen

Einige auf dem Markt befindlichen Lesegeräte wurden offenbar leider nicht primär für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt, so dass vor finaler Anschaffung des Kartenlesegeräts rein vorsorglich der erfolgreiche Einsatz in Einzelfällen in beSt-WTS-Oberflächen eventuell nochmal testweise geprüft werden sollte.
Bei Reiner SCT könnte das Kartenlesegerät cyberJack RFID basis mit der Artikelnummer: 2718500100 evtl. nicht für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt sein. Die Reiner SCT-Kartenlesegeräte cyberJack RFID standard und cyberJack RFID komfort sollen diese Einschränkungen für die WTS-Ebene wohl nicht aufweisen.

hier: Unterstützte Kombinationen Terminalserver, Betriebssysteme, Chipkartenlesegeräte 

 

zeitweilige Störung 7:
COM Vibilia-Client zeigt „Fehler bei der Verbindung mit dem VHN2-Signierdienst“ an.   
Lösung:
COM-Vibilia-Client/ Fachsoftware spricht nicht mit der Ausweis App
es gibt verschiedene Ursache/Lösungen dafür, dass der COM-Vibilia-Client/ Fachsoftware nicht mit der Ausweis App sprechen.
Ursache Ausweis liegt schon auf Lesegerät und wird deshalb nicht erkannt: bei Instabilitäten empfehlen wir Ihnen, um ein Zugreifen/ Blockieren anderer Programme auf den Ausweis zu vermeiden, den Ausweis auf das Lesegerät erst dann zu legen, wenn Sie von der Steuerfachsoftware oder dem COM-Vibilia-Client dazu aufgefordert werden
Ursache Firewall
Folgende Ports müssen in der Firewall – unter Beachtung der kanzleiinternen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung für die Ausweis APP2 freigegeben sein:
Ports 80, 8080, 443 sowie 24727.Folgende Ports müssen in der Firewall – unter Beachtung der kanzleiinternen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung für den COM Vibilia StB-Edition freigegeben sein: HTTP/HTTPS 80/443 und 8080/8443

.hiermit: Firewall-/Proxyeinstellungen und FAQ der BStBK prüfen und ggf.  teilweise testweise Öffnung des transparenten Proxy unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen und wenn es weiterhin Probleme mit der Ausweis App gibt oder zum Beispiel in der Log-Datei der Ausweis-App für den Kartenleser eine Scard-E-Sharing-Violation-Fehler aufgezeichnet wird, könnte es sein, dass da ein anderer Prozess auf den Kartenleser zugreift und die Ausweis-App dadurch behindert wird; prüfen Sie bitte mit ihrem EDV-Systempartner, welches Programm auf den Kartenleser zugreift.
Ursache Kartenlesegerät

– konkretes Kartenlesegerät ist nicht oder nicht für WTS gedacht bzw. zugelassen
– Kartenlesegerät ist nicht sauber hochgefahren-> Lösung: Ausweis-App und COM-Vibilia-Client beenden und nochmal neu starten 
Ursache Dateiformat
Achten Sie bitte bei Klagen/Schreiben an Gerichte, dass die das dafür vorgeschriebene Format einhalten. In vielen Fällen sind Dokumente an Gerichte NICHT im WORD Format sondern im speziellen PDF/A Format (normales PDF-Format reicht regelmäßig nicht!) zu senden, damit sie dort anerkannt empfangen werden.  Ebenso sind Sonderzeichen und ähnliches regelmäßig nicht zulässig. Wir haben auf Bundesebene darauf hingewiesen und erwarten zeitnahe eine Handreichung.  

zeitweilige Störung 8:
Klassiker:)

Passwort verlegt: speichern Sie unbedingt das im Zuge der Registrierung automatisch erzeugte (relativ lange) Passwort für Ihren beSt-Zugang geschützt und dauerhaft ab (zum Beispiel in einem Passwortmanager) 
-Passwort mehrfach falsch eingeben: eventuell funktioniert der  COM Vibilia Validierungsserver oder VHN2-Signaturdienst nicht, wenn wegen wiederholter Falscheingabe der Zugang gesperrt ist. Bitte Hotline kontaktieren, da geringfügige Falscheingaben zur Sperrung reicht   
-Personalausweis verlegt: (für die Erstregistrierung IST der Personalausweis (nPA) zwingend erforderlich; für die NACH erfolgreich absolvierter  Erstregistrierung erfolgte Nutzung des beSt bestände theoretisch gemäß 18 Abs. 2 StBPPV bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, zur laufenden Authentisierung in der beSt-Software auch den Kammer-Mitgliedsausweis der zuständigen Steuerberaterkammer zu verwenden (KMA).)
Überlegen Sie sich auf Grund unserer gemachten Erfahrungen, insbesondere im Homeofficefall, wie Sie vorab intern sicherstellen, dass der Personalausweis immer an der „richtigen“ Arbeitsstelle liegt und dorthin sicher transportiert wird/ ankommt.   
-Ausweis-App veraltet: Halten Sie Sie immer die Ausweis-App aktuell (neueste Version ist die 1.26.1).
-Ausweis liegt schon auf Lesegerät: bei Instabilitäten empfehlen wir Ihnen, um ein Zugreifen/ Blockieren anderer Programme auf den Ausweis zu vermeiden, den Ausweis auf das Lesegerät erst dann zu legen, wenn Sie von der Steuerfachsoftware oder dem COM-Vibilia-Client dazu aufgefordert werden 

 

zeitweilige Störung 9:
Registrierungsablauf
Prüfen Sie bitte folgende Sachverhalte zur/ vor Einrichtung des Postfaches:
(siehe auch: hier Anleitung der Bundessteuerberaterkammer
– wenn Ihr Softwareanbieter bereits eine Lösung für das beSt programmiert hat: Ausweis  App
– wenn Ihr Softwareanbieter noch keine Lösung für das beSt programmiert hat: COM Vibilia App 
  (ggf. muss bei Nutzung der COM Vibilia App für WTS noch ein Dispatcher vom EDV-Partner zusätzlich installiert werden)
– Ihr Personalausweis ist vorliegend?
– PIN zum Personalausweis vorliegend?
– Kartenlesegerät für den Personalausweis vorliegend? (von der Nutzung der Ausweis-App auf Smartphones wird nicht zugeraten)
– Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer mit Registrierungscode vorliegend?
– hier: Firewall-Anleitung der BStBK/ Datev vorhalten/ beachten 

zeitweilige Störung 10:
Ich habe mein Registrierungsbrief noch nicht. Bin ich bei dem alphabetischem Versand schon dran und was passiert, wenn der Registrierungsbrief auf dem Postweg verloren geht?
Lösung: 
Die Registrierungsbriefe werden von Januar 2023 bis März 2023 den Steuerberatern in alphabetischer Reihenfolge (siehe unten) zugesendet. Bitte wundern Sie sich also nicht, wenn Sie den Brief noch nicht haben sollten!

NACH unten aufgeführten Datum UND ein paar Tagen Postlaufzeit:) oder für eine nachträgliche Fast Lane wenden Sie sich bitte an 0800/382 382 3 (extrem hohes Anrufaufkommen) bzw. empfehlen wir Ihnen insoweit ggf. Ihr Anliegen schriftlich per E-Mail an service@bstbk-steuerberaterplattform.de zu senden. Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bzw. die Regionalkammer können keine Auskünfte zu den Registrierungsbriefen oder dem elektronischem Postfach erteilen. 

Kalenderwoche Zeitraum Nachname beginnend Nachname beginnend
    von bis
1.-2. KW 02.01.-13.01.2023 A….. Fische…
       
3.-4. KW 16.01.-27.01.2023 Fischen Kirch….
       
5.-6. KW 30.01.-10.02.2023 Kirchh….. Peter…
       
7.-8. KW 13.02.-24.02.2023 Peters Stuck….
       
9.-10. KW 27.02.-10.03.2023 Stüd… Z

 

 

zeitweilige Störung 11:
Ich muss wegen einem laufendem Finanzgerichtsverfahren mit dem Finanzgericht kommunizieren, habe es aber versäumt mich in der Fast-Lane, zu der ich im Oktober 2022 angeschrieben worden bin, anzumelden. Was nun? 

Lösung:  
Die Fast Lane wird – selbst wenn man es versäumt hat, sich im letzten Jahr dafür anzumelden – auch für den gesamten Zeitraum des Registrierungsprozesses im ersten Quartal 2023 offengehalten. Mitglieder die jetzt noch schnellstmöglich einen Zugang brauchen, können einfach einen formlosen Antrag an steuerrecht@bstbk.de stellen. Die E-Mail muss den Vor- und Zunamen und die Mitgliedsnummer der beantragenden natürlichen Person enthalten.

 

zeitweilige Störung 12:
unzutreffende Angaben im Ausweis/ Berufsregister der Kammer beim Namen des Steuerberaters

Lösung:
Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung bei der Erstregistrierung werden zur Identifikation einige persönliche Daten unter Beachtung des Datenschutzes abgeglichen. Insbesondere betrifft dies das Geburtsdatum und den Vor- und Zunamen. Auch im Rahmen unserer Pilotphase haben wir festgestellt, dass diese Plausibilitätsprüfung Besonderheiten berücksichtigen muss.  Die Bundessteuerberaterkammer hat diesem Ansinnen zwischenzeitlich Rechnung getragen. Es müssen somit im Berufsregister der regionalen Steuerberaterkammer eigentlich nicht zwingend vollumfänglich alle jemals vergebenen Vornamen vollumfänglich gespeichert sein. Sollte eine Registrierung jedoch tatsächlich alleine wegen des/ der Vornamen oder zwischenzeitlicher Heirat ausnahmsweise tatsächlich alleine deswegen nicht möglich sein, d.h. deswegen wirklich im Ausnahmefall abgelehnt werden, ist dies KEIN Problem:
An sich schreibt nämlich die regionale Steuerberaterkammer jährlich die Steuerberater an und bitte die Steuerberater immer um Prüfung der im Berufsregister gespeicherten Daten. Im Regelfall erhalten die Steuerberaterkammern leider jedoch kaum Rücksendungen. Wir empfehlen Ihnen insoweit zu Lösung der Erstregistrierung beim beSt (ausdrücklich NUR für diesen Ausnahmefall der ausdrücklichen Ablehnung der beSt-Registrierung wegen abweichendem Namen) eine Zusendung einer Kopie des Ausweises (Vor und Rückseite) an die regionale Steuerberaterkammer mit der Bitte um Ergänzung für das beSt im Berufsregister vorzunehmen, da DIESE Änderung/ Ergänzung des Namens im regionalen Berufsregister die Bundessteuerberaterkammer nicht vornehmen kann.   
Ansonsten gilt: Für Fragen oder technische Probleme zum beSt verwenden Sie ansonsten ab dem 02.01.2023 die Rufnummer der Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823, da die Regionalkammer zum elektronischem Postfach keine Auskünfte erteilen kann.   

 

1.1d.) Datev-Hinweise zur Anbindung beSt an DATEV DMS und Dokumentenablage
Datev: „Die Funktion zum Abruf und Versand von beSt-Nachrichten in DATEV DMS und Dokumentenablage ist nach Installation der Hotfixe K0005100-13230 und K0003022-13220 verfügbar. Die Hotfixe wurden am 30.12.2022 ab 18:15 Uhr bereitgestellt. Weitere Informationen zur Einrichtung des beSt finden Sie im DATEV Hilfe-Center unter: www.datev.de/hilfe/1025528.Detaillierte Informationen zum besonderen Steuerberaterpostfach finden Sie unter: www.datev.de/best

durch von uns festgestellte Datev-Fehlerhinweise:

Datev: EXC2782522172   beSt-Postfach Daten abrufen
hier: Lösung—> Datev hat am 03.01.2023 ab 18.15 Uhr ein Hotfix für dieses Problem herausgegeben

Datev: EXC558266123 Suchen im Adressbuch:
hier: Lösung—> Datev hat am 03.01.2023 ab 18.15 Uhr ein Hotfix für dieses Problem herausgegeben

Datev: CHI00004 „Der Nachrichtenabruf konnte nicht gestartet werden. Wenden Sie sich an Ihren Administrator“ 
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. An einer Lösung wird gearbeitet. 

Datev: CHI00009 „Für den Zugriff auf den Server des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ist keine Berechtigung vorhanden“
hier: Lösung

Datev: CHI00010 Fehler fehlende Rechte
Es wird an einer Lösung gearbeitet. 

Datev: CHI00026 „Bei der Authentifizierung an der Schnittstelle des besonderen Steuerberaterpostfachs ist ein Fehler aufgetreten“
hier: Lösung

Datev: CHI00030 „Die SAFE-ID des Absenders konnte nicht ermittelt werden. Die Nachricht kann nicht versendet werden. Speichern Sie die Nachricht und versenden Sie diese zu einem späterem Zeitpunkt erneut.“
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. An einer Lösung wird gearbeitet. 

Datev: CHI00033 „Beim Zugriff auf das Empfängerverzeichnis ist ein Fehler aufgetreten. Speichern Sie die Nachricht und versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut.“  
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. An einer Lösung wird gearbeitet. 

Datev: CHI00044 „Die Nachricht mit dem Betreff    „xyz………“      konnte nicht versendet werden.“ oder 
                                   „Der Nachrichtenabruf konnte nicht gestartet werden. Wenden Sie sich an Ihren Administrator.“  
Lösung: Hier wurde am 13.01.2023 seitens der Datev ein Hotfix herausgebracht, was diesen Fehler beseitigen müsste. 
Einige Behörden – wie Finanzgerichte – erwarten Anhänge im speziellem PDF/A-Format und akzeptieren nur wenige Abweichungen. 

Datev: CHI00067 „Es konnte kein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) erstellt werden. Versuchen Sie es erneut oder mit einem anderen Authentifizierungsmedium“  
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. An einer Lösung wird gearbeitet. 

 

 

1.1e.) ausführliche Erläuterung der gesetzlichen Grundlagen zur Versendung elektronischer Dokumente 
Achten Sie bitte bei Klagen/Schreiben an Gerichte, dass die das dafür vorgeschriebene Format einhalten. 

 

 

Gesetzliche Grundlage ist gemäß unserer Recherche und Auffassung insbesondere u.a. die ERVV und die ERVB. In vielen Fällen sind Dokumente an Gerichte insoweit NICHT im WORD Format und auch NICHT im normalen PDF-Format, sondern gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 ERVV in der ab 01.01.2023 gültigen Fassung im speziellen PDF  Format (regelmäßig wird dies das Format PDF/A sein!)  zu senden (normales PDF-Format reicht also NICHT aus!), damit sie dort anerkannt/empfangen werden. Ebenso sind Sonderzeichen und ähnliches regelmäßig nicht zulässig. Senden Sie also an Gerichte nur mit solchen Formaten, die ausdrücklich zugelassen sind.

§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach* (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV)  

§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente 

(1) Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen.
(2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.

(3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:

1.die Bezeichnung des Gerichts;
2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
3.die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
4.die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
5.sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
§ 5 Bekanntmachung technischer Standards

(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Standards für an die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

1.die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF;
2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
3.die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente;
4.die zulässigen physischen Datenträger;
5.die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument und
6.die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente.
(2) Die technischen Standards müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. Die technischen Standards können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Standards abgelöst sein müssen.

Zweite Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung  (2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2. ERVB 2022)
Vom 10. Februar 2022

Nach § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), der zuletzt durch  Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass ab dem 1. April 2022 Folgendes gilt:
1. Versionen der Dateiformate PDF und TIFF gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31. Dezember 2022
a) PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA:
Der Dokumenteninhalt soll orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Ein Rendering für spezifische Ausgabegeräte soll vermieden werden. Die Datei soll kein eingebundenes Objekt enthalten, da für die Darstellung der Inhalte kein externes Anwendungsprogramm oder eine weitere Instanz des PDF-Darstellungsprogramms verwendet wird. Zulässig ist das Einbinden von Inline-Signaturen und Transfervermerken. Die Datei soll keine  Aufrufe von ausführbaren Anweisungsfolgen, wie z. B. Scripts, beinhalten, insbesondere soll weder innerhalb von Feldern in Formularen noch an anderer Stelle JavaScript eingebunden sein, da diese Aufrufe nicht ausgeführt werden. Zulässig sind Formularfelder ohne JavaScript. Zulässig sind Hyperlinks, auch wenn sie auf externe Ziele verweisen.
b) TIFF Version 6.
2. Bei Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 der  Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ist die XJustiz-Nachricht „uebermittlungSchriftgutobjekte“ des XJustizStandards in der jeweils gültigen XJustiz-Version zu verwenden. Seit dem 31. Oktober 2021 ist die Version XJustiz 3.2 gültig. Einmal jährlich wird eine neue XJustiz-Version gültig werden. Sie löst die bis dahin gültige Version ab. XJustiz-Versionen werden immer 12 Monate vor Gültigkeit auf
www.xjustiz.de veröffentlicht.
3. Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung werden ab dem 1. April 2022 bis
31. Dezember 2022 Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht wie folgt begrenzt:
a) auf höchstens 200 Dateien und
b) auf höchstens 100 Megabyte.
Ab dem 1. Januar 2023 bis mindestens 31. Dezember 2023 werden die Anzahl und das Volumen wie folgt begrenzt:
a) auf höchstens 1 000 Dateien und
b) auf höchstens 200 Megabyte.
4. Zulässige physische Datenträger gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
sind bis mindestens 31. Dezember 2022
a) DVD und
b) CD.
5. Qualifizierte elektronische Signaturen sind gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 5 der Elektronischer-RechtsverkehrVerordnung bis mindestens 31. Dezember 2022 nach folgenden Vorgaben anzubringen:
a) nach dem Standard CMS Advanced Electronic Signatures (CAdES) als angefügte Signatur („detached signature“)
gemäß ETSI EN 319 122-1 v1.2.1 oder ETSI TS 103 173 v2.2.1 oder,
b) nach dem Standard PDF Advanced Electronic Signatures (PAdES) als eingebettete Signatur („inline signature“)
gemäß ETSI EN 319 142-1 v1.1.1 oder ETSI TS 103 172 v2.2.2 oder
c) nach den Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate
fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß
Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im
Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37)
Technische Eigenschaften der Dokumente gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31. Dezember 2022:
a) Druckbarkeit,
b) maximale Länge von Dateinamen einschließlich der Dateiendungen: 90 Zeichen und
c) Dateinamen bestehen ausschließlich aus:
aa) Buchstaben des deutschen Alphabetes einschließlich der Umlaute ä, ö, ü und ß,
bb) Ziffern und
cc) den Zeichen Unterstrich und Minus,
dd) Punkten, wenn sie den Dateinamen von Dateiendungen trennen, und
ee) einer logischen Nummerierung, wenn mehrere Dateien übermittelt werden.

Wir haben auf Bundesebene darauf hingewiesen und erwarten zeitnahe eine Handreichung.  

 

 


1.1f.) Freischaltung Website Bundessteuerberaterkammer www.steuerberaterplattform-bstbk.de
Die Bundessteuerberaterkammer hat zum Steuerberaterplattform /  besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) ihre BStBKWebsite live geschalten.  Sie finden diese unter https://steuerberaterplattform-bstbk.de/.
Auf diesen Webseiten der Bundessteuerberaterkammer finden sich sämtliche Informationen rund um die Steuerberaterplattform und
das beSt nutzerorientiert aufbereitet und alles an einem Platz. Das sind zum Beispiel der stetig erweiterte FAQ, Download des COM Vibilia StB Edition, Selbsthilfemedien, Klicktutorials, Zugang zum Self-Service sowie Service- und Support-Kontaktdaten 

1.1g.) Fast Lane 
Die Fast Lane wird für den gesamten Zeitraum des Registrierungsprozesses im kommenden Jahr (erstes Quartal 2023) offengehalten wird. Mitglieder können einfach einen formlosen Antrag an steuerrecht@bstbk.de stellen.
Die E-Mail muss den Vor- und Zunamen und die Mitgliedsnummer der beantragenden natürlichen Person enthalten.

1.1h.) Berufsausübungsgesellschaften
Wir weisen darauf hin, dass die vertretungsberechtigen Berufsträger, die zur Versendung über das Gesellschaftspostfach befugt sein sollen, der Steuerberaterkammer mitzuteilen sind
BStBK: „Besonders hinweisen möchten wir bei dieser Gelegenheit noch einmal auf die Regelung des § 14 Abs. 3 StBPPV. Nach dieser Vorschrift hat in dem Fall, dass ein beSt für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet wird, die Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer mitzuteilen, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente über das beSt zu versenden.
Die Regelung korrespondiert mit § 76a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i) StBerG, nach der die angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer in das Berufsregister einzutragen sind, wenn die Eintragung von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird.“

 

 

NEU: 11.01.2023 Zusendung der Registrierungsbriefe und Hinweise zur Erstregistrierung
hier: BStBK-Video/ Tutorial zur Einrichtung/ Registrierung des beSt

0.) Aktueller Hinweis zu Anforderungen an elektronische Dokumente gemäß ERVV und ERVB 
a.) Empfehlung der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
Stellen Sie in Ihren PC-Einstellungen für alle PC und damit auch für den Versand über das beSt Ihr verwendetes PDF-Format bzw. PDF-Dokumente so um, dass diese standardmässig im PDF/A-Format erzeugt werden. Warum erklären wir unter Punkt b.).

Das PDF/A-Format zeigt regelmäßig oben rechts ein Hinweis, dass es unveränderbar ist auf und hat führt – aus unserer Sicht- aber sonst in der täglichen Arbeit zu keinem großem Unterschied.

 

 

 

b.) Achten Sie bitte bei Klagen/Schreiben an Gerichte, dass die das dafür vorgeschriebene Format einhalten. 
Gesetzliche Grundlage ist gemäß unserer Recherche und Auffassung insbesondere u.a. die ERVV und die ERVB. In vielen Fällen sind Dokumente an Gerichte insoweit NICHT im WORD Format und auch NICHT im normalen PDF-Format, sondern gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 ERVV in der ab 01.01.2023 gültigen Fassung im speziellen PDF  Format (regelmäßig wird dies das Format PDF/A sein!)  zu senden (normales PDF-Format reicht also NICHT aus!), damit sie dort anerkannt/empfangen werden. Ebenso sind Sonderzeichen und ähnliches regelmäßig nicht zulässig. Senden Sie also an Gerichte nur mit solchen Formaten, die ausdrücklich zugelassen sind.

§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach* (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV)  

§ 2 Anforderungen an elektronische Dokumente 

(1) Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen.
(2) Das elektronische Dokument soll den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.

(3) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:

1.die Bezeichnung des Gerichts;
2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;
3.die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten;
4.die Angabe des Verfahrensgegenstandes;
5.sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
§ 5 Bekanntmachung technischer Standards

(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Standards für an die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

1.die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF;
2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
3.die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente;
4.die zulässigen physischen Datenträger;
5.die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument und
6.die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente.
(2) Die technischen Standards müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. Die technischen Standards können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Standards abgelöst sein müssen.

Zweite Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung  (2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2. ERVB 2022)
Vom 10. Februar 2022

Nach § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), der zuletzt durch  Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird bekannt gemacht, dass ab dem 1. April 2022 Folgendes gilt:
1. Versionen der Dateiformate PDF und TIFF gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31. Dezember 2022
a) PDF einschließlich PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA:
Der Dokumenteninhalt soll orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Ein Rendering für spezifische Ausgabegeräte soll vermieden werden. Die Datei soll kein eingebundenes Objekt enthalten, da für die Darstellung der Inhalte kein externes Anwendungsprogramm oder eine weitere Instanz des PDF-Darstellungsprogramms verwendet wird. Zulässig ist das Einbinden von Inline-Signaturen und Transfervermerken. Die Datei soll keine  Aufrufe von ausführbaren Anweisungsfolgen, wie z. B. Scripts, beinhalten, insbesondere soll weder innerhalb von Feldern in Formularen noch an anderer Stelle JavaScript eingebunden sein, da diese Aufrufe nicht ausgeführt werden. Zulässig sind Formularfelder ohne JavaScript. Zulässig sind Hyperlinks, auch wenn sie auf externe Ziele verweisen.
b) TIFF Version 6.
2. Bei Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 der  Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung ist die XJustiz-Nachricht „uebermittlungSchriftgutobjekte“ des XJustizStandards in der jeweils gültigen XJustiz-Version zu verwenden. Seit dem 31. Oktober 2021 ist die Version XJustiz 3.2 gültig. Einmal jährlich wird eine neue XJustiz-Version gültig werden. Sie löst die bis dahin gültige Version ab. XJustiz-Versionen werden immer 12 Monate vor Gültigkeit auf
www.xjustiz.de veröffentlicht.
3. Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung werden ab dem 1. April 2022 bis
31. Dezember 2022 Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht wie folgt begrenzt:
a) auf höchstens 200 Dateien und
b) auf höchstens 100 Megabyte.
Ab dem 1. Januar 2023 bis mindestens 31. Dezember 2023 werden die Anzahl und das Volumen wie folgt begrenzt:
a) auf höchstens 1 000 Dateien und
b) auf höchstens 200 Megabyte.
4. Zulässige physische Datenträger gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
sind bis mindestens 31. Dezember 2022
a) DVD und
b) CD.
5. Qualifizierte elektronische Signaturen sind gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 5 der Elektronischer-RechtsverkehrVerordnung bis mindestens 31. Dezember 2022 nach folgenden Vorgaben anzubringen:
a) nach dem Standard CMS Advanced Electronic Signatures (CAdES) als angefügte Signatur („detached signature“)
gemäß ETSI EN 319 122-1 v1.2.1 oder ETSI TS 103 173 v2.2.1 oder,
b) nach dem Standard PDF Advanced Electronic Signatures (PAdES) als eingebettete Signatur („inline signature“)
gemäß ETSI EN 319 142-1 v1.1.1 oder ETSI TS 103 172 v2.2.2 oder
c) nach den Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate
fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß
Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im
Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37)
Technische Eigenschaften der Dokumente gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung sind bis mindestens 31. Dezember 2022:
a) Druckbarkeit,
b) maximale Länge von Dateinamen einschließlich der Dateiendungen: 90 Zeichen und
c) Dateinamen bestehen ausschließlich aus:
aa) Buchstaben des deutschen Alphabetes einschließlich der Umlaute ä, ö, ü und ß,
bb) Ziffern und
cc) den Zeichen Unterstrich und Minus,
dd) Punkten, wenn sie den Dateinamen von Dateiendungen trennen, und
ee) einer logischen Nummerierung, wenn mehrere Dateien übermittelt werden.

Wir haben auf Bundesebene darauf hingewiesen und erwarten zeitnahe eine Handreichung.  

 

 

1.1.) Support
Für Fragen und technische Probleme zum beSt verwenden Sie bitte AUSSCHLIESSLICH die Rufnummer der Supporthotline der BStBK/ Datev
unter 0800/382 382 3, da die Regionalkammer zum elektronischen Postfach keine Auskunft erteilen kann. 
Wir gehen jedoch davon aus, dass in der Anfangsphase an der Supporthotline 0800/382 382 3 ein extrem hohes Anrufaufkommen zu verzeichnen ist, was im Einzelfall zu Wartzeiten von über 30 min führen kann und empfehlen Ihnen insoweit ggf. Ihr Anliegen schriftlich per E-Mail an service@bstbk-steuerberaterplattform.de  zu richten.

1.1.a) E-Mail-Support: service@bstbk-steuerberaterplattform.de
Für Auskünfte ist es zu empfehlen den Service-Mitarbeitern Ihre Teilnehmer-Nummer (sofern bereits Zugang im self-Service unter https://www.bstbk-steuerberaterplattform.de/self-service/ zu finden) mitzuteilen.

1.1.b.) Telefonischer Support: 0800 / 382 382 3
Für telefonische Auskünfte ist es (insbesondere für Datev-Nutzer) hilfreich, den Service-Mitarbeitern die tagesaktuelle Service-TAN mitzuteilen. 
Die Service-Mitarbeiter sind wohl von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00-18.00 Uhr erreichbar.

