14.04.2022 Steuerberaterplattform / besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)—>hier: Bundessteuerberaterkammer zur Steuerberaterplattform
Überblick dieser Homepageseite:
1.) Grundlagen
2.) Aktualisierungen dieser Homepageseite
3.) Informationsangebote der Bundessteuerberaterkammer zur Steuerberaterplattform
4.) Kurzzusammenfassung zur Steuerberaterplattform
5.) Ursprüngliche Stellungnahmen der Bundessteuerberaterkammer zur Steuerberaterplattform
6.) Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
7.) FAQ zur Steuerberaterplattform(StB-Plattform)/ besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)
1.) Grundlagen
Wie in den bisherigen internen Kammermitteilungen/ Homepage an die Mitglieder in Sachsen-Anhalt bereits ausführlich informiert, ist für alle Steuerberater eine bundesweite Steuerberaterplattform/besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) in der Planung/Umsetzung, welche der dokumentierten Kommunikation und dem einfachen und schnellem Datenaustausch zwischen Steuerberater, Mandant, Justiz und Verwaltung dienen und als zentrales Authentifizierungs- und Identifizierungsmedium für Steuerberater und die Beteiligten fungieren wird. Steuerberater können damit und mit ihrer vorhandenen und eingebundenen Steuerberatersoftware die Mandanten medienbruchfrei und rechtssicher vertreten und darüber bzw. OZG-konform kommunizieren.
Die 102. Bundeskammerversammlung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat am 14. September 2020 final bestätigt, eine Steuerberaterplattform und – als ersten Anwendungsfall dieser Plattform – ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) ab 01.01.2023 einzuführen. Dabei waren u.a. die Erfahrungen bei Einführungen des Postfachs der Rechtsanwälte, die Besonderheiten unserer Branche, die Stabilität einer solchen Plattform und natürlich auch Kostenerwägungen zu beachten.
Mit dem unten aufgeführten Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe hat der Bundesrat am 25.06.2021 Regelungen für eine digitale Steuerberaterplattform und ein elektronisches Steuerberaterpostfach vorgegeben. Hierzu sind Ende Juli 2021 weitere erforderliche Entscheidungen durch die Bundessteuerberaterkammer gefallen.
2.) Aktualisierung
NEU: 14.04.2022 Online-Ausweis/ Kammermitgliedsausweis besondere Steuerberaterpostfach (beSt) / Steuerberaterplattform
Es gibt mit Datum vom 14.04.2022 einen neuen FAQ zur Steuerberaterplattform (StB-Plattform)/ besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt).
hier: FAQ
hier: gesonderte Homepage der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt zum besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) / Steuerberaterplattform
„…Eine grundsätzlich einmalige Identifizierung ist mittels Online-Ausweis durchzuführen.
Für den Versand von Nachrichten im beSt ist eine Authentifizierung mittels Online-Ausweis (oder in einer ÜBERGANSPHASE Kammermitgliedsausweis (KMA)) notwendig…..“
„….Der Online-Ausweis ist ein hochsicheres Identifizierungs- und Authentifizierungsmedium und steht jedem Berufsträger zur Verfügung. Damit entfällt für ihn der Aufwand der Beantragung und Nutzung einer zusätzlichen Karte. Zudem sollen die Steuerberater*innen über die Nutzung des beSt hinaus perspektivisch auch in der Lage sein, sich mit dem Nutzerkonto der Steuerberaterplattform auch unter Nachweis ihrer Berufsträgereigenschaft auf OZG-Plattformen zu authentisieren. Durch die Unterstützung des Online-Ausweis wird es dem Anwender möglich sein, bei Bedarf auch solche Online-Dienste zu nutzen, die eine Authentisierung mit dem Vertrauensniveau „substanziell“ oder „hoch“ erfordern. Mit der beim beSt vorgesehenen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bieten wir allen Berufsträgerinnen und Berufsträgern eine praktische und zugleich sichere Handhabung ihrer Kommunikation an.“
Erinnerung: Zum 01.01.2023 wird für Steuerberater das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. die Steuerberaterplattform freigeschalten.