1.2.) Aktuelle Anfragen
Folgende häufigere Anfragen haben uns als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in den letzten Tagen erreicht:

  • Ich habe mein Registrierungsbrief noch nicht. Bin ich bei dem alphabetischem Versand schon dran und was passiert, wenn der Registrierungsbrief auf dem Postweg verloren geht? 
    Lösung: siehe unten Punkt 1.3.
    Es gibt eine Übersicht (siehe unten) zu den Versandterminen und  sie können sich nach Ablauf des Versandtermins an service@bstbk-steuerberaterplattform.de wenden. 

    Kalenderwoche Zeitraum Nachname beginnend Nachname beginnend
        von bis
    1.-2. KW 02.01.-13.01.2023 A….. Fische…
           
    3.-4. KW 16.01.-27.01.2023 Fischen Kirch….
           
    5.-6. KW 30.01.-10.02.2023 Kirchh….. Peter…
           
    7.-8. KW 13.02.-24.02.2023 Peters Stuck….
           
    9.-10. KW 27.02.-10.03.2023 Stüd… Z
  • Ich muss wegen einem laufendem Finanzgerichtsverfahren mit dem Finanzgericht kommunizieren, habe es aber versäumt mich in der Fast-Lane, zu der ich im Oktober 2022 angeschrieben worden bin, anzumelden. Was nun? 
    Lösung: siehe unten Punkt 1.15.
    Die Fast Lane wird – selbst wenn man es versäumt hat, sich im letzten Jahr anzumelden – auch für den gesamten Zeitraum des Registrierungsprozesses im ersten Quartal 2023 offengehalten. Mitglieder die jetzt noch schnellstmöglich einen Zugang brauchen, können einfach einen formlosen Antrag an steuerrecht@bstbk.de stellen. Die E-Mail muss den Vor- und Zunamen und die Mitgliedsnummer der beantragenden natürlichen Person enthalten.
  • Bei meiner Erst-Registrierung gibt es technische Probleme, vermutlich sprechen Ausweis APP2 und die Plattformseite nicht miteinander bzw. werden Autentapp-/Firewall-Portzugangsfehler bzw. Localhost-Fehler (127.0.0.1) angezeigt. Was nun?
    Lösung: siehe unten Punkt 1.4. bis 1.8.
    hier: mit Video/ Tutorial die Einrichtung/ Registrierung des beSt vornehmen/ prüfen
    Folgende Ports müssen in der Firewall – unter Beachtung der kanzleiinternen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung für die Ausweis APP2 freigegeben sein:
    Ports 80, 8080, 443 sowie 24727.
    Folgende Ports müssen in der Firewall – unter Beachtung der kanzleiinternen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung für den COM Vibilia StB-Edition freigegeben sein: HTTP/HTTPS 80/443 und 8080/8443.hiermit: Firewall-/Proxyeinstellungen und FAQ der BStBK prüfen und ggf.  teilweise testweise Öffnung des transparenten Proxy unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen und wenn es weiterhin Probleme mit der Ausweis App gibt oder zum Beispiel in der Log-Datei der Ausweis-App für den Kartenleser eine Scard-E-Sharing-Violation-Fehler aufgezeichnet wird, könnte es sein, dass da ein anderer Prozess auf den Kartenleser zugreift und die Ausweis-App dadurch behindert wird; prüfen Sie bitte mit ihrem EDV-Systempartner, welches Programm auf den Kartenleser zugreift.
  • Mein Kartenlesegerät funktioniert nicht auf der WTS-Oberfläche, bei meiner Kollegin im Nachbarort funktioniert das gleiche Lesegerät in der WTS-Oberfläche. Wie kommt das?
    Lösung: siehe unten 1.4.3)
    Einige Lesegeräte wurden offenbar eventuell nicht primär für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt, so dass vor finaler Anschaffung des Kartenlesegeräts rein vorsorglich der erfolgreiche Einsatz in Einzelfällen in beSt-WTS-Oberflächen eventuell nochmal testweise geprüft werden sollte. Bei Reiner SCT könnte das Kartenlesegerät cyberJack RFID basis mit der Artikelnummer: 2718500100 evtl. nicht für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt sein. 
    hier: Unterstützte Kombinationen Terminalserver, Betriebssysteme, Chipkartenlesegeräte  

  • Mein COM Vibilia-Client zeigt „Fehler bei der Verbindung mit dem VHN2-Signierdienst“ an.  Wie kommt das?
    Lösung: COM-Vibilia-Client/ Fachsoftware spricht nicht mit der Ausweis App
    es gibt verschiedene Ursache/Lösungen dafür, dass der COM-Vibilia-Client/ Fachsoftware nicht mit der Ausweis App sprechen. (analog: siehe unten Punkt 1.4. bis 1.8.) bzw. noch in Klärung befindliche Anfragen
    Ursache Firewall
    Folgende Ports müssen in der Firewall – unter Beachtung der kanzleiinternen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung für die Ausweis APP2 freigegeben sein:
    Ports 80, 8080, 443 sowie 24727.
    Folgende Ports müssen in der Firewall – unter Beachtung der kanzleiinternen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung für den COM Vibilia StB-Edition freigegeben sein: HTTP/HTTPS 80/443 und 8080/8443
    .
    hiermit: Firewall-/Proxyeinstellungen und FAQ der BStBK prüfen und ggf.  teilweise testweise Öffnung des transparenten Proxy unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen und wenn es weiterhin Probleme mit der Ausweis App gibt oder zum Beispiel in der Log-Datei der Ausweis-App für den Kartenleser eine Scard-E-Sharing-Violation-Fehler aufgezeichnet wird, könnte es sein, dass da ein anderer Prozess auf den Kartenleser zugreift und die Ausweis-App dadurch behindert wird; prüfen Sie bitte mit ihrem EDV-Systempartner, welches Programm auf den Kartenleser zugreift.
    Ursache Kartenlesegerät

    – konkretes Kartenlesegerät ist nicht oder nicht für WTS gedacht bzw. zugelassen
    – Kartenlesegerät ist nicht sauber hochgefahren-> Lösung: Ausweis-App und COM-Vibilia-Client beenden und nochmal neu starten 
    Ursache Dateiformat
    Achten Sie bitte bei Klagen/Schreiben an Gerichte, dass die das dafür vorgeschriebene Format einhalten. In vielen Fällen sind Dokumente an Gerichte NICHT im WORD Format sondern im speziellen PDF/A Format (normales PDF-Format reicht regelmäßig nicht!) zu senden, damit sie dort anerkannt empfangen werden.  Ebenso sind Sonderzeichen und ähnliches regelmäßig nicht zulässig. Wir haben auf Bundesebene darauf hingewiesen und erwarten zeitnahe eine Handreichung.  

 

1.3.) Versand Registrierungsbriefe
Die Registrierungsbriefe werden bis März/ April 2023 den Steuerberatern in alphabetischer Reihenfolge (siehe unten) zugesendet. Bitte wundern Sie sich also nicht, wenn Sie den Brief noch nicht haben sollten!
NACH unten aufgeführten Datum UND ein paar Tagen Postlaufzeit:) oder für eine nachträgliche Fast Lane wenden Sie sich bitte an 0800/382 382 3 (extrem hohes Anrufaufkommen) bzw. empfehlen wir Ihnen insoweit ggf. Ihr Anliegen schriftlich per E-Mail an service@bstbk-steuerberaterplattform.de zu senden. Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bzw. die Regionalkammer können keine Auskünfte zu den Registrierungsbriefen oder dem elektronischem Postfach erteilen. 

Kalenderwoche Zeitraum Nachname beginnend Nachname beginnend
    von bis
1.-2. KW 02.01.-13.01.2023 A….. Fische…
       
3.-4. KW 16.01.-27.01.2023 Fischen Kirch….
       
5.-6. KW 30.01.-10.02.2023 Kirchh….. Peter…
       
7.-8. KW 13.02.-24.02.2023 Peters Stuck….
       
9.-10. KW 27.02.-10.03.2023 Stüd… Z

 

1.4.) Probleme bei der Erstregistrierung
Tipps der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zu Fehlermeldungen auf Grund von eigenen Belastungstests unserer Steuerberaterkammer
(wenngleich dazu nicht die Regionalkammer Aussagen treffen kann, sondern ab 02.01.2023 die Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823 bzw. service@bstbk-steuerberaterplattform.de  kontaktiert werden sollte): Allgemeine praktische Hinweis der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt finden Sie auch
hier: unsere gesonderte Kammerhomepageseite

1.4.1.) wegen „Die Website ist nicht erreichbar.    127.0.01 hat die Verbindung abgelehnt“ oder Autentapp-/Firewall-Portzugangsfehler bzw. „Hmmm…diese Seite ist leider nicht erreichbar localhost hat eine Verbindung verweigert“
Mit unten aufgeführten Lösungen kann man zu mindestens die Erst-Registrierung regelmäßig erfolgreich durchlaufen. In manchen Fällen haben wir jedoch im Anschluss immer noch Probleme bei der Zertifikatserzeugung festgestellt (insbesondere natürlich bei Handy-Lösung: wenn das dafür erforderliche identische WLAN-Netz nicht gewährleistet ist). 
In unseren Tests beruhte die Fehlermeldung
„Die Website ist nicht erreichbar.    127.0.01 hat die Verbindung abgelehnt“ oder Autentapp-/Firewall-Portzugangsfehler
bzw. “ Hmmm…diese Seite ist leider nicht erreichbar localhost hat eine Verbindung verweigert“
insbesondere

1.4.1a.)auf intern auf dem Rechner gespeicherten Cookies usw.
Lösung: Entfernen der Cookies oder nutzen eines anderen Browsers

1.4.1b.) auf Grund der Einstellungen der Firewall ODER Proyeinstellungen
Hier lag das Problem in der Firewall bzw. den Proxyeinstellungen.
Selbst das zweitweise Ausschalten der Firewall brachte in diesen Fällen jedoch nichts, da diese damit regelmässig trotzdem nicht den gesamten Datenverkehr freigab!!
Es war lediglich – mit Unterstützung des EDV-Partners – erforderlich, dass die Proxyeinstellungen angepasst oder bestimmte Ports bzw. die Firewall (HTTP/HTTPS 80/443 und 8080/8443 bzw. 80, 8080, 443 sowie 24727.) freigeschalten werden mussten.
Hier einen Auszug!! der notwendigen Parameter.
In enger Abstimmung mit Ihrem EDV-Partner und der Kanzlei-Sicherheitsbestimmungen könnten Sie testweise kurzzeitig die Einstellungen des transparenten Proxy prüfen/verändern.

1.4.1ba.) Firewall/ Proxy bei Nutzung der COM Vibilia StB-Edition
• Folgende Ports müssen in der Firewall – unter Beachtung der kanzleiinternen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung für den COM Vibilia StB-Edition freigegeben sein: HTTP/HTTPS 80/443 und 8080/8443
• Authentisierende Proxys mit den Authentisierungsschemata Basic (bitte beachten Sie, dass Name und Passwort im Klartext übertragen werden) und NTLM (version1, version2) werden unterstützt.
• Falls ein Proxy oder eine Firewall auf Anwendungsebene filtert, muss der Download von JAR-Dateien erlaubt sein.
Die folgenden MIME-Typen dürfen NICHT gefiltert werden:
– multipart/related für OSCI
– application/x-jar für das Herunterladen der JAR-Dateien.
– binary/x-java-serialized für die Kommunikation mit dem Verzeichnisdienst

1.4.1bb.) Firewall/ Proxy bei Nutzung der Ausweis APP2
• Folgende Ports müssen in der Firewall – unter Beachtung der kanzleiinternen Sicherheitsvorschriften zur Nutzung für die Ausweis APP2 freigegeben sein: Ports 80, 8080, 443 sowie 24727.
Weiter werden von den jeweiligen Dienstanbieterseiten Anfragen an den Localhost (127.0.0.1) zurückgesandt.
Für die Kommunikation wird ein Loadbalancer eingesetzt, der über den DNS-Namen eid.eid-service.de (IP: 62.96.224.155) erreicht wird.
Installationshinweise – AusweisApp2: hier

1.4.1c.) Notlösung über Handy (andere Systemumgebung)
prüfen, dass der Ausweis durch die Ausweis APP übers Handy erkannt wird
wenn dies der Fall ist und die Möglichkeit besteht, mit dem Handy im selben!!! WLAN-Netz eine Verbindung herzustellen, dann über das Handy die Erst-Registrierung starten  (da im späteren laufenden Betrieb aber die Handylösung technisch nicht präferiert wird, unbedingt prüfen, dass die Anmeldung dann auch ohne Handy funktioniert.)  

1.4.2.) wegen unzutreffender Angaben beim Namen
Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung bei der Erstregistrierung werden zur Identifikation einige persönliche Daten unter Beachtung des Datenschutzes abgeglichen. Insbesondere betrifft dies das Geburtsdatum und den Vor- und Zunamen. Auch im Rahmen unserer Pilotphase haben wir festgestellt, dass diese Plausibilitätsprüfung Besonderheiten berücksichtigen muss.  Die Bundessteuerberaterkammer hat diesem Ansinnen zwischenzeitlich Rechnung getragen. Es müssen somit im Berufsregister der regionalen Steuerberaterkammer eigentlich nicht zwingend vollumfänglich alle jemals vergebenen Vornamen vollumfänglich gespeichert sein. Sollte eine Registrierung jedoch tatsächlich alleine wegen des/ der Vornamen oder zwischenzeitlicher Heirat ausnahmsweise tatsächlich alleine deswegen nicht möglich sein, d.h. deswegen wirklich im Ausnahmefall abgelehnt werden, ist dies KEIN Problem:
An sich schreibt nämlich die regionale Steuerberaterkammer jährlich die Steuerberater an und bitte die Steuerberater immer um Prüfung der im Berufsregister gespeicherten Daten. Im Regelfall erhalten die Steuerberaterkammern leider jedoch kaum Rücksendungen. Wir empfehlen Ihnen insoweit zu Lösung der Erstregistrierung beim beSt (ausdrücklich NUR für diesen Ausnahmefall der ausdrücklichen Ablehnung der beSt-Registrierung wegen abweichendem Namen) eine Zusendung einer Kopie des Ausweises (Vor und Rückseite) an die regionale Steuerberaterkammer mit der Bitte um Ergänzung für das beSt im Berufsregister vorzunehmen, da DIESE Änderung/ Ergänzung des Namens im regionalen Berufsregister die Bundessteuerberaterkammer nicht vornehmen kann.   
Ansonsten gilt: Für Fragen oder technische Probleme zum beSt verwenden Sie ansonsten ab dem 02.01.2023 die Rufnummer der Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823, da die Regionalkammer zum elektronischem Postfach keine Auskünfte erteilen kann.   

1.4.3.) wegen: Kartenlesegerät wird nicht erkannt:
hier: diese Anleitung für die Firewalleinstellungen überprüfen
hier: unterstützte Kombinationen Terminalserver, Betriebssysteme, Chipkartenlesegeräte prüfen

für Sonderfälle wenn das Lesegerät nicht erkannt wird, befinden sich u.a. Governikus,Datev bzw. Kartenlesegerätfirmen noch in der Abstimmung.
(Bei Reiner SCT könnte das Kartenlesegerät cyberJack RFID basis (Artikelnummer: 2718500100) möglicherweise eventuell nicht primär für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt worden sein, so dass vor finaler Anschaffung des Kartenlesegeräts cyberJack RFID basis  rein vorsorglich der erfolgreiche Einsatz in Einzelfällen in beSt-WTS-Oberflächen eventuell nochmal testweise geprüft werden sollte.  Die Reiner SCT-Kartenlesegeräte cyberJack RFID standard und cyberJack RFID komfort sollen diese Einschränkungen wohl nicht aufweisen.)

1.4.3) wegen: ablehnter Zugang zur  Seite https://www.bstbk-steuerberaterplattform.de/self-service/
TEILWEISE erfolgreiche Lösung: im Log der Ausweis-App2 nachschauen, ob da evtl. noch Hosts sind, die die Anmeldung eventuell verhindern.
Nochmal versuchen unter https://www.bstbk-steuerberaterplattform.de/self-service/ anzmelden und  im Fehlerfall das Log an Governikus senden

1.5.) bisher durch uns festgestellte Datev-Fehlerhinweise:

Datev: EXC2782522172   beSt-Postfach Daten abrufen
hier: Lösung—> Datev hat am 03.01.2023 ab 18.15 Uhr ein Hotfix für dieses Problem herausgegeben

Datev: EXC558266123 Suchen im Adressbuch:
hier: Lösung—> Datev hat am 03.01.2023 ab 18.15 Uhr ein Hotfix für dieses Problem herausgegeben

Datev: CHI00004 „Der Nachrichtenabruf konnte nicht gestartet werden. Wenden Sie sich an Ihren Administrator“ 
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. Dies kann auf die Piloten von 10-12/2022 in der Datev-Anwendung zutreffen, wobei diese Datev-Pilotenanwender an Datev-Nichtpiloten teilweise weiterhin uneingeschränkt noch senden können und alternativ teilweise über den COM Vibilia-Client immer noch empfangen/senden könnten. Für Datev-Piloten aus der Phase 10-12/2022 stellt sich die Frage der Neuerzeugung eines neuen Zertifikats. Ansonsten wird an einer Lösung gearbeitet. 

Datev: CHI00009 „Für den Zugriff auf den Server des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ist keine Berechtigung vorhanden“
hier: Lösung

Datev: CHI00010 Fehler fehlende Rechte
Es wird an einer Lösung gearbeitet. 

Datev: CHI00026 „Bei der Authentifizierung an der Schnittstelle des besonderen Steuerberaterpostfachs ist ein Fehler aufgetreten“
hier: Lösung

Datev: CHI00030 „Die SAFE-ID des Absenders konnte nicht ermittelt werden. Die Nachricht kann nicht versendet werden. Speichern Sie die Nachricht und versenden Sie diese zu einem späterem Zeitpunkt erneut.“
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. Dies kann auf die Piloten von 10-12/2022 in der Datev-Anwendung zutreffen, wobei diese Datev-Pilotenanwender an Datev-Nichtpiloten teilweise weiterhin uneingeschränkt noch senden können und alternativ teilweise über den COM Vibilia-Client immer noch empfangen/senden könnten. Für Datev-Piloten aus der Phase 10-12/2022 stellt sich die Frage der Neuerzeugung eines neuen Zertifikats. Ansonsten wird an einer Lösung gearbeitet. 

Datev: CHI00033 „Beim Zugriff auf das Empfängerverzeichnis ist ein Fehler aufgetreten. Speichern Sie die Nachricht und versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut.“  
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. Dies kann auf die Piloten von 10-12/2022 in der Datev-Anwendung zutreffen, wobei diese Datev-Pilotenanwender an Datev-Nichtpiloten teilweise weiterhin uneingeschränkt noch senden können und alternativ teilweise über den COM Vibilia-Client immer noch empfangen/senden könnten. Für Datev-Piloten aus der Phase 10-12/2022 stellt sich die Frage der Neuerzeugung eines neuen Zertifikats. Ansonsten wird an einer Lösung gearbeitet. 

Datev: CHI00044 „Die Nachricht mit dem Betreff    „xyz………“      konnte nicht versendet werden.“ oder 
                                   „Der Nachrichtenabruf konnte nicht gestartet werden. Wenden Sie sich an Ihren Administrator.“  
Lösung: Einige Behörden – wie Finanzgerichte – erwarten Anhänge im speziellem PDF/A-Format und akzeptieren nur wenige Abweichungen. 

Datev: CHI00067 „Es konnte kein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) erstellt werden. Versuchen Sie es erneut oder mit einem anderen Authentifizierungsmedium“  
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. Dies kann auf die Piloten von 10-12/2022 in der Datev-Anwendung zutreffen, wobei diese Datev-Pilotenanwender an Datev-Nichtpiloten teilweise weiterhin uneingeschränkt noch senden können und alternativ teilweise über den COM Vibilia-Client immer noch empfangen/senden könnten. Für Datev-Piloten aus der Phase 10-12/2022 stellt sich die Frage der Neuerzeugung eines neuen Zertifikats. Ansonsten wird an einer Lösung gearbeitet. 

 

1.6.) Allgemeine Vorabinfos der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt
– wir haben als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in der Pilotphase ab Oktober ehrenamtlich hunderte positive – wie auch natürlich negative – eigene Tests durchlaufen und uns zig Stunden zu bei uns auftretenden Fragen/ Problemen (insbesondere bei Browser, Cookies, Ports, Proxy, Firewall) Unterstützung bei Datev, BStBK und EDV-Systempartner geholt und Optimierungen für die nächsten Stufen angeregt.  Vielfach lag es auch am Browser (Cookies usw., die zu löschen waren!) und an der Firewall, die eine Registrierung oder ein Zusammenspiel der Ausweis-App mit dem elektronischem Postfach behinderte (Lösungen mittlerweile: hier).
Wir schließen nicht aus, dass zum Systemstartauch in den Kanzleien im Einzelfall ab 01.01.2023 – abhängig vom EDV-System/ Sicherheitsarchitektur der Kanzlei – ein wenig Geduld und zum Beispiel bei der Firewall die Unterstützung durch den EDV-Systempartners gefragt sein wird.
Bitte dann nicht verzagen…. sondern ggf. etwas Geduld haben und wenn es absolut nicht weiter gehen sollte: die Hotline unter 0800 382 238 23 oder per Kontakt-Email: service@bstbk-steuerberaterplattform.de fragen.
Zudem haben wir in der Pilotphase verschiedene lokale und eine WTS Installation und die Ausweis  App (ursprünglich für lokale Fälle oder wenn der Fachsoftwareanbieter im WTS-Fall bereits eine beSt-Lösung anbietet) sowie die COM Vibilia App (ursprünglich für lokale Fälle oder wenn der Fachsoftwareanbieter im WTS-Fall KEINE beSt-Lösung anbietet) im Kanzleibetrieb getestet und Probleme und Anregungen weiter gemeldet.
Ein testweiser kompletter APP-Wechsel auf der WTS-Oberfläche durch Deinstallation von der COM Vibilia App  hin zur neuen WTS- Ausweis  App war uns – mit Unterstützung von Datev und EDV-Systempartner – möglich.

1.7.)  Grundsatz bei der Einrichtung:
– wenn die Ersteinrichtung erfolgreich und korrekt absolviert ist, lief das beSt im Regelfall stabil
– ausreichend Zeit für die Einrichtung einplanen (es muss die Registrierung, die Installation der Ausweis-APP und die Ein-/ Anbindung in die Steuer-Fachsoftware vorgenommen werden)
– ausreichend Geduld einplanen (es ist ein Großprojekt eines neuen Systems (mittelfristig mehr Funktionen als beim bea), welches innerhalb kürzester Zeit auf die Beine gestellt werden musste und die Beteiligten werden unterstützen)

1.8.) Mögliche Fehlerursachen:
Klassiker:
Passwort verlegt: speichern Sie unbedingt das im Zuge der Registrierung automatisch erzeugte (relativ lange) Passwort für Ihren beSt-Zugang geschützt und dauerhaft ab (zum Beispiel in einem Passwortmanager) 
-Passwort mehrfach falsch eingeben: eventuell funktioniert der  COM Vibilia Validierungsserver oder VHN2-Signaturdienst nicht, wenn wegen wiederholter Falscheingabe der Zugang gesperrt ist. Bitte Hotline kontaktieren, da geringfügige Falscheingaben zur Sperrung reicht   
-Personalausweis verlegt: (für die Erstregistrierung IST der Personalausweis (nPA) zwingend erforderlich; für die NACH erfolgreich absolvierter  Erstregistrierung erfolgte Nutzung des beSt bestände theoretisch gemäß 18 Abs. 2 StBPPV bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, zur laufenden Authentisierung in der beSt-Software auch den Kammer-Mitgliedsausweis der zuständigen Steuerberaterkammer zu verwenden (KMA).)
Überlegen Sie sich auf Grund unserer gemachten Erfahrungen, insbesondere im Homeofficefall, wie Sie vorab intern sicherstellen, dass der Personalausweis immer an der „richtigen“ Arbeitsstelle liegt und dorthin sicher transportiert wird/ ankommt.   
-Ausweis-App veraltet: Halten Sie Sie immer die Ausweis-App aktuell (neueste Version ist die 1.26.1).
-Ausweis liegt schon auf Lesegerät: bei Instabilitäten empfehlen wir Ihnen, um ein Zugreifen/ Blockieren anderer Programme auf den Ausweis zu vermeiden, den Ausweis auf das Lesegerät erst dann zu legen, wenn Sie von der Steuerfachsoftware oder dem COM-Vibilia-Client dazu aufgefordert werden 
– Ausweis-App erkennt Ausweis nicht: „CHI00070 Die Authentifizierung über die Onlineausweisfunktion konnte nicht erfolgreich durchgeführt werden.“; hierfür kommen nach unseren Piloterfahrungen mehrere Fehlerursachen in Frage:
– Kartenlesegerätetreiber ist – soweit erforderlich – noch nicht installiert (lokal und auf WTS-Oberfläche) 
– Firewall oder ein anderer Zugriff behindert den Zugriff der Ausweis-App auf den Ausweis
– es wurde zwischen lokaler Ebene und WTS Oberfläche gewechselt, was den Zugriff blockiert
– Kartenlesegerät defekt, weil Anschlusskabel des Kartenlesegerätes am USB-Port einen Bruch hat
Lösung:
1. Anschlüsse (wird alles lokal erkannt), Treiber (mit Kartenlesegerätefirma prüfen) und Zugriffe (Farbanzeigen/ Anzeigen auf Kartenlesegerät im Blick behalten) prüfen
2. Ausweis vom Kartenlesegerät entfernen
3. WTS-Oberfläche schließen
4. Kartenlesegerät an einen anderen USB-Anschluss anschließen
5. Prüfen (unter Einstellungen der WTS/ VPN-Verbindung), das auch Kartenlesegerät wirklich auf die WTS-Oberfläche mitgeschliffen wird
6.  nochmalige Anmeldung auf der WTS-Oberfläche
7. Ausweis-App/ Authentifizierungssoftware neu starten

Besonderheiten:
 IT/EDV/ Firewall-Systempartner fehlt: Halten Sie Ihren Ansprechpartner für Ihre Firewall am Tag der Einrichtung unbedingt erreichbar (unsere eigenen diversen Tests haben gezeigt, dass man als Steuerberater nicht zwangsläufig alle Einstellungen kennt, aber Ihrerseits müssen in verschiedenen Fällen Einstellungen/ Änderungen der Firewall vorgenommen werden); insbesondere wenn Ausweis-App und beSt technisch nicht miteinander sprechen wollen

-konkret vorkommende Fehler:
– Reiner SCT Kartenleser mit Basistreiber in der Version 7.x wird nicht korrekt erkannt
auf der Seite von Reiner SCT das CyberJack DriverPackage V 1.1.0 herunterladen   
– Autentapp-/Firewall-Portzugangfehler: Firewall-Portzugänge dahingehend und mit BStBK-Firewall-Anleitung prüfen, insbesondere wenn der Registrierungsprozess nicht startet, die Ausweis App Fehler  oder ein „Autentapp“ Fehler angezeigt wird
– Personalausweis zu früh auf Lesegerät gesteckt: Ausweis immer erst dann auf/ in das Lesegerät stecken, wenn Sie vom Programm dazu aufgefordert werden (manchmal greift dann ansonsten Windows selbst gerade auf das Kartenlesegerät zu und blockiert die AusweisApp2)
– COM Vibilia Validierungsserver oder VHN2-Signaturdienst fehlerhaft: wenn es keine Sperrung wegen wiederholter Falscheingabe ist (wo Sie die Hotline kontaktieren sollten): Firewall-/Proxyeinstellungen hiermit prüfen und ggf.  teilweise testweise Öffnung des „transparenten Proxy“ unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen
– Ausweis-App-Fehler oder Scard-E-Sharing-Violation-Fehler:
Firewall-/Proxyeinstellungen hiermit prüfen und ggf.  teilweise testweise Öffnung des transparenten Proxy unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen und wenn es weiterhin Probleme mit der Ausweis App gibt oder zum Beispiel in der Log-Datei der Ausweis-App für den Kartenleser eine Scard-E-Sharing-Violation-Fehler aufgezeichnet wird, könnte es sein, dass da ein anderer Prozess auf den Kartenleser zugreift und die Ausweis-App dadurch behindert wird; prüfen Sie bitte mit ihrem EDV-Systempartner, welches Programm auf den Kartenleser zugreift.
sie müssen dazu ihren PC-Prozess ermitteln, Ctrl-H drücken (menu „View“/“Low Pane View“/“Handes“).
wenn Sie den Device Namen des Kartenlesegerätes wissen, müssen Sie schauen , welcher anderer Prozess den SCARD-E-SHARING-VIOLATION Fehler verursacht.
ggf. Ctrl-F drücken (menu „Find“/“Find Handle or DLL…“) um dies zu ermitteln. 

1.9.) Registrierungsablauf
Prüfen Sie bitte folgende Sachverhalte zur/ vor Einrichtung des Postfaches:
(siehe auch: hier Anleitung der Bundessteuerberaterkammer
– wenn Ihr Softwareanbieter bereits eine Lösung für das beSt programmiert hat: Ausweis  App
– wenn Ihr Softwareanbieter noch keine Lösung für das beSt programmiert hat: COM Vibilia App 
  (ggf. muss bei Nutzung der COM Vibilia App für WTS noch ein Dispatcher vom EDV-Partner zusätzlich installiert werden)
– Ihr Personalausweis ist vorliegend?
– PIN zum Personalausweis vorliegend?
– Kartenlesegerät für den Personalausweis vorliegend? (von der Nutzung der Ausweis-App auf Smartphones wird nicht zugeraten)
– Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer mit Registrierungscode vorliegend?
– hier: Firewall-Anleitung der BStBK/ Datev vorhalten/ beachten 

1.10.) Pünktlicher Start des Versands der Registrierungsbriefe Steuerberaterplattform /  besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt)
Die ersten Registrierungsbriefe zum besonderen elektronischem Postfach beSt wurden bereits durch die BStBK pünktlich an die Fast-Lane-Anmelder-Steuerberater versendet und sind teilweise auch bereits am 28.12.2022 bei den Steuerberatern angekommen.
Bei den Empfängern handelt es sich vorwiegend um die Steuerberater, die über die besondere Fast Lane-Anmeldung im Oktober 2022 einen prioritären Bedarf für das elektronische Postfach wegen anhängiger Klagen beim Finanzgericht ab 2023 angemeldet haben. Bitte deshalb NICHT wundern: Der Standardversand der Registrierungsbriefe an die hauptsächlichen Steuerberater erfolgt „erst“ im Zeitraum 01-04/2023.
Prüfen Sie vorab hier Ihre Firewalleinstellungen.
Ab Januar 2023 erfolgt dann tranchenweise bis März/ April 2023 der reguläre bundesweite Versand an alle Steuerberater in Deutschland. 

Kalenderwoche Zeitraum Nachname beginnend Nachname beginnend
    von bis
1.-2. KW 02.01.-13.01.2023 A….. Fische…
       
3.-4. KW 16.01.-27.01.2023 Fischen Kirch….
       
5.-6. KW 30.01.-10.02.2023 Kirchh….. Peter…
       
7.-8. KW 13.02.-24.02.2023 Peters Stuck….
       
9.-10. KW 27.02.-10.03.2023 Stüd… Z


1.11.) Hotline
Für Fragen und technische Probleme zum beSt verwenden Sie ab 02.01.2023 bitte AUSSCHLIEßLICH die Rufnummer der Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823, da die Regionalkammer zum elektronischen Postfach keine Auskunft erteilen kann.

1.12.) FAQ Steuerberaterplattform/besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)
Hier:   wurde ein neu aktualisierter FAQ zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) veröffentlicht. 

1.13.) Hinweis der Datev: Ab dem 01.01.2023 besteht eine Nutzungspflicht für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach – kurz beSt – der Bundessteuerberaterkammer.

Mit Erhalt des Registrierungsbriefs der Bundessteuerberaterkammer sind Sie dazu verpflichtet, das beSt zu nutzen.
Die Briefe werden ab dem 01.01.2023 chargenweise in alphabetischer Reihenfolge zugestellt.


Anbindung beSt an DATEV DMS und Dokumentenablage

Datev: „Die Funktion zum Abruf und Versand von beSt-Nachrichten in DATEV DMS und Dokumentenablage ist nach Installation der Hotfixe K0005100-13230 und K0003022-13220 verfügbar. Die Hotfixe wurden am 30.12.2022 ab 18:15 Uhr bereitgestellt.
Weitere Informationen zur Einrichtung des beSt finden Sie im DATEV Hilfe-Center unter: www.datev.de/hilfe/1025528
Detaillierte Informationen zum besonderen Steuerberaterpostfach finden Sie unter: www.datev.de/best

1.14.) Freischaltung Website Bundessteuerberaterkammer www.steuerberaterplattform-bstbk.de
Die Bundessteuerberaterkammer hat zum Steuerberaterplattform /  besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) ihre BStBKWebsite live geschalten.  Sie finden diese unter https://steuerberaterplattform-bstbk.de/.
Auf diesen Webseiten der Bundessteuerberaterkammer finden sich sämtliche Informationen rund um die Steuerberaterplattform und
das beSt nutzerorientiert aufbereitet und alles an einem Platz. Das sind zum Beispiel der stetig erweiterte FAQ, Download des COM Vibilia StB Edition, Selbsthilfemedien, Klicktutorials, Zugang zum Self-Service sowie Service- und Support-Kontaktdaten 

1.15.) Fast Lane 
Die Fast Lane wird für den gesamten Zeitraum des Registrierungsprozesses im kommenden Jahr (erstes Quartal 2023) offengehalten wird. Mitglieder können einfach einen formlosen Antrag an steuerrecht@bstbk.de stellen.
Die E-Mail muss den Vor- und Zunamen und die Mitgliedsnummer der beantragenden natürlichen Person enthalten.

1.16.) Berufsausübungsgesellschaften
Wir weisen darauf hin, dass die vertretungsberechtigen Berufsträger, die zur Versendung über das Gesellschaftspostfach befugt sein sollen, der Steuerberaterkammer mitzuteilen sind
BStBK: „Besonders hinweisen möchten wir bei dieser Gelegenheit noch einmal auf die Regelung des § 14 Abs. 3 StBPPV. Nach dieser Vorschrift hat in dem Fall, dass ein beSt für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet wird, die Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer mitzuteilen, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente über das beSt zu versenden.
Die Regelung korrespondiert mit § 76a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i) StBerG, nach der die angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer in das Berufsregister einzutragen sind, wenn die Eintragung von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird.“

 

 

 

 

 

NEU: 07.01.2023 Zusendung der Registrierungsbriefe und Hinweise zur Erstregistrierung
Für Fragen und technische Probleme zum beSt verwenden Sie bitte AUSSCHLIESSLICH die Rufnummer der Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/382 382 3, da die Regionalkammer zum elektronischen Postfach keine Auskunft erteilen kann. 
Wir gehen jedoch davon aus, dass in der Anfangsphase an der Supporthotline 0800/382 382 3 ein extrem hohes Anrufaufkommen zu verzeichnen ist, was im Einzelfall zu Wartzeiten von über 30 min führen kann und empfehlen Ihnen insoweit ggf. Ihr Anliegen schriftlich per E-Mail an service@bstbk-steuerberaterplattform.de  zu richten.

a.) Versand Registrierungsbriefe
Die Registrierungsbriefe werden bis März/ April 2023 den Steuerberatern in alphabetischer Reihenfolge (siehe unten) zugesendet. Bitte wundern Sie sich also nicht, wenn Sie den Brief noch nicht haben sollten!
NACH unten aufgeführten Datum UND ein paar Tagen Postlaufzeit:) oder für eine nachträgliche Fast Lane wenden Sie sich bitte an 0800/382 382 3 (extrem hohes Anrufaufkommen) bzw. empfehlen wir Ihnen insoweit ggf. Ihr Anliegen schriftlich per E-Mail an service@bstbk-steuerberaterplattform.de zu senden. Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bzw. die Regionalkammer können keine Auskünfte zu den Registrierungsbriefen oder dem elektronischem Postfach erteilen. 

Kalenderwoche Zeitraum Nachname beginnend Nachname beginnend
    von bis
1.-2. KW 02.01.-13.01.2023 A….. Fische…
       
3.-4. KW 16.01.-27.01.2023 Fischen Kirch….
       
5.-6. KW 30.01.-10.02.2023 Kirchh….. Peter…
       
7.-8. KW 13.02.-24.02.2023 Peters Stuck….
       
9.-10. KW 27.02.-10.03.2023 Stüd… Z

 

b.) Probleme bei der Erstregistrierung

*wegen „Die Website ist nicht erreichbar.    127.0.01 hat die Verbindung abgelehnt“ oder Autentapp-/Firewall-Portzugangsfehler bzw. „Hmmm…diese Seite ist leider nicht erreichbar localhost hat eine Verbindung verweigert“
Mit unten aufgeführten Lösungen kann man zu mindestens die Erst-Registrierung regelmäßig erfolgreich durchlaufen. In manchen Fällen haben wir jedoch im Anschluss immer noch Probleme bei der Zertifikatserzeugung festgestellt (insbesondere natürlich bei Handy-Lösung: wenn das dafür erforderliche identische WLAN-Netz nicht gewährleistet ist). 
In unseren Tests beruhte die Fehlermeldung
„Die Website ist nicht erreichbar.    127.0.01 hat die Verbindung abgelehnt“ oder Autentapp-/Firewall-Portzugangsfehler
bzw. “ Hmmm…diese Seite ist leider nicht erreichbar localhost hat eine Verbindung verweigert“
insbesondere

ba.)auf intern auf dem Rechner gespeicherten Cookies usw.
Lösung: Entfernen der Cookies oder nutzen eines anderen Browsers

bb.) auf Grund der Einstellungen der Firewall ODER Proyeinstellungen
Hier lag das Problem in der Firewall bzw. den Proxyeinstellungen.
Selbst das zweitweise Ausschalten der Firewall brachte in diesen Fällen jedoch nichts, da diese damit regelmässig trotzdem nicht den gesamten Datenverkehr freigab!!
Es war lediglich – mit Unterstützung des EDV-Partners – erforderlich, dass die Proxyeinstellungen angepasst oder bestimmte Ports bzw. die Firewall freigeschalten werden mussten. Hier einen Auszug!! der notwendigen Parameter.
In enger Abstimmung mit Ihrem EDV-Partner und der Kanzlei-Sicherheitsbestimmungen könnten Sie testweise kurzzeitig die Einstellungen des transparenten Proxy prüfen/verändern. 

bc.) Notlösung über Handy (andere Systemumgebung)
prüfen, dass der Ausweis durch die Ausweis APP übers Handy erkannt wird
wenn dies der Fall ist und die Möglichkeit besteht, mit dem Handy im selben!!! WLAN-Netz eine Verbindung herzustellen, dann über das Handy die Erst-Registrierung starten  (da im späteren laufenden Betrieb aber die Handylösung technisch nicht präferiert wird, unbedingt prüfen, dass die Anmeldung dann auch ohne Handy funktioniert.)  

*wegen unzutreffender Angaben beim Namen
Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung bei der Erstregistrierung werden zur Identifikation einige persönliche Daten unter Beachtung des Datenschutzes abgeglichen. Insbesondere betrifft dies das Geburtsdatum und den Vor- und Zunamen. Auch im Rahmen unserer Pilotphase haben wir festgestellt, dass diese Plausibilitätsprüfung Besonderheiten berücksichtigen muss.  Die Bundessteuerberaterkammer hat diesem Ansinnen zwischenzeitlich Rechnung getragen. Es müssen somit im Berufsregister der regionalen Steuerberaterkammer eigentlich nicht zwingend vollumfänglich alle jemals vergebenen Vornamen vollumfänglich gespeichert sein. Sollte eine Registrierung jedoch tatsächlich alleine wegen des/ der Vornamen oder zwischenzeitlicher Heirat ausnahmsweise tatsächlich alleine deswegen nicht möglich sein, d.h. deswegen wirklich im Ausnahmefall abgelehnt werden, ist dies KEIN Problem:
An sich schreibt nämlich die regionale Steuerberaterkammer jährlich die Steuerberater an und bitte die Steuerberater immer um Prüfung der im Berufsregister gespeicherten Daten. Im Regelfall erhalten die Steuerberaterkammern leider jedoch kaum Rücksendungen. Wir empfehlen Ihnen insoweit zu Lösung der Erstregistrierung beim beSt (ausdrücklich NUR für diesen Ausnahmefall der ausdrücklichen Ablehnung der beSt-Registrierung wegen abweichendem Namen) eine Zusendung einer Kopie des Ausweises (Vor und Rückseite) an die regionale Steuerberaterkammer mit der Bitte um Ergänzung für das beSt im Berufsregister vorzunehmen, da DIESE Änderung/ Ergänzung des Namens im regionalen Berufsregister die Bundessteuerberaterkammer nicht vornehmen kann.   
Ansonsten gilt: Für Fragen oder technische Probleme zum beSt verwenden Sie ansonsten ab dem 02.01.2023 die Rufnummer der Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823, da die Regionalkammer zum elektronischem Postfach keine Auskünfte erteilen kann.   

*wegen: Kartenlesegerät wird nicht erkannt:
diese Anleitung für die Firewalleinstellungen überprüfen; für Sonderfälle wenn das Lesegerät nicht erkannt wird, befinden sich u.a. Governikus,Datev bzw. Kartenlesegerätfirmen noch in der Abstimmung. (Bei Reiner SCT könnte das Kartenlesegerät cyberJack RFID basis (Artikelnummer: 2718500100) möglicherweise eventuell nicht primär für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt worden sein, so dass vor finaler Anschaffung des Kartenlesegeräts cyberJack RFID basis  rein vorsorglich der erfolgreiche Einsatz in Einzelfällen in beSt-WTS-Oberflächen eventuell nochmal testweise geprüft werden sollte.  Die Reiner SCT-Kartenlesegeräte cyberJack RFID standard und cyberJack RFID komfort sollen diese Einschränkungen wohl nicht aufweisen.)

b.) Tipps der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zu Fehlermeldungen auf Grund von eigenen Belastungstests unserer Steuerberaterkammer
(wenngleich dazu nicht die Regionalkammer Aussagen treffen kann, sondern ab 02.01.2023 die Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823 bzw. service@bstbk-steuerberaterplattform.de  kontaktiert werden sollte):
Allgemeine praktische Hinweis der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt finden Sie auch
hier: unsere gesonderte Kammerhomepageseite

bei Erst-Registrierung
*wegen „Die Website ist nicht erreichbar.    127.0.01 hat die Verbindung abgelehnt“ oder Autentapp-/Firewall-Portzugangsfehler
In unseren Tests beruhte diese Fehlermeldung insbesondere
a.)auf intern auf dem Rechner gespeicherten Cookies usw.
Lösung: Entfernen der Cookies oder nutzen eines anderen Browsers

b.) auf Grund der Einstellungen der Firewall ODER Proyeinstellungen
Hier lag das Problem in der Firewall bzw. den Proxyeinstellungen.
Selbst das zweitweise Ausschalten der Firewall brachte in diesen Fällen jedoch nichts, da diese damit regelmässig trotzdem nicht den gesamten Datenverkehr freigab!!
Es war lediglich – mit Unterstützung des EDV-Partners – erforderlich, dass die Proxyeinstellungen angepasst oder bestimmte Ports bzw. die Firewall freigeschalten werden mussten. Hier einen Auszug!! der notwendigen Parameter.
In enger Abstimmung mit Ihrem EDV-Partner und der Kanzlei-Sicherheitsbestimmungen könnten Sie testweise kurzzeitig die Einstellungen des transparenten Proxy prüfen/verändern. 

c.) Notlösung über Handy (andere Systemumgebung)
prüfen, dass der Ausweis durch die Ausweis APP übers Handy erkannt wird
wenn dies der Fall ist und die Möglichkeit besteht, mit dem Handy im selben!!! WLAN-Netz eine Verbindung herzustellen, dann über das Handy die Erst-Registrierung starten  (da im späteren laufenden Betrieb aber die Handylösung technisch nicht präferiert wird, unbedingt prüfen, dass die Anmeldung dann auch ohne Handy funktioniert.)  

*wegen unzutreffender Angaben beim Namen
Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung bei der Erstregistrierung werden zur Identifikation einige persönliche Daten unter Beachtung des Datenschutzes abgeglichen. Insbesondere betrifft dies das Geburtsdatum und den Vor- und Zunamen. Auch im Rahmen unserer Pilotphase haben wir festgestellt, dass diese Plausibilitätsprüfung Besonderheiten berücksichtigen muss.  Die Bundessteuerberaterkammer hat diesem Ansinnen zwischenzeitlich Rechnung getragen. Es müssen somit im Berufsregister der regionalen Steuerberaterkammer eigentlich nicht zwingend vollumfänglich alle jemals vergebenen Vornamen vollumfänglich gespeichert sein. Sollte eine Registrierung jedoch tatsächlich alleine wegen des/ der Vornamen oder zwischenzeitlicher Heirat ausnahmsweise tatsächlich alleine deswegen nicht möglich sein, d.h. deswegen wirklich im Ausnahmefall abgelehnt werden, ist dies KEIN Problem:
An sich schreibt nämlich die regionale Steuerberaterkammer jährlich die Steuerberater an und bitte die Steuerberater immer um Prüfung der im Berufsregister gespeicherten Daten. Im Regelfall erhalten die Steuerberaterkammern leider jedoch kaum Rücksendungen. Wir empfehlen Ihnen insoweit zu Lösung der Erstregistrierung beim beSt (ausdrücklich NUR für diesen Ausnahmefall der ausdrücklichen Ablehnung der beSt-Registrierung wegen abweichendem Namen) eine Zusendung einer Kopie des Ausweises (Vor und Rückseite) an die regionale Steuerberaterkammer mit der Bitte um Ergänzung für das beSt im Berufsregister vorzunehmen, da DIESE Änderung/ Ergänzung des Namens im regionalen Berufsregister die Bundessteuerberaterkammer nicht vornehmen kann.   
Ansonsten gilt: Für Fragen oder technische Probleme zum beSt verwenden Sie ansonsten ab dem 02.01.2023 die Rufnummer der Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823, da die Regionalkammer zum elektronischem Postfach keine Auskünfte erteilen kann.   

  • wegen: Kartenlesegerät wird nicht erkannt:
    diese Anleitung für die Firewalleinstellungen überprüfen; für Sonderfälle wenn das Lesegerät nicht erkannt wird, befinden sich u.a. Governikus,Datev bzw. Kartenlesegerätfirmen noch in der Abstimmung. (Bei Reiner SCT könnte das Kartenlesegerät cyberJack RFID basis (Artikelnummer: 2718500100) möglicherweise eventuell nicht primär für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt worden sein, so dass vor finaler Anschaffung des Kartenlesegeräts cyberJack RFID basis  rein vorsorglich der erfolgreiche Einsatz in Einzelfällen in beSt-WTS-Oberflächen eventuell nochmal testweise geprüft werden sollte.  Die Reiner SCT-Kartenlesegeräte cyberJack RFID standard und cyberJack RFID komfort sollen diese Einschränkungen wohl nicht aufweisen.)

Datev-Fehlerhinweise:

Datev: EXC2782522172   beSt-Postfach Daten abrufen
hier: Lösung—> Datev hat am 03.01.2023 ab 18.15 Uhr ein Hotfix für dieses Problem herausgegeben

Datev: EXC558266123 Suchen im Adressbuch:
hier: Lösung—> Datev hat am 03.01.2023 ab 18.15 Uhr ein Hotfix für dieses Problem herausgegeben

Datev: CHI00004 „Der Nachrichtenabruf konnte nicht gestartet werden. Wenden Sie sich an Ihren Administrator“ 
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. Dies kann auf die Piloten von 10-12/2022 in der Datev-Anwendung zutreffen, wobei diese Datev-Pilotenanwender an Datev-Nichtpiloten teilweise weiterhin uneingeschränkt noch senden können und alternativ teilweise über den COM Vibilia-Client immer noch empfangen/senden könnten. Für Datev-Piloten aus der Phase 10-12/2022 stellt sich die Frage der Neuerzeugung eines neuen Zertifikats. Ansonsten wird an einer Lösung gearbeitet. 

Datev: CHI00009 „Für den Zugriff auf den Server des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ist keine Berechtigung vorhanden“
hier: Lösung

Datev: CHI00010 Fehler fehlende Rechte
Es wird an einer Lösung gearbeitet. 

Datev: CHI00026 „Bei der Authentifizierung an der Schnittstelle des besonderen Steuerberaterpostfachs ist ein Fehler aufgetreten“
hier: Lösung

Datev: CHI00030 „Die SAFE-ID des Absenders konnte nicht ermittelt werden. Die Nachricht kann nicht versendet werden. Speichern Sie die Nachricht und versenden Sie diese zu einem späterem Zeitpunkt erneut.“
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. Dies kann auf die Piloten von 10-12/2022 in der Datev-Anwendung zutreffen, wobei diese Datev-Pilotenanwender an Datev-Nichtpiloten teilweise weiterhin uneingeschränkt noch senden können und alternativ teilweise über den COM Vibilia-Client immer noch empfangen/senden könnten. Für Datev-Piloten aus der Phase 10-12/2022 stellt sich die Frage der Neuerzeugung eines neuen Zertifikats. Ansonsten wird an einer Lösung gearbeitet. 

Datev: CHI00033 „Beim Zugriff auf das Empfängerverzeichnis ist ein Fehler aufgetreten. Speichern Sie die Nachricht und versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut.“  
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. Dies kann auf die Piloten von 10-12/2022 in der Datev-Anwendung zutreffen, wobei diese Datev-Pilotenanwender an Datev-Nichtpiloten teilweise weiterhin uneingeschränkt noch senden können und alternativ teilweise über den COM Vibilia-Client immer noch empfangen/senden könnten. Für Datev-Piloten aus der Phase 10-12/2022 stellt sich die Frage der Neuerzeugung eines neuen Zertifikats. Ansonsten wird an einer Lösung gearbeitet. 

Datev: CHI00044 „Die Nachricht mit dem Betreff    „xyz………“      konnte nicht versendet werden.“ oder 
                                   „Der Nachrichtenabruf konnte nicht gestartet werden. Wenden Sie sich an Ihren Administrator.“  
Lösung: Einige Behörden – wie Finanzgerichte – erwarten Anhänge im speziellem PDF/A-Format und akzeptieren nur wenige Abweichungen. 

Datev: CHI00067 „Es konnte kein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) erstellt werden. Versuchen Sie es erneut oder mit einem anderen Authentifizierungsmedium“  
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. Dies kann auf die Piloten von 10-12/2022 in der Datev-Anwendung zutreffen, wobei diese Datev-Pilotenanwender an Datev-Nichtpiloten teilweise weiterhin uneingeschränkt noch senden können und alternativ teilweise über den COM Vibilia-Client immer noch empfangen/senden könnten. Für Datev-Piloten aus der Phase 10-12/2022 stellt sich die Frage der Neuerzeugung eines neuen Zertifikats. Ansonsten wird an einer Lösung gearbeitet. 

 

Vorab:
– wir haben als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in der Pilotphase ab Oktober ehrenamtlich hunderte positive – wie auch natürlich negative – eigene Tests durchlaufen und uns zig Stunden zu bei uns auftretenden Fragen/ Problemen (insbesondere bei Browser, Cookies, Ports, Proxy, Firewall) Unterstützung bei Datev, BStBK und EDV-Systempartner geholt und Optimierungen für die nächsten Stufen angeregt.  Vielfach lag es auch am Browser (Cookies usw., die zu löschen waren!) und an der Firewall, die eine Registrierung oder ein Zusammenspiel der Ausweis-App mit dem elektronischem Postfach behinderte (Lösungen mittlerweile: hier).
Wir schließen nicht aus, dass zum Systemstartauch in den Kanzleien im Einzelfall ab 01.01.2023 – abhängig vom EDV-System/ Sicherheitsarchitektur der Kanzlei – ein wenig Geduld und zum Beispiel bei der Firewall die Unterstützung durch den EDV-Systempartners gefragt sein wird.
Bitte dann nicht verzagen…. sondern ggf. etwas Geduld haben und wenn es absolut nicht weiter gehen sollte: die Hotline unter 0800 382 238 23 oder per Kontakt-Email: service@bstbk-steuerberaterplattform.de fragen.
Zudem haben wir in der Pilotphase verschiedene lokale und eine WTS Installation und die Ausweis  App (ursprünglich für lokale Fälle oder wenn der Fachsoftwareanbieter im WTS-Fall bereits eine beSt-Lösung anbietet) sowie die COM Vibilia App (ursprünglich für lokale Fälle oder wenn der Fachsoftwareanbieter im WTS-Fall KEINE beSt-Lösung anbietet) im Kanzleibetrieb getestet und Probleme und Anregungen weiter gemeldet.
Ein testweiser kompletter APP-Wechsel auf der WTS-Oberfläche durch Deinstallation von der COM Vibilia App  hin zur neuen WTS- Ausweis  App war uns – mit Unterstützung von Datev und EDV-Systempartner – möglich.