Für die dann dafür erforderliche Registrierung Ende des Jahres 2022 wird aus Sicherheitsgründen ein sogenannter Online-Ausweis (nPA neue Personalausweis) von Ihnen benötigt. Hier sollte aus unserer Sicht sehr frühzeitig von Ihnen geprüft werden, dass Sie im Besitz eines solchen Online-Ausweis (nPA neuer Personalausweises) sind. Wenn nicht, sollten Sie nämlich einen solchen unbedingt zeitnah beantragen, da pandemiebedingt die Bürgerämter aktuell schwer/ nicht erreichbar sind und zudem Bearbeitungszeiten zu beachten sind.
Sollten Sie einen solchen nPA bereits haben, empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob Ihnen der PIN-Code (noch) für den Online-Ausweis (nPA) vorliegt bzw. Ihnen (noch) bekannt ist. Auch wenn erst Ende des Jahres 2022 die Registrierung zum besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. der Steuerberaterplattform möglich ist, können Sie mit handelsüblicher kostenfreier Software prüfen, ob Ihnen der PIN vorliegt.
Hintergrund:
Vor ein paar Jahren musste man direkt vor Ort bei den Bürgerämtern der Gemeinden eine PIN festgelegen.
Unsere Tests haben ergeben, dass man trotzdem eine PUK und eine Transport-PIN (ähnlich 2 Codes wie bei der Bankkarte) zugeschickt bekommen hat. Wenn man direkt bei den Bürgerämtern der Gemeinden damals selber einen PIN bereits festgelegt hat, ist der damals per Brief anschließend zugesandte PIN ungültig!!
Hier bitte vorsichtig verfahren, da nur 3 Fehleingaben möglich sind und man ansonsten mit der PUK weitermachen müsste.
Wir haben zwischenzeitlich Tests sowohl am PC, als auch am NFC-fähiges, unterstützten Smartphone oder Tablet vorgenommen und konnten (mit dem damaligen Code direkt bei der Gemeinde, trotz anschließendem Brief ) den Zugang ermöglichen und die Daten aus dem Online Ausweis (nPA neue Personalausweis auslesen bzw. in verschiedenen Portalen den Ausweis testen.
Rücksetzung/ Neubestellung eines PIN:
gemäß Personalausweisportal:
„Die Freigabe der Daten aus dem Chip erfolgt mit einer sechsstelligen PIN. In der Regel wird kein Karteleser benötigt, da die meisten Smartphones den Chip auslesen können. Doch viele Bürger wissen ihre PIN nicht mehr oder haben den Online-Ausweis noch nicht aktiviert.
Rasche Abhilfe schafft die Internetseite www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de, die von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) betrieben wird. Hier kann mit wenigen Schritten der PIN-Rücksetzbrief bestellt werden. Er wird aus Sicherheitsgründen, ähnlich wie Zugangsdaten für das Online–Banking, per Post persönlich zugestellt. Denkostenlosen Online-Service können Bürger nutzen, um einen Aktivierungscode sowie eine neue PIN bequem online zu bestellen….
neue PIN über den Online–Service zu bestellen, wird Folgendes benötigt:
Um eine
- ein gültiger Personalausweis oder eine gültige eID-Karte,
- ein geeignetes Smartphone oder Kartenlesegerät,
- eine Software für die sichere Verbindung zwischen Dokument und Smartphone oder Computer, etwa die kostenlose AusweisApp2 des Bundes, sowie
- eine Meldeadresse in Deutschland.
NEU: 08.04.2022 Personalausweis/ Kammermitgliedsausweis
besondere Steuerberaterpostfach (beSt) / Steuerberaterplattform
lt. FAQ: Eine grundsätzlich einmalige Identifizierung ist mittels nPA (neuem Personalausweis) vorzunehmen. Für den Versand von Nachrichten im beSt ist eine Authentifizierung mittels dieses nPA (neuen Personalausweises) oder (in einer ÜBERGANGSPHASE) mit Kammermitgliedsausweis.
Erinnerung: Zum 01.01.2023 wird für Steuerberater das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. die Steuerberaterplattform freigeschalten.