Grundsatz bei der Einrichtung:
– wenn die Ersteinrichtung erfolgreich und korrekt absolviert ist, lief das beSt im Regelfall stabil
ausreichend Zeit für die Einrichtung einplanen (es muss die Registrierung, die Installation der Ausweis-APP und die Ein-/ Anbindung in die Steuer-Fachsoftware vorgenommen werden)
– ausreichend Geduld einplanen (es ist ein Großprojekt eines neuen Systems (mittelfristig mehr Funktionen als beim bea), welches innerhalb kürzester Zeit auf die Beine gestellt werden musste und die Beteiligten werden unterstützen)

Mögliche Fehlerursachen:
Klassiker:
Passwort verlegt: speichern Sie unbedingt das im Zuge der Registrierung automatisch erzeugte (relativ lange) Passwort für Ihren beSt-Zugang geschützt und dauerhaft ab (zum Beispiel in einem Passwortmanager) 
-Passwort mehrfach falsch eingeben: eventuell funktioniert der  COM Vibilia Validierungsserver oder VHN2-Signaturdienst nicht, wenn wegen wiederholter Falscheingabe der Zugang gesperrt ist. Bitte Hotline kontaktieren, da geringfügige Falscheingaben zur Sperrung reicht   
-Personalausweis verlegt: (für die Erstregistrierung IST der Personalausweis (nPA) zwingend erforderlich; für die NACH erfolgreich absolvierter  Erstregistrierung erfolgte Nutzung des beSt bestände theoretisch gemäß 18 Abs. 2 StBPPV bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, zur laufenden Authentisierung in der beSt-Software auch den Kammer-Mitgliedsausweis der zuständigen Steuerberaterkammer zu verwenden (KMA).)
Überlegen Sie sich auf Grund unserer gemachten Erfahrungen, insbesondere im Homeofficefall, wie Sie vorab intern sicherstellen, dass der Personalausweis immer an der „richtigen“ Arbeitsstelle liegt und dorthin sicher transportiert wird/ ankommt.   
-Ausweis-App veraltet: Halten Sie Sie immer die Ausweis-App aktuell (neueste Version ist die 1.26.1).
-Ausweis liegt schon auf Lesegerät: bei Instabilitäten empfehlen wir Ihnen, um ein Zugreifen/ Blockieren anderer Programme auf den Ausweis zu vermeiden, den Ausweis auf das Lesegerät erst dann zu legen, wenn Sie von der Steuerfachsoftware oder dem COM-Vibilia-Client dazu aufgefordert werden 
– Ausweis-App erkennt Ausweis nicht: „CHI00070 Die Authentifizierung über die Onlineausweisfunktion konnte nicht erfolgreich durchgeführt werden.“; hierfür kommen nach unseren Piloterfahrungen mehrere Fehlerursachen in Frage:
– Kartenlesegerätetreiber ist – soweit erforderlich – noch nicht installiert (lokal und auf WTS-Oberfläche) 
– Firewall oder ein anderer Zugriff behindert den Zugriff der Ausweis-App auf den Ausweis
– es wurde zwischen lokaler Ebene und WTS Oberfläche gewechselt, was den Zugriff blockiert
– Kartenlesegerät defekt, weil Anschlusskabel des Kartenlesegerätes am USB-Port einen Bruch hat
Lösung:
1. Anschlüsse (wird alles lokal erkannt), Treiber (mit Kartenlesegerätefirma prüfen) und Zugriffe (Farbanzeigen/ Anzeigen auf Kartenlesegerät im Blick behalten) prüfen
2. Ausweis vom Kartenlesegerät entfernen
3. WTS-Oberfläche schließen
4. Kartenlesegerät an einen anderen USB-Anschluss anschließen
5. Prüfen (unter Einstellungen der WTS/ VPN-Verbindung), das auch Kartenlesegerät wirklich auf die WTS-Oberfläche mitgeschliffen wird
6.  nochmalige Anmeldung auf der WTS-Oberfläche
7. Ausweis-App/ Authentifizierungssoftware neu starten

Besonderheiten:
IT/EDV/ Firewall-Systempartner fehlt: Halten Sie Ihren Ansprechpartner für Ihre Firewall am Tag der Einrichtung unbedingt erreichbar (unsere eigenen diversen Tests haben gezeigt, dass man als Steuerberater nicht zwangsläufig alle Einstellungen kennt, aber Ihrerseits müssen in verschiedenen Fällen Einstellungen/ Änderungen der Firewall vorgenommen werden); insbesondere wenn Ausweis-App und beSt technisch nicht miteinander sprechen wollen

-konkret vorkommende Fehler:
– Reiner SCT Kartenleser mit Basistreiber in der Version 7.x wird nicht korrekt erkannt
auf der Seite von Reiner SCT das CyberJack DriverPackage V 1.1.0 herunterladen   
Autentapp-/Firewall-Portzugangfehler: Firewall-Portzugänge dahingehend und mit BStBK-Firewall-Anleitung prüfen, insbesondere wenn der Registrierungsprozess nicht startet, die Ausweis App Fehler  oder ein „Autentapp“ Fehler angezeigt wird
Personalausweis zu früh auf Lesegerät gesteckt: Ausweis immer erst dann auf/ in das Lesegerät stecken, wenn Sie vom Programm dazu aufgefordert werden (manchmal greift dann ansonsten Windows selbst gerade auf das Kartenlesegerät zu und blockiert die AusweisApp2)
COM Vibilia Validierungsserver oder VHN2-Signaturdienst fehlerhaft: wenn es keine Sperrung wegen wiederholter Falscheingabe ist (wo Sie die Hotline kontaktieren sollten): Firewall-/Proxyeinstellungen hiermit prüfen und ggf.  teilweise testweise Öffnung des „transparenten Proxy“ unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen
– Ausweis-App-Fehler oder Scard-E-Sharing-Violation-Fehler:
Firewall-/Proxyeinstellungen hiermit prüfen und ggf.  teilweise testweise Öffnung des transparenten Proxy unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen und wenn es weiterhin Probleme mit der Ausweis App gibt oder zum Beispiel in der Log-Datei der Ausweis-App für den Kartenleser eine Scard-E-Sharing-Violation-Fehler aufgezeichnet wird, könnte es sein, dass da ein anderer Prozess auf den Kartenleser zugreift und die Ausweis-App dadurch behindert wird; prüfen Sie bitte mit ihrem EDV-Systempartner, welches Programm auf den Kartenleser zugreift.
sie müssen dazu ihren PC-Prozess ermitteln, Ctrl-H drücken (menu „View“/“Low Pane View“/“Handes“).
wenn Sie den Device Namen des Kartenlesegerätes wissen, müssen Sie schauen , welcher anderer Prozess den SCARD-E-SHARING-VIOLATION Fehler verursacht.
ggf. Ctrl-F drücken (menu „Find“/“Find Handle or DLL…“) um dies zu ermitteln. 

Prüfen Sie bitte folgende Sachverhalte zur/ vor Einrichtung des Postfaches:
(siehe auch: hier Anleitung der Bundessteuerberaterkammer
– wenn Ihr Softwareanbieter bereits eine Lösung für das beSt programmiert hat: Ausweis  App
– wenn Ihr Softwareanbieter noch keine Lösung für das beSt programmiert hat: COM Vibilia App 
  (ggf. muss bei Nutzung der COM Vibilia App für WTS noch ein Dispatcher vom EDV-Partner zusätzlich installiert werden)
– Ihr Personalausweis ist vorliegend?
– PIN zum Personalausweis vorliegend?
– Kartenlesegerät für den Personalausweis vorliegend? (von der Nutzung der Ausweis-App auf Smartphones wird nicht zugeraten)
– Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer mit Registrierungscode vorliegend?
– hier: Firewall-Anleitung der BStBK/ Datev vorhalten/ beachten 

c.) Pünktlicher Start des Versands der Registrierungsbriefe Steuerberaterplattform /  besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt)
Die ersten Registrierungsbriefe zum besonderen elektronischem Postfach beSt wurden bereits durch die BStBK pünktlich an die Fast-Lane-Anmelder-Steuerberater versendet und sind teilweise auch bereits am 28.12.2022 bei den Steuerberatern angekommen.
Bei den Empfängern handelt es sich vorwiegend um die Steuerberater, die über die besondere Fast Lane-Anmeldung im Oktober 2022 einen prioritären Bedarf für das elektronische Postfach wegen anhängiger Klagen beim Finanzgericht ab 2023 angemeldet haben. Bitte deshalb NICHT wundern: Der Standardversand der Registrierungsbriefe an die hauptsächlichen Steuerberater erfolgt „erst“ im Zeitraum 01-04/2023.
Prüfen Sie vorab hier Ihre Firewalleinstellungen.
Ab Januar 2023 erfolgt dann tranchenweise bis März/ April 2023 der reguläre bundesweite Versand an alle Steuerberater in Deutschland. 

Kalenderwoche Zeitraum Nachname beginnend Nachname beginnend
    von bis
1.-2. KW 02.01.-13.01.2023 A….. Fische…
       
3.-4. KW 16.01.-27.01.2023 Fischen Kirch….
       
5.-6. KW 30.01.-10.02.2023 Kirchh….. Peter…
       
7.-8. KW 13.02.-24.02.2023 Peters Stuck….
       
9.-10. KW 27.02.-10.03.2023 Stüd… Z


d.) Hotline
Für Fragen und technische Probleme zum beSt verwenden Sie ab 02.01.2023 bitte AUSSCHLIEßLICH die Rufnummer der Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823, da die Regionalkammer zum elektronischen Postfach keine Auskunft erteilen kann.

e.) FAQ Steuerberaterplattform/besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)
Hier:   wurde ein neu aktualisierter FAQ zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) veröffentlicht. 

f.) Hinweis der Datev: Ab dem 01.01.2023 besteht eine Nutzungspflicht für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach – kurz beSt – der Bundessteuerberaterkammer.

Mit Erhalt des Registrierungsbriefs der Bundessteuerberaterkammer sind Sie dazu verpflichtet, das beSt zu nutzen.
Die Briefe werden ab dem 01.01.2023 chargenweise in alphabetischer Reihenfolge zugestellt.


Anbindung beSt an DATEV DMS und Dokumentenablage

Datev: „Die Funktion zum Abruf und Versand von beSt-Nachrichten in DATEV DMS und Dokumentenablage ist nach Installation der Hotfixe K0005100-13230 und K0003022-13220 verfügbar. Die Hotfixe werden voraussichtlich am 30.12.2022 ab 18:15 Uhr bereitgestellt.
Weitere Informationen zur Einrichtung des beSt finden Sie im DATEV Hilfe-Center unter: www.datev.de/hilfe/1025528
Detaillierte Informationen zum besonderen Steuerberaterpostfach finden Sie unter: www.datev.de/best

g.) Freischaltung Website Bundessteuerberaterkammer www.steuerberaterplattform-bstbk.de
Die Bundessteuerberaterkammer hat zum Steuerberaterplattform /  besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) ihre BStBKWebsite live geschalten.  Sie finden diese unter https://steuerberaterplattform-bstbk.de/.
Auf diesen Webseiten der Bundessteuerberaterkammer finden sich sämtliche Informationen rund um die Steuerberaterplattform und
das beSt nutzerorientiert aufbereitet und alles an einem Platz. Das sind zum Beispiel der stetig erweiterte FAQ, Download des COM Vibilia StB Edition, Selbsthilfemedien, Klicktutorials, Zugang zum Self-Service sowie Service- und Support-Kontaktdaten 

h.) Fast Lane 
Die Fast Lane wird für den gesamten Zeitraum des Registrierungsprozesses im kommenden Jahr (erstes Quartal 2023) offengehalten wird. Mitglieder können einfach einen formlosen Antrag an steuerrecht@bstbk.de stellen.
Die E-Mail muss den Vor- und Zunamen und die Mitgliedsnummer der beantragenden natürlichen Person enthalten.

i.) Berufsausübungsgesellschaften
Wir weisen darauf hin, dass die vertretungsberechtigen Berufsträger, die zur Versendung über das Gesellschaftspostfach befugt sein sollen, der Steuerberaterkammer mitzuteilen sind
BStBK:“Besonders hinweisen möchten wir bei dieser Gelegenheit noch einmal auf die Regelung des § 14 Abs. 3 StBPPV. Nach dieser Vorschrift hat in dem Fall, dass ein beSt für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet wird, die Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer mitzuteilen, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente über das beSt zu versenden.
Die Regelung korrespondiert mit § 76a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i) StBerG, nach der die angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer in das Berufsregister einzutragen sind, wenn die Eintragung von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird.“

 

 

NEU: 06.01.2023 Zusendung der Registrierungsbriefe und Hinweise zur Erstregistrierung
a.) Versand Registrierungsbriefe
Die Registrierungsbriefe werden bis März/ April 2023 den Steuerberatern in alphabetischer Reihenfolge (siehe unten) zugesendet. Bitte wundern Sie sich also nicht, wenn Sie den Brief noch nicht haben sollten!
NACH unten aufgeführten Datum UND ein paar Tagen Postlaufzeit:) oder für eine nachträgliche Fast Lane wenden Sie sich bitte an 0800/382 382 3 (extrem hohes Anrufaufkommen) bzw. empfehlen wir Ihnen insoweit ggf. Ihr Anliegen schriftlich per E-Mail an service@bstbk-steuerberaterplattform.de zu senden. Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt bzw. die Regionalkammer können keine Auskünfte zu den Registrierungsbriefen oder dem elektronischem Postfach erteilen. 

Kalenderwoche Zeitraum Nachname beginnend Nachname beginnend
    von bis
1.-2. KW 02.01.-13.01.2023 A….. Fische…
       
3.-4. KW 16.01.-27.01.2023 Fischen Kirch….
       
5.-6. KW 30.01.-10.02.2023 Kirchh….. Peter…
       
7.-8. KW 13.02.-24.02.2023 Peters Stuck….
       
9.-10. KW 27.02.-10.03.2023 Stüd… Z

 

b.) Hinweise zur Erstregistrierung

*wegen „Die Website ist nicht erreichbar.    127.0.01 hat die Verbindung abgelehnt“ oder Autentapp-/Firewall-Portzugangsfehler bzw. „Hmmm…diese Seite ist leider nicht erreichbar localhost hat eine Verbindung verweigert“
Mit unten aufgeführten Lösungen kann man zu mindestens die Erst-Registrierung regelmäßig erfolgreich durchlaufen. In manchen Fällen haben wir jedoch im Anschluss immer noch Probleme bei der Zertifikatserzeugung festgestellt (insbesondere natürlich bei Handy-Lösung: wenn das dafür erforderliche identische WLAN-Netz nicht gewährleistet ist). 
In unseren Tests beruhte die Fehlermeldung
„Die Website ist nicht erreichbar.    127.0.01 hat die Verbindung abgelehnt“ oder Autentapp-/Firewall-Portzugangsfehler
bzw. “ Hmmm…diese Seite ist leider nicht erreichbar localhost hat eine Verbindung verweigert“
insbesondere

ba.)auf intern auf dem Rechner gespeicherten Cookies usw.
Lösung: Entfernen der Cookies oder nutzen eines anderen Browsers

bb.) auf Grund der Einstellungen der Firewall ODER Proyeinstellungen
Hier lag das Problem in der Firewall bzw. den Proxyeinstellungen.
Selbst das zweitweise Ausschalten der Firewall brachte in diesen Fällen jedoch nichts, da diese damit regelmässig trotzdem nicht den gesamten Datenverkehr freigab!!
Es war lediglich – mit Unterstützung des EDV-Partners – erforderlich, dass die Proxyeinstellungen angepasst oder bestimmte Ports bzw. die Firewall freigeschalten werden mussten. Hier einen Auszug!! der notwendigen Parameter.
In enger Abstimmung mit Ihrem EDV-Partner und der Kanzlei-Sicherheitsbestimmungen könnten Sie testweise kurzzeitig die Einstellungen des transparenten Proxy prüfen/verändern. 

bc.) Notlösung über Handy (andere Systemumgebung)
prüfen, dass der Ausweis durch die Ausweis APP übers Handy erkannt wird
wenn dies der Fall ist und die Möglichkeit besteht, mit dem Handy im selben!!! WLAN-Netz eine Verbindung herzustellen, dann über das Handy die Erst-Registrierung starten  (da im späteren laufenden Betrieb aber die Handylösung technisch nicht präferiert wird, unbedingt prüfen, dass die Anmeldung dann auch ohne Handy funktioniert.)  

*wegen unzutreffender Angaben beim Namen
Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung bei der Erstregistrierung werden zur Identifikation einige persönliche Daten unter Beachtung des Datenschutzes abgeglichen. Insbesondere betrifft dies das Geburtsdatum und den Vor- und Zunamen. Auch im Rahmen unserer Pilotphase haben wir festgestellt, dass diese Plausibilitätsprüfung Besonderheiten berücksichtigen muss.  Die Bundessteuerberaterkammer hat diesem Ansinnen zwischenzeitlich Rechnung getragen. Es müssen somit im Berufsregister der regionalen Steuerberaterkammer eigentlich nicht zwingend vollumfänglich alle jemals vergebenen Vornamen vollumfänglich gespeichert sein. Sollte eine Registrierung jedoch tatsächlich alleine wegen des/ der Vornamen oder zwischenzeitlicher Heirat ausnahmsweise tatsächlich alleine deswegen nicht möglich sein, d.h. deswegen wirklich im Ausnahmefall abgelehnt werden, ist dies KEIN Problem:
An sich schreibt nämlich die regionale Steuerberaterkammer jährlich die Steuerberater an und bitte die Steuerberater immer um Prüfung der im Berufsregister gespeicherten Daten. Im Regelfall erhalten die Steuerberaterkammern leider jedoch kaum Rücksendungen. Wir empfehlen Ihnen insoweit zu Lösung der Erstregistrierung beim beSt (ausdrücklich NUR für diesen Ausnahmefall der ausdrücklichen Ablehnung der beSt-Registrierung wegen abweichendem Namen) eine Zusendung einer Kopie des Ausweises (Vor und Rückseite) an die regionale Steuerberaterkammer mit der Bitte um Ergänzung für das beSt im Berufsregister vorzunehmen, da DIESE Änderung/ Ergänzung des Namens im regionalen Berufsregister die Bundessteuerberaterkammer nicht vornehmen kann.   
Ansonsten gilt: Für Fragen oder technische Probleme zum beSt verwenden Sie ansonsten ab dem 02.01.2023 die Rufnummer der Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823, da die Regionalkammer zum elektronischem Postfach keine Auskünfte erteilen kann.   

*wegen: Kartenlesegerät wird nicht erkannt:
diese Anleitung für die Firewalleinstellungen überprüfen; für Sonderfälle wenn das Lesegerät nicht erkannt wird, befinden sich u.a. Governikus,Datev bzw. Kartenlesegerätfirmen noch in der Abstimmung. (Bei Reiner SCT könnte das Kartenlesegerät cyberJack RFID basis (Artikelnummer: 2718500100) möglicherweise eventuell nicht primär für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt worden sein, so dass vor finaler Anschaffung des Kartenlesegeräts cyberJack RFID basis  rein vorsorglich der erfolgreiche Einsatz in Einzelfällen in beSt-WTS-Oberflächen eventuell nochmal testweise geprüft werden sollte.  Die Reiner SCT-Kartenlesegeräte cyberJack RFID standard und cyberJack RFID komfort sollen diese Einschränkungen wohl nicht aufweisen.)

 

 

NEU: 04.01.2023 Hinweis an die Piloten der  Steuerberaterplattform /  besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt)
Es sollte ja nunmehr im Januar 2023 ein Neuabruf/ Neuinstallation des beSt-Zertifkats für die Piloten aus der Phase 10-12/2022 erfolgen. Wir gehen davon aus, dass dies möglicherweise nicht mehr in allen Fällen erforderlich sein wird. Sofern keine neue Safe-ID erzeugt wird, stellt sich nämlich die Frage, ob überhaupt  technisch eine Neu-Installation/ „Neueinspielung“  erfolgen kann.  Wir empfehlen den Piloten daher, sich vorsorglich vor Abruf eines neuen Zertifikats mit der Fachsoftwarefirma in Verbindung zu setzen.

NEU: 03.01.2023 Steuerberaterplattform /  besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt)
Für Fragen und technische Probleme zum beSt verwenden Sie ab 02.01.2023 bitte AUSSCHLIESSLICH die Rufnummer der Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/382 382 3, da die Regionalkammer zum elektronischen Postfach keine Auskunft erteilen kann. 
Wir gehen jedoch davon aus, dass in der Anfangsphase an der Supporthotline 0800/382 382 3 ein extrem hohes Anrufaufkommen zu verzeichnen ist, was im Einzelfall zu Wartzeiten von über 30 min führen kann und empfehlen Ihnen insoweit ggf. Ihr Anliegen schriftlich per E-Mail an service@bstbk-steuerberaterplattform.de  zu richten.

a.) Zusendung Registrierungsbrief
Die Registrierungsbriefe werden – bis auf die Fast-Lane-Anmelder – bis März/ April 2023 den Steuerberatern in alphabetischer Reihenfolge zugesendet. Bitte wundern Sie sich also nicht, wenn Sie den Brief noch nicht haben sollten!

 

Kalenderwoche Zeitraum Nachname beginnend Nachname beginnend
    von bis
1.-2. KW 02.01.-13.01.2023 A….. Fische…
       
3.-4. KW 16.01.-27.01.2023 Fischen Kirch….
       
5.-6. KW 30.01.-10.02.2023 Kirchh….. Peter…
       
7.-8. KW 13.02.-24.02.2023 Peters Stuck….
       
9.-10. KW 27.02.-10.03.2023 Stüd… Z

 

b.) Tipps der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zu Fehlermeldungen auf Grund von eigenen Belastungstests unserer Steuerberaterkammer
(wenngleich dazu nicht die Regionalkammer Aussagen treffen kann, sondern ab 02.01.2023 die Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823 bzw. service@bstbk-steuerberaterplattform.de  kontaktiert werden sollte):
Allgemeine praktische Hinweis der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt finden Sie auch
hier: unsere gesonderte Kammerhomepageseite

bei Erst-Registrierung
*wegen „Die Website ist nicht erreichbar.    127.0.01 hat die Verbindung abgelehnt“ oder Autentapp-/Firewall-Portzugangsfehler
In unseren Tests beruhte diese Fehlermeldung insbesondere
a.)auf intern auf dem Rechner gespeicherten Cookies usw.
Lösung: Entfernen der Cookies oder nutzen eines anderen Browsers

b.) auf Grund der Einstellungen der Firewall ODER Proyeinstellungen
Hier lag das Problem in der Firewall bzw. den Proxyeinstellungen.
Selbst das zweitweise Ausschalten der Firewall brachte in diesen Fällen jedoch nichts, da diese damit regelmässig trotzdem nicht den gesamten Datenverkehr freigab!!
Es war lediglich – mit Unterstützung des EDV-Partners – erforderlich, dass die Proxyeinstellungen angepasst oder bestimmte Ports bzw. die Firewall freigeschalten werden mussten. Hier einen Auszug!! der notwendigen Parameter.
In enger Abstimmung mit Ihrem EDV-Partner und der Kanzlei-Sicherheitsbestimmungen könnten Sie testweise kurzzeitig die Einstellungen des transparenten Proxy prüfen/verändern. 

c.) Notlösung über Handy (andere Systemumgebung)
prüfen, dass der Ausweis durch die Ausweis APP übers Handy erkannt wird
wenn dies der Fall ist und die Möglichkeit besteht, mit dem Handy im selben!!! WLAN-Netz eine Verbindung herzustellen, dann über das Handy die Erst-Registrierung starten  (da im späteren laufenden Betrieb aber die Handylösung technisch nicht präferiert wird, unbedingt prüfen, dass die Anmeldung dann auch ohne Handy funktioniert.)  

*wegen unzutreffender Angaben beim Namen
Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung bei der Erstregistrierung werden zur Identifikation einige persönliche Daten unter Beachtung des Datenschutzes abgeglichen. Insbesondere betrifft dies das Geburtsdatum und den Vor- und Zunamen. Auch im Rahmen unserer Pilotphase haben wir festgestellt, dass diese Plausibilitätsprüfung Besonderheiten berücksichtigen muss.  Die Bundessteuerberaterkammer hat diesem Ansinnen zwischenzeitlich Rechnung getragen. Es müssen somit im Berufsregister der regionalen Steuerberaterkammer eigentlich nicht zwingend vollumfänglich alle jemals vergebenen Vornamen vollumfänglich gespeichert sein. Sollte eine Registrierung jedoch tatsächlich alleine wegen des/ der Vornamen oder zwischenzeitlicher Heirat ausnahmsweise tatsächlich alleine deswegen nicht möglich sein, d.h. deswegen wirklich im Ausnahmefall abgelehnt werden, ist dies KEIN Problem:
An sich schreibt nämlich die regionale Steuerberaterkammer jährlich die Steuerberater an und bitte die Steuerberater immer um Prüfung der im Berufsregister gespeicherten Daten. Im Regelfall erhalten die Steuerberaterkammern leider jedoch kaum Rücksendungen. Wir empfehlen Ihnen insoweit zu Lösung der Erstregistrierung beim beSt (ausdrücklich NUR für diesen Ausnahmefall der ausdrücklichen Ablehnung der beSt-Registrierung wegen abweichendem Namen) eine Zusendung einer Kopie des Ausweises (Vor und Rückseite) an die regionale Steuerberaterkammer mit der Bitte um Ergänzung für das beSt im Berufsregister vorzunehmen, da DIESE Änderung/ Ergänzung des Namens im regionalen Berufsregister die Bundessteuerberaterkammer nicht vornehmen kann.   
Ansonsten gilt: Für Fragen oder technische Probleme zum beSt verwenden Sie ansonsten ab dem 02.01.2023 die Rufnummer der Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823, da die Regionalkammer zum elektronischem Postfach keine Auskünfte erteilen kann.   

  • wegen: Kartenlesegerät wird nicht erkannt:
    diese Anleitung für die Firewalleinstellungen überprüfen; für Sonderfälle wenn das Lesegerät nicht erkannt wird, befinden sich u.a. Governikus,Datev bzw. Kartenlesegerätfirmen noch in der Abstimmung. (Bei Reiner SCT könnte das Kartenlesegerät cyberJack RFID basis (Artikelnummer: 2718500100) möglicherweise eventuell nicht primär für den Einsatz in WTS, VM oder RDP-Umgebungen entwickelt worden sein, so dass vor finaler Anschaffung des Kartenlesegeräts cyberJack RFID basis  rein vorsorglich der erfolgreiche Einsatz in Einzelfällen in beSt-WTS-Oberflächen eventuell nochmal testweise geprüft werden sollte.  Die Reiner SCT-Kartenlesegeräte cyberJack RFID standard und cyberJack RFID komfort sollen diese Einschränkungen wohl nicht aufweisen.)

Datev-Fehlerhinweise:

Datev: EXC2782522172   beSt-Postfach Daten abrufen
hier: Lösung—> Datev hat am 03.01.2023 ab 18.15 Uhr ein Hotfix für dieses Problem herausgegeben

Datev: EXC558266123 Suchen im Adressbuch:
hier: Lösung—> Datev hat am 03.01.2023 ab 18.15 Uhr ein Hotfix für dieses Problem herausgegeben

Datev: CHI00004 „Der Nachrichtenabruf konnte nicht gestartet werden. Wenden Sie sich an Ihren Administrator“ 
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. Dies kann auf die Piloten von 10-12/2022 in der Datev-Anwendung zutreffen, wobei diese Datev-Pilotenanwender an Datev-Nichtpiloten teilweise weiterhin uneingeschränkt noch senden können und alternativ teilweise über den COM Vibilia-Client immer noch empfangen/senden könnten. Für Datev-Piloten aus der Phase 10-12/2022 stellt sich die Frage der Neuerzeugung eines neuen Zertifikats. Ansonsten wird an einer Lösung gearbeitet. 

Datev: CHI00009 „Für den Zugriff auf den Server des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ist keine Berechtigung vorhanden“
hier: Lösung

Datev: CHI00010 Fehler fehlende Rechte
Es wird an einer Lösung gearbeitet. 

Datev: CHI00026 „Bei der Authentifizierung an der Schnittstelle des besonderen Steuerberaterpostfachs ist ein Fehler aufgetreten“
hier: Lösung

Datev: CHI00030 „Die SAFE-ID des Absenders konnte nicht ermittelt werden. Die Nachricht kann nicht versendet werden. Speichern Sie die Nachricht und versenden Sie diese zu einem späterem Zeitpunkt erneut.“
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. Dies kann auf die Piloten von 10-12/2022 in der Datev-Anwendung zutreffen, wobei diese Datev-Pilotenanwender an Datev-Nichtpiloten teilweise weiterhin uneingeschränkt noch senden können und alternativ teilweise über den COM Vibilia-Client immer noch empfangen/senden könnten. Für Datev-Piloten aus der Phase 10-12/2022 stellt sich die Frage der Neuerzeugung eines neuen Zertifikats. Ansonsten wird an einer Lösung gearbeitet. 

Datev: CHI00033 „Beim Zugriff auf das Empfängerverzeichnis ist ein Fehler aufgetreten. Speichern Sie die Nachricht und versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut.“  
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. Dies kann auf die Piloten von 10-12/2022 in der Datev-Anwendung zutreffen, wobei diese Datev-Pilotenanwender an Datev-Nichtpiloten teilweise weiterhin uneingeschränkt noch senden können und alternativ teilweise über den COM Vibilia-Client immer noch empfangen/senden könnten. Für Datev-Piloten aus der Phase 10-12/2022 stellt sich die Frage der Neuerzeugung eines neuen Zertifikats. Ansonsten wird an einer Lösung gearbeitet. 

Datev: CHI00044 „Die Nachricht mit dem Betreff    „xyz………“      konnte nicht versendet werden.“ oder 
                                   „Der Nachrichtenabruf konnte nicht gestartet werden. Wenden Sie sich an Ihren Administrator.“  
Lösung: Einige Behörden – wie Finanzgerichte – erwarten Anhänge im speziellem PDF/A-Format und akzeptieren nur wenige Abweichungen. 

Datev: CHI00067 „Es konnte kein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) erstellt werden. Versuchen Sie es erneut oder mit einem anderen Authentifizierungsmedium“  
Dieser Fehler kann unter anderem auftreten, wenn der Zugang gesperrt ist oder ein neues Zertifikat/ Safe-ID vergeben wurde/ erzeugt werden muss. Dies kann auf die Piloten von 10-12/2022 in der Datev-Anwendung zutreffen, wobei diese Datev-Pilotenanwender an Datev-Nichtpiloten teilweise weiterhin uneingeschränkt noch senden können und alternativ teilweise über den COM Vibilia-Client immer noch empfangen/senden könnten. Für Datev-Piloten aus der Phase 10-12/2022 stellt sich die Frage der Neuerzeugung eines neuen Zertifikats. Ansonsten wird an einer Lösung gearbeitet. 

 

Vorab:
– wir haben als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in der Pilotphase ab Oktober ehrenamtlich hunderte positive – wie auch natürlich negative – eigene Tests durchlaufen und uns zig Stunden zu bei uns auftretenden Fragen/ Problemen (insbesondere bei Browser, Cookies, Ports, Proxy, Firewall) Unterstützung bei Datev, BStBK und EDV-Systempartner geholt und Optimierungen für die nächsten Stufen angeregt.  Vielfach lag es auch am Browser (Cookies usw., die zu löschen waren!) und an der Firewall, die eine Registrierung oder ein Zusammenspiel der Ausweis-App mit dem elektronischem Postfach behinderte (Lösungen mittlerweile: hier).
Wir schließen nicht aus, dass zum Systemstartauch in den Kanzleien im Einzelfall ab 01.01.2023 – abhängig vom EDV-System/ Sicherheitsarchitektur der Kanzlei – ein wenig Geduld und zum Beispiel bei der Firewall die Unterstützung durch den EDV-Systempartners gefragt sein wird.
Bitte dann nicht verzagen…. sondern ggf. etwas Geduld haben und wenn es absolut nicht weiter gehen sollte: die Hotline unter 0800 382 238 23 oder per Kontakt-Email: service@bstbk-steuerberaterplattform.de fragen.
Zudem haben wir in der Pilotphase verschiedene lokale und eine WTS Installation und die Ausweis  App (ursprünglich für lokale Fälle oder wenn der Fachsoftwareanbieter im WTS-Fall bereits eine beSt-Lösung anbietet) sowie die COM Vibilia App (ursprünglich für lokale Fälle oder wenn der Fachsoftwareanbieter im WTS-Fall KEINE beSt-Lösung anbietet) im Kanzleibetrieb getestet und Probleme und Anregungen weiter gemeldet.
Ein testweiser kompletter APP-Wechsel auf der WTS-Oberfläche durch Deinstallation von der COM Vibilia App  hin zur neuen WTS- Ausweis  App war uns – mit Unterstützung von Datev und EDV-Systempartner – möglich.

Grundsatz bei der Einrichtung:
– wenn die Ersteinrichtung erfolgreich und korrekt absolviert ist, lief das beSt im Regelfall stabil
ausreichend Zeit für die Einrichtung einplanen (es muss die Registrierung, die Installation der Ausweis-APP und die Ein-/ Anbindung in die Steuer-Fachsoftware vorgenommen werden)
– ausreichend Geduld einplanen (es ist ein Großprojekt eines neuen Systems (mittelfristig mehr Funktionen als beim bea), welches innerhalb kürzester Zeit auf die Beine gestellt werden musste und die Beteiligten werden unterstützen)

Mögliche Fehlerursachen:
Klassiker:
Passwort verlegt: speichern Sie unbedingt das im Zuge der Registrierung automatisch erzeugte (relativ lange) Passwort für Ihren beSt-Zugang geschützt und dauerhaft ab (zum Beispiel in einem Passwortmanager) 
-Passwort mehrfach falsch eingeben: eventuell funktioniert der  COM Vibilia Validierungsserver oder VHN2-Signaturdienst nicht, wenn wegen wiederholter Falscheingabe der Zugang gesperrt ist. Bitte Hotline kontaktieren, da geringfügige Falscheingaben zur Sperrung reicht   
-Personalausweis verlegt: (für die Erstregistrierung IST der Personalausweis (nPA) zwingend erforderlich; für die NACH erfolgreich absolvierter  Erstregistrierung erfolgte Nutzung des beSt bestände theoretisch gemäß 18 Abs. 2 StBPPV bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, zur laufenden Authentisierung in der beSt-Software auch den Kammer-Mitgliedsausweis der zuständigen Steuerberaterkammer zu verwenden (KMA).)
Überlegen Sie sich auf Grund unserer gemachten Erfahrungen, insbesondere im Homeofficefall, wie Sie vorab intern sicherstellen, dass der Personalausweis immer an der „richtigen“ Arbeitsstelle liegt und dorthin sicher transportiert wird/ ankommt.   
-Ausweis-App veraltet: Halten Sie Sie immer die Ausweis-App aktuell (neueste Version ist die 1.26.1).
-Ausweis liegt schon auf Lesegerät: bei Instabilitäten empfehlen wir Ihnen, um ein Zugreifen/ Blockieren anderer Programme auf den Ausweis zu vermeiden, den Ausweis auf das Lesegerät erst dann zu legen, wenn Sie von der Steuerfachsoftware oder dem COM-Vibilia-Client dazu aufgefordert werden 
– Ausweis-App erkennt Ausweis nicht: „CHI00070 Die Authentifizierung über die Onlineausweisfunktion konnte nicht erfolgreich durchgeführt werden.“; hierfür kommen nach unseren Piloterfahrungen mehrere Fehlerursachen in Frage:
– Kartenlesegerätetreiber ist – soweit erforderlich – noch nicht installiert (lokal und auf WTS-Oberfläche) 
– Firewall oder ein anderer Zugriff behindert den Zugriff der Ausweis-App auf den Ausweis
– es wurde zwischen lokaler Ebene und WTS Oberfläche gewechselt, was den Zugriff blockiert
– Kartenlesegerät defekt, weil Anschlusskabel des Kartenlesegerätes am USB-Port einen Bruch hat
Lösung:
1. Anschlüsse (wird alles lokal erkannt), Treiber (mit Kartenlesegerätefirma prüfen) und Zugriffe (Farbanzeigen/ Anzeigen auf Kartenlesegerät im Blick behalten) prüfen
2. Ausweis vom Kartenlesegerät entfernen
3. WTS-Oberfläche schließen
4. Kartenlesegerät an einen anderen USB-Anschluss anschließen
5. Prüfen (unter Einstellungen der WTS/ VPN-Verbindung), das auch Kartenlesegerät wirklich auf die WTS-Oberfläche mitgeschliffen wird
6.  nochmalige Anmeldung auf der WTS-Oberfläche
7. Ausweis-App/ Authentifizierungssoftware neu starten

Besonderheiten:
IT/EDV/ Firewall-Systempartner fehlt: Halten Sie Ihren Ansprechpartner für Ihre Firewall am Tag der Einrichtung unbedingt erreichbar (unsere eigenen diversen Tests haben gezeigt, dass man als Steuerberater nicht zwangsläufig alle Einstellungen kennt, aber Ihrerseits müssen in verschiedenen Fällen Einstellungen/ Änderungen der Firewall vorgenommen werden); insbesondere wenn Ausweis-App und beSt technisch nicht miteinander sprechen wollen

-konkret vorkommende Fehler:
– Reiner SCT Kartenleser mit Basistreiber in der Version 7.x wird nicht korrekt erkannt
auf der Seite von Reiner SCT das CyberJack DriverPackage V 1.1.0 herunterladen   
Autentapp-/Firewall-Portzugangfehler: Firewall-Portzugänge dahingehend und mit BStBK-Firewall-Anleitung prüfen, insbesondere wenn der Registrierungsprozess nicht startet, die Ausweis App Fehler  oder ein „Autentapp“ Fehler angezeigt wird
Personalausweis zu früh auf Lesegerät gesteckt: Ausweis immer erst dann auf/ in das Lesegerät stecken, wenn Sie vom Programm dazu aufgefordert werden (manchmal greift dann ansonsten Windows selbst gerade auf das Kartenlesegerät zu und blockiert die AusweisApp2)
COM Vibilia Validierungsserver oder VHN2-Signaturdienst fehlerhaft: wenn es keine Sperrung wegen wiederholter Falscheingabe ist (wo Sie die Hotline kontaktieren sollten): Firewall-/Proxyeinstellungen hiermit prüfen und ggf.  teilweise testweise Öffnung des „transparenten Proxy“ unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen
– Ausweis-App-Fehler oder Scard-E-Sharing-Violation-Fehler:
Firewall-/Proxyeinstellungen hiermit prüfen und ggf.  teilweise testweise Öffnung des transparenten Proxy unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen und wenn es weiterhin Probleme mit der Ausweis App gibt oder zum Beispiel in der Log-Datei der Ausweis-App für den Kartenleser eine Scard-E-Sharing-Violation-Fehler aufgezeichnet wird, könnte es sein, dass da ein anderer Prozess auf den Kartenleser zugreift und die Ausweis-App dadurch behindert wird; prüfen Sie bitte mit ihrem EDV-Systempartner, welches Programm auf den Kartenleser zugreift.
sie müssen dazu ihren PC-Prozess ermitteln, Ctrl-H drücken (menu „View“/“Low Pane View“/“Handes“).
wenn Sie den Device Namen des Kartenlesegerätes wissen, müssen Sie schauen , welcher anderer Prozess den SCARD-E-SHARING-VIOLATION Fehler verursacht.
ggf. Ctrl-F drücken (menu „Find“/“Find Handle or DLL…“) um dies zu ermitteln. 

Prüfen Sie bitte folgende Sachverhalte zur/ vor Einrichtung des Postfaches:
(siehe auch: hier Anleitung der Bundessteuerberaterkammer
– wenn Ihr Softwareanbieter bereits eine Lösung für das beSt programmiert hat: Ausweis  App
– wenn Ihr Softwareanbieter noch keine Lösung für das beSt programmiert hat: COM Vibilia App 
  (ggf. muss bei Nutzung der COM Vibilia App für WTS noch ein Dispatcher vom EDV-Partner zusätzlich installiert werden)
– Ihr Personalausweis ist vorliegend?
– PIN zum Personalausweis vorliegend?
– Kartenlesegerät für den Personalausweis vorliegend? (von der Nutzung der Ausweis-App auf Smartphones wird nicht zugeraten)
– Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer mit Registrierungscode vorliegend?
– hier: Firewall-Anleitung der BStBK/ Datev vorhalten/ beachten 

c.) Pünktlicher Start des Versands der Registrierungsbriefe Steuerberaterplattform /  besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt)
Die ersten Registrierungsbriefe zum besonderen elektronischem Postfach beSt wurden bereits durch die BStBK pünktlich an die Fast-Lane-Anmelder-Steuerberater versendet und sind teilweise auch bereits am 28.12.2022 bei den Steuerberatern angekommen.
Bei den Empfängern handelt es sich vorwiegend um die Steuerberater, die über die besondere Fast Lane-Anmeldung im Oktober 2022 einen prioritären Bedarf für das elektronische Postfach wegen anhängiger Klagen beim Finanzgericht ab 2023 angemeldet haben. Bitte deshalb NICHT wundern: Der Standardversand der Registrierungsbriefe an die hauptsächlichen Steuerberater erfolgt „erst“ im Zeitraum 01-04/2023.
Prüfen Sie vorab hier Ihre Firewalleinstellungen.
Ab Januar 2023 erfolgt dann tranchenweise bis März/ April 2023 der reguläre bundesweite Versand an alle Steuerberater in Deutschland. 

Kalenderwoche Zeitraum Nachname beginnend Nachname beginnend
    von bis
1.-2. KW 02.01.-13.01.2023 A….. Fische…
       
3.-4. KW 16.01.-27.01.2023 Fischen Kirch….
       
5.-6. KW 30.01.-10.02.2023 Kirchh….. Peter…
       
7.-8. KW 13.02.-24.02.2023 Peters Stuck….
       
9.-10. KW 27.02.-10.03.2023 Stüd… Z


d.) Hotline
Für Fragen und technische Probleme zum beSt verwenden Sie ab 02.01.2023 bitte AUSSCHLIEßLICH die Rufnummer der Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823, da die Regionalkammer zum elektronischen Postfach keine Auskunft erteilen kann.

e.) FAQ Steuerberaterplattform/besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)
Hier:   wurde ein neu aktualisierter FAQ zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) veröffentlicht. 

f.) Hinweis der Datev: Ab dem 01.01.2023 besteht eine Nutzungspflicht für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach – kurz beSt – der Bundessteuerberaterkammer.

Mit Erhalt des Registrierungsbriefs der Bundessteuerberaterkammer sind Sie dazu verpflichtet, das beSt zu nutzen.
Die Briefe werden ab dem 01.01.2023 chargenweise in alphabetischer Reihenfolge zugestellt.


Anbindung beSt an DATEV DMS und Dokumentenablage

Datev: „Die Funktion zum Abruf und Versand von beSt-Nachrichten in DATEV DMS und Dokumentenablage ist nach Installation der Hotfixe K0005100-13230 und K0003022-13220 verfügbar. Die Hotfixe werden voraussichtlich am 30.12.2022 ab 18:15 Uhr bereitgestellt.
Weitere Informationen zur Einrichtung des beSt finden Sie im DATEV Hilfe-Center unter: www.datev.de/hilfe/1025528
Detaillierte Informationen zum besonderen Steuerberaterpostfach finden Sie unter: www.datev.de/best

g.) Freischaltung Website Bundessteuerberaterkammer www.steuerberaterplattform-bstbk.de
Die Bundessteuerberaterkammer hat zum Steuerberaterplattform /  besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) ihre BStBKWebsite live geschalten.  Sie finden diese unter https://steuerberaterplattform-bstbk.de/.
Auf diesen Webseiten der Bundessteuerberaterkammer finden sich sämtliche Informationen rund um die Steuerberaterplattform und
das beSt nutzerorientiert aufbereitet und alles an einem Platz. Das sind zum Beispiel der stetig erweiterte FAQ, Download des COM Vibilia StB Edition, Selbsthilfemedien, Klicktutorials, Zugang zum Self-Service sowie Service- und Support-Kontaktdaten 

h.) Fast Lane 
Die Fast Lane wird für den gesamten Zeitraum des Registrierungsprozesses im kommenden Jahr (erstes Quartal 2023) offengehalten wird. Mitglieder können einfach einen formlosen Antrag an steuerrecht@bstbk.de stellen.
Die E-Mail muss den Vor- und Zunamen und die Mitgliedsnummer der beantragenden natürlichen Person enthalten.

i.) Berufsausübungsgesellschaften
Wir weisen darauf hin, dass die vertretungsberechtigen Berufsträger, die zur Versendung über das Gesellschaftspostfach befugt sein sollen, der Steuerberaterkammer mitzuteilen sind
BStBK:“Besonders hinweisen möchten wir bei dieser Gelegenheit noch einmal auf die Regelung des § 14 Abs. 3 StBPPV. Nach dieser Vorschrift hat in dem Fall, dass ein beSt für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet wird, die Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer mitzuteilen, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente über das beSt zu versenden.
Die Regelung korrespondiert mit § 76a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i) StBerG, nach der die angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer in das Berufsregister einzutragen sind, wenn die Eintragung von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird.“

 

 

 

NEU: 28.12.2022 Steuerberaterplattform /  besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt)

a.) Pünktlicher Start des Versands der Registrierungsbriefe Steuerberaterplattform /  besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt)
Die ersten Registrierungsbriefe zum besonderen elektronischem Postfach beSt wurden bereits durch die BStBK pünktlich an die Fast-Lane-Anmelder-Steuerberater versendet und sind teilweise auch bereits am 28.12.2022 bei den Steuerberatern angekommen.
Bei den Empfängern handelt es sich vorwiegend um die Steuerberater, die über die besondere Fast Lane-Anmeldung im Oktober 2022 einen prioritären Bedarf für das elektronische Postfach wegen anhängiger Klagen beim Finanzgericht ab 2023 angemeldet haben. Bitte deshalb NICHT wundern: Der Standardversand der Registrierungsbriefe an die hauptsächlichen Steuerberater erfolgt „erst“ im Zeitraum 01-04/2023.
Warten Sie zur Vermeidung einer Sperrung – auch wenn Sie durch die Fast Lane bereits die Registrierungsbriefe vorzeitig erhalten haben – mit der Registrierung und insbesondere der technischen Nutzung  bis zum 02.01.2023, da die technische Nutzung erst ab 2.01.2023 korrekt funktioniert und prüfen Sie vorab hier Ihre Firewalleinstellungen.
Ab Januar 2023 erfolgt dann tranchenweise bis März/ April 2023 der reguläre bundesweite Versand an alle Steuerberater in Deutschland. 

b.) Hotline
Für Fragen und technische Probleme zum beSt verwenden Sie ab 02.01.2023 bitte AUSSCHLIEßLICH die Rufnummer der Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823, da die Regionalkammer zum elektronischen Postfach keine Auskunft erteilen kann.

c.) FAQ Steuerberaterplattform/besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)
Hier:   wurde ein neu aktualisierter FAQ zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) veröffentlicht. 

d.) Tipps der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt auf Grund von eigenen Belastungstests unserer Steuerberaterkammer
(wenngleich dazu nicht die Regionalkammer Aussagen treffen kann, sondern ab 02.01.2023 die Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823 kontaktiert werden sollte):
Allgemeine praktische Hinweis der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt finden Sie auch
hier: unsere gesonderte Kammerhomepageseite

Vorab:
– wir haben als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in der Pilotphase ab Oktober ehrenamtlich hunderte positive – wie auch natürlich negative – eigene Tests durchlaufen und uns zig Stunden zu bei uns auftretenden Fragen/ Problemen (insbesondere bei Browser, Cookies, Ports, Proxy, Firewall) Unterstützung bei Datev, BStBK und EDV-Systempartner geholt und Optimierungen für die nächsten Stufen angeregt.  Vielfach lag es auch an der Firewall, die eine Registrierung oder ein Zusammenspiel der Ausweis-App mit dem elektronischem Postfach behinderte (Lösungen mittlerweile: hier).
Wir schließen nicht aus, dass zum Systemstartauch in den Kanzleien im Einzelfall ab 01.01.2023 – abhängig vom EDV-System/ Sicherheitsarchitektur der Kanzlei – ein wenig Geduld und zum Beispiel bei der Firewall die Unterstützung durch den EDV-Systempartners gefragt sein wird.
Bitte dann nicht verzagen…. sondern ggf. etwas Geduld haben und wenn es absolut nicht weiter gehen sollte: die Hotline unter 0800 382 238 23 oder per Kontakt-Email: service@bstbk-steuerberaterplattform.de fragen.
Zudem haben wir in der Pilotphase verschiedene lokale und eine WTS Installation und die Ausweis  App (ursprünglich für lokale Fälle oder wenn der Fachsoftwareanbieter im WTS-Fall bereits eine beSt-Lösung anbietet) sowie die COM Vibilia App (ursprünglich für lokale Fälle oder wenn der Fachsoftwareanbieter im WTS-Fall KEINE beSt-Lösung anbietet) im Kanzleibetrieb getestet und Probleme und Anregungen weiter gemeldet.
Ein testweiser kompletter APP-Wechsel auf der WTS-Oberfläche durch Deinstallation von der COM Vibilia App  hin zur neuen WTS- Ausweis  App war uns – mit Unterstützung von Datev und EDV-Systempartner – möglich.

Grundsatz bei der Einrichtung:
– wenn die Ersteinrichtung erfolgreich und korrekt absolviert ist, lief das beSt im Regelfall stabil
ausreichend Zeit für die Einrichtung einplanen (es muss die Registrierung, die Installation der Ausweis-APP und die Ein-/ Anbindung in die Steuer-Fachsoftware vorgenommen werden)
– ausreichend Geduld einplanen (es ist ein Großprojekt eines neuen Systems (mittelfristig mehr Funktionen als beim bea), welches innerhalb kürzester Zeit auf die Beine gestellt werden musste und die Beteiligten werden unterstützen)

Mögliche Fehlerursachen:

Klassiker:
Passwort verlegt: speichern Sie unbedingt das im Zuge der Registrierung automatisch erzeugte (relativ lange) Passwort für Ihren beSt-Zugang geschützt und dauerhaft ab (zum Beispiel in einem Passwortmanager) 
-Passwort mehrfach falsch eingeben: eventuell funktioniert der  COM Vibilia Validierungsserver oder VHN2-Signaturdienst nicht, wenn wegen wiederholter Falscheingabe der Zugang gesperrt ist. Bitte Hotline kontaktieren, da geringfügige Falscheingaben zur Sperrung reicht   
-Personalausweis verlegt: (für die Erstregistrierung IST der Personalausweis (nPA) zwingend erforderlich; für die NACH erfolgreich absolvierter  Erstregistrierung erfolgte Nutzung des beSt bestände theoretisch gemäß 18 Abs. 2 StBPPV bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, zur laufenden Authentisierung in der beSt-Software auch den Kammer-Mitgliedsausweis der zuständigen Steuerberaterkammer zu verwenden (KMA).)
Überlegen Sie sich auf Grund unserer gemachten Erfahrungen, insbesondere im Homeofficefall, wie Sie vorab intern sicherstellen, dass der Personalausweis immer an der „richtigen“ Arbeitsstelle liegt und dorthin sicher transportiert wird/ ankommt.   
-Ausweis-App veraltet: Halten Sie Sie immer die Ausweis-App aktuell (neueste Version ist die 1.26.1).
-Ausweis liegt schon auf Lesegerät: bei Instabilitäten empfehlen wir Ihnen, um ein Zugreifen/ Blockieren anderer Programme auf den Ausweis zu vermeiden, den Ausweis auf das Lesegerät erst dann zu legen, wenn Sie von der Steuerfachsoftware oder dem COM-Vibilia-Client dazu aufgefordert werden 
– Ausweis-App erkennt Ausweis nicht: „CHI00070 Die Authentifizierung über die Onlineausweisfunktion konnte nicht erfolgreich durchgeführt werden.“; hierfür kommen nach unseren Piloterfahrungen mehrere Fehlerursachen in Frage:
– Kartenlesegerätetreiber ist – soweit erforderlich – noch nicht installiert (lokal und auf WTS-Oberfläche) 
– Firewall oder ein anderer Zugriff behindert den Zugriff der Ausweis-App auf den Ausweis
– es wurde zwischen lokaler Ebene und WTS Oberfläche gewechselt, was den Zugriff blockiert
– Kartenlesegerät defekt, weil Anschlusskabel des Kartenlesegerätes am USB-Port einen Bruch hat
Lösung:
1. Anschlüsse (wird alles lokal erkannt), Treiber (mit Kartenlesegerätefirma prüfen) und Zugriffe (Farbanzeigen/ Anzeigen auf Kartenlesegerät im Blick behalten) prüfen
2. Ausweis vom Kartenlesegerät entfernen
3. WTS-Oberfläche schließen
4. Kartenlesegerät an einen anderen USB-Anschluss anschließen
5. Prüfen (unter Einstellungen der WTS/ VPN-Verbindung), das auch Kartenlesegerät wirklich auf die WTS-Oberfläche mitgeschliffen wird
6.  nochmalige Anmeldung auf der WTS-Oberfläche
7. Ausweis-App/ Authentifizierungssoftware neu starten

Besonderheiten:
IT/EDV/ Firewall-Systempartner fehlt: Halten Sie Ihren Ansprechpartner für Ihre Firewall am Tag der Einrichtung unbedingt erreichbar (unsere eigenen diversen Tests haben gezeigt, dass man als Steuerberater nicht zwangsläufig alle Einstellungen kennt, aber Ihrerseits müssen in verschiedenen Fällen Einstellungen/ Änderungen der Firewall vorgenommen werden); insbesondere wenn Ausweis-App und beSt technisch nicht miteinander sprechen wollen

-konkret vorkommende Fehler:
Autentapp-/Firewall-Portzugangfehler: Firewall-Portzugänge dahingehend und mit BStBK-Firewall-Anleitung prüfen, insbesondere wenn der Registrierungsprozess nicht startet, die Ausweis App Fehler  oder ein „Autentapp“ Fehler angezeigt wird
Personalausweis zu früh auf Lesegerät gesteckt: Ausweis immer erst dann auf/ in das Lesegerät stecken, wenn Sie vom Programm dazu aufgefordert werden (manchmal greift dann ansonsten Windows selbst gerade auf das Kartenlesegerät zu und blockiert die AusweisApp2)
COM Vibilia Validierungsserver oder VHN2-Signaturdienst fehlerhaft: wenn es keine Sperrung wegen wiederholter Falscheingabe ist (wo Sie die Hotline kontaktieren sollten): Firewall-/Proxyeinstellungen hiermit prüfen und ggf.  teilweise testweise Öffnung des „transparenten Proxy“ unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen
– Ausweis-App-Fehler oder Scard-E-Sharing-Violation-Fehler:
Firewall-/Proxyeinstellungen hiermit prüfen und ggf.  teilweise testweise Öffnung des transparenten Proxy unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen und wenn es weiterhin Probleme mit der Ausweis App gibt oder zum Beispiel in der Log-Datei der Ausweis-App für den Kartenleser eine Scard-E-Sharing-Violation-Fehler aufgezeichnet wird, könnte es sein, dass da ein anderer Prozess auf den Kartenleser zugreift und die Ausweis-App dadurch behindert wird; prüfen Sie bitte mit ihrem EDV-Systempartner, welches Programm auf den Kartenleser zugreift.
sie müssen dazu ihren PC-Prozess ermitteln, Ctrl-H drücken (menu „View“/“Low Pane View“/“Handes“).
wenn Sie den Device Namen des Kartenlesegerätes wissen, müssen Sie schauen , welcher anderer Prozess den SCARD-E-SHARING-VIOLATION Fehler verursacht.
ggf. Ctrl-F drücken (menu „Find“/“Find Handle or DLL…“) um dies zu ermitteln. 

Prüfen Sie bitte folgende Sachverhalte zur/ vor Einrichtung des Postfaches:
(siehe auch: hier Anleitung der Bundessteuerberaterkammer
– wenn Ihr Softwareanbieter bereits eine Lösung für das beSt programmiert hat: Ausweis  App
– wenn Ihr Softwareanbieter noch keine Lösung für das beSt programmiert hat: COM Vibilia App 
  (ggf. muss bei Nutzung der COM Vibilia App für WTS noch ein Dispatcher vom EDV-Partner zusätzlich installiert werden)
– Ihr Personalausweis ist vorliegend?
– PIN zum Personalausweis vorliegend?
– Kartenlesegerät für den Personalausweis vorliegend? (von der Nutzung der Ausweis-App auf Smartphones wird nicht zugeraten)
– Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer mit Registrierungscode vorliegend?
– hier: Firewall-Anleitung der BStBK/ Datev vorhalten/ beachten 

 

e.) Hinweis der Datev: Ab dem 01.01.2023 besteht eine Nutzungspflicht für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach – kurz beSt – der Bundessteuerberaterkammer.
Mit Erhalt des Registrierungsbriefs der Bundessteuerberaterkammer sind Sie dazu verpflichtet, das beSt zu nutzen.
Die Briefe werden ab dem 01.01.2023 chargenweise in alphabetischer Reihenfolge zugestellt.