Für die dann dafür erforderliche Registrierung Ende des Jahres 2022 wird aus Sicherheitsgründen ein sogenannter nPA (neue Personalausweis) von Ihnen benötigt. Hier sollte aus unserer Sicht sehr frühzeitig von Ihnen geprüft werden, dass Sie im Besitz eines solchen neuen Personalausweises (nPA) sind. Wenn nicht, sollten Sie nämlich einen solchen unbedingt zeitnah beantragen, da pandemiebedingt die Bürgerämter aktuell schwer/ nicht erreichbar sind und zudem Bearbeitungszeiten zu beachten sind.
Sollten Sie einen solchen nPA bereits haben, empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob Ihnen der PIN-Code (noch) für den nPA vorliegt bzw. Ihnen (noch) bekannt ist. Auch wenn erst Ende des Jahres 2022 die Registrierung zum besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. der Steuerberaterplattform möglich ist, können Sie mit handelsüblicher kostenfreier Software prüfen, ob Ihnen der PIN vorliegt.
Hintergrund: Vor ein paar Jahren musste man direkt vor Ort bei den Bürgerämtern der Gemeinden eine PIN festgelegen. Unsere Tests haben ergeben, dass man trotzdem eine PUK und eine Transport-PIN (ähnlich 2 Codes wie bei der Bankkarte) zugeschickt bekommen hat. Wenn man direkt bei den Bürgerämtern der Gemeinden damals selber einen PIN bereits festgelegt hat, ist der damals per Brief anschließend zugesandte PIN ungültig!!
Hier bitte vorsichtig verfahren, da nur 3 Fehleingaben möglich sind und man ansonsten mit der PUK weitermachen müsste.
Wir haben zwischenzeitlich Tests sowohl am PC, als auch am NFC-fähiges, unterstützten Smartphone oder Tablet vorgenommen und konnten (mit dem damaligen Code direkt bei der Gemeinde, trotz anschließendem Brief ) den Zugang ermöglichen und die Daten aus dem Personalausweis auslesen bzw. in verschiedenen Portalen den Ausweis testen.
NEU: 14.03.2022 neuer FAQ der Bundessteuerberaterkammer
zur Steuerberaterplattform(StB-Plattform)/ besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)
Es gibt mit Datum vom 14.03.2022 einen neuen FAQ zur Steuerberaterplattform(StB-Plattform)/ besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt).
hier: FAQ
Neu: 31.01.2022 zur Steuerberaterplattform(StB-Plattform)/ besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)
Zum 01.01.2023 wird für Steuerberater das besondere Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. die Steuerberaterplattform freigeschalten.
Für die dann dafür erforderliche Registrierung Ende des Jahres 2022 wird aus Sicherheitsgründen ein sogenannter nPA (neue Personalausweis) von Ihnen benötigt. Hier sollte aus unserer Sicht sehr frühzeitig von Ihnen geprüft werden, dass Sie im Besitz eines solchen neuen Personalausweises (nPA) sind. Wenn nicht, sollten Sie nämlich einen solchen unbedingt zeitnah beantragen, da pandemiebedingt die Bürgerämter aktuell schwer/ nicht erreichbar sind und zudem Bearbeitungszeiten zu beachten sind.
Sollten Sie einen solchen nPA bereits haben, empfehlen wir Ihnen zu prüfen, ob Ihnen der PIN-Code (noch) für den nPA vorliegt bzw. Ihnen (noch) bekannt ist. Auch wenn erst Ende des Jahres 2022 die Registrierung zum besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) bzw. der Steuerberaterplattform möglich ist, können Sie mit handelsüblicher kostenfreier Software prüfen, ob Ihnen der PIN vorliegt.
Hintergrund: Vor ein paar Jahren musste man direkt vor Ort bei den Bürgerämtern der Gemeinden eine PIN festgelegen. Unsere Tests haben ergeben, dass man trotzdem eine PUK und eine Transport-PIN (ähnlich 2 Codes wie bei der Bankkarte) zugeschickt bekommen hat. Wenn man direkt bei den Bürgerämtern der Gemeinden damals selber einen PIN bereits festgelegt hat, ist der damals per Brief anschließend zugesandte PIN ungültig!!