Anbindung beSt an DATEV DMS und Dokumentenablage

Datev: „Die Funktion zum Abruf und Versand von beSt-Nachrichten in DATEV DMS und Dokumentenablage ist nach Installation der Hotfixe K0005100-13230 und K0003022-13220 verfügbar. Die Hotfixe werden voraussichtlich am 30.12.2022 ab 18:15 Uhr bereitgestellt.
Weitere Informationen zur Einrichtung des beSt finden Sie im DATEV Hilfe-Center unter: www.datev.de/hilfe/1025528
Detaillierte Informationen zum besonderen Steuerberaterpostfach finden Sie unter: www.datev.de/best

f.) Freischaltung Website Bundessteuerberaterkammer www.steuerberaterplattform-bstbk.de
Die Bundessteuerberaterkammer hat zum Steuerberaterplattform /  besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) ihre BStBKWebsite live geschalten.  Sie finden diese unter https://steuerberaterplattform-bstbk.de/.
Auf diesen Webseiten der Bundessteuerberaterkammer finden sich sämtliche Informationen rund um die Steuerberaterplattform und
das beSt nutzerorientiert aufbereitet und alles an einem Platz. Das sind zum Beispiel der stetig erweiterte FAQ, Download des COM Vibilia StB Edition, Selbsthilfemedien, Klicktutorials, Zugang zum Self-Service sowie Service- und Support-Kontaktdaten 

g.) Fast Lane
Die Fast Lane wird für den gesamten Zeitraum des Registrierungsprozesses im kommenden Jahr (erstes Quartal 2023) offengehalten wird. Mitglieder können einfach einen formlosen Antrag an steuerrecht@bstbk.de stellen.
Die E-Mail muss den Vor- und Zunamen und die Mitgliedsnummer der beantragenden natürlichen Person enthalten.

h.) Berufsausübungsgesellschaften
Wir weisen darauf hin, dass die vertretungsberechtigen Berufsträger, die zur Versendung über das Gesellschaftspostfach befugt sein sollen, der Steuerberaterkammer mitzuteilen sind
BStBK:“Besonders hinweisen möchten wir bei dieser Gelegenheit noch einmal auf die Regelung des § 14 Abs. 3 StBPPV. Nach dieser Vorschrift hat in dem Fall, dass ein beSt für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet wird, die Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer mitzuteilen, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente über das beSt zu versenden.
Die Regelung korrespondiert mit § 76a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i) StBerG, nach der die angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer in das Berufsregister einzutragen sind, wenn die Eintragung von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird.“

 

NEU: 25.12.2022 Steuerberaterplattform /  besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt)
Für Fragen und technische Probleme zum beSt verwenden Sie ab 02.01.2023 bitte AUSSCHLIEßLICH die Rufnummer der Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823, da die Regionalkammer zum elektronischen Postfach keine Auskunft erteilen kann.

a.) FAQ Steuerberaterplattform/besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)
Hier:   wurde ein neu aktualisierter FAQ zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) veröffentlicht. 

b.) Tipps der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt auf Grund von eigenen Belastungstests unserer Steuerberaterkammer
(wenngleich dazu nicht die Regionalkammer Aussagen treffen kann, sondern ab 02.01.2023 die Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823 kontaktiert werden sollte):
Allgemeine praktische Hinweis der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt finden Sie auch
hier: unsere gesonderte Kammerhomepageseite

Vorab:
– wir haben als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in der Pilotphase ab Oktober ehrenamtlich hunderte positive – wie auch natürlich negative – eigene Tests durchlaufen und uns zig Stunden zu bei uns auftretenden Fragen/ Problemen (insbesondere bei Browser, Cookies, Ports, Proxy, Firewall) Unterstützung bei Datev, BStBK und EDV-Systempartner geholt und Optimierungen für die nächsten Stufen angeregt.  Vielfach lag es auch an der Firewall, die eine Registrierung oder ein Zusammenspiel der Ausweis-App mit dem elektronischem Postfach behinderte (Lösungen mittlerweile: hier).
Wir schließen nicht aus, dass zum Systemstartauch in den Kanzleien im Einzelfall ab 01.01.2023 – abhängig vom EDV-System/ Sicherheitsarchitektur der Kanzlei – ein wenig Geduld und zum Beispiel bei der Firewall die Unterstützung durch den EDV-Systempartners gefragt sein wird.
Bitte dann nicht verzagen…. sondern ggf. etwas Geduld haben und wenn es absolut nicht weiter gehen sollte: die Hotline unter 0800 382 238 23 oder per Kontakt-Email: service@bstbk-steuerberaterplattform.de fragen.
Zudem haben wir in der Pilotphase verschiedene lokale und eine WTS Installation und die Ausweis  App (ursprünglich für lokale Fälle oder wenn der Fachsoftwareanbieter im WTS-Fall bereits eine beSt-Lösung anbietet) sowie die COM Vibilia App (ursprünglich für lokale Fälle oder wenn der Fachsoftwareanbieter im WTS-Fall KEINE beSt-Lösung anbietet) im Kanzleibetrieb getestet und Probleme und Anregungen weiter gemeldet.
Ein testweiser kompletter APP-Wechsel auf der WTS-Oberfläche durch Deinstallation von der COM Vibilia App  hin zur neuen WTS- Ausweis  App war uns – mit Unterstützung von Datev und EDV-Systempartner – möglich.

Grundsatz bei der Einrichtung:
– wenn die Ersteinrichtung erfolgreich und korrekt absolviert ist, lief das beSt im Regelfall stabil
ausreichend Zeit für die Einrichtung einplanen (es muss die Registrierung, die Installation der Ausweis-APP und die Ein-/ Anbindung in die Steuer-Fachsoftware vorgenommen werden)
– ausreichend Geduld einplanen (es ist ein Großprojekt eines neuen Systems (mittelfristig mehr Funktionen als beim bea), welches innerhalb kürzester Zeit auf die Beine gestellt werden musste und die Beteiligten werden unterstützen)

Mögliche Fehlerursachen:
Klassiker:
Passwort verlegt: speichern Sie unbedingt das im Zuge der Registrierung automatisch erzeugte (relativ lange) Passwort für Ihren beSt-Zugang geschützt und dauerhaft ab (zum Beispiel in einem Passwortmanager) 
-Personalausweis verlegt: (für die Erstregistrierung IST der Personalausweis (nPA) zwingend erforderlich; für die NACH erfolgreich absolvierter  Erstregistrierung erfolgte Nutzung des beSt bestände theoretisch gemäß 18 Abs. 2 StBPPV bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, zur laufenden Authentisierung in der beSt-Software auch den Kammer-Mitgliedsausweis der zuständigen Steuerberaterkammer zu verwenden (KMA).)
Überlegen Sie sich auf Grund unserer gemachten Erfahrungen, insbesondere im Homeofficefall, wie Sie vorab intern sicherstellen, dass der Personalausweis immer an der „richtigen“ Arbeitsstelle liegt und dorthin sicher transportiert wird/ ankommt.   
-Ausweis-App veraltet: Halten Sie Sie immer die Ausweis-App aktuell (neueste Version ist die 1.26.1).
-Ausweis liegt schon auf Lesegerät: bei Instabilitäten empfehlen wir Ihnen, um ein Zugreifen/ Blockieren anderer Programme auf den Ausweis zu vermeiden, den Ausweis erst auf das Lesegerät erst dann zu legen, wenn Sie von der Steuerfachsoftware oder dem COM-Vibilia-Client dazu aufgefordert werden 

Besonderheiten:
– EDV/ Firewall-Systempartner fehlt: Halten Sie Ihren Ansprechpartner für Ihre Firewall am Tag der Einrichtung unbedingt erreichbar (unsere eigenen diversen Tests haben gezeigt, dass man als Steuerberater nicht zwangsläufig alle Einstellungen kennt, aber Ihrerseits müssen in verschiedenen Fällen Einstellungen/ Änderungen der Firewall vorgenommen werden); insbesondere wenn Ausweis-App und beSt technisch nicht miteinander sprechen wollen
– Firewall-Portzugänge dahingehend und mit BStBK-Anleitung prüfen, insbesondere wenn der Registrierungsprozess nicht startet, die Ausweis App Fehler  oder ein „Autentapp“ Fehler angezeigt wird
– Ausweis immer erst dann auf/ in das Lesegerät stecken, wenn Sie vom Programm dazu aufgefordert werden (manchmal greift dann ansonsten Windows selbst gerade auf das Kartenlesegerät zu und blockiert die AusweisApp2)
– Einstellungen/ teilweise/ testweise Öffnung des transparenten Proxy unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen
– wenn es Probleme mit der Ausweis App gibt oder zum Beispiel in der Log-Datei der Ausweis-App für den Kartenleser eine Scard-E-Sharing-Violation-Fehler aufgezeichnet wird, könnte es sein, dass da ein anderer Prozess auf den Kartenleser zugreift und die Ausweis-App dadurch behindert wird; prüfen Sie bitte mit ihrem EDV-Systempartner, welches Programm auf den Kartenleser zugreift.
sie müssen dazu ihren PC-Prozess ermitteln, Ctrl-H drücken (menu „View“/“Low Pane View“/“Handes“).
wenn Sie den Device Namen des Kartenlesegerätes wissen, müssen Sie schauen , welcher anderer Prozess den SCARD-E-SHARING-VIOLATION Fehler verursacht.
ggf. Ctrl-F drücken (menu „Find“/“Find Handle or DLL…“) um dies zu ermitteln.
– Ihren IT/Firewall/EDV-Systempartner am Tag der Einrichtung erreichbar halten

Prüfen Sie bitte folgende Sachverhalte zur/ vor Einrichtung des Postfaches:
(siehe auch: hier Anleitung der Bundessteuerberaterkammer
– wenn Ihr Softwareanbieter bereits eine Lösung für das beSt programmiert hat: Ausweis  App
– wenn Ihr Softwareanbieter noch keine Lösung für das beSt programmiert hat: COM Vibilia App 
  (ggf. muss bei Nutzung der COM Vibilia App für WTS noch ein Dispatcher vom EDV-Partner zusätzlich installiert werden)
– Ihr Personalausweis ist vorliegend?
– PIN zum Personalausweis vorliegend?
– Kartenlesegerät für den Personalausweis vorliegend? (von der Nutzung der Ausweis-App auf Smartphones wird nicht zugeraten)
– Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer mit Registrierungscode vorliegend?
– hier: Firewall-Anleitung der BStBK/ Datev vorhalten/ beachten 

c.) Hinweis der Datev: Ab dem 01.01.2023 besteht eine Nutzungspflicht für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach – kurz beSt – der Bundessteuerberaterkammer.
Mit Erhalt des Registrierungsbriefs der Bundessteuerberaterkammer sind Sie dazu verpflichtet, das beSt zu nutzen.
Die Briefe werden ab dem 01.01.2023 chargenweise in alphabetischer Reihenfolge zugestellt.


Anbindung beSt an DATEV DMS und Dokumentenablage

Datev: „Die Funktion zum Abruf und Versand von beSt-Nachrichten in DATEV DMS und Dokumentenablage ist nach Installation der Hotfixe K0005100-13230 und K0003022-13220 verfügbar. Die Hotfixe werden voraussichtlich am 30.12.2022 ab 18:15 Uhr bereitgestellt.
Weitere Informationen zur Einrichtung des beSt finden Sie im DATEV Hilfe-Center unter: www.datev.de/hilfe/1025528
Detaillierte Informationen zum besonderen Steuerberaterpostfach finden Sie unter: www.datev.de/best

d.) Freischaltung Website Bundessteuerberaterkammer www.steuerberaterplattform-bstbk.de
Die Bundessteuerberaterkammer hat zum Steuerberaterplattform /  besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) ihre BStBKWebsite live geschalten.  Sie finden diese unter https://steuerberaterplattform-bstbk.de/.
Auf diesen Webseiten der Bundessteuerberaterkammer finden sich sämtliche Informationen rund um die Steuerberaterplattform und
das beSt nutzerorientiert aufbereitet und alles an einem Platz. Das sind zum Beispiel der stetig erweiterte FAQ, Download des COM Vibilia StB Edition, Selbsthilfemedien, Klicktutorials, Zugang zum Self-Service sowie Service- und Support-Kontaktdaten 

e.) Fast Lane
Die Fast Lane wird für den gesamten Zeitraum des Registrierungsprozesses im kommenden Jahr (erstes Quartal 2023) offengehalten wird. Mitglieder können einfach einen formlosen Antrag an steuerrecht@bstbk.de stellen.
Die E-Mail muss den Vor- und Zunamen und die Mitgliedsnummer der beantragenden natürlichen Person enthalten.

f.) Berufsausübungsgesellschaften
Wir weisen darauf hin, dass die vertretungsberechtigen Berufsträger, die zur Versendung über das Gesellschaftspostfach befugt sein sollen, der Steuerberaterkammer mitzuteilen sind
BStBK:“Besonders hinweisen möchten wir bei dieser Gelegenheit noch einmal auf die Regelung des § 14 Abs. 3 StBPPV. Nach dieser Vorschrift hat in dem Fall, dass ein beSt für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet wird, die Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer mitzuteilen, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente über das beSt zu versenden.
Die Regelung korrespondiert mit § 76a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i) StBerG, nach der die angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer in das Berufsregister einzutragen sind, wenn die Eintragung von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird.“

 

 

 

NEU: 22.12.2022 Danke an alle Steuerberaterinnen und Steuerberater im Land
Wir wissen als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt, das auch das Jahr 2022 mit einer enormen Arbeitsbelastung für Sie verbunden war. Wie alle berufsständischen Organisationen haben auch wir versucht, Sie  bei der Lösung der täglichen Probleme zu unterstützen und uns für moderate Zeitschienen und Fristverlängerungen eingesetzt. Uns ist bewusst, dass dies vielleicht nicht immer vollumfänglich gelingt, wir werden aber weiter für Sie kämpfen und uns für Sie einsetzen.  Wir werden daran arbeiten, dass der Berufsstand nach den Jahren zusätzlicher und aufgedrängter Aufgaben mit viel zu kurzen Fristen sich wieder auf sein Kerngeschäft „Steuerberatung“ konzentrieren kann. Wir danken den Steuerberatern Sachsen-Anhalts hiermit nochmal ausdrücklich für Ihre bisherige  Arbeit sowie die Unterstützung durch das Wirtschafts-, Gesundheits- und Finanzministerium, dem Team der Investitionsbank und der Bundesagentur für Arbeit SAT während der Pandemie und dem Ukrainekrieg! Wir werden weiterhin engagiert versuchen, Sie auf Ihrem schwierigen Weg zu unterstützen.

NEU: 22.12.2022 Steuerberaterplattform /  besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt)
Für Fragen und technische Probleme zum beSt verwenden Sie ab 02.01.2023 bitte AUSSCHLIEßLICH die Rufnummer der Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823, da die Regionalkammer zum elektronischen Postfach keine Auskunft erteilen kann.

a.) FAQ Steuerberaterplattform/besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)
In den nächsten Tagen wird hier ein neu aktualisierter FAQ zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) veröffentlicht. 

b.) Tipps der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt auf Grund von eigenen Belastungstests unserer Steuerberaterkammer
(wenngleich dazu nicht die Regionalkammer Aussagen treffen kann, sondern ab 02.01.2023 die Supporthotline der BStBK/ Datev unter 0800/3823823 kontaktiert werden sollte):
Allgemeine praktische Hinweis der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt finden Sie auch
hier: unsere gesonderte Kammerhomepageseite

Vorab:
– wir haben als Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt in der Pilotphase ab Oktober ehrenamtlich hunderte positive – wie auch natürlich negative – eigene Tests durchlaufen und uns zig Stunden zu bei uns auftretenden Fragen/ Problemen (insbesondere bei Browser, Cookies, Ports, Proxy, Firewall) Unterstützung bei Datev, BStBK und EDV-Systempartner geholt und Optimierungen für die nächsten Stufen angeregt.  Vielfach lag es auch an der Firewall, die eine Registrierung oder ein Zusammenspiel der Ausweis-App mit dem elektronischem Postfach behinderte (Lösungen mittlerweile: hier).
Wir schließen nicht aus, dass zum Systemstart auch in den Kanzleien im Einzelfall ab 01.01.2023 – abhängig vom EDV-System/ Sicherheitsarchitektur der Kanzlei – ein wenig Geduld und zum Beispiel bei der Firewall die Unterstützung durch den EDV-Systempartners gefragt sein wird.
Bitte dann nicht verzagen…. sondern ggf. etwas Geduld haben und wenn es absolut nicht weiter gehen sollte: die Hotline unter 0800 382 238 23 oder per Kontakt-Email: service@bstbk-steuerberaterplattform.de fragen.
Zudem haben wir in der Pilotphase verschiedene lokale und eine WTS Installation und die Ausweis  App (ursprünglich für lokale Fälle oder wenn der Fachsoftwareanbieter im WTS-Fall bereits eine beSt-Lösung anbietet) sowie die COM Vibilia App (ursprünglich für lokale Fälle oder wenn der Fachsoftwareanbieter im WTS-Fall KEINE beSt-Lösung anbietet) im Kanzleibetrieb getestet und Probleme und Anregungen weiter gemeldet.
Ein testweiser kompletter APP-Wechsel auf der WTS-Oberfläche durch Deinstallation von der COM Vibilia App  hin zur neuen WTS- Ausweis  App war uns – mit Unterstützung von Datev und EDV-Systempartner – möglich.

Grundsatz bei der Einrichtung:
– wenn die Einrichtung erfolgreich und korrekt absolviert ist, lief das beSt im Regelfall stabil
ausreichend Zeit für die Einrichtung einplanen (es muss die Registrierung, die Installation der Ausweis-APP und die Ein-/ Anbindung in die Steuer-Fachsoftware vorgenommen werden)
– ausreichend Geduld einplanen (es ist ein Großprojekt eines neuen Systems (mittelfristig mehr Funktionen als beim bea), welches innerhalb kürzester Zeit auf die Beine gestellt werden musste und die Beteiligten werden unterstützen)

Mögliche Fehlerursachen:
– Klassiker Passwort verlegt: speichern Sie unbedingt das im Zuge der Registrierung automatisch erzeugte (relativ lange) Passwort für Ihren beSt-Zugang geschützt und dauerhaft ab (zum Beispiel in einem Passwortmanager) 
– Ausweis-App veraltet: Halten Sie Sie immer die Ausweis-App aktuell (neueste Version ist die 1.26.1).
– EDV/ Firewall-Systempartner fehlt: Halten Sie Ihren Ansprechpartner für Ihre Firewall am Tag der Einrichtung unbedingt erreichbar (unsere eigenen diversen Tests haben gezeigt, dass man als Steuerberater nicht zwangsläufig alle Einstellungen kennt, aber Ihrerseits müssen in verschiedenen Fällen Einstellungen/ Änderungen der Firewall vorgenommen werden); insbesondere wenn Ausweis-App und beSt technisch nicht miteinander sprechen wollen
– Firewall-Portzugänge dahingehend und mit BStBK-Anleitung prüfen, insbesondere wenn der Registrierungsprozess nicht startet, die Ausweis App Fehler  oder ein „Autentapp“ Fehler angezeigt wird
– Ausweis immer erst dann auf/ in das Lesegerät stecken, wenn Sie vom Programm dazu aufgefordert werden (manchmal greift dann ansonsten Windows selbst gerade auf das Kartenlesegerät zu und blockiert die AusweisApp2)
– Einstellungen/ teilweise/ testweise Öffnung des transparenten Proxy unter Beachtung der internen Sicherheitsvorgaben prüfen
– wenn es Probleme mit der Ausweis App gibt oder zum Beispiel in der Log-Datei der Ausweis-App für den Kartenleser eine Scard-E-Sharing-Violation-Fehler aufgezeichnet wird, könnte es sein, dass da ein anderer Prozess auf den Kartenleser zugreift und die Ausweis-App dadurch behindert wird; prüfen Sie bitte mit ihrem EDV-Systempartner, welches Programm auf den Kartenleser zugreift.
sie müssen dazu ihren PC-Prozess ermitteln, Ctrl-H drücken (menu „View“/“Low Pane View“/“Handes“).
wenn Sie den Device Namen des Kartenlesegerätes wissen, müssen Sie schauen , welcher anderer Prozess den SCARD-E-SHARING-VIOLATION Fehler verursacht.
ggf. Ctrl-F drücken (menu „Find“/“Find Handle or DLL…“) um dies zu ermitteln.
– Ihren EDV-Systempartner am Tag der Einrichtung erreichbar halten

Prüfen Sie bitte folgende Sachverhalte zur Einrichtung des Postfaches:
(siehe auch: hier Anleitung der Bundessteuerberaterkammer
– wenn Ihr Softwareanbieter bereits eine Lösung für das beSt programmiert hat: Ausweis  App
– wenn Ihr Softwareanbieter noch keine Lösung für das beSt programmiert hat: COM Vibilia App 
  (ggf. muss bei Nutzung der COM Vibilia App für WTS noch ein Dispatcher vom EDV-Partner zusätzlich installiert werden)
– Ihr Personalausweis ist vorliegend?
– PIN zum Personalausweis vorliegend?
– Kartenlesegerät für den Personalausweis vorliegend? (von der Nutzung der Ausweis-App auf Smartphones wird nicht zugeraten)
– Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer mit Registrierungscode vorliegend?
– hier: Firewall-Anleitung der BStBK/ Datev vorhalten 

c.) Hinweis der Datev: Ab dem 01.01.2023 besteht eine Nutzungspflicht für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach – kurz beSt – der Bundessteuerberaterkammer.
Mit Erhalt des Registrierungsbriefs der Bundessteuerberaterkammer sind Sie dazu verpflichtet, das beSt zu nutzen.
Die Briefe werden ab dem 01.01.2023 chargenweise in alphabetischer Reihenfolge zugestellt.


Anbindung beSt an DATEV DMS und Dokumentenablage

Datev: „Die Funktion zum Abruf und Versand von beSt-Nachrichten in DATEV DMS und Dokumentenablage ist nach Installation der Hotfixe K0005100-13230 und K0003022-13220 verfügbar. Die Hotfixe werden voraussichtlich am 30.12.2022 ab 18:15 Uhr bereitgestellt.
Weitere Informationen zur Einrichtung des beSt finden Sie im DATEV Hilfe-Center unter: www.datev.de/hilfe/1025528
Detaillierte Informationen zum besonderen Steuerberaterpostfach finden Sie unter: www.datev.de/best

d.) Freischaltung Website Bundessteuerberaterkammer www.steuerberaterplattform-bstbk.de
Die Bundessteuerberaterkammer hat zum Steuerberaterplattform /  besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) ihre BStBKWebsite live geschalten.  Sie finden diese unter https://steuerberaterplattform-bstbk.de/.
Auf diesen Webseiten der Bundessteuerberaterkammer finden sich sämtliche Informationen rund um die Steuerberaterplattform und
das beSt nutzerorientiert aufbereitet und alles an einem Platz. Das sind zum Beispiel der stetig erweiterte FAQ, Download des COM Vibilia StB Edition, Selbsthilfemedien, Klicktutorials, Zugang zum Self-Service sowie Service- und Support-Kontaktdaten 

e.) Fast Lane
Die Fast Lane wird für den gesamten Zeitraum des Registrierungsprozesses im kommenden Jahr (erstes Quartal 2023) offengehalten wird. Mitglieder können einfach einen formlosen Antrag an steuerrecht@bstbk.de stellen.
Die E-Mail muss den Vor- und Zunamen und die Mitgliedsnummer der beantragenden natürlichen Person enthalten.

f.) Berufsausübungsgesellschaften
Wir weisen darauf hin, dass die vertretungsberechtigen Berufsträger, die zur Versendung über das Gesellschaftspostfach befugt sein sollen, der Steuerberaterkammer mitzuteilen sind
BStBK:“Besonders hinweisen möchten wir bei dieser Gelegenheit noch einmal auf die Regelung des § 14 Abs. 3 StBPPV. Nach dieser Vorschrift hat in dem Fall, dass ein beSt für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet wird, die Berufsausübungsgesellschaft der Steuerberaterkammer die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer mitzuteilen, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente über das beSt zu versenden.
Die Regelung korrespondiert mit § 76a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i) StBerG, nach der die angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer in das Berufsregister einzutragen sind, wenn die Eintragung von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird.“

 

NEU: 15.12.2022 WTS-fähige Ausweis-App 2 veröffentlicht.

Heute wurde die WTS-fähige Ausweis-App 2 vom Bund/ Governikus veröffentlicht, die eine auf WTS-Oberfläche/ Windows-Servern lauffähige Version ermöglichen sollten.
hier: WTS-Ausweis-App Download

NEU: 22.11.2022 Ausweis App 2 in WTS-Oberfläche zum beSt
Die Erstregistrierung beim elektronischem Steuerberaterpostfach (beSt) erfolgt ja mit dem Personalausweis (nPA) und regelmäßig über die Ausweis-App  (hier: Download). Aktuell ist die Ausweis-App des Bundes gemäß unseren Erkenntnissen/ Erfahrungen nicht auf Windows-Servern lauffähig. Wir rechnen damit, dass bis ca. Mitte Dezember 2022 vom Bund/ Governikus eine auf WTS-Oberfläche/ Windows-Servern lauffähige Version zur Verfügung gestellt wird. 

NEU: 18.11.2022 Abstimmung/ Information des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt zur Umstellung auf das PC-To-Fax-Verfahren

Nach dem Start im Jahr 2018 werden beim Finanzgericht Sachsen-Anhalt seit dem 1.1.2022 elektronische Dokumente nur noch in elektronischer Form an die meisten „professionellen“ Verfahrensbeteiligten, d. h. einschließlich elektronischer Zustellungen gegen elektronisches Empfangsbekenntnis gemäß § 53 Absatz 2 FGO i. V. m. § 173 ZPO zugestellt. Dies betrifft im Einzelnen alle Finanzämter des Landes Sachsen-Anhalt, alle Rechtsanwälte, Hauptzollamt, alle Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Die zusätzliche Übermittlung in Papierform sowie die Überwachung der Papier-Empfangsbekenntnisse sind in diesen Fällen damit vollständig entfallen. Dies entspricht ca. 90% aller ausgehenden Schreiben des Finanzgerichts.

Das elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) für die Steuerberater über die Bundessteuerberaterkammer wird im Laufe des 1. Quartals 2023 für die Steuerberater freigeschalten.  

Um aktuell und Anfang 2023 weiter Zustellungen des Finanzgerichtes Sachsen-Anhalt an die Steuerberater zu ermöglichen und zwecks notwendiger Ausweitung der elektronischen Arbeitsabläufe u.a. im Hinblick auf die Einführung der führenden elektronischen Gerichtsakte wird im Finanzgericht Sachsen-Anhalt nunmehr zum 01.12.2022 übergangsweise das PC-To-Fax-Verfahren eingeführt.  

Dabei werden allen Beteiligten mit vorhandenem Telefaxgerät, d. h. insbesondere den noch nicht über einen rechtlichen sicheren Übermittlungsweg erreichbaren „professionellen“ Verfahrensbeteiligten, wie z. B. Steuerberater die elektronischen Dokumente direkt aus der gerichtlichen Fachanwendung heraus an die Telefaxgeräte der Empfänger übermittelt und rechtlich wirksam zugestellt.

Sobald die Steuerberater nach erfolgter Erstanmeldung über ihr besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)  erreichbar sein werden, wird auf die elektronische Zustellung über das besondere elektronische Postfach umgestellt und die Faxübermittlung eingestellt.
Klagen, Schriftsätze usw. an das Finanzgericht müssen ab 01.01.2023 zur Wirksamkeit über das elektronische Postfach (ggf. mittels Fast-Lane) an das Finanzgericht elektronisch versendet werden.  


NEU: 19.10.2022 Erinnerung zur Steuerberaterplattform /  besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt)

Wie zuletzt am 08.10.2022 mitgeteilt, ist es bald so weit: Anfang kommenden Jahres startet die Steuerberaterplattform und mit ihr das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt).

FAQ der: BStBK
Flyer der: BStBK
Fleyer der: Datev
Information der: BStBK
Information der: StBK SAN

Lieben Kolleginnen,
Liebe Kollegen,

viele von Ihnen wissen es bereits aus den Kammermitteilungen und Kammermedien:
Zum 1. Januar 2023 startet die Steuerberaterplattform und mit ihr das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt).
Mit dem beSt ermöglichen wir Ihnen eine sichere, einheitliche und einfache elektronische Kommunikation. Das wird wichtig für den Austausch der Berater*innen untereinander, mit den Gerichten, den Behörden und anderen Freien Berufen sowie den Steuerberaterkammern. In den späteren Ausbaustufen soll die Steuerberaterplattform auch für weitere Anwendungen, z. B. mit Rentenversicherungsträgern, bereitstehen. Auch hier stellt sie dann einen sicheren Raum dar, in dem die digitale Identität des Steuerberaters authentifiziert ist und somit vertrauliche Informationen zu Mandanten ausgetauscht werden können.

Ich schreibe Sie heute persönlich an, um Sie dafür zu sensibilisieren, dass Sie – sofern nicht schon geschehen – nun wichtige Vorbereitungen zu treffen haben. Und ich bin mir dabei bewusst, dass Feststellungserklärungen und Schlussabrechnungen aktuell immer noch unseren Tagesablauf bestimmen. Damit Sie den Überblick zum beSt behalten und gleichzeitig zum 1. Januar 2023 optimal vorbereitet sind, stellen wir Ihnen hier auch einen Informationsflyer zur Verfügung.
Nutzen Sie bitte zur Information auch die unten aufgeführten Webinare. Ich selbst werde die Steuerberaterplattform in einer Pilot- und anschließenden Fast-Line-Phase in den nächsten Wochen weiter intensiv testen und Ihnen – wie gehabt – berichten. 

Ab 2023 sind alle Berufsträger, beziehungsweise steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften gesetzlich verpflichtet, das beSt zu nutzen. Heißt konkret: alle technischen Vorkehrungen müssen bis dahin erledigt sein, damit das Postfach aktiviert werden kann. Ist die Registrierung erfolgt, müssen die Postfachinhaberinnen und Postfachinhaber Zustellungen und Mitteilungen über dieses Postfach zur Kenntnis nehmen und aktiv  – beginnend mit den Finanzgerichten – über das beSt kommunizieren.

Sollten Sie noch Fragen haben, empfehle ich Ihnen einen Blick auf die Website:
der Bundessteuerberaterkammer:                                  https://www.bstbk.de/de/themen/steuerberaterplattform
der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt:                 https://www.stbk-sachsen-anhalt.de/14569-2/

Bitte beachten Sie auch, dass Sie erst mit ERHALT des Registrierungsbriefes der BStBK dazu verpflichtet sind, Ihr beSt zu nutzen. Diese Briefe werden im 1. Quartal 2023 (beginnend ab Januar 2023)  in einzelnen Tranchen verschickt. Laut aktueller Planungen sind bis April 2023 alle Berufsträger angeschrieben. Also, liebe Kolleginnen und Kollegen: ich weiß, es ist viel zu tun. Aber die Steuerberaterplattform eröffnet viele Möglichkeiten. Als Berufsträger erhalten Sie eine eindeutige Identität für die Aktivitäten und dem Austausch im Netz.
Also, gehen Sie die Vorbereitungen für Ihre Registrierung bei der Steuerberaterplattform JETZT an. Es wird Zeit.

Mit freundlichen Grüßen

Hilmar Speck
Präsident
Steuerberaterkammer-Sachsen-Anhalt
Steuerberater  

 Informieren Sie sich bitte unbedingt auch auf unserer gesonderter Plattform/ Postfach-Kammerhomepage:   Steuerberaterplattform/ besonderes elektr. Postfach  
Um den Berufsstand bestmöglich vorzubereiten, bietet die Bundessteuerberaterkammer im November 2022 vier kostenfreie Live-Webinare zur Einführung der Steuerberaterplattform und des beSt an. Bitte nutzen Sie unbedingt dieses Informationsangebot.

Folgende – ab 01.11.2022 buchbaren – Termine sind derzeit für Sie geplant:
Donnerstag     10.11.2022          15:00 – 16:00 Uhr
Dienstag          15.11.2022           10:00 – 11:00 Uhr
Mittwoch         23.11.2022          10:00 – 11:00 Uhr
Freitag              25.11.2022          14:00 – 15:00 Uhr

Weitere Informationen, die Angaben zu der ab 01.11.2022 freigeschalteten Anmeldungsseite für die Buchung der Webinare sowie die Registrierungslinks für die Live-Webinare erhalten Sie von uns in den nächsten Tagen als E-Mail

Darüber hinaus wird es am Ende der Veranstaltungsreihe ein aufgezeichnetes Webinar geben, das dem Berufsstand frei zugänglich sein wird. Hier können sich alle Steuerberater*innen nach ihrem eigenen Zeitplan informieren. 

Als Referent konnte die BStBK Herrn Steuerberater Dipl.-Vw. Wolf Oberhauser, Vorstandsmitglied der StBK Nürnberg und Mitglied im BStBK-Ausschuss 81 „IT, Datenschutz, Künstliche Intelligenz im Steuerbereich“ gewinnen. Herr Oberhauser begleitet das Projekt „Steuerberaterplattform“ als Mitglied des Steuerungskreises von Beginn an.

Inhaltlich wird Herr Oberhauser u. a. auf folgende Punkte eingehen:
–        Leitidee der Steuerberaterplattform
–        Funktion und Nutzungsmöglichkeiten des beSt
–        erster Bericht aus der Pilotphase
–        Vorbereitungsmaßnahmen und Handlungsbedarf für den Berufsstand.

Wir und die Bundessteuerberaterkammer freuen uns über Fragen an: studio@bstbk.de

Neben einem gültigen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion ist ein geeignetes Kartenlesegerät notwendig sowie ein Token (9-stelliger Schlüssel). Letzterer wird im ersten Quartal 2023 mit der Registrierungsaufforderung alphabethisch per Post an alle Berufsträger versandt. Nach Erhalt dieses Briefes beginnt für die Berufsträger*innen die aktive und passive Nutzungspflicht ihres besonderen Steuerberaterpostfachs.

 

NEU: 08.10.2022 Webinare zur Steuerberaterplattform /  besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt)
Bald ist es so weit: Anfang kommenden Jahres startet die Steuerberaterplattform und mit ihr das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt). Informieren Sie sich bitte unbedingt auch auf unserer gesonderter Plattform/ Postfach-Kammerhomepage:   Steuerberaterplattform/ besonderes elektr. Postfach  
Um den Berufsstand bestmöglich vorzubereiten, bietet die Bundessteuerberaterkammer im November 2022 vier kostenfreie Live-Webinare zur Einführung der Steuerberaterplattform und des beSt an. Bitte nutzen Sie unbedingt dieses Informationsangebot.

Folgende – ab 01.11.2022 buchbaren – Termine sind derzeit für Sie geplant:
Donnerstag     10.11.2022          15:00 – 16:00 Uhr
Dienstag          15.11.2022           10:00 – 11:00 Uhr
Mittwoch         23.11.2022          10:00 – 11:00 Uhr
Freitag              25.11.2022          14:00 – 15:00 Uhr

Weitere Informationen, die Angaben zu der ab 01.11.2022 freigeschalteten Anmeldungsseite für die Buchung der Webinare sowie die Registrierungslinks für die Live-Webinare erhalten Sie von uns in den nächsten Tagen als E-Mail

Darüber hinaus wird es am Ende der Veranstaltungsreihe ein aufgezeichnetes Webinar geben, das dem Berufsstand frei zugänglich sein wird. Hier können sich alle Steuerberater*innen nach ihrem eigenen Zeitplan informieren. 

Als Referent konnte die BStBK Herrn Steuerberater Dipl.-Vw. Wolf Oberhauser, Vorstandsmitglied der StBK Nürnberg und Mitglied im BStBK-Ausschuss 81 „IT, Datenschutz, Künstliche Intelligenz im Steuerbereich“ gewinnen. Herr Oberhauser begleitet das Projekt „Steuerberaterplattform“ als Mitglied des Steuerungskreises von Beginn an.

Inhaltlich wird Herr Oberhauser u. a. auf folgende Punkte eingehen:
–        Leitidee der Steuerberaterplattform
–        Funktion und Nutzungsmöglichkeiten des beSt
–        erster Bericht aus der Pilotphase
–        Vorbereitungsmaßnahmen und Handlungsbedarf für den Berufsstand.

Wir und die Bundessteuerberaterkammer freuen uns über Fragen an: studio@bstbk.de

Neben einem gültigen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion ist ein geeignetes Kartenlesegerät notwendig sowie ein Token (9-stelliger Schlüssel). Letzterer wird im ersten Quartal 2023 mit der Registrierungsaufforderung alphabethisch per Post an alle Berufsträger versandt. Nach Erhalt dieses Briefes beginnt für die Berufsträger*innen die aktive und passive Nutzungspflicht ihres besonderen Steuerberaterpostfachs.

NEU: 06.09.2022 Fast Line
Da es bei über 100.000 Berufsträgern technisch nicht möglich ist, jedem Berechtigten gleichzeitig ein beSt zur Verfügung zu stellen, wird – wie hier bereits mehrfach mitgeteilt – die Versendung der Briefe in fünf Tranchen erfolgen.
Anfang Januar 2023 werden die Postfächer jener Berufskollegen eingerichtet, welche sich – bereits im Vorfeld der Versendung der Registrierungsbriefe – für eine Priorisierung, die sog. „Fast Lane“, vorangemeldet haben. Dies betrifft alle Steuerberater und Steuerberaterinnen, die aktiv mit den Finanzgerichten zusammenarbeiten.

Da hier eine manuelle Herauslösung/ Bearbeitung erfolgen muss, verwenden Sie bitte die Fast-Line nur in den Fällen, wenn Sie selbst aktiv an der finanzgerichtlichen Kommunikation eingebunden sind. 
Hier: Voranmeldung zur Fast_Line_in der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt   

NEU: 06.09.2022 Neuigkeiten zum Ablauf

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
zum 1. Januar 2023 wird die Steuerberaterplattform den Betrieb aufnehmen und mit ihr das besondere elektronische Steuerberaterpostfach, kurz beSt, sukzessive eingeführt. Um best-möglich informiert zu sein, möchten wir Ihnen im Folgenden den Registrierungsablauf genauer darstellen.
Die Einführung des beSt wird im I. Quartal 2023 erfolgen und folgendermaßen ablaufen:

In einem ersten Schritt muss eine Erstregistrierung auf der Steuerberaterplattform vollzogen werden. Dazu ist – neben den neuen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion – ein Re-gistrierungscode (9-stelliger Schlüssel) erforderlich. Dieser wird im ersten Quartal 2023 im Zuge einer Registrierungsaufforderung per Post an alle Berufsträger versandt werden. Der Versand erfolgt alphabethisch.
Da es uns bei über 100.000 Berufsträgern und steuerberatenden Berufsausübungsgesell-schaften technisch nicht möglich ist, jedem Berechtigten gleichzeitig zum 1. Januar 2023 ein beSt zur Verfügung zu stellen, wird die Versendung der Briefe in fünf Tranchen erfolgen und sich voraussichtlich auf einen Zeitraum von drei Monaten erstrecken. Folglich wird Anfang Ja-nuar 2023 lediglich einem Teil der Berufsangehörigen ein beSt betriebsbereit zur Verfügung gestellt werden.
Für Berufsträger, die aktiv in die finanzgerichtliche Kommunikation eingebunden sind, besteht daher die Möglichkeit, sich bereits im Vorfeld der Versendung der Registrierungs-briefe – für eine Priorisierung, die sog. „Fast Lane“, anzumelden. Dies ist freiwillig. Haben Sie das erfolgreich erledigt, werden Sie bereits Anfang Januar 2023 Ihren für die Registrierung erforderlichen Brief und damit die Möglichkeit über das beSt Nachrichten zu versenden, erhalten.
Hierzu bitten wir Sie, dass diesem Schreiben beiliegende Formular auszufüllen und an uns, Ihre regionale Steuerberaterkammer, zu senden.
Selbstverständlich unterliegen Sie erst ab Möglichkeit der Erstregistrierung – und damit ab Zustellung des Registrierungsbriefes – der aktiven Nutzungspflicht: In Konsequenz aus der zeitlich gestreckten Registrierung wird dem Berufsstand in Gänze ein sicherer Übermittlungs-weg nach §§ 52d Satz 2 i. V. m. 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO erst nach Ablauf des I. Quartals 2023 zur Verfügung stehen.
Daraus folgt, dass im I. Quartal 2023 nur die Berufsangehörigen der aktiven Nutzungspflicht unterliegen, welchen bereits ein betriebsbereites beSt bereitgestellt wurde.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dieser Webseite und der Website der Bundessteuerberaterkammer https://www.bstbk.de/de/themen/steuerberaterplattform und dem dort verlinkten FAQ.

NEU: 17.08.2022 Online-Ausweis/ Kammermitgliedsausweis besondere Steuerberaterpostfach (beSt) / Steuerberaterplattform 
Es gibt mit Datum vom 17.08.2022 einen neuen FAQ zur Steuerberaterplattform (StB-Plattform)/ besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt).
hier: FAQ

 

NEU: 02.08.2022 neue Zusammenfassung zu Informationen zur Steuerberaterplattform ab 1. Quartal 2023 in einem Video 

hier: Video

NEU: 21.07.2022 Erinnerung zur Vorbereitung des für ALLE Mitglieder (selbständig und auch angestellte Steuerberater!) zu nutzenden Steuerberaterpostfachs beSt und die Steuerberaterplattform ab 01.01.2023

Im 1. Quartal 2023 wird für ALLE Steuerberater das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. die Steuerberaterplattform freigeschalten.  Für die dann dafür erforderliche Registrierung im 1.Quartal 2023 wird aus Sicherheitsgründen ein sogenannter nPA (neue Personalausweis oder auch Online-Ausweisfunktion -Online-Ausweis genannt) von Ihnen benötigt. Hier sollte auf Grund der teilweise sehr langen Wartezeiten bei den Einwohnermeldeämtern aus unserer Sicht sehr frühzeitig von Ihnen geprüft werden, dass Sie im Besitz des PIN-Codes des Online/Ausweises/ neuen Personalausweises (nPA) sind.
Auf Grund der vor Jahren schon begrenzten Gültigkeitsdauer der Personalausweise müssten ALLE Personen, die einen zum 01.01.2023 aktuell gültigen Personalausweis haben, diesen bereist als Online-Ausweis (oder auch nPA neue Personalausweis oder auch Ausweis mit Online-Ausweisfunktion genannt) haben.
Wenn Ihr Personalausweis nicht mehr gültig ist, sollten Sie einen solchen unbedingt zeitnah beantragen, da pandemiebedingt die Bürgerämter aktuell schwer/ nicht erreichbar sind und zudem Bearbeitungszeiten zu beachten sind.
Wenn Sie einen solchen nPA/ Online-Ausweis bereits haben (was auf fast alle Steuerberater zutreffen sollte), empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob Ihnen der PIN-Code (noch) für den nPA vorliegt bzw. Ihnen (noch) bekannt ist. Auch wenn erst im 1. Quartal 2023  die Registrierung zum besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. der Steuerberaterplattform möglich ist, können Sie mit handelsüblicher kostenfreier Software prüfen, ob Ihnen der PIN vorliegt. 
Hintergrund: Vor ein paar Jahren musste man direkt vor Ort bei den Bürgerämtern der Gemeinden eine PIN festgelegen. Unsere Tests haben ergeben, dass man trotzdem eine PUK und eine Transport-PIN (ähnlich 2 Codes wie bei der Bankkarte) zugeschickt bekommen hat. Wenn man direkt bei den Bürgerämtern der Gemeinden damals selber einen PIN bereits festgelegt hat, ist der damals per Brief anschließend zugesandte PIN ungültig!!
Hier bitte vorsichtig verfahren, da nur 3 Fehleingaben möglich sind und man ansonsten mit der PUK weitermachen müsste.
Wir haben zwischenzeitlich  Tests sowohl am PC, als auch am NFC-fähiges, unterstützten Smartphone oder Tablet vorgenommen und konnten (mit dem damaligen Code direkt bei der Gemeinde, trotz anschließendem Brief ) den Zugang ermöglichen und die Daten aus dem Personalausweis auslesen bzw. in verschiedenen Portalen den Ausweis testen.

Bundessteuerberaterkammer zu Vorbereitungsmaßnahmen 
1.) Pilotphase:
Es wird in einigen ausgewählten Kammern ab voraussichtlich Oktober 2022 eine Pilotphase geben, wo die Registrierung an der Steuerberaterplattform, die initiale Aktivierung der Postfächer sowie Empfang und Versand von Nachrichten pilotiert werden. 

2.) Registrierung
Es wird ein Registrierungsbrief erstellt, der neben dem Online-Ausweis für die einmalige Registrierung an der Steuerberaterplattform zwingend notwendig ist. Dieser wird ab dem 1.1.2023 in fünf Tranchen an die Berufsträger alphabethisch und ggf. mit Fast Lane-Möglichkeit versendet werden. Wir werden hierzu in Kürze gesondert weiter informieren. Der Versand soll voraussichtlich im 1. Quartal 2023 abgeschlossen sein. Die Freischaltung erfolgt somit – entgegen einigen am Projekt nicht Beteiligten – NICHT für alle sofort am 01.01.2023! 

3.) „Vorbereitungsmaßnahmen für das beSt und die Steuerberaterplattform

Um bestmöglich auf die Einrichtung und Nutzung der Steuerberaterplattform und den ersten Anwendungsfall des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfaches (beSt) zum 1.1.2023 vorbereitet zu sein, können Sie schon jetzt einige Vorbereitungsmaßnahmen treffen.

Die BStBK wird über die Steuerberaterplattform für alle Steuerberater*innen und Steuerbevollmächtigten ein beSt einrichten.

Damit Sie sich in einem einmaligen Vorgang für das beSt registrieren können, erhalten Sie rechtzeitig einen Brief mit einer Aufforderung zur Registrierung inklusive notwendiger Registrierungsangaben per Post. Notwendig ist – neben diesem Registrierungs-Brief – ein gültiger Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (Online-Ausweis) sowie die für die Datenübermittlung erforderliche Hardware.

Als Softwarekomponente benötigen Sie die AusweisApp2. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie weiter unten unter „AusweisApp2“.

Als Hardwarekomponente ist ein zertifizierter Kartenleser notwendig. Alternativ können die Ausweisdaten mittels NFC-fähigem, unterstütztem Smartphone oder Tablet, unter Eingabe der persönlichen Geheimnummer (PIN), elektronisch transferiert werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie ebenfalls weiter unten unter „AusweisApp2“.

Sollte auf dem Online-Ausweis die eID-Funktion noch nicht aktiviert sein, empfiehlt es sich dies frühzeitig zu veranlassen bzw. die zugehörige PIN/PUK von den Meldebehörden zu beschaffen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter https://pin-ruecksetzbrief-bestellen.de/.

Zudem ist auf die Gültigkeit des Online-Ausweises zum 1.1.2023 zu achten bzw. frühzeitig eine eventuell erforderliche Erneuerung zu veranlassen.

Damit Sie auf die Steuerberaterplattform zugreifen können, benötigen Sie entweder eine in der Steuerberaterkanzlei eingesetzte Fachsoftware mit integrierter Schnittstelle oder einen Basis-Client.

Für die Verwendung des Basis Clients ist ein handelsüblicher PC und Internetzugang notwendig. Bei Einsatz einer Fachsoftware sind die Anforderungen des jeweiligen Fachsoftware-Herstellers zu berücksichtigen.

Online-Ausweis und AusweisApp2

Online-Ausweisfunktion sicherstellen
Wenn Sie die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises bereits für andere Dienste im Internet nutzen, sind bereits alle Voraussetzungen für eine einfache Registrierung an der Steuerberaterplattform gegeben.

Nutzen Sie den Personalausweis bislang noch nicht online, ist jetzt der richtige Zeitpunkt um zu überprüfen, ob der Personalausweis für die Online-Nutzung aktiviert ist und die entsprechende PIN dazu vorliegt.

Alle seit November 2010 ausgestellten Personalausweise sind bereits mit einem Chip ausgestattet, der die Online-Ausweisfunktion ermöglicht. Ein neuer Personalausweis wird somit nicht benötigt.

Tipp: Über ein NFC-fähiges Smartphone mit installierter AusweisApp2 können Sie überprüfen, ob die Online-Ausweisunktion aktiviert ist. So funktioniert die Prüfung:

• AusweisApp2 aus dem App Store® oder dem Google Play Store installieren oder für Windows hier:
https://www.ausweisapp.bund.de/download
• AusweisApp2 öffnen
• Funktion „Gerät und Ausweis prüfen“ auswählen
• Den Personalausweis wie in der App gefordert an das Smartphone halten
• Ein positives Prüfergebnis wird mit einem grünen Haken bei „Online-Ausweisfunktion ak- tiviert“
angezeigt.
Eine Liste mit NFC-fähigen Smartphones/Tablets finden Sie auf der folgenden Seite:
ausweisapp.bund.de/mobile-geraete/

Online-Ausweisfunktion aktivieren und/oder PIN anfordern
Für die Aktivierung der Online-Ausweisfunktion und/oder Anforderung einer neuen PIN ist kein
persönlicher Termin bei einem Bürgeramt erforderlich. Abhilfe schafft die Internetseite
www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de, die von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag des Bun-
desministeriums des Innern und für Heimat (BMI) betrieben wird.

Hier können Sie in wenigen Schritten den PIN-Rücksetzbrief bestellen. Der Code für die Akti-
vierung und die neue PIN für den Online-Ausweis kommen dann per Post.

Um eine neue PIN über den Online-Service zu bestellen, benötigen Sie:
• Einen Personalausweis oder eID-Karte
• Eine aktuelle deutsche Meldeadresse
• Geeignetes Smartphone oder Kartenlesegerät
• Installierte AusweisApp2
Im folgenden Youtube Video wird das Vorgehen Schritt für Schritt erklärt: https://www.youtube.com/watch?v=q0PutVAEE8c

Online ausweisen kurz erklärt

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können Sie Ihren Online-Ausweis nutzen.

1. Zu Beginn ist es bei Online-Diensten, wie der Steuerberaterplattform, erforderlich, dass Sie sich ausweisen. Dazu stellen Sie die Verbindung zwischen Personalausweis und Smartphone oder Kartenleser her.
2. Sie können sehen, wer Ihre Daten abfragen möchte und welche Daten der Anbieter dieses Online-Dienstes benötigt.
3. Erst durch Eingabe Ihrer selbstgewählten, sechsstelligen PIN stimmen Sie dieser Datenabfrage zu.
4. Der Chip im Personalausweis prüft, ob der Anbieter des Online-Dienstes die staatliche Berechtigung zur Abfrage Ihrer Daten hat.
5. Liegt die staatliche Berechtigung vor, werden Ihre Daten übermittelt. Dabei sind Ihre Daten immer durchgehend verschlüsselt.
6. Nach dem Online-Ausweisen können Sie die Verbindung zwischen Personalausweis und Smartphone bzw. Kartenleser trennen.

Weiterführende Informationen
Eine ausführliche Broschüre mit Informationen zum Personalausweis ist auf der Seite des Bundesministeriums des Innern und der Heimat zu finden: https://www.personalausweisportal.de/Webs/PA-INFO/Index.html

Videotutorials
Wenn noch Unsicherheit zum genauen Vorgehen bei der Einrichtung und Nutzung der AusweisApp2 und dem Umgang mit dem Online-Ausweis besteht, helfen die Videotutorials auf der Internetseite der AusweisApp2 weiter. Hier sind Videoanleitungen zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion, die Einrichtung und Funktion der AusweisApp2 und auch der Nutzung des Smartphones als Lesegerät abgelegt.
Die Videotutorials sind über folgenden Link erreichbar: https://www.ausweisapp.bund.de/videotutorials

 

NEU: 30.06.2022 Bundessteuerberaterkammer zu Vorbereitungsmaßnahmen für das beSt und die Steuerberaterplattform
1.) Pilotphase:
Es wird in einigen ausgewählten Kammern ab voraussichtlich Oktober 2022 eine Pilotphase geben, wo die Registrierung an der Steuerberaterplattform, die initiale Aktivierung der Postfächer sowie Empfang und Versand von Nachrichten pilotiert werden. 

2.) Registrierung
Es wird ein Registrierungsbrief erstellt, der neben dem Online- Ausweis für die einmalige Registrierung an der Steuerberaterplattform zwingend notwendig ist. Dieser wird ab dem 1.1.2023 in fünf Tranchen an die Berufsträger alphabethisch und ggf. mit Fast Lane-Möglichkeit versendet werden. Wir werden hierzu in Kürze gesondert weiter informieren. Der Versand soll voraussichtlich im 1. Quartal 2023 abgeschlossen sein. Die Freischaltung erfolgt somit nicht für alle sofort am 01.01.2023. 

3.) „Vorbereitungsmaßnahmen für das beSt und die Steuerberaterplattform

Um bestmöglich auf die Einrichtung und Nutzung der Steuerberaterplattform und den ersten Anwendungsfall des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfaches (beSt) zum 1.1.2023 vorbereitet zu sein, können Sie schon jetzt einige Vorbereitungsmaßnahmen treffen.

Die BStBK wird über die Steuerberaterplattform für alle Steuerberater*innen und Steuerbevollmächtigten ein beSt einrichten.

Damit Sie sich in einem einmaligen Vorgang für das beSt registrieren können, erhalten Sie rechtzeitig einen Brief mit einer Aufforderung zur Registrierung inklusive notwendiger Registrierungsangaben per Post. Notwendig ist – neben diesem Registrierungs-Brief – ein gültiger Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (Online-Ausweis) sowie die für die Datenübermittlung erforderliche Hardware.

Als Softwarekomponente benötigen Sie die AusweisApp2. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie weiter unten unter „AusweisApp2“.

Als Hardwarekomponente ist ein zertifizierter Kartenleser notwendig. Alternativ können die Ausweisdaten mittels NFC-fähigem, unterstütztem Smartphone oder Tablet, unter Eingabe der persönlichen Geheimnummer (PIN), elektronisch transferiert werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie ebenfalls weiter unten unter „AusweisApp2“.

Sollte auf dem Online-Ausweis die eID-Funktion noch nicht aktiviert sein, empfiehlt es sich dies frühzeitig zu veranlassen bzw. die zugehörige PIN/PUK von den Meldebehörden zu beschaffen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter https://pin-ruecksetzbrief-bestellen.de/.

Zudem ist auf die Gültigkeit des Online-Ausweises zum 1.1.2023 zu achten bzw. frühzeitig eine eventuell erforderliche Erneuerung zu veranlassen.

Damit Sie auf die Steuerberaterplattform zugreifen können, benötigen Sie entweder eine in der Steuerberaterkanzlei eingesetzte Fachsoftware mit integrierter Schnittstelle oder einen Basis-Client.

Für die Verwendung des Basis Clients ist ein handelsüblicher PC und Internetzugang notwendig. Bei Einsatz einer Fachsoftware sind die Anforderungen des jeweiligen Fachsoftware-Herstellers zu berücksichtigen.

Online-Ausweis und AusweisApp2

Online-Ausweisfunktion sicherstellen
Wenn Sie die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises bereits für andere Dienste im Internet nutzen, sind bereits alle Voraussetzungen für eine einfache Registrierung an der Steuerberaterplattform gegeben.

Nutzen Sie den Personalausweis bislang noch nicht online, ist jetzt der richtige Zeitpunkt um zu überprüfen, ob der Personalausweis für die Online-Nutzung aktiviert ist und die entsprechende PIN dazu vorliegt.

Alle seit November 2010 ausgestellten Personalausweise sind bereits mit einem Chip ausgestattet, der die Online-Ausweisfunktion ermöglicht. Ein neuer Personalausweis wird somit nicht benötigt.

Tipp: Über ein NFC-fähiges Smartphone mit installierter AusweisApp2 können Sie überprüfen, ob die Online-Ausweisunktion aktiviert ist. So funktioniert die Prüfung:

• AusweisApp2 aus dem App Store® oder dem Google Play Store installieren oder für Windows hier:
https://www.ausweisapp.bund.de/download
• AusweisApp2 öffnen
• Funktion „Gerät und Ausweis prüfen“ auswählen
• Den Personalausweis wie in der App gefordert an das Smartphone halten
• Ein positives Prüfergebnis wird mit einem grünen Haken bei „Online-Ausweisfunktion aktiviert“ angezeigt.
Eine Liste mit NFC-fähigen Smartphones/Tablets finden Sie auf der folgenden Seite: ausweisapp.bund.de/mobile-geraete/

Online-Ausweisfunktion aktivieren und/oder PIN anfordern
Für die Aktivierung der Online-Ausweisfunktion und/oder Anforderung einer neuen PIN ist kein persönlicher Termin bei einem Bürgeramt erforderlich. Abhilfe schafft die Internetseite www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de, die von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag des Bun-
desministeriums des Innern und für Heimat (BMI) betrieben wird.

Hier können Sie in wenigen Schritten den PIN-Rücksetzbrief bestellen. Der Code für die Aktivierung und die neue PIN für den Online-Ausweis kommen dann per Post.

Um eine neue PIN über den Online-Service zu bestellen, benötigen Sie:
• Einen Personalausweis oder eID-Karte
• Eine aktuelle deutsche Meldeadresse
• Geeignetes Smartphone oder Kartenlesegerät
• Installierte AusweisApp2
Im folgenden Youtube Video wird das Vorgehen Schritt für Schritt erklärt: https://www.youtube.com/watch?v=q0PutVAEE8c

Online ausweisen kurz erklärt

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können Sie Ihren Online-Ausweis nutzen.