Hier bitte vorsichtig verfahren, da nur 3 Fehleingaben möglich sind und man ansonsten mit der PUK weitermachen müsste.
Wir haben zwischenzeitlich Tests sowohl am PC, als auch am NFC-fähiges, unterstützten Smartphone oder Tablet vorgenommen und konnten (mit dem damaligen Code direkt bei der Gemeinde, trotz anschließendem Brief ) den Zugang ermöglichen und die Daten aus dem Personalausweis auslesen bzw. in verschiedenen Portalen den Ausweis testen.
NEU: 31.01.2022 BStBK Interview mit Claudia Kalina-Kerschbaum zur Steuerberaterplattform: „Was müssen die Steuerberaterinnen und Steuerberater jetzt tun?
Erst einmal: Sich um einen neuen Personalausweis (nPA) kümmern. Je nach Bundesland kann sich das ja etwas hinziehen. Bei allen neuen Ausweisen ab 2017 ist die Online-Ausweisfunktion automatisch aktiviert. Wer einen älteren Personalausweis hat oder in der damaligen freiwilligen Nutzungsphase von der Online-Funktion keinen Gebrauch machen wollte, kann sich diese im Bürgeramt freischalten lassen. Das ist in der Regel kostenfrei. Wessen Online-Ausweisfunktion bereits freigeschaltet ist, hat für seinen nPA bereits per Post eine 5-stellige Transport-PIN erhalten, die vor Nutzung der Online-Ausweisfunktion unter „PIN-Verwaltung“ in eine selbstgewählte, 6-stellige PIN geändert werden muss. Auch wer seine Transport-PIN nicht mehr findet oder seine PIN vergessen hat, muss ins Bürgeramt. Eine neue Transport-PIN kann dort beantragt bzw. eine neue PIN kostenfrei vergeben werden. Leider ist dies aus Sicherheitsgründen nicht direkt in der AusweisApp2 möglich.
Als Hardwarekomponente ist ein zertifizierter Kartenleser notwendig, alternativ dazu kann ein NFC-fähiges, unterstütztes Smartphone oder Tablet verwendet werden. Für die Mandanten und Mandantinnen bestehen keine Verpflichtungen und kein gesonderter Handlungsbedarf.“
NEU: 25.10.2021 FAQ der Bundessteuerberaterkammer zur Steuerberater-Plattform
Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht: hier neuen FAQ zur Steuerberaterplattform
3.) Informationsangebote der Bundessteuerberaterkammer zur Steuerberaterplattform:
3a.) Homepage: hier: Bundessteuerberaterkammer zur Steuerberaterplattform
3b.) Weitere Informationen zur Steuerberaterplattform finden Sie hier im FAQ der BStBK.
3c.) Videos der Bundessteuerberaterkammer zur Steuerberaterplattform:
hier Video 1: Der Steuerberater im digitalen Ökosystem
hier Video 3: BStBK-Präsident Prof. Schwab zur Digitalisierung des Berufsstandes
4.) Kurzzusammenfassung zur Steuerberaterplattform:
- Übersicht zu der Steuerberaterplattform: hier allgemeine Infos zur Steuerberater-Plattform
- Funktionen der Steuerberaterplattform:
– zentrales Authentifizierungs- und Identifizierungsmedium für Steuerberater
– Steuerberater können ihre Mandanten medienbruchfrei und rechtssicher vertreten
– Steuerberater erhalten Zugang zum persönlichen Steuerberater-Postfach
- Vorteile der Steuerberaterplattform:
– alles aus einem Guss
– sicherer, einfacher und schneller Datenaustausch
– Chat-Funktion der Finanzsoftware für direkte Kommunikation mit der Finanzverwaltung
und somit schnelle Übermittlung von Ergänzungen zur Steuererklärungen
– nachvollziehbare Kommunikation und daher keine Notwendigkeit zur gesonderten Dokumentation
– Zugriff auf berufsstandbezogene Services wie bspw. Fachsoftware
– mithilfe der Vollmachtsdatenbank kann auf das OZG-Konto eines Mandanten zugegriffen werden, um z. B. Gewebesteuerbescheide direkt in die Fachsoftware der Kanzlei
zu importieren und dort digital weiterzuverarbeiten
Stellungnahme 13.01.2021 der BStBK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten: hier
Stellungnahme 04.06.2021 der BStBK zum Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 19/28399) hier:
6.) Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe:
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden
Berufe hier:
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe hier:
7.) FAQ Steuerberaterplattform(StB-Plattform)/ besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)
hier im FAQ der BStBK
Die Bundessteuerberaterkammer informiert:
„Bis Ende 2022 soll die deutsche Verwaltung flächendeckend digitalisiert sein. So sieht es das „Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen“ (OZG) vor. Danach sollen Bund, Länder und Kommunen alle Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale auch digital anbieten und diese Portale zu einem Verbund verknüpfen. Darüber hinaus muss eine IT-Infrastruktur entstehen, die Bürger*innen und Unternehmen einen einfachen Zugriff auf diese Leistungen ermöglicht.
Um die Interessen des Berufsstandes in dieser Welt der rasant voranschreitenden technologischen Entwicklung vor dem Hintergrund der gesetzlichen Erfordernisse bestmöglich zu verfolgen, zudem die Selbstverwaltung in einem digitalisierten Zeitalter nicht aus der Hand zu geben, wird den Steuerberater*innen eine eigene digitale Infrastruktur zur Verfügung gestellt.
Die Bundeskammerversammlung beschloss deshalb im September 2020 eine Steuerberaterplattform einzurichten und – als ersten Anwendungsfall der Plattform – ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) zum 1.1.2023 zur Verfügung zu stellen.
Mit der Errichtung des beSt als ersten use-case der Steuerberaterplattform, schafft die BStBK die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen für eine eindeutige, anerkannte und damit vertrauenswürdige digitale Adresse für alle Steuerberater*innen und Kanzleien, für Nachrichten, die den versendenden Steuerberater eindeutig als Steuerberater ausweist und ihn rechtssicher erreichbar macht.
Die Verwaltung der Adressen, der Infrastruktur und der Sicherheit liegt in der Hoheit des Berufsstandes und ist somit unabhängig von anderen Interessen und Einflüssen. Mit der Realisierung des beSt schafft die Bundessteuerberaterkammer nicht nur ein Postfach, sondern die Voraussetzung dafür, dass die Plattform als Vermittler zwischen verschiedenen Nutzern dienen kann. Sie sichert ein hohes Vertrauensniveau der vorgelegten digitalen Identität.
Der*die Steuerberater*in soll über die in der Steuerberaterkanzlei eingesetzte Fachsoftware auf die Steuerberaterplattform zugreifen können. Die Identifizierung kann über den Personalausweis erfolgen, die Authentifizierung erfolgt durch einen Abgleich der Berufsträgereigenschaft mit dem von den Steuerberaterkammern geführten Berufsregister. Auf diese Art und Weise wird eine zentrale Steuerberater-Identität mit Berufsträgereigenschaft geschaffen.
Der Betrieb der Steuerberaterplattform einschließlich des beSt durch die BStBK stellt aufgrund des – für die Authentifizierung erforderlichen – Rückgriffs auf das Berufsregister der Steuerberaterkammer eine hoheitliche Tätigkeit dar, die gesetzlich geregelt ist. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrecht der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften ist das StBerG mit Wirkung zum 1.1.2023 entsprechend geändert worden.
Die BStBK schafft im Rahmen ihrer übergreifenden, hoheitlichen Aufgaben mit der Steuerberaterplattform nicht nur einen sicheren Übermittlungsweg unter rechtssicheren Nachweis der Berufsträgereigenschaft. Darüber hinaus wird mit der gleichzeitig angelegten Berufsträger-Identität ein Fundament für OZG-Lösungen der einzelnen Steuerberaterkammern geschaffen.
Die BStBK hat im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens die technische Entwicklung und den Betrieb der Steuerberaterplattform einschließlich des beSt ausgeschrieben. Im Ergebnis dieser Ausschreibung wurde die DATEV eG als technischer Dienstleister von der BStBK beauftragt.“