1. Zu Beginn ist es bei Online-Diensten, wie der Steuerberaterplattform, erforderlich, dass Sie sich ausweisen. Dazu stellen Sie die Verbindung zwischen Personalausweis und Smartphone oder Kartenleser her.
2. Sie können sehen, wer Ihre Daten abfragen möchte und welche Daten der Anbieter dieses Online-Dienstes benötigt.
3. Erst durch Eingabe Ihrer selbstgewählten, sechsstelligen PIN stimmen Sie dieser Datenabfrage zu.
4. Der Chip im Personalausweis prüft, ob der Anbieter des Online-Dienstes die staatliche Berechtigung zur Abfrage Ihrer Daten hat.
5. Liegt die staatliche Berechtigung vor, werden Ihre Daten übermittelt. Dabei sind Ihre Daten immer durchgehend verschlüsselt.
6. Nach dem Online-Ausweisen können Sie die Verbindung zwischen Personalausweis und Smartphone bzw. Kartenleser trennen.

Weiterführende Informationen
Eine ausführliche Broschüre mit Informationen zum Personalausweis ist auf der Seite des Bundesministeriums des Innern und der Heimat zu finden: https://www.personalausweisportal.de/Webs/PA-INFO/Index.html

Videotutorials
Wenn noch Unsicherheit zum genauen Vorgehen bei der Einrichtung und Nutzung der AusweisApp2 und dem Umgang mit dem Online-Ausweis besteht, helfen die Videotutorials auf der Internetseite der AusweisApp2 weiter. Hier sind Videoanleitungen zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion, die Einrichtung und Funktion der AusweisApp2 und auch der Nutzung des Smartphones als Lesegerät abgelegt.
Die Videotutorials sind über folgenden Link erreichbar: https://www.ausweisapp.bund.de/videotutorials

4.) Digitale Unterschriftenmappe mit dem beSt? Wie soll das gehen?
Die Digitalisierung schreitet voran und ereilt auch die uns allen bekannte Unterschriftenmappe. Ab dem 1.1.2023 müssen Schriftsätze, Anträge und Erklärungen über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) an die Finanzgerichte verschickt werden.
4a) Was heißt das konkret?
Der Nachrichtenversand aus dem beSt verlangt von Steuerberater*innen eine Authentifizierung. Diese erfolgt mittels Online-Ausweis, einem hochsicheren Identifizierungs- und Authentifizierungsmedium mit eID-Funktion. Damit wird sichergestellt, dass nur der Inhaber des beSt
oder eine vertretungsberechtigte Person einer Berufsausübungsgesellschaft die Nachrichten versenden kann.
4b.) Hat das nun zur Folge, dass ein Steuerberater den eigenen Online-Ausweis an einen Mitarbeiter weitergeben muss, damit die erforderliche Vorarbeit weiterhin effizient erledigt werden kann? Oder bedeutet dies etwa, dass diese Aufgaben künftig vom Berufsträger selbst erledigt werden müssen?
Mitnichten! Im Vergleich zum Umgang mit der gegenwärtigen Unterschriftenmappe wird sich verhältnismäßig wenig ändern.

Der Kanzleiprozess bei Einsatz einer digitalen Unterschriftenmappe könnte beispielhaft so aussehen:
1. Schritt:
Die Steuerberater veranlassen in gleicher Weise wie gewohnt die Erstellung von Dokumenten.
2. Schritt:
Die Mitarbeiter erstellen die Dokumente in gewohnter Weise – sei es über ein Textverarbeitungsprogramm oder aber eine in das Dokumentenmanagementsystem der verwendeten Fachsoftware integrierten Textverarbeitung.
3. Schritt:
In einem digitalen Kanzleiprozess speichern die Mitarbeiter die Dokumente ab. Dann erzeugen sie – ähnlich dem Erstellen einer E-Mail – einen Nachrichtenentwurf in ihrem beSt-Client. Dies kann entweder die beSt- Integration einer Fachsoftware sein oder der von der BStBK zur Verfügung gestellte Basis-Client. In der Adresssuche suchen die Mitarbeiter nach der Adresse des Empfängers (z. B. eines Finanzgerichts) und setzen diese in den Nachrichtenentwurf ein. Weiterhin fügen Sie eine Betreffzeile ein und hängen die zu übermittelnden Dokumente an den Nachrichtenentwurf an. Der Nachrichtenentwurf wird im entsprechenden Entwurfsordner abgelegt. Für keinen der vorgenannten Vorgänge wird der Online-Ausweis benötigt. Am Tagesende sichtet der Steuerberater alle Nachrichtenentwürfe und markiert
die gewünschten Nachrichten für den Versand. Anschließend löst er höchstpersönlich den Versand dieser Nachrichten aus und bestätigt dies durch den einmaligen Einsatz seines Online-Ausweises. Die Authentisierung mit dem Online-Ausweis übernimmt damit die Funktion der Unterschrift. So ist sichergestellt, dass der Online-Ausweis zu keinem Zeitpunkt aus den Händen gegeben werden muss. Im Rahmen des digitalen Versands der Nachrichten entsteht automatisch eine Versanddokumentation, die nicht nur den Versand, sondern sogar den Eingang der Nachricht im Postfach des Empfängers dokumentiert.

Schritt 3 früher:
Im analogen Kanzleiprozess würden die Dokumente nun ausgedruckt und dem Steuerberater zur Unterschrift vorgelegt. In der Regel
wird dabei jedoch nicht jedes Dokument einzeln vorgelegt, sondern alle zu unterzeichnenden Dokumente werden in einer
Unterschriftenmappe gesammelt und am Tagesende zusammen vorgelegt. Nach der Unterschrift durch den Steuerberater erstellen
die Mitarbeiter eine Kopie des unterschriebenen Dokuments, kuvertieren die zu versendenden Dokumente, bringen ggf. noch Absender-
und Empfängeradresse auf dem Umschlag an und übergeben die Briefe an den Postdienstleister. Abschließend wird noch der Postversand im Postausgangsbuch dokumentiert.

 

NEU: 15.06.2022 Aktuelle Informationen zum besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) / Steuerberaterplattform
Sie bekommen immer ZUSÄTZLICH aktuelle Informationen AUCH noch über die üblichen Kammerinformationen, Kammerveranstaltungen sowie per Kammermitteilung.

NEU: 02.06.2022 Online-Ausweis/ Kammermitgliedsausweis besondere Steuerberaterpostfach (beSt) / Steuerberaterplattform 
Es gibt mit Datum vom 20.05.2022 einen neuen FAQ zur Steuerberaterplattform (StB-Plattform)/ besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt).
hier: FAQ

Änderung:
6. Unterliegen auch Berufsträger, die in einer Kanzlei angestellt sind der Verpflichtung, sich auf der Steuerberaterplattform registrieren und das beSt aktiv zu nutzen?
Ja. Auch Berufsträger, die nicht selbständig als natürliche Person tätig werden, unterliegen dieser
berufsrechtlichen Verpflichtung zum 1. Januar 2023.

7. Ich bin Rechtsanwalt und Steuerberater und unterliege somit bereits der Verpflichtung, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) aktiv und passiv zu nutzen. Bin ich dennoch gesetzlich verpflichtet, das beSt sowie die Steuerberaterplattform zu verwenden?
Ja. Sie unterliegen dieser berufsrechtlichen Pflicht zum 1. Januar 2023 unabhängig davon, ob Sie
bereits Inhaber eines beAs sind

VII. Kommunikationswege
1. Mit wem kommuniziere ich über das beSt und mit wem nicht?
Über das beSt kommuniziere ich in erster Linie mit den Gerichten, den Steuerberaterkammern und anderen Steuerberatern. Die Kommunikation zwischen den Finanzämtern und dem Steuerberater wird weiterhin ausschließlich über die Datenübermittlung mit ELSTER abgewickelt werden, nicht über das beSt!

2. Inwieweit nutzen Behörden den elektronischen Rechtsverkehr und über welche Kanäle kommunizieren sie?
Seit dem 1. Januar 2022 ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Behörden verpflichtend. Diese Pflicht gilt auch für die Justizbehörden selbst, soweit sie nicht in ihrer Funktion  als Organ der Rechtspflege, sondern in der Funktion als Verwaltungsbehörde tätig werden. Als sicherer Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten sieht das Gesetz unter anderem das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) vor. Die Justiz empfiehlt die Verwendung des beBPo, welches – neben u. a. dem beSt – Teil einer elektronischen Kommunikationsinfrastruktur für die doppelt-verschlüsselte Übertragung von einzelnen Dokumenten, ganzer Akten oder auch nur Fachdaten zwischen authentifizierten Teilnehmern (EGVP – Infrastruktur). Die Behörden können somit auch mit den Steuerberaterkammern und den Steuerberatern über das beBPo kommunizieren.

 

NEU: 14.04.2022 Online-Ausweis/ Kammermitgliedsausweis besondere Steuerberaterpostfach (beSt) / Steuerberaterplattform 
Es gibt mit Datum vom 14.04.2022 einen neuen FAQ zur Steuerberaterplattform (StB-Plattform)/ besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt).
hier: FAQ 

 

„…Eine grundsätzlich einmalige Identifizierung ist mittels Online-Ausweis durchzuführen.
Für den Versand von Nachrichten im beSt ist eine Authentifizierung mittels Online-Ausweis (oder in einer ÜBERGANSPHASE  Kammermitgliedsausweis (KMA)) notwendig…..“

„….Der Online-Ausweis ist ein hochsicheres Identifizierungs- und Authentifizierungsmedium und steht jedem Berufsträger zur Verfügung. Damit entfällt für ihn der Aufwand der Beantragung und Nutzung einer zusätzlichen Karte. Zudem sollen die Steuerberater*innen über die Nutzung des beSt hinaus perspektivisch auch in der Lage sein, sich mit dem Nutzerkonto der Steuerberaterplattform auch unter Nachweis ihrer Berufsträgereigenschaft auf OZG-Plattformen zu authentisieren. Durch die Unterstützung des Online-Ausweis wird es dem Anwender möglich sein, bei Bedarf auch solche Online-Dienste zu nutzen, die eine Authentisierung mit dem Vertrauensniveau „substanziell“ oder „hoch“ erfordern. Mit der beim beSt vorgesehenen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bieten wir allen Berufsträgerinnen und Berufsträgern eine praktische und zugleich sichere Handhabung ihrer Kommunikation an.“

Erinnerung: Zum 01.01.2023 wird für Steuerberater das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. die Steuerberaterplattform freigeschalten. 
Für die dann dafür erforderliche Registrierung Ende des Jahres 2022 wird aus Sicherheitsgründen ein sogenannter Online-Ausweis (nPA neue Personalausweis) von Ihnen benötigt. Hier sollte aus unserer Sicht sehr frühzeitig von Ihnen geprüft werden, dass Sie im Besitz eines solchen Online-Ausweis (nPA neuer Personalausweises) sind. Wenn nicht, sollten Sie nämlich einen solchen unbedingt zeitnah beantragen, da pandemiebedingt die Bürgerämter aktuell schwer/ nicht erreichbar sind und zudem Bearbeitungszeiten zu beachten sind.
Sollten Sie einen solchen nPA bereits haben, empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob Ihnen der PIN-Code (noch) für den Online-Ausweis (nPA) vorliegt bzw. Ihnen (noch) bekannt ist. Auch wenn erst Ende des Jahres 2022 die Registrierung zum besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. der Steuerberaterplattform möglich ist, können Sie mit handelsüblicher kostenfreier Software prüfen, ob Ihnen der PIN vorliegt. 

Hintergrund:
Vor ein paar Jahren musste man direkt vor Ort bei den Bürgerämtern der Gemeinden eine PIN festgelegen.
Unsere Tests haben ergeben, dass man trotzdem eine PUK und eine Transport-PIN (ähnlich 2 Codes wie bei der Bankkarte) zugeschickt bekommen hat. Wenn man direkt bei den Bürgerämtern der Gemeinden damals selber einen PIN bereits festgelegt hat, ist der damals per Brief anschließend zugesandte PIN ungültig!!
Hier bitte vorsichtig verfahren, da nur 3 Fehleingaben möglich sind und man ansonsten mit der PUK weitermachen müsste.
Wir haben zwischenzeitlich  Tests sowohl am PC, als auch am NFC-fähiges, unterstützten Smartphone oder Tablet vorgenommen und konnten (mit dem damaligen Code direkt bei der Gemeinde, trotz anschließendem Brief ) den Zugang ermöglichen und die Daten aus dem Online Ausweis (nPA neue Personalausweis auslesen bzw. in verschiedenen Portalen den Ausweis testen. 

Rücksetzung/ Neubestellung eines PIN:
gemäß Personalausweisportal:
„Die Freigabe der Daten aus dem Chip erfolgt mit einer sechsstelligen PIN. In der Regel wird kein Karteleser benötigt, da die meisten Smartphones den Chip auslesen können. Doch viele Bürger wissen ihre PIN nicht mehr oder haben den Online-Ausweis noch nicht aktiviert.

Rasche Abhilfe schafft die Internetseite www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de, die von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) betrieben wird. Hier kann mit wenigen Schritten der PIN-Rücksetzbrief bestellt werden. Er wird aus Sicherheitsgründen, ähnlich wie Zugangsdaten für das OnlineBanking, per Post persönlich zugestellt. Denkostenlosen Online-Service können Bürger nutzen, um einen Aktivierungscode sowie eine neue PIN bequem online zu bestellen….
Um eine
neue PIN über den OnlineService zu bestellen, wird Folgendes benötigt:

  • ein gültiger Personalausweis oder eine gültige eID-Karte,
  • ein geeignetes Smartphone oder Kartenlesegerät,
  • eine Software für die sichere Verbindung zwischen Dokument und Smartphone oder Computer, etwa die kostenlose AusweisApp2 des Bundes, sowie
  • eine Meldeadresse in Deutschland.

 

NEU: 08.04.2022 Personalausweis/ Kammermitgliedsausweis
besondere Steuerberaterpostfach (beSt) / Steuerberaterplattform 

lt. FAQ: Eine grundsätzlich einmalige Identifizierung ist mittels nPA (neuem Personalausweis) vorzunehmen. Für den Versand von Nachrichten im beSt ist eine Authentifizierung mittels dieses nPA (neuen Personalausweises) oder (in einer ÜBERGANGSPHASE) mit Kammermitgliedsausweis.

Erinnerung: Zum 01.01.2023 wird für Steuerberater das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. die Steuerberaterplattform freigeschalten. 
Für die dann dafür erforderliche Registrierung Ende des Jahres 2022 wird aus Sicherheitsgründen ein sogenannter nPA (neue Personalausweis) von Ihnen benötigt. Hier sollte aus unserer Sicht sehr frühzeitig von Ihnen geprüft werden, dass Sie im Besitz eines solchen neuen Personalausweises (nPA) sind. Wenn nicht, sollten Sie nämlich einen solchen unbedingt zeitnah beantragen, da pandemiebedingt die Bürgerämter aktuell schwer/ nicht erreichbar sind und zudem Bearbeitungszeiten zu beachten sind.
Sollten Sie einen solchen nPA bereits haben, empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob Ihnen der PIN-Code (noch) für den nPA vorliegt bzw. Ihnen (noch) bekannt ist. Auch wenn erst Ende des Jahres 2022 die Registrierung zum besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. der Steuerberaterplattform möglich ist, können Sie mit handelsüblicher kostenfreier Software prüfen, ob Ihnen der PIN vorliegt. 
Hintergrund: Vor ein paar Jahren musste man direkt vor Ort bei den Bürgerämtern der Gemeinden eine PIN festgelegen. Unsere Tests haben ergeben, dass man trotzdem eine PUK und eine Transport-PIN (ähnlich 2 Codes wie bei der Bankkarte) zugeschickt bekommen hat. Wenn man direkt bei den Bürgerämtern der Gemeinden damals selber einen PIN bereits festgelegt hat, ist der damals per Brief anschließend zugesandte PIN ungültig!!
Hier bitte vorsichtig verfahren, da nur 3 Fehleingaben möglich sind und man ansonsten mit der PUK weitermachen müsste.
Wir haben zwischenzeitlich  Tests sowohl am PC, als auch am NFC-fähiges, unterstützten Smartphone oder Tablet vorgenommen und konnten (mit dem damaligen Code direkt bei der Gemeinde, trotz anschließendem Brief ) den Zugang ermöglichen und die Daten aus dem Personalausweis auslesen bzw. in verschiedenen Portalen den Ausweis testen. 

NEU: 14.03.2022 neuer FAQ der Bundessteuerberaterkammer
zur Steuerberaterplattform(StB-Plattform)/ besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)

Es gibt mit Datum vom 14.03.2022 einen neuen FAQ zur Steuerberaterplattform(StB-Plattform)/ besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt).
hier: FAQ  


Neu: 31.01.2022 zur Steuerberaterplattform(StB-Plattform)/ besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)
Zum 01.01.2023 wird für Steuerberater das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. die Steuerberaterplattform freigeschalten. 
Für die dann dafür erforderliche Registrierung Ende des Jahres 2022 wird aus Sicherheitsgründen ein sogenannter nPA (neue Personalausweis) von Ihnen benötigt. Hier sollte aus unserer Sicht sehr frühzeitig von Ihnen geprüft werden, dass Sie im Besitz eines solchen neuen Personalausweises (nPA) sind. Wenn nicht, sollten Sie nämlich einen solchen unbedingt zeitnah beantragen, da pandemiebedingt die Bürgerämter aktuell schwer/ nicht erreichbar sind und zudem Bearbeitungszeiten zu beachten sind.
Sollten Sie einen solchen nPA bereits haben, empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob Ihnen der PIN-Code (noch) für den nPA vorliegt bzw. Ihnen (noch) bekannt ist. Auch wenn erst Ende des Jahres 2022 die Registrierung zum besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. der Steuerberaterplattform möglich ist, können Sie mit handelsüblicher kostenfreier Software prüfen, ob Ihnen der PIN vorliegt. 
Hintergrund: Vor ein paar Jahren musste man direkt vor Ort bei den Bürgerämtern der Gemeinden eine PIN festgelegen. Unsere Tests haben ergeben, dass man trotzdem eine PUK und eine Transport-PIN (ähnlich 2 Codes wie bei der Bankkarte) zugeschickt bekommen hat. Wenn man direkt bei den Bürgerämtern der Gemeinden damals selber einen PIN bereits festgelegt hat, ist der damals per Brief anschließend zugesandte PIN ungültig!!
Hier bitte vorsichtig verfahren, da nur 3 Fehleingaben möglich sind und man ansonsten mit der PUK weitermachen müsste.
Wir haben zwischenzeitlich  Tests sowohl am PC, als auch am NFC-fähiges, unterstützten Smartphone oder Tablet vorgenommen und konnten (mit dem damaligen Code direkt bei der Gemeinde, trotz anschließendem Brief ) den Zugang ermöglichen und die Daten aus dem Personalausweis auslesen bzw. in verschiedenen Portalen den Ausweis testen. 

NEU: 31.01.2022 BStBK Interview mit Claudia Kalina-Kerschbaum zur Steuerberaterplattform: „Was müssen die Steuerberaterinnen und Steuerberater jetzt tun?
Erst einmal: Sich um einen neuen Personalausweis (nPA) kümmern. Je nach Bundesland kann sich das ja etwas hinziehen. Bei allen neuen Ausweisen ab 2017 ist die Online-Ausweisfunktion automatisch aktiviert. Wer einen älteren Personalausweis hat oder in der damaligen freiwilligen Nutzungsphase von der Online-Funktion keinen Gebrauch machen wollte, kann sich diese im Bürgeramt freischalten lassen. Das ist in der Regel kostenfrei. Wessen Online-Ausweisfunktion bereits freigeschaltet ist, hat für seinen nPA bereits per Post eine 5-stellige Transport-PIN erhalten, die vor Nutzung der Online-Ausweisfunktion unter „PIN-Verwaltung“ in eine selbstgewählte, 6-stellige PIN geändert werden muss. Auch wer seine Transport-PIN nicht mehr findet oder seine PIN vergessen hat, muss ins Bürgeramt. Eine neue Transport-PIN kann dort beantragt bzw. eine neue PIN kostenfrei vergeben werden. Leider ist dies aus Sicherheitsgründen nicht direkt in der AusweisApp2 möglich.
Als Hardwarekomponente ist ein zertifizierter Kartenleser notwendig, alternativ dazu kann ein NFC-fähiges, unterstütztes Smartphone oder Tablet verwendet werden. Für die Mandanten und Mandantinnen bestehen keine Verpflichtungen und kein gesonderter Handlungsbedarf.“

NEU: 25.10.2021 FAQ der Bundessteuerberaterkammer zur Steuerberater-Plattform
Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht: hier neuen FAQ zur Steuerberaterplattform

 

 

 

 

 

 

 

2.) Grundlagen
Wie in den bisherigen internen Kammermitteilungen/ Homepage Seti dem Jahr 2020 und verstärkt 2021 und 2022 an die Mitglieder in Sachsen-Anhalt bereits ausführlich informiert, ist für alle Steuerberater eine bundesweite Steuerberaterplattform/besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) in der Umsetzung, welche ab 1. Quartal 2023 der dokumentierten Kommunikation und dem einfachen und schnellem Datenaustausch zwischen Steuerberater, Mandant, Justiz und Verwaltung dienen und als zentrales Authentifizierungs- und Identifizierungsmedium für Steuerberater und die Beteiligten fungieren wird. Steuerberater können damit und mit ihrer vorhandenen und eingebundenen Steuerberatersoftware die Mandanten medienbruchfrei und rechtssicher vertreten und darüber bzw. OZG-konform kommunizieren. 

Die 102. Bundeskammerversammlung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat am 14. September 2020 final bestätigt, eine Steuerberaterplattform und – als ersten Anwendungsfall dieser Plattform – ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) ab 01.01.2023 einzuführen. Dabei waren u.a. die Erfahrungen bei Einführungen des Postfachs der Rechtsanwälte, die Besonderheiten unserer Branche, die Stabilität einer solchen Plattform und natürlich auch Kostenerwägungen zu beachten.

Mit dem unten aufgeführten Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe hat der Bundesrat am 25.06.2021 Regelungen für eine digitale Steuerberaterplattform und ein elektronisches Steuerberaterpostfach vorgegeben. Hierzu sind Ende Juli 2021 weitere erforderliche  Entscheidungen durch die Bundessteuerberaterkammer gefallen. 

 

 

 

 

3.) Informationsangebote der Bundessteuerberaterkammer zur Steuerberaterplattform:
3a.) Homepage: hier: Bundessteuerberaterkammer zur Steuerberaterplattform  
3b.) Weitere Informationen zur Steuer­berater­plattform finden Sie hier im FAQ der BStBK.
3c.) Videos der Bundessteuerberaterkammer zur Steuerberaterplattform:

hier Video 1: Der Steuerberater im digitalen Ökosystem

hier Video 2:  BStBK-Präsidialmitglied Dr. Dieter Mehnert im Gespräch mit R. Hoffmann, BMF beim Steuerberaterkongress 2021

hier Video 3: BStBK-Präsident Prof. Schwab zur Digitalisierung des Berufsstandes

 

 

 

 

 

 


4.) Kurzzusammenfassung zur Steuerberaterplattform:

– zentrales Authentifizierungs- und Identifizierungsmedium für Steuerberater
– Steuerberater können ihre Mandanten medienbruchfrei und rechtssicher vertreten
– Steuerberater erhalten Zugang zum persönlichen Steuerberater-Postfach

  • Vorteile der Steuerberaterplattform:

– alles aus einem Guss
– sicherer, einfacher und schneller Datenaustausch
– Chat-Funktion der Finanzsoftware für direkte Kommunikation mit der Finanzverwaltung
und somit schnelle Übermittlung von Ergänzungen zur Steuererklärungen
– nachvollziehbare Kommunikation und daher keine Notwendigkeit zur gesonderten Dokumentation
– Zugriff auf berufsstandbezogene Services wie bspw. Fachsoftware
– mithilfe der Vollmachtsdatenbank kann auf das OZG-Konto eines Mandanten zugegriffen werden, um z. B. Gewebesteuerbescheide direkt in die Fachsoftware der Kanzlei
zu importieren und dort digital weiterzuverarbeiten

 
5.) Ursprüngliche Stellungnahmen der  Bundessteuerberaterkammer zur Steuerberaterplattform:

Stellungnahme 13.01.2021 der BStBK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten: hier

Stellungnahme 04.06.2021 der BStBK zum Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 19/28399) hier:

6.) Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe:

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden
Berufe hier:

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe hier:

 

7.) FAQ Steuerberaterplattform(StB-Plattform)/ besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)
hier im FAQ der BStBK

Die Bundessteuerberaterkammer informiert:

„Bis Ende 2022 soll die deutsche Verwaltung flächen­deckend digitalisiert sein. So sieht es das „Gesetz zur Verbesserung des Online­zugangs zu Verwaltungs­leistungen“ (OZG) vor. Danach sollen Bund, Länder und Kommunen alle Verwaltungs­leistungen über Verwaltungs­portale auch digital anbieten und diese Portale zu einem Verbund verknüpfen. Darüber hinaus muss eine IT-Infrastruktur entstehen, die Bürger*innen und Unternehmen einen einfachen Zugriff auf diese Leistungen ermöglicht.
 

Um die Interessen des Berufs­standes in dieser Welt der rasant voran­schreitenden technologischen Entwicklung vor dem Hintergrund der gesetzlichen Erfordernisse bestmöglich zu verfolgen, zudem die Selbst­verwaltung in einem digitalisierten Zeitalter nicht aus der Hand zu geben, wird den Steuer­berater*innen eine eigene digitale Infrastruktur zur Verfügung gestellt. 
 

Die Bundes­kammer­versammlung beschloss deshalb im September 2020 eine Steuer­berater­plattform einzurichten und – als ersten Anwendungsfall der Plattform – ein besonderes elektronisches Steuer­berater­postfach (beSt) zum 1.1.2023 zur Verfügung zu stellen. 
 

Mit der Errichtung des beSt als ersten use-case der Steuer­berater­plattform, schafft die BStBK die ordnungs­politischen Rahmen­bedingungen für eine eindeutige, anerkannte und damit vertrauens­würdige digitale Adresse für alle Steuer­berater*innen und Kanzleien, für Nachrichten, die den versendenden Steuer­berater eindeutig als Steuer­berater ausweist und ihn rechtssicher erreichbar macht.
Die Verwaltung der Adressen, der Infrastruktur und der Sicherheit liegt in der Hoheit des Berufs­standes und ist somit unabhängig von anderen Interessen und Einflüssen. Mit der Realisierung des beSt schafft die Bundes­steuer­berater­kammer nicht nur ein Postfach, sondern die Voraus­setzung dafür, dass die Plattform als Vermittler zwischen verschiedenen Nutzern dienen kann. Sie sichert ein hohes Vertrauens­niveau der vorgelegten digitalen Identität.
 

Der*die Steuer­berater*in soll über die in der Steuer­berater­kanzlei eingesetzte Fach­software auf die Steuer­berater­plattform zugreifen können. Die Identifizierung kann über den Personal­ausweis erfolgen, die Authentifizierung erfolgt durch einen Abgleich der Berufsträger­eigenschaft mit dem von den Steuerberater­kammern geführten Berufs­register. Auf diese Art und Weise wird eine zentrale Steuerberater-Identität mit Berufsträger­eigenschaft geschaffen.
 

Der Betrieb der Steuer­berater­plattform einschließlich des beSt durch die BStBK stellt aufgrund des – für die Authentifizierung erforderlichen – Rückgriffs auf das Berufs­register der Steuer­berater­kammer eine hoheitliche Tätigkeit dar, die gesetzlich geregelt ist. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrecht der anwaltlichen und steuer­beratenden Berufs­ausübungs­gesellschaften ist das StBerG mit Wirkung zum 1.1.2023 entsprechend geändert worden.  
 

Die BStBK schafft im Rahmen ihrer übergreifenden, hoheitlichen Aufgaben mit der Steuer­berater­plattform nicht nur einen sicheren Übermittlungs­weg unter rechtssicheren Nachweis der Berufsträger­eigenschaft. Darüber hinaus wird mit der gleichzeitig angelegten Berufsträger-Identität ein Fundament für OZG-Lösungen der einzelnen Steuerberater­kammern geschaffen.

Die BStBK hat im Rahmen eines förmlichen Vergabe­verfahrens die technische Entwicklung und den Betrieb der Steuer­berater­plattform einschließlich des beSt ausgeschrieben. Im Ergebnis dieser Ausschreibung wurde die DATEV eG als technischer Dienstleister von der BStBK beauftragt.“